Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 10 ZB 13.1881

bei uns veröffentlicht am14.07.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 9 K 12.6182, 14.05.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2013, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012, mit dem der Kläger ausgewiesen, sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt, die Ausweisungswirkung auf acht Jahre befristet und seine Abschiebung in die T. angedroht worden ist, abgewiesen wurde, wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt worden sind. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 10.9.2009 -1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers für rechtmäßig erachtet, da der Kläger als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auf der Rechtsgrundlage des Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen ausgewiesen werden dürfe, weil sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Die Ausweisung erweise sich unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Art. 6 GG auch als verhältnismäßig. Schließlich seien die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegneten die Befristung der Ausweisungswirkungen auf die Dauer von acht Jahren, die Abschiebungsandrohung sowie die Versagung eines Aufenthaltstitels.

1.1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, abgewiesen, die Befristung auf acht Jahre für rechtmäßig erachtet und auch gegen die Abschiebungsandrohung keine rechtlichen Bedenken gehabt hat, befasst sich das Zulassungsvorbringen mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht und kann bereits deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1.2. In seiner Zulassungsbegründung bringt der Kläger vor, das Urteil werde im Hinblick auf seine Ausweisung seinen Rechten aus Art. 8 EMRK nicht gerecht. Dem Kläger komme unzweifelhaft das Recht aus Art. 8 EMRK zu, da er unbestritten als faktischer Inländer anzusehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei in Deutschland geborenen Kindern von Einwanderern, die nur einen losen Kontakt zum Land ihrer Staatsangehörigkeit hätten, die fremde Staatsangehörigkeit zu einer leeren Rechtsform geworden sei, die keinen realen Bezug mehr zu den Lebensverhältnissen habe. Es sei kein Grund ersichtlich, die aufgrund ihres langen Aufenthalts im Gastland verwurzelten jungen Ausländer anders zu behandeln als junge straffällige Menschen mit der Staatsangehörigkeit des abschiebenden Staates. Da der Ausländer seine Strafe verbüße, sei eine zusätzliche Bestrafung in Form der Abschiebung und Entwurzelung nicht notwendig. Insoweit werde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache M. verwiesen. Aufgrund seiner Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 dürfe der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Bei der erforderlichen Einzelfallprüfung müssten die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere Art. 8 EMRK, wahren. Insoweit sei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (11 S 278/12) zu verweisen.

Hierbei sei zu sehen, dass der Kläger familiär und sozial allein in Deutschland eingebunden sei. Er habe in der Haft den qualifizierten Hauptschulabschluss erworben und werde im Herbst 2013 ein Anti-Gewalttraining abschließen. Seit September durchlaufe er eine Ausbildung als Elektroniker in der Haft. Mittlerweile komme den Umständen bei der Begehung der Straftaten nur noch eingeschränkte Aussagekraft zu. Mit zunehmender Dauer des Entzugs der Freiheit würden statt der Umstände bei der Begehung der Straftat für die Prognose Umstände wie das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug und ihre augenblicklichen Lebensverhältnisse an Bedeutung gewinnen.

Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. Der Kläger zeigt in seiner Zulassungsbegründung im Wesentlichen lediglich allgemein den rechtlichen Rahmen für die Ausweisung eines hier geborenen assoziationsberechtigten straffällig gewordenen türkischen Staatsangehörigen auf. Von diesen aufgeführten Vorgaben für eine Ausweisung sind im Hinblick auf Art. 8 EMRK und im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nur nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ausgewiesen werden kann, die Beklagte und das Verwaltungsgericht ausgegangen. Sowohl die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 16. November 2012 als auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2013 haben die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten als auch die Kriterien, die bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf Art. 8 EMRK zum Tragen kommen, ihren Entscheidungen zutreffend zugrunde gelegt. Insofern wiederholt die Zulassungsbegründung lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausweisung eines im Bundesgebiet verwurzelten jungen Türken.

Dabei übersieht der Kläger allerdings, dass es sehr wohl einen Grund gibt, die aufgrund ihres langen Aufenthalts im Gastland verwurzelten jungen Ausländer anders zu behandeln als junge straffällige Menschen mit der Staatsangehörigkeit des abschiebenden Staates. Denn sie unterliegen auch in diesen Fällen den ausländerrechtlichen Vorschriften. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehungen sowie eine langjährige Verwurzelung eines Ausländers im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung nicht generell ausschließen, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 10 ZB 13.1628 - juris Rn. 4; B. v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - juris Rn. 10). Zwar wiegt in Fällen einer tiefgreifenden Verwurzelung das Interesse des Ausländers am Verbleiben im Bundesgebiet schwer, jedoch ist eine Ausweisung auch solcher Personen gleichwohl nicht unangemessen, wenn diese Ausländer hochrangige Rechtsgüter gravierend verletzt haben und weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die betreffenden Rechtsgüter von ihnen ausgeht. Hiervon ist das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte ausgegangen, nachdem der nach Aktenlage wohl immer noch drogenabhängige Kläger mehrfach schwerwiegende Straftaten (räuberische Erpressung, Bandendiebstahl, versuchte räuberische Erpressung und zuletzt einen schweren Raub mit Körperverletzung) begangen hat, sich mehrfach mit Unterbrechungen in Strafhaft befunden und zuletzt sogar in der Strafhaft in kriminelle Handlungen verstrickt war und deshalb vom Landgericht München I mit Urteil vom 3. September 2013 rechtskräftig unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts München I vom 7. Oktober 2011 (Freiheitsstrafe von sechs Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten wegen fünf tatmehrheitlicher Fälle der Bestechung verurteilt worden ist, nachdem er als Angehöriger einer arbeitsteilig funktionierenden Gruppe gewinnbringend Gegenstände in die Haftanstalt eingeschleust hat. Außer der pauschalen Aussage, mittlerweile komme den Umständen bei der Begehung der Straftaten nur noch eingeschränkte Aussagekraft zu, setzt sich der Kläger in keiner Weise mit den vom ihm begangenen schweren Straftaten und den Umständen bei der Begehung der Straftaten auseinander. Diese pauschale und in keiner Weise untermauerte Behauptung des Klägers kann die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an der nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit des Klägers nicht widerlegen.

Auch den Ausführungen des Klägers zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang in der Haftanstalt kommt keine maßgebliche Bedeutung bei. Insbesondere vermag sein Vortrag, er habe in der Haft den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erreicht und zeige durch seine begonnene Ausbildung zum Elektroniker seine Bereitschaft zur Resozialisierung, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Kläger zeigt damit allenfalls auf, dass bei ihm Tendenzen erkennbar sind, eine Ausbildung zu durchlaufen. Die Teilnahme an Bildungsprojekten in der Haft ist aber regelmäßig nicht geeignet, die der Ausweisung des Klägers zugrunde liegenden spezialpräventiven Gesichtspunkte zu widerlegen. Untermauert wird diese Einschätzung durch den Bericht der Justizvollzugsanstalt K. vom 24. Juni 2014, wonach der Kläger zwar an einer Umschulung zum Elektroniker teilnimmt und sich hierbei bemüht zeigt, er aber Motivationsprobleme habe und unkonzentriert und unaufmerksam sei. Die mit ihm befassten Bediensteten nähmen den „gerissenen und raffinierten“ Kläger „als großspurig wahr“, der „versuche, seine Mitmenschen zu manipulieren“ und den Beamten angepasst begegne. Auch dies ist Indiz dafür, dass der Kläger die Ausbildung in der Haft nicht deshalb durchläuft, weil er sich von seinem Fehlverhalten endgültig distanziert hätte und die Begehung weiterer Straftaten von ihm daher nicht zu erwarten sei, sondern eher, um durch ein angepasstes Verhalten „gut da zu stehen“. Wenn in der Zulassungsbegründung auch noch darauf verwiesen wird, dass mit zunehmender Dauer des Entzugs der Freiheit das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug an Bedeutung gewinne, spricht dieses Vorbringen nicht für den Kläger. Denn der Kläger ist in der Haft nicht nur disziplinarrechtlich geahndet worden, weil er an der Verplombung seines Fernsehers manipuliert hat, sondern wurde sogar wegen in der Haft begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt, wie oben bereits ausgeführt wurde. Dass sich hieraus keine für den Kläger günstige Prognose herleiten lässt, versteht sich von selbst.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der in der Berufungsbegründung zitierte Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gehören jedenfalls nicht dazu.

Der Kläger hat zwar eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der Divergenzgericht ist, genannt. Er hat aber nicht dargelegt, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BayVGH, B. v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - juris Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 10 ZB 13.1881

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 10 ZB 13.1881

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine Klage auf Aufhebung der mit Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2013 verfügten Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland weiter verfolgt, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht substantiiert aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ausweisung sei verhältnismäßig i. S. d. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Dies gelte auch im Hinblick auf die Ehefrau und die beiden Kinder. Die Belange der Ehefrau könnten kein großes Gewicht haben, da sie an der Straftat des Klägers beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der beiden Kinder sei zu berücksichtigen, dass diese auch die türkische Staatsangehörigkeit besäßen und zusammen mit der Mutter dem Kläger in die Türkei folgen könnten. Die Kinder müssten auch jetzt im Alltag ohne den Kläger auskommen, da dieser eine langjährige Freiheitsstrafe verbüße. Wenn er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft im Jahr 2015 entlassen werde, hätten die Kinder schon ein Alter erreicht, in dem sie mit Hilfe von Telefonaten, Briefen und über das Internet Kontakt halten könnten, der durch gegenseitige Besuche intensiviert werden könne. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens seien entsprechend ihrem Gewicht unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung berücksichtigt worden. Zulasten des Klägers spreche hier vor allem die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr der Begehung neuer Straftaten.

Die bloße Behauptung des Klägers, das Urteil werde seinen Rechten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gerecht, reicht für eine dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Substantiierung des Zulassungsvorbringens nicht aus. Auch der Einwand des Klägers, er habe bis zur Inhaftierung Betreuungs- und Beistandsleistungen für seine Kinder erbracht, so dass die Belange der Kinder umfassend zu berücksichtigen seien und ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht hätten, weil seine Kinder noch sehr klein seien, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausweisung im Hinblick auf die betroffenen Rechte des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Kinder aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig sei. Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfenden Verhältnismäßigkeit der Ausweisung bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der insbesondere vom EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien (st. Rspr.. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 10 ZB 11.2198 - juris Rn. 16 m. w. N.). Diese Würdigung hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Der Kläger hat mit Betäubungsmitteln gehandelt und daher eine besonders schwere Straftat begangen. Zudem ist der Kläger drogensüchtig und hat bislang keine Therapie absolviert. Die Beziehung zum Staat seiner Staatsangehörigkeit wurde zutreffend gewürdigt. Die Beziehung zu seinen minderjährigen deutschen Kindern hat demgegenüber kein so großes Gewicht, dass sie die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange überwinden könnte. Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist, jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und langfristiger ungünstiger Prognose, wie sie hier vom Erstgericht festgestellt worden ist, nicht generell unter allen Umständen ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 10.2.2011 -1 B 22.10 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 12.3.2013 - 10 ZB 11.2960 - juris Rn. 8). Gerade im Hinblick auf die besondere Schwere der Straftat des Klägers und die von ihm nach wie vor ausgehende Wiederholungsgefahr muss er den mit der Ausweisung verbundenen gravierenden Eingriff in die Beziehung zu seinen Kindern hinnehmen und sich insoweit nach der Haftentlassung auf Briefe, Telefonate und gelegentliche Besuchskontakte verweisen lassen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts gelten Drogendelikte als besonders schwerwiegende Straftaten, die demgemäß in die Abwägung mit den besonderen individuellen Belangen und Interessen des Betroffenen mit entsprechendem Gewicht eingestellt werden können (EGMR, U. v. 12.1.2010 - Khan, Nr. 47486/06 - InfAuslR 2010, 369/370 Rn. 40; BVerwG, U. v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8).

Die Belange der Ehefrau des Klägers hat das Verwaltungsgericht ebenfalls entsprechend dem Gewicht der Bindung in die Abwägung miteinbezogen. Substantiierte Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Ehefrau sich an der Straftat des Klägers beteiligt habe und ihre Belange vor diesem Hintergrund kein großes Gewicht haben könnten, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erhoben.

Den ebenfalls angeführten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Kläger schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz; 2.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel; 3.) liegen nicht vor bzw. sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art dargelegt.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass sowohl die Ausweisungsverfügung der Beklagten in Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2010 als auch die Abschiebungsanordnung/Abschiebungsandrohung in den Libanon in Nr. 3 des Bescheides rechtmäßig seien. Der Kläger habe die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG erfüllt und sei damit zwingend auszuweisen. Er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Eine Ermessensentscheidung sei nicht geboten, weil nur ein geringer Eingriff in die von Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vermittelte Rechtsstellung vorliege. Es verbleibe daher bei einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Nach diesen Kriterien sei die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger habe niemals einen Aufenthaltstitel besessen. Er sei bereits wenige Monate nach der Geburt seiner Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, in Haft genommen worden. Nach der Haftentlassung sei es nur zu zwei Kontakten mit dem Kind gekommen. Seit dem 18. Juli 2013 befinde er sich in Drogentherapie. Vom Kläger gehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Ihm sei eine Rückkehr in den Libanon zumutbar. Er habe seine wesentliche Prägung dort erfahren. Die Anordnung der Abschiebung des Klägers aus der Haft sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

1.1 Gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich der Ausweisungsverfügung (1.1.1) und der Abschiebungsanordnung (1.1.2) bringt der Kläger zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob der Kläger libanesischer Staatsangehöriger sei, sondern sich mit der Feststellung begnügt, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Damit stellt er jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsanordnung in den Libanon oder einen Drittstaat, der zur Aufnahme des Klägers bereit oder verpflichtet sei, seien rechtmäßig, nicht ernsthaft in Frage.

1.1.1 Die Staatsangehörigkeit des Klägers ist ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung. Ein Ausländer ist auszuweisen bzw. kann ausgewiesen werden, wenn er die in den §§ 53 ff. AufenthG bezeichneten Ausweisungstatbestände verwirklicht. Es kommt folglich lediglich darauf an, dass der von der Ausweisung Betroffene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das Aufenthaltsgesetz auf ihn Anwendung findet (§ 1 Abs. 2 AufenthG). Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren kann daher allenfalls dahingehend verstanden werden, dass seiner Auffassung nach die Ausweisung ermessensfehlerhaft und/oder unverhältnismäßig sei, weil die tatsächliche Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik und eine Abschiebung in den Libanon auf Dauer nicht möglich seien, da der Kläger die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Auch damit lassen sich jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen. Selbst wenn der Kläger kein libanesischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos wäre und die Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik faktisch nicht möglich wäre, hätte dies nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung zur Folge. Denn seine Ausweisung liefe auch dann nicht ins Leere und wäre damit auch nicht rechtswidrig, weil mit einer Ausweisungsentscheidung nach §§ 53 ff. AufenthG regelmäßig auch eine generalpräventive Wirkung verbunden ist (BayVGH, U. v. 23.9.2002 - 24 B 02.153 - juris Rn. 26 ff.). Vor allem führt eine Ausweisung zum Erlöschen des Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und löst die Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG aus, so dass zumindest die Begründung oder Verfestigung eines rechtmäßigen Aufenthalts verhindert wird. Selbst wenn man das Bestehen eines Abschiebungshindernisses in den Libanon nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der fehlenden libanesischen Staatsangehörigkeit unterstellen würde, stünde dies einer Ausweisung nicht entgegen. Ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig wäre eine Ausweisungsverfügung bei Bestehen eines Abschiebungshindernisses allenfalls dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung auszuschließen wäre, dass der Ausländer das Bundesgebiet freiwillig verlässt und auch eine Abschiebung über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2014, AufenthG, § 55 Rn. 127, 128). Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, weil der Kläger 20 Jahre als Flüchtling im Libanon gelebt hat, im Besitz eines Passes war, der von den libanesischen Behörden ausgestellt worden war, und nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger wieder in den Libanon einreisen darf. Die Regierung von Oberbayern bemüht sich derzeit um entsprechende Heimreisepapiere.

1.1.2 Auch wenn der Kläger nicht libanesischer Staatsangehöriger wäre, führte die Angabe des Zielstaates Libanon in der Abschiebungsanordnung/-androhung nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers darf die Ausländerbehörde nicht nur die Abschiebung des Ausländers in einen Zielstaat androhen bzw. anordnen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 59 Abs. 2 AufenthG, wonach der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Neben der Aufnahmebereitschaft bzw. der Aufnahmeverpflichtung des Zielstaates der Abschiebung stellt das Aufenthaltsgesetz also keine weiteren Voraussetzungen, wie etwa das Bestehen von Bindungen zu diesem Staat, auf (OVG Hamburg, B. v. 4.12.2008 - 4 BS 22/08 - juris Rn. 13). Es ist folglich nicht Voraussetzung, dass der abzuschiebende Ausländer die Staatsangehörigkeit des Zielstaates besitzt. Die Zielstaatsbezeichnung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG verfolgt nur den Zweck, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staats vorzunehmen (BVerwG, U. v. 25.7.2000 -9 C 42/99 - juris Rn. 10). Ebenso wenig ist die Abschiebung eines Ausländers mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgeschlossen, weil die Möglichkeit besteht, dass ihm bei seiner Ankunft im Zielstaat der Abschiebung von den dortigen Behörden die Einreise in das Land verweigert wird und somit der Rücktransport des Ausländers nach Deutschland erfolgen muss. Die Nachteile eines solchen erfolglosen Abschiebungsversuchs sind für den Ausländer nicht so groß, dass die Beklagte zu verpflichten wäre, vor der Abschiebung sicherzustellen, dass der Kläger im Zielstaat der Abschiebung Aufnahme findet (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 15). Im Übrigen bleibt eine Abschiebungsandrohung als solche selbst dann bestehen, wenn in ihr rechtswidrigerweise ein Zielstaat benannt ist, in Bezug auf den zwingende Abschiebungshindernisse vorliegen (BVerwG, a. a. O., Rn. 11; s. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

1.2 Auch das Vorbringen des Klägers, der Bescheid der Beklagten sei nichtig nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, weil die Beklagte nicht erkannt habe, dass der Kläger tatsächlich staatenlos sei, vermag ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu begründen. Selbst die unterstellte Staatenlosigkeit des Klägers würde nicht zur Rechtswidrigkeit und erst recht nicht zur Nichtigkeit der Ausweisungsentscheidung und der Abschiebungsanordnung führen. Dies wäre, wie oben ausgeführt, nur dann der Fall, wenn etwaige Abschiebungshindernisse dauerhaft bestünden. Vorliegend ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich der Libanon, in dem sich der Kläger lange Zeit als palästinensischer Flüchtling aufhielt, den Kläger einreisen lässt oder ein anderer Staat, z. B. Belgien, in dem die Familie des Klägers lebt, bereit ist, den Kläger aufzunehmen.

1.3 Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren vorbringt, er habe zunächst mit der Mutter seiner Tochter und dann mit beiden bis zu seiner Inhaftierung in Berlin und Augsburg eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt und dies sei vom Verwaltungsgericht nicht zutreffend gewürdigt worden, sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich zum einen nicht, dass zwischen ihm und seiner Tochter derzeit eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und damit ein erhöhter Ausweisungsschutz besteht (1.3.1). Zum anderen stellt sein Vorbringen die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter führe nicht dazu, dass die Beklagte die Ausweisung des Klägers nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte verfügen dürfen, nicht in Frage (1.3.2).

1.3.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, eine familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Tochter bestehe in maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht, darauf gestützt, dass der Kläger nur in dem sehr kurzen Zeitraum zwischen der Geburt der Tochter am 31. Mai 2009 und seiner Verhaftung am 4. November 2009 mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Danach habe er bis 3. November 2011 eine Freiheitsstrafe verbüßt. Bereits am 16. Oktober 2012 sei er erneut verhaftet worden. Seit dem 18. Juli 2013 befinde er sich in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Bezirkskrankenhauses K. Der Kläger sei lediglich einmal von seiner Tochter in der Haft besucht worden. Während der Zeit, in der er nicht inhaftiert gewesen sei, habe es nur zwei Kontakte mit seiner Tochter gegeben. Der Kläger versuche zwar aus der Therapie heraus, einen telefonischen Kontakt zu seiner Tochter aufzubauen, dies werde jedoch von der Mutter unterbunden, weil das Kind die Anrufe wegen der fehlenden inneren Verbindung zum Kläger nicht einordnen könne. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Zwar können auch dann, wenn der Elternteil und das Kind nicht in einer Hausgemeinschaft leben, regelmäßige Kontakte mit dem Kind, die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung sowie eine emotionale Verbundenheit das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft zum Ausdruck bringen (BVerfG, B. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 34). Das Verwaltungsgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen ausführlich mit diesen Kriterien auseinandergesetzt und ist unter Bezugnahme auf die Aussage der Mutter in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter nicht besteht und dass alleine der Versuch, mit der Tochter über Telefonanrufe eine Beziehung herzustellen, die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht rechtfertigt. Auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts und die Tatsache, dass die Mutter derzeit weder einen persönlichen noch einen schriftlichen oder telefonischen Kontakt der Tochter zum Kläger unterstützt, dass das Zusammenleben mit seiner Tochter nur ein paar Monate bis zur Inhaftierung des Klägers dauerte und dass nach der Haftentlassung im Jahr 2011 zwischen dem Kläger und seiner Tochter keine nähere Beziehung entstanden ist, geht der Kläger im Zulassungsverfahren jedoch nicht ein. Soweit der Kläger auf einen Brief der Mutter der Tochter an ihn verweist (Anlage K3 des Schriftsatzes vom 26.4.2014), ergibt sich daraus nichts anders. Aus dem Brief wird deutlich, dass die Mutter derzeit für sich persönlich nur einen sporadischen Kontakt wünscht und sie einen persönlichen Kontakt der Tochter mit dem Kläger erst unterstützt, wenn der Kläger seine Drogensucht überwunden hat.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er mit der Mutter seiner Tochter von Mitte 2008 bis zu seiner Inhaftierung am 4. November 2009 in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe, rechtfertigt dies ebenfalls keinen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Sinn der Privilegierung aus dieser Vorschrift ist der Schutz solcher Ausländer, die in einem engen Ehe- bzw. Verwandtschaftsverhältnis mit einem deutschen Staatsangehörigen leben. Es muss sich daher um eine in gleicher Weise wie die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende Lebensgemeinschaft handeln (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2014, AufenthG, § 56 Rn. 14). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft fällt nicht unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.

1.3.2 Auch das Vorbringen des Klägers, wegen seiner Bindungen zu seiner Tochter sei eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Damit greift er die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der derzeit zwischen dem Kläger und seiner Tochter nur losen Bindung kein massiver Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK vorliege, so dass die Ausweisung nach § 53 AufenthG trotz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24) zwingend zu verfügen sei, nicht hinreichend substantiiert an, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, wonach eine Herabstufung einer zwingenden Ausweisung zu einer Ermessensausweisung allenfalls geboten sei, wenn eine tatsächliche familiäre Verbundenheit zwischen dem auszuweisenden Elternteil und dem Kind bestehe, ausführlich begründet. Diese familiäre Verbundenheit zwischen dem Kläger und seiner Tochter besteht nach Auffassung des Erstgerichts nicht. Das Vorbringen im Zulassungsantrag zum behaupteten Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft reicht nicht aus, um die die Auffassung des Gerichts tragenden Tatsachenfeststellungen (s. o.) und die darauf basierende Rechtsauffassung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

1.4 Auch das Vorbringen des Klägers zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausweisungsverfügung stellt das Erstgericht darauf ab, dass das Recht des Klägers auf Achtung seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK gering einzuschätzen sei. Demgegenüber bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr für die Begehung schwerer Straftaten. Der Kläger sei innerhalb von drei Jahren zweimal wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilt worden und bereits kurz nach der Verbüßung von zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten erneut mit einer Betäubungsmittelstraftat straffällig geworden. Soweit der Kläger erste Therapieerfolge vorweisen könne, beseitige dies noch nicht die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr. Zum einen bestehe auch nach dem erfolgreichen Bestehen einer Drogentherapie eine nicht unwesentliche Rückfallgefahr, zum anderen fehle jeglicher berufliche und soziale Anknüpfungspunkt, auf den ein drogenfreies Leben ohne Kriminalität aufbauen könne. Der Kläger verweist im Zulassungsverfahren diesbezüglich nur auf den bisherigen erfolgreichen Therapieverlauf und seinen Wunsch, nach einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie mit seiner Tochter und deren Mutter eine familiäre Lebensgemeinschaft aufzunehmen.

Die vom Erstgericht vorgenommene einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Klägers unter Berücksichtigung der insbesondere vom EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien (BVerwG, U. v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 4 m. w. N.) hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reichen eine bisher erfolgreich verlaufende Drogentherapie und die von den behandelnden Ärzten attestierten positiven Ansätze und Bemühungen nicht aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 10 ZB 11.2198 - juris Rn. 13 m. w. N.). Solange ein wegen schwerwiegender Drogenkriminalität verurteilter, selbst drogensüchtiger Betroffener die Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens nicht auch nach dem Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hat, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter hat er ebenfalls nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Unstreitig bestand zwischen dem Kläger und seiner Tochter in der Vergangenheit kaum Kontakt. Auch derzeit ist nach Aussage der Mutter weder ein persönlicher Kontakt noch eine emotionale Bindung der Tochter zum Kläger vorhanden. Aus der Prozesskostenhilfeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2013 (10 C 11.778) ergibt sich nichts anderes. Ausschlaggebend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war, dass der Kläger in der Haft und nach seiner Haftentlassung im Jahr 2011 zunächst versucht hat, über die Großeltern Kontakt mit der Tochter aufzunehmen, und daher die Frage, ob eine von Art. 6 GG geschützte Beziehung des Klägers zu seiner Tochter bestand, zumindest als offen bewertet wurde. Das Erstgericht hat deshalb in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 die Mutter zur Intensität der Beziehung des Klägers zu seiner Tochter befragt. Nach deren Aussage bestand und besteht zwischen dem Kläger und seiner Tochter keine tatsächliche familiäre und emotionale Verbundenheit, die über eine bloße formalrechtliche Beziehung hinausgeht.

2. Die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BVerwG, B. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - juris Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

2.1 Als Entscheidung, von der das Erstgericht abweicht, hat der Kläger zunächst den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1995 (1 B 138.95 - juris) benannt. Aus diesem Beschluss leitet der Kläger den Rechtssatz ab, dass sich das Tatsachengericht zumindest im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung vom Bestehen oder Nichtbestehen einer behaupteten Staatsangehörigkeit zu überzeugen hat. Einen solchen Rechtssatz stellt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung jedoch nicht auf. Es stellt fest, dass es im Ermessen des Tatsachengerichts liegt, in welcher Weise es sich über das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht und dessen Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis die erforderliche Kenntnis verschafft und dass es sich nicht auf eine bloße Plausibilitätsprüfung beschränken darf. Im Urteil des Erstgerichts findet sich kein dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechender Rechtssatz. Das Erstgericht hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, welche Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt, weil nach seiner Rechtsauffassung die Staatsangehörigkeit des Klägers weder für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung noch der Abschiebungsandrohung maßgebend war.

2.2 Als weitere Entscheidung, von der das Erstgericht abweicht, bezeichnet der Kläger das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007 (1 C 10.07). Den vom Kläger aufgestellten Rechtssatz, wonach im Einzelfall eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung erforderlich werden könne, enthält diese Entscheidung jedoch in dieser Form nicht. Der Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aufstellt, lautet, dass ein Ausnahmefall von der Regelausweisung bereits dann vorliegen könne, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, a. a. O., Rn. 24). Vorliegend geht das Verwaltungsgericht jedoch nicht von einer Regelausweisung, sondern von einer zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG aus.

2.3 Bezüglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2008 (2 BvR 1830/08) benennt der Kläger schon nicht den Rechtssatz des Erstgerichts, der von dem in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz, wonach im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren bestehende familiäre Bindungen des Ausländers an in Deutschland lebende Staatsangehörige zu berücksichtigen sind, abweicht. Der Kläger rügt insoweit nur, dass das Verwaltungsgericht die Beziehungen des Klägers zu seiner Tochter fehlerhaft gewürdigt habe. Eine angeblich fehlerhafte Würdigung von Tatsachen ist aber kein Abweichen von einem Rechtssatz.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung des Erstgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob der Kläger staatenloser Ausländer oder Libanese sei, greift nicht durch. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger, der anwaltlich vertreten war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen, weil die Staatsangehörigkeit des ausgewiesenen Ausländers für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung im Regelfall keine Bedeutung hat. In einem solchen Fall kann eine Aufklärungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Insbesondere wird auch nicht dargelegt, inwieweit das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Klärung der Staatsangehörigkeit beruhen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.