Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2013 - V ZB 120/13

bei uns veröffentlicht am12.12.2013
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 112/13, 22.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 120/13
vom
12. Dezember 2013
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grundstückseigentümers
auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück angelegte
Grundbuchblatt ist unzulässig.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 120/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Kassel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin
Dr. Brückner und den Richter und Dr. Kazele

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2013 werden auf Kosten der Antragsteller mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Beschwerde der Antragsteller zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Grundbuchamt - vom 4. März 2013 als unzulässig verworfen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller zu 1 überbauten von ihrem Grundstück aus das den Antragstellern zu 2 gehörende Nachbargrundstück. Diese verzichteten auf ihr Recht auf die Überbaurente. Der Verzicht wurde in Abteilung II des für das Grundstück der Antragsteller zu 1 angelegten Grundbuchblatts eingetragen. Später beantragte der Notar, der die Unterschriften der Antragsteller unter der Verzichtserklärung nebst Eintragungsantrag beglaubigt hatte, die Eintragung eines den Verzicht dokumentierenden Vermerks in das Bestandsverzeichnis des für das Grundstück der Antragsteller zu 2 angelegten Grundbuchblatts. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwer- de der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Eintragungsantrag weiter.

II.

2
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann der bei dem rentenpflichtigen Grundstück eingetragene Verzicht auf die Überbaurente nicht bei dem rentenberechtigten Grundstück vermerkt werden. Die unmittelbare Anwendung von § 9 GBO scheide aus, weil der Verzicht kein subjektiv-dingliches Recht sei. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht gerechtfertigt, weil es um den Verzicht auf ein Recht gehe, welches nicht mehr bestehe und selbst im Zeitpunkt seines Bestehens nicht eintragungsfähig gewesen sei. Die Eintragung eines „Herrschvermerks“ zur Verlautbarung, dass kein Recht auf die Überbaurente bestehe, sei nicht notwendig, weil sich dies bereits aus der Eintragung des Verzichts auf dem Grundbuchblatt des rentenpflichtigen Grundstücks ergebe.

III.

3
Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthaften Rechtsbeschwerden der Antragsteller sind zulässig. Ihre Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerden; dies gilt auch, soweit die Beschwerde der Antragsteller zu 1 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138). In der Sache selbst haben die Rechtsbeschwerden allerdings keinen Erfolg.
4
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1 ist bereits deshalb unbegründet , weil ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags unzulässig ist.
5
a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt hat. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 139).
6
b) Die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 1 kann sich hier nur aus § 9 Abs. 1 Satz 2 GBO ergeben. Danach sind der Eigentümer des Grundstücks, auf dessen Blatt der Vermerk eingetragen werden soll, und - abweichend von dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO enthaltenen Grundsatz - jeder antragsberechtigt , dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 GBO zur Aufhebung eines subjektiv -dinglichen Rechts erforderlich ist. Die Antragsteller zu 1 gehören nicht zu diesem Personenkreis und sind auch nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks.
7
c) Da das Beschwerdegericht die Beschwerde der Antragsteller zu 1 gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen wird (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, aaO).
8
2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 2 ist ebenfalls unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die Auffassung des Grundbuchamts bestätigt, dass die beantragte Eintragung unzulässig ist.
9
a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Eintragung eines Vermerks in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt darüber , dass in dem für das Nachbargrundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegten Grundbuchblatt der Verzicht des rentenberechtigten Eigen- tümers auf die Überbaurente eingetragen ist (§ 913 Abs. 1, § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB), zulässig ist.
10
aa) Nach einer sowohl in älteren Entscheidungen der Instanzgerichte als auch in der Kommentarliteratur vertretenen Meinung ist die Eintragung eines solchen Vermerks in (entsprechender) Anwendung von § 9 GBO zulässig. Begründet wird dies damit, dass der Rechtsverkehr sich über den Bestand von Rentenrechten vergewissern können müsse (OLG Bremen, Rpfleger 1965, 55, 56; Bauer/v. Oefele/Bayer/Lieder, GBO, 3. Aufl., § 9 Rn. 9a; MünchKommBGB /Säcker, 6. Aufl., § 914 Rn. 5; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 914 Rn. 4), dass aus der Eintragung des Verzichts in dem für das dem rentenverpflichteten Eigentümer gehörende Grundstück angelegten Grundbuchblatt die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerks folge (KG, Rpfleger 1968, 52, 54), und dass die Eintragung überdies dem Rechtsfrieden diene (LG Düsseldorf, Rpfleger 1990, 288, 289). Zum Teil wird keine eigene Begründung gegeben, sondern allenfalls auf die vorstehend genannten Entscheidungen und Literaturstellen verwiesen (BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 914 Rn. 4; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. Rn. D 9; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 914 Rn. 5).
11
bb) Überwiegend wird die Zulässigkeit der Eintragung des den Verzicht auf das Rentenrecht dokumentierenden Vermerks verneint, weil der Wortlaut des § 9 GBO die Eintragung verbiete und der Zweck dieser Vorschrift der entsprechenden Anwendung entgegenstehe (BayObLGZ 1998, 152, 155 f.; dem folgend KG, Rpfleger 2012, 135; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 9 Rn. 5; Lemke /Schneider, Immobilienrecht, § 9 GBO Rn. 16; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 9 Rn. 25; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 914 Rn. 3; PWW/Lemke, BGB, 8. Aufl., § 914 Rn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1168; im Ergebnis ebenso Böck, MittBayNot 1976, 63, 64). Zum Teil wird die Unzulässigkeit der Eintragung damit begründet, dass das Recht auf die Überbaurente gemäß § 914 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne (OLG Jena, NotBZ 2012, 455, 457; ähnlich Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 914 Anm. 3 b).
12
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass die Eintragung eines den im Grundbuch eingetragenen Verzicht auf das Rentenrecht dokumentierenden Vermerks in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt unzulässig ist.
13
aa) Regelungen betreffend die Eintragung eines solchen Vermerks finden sich in § 9 GBO. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sind Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, auf Antrag auch auf dem Grundbuchblatt dieses Grundstücks zu vermerken. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist das Recht auf die Überbaurente (§ 912 Abs. 2 Satz 1 BGB) ein dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, von welchem aus überbaut wurde, zustehendes Recht (§ 913 Abs. 1 BGB). Aber der Verzicht auf dieses Recht, der zu seiner Wirksamkeit gegenüber Dritten in das Grundbuch eingetragen werden muss (§ 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GBO), ist das Gegenteil davon. Er bedeutet die Aufgabe des Rechts. § 9 Abs. 1 Satz 1 GBO erlaubt deshalb nicht die Eintragung des Vermerks.
14
bb) Der entsprechenden Anwendung der Vorschrift steht ihr Zweck entgegen.
15
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind subjektiv-dingliche Rechte. Sie gelten gemäß §§ 93, 96 BGB als wesentliche , nicht abtrennbare Bestandteile des Grundstücks des Rechtsinhabers (herrschendes Grundstück), sind sonderrechtsunfähig und teilen das Schicksal der Sache, mit der sie verbunden sind (Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 102/11, NJW-RR 2012, 845 Rn. 8). Daraus folgt, dass diese Rechte von den Rechten ergriffen werden, mit denen das herrschende Grundstück belastet ist. Auf diesem lastende Hypotheken und Grundschulden erstrecken sich auf die subjektiv-dinglichen Rechte (§§ 1120, 1192 Abs. 1 BGB), diese haften den Hypotheken- und Grundschuldgläubigern. Für den Grundstückseigentümer dienen sie mit als Kreditunterlage. Er hat deshalb ein Interesse daran, dass die Rechte in dem für sein Grundstück angelegten Grundbuchblatt durch einen sogenannten Herrschvermerk verlautbart werden (Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 9 Rn. 2). Die Grundpfandrechtsgläubiger haben ebenfalls ein Interesse an der Verlautbarung, denn diese schützt sie vor einem ungewollten Verlust eines Teils des Haftungsobjekts, dem subjektiv-dinglichen Recht, durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstücks. Zwar müssen sie materiellrechtlich gemäß § 876 Satz 2 BGB der Aufhebung des Rechts zustimmen. Aber ihre grundbuchverfahrensrechtliche Bewilligung der Löschung des Rechts im Grundbuch (§ 19 GBO) ist nur dann erforderlich, wenn das Recht auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt ist (§ 21 GBO). Da das Grundbuchamt nicht prüft, ob die nach materiellem Recht notwendige Zustimmung vorliegt, sichert somit allein der - auch auf Antrag der Grundpfandrechtsgläubiger einzutragende (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GBO) - Vermerk die Beteiligung der Grundpfandrechtsgläubiger an dem Löschungsverfahren.
16
(2) Bei dem Verzicht auf das Überbaurentenrecht ist das anders. Für den verzichtenden Eigentümer bietet die Verlautbarung des Verzichts in dem für sein Grundstück angelegten Grundbuchblatt keinen Vorteil bei der Kreditbeschaffung. Die Grundpfandrechtsgläubiger haben ebenfalls keine Vorteile aus dem Vermerk. Er wirkt sich auf ihre Interessenlage und Rechtsstellung nicht aus. Sie müssen der Eintragung des Verzichts in das für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte Grundbuchblatt materiell-rechtlich zustimmen (§ 876 Satz 2 BGB) und grundbuchverfahrensrechtlich gemäß § 19 GBO die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch bewilligen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346 f.). Die Ausnahmeregelung in § 21 GBO (siehe vorstehend unter (1)) kommt hier nicht zur Anwendung, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Rentenrecht kann - anders als ein subjektiv-dingliches Recht im Sinne von § 9 GBO - nicht auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt werden, weil es nicht auf dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte Grundbuchblatt eingetragen werden kann (§ 914 Abs. 2 Satz 1 BGB).
17
cc) Auch die allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von Grundbucheintragungen erlauben nicht die Eintragung des Vermerks über den Verzicht in das Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks. Denn es dürfen nur solche Eintragungen erfolgen, die durch eine Rechtsnorm vorgeschrieben oder - ausdrücklich oder stillschweigend, etwa dadurch, dass das materielle Recht an die Eintragung eine rechtliche Wirkung knüpft - zugelassen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 399 f.). Dazu gehört der Verzichtsvermerk nicht. Er ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch ausdrücklich zugelassen. Eine stillschweigende Zulassung scheitert daran , dass die Eintragung keine Rechtswirkungen erzeugt (siehe vorstehend unter bb) (2)).
18
dd) Die Argumente der Befürworter einer Eintragungsfähigkeit (siehe vorstehend unter a) aa)) sind nicht stichhaltig.
19
(1) Ein schützenswertes allgemeines Interesse des Rechtsverkehrs, sich über den Bestand von Rentenrechten vergewissern zu können, besteht schon deshalb nicht, weil das Überbaurentenrecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Solange es besteht, ist es - wie auch der Überbau selbst - nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Dass es wegen des Verzichts des rentenberechtigten Grundstückseigentümers nicht mehr besteht, ergibt sich hinreichend aus der Eintragung in dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegten Grundbuchblatt.
20
(2) Der Umstand, dass der Verzicht auf das Rentenrecht in das für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte Grundbuchblatt einzutragen ist, begründet nicht die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerks. Der unmittelbare Anwendungsbereich von § 9 GBO ist nicht gegeben, die entsprechende Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich (siehe vorstehend unter
b) aa) und bb)).
21
ee) Schließlich überzeugt die von den Antragstellern in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretene Ansicht nicht, der Eigentümer des überbauten Grundstücks könne seinem Grundbuch den Verzicht nicht entnehmen, sondern müsse unter Darlegung seines berechtigten Interesses das Grundbuch des Nachbargrundstücks einsehen, was Aufwand erfordere. Der spätere Eigentümer des überbauten Grundstücks weiß aufgrund der - von den Antragstellern selbst als offenkundig bezeichneten - Regelung in § 914 Abs. 2 BGB, dass das Rentenrecht nicht, der Verzicht auf das Recht jedoch in das Grundbuch einzutragen ist. Die Einsichtnahme in das für das Nachbargrundstück angelegte Grundbuchblatt, in dem der Verzicht eingetragen ist, ist für ihn ohne Schwierigkeiten möglich. Die Darlegung des dafür nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO notwendigen berechtigten Interesses erfordert entgegen der Ansicht der Antragsteller keinen Aufwand, denn es genügt, dass ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse vorliegt (siehe nur Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 12 Rn. 5 mit umfangreichen Nachw.). Dies ist bei Grundstücksnachbarn in einer Überbausituation ohne weiteres der Fall.

IV.

22
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Lemke Schmidt-Räntsch Czub Brückner Kazele

Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 04.03.2013 - CB-2185-3 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.07.2013 - 20 W 112/13 -

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
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(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/04
vom
3. Februar 2005
In der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines
Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten
Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen
Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukommen
muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.

b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt
und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung
als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde
zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig
verworfen wird.

c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes
Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im
Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu
übertragenden Grundstück vorbehalten hat.
BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - V ZB 44/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11. Mai 2004 werden zurückgewiesen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe, daß ihre Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Butzbach vom 11. März 2004 als unzulässig verworfen wird.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, die er verpachtet hat. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2003 überließ er diese Grundstücke unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung seinen Enkelkindern, den Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen. Er behielt sich jedoch den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor. Insoweit wurde bestimmt, daß der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie
die außerordentlichen Lasten der Grundstücke zu tragen hat. Mit gleicher Urkunde bewilligten die Beteiligten zu 2 bis 4 die Eintragung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts mit entsprechendem Inhalt zugunsten ihrer Mutter, der Beteiligten zu 5, in das Grundbuch.
Die von dem Urkundsnotar im Namen der Beteiligten gest ellten Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten des Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 beanstandet, weil die Schenkung der verpachteten Grundstücke für den minderjährigen Beteiligten zu 4 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten aufgegeben, binnen bestimmter Frist einen Ergänzungspfleger bestellen zu lassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte auch die weiteren Beschwerden zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 2001 (OLGR Celle 2001, 159 = MDR 2001, 931) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.
Das vorlegende Gericht meint, der Erwerb eines verpachte ten Grundstücks sei für einen Minderjährigen wegen des damit verbundenen Eintritts in
den von dem Veräußerer geschlossenen Pachtvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gelte auch dann, wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten habe. In diesem Fall trete der Minderjährige bereits mit dem Eigentumserwerb, wenn auch nur für eine juristische Sekunde, in den bestehenden Pachtvertrag ein. Darüber hinaus träfen ihn die Pflichten aus dem Pachtverhältnis jedenfalls mit Beendigung des Nießbrauchs. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Überlassungsvertrag bedürfe deshalb der Genehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern tretenden Ergänzungspfleger. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Celle in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 16. Februar 2001 (aaO) die Ansicht, die Übertragung eines mit einem Nießbrauch belasteten vermieteten Grundstücks sei mit keinen rechtlichen Nachteilen für den minderjährigen Erwerber verbunden, so daß er die Auflassung selbst wirksam erklären könne.
Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschie dlich beantwortete Frage, ob ein Minderjähriger durch seine auf den Erwerb des Eigentums an einem nießbrauchbelasteten vermieteten oder verpachteten Grundstück gerichtete Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. C Rdn. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das Grundbuchrecht betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 GBO, worunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag
angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier - auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat, BGHZ 151, 116, 121; Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158). Dies gilt auch, soweit die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. BayObLGZ 1993, 253, 255; KEHE/Kuntze, aaO., § 78 Rdn. 27; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 78 Rdn. 10). In der Sache selbst haben die weiteren Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 ist ber eits deshalb unbegründet , weil ihre Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. März 2004 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig ist.
Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschw erdeberechtigung nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat. Hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt
ist (BayObLG, MittBayNot 1994, 39, 40; OLG Hamm, FGPrax 1995, 14, 15; KEHE/Kuntze, aaO., § 71 Rdn. 69; Meikel/Streck, aaO., § 71 Rdn. 118). Dies setzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, daß die Rechtsstellung des Antragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfährt (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 13 Rdn. 47; KEHE/Herrmann, aaO., § 13 Rdn. 55; Meikel/Böttcher, aaO., § 13 Rdn. 35). Für die Beteiligte zu 5 ist jedoch eine solche unmittelbare Veränderung ihrer dinglichen Rechtsstellung weder mit der Eintragung des Nießbrauchs für den Beteiligten zu 1 noch mit der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2 bis 4 verbunden. Insoweit ist sie mithin nicht antragsberechtigt und deshalb nicht beschwerdebefugt. Da das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Demharter, aaO., § 80 Rdn. 20; KEHE/Kuntze, aaO., § 80 Rdn. 26; Meikel/Streck, aaO., § 80 Rdn. 31).
2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 4 sind ebenfalls unbegründet. Die im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 22. Dezember 2003 erklärte Auflassung (§ 925 BGB) führt zu rechtlichen Nachteilen für den minderjährigen Beteiligten zu 4 und ist deshalb schwebend unwirksam (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB). Ohne die von dem Grundbuchamt verlangte Genehmigung der Auflassung durch einen Ergänzungspfleger darf die beantragte Eigentumsumschreibung nicht vorgenommen werden (§ 20 GBO).

a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Eine solche persönliche Haftung ist mit dem Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks verbunden. Gemäß §§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2, 593b BGB tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang (Staudinger /Emmerich, BGB [2003], § 566 Rdn. 26) in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Miet- oder Pachtverhältnis ein. Er ist daher nicht nur zu der Überlassung des vermieteten oder verpachten Grundstücks verpflichtet (§§ 535 Abs. 1, 581 Abs. 1, 585 Abs. 2 BGB); vielmehr können ihn insbesondere auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzpflichten (§§ 536a, 581 Abs. 2, 586 Abs. 2 BGB) sowie die Pflicht zur Rückgewähr einer von dem Mieter oder Pächter geleisteten Sicherheit (§§ 566a, 581 Abs. 2, 593b BGB) treffen. Hierbei handelt es sich nicht um typischerweise ungefährliche Rechtsnachteile , die bei der Anwendung des § 107 BGB von vornherein außer Betracht bleiben könnten (so jedoch Stürner, AcP 173 [1973], 402, 431, 448; Jerschke, DNotZ 1982, 459, 473; Stutz, MittRhNotK 1993, 205, 211 für unbebaute verpachtete Grundstücke). Anders als die mit dem Grundstückserwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung laufender öffentlicher Lasten (vgl. Senat , Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 147) sind die aus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten ihrem Umfang nach nicht begrenzt. Ihre wirtschaftliche Bedeutung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ob die von ihnen ausgehenden Ge-
fahren für das Vermögen des Minderjährigen im Hinblick auf die mit dem Grundstückserwerb verbundenen Vorteile hingenommen werden können, läßt sich deshalb nicht abstrakt beurteilen, sondern erfordert eine entsprechende einzelfallbezogene Prüfung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (OLG Oldenburg, NJW-RR 1988, 839; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG, NJW 2003, 1129) und Literatur (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 107 Rdn. 8; Jauernig/Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107 Rdn. 4; MünchKommBGB /Schmitt, 4. Aufl., § 107 Rdn. 48; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 107 Rdn. 4; Staudinger/Peschel-Gutzeit [2002], § 1629 Rdn. 233; Feller, DNotZ 1989, 66, 74; Lange, NJW 1955, 1339, 1341) ist deshalb davon auszugehen, daß der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

b) Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer - wie hier - den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG NJW 2003, 1129). Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - annimmt, daß die Veräußerung in diesem Fall die mietoder pachtvertraglichen Beziehungen zunächst unberührt läßt, der frühere Eigentümer also als Nießbraucher Vermieter oder Verpächter in dem unverändert fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnis bleibt (BFH, NJW 1989, 3175, 3176; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 567 Rdn. 11; Staudinger/Emmerich [2003], § 567 Rdn. 13; a.A. BayObLG, Rpfleger 2003, 579; offen gelassen von Senat, Urt. v. 27. Oktober 1982, V ZR 177/81, NJW
1983, 1780, 1781), tritt der minderjährige Erwerber jedenfalls mit der Beendigung des Nießbrauchs, hier also mit dem Tod des Beteiligten zu 1, entsprechend § 1056 Abs. 1 BGB in die Pflichten aus dem dann noch bestehenden Miet- oder Pachtvertrag ein (Staudinger/Emmerich, aaO., § 567 Rdn. 13). Die damit begründete persönliche Haftung des Minderjährigen ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil es sich, wie das Oberlandesgericht Celle (MDR 2001, 931, 932) meint, um einen mittelbaren Rechtsnachteil handelt, der aus der Eigentümerstellung als solcher resultiert. Tatsächlich ist die Belastung mit miet- oder pachtvertraglichen Pflichten eine Folge des dinglichen Erwerbsgeschäfts. Daß sie von dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien nicht umfaßt sein muß, sondern kraft gesetzlicher Anordnung eintritt, ist im Hinblick auf den von § 107 BGB verfolgten Schutzzweck ohne Belang (vgl. Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 12 für öffentliche Grundstückslasten). Unerheblich ist auch, daß im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung noch nicht feststeht, ob und wann der minderjährige Erwerber in den von dem Übergeber geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag eintreten wird. Zwar genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Belastung nicht, um einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB annehmen zu können (Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 15). Deshalb ist die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt nicht bereits deshalb rechtlich nachteilig, weil eine in Zukunft erfolgende Vermietung oder Verpachtung durch den Nießbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Ist das Grundstück dagegen bereits im Zeitpunkt der Auflassung vermietet oder verpachtet, besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, daß der Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Mietoder Pachtvertrag belastet werden kann. Dies genügt, um einen Rechtsnachteil
anzunehmen (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260). Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt, die nach allgemeiner Ansicht rechtlich nachteilig ist, weil der Minderjährige im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbesondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des zurückzugewährenden Gegenstands, verpflichtet sein kann (BayObLG, Rpfleger 1974, 309, 310; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189, 191; OLG Celle, MDR 2001, 931, 932; Fembacher /Franzmann, MittBayNot 2002, 78, 82 f.; Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 162).

c) Wegen der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Rechtsnachteile konnte der minderjährige Beteiligte zu 4 die Auflassung nicht selbst wirksam erklären. Die nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung der von ihm abgegebenen Auflassungserklärung können die Eltern des Beteiligten zu 4 nicht erteilen, weil seine Mutter als Tochter des Beteiligten zu 1 gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist und sich dieses Vertretungsverbot auch auf den Vater des Beteiligten zu 4 erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1972, IV ZR 53/71, NJW 1972, 1708). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB. Zwar ist der der Eigentumsübertragung zugrunde liegende Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 BGB) für den Beteiligten zu 4 lediglich rechtlich vorteilhaft, so daß die Auflassung ausschließlich der Erfüllung einer durch das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam begründeten Verbindlichkeit dient. Gleichwohl sind die Eltern des Beteiligten zu 4 daran gehindert, die Auflassung für diesen zu erklären oder die von ihm selbst erklärte Auflas-
sung zu genehmigen, weil die in § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB normierte Ausnahme von dem Vertretungsverbot unter Berücksichtigung des Zwecks der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB, Kollisionen zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen seiner Eltern zu vermeiden (Palandt/Diederichsen, aaO., § 1629 Rdn. 20), nicht gilt, wenn das in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehende Rechtsgeschäft über den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen Nachteilen für den Vertretenen führt. Denn in diesem Fall trifft die § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB zugrunde liegende Annahme, daß es bei der bloßen Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit zu keiner Interessenkollision kommen kann (Erman /Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1795 Rdn. 10; vgl. auch Kern, JA 1990, 281, 282 zu § 181 letzter Halbsatz BGB), nicht zu, so daß es bei dem grundsätzlichen Vertretungsverbot verbleiben muß. Damit bedarf es, wie von dem Grundbuchamt verlangt, einer Genehmigung der Auflassung durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 BGB).
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/04
vom
3. Februar 2005
In der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines
Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten
Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen
Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukommen
muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.

b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt
und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung
als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde
zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig
verworfen wird.

c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes
Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im
Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu
übertragenden Grundstück vorbehalten hat.
BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - V ZB 44/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11. Mai 2004 werden zurückgewiesen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe, daß ihre Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Butzbach vom 11. März 2004 als unzulässig verworfen wird.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, die er verpachtet hat. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2003 überließ er diese Grundstücke unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung seinen Enkelkindern, den Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen. Er behielt sich jedoch den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor. Insoweit wurde bestimmt, daß der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie
die außerordentlichen Lasten der Grundstücke zu tragen hat. Mit gleicher Urkunde bewilligten die Beteiligten zu 2 bis 4 die Eintragung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts mit entsprechendem Inhalt zugunsten ihrer Mutter, der Beteiligten zu 5, in das Grundbuch.
Die von dem Urkundsnotar im Namen der Beteiligten gest ellten Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten des Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 beanstandet, weil die Schenkung der verpachteten Grundstücke für den minderjährigen Beteiligten zu 4 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten aufgegeben, binnen bestimmter Frist einen Ergänzungspfleger bestellen zu lassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte auch die weiteren Beschwerden zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 2001 (OLGR Celle 2001, 159 = MDR 2001, 931) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.
Das vorlegende Gericht meint, der Erwerb eines verpachte ten Grundstücks sei für einen Minderjährigen wegen des damit verbundenen Eintritts in
den von dem Veräußerer geschlossenen Pachtvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gelte auch dann, wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten habe. In diesem Fall trete der Minderjährige bereits mit dem Eigentumserwerb, wenn auch nur für eine juristische Sekunde, in den bestehenden Pachtvertrag ein. Darüber hinaus träfen ihn die Pflichten aus dem Pachtverhältnis jedenfalls mit Beendigung des Nießbrauchs. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Überlassungsvertrag bedürfe deshalb der Genehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern tretenden Ergänzungspfleger. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Celle in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 16. Februar 2001 (aaO) die Ansicht, die Übertragung eines mit einem Nießbrauch belasteten vermieteten Grundstücks sei mit keinen rechtlichen Nachteilen für den minderjährigen Erwerber verbunden, so daß er die Auflassung selbst wirksam erklären könne.
Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschie dlich beantwortete Frage, ob ein Minderjähriger durch seine auf den Erwerb des Eigentums an einem nießbrauchbelasteten vermieteten oder verpachteten Grundstück gerichtete Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. C Rdn. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das Grundbuchrecht betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 GBO, worunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag
angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier - auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat, BGHZ 151, 116, 121; Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158). Dies gilt auch, soweit die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. BayObLGZ 1993, 253, 255; KEHE/Kuntze, aaO., § 78 Rdn. 27; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 78 Rdn. 10). In der Sache selbst haben die weiteren Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 ist ber eits deshalb unbegründet , weil ihre Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. März 2004 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig ist.
Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschw erdeberechtigung nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat. Hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt
ist (BayObLG, MittBayNot 1994, 39, 40; OLG Hamm, FGPrax 1995, 14, 15; KEHE/Kuntze, aaO., § 71 Rdn. 69; Meikel/Streck, aaO., § 71 Rdn. 118). Dies setzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, daß die Rechtsstellung des Antragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfährt (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 13 Rdn. 47; KEHE/Herrmann, aaO., § 13 Rdn. 55; Meikel/Böttcher, aaO., § 13 Rdn. 35). Für die Beteiligte zu 5 ist jedoch eine solche unmittelbare Veränderung ihrer dinglichen Rechtsstellung weder mit der Eintragung des Nießbrauchs für den Beteiligten zu 1 noch mit der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2 bis 4 verbunden. Insoweit ist sie mithin nicht antragsberechtigt und deshalb nicht beschwerdebefugt. Da das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Demharter, aaO., § 80 Rdn. 20; KEHE/Kuntze, aaO., § 80 Rdn. 26; Meikel/Streck, aaO., § 80 Rdn. 31).
2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 4 sind ebenfalls unbegründet. Die im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 22. Dezember 2003 erklärte Auflassung (§ 925 BGB) führt zu rechtlichen Nachteilen für den minderjährigen Beteiligten zu 4 und ist deshalb schwebend unwirksam (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB). Ohne die von dem Grundbuchamt verlangte Genehmigung der Auflassung durch einen Ergänzungspfleger darf die beantragte Eigentumsumschreibung nicht vorgenommen werden (§ 20 GBO).

a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Eine solche persönliche Haftung ist mit dem Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks verbunden. Gemäß §§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2, 593b BGB tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang (Staudinger /Emmerich, BGB [2003], § 566 Rdn. 26) in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Miet- oder Pachtverhältnis ein. Er ist daher nicht nur zu der Überlassung des vermieteten oder verpachten Grundstücks verpflichtet (§§ 535 Abs. 1, 581 Abs. 1, 585 Abs. 2 BGB); vielmehr können ihn insbesondere auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzpflichten (§§ 536a, 581 Abs. 2, 586 Abs. 2 BGB) sowie die Pflicht zur Rückgewähr einer von dem Mieter oder Pächter geleisteten Sicherheit (§§ 566a, 581 Abs. 2, 593b BGB) treffen. Hierbei handelt es sich nicht um typischerweise ungefährliche Rechtsnachteile , die bei der Anwendung des § 107 BGB von vornherein außer Betracht bleiben könnten (so jedoch Stürner, AcP 173 [1973], 402, 431, 448; Jerschke, DNotZ 1982, 459, 473; Stutz, MittRhNotK 1993, 205, 211 für unbebaute verpachtete Grundstücke). Anders als die mit dem Grundstückserwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung laufender öffentlicher Lasten (vgl. Senat , Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 147) sind die aus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten ihrem Umfang nach nicht begrenzt. Ihre wirtschaftliche Bedeutung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ob die von ihnen ausgehenden Ge-
fahren für das Vermögen des Minderjährigen im Hinblick auf die mit dem Grundstückserwerb verbundenen Vorteile hingenommen werden können, läßt sich deshalb nicht abstrakt beurteilen, sondern erfordert eine entsprechende einzelfallbezogene Prüfung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (OLG Oldenburg, NJW-RR 1988, 839; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG, NJW 2003, 1129) und Literatur (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 107 Rdn. 8; Jauernig/Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107 Rdn. 4; MünchKommBGB /Schmitt, 4. Aufl., § 107 Rdn. 48; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 107 Rdn. 4; Staudinger/Peschel-Gutzeit [2002], § 1629 Rdn. 233; Feller, DNotZ 1989, 66, 74; Lange, NJW 1955, 1339, 1341) ist deshalb davon auszugehen, daß der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

b) Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer - wie hier - den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG NJW 2003, 1129). Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - annimmt, daß die Veräußerung in diesem Fall die mietoder pachtvertraglichen Beziehungen zunächst unberührt läßt, der frühere Eigentümer also als Nießbraucher Vermieter oder Verpächter in dem unverändert fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnis bleibt (BFH, NJW 1989, 3175, 3176; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 567 Rdn. 11; Staudinger/Emmerich [2003], § 567 Rdn. 13; a.A. BayObLG, Rpfleger 2003, 579; offen gelassen von Senat, Urt. v. 27. Oktober 1982, V ZR 177/81, NJW
1983, 1780, 1781), tritt der minderjährige Erwerber jedenfalls mit der Beendigung des Nießbrauchs, hier also mit dem Tod des Beteiligten zu 1, entsprechend § 1056 Abs. 1 BGB in die Pflichten aus dem dann noch bestehenden Miet- oder Pachtvertrag ein (Staudinger/Emmerich, aaO., § 567 Rdn. 13). Die damit begründete persönliche Haftung des Minderjährigen ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil es sich, wie das Oberlandesgericht Celle (MDR 2001, 931, 932) meint, um einen mittelbaren Rechtsnachteil handelt, der aus der Eigentümerstellung als solcher resultiert. Tatsächlich ist die Belastung mit miet- oder pachtvertraglichen Pflichten eine Folge des dinglichen Erwerbsgeschäfts. Daß sie von dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien nicht umfaßt sein muß, sondern kraft gesetzlicher Anordnung eintritt, ist im Hinblick auf den von § 107 BGB verfolgten Schutzzweck ohne Belang (vgl. Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 12 für öffentliche Grundstückslasten). Unerheblich ist auch, daß im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung noch nicht feststeht, ob und wann der minderjährige Erwerber in den von dem Übergeber geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag eintreten wird. Zwar genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Belastung nicht, um einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB annehmen zu können (Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 15). Deshalb ist die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt nicht bereits deshalb rechtlich nachteilig, weil eine in Zukunft erfolgende Vermietung oder Verpachtung durch den Nießbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Ist das Grundstück dagegen bereits im Zeitpunkt der Auflassung vermietet oder verpachtet, besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, daß der Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Mietoder Pachtvertrag belastet werden kann. Dies genügt, um einen Rechtsnachteil
anzunehmen (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260). Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt, die nach allgemeiner Ansicht rechtlich nachteilig ist, weil der Minderjährige im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbesondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des zurückzugewährenden Gegenstands, verpflichtet sein kann (BayObLG, Rpfleger 1974, 309, 310; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189, 191; OLG Celle, MDR 2001, 931, 932; Fembacher /Franzmann, MittBayNot 2002, 78, 82 f.; Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 162).

c) Wegen der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Rechtsnachteile konnte der minderjährige Beteiligte zu 4 die Auflassung nicht selbst wirksam erklären. Die nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung der von ihm abgegebenen Auflassungserklärung können die Eltern des Beteiligten zu 4 nicht erteilen, weil seine Mutter als Tochter des Beteiligten zu 1 gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist und sich dieses Vertretungsverbot auch auf den Vater des Beteiligten zu 4 erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1972, IV ZR 53/71, NJW 1972, 1708). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB. Zwar ist der der Eigentumsübertragung zugrunde liegende Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 BGB) für den Beteiligten zu 4 lediglich rechtlich vorteilhaft, so daß die Auflassung ausschließlich der Erfüllung einer durch das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam begründeten Verbindlichkeit dient. Gleichwohl sind die Eltern des Beteiligten zu 4 daran gehindert, die Auflassung für diesen zu erklären oder die von ihm selbst erklärte Auflas-
sung zu genehmigen, weil die in § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB normierte Ausnahme von dem Vertretungsverbot unter Berücksichtigung des Zwecks der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB, Kollisionen zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen seiner Eltern zu vermeiden (Palandt/Diederichsen, aaO., § 1629 Rdn. 20), nicht gilt, wenn das in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehende Rechtsgeschäft über den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen Nachteilen für den Vertretenen führt. Denn in diesem Fall trifft die § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB zugrunde liegende Annahme, daß es bei der bloßen Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit zu keiner Interessenkollision kommen kann (Erman /Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1795 Rdn. 10; vgl. auch Kern, JA 1990, 281, 282 zu § 181 letzter Halbsatz BGB), nicht zu, so daß es bei dem grundsätzlichen Vertretungsverbot verbleiben muß. Damit bedarf es, wie von dem Grundbuchamt verlangt, einer Genehmigung der Auflassung durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 BGB).
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

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a) Das Recht kann infolge der Aufhebung des Erbbaurechts allerdings nicht mehr als dessen Bestandteil fortbestehen. Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB sind subjektiv-dingliche Rechte, die nach §§ 96, 93 BGB als wesentliche , nicht abtrennbare Bestandteile des herrschenden Grundstücks gelten (vgl. RGZ 93, 71, 72; BayObLG NJW-RR 1990, 1043, 1044 und NJW-RR 2003, 451, 452; OLG Hamm, OLGZ 1980, 270, 271; OLG Köln, NJW-RR 1993, 982, 983). Sie sind sonderrechtsunfähig und teilen das Schicksal der Sache, mit der sie verbunden sind (juris-PK/Vieweg, BGB, 5. Aufl., § 96 Rn. 7; MünchKommBGB /Stresemann, BGB, 6. Aufl., § 96 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 96 Rn. 1).

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.