Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - 1 StR 445/03

bei uns veröffentlicht am17.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 445/03
vom
17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 23. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafbemessung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer
des Strafverfahrens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Das Landgericht hat die lange Zeitspanne zwischen den Taten des
Angeklagten und der nunmehrigen Aburteilung ebenso strafmildernd berücksichtigt
wie den Umstand, daß diese nicht vom Angeklagten zu vertreten ist
(UA S. 44, 45).
2. Soweit die Revision meint, es liege eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
(gemeint: im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) vor, deren
einzelne Ursachen in den Urteilsgründen näherer Feststellung und Erörterung
bedurft hätten, und dabei die Zeiträume zwischen verschiedenen Verfahrensereignissen
anspricht, gilt folgendes:

a) Die Rüge ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben. Will ein Beschwerdeführer
beanstanden, durch das Verfahren sei das Beschleunigungs-
gebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt und die Verfahrensverzögerung sei
im Urteil nicht berücksichtigt worden, so hat er die Tatsachen, die den behaupteten
Verfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzulegen
, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerdeführer
wie hier beanstandet, das Urteil sei zwar eher allgemein vom Vorliegen
einer Verfahrensverzögerung ausgegangen, aber Art, Ausmaß und Umstände
dieser Verzögerung seien nicht oder nicht genügend festgestellt (so BGHR
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7 m.w.Rspr.Nw.).
Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. So heißt es dort etwa,
der Zeitraum von ca. einem Jahr für das Zwischenverfahren und derjenige von
14 Monaten zwischen der ersten Revisionsentscheidung und dem Beginn der
erneuten Hauptverhandlung seien erörterungsbedürftig gewesen. Hier wäre
vorzutragen gewesen, was die Aktenlage insoweit zur Sachbehandlung und
Verfahrensförderung konkret ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Senats, von Amts
wegen das - hier mehr als 60 Stehordner umfassende - Aktenwerk auf Verzögerungen
durchzusehen oder auch nur in Teilabschnitten zu sichten, um die
allgemein unter Hinweis auf zeitliche Eckdaten aufgestellte Behauptung einer
Verzögerung zu prüfen. Beispielhaft zeigt sich gerade hinsichtlich des Zeitraums
zwischen der ersten Revisionsentscheidung und der erneuten Hauptverhandlung
, daß insoweit die Hinweise bedeutsam sein können, die in dem in
dieser Sache ergangenen Senatsbeschluß vom 7. Februar 2002 - 1 StR 222/01
- unter IV.3.d) enthalten sind. Diese können naheliegenderweise zunächst, vor
der Neuverhandlung, weitere Ermittlungen veranlaßt haben. Hierzu wäre konkret
vorzutragen gewesen. Wäre dies geschehen, ergäbe sich eine andere Beurteilung
als auf der Grundlage des unvollständigen Revisionsvortrages. Auch
soweit sich die Revision darauf bezieht, daß die Strafkammer im Urteil aus-
führt, nach dem 13. Oktober 1995 sei ein "vorübergehender faktischer Stillstand"
in den polizeilichen Ermittlungen eingetreten, hätte die Revision dazu
Einzelheiten darlegen müssen, insbesondere auch zur Frage der genauen
Dauer dieses Stillstandes.

b) Die Rüge hat auch deshalb keinen Erfolg, weil das Landgericht von
einer "überlangen Verfahrensdauer" ausgeht und diese bei der Bemessung der
Gesamtstrafe konkret, bei der Zumessung der Einzelstrafen in allgemeiner
Form kompensiert hat.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die
Strafkammer unter dem Oberbegriff der "überlangen Verfahrensdauer" neben
dem reinen Zeitablauf auch eine "rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung"
feststellen wollte. Dafür spricht die vorgenommene Kompensation bei der Gesamtstrafbildung.
Zudem umfaßt der verwendete Oberbegriff in der älteren
Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 181) durchaus auch die rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerungen, wie sich an der Veröffentlichung von einschlägigen
Entscheidungen und Stellungnahmen im Schrifttum unter entsprechenden
Überschriften und Leitsätzen zeigt (so schon BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 12 m.w.N.).
Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Bewertung das Maß der
Kompensation bei der Straffindung hinreichend bestimmt. Bei der Bildung der
Gesamtstrafe hat es den Strafabschlag von einem Jahr und sechs Monaten
ausdrücklich festgehalten und im Urteil als solchen ausgewiesen. Daß dies bei
den Einzelstrafen - obgleich grundsätzlich erforderlich - nicht konkret in Form
einer Gegenüberstellung verschiedener Strafmaße geschehen ist, vermag den
Bestand des Strafausspruches hier nicht zu gefährden. Die Strafkammer hat
ausdrücklich hervorgehoben, sie hätte höhere Einzelstrafen angesetzt, wenn
nicht eine Kompensation erfolgt wäre (UA S. 48). Deshalb steht nicht zu besorgen
, daß der Angeklagte etwa im Falle der späteren Notwendigkeit einer anderweitigen
nachträglichen Gesamtstrafenbildung beim Wegfall der jetzt in Rede
stehenden Gesamtstrafe benachteiligt werden könnte. Angesichts der eher
milden Einzelstrafen und des straffen Zusammenzuges bei der Gesamtstrafenbildung
vermag der Senat zudem sicher auszuschließen, daß das Verhältnis
zwischen den ermäßigten wie nicht ermäßigten Einzelstrafen und den beiden
gegenübergestellten Gesamtstrafen unstimmig sein könnte (vgl. dazu BGH
NStZ 2002, 589).

c) Der Senat sieht indessen auf der Grundlage der Urteilsausführungen
keinen Grund zur Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung,
weil das Verfahren von außergewöhnlicher Komplexität und auch sonst schwierig
war. Durch die gegenteilige Wertung des Landgerichts und die darauf gestützte
, genau bemessene Milderung der Gesamtstrafe ist der Angeklagte jedoch
nicht beschwert.
Soweit sich aus dem Urteil des Landgerichts selbst einige zeitliche
Spannen zwischen Verfahrensabschnitten ergeben (UA S. 44 f.), erweisen sich
diese in einer Gesamtschau nicht als von solcher Qualität, daß dies die Annahme
der Rechtsstaatswidrigkeit und der Unangemessenheit (im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) begründen könnte. In Fällen solcher Art hat der Tatrichter
zu prüfen, ob die Sache insgesamt in angemessener Frist verhandelt
worden ist, wobei eine gewisse Untätigkeit innerhalb einzelner Verfahrensabschnitte
dann nicht zu einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führt,
wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang
wird. Dabei beginnt die "angemessene Frist" im Sinne der Konvention, wenn
der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird; sie endet mit
dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. Neben der gesamten Dauer
vom Beginn bis zum Ende der Frist kommen für die Frage der Angemessenheit
die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit
des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten
sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen
Belastungen für den Beschuldigten als maßgebende Kriterien in Betracht
(siehe nur BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; vgl. zusammenfassend
Franke in MünchKomm. StGB § 46 Rdn. 62 mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
Hier handelt es sich um eine umfangreiche, schwierige Wirtschaftsstrafsache
, die zunächst wegen mehrerer Tatkomplexe gegen vier Angeklagte geführt
wurde. Die erste tatrichterliche Hauptverhandlung dauerte vom Oktober
1999 bis zum August des Jahres 2000. Das erste, vom Senat später teilweise
aufgehobene Urteil umfaßte in seiner schriftlichen Begründung 510 Seiten. Das
Gewicht des gegen den Angeklagten jetzt noch bestehenden, abgeurteilten
Tatvorwurfs erweist sich zumal im Blick auf die außergewöhnliche Schadenshöhe
von 128 Mio DM als erheblich. Angesichts der Komplexität der Vorgänge
ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Erstellung des polizeilichen Schlußberichts
, die Anklageerhebung und die Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens sowie die Vorbereitung der beiden Hauptverhandlungen, aber
auch das erste Revisionsverfahren mehrmonatige Zeiträume in Anspruch genommen
haben. Schließlich ist zu bedenken, daß die Ausschöpfung der von
der Dauer der ersten Hauptverhandlung mitbestimmten Frist zur Absetzung der
Urteilsgründe ebensowenig eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
mitzubegründen vermag wie die auf Revision des Angeklagten hin erfolgte teilweise
Aufhebung des ersten Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies ist Ausfluß der Gesetzeslage und
eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 15). Der Angeklagte war zwar ersichtlich über wenigstens
sieben Jahre hin (ausgehend von der im Urteil erwähnten ersten Beschuldigten
-Vernehmung) dem Verfahren ausgesetzt, befand sich aber - im
Jahr 1997 - nur etwa dreieinhalb Monate in Untersuchungshaft.
Soweit der Senat von Amts wegen auf die zulässige Revision hin Verfahrensverzögerungen
nach Erlaß des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu
berücksichtigen hat (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8), worauf
die Revision zutreffend hinweist, vermag er indes in dem Zeitraum von
etwa drei Monaten zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung beim
Landgericht und der Übersendung des gesamten Vorganges an den Generalbundesanwalt
nichts Beanstandungswürdiges zu sehen. Diese Dauer erklärt
sich hier zwanglos aus den zu beachtenden Regularien (vgl. § 347 StPO,
Nr. 163 ff. RiStBV) und dem großen Umfang des Aktenwerks, das auch drei
Andere betraf.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - 1 StR 445/03

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafprozeßordnung - StPO | § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht


(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine sch
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - 1 StR 445/03 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 222/01
vom
7. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen: zu 1. und 4.: versuchten Betruges
zu 2. und 3.: Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.1. Auf die Revisionen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. August 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. 2. Der Angeklagte Prof. Dr. B. wird im Fall I der Anklage (versuchter Betrug, Kreditbetrug - Fall OP. ) freigesprochen. Insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last. 3. Im übrigen (Fall III der Anklage; versuchter Betrug durch Abgabe einer sog. Blockiererklärung) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. und S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben
a) im Falle II Teil 1 der Anklage (Betrug zum Nachteil der F. AG), soweit Feststellungen hinsichtlich des Schuldscheindarlehens “Göttingen” getroffen sind,
b) im Falle III der Anklage (versuchter Betrug durch Abgabe einer sog. Blockiererklärung) mit den zugehörigen Feststellungen ,
c) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und S. wegen Betruges , Untreue und versuchten Betruges verurteilt, und zwar W. zu fünf Jahren und drei Monaten, S. zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Gegen den Angeklagten Prof. Dr. B. hat es wegen versuchten Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, gegen den Angeklagten Dr. K. wegen versuchten Betruges - unter Strafaussetzung zur Bewährung - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhe-
ben. Die Rechtsmittel der Angeklagten W. und S. haben teilweise, diejenigen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. in vollem Umfang Erfolg. Gegenstand des angefochtenen Urteils sind vier Taten, die die Angeklagten bei unterschiedlicher Beteiligung begangen haben: Im ersten Fall (Fall II Teil 1 der Anklage) hat das Landgericht die Angeklagten W. und S. des Betruges schuldig gesprochen, weil sie als Bankvorstände der Raiffeisenbank G. -O. eG (im folgenden: RGO) beim Handel mit Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand (sog. Pensionsgeschäfte , vgl. § 340b HGB) daran mitwirkten, sieben solcher Schuldscheindarlehen gegen Zahlung von 156 Mio. DM an die F. AG zu verkaufen, obgleich - wie sie wußten - diese Darlehensforderungen nicht “werthaltig” waren; sie waren - wegen vorangegangener anderweitiger Abtretungen - der RGO zuvor nicht wirksam übertragen worden. Im zweiten Fall (Fall II Teil 2 der Anklage) hat die Strafkammer eine Untreue der Angeklagten W. und S. gegenüber ihrer Bank darin gesehen , daß diese die - wirksam an die RGO abgetretene und damit werthaltige - Schuldscheindarlehensforderung "Berlin" (nominell 50 Mio. DM) zugunsten der Gesellschaft für Geld- und Kapitalverkehr GmbH (im folgenden: GGK) ohne jede Gegenleistung “ausbuchen” und abrechnen ließen. Im dritten Fall (Fall I der Anklage) hat die Strafkammer den Angeklagten Prof. Dr. B. des versuchten Betruges als schuldig erachtet, weil dieser mit der OP. GmbH in Frankfurt/Main eine Provisionsvereinbarung schloß für die Vermittlung eines Käufers für ein Berliner Grundstück (einschließlich Abschluß eines sog. Generalunternehmervertrages zur Bebauung für 520 Mio.
DM), Kontakt zu einer Firma E. S.A. in Luxemburg als potentieller Käuferin herstellte, wider besseren Wissens deren Leistungsfähigkeit beteuerte und schlieûlich den Abschluû eines Kaufvertrages herbeiführte, obgleich er die schlechte wirtschaftliche Lage der Käuferin kannte. Diese konnte schon die im notariellen Vertrag vorgesehene bankmäûige Absicherung des Kaufpreises nicht erbringen. Im vierten Fall (Fall III der Anklage) hat das Landgericht alle vier Angeklagten des versuchten Betruges für schuldig gehalten. Die RGO gab durch die Angeklagten W. und S. eine sog. Blockiererklärung ab, in der diese Angeklagten wahrheitswidrig versicherten, die RGO verwahre im einzelnen aufgeführte Schuldscheine öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Nominalwert von mehr als drei Milliarden DM, die "gut, einwandfrei und unbelastet" und zugunsten des "BIE-Consortiums" gesperrt seien. Diese Blockiererklärung sollte der Bank of Lisbon in Johannesburg/Südafrika übermittelt werden und als Sicherheit für einen "darlehensweisen Geldfluû" in Höhe von 50 Mio. US-Dollar zugunsten des "BIE-Consortiums" dienen. Bei der Vorbereitung und Durchführung des entsprechenden Planes wirkten die Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. mit. Die um Übermittlung dieser Blockiererklärung im sog. SWIFT-Verkehr ersuchte damalige Bayerische Hypotheken- und Wechselbank in München lehnte dies ab und erstattete Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz.

I.

Zum ersten Fall (Betrug der Angeklagten W. und S. zum Nachteil der F. AG):
1. Mit Recht rügen die Revisionen der Angeklagten W. und S. als Verstoû gegen § 261 StPO, daû die Urteilsfeststellungen von den in die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden zu den Zeitpunkten der Abtretung der Schuldscheindarlehensforderung "Göttingen" (über 28 Mio. DM nominell) von der GGK an die BEWAG - Berliner Kraft und Licht AG - einerseits und an die RGO andererseits abweichen. Dieser Verfahrensfehler kann die Frage der Wirksamkeit der Weiterabtretung dieses Schuldscheindarlehens von der RGO an die F. AG und mithin den Schuldumfang des in diesem Falle begangenen Betruges beeinflussen. Damit hat es folgende Bewandnis : Das sog. Darlehen "Göttingen" gehörte zu den nach den Urteilsgründen nicht wirksam von der GGK an die RGO abgetretenen und von dieser deshalb nicht werthaltig und wirksam an die F. AG weiter abgetretenen Schuldscheindarlehen. Das Urteil geht davon aus, daû die GGK diese Darlehensforderung am 28. November 1994 an die BEWAG abgetreten hat und daû am 29. November 1994 in Höhe eines Teilbetrages eine weitere, stille Abtretung desselben Darlehens durch die GGK an die RGO erfolgte, die jedoch infolge der vorgenannten Abtretung an die BEWAG unwirksam gewesen sei (UA S. 28, 32, 337 f.). Beide Abtretungen durch die GGK - sowohl diejenige an die BEWAG als auch die an die RGO - waren indes zunächst auch deshalb unwirksam, weil das Schuldscheindarlehen "Göttingen" erst am 9. Dezember 1994 von der Allgemeinen Hypothekenbank, bei der es "verpensioniert" war, an die GGK rückabgetreten wurde. Das Landgericht sieht im rechtlichen Ansatz zutreffend, daû nach dem Prioritätsgrundsatz mit Erlangung der Verfügungsmacht über die Darlehensforderung durch die GGK die zeitlich erste Abtretung durch diese - die zunächst als Nichtberechtigte gehandelt hatte - Wirkung erlangte (§ 185 Abs. 2 BGB).
Die Revision trägt unter Vorlage des Inhaltes der in die Beweisaufnahme eingeführten Darlehensakten der GGK vor, die Abtretung des Darlehens an die BEWAG sei erst am 16. Dezember 1994 erfolgt, mithin nach der Abtretung an die RGO. Deshalb habe die Abtretung des Darlehens "Göttingen" von der GGK an die RGO Wirksamkeit erlangt, ebenso infolgedessen die weitere Abtretung der RGO an die F. AG. Ein Betrug komme deswegen hinsichtlich dieser Darlehensforderung nicht in Betracht. Die von der Revision vorgelegten, in die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden aus den Darlehensakten der GGK belegen, daû die Abtretung des Schuldscheinsdarlehens "Göttingen" durch die GGK - im Sinne einer Verfügung über die Darlehensforderung - zuerst an die RGO und erst danach an die BEWAG erfolgt ist. Aus den Urkunden über die Abtretung an die BEWAG ergibt sich, daû diese am 16. Dezember 1994 erfolgte. Unter diesem Datum ist das Begleitschreiben der GGK an die BEWAG abgesetzt ("Abtretung vom heutigen Tage"); von diesem Tage datiert die entsprechende Erklärung der GGK, auch wenn diese die Formulierung enthält, "alle Forderungen, Rechte und Nebenrechte aus der Schuldurkunde" stünden "mit Wirkung vom 28. November 1994 ... in vollem Umfang der" BEWAG zu. Rechtserheblich ist, zu welchem Zeitpunkt die Verfügung über die Darlehensforderung getroffen wurde. Da die GGK die Darlehensforderung "Göttingen" vor dem 9. Dezember 1994 mangels Verfügungsmacht nicht wirksam abtreten konnte, sondern als Nichtberechtigte handelte, wurde mit der Rückabtretung der Darlehensforderung von der Allgemeinen Hypothekenbank an sie die vorherige Abtretung an die RGO wirksam (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dem steht selbst weiterer, aber nach diesem Zeitpunkt (9. Dezember 1994) liegender Schriftverkehr der GGK mit der BEWAG (vom 12. und 14. Dezember 1994) nicht entgegen, der für sich gesehen den in den anderen bezeichneten Erklärungen gegenüber der BEWAG
genannten Abtretungszeitpunkt (16. Dezember 1994) in Frage stellen könnte (vgl. auch § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB). Daû die jeweiligen Parteien vom Verfügungsdatum abweichende "Laufzeiten" vereinbart hatten, ändert ebenfalls nichts. Insoweit handelt es sich ersichtlich nur um ergänzende Absprachen darüber, wem für welchen Zeitraum Zins und Tilgung zustehen sollten. Bei alledem geht der Senat vom Vortrag der Revisionen zur urkundsbeweislichen Lage und ihrer Erhebung in der Hauptverhandlung aus, weil die Staatsanwaltschaft dem nicht in einer Gegenerklärung entgegengetreten ist (vgl. § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO; Nr. 162 Abs. 2 RiStBV; BGH NStZ 2000, 437, 438). In den Urteilsgründen hat das Landgericht die Frage der Wirksamkeit der beiden kollidierenden Abtretungen nicht näher erörtert. Es hat lediglich die Abtretungszeitpunkte benannt und dabei ersichtlich auf den Beginn der in den Unterlagen genannten "Laufzeit" der Abtretung an die BEWAG abgehoben. Zwar ist vorstellbar, daû es sich überdies auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen, in gesonderten Verfahren rechtskräftig verurteilten Verantwortlichen der GGK, Ge. und Sym. , gestützt und möglicherweise auch in Betracht gezogen hat, daû die Akten über die Abtretung dieses Darlehens an die RGO sog. Doppelakten waren, in denen die - nach Auffassung der Verantwortlichen der GGK - unwirksamen Doppelabtretungen dokumentiert waren. Wollte sich die Strafkammer aber von den Verfügungsdaten entfernen, die sich aus dem Urkundsbeweis ergaben, so hätte dies ausdrücklicher Würdigung bedurft. Daran fehlt es. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch wegen Betruges im ersten Falle nicht, sondern lediglich den Schuldumfang. Das Darlehen "Göttingen" war nur eines von insgesamt sieben an die F. AG verkauften. Selbst wenn diese aber tatsächlich Inhaber der Darlehensforderung
"Göttingen" geworden wären, käme ein Betrugsschaden insoweit noch unter dem Gesichtspunkt einer Vermögensgefährdung wegen der jedenfalls gegebenen unsicheren zivilrechtlichen Lage angesichts kollidierender Verfügungen und Laufzeitvereinbarungen in Betracht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich in ihrem Zusammenhang, daû die Angeklagten W. und S. - diese jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes - und die Verantwortlichen der GGK davon ausgingen, auch das Darlehen "Göttingen" sei nicht werthaltig, also nicht wirksam an die RGO abgetreten gewesen (UA S. 44 bis 47). Dementsprechend wurde diese Abtretung auch in den sog. Doppelakten behandelt, die Abtretung an die BEWAG hingegen in den regulären Darlehensakten der GGK dokumentiert. Dennoch vermag der Senat nicht sicher auszuschlieûen, daû der Schuldumfang in einer Weise beeinfluût sein kann, die sich auf die Höhe der gegen die Angeklagten W. und S. in diesem Falle angesetzten Einzelstrafen ausgewirkt haben kann. Er läût deshalb den Schuldspruch bestehen , hebt aber die Feststellungen hinsichtlich des Darlehens "Göttingen" auf (vgl. dazu Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 13). Damit unterliegen auch die Einzelstrafen in diesem Falle und die Gesamtstrafen gegen diese Angeklagten der Aufhebung. 2. Die weiteren Verfahrensrügen, die den ersten Fall betreffen, greifen hingegen nicht durch.
a) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des auf Vernehmung des Zeugen Kl. gerichteten Beweisantrages kann die Verurteilung der Angeklagten W. und S. nicht beruhen. aa) Der Zeuge sollte bekunden, daû die Bank für Sozialwirtschaft die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" am 27. April 1995 "mit Wirkung zum 2. Mai 1995" an die GGK abgetreten gehabt habe. Das
Landgericht hat den Antrag ohne weitere Begründung abgelehnt, weil die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Das war schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Ablehnungsbeschluû eine nachvollziehbare Begründung fehlt und die Ablehnungsgründe auch nicht auf der Hand lagen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Satz 3 Bedeutungslosigkeit 9, 11, 12; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 146). Letzteres wird bereits durch die ausführliche Begründung belegt, die das Landgericht dafür im Urteil gibt. Dennoch kann auf der Ablehnung des Beweisantrages nichts zu Lasten der Angeklagten beruhen. Das Verfahrensgeschehen, welches zu dem Beweisantrag und seiner Ablehnung geführt hat, ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu verstehen : Die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" gehörten zu denjenigen, die die RGO unter Mitwirkung der Angeklagten W. und S. an die F. AG abgetreten hatten und die nach Auffassung des Landgerichts nicht werthaltig waren, über die also die RGO keine Verfügungsmacht hatte, weil sie vor der vorangegangenen Abtretung durch die GGK an die RGO bereits von der GGK bei der Bank für Sozialwirtschaft "verpensioniert" gewesen seien. Wäre aber zeitlich nach der - zunächst mangels Verfügungsmacht unwirksamen - Abtretung durch die GGK an die RGO und vor der Weiterabtretung durch die RGO an die F. AG eine stille Rückabtretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK erfolgt, so könnte die Abtretung der Forderungen von der GGK an die RGO gemäû § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB doch noch zur Forderungsinhaberschaft der RGO vor der Weiterabtretung an die F. AG geführt haben. Dann wären die Verantwortlichen der F. AG insoweit nicht getäuscht worden
und es läge kein Schaden vor. Darauf wollte die Verteidigung mit ihrem Beweisantrag hinaus. Im Urteil legt die Strafkammer ausführlich dar, weshalb die im Beweisantrag behauptete stille Rückabtretung der Forderungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK unerheblich gewesen sei (UA S. 336 bis 339): Mit den Darlehensschuldnern war in den Schuldscheinen eine Abtretungsbeschränkung des Inhalts vereinbart, daû die Abtretung nur dreimal zulässig sei (UA S. 336 ff.). Die stille Rückabtretung der Darlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK sei aber die vierte in der Historie der Darlehen und mithin gemäû § 399 BGB nicht wirksam gewesen. Das ist im Ergebnis nach der Darstellung des Landgerichts auch hinsichtlich des Darlehens "Hessen" deshalb richtig, weil zwar die Rückabtretung dieses Darlehens von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK nur die dritte in der Geschichte dieses Darlehens war, diese aber nun einer weiteren, zunächst durch die GGK als Nichtberechtigter vorgenommenen Abtretung als vierter Abtretung in der Kette (GGK an RGO) hätte zur Wirksamkeit verhelfen sollen (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). bb) Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat die eigentliche Beweisbehauptung im Urteil als erwiesen (hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Baden-Württemberg") bzw. als wahr (hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Hessen") behandelt (UA S. 337 bis 339; vgl. dazu Alsberg/Nüse, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 593 Fuûn. 118 m.w.Nachw., S. 594, 908 f.). Es hat die Kette der Abtretungen für die beiden Darlehen im einzelnen dargestellt. Für das Darlehen "Baden-Württemberg" hat es ausgeführt, daû es "Anfang Mai 1995" zu einer stillen Rückabtretung der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK kam (UA S. 337). Für das Darlehen "Hessen" vermochte es sol-
ches nicht auszuschlieûen (UA S. 338 f.). Das Landgericht geht also in tatsächlicher Hinsicht von dem behaupteten Abtretungsvorgang aus, versagt ihm aber in rechtlicher Hinsicht die von der Verteidigung gewünschten Folgen hinsichtlich der Wirksamkeit der Folgeabtretungen. Damit ist die Beweistatsache dem Urteil zugrundegelegt, nicht aber die zivilrechtliche Wirkung, die diese nach Auffassung der Verteidigung auch ausweislich der Begründung des Beweisantrages haben sollte. In dieser Begründung hatten die Beweisantragsteller ausgeführt, mit dem behaupteten Abtretungsvorgang sei die GGK nachträglich verfügungsberechtigt geworden und die Darlehensforderungen deshalb der RGO zugefallen. Insoweit handelt es sich allerdings lediglich um eine Rechtsbehauptung , nicht um eine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbehauptung. Nach allem kann allein noch in Betracht kommen, daû die Unterrichtungswirkung eines näher begründeten Ablehnungsbeschlusses der Verteidigung die Möglichkeit einer Argumentation gegen die Würdigung des Landgerichts hätte eröffnen können, die entscheidenden Abtretungen seien wegen der vereinbarten Abtretungsbeschränkung unwirksam. cc) Der Senat schlieût allerdings bei der gegebenen Sach- und Rechtslage aus, daû hierdurch irgendetwas zugunsten der Angeklagten hätte bewirkt werden können. Alle vorstellbaren und nicht nur abseitigen Gegenargumente sind ersichtlich ohne weiteres auszuräumen: Die - vom Landgericht nicht erwähnte - Regelung in § 354a HGB sieht zwar vor, daû eine Abtretung trotz vereinbarten Abtretungsverbots wirksam ist, wenn der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Vorschrift ist aber erst am 30. Juli 1994 in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat an-
schlieût, gilt sie nicht für Abtretungsverbote, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, § 354a HGB unter den genannten Voraussetzungen keine Rückwirkung zukommen zu lassen (siehe näher BGH, X. Zivilsenat, NJW 2001, 1724). Die hier in Rede stehenden Schuldscheindarlehensforderungen waren ausweislich der Urteilsgründe vor dem maûgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt entstanden; die Abtretungsbeschränkungen waren zuvor vereinbart worden. Der Senat kann bei der im Urteil wiedergegebenen Formulierung der Abtretungsbeschränkung, die in den Schuldscheinen selbst enthalten war, auch ausschlieûen, daû den Abtretungsbeschränkungen lediglich verpflichtende und keine unmittelbar rechtsgestaltende (dingliche) Wirkung zukommen sollte. Vielmehr liegt angesichts der getroffenen Feststellungen auf der Hand, daû die Abtretungsbeschränkungen den Darlehensforderungen wesensmäûig zugeordnet sein sollten; die Forderungen sollten schon begründet werden mit der Eigenschaft nur eingeschränkter Abtretbarkeit (siehe dazu auch Palandt /Heinrichs BGB 61. Aufl. § 399 Rdn. 8; Staudinger/Busche <1999> BGB § 399 Rdn. 51 ff.; siehe weiter BGHZ 112, 387, 389). Schlieûlich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Rückabtretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK zähle für die Zahl der Abtretungen im Sinne der vereinbarten Abtretungsbeschränkung nicht mit, weil sie die Zahl der bisherigen Gläubiger nicht mehre; denn die GGK sei zuvor schon einmal Forderungsinhaberin gewesen, wie die Revisionen der Angeklagten W. und S. meinen. Der Wortlaut der Abtretungsbeschränkung knüpft an die Anzahl der Abtretungsvorgänge an ("die Abtretung ... ist dreimal zulässig"; vgl. UA S. 336, 338).
Dieses Verständnis entspricht ersichtlich auch dem Sinn und dem Zweck der Abrede, wie ihn das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben hat (UA S. 337): Es gilt, den Schutz des Darlehensschuldners vor häufigen Gläubigerwechseln und dem damit verbundenen Aufwand zu gewährleisten. Deshalb liegt auch kein Fall vor, in dem bei einer für das Abtretungsverbot "fehlenden Interessenlage" dessen Wirkungen entfallen könnten (vgl. dazu MünchKomm-Roth BGB 4. Aufl. § 399 Rdn. 47). Nichts anderes ergibt sich daraus, daû eine sog. stille Abtretung in der Kette der Forderungsübertragungen mitgezählt worden ist. Auch sie ist eine Abtretung. Die ausbedungene Beschränkung auf drei Abtretungsvorgänge differenziert nicht näher danach, wie diese konkret ausgestaltet sind. Auch das hat einen Sinn: Eine häufigere, über die Beschränkung hinausgehende Abtretung würde um deren Wirksamkeit willen auf diese Weise eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner erfordern, der damit verhindern kann, daû seine Darlehensverbindlichkeit durch eine Vielzahl stiller Abtretungen gleichsam vagabundiert, ohne daû ihm dies bekannt sein müûte. Ebensowenig kann ernstlich in Betracht gezogen werden, die die Abtretungsbeschränkung miûachtenden und deshalb unwirksamen Abtretungen der Schuldscheindarlehensforderungen "Baden-Württemberg" und "Hessen" von der GGK an die RGO seien durch sog. Saldenbestätigungsschreiben der Landesschuldenverwaltungen der Länder Baden-Württemberg und Hessen genehmigt worden; darin sei gar eine Abrede über die Aufhebung der Abtretungsbeschränkung zu sehen. Das hat das Landgericht zu Recht in bündiger Kürze verneint (UA S. 337, 339; siehe auch UA S. 28). Die von der Revision im Rahmen der Verfahrensrüge in Ablichtung vorgelegten Schreiben lassen es als von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in der Abzeichnung des Schuldsaldos gegenüber der GGK, weil diese ªeine Sonderprüfung durch beauftragte Wirtschaftsprüfer bei einer neuen Hausbank zu bedienenº hatte, mit dem Ver-
merk "Kenntnis genommen und i.O." durch die Landesschuldenverwaltungen eine Genehmigung der Abtretung an die RGO oder eine vertragliche Aufhebung der Abtretungsbeschränkung zu sehen. Daran ändert auch nichts, daû die Schreiben den Hinweis enthalten: "Refinanziert über Raiffeisenbank G -O. eG" (es folgen Daten). In den Schreiben ist nicht mitgeteilt, wie die Refinanzierung konkret ausgestaltet war. Die GGK wird hingegen ausdrücklich als Gläubigerin der Darlehensforderung genannt. Es ist nicht erkennbar , daû eine Abtretung an die RGO und deren Genehmigung in Rede stehen solle. Nach allem kommen gegenüber der Annahme des Landgerichts, die Abtretung der Schuldscheindarlehensforderungen "Baden-Württemberg" und "Hessen" von der GGK an die RGO habe aus Rechtsgründen auch nicht infolge einer stillen Rückabtretung dieser Darlehen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK Wirksamkeit erlangen können, keinerlei aussichtsreiche sachlich-rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten in Betracht. Deshalb beruht der vom Landgericht angenommene Schuldumfang im ersten Falle nicht auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im übrigen würde selbst dann, wenn man dies anders sehen wollte, auch insoweit vergleichbares gelten wie hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Göttingen". Auch hier gingen die Angeklagten W. und S. dem Zusammenhang der Urteilsgründe zufolge jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes davon aus, diese Darlehensforderungen seien zum Zeitpunkt der Übertragung auf die F. AG nicht werthaltig gewesen (UA S. 44 bis 47).
b) Die weiteren den ersten Fall betreffenden Verfahrensrügen der Revisionen der Angeklagten W. und S. bleiben aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts angeführten Gründen ohne Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit durch diese Verfahrensrügen im Ergebnis der vom Landgericht angenommene Betrugsvorsatz der Angeklagten W. und S. in Frage gestellt werden soll, bemerkt der Senat ergänzend, daû die Tat erst im August 1995 zwischen W. und S. sowie den Verantwortlichen der GGK abgesprochen und die in Rede stehenden Schuldscheindarlehensforderungen erst Ende August 1995 an die F. AG abgetreten wurden. Es lag deshalb auf der Hand, daû die Motive und Vorstellungen des Prüfers des Genossenschaftsverbandes, He. , im Mai 1995 in tatsächlicher Hinsicht unerheblich waren. Das gilt gleichermaûen, soweit das Landgericht es als erwiesen erachtet hat, der Prüfer habe dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der RGO im Mai 1995 mitgeteilt, hinsichtlich der Schuldscheindarlehen bestehe kein aktueller Handlungsbedarf. Das Landgericht muûte diesen Umstand nicht in seine ausdrückliche Würdigung zur subjektiven Tatseite einbeziehen, wie die Revision des Angeklagten S. meint. Tragend ist die im Rahmen kollusiven Zusammenwirkens mit den Verantwortlichen der GGK im August 1995 getroffene Absprache, vorrangig nicht werthaltige Schuldscheindarlehen an gutgläubige Abnehmer weiter zu verkaufen (UA S. 45/46). Aus denselben Gründen konnte es nicht darauf ankommen, ob die RGO wegen völlig unverfänglicher Umstände keine Originalschuldscheine vorzuweisen vermochte (Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Fe. ). Im übrigen ändert das nichts daran, daû die Prüfung durch die "C & L Deutsche Revision AG" im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen jedenfalls die Dokumentationslage beanstandet und die Nachweisketten für die Abtretungen in Frage gestellt hatte, und daû der Angeklagte Dr. K. in einer Besprechung am 21. Juli 1995 den Verantwortlichen der GGK, Ge. , be-
reits des Betruges beschuldigt hatte, ehe es zu der hier entscheidenden kollusiven Absprache kam. 3. Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. im ersten Falle wegen Betruges begegnet auch keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Einwänden. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der für die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" mit den Darlehensschuldnern vereinbarten Abtretungsbeschränkungen gilt das oben zur Verfahrensrüge Ausgeführte (Ziffer 2 a). Soweit die Revision des Angeklagten S. weitergehende Feststellungen zu den zivilrechtlichen Grundlagen der Schuldscheindarlehens -Geschäfte vermiût, zeigt sie keinen den Schuldspruch gefährdenden Rechtsfehler auf. Die getroffenen Feststellungen sind tragfähig; sie belegen die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der F. AG hinreichend, namentlich den eingetretenen Schaden sowie die mittäterschaftliche Beteiligung der Angeklagten W. und S. . Das gilt eingedenk dessen, daû die Strafkammer von einer unsicheren und ungeklärten Rücknahmeverpflichtung der GGK hinsichtlich der Schuldscheindarlehensforderungen ausgeht (UA S. 320; vgl. auch UA S. 279). Eine solche Rücknahmeverpflichtung würde – wie im übrigen auch eine etwaige Schadensersatzpflicht – nichts daran ändern, daû den F. AG nicht werthaltige Forderungen gegen Zahlung von 156 Mio. DM übertragen worden sind (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 161 f.). 4. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer mag bedenken, ob sich hinsichtlich des Darlehens ªGöttingenº eine Verfahrensweise nach § 154a StPO anbietet.

II.

Zum zweiten Fall (Untreue der Angeklagten W. undS. zum Nachteil der Raiffeisenbank G. -O. eG): Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. wegen Untreue zum Nachteil ihrer Raiffeisenbank hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Urteilsgründe lassen in ihrem Zusammenhang die Voraussetzungen der Untreue noch hinreichend erkennen. Die Feststellungen hierzu sind zwar unübersichtlich und schwer verständlich, tragen den Schuldspruch aber im Gesamtzusammenhang noch. Soweit die Revision des Angeklagten S. meint, es fehle an einem Vermögensnachteil der RGO, weil das Darlehen "Berlin" an die L-Bank als Refinanziererin abgetreten gewesen sei, geht sie daran vorbei, daû mit dieser in Verfolgung der kollusiven Absprache zwischen den Angeklagten W. und S. sowie den Verantwortlichen der GGK ein Sicherheitentausch vereinbart war (UA S. 47 f.), der im Ergebnis auch vollzogen wurde (UA S. 48). Die ªAusbuchungº und ªAbrechnungº (siehe UA S. 369) des werthaltigen Schuldscheindarlehens "Berlin" bei der RGO führte auf Grund der getroffenen Absprache dazu, daû der Erlös aus der Weiterabtretung dieser Darlehensforderung durch die GGK an die BEWAG ohne Gegenleistung und ohne Rechtsgrund der GGK zugute kam und von dieser zur Ablösung einer Wertpapiertreuhandanleihe eingesetzt wurde (UA S. 48). Die für diese Tat gegen die Angeklagten W. und S. verhängten Einzelstrafen haben allerdings keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû diese durch die Bemessung der anderen Einzelstrafen, die der Aufhebung unterliegen (siehe oben I., unten IV.), mit beeinfluût sein können.

III.

Zum dritten Fall (versuchter Betrug des Angeklagten Prof. Dr. B. ): Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des insoweit wegen versuchten Betruges zum Nachteil der OP. GmbH verurteilten Angeklagten Prof. Dr. B. . 1. Dieser Tat liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Der Angeklagte schloû mit der OP. GmbH hinsichtlich eines Grundstückes in Berlin eine Provisionsvereinbarung. Für die Vermittlung eines Käufers sollte er über 15 Mio. DM erhalten. Ein Teilbetrag von rund drei Mio. DM sollte bereits mit bankmäûiger Absicherung des Grundstückskaufpreises fällig sein, die Restprovision später. Der Angeklagte stellte den Kontakt zu dem Unternehmen E. aus Luxemburg her, von dem er wuûte, daû es sich um ein "vermögensloses Gebilde" handelte. Nach Abschluû des notariellen Kaufvertrages konnte die Käuferin nicht einmal die vereinbarte Bankbürgschaft zur Absicherung eines für den Fall der Vertragsauflösung ausbedungenen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruchs beibringen. Am 19. Dezember 1994 teilte der Angeklagte der Verkäuferin jedoch per Telefax mit, daû die Käuferin uneingeschränkt bereit und in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zehn Tage später schloû der nunmehr auch als Vertreter der Käuferin auftretende Angeklagte mit der Verkäuferin eine notarielle Nachtragsvereinbarung. Er handelte dabei in der Absicht, der Käuferin das Grundstück und sich die Provision zu verschaffen. Inhalt der Zusatzvereinbarung war, daû die Käuferin den Kaufpreis nun erst in knapp drei Monaten bezahlen und bereits binnen einer Woche zur Absicherung der Verkäuferin Schuldscheine in Höhe von 215 Mio. DM in ein Depot der Verkäuferin überstellen sollte. Die Übertragung
des Grundstückseigentums und von Geschäftsanteilen an der betreffenden Projektentwicklungsgesellschaft stand dabei unter der auflösenden Bedingung, daû die Schuldscheinsicherheiten erbracht werden. Für den Fall der Vertragsauflösung war ein pauschalierter Aufwendungsersatzanspruch der Verkäuferin in Höhe von 2,5 Mio. DM vereinbart. Die Vertreter der Verkäuferin gingen aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten davon aus, daû ihre Vertragspartnerin zumindest den Aufwendungsersatzanspruch werde zahlen können. Die Käuferin konnte aber - wie vom Angeklagten vorhergesehen - ihre Verpflichtungen wiederum nicht erfüllen. Die Verkäuferin blieb daher Eigentümerin des Grundstücks, muûte aber 300.000 DM Anwalts- und Notarkosten zahlen. 2. Das Landgericht hat das als versuchten Betrug des Angeklagten gewertet. Durch das erwähnte Telefax habe der Angeklagte die Verkäuferin über die Leistungsfähigkeit der Käuferin getäuscht. Ein der angestrebten Provision oder dem fremdnützig angestrebten Grundstückseigentum entsprechender stoffgleicher Schaden sei nicht eingetreten; daher sei lediglich von einem untauglichen Versuch auszugehen. Der durch das Herbeiführen der Kaufpreisstundung ebenfalls erfüllte Kreditbetrug sei gegenüber dem versuchten Betrug subsidiär. 3. Diese Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Eine Bestrafung wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Grundstücksverkäuferin scheitert am Fehlen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. aa) Soweit der Angeklagte eine Provision erstrebte, die erst nach Beibringung der vereinbarten Sicherheiten zu erwarten war, fehlt es am Vorsatz
hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils; denn für den Fall des Erbringens der Sicherheiten hätte er einen vertraglichen Anspruch auf die Provision gehabt (vgl. Hohmann/Sander, Strafrecht BT I, 2. Aufl. § 11 Rdn. 168). Insoweit liegt auch kein untauglicher Versuch vor, der bei irrtümlicher Annahme der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils an sich möglich ist (BGHSt 42, 268, 272 f.). Der Angeklagte kannte hier aber die Vertragsbestimmungen. Es liegt daher fern, daû er insoweit etwas anderes als das vertraglich Vereinbarte erreichen wollte. bb) Für einen versuchten fremdnützigen Betrug zum Nachteil der Verkäuferin im Hinblick auf den Erhalt des Kaufgegenstandes durch die Käuferin fehlt es an einem Schädigungsvorsatz. Der Angeklagte wuûte, daû die Verkäuferin aufgrund der in den Verträgen vereinbarten Absicherungen den Kaufgegenstand vor Kaufpreiszahlung nicht verlieren konnte, nicht einmal in Form einer konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung. cc) Daû bereits die vertraglichen Vereinbarungen trotz ihrer wirtschaftlichen Undurchführbarkeit einen Wert hatten und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten sich hierauf bezog, ist weder festgestellt noch sonst wahrscheinlich. dd) Hinsichtlich der von der Verkäuferin nutzlos aufgewendeten Rechtsanwalts - und Notargebühren ist das Verhalten des Angeklagten nicht wegen vollendeten Betruges strafbar, weil es an der Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem Schaden des Opfers fehlt. Mangels irriger Annahme dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 45) scheidet insoweit auch ein untauglicher Versuch aus.

b) Ebensowenig ist der Tatbestand des Kreditbetruges (§ 265b Abs. 1 Nr. 1 b StGB) erfüllt. Zwar hat der Angeklagte durch die unrichtigen Angaben zur Bonität den Abschluû des Änderungsvertrages herbeigeführt, der hinsichtlich des Kaufpreises einen späteren Fälligkeitszeitpunkt vorsah. Die Stundung einer Geldforderung kann als Kreditvergabe zu werten sein (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 265b Rdn. 12). Fraglich ist aber bereits, ob die hier vor Erbringung der Gegenleistung vorgenommene Vertragsänderung eine solche Kreditgewährung darstellt. Jedenfalls waren die allein entscheidenden schriftlichen Angaben des Angeklagten in dem genannten Telefax nicht "für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich" i.S.d. § 265b Abs. 1 StGB. Für die Erheblichkeit kommt es auf die Sicht eines "verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten" an (BGHSt 30, 285, 292). Der Angeklagte hatte lediglich mitgeteilt, "daû die Käuferin uneingeschränkt bereit sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen; sie sei dazu auch in der Lage". Diese allgemeine Anpreisung kann nicht als erhebliche Angabe angesehen werden, zumal die mangelnde Leistungsfähigkeit der Käuferin bereits offenbar geworden war und die Anpreisung von einer Person stammte, die eine Provision verdienen wollte und die als Vertreter der Käuferin auftrat.
c) Der Senat sieht hinsichtlich des dritten Falles von einer Zurückverweisung der Sache ab und entscheidet insoweit gemäû § 354 Abs. 1 StPO selbst auf Freispruch, weil angesichts der vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen weitere Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind.

IV.

Zum vierten Fall (versuchter Betrug durch alle Angeklagten wegen Abgabe einer sog. Blockiererklärung): Im vierten Fall ist die Verurteilung der vier Angeklagten wegen versuchten Betruges auf die Sachrügen hin aufzuheben. Auf die Verfahrensrügen, die diesen Komplex betreffen, kommt es deshalb nicht an. 1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Die Angeklagten wollten zu Gunsten des "BIE-Consortiums" einen "darlehensweisen Geldfluû" in Höhe von mindestens 50 Mio. US-Dollar "durch nicht genau feststellbare Geldgeber - wohl ein Bankenkonsortium" erreichen. Als Sicherheit für die Darlehensgeberin sollte eine dazu angefertigte sog. Blockiererklärung dienen. Dabei handelte es sich um die Versicherung der RGO, daû dort eine Vielzahl von im einzelnen aufgeführten Schuldscheinen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (über mehr als drei Milliarden DM) sicher verwahrt würden und diese Vermögenswerte "gut, einwandfrei und unbelastet" und zu Gunsten des BIE-Consortiums gesperrt seien. Diese Erklärung war - wie die Angeklagten wuûten - inhaltlich falsch. Insbesondere waren die blockierten Forderungen keineswegs unbelastet und zudem war der genannte Kurswert weit überhöht. Nach den Plänen der Angeklagten sollte die Blockiererklärung mit Hilfe einer Münchener Bank mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon - Filiale Johannesburg/Südafrika - übermittelt werden und nach Überprüfung des Textes, Einschaltung der Dresdner Bank (die die Korrespondenzbank der Lisbon-Bank ist) und Hinterlegung des Originals bei der Dresdner Bank den darlehensweisen Geldfluû auslösen. Zur Auszahlung eines Kredites kam es allerdings nicht. Die um Weiterleitung der Blockiererklärung gebetenen
Banken verweigerten ihre Mitwirkung; die damalige Bayerische Hypothekenund Wechselbank erstattete Anzeige nach dem Geldwäschegesetz. 2. Das Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als mittäterschaftlich begangenen versuchten Betrug zum Nachteil der nicht genau feststehenden Kreditgeberin gewertet. Mit der Übergabe der Blockiererklärung an die Bank in München und der gleichzeitigen Bitte um SWIFT-Übermittlung dieser Urkunde hätten die Angeklagten zur beabsichtigten Täuschung unmittelbar angesetzt; die Angelegenheit sei damit von ihnen "aus der Hand gegeben" worden. 3. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges nicht, weil ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung nicht dargetan ist (§ 22 StGB). Für den Eintritt in das Versuchsstadium kommt es darauf an, wie weit derjenige, der den Entschluû zur Begehung der Straftat gefaût hat, mit der Ausführung des Entschlusses gekommen ist. Dazu muû das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunächst zu beurteilen , ob der Täter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfüllt oder lediglich Handlungen vorgenommen hat, die noch auûerhalb des Straftatbestands liegen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits überschritten ; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prüfung (BGHSt 37, 294 = JR 1992, 121 mit Anm. Kienapfel; BGH NStZ 1997, 31; BGH StV 2001, 272, 273). Merkmale des Tatbestandes hatten die Angeklagten noch nicht erfüllt. In Betracht zu ziehen ist eine Täuschungshandlung. Tatbestandsmäûig im Sinne
des § 263 StGB täuscht der Täter aber erst dann, wenn er denjenigen Irrtum hervorruft, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit für den Eintritt des Schadens ursächlich werden soll (BGHSt 37, 294, 296). Die unrichtige Blockiererklärung hat den Darlehensgeber hier nicht erreicht. Allein durch die Einreichung dieser Erklärung bei der Bank in München haben die Angeklagten dem Darlehensgeber (den Mitarbeitern des nicht genau feststellbaren ausländischen Geldgebers, der die Darlehenssumme auszahlen sollte) noch nicht das Vorhandensein einer Sicherheit vorgespiegelt. Dazu wäre - objektiv und auch nach der Vorstellung der Angeklagten - jedenfalls zunächst noch die Weiterleitung der Blockiererklärung an die Bank of Lisbon und möglicherweise von dort an den Darlehensgeber erforderlich gewesen. Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor der Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es müûte dann bereits eine Handlung der Angeklagten vorliegen, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll. Das ist der Fall, wenn die Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäûigen Angriffshandlung angesetzt haben, so daû ihr Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht (BGHSt 37, 294, 297). Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, wer genau der Darlehensgeber sein sollte, wie der Darlehensvertrag im einzelnen gestaltet war, ob er überhaupt bereits abgeschlossen war oder ob wenigstens ein konkretes Vertragsangebot vorlag; damit bleiben auch die genauen Voraussetzungen des "darlehensweisen Geldflusses" im unklaren. Nach den Plänen der Angeklagten waren vor Auszahlung der Darlehensvaluta ausweislich der Urteilsgründe (UA
S. 77) zumindest noch folgende Zwischenschritte erforderlich: Die Blockiererklärung muûte mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon übermittelt werden; es sollte noch eine Überprüfung des Textes stattfinden; falls - was die Strafkammer offen läût - die Bank of Lisbon nicht die Darlehensgeberin sein sollte, so muûte die Blockiererklärung auch noch an jene weitergeleitet werden, und zudem war die Original-Blockiererklärung noch bei der Dresdner Bank zu hinterlegen. Schon der Umstand, daû die Bewerkstelligung einer SWIFTÜbermittlung den Angeklagten erhebliche Schwierigkeiten bereitete (die RGO war am SWIFT-System nicht beteiligt; zwei angesprochene Banken verweigerten die Mitwirkung), muûte Zweifel aufkommen lassen, ob der bereits geleistete Tatbeitrag nach der Vorstellung der Angeklagten "unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen" sollte und ob damit subjektiv bereits die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten war. Erforderlich war überdies der letztgenannte Zwischenschritt, die Hinterlegung der Original-Blockiererklärung, die von den Angeklagten noch zu bewerkstelligen war. Dieser Schritt stellt sich als "besonderer, selbständiger, nach zeitlichen, örtlichen und sonstigen Umständen deutlich ... zu unterscheidender Akt" (vgl. BGHSt 37, 294, 298) dar, u.a. weil SWIFT-Übermittlung und Hinterlegung der Originalurkunde bei unterschiedlichen Banken erfolgen sollten. Aus diesem Grunde hatten die Angeklagten das Geschehen noch nicht ganz aus ihrem Herrschaftsbereich entlassen ("aus der Hand gegeben"); das anzugreifende Rechtsgut, das Vermögen des Darlehensgebers, war noch nicht konkret und unmittelbar gefährdet. Die Angeklagten hatten demnach bereits Vorbereitungshandlungen vorgenommen (u.a. die Anfertigung der inhaltlich falschen Blockiererklärung), die darauf abzielten, unrichtige Vorstellungen beim Darlehensgeber zu erwecken.
Die Schwelle zum Versuch war aber aus den vorgenannten Gründen noch nicht überschritten. Soweit die Strafkammer darauf verweist, daû der Senat die rechtliche Würdigung als Versuch in dem gesondert geführten Strafverfahren gegen den auch insoweit beteiligten Verantwortlichen der GGK, Ge. , als rechtlich unbedenklich erachtet habe (1 StR 13/99), bemerkt der Senat, daû dort ein in erheblichen Punkten abweichender Sachverhalt festgestellt war: Die Auszahlung eines bezifferten Darlehensbetrages sollte dort allein durch die Übermittlung der Blockiererklärung im SWIFT-Verkehr an die Bank of Lisbon als Kreditgeberin ausgelöst werden (Urteil des Landgerichts vom 7. August 1998, S. 67, 304).
b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen scheidet auch ein versuchter Kreditbetrug aus. Die Tathandlung des § 265b StGB muû nämlich im Zusammenhang mit einem Kreditantrag begangen werden (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1990, 213). Hinsichtlich der geplanten oder bereits getroffenen Vereinbarungen mit der unbekannten Kreditgeberin fehlt es an Feststellungen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob lediglich inländische Kreditgeber oder nur solche mit einem Sitz innerhalb der Europäischen Union unter den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 265b Rdn. 117 ff.).
c) Eine täterschaftlich bzw. als Teilnehmer begangene Untreue zum Nachteil der Raiffeisenbank durch Abgabe der mit enormen Haftungsrisiken für die Bank verbundenen Blockiererklärung ist nicht gegeben, weil insoweit keine Vollendung eingetreten und der Versuch der Untreue nicht strafbar ist.
d) Die Sache bedarf somit im vierten Fall ("Blockiererklärung") - soweit nicht bei den Angeklagten W. und S. nach § 154 StPO verfahren werden sollte - hinsichtlich aller Angeklagten neuer Verhandlung und Entschei-
dung. Der Senat kann insoweit nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO), weil in einer erneuten Hauptverhandlung möglicherweise weitere Tatsachen festgestellt werden können, die eine Verurteilung wegen versuchten Betruges zu tragen vermögen. So stehen bisher nicht gehörte Zeugen zur Verfügung (ausweislich u.a. UA S. 418 f. etwa Sh. vom "BIEConsortium" oder Vertreter der "Bank of Lisbon"), die möglicherweise Auskünfte hinsichtlich der konkreten vertraglichen Vereinbarungen sowie der geplanten Geschäftsabwicklung im Zusammenhang mit der unrichtigen Blockiererklärung erteilen können.

V.

Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaû zu folgendem Hinweis: Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben , in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist nicht erforderlich, die der Feststellung der Straftaten vorausgehenden Geschehnisse in allen ihren Einzelheiten zu schildern. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen auch nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung hat sich mit der Einlassung der Angeklagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden
u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäûig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen oder zahlreiche umfangreiche Urkunden in das Urteil hineinzukopieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51). So etwas steht nicht nur der Verständlichkeit des Urteils entgegen; es birgt auch die Gefahr, daû beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderliche Feststellung derjenigen Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Zudem zeigt sich hier, daû das 510seitige Urteil, dem keine Inhaltsübersicht beigefügt ist, mit umfangreichen, als "Überleitung" bezeichneten Passagen befrachtet ist, die in diesem Umfang - ebenso wie die zahlreichen hineinkopierten Urkunden - weder für das Verständnis noch aus anderen Gründen abgedruckt werden muûten. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.

(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.