Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - I ZB 67/09

bei uns veröffentlicht am20.01.2011
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 14 O 158/06, 10.06.2009
Oberlandesgericht Karlsruhe, 8 W 31/09, 18.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 67/09
vom
20. Januar 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher
relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug im Sinne von § 87c
Abs. 2 HGB kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke
von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne
Schwierigkeiten zugeordnet werden können.

b) Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug
genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszugs und unterliegt ebenfalls
den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit
an einen Buchauszug zu stellen sind.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 67/09 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 5.000 €

Gründe:


1
I. Der Gläubiger, der für die Schuldnerin als Handelsvertreter tätig war, hat diese im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung restlicher Provision in Anspruch genommen. Nach dem Teilurteil des Landgerichts hat die Schuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche zwischen der Schuldnerin und näher bezeichneten Kunden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006 zustande gekommenen Verkaufsgeschäfte zu erteilen. Der Buchauszug muss Auskunft über folgende Punkte geben:
a) Auftragsdatum und Auftragsnummer;
b) Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (gegebenenfalls mit Artikelnummer); Stückpreise und Auftragswert ;
c) …
d) Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen;
e) Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag;
f) Kunden mit genauer Anschrift (eventuell Kundennummer);
g) Höhe und Datum der Zahlungseingänge;
h) …
i) Annullierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angabe von Gründen;
j) Retouren nebst Angabe von Gründen.
2
Die Schuldnerin hat eine Übersicht vorgelegt, die auf mehrere beigefügte Aktenordner und die darin enthaltenen Schriftstücke verweist.
3
Der Gläubiger ist der Ansicht, die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen, die an einen Buchauszug zu stellen seien, und hat Antrag auf Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO gestellt.
4
Das Landgericht hat den Gläubiger ermächtigt, den Buchauszug von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Es hat die Schuldnerin verurteilt, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume durch den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu dulden und dem Gläubiger wegen der entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000 € zu zahlen.
5
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie weiter die Zurückweisung des Zwangsvollstreckungsantrags des Gläubigers begehrt. Der Gläubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

6
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
8
Die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen erfüllten nicht die an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen. Sie seien nicht aus sich heraus verständlich, übersichtlich und ohne erheblichen Nachforschungsaufwand handhabbar. Die von der Schuldnerin erstellte Übersicht nehme auf Unterlagen in Aktenordnern Bezug. Die Übersicht und die Verweise auf die in den Ordnern enthaltenen Unterlagen seien keine geeignete Abbildung der vom Gläubiger vermittelten Aufträge. Die Übersicht erfordere eine aufwendige zeitraubende Sucharbeit des Gläubigers, um die für die Provisionsabrechnung wichtigen Daten zusammenzustellen. Der Gläubiger müsse anhand der Übersicht auf fünf Aktenordner zurückgreifen. Durch diese Art der Darstellung werde der titulierte Anspruch nicht erfüllt.
9
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
10
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug - wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Rn. 15; Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, NJW-RR 2010, 279 Rn. 21).
11
b) Das Beschwerdegericht hat ferner mit Recht angenommen, dass im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO der Einwand des Schuldners zu prüfen ist, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 68 ff.; Beschluss vom 22. September 2005 - I ZB 4/05, GuT 2005, 256, 257; Beschluss vom 17. September 2009 - I ZB 67/09, JurBüro 2009, 662 Rn. 7).
12
aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit der Vorlage der Übersicht, die auf in mehreren Ordnern enthaltene Unterlagen verweise, den titulierten Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erfüllt. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
13
bb) Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich (BGH, NJW-RR 2007, 1475 Rn. 17). Nach dem Teilurteil des Landgerichts vom 6. Juli 2007 - soweit es in Rechtskraft erwachsen ist - hat die Schuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und ihren in der beigefügten Liste bezeichneten Kunden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug die oben angegebenen Angaben enthalten muss. Dieser Anspruch ist erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, indem er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfasst und klar, geordnet und übersichtlich darstellt. Der Zweck des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB, dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, erfordert nicht nur eine vollständige Darstellung der geschäftlichen Vorgänge in dem Buchauszug, sondern auch ihre Angabe in klarer, geordneter und über- sichtlicher Form. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2335 f.; Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246 Rn. 17; Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, NJW-RR 2009, 821 Rn. 14). Erforderlich ist, dass der Buchauszug aus sich heraus verständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, MDR 1982, 378 f.). Das schließt es nicht aus, dass die Anforderungen, die an eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle zu stellen sind, auch dadurch erreicht werden können, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (vgl. Emde in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 113; MünchKomm.HGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 87c Rn. 40).
14
cc) Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass die von der Schuldnerin vorgelegte Übersicht und die mit den Ordnern vorgelegten Unterlagen den Anforderungen nicht genügen, die an einen Buchauszug in Bezug auf Klarheit und Übersichtlichkeit zu stellen sind.
15
Die Schuldnerin ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung verpflichtet, die Warenart, die Warenmenge, die Stückpreise und den Auftragswert (Urteilsformel
b) und den Umfang von Teillieferungen (Urteilsformel d) anzugeben. Um diese Angabe zu erhalten, muss der Gläubiger Warenart und -menge und die Stückpreise dem mit Auftragsbestätigungen bezeichneten Ordner ZV B7 ent- nehmen, für die Ermittlung des Umfangs der Teillieferungen auf die Anlagenordner ZV B2, ZV B10a und b zugreifen und wegen ergänzender Informationen zu Differenzen zwischen Auftragswert und Lieferwert nach Spalte 22 der Übersicht den Ordner ZV B3 heranziehen. Zudem weicht die Reihenfolge der Übersicht , die alphabetisch nach den Namen der Kunden geordnet ist, von der Reihenfolge der Unterlagen ab, die fortlaufend nach den Nummern der Auftragsbestätigungen und Rechnungen sowie nach Ordnungsnummern sortiert sind, was die Klarheit und Übersichtlichkeit der Angaben zusätzlich herabsetzt. Eine derartige Darstellung genügt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht den Anforderungen, die an einen Buchauszug zu stellen sind.
16
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwerdegericht den Ordner ZV B2 in die Beurteilung nicht hätte einbeziehen dürfen und dass der Ordner ZV B3 nicht entscheidungserhebliche Zusatzinformationen enthalte.
17
Die Schuldnerin hat in der Spalte 12 der Übersicht zu den Teillieferungen und in Spalte 22 der Übersicht zu Differenzen zwischen Auftrags- und Lieferwert auf die Ordner ZV B2 und ZV B3 verwiesen und im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die in der Übersicht in Bezug genommenen Ordner Teil des Buchauszugs seien. Daran ist die Schuldnerin gebunden. Sind die Ordner damit Teil des Buchauszugs, muss die gesamte Darstellung klar, übersichtlich und verständlich sein. Dass auch der Ordner ZV B3 Teil des Buchauszugs ist und die Spalten 21 bis 23 der Übersicht nicht aus sich heraus verständlich sind, macht zudem der von der Rechtsbeschwerde beispielhaft angeführte Auftrag des Kunden A. deutlich. Zur Erläuterung der zwei nicht aufgelegten Artikel (Damen-Weste Nr. 898501 und Damen-Fleecejacke Nr. 898502) im Gesamtwert von 200,80 € nimmt die Rechtsbeschwerde nicht nur Bezug auf Spalte 22 der Übersicht, sondern auch auf die Zusatzinformationen in einem Aktenordner. Der zur Erläuterung von der Rechtsbeschwerde herangezogene Beleg befindet sich allerdings unter Nr. 50 im Aktenordner ZV B3 und nicht - wie von der Rechtsbeschwerde bezeichnet - im Ordner ZV B7, der keine Ordnungsnummern enthält.
18
Dagegen kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht entscheidend darauf an, dass der Ordner ZV B2 entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ab dem zweiten blauen Heftstreifen mit - teilweise auf den Kopf gestellten und deshalb nur schwer lesbaren und handhabbaren - handschriftlichen Ordnungsnummern von 1 bis 377 versehen ist.
19
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 O 158/06 KfH III -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2009 - 8 W 31/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - I ZB 67/09

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di
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Handelsgesetzbuch - HGB | § 87c


(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächst

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(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

15
1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 887 Rdn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 887 Rdn. 3 "Buchauszug"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 887 Rdn. 23, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, weil der Buchauszug aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann.
21
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Gläubigerin ermächtigt, den von der Schuldnerin aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Essen vom 4. Juni 2007 zu erteilenden Buchauszug durch einen von der Gläubigerin auszuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO). Die Erteilung eines Buchauszugs ist grundsätzlich eine vertretbare Handlung (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Tz. 15).

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 4/05
vom
22. September 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau - 8. Zivilkammer - vom 20. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.747 €

Gründe:


I. Die Schuldnerin ist aufgrund der Urteile des Amtsgerichts Zwickau vom 11. Dezember 2001 und des Landgerichts Zwickau vom 5. Juli 2002 rechtskräftig verurteilt worden, verschiedene Nachbesserungsarbeiten an der Schaufenster - und der Automatiktüranlage des Getränkemarktes des Gläubigers in Z. straße 27, vorzunehmen.
Der Gläubiger hat beantragt, ihn zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin die im Urteil des Amtsgerichts Zwickau unter Ziffer I Abs. 5 und Abs. 7-12 angeführten Nachbesserungsarbeiten vornehmen zu lassen und die Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten von 4.747 € zu verurteilen.
Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe die Nachbesserungsarbeiten ausgeführt.
Das Amtsgericht hat den Gläubiger antragsgemäß zur Ersatzvornahme ermächtigt und hat die Schuldnerin verurteilt, den Kostenvorschuss zu zahlen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen auch zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat mit einem Teil der Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG München NJW-RR 2002, 1034, 1035; KG NJW-RR 2003, 214; Walker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 887 ZPO Rdn. 15; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 887 Rdn. 46 jeweils m.w.N.) angenommen, der Einwand der Schuldnerin, die Verpflichtungen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung (ordnungsgemäß) erfüllt zu haben, sei eine materiell-rechtliche Frage, die nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, sondern im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu klären sei, wenn der Gläubiger die von der Schuldnerin behauptete Erfüllung bestreite.
2. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses dagegen entschieden, dass der Einwand der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367 m.w.N.). Daran wird auch im Streitfall festgehalten. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil die Schuldnerin nach Bewilligung der Ersatzvornahme durch das Amtsgericht Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben hat. Dadurch hat die Schuldnerin nur der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht Rechnung getragen, wonach der zwischen den Parteien umstrittene Erfüllungseinwand nicht im Verfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen sei.
3. Die Sache ist danach zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststellungen zu treffen hat.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann
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Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug - wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Tz. 15 m.w.N.). Es hat ferner mit Recht angenommen , dass im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug zu erteilen, der Einwand des Schuldners zu prüfen ist, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt (BGH NJW-RR 2007, 1475 Tz. 16 m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit Vorlage der Übersicht, die auf in mehreren Aktenordnern enthaltene Unterlagen verweise , den titulierten Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde hat bislang nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

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Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (Senat, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333 unter II). Diesen Anforderungen werden, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die von der Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
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Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller – sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern des Unternehmers ergebenden – Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (Senatsurteile vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter II; vom 20. September 2006 – VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 = NJW-RR 2007, 246, Tz. 17).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)