Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2016 - 10 ZB 15.2080

bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Juli 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und untersagte die Wiedereinreise für zuletzt fünf Jahre. Den Anlass für die Ausweisung bildeten zwei Verurteilungen des Klägers zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung (Urteil vom 31.1.2011) sowie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung (Urteil vom 10.2.2014). Der Kläger war aber bereits vor diesen Verurteilungen u. a. mit Körperverletzungsdelikten, die durch richterliche Weisung oder Jugendarrest geahndet wurden, strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bezüglich der Ausweisungsentscheidung. Die Befristungsregelung ist nicht Gegenstand des Zulassungsvorbringens.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 1814 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch bezüglich der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass die Ausweisung des Klägers ermessensfehlerfrei erfolgt und verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK sei, nicht der Fall.

Das Erstgericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, dass das Verhalten des Klägers nicht nur in der Zusammenschau mit seinen früheren Verurteilungen, sondern auch isoliert bei der letzten Straftat, bei der er einen S-Bahn-Fahrgast mit Schlägen und Tritten auf dem Kopf zusammengeschlagen hatte, eine enorme Gefährlichkeit zeige. Auch bestehe wegen der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Diese werde durch die Tatsache, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt der letzten Straftat nach den Feststellungen des Strafgerichts wahrscheinlich deutlich mehr als 2 Promille Blutalkoholkonzentration aufgewiesen habe, nicht relativiert, sondern sogar bekräftigt. Dass der Kläger bei der Begehung eines Teils der Straftaten noch minderjährig gewesen sei, könne vorliegend nicht für ihn sprechen, da sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf Reife- oder Entwicklungsverzögerungen ergeben hätten. Bei der der jüngsten Verurteilung zugrunde liegenden Straftat sei der Kläger fast 22 Jahre alt gewesen. Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die regelmäßige Teilnahme an einem Anti-Gewalttraining sowie die Kontaktierung der Suchtberatung könne nicht die Rede sein. Der Kläger sei in der Justizvollzugsanstalt wegen seiner durchgehend schlechten Arbeitsleistung disziplinarisch geahndet worden. Ihm sei es zuzumuten, in das Land seiner Staatsangehörigkeit auszureisen. Der Kläger habe weder seine Schul- und Berufsausbildung noch seine familiären Bindungen genutzt. Es sei davon auszugehen, dass er jedenfalls rudimentär bosnisch spreche, weil er sich zweimal bei seinem Vater in Bosnien aufgehalten habe, als dieser aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden sei. Der Vater sei erstmals im Jahr 1990 nach Deutschland eingereist, so dass zumindest anfangs in der Familie bosnisch gesprochen worden sei. Jedenfalls sei es dem Kläger zuzumuten, seine Sprachkenntnisse wieder aufzufrischen.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags bringt der Kläger vor, dass der Verlauf seiner Jugend nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Er sei mit 15 Jahren in die Obhut des Jugendamtes gegeben worden, weil sich die Mutter nicht genügend um ihn habe kümmern können. In diesen Zeitraum seien auch die vom ihm in den Jahren 2006 bis 2010 begangenen Straftaten gefallen. Bei ihm hätten durchaus Reife- und Entwicklungsverzögerungen vorgelegen. Alle strafrechtlichen Verurteilungen hätten seine schwere Jugend und die fehlende elterliche Fürsorge und Erziehung berücksichtigt. Trotz der fehlenden Fürsorge von Zuhause habe der Kläger immerhin einen qualifizierenden Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung erreicht. Es hätte auch gewürdigt werden müssen, dass er bei der letzten Straftat alkoholbedingt enthemmt gewesen sei und mehrjährige Haftstrafen in der Regel dazu führten, dass der Betroffene nach der Verbüßung der Haftstrafe nicht mehr straffällig werde. Auch sei nicht berücksichtigt, dass er inzwischen das Anti-Gewalttraining abgeschlossen habe. Die Folgen einer Rückkehr nach Bosnien seien nicht richtig gewichtet worden, da der Kläger keinen ausreichenden Bezug zu seinem Herkunftsstaat Bosnien habe. Eine Integration in Bosnien erscheine ausgeschlossen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung (n. F.) im Ergebnis jedoch nicht ernsthaft in Zweifel.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57).

Der Senat hat daher das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens anhand der gesetzlichen Regelungen über die Ausweisung im Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) zu überprüfen, das bezüglich der Vorschriften über die Ausweisung am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Seit dieser Rechtsänderung differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky/Reis in Hoffmann, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246). Eine nach altem Recht verfügte (Ermessens-) Ausweisung wird auch nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG n. F. am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Der Senat kommt bezogen auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Tatsachen bei der Prüfung der Ausweisungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass diese verhältnismäßig ist, weil das öffentliche Interesse an einer Ausreise das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der zahlreichen Gewaltstraftaten des Klägers und der Brutalität, mit der er vorgegangen ist, die Gefahr besteht, er werde auch weiterhin Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit anderer richten, begehen. Alleine die Tatsache, dass der Kläger vom 2. Februar 2015 bis 22. Juni 2015 an einem Anti-Gewalttraining teilgenommen hat, lässt diese Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die im Zulassungsverfahren vorgelegte Teilnahmebestätigung sagt nichts darüber aus, ob der Kläger die Lerninhalte dieses Programms auch verinnerlicht hat und sich mit den eigenen Gewaltstraftaten hinreichend auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat sich der noch inhaftierte Kläger noch nicht außerhalb der Justizvollzugsanstalt über einen längeren Zeitraum bewährt und durch gesetzeskonformes Verhalten gezeigt, dass er auch ohne den Druck des Strafvollzugs in der Lage ist, nicht straffällig zu werden. Für die von der Beklagten und dem Erstgericht angenommene Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass der Kläger bei der Straftat, wegen der er mit Urteil vom 10. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist, alkoholbedingt enthemmt war und er auch bei der Tat, die dem Urteil vom 21. Januar 2013 zugrunde lag, alkoholisiert war. Seine Alkoholproblematik hat der Kläger offensichtlich nicht aufgearbeitet, so dass auch aus diesem Grund zu befürchten ist, er werde auch in Zukunft unter dem Einfluss von Alkohol Straftaten begehen (vgl. zur Wiederholungsgefahr bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen z. B. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 10 ZB 13.1437 - juris Rn. 13).

Die vom Kläger angeführten etwaigen Reifeverzögerungen lassen die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr, die sich auf die zahlreichen von ihm seit 2006 begangenen Straftaten stützt, nicht entfallen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass bei den Straftaten, die der Kläger als Heranwachsender begangen hat, noch gewisse Reifeverzögerungen eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht M. vom 20.9.2012, 1034 Ls 461 Js 14658/12 jug). Bei den danach folgenden, gravierenden Straftaten wurden jedoch Reifeverzögerungen seitens des Strafgerichts nicht mehr festgestellt und auch bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die letzte Straftat, die zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten führte, begangen wurde, als der Kläger schon 22 Jahre alt war.

Auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, und sein Vorbringen, seine schwere Jugend hätte bei der Beurteilung, ob von ihm nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, berücksichtigt werden müssen, sprechen nicht gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Zwar gehen die Straf- und Verwaltungsgerichte davon aus, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern kann (BayVGH, U.v. 20.3.2008 - 10 BV 07.1856 - juris Rn. 23 m. w. N.). Es sind beim Kläger aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt, er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandersetzt und es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist. Ein positiver Einfluss der Strafhaft auf die Persönlichkeitsentwicklung wird dem Kläger nicht attestiert. In der Stellungnahme vom 21. April 2015 spricht die Justizvollzugsanstalt Niederschönenfeld nur davon, dass die Führung im Großen und Ganzen ohne Beanstandungen sei, der Kläger allerdings wegen seiner schlechten Arbeitsleistung disziplinarisch geahndet worden sei. Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass sich der Kläger nicht erstmals in Haft befindet, sondern bereits in Untersuchungshaft saß und drei Arreststrafen vollzogen wurden.

Nicht deutlich wird aus dem Zulassungsvorbringen, inwiefern die schwere Jugend des Klägers Einfluss auf das Entfallen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger haben sollte. Selbst wenn - wie der Kläger vorträgt -seine Straffälligkeit in Zusammenhang mit der fehlenden elterlichen Fürsorge stehen sollte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die angeführten Erziehungsdefizite in seiner Jugend jetzt im Erwachsenenalter aufarbeitet.

Die Ausweisung stellt sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers mit seinem Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet als verhältnismäßig dar. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem steht zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen der Niederlassungserlaubnis entgegen. Die im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG zusätzlich bei der Abwägung zu berücksichtigen Kriterien führen jedoch zum Überwiegen des Ausreiseinteresses. Zwar ist es dem Kläger gelungen, einen Schulabschluss zu erreichen und eine Berufsausbildung zu beenden, jedoch ist er bereits während der Schulzeit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die eingeleiteten jugendpsychiatrischen Maßnahmen sowie die ambulante Erziehungshilfe konnten nicht verhindern, dass der Kläger weiterhin Straftaten begangen hat, die sich in ihrer Intensität steigerten. Neben den Weisungen und Jugendarresten fällt hier insbesondere die Verurteilung zu einer Jugendstrafe zu einem Jahr und vier Monaten ins Gewicht, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urteil vom 31.1.2011), so dass der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist (Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 54 Rn. 10). Die Aussetzung zur Bewährung wurde aber wegen der anhaltenden Delinquenz des Klägers widerrufen. Eine gelungene Integration liegt somit trotz der Geburt im Bundesgebiet nicht vor. Die Ausweisung des Klägers stellt zweifellos einen Eingriff in sein Privatleben dar, weil er nur noch unter erschwerten Bedingungen den Kontakt zu seiner Familie, die ihn auch regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt besucht hat, aufrechterhalten kann. Allerdings stellt sich dieser Eingriff nicht als besonders gravierend dar, da der Kläger bereits 24 Jahre alt ist, er daher auf den Beistand seiner Familie im Sinne einer Lebenshilfe nicht angewiesen ist und der Kontakt auch anderweitig aufrechterhalten werden kann. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist, Bosnien nur von wenigen Ferien- bzw. Besuchsaufenthalten kennt und die bosnische Sprache nur rudimentär spricht. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass auch eine von Art. 8 EMRK geschützte Verwurzelung des Ausländers im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung nicht generell ausschließt, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 10 ZB 13.1881 - juris Rn. 8 m. w. N.). Zwar wiegt in Fällen einer tiefgreifenden Verwurzelung das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet schwer, jedoch ist seine Ausweisung gleichwohl nicht unangemessen, wenn er hochrangige Rechtsgüter gravierend verletzt hat und weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr von ihm ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung bezüglich der Sprachkenntnisse und der Beziehung des Klägers zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit darauf abgestellt, dass ihm in seinem Alter das weitere Erlernen der Landessprache und eine Integration in die dortigen Lebensverhältnisse zumutbar sei, so dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Angesichts der vom ihm nach wie vor ausgehenden Gefahr, dass er auch nach seiner Haftentlassung unter Alkoholeinfluss wieder gravierende Körperverletzungsdelikte begehen wird, begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 10 ZB 15.1056 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2016 - 10 ZB 15.2080

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2016 - 10 ZB 15.2080 zitiert 13 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2013, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012, mit dem der Kläger ausgewiesen, sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt, die Ausweisungswirkung auf acht Jahre befristet und seine Abschiebung in die T. angedroht worden ist, abgewiesen wurde, wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt worden sind. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 10.9.2009 -1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers für rechtmäßig erachtet, da der Kläger als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auf der Rechtsgrundlage des Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen ausgewiesen werden dürfe, weil sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Die Ausweisung erweise sich unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Art. 6 GG auch als verhältnismäßig. Schließlich seien die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegneten die Befristung der Ausweisungswirkungen auf die Dauer von acht Jahren, die Abschiebungsandrohung sowie die Versagung eines Aufenthaltstitels.

1.1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, abgewiesen, die Befristung auf acht Jahre für rechtmäßig erachtet und auch gegen die Abschiebungsandrohung keine rechtlichen Bedenken gehabt hat, befasst sich das Zulassungsvorbringen mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht und kann bereits deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1.2. In seiner Zulassungsbegründung bringt der Kläger vor, das Urteil werde im Hinblick auf seine Ausweisung seinen Rechten aus Art. 8 EMRK nicht gerecht. Dem Kläger komme unzweifelhaft das Recht aus Art. 8 EMRK zu, da er unbestritten als faktischer Inländer anzusehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei in Deutschland geborenen Kindern von Einwanderern, die nur einen losen Kontakt zum Land ihrer Staatsangehörigkeit hätten, die fremde Staatsangehörigkeit zu einer leeren Rechtsform geworden sei, die keinen realen Bezug mehr zu den Lebensverhältnissen habe. Es sei kein Grund ersichtlich, die aufgrund ihres langen Aufenthalts im Gastland verwurzelten jungen Ausländer anders zu behandeln als junge straffällige Menschen mit der Staatsangehörigkeit des abschiebenden Staates. Da der Ausländer seine Strafe verbüße, sei eine zusätzliche Bestrafung in Form der Abschiebung und Entwurzelung nicht notwendig. Insoweit werde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache M. verwiesen. Aufgrund seiner Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 dürfe der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Bei der erforderlichen Einzelfallprüfung müssten die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere Art. 8 EMRK, wahren. Insoweit sei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (11 S 278/12) zu verweisen.

Hierbei sei zu sehen, dass der Kläger familiär und sozial allein in Deutschland eingebunden sei. Er habe in der Haft den qualifizierten Hauptschulabschluss erworben und werde im Herbst 2013 ein Anti-Gewalttraining abschließen. Seit September durchlaufe er eine Ausbildung als Elektroniker in der Haft. Mittlerweile komme den Umständen bei der Begehung der Straftaten nur noch eingeschränkte Aussagekraft zu. Mit zunehmender Dauer des Entzugs der Freiheit würden statt der Umstände bei der Begehung der Straftat für die Prognose Umstände wie das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug und ihre augenblicklichen Lebensverhältnisse an Bedeutung gewinnen.

Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. Der Kläger zeigt in seiner Zulassungsbegründung im Wesentlichen lediglich allgemein den rechtlichen Rahmen für die Ausweisung eines hier geborenen assoziationsberechtigten straffällig gewordenen türkischen Staatsangehörigen auf. Von diesen aufgeführten Vorgaben für eine Ausweisung sind im Hinblick auf Art. 8 EMRK und im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nur nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ausgewiesen werden kann, die Beklagte und das Verwaltungsgericht ausgegangen. Sowohl die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 16. November 2012 als auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2013 haben die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten als auch die Kriterien, die bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf Art. 8 EMRK zum Tragen kommen, ihren Entscheidungen zutreffend zugrunde gelegt. Insofern wiederholt die Zulassungsbegründung lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausweisung eines im Bundesgebiet verwurzelten jungen Türken.

Dabei übersieht der Kläger allerdings, dass es sehr wohl einen Grund gibt, die aufgrund ihres langen Aufenthalts im Gastland verwurzelten jungen Ausländer anders zu behandeln als junge straffällige Menschen mit der Staatsangehörigkeit des abschiebenden Staates. Denn sie unterliegen auch in diesen Fällen den ausländerrechtlichen Vorschriften. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehungen sowie eine langjährige Verwurzelung eines Ausländers im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung nicht generell ausschließen, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 10 ZB 13.1628 - juris Rn. 4; B. v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - juris Rn. 10). Zwar wiegt in Fällen einer tiefgreifenden Verwurzelung das Interesse des Ausländers am Verbleiben im Bundesgebiet schwer, jedoch ist eine Ausweisung auch solcher Personen gleichwohl nicht unangemessen, wenn diese Ausländer hochrangige Rechtsgüter gravierend verletzt haben und weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die betreffenden Rechtsgüter von ihnen ausgeht. Hiervon ist das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte ausgegangen, nachdem der nach Aktenlage wohl immer noch drogenabhängige Kläger mehrfach schwerwiegende Straftaten (räuberische Erpressung, Bandendiebstahl, versuchte räuberische Erpressung und zuletzt einen schweren Raub mit Körperverletzung) begangen hat, sich mehrfach mit Unterbrechungen in Strafhaft befunden und zuletzt sogar in der Strafhaft in kriminelle Handlungen verstrickt war und deshalb vom Landgericht München I mit Urteil vom 3. September 2013 rechtskräftig unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts München I vom 7. Oktober 2011 (Freiheitsstrafe von sechs Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten wegen fünf tatmehrheitlicher Fälle der Bestechung verurteilt worden ist, nachdem er als Angehöriger einer arbeitsteilig funktionierenden Gruppe gewinnbringend Gegenstände in die Haftanstalt eingeschleust hat. Außer der pauschalen Aussage, mittlerweile komme den Umständen bei der Begehung der Straftaten nur noch eingeschränkte Aussagekraft zu, setzt sich der Kläger in keiner Weise mit den vom ihm begangenen schweren Straftaten und den Umständen bei der Begehung der Straftaten auseinander. Diese pauschale und in keiner Weise untermauerte Behauptung des Klägers kann die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an der nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit des Klägers nicht widerlegen.

Auch den Ausführungen des Klägers zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang in der Haftanstalt kommt keine maßgebliche Bedeutung bei. Insbesondere vermag sein Vortrag, er habe in der Haft den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erreicht und zeige durch seine begonnene Ausbildung zum Elektroniker seine Bereitschaft zur Resozialisierung, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Kläger zeigt damit allenfalls auf, dass bei ihm Tendenzen erkennbar sind, eine Ausbildung zu durchlaufen. Die Teilnahme an Bildungsprojekten in der Haft ist aber regelmäßig nicht geeignet, die der Ausweisung des Klägers zugrunde liegenden spezialpräventiven Gesichtspunkte zu widerlegen. Untermauert wird diese Einschätzung durch den Bericht der Justizvollzugsanstalt K. vom 24. Juni 2014, wonach der Kläger zwar an einer Umschulung zum Elektroniker teilnimmt und sich hierbei bemüht zeigt, er aber Motivationsprobleme habe und unkonzentriert und unaufmerksam sei. Die mit ihm befassten Bediensteten nähmen den „gerissenen und raffinierten“ Kläger „als großspurig wahr“, der „versuche, seine Mitmenschen zu manipulieren“ und den Beamten angepasst begegne. Auch dies ist Indiz dafür, dass der Kläger die Ausbildung in der Haft nicht deshalb durchläuft, weil er sich von seinem Fehlverhalten endgültig distanziert hätte und die Begehung weiterer Straftaten von ihm daher nicht zu erwarten sei, sondern eher, um durch ein angepasstes Verhalten „gut da zu stehen“. Wenn in der Zulassungsbegründung auch noch darauf verwiesen wird, dass mit zunehmender Dauer des Entzugs der Freiheit das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug an Bedeutung gewinne, spricht dieses Vorbringen nicht für den Kläger. Denn der Kläger ist in der Haft nicht nur disziplinarrechtlich geahndet worden, weil er an der Verplombung seines Fernsehers manipuliert hat, sondern wurde sogar wegen in der Haft begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt, wie oben bereits ausgeführt wurde. Dass sich hieraus keine für den Kläger günstige Prognose herleiten lässt, versteht sich von selbst.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der in der Berufungsbegründung zitierte Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gehören jedenfalls nicht dazu.

Der Kläger hat zwar eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der Divergenzgericht ist, genannt. Er hat aber nicht dargelegt, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BayVGH, B. v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - juris Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.