Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Juni 2016 - 19 W 10/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 21.4.2016 (41 O 90/12) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3.6.2016 (41 O 90/12) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ermächtigung zur Erstellung eines Buchauszugs und zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.000,00 € hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat eine entsprechende Ermächtigung der Gläubigerin und Zahlungspflicht der Schuldnerin zu Recht ausgesprochen. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
3Eine Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs im Sinne von § 87 c Abs. 2 HGB ist grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn der Buchauszug aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.1.2011 – I ZB 67/09, in: NJW-RR 2011, 470 f. m.w.N.). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall, in dem die Schuldnerin durch - infolge Rücknahme der dagegen gerichteten Berufung rechtskräftiges - Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 3.2.2015 u.a. dazu verurteilt wurde, der Gläubigerin einen Buchausdruck über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die nach dem 30.06.2009 bis 31.12.2009 in ihrem Kundenbereich noch abgewickelt worden sind, auszugehen.
4Im Vollstreckungsverfahren ist der Erfüllungseinwand des Schuldners zu berücksichtigen (BGH, a.a.O.). Ob – wie die Schuldnerin meint – die von ihr in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.2.1990 – IV ZR 314/88, in: NJW-RR 1990 1370 f.) zur Erfüllung des Anspruchs auf Provisionsabrechnung durch die Erklärung des Unternehmers, dass der Handelsvertreter während des Abrechnungszeitraums keine Provision verdient habe, auf den hier in Rede stehenden Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs übertragbar ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn der von der Schuldnerin vorliegend erhobene Erfüllungseinwand greift unabhängig davon nicht durch. Insbesondere reicht die „Negativerklärung“ im Schreiben vom 28.8.2015 (Bl. 13 d.SH), derzufolge die Schuldnerin in der Zeit vom 30. Juni bis 31. Dezember 2009 weder von der Gläubigerin vermittelte Geschäfte abgeschlossen noch Geschäfte in ihrem Kundenbereich abgewickelt habe, nicht aus, um den titulierten Anspruch der Gläubigerin auf Erteilung eines Buchauszugs zu erfüllen. Hierbei handelt es sich in der Sache um den gleichen Einwand, den die Schuldnerin bereits im Erkenntnisverfahren erhoben hatte und mit dem sich der Senat in seinem Beschluss vom 9.7.2015 (19 U 32/15), durch den auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen wurde, unter 2. wie folgt befasst hat:
5„Das Landgericht hat die Beklagte auch in der Sache zu Recht zur Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs für den Zeitraum nach dem 30.6.2009 bis 31.12.2009 verurteilt. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für diese Ansprüche hinreichend dargelegt, während die dagegen gerichteten Einwendungen der Beklagten nicht durchgreifen.
6Bei einer Klage auf Abrechnung und Buchauszug genügen die Darlegung und Beweisführung des bestehenden Vertretervertrags und der konkret aufgezeigten Möglichkeit zumindest eines entstandenen Zahlungsanspruchs durch Vermittlung von Kunden oder Abschluss von Kundengeschäften (vgl. Löwisch, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 87 c HGB Rn 86 m.w.N.). Diesen – geringen – Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin gerecht. Dass auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zum 30.6.2009 noch Provisionsansprüche der Klägerin entstanden sein können, weil von ihr vermittelte Geschäfte i.S.d. § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB erst später ausgeführt wurden (sog. Überhangprovisionen), erscheint selbst nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschlossen und reicht aus, um einen Anspruch auf Abrechnung und Buchauszug zu bejahen. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach dem (bestrittenen) Vorbringen der Beklagten in dem Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung vom 21.4.2009 und dem Ablauf der Kündigungsfrist am 30.6.2009 freigestellt gewesen sein soll, führt nicht dazu, insoweit die Möglichkeit der Entstehung von (weiteren) Provisionsansprüchen zu verneinen, zumal sich aus den von der Beklagten selbst erstellten Abrechnungen gemäß Anlage K 10 a („eigene Kunden“) und K 10 b („übergebene Kunden“) in der Spalte „Datum“, von der unklar ist, ob sie sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses oder der Ausführung des Geschäfts oder der Provisionsabrechnung bezieht, einige Geschäftsvorfälle auch noch nach dem 21.4.2009 ergeben. Dass nach Ablauf der Kündigungsfrist die Vermittlungstätigkeit der Klägerin „schlagartig“ keinerlei Auswirkungen auf die Ausführung von Geschäften durch die Beklagte mehr hatte, ist hingegen weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Mindestens ebenso naheliegend erscheint es vielmehr, dass solche Geschäftsvorfälle von der Beklagten lediglich – bislang – noch nicht abgerechnet wurden, da die Angaben in der o.g. Spalte taggenau mit dem 30.6.2009, d.h. dem Ablauf der Kündigungsfrist enden.
7Das Verlangen der Klägerin nach Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsansprüche dienen gerade dazu, ihr die erforderlichen Informationen aus dem Geschäftsbereich der Beklagten zu verschaffen, über die sie selbst nicht verfügt. Die Beklagte muss sich die Angaben ggf. beschaffen, falls sie – z.B. infolge der Übergabe des Geschäftsbetriebs – nicht mehr bei ihr vorhanden sein sollten.
8Vor diesem Hintergrund reicht auch die pauschale Behauptung der Beklagten in den in der Berufungsbegründung näher bezeichneten erstinstanzlichen Schriftsätzen, dass sämtliche von ihr vermittelten Geschäfte bei Vertragsende bereits ausgeführt, abgerechnet und verprovisioniert worden waren, was die Beklagte als Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch eine sog. Fehlanzeige ansieht, nicht aus, um das (Fort-) Bestehen des Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs in Frage zu stellen, zumal der Standpunkt der Beklagten im Wesentlichen mit der (angeblichen) Freistellung der Klägerin begründet wird und – wie dargelegt – nicht mit dem Inhalt der von ihr selbst erstellten Aufstellungen plausibel in Einklang gebracht werden kann. Insofern handelt es sich auch nicht um einen Fall einer unvollständigen oder unzutreffenden Informationserteilung, bei dem die Klägerin ggf. zu einer weiteren Stufe ihres Klagebegehrens übergehen oder ihren Klageantrag auf Ergänzung umstellen müsste, sondern um eine Nichterfüllung.
9Durch die vom Landgericht vorgenommene und seitens der Klägerin nicht angegriffenen Begrenzung des Zeitraums, für den die begehrten Auskünfte zu erteilen sind, bis zum 31.12.2009 werden sowohl die Beendigung der Vertriebstätigkeit der Beklagten als auch ihre (sonstigen) schutzwürdigen Belange hinreichend berücksichtigt.“
10Aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 28.8.2015 ergeben sich keine (neuen) Aspekte, die geeignet wären, den Erfüllungseinwand (nunmehr) zu begründen. Dass und ggf. in welcher Weise im Vorfeld der Erklärung eine (nochmalige?) Überprüfung der Bücher stattgefunden hätte, ergibt sich aus dem Schreiben selbst nicht und wird auch weder im Schriftsatz vom 28.4.2016, mit dem diese Erklärung eingereicht wurde, noch in der Beschwerdebegründung vom 10.6.2016 oder in der Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss mit Schriftsatz vom 20.6.2016 näher erläutert. Die pauschale Behauptung, aufgrund der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hätten die Geschäftsführerin und die Buchhalterin der Schuldnerin „die Geschäftsunterlagen noch einmal überprüft und die Richtigkeit des schriftsätzlichen Vortrags bestätigt gefunden“, genügt dafür nicht, weil diese Ausführungen nicht geeignet sind, die bereits im Beschluss vom 9.7.2015 im Einzelnen aufgezeigten Bedenken auszuräumen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gegenstandswert: 5.000 €
Gründe:
- 1
- I. Der Gläubiger, der für die Schuldnerin als Handelsvertreter tätig war, hat diese im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung restlicher Provision in Anspruch genommen. Nach dem Teilurteil des Landgerichts hat die Schuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche zwischen der Schuldnerin und näher bezeichneten Kunden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006 zustande gekommenen Verkaufsgeschäfte zu erteilen. Der Buchauszug muss Auskunft über folgende Punkte geben:
a) Auftragsdatum und Auftragsnummer;
b) Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (gegebenenfalls mit Artikelnummer); Stückpreise und Auftragswert ;
c) …
d) Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen;
e) Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag;
f) Kunden mit genauer Anschrift (eventuell Kundennummer);
g) Höhe und Datum der Zahlungseingänge;
h) …
i) Annullierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angabe von Gründen;
j) Retouren nebst Angabe von Gründen.
- 2
- Die Schuldnerin hat eine Übersicht vorgelegt, die auf mehrere beigefügte Aktenordner und die darin enthaltenen Schriftstücke verweist.
- 3
- Der Gläubiger ist der Ansicht, die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen, die an einen Buchauszug zu stellen seien, und hat Antrag auf Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO gestellt.
- 4
- Das Landgericht hat den Gläubiger ermächtigt, den Buchauszug von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Es hat die Schuldnerin verurteilt, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume durch den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu dulden und dem Gläubiger wegen der entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000 € zu zahlen.
- 5
- Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie weiter die Zurückweisung des Zwangsvollstreckungsantrags des Gläubigers begehrt. Der Gläubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
- 6
- II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 8
- Die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen erfüllten nicht die an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen. Sie seien nicht aus sich heraus verständlich, übersichtlich und ohne erheblichen Nachforschungsaufwand handhabbar. Die von der Schuldnerin erstellte Übersicht nehme auf Unterlagen in Aktenordnern Bezug. Die Übersicht und die Verweise auf die in den Ordnern enthaltenen Unterlagen seien keine geeignete Abbildung der vom Gläubiger vermittelten Aufträge. Die Übersicht erfordere eine aufwendige zeitraubende Sucharbeit des Gläubigers, um die für die Provisionsabrechnung wichtigen Daten zusammenzustellen. Der Gläubiger müsse anhand der Übersicht auf fünf Aktenordner zurückgreifen. Durch diese Art der Darstellung werde der titulierte Anspruch nicht erfüllt.
- 9
- 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 10
- a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug - wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Rn. 15; Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, NJW-RR 2010, 279 Rn. 21).
- 11
- b) Das Beschwerdegericht hat ferner mit Recht angenommen, dass im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO der Einwand des Schuldners zu prüfen ist, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 68 ff.; Beschluss vom 22. September 2005 - I ZB 4/05, GuT 2005, 256, 257; Beschluss vom 17. September 2009 - I ZB 67/09, JurBüro 2009, 662 Rn. 7).
- 12
- aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit der Vorlage der Übersicht, die auf in mehreren Ordnern enthaltene Unterlagen verweise, den titulierten Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erfüllt. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 13
- bb) Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich (BGH, NJW-RR 2007, 1475 Rn. 17). Nach dem Teilurteil des Landgerichts vom 6. Juli 2007 - soweit es in Rechtskraft erwachsen ist - hat die Schuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und ihren in der beigefügten Liste bezeichneten Kunden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug die oben angegebenen Angaben enthalten muss. Dieser Anspruch ist erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, indem er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfasst und klar, geordnet und übersichtlich darstellt. Der Zweck des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB, dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, erfordert nicht nur eine vollständige Darstellung der geschäftlichen Vorgänge in dem Buchauszug, sondern auch ihre Angabe in klarer, geordneter und über- sichtlicher Form. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2335 f.; Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246 Rn. 17; Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, NJW-RR 2009, 821 Rn. 14). Erforderlich ist, dass der Buchauszug aus sich heraus verständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, MDR 1982, 378 f.). Das schließt es nicht aus, dass die Anforderungen, die an eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle zu stellen sind, auch dadurch erreicht werden können, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (vgl. Emde in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 113; MünchKomm.HGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 87c Rn. 40).
- 14
- cc) Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass die von der Schuldnerin vorgelegte Übersicht und die mit den Ordnern vorgelegten Unterlagen den Anforderungen nicht genügen, die an einen Buchauszug in Bezug auf Klarheit und Übersichtlichkeit zu stellen sind.
- 15
- Die Schuldnerin ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung verpflichtet, die Warenart, die Warenmenge, die Stückpreise und den Auftragswert (Urteilsformel
b) und den Umfang von Teillieferungen (Urteilsformel d) anzugeben. Um diese Angabe zu erhalten, muss der Gläubiger Warenart und -menge und die Stückpreise dem mit Auftragsbestätigungen bezeichneten Ordner ZV B7 ent- nehmen, für die Ermittlung des Umfangs der Teillieferungen auf die Anlagenordner ZV B2, ZV B10a und b zugreifen und wegen ergänzender Informationen zu Differenzen zwischen Auftragswert und Lieferwert nach Spalte 22 der Übersicht den Ordner ZV B3 heranziehen. Zudem weicht die Reihenfolge der Übersicht , die alphabetisch nach den Namen der Kunden geordnet ist, von der Reihenfolge der Unterlagen ab, die fortlaufend nach den Nummern der Auftragsbestätigungen und Rechnungen sowie nach Ordnungsnummern sortiert sind, was die Klarheit und Übersichtlichkeit der Angaben zusätzlich herabsetzt. Eine derartige Darstellung genügt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht den Anforderungen, die an einen Buchauszug zu stellen sind.
- 16
- Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwerdegericht den Ordner ZV B2 in die Beurteilung nicht hätte einbeziehen dürfen und dass der Ordner ZV B3 nicht entscheidungserhebliche Zusatzinformationen enthalte.
- 17
- Die Schuldnerin hat in der Spalte 12 der Übersicht zu den Teillieferungen und in Spalte 22 der Übersicht zu Differenzen zwischen Auftrags- und Lieferwert auf die Ordner ZV B2 und ZV B3 verwiesen und im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die in der Übersicht in Bezug genommenen Ordner Teil des Buchauszugs seien. Daran ist die Schuldnerin gebunden. Sind die Ordner damit Teil des Buchauszugs, muss die gesamte Darstellung klar, übersichtlich und verständlich sein. Dass auch der Ordner ZV B3 Teil des Buchauszugs ist und die Spalten 21 bis 23 der Übersicht nicht aus sich heraus verständlich sind, macht zudem der von der Rechtsbeschwerde beispielhaft angeführte Auftrag des Kunden A. deutlich. Zur Erläuterung der zwei nicht aufgelegten Artikel (Damen-Weste Nr. 898501 und Damen-Fleecejacke Nr. 898502) im Gesamtwert von 200,80 € nimmt die Rechtsbeschwerde nicht nur Bezug auf Spalte 22 der Übersicht, sondern auch auf die Zusatzinformationen in einem Aktenordner. Der zur Erläuterung von der Rechtsbeschwerde herangezogene Beleg befindet sich allerdings unter Nr. 50 im Aktenordner ZV B3 und nicht - wie von der Rechtsbeschwerde bezeichnet - im Ordner ZV B7, der keine Ordnungsnummern enthält.
- 18
- Dagegen kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht entscheidend darauf an, dass der Ordner ZV B2 entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ab dem zweiten blauen Heftstreifen mit - teilweise auf den Kopf gestellten und deshalb nur schwer lesbaren und handhabbaren - handschriftlichen Ordnungsnummern von 1 bis 377 versehen ist.
- 19
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 O 158/06 KfH III -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2009 - 8 W 31/09 -
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 3.2.2015 (41 O 90/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
3Das Landgericht hat der Klage verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht in dem mit der Berufung der Beklagten angegriffenen Umfang stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Provisionsabrechnung und Erteilung eines Buchauszugs aus § 87 c Abs. 1, Abs. 2 HGB, auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs in der erstinstanzlich zugesprochenen Höhe aus § 89 b HGB sowie auf Erstattung verauslagter Reisekosten aus der zwischen den Parteien insoweit getroffenen Vereinbarung. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
41. Dass der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen allein entschieden hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt jedenfalls deshalb nicht zu einer (bislang auch nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich - beantragten) Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
5Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Fall des § 349 Abs. 2 HGB vorliegt und die Parteien auch nicht ausdrücklich einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 348 Abs. 3 ZPO zugestimmt haben, weil dessen Anfrage vom 20.12.2012 unbeantwortet geblieben ist. Allerdings kann eine solche Ermächtigungserklärung auch konkludent abgegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.6.1998 – 2 BvL 2/97, in: BVerfGE 98, 145 ff. m.w.N.) und ist vorliegend – ebenso wie in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall - (spätestens) in der Stellung der Sachanträge nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Vorsitzenden am 16.12.2014 zum Ausdruck gebracht worden, nachdem bereits am 20.8.2013 vor dem Vorsitzenden verhandelt worden war (vgl. auch § 295 ZPO), dieser (allein) einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte und am Schluss der Sitzung vom 16.12.2014 ein Verkündungstermin bestimmt wurde, ohne dass gegen die damit offensichtlich beabsichtigte Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen von den Parteien oder ihren Prozessbevollmächtigten irgendwelche Einwände erhoben wurden.
62. Das Landgericht hat die Beklagte auch in der Sache zu Recht zur Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs für den Zeitraum nach dem 30.6.2009 bis 31.12.2009 verurteilt. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für diese Ansprüche hinreichend dargelegt, während die dagegen gerichteten Einwendungen der Beklagten nicht durchgreifen.
7Bei einer Klage auf Abrechnung und Buchauszug genügen die Darlegung und Beweisführung des bestehenden Vertretervertrags und der konkret aufgezeigten Möglichkeit zumindest eines entstandenen Zahlungsanspruchs durch Vermittlung von Kunden oder Abschluss von Kundengeschäften (vgl. Löwisch, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 87 c HGB Rn 86 m.w.N.). Diesen – geringen – Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin gerecht. Dass auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zum 30.6.2009 noch Provisionsansprüche der Klägerin entstanden sein können, weil von ihr vermittelte Geschäfte i.S.d. § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB erst später ausgeführt wurden (sog. Überhangprovisionen), erscheint selbst nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschlossen und reicht aus, um einen Anspruch auf Abrechnung und Buchauszug zu bejahen. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach dem (bestrittenen) Vorbringen der Beklagten in dem Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung vom 21.4.2009 und dem Ablauf der Kündigungsfrist am 30.6.2009 freigestellt gewesen sein soll, führt nicht dazu, insoweit die Möglichkeit der Entstehung von (weiteren) Provisionsansprüchen zu verneinen, zumal sich aus den von der Beklagten selbst erstellten Abrechnungen gemäß Anlage K 10 a („eigene Kunden“) und K 10 b („übergebene Kunden“) in der Spalte „Datum“, von der unklar ist, ob sie sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses oder der Ausführung des Geschäfts oder der Provisionsabrechnung bezieht, einige Geschäftsvorfälle auch noch nach dem 21.4.2009 ergeben. Dass nach Ablauf der Kündigungsfrist die Vermittlungstätigkeit der Klägerin „schlagartig“ keinerlei Auswirkungen auf die Ausführung von Geschäften durch die Beklagte mehr hatte, ist hingegen weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Mindestens ebenso naheliegend erscheint es vielmehr, dass solche Geschäftsvorfälle von der Beklagten lediglich – bislang – noch nicht abgerechnet wurden, da die Angaben in der o.g. Spalte taggenau mit dem 30.6.2009, d.h. dem Ablauf der Kündigungsfrist enden.
8Das Verlangen der Klägerin nach Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsansprüche dienen gerade dazu, ihr die erforderlichen Informationen aus dem Geschäftsbereich der Beklagten zu verschaffen, über die sie selbst nicht verfügt. Die Beklagte muss sich die Angaben ggf. beschaffen, falls sie – z.B. infolge der Übergabe des Geschäftsbetriebs – nicht mehr bei ihr vorhanden sein sollten.
9Vor diesem Hintergrund reicht auch die pauschale Behauptung der Beklagten in den in der Berufungsbegründung näher bezeichneten erstinstanzlichen Schriftsätzen, dass sämtliche von ihr vermittelten Geschäfte bei Vertragsende bereits ausgeführt, abgerechnet und verprovisioniert worden waren, was die Beklagte als Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch eine sog. Fehlanzeige ansieht, nicht aus, um das (Fort-) Bestehen des Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs in Frage zu stellen, zumal der Standpunkt der Beklagten im Wesentlichen mit der (angeblichen) Freistellung der Klägerin begründet wird und – wie dargelegt – nicht mit dem Inhalt der von ihr selbst erstellten Aufstellungen plausibel in Einklang gebracht werden kann. Insofern handelt es sich auch nicht um einen Fall einer unvollständigen oder unzutreffenden Informationserteilung, bei dem die Klägerin ggf. zu einer weiteren Stufe ihres Klagebegehrens übergehen oder ihren Klageantrag auf Ergänzung umstellen müsste, sondern um eine Nichterfüllung.
10Durch die vom Landgericht vorgenommene und seitens der Klägerin nicht angegriffenen Begrenzung des Zeitraums, für den die begehrten Auskünfte zu erteilen sind, bis zum 31.12.2009 werden sowohl die Beendigung der Vertriebstätigkeit der Beklagten als auch ihre (sonstigen) schutzwürdigen Belange hinreichend berücksichtigt.
113. Der Klägerin steht dem Grunde nach gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu, den das Landgericht der Höhe nach jedenfalls nicht zum Nachteil der Beklagten zu hoch bemessen hat.
12Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte – jedenfalls - aus der Vermittlung von Neukunden durch die Klägerin während des zweiten Halbjahres 2009 eigene (unmittelbare) und trotz der Übergabe des Geschäftsbetriebs an die Q Western Europe A/S (nachfolgend: Q) zum 1.1.2010 ausgleichspflichtige (mittelbare) erhebliche Vorteile i.S.d. § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB hatte. Dass im Fall der Übertragung eines laufenden Geschäftsbetriebs die Übernahme des Kundenstamms bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt wird, stellt entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt keine (unzulässige) Unterstellung des Landgerichts, sondern eine lebensnahe Betrachtungsweise dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.3.1996 – VIII ZR 116/95, in: NJW 1996, 1752 f.). Abweichendes zu diesen in ihren Wahrnehmungsbereich fallenden Vorgängen hätte die Beklagte substantiiert darlegen müssen (§ 138 ZPO), was indes weder erst- noch zweitinstanzlich geschehen ist.
13Dass sich das Landgericht zur Schätzung des danach ausgleichspflichtigen Unternehmervorteils der Beklagten gemäß § 287 ZPO an den Provisionseinnahmen bzw. –verlusten der Klägerin als sog. Mindestvorteil (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.1.2000 – VIII ZR 9/99, in: NJW 2000, 1413 ff.) orientiert hat (vgl. etwa Löwisch, a.a.O., Rn 107 m.w.N.), ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Maßgeblichkeit der dabei zugrunde gelegten Zahlen, die auf eigenen Angaben der Beklagten beruhen. Nach der Berechnungsmethode des Landgerichts, gegen die von der Beklagten keine konkreten Einwendungen erhoben wurden und die von einer auf der Grundlage der Aufstellung der Beklagten zu Provisionseinnahmen der Klägerin mit eigenen Kunden (Anlage K 10 a) ermittelten durchschnittlichen Jahresprovision von 51.453,72 € ausgeht, ergibt sich der erstinstanzlich zugesprochene Betrag von 64.831,86 € für die o.g. ausgleichspflichtigen unmittelbaren und mittelbaren Unternehmervorteile der Beklagten. Eine erstinstanzlich verlangte höhere Zahlung verfolgt die Klägerin nicht weiter, sondern akzeptiert auch insoweit die erstinstanzliche Entscheidung.
14Gründe, die die Zuerkennung eines solchen Anspruchs dem Grunde oder der Höhe nach unbillig erscheinen ließen (vgl. § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB), sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
154. Gegen die antragsgemäß zugesprochenen Reisekosten hat die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich Einwände erhoben.
165. Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)