Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZB 70/10

bei uns veröffentlicht am17.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 70/10
vom
17. August 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 41 895.9
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.

a) Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder
Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der
Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.

b) Die Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist unter anderem
für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche
Beratung, Marketing und finanzielle Beratung" freihaltebedürftig.
BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Anmelder - das Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. - hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.
als Marke für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
Klasse 16 Druckereierzeugnisse jedweder Art, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, Kataloge; Bücher; Klasse 35 Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung , Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten ; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Erstellen
von Wirtschaftsprognosen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Herausgabe von Statistiken; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten ; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung; Herausgabe von Werbetexten, Vermarktung und Vermietung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet, Dateiverwaltung mittels Computer, Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Klasse 36 Finanzielle Beratung, Investitionsberatung, Finanzanalysen, Investmentgeschäfte , Vermögensmanagement für Dritte.
2
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
3
Die gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 29 W (pat) 102/10, juris). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Anmelder sein Eintragungsbegehren weiter.
4
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Eintragung der Marke stehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Es hat hierzu ausgeführt:
5
Die Wortfolge sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend. Sie setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammen. Die Wortfolge gehe auch in ihrer Gesamtheit nicht über den Bedeutungsgehalt der Summe der Einzelbestandteile hinaus. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Wortfolge als beschreibende Angabe einer juristischen Person des Privatrechts, die in einer bestimmten oder für eine bestimmte Region die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für ihre Mitglieder bereitstelle oder nachfrage. Die Wortfolge erschöpfe sich in der beschreibenden Angabe des Erbringers, Anbieters oder Adressaten sowie der Bezeichnung des Gegenstands, Inhalts oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Annahme einer beschreibenden Angabe stehe auch nicht eine gewisse inhaltliche Unbestimmtheit der Wortfolge entgegen.
6
Soweit sich der Anmelder auf Voreintragungen der vorliegenden Markenanmeldung entsprechender Wortfolgen berufen habe, seien diese entweder bereits gelöscht oder mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar.
7
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht.
8
1. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 95 bis 97 - Postkantoor; BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 12 = WRP 2008, 1338 - SPA II; Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 107/08, GRUR 2009, 994 Rn. 14 = WRP 2009, 1102 - Vierlinden).
9
2. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass sämtliche Wörter der angemeldeten Wortfolge beschreibend sind. Der Begriff "Institut" bezeichne eine Lehr- oder Forschungseinrichtung oder eine kulturelle, künstlerische oder wirtschaftliche Organisation. Auch ein Gebäude, in dem eine entsprechende Einrichtung oder Organisation untergebracht sei, werde als Institut bezeichnet. Unter "Wirtschaft" werde die Gesamtheit der Einrichtungen und Maßnahmen zur Produktion und zum Konsum von Wirtschaftsgütern verstanden. Der Bestandteil "Norddeutschen" der angemeldeten Wortfolge beschreibe ein geographisch nicht genau umrissenes Gebiet innerhalb Deutschlands, das sich vor allem nördlich der "Uerdinger Linie" erstrecke und in dem auch niederdeutsche Dialekte gesprochen würden und das aus den nördlichen Regionen Deutschlands gebildet werde. Der Zeichenbestandteil "e.V." sei die Abkürzung für die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Die Wortfolge werde das angesprochene Publikum als den Namen eines eingetragenen Vereins auffassen, der aus dem Einzugsgebiet seiner Mitglieder und seinem Betätigungsfeld zusammengesetzt sei, der in einer bestimmten Region oder für ein bestimmtes Gebiet die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für seine Mitglieder bereitstelle oder benötige. Die angemeldeten Waren könnten von einer mit der angemeldeten Marke bezeichneten Einrichtung herausgegeben werden und sich mit deren Tätigkeitsbereich und damit mit wirtschaftlichen Themen und Fragestellungen des norddeutschen Raums befassen. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, für die die Marke angemeldet sei, könnten von einem mit der Marke bezeichneten Institut erbracht werden und seien dazu bestimmt, über den norddeutschen Raum zu informieren und Mitgliedern aus diesem Gebiet Hilfestellungen bei wirtschaftlichen Fragen zu leisten.
10
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
11
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weist die Wortfolge "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen keinen mehrdeutigen Begriffsinhalt auf. Vielmehr verfügt die angemeldete Wortfolge über den vom Bundespatentgericht angenommenen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Inhalt, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Den beschreibenden Sinngehalt erkennt der Verkehr unmittelbar und eindeutig, ohne dass es darauf ankommt, ob das mit Norddeutschland bezeichnete geographische Gebiet genau umrissen und der Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Wortfolge inhaltlich exakt bezeichnet ist.
12
Eine beschreibende Benutzung der Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung über feste begriffliche Konturen verfügt (vgl. BGH, GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II). Der Inhalt der Druckereierzeugnisse und der Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen brauchen daher durch die Wortfolge thematisch nicht genau konkretisiert zu sein. Von einer beschreibenden Angabe ist auch bei einer sehr allgemein gehaltenen Aussage auszugehen, die ein umfangreiches Themengebiet der Druckereierzeugnisse und der Gegenstände, auf die sich die Dienstleistungen beziehen, beschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt).
13
b) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch die Rüge nicht zum Erfolg, die angemeldete Wortfolge sei in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend, weil sie als Unternehmensbezeichnung von Haus aus unterscheidungskräftig sei und eine Unternehmensbezeichnung mittelbar auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren und Dienstleistungen kennzeichne. Für die Frage, ob eine Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, ist es ohne Bedeutung, ob die Wortfolge zur Bezeichnung eines Vereins über originäre Kennzeichnungskraft verfügt.
14
Bei Verbandsnamen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind, der an den jeweiligen Tätigkeitsbereich an- gelehnt ist und der häufig mit einer geographischen Angabe kombiniert wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 33 f. = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III; Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 36/08, GRUR 2010, 1020 Rn. 17 = WRP 2010, 1397 - Verbraucherzentrale). Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen, die an das Tätigkeitsgebiet des Vereins angelehnt sind, ohne dieses so konkret wie in der Vereinssatzung zu beschreiben, häufig einen Herkunftshinweis.
15
So mag es sich auch bei der Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." als Vereinsnamen verhalten, dem der Verkehr nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts zwar einen Hinweis auf das Einzugsgebiet seiner Mitglieder und auf das Betätigungsfeld des Vereins entnimmt. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig eine Beschreibung der Mitgliederstruktur und des Tätigkeitsbereichs, die so konkret ist, dass die Gesamtbezeichnung nicht die geringen Voraussetzungen erfüllt, die an einen derartigen Vereinsnamen zu stellen sind. Der Senat braucht die Frage, ob der Vereinsname des Anmelders originär kennzeichnungskräftig ist, jedoch nicht abschließend zu entscheiden.
16
Unterstellt, die Wortfolge genügt den Anforderungen, die an einen originär unterscheidungskräftigen Vereinsnamen zu stellen sind, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend ist. Diese Frage richtet sich nach allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Vereinsnamen, bei denen eine Kombination einer geographischen Angabe verbunden mit einer schlagwortartigen Bezeichnung des Tätigkeitsgebiets für eine originäre Kennzeichnungskraft genügen kann.
17
c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Annahme des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Umstand entgegen, dass Dritte an der freien Verwendung der Wortfolge kein Interesse haben könnten, weil der Anmelder diese Verwendung aufgrund seines gleichlautenden Vereinsnamens untersagen könnte. Allerdings verfolgt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Das bedeutet aber nicht, dass es für das Vorliegen dieses Schutzhindernisses von maßgeblicher Bedeutung wäre, ob der Anmelder bereits über Namens- oder Kennzeichenschutz verfügt, der es ihm gestattet, Dritte an der Verwendung einer entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu hindern. Die Voraussetzungen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, weil dieser mit der Eintragung des angemeldeten Zeichens ein (weiteres) Recht erwirbt, das vom Fortbestehen seines Namens- oder Kennzeichenrechts unabhängig ist und das er auf einen Dritten übertragen kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - I ZB 14/05, GRUR 2006, 503 Rn. 10 = WRP 2006, 475 - Casino Bremen).
18
d) Zu Recht hat das Bundespatentgericht auch angenommen, dass die von dem Anmelder angeführten Voreintragungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - C-39 und 43/08, Slg. 2009, I-20 = GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Da das Bundespatentgericht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP 2011, 347 - SUPERgirl; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rn. 12 = MarkenR 2011, 66 - FREIZEIT Rätsel Woche).
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2010 - 29 W(pat) 102/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZB 70/10

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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

12
1. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Marken von der Eintragung ausgeschlossen , die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999, 723 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.7.2003 - I ZB 10/01, GRUR 2003, 882, 883 = WRP 2003, 1226 - Lichtenstein).
14
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verbietet Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL, der durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umgesetzt wird, die Eintragung einer geographischen Bezeichnung als Marke nicht nur, wenn die geographische Angabe einen bestimmten Ort bezeichnet, der für die betroffene Warengruppe bereits bekannt ist, sondern auch dann, wenn die geographische Angabe einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist von Belang, inwieweit den Verkehrskreisen diese Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten Ortes und die betreffende Warengruppe mehr oder wenig gut bekannt sind (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 29 und 31 f. - Chiemsee).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 33/97 Verkündet am:
17. Februar 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung K 62 019/16 Wz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Bücher für eine bessere Welt

a) Buchtitel sind grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich. Der Gefahr der
Monopolisierung der Titel gemeinfrei gewordener Werke ist im Rahmen des
Freihaltebedürfnisses oder – im Falle eines als Marke eingetragenen Werktitels
– im Rahmen des Schutzumfangs nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu begegnen.

b) Die Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" ist für die Waren "Bücher, Broschüren"
im Hinblick auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis nicht eintragungsfähig
; darüber hinaus fehlt der Wortfolge für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft.
BGH, Beschl. v. 17. Februar 2000 – I ZB 33/97 – Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 5. Juli 1993 eingereichten Anmeldung Markenschutz für die Wortfolge
"Bücher für eine bessere Welt" bezogen auf die Waren
"Bücher, Broschüren".
Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG GRUR 1997, 832).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat zwar die Markenfähigkeit des angemeldeten Zeichens bejaht; ebenso wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln könne Titeln anderer Druckerzeugnisse – wie den Titeln von Büchern und Broschüren – nicht von vornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, als Marke zu wirken. Das angemeldete Zeichen sei aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Hierzu hat das Bundespatentgericht ausgeführt:
Schon wegen ihres inhaltsbeschreibenden Gehalts müsse dem angemeldeten Zeichen als einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe die Eintragung versagt werden. Zwar sei ein beschreibender Gebrauch der in Rede stehenden Wortfolge derzeit nicht nachweisbar. Sie beschreibe jedoch die durch sie gekennzeichneten Druckschriften als Bücher oder Broschüren, die der Schaffung einer besseren Welt dienten. Den Wettbewerbern dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, auf entsprechende Zielrichtungen und Inhalte ihrer Veröffentlichungen hinzuweisen. Gegen das Freihaltebedürfnis spreche auch nicht, daß der gedankliche Inhalt auf sehr unterschiedliche Weise zum Ausdruck gebracht werden könne. Denkbare Ausweichmöglichkeiten seien nicht geeignet, ein Freihaltebedürfnis auszuschließen.
Darüber hinaus fehle der eindeutig inhaltsbeschreibenden Wortfolge die Unterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe die für jedermann verständliche An-
gabe wegen des sachlichen Aussagegehalts und des Fehlens jeder Originalität nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als Information über den Inhalt der so gekennzeichneten Produkte, möglicherweise auch als sloganartige Werbeaussage.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf die Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet des vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes liegenden Anmeldetags zunächst die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).
2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß der Eintragung eines Buch- oder sonstigen Werktitels nicht bereits das Fehlen der Markenfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG entgegensteht.
Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ist ein Markenschutz für Werktitel von der Rechtsprechung zunächst völlig abgelehnt (vgl. RGSt 28, 275 – Manufakturist; RGZ 40, 19, 21 – Die Modenwelt; 44, 99, 101 – Armen-SeelenBlatt ) und später nur für Zeitungs- und Zeitschriftentitel anerkannt worden (BGH, Urt. v. 22.10.1969 – I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. = WRP 1970, 140 – Europharma ; Beschl. v. 10.5.1974 – I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 = WRP 1974, 405 – St. Pauli-Nachrichten). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß ein Buchtitel im Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden werde (BGHZ 26, 52, 61 – Sherlock Holmes; BGH, Urt. v. 1.4.1958 – I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 – "Mecki"-Igel I; BGHZ 83, 52, 54 – POINT; 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH, Urt. v.
11.3.1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 201 – Asterix-Persiflagen; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 178; Busse/Starck, Warenzeichengesetz , 6. Aufl., § 1 Rdn. 21; Deutsch, GRUR 1958, 66 f.; anders bereits Baumbach /Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 WZG Rdn. 61). Unter der Geltung des Markengesetzes kann dagegen Werktiteln der Markenschutz nicht aus generellen Erwägungen aberkannt werden (so auch Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 3 MarkenG Rdn. 255a; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 3 Rdn. 63; Deutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 142; a.A. Oelschlägel, Der Titelschutz von Büchern, Bühnenwerken, Zeitungen und Zeitschriften, 1997, S. 72 f.; ders., GRUR 1998, 981, 984, der bei Titeln von Einzelbuchwerken eine abstrakte Eignung als Herkunftsangabe generell verneint). Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage des Einzelfalls, die im Rahmen des Merkmals der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu beantworten ist. Dabei kann nicht generell von einer Ausschließlichkeit von Werktitel und Marke im Sinne eines Entweder-Oder ausgegangen werden. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung "PowerPoint" hervorgehoben, in der es – umgekehrt – um die Frage ging, ob neben dem üblichen Markenschutz für Computerprogramme auch ein Titelschutz in Betracht komme (BGHZ 135, 278, 282 f.). Danach liegt in der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz – während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Leistungen zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 – Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 – Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 – I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 – LIBERO) – eine Erklärung dafür, daß ein Nebeneinander von Titel- und Markenschutz sinnvoll sein kann.
Die Markenfähigkeit von Werktiteln kann auch nicht deswegen generell verneint werden, weil im Einzelfall die Gefahr bestehen kann, daß mit Hilfe des Markenschutzes die Verwendung der Titel gemeinfrei gewordener Werke untersagt werden könnte. Denn das (berechtigte) Interesse an der Verwendung des Titels eines Werkes, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist und das daher von jedermann verwertet werden kann, ist im Rahmen des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und gegebenenfalls im Rahmen des Schutzumfangs eines als Marke eingetragenen Werktitels nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu berücksichtigen. Dieser mögliche Konflikt bietet daher keinen Anlaß, bereits die Markenfähigkeit von Titeln einzelner Bücher zu verneinen.
3. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der zufolge die Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" als beschreibende Angabe freizuhalten und deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.1996 – I ZB 31/95, GRUR 1996, 770 = WRP 1996, 1042 – MEGA; Beschl. v. 19.6.1997 – I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 – Active Line). Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislang noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Denn auch in einem derartigen Fall ist die Voraussetzung
gegeben, daß die in der Marke liegenden Angaben als Sachangaben "dienen können", wie es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 – I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; Beschl. v. 5.2.1998 – I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, 814 = WRP 1998, 745 – CHANGE).
Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, die angemeldete Wortfolge beschreibe die durch sie gekennzeichneten Bücher oder Broschüren unmittelbar sachlich als Druckwerke, die der Schaffung einer besseren Welt dienen sollen. Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, hierbei handele es sich um eine nichtssagende Umschreibung, die mit im wesentlichen denselben Wörtern das ausdrückt, was das angemeldete Zeichen besage. Daß die enthaltene Sachangabe am besten mit den Worten umschrieben wird, die auch das angemeldete Wortzeichen verwendet, deutet gerade auf dessen beschreibenden Charakter hin. Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch nicht entgegen, daß die Bezeichnung – was auch das Bundespatentgericht nicht verkannt hat – vage ist und dem Verkehr wenig Anhalt dafür bietet, in welcher Hinsicht die Welt besser werden soll. Da es sich bei den "Büchern für eine bessere Welt" – worauf schon der Plural hindeutet – um eine Sammelbezeichnung handeln soll, unter die Bücher verschiedenen Inhalts gefaßt werden können, muß die Bezeichnung entsprechend allgemein sein, um die unterschiedlichen einzelnen Titel erfassen zu können. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Es ist daher – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch nicht widersprüchlich, wenn das Bundespatentgericht einerseits von einer sehr breit gehaltenen Aussage und andererseits davon spricht, daß das breite Themengebiet durch diese Angabe außerordentlich präzise und treffend erfaßt werde. Insofern unterscheidet sich die in Rede stehende Bezeichnung von Begriffen oder Aussagen, die sich infolge ihrer
Mehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren oder Leistungen nicht oder nur eingeschränkt eignen (BGHZ 123, 30, 36 – Indorektal II; BGH, Beschl. v. 8.12.1994 – I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 – U-KEY; Beschl. v. 8.12.1999 – I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 – Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 – I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 – Partner with the Best; Beschl. v. 10.2.2000 – I ZB 37/97, Umdr. S. 7 – Unter Uns). Gerade diese Eignung läßt sich bei dem angemeldeten Zeichen in bezug auf die von der Anmeldung erfaßten Waren nicht in Zweifel ziehen.
Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Alternativbezeichnungen (z.B. "Weltverbesserungsbücher") deuten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht darauf hin, daß das Bundespatentgericht einengend allein ein solches Verständnis des Verkehrs angenommen hat. Auch wenn sich das angemeldete Zeichen – wie die Rechtsbeschwerde zu erwägen gibt – als eine Art Serientitel für bestimmte klassische literarische Werke eignet, ändert dies nichts daran, daß es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts um eine beschreibende Sachangabe handelt.
Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht schließlich nicht entgegen, daß die beschreibende Verwendung der Bezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch mit Hilfe einer entsprechenden eingetragenen Marke nicht unterbunden werden könnte, weil eine solche Verwendung nach § 23 Nr. 2 MarkenG stets aus dem Schutzbereich einer solchen Marke herausfallen würde. Zutreffend ist zwar, daß die Nachteile, die davon ausgehen , daß eine Sachangabe als Marke eingetragen ist, durch die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG in Grenzen gehalten werden; deshalb braucht auch im Eintragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung ge-
tragen zu werden (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dient aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 53).
4. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge fehle für die in Rede stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage einer hinreichenden Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Zeitschriften- und Zeitungstiteln zu beantworten ist, bei denen häufig eine geographische Angabe verbunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung als ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1974, 661, 662 – St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 f. – Apropos Film). Allerdings dürfen auch die allgemeinen Anforderungen an die Unterscheidungskraft – sie ist zu bejahen, solange dem Zeichen nicht jede, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft fehlt (Begr. zum Reg.Entwurf BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) – nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 – I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP 1999, 1173 – ABSOLUT, m.w.N.). Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren ausschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel
33
Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende Anklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zeitungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144).
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aa) Bei Verbandsnamen ist zwar an die Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen (BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 33 - Haus & Grund III). Ein (bloß) be- schreibender Anklang steht daher der Annahme einer originären Unterscheidungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen. Eine über einen (bloßen) Anklang hinausgehende bestimmte beschreibende Verwendung (vgl. BGH, Urt. v. 29. 1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner) des Namensbestandteils des Klägers hat das Berufungsgericht verneint. Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" möge zwar beschreibend sein, soweit das Wort "Verbraucher" enthalten sei, da der Kreis der Personen, in deren Interesse der Kläger und die ihm angeschlossenen Verbraucherzentralen der Länder nach ihrem jeweiligen Vereinszweck tätig würden, aus Verbrauchern bestehe. Unter "Zentrale" sei aber im Allgemeinen eine im Mittelpunkt des Geschehens befindliche Stelle zu verstehen, von der aus etwas organisiert, verwaltet und geleitet werde. Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" sei daher schon deshalb nicht rein beschreibend, weil sich aus der Bedeutung dieser Wortkombination noch keine eindeutigen Schlüsse auf das Tätigkeitsfeld des Klägers ziehen ließen. Man könne der Bezeichnung allenfalls entnehmen, dass Verbraucherinteressen gebündelt würden. In welche Richtung diese Interessenwahrnehmung ziele, bleibe jedoch offen.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

10
Für die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich , dass die Anmelderin alleinige Inhaberin einer staatlichen Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Bremen ist. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig. Dieser kann dann eine Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis zu führen ist, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldete Ware oder Dienstleistung durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat die Anmelderin aber nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht geführt.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

12
c) Darin kann entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG gesehen werden. Von dem für die Anwendung des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG maßgeblichen (oben unter III 1 a.E.) materiell-rechtlichen Standpunkt der Markenstelle kam es allein darauf an, dass nach ihrer Beurteilung die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Eintragungshindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft hinsichtlich der von ihr im Einzelnen angeführten Waren und Dienstleistungen vorliegen. Bei dieser Beurteilung hat sie das Vorbringen der Anmelderin zu ähnlichen Anmeldungen und Voreintragungen hinreichend im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt. Die Markenstelle musste, da sie die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht hat, auf dieses Vorbringen auch deshalb nicht näher eingehen, weil zum einem (nicht begrün- deten) Eintragungen anderer Marken keine weiter gehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (EuGH aaO Rn. 18 - Bild digital, mwN). Das Bundespatentgericht hätte somit schon aus diesem Grunde nicht gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von einer eigenen Entscheidung absehen dürfen.
12
c) Darin kann entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG gesehen werden. Von dem für die Anwendung des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG maßgeblichen (oben unter III 1 a.E.) materiell-rechtlichen Standpunkt der Markenstelle kam es allein darauf an, dass nach ihrer Beurteilung die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Eintragungshindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft hinsichtlich der von ihr im Einzelnen angeführten Waren und Dienstleistungen vorliegen. Bei dieser Beurteilung hat sie das Vorbringen der Anmelderin zu ähnlichen Anmeldungen und Voreintragungen hinreichend im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt. Die Markenstelle musste, da sie die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht hat, auf dieses Vorbringen auch deshalb nicht näher eingehen, weil zum einem (nicht begründeten ) Eintragungen anderer Marken keine weiter gehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (EuGH aaO Rn. 18 - Bild digital, mwN). Das Bundespatentgericht hätte somit schon aus diesem Grunde nicht gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von einer eigenen Entscheidung absehen dürfen.