Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2009 - I ZB 43/08

bei uns veröffentlicht am13.08.2009
vorgehend
Landgericht Essen, 44 O 201/06, 09.01.2008
Oberlandesgericht Hamm, 25 W 28/08, 18.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 43/08
vom
13. August 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 576 Abs. 2, 887, 890; Brüssel-I-Verordnung Art. 22 Nr. 5, Art. 49

a) Für die Vollstreckung vertretbarer Handlungen mit einem Auslandsbezug
(hier: Erstellung eines Buchauszugs durch einen Sachverständigen in den
Geschäftsräumen einer in Österreich ansässigen Schuldnerin) ist die internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn die Durchsetzung
der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf das Inland beschränkt ist.

b) Die Erstellung eines Buchauszugs ist auch dann eine vertretbare Handlung,
wenn sich die hierzu benötigten Unterlagen im Ausland befinden.
BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08 - OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Das Landgericht Essen hat die Schuldnerin, eine in Österreich geschäftsansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, durch vollstreckbares Teilurteil vom 4. Juni 2007 verurteilt, der Gläubigerin einen Buchauszug zu erteilen.
2
Das Landgericht hat die Gläubigerin auf deren Antrag vom 26. November 2006 ermächtigt, den Buchauszug durch einen von ihr auszuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erstellen zu lassen und der Schuldnerin auferlegt, einen Kostenvorschuss von 5.000 € zu zahlen. Es hat der Schuldnerin zudem aufgegeben, dem beauftragten Sachverständigen in dem zur Fertigung des Buchauszugs erfor- derlichen Umfang ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden zu gewähren und diese Unterlagen sowie die zur Fertigung des Buchauszugs erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot hat das Landgericht der Schuldnerin ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
3
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat von der Androhung von Ordnungsmitteln nur die Verpflichtung ausgenommen, dem Sachverständigen die Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden und die zur Fertigung des Buchauszugs erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
4
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und den Antrag der Gläubigerin vom 26. November 2006 zurückzuweisen. Die Gläubigerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
5
II. Das Beschwerdegericht hat eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bejaht und ist davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin überwiegend begründet ist. Dazu hat es ausgeführt:
6
Die deutschen Gerichte seien befugt, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzte Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme und die Vorschussanordnung könnten auch dann durch ein deutsches Gericht ausgesprochen werden, wenn die entsprechenden Handlungen im Ausland vorzunehmen seien. Hierdurch würden nur die inländi- schen Rechtsprechungsorgane gebunden und die Souveränität des ausländischen Staats nicht beeinträchtigt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe auch für die gegen die Schuldnerin gerichtete Anordnung, dem Sachverständigen Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen.
7
Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin sei überwiegend begründet. Der Schuldnerin könne allerdings kein Ordnungsgeld für den Fall angedroht werden, dass sie Arbeitsmöglichkeiten für den von der Gläubigerin beauftragten Sachverständigen nicht zur Verfügung stelle. Im Übrigen seien die vom Landgericht ausgesprochenen Anordnungen in der Sache gerechtfertigt.
8
III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
9
1. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei von einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen.
10
a) Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht durch § 576 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt nichts anderes als für das Revisionsverfahren, in dem der Prüfung der internationalen Zuständigkeit auch nicht § 545 Abs. 2 ZPO entgegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, 199).
11
b) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass der Gegenstand der Vollstreckung sich im Inland befindet, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland be- schränkt ist und durch von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1983, 2766, 2767; BGH, Beschl. v. 6.11.2008 - IX ZR 64/08, WM 2008, 2302 Tz. 12; Mankowski in Rauscher , Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel-I-VO Rdn. 53a; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 EuGVO Rdn. 59; vgl. auch zu Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 26.3.1992 - C-261/90, Slg. 1992, I-2149 = EuZW 1992, 447 Tz. 26 - Reichert II). Die Beurteilung, ob ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat belegen ist, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 198, 199).
12
aa) In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO besteht, wenn diese die Vornahme einer im Ausland zu erbringenden vertretbaren Handlung zum Gegenstand haben.
13
Teilweise wird eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO verneint, wenn die vertretbare Handlung im Ausland vorzunehmen ist und damit das Betreten eines Grundstücks des Schuldners im Ausland verbunden ist, wie dies vorliegend bei der Erstellung eines Buchauszugs eines Sachverständigen in den Geschäftsräumen der in Österreich ansässigen Schuldnerin der Fall ist (vgl. OLG Nürnberg IPRspr 1974, Nr. 188; OLG Stuttgart ZZP 97 (1984), 487; Kropholler aaO Art. 22 EuGVO Rdn. 60; wohl auch Münzberg, ZZP 97 (1984), 489, 490).
14
Die Gegenansicht bejaht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO auch in diesem Fall (vgl. OLG Hamm OLGR 1998, 177; OLG Düsseldorf IPRspr 2004, Nr. 183; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. Rdn. 403). Dem ist zuzustimmen.
15
bb) Die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO, die vertretbare Handlung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen, bindet nur die inländischen Gerichte und Vollstreckungsorgane und greift deshalb nicht in die Hoheitsgewalt des ausländischen Staats ein. Entsprechendes gilt für die Verurteilung des Schuldners nach § 887 Abs. 2 ZPO, die Kosten der Ersatzvornahme vorauszuzahlen. Die Verurteilung zur Zahlung des Kostenvorschusses ist vor einer Vollstreckbarerklärung im Ausland auf eine Durchsetzung im Inland beschränkt.
16
Für eine in ihren Wirkungen in diesem Sinne beschränkte Annahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte spricht der Vergleich mit der Regelung der Vollstreckung von Zwangsgeldern in Art. 49 Brüssel-I-VO. Diese Vorschrift sieht die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgeldes lauten, im Vollstreckungsmitgliedstaat vor, wenn die Höhe des Zwangsgeldes durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats endgültig festgesetzt ist. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vollstreckung vertretbarer Handlungen nach § 887 ZPO auch Art. 49 Brüssel-I-VO unterfällt (so Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn. 3; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn. 10). Jedenfalls folgt aus Art. 49 Brüssel-I-VO, dass die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats international zur Festsetzung von Zwangsgeldern zuständig sind (vgl. Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 4; Kropholler aaO Art. 22 EuGVO Rdn. 61; MünchKomm.ZPO/Gottwald, Art. 49 EuGVO Rdn. 4; differenzierend Bruns, ZZP 118 (2005), 3, 14, 16). Es ist danach kein Grund ersichtlich, für die Ermächtigung der Ersatzvornahme und die Anordnung der Kostenvorauszahlung eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu verneinen, die in den Vollstreckungswirkungen auf das Inland beschränkt ist.

17
Eine Einschränkung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht insoweit angebracht, als die Durchführung der Ersatzvornahme ein Betreten von Geschäftsräumen im Hoheitsgebiet eines anderen Staats erfordert. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die zwangsweise Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang, wie er in § 892 ZPO vorgesehen ist, der Hoheitsgewalt des ausländischen Staats - vorliegend Österreich - unterliegt und nur von diesem angeordnet werden kann.
18
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO zur Durchsetzung der Duldungspflicht liegt ebenfalls vor. Die Zwangsvollstreckung ist auch insoweit auf das Inland beschränkt und verletzt nicht die Hoheitsgewalt des Staats, in dessen Bereich der Schuldner die Handlung dulden soll. Die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO betrifft, soweit die Entscheidung nicht in dem ausländischen Staat für vollstreckbar erklärt worden ist, nur den inländischen Geltungsbereich (vgl. Geimer aaO Rdn. 401; Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 7; Mankowski aaO Art. 49 Brüssel-I-VO Rdn. 2; Kropholler aaO Art. 49 EuGVO Rdn. 3; Nagel/ Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rdn. 51; tendenziell ablehnend Bruns, ZZP 118 (2005), S. 3, 16). Es handelt sich um die Ausübung von Zwang im Inland, auch wenn die Duldung im Ausland vorzunehmen ist.
19
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht der Annahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht die Bestimmung des Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Ob unter die Vorschrift nur kontradiktorische Verfahren fallen und hierzu die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO nicht zählt, ist umstritten (gegen eine Anwendung des Art. 22 Nr. 5 Brüssel -I-VO auf Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888, 890 ZPO Kropholler aaO Art. 22 EuGVO Rdn. 61; Mankowski aaO Art. 22 Brüssel-I-VO Rdn. 58; a.A. OLG Köln IPRspr 2005, Nr. 179; Schlosser aaO Art. 22 EuGVVO Rdn. 25). Die Frage braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn die Vorschrift des Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO einschlägig ist, schließt sie vorliegend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht aus, weil die Vollstreckung aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Vollstreckbarerklärung in einem anderen Mitgliedstaat auf Deutschland beschränkt ist.
20
2. Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin ist in dem Umfang, in dem er im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Überprüfung angefallen ist, nach § 887 ZPO begründet.
21
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Gläubigerin ermächtigt, den von der Schuldnerin aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Essen vom 4. Juni 2007 zu erteilenden Buchauszug durch einen von der Gläubigerin auszuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO). Die Erteilung eines Buchauszugs ist grundsätzlich eine vertretbare Handlung (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Tz. 15).
22
aa) In Rechtsprechung und Schrifttum wird allerdings zum Teil angenommen , die Erstellung eines Buchauszugs sei ausnahmsweise eine unvertretbare Handlung i.S. des § 888 ZPO, wenn sich die für die Erstellung des Buchauszugs erforderlichen Unterlagen im Ausland befänden (vgl. OLG Frankfurt IPRspr 2000, Nr. 172; OLG Köln IPRspr 2002, Nr. 210; Zöller/Stöber aaO § 887 Rdn. 3 "Erteilung eines Buchauszugs"; a.A. OLG Düsseldorf IPRspr 2004, Nr. 183). Begründet wird dies mit der Unmöglichkeit oder zumindest mit den zusätzlichen Schwierigkeiten, die Duldung der Ersatzvornahme im Ausland durchzusetzen, weil die Zuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO nicht erfolgen kann, sondern der Gläubiger gezwungen ist, die für den Ort, an dem der Schuldner die Handlung zu dulden hat, zuständigen ausländischen Vollstreckungsorgane hinzuzuziehen.
23
bb) Dem kann nicht beigetreten werden.
24
Allerdings können mit der Durchsetzung der Ersatzvornahme im Ausland für den Gläubiger zusätzliche Schwierigkeiten verbunden sein. Den Widerstand des Schuldners gegen die Duldung der Ersatzvornahme kann der Gläubiger im Ausland nicht durch Zuziehung eines Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO brechen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die rechtliche Qualifikation der Erstellung des Buchauszugs als vertretbare oder unvertretbare Handlung sei danach zu beurteilen, ob sich die Buchhaltungsunterlagen im Inland oder im Ausland befinden. Dem Widerstand des Schuldners gegen die ihm durch die Ersatzvornahme auferlegten Duldungspflichten kann der Gläubiger durch Androhung und gegebenenfalls Festsetzung eines Ordnungsgelds i.S. des § 890 ZPO oder dadurch begegnen, dass er den deutschen Titel im Ausland für vollstreckbar erklären lässt und die Zwangsvollstreckung durch die ausländischen Vollstreckungsorgane betreibt. Diese Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten sind für den Gläubiger nicht weniger effektiv als die Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO.
25
b) Die Verpflichtung der Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ergibt sich aus § 887 Abs. 2 ZPO.
26
Die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Duldungspflicht der Schuldnerin folgt aus der Ermächtigung zur Ersatzvornahme; die Androhung des Ordnungsgelds für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Duldungspflicht hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 823, 824; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 887 Rdn. 38).
27
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 09.01.2008 - 44 O 201/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.2008 - 25 W 28/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2009 - I ZB 43/08

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen
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(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 64/08
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 4. Dezember 2008

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
Anhörungsrüge Die ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 6. November 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Berücksichtigung der Vollstreckungsimmunität im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
2
Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge erledigt sich der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 26/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 82/06
vom
26. April 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur
Erstellung eines Buchauszugs ist grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

b) Der titulierte Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug
formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht; Zweifel an
der inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs ändern daran nichts. Ist ein
Buchauszug, der hinsichtlich der erfassten Geschäfte formal vollständig ist,
erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszugs verlangen
, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeiträume fehlen.
BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - I ZB 82/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. September 2006 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Gläubigerin entschieden worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.000 €.

Gründe:


1
A. Die Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 2004 wie folgt verurteilt, der Gläubigerin als ihrer Handelsvertreterin einen Buchauszug zu erteilen: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte ihres Gebietes zu erteilen, nämlich solchen, die im Gebiet S. und in L. -Stadt sowie mit den Unternehmen P. , ansässig in F. , PG ansässig , in F. und B. , R. + F. , ansässig in F. und Borna, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 27. Juli 2004 zustande gekommen sind, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat: - Auftragsdatum, - Auftragsnummer, - Warenart laut Auftrag, - Warenmenge laut Auftrag, - Warenwert laut Auftrag, - Rechnungsdatum, - Rechnungsnummer, - Rechnungsbetrag, - Kunde mit genauer Anschrift, - Stadium der Ausführung des Geschäfts sowie - Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür.
2
Nach einem Buchauszug für die Jahre 1999 bis 2001 übersandte die Schuldnerin einen Buchauszug für die Jahre 2002 bis 2004 und am 19. Dezember 2005 einen Buchauszug als EDV-Ausdruck für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 27. Juli 2004.
3
Die Gläubigerin hat vorgetragen, die Schuldnerin habe den titulierten Anspruch nicht erfüllt. Die Schuldnerin habe in ihrem Buchauszug die in den Vertreterkonten Fe. 02, Fe. 44 und St. 01 gebuchten Geschäfte nicht aufgeführt. Diese Buchungen seien auch nicht rückgängig gemacht worden. Weiter hat die Gläubigerin vorgebracht, die Angaben zu den im Buchauszug enthaltenen Geschäften seien unvollständig (u.a. hinsichtlich der Annullierungen und Retouren).
4
Die Gläubigerin hat beantragt, sie zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den Buchauszug gemäß Teilurteil vom 17. September 2004 erstellen zu lassen und die Schuldnerin gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zu verurteilen, 10.000 € an die Gläubigerin als Vorauszahlung der Kosten für die Erstellung des Buchauszugs durch einen Wirtschaftsprüfer zu zahlen.
5
Die Schuldnerin hat geltend gemacht, sie habe den Anspruch der Gläubigerin auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt. Sie habe der Gläubigerin geordnete Aufstellungen übersandt mit sämtlichen in ihren Büchern enthaltenen Informationen zu den Geschäftsfällen, die für Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen relevant seien. Die Vertreterkonten Fe. 02 und St. 01 beträfen keine provisionspflichtigen Geschäfte. Frühere Buchungen von Barverkäufen auf dem Konto Fe. 02 seien korrigiert worden. Soweit diese die Gläubigerin beträfen, seien sie im Buchauszug enthalten. Das Konto Fe. 44 sei ein Untervertreterkonto für die Gläubigerin. Die darauf gebuchten Geschäfte seien in den Buchauszug aufgenommen worden.
6
Das Landgericht hat die Gläubigerin ermächtigt, auf Kosten der Schuldnerin 1. einen Buchauszug gemäß dem Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 2004 hinsichtlich der in den Vertreterkonten Fe. 02, Fe. 44 und St. 01 sowie hinsichtlich der Geschäfte mit den Unternehmen Betonwerke Pl. & Co., D K. und Betonwerke Sc. erstellen zu lassen; 2. einen Buchauszug gemäß dem Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 2004 hinsichtlich der Annullierungen und Retouren sowie der Gründe hierfür erstellen zu lassen.
7
Das Landgericht hat die Schuldnerin zudem verurteilt, an die Gläubigerin einen Vorschuss von insgesamt 5.000 € zur Erstellung des Buchauszugs gemäß Ziffer 1 und 2 des Beschlusses zu zahlen.
8
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts aufgehoben und den entsprechenden Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
9
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer (zugelassenen ) Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben , soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vollumfänglich zurückzuweisen.
10
Die Schuldnerin war im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten.
11
B. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin zum Nachteil der Gläubigerin erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
12
I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Schuldnerin habe nach den Feststellungen des Landgerichts den titulierten Anspruch hinsichtlich des Buchauszugs mit Ausnahme der Annullierungen und Retouren weitgehend erfüllt. Die als Buchauszug übersandten EDV-Ausdrucke enthielten alle Angaben, die nach dem Teilurteil vom 17. September 2004 von der Schuldnerin zu erbringen seien. Die Feststellungen des Landgerichts habe die Gläubigerin auch nicht ernsthaft bestritten; sie habe lediglich die Unvollständigkeit bezüglich einiger Unterkonten und Unternehmen gerügt. Dieser Umstand berechtige die Gläubigerin jedoch nicht, eine Vervollständigung im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen.
13
Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs werde mit dessen Erstellung erfüllt. Ob der Buchauszug richtig oder vollständig sei, sei keine Frage der Erfüllung. Ein Anspruch auf Erstellung eines neuen Buchauszugs bestehe nur, wenn der erteilte Buchauszug völlig unbrauchbar sei. Welche Rechte der Handelsvertreter habe, wenn ihm der Buchauszug unvollständig erscheine, sei umstritten. Es müsse jedoch eine Vollstreckungsmöglichkeit geben, wenn der Buchauszug nicht das abdecke, was sich aus dem Urteilstenor ergebe. Bestehe dagegen nur der Verdacht einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, habe der Handelsvertreter das Einsichtsrecht gemäß § 87c Abs. 4 HGB und den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dies bedeute, dass eine Ersatzvornahme zur Ergänzung des Buchauszugs betreffend bestimmte Vertreterkonten und Unternehmen nicht bestehe.
14
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der angefochtene Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht zweifelsfrei erkennen lässt, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht ausgegangen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291 m.w.N.). Auch die Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.
15
1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 887 Rdn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 887 Rdn. 3 "Buchauszug"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 887 Rdn. 23, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, weil der Buchauszug aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann.
16
2. Im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug zu erteilen, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt (vgl. BGHZ 161, 67, 68 ff.; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 4/05, GuT 2005, 256, 257; vgl. auch Beschl. v. 7.4.2005 - I ZB 2/05, NJW-RR 2006, 202, 203; Zöller/Stöber aaO § 887 Rdn. 7; a.A. Musielak/ Lackmann aaO § 887 Rdn. 19; Kannowski/Distler, NJW 2005, 865 ff.; vgl. auch Schuschke, BGH-Rep 2005, 197, 198). Davon ist auch das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Seine Beurteilung, die Schuldnerin habe den zuerkannten Anspruch der Gläubigerin erfüllt, ist jedoch rechtsfehlerhaft.
17
a) Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Nach dem Teilurteil vom 17. September 2004 hat die Schuldnerin der Gläubigerin einen "Buchauszug über alle Geschäfte ihres Gebietes zu erteilen". Dieser Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere wenn er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs ändern daran nichts (vgl. dazu auch OLG Stuttgart Die Justiz 1994, 241, 242; OLG Hamm OLG-Rep 2001, 55, 56; vgl. weiter OLG Hamburg HVR Nr. 956). Ist ein Buchauszug hinsichtlich der darin erfassten Geschäfte formal vollständig erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszugs verlangen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeiträume fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1964 - VII ZR 147/62, LM HGB § 87c Nr. 4a; vgl. weiter OLG Hamm OLG-Rep 2001, 55, 56).

18
b) Das Beschwerdegericht hat selbst keine Feststellungen dazu getroffen , welche Mängel der erteilte Buchauszug aufweist. Es hat sich lediglich auf die Feststellung des Landgerichts bezogen, wonach die Schuldnerin den titulierten Anspruch "hinsichtlich des Buchauszugs weitgehend erfüllt" habe. Aus dem Zusammenhang der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses ergibt sich aber, dass sich diese Feststellung nur auf die Vollständigkeit der Angaben bezieht , die in dem mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 übersandten Buchauszug zu den darin erfassten Geschäften gemacht worden sind. Die Gläubigerin hat jedoch, wie das Beschwerdegericht selbst ausführt, darüber hinaus gerügt, der Buchauszug sei auch insofern unvollständig, als er einige Unterkonten und die Umsätze mit bestimmten Unternehmen nicht erfasse. Zu diesem - vom Landgericht als begründet angesehenen - Vorbringen hat das Beschwerdegericht nichts festgestellt. Es ist insoweit bereits unklar, ob das Beschwerdegericht angenommen hat, die Gläubigerin habe gerügt, der erteilte Buchauszug sei lückenhaft , weil er sich nicht auf bestimmte Unterkonten und die Geschäfte mit bestimmten Unternehmen erstrecke, oder ob das Beschwerdegericht davon ausgegangen ist, die Gläubigerin behaupte lediglich, der Buchauszug sei hinsichtlich der bezeichneten Unterkonten und Geschäfte unrichtig.
19
c) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe den titulierten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt, beruht zudem - wenn auch unausgesprochen - auf der Annahme, die Gläubigerin sei dafür beweispflichtig, dass der erteilte Buchauszug Lücken aufweist, bei denen die Schuldnerin zur Ergänzung des Buchauszugs verpflichtet ist. Eine solche Beweislastverteilung ist unzutreffend. Die Beweislast für den Einwand, der titulierte Anspruch sei erfüllt, trägt nach allgemeinen Regeln der Schuldner (vgl. dazu auch BGHZ 161, 67, 72; vgl. weiter Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 887 Rdn. 5; Kannowski/Distler, NJW 2005, 865, 868; a.A. Schuschke, InVo 2005, 396, 397). Der Schuldner hat deshalb auch zu beweisen, dass es keine weiteren Geschäfte gegeben hat, auf die sich der Buchauszug beziehen muss. Wegen der Schwierigkeiten eines solchen Negativbeweises kann jedoch vom Gläubiger das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766, 2768 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann sich die Schuldnerin dementsprechend zunächst damit begnügen zu behaupten, dass es keine weiteren Fälle gebe, auf die sich ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs erstrecke. Es ist dann Sache der Gläubigerin, dieses Vorbringen qualifiziert zu bestreiten und die Umstände vorzutragen, auf die sie ihre Forderung stützt, der Buchauszug sei zu ergänzen.
20
d) Der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs kann unabhängig davon vollstreckt werden, ob der Gläubiger bereits auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB klagen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764; OLG Koblenz NJW-RR 1994, 358, 359; OLG Köln OLG-Rep 2002, 61, 62 m.w.N.).
21
C. Die Sache ist danach zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Bornkamm v.Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 14 O 214/03 KfH III -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.09.2006 - 8 W 71/06 -

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)