Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2016 - 15 CS 16.300
vorgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2016 - 15 CS 16.300
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2016 - 15 CS 16.300 zitiert oder wird zitiert von 53 Urteil(en).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern I und II der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2011 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich Ziffer IV dieses Bescheides abgelehnt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandeter Weise davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an einem Vollzug der angefochtenen Verfügung das Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.
- 2
Die Begründung der Beschwerde, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
- 3
Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung erweist sich, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, als offensichtlich rechtmäßig. Zudem kann sich die Antragsgegnerin weiterhin auf ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides berufen.
- 4
Die von der Antragsgegnerin verfügte Nutzungsuntersagung für den Abschluss und die Vermittlung allgemeiner Sportwetten findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren Benutzung untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- 5
Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für eine Nutzung die erforderliche Genehmigung fehlt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in diesem Fall nach § 81 Satz 1 LBauO dadurch Rechnung getragen, dass eine Benutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine entsprechende Anordnung ist demnach nur dann möglich, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung erlassen werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 A 11880/85.OVG - AS 25, 313 und juris, Rn. 19).
- 6
Die Nutzung eines Teils der Erdgeschossräume in dem Anwesen R.straße … durch die Antragsgegnerin stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht genehmigt wurde. Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO sieht von der Genehmigungspflicht eine Ausnahme bei Gebäuden und Räumen vor, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.
- 7
Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten liegt eine Nutzungsänderung im Sinne der genannten Vorschriften vor. Als Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist jede Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung anzusehen, die sich ihrerseits aus der erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. Jeromin, LBauO, 2. Aufl. 2008, § 3 Rn. 16). Der Inhalt der der Antragstellerin erteilten Baugenehmigung vom 19. Januar 2007 wird durch die unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen enthaltene Umschreibung konkretisiert. Darin wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung für eine Geschäftsstelle zum gewerbsmäßigen Abschluss und Vermitteln von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferdewetten) erteilt wird. Mit dieser Nebenbestimmung wird der Inhalt der Genehmigung dem gestellten Bauantrag entsprechend festgelegt. Da die Antragsgegnerin dem Bauantrag insoweit in vollem Umfang entsprochen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der in der Nebenbestimmung enthaltenen Einschränkung.
- 8
Die in dem Wettbüro tatsächlich ausgeübte Nutzung des Abschlusses und der Vermittlung allgemeiner Sportwetten hält den durch die Baugenehmigung gesteckten Rahmen nicht ein und stellt damit eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne dar.
- 9
Für diese Nutzungsänderung greift auch nicht die in § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO vorgesehene Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Hinsichtlich der Nutzung des Anwesens R.straße … für allgemeine Sportwetten kann nicht festgestellt werden, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Vielmehr ist von der Möglichkeit auszugehen, dass die Nutzung eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht geänderten Anforderungen unterliegt und dass damit eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt.
- 10
Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren kann, womit die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, NJW 1977, 1932 und juris, Rn. 18; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02 -, BRS 66 Nr. 70 und juris, Rn. 6; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2010, § 29 BauGB, Rn. 41).
- 11
Eine hiernach relevante Änderung der Nutzungsweise ergibt sich nicht bereits daraus, dass die genehmigte Nutzung des Wettbüros für Pferdewetten und die derzeit ausgeübte Nutzung für allgemeine Sportwetten unterschiedlichen Nutzungsarten nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zuzuordnen wären. Beide Nutzungsvarianten sind vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte einzustufen. Kennzeichen einer derartigen Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO, Rn. 58; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4a Rn. 22). Das Wettbüro der Antragstellerin ist ersichtlich nicht lediglich darauf angelegt, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Vielmehr sollen die Kunden animiert werden, sich während der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen auf den Fernsehmonitoren zu verfolgen, womit gleichzeitig ein Gemeinschaftserlebnis entsteht. Ein entsprechendes Konzept kann der Planzeichnung des Wettbüros entnommen werden, die erkennen lässt, dass die Fläche des Wettbüros über die Erfordernisse hinausgeht, die ein reiner Wettschalter mit sich brächte. Zudem befinden sich dort Sitzgruppen, die über den gesamten Raum verteilt sind, sowie eine größere Monitorwand. Da diese Ausgestaltung nicht hinsichtlich der Sportart variiert, die Gegenstand der Wetten ist, handelt es sich bei dem Wettbüro sowohl hinsichtlich der genehmigten, auf Pferdewetten beschränkten Nutzung als auch bei der tatsächlich ausgeübten erweiterten Nutzung für allgemeine Sportwetten um eine Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 B 01.1513 -, juris, Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 32161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81 und juris, Rn. 3 f., Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ 2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 und juris, Rn. 5, Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.23.69; die Frage offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 10 B 1600/05 -, juris, Rn. 4).
- 12
Eine geänderte bauplanungsrechtliche Beurteilung des Wettbüros kann sich indessen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot ergeben. Eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung entsteht insbesondere daraus, dass Unterschiede hinsichtlich der von der geänderten Nutzung ausgehenden Störungen oder Auswirkungen auf die Umgebung bestehen, die geeignet sind, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24.89 - in NVwZ 1989, 666 und juris, Rn. 3).
- 13
Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten ergeben sich beachtliche Anhaltspunkte, dass hiervon andere Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen, als dies bei einem auf Pferdewetten beschränkten Wettbüro der Fall ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Ausweitung der Sportarten ein erheblich größerer Interessentenkreis angesprochen wird als bei Pferdewetten. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch nicht in Zweifel gezogen. Das Konzept des Wettbüros wird zudem nicht lediglich in Randbereichen angepasst, sondern grundlegend umgestaltet. Die größere Bandbreite an Sportveranstaltungen, die Gegenstand der Wetten sind und deren Live-Übertragungen von den Kunden in den Räumen des Wettbüros verfolgt werden, legt gegenüber den auf eine Sportart konzentrierten Pferdewetten ein abweichendes Nutzerverhalten nahe. Hieraus ergibt sich jedenfalls die Möglichkeit geänderter Auswirkungen auf die Umgebung.
- 14
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich hinsichtlich der Gesamtzahl der Kunden keine Veränderung ergeben habe, da das Interesse an Pferdewetten in gleichem Maße nachgelassen habe, wie die Attraktivität der allgemeinen Sportwetten gestiegen sei, schließt diese quantitative Feststellung als mögliches Indiz für eine weiterhin nachbarschafts- und umgebungsverträgliche Nutzung nicht bereits das Erfordernis eines erneuten Genehmigungsverfahren aus.
- 15
Für die Annahme einer bodenrechtlichen Relevanz des Nutzungswechsels kann nicht gefordert werden, dass Beeinträchtigungen tatsächlich nachzuweisen sind. Vielmehr ist entscheidend, dass entsprechende Beeinträchtigungen auftreten können. Ob sie tatsächlich in relevanter Weise vorliegen, muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden. Die Annahme einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann nicht auf die Frage verengt werden, ob sich das Vorhaben in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig erweist. Vielmehr ist der Begriff in einer die behördliche Kontrollaufgabe berücksichtigenden Weise weit zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 - in BRS 48, Nr. 58 und juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO, der eine Ausnahme von der ansonsten bestehenden Genehmigungspflicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht normiert, eng auszulegen ist. Eine Genehmigungsfreiheit besteht lediglich dann, wenn feststeht, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten. Soweit diese Frage offen bleibt, geben mögliche Unklarheiten Anlass zu einer Überprüfung im Genehmigungsverfahren.
- 16
Die im Hinblick auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung hiernach gerechtfertigte Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin eine entsprechende Genehmigung offensichtlich erteilt werden müsste. Die Nutzungsänderung in ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
- 17
Das Verwaltungsgericht sieht die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung deshalb nicht als genehmigungsfähig an, weil das Anwesen R.straße … Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebietes sei, in dem Vergnügungsstätten nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO auch ausnahmsweise nicht zugelassen werden könnten. Grundlage dieser Feststellung des Verwaltungsgerichtes ist ein Bestandsverzeichnis der Umgebung des Anwesens. Die Antragstellerin wendet hiergegen in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass das Grundstück R.straße … in erster Linie geprägt werde durch die entlang dieser Straße festzustellende Bebauung, die indessen in stärkerem Umfang gewerblich geprägt sei, so dass ein Mischgebiet angenommen werden müsse. Diese unterschiedliche Einschätzung zeigt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Wettbüros für allgemeine Sportwetten nicht offensichtlich angenommen werden kann. Vielmehr bedarf die Charakterisierung der Umgebung des Vorhabens noch weiterer Aufklärung.
- 18
Liegen hiernach die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich vor, so steht auch das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht in Frage. Dieses öffentliche Interesse ist darin begründet, dass die praktizierte Nutzung nicht genehmigt war, durch die ungenehmigte Nutzung die präventive Kontrolle der Bauaufsicht verhindert wird und dass ungerechtfertigte Vorteile gegenüber denjenigen vermieden werden, die eine geänderte Nutzung erst nach Erteilung einer Genehmigung aufnehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06 -, BRS 70 Nr. 190 und juris, Rn. 13). Diese Dringlichkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung erst ein knappes Jahr nach Kenntnis von dem betrieblichen Umfang des Wettbüros erlassen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar darauf verwiesen, dass ihr ein früheres Einschreiten angesichts von etwa 100 beanstandeten Wettbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht möglich gewesen sei.
- 19
Auch hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer IV verfügten Androhung unmittelbaren Zwanges ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die aufschiebende Wirkung - abgesehen von der Reduzierung der TV-Bildschirme - nicht anzuordnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen mit Sofortvollzug versehene Zwangsmittelandrohung erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
- 20
Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verfügten Nutzungsuntersagung ergibt sich im Einzelfall auch kein Nachrang des unmittelbaren Zwangs gegenüber Ersatzvornahme oder Zwangsgeld. § 65 Abs. 1 LVwVG sieht vor, dass der unmittelbare Zwang angewendet werden kann, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder sie untunlich sind. Als untunlich erweist sich die Anwendung von Ersatzvornahme oder Zwangsgeld auch dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang sich aber im konkreten Fall als wirksamer darstellt (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 12 VwVG, Rn. 9). Da der von der Antragsgegnerin angedrohte unmittelbare Zwang letztlich nur in einem Zugriff auf die Geräte besteht, die für allgemeine Sportwetten genutzt werden, stellt er sich einerseits als wirkungsvoller als eine Ersatzvornahme oder eine Zwangsgeldfestsetzung dar. Andererseits wird die Antragstellerin durch den mit dem unmittelbaren Zwang verbundenen Eingriff, mit dem die Benutzung einzelner Vermögensgegenstände unterbunden werden soll, nicht stärker belastet als durch eines der anderen Zwangsmittel (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 6 B 11030/09.OVG -).
- 21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin fristgerecht vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen - und mit Schriftsatz vom 1. August 2013 teilweise ergänzten - Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich (4.) aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 2. Januar 2012 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die streitige Nutzungsuntersagung zutreffend sowohl auf die materielle als auch auf die formelle Illegalität der Nutzung des Ladenlokals im Erdgeschoss des Gebäudes D.-----straße 64 zur Annahme und zur Vermittlung von Sportwetten gestützt. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
9Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag stellt bereits die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zur formellen Illegalität der untersagten Nutzung nicht durchgreifend in Frage.
10Eine formell illegale Nutzung kann auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW regelmäßig rechts- und ermessensfehlerfrei untersagt werden.
11Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 - 2 B 1091/11 -, juris Rn. 18, vom 11. Mai 2011 - 7 B 329/11 -, juris Rn. 14, und vom 6. Juli 2009- 10 B 617/09 -, juris Rn.17, jeweils m. w. N.
12Eine (auch) auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser - nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde - offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.
13Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2014 - 2 B 105/14 -, und vom 23. August 2012 - 2 B 882/12 -, m. w. N.
14Das Verwaltungsgericht hat die formelle Illegalität daraus abgeleitet, dass eine Baugenehmigung für das Wettbüro nicht erteilt und von der Klägerin auch nicht beantragt worden sei. Die Klägerin habe lediglich einen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten von einem Schuhgeschäft zu einer Annahmestelle für Sportwetten beantragt. Diesen Antrag habe die Beklagte zu Recht abgelehnt. Die ausgeübte Nutzung sei nicht von der im Jahr 1926 erteilten Genehmigung für eine Nutzung der Räumlichkeiten u. a. als Ladenräume gedeckt. Im Vergleich dazu sei die Umnutzung in ein Wettbüro eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.
15Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
16Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, fallen unter den Begriff „Wettbüro" Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen. Dies alles unterscheidet das Wettbüro von einer bloßen Lotto-Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 ‑ 2 A 2261/13 -, und vom 10. Juli 2012 - 2 A 1969/11 -, BauR 2012, 1633 = juris Rn. 10 ff.
18Dies zugrunde gelegt, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die Klägerin betreibe nicht eine einer Lotto-Toto-Annahmestelle vergleichbare Wettannahmestelle, sondern ein Wettbüro in dem vorgenannten Sinn. Das Verwaltungsgericht hat dies überzeugend damit begründet, Bedienstete der Beklagten hätten bei Ortsbesichtigungen Ende 2010 und unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 22. März 2013 festgestellt - und durch in einem Verwaltungsvorgang abgelegte Lichtbilder dokumentiert -, dass der große Veranstaltungsraum den Kunden ca. 20 Sitzgelegenheiten an mehreren Tischen biete. Zudem seien an den Wänden des Raums mittlerweile zehn Flachbildschirme - im Jahr 2010 seien es neun gewesen - angebracht. Des Weiteren werde den Kunden die Möglichkeit geboten, sich an Getränkeautomaten mit kalten und heißen Getränken zu versorgen sowie die im rückwärtigen Bereich über einen kleinen Flur zu erreichende Personaltoilette mitzubenutzen. Das Nutzungskonzept der Klägerin ziele somit nicht bloß darauf ab, den Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu bieten, wie dies für eine reine Lotto-Toto-Annahmestelle in einem Kiosk oder Geschäftsladen kennzeichnend sei. Vielmehr solle die ansprechend gestaltete Einrichtung der Betriebsstätte mit Sitzplätzen, Toilette, Getränkeangebot und Fernsehern den Kunden zu einem längeren Verweilen einladen.
19Gegen diese vollumfänglich nachvollziehbare Würdigung kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, die Sitzgelegenheiten dienten nur dazu, dass sich die Kunden über die unterschiedlichen Wettaussichten und Spiele informieren könnten, um sodann einen Wettschein auszufüllen. Dem widerspricht in der Gesamtschau das Vorhandensein insbesondere der Fernsehbildschirme und des Getränkeautomaten. Diese Gesamtschau schließt es aus, eine Parallele zu einem reinen Kiosk zu ziehen, wo auch die Möglichkeit bestehe, Getränke und Snacks zu erwerben, die unmittelbar vor Ort beim Ausfüllen der Wettscheine verzehrt werden könnten.
20Konsequenz dessen ist, dass zugleich die Voraussetzungen einer Nutzungsänderung erfüllt sind und die Klägerin sich nicht auf Bestandsschutz berufen kann.
21Vgl. zu Inhalt und Bedeutung von Bestandsschutz allgemein zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris Rn. 78 ff., m. w. N.
22Die ausgeübte Nutzung als Wettbüro unterscheidet sich - wie von dem Verwaltungsgericht dargelegt - bei typisierender Betrachtung wesentlich von einem Ladengeschäft. Sie wirft die Genehmigungsfrage unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten neu auf.
23Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf eine Verwirkung der bauordnungsrechtlichen Befugnisse der Beklagten oder auf eine aktive Duldung des Wettbüros mit verwirkungsgleicher Rechtsfolge. Soweit eine Verwirkung ordnungsbehördlicher Befugnisse überhaupt in Betracht kommt, würde dies jedenfalls wie eine aktive Duldung ein Zeit- sowie ein Umstandsmoment voraussetzen.
24Vgl. insofern OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2013 - 2 A 2016/12 -, und vom 11. April 2013 - 2 A 1875/12 -, m. w. N.
25Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber den Vormietern aktiv einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte, aus dem die Klägerin ableiten könnte, sie dürfe weiterhin in der in Rede stehenden Räumlichkeit ein formell illegales Wettbüro unterhalten.
26Der bloße Zeitablauf zwischen der Anhörung und dem Erlass der angefochtenen Nutzungsuntersagung erfüllt die Anforderungen an eine Verwirkung bzw. an eine aktive Duldung für sich genommen nicht. Verwirkung oder aktive Duldung lassen sich auch nicht daran anknüpfen, die Beklagte habe schon weit vor der Anhörung Kenntnis von dem Betrieb der Klägerin gehabt.
27Die Verfügung ist nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil ihr Tenor nicht von der Begründung gedeckt sei. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Beklagte den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend erfasst und korrekt rechtlich gewürdigt hat. Die Beklagte muss sich nicht darauf verlegen, der Klägerin einzelne Nutzungselemente zu untersagen. Es obliegt dem Bauherrn, der Bauaufsichtsbehörde ein ggf. genehmigungsfähiges Vorhaben zu unterbreiten.
28Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 57, m. w. N.
29Nach dem gerade Gesagten kommt es für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht mehr entscheidend auf die materielle Frage an, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hat. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht überzeugend argumentiert, warum eine Befreiung nicht erteilt werden könne. Der Plangeber habe in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 136 mit Bezug auf die D1.-----straße hinreichend deutlich gemacht, dass gerade der Ausschluss der unter Buchstabe b) Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen bezeichneten Vergnügungsstätten in Standorten entlang der D1.-----straße für ihn von maßgeblicher Bedeutung und damit ein Grundzug der Planung gewesen sei. In der Planbegründung heiße es nämlich, durch die Ausweitung von Vergnügungsstätten würden andere, die Kernstadtfunktion prägende und tragende Funktionen verdrängt und das Niveau ganzer Straßenabschnitte deutlich abgesenkt. Die Nutzungskonkurrenz derartiger Vergnügungsstätten mit dem Einzelhandel führe dazu, dass die Vergnügungsstätten in größerem Umfang in den Altstadtbereich eindrängen mit der Folge, dass die Nutzungsvielfalt und die Qualität dieses Bereichs als Einkaufszentrum und Wohnstandort gefährdet werde. Dass damit kein Grundzug der Planung umschrieben sei, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Er setzt sich mit diesen Begründungselementen des Verwaltungsgerichts und der Planbegründung nicht auseinander.
30Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 2013 im Zulassungsverfahren erstmals vorträgt und mit Schriftsatz vom 29. August 2013 vertieft, in unmittelbarer Nähe des Vorhabenstandorts befänden sich zum Teil seit Ende 2011 und Ende 2012 weitere Wettbüros und Spielhallen, ist dieser Angriff außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt. Er ist aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Folglich musste der Senat der Klägerin, anders als von ihr im Schriftsatz vom 29. August 2013 erbeten, eine Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 136 nicht überlassen, weil es darauf gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ankommt.
31Davon abgesehen hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. August 2013 grundsätzlich zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin aus dem Umstand der Genehmigungserteilung für anders gelagerte Vorhaben in anderen bauplanungsrechtlichen Zusammenhängen nichts für ihre Rechtsposition gewinnen könne. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde nur dazu, nicht wahllos gegen Baurechtsverstöße vorzugehen, sondern ihr Einschreiten systemgerecht auszugestalten.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998- 4 B 99.98 -, BRS 60 Nr. 163 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, BauR 2013, 1261 = juris Rn. 56, und vom 23. Dezember 2010 - 10 B 1407/10 -.
33Dass das Vorgehen der Beklagten nicht willkürlich ist, ist in Anbetracht der Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 9. August 2013 nicht ernstlich zweifelhaft. Anhaltspunkte für Willkür liefert die Klägerin in ihrer Erwiderung vom 29. August 2013 nicht. Sie geht auf die von der Beklagten im Einzelnen dargelegten bauplanungsrechtlichen Unterschiede der genehmigten Vorhaben zu dem zu entscheidenden Fall nicht hinreichend konkret ein. Die Beklagte hat die im Schriftsatz vom 9. August 2013 aufgezählten nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten im Einklang mit dem Bebauungsplan Nr. 136 offenbar vor dem Hintergrund erlaubt, dass diese in einem Mischgebietsteil lägen, der überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. Dies sei im Hinblick auf das Wettbüro der Klägerin nicht so. Darüber hinaus hat die Beklagte Fälle benannt, in denen sie gegen demjenigen der Klägerin vergleichbare Wettbüros eingeschritten sei. Zu diesen Aspekten der Gleichbehandlung äußert die Klägerin sich nicht substantiiert.
342. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
35Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Ihr Schwierigkeitsgrad entspricht dem vergleichbarer Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagung von Wettbüros wegen formeller Illegalität. Wann einem Vorhaben Bestandsschutz zukommt und wann nicht, ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt und im Weiteren eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
36Vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013- 2 A 969/12 -, juris Rn. 78 ff., m. w. N.
37Das etablierte System des bauordnungsrechtlichen Einschreitens auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW bei formeller Illegalität lässt sich ohne Probleme auf Wettbüros übertragen. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag insofern nicht auf. Solcher ergibt sich auch nicht allein aus der - jedem bauordnungsrechtlichen Einschreiten immanenten - Grundrechtsbetroffenheit der Wettbürobetreiber.
383. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
40Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
41Die von ihm aufgeworfene Frage,
42„ob einem jahrelang geführten Betrieb Bestandsschutz oder aber Vertrauensschutz zugute kommt und die Behörde ihr Einschreiten insoweit verwirken kann“,
43ist in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung geklärt, wie sie unter 1. zitiert ist. Einen weitergehenden Klärungsbedarf lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Im Übrigen lässt sich das Vorliegen von Bestandsschutz und eine eventuelle Verwirkung ordnungsbehördlicher Befugnisse - wie ausgeführt - nur anhand der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilen.
44Entsprechendes gilt für die weiteren Fragen,
45„ob die Begründung hier den Tenor der Verfügung deckt und bestimmt genug ist“
46und
47„wann eine Nutzungsänderung anzunehmen ist“.
48Während die erste Frage rein einzelfallbezogen ist, kann die zweite anhand der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden.
49Vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64.02 -, BRS 66 Nr. 70 = juris Rn. 6.
50Die Sache hat nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil sie von Entscheidungen des beschließenden Gerichts zum Begriff der Nutzungsänderung abwiche. Eine solche Abweichung liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sein - zutreffendes - Verständnis von einer Nutzungsänderung mit den Urteilen des beschließenden Gerichts vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100, und vom 15. August 195 - 11 A 850/92 -, BRS 47 Nr. 258, sowie mit dem Beschluss vom 20. September 2010 - 7 B 985/10 -, BRS 76 Nr. 142, belegt, die ihrerseits mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen. Der Zulassungsantrag erhebt damit der Sache nach keine Grundsatzrüge, sondern kritisiert lediglich die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.
514. Die Klägerin legt schließlich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.
52Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
53Einen solchen Rechtssatz benennt die Klägerin - wie gesagt - nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Nutzungsänderung nicht anders ausgeformt, als es in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts - und des Bundesverwaltungsgerichts - der Fall ist.
54Die im Zusammenhang mit der Abweichungsrüge erneut angesprochenen Fragen des Bestandsschutzes, der Verwirkung und der fehlerfreien Ermessensausübung füllen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht aus. Auch sie beanstanden allein die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall im Kleid der Divergenzbehauptung.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
58Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 14.00663
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0920
Hauptpunkte:
Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung als Wettbüro
Betriebliche Einheit eines Wettbüros mit Vereinslokal
Kerngebietstypische Vergnügungsstätte wegen erhöhter Attraktivität des Wettbüros in Verbindung mit Gaststätte
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
... Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin und durch die ehrenamtliche Richterin ...die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Oktober 2015 am 21. Oktober 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinslokals zu Wettbüro und wendet sich gegen die ausgesprochene Nutzungsuntersagung zur Nutzung der Gesamtfläche als Wettbüro.
Dem Kläger wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom
Mit Schreiben vom
Am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Im Rahmen einer Ortseinsicht am
Mit Bescheid vom
BauNVO allgemein zulässig seien (Ladengeschäft und Sanitätsfachgeschäft, jeweils gebietsübergreifend wirkend). Es blieben drei Gebäude, die überwiegend bzw. komplett gewerblich genutzt seien (Anwesen ...). Ohne diese Anwesen würde es sich bei dem Bauquartier nahezu um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO handeln. Die räumliche Nähe des Vorhabensstandorts zu den gewerblich genutzten Grundstücken rechtfertige nicht die Einstufung als gewerblich geprägter Teil des Mischgebiets, weil sich am Vorhabensstandort selbst und auch in den benachbarten und direkt betroffenen Anwesen ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen befänden. Dies bedeute, dass hier eine mischgebietstypische Durchmischung vorliege. Über das definierte Bauquartier hinaus habe die ...-straße aufgrund ihrer Dimensionierung, Begrünung und Funktion mit U-Bahnlinie eine trennende Wirkung. Die gegenüberliegende Straßenseite könne daher nicht für die Beurteilung der Gebietseinstufung herangezogen werden.
Das Wettbüro werde derzeit auf einer - als Vereinslokal genehmigten - Fläche von insgesamt 143,27 qm betrieben. Es sei eine Nutzungsänderung von einer Teilfläche mit ca. 22 qm als Wettbüro beantragt worden. Die restliche Fläche solle als Vereinslokal genutzt werden. Für das Wettbüro und das Vereinslokal sei ein gemeinsamer Eingangsbereich mit ca. 2,2 qm Fläche vorgesehen.
Bei dem ausgeführten Wettbüro auf einer Fläche von 143,27 qm und bei dem beantragten Vorhaben als Wettbüro auf einer Fläche von 22 qm im Zusammenhang mit dem Vereinslokal handele es sich um eine gewerbliche Nutzung, die als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Aus der Betriebsbeschreibung zum beantragten Wettbüro vom 29. Januar 2013 sei ersichtlich, dass es sich nicht um ein Ladenlokal handele, da zum einen eine „gesellschaftliche Atmosphäre“, d. h. Aufenthaltsqualität, angestrebt werde, und zum anderen die Öffnungszeiten (täglich 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr) keine üblichen Ladenöffnungszeiten darstellten. Vielmehr sei die Öffnungszeit fast deckungsgleich mit dem Vereinslokal (täglich 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr), aus dem die Fläche des Wettbüros herausgetrennt werden solle. Auch die an der Eingangstüre ersichtlichen tatsächlichen Öffnungszeiten (täglich 11.00 Uhr bzw. 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr) seien mit denen des Vereinslokals fast identisch.
Nach der Betriebsbeschreibung des genehmigten Vereinslokals vom
Bei der Fläche der Räumlichkeiten insgesamt handele es sich also um eine kerngebietstypische Größe, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Selbst wenn die funktionale Einheit nicht gegeben wäre, und eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO vorläge, wäre sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht zulässig, da hier keine gewerbliche Prägung des Gebietes vorliege. Eine Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 3 BauNVO könne gemäß § 15 BauNVO nicht zugelassen werden, da die Wohnnutzungen ab dem ersten Obergeschoss dadurch unzumutbaren Störungen und Belästigungen ausgesetzt würden.
Daher sei weder das beantragte noch das bereits ausgeführte Wettbüro planungsrechtlich zulässig. Die formell rechtswidrige Wettbüronutzung im Anwesen ... sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Sie verstoße gegen § 34 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO, da ein als Vergnügungsstätte einzustufendes Wettbüro im mit Wohnnutzungen geprägten Teil eines Mischgebietes nicht zugelassen werden könne. Die Anordnung auf Nutzungseinstellung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Auf andere, mildere Weise könne kein den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechender rechtmäßiger Zustand geschaffen werden. An der Beendigung der Nutzung bestehe ein öffentliches Interesse. Aus diesem Grund sei die Auflassung der Nutzung als Wettbüro angeordnet worden.
Gegen den am 31. März 2014 dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. April 2014 am 28. April 2014 Klage mit dem Antrag, „die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 27.03.2014 (...) zu verpflichten, dem Kläger die von ihm beantragte Baugenehmigung zu erteilten“, erhoben. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme im Anhörungsverfahren vom 30. September 2013 voll umfänglich verwiesen. Die deutlich weiträumiger zu betrachtende Umgebungsbebauung um das Anwesen ... sei überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt. Es werde bezweifelt, dass der ...-Str.“ aufgrund ihrer Dimensionierung, Begrünung und Funktion mit U-Bahnlinie eine trennende Wirkung“ zukomme. Nach klägerischer Auffassung müsse daher auch die gegenüberliegende Straßenseite für die Beurteilung der Gebietseinstufung herangezogen werden, weil entsprechend visuelle Wechselwirkungen zu dem Vorhabensgrundstück auch insoweit bestünden. Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (mit Verweis auf BVerwG, B. V. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287) erscheine es ebenso zweifelhaft, ob im vorliegenden Einzelfall von einer funktionalen Einheit des Vereinslokals mit dem Wettbüro auszugehen sei. Bedeutsam sei entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl, dass gemäß Tekturentwurf ein WC im Wettbüro verfügbar wäre. Schließlich ergebe sich - hilfsweise - eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Wege einer Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 3 BauNVO. Das Vorhaben sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 15 BauNVO unzumutbar. Dass die Wohnnutzungen ab dem ersten Obergeschoss durch das Vorhaben unzumutbaren Störungen und Belästigungen ausgesetzt würden, stelle eine bloße Behauptung der Beklagten dar. Nach alledem ergebe sich, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die von ihm begehrte Nutzungsänderung habe. Soweit dem Kläger daher eine Baugenehmigung zu erteilen sei, entfalle die im streitgegenständlichen Verfahrensbescheid unter 2. tenorierte Nutzungsuntersagung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, wegen des gemeinsamen Eingangsbereiches von Vereinslokal und Wettbüro bilde nach Auffassung der Beklagten das Wettbüro mit dem Vereinslokal eine betriebliche Einheit. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei sie deshalb selbst bei Vorliegen eines faktischen Mischgebietes unzulässig. Nach Auffassung der Beklagten sei das Wettbüro aber auch als „kleines“ Wettbüro unzulässig, weil sich die nähere Umgebung (§ 34 BauGB) als allgemeines Wohngebiet darstelle. Mit der ebenfalls streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung reagiere die Beklagte auf den nicht genehmigungsfähigen Betrieb eines Wettbüros auf einer Fläche von 143,27 qm.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Hinsichtlich der Ergebnisse des Augenscheins und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 21. Oktober 2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinslokals zu einem Wettbüro ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für das auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... beabsichtigte Vorhaben „Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinslokals zu Wettbüro“, er wird durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Die nach Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. nachfolgend Nr. 1.1) hat nach der Art der Nutzung eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte zum Gegenstand (vgl. nachfolgend Nr. 1.2). In der als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, § 6 Abs. 1 BauNVO) zu qualifizierenden näheren Umgebung des Vorhabens ist eine solche Nutzung ihrer Art nach bauplanungsrechtlich unzulässig (vgl. nachfolgend Nr. 1.3).
1.1
Das Vorhaben des Klägers ist eine Nutzungsänderung, die gemäß Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedarf.
Voraussetzung einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist, dass durch die Verwirklichung eines Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, U. V. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - NVwZ 2011, 748/749; BayVGH, U. V. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86; B. V.
Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung eines Teils des Erdgeschosses im Anwesen Fl.Nr. ... Gemarkung ...als Wettbüro bewegt sich ihrer Art nach ersichtlich nicht mehr im Rahmen der zuletzt mit Bescheid der Beklagten vom 17. März 2010 genehmigten Nutzung als Vereinslokal. Während es sich - unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung - bei der genehmigten Nutzung als Vereinslokal mit aufgestellten Spielgeräten um eine Schank- und Speisewirtschaft im planungsrechtlichen Sinn handelt, sind davon Wettbüros als Vergnügungsstätten oder sonstige Gewerbebetriebe in bodenrechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Für die unterschiedlichen Nutzungen kommen daher auch andere planungsrechtliche Anforderungen in Betracht. Die beabsichtigte Nutzungsänderung hat somit auch die für ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz (vgl. BVerwG, U. V. 31.8.1973 - IV C 33/71
1.2
Das beantragte Bauvorhaben ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der baulichen und betrieblich-funktionalen Gesichtspunkte, als betriebliche Einheit mit der verbleibenden Fläche des Vereinslokals zu werten und stellt sich nach der Art der baulichen Nutzung daher als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar.
Vergnügungsstätten sind gewerbliche Nutzungsarten, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitunterhaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 22). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B. V. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 ff.; BayVGH, B. V. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, insbesondere weil sie einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen (vgl. BVerwG, B. V. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8). Hinsichtlich der negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten ist nicht nur auf die damit verbundenen Lärmbeeinträchtigungen abzustellen. Vielmehr entspricht es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 22). Die Größe eines Betriebes gilt dabei als ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. BayVGH, B. V. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; BVerwG, B. V. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8). Zur Abgrenzung zu kerngebietstypischen Wettbüros kann wie bei Spielhallen die Größe der Nutzfläche als wesentlicher Anhaltspunkt dienen (vgl. Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kemper, Beck‘scher Online-Komm. BauNVO, Stand März 2015, § 4a Rn. 74). Für ein Kerngebiet typisch ist somit eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sein soll, wobei die Größe des Betriebs insoweit eine maßgebende Rolle spielt (vgl. Roeser, a. a. O., § 7 Rn. 17 m. w. N.). Die für die Kerngebietstypik maßgebliche Größe, der größere Einzugsbereich und das damit verbundene besondere städtebauliche Störpotential können sich auch durch die gesteigerte Attraktivität des Wettbüros unter Einbeziehung der unmittelbar benachbarten Gaststätte als betriebliche Einheit ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - juris Rn. 4).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar Sache des Bauherrn festzulegen, was Bestandteil seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens sein soll, „soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind“ (vgl. BVerwG, U. V. 27.4.1993 - 1 C 9/92 - juris Rn. 15). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbstständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, oder ob es sich bei etwaigen neugeschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (vgl. BVerwG, a. a. O.; VG Stuttgart, U. V. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris). Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (vgl. BVerwG, U. V. 27.4.1993, a. a. O.; BayVGH, B. V. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11). Maßgeblich sind dabei bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbstständigen Betrieb sprechen (vgl. BVerwG, U. V. 24.11.2005 - 4 C 8/05 - juris; BVerwG, B. V. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287). Dabei kann vor allem die durch die Betriebseinheit einer Vergnügungsstätte mit einer Gaststätte bewirkte größere Attraktivität von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, B. V. 29.10.1992, a. a. O.). Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht schon die Zugänglichkeit über ein und denselben Eingangsbereich, die Verknüpfung und Ergänzung der jeweiligen Angebote, die sich bei einer natürlichen Betrachtungsweise insbesondere aus Kundensicht als verbunden darstellen, für die Einheitlichkeit der Nutzung (vgl. BayVGH, B. V. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11; VGH BW, B. V. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6). Aus Kundensicht maßgeblich ist insoweit nicht der Eingang in die jeweiligen Räume als vielmehr der gemeinsame Eingang in das Gebäude anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2014, a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - juris Rn. 15). Für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens kann es überdies sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Nutzflächen unabhängig von der anderen zu realisieren (vgl. VG Stuttgart, U. V. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris).
In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers sowohl räumlich als auch betrieblich-funktional als betriebliche Einheit mit dem verbleibenden Vereinslokal und somit als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar.
Der enge räumliche und betrieblich-funktionale Zusammenhang des zur Genehmigung gestellten Wettbüros mit dem verbleibenden Bereich des Vereinsheims führt bei der planungsrechtlichen Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zur Annahme einer betrieblichen Einheit. Nach den Planunterlagen soll das Wettbüro mit einer Fläche von 22,43 qm aus dem Vereinslokal räumlich abgetrennt und durch einen gemeinsamen Vorraum betreten werden. Ein räumlicher Zusammenhang ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Wettbüro gleichsam aus dem als Vereinslokal dienenden Raum herausgeschnitten werden soll und beide Nutzungen durch dieselbe Eingangstür von der Straße betreten werden können. Ein Besucher des Wettbüros kann aufgrund des gemeinsamen Vorraumes so mühelos in das Vereinslokal wechseln und umgekehrt. Wenn sich für die Kunden somit eine Möglichkeit zum wechselnden Aufenthalt in den einzelnen Räumlichkeiten ergibt, erhöht sich damit die Attraktivität des Standortes mit seinem Gesamtangebot, was insoweit ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein kann (vgl. BVerwG, B. V. 29.10.1992, a. a. O.).
Der betrieblich-funktionale Zusammenhang ergibt sich vorliegend entsprechend der Betriebsbeschreibungen aus parallelen bzw. ergänzenden Angeboten sowie nahezu identischen Öffnungszeiten: Nach der Betriebsbeschreibung für das streitgegenständliche Wettbüro sollen im Wettbüro den Kunden PCs mit Internetzugang zur Verfügung gestellt und auf Fernsehbildschirmen und einer Großprojektionsleinwand verschiedene Sportereignisse live übertragen werden. Dem Kunden solle es „in gesellschaftlicher Atmosphäre“ ermöglicht werden, „zeitgleich an diversen Sportereignissen wie z. B. Fußball, Boxen, Formel I usw. teilzuhaben“. Neben der Abgabe von Wettscheinen an der Kasse sollen Eingabegeräte für Live-Wetten zur Verfügung stehen. Nach der Betriebsbeschreibung des Vereinslokals sollen dort neben Internetnutzung Spiele wie Dart-Turniere, Backgammon- und Schachturniere und ähnliche Unternehmungen angeboten werden. Die Öffnungszeiten des Vereinslokals von Montag bis Sonntag jeweils von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr sind nahezu identisch mit den Öffnungszeiten des Wettbüros (Montag bis Sonntag von 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr). Aus der Parallelität bzw. Ergänzung der jeweiligen Angebote ergibt sich auch ein betrieblich-funktionaler Zusammenhang. Sowohl das Wettbüro als auch das Vereinslokal sollen dem geselligen Beisammensein und dem gemeinsamen Spiel- und Sporterlebnis dienen. Das Wettbüro und das Vereinslokal ergänzen sich somit auch im Hinblick auf die im Wesentlichen gleichen Öffnungszeiten in geradezu idealer Weise.
Unter Berücksichtigung der baulichen und betrieblich-funktionalen Kriterien bilden das Wettbüro und das Vereinslokal bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es ermöglicht, in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten in geselliger Atmosphäre das Ergebnis der Wettspiele abzuwarten, um gegebenenfalls weitere Wetten abzugeben.
Aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs und der funktionalen Ergänzung mit dem Vereinslokal wird das Wettbüro als Vergnügungsstätte derart in seiner Attraktivität gesteigert, dass es infolge der Betriebseinheit als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum zu gelten hat und deshalb grundsätzlich nur in einem Kerngebiet zugelassen werden darf (vgl. BVerwG, B. V. 29.10.1992, a. a. O.). Das Wettbüro ist in Betriebseinheit mit dem Vereinslokal angesichts einer gesamten Grundfläche von 142,39 qm darauf angelegt, ein größeres und allgemeines Publikum aus einem weiteren Einzugsbereich anzusprechen. Unschädlich ist es dabei, dass das Vereinslokal nach dem Inhalt der Betriebsbeschreibung lediglich als Treffpunkt der Vereinsmitglieder dienen soll. Eine grundsätzlich öffentliche Zugänglichkeit von Räumlichkeiten ist kein Wesensmerkmal einer Vergnügungsstätte (vgl. VG Ansbach, U. V. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - juris Rn. 37 m. w. N.). Bodenrechtlich relevant ist vielmehr das Störpotential eines solchen Betriebs, das sich unter Berücksichtigung des betrieblich-funktionalen Zusammenhangs beider Nutzungseinheiten anhand der Gesamtgröße und des aufgrund der erhöhten Attraktivität ergebenden Publikumskreises ergibt.
1.3
Das klägerische Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in der als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO zu qualifizierenden näheren Umgebung des Vorhabens seiner Art nach bauplanungsrechtlich weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (Baunutzungsverordnung - BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
Nach der Rechtsprechung ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U. V. 26.5.1978 - IV C 9.77
Nach dem Ergebnis des Augenscheins und den in der Behördenakte enthaltenen Lageplänen kann der Bereich der wechselseitigen Prägung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung mit Blick auf die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens (insbesondere Parkplatzsuchverkehr) und die vorhandenen baulichen Strukturen wie folgt bestimmt werden: Er umfasst die in ihrer Struktur aufeinander bezogene Blockrandbebauung entlang der...-straße zwischen ...-straße und ...-straße. Das prägende Bauquartier ist durch überwiegend geschlossene Blockrandbebauung mit bis zu fünf Geschossen gekennzeichnet. Es handelt sich um insgesamt 23 Gebäude inklusive Nebengebäuden, von denen elf Anwesen komplett dem Wohnen dienen. In sieben weiteren Anwesen finden sich im Erdgeschoss nicht störende gewerbliche Nutzungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (Asia-Laden, Friseurläden, Cafe´s, Bank, Immobilienmakler). In zwei weiteren Anwesen finden sich im Erdgeschoss gebietsübergreifend wirkende gewerbliche Nutzungen (Ladengeschäft und Sanitätsgeschäft). Lediglich in den Anwesen ...-straße 40 und 42 findet sich eine komplette gewerbliche Nutzung. Im Übrigen ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks zumindest ab den Obergeschossen durch Wohnnutzung geprägt. Abgesehen davon, dass der ... im maßgeblichen Bereich aufgrund der Vierspurigkeit und beidseitiger Radwegeführung der Fahrbahn, der Begrünung des Mittelstreifens und des im Mittelstreifen befindlichen U-Bahn-Abgangs wohl trennende Wirkung beizumessen ist, ist auch die gegenüberliegende Bebauung in den Obergeschossen augenscheinlich durch Wohnnutzung geprägt.
Die so einzugrenzende Umgebungsbebauung stellt sich nach der Art der vorhandenen Nutzung als ein faktisches Mischgebiet dar. Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Kennzeichnend für diesen Baugebietstyp ist somit eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht störendem Gewerbe, mithin eine qualitative und quantitative Durchmischung der Hauptnutzungsarten (vgl. BVerwG, B. V. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris Rn. 6). Im maßgebenden Bereich der ...-straße weist nahezu jedes der vier- bis fünfgeschossigen Gebäude im Erdgeschoss eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung und in den darüber liegenden Geschossen eine Wohnnutzung auf. Aufgrund der anzufindenden gewerblichen Nutzungen, die zumindest teilweise nicht überwiegend der Gebietsversorgung dienen, stellt sich die nähere Umgebung des Vorhabens als faktisches Mischgebiet dar. Für eine Einordnung der näheren Umgebung als (faktisches) Kerngebiet im Sinne von § 7 Abs. 1 BauNVO oder als (faktisches) Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO fehlt es vorliegend bereits an einem Übergewicht der gewerblichen Nutzungen gegenüber der Wohnnutzung.
Das streitgegenständliche Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem (faktischen) Mischgebiet aufgrund des damit einhergehenden Störpotentials weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Da sich das streitgegenständliche Vorhaben somit bauplanungsrechtlich als unzulässig erweist, hat die Beklagte zu Recht die beantragte Baugenehmigung abgelehnt.
2.
Soweit der Klägervertreter seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 auch auf die Aufhebung der mit Bescheid vom 27. März 2014 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung richtet, bestehen insoweit bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage; sie ist jedenfalls unbegründet.
Der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat bei der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 24. April 2014 den Klageantrag ausdrücklich auf die Aufhebung des „Versagungsbescheides“ und den entsprechenden Verpflichtungsantrag beschränkt. Im gesamten klägerischen Vorbringen wurden keine Ausführungen zu einer geltend gemachten Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung gemacht.
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Somit ist zwar der Wortlaut des schriftsätzlich vorgetragenen Klageantrages nicht einzig ausschlaggebend. Maßgeblich für den Umfang des Klagebegehrens ist vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerwG, U. V. 3.7.1992 - 8 C 72/90 - juris).
Aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung des schriftsätzlich erhobenen Klageantrages des anwaltlich vertretenen Klägers auf Aufhebung des Versagungsbescheids und Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung sowie den Ausführungen zur Klagebegründung ergeben sich Zweifel, ob die ausgesprochene Nutzungsuntersagung zum Streitgegenstand und damit rechtshängig gemacht wurde. Insoweit wäre die in der mündlichen Verhandlung beantragte Anfechtungsklage wegen versäumter Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig.
Selbst wenn das Klagebegehren vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, auf die Stellung sachdienlicher Anträge im wohl verstandenen klägerischen Interesse hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO) auf gleichzeitige Anfechtung der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung auszulegen wäre, ist die Klage jedenfalls insoweit unbegründet.
Die mit Bescheid vom 27. März 2014 ausgesprochene Untersagung der derzeitigen Nutzung der gesamten Räumlichkeiten als Wettbüro erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann, wenn eine Anlage in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird, diese Nutzung untersagt werden. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B. V. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5). Denn die Nutzungsuntersagung hat insoweit die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. V. 23.4.2015, a. a. O.).
Die derzeitige Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro auf einer Fläche von 143 qm stellt sich - wie ausgeführt - als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar, die in der als faktisches Mischgebiet zu wertenden Umgebungsbebauung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO). Die ausgeübte und untersagte Nutzung als Wettbüro ist somit nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist auch keine Ermessensfehler auf; die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Das der Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. BayVGH, U. V. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris Rn. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss in der Regel nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B. V. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 20; BayVGH, U. V. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35; sogenanntes „intendiertes Ermessen“: Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.).
Auch die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer ist nicht zu beanstanden (Art. 9 LStVG). Die zeitliche Verknüpfung der Verpflichtung zur Unterlassung der ausgeübten Nutzung mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig.
3.
Soweit von einem Anfechtungsbegehren mit umfasst begegnet auch die Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzenden Unterlassungspflichten rechtmäßig angeordnet wurden (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG).
Der streitgegenständliche Bescheid ist nach alledem voll umfänglich zu Recht ergangen, die Klage ist daher abzuweisen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Der Streitwert wird auf 43.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I.
Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3900/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wird hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.470,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3900/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wiederherzustellen sowie hinsichtlich des darin angedrohten unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung anzuordnen,
4ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
5Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht teilweise zu Lasten der Antragstellerin und im Übrigen zu Lasten der Antragsgegnerin aus
6Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch u.a. dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen, sofern das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse.
7Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Nutzung des Ladenlokals im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° in E. als Wettbüro binnen einer Frist von drei Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung zu unterlassen; zudem wurde der Antragstellerin das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der vorgenannten Räumlichkeiten angedroht, wenn die Antragstellerin der Forderung der Nutzungsunterlassung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
8Die ebenfalls erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, d.h. der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 3. September 2015 - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zureichend begründet. Die Antragsgegnerin hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise die für den Sofortvollzug streitende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts angeführt.
91.
10Vorliegend überwiegt im Hinblick auf die verfügte Nutzungsuntersagung das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage der Antragstellerin gegen die mit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 verfügte Nutzungsunterlassung keine Aussicht auf Erfolg.
11Rechtsgrundlage für die Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
12Die aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden.
13Da die Antragsgegnerin die angegriffene Ordnungsverfügung allein auf die formelle Illegalität der in Rede stehenden Nutzung gestützt hat, unterliegt hier auch nur diese der gerichtlichen Überprüfung.
14Die Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses L.-----straße °°° in E. als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle ist formell illegal, da sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, nämlich gegen § 63 Abs. 1 BauO NRW, wonach u.a. auch eine Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedarf.
15Eine Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Denn was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage muss bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1997 – 11 A 7224/95 -, BauR 1997, 996 ff und Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 -, BauR 1996, 375 ff.
17In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB dann anzunehmen, wenn sie bodenrechtliche Belange im Sinne des § 1 BauGB berührt. Von Bedeutung sind daher in der Regel solche Nutzungsänderungen, die die Funktion, die rechtliche Qualität der bisher zulässigen Nutzung, etwa ihre Zuordnung nach der Baunutzungsverordnung – BauNVO – ändern und damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufwerfen.
18Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage, § 29 Rdnr. 20.
19Eine Nutzungsänderung liegt daher jedenfalls dann vor, wenn der Bauherr von einer der in den §§ 2 ff. BauNVO bezeichneten Nutzungsarten zu einer anderen übergeht. Auch der Wechsel von einer der Unterarten der in den Baugebietsvorschriften der BauNVO unter einer Nummer zusammengefassten Nutzungsarten zu einer anderen erfüllt die Begriffsbestimmung einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB.
20Vgl. Halama im Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2014, § 29 Rdnr. 11 mit Hinweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung.
21Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.
22Von einer Nutzungsänderung im oben genannten Sinne ist vorliegend auszugehen.
23Ausweislich der beigezogenen Hausakte betreffend das Gebäude L.-----straße °°° in E. war für die in Rede stehenden Räumlichkeiten zuletzt unter dem 5. Dezember 1980 eine Genehmigung für einen „Umbau und Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einer Lotto-Annahmestelle mit Tabakwaren und Zeitschriften“ erteilt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich auf diese Genehmigung abzustellen ist und nicht auch auf Genehmigungen betreffend die Anbringung von Werbeanlagen.
24Die von der Antragstellerin aufgenommene Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° als Wettbüro bzw. – wie von der Antragstellerin in der Antragsbegründung bezeichnet – als Wettannahmestelle liegt nicht mehr innerhalb der tatsächlichen Variationsbreite der vorgenannten genehmigten Nutzung. Die von der vorliegenden Genehmigung umfassten Nutzungsmöglichkeiten schließen die Nutzung als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle in dem hier vorgesehenen Sinne nicht ein.
25Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen – Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. –ergebnisse live mit zu verfolgen. Dies alles unterscheidet das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal.
26Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 – und vom 10. Juli 2012 – 2 A 1969/11 -, m.w.N., jeweils juris.
27Der in den in Rede stehenden Räumlichkeiten tätige Wettanbieter „“ ist ein international tätiger Anbieter von Sportwetten mit Sitz in N. .
28Die Antragsgegnerin hat durch die – unmittelbar - vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgten Ortsbesichtigungen in noch ausreichender Weise Feststellungen dazu getroffen, welche Nutzungen in dem Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° tatsächlich ausgeübt werden, wenn auch die Dokumentation der Ergebnisse der Ortsbesichtigungen dürftig ist.
29So befinden sich ausweislich der im Rahmen der Ortsbesichtigungen gefertigten Fotografien in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° Sitzgelegenheiten (mindestens vier Tische und diverse Stühle), sieben Monitore und eine Theke, auf der sich ebenfalls zwei Monitore befinden. Weiter findet sich eine Fotografie, die die Eingangstür zu dem Wettbüro bzw. der Wettannahmestelle der Antragstellerin zeigt. Danach ist dieses Wettbüro – °°°° - von Montag bis Sonntag von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet.
30Davon ausgehend zielt das Nutzungskonzept der Antragstellerin nicht bloß darauf ab, den Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu bieten, wie dies für eine reine Lotto-Toto-Annahmestelle in einem Kiosk oder Geschäftsladen kennzeichnend ist. Die Fotografien lassen in ihrer Gesamtschau den Schluss auf eine Nutzung als Wettbüro zu, da insbesondere durch die Anbringung der Bildschirme Gelegenheit geboten wird, die Wettangebote bzw. –ergebnisse live mit zu verfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen. Dies folgt insbesondere daraus, dass sieben Monitore, bei denen es sich nach den Angaben der Antragstellerin um reine Quotenmonitore handele, vorhanden sind, unabhängig davon, ob sie über ein TV-Empfangsteil verfügen oder nicht; auch das Aufstellen der Tische bietet den Kunden den Anreiz, länger und gemeinsam in der Lokalität zu verweilen.
31Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung die Tische und Stühle mittlerweile entfernt worden sein sollen und es jetzt keine Sitzmöglichkeit mehr gebe. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Unterlassungsverfügung ist regelmäßig – so auch hier – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. der 3. September 2015.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2015 – 7 B 726/15 -, juris.
33Zudem dürfte dieses Ladenlokal, dessen Nutzung als Wettbüro untersagt worden ist, über annähernd 55 m² verfügen. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, vor allem unter Berücksichtigung von auch von der Antragstellerin angeführten finanziellen Aspekten, warum die Antragstellerin die von ihr benannte Wettannahmestelle in einem Ladenlokal mit der vorgenannten Größe betreibt. Auch dies ist für das Gericht ein Anhaltspunkt dafür, dass das Nutzungskonzept nicht allein darauf ausgerichtet ist, ausschließlich dem Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu geben.
34Soweit die Antragstellerin weiter in ihrer Antragsbegründung ausführt, dass auch Monitore und Terminals mit Anzeigen von Quoten und Liveergebnissen mittlerweile zur Standardausstattung von Lotto-Annahmestellen gehörten, bleibt insoweit allerdings offen, wie die jeweiligen baurechtlichen Genehmigungen ausgestaltet sind.
35Bei dieser Aufnahme der Nutzung als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Der Betrieb einer Annahmestelle für private Wetten ist insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein anderes Vorhaben als der ursprünglich genehmigte Betrieb einer Lotto-Annahmestelle mit (Verkauf von) Tabakwaren und Zeitschriften. Durch den Betrieb einer Annahmestelle für private Wetten wird sowohl hinsichtlich der gebietsbezogenen planungsrechtlichen Beurteilung im Allgemeinen als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Betriebs die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen. Das folgt bereits aus dem Problem der möglichen Einordnung des Wettbüros als Vergnügungsstätte. Aber auch wenn es sich bei dem Betrieb des Wettbüros in seiner konkreten Form nicht um eine Vergnügungsstätte handeln sollte, ist die Frage bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit durch die nunmehr konkret erfolgende Nutzung der Räumlichkeiten neu aufgeworfen. Durch das bei einem Wettbüro bzw. einer Annahmestelle für private Wetten geänderte Besucherverhalten können die in bauplanungsrechtlicher Hinsicht relevanten Belange des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB berührt werden, namentlich die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und möglicherweise auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
36Es ist ausweislich der von der Antragsgegnerin gefertigten Fotografie von der Eingangstür der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° der Betrieb der Antragstellerin von Montag bis Sonntag von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet. Die mit der bereits angeführten Genehmigung vom 5. Dezember 1980 genehmigten Öffnungszeiten waren demgegenüber Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr und am Samstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Wettbüro bzw. die Wettannahmestelle an allen Tagen in der Woche bis in die späten Abendstunden betrieben wird. Auch durch die sich hierdurch ändernden Emissionsverhältnisse und der damit einhergehenden neuen und erhöhten Belastungen für die Nachbarschaft kann die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werden.
37In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Teilnutzung der Räumlichkeiten als Lotto-Annahmestelle – sollte sie, wie die Antragstellerin vorträgt, mit einer Annahmestelle für private Wetten vergleichbar sein – vorliegend zur Hauptnutzung gemacht wird. Auch aus diesem Grund kann die Genehmigungsfrage insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht mit Blick auf den Kundenverkehr neu aufgeworfen werden.
38Ob mit dem Betrieb des Wettbüros der Antragstellerin tatsächlich eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung vorliegt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung ohne Belang und kann in diesem Verfahren dahin stehen. Wie oben bereits ausgeführt, reicht für die Annahme einer Nutzungsänderung bereits die Möglichkeit, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann.
39Die Antragsgegnerin kann die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität des Vorhabens der Antragstellerin stützen. In aller Regel und so auch hier begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bauherr, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem bewusst oder unbewusst rechtswidrig Handelnden in bedenklicher Weise bevorzugt.
40Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –,m.w.N., juris.
41Eine Nutzungsuntersagung stellt sich abweichend davon nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Auf die Frage, ob das Vorhaben tatsächlich genehmigungsfähig ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 -, vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 – und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, jeweils juris.
43An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Zwar wurden für das Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheides bzw. einer Baugenehmigung gestellt. Die Antragsgegnerin hat jedoch den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Nutzungsänderung in ein Wettbüro mit Bescheid vom 29. September 2014 abgelehnt. Das diesbezügliche Verwaltungsstreitverfahren (10 K 4495/14) ist vor der beschließenden Kammer anhängig. Die Antragsgegnerin hat zudem einen weiteren auf das o.g. Ladenlokal bezogenen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle, der nicht mit dem vorgenannten Antrag betreffend die Erteilung eines Bauvorbescheides identisch ist, mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 zurückgewiesen. Die auch hiergegen erhobene Klage ist vor der beschließenden Kammer (10 K 5107/14) ebenfalls anhängig. Mit den vorgenannten ablehnenden Bescheiden hat die Antragsgegnerin jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie die beantragten Nutzungen jeweils für – planungsrechtlich – nicht genehmigungsfähig hält. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, die Rechtskraft ihres Versagungs- bzw. Zurückweisungsbescheides abzuwarten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die den durchgeführten Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden geplanten Nutzungen mit der von der Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung untersagten Nutzung identisch sind; ein Bauantrag, der die hier untersagte Nutzung umfasst, ist damit nicht gestellt.
44Der Erlass der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung begegnet auch sonst keinen Bedenken. Insbesondere wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (§ 15 OBG). Der Antragsgegnerin stand an Stelle der Nutzungsuntersagung kein Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den rechtwidrigen Zustand in dem Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° in E. zu beenden.
45Die Antragstellerin betreibt ausweislich der Gewerbeanmeldung die streitigen Räumlichkeiten und ist damit gemäß § 17 Abs. 1 OBG als Verhaltensstörerin ordnungspflichtig.
46Die Fristsetzung zur Nutzungsaufgabe – drei Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung – ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsaufgabe technisch unproblematisch allein durch das Abschalten der Wettannahmen für die Sportwetten durchzuführen ist.
472.
48Hinsichtlich des in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 3. September 2015 weiter angedrohten unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung überwiegt hingegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Insofern erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung die Ordnungsverfügung als voraussichtlich rechtswidrig.
49Die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 Abs. 1 VwVG NRW.
50Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind.
51Gemessen daran ist die Androhung der Versiegelung unverhältnismäßig, da die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Zwangsmittels Zwangsgeld nicht angewandt und ausgeschöpft hat. Diese hat vor der Androhung der Versiegelung von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes keinen Gebrauch gemacht. Zwar ist es grundsätzlich nicht auszuschließen, dass im Einzelfall auch direkt der unmittelbare Zwang angedroht werden kann. Aufgrund des Charakters des unmittelbaren Zwangs als ultima ratio hätte es jedoch einer weitergehenden Begründung dafür bedurft, warum im vorliegenden Einzelfall eine (auch hohe) Zwangsgeldandrohung nicht den gleichen Nachdruck hätte vermitteln können wie die Androhung der Versiegelung. In der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wird insoweit lediglich ausgeführt, dass die in der jüngsten Vergangenheit durchgeführten bzw. bestehenden Verfahren betreffend einer baurechtlich illegalen Wettbüronutzung gezeigt hätten, dass das Zwangsmittel Zwangsgeld als Beugemittel nicht tauglich sei. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Antragserwiderung weiter hierzu aus, dass kein Fall bekannt sei, in dem bei einem Wettbüro die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Einstellung des Betriebes des Wettbüros geführt hätten; die Höhe des Zwangsgeldes scheine dabei keine Rolle zu spielen. Erst die Versiegelung führe zum gewünschten Erfolg. Die mit Wettbüros zu erzielenden Einnahmen seien enorm; es sei lukrativ, ein Wettbüro ohne Baugenehmigung und trotz Ordnungsverfügung zu betreiben.
52Diese Ausführungen können die Voraussetzungen für die hier erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwangs nicht darlegen. Mangels konkreter, auf den Fall bezogener Anhaltspunkte für die befürchtete Wirkungslosigkeit der Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern sind die Einwände der Antragsgegnerin spekulativ. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäß § 60 Abs. 1 VwVG NRW ein Zwangsgeld in einer Höhe von bis zu 100.000 € angedroht und festgesetzt werden kann. Aus den in der Vergangenheit bei der beschließenden Kammer anhängigen vergleichbaren Verfahren, die sich auch gegen die Antragsgegnerin richteten, wurde diese Möglichkeit bei weitem nicht ausgenutzt.
53Allerdings ist die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung im Bereich der – illegalen – Sportwetten regelmäßig dann kein erfolgversprechendes Mittel, wenn durch einen häufigen Wechsel der Betreiber der Versuch unternommen wird, den Vollzug der Ordnungsverfügung zu unterlaufen.
54Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 – 10 B 459/12 -, m.w.N.
55Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Zwar führt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung aus, der Bauantrag zum Betrieb eines Wettbüros in den in Rede stehenden Räumlichkeiten sei von einer Einzelperson gestellt worden; erst nach Recherchen habe ermittelt werden können, wer für die Eröffnung des Wettbüros verantwortlich gewesen sei. Der Betrieb sei vor einer Gewerbeanmeldung aufgenommen worden. Davon ausgehend kann jedoch nicht angenommen werden, dass vorliegend durch einen häufigen Betreiberwechsel zum Zwecke der Weiterführung des illegalen Betriebes der Vollzug der Ordnungsverfügung unterlaufen werden sollte, so dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs gerechtfertigt wäre. Allein die Tatsache, dass die Bauanträge durch eine Einzelperson gestellt wurden und die untersagte Nutzung des Wettbüros durch die davon zu unterscheidende Antragstellerin erfolgte, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass der Vollzug der Ordnungsverfügung unterlaufen werden sollte.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Dabei orientiert sich das Gericht an Ziffer 10.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) und geht von einem Jahresmietwert entsprechend den Angaben der Antragstellerin in der Antragsbegründung in Höhe von 8.940,- € (monatliche Nettomiete in Höhe von 745,- €) aus. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der in diesem Verfahren angestrebten Entscheidung war der sich ergebende Betrag zu halbieren.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.03.2014 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2014 wird wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des am 28.03.2014 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2014 wiederherzustellen, ist zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. Nr. 4 VwGO statthaft und begründet.
- 2
Die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht bereits aus formellen Gründen in Betracht, weil die Antragsgegnerin eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO noch genügende schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges gegeben hat. Die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB soll die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für einen bestimmten Zeitraum sichern. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vor, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung indiziert, weil anderenfalls der Erlass des Zurückstellungsbescheides überhaupt keinen Sinn machen würde. Im Hinblick darauf sind an die Begründung des öffentlichen Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Falle eines Zurückstellungsbescheides nur ganz geringfügige Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2004 - 1 MB 23/04 -, NordÖR 2004, 439). Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass eine Weiterbearbeitung des Antrags der gesetzlich zustehenden Möglichkeit und den Rechten der Gemeinde nach dem BauGB zuwiderlaufen würde. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die Bescheidung des eingereichten Vorhabens für den genannten Zeitraum zurückgestellt wird, um der Gemeinde die Gelegenheit zu geben, ihre Planungsziele weiter zu verfolgen. Eine darüber hinausgehende individuelle Begründung war nach den obigen Ausführungen nicht erforderlich.
- 3
Der Antrag ist aber in der Sache begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Vorliegend erweist sich der angefochtene Bescheid vom 18.03.2014 im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
- 4
Wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 1 BauGB auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, muss die Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung aussprechen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre.
- 5
Die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides folgt nicht bereits daraus, dass der Zurückstellungszeitraum über der gesetzlichen Höchstgrenze von zwölf Monaten liegt. Die Jahresfrist des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Höchstfrist und beginnt mit der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides an den Antragsteller (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 99. EL März 2011, § 15 Rn 47 f m.w.N.). Demnach endet die Jahresfrist vorliegend am 20.03.2015. Der Zurückstellungsbescheid wurde dem Antragsteller am 20.03.2014 zugestellt.
- 6
Soweit in dem Zurückstellungsbescheid die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauantrags des Antragstellers vom 24.11.2013 über den 20.03.2015 hinaus, hier bis zum 27.03.2015, angeordnet wurde, ist dies rechtswidrig. Die Überschreitung des Jahreszeitraumes führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides insgesamt. Bei der Anordnung des Zurückstellungszeitraumes handelt es um einen in sich teilbaren Regelungsgegenstand. Ein Verwaltungsakt ist teilbar, wenn der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht. Der rechtswidrige Teil muss in der Weise abtrennbar sein, dass der Verwaltungakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen kann (vgl. Urteile des BVerwG v. 19.03.1996 - 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 <338>, v. 13.11.1997 - 3 C 33.96 - BVerwGE 105, 354 <358> und v. 27.01.2010 - 6 C 22.08 - juris). Dies ist hier der Fall. Der rechtswidrige Teil des Zurückstellungsbescheides, die Überschreitung des Zurückstellungszeitraumes, steht nicht in einem untrennbaren Zeitraum mit der Zurückstellungsentscheidung als solcher. Es liegt bei Außerachtlassung des Zeitraumes ab dem 20.03.2015 auch kein Fall des unbestimmten oder unbestimmbaren Zurückstellungszeitraums vor, der zur Rechtswidrigkeit der Zurückstellung führen kann (vgl. Stock, a.a.O., § 15 Rn 46 m.w.N.). Die Zurückstellung eines Baugesuchs setzt voraus, dass die Dauer der Zurückstellung dem entsprechenden Bescheid entweder eindeutig entweder kraft ausdrücklicher Bestimmung oder im Wege der Auslegung aufgrund sicherer Anhaltspunkte zu entnehmen ist; die bloße Bezugnahme auf die einschlägige Norm rechtfertigt allein nicht die Annahme, die Höchstdauer von zwölf Monaten sei bestimmt worden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.10.1981 - 7 A 2283/79 - juris). Die Antragsgegnerin hat vorliegend bei der Anordnung des Zurückstellungszeitraumes hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls die gesetzliche Höchstfrist des § 15 BauGB ausschöpfen wolle.
- 7
Weitere Voraussetzung der Zurückstellung von Baugesuchen ist, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, wenn sie einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat. So verhält es sich hier. Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 04.06.2012 beschlossen, den Bebauungsplan 01.10.00 durch den einfachen Bebauungsplan 01.09.00 zu ersetzen und für diesen einen Aufstellungsbeschluss erlassen. Der Bebauungsplan 01.10.00 setzt den Bereich, in dem das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO fest, in dem der Betrieb von Spielhallen im Sinne des § 33 i GewO als sonstige Gewerbebetriebe gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ausgeschlossen ist. Anlass für die Änderung der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ist ausweislich der Begründung zu dem Aufstellungsbeschluss, dass die beabsichtigte Steuerung von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, mit dem Bebauungsplan 01.10.00 nicht in erforderlichem Umfang möglich sei. Es sei insbesondere zweifelhaft, ob der geltende Plan in gleicherweise auf Wettbüros wie auch auf Spielhallen angewendet werden könne. Für die rechtssichere Regelung der Ansiedlung auch solcher Vergnügungsstätten sei es erforderlich, die planungsrechtliche Situation zu ändern. Wesentliches städtebauliches Ziel des Bebauungsplans 01.09.00 sei die Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (vgl. Bl. 1 Beiakte A). Ausweislich der Begründung zu dem Aufstellungsbeschluss lautet das Ziel der Planung wie folgt:
- 8
„Für die Lübecker Innenstadt als Stadtdenkmal und UNESCO-Welterbe, Oberzentrum und Wohnstandort war zur Vermeidung der negativen städtebaulichen Auswirkungen die bisherige Regelung der Zulässigkeit von Spielhallen ausreichend.
Der am 25.08.2010 beschlossene Managementplan Welterbestätte „Lübecker Altstadt“ hat Ziele für den Erhalt und die nachhaltige Entwicklung formuliert. Der Bebauungsplan soll zum Erreichen dieser Ziele beitragen.
Nach Rechtskraft des B-Planes 01.10.00 wurde durch die Novellierung der Baunutzungsverordnung die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten abschließend geregelt. Diese abschließende Regelung erleichtert der Gemeinde durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in einem B-Plan die Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten.
Der Bebauungsplan soll durch die gezielte, restriktive Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten sicherstellen, dass „Trading-Down-Effekte“ vermieden werden und die Lübecker Innenstadt ihre oberzentrale Versorgungsfunktion weiterhin erfüllen kann.
Die finanzielle Stärke des Vergnügungsstättengewerbes erlaubt es, auch in beste Geschäftslagen mit hohen Miet- und Bodenpreisen vorzudringen und andere Nutzungen zu verdrängen.
Städtebaulich vorgesehene Standorte für kernstadttypische Nutzungen müssen weiterhin zur Verfügung stehen, die Anziehungskraft für den Tourismus soll erhalten bleiben, der Wohnstandort nicht gefährdet werden und die Verantwortung für das kulturelle Erbe soll wahrgenommen werden.“
- 9
Die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens, der Betrieb eines „Wettbüros“ nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung, lässt es nicht befürchten, dass die Durchführung der beabsichtigten Planung der Antragsgegnerin mit der soeben dargestellten Zielsetzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Die Beantwortung der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind, hängt maßgeblich von der Planungskonzeption der Gemeinde und dem Stand der Planungsarbeiten ab (vgl. Stock, a.a.O., § 15 BauGB Rn 30).
- 10
Ausweislich der Vorlage zu dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ist das Ziel der Planung der Antragsgegnerin, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zu steuern (vgl. Bl. 1 Beiakte A). Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nach Auffassung der Kammer jedoch nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Regelungen in der BauNVO (§ 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 2 Nr. 2).
- 11
Für die Beurteilung, ob es sich bei dem Wettbüro des Antragstellers um eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO handelt, sind die Vorgaben der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettenvertriebsverordnung - SVVO) vom 15.07.2013 nicht maßgeblich. Die SVVO unterschiedet bei dem stationären Vertrieb von Sportwetten zwischen Wettlokalen, Wettbüros und Wettannahmestellen, § 1 Abs. 1 SVVO. § 1 Abs. 2 Satz 1 SVVO definiert Wettlokale als eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, und in welcher darüber hinaus durch die Bereitstellung von Fernsehgeräten oder anderen technischen Einrichtungen das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht wird. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SVVO sind Wettlokale als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen. § 1 Abs. 3 SVVO definiert ein Wettbüro als eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, ohne dass technische Einrichtungen zur Verfolgung von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse bereitgestellt werden.
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Das von dem Antragsteller zur Genehmigung gestellte Vorhaben entspricht nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung zwar einem Wettbüro und nicht einem Wettlokal im Sinne der genannten Vorschriften. Denn es sollen keine technischen Einrichtungen zur Verfolgung von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse bereitgestellt werden (vgl. Bl. 12 d.A.) Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO handelt. Zum einen lässt die planungsrechtliche Einordnung von Wettlokalen als Vergnügungsstätten gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 SVVO nicht den Rückschluss zu, dass Wettbüros zwangsläufig keine Vergnügungsstätten im planungsrechtlichen Sinne sind. Für diese Einordnung bedarf es stets einer Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist zudem, dass der Landesgesetzgeber aus Kompetenzgründen nicht befugt ist, gewerbliche Betriebe bauplanungsrechtlich zu kategorisieren. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) durch den Erlass des BauGB und der BauNVO insoweit abschließend Gebrauch gemacht. Die bauplanungsrechtliche Definition von gewerblichen Anlagen als Vergnügungsstätten erfolgt allein anhand der gesetzlichen Vorgaben der BauNVO. Demzufolge hat die Einstufung von Wettlokalen als Vergnügungsstätten in § 1 Abs. 2 Satz 3 BauNVO keinen Einfluss auf die Zulässigkeit von Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Daraus folgt dann jedoch auch, dass durch die fehlende Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO in § 1 Abs. 3 SVVO keine rechtliche Festlegung dahingehend verbunden ist, dass Wettbüros keine Vergnügungsstätten im bauplanungsrechtlichen Sinn sein können. Auch in diesem Fall bedarf es der gebotenen Einzelfallprüfung.
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Bei dem streitbefangenen Vorhaben handelt es sich nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Vorschriften der BauNVO. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebes einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.03.2007 - 8 A 10066/07 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - juris; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 98. EL 2011 § 4a BauNVO, Rn. 68 ff.; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn 35 ff., § 7 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).
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Die bauplanungsrechtliche Charakterisierung von Wettbüros bzw. Wettlokalen hinsichtlich der Frage, ob es sich um Vergnügungsstätten handelt, wird in der Rechtsprechung terminologisch nicht einheitlich vorgenommen (vgl. beispielsweise VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 09.02.2011 - 3 L 59/11.NW - juris m.w.N., wonach die obergerichtliche Rechtsprechung Wettbüros stets als Vergnügungsstätten einordnet). Dies liegt insbesondere daran, dass die Begriffe Wettbüro und Wettlokal nicht einheitlich verwendet werden. Unabhängig von den terminologischen Unterschieden werden Wettbüros jedenfalls dann als Vergnügungsstätten angesehen, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.02.2007 - 8 S 2606 - juris; vgl. auch VG München, Urt. v. 17.02.2014 - M 8 K 13.1878 - juris m.w.N.). Ein Wettbüro verliert dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.04.2011 - 8 B 10278/11 - juris).
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Das VG Neustadt (Weinstraße) hat in seinem Beschluss vom 09.02.2011 (Az. 3 L 59/11.NW, juris) hierzu Folgendes ausgeführt: „Kennzeichnend für Wettbüros als Vergnügungsstätten ist gerade auch die kommerzielle Unterhaltung der Kunden (Besucher). Im Unterschied zu einem Ladengeschäft, in dem Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, kommt es den Besuchern eines Wettbüros typischerweise nicht auf die große Auswahl und den Erwerb eines Produktes an. Anders als z. B. in Lotto- und Toto-Annahmestellen will der typische Besucher eines Wettbüros nicht nur die Wette einreichen und einen eventuellen Gewinn kassieren. Bereits der Besuch eines Wettbüros besteht zu einem wesentlichen Anteil darin, sich dort aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen Wettern auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Atmosphäre zu nutzen. Prägend für das Leistungsangebot eines Wettbüros ist die kommerzielle Unterhaltung der Gäste durch Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde. Dabei steht im Vordergrund, die Gäste durch Aufstellung von Sitzplätzen in ansprechender Atmosphäre – oft auch in Verbindung mit der Möglichkeit eines Getränkeangebots – und die Einrichtung von mehreren TV-Bildschirmen, auf denen Sportereignisse verfolgt werden, zu motivieren, im Wettlokal zu verbleiben, gemeinsam die Spannung des Wettspiels zu erleben und dadurch auch angereizt zu werden, weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen. Die Gestaltung des Wettspielangebots erzielt ihren besonderen kommerziellen Wert gerade darin, die Gäste mit dem Wettgeschehen so zu unterhalten, dass sie weiter vor Ort bleiben und auf das Wettangebot zugreifen. Wettbüros ziehen daher, ähnlich wie Spielhallen und abweichend von Lotto- und Toto-Annahmestellen, ein anderes Publikum an als ein Ladengeschäft (vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 1 L 69/06 –, juris, Rdnr. 15).“
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Gemessen an den vorangestellten Vorgaben handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO. Die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten spricht hier gegen die Annahme einer Vergnügungsstätte. Nach der Betriebsbeschreibung gibt es insbesondere keine Sitzmöglichkeiten für die Besucher des Wettbüros, die ein dauerhaftes Verweilen zumindest begünstigen. Ferner werden auch keine Getränke oder Speisen angeboten (vgl. zur Relevanz dieser Aspekte VG Neustadt [Weinstraße], a.a.O., VG München, Urt. v. 17.02.2014 - M 8 K 13.1878 - juris). Die Ausstattung beschränkt sich auf das Vorhandensein von Stehtischen, Wettterminals und Bildschirmen, auf denen die Wettquoten und die Ergebnisse der Sportereignisse angezeigt werden. Für die Frage, ob es sich bei einem Wettbüro um eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO handelt, kommt es zwar wohl nicht allein entscheidend darauf an, dass neben der Abgabe der Wetten auch die Möglichkeit bestehen muss, in der jeweiligen Betriebsstätte die Sportereignisse, auf die gewettet wird, zusammen mit anderen im Fernsehen anzusehen. Eine diese Anforderungen formulierende ständige Rechtsprechung existiert entgegen der Annahme des Antragstellers nicht. Auch die vom dem Antragsteller zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - juris) enthält keine in diesem Sinne zu verstehende Aussage. Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung des Begriffs "Wettbüro" in einer Vergnügungssteuersatzung. Eine (abstrakte) rechtliche Beurteilung, wonach Wettvertriebsstellen nur dann Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO sind, wenn dort Geräte vorhanden sind, mit denen man die jeweiligen Sportereignisse verfolgen kann, mithin dies eine konstitutive Voraussetzung sei, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Das Fehlen von technischen Einrichtungen, mit denen die bewetteten Sportereignisse (live) mitverfolgt werden können, stellt jedoch ein erhebliches Indiz gegen die Annahme einer Vergnügungsstätte dar. Insbesondere das gemeinsame Verfolgen der Sportereignisse ist ein wesentliches Element, um die Spieler nach der getätigten Wette zum weiteren Verbleib in der gegenständlichen Räumlichkeit zu animieren. Das Fehlen dieses Elementes, wird vorliegend auch nicht durch die sonstige Ausstattung des Betriebes „kompensiert“. Die Ausstattung ist vielmehr darauf angelegt, dass sich die Besucher auf den Wettvorgang als solchen (Suche nach Wetterereignissen, Abgabe der Wette, Kenntnisnahme des Ergebnisses und ggf. Abholen des Gewinns) beschränken. Auch die Betriebszeiten stellen kein wesentliches Indiz für die Annahme einer Vergnügungsstätte dar. Sie unterscheiden sich infolge der Liberalisierung der Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten nicht mehr wesentlich von den Öffnungszeiten von anderen Gewerbebetrieben wie zum Beispiel Waren- oder Lebensmittelgeschäften, die auch an Werktagen teilweise bis 24.00 Uhr geöffnet haben.
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Die Kammer folgt zwar nicht vollumfänglich der Einschätzung des Antragstellers, wonach sich das Wettbüro nicht von einer klassischen Lotto-/Toto-Annahmestelle unterscheide, die regelmäßig nur zur Abgabe eines Spielscheines oder zur Abholung eines Gewinnes aufgesucht wird und in der ein weiteres Verweilen der Kunden nicht stattfindet. Hiergegen spricht vor allem die räumliche Dimensionierung des beantragten Vorhabens und die Möglichkeit durch die Nutzung der Wettterminals und der Stehtische auch einen längeren Zeitraum in dem Betrieb zu verbringen. Die wohl weiterhin bestehenden Unterschiede zwischen einer klassischen Lotto-/Toto-Annahmestelle rechtfertigen gleichwohl nicht, den streitgegenständlichen Betrieb zwangsläufig als Vergnügungsstätte einzuordnen. Wie bereits erörtert, fehlt es bei dem streitgegenständlichen Betrieb an den unterhaltenden und „aufenthaltsverlängernden“ Elementen, die für die Annahme einer Vergnügungsstätte notwendig sind. Bei dem zur Genehmigung gestellten Wettbüro handelt es sich bauplanungsrechtlich insoweit um einen sonstigen Gewerbebetrieb.
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Die Antragsgegnerin kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass mit der Neuplanung des streitgegenständlichen Bereiches allgemein der Ausschluss von städtebaulich unzuträglichen Wettbüros angestrebt werde und es nicht maßgeblich auf die planungsrechtliche Einordnung von Wettbetrieben als Vergnügungsstätten ankomme. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Ziele, die mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans erreicht werden sollen - Vermeidung des „Trading-Down-Effekts“, Sicherung der Versorgungsfunktion der Lübecker Innenstadt, Schutz des Weltkulturerbes etc. - sind zwar städtebaulich nachvollziehbar und auch schützenswert. Allerdings bezieht sich die Begründung des Aufstellungsbeschlusses zu dem Bebauungsplan - worauf es im Rahmen der planungsrechtlichen Sicherungsinstrumente gem. §§ 14, 15 BauGB entscheidend ankommt - zur Erreichung der dargestellten Ziele auf die planungsrechtliche Nutzungskategorie „Vergnügungsstätte“. Ausweislich der Vorlage zu dem Aufstellungsbeschluss wurde als wesentliches Planungsziel die Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten durch die Art der baulichen Nutzung angegeben. Mit der Angabe dieses Zieles beginnt auch die Erörterung des Anlasses in der Begründung zu dem Aufstellungsbeschluss. Im Weiteren wird der Begriff der Vergnügungsstätten definiert und der Bezug zu Spielhallen hergestellt. Ferner erfolgt die Bezugnahme zu den möglichen städtebaulichen Auswirkungen von Spielhallen (v.a. „Trading-Down-Effekt“), die klassischerweise Vergnügungsstätten sind. Sodann wird dargestellt, dass es im Hinblick auf Wettbüros ebenfalls um die rechtssichere Regelung der Ansiedlung auch „solcher Vergnügungsstätten“ geht und deswegen ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Im Folgenden wird dann bei den Punkten „Bisherige Entwicklung“ und „Ziel der Planung“ stets der Begriff der Vergnügungsstätte verwendet. Im letztgenannten Abschnitt wird dann auch ausdrücklich der Zusammenhang zwischen der Steuerung von Vergnügungsstätten und den verfolgten städtebaulichen Zielen hergestellt, dort heißt es:
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„Der Bebauungsplan soll durch die gezielte, restriktive Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten sicherstellen, dass „Trading-Down-Effekte“ vermieden werden und die Lübecker Innenstadt ihre oberzentrale Versorgungsfunktion weiterhin erfüllen kann.“
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In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren Umstände für den Aufstellungsbeschluss in den Blick zu nehmen. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich das für die Veränderungssperre bzw. Zurückstellung zu fordernde Mindestmaß an Planungsvorstellungen der Gemeinde nicht nur aus den Niederschriften über die Sitzungen der handelnden Organe, sondern auch aus allen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben kann. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschl. v. 01.10.2009 - 4 BN 34/09 - juris). Wesentlicher Hintergrund für die geänderten Planungsabsichten der Antragsgegnerin ist, dass nach deren Ansicht mit dem Ausschluss von Spielhallen in dem Bebauungsplan 01.00.00 die städtebauliche Steuerung von Wettbüros/Wettlokalen nicht gesichert sei. Anlass war insbesondere eine Entscheidung des VG Schleswig, wonach das zu dem damaligen Zeitpunkt in Streit stehende Wettbüro/Wettlokal nicht als Spielhalle im Sinne von § 33 i GewO angesehen werden könne, es gleichwohl eine Vergnügungsstätte im städtebaulichen Sinn darstelle (vgl. Urt. v. 29.06.2011 - 8 A 92/10). Auch in den Zurückstellungsbescheid wird offensichtlich davon ausgegangen, dass Wettlokale/Wettbüros planungsrechtlich per se als Vergnügungsstätten einzustufen seien. Hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen (v.a. „Trading-Down-Effekt“) werden diese mit den als Vergnügungsstätten einzuordnenden Spielhallen gleichgesetzt. Es wird nochmals ausdrücklich darauf abgestellt, dass mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans 01.09.00 die Ansiedlung von Vergnügungsstätten einschließlich Wettlokalen gesteuert werden soll.
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Wesentlicher planungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für den Aufstellungsbeschlusses als auch für die Entscheidung über die Zurückstellung des Bauantrags war demnach die Annahme, dass es sich bei Wettbüros/Wettlokalen stets um Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO handelt. Deren Ansiedlung soll mit dem neuen Bebauungsplan gesteuert werden. Sofern es im Rahmen der Entscheidung über die Zurückstellung eines Bauantrags nach § 15 BauGB um die Frage geht, ob die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder erschwert wird, muss sich die Antragsgegnerin an dem von ihr in den Vordergrund gestellten planungsrechtlichen Begriff der Vergnügungsstätte festhalten lassen. Aus den dargestellten Inhalten und aus den Umständen zu dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 01.09.00 geht nach Auffassung der Kammer jedenfalls hervor, dass die Antragsgegnerin die Steuerung der Ansiedlung von Wettbüros/Wettlokalen beabsichtigt, wenn es sich dabei um Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO handelt. Wie bereits ausgeführt, spricht hierfür insbesondere auch die dargestellte Parallele zu Spielhallen und deren städtebauliche Auswirkungen. Eine Planungsabsicht, die Ansiedlung von jedweder Erscheinungsform von Wettvertriebsstätten, auch wenn es sich bei diesen nicht um Vergnügungsstätten sondern um sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des Bauplanungsrechts handelt, zu steuern bzw. auszuschließen, kann dem Aufstellungsbeschluss und dessen Begründung nicht hinreichend entnommen werden. Bei dem Begriff Wettbüro/Wettlokal handelt es sich hingegen nicht um einen eigenständigen planungsrechtlichen Nutzungsbegriff gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 9a Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2-14 BauNVO. Diese Erscheinungsformen von Wettvertriebsstätten sind entweder als Vergnügungsstätten oder als (sonstige) Gewerbebetriebe im Sinne der BauNVO anzusehen. Sofern die Antragsgegnerin eine Steuerung der Ansiedlung auch von solchen Wettvertriebsstätten, die keine Vergnügungsstätten im Sinn der BauNVO sind, über die Mittel der Bauleitplanung beabsichtigt, bedarf es hierzu einer präziseren Darstellung dieses Planungsziels und einer entsprechenden Begründung, die sich auch damit auseinanderzusetzen haben dürfte, welche städtebaulichen Auswirkungen von Wettvertriebsstätten ausgehen (können), die keine Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts von einem Viertel des Betrages des entsprechenden Genehmigungswertes aus (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.03.2014 - 1 O 3/14 - n.v.). Nach dem Streitwertkatalog des Beschwerdegerichts ist die Annahme eines Genehmigungswertes von 20.000,- € für die vorliegende gewerbliche Nutzung angemessen (Zuschlag von 100% auf einen Betrag von 10.000,- € für eine entsprechende Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus), mithin ist für das Eilverfahren ein Betrag von 5.000,- € anzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern I und II der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2011 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich Ziffer IV dieses Bescheides abgelehnt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandeter Weise davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an einem Vollzug der angefochtenen Verfügung das Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.
- 2
Die Begründung der Beschwerde, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
- 3
Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung erweist sich, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, als offensichtlich rechtmäßig. Zudem kann sich die Antragsgegnerin weiterhin auf ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides berufen.
- 4
Die von der Antragsgegnerin verfügte Nutzungsuntersagung für den Abschluss und die Vermittlung allgemeiner Sportwetten findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren Benutzung untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- 5
Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für eine Nutzung die erforderliche Genehmigung fehlt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in diesem Fall nach § 81 Satz 1 LBauO dadurch Rechnung getragen, dass eine Benutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine entsprechende Anordnung ist demnach nur dann möglich, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung erlassen werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 A 11880/85.OVG - AS 25, 313 und juris, Rn. 19).
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Die Nutzung eines Teils der Erdgeschossräume in dem Anwesen R.straße … durch die Antragsgegnerin stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht genehmigt wurde. Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO sieht von der Genehmigungspflicht eine Ausnahme bei Gebäuden und Räumen vor, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.
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Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten liegt eine Nutzungsänderung im Sinne der genannten Vorschriften vor. Als Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist jede Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung anzusehen, die sich ihrerseits aus der erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. Jeromin, LBauO, 2. Aufl. 2008, § 3 Rn. 16). Der Inhalt der der Antragstellerin erteilten Baugenehmigung vom 19. Januar 2007 wird durch die unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen enthaltene Umschreibung konkretisiert. Darin wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung für eine Geschäftsstelle zum gewerbsmäßigen Abschluss und Vermitteln von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferdewetten) erteilt wird. Mit dieser Nebenbestimmung wird der Inhalt der Genehmigung dem gestellten Bauantrag entsprechend festgelegt. Da die Antragsgegnerin dem Bauantrag insoweit in vollem Umfang entsprochen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der in der Nebenbestimmung enthaltenen Einschränkung.
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Die in dem Wettbüro tatsächlich ausgeübte Nutzung des Abschlusses und der Vermittlung allgemeiner Sportwetten hält den durch die Baugenehmigung gesteckten Rahmen nicht ein und stellt damit eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne dar.
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Für diese Nutzungsänderung greift auch nicht die in § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO vorgesehene Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Hinsichtlich der Nutzung des Anwesens R.straße … für allgemeine Sportwetten kann nicht festgestellt werden, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Vielmehr ist von der Möglichkeit auszugehen, dass die Nutzung eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht geänderten Anforderungen unterliegt und dass damit eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt.
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Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren kann, womit die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, NJW 1977, 1932 und juris, Rn. 18; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02 -, BRS 66 Nr. 70 und juris, Rn. 6; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2010, § 29 BauGB, Rn. 41).
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Eine hiernach relevante Änderung der Nutzungsweise ergibt sich nicht bereits daraus, dass die genehmigte Nutzung des Wettbüros für Pferdewetten und die derzeit ausgeübte Nutzung für allgemeine Sportwetten unterschiedlichen Nutzungsarten nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zuzuordnen wären. Beide Nutzungsvarianten sind vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte einzustufen. Kennzeichen einer derartigen Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO, Rn. 58; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4a Rn. 22). Das Wettbüro der Antragstellerin ist ersichtlich nicht lediglich darauf angelegt, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Vielmehr sollen die Kunden animiert werden, sich während der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen auf den Fernsehmonitoren zu verfolgen, womit gleichzeitig ein Gemeinschaftserlebnis entsteht. Ein entsprechendes Konzept kann der Planzeichnung des Wettbüros entnommen werden, die erkennen lässt, dass die Fläche des Wettbüros über die Erfordernisse hinausgeht, die ein reiner Wettschalter mit sich brächte. Zudem befinden sich dort Sitzgruppen, die über den gesamten Raum verteilt sind, sowie eine größere Monitorwand. Da diese Ausgestaltung nicht hinsichtlich der Sportart variiert, die Gegenstand der Wetten ist, handelt es sich bei dem Wettbüro sowohl hinsichtlich der genehmigten, auf Pferdewetten beschränkten Nutzung als auch bei der tatsächlich ausgeübten erweiterten Nutzung für allgemeine Sportwetten um eine Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 B 01.1513 -, juris, Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 32161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81 und juris, Rn. 3 f., Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ 2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 und juris, Rn. 5, Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.23.69; die Frage offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 10 B 1600/05 -, juris, Rn. 4).
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Eine geänderte bauplanungsrechtliche Beurteilung des Wettbüros kann sich indessen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot ergeben. Eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung entsteht insbesondere daraus, dass Unterschiede hinsichtlich der von der geänderten Nutzung ausgehenden Störungen oder Auswirkungen auf die Umgebung bestehen, die geeignet sind, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24.89 - in NVwZ 1989, 666 und juris, Rn. 3).
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Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten ergeben sich beachtliche Anhaltspunkte, dass hiervon andere Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen, als dies bei einem auf Pferdewetten beschränkten Wettbüro der Fall ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Ausweitung der Sportarten ein erheblich größerer Interessentenkreis angesprochen wird als bei Pferdewetten. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch nicht in Zweifel gezogen. Das Konzept des Wettbüros wird zudem nicht lediglich in Randbereichen angepasst, sondern grundlegend umgestaltet. Die größere Bandbreite an Sportveranstaltungen, die Gegenstand der Wetten sind und deren Live-Übertragungen von den Kunden in den Räumen des Wettbüros verfolgt werden, legt gegenüber den auf eine Sportart konzentrierten Pferdewetten ein abweichendes Nutzerverhalten nahe. Hieraus ergibt sich jedenfalls die Möglichkeit geänderter Auswirkungen auf die Umgebung.
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Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich hinsichtlich der Gesamtzahl der Kunden keine Veränderung ergeben habe, da das Interesse an Pferdewetten in gleichem Maße nachgelassen habe, wie die Attraktivität der allgemeinen Sportwetten gestiegen sei, schließt diese quantitative Feststellung als mögliches Indiz für eine weiterhin nachbarschafts- und umgebungsverträgliche Nutzung nicht bereits das Erfordernis eines erneuten Genehmigungsverfahren aus.
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Für die Annahme einer bodenrechtlichen Relevanz des Nutzungswechsels kann nicht gefordert werden, dass Beeinträchtigungen tatsächlich nachzuweisen sind. Vielmehr ist entscheidend, dass entsprechende Beeinträchtigungen auftreten können. Ob sie tatsächlich in relevanter Weise vorliegen, muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden. Die Annahme einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann nicht auf die Frage verengt werden, ob sich das Vorhaben in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig erweist. Vielmehr ist der Begriff in einer die behördliche Kontrollaufgabe berücksichtigenden Weise weit zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 - in BRS 48, Nr. 58 und juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO, der eine Ausnahme von der ansonsten bestehenden Genehmigungspflicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht normiert, eng auszulegen ist. Eine Genehmigungsfreiheit besteht lediglich dann, wenn feststeht, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten. Soweit diese Frage offen bleibt, geben mögliche Unklarheiten Anlass zu einer Überprüfung im Genehmigungsverfahren.
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Die im Hinblick auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung hiernach gerechtfertigte Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin eine entsprechende Genehmigung offensichtlich erteilt werden müsste. Die Nutzungsänderung in ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
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Das Verwaltungsgericht sieht die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung deshalb nicht als genehmigungsfähig an, weil das Anwesen R.straße … Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebietes sei, in dem Vergnügungsstätten nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO auch ausnahmsweise nicht zugelassen werden könnten. Grundlage dieser Feststellung des Verwaltungsgerichtes ist ein Bestandsverzeichnis der Umgebung des Anwesens. Die Antragstellerin wendet hiergegen in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass das Grundstück R.straße … in erster Linie geprägt werde durch die entlang dieser Straße festzustellende Bebauung, die indessen in stärkerem Umfang gewerblich geprägt sei, so dass ein Mischgebiet angenommen werden müsse. Diese unterschiedliche Einschätzung zeigt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Wettbüros für allgemeine Sportwetten nicht offensichtlich angenommen werden kann. Vielmehr bedarf die Charakterisierung der Umgebung des Vorhabens noch weiterer Aufklärung.
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Liegen hiernach die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich vor, so steht auch das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht in Frage. Dieses öffentliche Interesse ist darin begründet, dass die praktizierte Nutzung nicht genehmigt war, durch die ungenehmigte Nutzung die präventive Kontrolle der Bauaufsicht verhindert wird und dass ungerechtfertigte Vorteile gegenüber denjenigen vermieden werden, die eine geänderte Nutzung erst nach Erteilung einer Genehmigung aufnehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06 -, BRS 70 Nr. 190 und juris, Rn. 13). Diese Dringlichkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung erst ein knappes Jahr nach Kenntnis von dem betrieblichen Umfang des Wettbüros erlassen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar darauf verwiesen, dass ihr ein früheres Einschreiten angesichts von etwa 100 beanstandeten Wettbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht möglich gewesen sei.
- 19
Auch hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer IV verfügten Androhung unmittelbaren Zwanges ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die aufschiebende Wirkung - abgesehen von der Reduzierung der TV-Bildschirme - nicht anzuordnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen mit Sofortvollzug versehene Zwangsmittelandrohung erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
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Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verfügten Nutzungsuntersagung ergibt sich im Einzelfall auch kein Nachrang des unmittelbaren Zwangs gegenüber Ersatzvornahme oder Zwangsgeld. § 65 Abs. 1 LVwVG sieht vor, dass der unmittelbare Zwang angewendet werden kann, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder sie untunlich sind. Als untunlich erweist sich die Anwendung von Ersatzvornahme oder Zwangsgeld auch dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang sich aber im konkreten Fall als wirksamer darstellt (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 12 VwVG, Rn. 9). Da der von der Antragsgegnerin angedrohte unmittelbare Zwang letztlich nur in einem Zugriff auf die Geräte besteht, die für allgemeine Sportwetten genutzt werden, stellt er sich einerseits als wirkungsvoller als eine Ersatzvornahme oder eine Zwangsgeldfestsetzung dar. Andererseits wird die Antragstellerin durch den mit dem unmittelbaren Zwang verbundenen Eingriff, mit dem die Benutzung einzelner Vermögensgegenstände unterbunden werden soll, nicht stärker belastet als durch eines der anderen Zwangsmittel (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 6 B 11030/09.OVG -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 14.01543
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0920
Hauptpunkte:
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Wettbüro; Vergnügungsstätte in faktischem Mischgebiet; überwiegende Prägung durch Wohnnutzung Anfechtungsklage gegen Nutzungsuntersagung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
... Rechtsamt
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt Blum, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin und durch den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Juli 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro sowie die Aufhebung der von der Beklagten angeordneten Nutzungsuntersagung.
Die Klägerin reichte am
Das Vorhabensgrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Mit Schreiben vom
Bei einer Ortseinsicht am
Mit Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wird angeführt, dass es sich bei dem beantragten und bereits ausgeführten Bauvorhaben planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte handele. Aufgrund der Ausstattung sowie der Art und Weise des Betriebs des Wettbüros stehe die Unterhaltung der Kunden durch die Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde im Vordergrund. Insbesondere durch die Live-Übertragung von Sportveranstaltungen würden die Kunden animiert, im Lokal zu verbleiben, um gemeinsam die Spannung des Wettspiels zu erleben und sich gegenseitig anzureizen, an weiteren Wetten teilzunehmen.
Das Vorhaben der Klägerin sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, da sich in unmittelbarer Umgebung des Wettbüros in der... bereits mehrere genehmigte Vergnügungsstätten befänden (...) Das Wettbüro sei die dritte Vergnügungsstätte in der näheren Umgebung. Dies führe zu einer unzulässigen Häufung, die für die Umgebung des Baugebietes (gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschossen und Wohnen in den Obergeschossen) unzumutbar sei.
Das Vorhaben befinde sich in unmittelbarer Wohnnähe, so dass mit erheblichen Lärmbelästigungen für die angrenzenden Bewohner zu rechnen sei. Es liege deshalb auch eine Unzumutbarkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor. Des Weiteren sei zu befürchten, dass durch die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte ein Trading-Down-Effekt einsetzt. Dies würde sich negativ auf die Umgebung auswirken und sei daher nicht gewünscht. Durch die Häufung an Vergnügungsstätten sei ein Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen zu befürchten. Der Bereich um den Aufseßplatz sei seit der Errichtung des ehemaligen Kaufhauses „...“ das Herzstück des Einzelhandels der ...Südstadt. Die Schließung des ... habe zu einer Unterversorgung der Südstadt mit wichtigen Sortimenten, besonders der Nahversorgung, aber auch Leitsortimenten wie Textil/Schuhe, geführt. Am Standort ... sei die Neuerrichtung eines nahversorgungsorientierten Stadtteil-Einkaufszentrums geplant. Andere als Einzelhandelsnutzungen seien nicht vorgesehen. Für den städtebaulichen Bezug sei wesentlich, dass Vergnügungsstätten, zu denen das Wettbüro in der hier vorliegenden Ausgestaltung zähle, typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie z. B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden seien.
Die Nutzungsuntersagung sei nach Art. 76 Satz 2 BayBO ergangen, da das Wettbüro im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde. Die formell rechtswidrige Nutzung als Wettbüro im Anwesen ... sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig und verstoße gegen planungsrechtliche Vorschriften.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Das Vorhaben der Klägerin erweise sich nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO als unzulässig. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere lasse sich der von der Beklagten behauptete sogenannte „Trading-Down-Effekt“ bei der Zulassung des Wettbüros hier nicht feststellen. Ein Trading-Down-Effekt könnte allenfalls dann vorliegen, wenn es aufgrund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Vergnügungsstätten zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen komme (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, juris RdNr. 46). Es sei nicht klar, welche Einkaufsstraßen und Einkaufszonen dies hier sein sollten, die gefährdet werden könnten. Erst recht sei nicht klar, wie diese Einkaufsstraßen und -zonen hier konkret beeinträchtigt werden könnten. Das geplante Wettbüro sei in dem hier maßgeblichen Gebiet die einzige Vergnügungsstätte seiner Art. Für die Ansiedlung weiterer Wettbüros bestünden derzeit keine Anhaltspunkte.
Es stehe auch nicht zu befürchten, dass weitere Spielhallen hinzuträten, da diese nach neuem Recht verboten seien und nur noch bis zum
Im Übrigen gingen von dem geplanten Wettbüro keine Beeinträchtigungen und Störungen der umliegenden Nutzungen aus, die unzumutbar sein könnten. Nicht ersichtlich sei, dass von dem Wettbüro unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen könnten. Denn hier seien insbesondere auch die Vorbelastungen zu berücksichtigen, denen die Wohnnutzung in dem Kerngebiet bereits heute ausgesetzt sei. Es handele sich hier um ein belebtes Straßenviertel, demgegenüber das Wettbüro nicht in Erscheinung trete. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das maßgebliche Gebiet durch das Wettbüro in den Abendstunden eine Prägung erfahren könnte, die dem Gebietscharakter widersprechen würde. Insoweit sei hier vor allem zu berücksichtigen, dass sich in der näheren Umgebung mehrere Schank- und Speisewirtschaften befänden, die auch in den Abendstunden geöffnet hätten.
Schließlich widerspreche auch die Zweckbestimmung der Anlage nicht der Eigenart des Kerngebiets. Leitbild eines Kerngebiets sei gerade auch die Unterbringung von Vergnügungsstätten. Nur hier seien sie - sogar als große, sogenannte kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen worden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass mit dem geplanten Wettbüro eine Nutzung zugelassen würde, die sich im vorliegenden Fall nach ihrer Eigenart nicht mehr in die Gebietsstruktur einfügen würde bzw. diese gefährden würde.
Die von der Beklagten vorgetragenen Argumente seien weitgehend pauschal und bloße „Floskeln“, die einzig und allein dazu dienen sollten, die politisch unliebsame Nutzung durch Mittel des Baurechts zu verhindern. Die pauschale Aussage, die Nähe zu sensiblen Nutzungen würde der Zulassung entgegenstehen, sei nicht näher begründet. Ebenso wenig begründet sei die Befürchtung, weshalb durch das Vorhaben ein Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen zu befürchten sei. Die Schließung der ...-Filiale habe sicherlich nichts mit dem geplanten Vorhaben zu tun. Eine Unterversorgung der Südstadt mit einer „Nahversorgung“ sei nicht zu erkennen, vor allem weil die Neuerrichtung eines nahversorgungsorientierten Stadtteil-Einkaufszentrums geplant sei. Die pauschalen Behauptungen, dass mit dem geplanten Vorhaben Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität verbunden seien, sei nicht richtig. Es fänden insbesondere durch das Vorhaben keine Musikveranstaltungen statt. Es gebe keinen großen Kundenverkehr; das Straßenbild werde durch das hochwertige Erscheinungsbild des Geschäfts nicht beeinträchtigt. Die nicht näher begründete Aussage, dass sich die Gebietsqualität verschlechtere, sei in dieser Pauschalität nicht nachzuvollziehen und auch nicht richtig. Die Stadt stütze ihre Entscheidung gerade auch darauf, dass sich weitere Spielhallen etablieren würden. Diese Gefahr bestehe aber wegen der landesglücksspielrechtlichen Vorschriften gerade nicht.
Zu den von der Beklagten genannten Spielhallen sei im Übrigen anzumerken, dass es sich bei der Spielhalle in der ...um eine einzige große Spielhalle handele und nicht um zwei. Diese befinde sich im U-Bahn-Zugangsbereich und sei nicht von der Straße einsehbar aufgrund ihrer Lage im „Untergrund“. Die Entfernung zu dem geplanten Vorhaben betrage außerdem ca. 120 m. Die Spielhalle in der ... befinde sich in einer Entfernung von ca. 75 m zu dem geplanten Vorhaben. Hier von einer Konzentration zu sprechen, die keine weitere Nutzung mehr zulassen könnte, sei verfehlt.
Die Nutzungsuntersagung sei ebenfalls rechtswidrig, da die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Eine wegen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung dürfe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig sei. Es sei unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen bzw. ohne über einen bereitgestellten Bauantrag entschieden zu haben (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 15 CS 13.1863, juris RdNr. 12).
Der Vertreter der Klägerin verweist hinsichtlich des angeblichen Trading-Down-Effekts und des angeblichen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12, juris RdNr. 113 ff.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass die Änderungen im Recht der Spielhallen durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zu Recht unberücksichtigt gelassen worden seien. Zum einen verliere eine Spielhalle nicht deswegen ihre bauplanungsrechtliche Relevanz, weil nach Auslaufen des gewerberechtlichen Bestandsschutzes der Betreiber mehrere Spielhallen in einem Objekt diese auf eine einzige Spielhalle zurückbauen müsse. Zum anderen könne gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass das Ordnungsamt der Beklagten nach Ablauf dieser Bestandskraft eine Befreiung von dem Verbot der Erteilung einer Erlaubnis für mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex erteile (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV). So könne nach Art. 12 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag eine Befreiung erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 48 nicht überschreite und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt werde. Auch von dem Gebot des Mindestabstandes zwischen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV könne im Einzelfall befreit werden. Letztendlich gehe es aber um eine gegenwärtige Häufung von Vergnügungsstätten. Dieser Häufung könne nicht mit dem Argument begegnet werden, dass eine solche in ferner Zukunft nicht mehr bestehen werde. Das Wettbüro befinde sich in einem auch durch Wohnen geprägten Umfeld. So seien im Anwesen Landgrabenstraße 137 in den Obergeschossen Wohnungen genehmigt und vorhanden. Zum näheren Umfeld zähle auch die in die ... von Norden einmündende .... Auch dort befinde sich auf der Westseite fast nahezu ausschließlich Wohnnutzung. Auch auf der dem Baugrundstück gegenüber liegenden Seite der ..., zwischen den Einmündungen der ... und der ... sei in den Obergeschossen überwiegend bzw. nahezu ausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Schon deshalb sei die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB keinesfalls als Kerngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen. Das Stadtplanungsamt der Beklagten habe im stadtbauaufsichtlichen Verfahren das Gebiet als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB eingestuft. Wegen der Häufung von Vergnügungsstätten im näheren Umfeld verstoße das Vorhaben der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme, welches Bestandteil des Gebots des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei. Dem Gebot der Rücksichtnahme komme eine Korrekturfunktion im Zulässigkeitsrecht des § 34 BauGB zu. Dieses entspreche etwa dem des § 15 Abs. 1 BauNVO im Falle einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB. Deshalb setze auch § 34 Abs. 1 BauGB einer Häufung von Vergnügungsstätten Grenzen. Neben den im streitgegenständlichen Bescheid bereits genannten Vergnügungsstätten in der ..., der ... und der ... seien noch weitere Spielhallen im näheren Umfeld des Baugrundstücks vorhanden. Wie bereits im Verfahren AN 9 K 13.01321 vorgetragen, befinde sich in fußläufiger Entfernung von ca. 90 m im Anwesen ... eine Spielhalle. In fußläufiger Entfernung von 150 bis 160 m seien zwei weitere Spielhallen anzutreffen, nämlich die in den Anwesen ... und ...
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung sowie die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung sind zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
1. Dem beantragten Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs.1 Nr.1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO.
Die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Art. 55 Abs.1, Art. 57 Abs. 4 Nr.1 BayBO) erweist sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als unzulässig. Bei dem Wettbüro der Klägerin handelt es sich um eine ihrer Art nach als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufende Nutzung (dazu 1.1). Die nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens ist als überwiegend durch Wohnnutzung geprägter Teil eines faktischen Mischgebiets (dazu 1.2 und 1.3) zu qualifizieren, so dass das beantragte Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1, 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO unzulässig ist. Darüber hinaus würde dem Vorhaben auch § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehen (dazu 1.4).
1.1. Das beantragte Bauvorhaben ist bei Würdigung aller Umstände nach der Art der Nutzung als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzustufen.
Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3.Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Prägend für das Leistungsangebot des klägerischen Wettbüros ist die kommerzielle Unterhaltung der Gäste durch Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde.
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, insbesondere weil sie einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen (BVerwG, U.v. 21.2.1986 - 4 C 31.83 - BauR 1986, 417ff.)
Das streitgegenständliche Wettbüro ist im Hinblick auf seine Größe und Ausstattung nicht als eine nur im Kerngebiet zulässige Vergnügungsstätte anzusehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Anziehungskraft des Wettbüros aller Wahrscheinlichkeit nach in Grenzen halten wird und die Zahl der Besucher überschaubar bleibt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wettbüro der Klägerin sich an ein Kundenpublikum aus einem überörtlichen Einzugsbereich richtet. Hierfür fehlt es schon an einem ausreichenden Platzangebot im Wettlokal und an einer überörtlichen Werbung.
Es erscheint sachgerecht die für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte bei Spielhallen als Schwellenwert von der Rechtsprechung entwickelte Nutzfläche von 100 m² auch in Bezug auf ein solches Wettlokal, das eine ähnliche Vergnügungsstätte darstellt anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 f.; BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11,59 - juris). Nach der streitgegenständlichen Planung erreicht das Wettbüro der Klägerin mit einer Nutzfläche von 91,44 m² diesen Schwellenwert nicht. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, existieren nicht. Die Gegebenheiten sprechen dafür, dass das zu erwartende Störpotenzial kein Ausmaß erreichen wird, das nur in einem Kerngebiet als zulässig erachtet werden könnte.
1.2 Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, da das Vorhabensgrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB) zuzurechnen ist. Die maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO.
1.2.1 Nach der Rechtsprechung ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77
Nach den Erkenntnissen des Augenscheins und den in der Behördenakte enthaltenen Lageplänen kann die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung wie folgt bestimmt werden:
Sie umfasst die Blockrandbebauung beidseits der Landgrabenstraße nach Osten bis zur Einmündung des ... in die ... und nach Westen bis zur Einmündung der ... in die .... Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kommt der ... in diesem Bereich keine trennende Wirkung zu. Allein das Vorhandensein einer Straße zwischen einer auf beiden Seiten zusammenhängenden Bebauung unterbricht noch nicht regelmäßig den Bebauungszusammenhang (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris). Eine trennende Wirkung einer öffentlichen Straße lässt sich nur unter Beachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls annehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris). Nach der von der Kammer beim Augenschein konkret vorgefundenen örtlichen Situation prägen sich beide Straßenseiten gegenseitig. Zwar handelt es sich bei der ...um eine befahrene Durchgangsstraße, die neben zwei Richtungsfahrbahnen in der Mitte Straßenbahnschienen und beidseits einen 3 m breiten Gehweg aufweist. Allerdings hat die ... eine eher geringe Breite und auch keine überörtliche Bedeutung. Wie die Kammer beim Augenschein feststellen konnte, befinden sich südlich und nördlich der ... überwiegend fünfgeschossige Gebäude. Angesichts der hohen beidseitigen Bebauung und der geringen Breite der ... ist hier von einer gegenseitigen Prägung der beiden Straßenseiten auszugehen.
Die Bebauung beidseits der ..., der Verlängerung der ... östlich der Einmündung des ..., gehört dagegen nicht mehr zu der näheren Umgebung des klägerischen Vorhabens und ist deshalb für die Bestimmung der Gebietsart nicht mitprägend. Insgesamt weist die Bebauung südlich und nördlich der ... erkennbar eine von dem zuvor beschriebenen Bereich abweichende, jeweils in sich einheitliche Nutzungsstruktur auf. Es finden sich dort nicht nur im Erdgeschoss, sondern vielmehr auch in den Obergeschossen überwiegend gewerbliche Nutzungen.
In nördlicher Richtung reicht die nähere Umgebung bis zur Kreuzung der ... mit der ... und von dort aus Richtung Osten bis zur Einmündung der ... in den ....
1.2.2 Nach den im Augenschein gewonnenen Erkenntnissen stellt sich die so einzugrenzende Umgebungsbebauung nach der Art der vorhandenen Nutzungen als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) dar. Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO sind gekennzeichnet durch ein gleichwertiges Nebeneinander von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe, d. h. keine der Nutzungsarten darf ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris).
Im maßgebenden Bereich beidseits der ...weist jedes der nahezu durchgängig fünfgeschossigen Gebäude im Erdgeschoss eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung und in den darüber liegenden Geschossen Wohnnutzung auf. Es handelt sich um eine typische innerstädtische Geschäftsstraße, die gleichermaßen durch das Wohnen und solche gewerblichen Nutzungen geprägt ist, die - auch in ihrer räumlichen Konzentration - für ein Wohngebiet nicht typisch sind. So finden sich dort Läden, die mit Blick auf ihr Angebot ersichtlich nicht überwiegend der Gebietsversorgung dienen (u. a. eine Spielhalle im Eckgebäude ...).
Die ... ist bis zur Kreuzung mit der ... - mit Ausnahme der gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss des Anwesens ...36 - geprägt von Wohnnutzung. Die dort befindlichen Gebäude sind viergeschossig mit Dachgeschoss. In dem Eckgebäude ... befindet sich im Erdgeschoss eine genehmigte Spielhalle, in den Obergeschossen Wohnnutzung. In der ..., die ab der Hausnummer 102 in östliche Richtung zu einer Fußgängerzone wird, finden sich gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss (Bekleidungsladen, Bar, Schreibwarenladen mit Lotto-Toto-Annnahmestelle) und Wohnnutzung in den Obergeschossen. In der Fußgängerzone, die vom ... nach Süden zur ... führt, findet sich fast ausschließlich gewerbliche Nutzung, insbesondere auch die Spielhalle „...“.
Bei dem ehemaligen großflächigen, mehrgeschossigen Kaufhausgebäude (ehemaliger „...“, zuletzt „...“) handelt es sich um einen „Fremdkörper“, der bei der Bestimmung des Charakters der näheren Umgebung außer Acht zu lassen ist, da dieser Gebäudekomplex in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Trotz seiner deutlich in Erscheinung tretenden Größe und seines nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt dieses Bauwerk nicht deren Eigenart, weil es wegen seiner mehr oder weniger ausgeprägt vom üblichen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dasteht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 37).
1.3 Das streitgegenständliche Wettbüro ist in diesem „faktischen“ Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seiner Art nach unzulässig, weil es in einem Teil des Gebiets errichtet werden soll, der nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist.
1.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO vorzunehmenden Beurteilung, ob ein Gebietsteil eines Mischgebietes überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist, eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BVerwG, B.v.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Ergebnissen des Augenscheins konzentriert sich der Umgriff des maßgeblichen Teils des Mischgebiets vorliegend - entsprechend dem Einwirkungsbereich des klägerischen Vorhabens - auf die Bebauung beidseits der Landgrabenstraße, insbesondere in unmittelbarer Nähe zur Einmündung der ... in die .... Die ...ist vor allem auch im Hinblick auf den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr oder den Parksuchverkehr bis zur Kreuzung mit der ... in das für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebliche Teilgebiet miteinzubeziehen.
Nach Süden hin erstreckt sich das maßgebliche Teilgebiet bis zur Einmündung der ... bzw. ... in die ... Richtung Westen wird der Einwirkungsbereich des Vorhabens durch die Einmündung der ... in die ... begrenzt. In diesem abgegrenzten Bereich ist die Existenz des Wettbüros, spürbar. Dagegen ist der Bereich östlich der Einmündung des ... in die... bzw. ... nicht mehr in das für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebliche Teilgebiet einzubeziehen (vgl. dazu oben 1.2.1).
1.3.2 In dem so eingegrenzten Teilgebiet des „faktischen“ Mischgebiets (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) ist die Bebauung nach den Erkenntnissen des Augenscheins überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt.
Dabei kann die Frage einer überwiegenden gewerblichen Prägung nicht allein anhand einer grundstücksbezogenen Betrachtung entschieden werden. Auch eine rechnerische Gegenüberstellung der gewerblich genutzten Geschossflächen und der Wohngeschossflächen oder der Baumassen liefert für sich genommen noch keine verlässlichen Kriterien. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägender Faktoren, aus der sich ergibt, ob die gewerblichen Nutzungen im betreffenden Gebietsteil vorherrschen. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht. Andererseits kann nicht allein wegen einer gewerblichen Nutzung der Erdgeschosse schon eine überwiegende gewerbliche Prägung angenommen werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.1994 - 4 B 179/93 - NVwZ-RR 1994, 486; BayVGH, B.v. 6.2.2013 - 2 ZB 11.2321 - juris).
Die nach diesen Maßstäben durchzuführende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren ergibt vorliegend bei Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten im maßgeblichen Umgriff eine überwiegende Prägung durch Wohnnutzung.
Dieses Ergebnis folgt bereits aus einer zahlenmäßigen Gegenüberstellung von gewerblich- und wohngenutzter Fläche. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der ... findet sich in den dort befindlichen fünfstöckigen Häusern lediglich im Erdgeschossbereich gewerbliche Nutzung, während in den darüber liegenden Stockwerken Wohnnutzung anzutreffen ist. Auch im Anwesen ... 36 wird nur das Erdgeschoss gewerblich genutzt (Shisha-Cocktailbar), während die vier Obergeschosse sowie das Dachgeschoss ausweislich der Klingelschilder wohngenutzt werden. In den sich daran nördlich anschließenden Gebäuden auf der Westseite der ... findet sich bis zur Ecke ...straße, an der der maßgebliche Umgriff jedenfalls endet, sowohl im Erdgeschoss als auch in den darüber liegenden Geschossen ausschließlich Wohnnutzung. Auch auf der östlichen Seite der ... ist ab Hausnummer 19 in den viergeschossigen Gebäuden nur Wohnnutzung anzutreffen. In dem Eckgebäude ... (Adresse ...) befindet sich im Erdgeschoss eine genehmigte Spielhalle, in den Obergeschossen Wohnnutzung. In dem gegenüberliegenden Eckgebäude auf der westlichen Seite der ... wird das Erdgeschoss gewerblich genutzt (Asia-Imbiss), die darüber liegenden Geschosse werden wohngenutzt.
Dieses zahlenmäßige Übergewicht der Wohnnutzung in dem für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgeblichen Umgriff wird auch bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Faktoren bestätigt (BayVGH, U.v. 17.3.2005 - 25 B 01.624 - juris Rn. 30, 34). Gewerbliche Nutzung findet sich in diesem Bereich lediglich in den Erdgeschossen, wenn diese nicht auch wohngenutzt werden.
Insgesamt stellt sich das maßgebliche Teilgebiet trotz seiner Innenstadtlage als relativ ruhiger Teil eines Mischgebiets dar, in dem die Wohnnutzung eindeutig überwiegt, während die gewerbliche Nutzung nicht nur zahlenmäßig deutlich in den Hintergrund tritt. Das streitgegenständliche Wettbüro ist deshalb in dem hier vorliegenden faktischen Mischgebiet nach der Art seiner baulichen Nutzung unzulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauGB).
Die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Hs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 3 BauNVO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Fehlerhafte Ermessenserwägungen sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.4 Ohne dass es darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben der Klägerin wohl auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig wäre, wenn man davon ausginge, es solle in dem Bereich des Mischgebietes errichtet werden, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Denn dem Vorhaben würde in diesem Fall § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehen.
Nach § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO kann eine nach § 6 BauNVO allgemein zulässige Nutzung im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Mischgebiets widerspricht.
Allgemeiner Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Anzahl der Anlagen ist, dass Anlagen dieser Art bereits in einer solchen Fülle verwirklicht worden sind oder noch verwirklicht werden sollen, dass hierdurch der Gebietscharakter beeinträchtigt wird. Durch die Häufung bestimmter Arten baulicher Anlagen in einem räumlichen Bereich kann dieser eine bestimmte Prägung erfahren, die sich negativ auf die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich und seine Nachbarschaft auswirkt. Während einzelne Anlagen dieser Art städtebaulich vertretbar erscheinen, führt die Häufung zu den genannten Auswirkungen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Bd.VI, Stand April 2013, § 15 BauNVO, Rn. 15). Ab welcher Anzahl ein neu hinzutretendes Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist allein nach städtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Anzahl bietet nur Handhaben, bestimmte städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern. Keinesfalls darf dieses Kriterium zu einer mittelbaren Bedürfnisprüfung führen (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn.18). Eine städtebauliche Begründung kann allerdings darin erblickt werden, dass eine Häufung bestimmter Anlagen eintritt, die in dem betreffenden Baugebiet zwar zulässig sind, die aber den Gebietscharakter nicht bestimmen, und dass durch die Häufung der Gebietscharakter in dem betreffenden Bereich verloren geht oder sonst beeinträchtigt wird.
Die Beklagte beruft sich zur Begründung der Gebietsunverträglichkeit des beantragten Wettbüros im vorliegenden Einzelfall (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) zu Recht darauf, dass sich in der näheren Umgebung weitere Spielhallen befänden und sich aus dem Gesamtbild heraus eine den Gebietscharakter des Mischgebiets gefährdende Häufung ergebe sowie ein Trading-Down-Effekt zu befürchten sei. Ein Trading-Down-Effekt ist dann zu befürchten, wenn durch eine konzentrierte Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem Baugebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbebetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes letztlich dadurch eingeleitet wird, dass Vergnügungsbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringerem Investitionsaufwand in der Lage sind, höhere Pachten zu zahlen und so die Immobilienpreise in einer Weise steigen, so dass eine Betriebsansiedlung anderer Gewerbe auf Dauer nicht lohnend ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76ff.).
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins ist durchaus zu befürchten, dass mit der Zulassung des klägerischen Betriebs die Zahl der Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung ein solches Maß erreicht, dass eine schleichende Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel zu erwarten ist bzw. ein Verdrängungsprozess im Sinne eines Trading-Down-Effekts zulasten der herkömmlichen Gewerbe zu befürchten ist.
So befinden sich in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Wettbüros bereits folgende weitere Vergnügungsstätten: Im engen Umgriff (vgl. oben 1.3) in ca. 30 m Entfernung die Spielhalle ... Straße 1 (Nutzfläche 88,81 m²) und in ca. 90 m Entfernung die Spielhalle in der ...sowie zwei weitere Spielhallen in der ... (150 - 160 m entfernt). In einem weiteren Umgriff, im Anschluss an das unter 1.3) maßgeblich eingegrenzte Gebiet in östlicher Richtung befinden sich in ca. 150 m Entfernung die Spielhallen ... und ... (Mehrfachkonzession).
Vor diesem Hintergrund der bereits vorhandenen Vergnügungsstätten hat die Kammer beim Augenschein die Überzeugung gewonnen, dass durch das Vorhaben der Klägerin eine städtebauliche Fehlentwicklung in dem maßgeblichen Umgriff des durch Wohnnutzung geprägten Teils des Mischgebiets zu befürchten ist.
Nach alledem wäre das klägerische Vorhaben wohl auch wegen Verstoßes wegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig.
2. Auch die in Nr. 2 des Bescheids vom
Die bereits erfolgte Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in ein Wettbüro ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtig.
Für eine rechtmäßige Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO ist grundsätzlich bereits die formelle Illegalität der Nutzung ausreichend (BayVGH, B.v. 14.8.2006 - ZB 06.1681 - juris Rn. 2; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2013, Art. 76 Rn. 282). Ob die geänderte Nutzung materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist, spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Dann scheidet nämlich eine Nutzungsuntersagungsverfügung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung gegebenenfalls aus (vgl. Decker in Simon/Busse a. a. O. Art. 76 Rn. 282).
Eine derartige offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie oben unter Nr. 1.2 ausgeführt, ist die beantragte Nutzungsänderung vielmehr materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig.
Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist auch keine Ermessensfehler auf; die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Das der Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. BayVGH‚
Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Auswahl der richtigen Adressaten (Art. 9 LStVG). Sind mehrere ordnungsrechtlich verantwortliche Personen vorhanden, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung und Aufrechterhaltung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welchen von mehreren Störern sie in Anspruch nimmt. Zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen kann die Nutzungsuntersagung sowohl an den Eigentümer als Zustandsstörer im Sinne des Art. 9 Abs. 2 LStVG als auch unmittelbar an die Betreiberin des Wettbüros als Verhaltensverantwortliche im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG gerichtet werden. Die Inanspruchnahme der Klägerin, der Pächterin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten, als Adressatin der Nutzungsuntersagungsverfügung begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.
Die zeitliche Verknüpfung der Verpflichtung zur Unterlassung der ausgeübten Nutzung mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismäßig, zumal der streitgegenständliche Bescheid über die bloße Nutzungsuntersagung hinaus keine weitergehenden Anordnungen enthält.
3. Auch die jeweils angedrohten Zwangsgelder begegnen keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzenden Unterlassungspflichten rechtmäßig angeordnet wurden (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG).
Der streitgegenständliche Bescheid ist demzufolge rechtmäßig ergangen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 23.493,00 EUR (= 78,31 x 300 EUR) festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer hat sich insoweit an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 14.00663
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0920
Hauptpunkte:
Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung als Wettbüro
Betriebliche Einheit eines Wettbüros mit Vereinslokal
Kerngebietstypische Vergnügungsstätte wegen erhöhter Attraktivität des Wettbüros in Verbindung mit Gaststätte
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
... Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin und durch die ehrenamtliche Richterin ...die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Oktober 2015 am 21. Oktober 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinslokals zu Wettbüro und wendet sich gegen die ausgesprochene Nutzungsuntersagung zur Nutzung der Gesamtfläche als Wettbüro.
Dem Kläger wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom
Mit Schreiben vom
Am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Im Rahmen einer Ortseinsicht am
Mit Bescheid vom
BauNVO allgemein zulässig seien (Ladengeschäft und Sanitätsfachgeschäft, jeweils gebietsübergreifend wirkend). Es blieben drei Gebäude, die überwiegend bzw. komplett gewerblich genutzt seien (Anwesen ...). Ohne diese Anwesen würde es sich bei dem Bauquartier nahezu um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO handeln. Die räumliche Nähe des Vorhabensstandorts zu den gewerblich genutzten Grundstücken rechtfertige nicht die Einstufung als gewerblich geprägter Teil des Mischgebiets, weil sich am Vorhabensstandort selbst und auch in den benachbarten und direkt betroffenen Anwesen ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen befänden. Dies bedeute, dass hier eine mischgebietstypische Durchmischung vorliege. Über das definierte Bauquartier hinaus habe die ...-straße aufgrund ihrer Dimensionierung, Begrünung und Funktion mit U-Bahnlinie eine trennende Wirkung. Die gegenüberliegende Straßenseite könne daher nicht für die Beurteilung der Gebietseinstufung herangezogen werden.
Das Wettbüro werde derzeit auf einer - als Vereinslokal genehmigten - Fläche von insgesamt 143,27 qm betrieben. Es sei eine Nutzungsänderung von einer Teilfläche mit ca. 22 qm als Wettbüro beantragt worden. Die restliche Fläche solle als Vereinslokal genutzt werden. Für das Wettbüro und das Vereinslokal sei ein gemeinsamer Eingangsbereich mit ca. 2,2 qm Fläche vorgesehen.
Bei dem ausgeführten Wettbüro auf einer Fläche von 143,27 qm und bei dem beantragten Vorhaben als Wettbüro auf einer Fläche von 22 qm im Zusammenhang mit dem Vereinslokal handele es sich um eine gewerbliche Nutzung, die als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Aus der Betriebsbeschreibung zum beantragten Wettbüro vom 29. Januar 2013 sei ersichtlich, dass es sich nicht um ein Ladenlokal handele, da zum einen eine „gesellschaftliche Atmosphäre“, d. h. Aufenthaltsqualität, angestrebt werde, und zum anderen die Öffnungszeiten (täglich 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr) keine üblichen Ladenöffnungszeiten darstellten. Vielmehr sei die Öffnungszeit fast deckungsgleich mit dem Vereinslokal (täglich 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr), aus dem die Fläche des Wettbüros herausgetrennt werden solle. Auch die an der Eingangstüre ersichtlichen tatsächlichen Öffnungszeiten (täglich 11.00 Uhr bzw. 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr) seien mit denen des Vereinslokals fast identisch.
Nach der Betriebsbeschreibung des genehmigten Vereinslokals vom
Bei der Fläche der Räumlichkeiten insgesamt handele es sich also um eine kerngebietstypische Größe, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Selbst wenn die funktionale Einheit nicht gegeben wäre, und eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO vorläge, wäre sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht zulässig, da hier keine gewerbliche Prägung des Gebietes vorliege. Eine Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 3 BauNVO könne gemäß § 15 BauNVO nicht zugelassen werden, da die Wohnnutzungen ab dem ersten Obergeschoss dadurch unzumutbaren Störungen und Belästigungen ausgesetzt würden.
Daher sei weder das beantragte noch das bereits ausgeführte Wettbüro planungsrechtlich zulässig. Die formell rechtswidrige Wettbüronutzung im Anwesen ... sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Sie verstoße gegen § 34 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO, da ein als Vergnügungsstätte einzustufendes Wettbüro im mit Wohnnutzungen geprägten Teil eines Mischgebietes nicht zugelassen werden könne. Die Anordnung auf Nutzungseinstellung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Auf andere, mildere Weise könne kein den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechender rechtmäßiger Zustand geschaffen werden. An der Beendigung der Nutzung bestehe ein öffentliches Interesse. Aus diesem Grund sei die Auflassung der Nutzung als Wettbüro angeordnet worden.
Gegen den am 31. März 2014 dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. April 2014 am 28. April 2014 Klage mit dem Antrag, „die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 27.03.2014 (...) zu verpflichten, dem Kläger die von ihm beantragte Baugenehmigung zu erteilten“, erhoben. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme im Anhörungsverfahren vom 30. September 2013 voll umfänglich verwiesen. Die deutlich weiträumiger zu betrachtende Umgebungsbebauung um das Anwesen ... sei überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt. Es werde bezweifelt, dass der ...-Str.“ aufgrund ihrer Dimensionierung, Begrünung und Funktion mit U-Bahnlinie eine trennende Wirkung“ zukomme. Nach klägerischer Auffassung müsse daher auch die gegenüberliegende Straßenseite für die Beurteilung der Gebietseinstufung herangezogen werden, weil entsprechend visuelle Wechselwirkungen zu dem Vorhabensgrundstück auch insoweit bestünden. Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (mit Verweis auf BVerwG, B. V. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287) erscheine es ebenso zweifelhaft, ob im vorliegenden Einzelfall von einer funktionalen Einheit des Vereinslokals mit dem Wettbüro auszugehen sei. Bedeutsam sei entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl, dass gemäß Tekturentwurf ein WC im Wettbüro verfügbar wäre. Schließlich ergebe sich - hilfsweise - eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Wege einer Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 3 BauNVO. Das Vorhaben sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 15 BauNVO unzumutbar. Dass die Wohnnutzungen ab dem ersten Obergeschoss durch das Vorhaben unzumutbaren Störungen und Belästigungen ausgesetzt würden, stelle eine bloße Behauptung der Beklagten dar. Nach alledem ergebe sich, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die von ihm begehrte Nutzungsänderung habe. Soweit dem Kläger daher eine Baugenehmigung zu erteilen sei, entfalle die im streitgegenständlichen Verfahrensbescheid unter 2. tenorierte Nutzungsuntersagung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, wegen des gemeinsamen Eingangsbereiches von Vereinslokal und Wettbüro bilde nach Auffassung der Beklagten das Wettbüro mit dem Vereinslokal eine betriebliche Einheit. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei sie deshalb selbst bei Vorliegen eines faktischen Mischgebietes unzulässig. Nach Auffassung der Beklagten sei das Wettbüro aber auch als „kleines“ Wettbüro unzulässig, weil sich die nähere Umgebung (§ 34 BauGB) als allgemeines Wohngebiet darstelle. Mit der ebenfalls streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung reagiere die Beklagte auf den nicht genehmigungsfähigen Betrieb eines Wettbüros auf einer Fläche von 143,27 qm.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Hinsichtlich der Ergebnisse des Augenscheins und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 21. Oktober 2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinslokals zu einem Wettbüro ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für das auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... beabsichtigte Vorhaben „Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinslokals zu Wettbüro“, er wird durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Die nach Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. nachfolgend Nr. 1.1) hat nach der Art der Nutzung eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte zum Gegenstand (vgl. nachfolgend Nr. 1.2). In der als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, § 6 Abs. 1 BauNVO) zu qualifizierenden näheren Umgebung des Vorhabens ist eine solche Nutzung ihrer Art nach bauplanungsrechtlich unzulässig (vgl. nachfolgend Nr. 1.3).
1.1
Das Vorhaben des Klägers ist eine Nutzungsänderung, die gemäß Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedarf.
Voraussetzung einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist, dass durch die Verwirklichung eines Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, U. V. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - NVwZ 2011, 748/749; BayVGH, U. V. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86; B. V.
Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung eines Teils des Erdgeschosses im Anwesen Fl.Nr. ... Gemarkung ...als Wettbüro bewegt sich ihrer Art nach ersichtlich nicht mehr im Rahmen der zuletzt mit Bescheid der Beklagten vom 17. März 2010 genehmigten Nutzung als Vereinslokal. Während es sich - unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung - bei der genehmigten Nutzung als Vereinslokal mit aufgestellten Spielgeräten um eine Schank- und Speisewirtschaft im planungsrechtlichen Sinn handelt, sind davon Wettbüros als Vergnügungsstätten oder sonstige Gewerbebetriebe in bodenrechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Für die unterschiedlichen Nutzungen kommen daher auch andere planungsrechtliche Anforderungen in Betracht. Die beabsichtigte Nutzungsänderung hat somit auch die für ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz (vgl. BVerwG, U. V. 31.8.1973 - IV C 33/71
1.2
Das beantragte Bauvorhaben ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der baulichen und betrieblich-funktionalen Gesichtspunkte, als betriebliche Einheit mit der verbleibenden Fläche des Vereinslokals zu werten und stellt sich nach der Art der baulichen Nutzung daher als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar.
Vergnügungsstätten sind gewerbliche Nutzungsarten, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitunterhaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 22). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B. V. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 ff.; BayVGH, B. V. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, insbesondere weil sie einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen (vgl. BVerwG, B. V. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8). Hinsichtlich der negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten ist nicht nur auf die damit verbundenen Lärmbeeinträchtigungen abzustellen. Vielmehr entspricht es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 22). Die Größe eines Betriebes gilt dabei als ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. BayVGH, B. V. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; BVerwG, B. V. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8). Zur Abgrenzung zu kerngebietstypischen Wettbüros kann wie bei Spielhallen die Größe der Nutzfläche als wesentlicher Anhaltspunkt dienen (vgl. Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kemper, Beck‘scher Online-Komm. BauNVO, Stand März 2015, § 4a Rn. 74). Für ein Kerngebiet typisch ist somit eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sein soll, wobei die Größe des Betriebs insoweit eine maßgebende Rolle spielt (vgl. Roeser, a. a. O., § 7 Rn. 17 m. w. N.). Die für die Kerngebietstypik maßgebliche Größe, der größere Einzugsbereich und das damit verbundene besondere städtebauliche Störpotential können sich auch durch die gesteigerte Attraktivität des Wettbüros unter Einbeziehung der unmittelbar benachbarten Gaststätte als betriebliche Einheit ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - juris Rn. 4).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar Sache des Bauherrn festzulegen, was Bestandteil seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens sein soll, „soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind“ (vgl. BVerwG, U. V. 27.4.1993 - 1 C 9/92 - juris Rn. 15). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbstständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, oder ob es sich bei etwaigen neugeschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (vgl. BVerwG, a. a. O.; VG Stuttgart, U. V. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris). Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (vgl. BVerwG, U. V. 27.4.1993, a. a. O.; BayVGH, B. V. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11). Maßgeblich sind dabei bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbstständigen Betrieb sprechen (vgl. BVerwG, U. V. 24.11.2005 - 4 C 8/05 - juris; BVerwG, B. V. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287). Dabei kann vor allem die durch die Betriebseinheit einer Vergnügungsstätte mit einer Gaststätte bewirkte größere Attraktivität von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, B. V. 29.10.1992, a. a. O.). Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht schon die Zugänglichkeit über ein und denselben Eingangsbereich, die Verknüpfung und Ergänzung der jeweiligen Angebote, die sich bei einer natürlichen Betrachtungsweise insbesondere aus Kundensicht als verbunden darstellen, für die Einheitlichkeit der Nutzung (vgl. BayVGH, B. V. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11; VGH BW, B. V. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6). Aus Kundensicht maßgeblich ist insoweit nicht der Eingang in die jeweiligen Räume als vielmehr der gemeinsame Eingang in das Gebäude anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2014, a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - juris Rn. 15). Für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens kann es überdies sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Nutzflächen unabhängig von der anderen zu realisieren (vgl. VG Stuttgart, U. V. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris).
In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers sowohl räumlich als auch betrieblich-funktional als betriebliche Einheit mit dem verbleibenden Vereinslokal und somit als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar.
Der enge räumliche und betrieblich-funktionale Zusammenhang des zur Genehmigung gestellten Wettbüros mit dem verbleibenden Bereich des Vereinsheims führt bei der planungsrechtlichen Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zur Annahme einer betrieblichen Einheit. Nach den Planunterlagen soll das Wettbüro mit einer Fläche von 22,43 qm aus dem Vereinslokal räumlich abgetrennt und durch einen gemeinsamen Vorraum betreten werden. Ein räumlicher Zusammenhang ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Wettbüro gleichsam aus dem als Vereinslokal dienenden Raum herausgeschnitten werden soll und beide Nutzungen durch dieselbe Eingangstür von der Straße betreten werden können. Ein Besucher des Wettbüros kann aufgrund des gemeinsamen Vorraumes so mühelos in das Vereinslokal wechseln und umgekehrt. Wenn sich für die Kunden somit eine Möglichkeit zum wechselnden Aufenthalt in den einzelnen Räumlichkeiten ergibt, erhöht sich damit die Attraktivität des Standortes mit seinem Gesamtangebot, was insoweit ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein kann (vgl. BVerwG, B. V. 29.10.1992, a. a. O.).
Der betrieblich-funktionale Zusammenhang ergibt sich vorliegend entsprechend der Betriebsbeschreibungen aus parallelen bzw. ergänzenden Angeboten sowie nahezu identischen Öffnungszeiten: Nach der Betriebsbeschreibung für das streitgegenständliche Wettbüro sollen im Wettbüro den Kunden PCs mit Internetzugang zur Verfügung gestellt und auf Fernsehbildschirmen und einer Großprojektionsleinwand verschiedene Sportereignisse live übertragen werden. Dem Kunden solle es „in gesellschaftlicher Atmosphäre“ ermöglicht werden, „zeitgleich an diversen Sportereignissen wie z. B. Fußball, Boxen, Formel I usw. teilzuhaben“. Neben der Abgabe von Wettscheinen an der Kasse sollen Eingabegeräte für Live-Wetten zur Verfügung stehen. Nach der Betriebsbeschreibung des Vereinslokals sollen dort neben Internetnutzung Spiele wie Dart-Turniere, Backgammon- und Schachturniere und ähnliche Unternehmungen angeboten werden. Die Öffnungszeiten des Vereinslokals von Montag bis Sonntag jeweils von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr sind nahezu identisch mit den Öffnungszeiten des Wettbüros (Montag bis Sonntag von 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr). Aus der Parallelität bzw. Ergänzung der jeweiligen Angebote ergibt sich auch ein betrieblich-funktionaler Zusammenhang. Sowohl das Wettbüro als auch das Vereinslokal sollen dem geselligen Beisammensein und dem gemeinsamen Spiel- und Sporterlebnis dienen. Das Wettbüro und das Vereinslokal ergänzen sich somit auch im Hinblick auf die im Wesentlichen gleichen Öffnungszeiten in geradezu idealer Weise.
Unter Berücksichtigung der baulichen und betrieblich-funktionalen Kriterien bilden das Wettbüro und das Vereinslokal bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es ermöglicht, in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten in geselliger Atmosphäre das Ergebnis der Wettspiele abzuwarten, um gegebenenfalls weitere Wetten abzugeben.
Aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs und der funktionalen Ergänzung mit dem Vereinslokal wird das Wettbüro als Vergnügungsstätte derart in seiner Attraktivität gesteigert, dass es infolge der Betriebseinheit als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum zu gelten hat und deshalb grundsätzlich nur in einem Kerngebiet zugelassen werden darf (vgl. BVerwG, B. V. 29.10.1992, a. a. O.). Das Wettbüro ist in Betriebseinheit mit dem Vereinslokal angesichts einer gesamten Grundfläche von 142,39 qm darauf angelegt, ein größeres und allgemeines Publikum aus einem weiteren Einzugsbereich anzusprechen. Unschädlich ist es dabei, dass das Vereinslokal nach dem Inhalt der Betriebsbeschreibung lediglich als Treffpunkt der Vereinsmitglieder dienen soll. Eine grundsätzlich öffentliche Zugänglichkeit von Räumlichkeiten ist kein Wesensmerkmal einer Vergnügungsstätte (vgl. VG Ansbach, U. V. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - juris Rn. 37 m. w. N.). Bodenrechtlich relevant ist vielmehr das Störpotential eines solchen Betriebs, das sich unter Berücksichtigung des betrieblich-funktionalen Zusammenhangs beider Nutzungseinheiten anhand der Gesamtgröße und des aufgrund der erhöhten Attraktivität ergebenden Publikumskreises ergibt.
1.3
Das klägerische Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in der als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO zu qualifizierenden näheren Umgebung des Vorhabens seiner Art nach bauplanungsrechtlich weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (Baunutzungsverordnung - BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
Nach der Rechtsprechung ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U. V. 26.5.1978 - IV C 9.77
Nach dem Ergebnis des Augenscheins und den in der Behördenakte enthaltenen Lageplänen kann der Bereich der wechselseitigen Prägung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung mit Blick auf die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens (insbesondere Parkplatzsuchverkehr) und die vorhandenen baulichen Strukturen wie folgt bestimmt werden: Er umfasst die in ihrer Struktur aufeinander bezogene Blockrandbebauung entlang der...-straße zwischen ...-straße und ...-straße. Das prägende Bauquartier ist durch überwiegend geschlossene Blockrandbebauung mit bis zu fünf Geschossen gekennzeichnet. Es handelt sich um insgesamt 23 Gebäude inklusive Nebengebäuden, von denen elf Anwesen komplett dem Wohnen dienen. In sieben weiteren Anwesen finden sich im Erdgeschoss nicht störende gewerbliche Nutzungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (Asia-Laden, Friseurläden, Cafe´s, Bank, Immobilienmakler). In zwei weiteren Anwesen finden sich im Erdgeschoss gebietsübergreifend wirkende gewerbliche Nutzungen (Ladengeschäft und Sanitätsgeschäft). Lediglich in den Anwesen ...-straße 40 und 42 findet sich eine komplette gewerbliche Nutzung. Im Übrigen ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks zumindest ab den Obergeschossen durch Wohnnutzung geprägt. Abgesehen davon, dass der ... im maßgeblichen Bereich aufgrund der Vierspurigkeit und beidseitiger Radwegeführung der Fahrbahn, der Begrünung des Mittelstreifens und des im Mittelstreifen befindlichen U-Bahn-Abgangs wohl trennende Wirkung beizumessen ist, ist auch die gegenüberliegende Bebauung in den Obergeschossen augenscheinlich durch Wohnnutzung geprägt.
Die so einzugrenzende Umgebungsbebauung stellt sich nach der Art der vorhandenen Nutzung als ein faktisches Mischgebiet dar. Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Kennzeichnend für diesen Baugebietstyp ist somit eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht störendem Gewerbe, mithin eine qualitative und quantitative Durchmischung der Hauptnutzungsarten (vgl. BVerwG, B. V. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris Rn. 6). Im maßgebenden Bereich der ...-straße weist nahezu jedes der vier- bis fünfgeschossigen Gebäude im Erdgeschoss eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung und in den darüber liegenden Geschossen eine Wohnnutzung auf. Aufgrund der anzufindenden gewerblichen Nutzungen, die zumindest teilweise nicht überwiegend der Gebietsversorgung dienen, stellt sich die nähere Umgebung des Vorhabens als faktisches Mischgebiet dar. Für eine Einordnung der näheren Umgebung als (faktisches) Kerngebiet im Sinne von § 7 Abs. 1 BauNVO oder als (faktisches) Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO fehlt es vorliegend bereits an einem Übergewicht der gewerblichen Nutzungen gegenüber der Wohnnutzung.
Das streitgegenständliche Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem (faktischen) Mischgebiet aufgrund des damit einhergehenden Störpotentials weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Da sich das streitgegenständliche Vorhaben somit bauplanungsrechtlich als unzulässig erweist, hat die Beklagte zu Recht die beantragte Baugenehmigung abgelehnt.
2.
Soweit der Klägervertreter seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 auch auf die Aufhebung der mit Bescheid vom 27. März 2014 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung richtet, bestehen insoweit bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage; sie ist jedenfalls unbegründet.
Der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat bei der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 24. April 2014 den Klageantrag ausdrücklich auf die Aufhebung des „Versagungsbescheides“ und den entsprechenden Verpflichtungsantrag beschränkt. Im gesamten klägerischen Vorbringen wurden keine Ausführungen zu einer geltend gemachten Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung gemacht.
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Somit ist zwar der Wortlaut des schriftsätzlich vorgetragenen Klageantrages nicht einzig ausschlaggebend. Maßgeblich für den Umfang des Klagebegehrens ist vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerwG, U. V. 3.7.1992 - 8 C 72/90 - juris).
Aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung des schriftsätzlich erhobenen Klageantrages des anwaltlich vertretenen Klägers auf Aufhebung des Versagungsbescheids und Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung sowie den Ausführungen zur Klagebegründung ergeben sich Zweifel, ob die ausgesprochene Nutzungsuntersagung zum Streitgegenstand und damit rechtshängig gemacht wurde. Insoweit wäre die in der mündlichen Verhandlung beantragte Anfechtungsklage wegen versäumter Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig.
Selbst wenn das Klagebegehren vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, auf die Stellung sachdienlicher Anträge im wohl verstandenen klägerischen Interesse hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO) auf gleichzeitige Anfechtung der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung auszulegen wäre, ist die Klage jedenfalls insoweit unbegründet.
Die mit Bescheid vom 27. März 2014 ausgesprochene Untersagung der derzeitigen Nutzung der gesamten Räumlichkeiten als Wettbüro erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann, wenn eine Anlage in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird, diese Nutzung untersagt werden. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B. V. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5). Denn die Nutzungsuntersagung hat insoweit die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. V. 23.4.2015, a. a. O.).
Die derzeitige Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro auf einer Fläche von 143 qm stellt sich - wie ausgeführt - als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar, die in der als faktisches Mischgebiet zu wertenden Umgebungsbebauung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO). Die ausgeübte und untersagte Nutzung als Wettbüro ist somit nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist auch keine Ermessensfehler auf; die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Das der Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. BayVGH, U. V. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris Rn. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss in der Regel nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B. V. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 20; BayVGH, U. V. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35; sogenanntes „intendiertes Ermessen“: Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.).
Auch die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer ist nicht zu beanstanden (Art. 9 LStVG). Die zeitliche Verknüpfung der Verpflichtung zur Unterlassung der ausgeübten Nutzung mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig.
3.
Soweit von einem Anfechtungsbegehren mit umfasst begegnet auch die Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzenden Unterlassungspflichten rechtmäßig angeordnet wurden (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG).
Der streitgegenständliche Bescheid ist nach alledem voll umfänglich zu Recht ergangen, die Klage ist daher abzuweisen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Der Streitwert wird auf 43.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.Tenor
I.
Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 14.01543
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0920
Hauptpunkte:
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Wettbüro; Vergnügungsstätte in faktischem Mischgebiet; überwiegende Prägung durch Wohnnutzung Anfechtungsklage gegen Nutzungsuntersagung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
... Rechtsamt
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt Blum, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin und durch den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Juli 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro sowie die Aufhebung der von der Beklagten angeordneten Nutzungsuntersagung.
Die Klägerin reichte am
Das Vorhabensgrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Mit Schreiben vom
Bei einer Ortseinsicht am
Mit Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wird angeführt, dass es sich bei dem beantragten und bereits ausgeführten Bauvorhaben planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte handele. Aufgrund der Ausstattung sowie der Art und Weise des Betriebs des Wettbüros stehe die Unterhaltung der Kunden durch die Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde im Vordergrund. Insbesondere durch die Live-Übertragung von Sportveranstaltungen würden die Kunden animiert, im Lokal zu verbleiben, um gemeinsam die Spannung des Wettspiels zu erleben und sich gegenseitig anzureizen, an weiteren Wetten teilzunehmen.
Das Vorhaben der Klägerin sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, da sich in unmittelbarer Umgebung des Wettbüros in der... bereits mehrere genehmigte Vergnügungsstätten befänden (...) Das Wettbüro sei die dritte Vergnügungsstätte in der näheren Umgebung. Dies führe zu einer unzulässigen Häufung, die für die Umgebung des Baugebietes (gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschossen und Wohnen in den Obergeschossen) unzumutbar sei.
Das Vorhaben befinde sich in unmittelbarer Wohnnähe, so dass mit erheblichen Lärmbelästigungen für die angrenzenden Bewohner zu rechnen sei. Es liege deshalb auch eine Unzumutbarkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor. Des Weiteren sei zu befürchten, dass durch die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte ein Trading-Down-Effekt einsetzt. Dies würde sich negativ auf die Umgebung auswirken und sei daher nicht gewünscht. Durch die Häufung an Vergnügungsstätten sei ein Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen zu befürchten. Der Bereich um den Aufseßplatz sei seit der Errichtung des ehemaligen Kaufhauses „...“ das Herzstück des Einzelhandels der ...Südstadt. Die Schließung des ... habe zu einer Unterversorgung der Südstadt mit wichtigen Sortimenten, besonders der Nahversorgung, aber auch Leitsortimenten wie Textil/Schuhe, geführt. Am Standort ... sei die Neuerrichtung eines nahversorgungsorientierten Stadtteil-Einkaufszentrums geplant. Andere als Einzelhandelsnutzungen seien nicht vorgesehen. Für den städtebaulichen Bezug sei wesentlich, dass Vergnügungsstätten, zu denen das Wettbüro in der hier vorliegenden Ausgestaltung zähle, typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie z. B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden seien.
Die Nutzungsuntersagung sei nach Art. 76 Satz 2 BayBO ergangen, da das Wettbüro im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde. Die formell rechtswidrige Nutzung als Wettbüro im Anwesen ... sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig und verstoße gegen planungsrechtliche Vorschriften.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Das Vorhaben der Klägerin erweise sich nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO als unzulässig. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere lasse sich der von der Beklagten behauptete sogenannte „Trading-Down-Effekt“ bei der Zulassung des Wettbüros hier nicht feststellen. Ein Trading-Down-Effekt könnte allenfalls dann vorliegen, wenn es aufgrund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Vergnügungsstätten zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen komme (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, juris RdNr. 46). Es sei nicht klar, welche Einkaufsstraßen und Einkaufszonen dies hier sein sollten, die gefährdet werden könnten. Erst recht sei nicht klar, wie diese Einkaufsstraßen und -zonen hier konkret beeinträchtigt werden könnten. Das geplante Wettbüro sei in dem hier maßgeblichen Gebiet die einzige Vergnügungsstätte seiner Art. Für die Ansiedlung weiterer Wettbüros bestünden derzeit keine Anhaltspunkte.
Es stehe auch nicht zu befürchten, dass weitere Spielhallen hinzuträten, da diese nach neuem Recht verboten seien und nur noch bis zum
Im Übrigen gingen von dem geplanten Wettbüro keine Beeinträchtigungen und Störungen der umliegenden Nutzungen aus, die unzumutbar sein könnten. Nicht ersichtlich sei, dass von dem Wettbüro unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen könnten. Denn hier seien insbesondere auch die Vorbelastungen zu berücksichtigen, denen die Wohnnutzung in dem Kerngebiet bereits heute ausgesetzt sei. Es handele sich hier um ein belebtes Straßenviertel, demgegenüber das Wettbüro nicht in Erscheinung trete. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das maßgebliche Gebiet durch das Wettbüro in den Abendstunden eine Prägung erfahren könnte, die dem Gebietscharakter widersprechen würde. Insoweit sei hier vor allem zu berücksichtigen, dass sich in der näheren Umgebung mehrere Schank- und Speisewirtschaften befänden, die auch in den Abendstunden geöffnet hätten.
Schließlich widerspreche auch die Zweckbestimmung der Anlage nicht der Eigenart des Kerngebiets. Leitbild eines Kerngebiets sei gerade auch die Unterbringung von Vergnügungsstätten. Nur hier seien sie - sogar als große, sogenannte kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen worden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass mit dem geplanten Wettbüro eine Nutzung zugelassen würde, die sich im vorliegenden Fall nach ihrer Eigenart nicht mehr in die Gebietsstruktur einfügen würde bzw. diese gefährden würde.
Die von der Beklagten vorgetragenen Argumente seien weitgehend pauschal und bloße „Floskeln“, die einzig und allein dazu dienen sollten, die politisch unliebsame Nutzung durch Mittel des Baurechts zu verhindern. Die pauschale Aussage, die Nähe zu sensiblen Nutzungen würde der Zulassung entgegenstehen, sei nicht näher begründet. Ebenso wenig begründet sei die Befürchtung, weshalb durch das Vorhaben ein Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen zu befürchten sei. Die Schließung der ...-Filiale habe sicherlich nichts mit dem geplanten Vorhaben zu tun. Eine Unterversorgung der Südstadt mit einer „Nahversorgung“ sei nicht zu erkennen, vor allem weil die Neuerrichtung eines nahversorgungsorientierten Stadtteil-Einkaufszentrums geplant sei. Die pauschalen Behauptungen, dass mit dem geplanten Vorhaben Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität verbunden seien, sei nicht richtig. Es fänden insbesondere durch das Vorhaben keine Musikveranstaltungen statt. Es gebe keinen großen Kundenverkehr; das Straßenbild werde durch das hochwertige Erscheinungsbild des Geschäfts nicht beeinträchtigt. Die nicht näher begründete Aussage, dass sich die Gebietsqualität verschlechtere, sei in dieser Pauschalität nicht nachzuvollziehen und auch nicht richtig. Die Stadt stütze ihre Entscheidung gerade auch darauf, dass sich weitere Spielhallen etablieren würden. Diese Gefahr bestehe aber wegen der landesglücksspielrechtlichen Vorschriften gerade nicht.
Zu den von der Beklagten genannten Spielhallen sei im Übrigen anzumerken, dass es sich bei der Spielhalle in der ...um eine einzige große Spielhalle handele und nicht um zwei. Diese befinde sich im U-Bahn-Zugangsbereich und sei nicht von der Straße einsehbar aufgrund ihrer Lage im „Untergrund“. Die Entfernung zu dem geplanten Vorhaben betrage außerdem ca. 120 m. Die Spielhalle in der ... befinde sich in einer Entfernung von ca. 75 m zu dem geplanten Vorhaben. Hier von einer Konzentration zu sprechen, die keine weitere Nutzung mehr zulassen könnte, sei verfehlt.
Die Nutzungsuntersagung sei ebenfalls rechtswidrig, da die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Eine wegen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung dürfe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig sei. Es sei unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen bzw. ohne über einen bereitgestellten Bauantrag entschieden zu haben (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 15 CS 13.1863, juris RdNr. 12).
Der Vertreter der Klägerin verweist hinsichtlich des angeblichen Trading-Down-Effekts und des angeblichen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12, juris RdNr. 113 ff.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass die Änderungen im Recht der Spielhallen durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zu Recht unberücksichtigt gelassen worden seien. Zum einen verliere eine Spielhalle nicht deswegen ihre bauplanungsrechtliche Relevanz, weil nach Auslaufen des gewerberechtlichen Bestandsschutzes der Betreiber mehrere Spielhallen in einem Objekt diese auf eine einzige Spielhalle zurückbauen müsse. Zum anderen könne gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass das Ordnungsamt der Beklagten nach Ablauf dieser Bestandskraft eine Befreiung von dem Verbot der Erteilung einer Erlaubnis für mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex erteile (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV). So könne nach Art. 12 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag eine Befreiung erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 48 nicht überschreite und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt werde. Auch von dem Gebot des Mindestabstandes zwischen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV könne im Einzelfall befreit werden. Letztendlich gehe es aber um eine gegenwärtige Häufung von Vergnügungsstätten. Dieser Häufung könne nicht mit dem Argument begegnet werden, dass eine solche in ferner Zukunft nicht mehr bestehen werde. Das Wettbüro befinde sich in einem auch durch Wohnen geprägten Umfeld. So seien im Anwesen Landgrabenstraße 137 in den Obergeschossen Wohnungen genehmigt und vorhanden. Zum näheren Umfeld zähle auch die in die ... von Norden einmündende .... Auch dort befinde sich auf der Westseite fast nahezu ausschließlich Wohnnutzung. Auch auf der dem Baugrundstück gegenüber liegenden Seite der ..., zwischen den Einmündungen der ... und der ... sei in den Obergeschossen überwiegend bzw. nahezu ausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Schon deshalb sei die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB keinesfalls als Kerngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen. Das Stadtplanungsamt der Beklagten habe im stadtbauaufsichtlichen Verfahren das Gebiet als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB eingestuft. Wegen der Häufung von Vergnügungsstätten im näheren Umfeld verstoße das Vorhaben der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme, welches Bestandteil des Gebots des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei. Dem Gebot der Rücksichtnahme komme eine Korrekturfunktion im Zulässigkeitsrecht des § 34 BauGB zu. Dieses entspreche etwa dem des § 15 Abs. 1 BauNVO im Falle einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB. Deshalb setze auch § 34 Abs. 1 BauGB einer Häufung von Vergnügungsstätten Grenzen. Neben den im streitgegenständlichen Bescheid bereits genannten Vergnügungsstätten in der ..., der ... und der ... seien noch weitere Spielhallen im näheren Umfeld des Baugrundstücks vorhanden. Wie bereits im Verfahren AN 9 K 13.01321 vorgetragen, befinde sich in fußläufiger Entfernung von ca. 90 m im Anwesen ... eine Spielhalle. In fußläufiger Entfernung von 150 bis 160 m seien zwei weitere Spielhallen anzutreffen, nämlich die in den Anwesen ... und ...
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung sowie die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung sind zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
1. Dem beantragten Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs.1 Nr.1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO.
Die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Art. 55 Abs.1, Art. 57 Abs. 4 Nr.1 BayBO) erweist sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als unzulässig. Bei dem Wettbüro der Klägerin handelt es sich um eine ihrer Art nach als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufende Nutzung (dazu 1.1). Die nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens ist als überwiegend durch Wohnnutzung geprägter Teil eines faktischen Mischgebiets (dazu 1.2 und 1.3) zu qualifizieren, so dass das beantragte Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1, 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO unzulässig ist. Darüber hinaus würde dem Vorhaben auch § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehen (dazu 1.4).
1.1. Das beantragte Bauvorhaben ist bei Würdigung aller Umstände nach der Art der Nutzung als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzustufen.
Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3.Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Prägend für das Leistungsangebot des klägerischen Wettbüros ist die kommerzielle Unterhaltung der Gäste durch Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde.
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, insbesondere weil sie einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen (BVerwG, U.v. 21.2.1986 - 4 C 31.83 - BauR 1986, 417ff.)
Das streitgegenständliche Wettbüro ist im Hinblick auf seine Größe und Ausstattung nicht als eine nur im Kerngebiet zulässige Vergnügungsstätte anzusehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Anziehungskraft des Wettbüros aller Wahrscheinlichkeit nach in Grenzen halten wird und die Zahl der Besucher überschaubar bleibt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wettbüro der Klägerin sich an ein Kundenpublikum aus einem überörtlichen Einzugsbereich richtet. Hierfür fehlt es schon an einem ausreichenden Platzangebot im Wettlokal und an einer überörtlichen Werbung.
Es erscheint sachgerecht die für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte bei Spielhallen als Schwellenwert von der Rechtsprechung entwickelte Nutzfläche von 100 m² auch in Bezug auf ein solches Wettlokal, das eine ähnliche Vergnügungsstätte darstellt anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 f.; BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11,59 - juris). Nach der streitgegenständlichen Planung erreicht das Wettbüro der Klägerin mit einer Nutzfläche von 91,44 m² diesen Schwellenwert nicht. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, existieren nicht. Die Gegebenheiten sprechen dafür, dass das zu erwartende Störpotenzial kein Ausmaß erreichen wird, das nur in einem Kerngebiet als zulässig erachtet werden könnte.
1.2 Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, da das Vorhabensgrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB) zuzurechnen ist. Die maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO.
1.2.1 Nach der Rechtsprechung ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77
Nach den Erkenntnissen des Augenscheins und den in der Behördenakte enthaltenen Lageplänen kann die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung wie folgt bestimmt werden:
Sie umfasst die Blockrandbebauung beidseits der Landgrabenstraße nach Osten bis zur Einmündung des ... in die ... und nach Westen bis zur Einmündung der ... in die .... Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kommt der ... in diesem Bereich keine trennende Wirkung zu. Allein das Vorhandensein einer Straße zwischen einer auf beiden Seiten zusammenhängenden Bebauung unterbricht noch nicht regelmäßig den Bebauungszusammenhang (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris). Eine trennende Wirkung einer öffentlichen Straße lässt sich nur unter Beachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls annehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris). Nach der von der Kammer beim Augenschein konkret vorgefundenen örtlichen Situation prägen sich beide Straßenseiten gegenseitig. Zwar handelt es sich bei der ...um eine befahrene Durchgangsstraße, die neben zwei Richtungsfahrbahnen in der Mitte Straßenbahnschienen und beidseits einen 3 m breiten Gehweg aufweist. Allerdings hat die ... eine eher geringe Breite und auch keine überörtliche Bedeutung. Wie die Kammer beim Augenschein feststellen konnte, befinden sich südlich und nördlich der ... überwiegend fünfgeschossige Gebäude. Angesichts der hohen beidseitigen Bebauung und der geringen Breite der ... ist hier von einer gegenseitigen Prägung der beiden Straßenseiten auszugehen.
Die Bebauung beidseits der ..., der Verlängerung der ... östlich der Einmündung des ..., gehört dagegen nicht mehr zu der näheren Umgebung des klägerischen Vorhabens und ist deshalb für die Bestimmung der Gebietsart nicht mitprägend. Insgesamt weist die Bebauung südlich und nördlich der ... erkennbar eine von dem zuvor beschriebenen Bereich abweichende, jeweils in sich einheitliche Nutzungsstruktur auf. Es finden sich dort nicht nur im Erdgeschoss, sondern vielmehr auch in den Obergeschossen überwiegend gewerbliche Nutzungen.
In nördlicher Richtung reicht die nähere Umgebung bis zur Kreuzung der ... mit der ... und von dort aus Richtung Osten bis zur Einmündung der ... in den ....
1.2.2 Nach den im Augenschein gewonnenen Erkenntnissen stellt sich die so einzugrenzende Umgebungsbebauung nach der Art der vorhandenen Nutzungen als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) dar. Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO sind gekennzeichnet durch ein gleichwertiges Nebeneinander von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe, d. h. keine der Nutzungsarten darf ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris).
Im maßgebenden Bereich beidseits der ...weist jedes der nahezu durchgängig fünfgeschossigen Gebäude im Erdgeschoss eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung und in den darüber liegenden Geschossen Wohnnutzung auf. Es handelt sich um eine typische innerstädtische Geschäftsstraße, die gleichermaßen durch das Wohnen und solche gewerblichen Nutzungen geprägt ist, die - auch in ihrer räumlichen Konzentration - für ein Wohngebiet nicht typisch sind. So finden sich dort Läden, die mit Blick auf ihr Angebot ersichtlich nicht überwiegend der Gebietsversorgung dienen (u. a. eine Spielhalle im Eckgebäude ...).
Die ... ist bis zur Kreuzung mit der ... - mit Ausnahme der gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss des Anwesens ...36 - geprägt von Wohnnutzung. Die dort befindlichen Gebäude sind viergeschossig mit Dachgeschoss. In dem Eckgebäude ... befindet sich im Erdgeschoss eine genehmigte Spielhalle, in den Obergeschossen Wohnnutzung. In der ..., die ab der Hausnummer 102 in östliche Richtung zu einer Fußgängerzone wird, finden sich gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss (Bekleidungsladen, Bar, Schreibwarenladen mit Lotto-Toto-Annnahmestelle) und Wohnnutzung in den Obergeschossen. In der Fußgängerzone, die vom ... nach Süden zur ... führt, findet sich fast ausschließlich gewerbliche Nutzung, insbesondere auch die Spielhalle „...“.
Bei dem ehemaligen großflächigen, mehrgeschossigen Kaufhausgebäude (ehemaliger „...“, zuletzt „...“) handelt es sich um einen „Fremdkörper“, der bei der Bestimmung des Charakters der näheren Umgebung außer Acht zu lassen ist, da dieser Gebäudekomplex in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Trotz seiner deutlich in Erscheinung tretenden Größe und seines nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt dieses Bauwerk nicht deren Eigenart, weil es wegen seiner mehr oder weniger ausgeprägt vom üblichen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dasteht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 37).
1.3 Das streitgegenständliche Wettbüro ist in diesem „faktischen“ Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seiner Art nach unzulässig, weil es in einem Teil des Gebiets errichtet werden soll, der nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist.
1.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO vorzunehmenden Beurteilung, ob ein Gebietsteil eines Mischgebietes überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist, eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BVerwG, B.v.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Ergebnissen des Augenscheins konzentriert sich der Umgriff des maßgeblichen Teils des Mischgebiets vorliegend - entsprechend dem Einwirkungsbereich des klägerischen Vorhabens - auf die Bebauung beidseits der Landgrabenstraße, insbesondere in unmittelbarer Nähe zur Einmündung der ... in die .... Die ...ist vor allem auch im Hinblick auf den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr oder den Parksuchverkehr bis zur Kreuzung mit der ... in das für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebliche Teilgebiet miteinzubeziehen.
Nach Süden hin erstreckt sich das maßgebliche Teilgebiet bis zur Einmündung der ... bzw. ... in die ... Richtung Westen wird der Einwirkungsbereich des Vorhabens durch die Einmündung der ... in die ... begrenzt. In diesem abgegrenzten Bereich ist die Existenz des Wettbüros, spürbar. Dagegen ist der Bereich östlich der Einmündung des ... in die... bzw. ... nicht mehr in das für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebliche Teilgebiet einzubeziehen (vgl. dazu oben 1.2.1).
1.3.2 In dem so eingegrenzten Teilgebiet des „faktischen“ Mischgebiets (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) ist die Bebauung nach den Erkenntnissen des Augenscheins überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt.
Dabei kann die Frage einer überwiegenden gewerblichen Prägung nicht allein anhand einer grundstücksbezogenen Betrachtung entschieden werden. Auch eine rechnerische Gegenüberstellung der gewerblich genutzten Geschossflächen und der Wohngeschossflächen oder der Baumassen liefert für sich genommen noch keine verlässlichen Kriterien. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägender Faktoren, aus der sich ergibt, ob die gewerblichen Nutzungen im betreffenden Gebietsteil vorherrschen. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht. Andererseits kann nicht allein wegen einer gewerblichen Nutzung der Erdgeschosse schon eine überwiegende gewerbliche Prägung angenommen werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.1994 - 4 B 179/93 - NVwZ-RR 1994, 486; BayVGH, B.v. 6.2.2013 - 2 ZB 11.2321 - juris).
Die nach diesen Maßstäben durchzuführende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren ergibt vorliegend bei Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten im maßgeblichen Umgriff eine überwiegende Prägung durch Wohnnutzung.
Dieses Ergebnis folgt bereits aus einer zahlenmäßigen Gegenüberstellung von gewerblich- und wohngenutzter Fläche. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der ... findet sich in den dort befindlichen fünfstöckigen Häusern lediglich im Erdgeschossbereich gewerbliche Nutzung, während in den darüber liegenden Stockwerken Wohnnutzung anzutreffen ist. Auch im Anwesen ... 36 wird nur das Erdgeschoss gewerblich genutzt (Shisha-Cocktailbar), während die vier Obergeschosse sowie das Dachgeschoss ausweislich der Klingelschilder wohngenutzt werden. In den sich daran nördlich anschließenden Gebäuden auf der Westseite der ... findet sich bis zur Ecke ...straße, an der der maßgebliche Umgriff jedenfalls endet, sowohl im Erdgeschoss als auch in den darüber liegenden Geschossen ausschließlich Wohnnutzung. Auch auf der östlichen Seite der ... ist ab Hausnummer 19 in den viergeschossigen Gebäuden nur Wohnnutzung anzutreffen. In dem Eckgebäude ... (Adresse ...) befindet sich im Erdgeschoss eine genehmigte Spielhalle, in den Obergeschossen Wohnnutzung. In dem gegenüberliegenden Eckgebäude auf der westlichen Seite der ... wird das Erdgeschoss gewerblich genutzt (Asia-Imbiss), die darüber liegenden Geschosse werden wohngenutzt.
Dieses zahlenmäßige Übergewicht der Wohnnutzung in dem für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgeblichen Umgriff wird auch bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Faktoren bestätigt (BayVGH, U.v. 17.3.2005 - 25 B 01.624 - juris Rn. 30, 34). Gewerbliche Nutzung findet sich in diesem Bereich lediglich in den Erdgeschossen, wenn diese nicht auch wohngenutzt werden.
Insgesamt stellt sich das maßgebliche Teilgebiet trotz seiner Innenstadtlage als relativ ruhiger Teil eines Mischgebiets dar, in dem die Wohnnutzung eindeutig überwiegt, während die gewerbliche Nutzung nicht nur zahlenmäßig deutlich in den Hintergrund tritt. Das streitgegenständliche Wettbüro ist deshalb in dem hier vorliegenden faktischen Mischgebiet nach der Art seiner baulichen Nutzung unzulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauGB).
Die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Hs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 3 BauNVO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Fehlerhafte Ermessenserwägungen sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.4 Ohne dass es darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben der Klägerin wohl auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig wäre, wenn man davon ausginge, es solle in dem Bereich des Mischgebietes errichtet werden, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Denn dem Vorhaben würde in diesem Fall § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehen.
Nach § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO kann eine nach § 6 BauNVO allgemein zulässige Nutzung im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Mischgebiets widerspricht.
Allgemeiner Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Anzahl der Anlagen ist, dass Anlagen dieser Art bereits in einer solchen Fülle verwirklicht worden sind oder noch verwirklicht werden sollen, dass hierdurch der Gebietscharakter beeinträchtigt wird. Durch die Häufung bestimmter Arten baulicher Anlagen in einem räumlichen Bereich kann dieser eine bestimmte Prägung erfahren, die sich negativ auf die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich und seine Nachbarschaft auswirkt. Während einzelne Anlagen dieser Art städtebaulich vertretbar erscheinen, führt die Häufung zu den genannten Auswirkungen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Bd.VI, Stand April 2013, § 15 BauNVO, Rn. 15). Ab welcher Anzahl ein neu hinzutretendes Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist allein nach städtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Anzahl bietet nur Handhaben, bestimmte städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern. Keinesfalls darf dieses Kriterium zu einer mittelbaren Bedürfnisprüfung führen (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn.18). Eine städtebauliche Begründung kann allerdings darin erblickt werden, dass eine Häufung bestimmter Anlagen eintritt, die in dem betreffenden Baugebiet zwar zulässig sind, die aber den Gebietscharakter nicht bestimmen, und dass durch die Häufung der Gebietscharakter in dem betreffenden Bereich verloren geht oder sonst beeinträchtigt wird.
Die Beklagte beruft sich zur Begründung der Gebietsunverträglichkeit des beantragten Wettbüros im vorliegenden Einzelfall (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) zu Recht darauf, dass sich in der näheren Umgebung weitere Spielhallen befänden und sich aus dem Gesamtbild heraus eine den Gebietscharakter des Mischgebiets gefährdende Häufung ergebe sowie ein Trading-Down-Effekt zu befürchten sei. Ein Trading-Down-Effekt ist dann zu befürchten, wenn durch eine konzentrierte Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem Baugebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbebetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes letztlich dadurch eingeleitet wird, dass Vergnügungsbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringerem Investitionsaufwand in der Lage sind, höhere Pachten zu zahlen und so die Immobilienpreise in einer Weise steigen, so dass eine Betriebsansiedlung anderer Gewerbe auf Dauer nicht lohnend ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76ff.).
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins ist durchaus zu befürchten, dass mit der Zulassung des klägerischen Betriebs die Zahl der Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung ein solches Maß erreicht, dass eine schleichende Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel zu erwarten ist bzw. ein Verdrängungsprozess im Sinne eines Trading-Down-Effekts zulasten der herkömmlichen Gewerbe zu befürchten ist.
So befinden sich in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Wettbüros bereits folgende weitere Vergnügungsstätten: Im engen Umgriff (vgl. oben 1.3) in ca. 30 m Entfernung die Spielhalle ... Straße 1 (Nutzfläche 88,81 m²) und in ca. 90 m Entfernung die Spielhalle in der ...sowie zwei weitere Spielhallen in der ... (150 - 160 m entfernt). In einem weiteren Umgriff, im Anschluss an das unter 1.3) maßgeblich eingegrenzte Gebiet in östlicher Richtung befinden sich in ca. 150 m Entfernung die Spielhallen ... und ... (Mehrfachkonzession).
Vor diesem Hintergrund der bereits vorhandenen Vergnügungsstätten hat die Kammer beim Augenschein die Überzeugung gewonnen, dass durch das Vorhaben der Klägerin eine städtebauliche Fehlentwicklung in dem maßgeblichen Umgriff des durch Wohnnutzung geprägten Teils des Mischgebiets zu befürchten ist.
Nach alledem wäre das klägerische Vorhaben wohl auch wegen Verstoßes wegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig.
2. Auch die in Nr. 2 des Bescheids vom
Die bereits erfolgte Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in ein Wettbüro ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtig.
Für eine rechtmäßige Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO ist grundsätzlich bereits die formelle Illegalität der Nutzung ausreichend (BayVGH, B.v. 14.8.2006 - ZB 06.1681 - juris Rn. 2; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2013, Art. 76 Rn. 282). Ob die geänderte Nutzung materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist, spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Dann scheidet nämlich eine Nutzungsuntersagungsverfügung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung gegebenenfalls aus (vgl. Decker in Simon/Busse a. a. O. Art. 76 Rn. 282).
Eine derartige offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie oben unter Nr. 1.2 ausgeführt, ist die beantragte Nutzungsänderung vielmehr materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig.
Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist auch keine Ermessensfehler auf; die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Das der Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. BayVGH‚
Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Auswahl der richtigen Adressaten (Art. 9 LStVG). Sind mehrere ordnungsrechtlich verantwortliche Personen vorhanden, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung und Aufrechterhaltung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welchen von mehreren Störern sie in Anspruch nimmt. Zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen kann die Nutzungsuntersagung sowohl an den Eigentümer als Zustandsstörer im Sinne des Art. 9 Abs. 2 LStVG als auch unmittelbar an die Betreiberin des Wettbüros als Verhaltensverantwortliche im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG gerichtet werden. Die Inanspruchnahme der Klägerin, der Pächterin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten, als Adressatin der Nutzungsuntersagungsverfügung begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.
Die zeitliche Verknüpfung der Verpflichtung zur Unterlassung der ausgeübten Nutzung mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismäßig, zumal der streitgegenständliche Bescheid über die bloße Nutzungsuntersagung hinaus keine weitergehenden Anordnungen enthält.
3. Auch die jeweils angedrohten Zwangsgelder begegnen keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzenden Unterlassungspflichten rechtmäßig angeordnet wurden (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG).
Der streitgegenständliche Bescheid ist demzufolge rechtmäßig ergangen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 23.493,00 EUR (= 78,31 x 300 EUR) festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer hat sich insoweit an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3900/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wird hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.470,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3900/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wiederherzustellen sowie hinsichtlich des darin angedrohten unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung anzuordnen,
4ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
5Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht teilweise zu Lasten der Antragstellerin und im Übrigen zu Lasten der Antragsgegnerin aus
6Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch u.a. dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen, sofern das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse.
7Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Nutzung des Ladenlokals im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° in E. als Wettbüro binnen einer Frist von drei Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung zu unterlassen; zudem wurde der Antragstellerin das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der vorgenannten Räumlichkeiten angedroht, wenn die Antragstellerin der Forderung der Nutzungsunterlassung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
8Die ebenfalls erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, d.h. der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 3. September 2015 - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zureichend begründet. Die Antragsgegnerin hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise die für den Sofortvollzug streitende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts angeführt.
91.
10Vorliegend überwiegt im Hinblick auf die verfügte Nutzungsuntersagung das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage der Antragstellerin gegen die mit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 verfügte Nutzungsunterlassung keine Aussicht auf Erfolg.
11Rechtsgrundlage für die Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
12Die aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden.
13Da die Antragsgegnerin die angegriffene Ordnungsverfügung allein auf die formelle Illegalität der in Rede stehenden Nutzung gestützt hat, unterliegt hier auch nur diese der gerichtlichen Überprüfung.
14Die Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses L.-----straße °°° in E. als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle ist formell illegal, da sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, nämlich gegen § 63 Abs. 1 BauO NRW, wonach u.a. auch eine Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedarf.
15Eine Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Denn was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage muss bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1997 – 11 A 7224/95 -, BauR 1997, 996 ff und Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 -, BauR 1996, 375 ff.
17In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB dann anzunehmen, wenn sie bodenrechtliche Belange im Sinne des § 1 BauGB berührt. Von Bedeutung sind daher in der Regel solche Nutzungsänderungen, die die Funktion, die rechtliche Qualität der bisher zulässigen Nutzung, etwa ihre Zuordnung nach der Baunutzungsverordnung – BauNVO – ändern und damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufwerfen.
18Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage, § 29 Rdnr. 20.
19Eine Nutzungsänderung liegt daher jedenfalls dann vor, wenn der Bauherr von einer der in den §§ 2 ff. BauNVO bezeichneten Nutzungsarten zu einer anderen übergeht. Auch der Wechsel von einer der Unterarten der in den Baugebietsvorschriften der BauNVO unter einer Nummer zusammengefassten Nutzungsarten zu einer anderen erfüllt die Begriffsbestimmung einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB.
20Vgl. Halama im Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2014, § 29 Rdnr. 11 mit Hinweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung.
21Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.
22Von einer Nutzungsänderung im oben genannten Sinne ist vorliegend auszugehen.
23Ausweislich der beigezogenen Hausakte betreffend das Gebäude L.-----straße °°° in E. war für die in Rede stehenden Räumlichkeiten zuletzt unter dem 5. Dezember 1980 eine Genehmigung für einen „Umbau und Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einer Lotto-Annahmestelle mit Tabakwaren und Zeitschriften“ erteilt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich auf diese Genehmigung abzustellen ist und nicht auch auf Genehmigungen betreffend die Anbringung von Werbeanlagen.
24Die von der Antragstellerin aufgenommene Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° als Wettbüro bzw. – wie von der Antragstellerin in der Antragsbegründung bezeichnet – als Wettannahmestelle liegt nicht mehr innerhalb der tatsächlichen Variationsbreite der vorgenannten genehmigten Nutzung. Die von der vorliegenden Genehmigung umfassten Nutzungsmöglichkeiten schließen die Nutzung als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle in dem hier vorgesehenen Sinne nicht ein.
25Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen – Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. –ergebnisse live mit zu verfolgen. Dies alles unterscheidet das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal.
26Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 – und vom 10. Juli 2012 – 2 A 1969/11 -, m.w.N., jeweils juris.
27Der in den in Rede stehenden Räumlichkeiten tätige Wettanbieter „“ ist ein international tätiger Anbieter von Sportwetten mit Sitz in N. .
28Die Antragsgegnerin hat durch die – unmittelbar - vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgten Ortsbesichtigungen in noch ausreichender Weise Feststellungen dazu getroffen, welche Nutzungen in dem Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° tatsächlich ausgeübt werden, wenn auch die Dokumentation der Ergebnisse der Ortsbesichtigungen dürftig ist.
29So befinden sich ausweislich der im Rahmen der Ortsbesichtigungen gefertigten Fotografien in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° Sitzgelegenheiten (mindestens vier Tische und diverse Stühle), sieben Monitore und eine Theke, auf der sich ebenfalls zwei Monitore befinden. Weiter findet sich eine Fotografie, die die Eingangstür zu dem Wettbüro bzw. der Wettannahmestelle der Antragstellerin zeigt. Danach ist dieses Wettbüro – °°°° - von Montag bis Sonntag von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet.
30Davon ausgehend zielt das Nutzungskonzept der Antragstellerin nicht bloß darauf ab, den Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu bieten, wie dies für eine reine Lotto-Toto-Annahmestelle in einem Kiosk oder Geschäftsladen kennzeichnend ist. Die Fotografien lassen in ihrer Gesamtschau den Schluss auf eine Nutzung als Wettbüro zu, da insbesondere durch die Anbringung der Bildschirme Gelegenheit geboten wird, die Wettangebote bzw. –ergebnisse live mit zu verfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen. Dies folgt insbesondere daraus, dass sieben Monitore, bei denen es sich nach den Angaben der Antragstellerin um reine Quotenmonitore handele, vorhanden sind, unabhängig davon, ob sie über ein TV-Empfangsteil verfügen oder nicht; auch das Aufstellen der Tische bietet den Kunden den Anreiz, länger und gemeinsam in der Lokalität zu verweilen.
31Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung die Tische und Stühle mittlerweile entfernt worden sein sollen und es jetzt keine Sitzmöglichkeit mehr gebe. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Unterlassungsverfügung ist regelmäßig – so auch hier – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. der 3. September 2015.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2015 – 7 B 726/15 -, juris.
33Zudem dürfte dieses Ladenlokal, dessen Nutzung als Wettbüro untersagt worden ist, über annähernd 55 m² verfügen. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, vor allem unter Berücksichtigung von auch von der Antragstellerin angeführten finanziellen Aspekten, warum die Antragstellerin die von ihr benannte Wettannahmestelle in einem Ladenlokal mit der vorgenannten Größe betreibt. Auch dies ist für das Gericht ein Anhaltspunkt dafür, dass das Nutzungskonzept nicht allein darauf ausgerichtet ist, ausschließlich dem Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu geben.
34Soweit die Antragstellerin weiter in ihrer Antragsbegründung ausführt, dass auch Monitore und Terminals mit Anzeigen von Quoten und Liveergebnissen mittlerweile zur Standardausstattung von Lotto-Annahmestellen gehörten, bleibt insoweit allerdings offen, wie die jeweiligen baurechtlichen Genehmigungen ausgestaltet sind.
35Bei dieser Aufnahme der Nutzung als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Der Betrieb einer Annahmestelle für private Wetten ist insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein anderes Vorhaben als der ursprünglich genehmigte Betrieb einer Lotto-Annahmestelle mit (Verkauf von) Tabakwaren und Zeitschriften. Durch den Betrieb einer Annahmestelle für private Wetten wird sowohl hinsichtlich der gebietsbezogenen planungsrechtlichen Beurteilung im Allgemeinen als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Betriebs die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen. Das folgt bereits aus dem Problem der möglichen Einordnung des Wettbüros als Vergnügungsstätte. Aber auch wenn es sich bei dem Betrieb des Wettbüros in seiner konkreten Form nicht um eine Vergnügungsstätte handeln sollte, ist die Frage bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit durch die nunmehr konkret erfolgende Nutzung der Räumlichkeiten neu aufgeworfen. Durch das bei einem Wettbüro bzw. einer Annahmestelle für private Wetten geänderte Besucherverhalten können die in bauplanungsrechtlicher Hinsicht relevanten Belange des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB berührt werden, namentlich die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und möglicherweise auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
36Es ist ausweislich der von der Antragsgegnerin gefertigten Fotografie von der Eingangstür der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° der Betrieb der Antragstellerin von Montag bis Sonntag von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet. Die mit der bereits angeführten Genehmigung vom 5. Dezember 1980 genehmigten Öffnungszeiten waren demgegenüber Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr und am Samstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Wettbüro bzw. die Wettannahmestelle an allen Tagen in der Woche bis in die späten Abendstunden betrieben wird. Auch durch die sich hierdurch ändernden Emissionsverhältnisse und der damit einhergehenden neuen und erhöhten Belastungen für die Nachbarschaft kann die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werden.
37In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Teilnutzung der Räumlichkeiten als Lotto-Annahmestelle – sollte sie, wie die Antragstellerin vorträgt, mit einer Annahmestelle für private Wetten vergleichbar sein – vorliegend zur Hauptnutzung gemacht wird. Auch aus diesem Grund kann die Genehmigungsfrage insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht mit Blick auf den Kundenverkehr neu aufgeworfen werden.
38Ob mit dem Betrieb des Wettbüros der Antragstellerin tatsächlich eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung vorliegt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung ohne Belang und kann in diesem Verfahren dahin stehen. Wie oben bereits ausgeführt, reicht für die Annahme einer Nutzungsänderung bereits die Möglichkeit, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann.
39Die Antragsgegnerin kann die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität des Vorhabens der Antragstellerin stützen. In aller Regel und so auch hier begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bauherr, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem bewusst oder unbewusst rechtswidrig Handelnden in bedenklicher Weise bevorzugt.
40Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –,m.w.N., juris.
41Eine Nutzungsuntersagung stellt sich abweichend davon nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Auf die Frage, ob das Vorhaben tatsächlich genehmigungsfähig ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 -, vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 – und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, jeweils juris.
43An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Zwar wurden für das Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheides bzw. einer Baugenehmigung gestellt. Die Antragsgegnerin hat jedoch den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Nutzungsänderung in ein Wettbüro mit Bescheid vom 29. September 2014 abgelehnt. Das diesbezügliche Verwaltungsstreitverfahren (10 K 4495/14) ist vor der beschließenden Kammer anhängig. Die Antragsgegnerin hat zudem einen weiteren auf das o.g. Ladenlokal bezogenen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle, der nicht mit dem vorgenannten Antrag betreffend die Erteilung eines Bauvorbescheides identisch ist, mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 zurückgewiesen. Die auch hiergegen erhobene Klage ist vor der beschließenden Kammer (10 K 5107/14) ebenfalls anhängig. Mit den vorgenannten ablehnenden Bescheiden hat die Antragsgegnerin jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie die beantragten Nutzungen jeweils für – planungsrechtlich – nicht genehmigungsfähig hält. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, die Rechtskraft ihres Versagungs- bzw. Zurückweisungsbescheides abzuwarten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die den durchgeführten Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden geplanten Nutzungen mit der von der Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung untersagten Nutzung identisch sind; ein Bauantrag, der die hier untersagte Nutzung umfasst, ist damit nicht gestellt.
44Der Erlass der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung begegnet auch sonst keinen Bedenken. Insbesondere wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (§ 15 OBG). Der Antragsgegnerin stand an Stelle der Nutzungsuntersagung kein Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den rechtwidrigen Zustand in dem Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° in E. zu beenden.
45Die Antragstellerin betreibt ausweislich der Gewerbeanmeldung die streitigen Räumlichkeiten und ist damit gemäß § 17 Abs. 1 OBG als Verhaltensstörerin ordnungspflichtig.
46Die Fristsetzung zur Nutzungsaufgabe – drei Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung – ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsaufgabe technisch unproblematisch allein durch das Abschalten der Wettannahmen für die Sportwetten durchzuführen ist.
472.
48Hinsichtlich des in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 3. September 2015 weiter angedrohten unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung überwiegt hingegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Insofern erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung die Ordnungsverfügung als voraussichtlich rechtswidrig.
49Die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 Abs. 1 VwVG NRW.
50Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind.
51Gemessen daran ist die Androhung der Versiegelung unverhältnismäßig, da die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Zwangsmittels Zwangsgeld nicht angewandt und ausgeschöpft hat. Diese hat vor der Androhung der Versiegelung von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes keinen Gebrauch gemacht. Zwar ist es grundsätzlich nicht auszuschließen, dass im Einzelfall auch direkt der unmittelbare Zwang angedroht werden kann. Aufgrund des Charakters des unmittelbaren Zwangs als ultima ratio hätte es jedoch einer weitergehenden Begründung dafür bedurft, warum im vorliegenden Einzelfall eine (auch hohe) Zwangsgeldandrohung nicht den gleichen Nachdruck hätte vermitteln können wie die Androhung der Versiegelung. In der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wird insoweit lediglich ausgeführt, dass die in der jüngsten Vergangenheit durchgeführten bzw. bestehenden Verfahren betreffend einer baurechtlich illegalen Wettbüronutzung gezeigt hätten, dass das Zwangsmittel Zwangsgeld als Beugemittel nicht tauglich sei. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Antragserwiderung weiter hierzu aus, dass kein Fall bekannt sei, in dem bei einem Wettbüro die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Einstellung des Betriebes des Wettbüros geführt hätten; die Höhe des Zwangsgeldes scheine dabei keine Rolle zu spielen. Erst die Versiegelung führe zum gewünschten Erfolg. Die mit Wettbüros zu erzielenden Einnahmen seien enorm; es sei lukrativ, ein Wettbüro ohne Baugenehmigung und trotz Ordnungsverfügung zu betreiben.
52Diese Ausführungen können die Voraussetzungen für die hier erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwangs nicht darlegen. Mangels konkreter, auf den Fall bezogener Anhaltspunkte für die befürchtete Wirkungslosigkeit der Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern sind die Einwände der Antragsgegnerin spekulativ. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäß § 60 Abs. 1 VwVG NRW ein Zwangsgeld in einer Höhe von bis zu 100.000 € angedroht und festgesetzt werden kann. Aus den in der Vergangenheit bei der beschließenden Kammer anhängigen vergleichbaren Verfahren, die sich auch gegen die Antragsgegnerin richteten, wurde diese Möglichkeit bei weitem nicht ausgenutzt.
53Allerdings ist die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung im Bereich der – illegalen – Sportwetten regelmäßig dann kein erfolgversprechendes Mittel, wenn durch einen häufigen Wechsel der Betreiber der Versuch unternommen wird, den Vollzug der Ordnungsverfügung zu unterlaufen.
54Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 – 10 B 459/12 -, m.w.N.
55Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Zwar führt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung aus, der Bauantrag zum Betrieb eines Wettbüros in den in Rede stehenden Räumlichkeiten sei von einer Einzelperson gestellt worden; erst nach Recherchen habe ermittelt werden können, wer für die Eröffnung des Wettbüros verantwortlich gewesen sei. Der Betrieb sei vor einer Gewerbeanmeldung aufgenommen worden. Davon ausgehend kann jedoch nicht angenommen werden, dass vorliegend durch einen häufigen Betreiberwechsel zum Zwecke der Weiterführung des illegalen Betriebes der Vollzug der Ordnungsverfügung unterlaufen werden sollte, so dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs gerechtfertigt wäre. Allein die Tatsache, dass die Bauanträge durch eine Einzelperson gestellt wurden und die untersagte Nutzung des Wettbüros durch die davon zu unterscheidende Antragstellerin erfolgte, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass der Vollzug der Ordnungsverfügung unterlaufen werden sollte.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Dabei orientiert sich das Gericht an Ziffer 10.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) und geht von einem Jahresmietwert entsprechend den Angaben der Antragstellerin in der Antragsbegründung in Höhe von 8.940,- € (monatliche Nettomiete in Höhe von 745,- €) aus. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der in diesem Verfahren angestrebten Entscheidung war der sich ergebende Betrag zu halbieren.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3900/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wird hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.470,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3900/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wiederherzustellen sowie hinsichtlich des darin angedrohten unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung anzuordnen,
4ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
5Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht teilweise zu Lasten der Antragstellerin und im Übrigen zu Lasten der Antragsgegnerin aus
6Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch u.a. dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen, sofern das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse.
7Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Nutzung des Ladenlokals im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° in E. als Wettbüro binnen einer Frist von drei Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung zu unterlassen; zudem wurde der Antragstellerin das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der vorgenannten Räumlichkeiten angedroht, wenn die Antragstellerin der Forderung der Nutzungsunterlassung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
8Die ebenfalls erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, d.h. der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 3. September 2015 - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zureichend begründet. Die Antragsgegnerin hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise die für den Sofortvollzug streitende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts angeführt.
91.
10Vorliegend überwiegt im Hinblick auf die verfügte Nutzungsuntersagung das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage der Antragstellerin gegen die mit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 verfügte Nutzungsunterlassung keine Aussicht auf Erfolg.
11Rechtsgrundlage für die Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
12Die aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden.
13Da die Antragsgegnerin die angegriffene Ordnungsverfügung allein auf die formelle Illegalität der in Rede stehenden Nutzung gestützt hat, unterliegt hier auch nur diese der gerichtlichen Überprüfung.
14Die Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses L.-----straße °°° in E. als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle ist formell illegal, da sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, nämlich gegen § 63 Abs. 1 BauO NRW, wonach u.a. auch eine Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedarf.
15Eine Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Denn was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage muss bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1997 – 11 A 7224/95 -, BauR 1997, 996 ff und Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 -, BauR 1996, 375 ff.
17In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB dann anzunehmen, wenn sie bodenrechtliche Belange im Sinne des § 1 BauGB berührt. Von Bedeutung sind daher in der Regel solche Nutzungsänderungen, die die Funktion, die rechtliche Qualität der bisher zulässigen Nutzung, etwa ihre Zuordnung nach der Baunutzungsverordnung – BauNVO – ändern und damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufwerfen.
18Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage, § 29 Rdnr. 20.
19Eine Nutzungsänderung liegt daher jedenfalls dann vor, wenn der Bauherr von einer der in den §§ 2 ff. BauNVO bezeichneten Nutzungsarten zu einer anderen übergeht. Auch der Wechsel von einer der Unterarten der in den Baugebietsvorschriften der BauNVO unter einer Nummer zusammengefassten Nutzungsarten zu einer anderen erfüllt die Begriffsbestimmung einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB.
20Vgl. Halama im Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2014, § 29 Rdnr. 11 mit Hinweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung.
21Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.
22Von einer Nutzungsänderung im oben genannten Sinne ist vorliegend auszugehen.
23Ausweislich der beigezogenen Hausakte betreffend das Gebäude L.-----straße °°° in E. war für die in Rede stehenden Räumlichkeiten zuletzt unter dem 5. Dezember 1980 eine Genehmigung für einen „Umbau und Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einer Lotto-Annahmestelle mit Tabakwaren und Zeitschriften“ erteilt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich auf diese Genehmigung abzustellen ist und nicht auch auf Genehmigungen betreffend die Anbringung von Werbeanlagen.
24Die von der Antragstellerin aufgenommene Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° als Wettbüro bzw. – wie von der Antragstellerin in der Antragsbegründung bezeichnet – als Wettannahmestelle liegt nicht mehr innerhalb der tatsächlichen Variationsbreite der vorgenannten genehmigten Nutzung. Die von der vorliegenden Genehmigung umfassten Nutzungsmöglichkeiten schließen die Nutzung als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle in dem hier vorgesehenen Sinne nicht ein.
25Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen – Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. –ergebnisse live mit zu verfolgen. Dies alles unterscheidet das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal.
26Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 – und vom 10. Juli 2012 – 2 A 1969/11 -, m.w.N., jeweils juris.
27Der in den in Rede stehenden Räumlichkeiten tätige Wettanbieter „“ ist ein international tätiger Anbieter von Sportwetten mit Sitz in N. .
28Die Antragsgegnerin hat durch die – unmittelbar - vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgten Ortsbesichtigungen in noch ausreichender Weise Feststellungen dazu getroffen, welche Nutzungen in dem Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° tatsächlich ausgeübt werden, wenn auch die Dokumentation der Ergebnisse der Ortsbesichtigungen dürftig ist.
29So befinden sich ausweislich der im Rahmen der Ortsbesichtigungen gefertigten Fotografien in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° Sitzgelegenheiten (mindestens vier Tische und diverse Stühle), sieben Monitore und eine Theke, auf der sich ebenfalls zwei Monitore befinden. Weiter findet sich eine Fotografie, die die Eingangstür zu dem Wettbüro bzw. der Wettannahmestelle der Antragstellerin zeigt. Danach ist dieses Wettbüro – °°°° - von Montag bis Sonntag von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet.
30Davon ausgehend zielt das Nutzungskonzept der Antragstellerin nicht bloß darauf ab, den Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu bieten, wie dies für eine reine Lotto-Toto-Annahmestelle in einem Kiosk oder Geschäftsladen kennzeichnend ist. Die Fotografien lassen in ihrer Gesamtschau den Schluss auf eine Nutzung als Wettbüro zu, da insbesondere durch die Anbringung der Bildschirme Gelegenheit geboten wird, die Wettangebote bzw. –ergebnisse live mit zu verfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen. Dies folgt insbesondere daraus, dass sieben Monitore, bei denen es sich nach den Angaben der Antragstellerin um reine Quotenmonitore handele, vorhanden sind, unabhängig davon, ob sie über ein TV-Empfangsteil verfügen oder nicht; auch das Aufstellen der Tische bietet den Kunden den Anreiz, länger und gemeinsam in der Lokalität zu verweilen.
31Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung die Tische und Stühle mittlerweile entfernt worden sein sollen und es jetzt keine Sitzmöglichkeit mehr gebe. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Unterlassungsverfügung ist regelmäßig – so auch hier – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. der 3. September 2015.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2015 – 7 B 726/15 -, juris.
33Zudem dürfte dieses Ladenlokal, dessen Nutzung als Wettbüro untersagt worden ist, über annähernd 55 m² verfügen. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, vor allem unter Berücksichtigung von auch von der Antragstellerin angeführten finanziellen Aspekten, warum die Antragstellerin die von ihr benannte Wettannahmestelle in einem Ladenlokal mit der vorgenannten Größe betreibt. Auch dies ist für das Gericht ein Anhaltspunkt dafür, dass das Nutzungskonzept nicht allein darauf ausgerichtet ist, ausschließlich dem Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu geben.
34Soweit die Antragstellerin weiter in ihrer Antragsbegründung ausführt, dass auch Monitore und Terminals mit Anzeigen von Quoten und Liveergebnissen mittlerweile zur Standardausstattung von Lotto-Annahmestellen gehörten, bleibt insoweit allerdings offen, wie die jeweiligen baurechtlichen Genehmigungen ausgestaltet sind.
35Bei dieser Aufnahme der Nutzung als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Der Betrieb einer Annahmestelle für private Wetten ist insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein anderes Vorhaben als der ursprünglich genehmigte Betrieb einer Lotto-Annahmestelle mit (Verkauf von) Tabakwaren und Zeitschriften. Durch den Betrieb einer Annahmestelle für private Wetten wird sowohl hinsichtlich der gebietsbezogenen planungsrechtlichen Beurteilung im Allgemeinen als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Betriebs die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen. Das folgt bereits aus dem Problem der möglichen Einordnung des Wettbüros als Vergnügungsstätte. Aber auch wenn es sich bei dem Betrieb des Wettbüros in seiner konkreten Form nicht um eine Vergnügungsstätte handeln sollte, ist die Frage bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit durch die nunmehr konkret erfolgende Nutzung der Räumlichkeiten neu aufgeworfen. Durch das bei einem Wettbüro bzw. einer Annahmestelle für private Wetten geänderte Besucherverhalten können die in bauplanungsrechtlicher Hinsicht relevanten Belange des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB berührt werden, namentlich die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und möglicherweise auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
36Es ist ausweislich der von der Antragsgegnerin gefertigten Fotografie von der Eingangstür der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° der Betrieb der Antragstellerin von Montag bis Sonntag von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet. Die mit der bereits angeführten Genehmigung vom 5. Dezember 1980 genehmigten Öffnungszeiten waren demgegenüber Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr und am Samstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Wettbüro bzw. die Wettannahmestelle an allen Tagen in der Woche bis in die späten Abendstunden betrieben wird. Auch durch die sich hierdurch ändernden Emissionsverhältnisse und der damit einhergehenden neuen und erhöhten Belastungen für die Nachbarschaft kann die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werden.
37In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Teilnutzung der Räumlichkeiten als Lotto-Annahmestelle – sollte sie, wie die Antragstellerin vorträgt, mit einer Annahmestelle für private Wetten vergleichbar sein – vorliegend zur Hauptnutzung gemacht wird. Auch aus diesem Grund kann die Genehmigungsfrage insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht mit Blick auf den Kundenverkehr neu aufgeworfen werden.
38Ob mit dem Betrieb des Wettbüros der Antragstellerin tatsächlich eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung vorliegt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung ohne Belang und kann in diesem Verfahren dahin stehen. Wie oben bereits ausgeführt, reicht für die Annahme einer Nutzungsänderung bereits die Möglichkeit, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann.
39Die Antragsgegnerin kann die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität des Vorhabens der Antragstellerin stützen. In aller Regel und so auch hier begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bauherr, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem bewusst oder unbewusst rechtswidrig Handelnden in bedenklicher Weise bevorzugt.
40Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –,m.w.N., juris.
41Eine Nutzungsuntersagung stellt sich abweichend davon nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Auf die Frage, ob das Vorhaben tatsächlich genehmigungsfähig ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 -, vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 – und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, jeweils juris.
43An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Zwar wurden für das Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheides bzw. einer Baugenehmigung gestellt. Die Antragsgegnerin hat jedoch den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Nutzungsänderung in ein Wettbüro mit Bescheid vom 29. September 2014 abgelehnt. Das diesbezügliche Verwaltungsstreitverfahren (10 K 4495/14) ist vor der beschließenden Kammer anhängig. Die Antragsgegnerin hat zudem einen weiteren auf das o.g. Ladenlokal bezogenen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle, der nicht mit dem vorgenannten Antrag betreffend die Erteilung eines Bauvorbescheides identisch ist, mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 zurückgewiesen. Die auch hiergegen erhobene Klage ist vor der beschließenden Kammer (10 K 5107/14) ebenfalls anhängig. Mit den vorgenannten ablehnenden Bescheiden hat die Antragsgegnerin jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie die beantragten Nutzungen jeweils für – planungsrechtlich – nicht genehmigungsfähig hält. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, die Rechtskraft ihres Versagungs- bzw. Zurückweisungsbescheides abzuwarten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die den durchgeführten Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden geplanten Nutzungen mit der von der Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung untersagten Nutzung identisch sind; ein Bauantrag, der die hier untersagte Nutzung umfasst, ist damit nicht gestellt.
44Der Erlass der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung begegnet auch sonst keinen Bedenken. Insbesondere wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (§ 15 OBG). Der Antragsgegnerin stand an Stelle der Nutzungsuntersagung kein Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den rechtwidrigen Zustand in dem Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° in E. zu beenden.
45Die Antragstellerin betreibt ausweislich der Gewerbeanmeldung die streitigen Räumlichkeiten und ist damit gemäß § 17 Abs. 1 OBG als Verhaltensstörerin ordnungspflichtig.
46Die Fristsetzung zur Nutzungsaufgabe – drei Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung – ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsaufgabe technisch unproblematisch allein durch das Abschalten der Wettannahmen für die Sportwetten durchzuführen ist.
472.
48Hinsichtlich des in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 3. September 2015 weiter angedrohten unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung überwiegt hingegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Insofern erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung die Ordnungsverfügung als voraussichtlich rechtswidrig.
49Die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 Abs. 1 VwVG NRW.
50Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind.
51Gemessen daran ist die Androhung der Versiegelung unverhältnismäßig, da die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Zwangsmittels Zwangsgeld nicht angewandt und ausgeschöpft hat. Diese hat vor der Androhung der Versiegelung von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes keinen Gebrauch gemacht. Zwar ist es grundsätzlich nicht auszuschließen, dass im Einzelfall auch direkt der unmittelbare Zwang angedroht werden kann. Aufgrund des Charakters des unmittelbaren Zwangs als ultima ratio hätte es jedoch einer weitergehenden Begründung dafür bedurft, warum im vorliegenden Einzelfall eine (auch hohe) Zwangsgeldandrohung nicht den gleichen Nachdruck hätte vermitteln können wie die Androhung der Versiegelung. In der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wird insoweit lediglich ausgeführt, dass die in der jüngsten Vergangenheit durchgeführten bzw. bestehenden Verfahren betreffend einer baurechtlich illegalen Wettbüronutzung gezeigt hätten, dass das Zwangsmittel Zwangsgeld als Beugemittel nicht tauglich sei. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Antragserwiderung weiter hierzu aus, dass kein Fall bekannt sei, in dem bei einem Wettbüro die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Einstellung des Betriebes des Wettbüros geführt hätten; die Höhe des Zwangsgeldes scheine dabei keine Rolle zu spielen. Erst die Versiegelung führe zum gewünschten Erfolg. Die mit Wettbüros zu erzielenden Einnahmen seien enorm; es sei lukrativ, ein Wettbüro ohne Baugenehmigung und trotz Ordnungsverfügung zu betreiben.
52Diese Ausführungen können die Voraussetzungen für die hier erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwangs nicht darlegen. Mangels konkreter, auf den Fall bezogener Anhaltspunkte für die befürchtete Wirkungslosigkeit der Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern sind die Einwände der Antragsgegnerin spekulativ. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäß § 60 Abs. 1 VwVG NRW ein Zwangsgeld in einer Höhe von bis zu 100.000 € angedroht und festgesetzt werden kann. Aus den in der Vergangenheit bei der beschließenden Kammer anhängigen vergleichbaren Verfahren, die sich auch gegen die Antragsgegnerin richteten, wurde diese Möglichkeit bei weitem nicht ausgenutzt.
53Allerdings ist die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung im Bereich der – illegalen – Sportwetten regelmäßig dann kein erfolgversprechendes Mittel, wenn durch einen häufigen Wechsel der Betreiber der Versuch unternommen wird, den Vollzug der Ordnungsverfügung zu unterlaufen.
54Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 – 10 B 459/12 -, m.w.N.
55Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Zwar führt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung aus, der Bauantrag zum Betrieb eines Wettbüros in den in Rede stehenden Räumlichkeiten sei von einer Einzelperson gestellt worden; erst nach Recherchen habe ermittelt werden können, wer für die Eröffnung des Wettbüros verantwortlich gewesen sei. Der Betrieb sei vor einer Gewerbeanmeldung aufgenommen worden. Davon ausgehend kann jedoch nicht angenommen werden, dass vorliegend durch einen häufigen Betreiberwechsel zum Zwecke der Weiterführung des illegalen Betriebes der Vollzug der Ordnungsverfügung unterlaufen werden sollte, so dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs gerechtfertigt wäre. Allein die Tatsache, dass die Bauanträge durch eine Einzelperson gestellt wurden und die untersagte Nutzung des Wettbüros durch die davon zu unterscheidende Antragstellerin erfolgte, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass der Vollzug der Ordnungsverfügung unterlaufen werden sollte.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Dabei orientiert sich das Gericht an Ziffer 10.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) und geht von einem Jahresmietwert entsprechend den Angaben der Antragstellerin in der Antragsbegründung in Höhe von 8.940,- € (monatliche Nettomiete in Höhe von 745,- €) aus. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der in diesem Verfahren angestrebten Entscheidung war der sich ergebende Betrag zu halbieren.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern I und II der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2011 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich Ziffer IV dieses Bescheides abgelehnt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandeter Weise davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an einem Vollzug der angefochtenen Verfügung das Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.
- 2
Die Begründung der Beschwerde, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
- 3
Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung erweist sich, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, als offensichtlich rechtmäßig. Zudem kann sich die Antragsgegnerin weiterhin auf ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides berufen.
- 4
Die von der Antragsgegnerin verfügte Nutzungsuntersagung für den Abschluss und die Vermittlung allgemeiner Sportwetten findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren Benutzung untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- 5
Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für eine Nutzung die erforderliche Genehmigung fehlt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in diesem Fall nach § 81 Satz 1 LBauO dadurch Rechnung getragen, dass eine Benutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine entsprechende Anordnung ist demnach nur dann möglich, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung erlassen werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 A 11880/85.OVG - AS 25, 313 und juris, Rn. 19).
- 6
Die Nutzung eines Teils der Erdgeschossräume in dem Anwesen R.straße … durch die Antragsgegnerin stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht genehmigt wurde. Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO sieht von der Genehmigungspflicht eine Ausnahme bei Gebäuden und Räumen vor, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.
- 7
Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten liegt eine Nutzungsänderung im Sinne der genannten Vorschriften vor. Als Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist jede Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung anzusehen, die sich ihrerseits aus der erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. Jeromin, LBauO, 2. Aufl. 2008, § 3 Rn. 16). Der Inhalt der der Antragstellerin erteilten Baugenehmigung vom 19. Januar 2007 wird durch die unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen enthaltene Umschreibung konkretisiert. Darin wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung für eine Geschäftsstelle zum gewerbsmäßigen Abschluss und Vermitteln von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferdewetten) erteilt wird. Mit dieser Nebenbestimmung wird der Inhalt der Genehmigung dem gestellten Bauantrag entsprechend festgelegt. Da die Antragsgegnerin dem Bauantrag insoweit in vollem Umfang entsprochen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der in der Nebenbestimmung enthaltenen Einschränkung.
- 8
Die in dem Wettbüro tatsächlich ausgeübte Nutzung des Abschlusses und der Vermittlung allgemeiner Sportwetten hält den durch die Baugenehmigung gesteckten Rahmen nicht ein und stellt damit eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne dar.
- 9
Für diese Nutzungsänderung greift auch nicht die in § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO vorgesehene Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Hinsichtlich der Nutzung des Anwesens R.straße … für allgemeine Sportwetten kann nicht festgestellt werden, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Vielmehr ist von der Möglichkeit auszugehen, dass die Nutzung eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht geänderten Anforderungen unterliegt und dass damit eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt.
- 10
Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren kann, womit die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, NJW 1977, 1932 und juris, Rn. 18; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02 -, BRS 66 Nr. 70 und juris, Rn. 6; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2010, § 29 BauGB, Rn. 41).
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Eine hiernach relevante Änderung der Nutzungsweise ergibt sich nicht bereits daraus, dass die genehmigte Nutzung des Wettbüros für Pferdewetten und die derzeit ausgeübte Nutzung für allgemeine Sportwetten unterschiedlichen Nutzungsarten nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zuzuordnen wären. Beide Nutzungsvarianten sind vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte einzustufen. Kennzeichen einer derartigen Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO, Rn. 58; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4a Rn. 22). Das Wettbüro der Antragstellerin ist ersichtlich nicht lediglich darauf angelegt, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Vielmehr sollen die Kunden animiert werden, sich während der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen auf den Fernsehmonitoren zu verfolgen, womit gleichzeitig ein Gemeinschaftserlebnis entsteht. Ein entsprechendes Konzept kann der Planzeichnung des Wettbüros entnommen werden, die erkennen lässt, dass die Fläche des Wettbüros über die Erfordernisse hinausgeht, die ein reiner Wettschalter mit sich brächte. Zudem befinden sich dort Sitzgruppen, die über den gesamten Raum verteilt sind, sowie eine größere Monitorwand. Da diese Ausgestaltung nicht hinsichtlich der Sportart variiert, die Gegenstand der Wetten ist, handelt es sich bei dem Wettbüro sowohl hinsichtlich der genehmigten, auf Pferdewetten beschränkten Nutzung als auch bei der tatsächlich ausgeübten erweiterten Nutzung für allgemeine Sportwetten um eine Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 B 01.1513 -, juris, Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 32161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81 und juris, Rn. 3 f., Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ 2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 und juris, Rn. 5, Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.23.69; die Frage offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 10 B 1600/05 -, juris, Rn. 4).
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Eine geänderte bauplanungsrechtliche Beurteilung des Wettbüros kann sich indessen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot ergeben. Eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung entsteht insbesondere daraus, dass Unterschiede hinsichtlich der von der geänderten Nutzung ausgehenden Störungen oder Auswirkungen auf die Umgebung bestehen, die geeignet sind, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24.89 - in NVwZ 1989, 666 und juris, Rn. 3).
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Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten ergeben sich beachtliche Anhaltspunkte, dass hiervon andere Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen, als dies bei einem auf Pferdewetten beschränkten Wettbüro der Fall ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Ausweitung der Sportarten ein erheblich größerer Interessentenkreis angesprochen wird als bei Pferdewetten. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch nicht in Zweifel gezogen. Das Konzept des Wettbüros wird zudem nicht lediglich in Randbereichen angepasst, sondern grundlegend umgestaltet. Die größere Bandbreite an Sportveranstaltungen, die Gegenstand der Wetten sind und deren Live-Übertragungen von den Kunden in den Räumen des Wettbüros verfolgt werden, legt gegenüber den auf eine Sportart konzentrierten Pferdewetten ein abweichendes Nutzerverhalten nahe. Hieraus ergibt sich jedenfalls die Möglichkeit geänderter Auswirkungen auf die Umgebung.
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Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich hinsichtlich der Gesamtzahl der Kunden keine Veränderung ergeben habe, da das Interesse an Pferdewetten in gleichem Maße nachgelassen habe, wie die Attraktivität der allgemeinen Sportwetten gestiegen sei, schließt diese quantitative Feststellung als mögliches Indiz für eine weiterhin nachbarschafts- und umgebungsverträgliche Nutzung nicht bereits das Erfordernis eines erneuten Genehmigungsverfahren aus.
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Für die Annahme einer bodenrechtlichen Relevanz des Nutzungswechsels kann nicht gefordert werden, dass Beeinträchtigungen tatsächlich nachzuweisen sind. Vielmehr ist entscheidend, dass entsprechende Beeinträchtigungen auftreten können. Ob sie tatsächlich in relevanter Weise vorliegen, muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden. Die Annahme einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann nicht auf die Frage verengt werden, ob sich das Vorhaben in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig erweist. Vielmehr ist der Begriff in einer die behördliche Kontrollaufgabe berücksichtigenden Weise weit zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 - in BRS 48, Nr. 58 und juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO, der eine Ausnahme von der ansonsten bestehenden Genehmigungspflicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht normiert, eng auszulegen ist. Eine Genehmigungsfreiheit besteht lediglich dann, wenn feststeht, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten. Soweit diese Frage offen bleibt, geben mögliche Unklarheiten Anlass zu einer Überprüfung im Genehmigungsverfahren.
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Die im Hinblick auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung hiernach gerechtfertigte Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin eine entsprechende Genehmigung offensichtlich erteilt werden müsste. Die Nutzungsänderung in ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
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Das Verwaltungsgericht sieht die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung deshalb nicht als genehmigungsfähig an, weil das Anwesen R.straße … Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebietes sei, in dem Vergnügungsstätten nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO auch ausnahmsweise nicht zugelassen werden könnten. Grundlage dieser Feststellung des Verwaltungsgerichtes ist ein Bestandsverzeichnis der Umgebung des Anwesens. Die Antragstellerin wendet hiergegen in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass das Grundstück R.straße … in erster Linie geprägt werde durch die entlang dieser Straße festzustellende Bebauung, die indessen in stärkerem Umfang gewerblich geprägt sei, so dass ein Mischgebiet angenommen werden müsse. Diese unterschiedliche Einschätzung zeigt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Wettbüros für allgemeine Sportwetten nicht offensichtlich angenommen werden kann. Vielmehr bedarf die Charakterisierung der Umgebung des Vorhabens noch weiterer Aufklärung.
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Liegen hiernach die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich vor, so steht auch das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht in Frage. Dieses öffentliche Interesse ist darin begründet, dass die praktizierte Nutzung nicht genehmigt war, durch die ungenehmigte Nutzung die präventive Kontrolle der Bauaufsicht verhindert wird und dass ungerechtfertigte Vorteile gegenüber denjenigen vermieden werden, die eine geänderte Nutzung erst nach Erteilung einer Genehmigung aufnehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06 -, BRS 70 Nr. 190 und juris, Rn. 13). Diese Dringlichkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung erst ein knappes Jahr nach Kenntnis von dem betrieblichen Umfang des Wettbüros erlassen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar darauf verwiesen, dass ihr ein früheres Einschreiten angesichts von etwa 100 beanstandeten Wettbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht möglich gewesen sei.
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Auch hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer IV verfügten Androhung unmittelbaren Zwanges ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die aufschiebende Wirkung - abgesehen von der Reduzierung der TV-Bildschirme - nicht anzuordnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen mit Sofortvollzug versehene Zwangsmittelandrohung erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
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Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verfügten Nutzungsuntersagung ergibt sich im Einzelfall auch kein Nachrang des unmittelbaren Zwangs gegenüber Ersatzvornahme oder Zwangsgeld. § 65 Abs. 1 LVwVG sieht vor, dass der unmittelbare Zwang angewendet werden kann, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder sie untunlich sind. Als untunlich erweist sich die Anwendung von Ersatzvornahme oder Zwangsgeld auch dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang sich aber im konkreten Fall als wirksamer darstellt (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 12 VwVG, Rn. 9). Da der von der Antragsgegnerin angedrohte unmittelbare Zwang letztlich nur in einem Zugriff auf die Geräte besteht, die für allgemeine Sportwetten genutzt werden, stellt er sich einerseits als wirkungsvoller als eine Ersatzvornahme oder eine Zwangsgeldfestsetzung dar. Andererseits wird die Antragstellerin durch den mit dem unmittelbaren Zwang verbundenen Eingriff, mit dem die Benutzung einzelner Vermögensgegenstände unterbunden werden soll, nicht stärker belastet als durch eines der anderen Zwangsmittel (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 6 B 11030/09.OVG -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3900/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wird hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.470,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3900/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wiederherzustellen sowie hinsichtlich des darin angedrohten unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung anzuordnen,
4ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
5Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht teilweise zu Lasten der Antragstellerin und im Übrigen zu Lasten der Antragsgegnerin aus
6Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch u.a. dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen, sofern das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse.
7Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Nutzung des Ladenlokals im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° in E. als Wettbüro binnen einer Frist von drei Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung zu unterlassen; zudem wurde der Antragstellerin das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der vorgenannten Räumlichkeiten angedroht, wenn die Antragstellerin der Forderung der Nutzungsunterlassung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
8Die ebenfalls erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, d.h. der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 3. September 2015 - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zureichend begründet. Die Antragsgegnerin hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise die für den Sofortvollzug streitende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts angeführt.
91.
10Vorliegend überwiegt im Hinblick auf die verfügte Nutzungsuntersagung das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage der Antragstellerin gegen die mit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 verfügte Nutzungsunterlassung keine Aussicht auf Erfolg.
11Rechtsgrundlage für die Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
12Die aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden.
13Da die Antragsgegnerin die angegriffene Ordnungsverfügung allein auf die formelle Illegalität der in Rede stehenden Nutzung gestützt hat, unterliegt hier auch nur diese der gerichtlichen Überprüfung.
14Die Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses L.-----straße °°° in E. als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle ist formell illegal, da sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, nämlich gegen § 63 Abs. 1 BauO NRW, wonach u.a. auch eine Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedarf.
15Eine Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Denn was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage muss bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1997 – 11 A 7224/95 -, BauR 1997, 996 ff und Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 -, BauR 1996, 375 ff.
17In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB dann anzunehmen, wenn sie bodenrechtliche Belange im Sinne des § 1 BauGB berührt. Von Bedeutung sind daher in der Regel solche Nutzungsänderungen, die die Funktion, die rechtliche Qualität der bisher zulässigen Nutzung, etwa ihre Zuordnung nach der Baunutzungsverordnung – BauNVO – ändern und damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufwerfen.
18Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage, § 29 Rdnr. 20.
19Eine Nutzungsänderung liegt daher jedenfalls dann vor, wenn der Bauherr von einer der in den §§ 2 ff. BauNVO bezeichneten Nutzungsarten zu einer anderen übergeht. Auch der Wechsel von einer der Unterarten der in den Baugebietsvorschriften der BauNVO unter einer Nummer zusammengefassten Nutzungsarten zu einer anderen erfüllt die Begriffsbestimmung einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB.
20Vgl. Halama im Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2014, § 29 Rdnr. 11 mit Hinweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung.
21Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.
22Von einer Nutzungsänderung im oben genannten Sinne ist vorliegend auszugehen.
23Ausweislich der beigezogenen Hausakte betreffend das Gebäude L.-----straße °°° in E. war für die in Rede stehenden Räumlichkeiten zuletzt unter dem 5. Dezember 1980 eine Genehmigung für einen „Umbau und Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einer Lotto-Annahmestelle mit Tabakwaren und Zeitschriften“ erteilt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich auf diese Genehmigung abzustellen ist und nicht auch auf Genehmigungen betreffend die Anbringung von Werbeanlagen.
24Die von der Antragstellerin aufgenommene Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° als Wettbüro bzw. – wie von der Antragstellerin in der Antragsbegründung bezeichnet – als Wettannahmestelle liegt nicht mehr innerhalb der tatsächlichen Variationsbreite der vorgenannten genehmigten Nutzung. Die von der vorliegenden Genehmigung umfassten Nutzungsmöglichkeiten schließen die Nutzung als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle in dem hier vorgesehenen Sinne nicht ein.
25Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen – Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. –ergebnisse live mit zu verfolgen. Dies alles unterscheidet das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal.
26Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 – und vom 10. Juli 2012 – 2 A 1969/11 -, m.w.N., jeweils juris.
27Der in den in Rede stehenden Räumlichkeiten tätige Wettanbieter „“ ist ein international tätiger Anbieter von Sportwetten mit Sitz in N. .
28Die Antragsgegnerin hat durch die – unmittelbar - vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgten Ortsbesichtigungen in noch ausreichender Weise Feststellungen dazu getroffen, welche Nutzungen in dem Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° tatsächlich ausgeübt werden, wenn auch die Dokumentation der Ergebnisse der Ortsbesichtigungen dürftig ist.
29So befinden sich ausweislich der im Rahmen der Ortsbesichtigungen gefertigten Fotografien in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° Sitzgelegenheiten (mindestens vier Tische und diverse Stühle), sieben Monitore und eine Theke, auf der sich ebenfalls zwei Monitore befinden. Weiter findet sich eine Fotografie, die die Eingangstür zu dem Wettbüro bzw. der Wettannahmestelle der Antragstellerin zeigt. Danach ist dieses Wettbüro – °°°° - von Montag bis Sonntag von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet.
30Davon ausgehend zielt das Nutzungskonzept der Antragstellerin nicht bloß darauf ab, den Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu bieten, wie dies für eine reine Lotto-Toto-Annahmestelle in einem Kiosk oder Geschäftsladen kennzeichnend ist. Die Fotografien lassen in ihrer Gesamtschau den Schluss auf eine Nutzung als Wettbüro zu, da insbesondere durch die Anbringung der Bildschirme Gelegenheit geboten wird, die Wettangebote bzw. –ergebnisse live mit zu verfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen. Dies folgt insbesondere daraus, dass sieben Monitore, bei denen es sich nach den Angaben der Antragstellerin um reine Quotenmonitore handele, vorhanden sind, unabhängig davon, ob sie über ein TV-Empfangsteil verfügen oder nicht; auch das Aufstellen der Tische bietet den Kunden den Anreiz, länger und gemeinsam in der Lokalität zu verweilen.
31Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung die Tische und Stühle mittlerweile entfernt worden sein sollen und es jetzt keine Sitzmöglichkeit mehr gebe. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Unterlassungsverfügung ist regelmäßig – so auch hier – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. der 3. September 2015.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2015 – 7 B 726/15 -, juris.
33Zudem dürfte dieses Ladenlokal, dessen Nutzung als Wettbüro untersagt worden ist, über annähernd 55 m² verfügen. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, vor allem unter Berücksichtigung von auch von der Antragstellerin angeführten finanziellen Aspekten, warum die Antragstellerin die von ihr benannte Wettannahmestelle in einem Ladenlokal mit der vorgenannten Größe betreibt. Auch dies ist für das Gericht ein Anhaltspunkt dafür, dass das Nutzungskonzept nicht allein darauf ausgerichtet ist, ausschließlich dem Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu geben.
34Soweit die Antragstellerin weiter in ihrer Antragsbegründung ausführt, dass auch Monitore und Terminals mit Anzeigen von Quoten und Liveergebnissen mittlerweile zur Standardausstattung von Lotto-Annahmestellen gehörten, bleibt insoweit allerdings offen, wie die jeweiligen baurechtlichen Genehmigungen ausgestaltet sind.
35Bei dieser Aufnahme der Nutzung als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Der Betrieb einer Annahmestelle für private Wetten ist insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein anderes Vorhaben als der ursprünglich genehmigte Betrieb einer Lotto-Annahmestelle mit (Verkauf von) Tabakwaren und Zeitschriften. Durch den Betrieb einer Annahmestelle für private Wetten wird sowohl hinsichtlich der gebietsbezogenen planungsrechtlichen Beurteilung im Allgemeinen als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Betriebs die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen. Das folgt bereits aus dem Problem der möglichen Einordnung des Wettbüros als Vergnügungsstätte. Aber auch wenn es sich bei dem Betrieb des Wettbüros in seiner konkreten Form nicht um eine Vergnügungsstätte handeln sollte, ist die Frage bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit durch die nunmehr konkret erfolgende Nutzung der Räumlichkeiten neu aufgeworfen. Durch das bei einem Wettbüro bzw. einer Annahmestelle für private Wetten geänderte Besucherverhalten können die in bauplanungsrechtlicher Hinsicht relevanten Belange des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB berührt werden, namentlich die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und möglicherweise auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
36Es ist ausweislich der von der Antragsgegnerin gefertigten Fotografie von der Eingangstür der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° der Betrieb der Antragstellerin von Montag bis Sonntag von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet. Die mit der bereits angeführten Genehmigung vom 5. Dezember 1980 genehmigten Öffnungszeiten waren demgegenüber Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr und am Samstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Wettbüro bzw. die Wettannahmestelle an allen Tagen in der Woche bis in die späten Abendstunden betrieben wird. Auch durch die sich hierdurch ändernden Emissionsverhältnisse und der damit einhergehenden neuen und erhöhten Belastungen für die Nachbarschaft kann die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werden.
37In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Teilnutzung der Räumlichkeiten als Lotto-Annahmestelle – sollte sie, wie die Antragstellerin vorträgt, mit einer Annahmestelle für private Wetten vergleichbar sein – vorliegend zur Hauptnutzung gemacht wird. Auch aus diesem Grund kann die Genehmigungsfrage insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht mit Blick auf den Kundenverkehr neu aufgeworfen werden.
38Ob mit dem Betrieb des Wettbüros der Antragstellerin tatsächlich eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung vorliegt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung ohne Belang und kann in diesem Verfahren dahin stehen. Wie oben bereits ausgeführt, reicht für die Annahme einer Nutzungsänderung bereits die Möglichkeit, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann.
39Die Antragsgegnerin kann die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität des Vorhabens der Antragstellerin stützen. In aller Regel und so auch hier begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bauherr, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem bewusst oder unbewusst rechtswidrig Handelnden in bedenklicher Weise bevorzugt.
40Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –,m.w.N., juris.
41Eine Nutzungsuntersagung stellt sich abweichend davon nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Auf die Frage, ob das Vorhaben tatsächlich genehmigungsfähig ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 -, vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 – und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, jeweils juris.
43An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Zwar wurden für das Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheides bzw. einer Baugenehmigung gestellt. Die Antragsgegnerin hat jedoch den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Nutzungsänderung in ein Wettbüro mit Bescheid vom 29. September 2014 abgelehnt. Das diesbezügliche Verwaltungsstreitverfahren (10 K 4495/14) ist vor der beschließenden Kammer anhängig. Die Antragsgegnerin hat zudem einen weiteren auf das o.g. Ladenlokal bezogenen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle, der nicht mit dem vorgenannten Antrag betreffend die Erteilung eines Bauvorbescheides identisch ist, mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 zurückgewiesen. Die auch hiergegen erhobene Klage ist vor der beschließenden Kammer (10 K 5107/14) ebenfalls anhängig. Mit den vorgenannten ablehnenden Bescheiden hat die Antragsgegnerin jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie die beantragten Nutzungen jeweils für – planungsrechtlich – nicht genehmigungsfähig hält. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, die Rechtskraft ihres Versagungs- bzw. Zurückweisungsbescheides abzuwarten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die den durchgeführten Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden geplanten Nutzungen mit der von der Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung untersagten Nutzung identisch sind; ein Bauantrag, der die hier untersagte Nutzung umfasst, ist damit nicht gestellt.
44Der Erlass der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung begegnet auch sonst keinen Bedenken. Insbesondere wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (§ 15 OBG). Der Antragsgegnerin stand an Stelle der Nutzungsuntersagung kein Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den rechtwidrigen Zustand in dem Ladenlokal im Erdgeschoss des Gebäudes L.-----straße °°° in E. zu beenden.
45Die Antragstellerin betreibt ausweislich der Gewerbeanmeldung die streitigen Räumlichkeiten und ist damit gemäß § 17 Abs. 1 OBG als Verhaltensstörerin ordnungspflichtig.
46Die Fristsetzung zur Nutzungsaufgabe – drei Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung – ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsaufgabe technisch unproblematisch allein durch das Abschalten der Wettannahmen für die Sportwetten durchzuführen ist.
472.
48Hinsichtlich des in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 3. September 2015 weiter angedrohten unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung überwiegt hingegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Insofern erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung die Ordnungsverfügung als voraussichtlich rechtswidrig.
49Die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 Abs. 1 VwVG NRW.
50Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind.
51Gemessen daran ist die Androhung der Versiegelung unverhältnismäßig, da die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Zwangsmittels Zwangsgeld nicht angewandt und ausgeschöpft hat. Diese hat vor der Androhung der Versiegelung von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes keinen Gebrauch gemacht. Zwar ist es grundsätzlich nicht auszuschließen, dass im Einzelfall auch direkt der unmittelbare Zwang angedroht werden kann. Aufgrund des Charakters des unmittelbaren Zwangs als ultima ratio hätte es jedoch einer weitergehenden Begründung dafür bedurft, warum im vorliegenden Einzelfall eine (auch hohe) Zwangsgeldandrohung nicht den gleichen Nachdruck hätte vermitteln können wie die Androhung der Versiegelung. In der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wird insoweit lediglich ausgeführt, dass die in der jüngsten Vergangenheit durchgeführten bzw. bestehenden Verfahren betreffend einer baurechtlich illegalen Wettbüronutzung gezeigt hätten, dass das Zwangsmittel Zwangsgeld als Beugemittel nicht tauglich sei. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Antragserwiderung weiter hierzu aus, dass kein Fall bekannt sei, in dem bei einem Wettbüro die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Einstellung des Betriebes des Wettbüros geführt hätten; die Höhe des Zwangsgeldes scheine dabei keine Rolle zu spielen. Erst die Versiegelung führe zum gewünschten Erfolg. Die mit Wettbüros zu erzielenden Einnahmen seien enorm; es sei lukrativ, ein Wettbüro ohne Baugenehmigung und trotz Ordnungsverfügung zu betreiben.
52Diese Ausführungen können die Voraussetzungen für die hier erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwangs nicht darlegen. Mangels konkreter, auf den Fall bezogener Anhaltspunkte für die befürchtete Wirkungslosigkeit der Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern sind die Einwände der Antragsgegnerin spekulativ. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäß § 60 Abs. 1 VwVG NRW ein Zwangsgeld in einer Höhe von bis zu 100.000 € angedroht und festgesetzt werden kann. Aus den in der Vergangenheit bei der beschließenden Kammer anhängigen vergleichbaren Verfahren, die sich auch gegen die Antragsgegnerin richteten, wurde diese Möglichkeit bei weitem nicht ausgenutzt.
53Allerdings ist die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung im Bereich der – illegalen – Sportwetten regelmäßig dann kein erfolgversprechendes Mittel, wenn durch einen häufigen Wechsel der Betreiber der Versuch unternommen wird, den Vollzug der Ordnungsverfügung zu unterlaufen.
54Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 – 10 B 459/12 -, m.w.N.
55Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Zwar führt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung aus, der Bauantrag zum Betrieb eines Wettbüros in den in Rede stehenden Räumlichkeiten sei von einer Einzelperson gestellt worden; erst nach Recherchen habe ermittelt werden können, wer für die Eröffnung des Wettbüros verantwortlich gewesen sei. Der Betrieb sei vor einer Gewerbeanmeldung aufgenommen worden. Davon ausgehend kann jedoch nicht angenommen werden, dass vorliegend durch einen häufigen Betreiberwechsel zum Zwecke der Weiterführung des illegalen Betriebes der Vollzug der Ordnungsverfügung unterlaufen werden sollte, so dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs gerechtfertigt wäre. Allein die Tatsache, dass die Bauanträge durch eine Einzelperson gestellt wurden und die untersagte Nutzung des Wettbüros durch die davon zu unterscheidende Antragstellerin erfolgte, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass der Vollzug der Ordnungsverfügung unterlaufen werden sollte.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Dabei orientiert sich das Gericht an Ziffer 10.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) und geht von einem Jahresmietwert entsprechend den Angaben der Antragstellerin in der Antragsbegründung in Höhe von 8.940,- € (monatliche Nettomiete in Höhe von 745,- €) aus. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der in diesem Verfahren angestrebten Entscheidung war der sich ergebende Betrag zu halbieren.
Tenor
I.
Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
I.
Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.