Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2009 - V ZB 174/08

bei uns veröffentlicht am26.03.2009
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, K 15/06, 11.06.2008
Landgericht Augsburg, 4 T 2273/08, 06.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 174/08
vom
26. März 2009
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren
ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer
Rechtsmittelbelehrung.

b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen
Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.

c) Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist
bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden
des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.
BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZB 174/08 - LG Augsburg
AG Augsburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. August 2008 aufgehoben. Dem Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 315.350 €.

Gründe:


I.

1
Der Schuldner und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Betei- ligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer dinglichen Forderung angeordnet. Die Beteiligte zu 4 trat dem Verfahren wegen einer persönlichen Forderung bei, die Beteiligte zu 5, eine Bank, wegen einer vorrangigen dinglichen Forderung.
2
Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 900.000 € festgesetzt. Termin zur Versteigerung wurde auf den 7. Februar 2008 bestimmt. In dem Termin bot C. S. 320.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt.
3
Neuer Termin zur Versteigerung wurde auf den 4. Juni 2008 bestimmt. Der Schuldner nahm an dem Termin teil. Es erfolgte wiederum nur ein Gebot, nämlich das der Beteiligten zu 6, die 315.000 € bot. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 11. Juni 2008 bestimmt.
4
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 beantragte der Schuldner die "Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vom 7. Februar 2008" und die "Wiedereinrichtung der Bietgrenzen". Zur Begründung machte er geltend, C. S. sei Mitarbeiterin der Beteiligten zu 5. Sie habe im Termin vom 7. Februar 2008 nur deshalb ein Gebot abgegeben, um die in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze zu Fall zu bringen.
5
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2008 das Grundstück der Beteiligten zu 6 zugeschlagen. Es hat ausgeführt, das Gebot von Frau S. sei zu Recht zugelassen worden, weil diese nicht als Vertreterin der Beteiligten zu 5 an dem Termin vom 7. Februar 2008 teilgenommen habe. Der Beschluss ist dem Schuldner am 14. Juni 2008 zugestellt worden.
6
Mit am 26. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Schuldner gegen den Beschluss vom 11. Juni 2008 sofortige Beschwerde erhoben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Schuldner mit Verfügung vom 10. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei. Am 14. Juli 2008 hat der Schuldner daraufhin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, § 98 ZVG habe er nicht gekannt. Ein Migräneanfall habe ihn daran gehindert, die fertig gestellte Beschwerde noch am 25. Juni 2008 per Fax zu versenden. Auf den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist hingewiesen , hat der Schuldner am 29. Juli 2008 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt.
7
Das Landgericht hat die Anträge auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags und dessen Versagung.

II.

8
Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde sei verspätet, eine Wiedereinsetzung scheide aus. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 11. Juni 2008 teilgenommen habe, habe die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008 zu laufen begonnen. Soweit der Schuldner durch den Migräneanfall vom 25. Juni 2008 an der Übermittlung der Beschwerdeschrift an diesem Tag gehindert gewesen sei, sei das Hindernis am Folgetag entfallen. Die damit begonnene Frist, Wiedereinsetzung zu beantragen, habe der Schuldner versäumt. Der auch insoweit beantragten Wiedereinsetzung ste- he entgegen, dass dem Schuldner die Unkenntnis der Wirkungen von § 98 ZVG vorzuwerfen sei.

III.

9
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
Die Beschwerdefrist ist versäumt. Gegen das Fristversäumnis ist dem Schuldner entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
11
1. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 4. Juni 2008 teilgenommen hat, begann die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008. Die Frist endete gemäß § 96 ZVG, §§ 569 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 25. Juni 2008. Die am 26. Juni 2008 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde ist daher verspätet. Daran ändert es nichts, dass der Schuldner über Form und Frist des gegen den Zuschlagsbeschluss eröffneten Rechtsmittels nicht belehrt worden ist (vgl. schon Senat, Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085).
12
2. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung hat aber zur Folge, dass dem Schuldner Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung zu gewähren ist, wenn das Fehlen der Belehrung für die Versäumung ursächlich war.
13
a) Allerdings sehen weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die auf die Verfahren nach diesem Gesetz gemäß § 869 ZPO anzuwendende Zivilprozessordnung eine Rechtsmittelbelehrung vor. Ob sie trotzdem geboten ist und bei ihrem Fehlen der Weg für die Wiedereinsetzung eröffnet ist, hat der Senat im Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085, offen gelassen. Die Frage ist zu bejahen. Das ergibt sich aus der Verfassung.
14
aa) Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Die Rechtschutzgewährung durch die Gerichte bedarf dabei einer normativen Ausgestaltung. In dieser kann der Gesetzgeber Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren, insbesondere auch für Rechtsmittel, besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (BVerfGE 93, 99, 107). Hierzu gehören Form- und Fristerfordernisse, durch die einer unangemessenen Dauer des Verfahrens entgegen gewirkt wird. Die insoweit notwendigen Regelungen müssen jedoch, was ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf ihre Auswirkung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Hierzu gehört eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. So verhält es sich, wenn die Erfordernisse eines Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsmittelsuchende werde sich in zumutbarer Weise hierüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Das gilt namentlich für Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (BVerfGE, aaO, 108).
15
bb) Das ist bei den Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz , insbesondere bei der Entscheidung über den Zuschlag, der Fall.
16
Gegen die Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, §§ 869, 793 ZPO. Die Beschwerde kann sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt grundsätzlich mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO.
17
Hiervon weicht das ZVG für die Entscheidung über den Zuschlag ab. Soweit ein Beteiligter an dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag teilgenommen hat, braucht ihm die Entscheidung nicht zugestellt zu werden, § 88 ZVG. Unabhängig von der Frage der Teilnahme an dem Versteigerungstermin oder dem Verkündungstermin oder auch der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Anfechtung einer Entscheidung, durch die der Zuschlag versagt wird, mit deren Verkündung, § 98 Satz 1 ZVG. Nach § 98 Satz 2 ZVG gilt "das Gleiche.... im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren“. Soweit es sich so verhält, bedarf es der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses daher nicht; die Beschwerdefrist beginnt unabhängig von dessen Zustellung mit der Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. Das gilt auch dann, wenn ein Beteiligter zwar nicht an dem Verkündungstermin, wohl jedoch an dem Versteigerungstermin, aufgrund dessen über den Zuschlag zu entscheiden ist, teilgenommen hat und die Entscheidung über den Zuschlag nicht kennt.
18
Die Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 1). Einem juristischen Laien erschließt sich weder der Inhalt der Regelung, noch erschließt sich das mit dieser verfolgte Ziel. Ohne eine Belehrung seitens des Gerichts ist die gesetzliche Regelung mit dem heutigen Verständnis des verfassungsrechtlich gesicherten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 93, 99, 108) nicht zu vereinbaren. Das zeigt insbesondere die Entscheidung über den Zuschlag, um die es im vor- liegenden Fall geht. Durch den Zuschlag verliert der Schuldner das Eigentum an seinem Grundstück. Die Entscheidung bildet den Kern des Zwangsversteigerungsverfahrens. Dass der Beginn der Frist zur Anfechtung dieser Entscheidung für den Schuldner davon abhängt, dass er in dem dem Verkündungstermin vorausgehenden Versteigerungstermin zugegen war, liegt in solchem Maße fern, dass der Schuldner ohne eine Belehrung seitens des Gerichts hiermit nicht rechnen kann.
19
Das Zwangsversteigerungsverfahren gehört auch nicht zu den Verfahren , von denen angenommen werden kann, dass sie allgemein vertraut sind. Weil das für die Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht dem Anwaltszwang unterliegt , kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten an einem solchen Verfahren wegen der Anfechtung einer Entscheidung den Rat eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 93, 99, 108).
20
cc) Dementsprechend hat der Senat für das auf Wohnungseigentumssachen früher anzuwendende Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG, unmittelbar aus der Verfassung das Gebot hergeleitet, über Form und Frist der gegen die Entscheidungen in diesem Verfahren gegebenen Rechtsmittel zu belehren (Senat, BGHZ 150, 390, 393 ff., weitergehend OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff., für die Verfahren nach dem FGG im Allgemeinen; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 1 Rdn. 53 für das Verfahren nach der GBO).
21
b) Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung , kommt dem Betroffenen - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085; ferner BGHZ 150, 390, 397 ff. zu § 43 WEG a.F.). Für die Ursächlichkeit spricht bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine tatsächliche Vermutung.
22
3. Eine Belehrung des Schuldners über den Beginn der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nicht erfolgt. Damit ist nach dem Vorstehenden unwiderleglich zu vermuten, dass die Versäumung der Frist von dem Schuldner nicht verschuldet ist. Da er nicht anwaltlich beraten war, ist ferner zu vermuten, dass die Fristversäumung auf dem Fehlen der Belehrung beruht. Dass er die Beschwerdefrist versäumt hat, hat er erst durch den Hinweis des Beschwerdegerichts vom 10. Juli 2008 erfahren. Damit begann die in § 234 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu beantragen. Die Frist ist durch den Antrag vom 14. Juli 2008 gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist dem Schuldner zu gewähren.

III.

23
In der Sache besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es für die Entscheidung , ob der von § 85a ZVG gewährte Schutz durch ein nicht zuschlagsfähiges Gebot im ersten Termin unterlaufen wird, nicht darauf ankommt, ob ein solches Gebot von einem Vertreter des Gläubigers abgegeben wurde (Senat, Beschl. v. 17. Juli 2008, V ZB 1/08, WM 2008, 299 f.).
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - K 15/06 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 T 2273/08 -

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Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 107/07
vom
28. Februar 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 D, 234 B, 236 Abs. 2 C

a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung
auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin
zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der
Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.

b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung
der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.
BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07 - LG Hanau
AG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 186.686,20 €.

Gründe:

I.

1
Am 19. April 2007 fand die öffentliche Teilungsversteigerung von zwei Eigentumswohnungen statt, die im Miteigentum des Antragstellers und der Antragsgegnerin standen. In diesem Termin ließ sich die Antragsgegnerin von ihrem Sohn vertreten. In der dem Vollstreckungsgericht vorgelegten öffentlich beglaubigten Vollmacht heißt es: "Ich bevollmächtige hiermit Herrn B. … mich in beiden Verfahren betreffend die Zwangsversteigerung 42 K 267/04 und 42 K 268/04 … zu vertreten. Es soll auch ermächtigt sein, für mich zu bieten, den Zuschlag für mich zu beantragen, die Rechte aus dem Meistgebot an einen anderen abzutreten oder für mich zu übernehmen, den auf mich entfallenden Teil des Versteigerungserlöses für mich in Empfang zu nehmen, Eintragungen aller Art im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Vereinba- rungen über das Bestehenbleiben von Rechten zu treffen, überhaupt alle Erklärungen für mich abzugeben, die in dem Verfahren in Betracht kommen."
2
Nachdem der Sohn die höchsten Einzelgebote abgegeben hatte, wurde der Antragsgegnerin am Ende des Termins der Zuschlag erteilt.
3
Mit Fax vom 16. Mai 2007 hat die mittlerweile anwaltlich vertretene Antragsgegnerin gegen den Zuschlagsbeschluss "Einspruch" einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei bereits am 19. April 2007 in Lauf gesetzt worden (§ 98 Satz 1, 1. Alt. ZVG). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin sei nicht ohne Verschulden an einer fristwahrenden Beschwerdeeinlegung gehindert gewesen. Da das Vollstreckungsgericht über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht habe belehren müssen, scheide auch eine Wiedereinsetzung analog § 44 Satz 2 StPO aus. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre Anträge weiter.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.
5
1. Die Antragsgegnerin hat ihr als sofortige Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist (§ 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt.
6
a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung für die im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin anwesenden Beteiligten bereits mit der Verkündung des Beschlusses zu laufen. Für den Fall, dass sich ein Beteiligter vertreten lässt, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 2.1; vgl. auch OLG Stuttgart, JurBüro 1976, 972, 974; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 417, 418).
7
Dass es hier so liegt, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem die Überschrift in der Vollmachtsurkunde "Zwangsversteigerungsvollmacht mit Ermächtigung zum Bieten" nicht entgegen. In der Erklärung ist unzweideutig und ohne jede Einschränkung von einer Vollmachterteilung für die Verfahren 42 K 267/04 und 42 K 268/04 die Rede. Sodann wird lediglich beispielhaft aufgeführt, zu welchen Handlungen die Vollmacht "auch ermächtigt". Beschränkungen der Vollmacht lassen sich daraus nicht herleiten. Begann danach die Zweiwochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 19. April 2007 zu laufen, konnte das erst am 16. Juni 2007 eingelegte Rechtsmittel diese Frist nicht mehr wahren.
8
b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Eine solche Belehrung sieht weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die grundsätzlich auch im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbare Zivilprozessordnung (§ 869 ZPO) vor. Allerdings hat der Senat eine dahingehende Verpflichtung für das frühere – von dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschte – WEG-Verfahren unmittelbar aus der Verfassung unter dem Blickwinkel des Anspruchs der Rechtssuchenden auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet (BGHZ 150, http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 390, 393 ff.; ebenso für das gesamte Verfahren FGG-Verfahren nunmehr OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff.). Ob eine solche Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung auch für das Zwangsversteigerungsverfahren anzunehmen ist, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Unterbleibt nämlich eine von der Verfahrensordnung nicht vorgesehene, aber gleichwohl von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung, hindert dies nicht den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Vielmehr ist der Rechtssuchende in solchen Fällen auf den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen. Dabei kommt ihm – entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO – die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ, aaO., 397 ff.).
9
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
10
a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (Senat, Beschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592), beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rdn. 5b m.w.N.); auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, http://www.juris.de/jportal/portal/t/y30/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/y30/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 m.w.N.). Dabei liegt es auf der Hand, dass von einem Rechtsanwalt ohne weiteres erwartet werden muss, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels vergewissert, ob dieses noch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingelegt werden kann und ob – sofern eine Fristwahrung nicht mehr möglich ist – ein Wiedereinsetzungsantrag veranlasst ist.
11
aa) Da zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs grundsätzlich Sachvortrag gehört, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57 m.w.N.), scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. Juli 2007 schon daran, dass entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder darlegt noch glaubhaft gemacht worden ist, wann der Verfahrensbevollmächtigte mit der Sache betraut worden ist und wann er sich mit ihr erstmals befasst hat. Von einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
12
bb) Davon abgesehen ist das in der behaupteten Unkenntnis der Antragsgegnerin liegende Hindernis spätestens am 16. Mai 2007, dem Tag der Einlegung des als Einspruch bezeichneten Rechtsmittels, entfallen; jedenfalls von diesem Zeitpunkt an begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu laufen. Aus der Rechtsmittelschrift vom 16. Mai 2007 ergibt sich, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin über die Zuschlagserteilung im Versteigerungstermin vom 19. April 2007 informiert war und damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsan- trages unschwer hätte erkennen können. Dass der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen erst nach dem 12. Juli 2007 bekannt geworden ist, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen war, ändert hieran nichts.
13
b) Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens führt nicht zu Wertungswidersprüchen mit der hier in Rede stehenden Heranziehung des Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO. Wie bereits dargelegt, wird fehlendes Verschulden nur dann unwiderlegbar vermutet, wenn der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist. Dieser Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erlaubt es, insbesondere die Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter zur effizienten Verfolgung seiner Rechte der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht (vgl. dazu Senat, BGHZ 150, 390, 399 m.w.N.; zur Entbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechtskenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381) oder – wie hier – nicht mehr bedarf (vgl. KG, NJW-RR 2002, 1583). Zudem hat der Senat zur Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG bereits entschieden , dass der geringeren Schutzbedürftigkeit eines anwaltlich vertretenen Beteiligten Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 2. Mai 2002, aaO, m.w.N.). Unterstellt man das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung in Konstellationen der vorliegenden Art, kann vor dem Hintergrund der Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO für das Wiedereinsetzungsverfahren nach der Zivilprozessordnung nichts anderes gelten.

III.

14
Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens scheidet aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Etwas anderes kann zwar im Verfahren der Teilungsversteigerung gelten, wenn sich Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen gegenüber stehen (Senatsbeschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). So liegt es hier jedoch nicht, weil sich die Antragsgegnerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Bieterin gegen den Zuschlag und die damit einhergehenden finanziellen Belastungen wendet. Dass sie zugleich als Antragsgegnerin in dem Verfahren beteiligt ist, ändert hieran nichts. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 19.04.2007 - 42 K 267/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 14.09.2007 - 3 T 129/07 -

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 107/07
vom
28. Februar 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 D, 234 B, 236 Abs. 2 C

a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung
auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin
zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der
Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.

b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung
der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.
BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07 - LG Hanau
AG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 186.686,20 €.

Gründe:

I.

1
Am 19. April 2007 fand die öffentliche Teilungsversteigerung von zwei Eigentumswohnungen statt, die im Miteigentum des Antragstellers und der Antragsgegnerin standen. In diesem Termin ließ sich die Antragsgegnerin von ihrem Sohn vertreten. In der dem Vollstreckungsgericht vorgelegten öffentlich beglaubigten Vollmacht heißt es: "Ich bevollmächtige hiermit Herrn B. … mich in beiden Verfahren betreffend die Zwangsversteigerung 42 K 267/04 und 42 K 268/04 … zu vertreten. Es soll auch ermächtigt sein, für mich zu bieten, den Zuschlag für mich zu beantragen, die Rechte aus dem Meistgebot an einen anderen abzutreten oder für mich zu übernehmen, den auf mich entfallenden Teil des Versteigerungserlöses für mich in Empfang zu nehmen, Eintragungen aller Art im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Vereinba- rungen über das Bestehenbleiben von Rechten zu treffen, überhaupt alle Erklärungen für mich abzugeben, die in dem Verfahren in Betracht kommen."
2
Nachdem der Sohn die höchsten Einzelgebote abgegeben hatte, wurde der Antragsgegnerin am Ende des Termins der Zuschlag erteilt.
3
Mit Fax vom 16. Mai 2007 hat die mittlerweile anwaltlich vertretene Antragsgegnerin gegen den Zuschlagsbeschluss "Einspruch" einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei bereits am 19. April 2007 in Lauf gesetzt worden (§ 98 Satz 1, 1. Alt. ZVG). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin sei nicht ohne Verschulden an einer fristwahrenden Beschwerdeeinlegung gehindert gewesen. Da das Vollstreckungsgericht über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht habe belehren müssen, scheide auch eine Wiedereinsetzung analog § 44 Satz 2 StPO aus. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre Anträge weiter.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.
5
1. Die Antragsgegnerin hat ihr als sofortige Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist (§ 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt.
6
a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung für die im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin anwesenden Beteiligten bereits mit der Verkündung des Beschlusses zu laufen. Für den Fall, dass sich ein Beteiligter vertreten lässt, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 2.1; vgl. auch OLG Stuttgart, JurBüro 1976, 972, 974; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 417, 418).
7
Dass es hier so liegt, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem die Überschrift in der Vollmachtsurkunde "Zwangsversteigerungsvollmacht mit Ermächtigung zum Bieten" nicht entgegen. In der Erklärung ist unzweideutig und ohne jede Einschränkung von einer Vollmachterteilung für die Verfahren 42 K 267/04 und 42 K 268/04 die Rede. Sodann wird lediglich beispielhaft aufgeführt, zu welchen Handlungen die Vollmacht "auch ermächtigt". Beschränkungen der Vollmacht lassen sich daraus nicht herleiten. Begann danach die Zweiwochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 19. April 2007 zu laufen, konnte das erst am 16. Juni 2007 eingelegte Rechtsmittel diese Frist nicht mehr wahren.
8
b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Eine solche Belehrung sieht weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die grundsätzlich auch im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbare Zivilprozessordnung (§ 869 ZPO) vor. Allerdings hat der Senat eine dahingehende Verpflichtung für das frühere – von dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschte – WEG-Verfahren unmittelbar aus der Verfassung unter dem Blickwinkel des Anspruchs der Rechtssuchenden auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet (BGHZ 150, http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 390, 393 ff.; ebenso für das gesamte Verfahren FGG-Verfahren nunmehr OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff.). Ob eine solche Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung auch für das Zwangsversteigerungsverfahren anzunehmen ist, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Unterbleibt nämlich eine von der Verfahrensordnung nicht vorgesehene, aber gleichwohl von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung, hindert dies nicht den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Vielmehr ist der Rechtssuchende in solchen Fällen auf den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen. Dabei kommt ihm – entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO – die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ, aaO., 397 ff.).
9
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
10
a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (Senat, Beschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592), beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rdn. 5b m.w.N.); auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, http://www.juris.de/jportal/portal/t/y30/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/y30/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 m.w.N.). Dabei liegt es auf der Hand, dass von einem Rechtsanwalt ohne weiteres erwartet werden muss, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels vergewissert, ob dieses noch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingelegt werden kann und ob – sofern eine Fristwahrung nicht mehr möglich ist – ein Wiedereinsetzungsantrag veranlasst ist.
11
aa) Da zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs grundsätzlich Sachvortrag gehört, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57 m.w.N.), scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. Juli 2007 schon daran, dass entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder darlegt noch glaubhaft gemacht worden ist, wann der Verfahrensbevollmächtigte mit der Sache betraut worden ist und wann er sich mit ihr erstmals befasst hat. Von einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
12
bb) Davon abgesehen ist das in der behaupteten Unkenntnis der Antragsgegnerin liegende Hindernis spätestens am 16. Mai 2007, dem Tag der Einlegung des als Einspruch bezeichneten Rechtsmittels, entfallen; jedenfalls von diesem Zeitpunkt an begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu laufen. Aus der Rechtsmittelschrift vom 16. Mai 2007 ergibt sich, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin über die Zuschlagserteilung im Versteigerungstermin vom 19. April 2007 informiert war und damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsan- trages unschwer hätte erkennen können. Dass der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen erst nach dem 12. Juli 2007 bekannt geworden ist, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen war, ändert hieran nichts.
13
b) Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens führt nicht zu Wertungswidersprüchen mit der hier in Rede stehenden Heranziehung des Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO. Wie bereits dargelegt, wird fehlendes Verschulden nur dann unwiderlegbar vermutet, wenn der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist. Dieser Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erlaubt es, insbesondere die Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter zur effizienten Verfolgung seiner Rechte der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht (vgl. dazu Senat, BGHZ 150, 390, 399 m.w.N.; zur Entbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechtskenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381) oder – wie hier – nicht mehr bedarf (vgl. KG, NJW-RR 2002, 1583). Zudem hat der Senat zur Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG bereits entschieden , dass der geringeren Schutzbedürftigkeit eines anwaltlich vertretenen Beteiligten Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 2. Mai 2002, aaO, m.w.N.). Unterstellt man das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung in Konstellationen der vorliegenden Art, kann vor dem Hintergrund der Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO für das Wiedereinsetzungsverfahren nach der Zivilprozessordnung nichts anderes gelten.

III.

14
Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens scheidet aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Etwas anderes kann zwar im Verfahren der Teilungsversteigerung gelten, wenn sich Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen gegenüber stehen (Senatsbeschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). So liegt es hier jedoch nicht, weil sich die Antragsgegnerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Bieterin gegen den Zuschlag und die damit einhergehenden finanziellen Belastungen wendet. Dass sie zugleich als Antragsgegnerin in dem Verfahren beteiligt ist, ändert hieran nichts. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 19.04.2007 - 42 K 267/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 14.09.2007 - 3 T 129/07 -

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 107/07
vom
28. Februar 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 D, 234 B, 236 Abs. 2 C

a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung
auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin
zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der
Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.

b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung
der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.
BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07 - LG Hanau
AG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 186.686,20 €.

Gründe:

I.

1
Am 19. April 2007 fand die öffentliche Teilungsversteigerung von zwei Eigentumswohnungen statt, die im Miteigentum des Antragstellers und der Antragsgegnerin standen. In diesem Termin ließ sich die Antragsgegnerin von ihrem Sohn vertreten. In der dem Vollstreckungsgericht vorgelegten öffentlich beglaubigten Vollmacht heißt es: "Ich bevollmächtige hiermit Herrn B. … mich in beiden Verfahren betreffend die Zwangsversteigerung 42 K 267/04 und 42 K 268/04 … zu vertreten. Es soll auch ermächtigt sein, für mich zu bieten, den Zuschlag für mich zu beantragen, die Rechte aus dem Meistgebot an einen anderen abzutreten oder für mich zu übernehmen, den auf mich entfallenden Teil des Versteigerungserlöses für mich in Empfang zu nehmen, Eintragungen aller Art im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Vereinba- rungen über das Bestehenbleiben von Rechten zu treffen, überhaupt alle Erklärungen für mich abzugeben, die in dem Verfahren in Betracht kommen."
2
Nachdem der Sohn die höchsten Einzelgebote abgegeben hatte, wurde der Antragsgegnerin am Ende des Termins der Zuschlag erteilt.
3
Mit Fax vom 16. Mai 2007 hat die mittlerweile anwaltlich vertretene Antragsgegnerin gegen den Zuschlagsbeschluss "Einspruch" einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei bereits am 19. April 2007 in Lauf gesetzt worden (§ 98 Satz 1, 1. Alt. ZVG). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin sei nicht ohne Verschulden an einer fristwahrenden Beschwerdeeinlegung gehindert gewesen. Da das Vollstreckungsgericht über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht habe belehren müssen, scheide auch eine Wiedereinsetzung analog § 44 Satz 2 StPO aus. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre Anträge weiter.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.
5
1. Die Antragsgegnerin hat ihr als sofortige Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist (§ 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt.
6
a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung für die im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin anwesenden Beteiligten bereits mit der Verkündung des Beschlusses zu laufen. Für den Fall, dass sich ein Beteiligter vertreten lässt, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 2.1; vgl. auch OLG Stuttgart, JurBüro 1976, 972, 974; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 417, 418).
7
Dass es hier so liegt, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem die Überschrift in der Vollmachtsurkunde "Zwangsversteigerungsvollmacht mit Ermächtigung zum Bieten" nicht entgegen. In der Erklärung ist unzweideutig und ohne jede Einschränkung von einer Vollmachterteilung für die Verfahren 42 K 267/04 und 42 K 268/04 die Rede. Sodann wird lediglich beispielhaft aufgeführt, zu welchen Handlungen die Vollmacht "auch ermächtigt". Beschränkungen der Vollmacht lassen sich daraus nicht herleiten. Begann danach die Zweiwochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 19. April 2007 zu laufen, konnte das erst am 16. Juni 2007 eingelegte Rechtsmittel diese Frist nicht mehr wahren.
8
b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Eine solche Belehrung sieht weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die grundsätzlich auch im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbare Zivilprozessordnung (§ 869 ZPO) vor. Allerdings hat der Senat eine dahingehende Verpflichtung für das frühere – von dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschte – WEG-Verfahren unmittelbar aus der Verfassung unter dem Blickwinkel des Anspruchs der Rechtssuchenden auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet (BGHZ 150, http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 390, 393 ff.; ebenso für das gesamte Verfahren FGG-Verfahren nunmehr OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff.). Ob eine solche Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung auch für das Zwangsversteigerungsverfahren anzunehmen ist, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Unterbleibt nämlich eine von der Verfahrensordnung nicht vorgesehene, aber gleichwohl von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung, hindert dies nicht den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Vielmehr ist der Rechtssuchende in solchen Fällen auf den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen. Dabei kommt ihm – entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO – die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ, aaO., 397 ff.).
9
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
10
a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (Senat, Beschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592), beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rdn. 5b m.w.N.); auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, http://www.juris.de/jportal/portal/t/y30/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/y30/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 m.w.N.). Dabei liegt es auf der Hand, dass von einem Rechtsanwalt ohne weiteres erwartet werden muss, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels vergewissert, ob dieses noch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingelegt werden kann und ob – sofern eine Fristwahrung nicht mehr möglich ist – ein Wiedereinsetzungsantrag veranlasst ist.
11
aa) Da zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs grundsätzlich Sachvortrag gehört, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57 m.w.N.), scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. Juli 2007 schon daran, dass entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder darlegt noch glaubhaft gemacht worden ist, wann der Verfahrensbevollmächtigte mit der Sache betraut worden ist und wann er sich mit ihr erstmals befasst hat. Von einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
12
bb) Davon abgesehen ist das in der behaupteten Unkenntnis der Antragsgegnerin liegende Hindernis spätestens am 16. Mai 2007, dem Tag der Einlegung des als Einspruch bezeichneten Rechtsmittels, entfallen; jedenfalls von diesem Zeitpunkt an begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu laufen. Aus der Rechtsmittelschrift vom 16. Mai 2007 ergibt sich, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin über die Zuschlagserteilung im Versteigerungstermin vom 19. April 2007 informiert war und damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsan- trages unschwer hätte erkennen können. Dass der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen erst nach dem 12. Juli 2007 bekannt geworden ist, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen war, ändert hieran nichts.
13
b) Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens führt nicht zu Wertungswidersprüchen mit der hier in Rede stehenden Heranziehung des Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO. Wie bereits dargelegt, wird fehlendes Verschulden nur dann unwiderlegbar vermutet, wenn der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist. Dieser Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erlaubt es, insbesondere die Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter zur effizienten Verfolgung seiner Rechte der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht (vgl. dazu Senat, BGHZ 150, 390, 399 m.w.N.; zur Entbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechtskenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381) oder – wie hier – nicht mehr bedarf (vgl. KG, NJW-RR 2002, 1583). Zudem hat der Senat zur Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG bereits entschieden , dass der geringeren Schutzbedürftigkeit eines anwaltlich vertretenen Beteiligten Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 2. Mai 2002, aaO, m.w.N.). Unterstellt man das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung in Konstellationen der vorliegenden Art, kann vor dem Hintergrund der Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO für das Wiedereinsetzungsverfahren nach der Zivilprozessordnung nichts anderes gelten.

III.

14
Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens scheidet aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Etwas anderes kann zwar im Verfahren der Teilungsversteigerung gelten, wenn sich Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen gegenüber stehen (Senatsbeschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). So liegt es hier jedoch nicht, weil sich die Antragsgegnerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Bieterin gegen den Zuschlag und die damit einhergehenden finanziellen Belastungen wendet. Dass sie zugleich als Antragsgegnerin in dem Verfahren beteiligt ist, ändert hieran nichts. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 19.04.2007 - 42 K 267/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 14.09.2007 - 3 T 129/07 -

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 1/08
vom
17. Juli 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet
ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von
§ 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Vertretung
des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von
Senat, BGHZ 172, 218 ff.).
BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZB 1/08 - LG Potsdam
AG Luckenwalde
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner ist Eigentümer des im Eingang genannten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 25. September 2001 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Die Beteiligten zu 3 bis 8 traten dem Verfahren als betreibende Gläubiger bei. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 5.000.000 € festgesetzt.
2
Im Versteigerungstermin vom 15. Februar 2005 bot G. H. 730.000 €. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. H. wurde der Zuschlag im Hinblick auf § 85a Abs. 1 ZVG versagt.
3
In dem schließlich auf den 10. Juli 2007 bestimmten neuen Versteigerungstermin bot die Beteiligte zu 10 300.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 10 den Zuschlag erteilt.
4
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 9 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und der Beteiligten zu 10 den Zuschlag auf ihr Gebot versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 10 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.


5
Das Beschwerdegericht sieht die Beschwerden der Beteiligten zu 5 bis 9 als begründet an. Es hat festgestellt, dass H. mit seinem Gebot kein eigenes Interesse im Hinblick auf das Grundstück verfolgt, sondern dieses allein auf Veranlassung und im Interesse der Beteiligten zu 3 abgegeben habe. Das Gebot von H. sei missbräuchlich und unwirksam. Im Termin vom 19. Juli 2005 habe daher die in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze gegolten; der Beteiligten zu 10 habe der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen.

III.


6
Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
7
Ein mit dem Ziel, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen , abgegebenes Gebot ist unwirksam. Ob der Bieter Terminsvertreter des Gläubigers ist, ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Bedeutung.
8
1. Das Recht zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungsverfahren soll jedem Interessenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Die Ausübung dieses Rechts ist missbräuchlich, wenn der Bieter hieran nicht interessiert ist, sondern mit seinem Gebot rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt (Senat, BGHZ 172, 218, 223). So verhält es sich, wenn ein Gebot zu dem Zweck abgegeben wird, den von § 85a ZVG Abs. 1 ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen (Senat, aaO, 226). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte H. kein Interesse an dem Grundstück und gab im Termin vom 15. Februar 2005 auf Veranlassung der Beteiligten zu 3 nur deshalb ein Gebot ab, um dieser einen Gefallen zu erweisen. Durch das Gebot von H. sollte der Schutz des Schuldners durch § 85a Abs.1 ZVG ausgehebelt werden. Das auf Betreiben der Beteiligten zu 3 von H. abgegebene Gebot war rechtsmissbräuchlich und nichtig. Es war gemäß § 71 Abs. 1 ZVG von dem Vollstreckungsgericht zurückzuweisen.
9
Dass es sich bei H. nicht um einen Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und Beteiligten zu 3 gehandelt hat, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Das Eigengebot eines Gläubigervertreters begründet nach der Rechtsprechung des Senats zwar die tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Rechtsmissbräuchliches Handeln ist aber nicht auf einen Gläubigervertreter beschränkt. Auch Dritte, die allein das Ziel verfolgen , mit ihrem Gebot die zum Schutze des Schuldners bestehenden Regelungen auszuhebeln, handeln rechtsmissbräuchlich. Der Unterschied zum Terminsvertreter besteht nur darin, dass für dessen Rechtsmissbrauch eine tatsächliche Vermutung spricht, während im Falle, dass ein Dritter handelt, das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden muss. So ist das Beschwerdegericht verfahren.
10
2. Die Feststellung der Missbräuchlichkeit des von H. abgegebenen Gebots durch das Beschwerdegericht lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
11
a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner Ausführungen zu § 114a ZVG, um die Missbräuchlichkeit des Gebots festzustellen. Der Senat hat, um das Gefüge der Schuldnerschutzvorschriften und die besondere Position des Gläubigers als Bieter darzustellen, auf das Zusammenspiel von § 85a Abs. 3 ZVG und § 114a ZVG hingewiesen (BGHZ 172, 218, 229). Er hat daraus gefolgert, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gläubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen nicht anerkennt, und dazu auf die strukturellen Besonderheiten abgestellt. Er hat damit die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gerade nicht davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall das Gebot des Terminsvertreters, hätte es der Gläubiger selbst abgegeben, von den Regelungen der §§ 85a Abs. 3, 114a ZVG erfasst worden wäre. Er hat vielmehr im Gegenteil ausgeführt, dass gegen die – generelle – Annahme rechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens nicht eingewendet werden könne, dass der Gläubiger, dessen Forderung – wie hier – weit genug unter dem Verkehrswert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach § 85a Abs. 3 ZVG durch ein entsprechendes Gebot vermeiden kann (Senat aaO S. 229 f.). Daher ist ohne Bedeutung, ob der Zuschlag auf ein im Auftrag des Gläubigers abgegebenes Gebot, das den Verkehrswert nicht erreicht, gemäß § 114a ZVG Satz 1 ZVG dazu führen würde, dass der Gläubiger als befriedigt gälte (vgl. hierzu BGHZ 117, 8, 12 ff.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 114a Anm. 2.8; Hintzen in Dassler /Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 114a Rdn. 25).
12
b) Ohne Bedeutung ist auch, dass das Vollstreckungsgericht die Unwirksamkeit des Gebotes von H. nicht erkannt und dieses nicht gemäß § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen hat (Senat, Beschl. v. 4. Januar 2008, V ZB 178/06, WM 2008, 33, 34). § 79 ZVG findet insoweit keine Anwendung.
13
c) Schließlich ist ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführer im Termin vom 15. Februar 2005 Gelegenheit hatten, das Vollstreckungsgericht auf die Unwirksamkeit des Gebotes von H. hinzuweisen. Dessen Gebot löste wegen seiner Missbräuchlichkeit keine Wirkungen aus. Der Mangel ist grundsätzlich nicht heilbar. Hiermit ist die Annahme der Rechtsbeschwerde unvereinbar, die Beschwerdeführer seien dadurch, dass sie sich nicht schon im Versteigerungstermin auf die Unwirksamkeit des Gebots von H. berufen hätten, daran gehindert, diese im Beschwerdeverfahren geltend zu machen.

IV.


14
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten im Zuschlagsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht im Sinne von Parteien gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, Entscheidung vom 19.07.2007 - 9 K 175/01 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.12.2007 - 5 T 603/07 -