Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - III ZB 71/02

bei uns veröffentlicht am26.06.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 71/02
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 26. Juni
2003

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gegenstandswert: 23.098,90

Gründe


I.


1. Die Klägerin vertreibt chemisch-technische Erzeugnisse, die Beklagte stellt Klebstoffe her. Im Herbst des Jahres 2000 vermittelte der Ehemann und Mitarbeiter der Klägerin, K.-H. Bi. , der Beklagten einen Kontakt mit der Fir-
ma B. , die ihrerseits über feste Lieferbeziehungen zu den R. -Bau- märkten verfügte. Die Beklagte sah sich allerdings nicht in der Lage, die von der Firma B. gewünschte Menge von 5.000 Einheiten ihres Klebstoffs kurzfristig herzustellen, da sie das Verpackungsmaterial nicht rechtzeitig beschaffen konnte und ihr auch die finanziellen Mittel für eine Vorfinanzierung fehlten. Daraufhin erklärte sich der Zeuge Bi. bereit, das Verpackungsmaterial selbst zu bestellen und es vorab zu bezahlen. Hierfür wendete die Klägerin insgesamt 45.177,52 DM auf, deren Erstattung sie vorliegend - aus eigenem oder abgetretenem Recht des Zeugen Bi. - verlangt. Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, daß ein Kostenausgleich vereinbarungsgemäß erst nach vollständigem Verkauf der von der Firma B. georderten 110.000 Tuben und dem Eingang des vollen Kaufpreises von 54.043,47 erfolgen sollen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht eingetreten; Zahlungen seien lediglich in Höhe von 15.068,01 ichen Produkte seien wegen fehlerhafter Gefahraufdrucke unverkäuflich. Die Beklagte hat deswegen Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB jedenfalls aus abgetretenem Recht bejaht und die Behauptung nicht ordnungsgemäßer Auftragsausführung als unsubstantiiert angesehen. Die von der Beklagten behaupteten Zahlungsmodalitäten hat das Landgericht als Fälligkeitsabrede gewertet und den Einwand nicht durchgreifen lassen, weil sonst die Klägerin das wirtschaftliche Risiko des zwischen der Beklagten und der Firma B. geschlossenen Vertrags tragen müßte. Das entspreche weder der vertraglichen Vereinbarung noch der Billigkeit. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten
gleichfalls nicht zu. Die wirtschaftliche Disposition hinsichtlich der Frage, wel- che Verträge sie abschließe und mit welchen daraus entstehenden Aufwendungen , obliege der Beklagten. Sie habe auch nicht mit Substanz dargetan, daß dem Zeugen Bi. die Zuordnung der Gefahrhinweise auf den Verpakkungsmaterialien obgelegen habe und daß dieser schuldhaft den Aufdruck falscher Hinweise veranlaßt habe. Auch zur Höhe fehle substantiierter Vortrag.
3. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und in ihrer Berufungsbegründung unter Beweisantritt bestritten, der Klägerin einen Auftrag zur Bestellung von Verpackungsmaterialien erteilt zu haben. Wann, wo und wer für die Beklagte einen solchen Auftrag erteilt haben solle, trage die Klägerin nicht vor. Der Geschäftsführer der Beklagten habe Herrn Bi. erklärt , daß er das Geschäft ablehnen müsse, da er unter anderem weder Tuben noch Verpackungsmaterial innerhalb des gewünschten Lieferzeitraums in der verlangten Menge besorgen könne. Außerdem habe er erklärt, daß die Kunden der Beklagten bei speziell nach ihren Wünschen hergestellten Klebstoffgebinden die Produkte im voraus zu bezahlen hätten. Darauf habe Herr Bi. erwidert , er werde dafür sorgen, daß das Material der Beklagten kurzfristig zur Verfügung stünde. Er werde auch die Lieferungen für Tuben und Kunststoffkappen zunächst bezahlen. Für die Beklagte sei das Geschäft kein Risiko, da er die von ihm übernommenen Fremdkosten erst erstattet verlange, wenn die Klebstoffgebinde verkauft seien und die Firma B. gezahlt habe. Das vom Geschäftsführer der Beklagten befürchtete wirtschaftliche Risiko, Fremdrechnungen zahlen zu müssen, ohne eine Vergütung vom Abnehmer zu erhalten, bestehe deshalb nicht; er übernehme die "Garantie". Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Beklagten und der Zeuge Bi. keineswegs nur eine Fälligkeitsabrede getroffen. Vielmehr habe dieser das wirtschaftliche Risi-
ko eines Fehlschlags des Geschäfts ausdrücklich übernommen. Die Firma B. habe aber nicht einmal die 5.000 Tuben je Klebstoffsorte übernommen und sie auch nicht bezahlt. Die noch nicht verkauften Tuben habe die Beklagte wegen der falschen Sicherheitshinweise sogar zurücknehmen müssen. Es dürfte auch problematisch sein, von einem Auftrag der Beklagten an Herrn Bi. zu sprechen. Dieser sei der Initiator des Geschäfts gewesen und habe es in der Weise abgewickelt, daß er als Geschäftsherr aufgetreten sei und er sich der Beklagten als "Subunternehmerin" bedient habe. Für alle von ihm vermittelten Geschäfte habe er von der Beklagten eine Provision erhalten. Im Streitfall habe er darüber hinaus noch einen langjährigen Beratervertrag abschließen wollen. Selbst wenn man aber einen Auftrag der Beklagten an den Zeugen Bi. unterstellen wolle, seien dessen Materialbestellungen weit über die Grenzen des Auftrags hinausgegangen. Herr Bi. habe nämlich nicht nur 5.000 Tuben je Klebstoffsorte geordert, sondern jeweils mehr als 10.000 Stück, teilweise sogar 20.000 oder 30.000 Tuben. Auch die Anzahl der Kunststoffkappen gehe erheblich über die besprochenen Mengen hinaus. Damit sei die Forderung der Klägerin jedenfalls bei weitem überhöht. Diese könne allenfalls Aufwendungsersatz für jeweils 5.000 Stück verlangen. Darüber hinaus habe Herr Bi. ohne Rücksprache mit der Beklagten die Aufträge zur Herstellung der Tuben einschließlich der Bedruckung erteilt und dabei nicht beachtet, daß korrekte Gefahrhinweise auf die Tuben hätten gelangen müssen. Demnach habe es die Klägerin zu vertreten, daß diese Tuben nunmehr unverkäuflich seien. Auch die Blisterrückwände habe der Ehemann der Klägerin in Auftrag gegeben, ohne dabei die strikte Einhaltung der EG-Sicherheitsdatenblätter zu verlangen. Sowohl die Blisterrückwände als auch die Bedruckung der Tuben verstießen gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften mit der Folge, daß die gesamte Restware unverkäuflich sei. Selbst wenn der Zeuge Bi. nicht
das wirtschaftliche Risiko für die in diesem Prozeß geltend gemachten Forderungen übernommen hätte, habe er es doch zu vertreten, daß die Beklagte den Auftrag nicht habe durchführen können. Die von ihr nutzlos aufgewendeten Kosten überstiegen die vom Abnehmer erhaltene Teilvergütung von 15.068,01 rheblich. So seien allein Lagerungskosten in Höhe von "!# $ &%' )( +*' -, . . /10 2 3 1 4 5 6 7 1.380,50 Aufrechnung erklärt.
4. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt : Die Beklagte habe ihre Berufung nicht in der gesetzlichen Form (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO n.F.) begründet. Ihre Berufungsbegründung enthalte auch bei wohlwollender Ausdeutung weder die Bezeichnung der Umstände , aus denen die Rechtsverletzung sich ergebe und auf welcher das angefochtene Urteil beruhe, noch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten , noch die Bezeichnung der neuen Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen , aufgrund derer diese zuzulassen seien. Das Vorbringen, die Beklagte und der Ehemann der Klägerin hätten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur eine Fälligkeitsabrede getroffen, sondern der Ehemann der Klägerin habe ausdrücklich das wirtschaftliche Risiko für das Fehlschlagen des Geschäfts übernommen, stelle nicht die Rüge dar, das Landgericht habe das Recht auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt falsch angewandt, sondern, wie die Bezugnahme auf Zeugenbeweis zeige, tatsächliches Vorbringen, wie die Berufungsbegründung sich insgesamt darin erschöpfe, das Vorbringen erster
Instanz zu konkretisieren und zu erweitern, ohne Angabe der Folgen, die sich nach neuem Berufungsrecht daraus ergeben sollten.
Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.


Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; zumindest erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Beschwerde ist auch begründet. Ob der angegriffene Beschluß bereits deswegen aufzuheben wäre, weil das Berufungsgericht vor seiner Entscheidung der Beklagten nicht das erforderliche rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt hat, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den in NJW 1994, 392 veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - meint, mag dahinstehen. Jedenfalls überspannt das Berufungsgericht die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach dem neuen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
1. Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Struktur der Berufung geändert. Sie kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder daß nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Berufung dient damit jetzt primär der Fehlerkontrolle und -beseitigung (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 61, 64, 94) und ähnelt darin - wenn auch eingeschränkt - der Revision (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das kommt auch in der Verweisung auf eine sonst nur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift (§ 546 ZPO) zum Ausdruck.
Die Umgestaltung der Berufungsinstanz zu einem Instrument der Fehlerkontrolle hat zugleich die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbe- gründung modifiziert und teilweise präzisiert. Während die Berufungsbegründung bisher ohne Differenzierung zwischen den möglichen Berufungsangriffen "die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" sowie der neu anzuführenden Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten mußte (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.), unterscheidet § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO jetzt zwischen den nach der Reform zulässigen Berufungsgründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung. Geht es - was im Streitfall allein in Betracht kommt - um die (sachliche) Rüge eines Rechtsverstoßes, so verlangt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO "die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt". Die Vorschrift bleibt darin nur wenig hinter den heutigen Voraussetzungen einer Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO zurück, die dem Revisionskläger zusätzlich lediglich die "bestimmte" Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, abverlangt. Wie dort ist deshalb - insoweit in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht - die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. etwa Senatsurteil BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 196/99 - NJW-RR 2002, 209, 210). Die Berufungsbegründung erfordert aber weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband , § 520 Rn. 50; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rn. 31; für die Revisionsbegründung : BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 - NJW-RR
1990, 480, 481; MünchKomm/Wenzel, § 551 Rn. 20) noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (Meyer-Seitz in Hannich /Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 520 Rn. 12; MünchKomm /Rimmelspacher aaO; Musielak/ Ball, § 520 Rn. 33; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 34; zum bisherigen Recht: Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126; BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - NJW 2002, 682; Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - NJW-RR 2002, 1608 m.w.N.; st. Rspr.; a.A. zum neuen Recht: LG Stendal NJW 2002, 2886, 2887; Schellhammer, MDR 2001, 1141, 1143; widersprüchlich Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 520 Rn. 23: Der Berufungskläger müsse mindestens einen der gesetzlichen Berufungsgründe schlüssig darlegen, es sei aber unerheblich, ob die Begründung schlüssig oder rechtlich haltbar sei).
2. Diesen Maßstäben genügt ersichtlich die Berufungsbegründung der Beklagten. Sie erschöpft sich keineswegs darin, wie das Berufungsgericht meint, das tatsächliche Vorbringen der Beklagten aus erster Instanz zu konkretisieren und zu erweitern, sondern enthält in mehrfacher Hinsicht die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte eine Auftragserteilung an die Klägerin sowie an den Zeugen Bi. bestreitet und hiermit die Grundlage des vom Landgericht angenommenen Klageanspruchs (§ 670 BGB) leugnet. Ferner wendet sich die Berufungsbegründung, was das Berufungsgericht verkennt, auch aus Rechtsgründen gegen die Auslegung des Landgerichts, die Parteien hätten statt der von der Beklagten behaupteten Risikoübernahme durch den Zeugen Bi. lediglich eine Fälligkeitsabrede getroffen. Schließlich wird in dem Schriftsatz mit näherer Begründung eine Schlechterfüllung des
Auftrags durch den Zeugen Bi. gerügt und dabei - wenngleich ohne Be- zeichnung einer Rechtsvorschrift - geltend gemacht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Verantwortlichkeit der Klägerin oder des Zeugen Bi. für die behaupteten Schäden verneint. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung setzt indes, wie ausgeführt, nicht voraus, daß die inhaltlich als verletzt gerügten Normen konkret benannt sind oder daß die rechtlichen Angriffe eindeutig von der - nicht notwendigen, aber auch nicht schädlichen - Wiederholung des Sachverhalts abgesetzt werden.
3. Demzufolge ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - III ZB 71/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - III ZB 71/02

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - III ZB 71/02 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 196/99 Verkündet am:
18. September 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für vor Abschluß beendete Reparaturarbeiten an einer durch einen Brand beschädigten Kesselanlage.
Nachdem die Mitarbeiter L. und Lü. der Klägerin die Kesselanlage besichtigt und den voraussichtlichen Reparaturaufwand ermittelt hatten, erteilte die Beklagte der Klägerin einen entsprechenden Auftrag. Nach Beginn der Arbeiten ließ die Beklagte diese stoppen, weil bei der Demontage ein größerer Schaden als angenommen festgestellt worden sei, und veranlaßte schließlich den Abriß des gesamten Kessels.

Die Klägerin hat mit der Behauptung, die Beklagte habe den Werkvertrag gekündigt, Zahlung von 144.844,80 DM für bereits erbrachte Leistungen verlangt. Die Beklagte hat eine Kündigung und Leistungen in dem behaupteten Umfang bestritten. Sie hat der Klägerin eine fehlerhafte Beratung vorgeworfen und behauptet, die Kesselanlage sei nur zu Kosten zu reparieren gewesen, die an die Aufwendungen für eine neue Anlage herangereicht hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme im wesentlichen antragsgemäû verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäû begründet worden sei.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten , die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daû der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausrei-
chend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muû demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; Sen.Beschl. v. 1.10.1991 - X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383; BGH, Urt. v. 4.10.1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784, Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Dem genügt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte greife den vom Landgericht zuerkannten Vergütungsanspruch dem Grunde nach nicht mehr an. In der Berufungsbegründung habe sie den Anspruch zwar der Höhe nach bestritten, sich jedoch mit der Begründung des Landgerichts nicht im einzelnen auseinandergesetzt, sondern sich auf formelhafte Wendungen beschränkt.
Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung ist zutreffend. Die Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil beschränkt sich auf die Bemerkung, das Landgericht habe zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs nach § 649 BGB unzutreffenderweise die Darlegungen der Klägerin zugrunde gelegt und die Ausführungen der Beklagten negiert; zur Schadens-
höhe berufe sich das Landgericht lediglich auf die Ausführungen des Zeugen L.. Das geht über ein Referat der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nur insofern hinaus, als diese als "unzutreffend" bezeichnet werden; eine solche Rüge genügt den dargestellten Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht.
3. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daû die Beklagte die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs ebensowenig in zulässiger Weise angegriffen hat. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch mit der Begründung verneint, die Beklagte habe den Beweis für eine fehlerhafte Ermittlung der Reparaturkosten durch die Klägerin nicht geführt. Die Berufungsbegründung bringt nicht zum Ausdruck, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das Ersturteil in diesem Punkt unzutreffend sein soll.

a) In der Berufungsbegründung wird dazu ausgeführt, der von dem Versicherer beauftragte Gutachter habe Reparaturkosten in Höhe von 1.085.736,80 DM ermittelt und festgestellt, daû die Anlage nicht reparaturwürdig sei. Es sei fehlerhaft, wenn sich das Landgericht über die Feststellungen des sachverständigen Zeugen mit der Begründung hinwegsetze, der sachverständige Zeuge habe keine ausreichenden Feststellungen treffen können, und auch den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht einhole. Das stellt nur eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und Beweiserbietens dar und enthält keine Auseinandersetzung mit der Erwägung des erstinstanzlichen Urteils, das Gutachten des Versicherungssachverständigen erfasse nur den Zustand nach der vollständigen Demontage der Anlage und sei deshalb nicht aussagekräftig und wegen der Demontage und Beseitigung der Anlagenteile
komme auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Ist in dem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein bestimmtes Beweismittel nicht berücksichtigt worden ist, darf die Berufungsbegründung dieses Beweismittel nicht lediglich als übergangen rügen, sondern muû sich mit der Begründung befassen, die das Erstgericht hierfür gegeben hat. Daran fehlt es.

b) Nichts anderes gilt für das weitere Berufungsvorbringen, daû die Anlage nicht reparaturwürdig gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, daû die Gebäudebrandversicherung sonst nicht ohne weiteres auf Totalschadensbasis reguliert hätte; weiter sei hierfür das Faktum maûgeblich, daû die Klägerin selbst mit ihrem Angebot vom 24. September 1997 die Reparaturkosten nachträglich auf 855.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer beziffert habe. Das Landgericht hat aus diesen bereits erstinstanzlich unstreitigen Umständen zugunsten der Beklagten nichts hergeleitet, weil mit der auf die Beklagte zurückgehenden Reparaturkostenangabe dem Versicherer ein höherer Schaden vorgetäuscht worden sei; auch darauf geht die Berufungsbegründung nicht ein.

c) Ebenso verhält es sich mit der von der Berufungsbegründung zitierten Aussage des Zeugen S. über eine ihm gegenüber gefallene Äuûerung des Zeugen W., die das Landgericht berücksichtigt, aber für unerheblich gehalten hat, wozu die Berufungsgründe nicht Stellung nehmen.

d) Schlieûlich wird in der Berufungsbegründung noch ausgeführt, Ziel der Klägerin sei es eindeutig gewesen, einen Reparaturauftrag zu erlangen. So habe der Zeuge L. bekundet: "Für uns war es ganz eindeutig, daû sich eine Reparatur der Anlage gelohnt hätte." Angesichts der Sachverständigenfest-
stellungen habe der Zeuge in seiner Einschätzung - sei es bewuût oder unbewuût - falsch gelegen. Das Motiv hierfür liefere in seiner Einvernahme der Zeuge Lü., wenn er angebe, für ihn sei eine Reparatur in erster Linie von Interesse gewesen, die Frage der Reparaturwürdigkeit habe sich bei der ersten Besichtigung nicht gestellt. Somit stehe fest, daû die Klägerin bei ihrer Begutachtung die Frage der Reparaturwürdigkeit - sei es bewuût oder unbewuût - falsch beurteilt habe.
Das bringt nicht unmittelbar zum Ausdruck, aus welchen Gründen die Berufungsbegründung die tatsächliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils für unrichtig hält, die Zeugen L. und Lü. hätten die zu erwartenden Reparaturkosten zutreffend festgestellt. Denn das Landgericht hat sowohl die Ausführungen des Gutachters berücksichtigt, die es aus den dargelegten Gründen für nicht aussagekräftig gehalten hat, als auch erwogen, daû sich die Zeugen L. und Lü. dahin erklärt hätten, die Frage der Reparaturwürdigkeit habe sich für sie im Grunde nicht gestellt. Die Berufungsbegründung stellt hierzu keinen Bezug her und sagt nicht, aus welchen Gründen die Würdigung des Landgerichts gleichwohl unzutreffend sein soll.
Die Revision meint, die Beklagte werfe der Klägerin im Kern vor, pflichtwidrig die Frage des wirtschaftlichen Totalschadens und der Reparaturunwürdigkeit der Anlage von vornherein nicht ins Auge gefaût zu haben, und habe dies durch Bezugnahme auf die zitierten Zeugenaussagen begründet. Die Berufungsgründe seien in jedem Fall geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugen L. und Lü. in Zweifel zu ziehen, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruhe.
Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daû die Berufungsbegründung auch zum Ausdruck gebracht hat, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen L. und Lü. oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unzutreffend beurteilt, indem es das Ziel der Klägerin, einen Reparaturauftrag zu erhalten, nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Beklagten dem Gesamtzusammenhang der Berufungsgründe entnehmen wollte, änderte das im Ergebnis nichts. Denn auch einer so verstandenen Berufungsbegründung wäre damit nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die tragende Erwägung des Landgerichts unzutreffend sein sollte, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis für eine fehlerhafte Ermittlung der Reparaturkosten durch die Klägerin nicht erbracht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt Melullis Scharen
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 302/99 Verkündet am:
4. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
CMR Art. 12 Abs. 5 lit. a
Die Parteien eines CMR-Frachtvertrages können nach Vertragsschluß grundsätzlich
formfrei vereinbaren, daß der Frachtführer eine erteilte Weisung als
wirksam zu behandeln hat, obwohl ihm entgegen den Regelungen in Art. 12
Abs. 5 lit. a CMR die Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegt
wurde oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war. An eine derartige
Vereinbarung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.
BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die erstinstanzliche Streithelferin der Klägerin, die N. GmbH & Co. KG (im folgenden: N. ), verkaufte an eine Firma L. in Athen 15 Tonnen Gewebestoffe. Mit der Organisation des Transports der Ware beauftragte die N. die H. Speditions-GmbH in Rheine (im folgenden: H. GmbH), die der Beklagten am 20. Juni 1995 einen "Beförderungsauftrag" über die in Rede stehende Warensendung erteilte. Die Beklagte betraute die in Athen ansässige S. S.A. (im folgenden: S.-S.A.) mit der Durchführung des Transports, die das Gut am 21. Juni 1995 bei der N. übernahm.
Am 23. Juni 1995 erteilte die H. GmbH der Beklagten telefonisch die Weisung, die Ware erst nach ihrer Freigabe durch die N. , die zwischenzeitlich erfahren hatte, daß ihre Vertragspartnerin in Athen Zahlungsschwierigkeiten habe und daß deshalb die Kaufpreiszahlung gefährdet sei, an die Käuferin auszuliefern. Die Beklagte gab diese Weisung noch am selben Tag gegen 13.30 Uhr per Telefax an die S.-S.A. weiter, die das Gut gleichwohl am 27. Juni 1995 bei der Käuferin ablieferte.
Die Klägerin hat behauptet, die Warensendung habe einen Wert von 194.929,-- DM gehabt, auf den die Käuferin lediglich 100.000,-- DM gezahlt habe , so daß ein Ausfallbetrag von 94.929,-- DM verblieben sei, zu dem noch Wechselprotestkosten für einen von der Käuferin begebenen, aber nicht eingelösten Wechsel in Höhe von 1.130,44 DM hinzukämen. Die H. GmbH habe zum Zeitpunkt des Schadensereignisses eine Verkehrshaftungsversicherung unterhalten, deren führender Versicherer ab 1. Januar 1994 die A. Versicherung AG gewesen sei. Dieses Versicherungsverhältnis habe sie, die Klägerin, betreut. Deshalb habe sie am 29. Dezember 1997 für die A. Versicherung AG an die N. 96.059,44 DM gezahlt. Die A. Versicherung AG habe sie ermächtigt, Regreßansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen. Darüber hinaus hätten sowohl die N. als auch die H. GmbH ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an sie abgetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.059,44 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin in Abrede gestellt. Ferner hat sie behauptet, die H. GmbH habe sie lediglich mit der Besorgung des Transports zur Empfängerin in Athen beauftragt. Weder ihr noch der S.-S.A. sei es trotz Bemühungen zunächst gelungen , den Fahrer von der Weisung der H. GmbH zu unterrichten. Diese habe ihn erst am 27. Juni 1995 erreicht, als bereits etwa die Hälfte des Gutes ausgeladen gewesen sei. Der Fahrer habe daraufhin zunächst die weitere Entladung gestoppt. Wenig später habe dann jedoch die H. GmbH die Weisung erteilt, den LKW vollständig zu entladen. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis der Klägerin teilweise als unzulässig (soweit die Klägerin als Prozeßstandschafterin vorgegangen ist) und teilweise als unbegründet (soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht der N. und der H. GmbH geklagt hat) abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, daß Schadensersatzansprüche der H. GmbH bzw. der N. gemäß § 67 VVG oder § 398 BGB auf die A. Versicherung AG übergegangen seien. Zudem fehle es an einer schlüs-
sigen Darlegung der Klägerin, daß die Beklagte für den streitgegenständlichen Schaden ersatzpflichtig sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Klägerin habe das erstinstanzliche Urteil nur insoweit mit einer zulässigen Berufung angefochten, als das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen habe. Gegenüber der Abweisung der Klage als unbegründet enthalte die Berufungsbegründung keine Berufungsgründe.
Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz zwar schlüssig ihre Befugnis dargelegt, die angeblich der A. Versicherung AG zustehenden Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen zu dürfen, so daß die Klage insoweit nunmehr zulässig sei. Es fehle jedoch an einem substantiierten Vortrag der Klägerin, daß die A. Versicherung AG die zum Schadenszeitpunkt führende Versicherung in dem mit der H. GmbH unterhaltenen Versicherungsverhältnis gewesen sei. Denn nur dann wäre die A. Versicherung AG gemäß § 67 VVG berechtigt, den gesamten Transportschaden geltend zu machen.
Ebensowenig habe die Klägerin schlüssig dargelegt, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch durch Abtretung der H . GmbH gemäß § 398 BGB auf die A. Versicherung AG übergegangen sei.
Im übrigen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil es an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin fehle, daß die Beklagte für den in Rede stehenden Schaden ersatzpflichtig sei. Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 12 Nr. 7 CMR scheide aus, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden könne, daß der Beklagten eine wirksame Anweisung erteilt worden sei. Daß die Beklagte gleichwohl versucht habe, die Weisung zu befol-
gen, führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Nichtausführung einer nicht wirksam erteilten Weisung nicht pflichtwidrig sei. Die Beklagte habe durch ihre konkludent erklärte Bereitschaft, die unwirksame Weisung zu befolgen, gegenüber der H. GmbH bzw. der N. auch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, die unwirksam erteilte Weisung werde befolgt und die Ablieferung des Gutes an den frachtbriefmäßigen Empfänger werde unterbleiben.
Mangels einer wirksamen Weisung i.S. von Art. 12 CMR habe die Auslieferung der Sendung an die frachtbriefmäßige Empfängerin nicht zu einem Verlust des Gutes i.S. von Art. 17 CMR geführt, so daß sich der geltend gemachte Ersatzanspruch auch nicht aus dieser Anspruchsgrundlage ergeben könne. Der Beklagten sei es im Streitfall nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Weisung zu berufen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte sich nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung des Vertragsverhältnisses so behandeln lassen müßte, als sei die Weisung unter Vorlage des Originalfrachtbriefes erfolgt. Das könne hier nicht angenommen werden.
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , das erstinstanzliche Urteil sei nur insoweit durch eine zulässige Berufung angefochten worden, als das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen habe.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin in der Berufungsbegründung auf ihr gesamtes erstinstanzli-
ches Vorbringen einschließlich der Beweisantritte Bezug genommen habe. Das reiche aus für die Feststellung, daß das erstinstanzliche Urteil auch insoweit angefochten worden sei, als das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen habe. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision jedenfalls im Ergebnis nicht durchzudringen.

a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hingegen nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Nicht erforderlich ist allerdings, daß die angeführten Berufungsgründe schlüssig und rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. BGHZ 143, 169, 170 f.; BGH, Urt. v. 18.6.1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Urt. v. 6.5.1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126; Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, VersR 2001, 1303, 1304; Urt. v. 18.7.2001 - IV ZR 306/00, VersR 2001, 1304, 1305). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muß sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH,
Urt. v. 25.6.1992 - VII ZR 8/92, NJW-RR 1992, 1340, 1341; Urt. v. 13.11.1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082).

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur, soweit die Klägerin die Abweisung der Klage als unzulässig angegriffen hat. Denn sie hat in ihrer Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie die Beurteilung des Landgerichts für unrichtig hält, sie habe die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft nicht schlüssig dargelegt und in geeigneter Weise unter Beweis gestellt.
Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation aber auch auf den weiteren selbständigen Lebenssachverhalt gestützt, daß die N. und die H. GmbH ihre (vermeintlichen) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an sie abgetreten hätten. Mit dieser Anspruchsbegründung hat sich das Landgericht gesondert auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie das Klagebegehren ebenfalls nicht rechtfertigt. Dementsprechend hätte die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung konkret vorbringen müssen, weshalb ihrer Ansicht nach die Beurteilung des Erstrichters, daß ihr der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus abgetretenem Recht zusteht, ebenfalls unrichtig ist. Das ist mit der bloßen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte nicht in der gebotenen Weise geschehen. Dementsprechend hätte das Oberlandesgericht die Berufung insoweit als unzulässig verwerfen müssen, was auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist. Dem Senat ist deshalb eine Sachentscheidung darüber, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der N. oder der H. GmbH zusteht, verwehrt (vgl. BGHZ 6, 369, 370; BGH, Urt. v. 4.10.1990 - IX ZR 270/89, NJW 1991, 427, 429).
2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, daß Schadensersatzansprüche der H. GmbH bzw. der N. gemäß § 67 VVG auf die A. Versicherung AG übergegangen seien, da das angefochtene Urteil jedenfalls von der weiteren selbständigen Begründung des Berufungsgerichts getragen wird, eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß Art. 12 Abs. 7 CMR oder Art. 17 Abs. 1 CMR scheitere daran, daß die Beklagte nicht wirksam angewiesen worden sei, das Gut zunächst nicht an die Empfängerin in Athen auszuliefern.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254 m.w.N.). Dementsprechend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die von der Beklagten mit der Transportdurchführung beauftragte S.-S.A. sei als Unterfrachtführerin für die Beklagte tätig geworden. Gemäß Art. 3 CMR haftet der Frachtführer für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung handeln. Danach müßte die Beklagte grundsätzlich für eine weisungswidrige Ablieferung des Gutes durch die S.-S.A. an die Empfängerin in Athen haften. Es fehlt jedoch an einer wirksamen Weisung der Absenderin.

b) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß für den streitgegenständlichen Transport ein Frachtbrief ausgestellt wurde, der den Ausstel-
ler allerdings nicht erkennen ließ. Wer die für den Absender bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes bei Erteilung der Weisung, die Ware noch nicht an die Käuferin auszuliefern, sondern bis zur Freigabe der Sendung durch die N. abzuwarten , in Händen gehalten hat, hat das Berufungsgericht nicht zu klären vermocht. Bei dieser Sachlage - so hat das Berufungsgericht angenommen - müsse davon ausgegangen werden, daß die Absenderin (N. ) am 23. Juni 1995 nur dann eine Weisung i.S. von Art. 12 CMR wirksam hätte erteilen können, wenn sie die Absenderausfertigung mit der darin enthaltenen (neuen) Weisung der Beklagten vorgelegt hätte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß dies geschehen sei. Damit entfalle eine Haftung der Beklagten wegen Nichtbefolgung einer Weisung. Der Umstand, daß die Beklagte gleichwohl versucht habe, die Weisung zu befolgen, führe zu keiner anderen Beurteilung; denn die Nichtausführung einer nicht wirksam erteilten Weisung sei nicht pflichtwidrig. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

c) Nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR setzt die Ausübung des Verfügungsrechts durch den Absender die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefes (Absenderausfertigung, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 CMR) beim Frachtführer oder einer berechtigten oder bevollmächtigten Person voraus. Zu befolgende neue Weisungen müssen in dieser Ausfertigung eingetragen sein. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 CMR dient damit dem Schutz des Frachtführers. Damit soll zum einen sichergestellt werden, daß nur der Verfügungsberechtigte eine Weisung erteilt (vgl. Art. 12 Abs. 3 CMR; die Verfügungsberechtigung des Empfängers kann bereits mit der Ausstellung des Frachtbriefes begründet werden ; die Absenderfrachtbriefausfertigung kann schon an den Empfänger weitergegeben worden sein). Zum anderen soll der Inhalt der Weisung eindeutig festgelegt sein (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1982 - I ZR 33/80, TranspR 1982, 105, 106 = VersR 1982, 669). Die Eintragung der (neuen) Weisung in die Absender-
ausfertigung soll den Frachtführer insbesondere vor der Gefahr schützen, wegen einer Falschauslieferung des Gutes haften zu müssen (vgl. Helm, Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl., Art. 12 Rdn. 40). Die Anwendung des Art. 12 Abs. 5 CMR entfällt daher grundsätzlich nur dann, wenn es an einem Schutzbedürfnis für den Frachtführer fehlt. Das ist etwa der Fall, wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 CMR). Ferner kann dies angenommen werden, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt worden ist, weil dann ein Übergang der Verfügungsberechtigung auf den Empfänger nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 CMR nicht in Betracht kommt. Damit besteht auch nicht die Gefahr, daß ein nicht mehr verfügungsberechtigter Absender eine Weisung erteilt (vgl. BGH TranspR 1982, 105, 106). Ist dagegen - wie im Streitfall - ein Frachtbrief ausgestellt worden, hängt die Wirksamkeit einer vom Absender erteilten Weisung grundsätzlich von der Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR ab. Einseitige Weisungen, die ohne Legitimation erfolgen und/oder nicht im Frachtbrief eingetragen sind, sind für den Frachtführer grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 12 CMR Rdn. 6). Denn andernfalls liefe der mit Art. 12 Abs. 5 CMR bezweckte Schutz gerade leer.

d) Den Parteien des Frachtvertrages steht es allerdings frei, von ihren ursprünglichen vertraglichen Abreden abzuweichen. Sie können vereinbaren, daß der Frachtführer eine erteilte Weisung als verbindlich behandelt, obwohl ihm die Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegen hat oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war (vgl. auch Koller aaO Art. 12 CMR Rdn. 6). An eine derartige Vereinbarung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, weil im allgemeinen davon ausgegangen werden muß, daß der Frachtführer auf den Schutz, den Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR gewährt, nicht ver-
zichten will. Ein bloßes einseitiges Entgegenkommen des Frachtführers reicht für die Annahme einer ihn bindenden Abrede jedenfalls nicht aus.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann im Streitfall nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit der H. GmbH bzw. mit der N. verbindlich vereinbart hat, unter Abänderung der erteilten Weisung dafür einzustehen, daß das Gut erst nach Freigabe durch die N. an die Käuferin ausgeliefert werde. Dagegen spricht schon, daß die Beklagte die telefonisch erteilte Weisung der H. GmbH lediglich entgegengenommen und sie am selben Tag nur per Telefax an die S.-S.A. weitergegeben hat. Es handelt sich insoweit lediglich - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - um ein bloßes Entgegenkommen der Beklagten. Eine darüber hinausgehende verbindliche Zusage, daß die Weisung auch ausgeführt werde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Im Streitfall muß zudem berücksichtigt werden, daß die Beklagte einen in Athen ansässigen Unterfrachtführer mit der Durchführung des Transports beauftragt hatte, dessen Fahrer sich im Zeitpunkt des Anrufes der H. GmbH bereits auf dem Weg zur frachtbriefmäßigen Empfängerin des Gutes befand. Die Beklagte konnte unter diesen Umständen nicht verläßlich überblicken , ob die Weisung den Fahrer auch bei deren sofortiger Weitergabe an den griechischen Unterfrachtführer noch rechtzeitig vor Ablieferung des Gutes bei der Empfängerin erreichen würde. Das mußte auch die H. GmbH erkennen , da ihr die Einschaltung des Unterfrachtführers bekannt war. Dementsprechend konnte sie nicht davon ausgehen, daß die Beklagte gemäß Art. 12 Abs. 7 CMR haften werde, wenn die Ausführung der nur mündlich erteilten Weisung fehlschlagen sollte.
Eine Haftung der Beklagten wegen positiver Forderungsverletzung ist ebenfalls nicht gegeben, weil diese Haftungsgrundlage bei bestehendem
Frachtbrief jedenfalls durch die spezielle Regelung des Art. 12 Abs. 7 CMR ver- drängt wird (vgl. Helm aaO Art. 12 Rdn. 54).
III. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann
Pokrant Schaffert

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.