Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2002 - 1 StR 442/02

bei uns veröffentlicht am19.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 442/02
vom
19. November 2002
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 beschlossen
:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 24. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer führt aus, der Beschuldigte leide "an einer
ausgeprägten, anhaltend wahnhaften Störung ..., sodaß nicht
ausschließbar auf Grund der im Tatzeitraum gegebenen paranoiden
und affektiven Symptomatik die Einsichtsfähigkeit erheblich
vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben war".
Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert,
daß die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die
Voraussetzungen von § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen
(st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 610; Beschluß vom
17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00 jew. m.w.N.). Wäre eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit nur möglich ("nicht
ausschließbar"), so stünde sie dagegen nicht sicher fest, so
daß für eine Unterbringungsanordnung kein Raum wäre. Einer
Gesamtschau der Urteilsgründe (zu deren Bedeutung vgl. auch
BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00), insbesondere
der eingehenden Mitteilung des Inhalts des Sachverständigengutachtens
, kann der Senat jedoch ohne weiteres
entnehmen, daß es sich bei der genannten Formulierung um
ein offenkundiges Fassungsversehen handelt und jedenfalls
eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten
sicher feststeht.
2. Für den - erkennbar versehentlich - in Ergänzung des Urteils
beantragten Freispruch des Beschuldigten ist kein Raum. Ein
Freispruch wäre nur geboten, wenn die Unterbringungsanordnung
im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt wäre (vgl. BGH
NStZ - RR 1998, 142). Hier erfolgte sie dagegen im Rahmen
eines Sicherungsverfahrens (§§ 413 ff. StPO), also eines Verfahrens
, das nur die Anordnung einer Maßregel der Besserung
und Sicherung oder die Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags
(vgl. § 414 Abs. 2 Satz 4 StPO) als Ergebnis haben kann,
nicht aber einen Freispruch (vgl. nur Pfeiffer StPO 4. Aufl.
§ 414 Rdn. 5, Paulus in KMR <8. Erg. Lfg.> § 414 Rdn. 22).
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2002 - 1 StR 442/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2002 - 1 StR 442/02

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Strafprozeßordnung - StPO | § 414 Verfahren; Antragsschrift


(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2002 - 1 StR 442/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 442/02 vom 19. November 2002 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 beschlossen : Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Traun

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2000 - 1 StR 428/00

bei uns veröffentlicht am 17.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 428/00 vom 17. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2000 beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landger
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2002 - 1 StR 442/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2002 - 1 StR 442/02

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2003 - 1 StR 531/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 531/02 vom 16. Januar 2003 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-F

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 428/00
vom
17. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2000 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I vom 13. April 2000 mit Ausnahme der Feststellungen
zu den rechtswidrigen Taten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte zwischen Januar 1998 und August 1999 insgesamt 23 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat, darunter 18 Diebstähle. Es handelte sich hierbei überwiegend um Diebstähle aus unverschlossenen Pkw's, bei denen der Angeklagte neben Radios und sonstigen Gegenständen vor allem Dokumente (Ausweise, Scheckkarten u.a.) erbeutete. Die übrigen Taten stehen im Zusammenhang mit Bemühungen des Angeklagten, die Beute zu verwerten, z. B. mit Hilfe der Scheckkarten einzukaufen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und hat gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2. Die auf die insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten richtet.
3. Im übrigen kann das Urteil keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO).

a) Beim Angeklagten trat erstmals etwa 1975 eine Psychose auf. Eine Reihe von Ermittlungsverfahren wurde wegen Schuldunfähigkeit eingestellt; 1983 wurde er wegen mehrerer Diebstähle, Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderer Delikte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Näheres ist hierzu nicht mitgeteilt.
Zwischen 1990 und 1997 war der Angeklagte im Arbeitsleben integriert. In dieser Zeit war "die psychotische Persönlichkeitsstörung nur mäßig ausgeprägt". Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes hat sich seine Persönlichkeit "wieder zum Negativen verändert".

b) Auf der Grundlage dieser auch insoweit nicht näher ausgeführten Feststellungen kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, es könne "nicht gesagt werden", ob die Persönlichkeitsstörung "zur Tatzeit abgeklungen war oder noch fortbestand". Es sei aber "nicht auszuschließen, daß ... Kritikfähigkeit und Impulskontrolle soweit aufgehoben waren, daß zumindest die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht auszuschließen sind. Möglicherweise war auch die Willensfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, so daß die Voraussetzungen des § 20 StGB zeitweise sogar positiv gegeben waren".

c) Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB setzt voraus, daß entweder die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen (st.Rspr., vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 63 Rdn. 4).
Die Feststellung, daß die Voraussetzung des § 20 StGB "möglicherweise... positiv gegeben waren" ist schon in sich unklar. Was nur möglicherweise der Fall ist, steht nicht sicher fest.
Da die Strafkammer offen läßt, ob die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zur Zeit der Taten abgeklungen war, ergibt auch eine Gesamtschau der Urteilsgründe nicht, daß beim Angeklagten zumindest die Voraussetzungen des - von der Strafkammer nicht ausdrücklich angesprochenen - § 21 StGB sicher vorlagen.
4. Schon allein dies führt dazu, daß die Unterbringungsanordnung keinen Bestand haben kann.
Im übrigen wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben, daß es entscheidend auf den Zustand des Täters zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ankommt (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 12, vor § 61 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Hier könnte die bisher nicht näher ausgeführte Annahme, daß (möglicherweise) "zeitweise" die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen, dafür sprechen, daß es Ä nderungen im Zustand des Angeklagten gab oder gibt.
Im übrigen wird auch gegebenenfalls die bisher weitgehend unterbliebene Gesamtwürdigung hinsichtlich der Erheblichkeit der künftig zu erwartenden Taten und der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Angeklagten (vgl. hierzu insgesamt Stree aaO § 63 Rdn. 13 ff. m.w.Nachw.) nachzuholen sein.
Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.