Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2007 - II ZB 20/07

bei uns veröffentlicht am03.12.2007
vorgehend
Landgericht Berlin, 18 O 250/06, 10.01.2007
Kammergericht, 26 U 16/07, 30.04.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 20/07
vom
3. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Rechtsanwalt darf sich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig
arbeitende Büroangestellte seiner Anweisung folgend den unterzeichneten
Berufungsbegründungsschriftsatz vollständig und unverändert per Telefax an das
Berufungsgericht versendet, auch wenn ihr der Schriftsatz ungeheftet übergeben
wird bzw. zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muss.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 2007 aufgehoben. Dem Beklagten zu 2 wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 50.651,26 €

Gründe:

1
I. Der Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 gegen das ihm am 17. Januar 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2007, Az. 18 O 250/06, fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren erhielt beim Kammergericht das Aktenzeichen 26 U 16/07. Am 19. März 2007 nachmittags übermittelten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 dem Kammergericht mittels Telefax einen - am Folgetag zur Ge- schäftsstelle des Berufungsgerichts gelangten - Schriftsatz vom 19. März 2007. Seite 1 dieses Schriftsatzes lautet: "In dem Rechtsstreit R. u.a. . /. H. - 26 U 263/06 - begründen wir namens des Beklagten zu 2, Herrn G. , die mit Schriftsatz vom 8.12.2006 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.11.2006, Az. 18 O 530/05 mit dem Antrag, unter Abänderung des am 01.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 18 O 530/05, die Klage abzuweisen".
2
Das Original dieses Schriftsatzes ging am 20. März 2007 auf dem Postweg bei dem Berufungsgericht ein. Gegen die Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt bei dem Berufungsgericht neun Berufungsverfahren mit nahezu identischem Streitstoff, aber unterschiedlichen Klägern anhängig. Am 27. März 2007 reichten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 zu diesem Schriftsatz eine weitere Seite 1 zu den Akten. In diesem Schriftstück waren der Name der Klägerin, der Verkündungstermin und das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils, das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Kammergerichts zutreffend angegeben.
3
Der Vorsitzende des Berufungssenats hat den Beklagten zu 2 mit Verfügung vom 27. März 2007 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Der Beklagte zu 2 hat die Auffassung vertreten, die Berufungsbegründung sei rechtzeitig eingegangen, weil der am 19. März eingehende Berufungsbegründungsschriftsatz trotz des fehlerhaften Deckblatts dem richtigen Rechtsstreit habe zugeordnet werden können. Da die Berufungsbegründung in dem dort genannten Parallelverfahren bereits vollständig vorgelegen habe, sei offensichtlich gewesen, dass der Schriftsatz, der das aktuelle Datum getragen habe, fehlerhafte Angaben enthalten habe. Vorsorglich hat der Beklagte zu 2 Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hat die Berufung begründet.
4
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte zu 2 vorgetragen:
5
Sein Prozessbevollmächtigter habe am 19. März 2007, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, den Berufungsbegründungsschriftsatz unterzeichnet und die ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte Frau S. angewiesen, den Schriftsatz an das Kammergericht zu faxen. Frau S. habe den zu faxenden Schriftsatz auf ihren Schreibtisch neben die - als Vorlage zur Erstellung der Berufungsbegründung in diesem Verfahren ausgedruckte - Berufungsbegründung eines Parallelverfahrens gelegt; versehentlich habe sie die Deckblätter der Schriftsätze vertauscht und den Schriftsatz mit dem nunmehr falschen Deckblatt an das Kammergericht gefaxt. Anschließend habe sie dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sie die Berufungsbegründung in dieser Sache per Fax abgesandt habe. Dieser habe daraufhin die Frist im Fristenbuch gelöscht. Den Schriftsatz habe sie unverändert zur Post gegeben. Bei Frau S. handle es sich um eine zuverlässige Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen seiner Prozessbevollmächtigten ergeben hätten, ihre Aufgaben seit über drei Jahren sorgfältig und fehlerfrei ausgeführt habe.
6
II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 2 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.
7
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der am 19. März 2007 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Kammergerichts eingegangene Schriftsatz vom gleichen Tag sei nicht geeignet gewesen, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren, da er infolge eines falschen Geschäftszeichens des Kammergerichts, einer falschen Bezeichnung der Gegenpartei, eines unrichtigen Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils und eines unrichtigen Geschäftszeichens der Vorinstanz dem hiesigen Verfahren ohne ergänzende Angaben des Beklagten zu 2 nicht rechtzeitig habe zugeordnet werden können. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 hätten frühestens nach Vorlage des Schriftsatzes an die Geschäftsstelle am Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, als diese habe feststellen können, dass in dem genannten Parallelverfahren bereits eine Berufungsbegründung vorgelegen habe, auf einen möglichen Fehler hingewiesen werden können. Der Beklagte zu 2 habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert gewesen sei. Der Vortrag, die Büroangestellte seiner Prozessbevollmächtigten habe die erste Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes in diesem Verfahren mit der ersten Seite der ausgedruckten Berufungsbegründung eines Parallelverfahrens verwechselt, könne den Beklagten zu 2 nicht entlasten. Gerade wenn mehrere gleichartige Berufungsverfahren bei einem Senat anhängig seien , bei denen die Begründung der Berufung in der Sache wortgleich ausfalle, habe der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass die verfahrensbezogenen Angaben in dem Schriftsatz zutreffend seien, zumal er durch seine Unterschrift für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Schriftsatzes einstehe. Er habe deshalb auch dafür Sorge zu tragen, dass sein Schriftsatz nicht - etwa zur Vorbereitung der Telefax-Übermittlung - in der Weise auseinander genommen werde, dass hierbei Blätter mit denen anderer Schriftsätze vermengt oder vertauscht würden.
9
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich der Beklagte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.
10
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten überspannt und dadurch den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat.
11
3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
12
a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Beklagte zu 2 die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt hat. Der am 19. März 2007 beim Kammergericht eingegangene Schriftsatz hat die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, weil ihm nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, dass es sich hierbei um die Begründung der in diesem Verfahren eingelegten Berufung handelte. Der Schriftsatz enthielt nicht nur ein unzutreffendes Geschäftszeichen des Kammergerichts und eine unrichtige Bezeichnung der Gegenpartei, sondern auch ein falsches Aktenzeichen der Vorinstanz, ein fehlerhaftes Verkündungsdatum des angefochtenen Urteils und ein unzutreffendes Datum der Berufungseinlegung. Unrichtige Angaben schaden zwar dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (st. Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; v. 18. April 2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371; v. 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92, NJW 1993, 1719, 1720, jeweils für die Berufungsschrift). Diese Voraussetzung ist indessen hier nicht erfüllt. Weder aus dem eingereichten Schriftsatz selbst noch aus der Akte des dort genannten, beim Kammergericht anhängigen (Parallel -)Verfahrens ist erkennbar, dass die übermittelte Berufungsbegründung dieses - beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 26 U 16/07 anhängige - Verfahren betreffen sollte. Im Hinblick auf die insgesamt neun Parallelverfahren beruft sich der Beklagte zu 2 zu Unrecht darauf, den Bediensteten der Geschäftstelle habe klar sein müssen, dass dieses Verfahren gemeint gewesen sei, weil in dem Rechtsstreit 26 U 263/06, zu dem das fehlerhafte Deckblatt gehörte , bereits die Berufungsbegründung vorgelegen habe.
13
b) Dem Beklagten zu 2 ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn die Fristversäumung beruht nicht auf einem - ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten.
14
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 habe dafür Sorge tragen müssen, dass der Berufungsschriftsatz nicht zum Zweck der Vorbereitung der Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet wird und hierbei Blätter des Schriftsatzes mit denen anderer Schriftsätze vertauscht werden, ist rechtsfehlerhaft.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, das ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Er muss jedoch zu diesem Zweck nicht jeden Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal zu übertragen. Dies gilt auch für die Übermittlung einer Berufungsbegründungsschrift mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschl. v.
4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429,1430; v. 28. 0ktober 1993 - VII ZB 22/93, NJW 1994, 329; BVerfG, Beschl. v. 27. September 1995 - 1 BvR 414/95, NJW 1996, 309, 310). Der Rechtsanwalt darf sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431) grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebildete Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Fehler des Büropersonals, die nicht auf eigenes Verschulden des Rechtsanwalts zurückzuführen sind, hat die Partei nicht zu vertreten (BVerfG, Beschl. v. 27. September 1995 aaO; BGH, Beschl. v. 28.Oktober 1993 aaO).
16
Allerdings kann sich die eigene Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erhöhen , wenn auf Grund besonderer Umstände die Gefahr besteht, dass die an das Büropersonal übertragenen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Büropersonal und -organisation"; BGH, Beschl. v. 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783, 3784). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine besondere Sorgfalt des sachbearbeitenden Rechtsanwalts war hier nicht schon deshalb geboten, weil die Berufungsbegründung in dem Parallelverfahren als Vorlage für die Berufungsbegründung in dieser Sache ausgedruckt worden war. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 musste nicht in Betracht ziehen, dass die bisher zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte die Deckblätter beider Schriftsätze vertauschen und die Berufungsbegründung mit einem unrichtigen Deckblatt versenden würde. Dies war auch nicht etwa deshalb zu befürchten, weil die Berufungsbegründung erst am Nachmittag des letzten Tages der Frist per Fax an das Berufungsgericht übermittelt wurde. Ebenso wenig kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass bei dem Berufungssenat mehrere Berufungen mit den gleichen Beklagten und mit einem identischen Streitstoff anhängig waren, die jedoch nicht am gleichen Tag begründet wurden. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte war deshalb entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung nicht verpflichtet, der lediglich abstrakt bestehenden Verwechslungsgefahr durch einen besonderen Hinweis vorzubeugen; vielmehr durfte er ohne weiteres darauf vertrauen, dass die mit der Versendung mittels Telefax beauftragte Rechtsanwaltsfachangestellte den ihr übergebenen unterzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz unverändert an das Berufungsgericht versenden würde, auch wenn er ungeheftet war bzw. zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden musste.

17
Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte habe dafür Sorge tragen müssen, dass bei der Faxübermittlung der zusammengehörende Schriftsatz nicht entheftet wurde.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 18 O 250/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2007 - 26 U 16/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2007 - II ZB 20/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2007 - II ZB 20/07

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 94/02
vom
24. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen erstinstanzlichen
Urteils in der Berufungsschrift.
BGH, Beschluß vom 24. April 2003 - III ZB 94/02 - LG Darmstadt
AG Groß-Gerau
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 24. April
2003

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadt, 24. Zivilkammer - Berufungskammer -, vom 27. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.405,72

Gründe


I.


Durch das am 16. Mai 2002 verkündete und ihr am 23. Mai 2002 zugestellte Urteil wurde die Beklagte verurteilt, an die klagende GmbH 2.749,35 DM (= 1.405,72 erichtlichen Kosten zu zahlen. Mit einem am 21. Juni 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Telefax legte die
Beklagte Berufung ein. In der Berufungsschrift war der Name der berufungsbeklagten GmbH falsch geschrieben ("E...e..." statt richtig "E...i..."); außerdem fehlten die Anschrift, die Bezeichnung des Geschäftsführers und die Angabe der vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Ebenso fehlten das Verkündungs - und das Zustelldatum des angefochtenen Urteils. Eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt. Das Aktenzeichen und die Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts waren jedoch korrekt.
Durch Beschluß vom 27. September 2002 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Berufungsschrift habe nicht die zur zweifelsfreien Identifizierung des angefochtenen Urteils erforderlichen Mindestangaben enthalten und auch aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände sei für das Gericht nicht innerhalb der am 24. Juni 2002 abgelaufenen Berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar gewesen, welches Urteil angefochten werden sollte.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die Mängel der Berufungsschrift führten weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit zur Formunwirksamkeit der eingelegten Berufung.
1. Dies gilt - wie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt - für den Schreibfehler und die fehlenden Angaben zu dem Geschäftsführer, der Anschrift und den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Berufungsbeklagten. Die zweifelsfreie Identifizierung des Rechtsmittelgegners wurde dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BGHZ 65, 114; s. ferner Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 519 Rn. 31 m.w.N.).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war auch das angefochtene Urteil hinreichend bezeichnet. Die Berufungsschrift genügte damit dem Erfordernis des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

a) Allerdings dürfen im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Es ist anerkannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 = NJW 1993, 1719, 1720; Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 = NJW 2001, 1070). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil aaO).


b) Im vorliegenden Fall ermöglichten es die zutreffenden Angaben des erstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens dem Berufungsgericht ohne Schwierigkeiten, die Prozeßakten beizuziehen und aus diesen zweifelsfrei festzustellen , welches Urteil angefochten worden war. Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit, daß in ein und demselben Verfahren unter demselben Aktenzeichen mehrere Urteile zwischen den Parteien ergangen waren , war rein theoretischer Art und hat sich dementsprechend tatsächlich auch nicht verwirklicht.
3. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 109/06
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ausgangskontrolle, wenn die richtig adressierte Berufungsschrift durch
Telefax an ein unzuständiges Gericht gesendet wird, und zur Pflicht dieses
Gerichts, die Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten.
BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 4. Zivilsenat, vom 26. Oktober 2006 - 4 U 1632/06 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus einem Wert von 15.645,53 € zu tragen.

Gründe:


I.


1
Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.645,53 € nebst Zinsen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 30. Mai 2006, das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 8. Juni 2006 zugestellt wurde, abgewiesen. Ihre an das Oberlandesgericht adressierte Berufung ging in ihrer Urschrift dort am 11. Juli 2006 ein. Die Berufungsschrift war zuvor bereits am 10. Juli 2006 um 9.55 Uhr auf dem Telefaxgerät der Geschäftsstelle einer Zivilkammer des Landgerichts empfangen und, da sie an das im selben Gebäude residierende Oberlandesgericht gerichtet war, an das Berufungsgericht weitergeleitet worden, wo sie ebenfalls am 11. Juli 2006 einging.

2
Nach gerichtlichen Hinweisen haben sich die Kläger auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der ordnungsgemäß adressierte Schriftsatz nicht innerhalb der Geschäftszeit unverzüglich an die Einlaufstelle des Berufungsgerichts weitergeleitet worden sei. Ihren hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag haben sie damit begründet, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungseinlegungsfrist und die ordnungsgemäße Adressierung selbst kontrolliert und seiner zuverlässigen Bürovorsteherin die ausdrückliche Weisung erteilt, die Rechtsmittelschrift vorab per Telefax, sodann per Post zu übermitteln und den Sendebericht zu kontrollieren. Dieser habe einen "OKVermerk" aufgewiesen. Eine mögliche Verwechslung der Faxnummer durch die Bürovorsteherin könne ihnen nicht als Verschulden zugerechnet werden.
3
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen und ihnen die Erteilung der Wiedereinsetzung versagt.

II.


4
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
5
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Berufungsschrift nicht innerhalb der am 10. Juli 2006 abgelaufenen Frist beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Der Umstand, dass Landgericht und Oberlandesgericht in demselben Gebäude residieren, ändert nichts daran, dass die an ein Telefaxgerät der Geschäftsstelle einer Zivilkammer des Landgerichts gesendete Berufungsschrift erst am folgenden Tag in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts gelangte.
6
2. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Klägern die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt hat.
7
a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal zu übertragen. Das gilt auch für die Übermittlung einer Berufungsschrift mittels eines Telefaxes (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - NJW 1994, 329; BVerfG NJW 1996, 309).
8
b) Allerdings muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978, 979; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7; vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn. 8). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrol- le in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 12; vom 26. September 2006 aaO Rn. 8).
9
c) Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen Maßstäben an eine entsprechende Organisation der Ausgangskontrolle nachgekommen wäre, ist dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Dort ist lediglich glaubhaft gemacht, dass die Bürovorsteherin angewiesen wurde, die Rechtsmittelschrift per Telefax zu übermitteln und im Hinblick auf den bevorstehenden Fristablauf den Sendebericht zu kontrollieren. Welche Vorkehrungen im Büro des Prozessbevollmächtigten bestanden, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können, ist nicht dargelegt worden.
10
d) Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass eine solche Kontrolle im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2004 (VII ZB 35/03 - NJW 2004, 2830, 2831) entbehrlich wäre. Auch diese Entscheidung geht von der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Kontrolle aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373), behandelt aber zusätzlich den Gesichtspunkt, dass sich ein Rechtsanwalt in der Regel auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung verlassen darf und er nicht gehalten ist, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, weil dies dem Einsatz des EDV-Programms die Rationalisierungswirkung nehmen würde. Dass die Bürovorsteherin die verwendete Faxnummer einer vergleichbar sicheren Quelle entnommen hätte, die ein Verschulden in der Ausgangskontrolle ausschlösse oder gestatten würde, die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn.11), ist jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
11
3. Wiedereinsetzung ist den Klägern auch nicht deshalb zu erteilen, weil die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Gerichts beruhen würde.
12
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Rechtssuchender darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138). Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - juris Rn. 8; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499 Rn. 5).
13
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Geschäftsstelle des Landgerichts, in der das Telefax empfangen wurde, die Berufungsschrift in das allgemeine Auslauffach gelegt. Dieses wird von den Wachtmeistern dreimal täglich, nämlich zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr, zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr, geleert. Das um 9.55 Uhr eingegangene Telefaxschreiben wurde von den Wachtmeistern beim letzten Gang entnommen und gelangte in die Wachtmeisterei, wo es in ein für das Oberlandesgericht bestimmtes Fach eingelegt wurde. Von dort wurde es bei dem nächsten Dienstgang, der am folgenden Tag stattfand, dem Oberlandesgericht zugeleitet.
14
Dieser normale Geschäftsgang, der nicht darauf eingerichtet sein muss, fehlgeleitete Schriftstücke frühzeitig zu entdecken und gesondert zu befördern, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Berufungsschriftsatz nicht mit einem augenfälligen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit versehen war. Nur bei einer inhaltlichen Durchsicht der Berufungsschrift wäre daher aufgefallen, dass im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Urteils am 8. Juni 2006 die Berufungsfrist am 10. Juli 2006, einem Montag, ablief. Zu einer solchen inhaltlichen Überprüfung war die Geschäftsstelle der Zivilkammer des unzuständigen Landgerichts nicht verpflichtet. Umso weniger bestand eine Pflicht, die Kläger innerhalb der Rechts- mittelfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. BVerfG NJW 2001, 1343).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.05.2006 - 1 O 2044/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 U 1632/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 85/06
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt,
einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungfrist
noch am selben Tag per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden
, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich abzuschicken
, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag im Drange der
übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird
(Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR
2004, 1361 f).
BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2006 - 1 U 31/06 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 96.522,70 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger betrieb einen privaten Rettungsdienst in Baden-Württemberg. Er macht gegen den Beklagten Ausgleichsansprüche gemäß § 28 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes geltend.
2
Das Landgericht hat die Klage durch das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Februar 2006 zugestellte Urteil abgewiesen. Mit am 9. März 2006 beim Berufungsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt, welche er mit am Dienstag, dem 11. April 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 10. April 2006 begründet hat. Mit ebenfalls am 11. April 2006 eingegangenem weiteren Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt.
3
Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe den korrigierten und unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz am frühen Nachmittag des 10. April 2006 seiner langjährigen und äußerst zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten übergeben. Er habe diese angewiesen, den Schriftsatz wegen des Fristablaufs "noch heute" vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Die Angestellte habe sodann die Tagespost fertig gestellt, indem sie diese einkuvertiert und frankiert habe. Anschließend habe sie sich auf den Weg begeben, um das Gerichtsfach der Kanzlei bei dem örtlichen Amtsgericht zu leeren. Hierbei habe sie die frankierte Post in den auf dem Weg gelegenen Briefkasten eingeworfen. Nach Rückkehr in die Kanzlei habe sie im Fristenkalender die Erledigung der Gerichtspost vermerkt. Da sie die Berufungsbegründungsschrift in den Briefkasten eingeworfen habe, habe sie auch in der vorliegenden Sache einen Erledigungsvermerk im Fristenkalender angebracht, wobei sie die angeordnete Faxübermittlung vergessen habe.
4
Die Fristenkontrolle in seinem Büro sei so geregelt, dass nach Erbringung der zur Fristwahrung erforderlichen Leistung die Frist im Kalender mit einem Haken versehen werde. Sei die Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax angeordnet, dürfe dies nach einer entsprechenden allgemeinen Weisung erst nach Ausdruck eines beizuheftenden Sendeprotokolls mit dem Vermerk "OK" erfolgen.
5
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar nach § 238 Abs. 2 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Allerdings hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
7
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers falle ein Organisationsverschulden zur Last. Weise ein Rechtsanwalt seine Fachangestellte an, eine schon fertig gestellte und im Original von ihm unterschriebene Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tage per Fax an das Gericht zu versenden, werde den an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei zu stellenden Anforderungen nur dann ausreichend Rechnung getragen , wenn geeignete Maßnahmen getroffen seien, die einem möglichen Vergessen der mündlichen Anweisung entgegenwirkten. Solche Maßnahmen könnten in der allgemeinen Anordnung an di e Fachangestellte bestehen, eine Einzelweisung zur Übermittlung eines versandfertigen und unterschriebenen fristgebundenen Schriftsatzes per Fax entweder sofort auszuführen oder sofort im Fristenkalender einen Vermerk über die gebotene Versendung per Fax anzubringen.
8
2. Das Berufungsgericht hat damit auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
9
Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung befolgt (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO). Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhält, einen Vorgang sogleich auszuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO). Lässt der Anwalt seiner Angestellten hingegen - wie hier - einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit , besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzlei- angestellten unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Einzelweisung anordnet, durch eine allgemeine Weisung oder durch einen im Einzelfall zu erteilenden Auftrag Vorkehrungenhiergegen treffen. Insoweit kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum Beispiel in Betracht, dass sofort nach der mündlichen Weisung, den Schriftsatz noch am selben Tag per Fax zu versenden, ein entsprechender Vermerk im Fristenkalender angebracht wird.
10
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem der Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (aaO) nicht entgegen. Zwar hat dieser Senat das Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts, der seinem Büropersonal, wie hier, die Anweisung gegeben hatte, eine Berufungsbegründung als Fax an das Rechtsmittelgericht zu senden , mit der Erwägung angenommen, dass die Weisung bereits am Vormittag ergangen war und die klare und präzise Direktive fehlte, die Rechtsmittelbegründungsschrift umgehend, jedenfalls noch am Vormittag abzusenden (Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO). Für den Fall, dass die Versendung am Vormittag unterblieben sei, habe die nicht fern liegende Gefahr bestanden, dass die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen würde. Dieser Entscheidung ist jedoch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht umgekehrt zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass seine Einzelanweisung nicht innerhalb weniger Stunden eines halben Tages in Vergessenheit gerät.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 O 14/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2006 - 1 U 31/06 -