Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZB 85/12

bei uns veröffentlicht am07.02.2013
vorgehend
Amtsgericht Saarbrücken, 110 IK 66/11, 17.02.2012
Landgericht Saarbrücken, 4 T 13/12, 14.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 85/12
vom
7. Februar 2013
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 7. Februar 2013

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juni 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. August 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.200 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 9. August 2011 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Die Schuldnerin ist langfristig erkrankt und bezieht ein monatliches Krankengeld in Höhe von 1.452 €. Mit Schriftsatz vom 21. November 2011 hat der Treuhänder beim Insolvenzgericht beantragt, das pfändbare Arbeitseinkommen der Schuldnerin zu berechnen. Dem Krankengeld der Schuldnerin sei der Wert der von ihr unentgeltlich genutzten Immobilie, der auf anteilig 600 € pro Monat festzusetzen sei, hinzuzurechnen. Die Schuldnerin ist diesem Antrag entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat ihn abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Treuhänder die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zusammenrechnung der von der Schuldnerin bezogenen Sozialleistungen und des Nutzungswerts der von ihr mitbewohnten Immobilie.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
3
1. Das Insolvenzgericht hat als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) gemäß § 850e ZPO über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners entschieden. In einem solchen Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486, Rn. 4; vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, ZInsO 2012, 1260 Rn. 3; vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12, ZInsO 2013, 98 Rn. 3). Gegen vollstreckungsrechtliche Beschwerdeentscheidungen gemäß § 793 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen ist. Dies ist hier der Fall.
4
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, WM 2004, 1698, 1699; vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, ZInsO 2009, 885 Rn. 5 ff; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZInsO 2012, 1085 Rn. 15) ist die Entscheidung über die Zulassung schon in dem Beschluss des Beschwerdegerichts zu treffen, mit dem es über die sofortige Beschwerde entschieden hat. Eine nachträgliche Entscheidung über die Zulassung kommt regelmäßig nicht in Betracht. Hiervon ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen das Beschwerdegericht eine beschlossene Zulassung der Beschwerde versehentlich nicht in seine Entscheidung aufgenommen hat und sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergibt, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht in dem Beschluss ausgesprochen worden ist (BGH, Beschluss vom 12. März 2009, aaO Rn. 8 mwN). In diesen Fällen kann eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO erfolgen.
5
b) Im Streitfall kann dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 14. Juni 2012 entnommen werden, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nur versehentlich unvollständig geblieben ist und damit eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO vorgelegen hat. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, soweit sich seine Entscheidung darauf bezieht, ob der Ehemann der Schuldnerin bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist. Hieraus folgt, dass es sich bei Erlass seiner Entscheidung mit der Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde auseinandergesetzt hat. Die Formulierung: "… soweit sich die vorliegende Entscheidung …" im Tenor des Beschlusses lässt darauf schließen, dass im Übrigen die Rechtsbeschwerde zugelassen werden sollte. Dies ist in dem Berichtigungsbeschluss vom 3. August 2012 nachträglich geschehen. Damit liegt eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nachträgliche Zulassung vor.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der weitere Beteiligte hat mit der nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 13. August 2012 am 17. August 2012 beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtbeschwerde die Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt. Die von dem weiteren Beteiligten vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist damit gegenstandslos.
7
Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 230; vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99, NJW-RR 2001, 211; vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Entscheidung als Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Verfahrensbeteiligten und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist, insbesondere wenn die Partei erst durch die Berichtigung Kenntnis davon erlangt, dass das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, WM 2004, 891, 893; Beschluss vom 12. Februar 2004, aaO; vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04; NJW 2004, 2389).
8
Die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls sind hier gegeben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht schon in dem Beschluss vom 14. Juni 2012, sondern erst in dem nachfolgenden Berichtigungsbeschluss vom 3. August 2012 zugelassen. Die Rechtsbeschwerde konnte deshalb aus Sicht des weiteren Beteiligten erst nach Zustellung dieses Beschlusses wirksam eingelegt werden.

III.


9
In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
10
1. Das Beschwerdegericht meint, eine Zusammenrechnung der Einkünfte der Schuldnerin mit dem Nutzungswert der Immobilie komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Folge der Anordnung der Zwangsverwaltung der Schuldnerin und ihrem Ehemann entzogen worden und auf den Zwangsverwalter übergegangen seien. Dieser habe zu entscheiden, welche Nutzungen auf dem Grundstück stattfänden und ob der Schuldnerin und ihrem Ehemann die Nutzung des gesamten Anwesens überlassen bleibe. Ein Verwaltungs - und Verfügungsrecht hinsichtlich des Grundstücks gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 InsO habe der Treuhänder aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht erworben.
11
2. Diese Ausführungen halten der Rechtsbeschwerde nur im Ergebnis stand. Deren Auffassung, der anteilige Nutzungswert des Grundstücks stelle ungeachtet der Anordnung der Zwangsverwaltung sonstiges Einkommen der Schuldnerin dar, das mit ihren Einkünften zusammengerechnet werden müsse, um eine Gleichstellung von Schuldnern, die zur Miete wohnten, und von Schuldnern, die eine eigene Immobilie nutzten, zu erreichen, kann der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
12
Grundlage des Begehrens des Treuhänders ist zunächst § 850e Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind auf Antrag mehrere Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Pfändung zusammenzurechnen. Zuständig für den Antrag ist nach § 850e Nr. 2 ZPO im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzge- richt als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 InsO). Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 850e Nr. 2 ZPO sind jedoch nicht erfüllt. Grundvoraussetzung für eine Zusammenrechnung ist, dass die einzubeziehende Leistung Arbeitseinkommen darstellt, also von einem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrages als Entgelt für Arbeitsleistungen des Schuldners gezahlt wird. Der hier gegebene Fall, dass der Schuldner mietfrei im eigenen Haus wohnt, ist damit nicht erfasst. Gleiches gilt für die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO, welche ein Zusammenrechnen von Arbeitseinkommen mit Ansprüchen auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erlaubt. Der Wohnvorteil stellt keine Sozialleistung dar. Eine Anwendung der Vorschrift des § 850e Nr. 3 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur Leistungen ein und desselben Arbeitgebers erfasst. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.02.2012 - 110 IK 66/11 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.06.2012 - 4 T 13/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZB 85/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZB 85/12

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens


Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:1.Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung

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Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

4
Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Demnach ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Insolvenzgericht hat als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners entschieden. In einem solchen Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4; vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012, 672 Rn. 3). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 37/02
vom
24. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts
, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen
worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321
ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen
, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl.
BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.
BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September und 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Rechtsbeschwerdewert: 91,83

Gründe:


I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2001 rechtskräftig zur Zahlung von jeweils 50.000,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Die Klägerin, die ihren Sitz in D. hat, hatte sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen in D. ansässigen und zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Das Landgericht
Leipzig hat dem auf 3.702,52 Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nur in Höhe von 3.610,69 entsprochen, weil es Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt "! $# % &' &( ) * % + ,) &- ' . 91,83 Der hiergegen form- und fristgemäß eingelegten, mit Recht als sofortige Beschwerde gewerteten Erinnerung der Klägerin hat das Landgericht Leipzig nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht Dresden - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 4. September 2002, der Klägerin zugestellt am 11. September 2002, zurückgewiesen, diesen Beschluß auf die am 26. September 2002 bei ihm eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin jedoch durch Beschluß vom 4. November 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werde.
Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld ihres Prozeßbevollmächtigten gegen die Beklagten festzusetzen , weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. In Kostensachen ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach muß die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574 Rdn. 14).
2. Eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung liegt - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561) - nicht vor.

a) Bei dem Beschluß vom 4. November 2002 handelt es sich nach Tenor und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 395) hat für § 546 ZPO a.F. entschieden, daß eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. Enthalte ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, daß die Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht" habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt habe. Eine nachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt sei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. Diese Erwägungen gelten auch für § 543 ZPO n.F. (vgl. Zöller/Gummer aaO, § 543 Rdn. 18; a.A. Zöller/Vollkommer aaO, § 321 Rdn. 5) und den vergleichbaren Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluß. Davon unabhängig ist die Gegenvorstellung, auf Grund derer der Beschluß gefaßt wurde, auch nicht innerhalb der entsprechend heranzuziehenden Frist des § 321 ZPO - zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung - eingelegt worden.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann allerdings eine Berichtigung des Urteils, in
das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Voraussetzung ist, daß die Tatsache, daß die Zulassung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen getreten sind, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. BGHZ 78, 22; 20, 195).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Umdeutung des Beschlusses vom 4. November 2002 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO entgegen der Ansicht der Klägerin nicht möglich. Weder der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 4. September 2002 noch die Vorgänge um seinen Erlaß bieten einen Anhalt für die Annahme, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen, die Zulassung lediglich aus Versehen unterblieben war. Dem Beschluß vom 4. November 2002 ist sogar im Gegenteil zu entnehmen, daß eine Entscheidung über die Zulassung seinerzeit gerade nicht getroffen worden war.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein
5
1. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. § 7 InsO ist gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO auf den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung nicht anzuwenden (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZInsO 2004, 274, 275). Die Rechtsbeschwerde ist in diesen Verfahren nur dann statthaft, wenn sie in dem Beschluss, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde , gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 2003 - II ZB 37/02, NJW 2004, 779; Zöller/ Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 14; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 14).
15
aa) Bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zulassung durch das Beschwerdegericht, so findet dieses Rechtsmittel nur statt, wenn es in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, WM 2004, 1698, 1699; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03, NJW 2005, 156; vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 5). Enthält eine Beschwerdeentscheidung keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der Bundesgerichtshof kann mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. An einer Zulassung fehlt es auch, wenn das Beschwerdegericht sich über sie keine Gedanken gemacht hat, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt hat (BGH, Beschluss vom 24. November 2003, aaO) oder rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes statthaft (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 [insoweit nicht in BGHZ 156, 92 abgedruckt]); vom 12. März 2009, aaO Rn. 9 f; vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10, NJW-RR 2011, 1569 Rn. 17 [zu § 70 Abs. 1 FamFG]).

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 157/99
vom
28. Juni 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wert: 2.796 DM 2. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der sofortigen Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich in einem Prozeßvergleich verpflichtet, monatlich an die Beklagte 1.103 DM nachehelichen Unterhalt und zu Händen der Beklagten 480 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat er unter anderem beantragt, im Wege der Abänderung den nachehelichen Unterhalt auf 870,01 DM herabzusetzen. Das Familiengericht hat im Tenor seines Urteils die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Abweichend davon hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bezüglich des Ehegattenun-
terhalts sei die Abänderungsklage in vollem Umfang begründet. An sich müsse der Kläger nur 837 DM monatlich zahlen, eine Herabsetzung auf diesen Betrag komme aber nicht in Betracht, weil nur dem vom Kläger gestellten Antrag entsprochen werden könne. In dieser Form wurde das Urteil der Beklagten am 22. März 1999 zugestellt. Mit Beschluß vom 26. April 1999 hat das Familiengericht im Wege der Berichtigung den Tenor den Entscheidungsgründen angepaßt. Der Berichtigungsbeschluß wurde der Beklagten am 28. April 1999 zugestellt. Am 12. Mai 1999 hat sie Berufung eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei schon durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt worden und deshalb sei die am 12. Mai 1999 eingegangene Berufung verspätet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, für deren Durchführung sie Prozeßkostenhilfe beantragt hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Deshalb konnte dem Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nicht stattgegeben werden (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Die Annahme des Berufungsgerichts , die Berufungsfrist sei trotz des später berichtigten Tenorie-
rungsfehlers schon durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt worden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , an der festzuhalten ist. Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BGHZ 113, 228). Das gilt auch, wenn aufgrund eines Tenorierungsfehlers bei Betrachtung allein des Tenors der äußere Eindruck entstehen könnte, eine Partei sei durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn das Urteil insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe - nicht hinreichend geeignet ist als Grundlage für das weitere Handeln der Parteien und gegebenenfalls für eine Entscheidung des Rechtsmittelsgerichts (Senatsurteile vom 28. März 1990 aaO; vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ 1995, 155 = NJW 1995, 1033, jeweils m.N.). Eine solche Ausnahme ist dagegen nicht gerechtfertigt, wenn sich aus den Entscheidungsgründen unmißverständlich und auf Anhieb - ohne daß eine längere Prüfung erforderlich ist - ergibt, wie das Gericht entscheiden wollte und daß ihm lediglich beim Tenorieren ein Versehen passiert ist, das mit Sicherheit berichtigt werden würde. Aus der Entscheidung des VII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1998 (VII ZB 24/98 - NJW 1999, 646 = BGHR ZPO § 516 Fristbeginn 13), auf die sich die sofortige Beschwerde bezieht, ergibt sich nichts anderes. Schon im Leitsatz dieser Entscheidung heißt es, "ausnahmsweise" beginne die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils "zweifelsfrei" erkennen lasse, daß die nach dem Tenor des unberichtigten Urteils obsiegende Partei ebenfalls be-
schwert sei. Auch diese Entscheidung stellt darauf ab, ob den Entscheidungsgründen unmißverständlich und auf Anhieb zu entnehmen ist, daß dem Gericht bei der Tenorierung ein zu berichtigendes Versehen unterlaufen war. Im vorliegenden Fall konnte die anwaltlich vertretene Beklagte den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils schon bei flüchtiger Lektüre unmißverständlich und ohne jede Möglichkeit eines Irrtums entnehmen, daß das Gericht der Abänderungsklage bezüglich des Ehegattenunterhalts uneingeschränkt stattgeben wollte. Die Diskrepanz zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen drängte sich geradezu auf, und es war klar, daß der Fehler bei der Formulierung des Urteilstenors unterlaufen war und daß deshalb der Tenor berichtigt werden müsse. Die Möglichkeit der Beklagten, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist deshalb durch den Tenorierungsfehler nicht in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt worden. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 125/03
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Berichtigung des Berufungsurteils hat auf den Beginn und Lauf der Frist zur
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich keinen Einfluß.

b) Grundlage der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in
tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Dieses muß allerdings die Bindung
des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO beachten.

c) Inhaltliche, die Wiedergabe des Streitstoffs betreffende Mängel des Berufungsurteils
, die im Revisionsverfahren zur Aufhebung von Amts wegen führen, rechtfertigen
für sich genommen noch nicht die Zulassung der Revision (Fortführung des
Senatsbeschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).
BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers vom 25. April 2003 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.364.970,34

Gründe:


I.


Das Kammergericht hat durch Urteil vom 11. April 2002 zum Nachteil des Klägers entschieden. Die Revision hat es nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 18. April 2002 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO vor dem Kammergericht fortzuführen. Gleichzeitig hat er die erkennenden Richter des Senats des
Kammergerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und den Antrag gestellt, den Tatbestand des Urteils vom 11. April 2002 zu berichtigen. Am 17. Mai 2002 hat er gegen die Nichtzulassung der Revision unter Hinweis auf die Vorgänge Beschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluß vom 26. November 2002 zurückgewiesen.
Durch Beschluß vom 11. März 2003 hat das Kammergericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Am 25. April 2003 hat der Kläger erneut Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. April 2002 eingelegt. Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat das Kammergericht dem Tatbestandsberichtigungsantrag teilweise stattgegeben und durch Beschluß vom 18. September 2003 den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verworfen.
Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts vom 11. April 2002 zuzulassen. Er meint, die Frist zur Einlegung der Beschwerde habe mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. September 2003 erneut begonnen. Sie sei durch die Beschwerde vom 25. April 2003 gewahrt. Der Beschluß des Senats vom 26. November 2002 stehe einer erneuten Entscheidung nicht entgegen.

II.


Die Beschwerde vom 25. April 2003 ist unzulässig. Ihr steht die mit dem Senatsbeschluß vom 26. November 2002 gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO eingetretene Rechtskraft des Berufungsurteils entgegen.
1. Es kann offen bleiben, ob nach Eintritt der Rechtskraft eine Tatbe- standsberichtigung noch zu einer Überprüfung des Urteils führen kann. Denn die Voraussetzungen, unter denen eine Tatbestandsberichtigung nach der Rechtsprechung überhaupt geeignet ist, die Rechtsmittelfrist erneut in Lauf zu setzen, liegen hier nicht vor.

a) Für die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO ist anerkannt, daß sie auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluß hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 89, 184; 113, 228; BGH Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Urteil als Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist (BGHZ 113, 228, 231; 127, 74; BGH Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Partei durch die Berichtigung erstmals bzw. höher beschwert wird (BGHZ 67, 284, 287; BGH Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; v. 5. November 1998, VII ZB 24/98, NJW 646, 647) oder den richtigen Rechtsmittelgegner erfährt (BGHZ 113, 228, 231); ferner, wenn sie erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist (Senat, Urt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 10 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Entsprechendes gilt für die Tatbestandsberichtigung.

b) Die Grundsätze finden nicht nur auf die Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsfrist Anwendung, sondern auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde. Wird also z. B. die Entscheidung über die Zulassung der
Revision nachträglich in eine Nichtzulassung berichtigt, läuft die Beschwerdefrist erst ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. Eine solche Fallgestaltung , daß erst die Berichtigung des Urteils eine geeignete Grundlage für die Entschließung und das weitere Handeln des Klägers hätte schaffen können, schied hier schon nach dem Vorbringen des Klägers in der ersten Nichtzulassungsbeschwerde von vorneherein aus. Die Beschwerdefrist konnte daher schon aus diesem Grund mit der Tatbestandsberichtigung nicht neu in Gang gesetzt worden sein.

c) Aus § 559 Abs. 1 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nichts anderes.
aa) Das aus dem berichtigten Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen bildet gem. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar den Prozeßstoff für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Revision, nicht aber auch die Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. § 559 Abs. 1 ZPO ist in § 544 ZPO nicht in Bezug genommen und kommt bei der Zulassungsprüfung nicht zur Anwendung. Grundlage der Entscheidung über die Zulassung ist vielmehr das Beschwerdevorbringen (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208). Dies gilt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Die Beschwerde kann ihren Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht zwar das in dem Berufungsurteil wiedergegebene Parteivorbringen zugrunde legen, muß es aber nicht. Sie kann, soweit zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den Streitstoff selbst vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler darlegen. Sie muß dabei allerdings die Bindung des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO beachten. Ein Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht der Beurteilung durch
das Revisionsgericht unterliegt, ist auch für das Zulassungsverfahren unbeachtlich. Gibt das Berufungsurteil oder das Sitzungsprotokoll das Parteivorbringen nicht wieder, muß die Beschwerde den Tatsachenstoff darlegen. Denn allein das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt noch keinen Zulassungsgrund dar (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).
bb) Dem steht nicht entgegen, daß in dem einmal eröffneten Revisionsverfahren ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, keine Anträge oder tatsächliche Widersprüche enthält, nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum neuen Revisionsrecht - wie früher - von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung unterfällt (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; Urt. v. 24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049; Urt. v. 7. November 2003, V ZR 141/01, zur Veröffentlichung bestimmt; Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 249/03, zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; v. 7. Mai 2003, VIII ZR 219/02, BGHReport 2003, 896, 897; v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, WM 2004, 50, 51; v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, zur Veröffentlichung vorgesehen ; v. 13. Januar 2004, XI ZR 5/03, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn diese Rechtsprechung folgt aus der das – eröffnete – Revisionsverfahren betreffenden Vorschrift des § 559 Abs. 1 ZPO. Auch der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats lässt sich nichts anderes entnehmen. Soweit er in seinem Urteil vom 30. September 2003 (VI ZR 438/02, BGHReport 2004, 272) ausgeführt hat, dem Revisionsgericht könne nicht angesonnen werden, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde
prüfen zu können, ist damit nicht zugleich auch die Frage beantwortet, ob die Mißachtung des § 540 Abs. 1 ZPO für sich genommen schon zur Zulassung führt (Schultz BGHReport 2004, 273, 274). Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls und hängt davon ab, wie der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nach den allgemein hierfür geltenden Kriterien zu beurteilen ist, ob also das Berufungsgericht dadurch typischerweise zu erkennen gibt, daß es künftig ebenso verfahren werde (vgl. Schultz BGHReport 2004, 273, 274).
cc) Nicht anders verhält es sich, wenn der Streitstoff in dem Urteil oder in dem Sitzungsprotokoll nur unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben ist. Auch hier handelt es sich um einen Verfahrensfehler, den die Beschwerde unter Darlegung eines Zulassungsgrundes tatsächlich ausführen muß. Das Beschwerdegericht kann dann prüfen, ob die behauptete Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit für das Revisionsverfahren überhaupt zu beachten wäre und für die Zulassung erheblich ist. Ist das zu verneinen, kann das Beschwerdegericht über die Zulassungsfrage entscheiden, ohne den Ausgang eines Berichtigungsverfahrens nach § 320 Abs. 1 ZPO abzuwarten. So liegt der Fall hier. Auf die beantragte und auch zum Inhalt der ersten Nichtzulassungsbeschwerde vom 17. Mai 2002 gemachte Tatbestandsberichtigung kam es für die Zulassungsfrage nicht an. Deswegen konnte der Senat über diese Beschwerde entscheiden , ohne den Ausgang des Berichtigungsverfahrens abzuwarten.
2. Die Beschwerdefrist hat schließlich nicht mit der Zustellung des das Richterablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses des Kammergerichts vom 11. März 2003 oder mit der Zustellung des Beschlusses vom 18. September 2003 neu zu laufen begonnen. Die Richterablehnung war nur für das Verfahren über die Tatbestandsberichtigung und über die Gehörsrüge entspre-
chend § 321a ZPO, nicht dagegen für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil von Bedeutung. Das Verfahren analog § 321a ZPO blieb auf den Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls ohne Auswirkung. Dabei kann offen bleiben, ob für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Berufungsurteile überhaupt ein Regelungsbedürfnis besteht, weil die Verletzung rechtlichen Gehörs auch zur Zulassung der Revision führt (vgl. nur Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943). Denn selbst wenn § 321a ZPO entsprechend anwendbar wäre, hätte dies nur zur Folge, daß der Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch rechtzeitige Erhebung der Rüge gehemmt wäre (§ 705 Satz 2 ZPO). Auf den Lauf der Beschwerdefrist hat dies dagegen keinen Einfluß.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 65/03 Verkündet am:
7. November 2003
Wilms
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 5
Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragenden
dinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts
nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde.
Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Begründung
des Berufungsurteils und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, ob
dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung unterlaufen
ist, so beginnt für ihn - zumindest bei Nichtüberschreiten der Wertgrenze
des § 26 Nr. 8 EGZPO - eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses
zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision klargestellt
wird.
BGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 65/03 - LG Bautzen
AG Bautzen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 29. Januar 2003 wird im Kostenpunkt und insoweit, als es hinsichtlich des Hauptantrages ergangen ist, auf die Revision der Kläger und im übrigen von Amts wegen aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 27. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 93/6 der Gemarkung L. /Sachsen, das von ihnen als Gartengrundstück genutzt wird. Das Anwesen grenzt an einen Weg (Flurstück 93/3), der zu den Flurstücken 94 a und 94 b führt, die im Eigentum des Beklagten stehen. Der Weg überquert das Flurstück
94 b, zu einem geringen Teil auch das Flurstück 94 a, und setzt sich dann in Richtung L. als Waldweg fort (Flurstücke 284 und 295).
Die Flurstücke 94 a und 94 b waren zunächst Eigentum der Eltern des Beklagten, wobei ihnen entweder beide Grundstücke gemeinsam gehörten oder jeweils eines der Grundstücke im Alleineigentum eines von ihnen stand. Die Kläger, die das Gartengrundstück damals bereits nutzten, schlossen am 4. Oktober 1981 mit der Mutter des Beklagten einen schriftlichen "Dauernutzungsvertrag" , durch den ihnen u.a. "das Recht eingeräumt" wurde, "zur Erreichung des Flurstücks 93/4", aus dem durch Teilung später das Flurstück 93/6 hervorgegangen ist, "den Weg entsprechend dem Lageplan über das Flurstück 94 a und 93/3 zu begehen bzw. mit einem Pkw zu befahren." Mit notariellem Vertrag vom 4. April 1985 kauften die Kläger von den Eltern des Beklagten das Flurstück 93/6; Vereinbarungen über die Nutzung des Weges finden sich in der Vertragsurkunde nicht.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, zur Berichtigung des Grundbuchs die Eintragung eines Wege- und Überfahrtrechts nach § 322 Abs. 1 i.V.m. § 321 ZGB zu Lasten der Flurstücke 94 a und 94 b zu bewilligen. Hilfsweise fordern sie die Einräumung eines Notwegerechts. Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, auf den Hilfsantrag aber den Klägern gestattet, die beiden Grundstücke zur Erreichung ihres Gartengrundstücks zu begehen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt. Während die Kläger vor allem die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, verfolgt der Beklagte weiter das Ziel vollständiger Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Hingegen ist die Revision des Beklagten unzulässig.

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Grundbuchberichtigung , weil für sie ein Mitbenutzungsrecht nicht begründet worden sei. Der abgeschlossene Dauernutzungsvertrag reiche hierfür nicht aus, weil er nur mit der Mutter und nicht auch mit dem Vater des Beklagten als Mit- oder Alleineigentümer des Flurstücks 94 b zustande gekommen sei. Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts sei als Grundstücksbelastung anzusehen, die nach dem Familienrecht der DDR nur durch Verfügung beider Eheleute habe erfolgen können. Auch zu einer Heilung der Verfügung der Mutter des Beklagten nach § 185 Abs. 2 BGB sei es nicht gekommen; denn diese habe nach dem Tod des Vaters des Beklagten nicht Alleineigentum an dem Grundstück 94 b erworben, sondern sei gemeinsam mit dem Beklagten Erbin geworden. Ferner sei ein Mitbenutzungsrecht weder durch den späteren Abschluß des Grundstückskaufvertrages mit den Klägern noch durch die langjährige Duldung der Nutzung konkludent vereinbart worden. Ein Anspruch aus § 116 SachenRBerG scheitere daran, daß dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Wochenendgrundstücke, wie das der Kläger, seien nur im geringen Umfang schutzbedürftig und daher von der Sachenrechtsbereinigung nicht erfaßt. Hingegen stehe den Klägern ein Notwegerecht zu, weil durch die Beweisaufnahme
geklärt sei, daß dem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehle. Das Notwegerecht umfasse aber nicht das Befahren der Grundstücke des Beklagten mit Kraftfahrzeugen; denn dies sei für die Nutzung eines Wochenendgrundstücks nicht erforderlich.
Dies hält Angriffen der Revision der Kläger nicht stand.

II.


1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern der in erster Linie verfolgte Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) zu. Die Kläger erwarben ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB, das durch Art. 233 § 5 EGBGB in ein dingliches Recht an den belasteten Grundstücken übergeleitet wurde. Durch die rechtzeitige Klageerhebung im Jahr 2000 verhinderten die Kläger das Erlöschen dieses Rechts (§ 8 Abs. 1 GBBerG, § 13 SachenR-DV i.V.m. Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB; vgl. dazu Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, ZOV 2003, 237). Da das Grundbuch das dingliche Recht nicht als Belastung der Grundstücke des Beklagten ausweist, können ihn die Kläger auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB in Anspruch nehmen. Dieses Recht schließt gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG einen auf Bestellung einer Dienstbarkeit gerichteten Bereinigungsanspruch aus.

a) Um den Erwerb des Mitbenutzungsrechts feststellen zu können, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Einräumung des Wege- und Überfahrtrechts in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober 1981 nach der
seinerzeit maßgeblichen Rechtsordnung zu den Verfügungen über Grundstükke zählte und deshalb die Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FGB wegen der fehlenden Mitwirkung des Vaters des Beklagten nicht wirksam war. Ebensowenig ist es für die Entscheidung von Belang, ob - was das Berufungsgericht offen läßt - die betroffenen Flurstücke 94 a und 94 b im Sinne des § 13 FGB gemeinschaftliches Eigentum der Eltern des Beklagten waren, oder ob das Flurstück 94 a im Alleineigentum der Mutter und das Flurstück 94 b im Alleineigentum des Vaters des Beklagten stand. Selbst wenn nämlich mangels Mitwirkung des Vaters des Beklagten bei dem Abschluß des Dauernutzungsvertrages ein Mitbenutzungsrecht zugunsten der Kläger nicht entstanden sein sollte, wurde ihnen ein solches jedenfalls bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages vom 4. April 1985 eingeräumt.

b) Unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR konnte ein Mitbenutzungsrecht auch stillschweigend vereinbart werden. Insoweit finden die Grundsätze, die für die Begründung einer stillschweigenden Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit anerkannt sind, entsprechende Anwendung (Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489). Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts kann sich hiernach insbesondere ergeben, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, für das verkaufte Grundstück aber eine Anlage, wie etwa eine Zuwegung, auf dem ihm verbliebenen Grundstück unentbehrlich ist (Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, aaO; so auch Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 17).
aa) Das Berufungsgericht übersieht diese Rechtsprechung zwar nicht, meint aber, sie könne nur dann herangezogen werden, wenn ein Wege- und
Leitungsrecht "an dem veräußerten Grundstück" erforderlich sei. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verwechselt offensichtlich herrschendes und dienendes Grundstück, weil es für die Anwendung der Rechtsprechung einerseits zur Voraussetzung macht, daß der Eigentümer zweier Grundstücke das "faktisch herrschende" verkauft, andererseits aber die Notwendigkeit der Nutzung einer Anlage auf dem veräußerten Grundstück verlangt. Diese Anforderungen widersprechen einander; denn das "faktisch herrschende" - nämlich das zu begünstigende - Grundstück ist danach nicht das veräußerte, sondern das bei dem Eigentümer verbliebene Anwesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt der geschilderten Rechtsprechung vielmehr die Konstellation zugrunde, bei der das Grundstück veräußert wird, zu dessen Nutzung eine Anlage auf dem Grundstück unentbehrlich ist, das der Eigentümer behält. So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall.
bb) Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern in anderem Zusammenhang getroffen hat, ist das Gartengrundstück der Kläger nur über die beiden Grundstücke des Beklagten mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden. Daß die Situation zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs nicht anders war, zeigt sich zum einen daran, daß schon bei Abschluß des Dauernutzungsvertrages Anlaß bestand, ein entsprechendes Wege- und Überfahrtrecht zu Gunsten der Kläger zu vereinbaren, wobei für eine nachträgliche Veränderung der Umstände jeder Hinweis fehlt. Zum anderen erreichten die Kläger - ungeachtet der näheren Umstände - von Anfang an das Gartengrundstück auf dem Weg über die Flurstücke 94 a und 94 b. Da die Eltern des Beklagten nach Sinn und Zweck des Kaufvertrages den Klägern nicht das Gartengrundstück veräußern und ihnen gleichzeitig den Zugang zu diesem vorenthalten konnten, wurde ein Mitbenutzungsrecht zu Gunsten der Kläger
- falls es nicht ohnehin bereits in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober 1981 wirksam eingeräumt war - stillschweigend bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages vereinbart. Zumindest hätten die Vertragsparteien bei redlichem Handeln eine vorhandene Regelungslücke durch Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts geschlossen, zumal den Klägern ohnehin ein dahingehender Anspruch nach § 321 Abs. 2 ZGB zustand (vgl. Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, aaO). Da sowohl die Mutter als auch der Vater des Beklagten als Verkäufer an dem Grundstückskaufvertrag vom 4. April 1985 mitwirkten , war - ungeachtet der Frage, ob die Flurstücke 94 a und 94 b gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute waren oder jeweils in deren Alleineigentum standen - in jedem Fall die erforderliche Beteiligung aller zur Einräumung des Mitbenutzungsrechts Verfügungsberechtigter gegeben.
2. Das Berufungsurteil hat danach keinen Bestand (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es den Hauptantrag betrifft. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden , weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, der Eintragung eines Mitbenutzungsrechts mit dem näher bezeichneten Inhalt eines Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten der Flurstücke 94 a und 94 b zuzustimmen. Dies entspricht dem dinglichen Recht, dessen Eintragung die Kläger im Wege der Grundbuchberichtigung durchsetzen können.

a) Der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts bestimmt sich nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde (vgl. Böhringer, in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 23; MünchKomm-
BGB/Joost, 3. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 27; Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9). Von der dem Landesgesetzgeber überlassenen Möglichkeit einer Regelung, nach der das Mitbenutzungsrecht mit dem Inhalt eines im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen dinglichen Rechts einzutragen ist, hat der Freistaat Sachsen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bamberger /Roth/Kühnholz, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9).

b) Mit welchem Inhalt das Mitbenutzungsrecht im vorliegenden Fall jedenfalls stillschweigend vereinbart wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Regelung des Dauernutzungsvertrages vom 4. Oktober 1981. Das dort vorgesehene Recht umfaßt insbesondere das Befahren mit einem Pkw und erstreckt sich auch auf Dritte, die das Gartengrundstück der Kläger erreichen wollen. Mangels weiterer Anhaltspunkte, der ersichtlich bis zum Abschluß des Kaufvertrages unverändert gebliebenen Umstände und der entsprechenden tatsächlichen Übung ist davon auszugehen, daß ein inhaltsgleiches Mitbenutzungsrecht weiterhin der beiderseitigen Interessenlage entsprach und daher von den Kaufvertragsparteien zum Gegenstand einer stillschweigenden Vereinbarung gemacht wurde. Es ist danach unerheblich, ob den Klägern - wie das Berufungsgericht meint - zugemutet werden kann, ihr Fahrzeug vor den Grundstücken des Beklagten zu parken und den Weg zu ihrem 200 bis 250 m entfernten Grundstück zu Fuß zurückzulegen. Ebensowenig erlangt für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung, ob das Wochenendhaus auf dem Gartengrundstück der Kläger rechtmäßig errichtet worden ist.
3. Die Revision des Beklagten ist unzulässig.

a) Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht allerdings nicht entgegen, daß der Beklagte seine Revision nicht innerhalb der Monatsfrist aus § 548 ZPO eingelegt hat. Seine Revision wurde nämlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichts eingereicht, was unter den hier gegebenen Umständen ausnahmsweise zur Fristwahrung genügt.
aa) Zwar bleibt die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich ohne Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230). Da der Irrtum eines Gerichts aber nicht zur Folge haben darf, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird, ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. In einem solchen Fall beginnt mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (BGHZ 113, 230, 231; BGH, Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Urt. v. 5. November 1998; VII ZB 24/98 NJW 1999, 646, 647).
bb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls sind vorliegend erfüllt; denn die Möglichkeit, das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten, ergab sich für den Beklagten zweifelsfrei erst aus dem Berichtigungsbeschluß. Zwar fand sich eine Begründung der Zulassung der Revision bereits in den Gründen der ursprünglichen Fassung des Berufungsurteils, dies stand jedoch in Widerspruch zum Urteilstenor, in dem ausdrücklich ausgesprochen war, daß die Revision nicht zugelassen wird. Hierbei war für den Beklagten nicht ersichtlich, ob dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Begründung oder bei der Tenorierung
unterlaufen war. Die Zulassung der Revision ist erst durch den Berichtigungs- beschluß klargestellt worden. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO ermöglichte dem Beklagten aber nur diese Zulassung durch das Berufungsgericht , das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mußte er sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil diese an der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gescheitert wäre.

b) Für eine statthafte Revision fehlt es jedoch an einer Beschwer des Beklagten.
aa) Wie jedes Rechtsmittel ist die Revision nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 542 Rdn. 20). Im vorliegenden Fall ist die Beschwer des Beklagten, die in seiner Verurteilung auf Grund des Hilfsantrages liegt, rückwirkend entfallen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stand nämlich unter der auflösenden Bedingung, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (Senat, BGHZ 146, 298, 309). Diese Bedingung ist eingetreten, nachdem der Senat der Klage bereits im Hauptantrag stattgegeben hat.
bb) Die Revision des Beklagten kann nicht dahin auslegt werden, daß sie nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrags gerichtete Revision der Kläger ohne Erfolg bleibt. Unter eine solche Bedingung konnte etwa eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO a.F. gestellt werden (vgl. dazu Senat, BGHZ 146, 298, 310), wegen deren
Bedingungsfeindlichkeit (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 549 Rdn. 1 i.V.m. § 519 Rdn. 26) kann das aber für die Einlegung der Revision nicht gelten.
4. Die Verurteilung der Beklagten auf den hilfsweise gestellten Klageantrag ist gleichwohl - deklaratorisch - aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Insoweit fehlt es dem Berufungsurteil nach Eintritt der auflösenden Bedingung nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (Senat, BGHZ 146, 298, 309 m.w.N.).

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 19/04
vom
11. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im
Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die
Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses
Versehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich
sein (vgl. BGHZ 78, 22).
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - LG Mühlhausen
AG Worbis
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Höhe von 733,35 DM (374,96 €) in Anspruch genommen. Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 30. Juni 2003 die Zulassung der Berufung angeregt. Mit Urteil vom 26. September 2003 hat das Amtsgericht der Klage nur in Höhe von 31,83 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat gemäß § 313 a ZPO von der Darlegung des Tatbestandes abgesehen und die Begründung der Nebenentscheidungen u.a. auf § 713 ZPO gestützt. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 2003 zugestellt worden. Mit einem am 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gemäß § 321 a ZPO die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Darüber hinaus hat er den Richter am Amtsgericht wegen Befangenheit abgelehnt und erklärt, daß er beide Anträge zurücknehmen werde, wenn die Berufung durch eine Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO zugelassen werde. Mit Beschluß vom 10. November
2003 hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Am 19. November 2003 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. Januar 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Kläger am 3. Februar 2004 zugestellt worden. Er hat am 2. März 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt, am 5. März 2004 Prozeßkostenhilfe beantragt und darum gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden.

II.

Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. 1. Der angefochtene Beschluß ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als das Beschwerdegericht angenommen hat, die Berufungsfrist hätte auch dann am 29. September 2003 zu laufen begonnen, wenn von einem Berichtigungsbeschluß des Amtsgerichts im Sinne des § 319 ZPO auszugehen wäre. Das Beschwerdegericht verkennt, daß von dem Grundsatz, wonach die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluß hat, eine Ausnahme u.a. auch dann gilt, wenn die Partei erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß das Rechtsmittel aus-
drücklich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 7. November 2003 - V ZR 65/03 - BGH-Report 2004, 286). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls sind hier gegeben, da die Berufung nicht im Urteil, sondern erst mit dem nachfolgenden Beschluß zugelassen worden ist. 2. Der angefochtene Beschluß beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Das Beschwerdegericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Die Zulassung der Berufung in dem Beschluß vom 10. November 2003 ist nämlich unwirksam. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil zu treffen. Das ist hier nicht geschehen. Eine im Urteil übersehene Zulassung des Rechtsmittels kann zwar gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß das Gericht das Rechtsmittel im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung. Dies ist für die Frage der Revisionszulassung geklärt (vgl. u.a. BGHZ 78, 22 m.w.N.), inzwischen auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden (BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - BGH-Report 2004, 477, 478) und bedarf für den gleichgelagerten Fall der Zulassung der Berufung (vgl. LG Mainz, NJW-RR 2002, 1654) keiner gesonderten höchstrichterlichen Entscheidung. 3. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 10. November 2003 ist kein Beschluß im Sinne von § 319 ZPO. Abgesehen davon, daß er weder als Berichtigungsbeschluß bezeichnet ist noch in dem Beschluß von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils oder von einer Berichtigung die Rede ist, fehlt es auch
an den Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts ist nämlich nicht offensichtlich unrichtig. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, daß das Gericht die Berufung seinerzeit nicht zulassen wollte. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 313 a ZPO und die u.a. auf § 713 ZPO gestützten Nebenentscheidungen machen deutlich, daß das Gericht davon ausging, gegen dieses Urteil sei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei dieser Sachlage bleibt die nachträglich durch Beschluß erfolgte Zulassung der Berufung ohne Wirkung.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.