Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2000 - I ZB 33/97

published on 17/02/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2000 - I ZB 33/97
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 33/97 Verkündet am:
17. Februar 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung K 62 019/16 Wz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Bücher für eine bessere Welt

a) Buchtitel sind grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich. Der Gefahr der
Monopolisierung der Titel gemeinfrei gewordener Werke ist im Rahmen des
Freihaltebedürfnisses oder – im Falle eines als Marke eingetragenen Werktitels
– im Rahmen des Schutzumfangs nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu begegnen.

b) Die Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" ist für die Waren "Bücher, Broschüren"
im Hinblick auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis nicht eintragungsfähig
; darüber hinaus fehlt der Wortfolge für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft.
BGH, Beschl. v. 17. Februar 2000 – I ZB 33/97 – Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 5. Juli 1993 eingereichten Anmeldung Markenschutz für die Wortfolge
"Bücher für eine bessere Welt" bezogen auf die Waren
"Bücher, Broschüren".
Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG GRUR 1997, 832).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat zwar die Markenfähigkeit des angemeldeten Zeichens bejaht; ebenso wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln könne Titeln anderer Druckerzeugnisse – wie den Titeln von Büchern und Broschüren – nicht von vornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, als Marke zu wirken. Das angemeldete Zeichen sei aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Hierzu hat das Bundespatentgericht ausgeführt:
Schon wegen ihres inhaltsbeschreibenden Gehalts müsse dem angemeldeten Zeichen als einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe die Eintragung versagt werden. Zwar sei ein beschreibender Gebrauch der in Rede stehenden Wortfolge derzeit nicht nachweisbar. Sie beschreibe jedoch die durch sie gekennzeichneten Druckschriften als Bücher oder Broschüren, die der Schaffung einer besseren Welt dienten. Den Wettbewerbern dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, auf entsprechende Zielrichtungen und Inhalte ihrer Veröffentlichungen hinzuweisen. Gegen das Freihaltebedürfnis spreche auch nicht, daß der gedankliche Inhalt auf sehr unterschiedliche Weise zum Ausdruck gebracht werden könne. Denkbare Ausweichmöglichkeiten seien nicht geeignet, ein Freihaltebedürfnis auszuschließen.
Darüber hinaus fehle der eindeutig inhaltsbeschreibenden Wortfolge die Unterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe die für jedermann verständliche An-
gabe wegen des sachlichen Aussagegehalts und des Fehlens jeder Originalität nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als Information über den Inhalt der so gekennzeichneten Produkte, möglicherweise auch als sloganartige Werbeaussage.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf die Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet des vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes liegenden Anmeldetags zunächst die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).
2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß der Eintragung eines Buch- oder sonstigen Werktitels nicht bereits das Fehlen der Markenfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG entgegensteht.
Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ist ein Markenschutz für Werktitel von der Rechtsprechung zunächst völlig abgelehnt (vgl. RGSt 28, 275 – Manufakturist; RGZ 40, 19, 21 – Die Modenwelt; 44, 99, 101 – Armen-SeelenBlatt ) und später nur für Zeitungs- und Zeitschriftentitel anerkannt worden (BGH, Urt. v. 22.10.1969 – I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. = WRP 1970, 140 – Europharma ; Beschl. v. 10.5.1974 – I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 = WRP 1974, 405 – St. Pauli-Nachrichten). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß ein Buchtitel im Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden werde (BGHZ 26, 52, 61 – Sherlock Holmes; BGH, Urt. v. 1.4.1958 – I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 – "Mecki"-Igel I; BGHZ 83, 52, 54 – POINT; 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH, Urt. v.
11.3.1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 201 – Asterix-Persiflagen; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 178; Busse/Starck, Warenzeichengesetz , 6. Aufl., § 1 Rdn. 21; Deutsch, GRUR 1958, 66 f.; anders bereits Baumbach /Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 WZG Rdn. 61). Unter der Geltung des Markengesetzes kann dagegen Werktiteln der Markenschutz nicht aus generellen Erwägungen aberkannt werden (so auch Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 3 MarkenG Rdn. 255a; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 3 Rdn. 63; Deutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 142; a.A. Oelschlägel, Der Titelschutz von Büchern, Bühnenwerken, Zeitungen und Zeitschriften, 1997, S. 72 f.; ders., GRUR 1998, 981, 984, der bei Titeln von Einzelbuchwerken eine abstrakte Eignung als Herkunftsangabe generell verneint). Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage des Einzelfalls, die im Rahmen des Merkmals der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu beantworten ist. Dabei kann nicht generell von einer Ausschließlichkeit von Werktitel und Marke im Sinne eines Entweder-Oder ausgegangen werden. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung "PowerPoint" hervorgehoben, in der es – umgekehrt – um die Frage ging, ob neben dem üblichen Markenschutz für Computerprogramme auch ein Titelschutz in Betracht komme (BGHZ 135, 278, 282 f.). Danach liegt in der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz – während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Leistungen zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 – Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 – Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 – I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 – LIBERO) – eine Erklärung dafür, daß ein Nebeneinander von Titel- und Markenschutz sinnvoll sein kann.
Die Markenfähigkeit von Werktiteln kann auch nicht deswegen generell verneint werden, weil im Einzelfall die Gefahr bestehen kann, daß mit Hilfe des Markenschutzes die Verwendung der Titel gemeinfrei gewordener Werke untersagt werden könnte. Denn das (berechtigte) Interesse an der Verwendung des Titels eines Werkes, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist und das daher von jedermann verwertet werden kann, ist im Rahmen des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und gegebenenfalls im Rahmen des Schutzumfangs eines als Marke eingetragenen Werktitels nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu berücksichtigen. Dieser mögliche Konflikt bietet daher keinen Anlaß, bereits die Markenfähigkeit von Titeln einzelner Bücher zu verneinen.
3. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der zufolge die Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" als beschreibende Angabe freizuhalten und deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.1996 – I ZB 31/95, GRUR 1996, 770 = WRP 1996, 1042 – MEGA; Beschl. v. 19.6.1997 – I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 – Active Line). Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislang noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Denn auch in einem derartigen Fall ist die Voraussetzung
gegeben, daß die in der Marke liegenden Angaben als Sachangaben "dienen können", wie es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 – I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; Beschl. v. 5.2.1998 – I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, 814 = WRP 1998, 745 – CHANGE).
Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, die angemeldete Wortfolge beschreibe die durch sie gekennzeichneten Bücher oder Broschüren unmittelbar sachlich als Druckwerke, die der Schaffung einer besseren Welt dienen sollen. Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, hierbei handele es sich um eine nichtssagende Umschreibung, die mit im wesentlichen denselben Wörtern das ausdrückt, was das angemeldete Zeichen besage. Daß die enthaltene Sachangabe am besten mit den Worten umschrieben wird, die auch das angemeldete Wortzeichen verwendet, deutet gerade auf dessen beschreibenden Charakter hin. Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch nicht entgegen, daß die Bezeichnung – was auch das Bundespatentgericht nicht verkannt hat – vage ist und dem Verkehr wenig Anhalt dafür bietet, in welcher Hinsicht die Welt besser werden soll. Da es sich bei den "Büchern für eine bessere Welt" – worauf schon der Plural hindeutet – um eine Sammelbezeichnung handeln soll, unter die Bücher verschiedenen Inhalts gefaßt werden können, muß die Bezeichnung entsprechend allgemein sein, um die unterschiedlichen einzelnen Titel erfassen zu können. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Es ist daher – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch nicht widersprüchlich, wenn das Bundespatentgericht einerseits von einer sehr breit gehaltenen Aussage und andererseits davon spricht, daß das breite Themengebiet durch diese Angabe außerordentlich präzise und treffend erfaßt werde. Insofern unterscheidet sich die in Rede stehende Bezeichnung von Begriffen oder Aussagen, die sich infolge ihrer
Mehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren oder Leistungen nicht oder nur eingeschränkt eignen (BGHZ 123, 30, 36 – Indorektal II; BGH, Beschl. v. 8.12.1994 – I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 – U-KEY; Beschl. v. 8.12.1999 – I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 – Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 – I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 – Partner with the Best; Beschl. v. 10.2.2000 – I ZB 37/97, Umdr. S. 7 – Unter Uns). Gerade diese Eignung läßt sich bei dem angemeldeten Zeichen in bezug auf die von der Anmeldung erfaßten Waren nicht in Zweifel ziehen.
Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Alternativbezeichnungen (z.B. "Weltverbesserungsbücher") deuten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht darauf hin, daß das Bundespatentgericht einengend allein ein solches Verständnis des Verkehrs angenommen hat. Auch wenn sich das angemeldete Zeichen – wie die Rechtsbeschwerde zu erwägen gibt – als eine Art Serientitel für bestimmte klassische literarische Werke eignet, ändert dies nichts daran, daß es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts um eine beschreibende Sachangabe handelt.
Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht schließlich nicht entgegen, daß die beschreibende Verwendung der Bezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch mit Hilfe einer entsprechenden eingetragenen Marke nicht unterbunden werden könnte, weil eine solche Verwendung nach § 23 Nr. 2 MarkenG stets aus dem Schutzbereich einer solchen Marke herausfallen würde. Zutreffend ist zwar, daß die Nachteile, die davon ausgehen , daß eine Sachangabe als Marke eingetragen ist, durch die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG in Grenzen gehalten werden; deshalb braucht auch im Eintragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung ge-
tragen zu werden (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dient aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 53).
4. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge fehle für die in Rede stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage einer hinreichenden Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Zeitschriften- und Zeitungstiteln zu beantworten ist, bei denen häufig eine geographische Angabe verbunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung als ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1974, 661, 662 – St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 f. – Apropos Film). Allerdings dürfen auch die allgemeinen Anforderungen an die Unterscheidungskraft – sie ist zu bejahen, solange dem Zeichen nicht jede, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft fehlt (Begr. zum Reg.Entwurf BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) – nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 – I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP 1999, 1173 – ABSOLUT, m.w.N.). Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren ausschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel
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Annotations

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

1.
die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
2.
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
3.
die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
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die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
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die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
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die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren.

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

1.
die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
2.
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
3.
die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.