Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2007 - II ZR 184/06

bei uns veröffentlicht am22.10.2007
vorgehend
Landgericht Hannover, 22 O 61/05, 30.11.2005
Oberlandesgericht Celle, 9 U 15/06, 19.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 184/06
vom
22. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: nein
Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zugunsten
eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär nicht einen Anspruch
auf - ebenso pflichtwidrige - "Gleichbehandlung" stützen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 184/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
Das angefochtene Urteil hat einen ungewöhnlichen Einzelfall zum Gegenstand , dem eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, zumal sich die Lösung des Berufungsgerichts von selbst ergibt.
2
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte pflichtwidrig gehandelt, indem sie auf das ihren Minderheitsaktionären unterbreitete Kaufangebot ihres Großaktionärs Dr. M. mit einem von ihr vermittelten und an die Minderheitsaktionäre übersandten Konkurrenzangebot der Familie ihres Alleinvorstandes reagierte. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Beklagten an dieser Parteinahme zugunsten ihres Vorstandes auf dem Gebiet des Handels mit ihren nicht börsennotierten Namensaktien hat das Berufungsgericht - von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstandet - nicht für glaubhaft dargetan erachtet. Unabhängig von der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob eine allgemeine aktienrechtliche Neutralitätspflicht des Vorstands bei Übernahmeangeboten anzuerkennen ist (zum Streitstand vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 76 Rdn. 15 d m.N.) oder diese unter dem Vorbehalt anderweitiger schutzwürdiger Gesellschaftsinteressen steht (vgl. Hüffer aaO m.Hinw. auf § 33 Abs. 1 Satz 2 WpÜG), ist dem Vorstand nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 a AktG jedenfalls eine einseitige Parteinahme zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen Aktionärs ohne sachlich gerechtfertigten Grund untersagt (weitergehend Großkomm.z.AktG/Hopt 4. Aufl. § 93 Rdn. 122).
3
Auf eine entsprechende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Aktionären (unter Einschluss des Aktionärs Dr. M. ) läuft es hinaus, soweit der Kläger von der Beklagten "Gleichbehandlung" gemäß § 53 a AktG dahingehend verlangt, dass die Beklagte ein im Kern der Rundbriefaktion vom Mai 2005 entsprechendes Schreiben an ihre Aktionäre mit Hinweis darauf zu versenden habe, dass er das bisherige Kaufangebot der Aktionärsgruppe D. um 1,00 € je Aktie überbiete. Eine derartige "Gleichbehandlung im Unrecht" , die auf eine erneute Verletzung der Neutralitätspflicht der Beklagten und auf weitere von der Beklagten zu vermittelnde Reaktionsangebote anderer Aktionäre hinausliefe, kann der Kläger nicht fordern. Einen Antrag, der dies vermeidet , hat der Kläger nicht gestellt. Seine in der Revisionsinstanz gemachten Einschränkungen zu dem Text des von ihm verlangten Schreibens der Beklagten lassen den Kern seines unbegründeten Begehrens unberührt. Zu Recht hat das Berufungsgericht das in der mündlichen Verhandlung gestellte Ansinnen des Klägers, seinen Hauptantrag in beliebiger Weise zugunsten eines Prozesserfolgs auszudeuten, als nicht prozessordnungsgemäß zurückgewiesen. Damit würde die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO überspannt. Die genannte Problematik des Klagebegehrens war Gegenstand des Rechtsstreits in beiden Vorinstanzen; auf dagegen bestehende Bedenken hat das Berufungsgericht ersichtlich auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wie das daraufhin gestellte "Ansinnen" des Klägers zeigt. Auf die Erforderlichkeit eines Hilfsantrags mit nicht nur eingeschränktem, sondern andersartigem Klagebe- gehren, das den - dem Kläger bekannten - Bedenken Rechnung trägt, brauchte das Berufungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht eigens hinzuweisen. Im Übrigen sind auch die von dem Kläger in der Revisionsinstanz gestellten und mit einer Verfahrensrüge gemäß § 139 Abs. 1 ZPO verbundenen Hilfsanträge nach wie vor unbegründet, weil der Kläger darin im Kern an der von ihm verlangten "Rundbriefaktion" zu seinen Gunsten festhält.
4
2. Zu den vorinstanzlichen Hilfsanträgen auf Auskunft der Beklagten über Namen und Adressen der bei der Rundbriefaktion im Mai 2005 angeschriebenen Aktionäre und der daraufhin bei der Beklagten gemeldeten Verkaufsinteressenten enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Das Auskunftsbegehren ist jedenfalls unbegründet, weil ihm die in § 67 Abs. 6 Satz 3 AktG berücksichtigten Geheimhaltungsinteressen der Aktionäre entgegenstehen , wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 30.11.2005 - 22 O 61/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 9 U 15/06 -

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Aktiengesellschaft: Kein Anspruch auf "Gleichbehandlung" bei pflichtwidrigem Handeln des Vorstands

01.05.2008

Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Recht der Aktiengesellschaft - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Aktiengesetz - AktG | § 67 Eintragung im Aktienregister


(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 33 Handlungen des Vorstands der Zielgesellschaft


(1) Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf der Vorstand der Zielgesellschaft keine Handlungen vornehmen, durch die der Erfolg des Angebots verhinder
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2007 - II ZR 184/06 zitiert 6 §§.

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Aktiengesetz - AktG | § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung


Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhafte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2010 - II ZB 18/09

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Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags über die Nachgründung.

(1) Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf der Vorstand der Zielgesellschaft keine Handlungen vornehmen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte. Dies gilt nicht für Handlungen, die auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nicht von einem Übernahmeangebot betroffen ist, vorgenommen hätte, für die Suche nach einem konkurrierenden Angebot sowie für Handlungen, denen der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft zugestimmt hat.

(2) Ermächtigt die Hauptversammlung den Vorstand vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum zur Vornahme von Handlungen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, um den Erfolg von Übernahmeangeboten zu verhindern, sind diese Handlungen in der Ermächtigung der Art nach zu bestimmen. Die Ermächtigung kann für höchstens 18 Monate erteilt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Handlungen des Vorstands auf Grund einer Ermächtigung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.