Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2008 - V ZB 107/07

bei uns veröffentlicht am28.02.2008
vorgehend
Amtsgericht Hanau, 42 K 267/04, 19.04.2007
Landgericht Hanau, 3 T 129/07, 14.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 107/07
vom
28. Februar 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 D, 234 B, 236 Abs. 2 C

a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung
auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin
zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der
Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.

b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung
der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.
BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07 - LG Hanau
AG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 186.686,20 €.

Gründe:

I.

1
Am 19. April 2007 fand die öffentliche Teilungsversteigerung von zwei Eigentumswohnungen statt, die im Miteigentum des Antragstellers und der Antragsgegnerin standen. In diesem Termin ließ sich die Antragsgegnerin von ihrem Sohn vertreten. In der dem Vollstreckungsgericht vorgelegten öffentlich beglaubigten Vollmacht heißt es: "Ich bevollmächtige hiermit Herrn B. … mich in beiden Verfahren betreffend die Zwangsversteigerung 42 K 267/04 und 42 K 268/04 … zu vertreten. Es soll auch ermächtigt sein, für mich zu bieten, den Zuschlag für mich zu beantragen, die Rechte aus dem Meistgebot an einen anderen abzutreten oder für mich zu übernehmen, den auf mich entfallenden Teil des Versteigerungserlöses für mich in Empfang zu nehmen, Eintragungen aller Art im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Vereinba- rungen über das Bestehenbleiben von Rechten zu treffen, überhaupt alle Erklärungen für mich abzugeben, die in dem Verfahren in Betracht kommen."
2
Nachdem der Sohn die höchsten Einzelgebote abgegeben hatte, wurde der Antragsgegnerin am Ende des Termins der Zuschlag erteilt.
3
Mit Fax vom 16. Mai 2007 hat die mittlerweile anwaltlich vertretene Antragsgegnerin gegen den Zuschlagsbeschluss "Einspruch" einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei bereits am 19. April 2007 in Lauf gesetzt worden (§ 98 Satz 1, 1. Alt. ZVG). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin sei nicht ohne Verschulden an einer fristwahrenden Beschwerdeeinlegung gehindert gewesen. Da das Vollstreckungsgericht über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht habe belehren müssen, scheide auch eine Wiedereinsetzung analog § 44 Satz 2 StPO aus. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre Anträge weiter.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.
5
1. Die Antragsgegnerin hat ihr als sofortige Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist (§ 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt.
6
a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung für die im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin anwesenden Beteiligten bereits mit der Verkündung des Beschlusses zu laufen. Für den Fall, dass sich ein Beteiligter vertreten lässt, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 2.1; vgl. auch OLG Stuttgart, JurBüro 1976, 972, 974; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 417, 418).
7
Dass es hier so liegt, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem die Überschrift in der Vollmachtsurkunde "Zwangsversteigerungsvollmacht mit Ermächtigung zum Bieten" nicht entgegen. In der Erklärung ist unzweideutig und ohne jede Einschränkung von einer Vollmachterteilung für die Verfahren 42 K 267/04 und 42 K 268/04 die Rede. Sodann wird lediglich beispielhaft aufgeführt, zu welchen Handlungen die Vollmacht "auch ermächtigt". Beschränkungen der Vollmacht lassen sich daraus nicht herleiten. Begann danach die Zweiwochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 19. April 2007 zu laufen, konnte das erst am 16. Juni 2007 eingelegte Rechtsmittel diese Frist nicht mehr wahren.
8
b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Eine solche Belehrung sieht weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die grundsätzlich auch im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbare Zivilprozessordnung (§ 869 ZPO) vor. Allerdings hat der Senat eine dahingehende Verpflichtung für das frühere – von dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschte – WEG-Verfahren unmittelbar aus der Verfassung unter dem Blickwinkel des Anspruchs der Rechtssuchenden auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet (BGHZ 150, http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 390, 393 ff.; ebenso für das gesamte Verfahren FGG-Verfahren nunmehr OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff.). Ob eine solche Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung auch für das Zwangsversteigerungsverfahren anzunehmen ist, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Unterbleibt nämlich eine von der Verfahrensordnung nicht vorgesehene, aber gleichwohl von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung, hindert dies nicht den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Vielmehr ist der Rechtssuchende in solchen Fällen auf den WEG der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen. Dabei kommt ihm – entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO – die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ, aaO., 397 ff.).
9
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
10
a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (Senat, Beschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592), beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rdn. 5b m.w.N.); auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, http://www.juris.de/jportal/portal/t/y30/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/y30/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 m.w.N.). Dabei liegt es auf der Hand, dass von einem Rechtsanwalt ohne weiteres erwartet werden muss, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels vergewissert, ob dieses noch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingelegt werden kann und ob – sofern eine Fristwahrung nicht mehr möglich ist – ein Wiedereinsetzungsantrag veranlasst ist.
11
aa) Da zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs grundsätzlich Sachvortrag gehört, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57 m.w.N.), scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. Juli 2007 schon daran, dass entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder darlegt noch glaubhaft gemacht worden ist, wann der Verfahrensbevollmächtigte mit der Sache betraut worden ist und wann er sich mit ihr erstmals befasst hat. Von einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
12
bb) Davon abgesehen ist das in der behaupteten Unkenntnis der Antragsgegnerin liegende Hindernis spätestens am 16. Mai 2007, dem Tag der Einlegung des als Einspruch bezeichneten Rechtsmittels, entfallen; jedenfalls von diesem Zeitpunkt an begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu laufen. Aus der Rechtsmittelschrift vom 16. Mai 2007 ergibt sich, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin über die Zuschlagserteilung im Versteigerungstermin vom 19. April 2007 informiert war und damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsan- trages unschwer hätte erkennen können. Dass der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen erst nach dem 12. Juli 2007 bekannt geworden ist, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen war, ändert hieran nichts.
13
b) Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens führt nicht zu Wertungswidersprüchen mit der hier in Rede stehenden Heranziehung des Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO. Wie bereits dargelegt, wird fehlendes Verschulden nur dann unwiderlegbar vermutet, wenn der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist. Dieser Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erlaubt es, insbesondere die Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter zur effizienten Verfolgung seiner Rechte der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht (vgl. dazu Senat, BGHZ 150, 390, 399 m.w.N.; zur Entbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechtskenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381) oder – wie hier – nicht mehr bedarf (vgl. KG, NJW-RR 2002, 1583). Zudem hat der Senat zur Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG bereits entschieden , dass der geringeren Schutzbedürftigkeit eines anwaltlich vertretenen Beteiligten Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 2. Mai 2002, aaO, m.w.N.). Unterstellt man das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung in Konstellationen der vorliegenden Art, kann vor dem Hintergrund der Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO für das Wiedereinsetzungsverfahren nach der Zivilprozessordnung nichts anderes gelten.

III.

14
Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens scheidet aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Etwas anderes kann zwar im Verfahren der Teilungsversteigerung gelten, wenn sich Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen gegenüber stehen (Senatsbeschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). So liegt es hier jedoch nicht, weil sich die Antragsgegnerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Bieterin gegen den Zuschlag und die damit einhergehenden finanziellen Belastungen wendet. Dass sie zugleich als Antragsgegnerin in dem Verfahren beteiligt ist, ändert hieran nichts. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 19.04.2007 - 42 K 267/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 14.09.2007 - 3 T 129/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2008 - V ZB 107/07

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 37/03
vom
16. September 2003
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verspätete Berufungsbegründung
Wird Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltend gemacht
, muß zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist
innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dargelegt werden, warum nicht bereits vor
dem Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der Berufungseinlegung
der wahre Zeitpunkt hätte erkannt werden können.
BGH, Beschluß vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck
und Asendorf
am 16. September 2003

beschlossen:
Die Berufung gegen das am 16. Januar 2003 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Die beklagte Patentinhaberin hat gegen das am 16. Januar 2003 verkündete und ihrem prozeßbevollmächtigten Patentanwalt am 3. März 2003 zugestellte Urteil des Bundespatentgerichts in einer Patentnichtigkeitssache am 31. März 2003 Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2003 hat sie "zu unserer am 31. März 2003 eingelegten Berufung ... gebeten , die Frist zur Einreichung einer Begründung um 14 Tage zu verlängern". Am 8. Mai 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2003 erhalten, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei.

Mit an diesem Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 21. Mai 2003 hat die Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinset- zung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung dieses Antrags hat die Beklagte dabei geltend gemacht, die bei ihrem Prozeßbevollmächtigten mit der Berechnung und Überwachung von Fristen betraute, stichprobenartig überprüfte und bisher zuverlässige Kanzleiangestellte M. habe die Berufungsbegründungsfrist mit zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils berechnet und notiert, obwohl sie von allen Gesetzesänderungen, die Auswirkungen auf die Fristenberechnung hätten, unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden sei. In einem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 hat die Beklagte dann noch ergänzend geltend gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter sei bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 5. Mai 2003 davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, daß die Berufungsschrift vom 31. März 2003 erst am 3. April 2003 per Fax an den Bundesgerichtshof gesendet worden sei, weil fristwahrende Schriftstücke in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten generell erst am letzten Tag der zu beachtenden Frist herausgingen.
II. Die Berufung ist unzulässig und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 PatG zu verwerfen.
1. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 PatG war die Berufung in einer Frist von einem Monat zu begründen, die mit der Einlegung der Berufung, also am 31. März 2003 begann. Innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründung nicht erfolgt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist erst am 21. Mai 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
2. Der Beklagten darf wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung ist nicht gewahrt.

a) Im Falle der Berufung in Patentnichtigkeitssachen muß das Wiedereinsetzungsgesuch in entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 1 und 2 ZPO (Sen.Urt. v. 31.05.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus ) bei dem Bundesgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen angebracht werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, das der rechtzeitigen Begründung der Berufung entgegenstand. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Hierzu gehört auch der Sachvortrag, aus dem sich entnehmen läßt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416 m.w.N.). Da nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Sen.Beschl. v. 12.06.2001 - X ZB 14/01, BGHReport 2001, 982) die Nachholung von die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Angaben oder ein Nachschieben neuer Begründung nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht möglich ist, steht auch hierzu - wenn es sich nicht um bloße Ergänzungen ergänzungsbedürftiger Angaben handelt - nur die Frist von zwei Wochen zur Verfügung.
Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 21. Mai 2003 nicht.
Ursache der Verhinderung der Beklagten, die Berufung rechtzeitig zu begründen, war im Streitfall - wie die Beklagte geltend macht - ihre Unkenntnis, daß die Berufung bereits am 31. März 2003 eingelegt war und die Berufungsbegründungsfrist einen Monat ab diesem Zeitpunkt beträgt. Der Sachvortrag
der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Mai 2003 befaßt sich demgegenüber vor- nehmlich im Hinblick auf die Voraussetzung des § 233 ZPO, daß eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten , mit der Frage, warum es zu dieser Unkenntnis gekommen ist. Zu dem für die Fristberechnung maßgeblichen Wegfall der Verhinderung heißt es dort nur, durch den am 8. Mai 2003 eingegangenen Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2003 sei man von dem Fristversäumnis in Kenntnis gesetzt worden. Das allein vermag die Wahrung der Frist jedoch nicht darzutun. Denn ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416; Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das hätte im Streitfall ein Eingehen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist darauf erforderlich gemacht, warum die Beklagte nicht bereits vor dem Zugang der Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2003 hätte erkennen können, daß die Berufung bereits am 31. März 2003 eingelegt war und die Berufungsbegründungsfrist einen Monat beträgt. Hiermit befaßt sich jedoch erst der ergänzende Schriftsatz vom 10. Juni 2003.

b) Aber auch dann, wenn man die dortigen Angaben der Beklagten mitberücksichtigt , verbleibt es bei der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs.
Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob die betreffende Frist richtig ermittelt und eingetragen ist (z.B. BGH, Beschl. v. 05.03.2002 - VI ZR 286/01, MDR 2002, 841; Urt. v. 04.05.2001 - V ZR 434/00, NJW 2001, 2336). Zu diesen Prozeßhandlungen gehört auch der Antrag auf
Verlängerung der betreffenden Frist. An einen Patentanwalt, der in einem Nichtigkeitsberufungsverfahren als Prozeßbevollmächtigter auftritt, sind dieselben Anforderungen zu stellen (Sen.Beschl. v. 19.12.2000 - X ZR 128/00, GRUR 2001, 411 - Wiedereinsetzung V). Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte sich mithin bei der Unterzeichnung des Verlängerungsantrags vom 5. Mai 2003 nicht auf eine geübte Praxis verlassen dürfen, daß Fristen bis zum letzten Tag genutzt worden sind, sondern selbst überprüfen müssen, wann die Berufung eingelegt war und die Berufungsbegründungsfrist ablief.
Danach hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bereits am 5. Mai 2003 erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Das muß sich die Beklagte zurechnen lassen (Senat aaO). Innerhalb der damit ab dem 5. Mai 2003 laufenden Zwei-Wochen-Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist jedoch nicht gestellt worden.
3. Angesichts dieser Umstände kommt auch eine Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO nicht in Betracht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 2 PatG.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 142/05
vom
18. Mai 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Besteht bei einem Grundstück ein ernstzunehmender Altlastenverdacht, muss das
Vollstreckungsgericht bei der Verkehrswertermittlung den Verdachtsmomenten
nachgehen und alle zumutbaren Erkenntnisquellen über die Bodenbeschaffenheit
nutzen. Kosten für ein Bodengutachten sind jedenfalls dann aufzuwenden, wenn
sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen, die das Gutachten
auch angesichts der Aussagekraft vorhandener
Unterlagen auf den festzusetzenden Verkehrswert haben kann.
BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - V ZB 142/05 - LG Lüneburg
AG Winsen/Luhe
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsvollstreckung in mehrere ehemals als Gewerbefläche genutzte Grundstücke. Auf dem etwa 73.000 qm großen Gelände sollen sich eine Geflügelmastanstalt, Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten sowie eine durch Brand zerstörte Kunststofffabrik befunden haben. Im Hinblick auf diese Nutzungen ist das Gelände im Altstandortkataster des zuständigen Landkreises verzeichnet. Ob die Grundstücke tatsächlich kontaminiert sind, ist unbekannt, da Bodenuntersuchungen bislang nicht stattgefunden haben.
2
Die erste Verkehrswertfestsetzung des Amtsgerichts wurde in der Beschwerdeinstanz unter anderem deshalb aufgehoben, weil das zugrunde liegende Sachverständigengutachten nicht erkennen ließ, wie sich die Möglichkeit einer Bodenverunreinigung auf den Wert der Grundstücke auswirkt. Das Beschwerdegericht hielt es allerdings nicht für erforderlich, ein Bodenprobengutachten einzuholen , sondern für ausreichend, die mögliche Kontaminierung bei der Wertberechnung zu berücksichtigen. Der Sachverständige minderte darauf hin den von ihm ermittelten Bodenwert aufgrund eines „vagen Altlastenverdachts“ um fünf Prozent.
3
Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht den Verkehrswert für das ehemalige Gewerbegelände auf insgesamt 1.735.436,40 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 erreichen, dass der Verkehrswert der Grundstücke unter Berücksichtigung eines einzuholenden Altlastengutachtens neu festgesetzt wird.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
5
1. Das Beschwerdegericht meint, die bloße Möglichkeit einer Bodenverunreinigung reiche nicht aus, um im Rahmen der Verkehrswertfestsetzung Bodenproben zu veranlassen. Konkrete Anhaltpunkte, dass die zu versteigernden Grundstücke tatsächlich kontaminiert seien, lägen nicht vor. Im Altstandortkataster würden sie nur als Flächen geführt, auf denen möglicherweise mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden sei. Auch in der von dem Beteiligten zu 2 eingereichten Stellungnahme der H. GmbH werde die Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung nicht bewertet, sondern lediglich der Verdacht geäußert, dass das Gelände mit LCKW sowie mit Öl- und Kraftstoffrückständen belastet sei. Bei dieser Sachlage trage die von dem Sachverständi- gen vorgenommene Minderung des Bodenwerts um fünf Prozent der möglichen Bodenverunreinigung ausreichend Rechnung.
6
2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 zulässig ist (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG); denn der Schuldner kann die Verkehrswertfestsetzung unabhängig davon anfechten, ob er eine Herauf- oder eine Herabsetzung des Grundstückswerts erstrebt (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 185/03, WM 2004, 1040).
8
b) Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Beschwerdegerichts , die mögliche Kontaminierung der zu versteigernden Grundstücke sei bei der Festsetzung ihres Verkehrswerts in ausreichender Weise berücksichtigt worden.
9
aa) (1) Die Wertermittlung und -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG soll einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks entgegenwirken (vgl. §§ 74a, 85a Abs. 1 ZVG) und den Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung geben (vgl. BGH, Urt. v. 6. Februar 2003, III ZR 44/02, WM 2003, 2053; Urt. v. 9. März 2006, III ZR 143/05, WM 2006, 867, 868); sie muss daher auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 185/03, WM 2004, 1040, 1041). Das Vollstreckungsgericht ist deshalb verpflichtet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig zu ermitteln und bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 7.5.).
10
Wie sich der - allgemein anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken enthaltenden (vgl. Senat, Urt. v. 12. Januar 2001, V ZR 420/99, WM 2001, 997) - Wertermittlungsverordnung 1988 (Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 6. Dezember 1988 - WertV - BGBl. I S. 2209) entnehmen lässt, gehört zu den wertbeeinflussenden Eigenschaften eines Grundstücks die Beschaffenheit des Bodens und dessen Belastung mit Ablagerungen (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 iVm § 3 Abs. 2 WertV). Bestehen ernstzunehmende Anhaltspunkte, dass der Boden eines beschlagnahmten Grundstücks verunreinigt sein könnte, ist das Gericht deshalb grundsätzlich gehalten, mit sachverständiger Hilfe zu ermitteln, ob eine Kontaminierung vorliegt und wie schwerwiegend diese gegebenenfalls ist (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 66 Anm. 6.2.c). Es muss Verdachtsmomenten nachgehen und alle zumutbaren Erkenntnisquellen über eine etwaige Verunreinigung nutzen (vgl. zur entsprechenden Pflicht eines Sachverständigen: Kleiber/Simon, Marktwertermittlung, 6. Aufl., § 5 WertV Rdn. 152; Sprengnetter, Grundstücksbewertung , Stand August 2002, S. 9/5/5/1).
11
(2) Konkrete Anhaltspunkte für eine Bodenverunreinigung ergeben sich hier aus der auf einem Altlastenverdacht beruhenden Eintragung der beschlagnahmten Grundstücke in das Altstandortkataster des zuständigen Landkreises. Dem steht, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht entgegen, dass die Grundstücke dort nur als Fläche geführt werden, auf der möglicherweise mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Die frühere Nutzung des Grundstücks kann nämlich bereits einen ernstzunehmenden Altlastenverdacht begründen. Bei bestimmten Nutzungen, darunter die hier in Frage kommende Herstellung von Kunststoffen, ist einem Grundstück der Altlastenverdacht gewissermaßen auf die „Stirn geschrieben“ (Kleiber/Simon, Marktwertermittlung, 6. Aufl., § 5 WertV Rdn. 152 u. 155). Auch Kfz-Reparaturwerkstätten, die sich ebenfalls auf den beschlagnahmten Grundstücken befunden haben sollen, gelten insoweit als Risikonutzungen (Joeris/J.Simon in: Simon/Kleiner/Joeris/Simon, Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 8. Aufl., Rdn. 3.78).
12
bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts entspricht es nicht sachgerechter Verkehrswertermittlung, dass das Amtsgericht den Altlastenverdacht durch einen pauschalen Abschlag vom Bodenwert berücksichtigt hat.
13
Da dem Altlastenverdacht in keiner Weise nachgegangen worden ist, es also an jeglichen Befundtatsachen hinsichtlich der tatsächlichen Bodenbeschaffenheit der zu bewertenden Grundstücke fehlt, kann es sich hierbei nur um einen Abschlag handeln, der dem - im Hinblick auf die mögliche Bodenbelastung bestehenden - Erwerbsrisiko Rechnung tragen soll. Ein solcher, rein spekulativer „Risikoabschlag“ widerspricht aber dem für die Verkehrswertermittlung geltenden Gebot, das Vorhandensein oder die Abwesenheit wertbeeinflussender Eigenschaften des zu begutachtenden Gegenstands zuverlässig festzustellen (vgl. Kleiber, WiVerw 1990, 200, 201 f. sowie Zimmermann in LambertLang /Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2. Aufl., Teil 17 Rdn. 72 f.); er kommt daher allenfalls in Betracht, wenn weitere Erkenntnisse über die Beschaffenheit des Gegenstands nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand erlangt werden können.
14
Hinzukommt, dass die Höhe des Abschlags in dem der Verkehrswertfestsetzung zugrunde liegenden Gutachten nicht begründet worden ist, so dass auch nicht nachvollzogen werden kann, vor welchem Hintergrund sich der Sachverständige - der im übrigen Bodenuntersuchungen durch Fachfirmen empfohlen hatte - für einen Abschlag von fünf Prozent des Bodenwerts entschieden hat.
15
cc) Auf weitere Ermittlungen zu der Bodenbeschaffenheit durfte auch nicht im Hinblick darauf verzichtet werden, dass Bodengutachten zeitaufwendig und teuer sind.
16
(1) Die Zwangsversteigerung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners dar. Der Eingriff ist durch das Interesse des Gläubigers an der Befriedigung seiner Forderung zwar gerechtfertigt, erfordert aber - weil der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG berührt ist - eine Verfahrensgestaltung, die den Belangen des Schuldners ausreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 46, 325, 333 ff.; 49, 220, 225; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138). Hierzu zählen insbesondere Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Verschleuderung entgegenwirken (so zutreffend Budde, Rpfleger 1991, 189, 190; vgl. auch Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 66 Anm. 6.2.c).
17
Da eine richtige und vollständige Wertfestsetzung maßgeblich dazu beiträgt , dass die Versteigerung zu einem angemessenen Verwertungserlös führt, müssen die dafür notwendigen - gemäß § 109 Abs. 1 ZVG zu Lasten des Versteigerungserlöses gehenden - Kosten aufgebracht werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind (vgl. Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., Anm. C 2.1.2, S. 384). Kosten für Spezialgutachten sind jedenfalls dann aufzuwenden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen, die das Ergebnis des Gutachtens - auch angesichts der Aussagekraft vorhandener Unterlagen - auf den festzusetzenden Verkehrswert des Grundstücks haben kann. Dabei werden Kosten umso eher als angemessen anzusehen sein, je stärker der Verkehrswert des Grundstücks von der Eigenschaft beeinflusst wird, deren Ermittlung das Gutachten zu dienen bestimmt ist. In demselben Maß wächst nämlich die Gefahr einer Verschleuderung des Grundstücks. Der Verdacht, dass ein Grundstück stark wertmindernde Eigenschaften besitzt, führt in aller Regel dazu, dass Bietinteressenten, sofern sie überhaupt noch an einem Erwerb interessiert sind, nur geringe Gebote abgeben; diese werden umso geringer sein, je größer das mit dem Verdacht verbundene Risiko ist (vgl. Dorn, Rpfleger 1988, 298, 301). Das begründet bei Grundstücken, bei denen der Verdacht unbegründet, aber nicht ausgeräumt worden ist, die Gefahr, dass sie weit unter ihrem tatsächlichen Verkehrswert versteigert, mithin verschleudert werden.
18
(2) Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten für ein orientierendes Bodenprobegutachten , die nach den Angaben des Sachverständigen 10.000 bis 15.000 € betragen, im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig. Der Sachverständige hat den Wert der zu versteigernden Grundstücke - ohne Berücksichtigung des Altlastenverdachts - auf über 1,8 Mio. € geschätzt. Dem steht das Risiko gegenüber, dass der tatsächliche Wert des Grundstücks wegen der Kontaminierung des Bodens gegen Null geht. Von einem solchen Risiko ist auszugehen, weil die Kosten für die Sanierung eines belasteten Grundstücks den - ohne Altlasten gegebenen - Verkehrswert ohne weiteres übersteigen können (vgl. Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2004, § 194 Rdn. 106; Freise in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Dezember 2005, § 5 WertV Rdn. 77) und Anhaltspunkte, die hier zu der Annahme berechtigen, dass etwa erforderliche Sanierungskosten hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurückbleiben werden, nicht ersichtlich sind.
19
Dass der zuständige Landkreis derzeit keinen Anlass sieht, dem Altlastenverdacht nachzugehen, mindert das angenommene Risiko nicht. Zum einen muss ein Erwerber damit rechnen, dass sich der Erkenntnisstand über das Vorliegen schädlicher Bodenbelastungen ändert und er dann als Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen wird (vgl. § 4 Abs. 3 BBodSchG). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die - als Bauerwartungsland eingestuften - Grundstücke nur bebaut werden können, nachdem etwaige Bodenverunreinigungen beseitigt worden sind. Das ergibt sich aus der Auskunft des zuständigen Landkreises vom 7. Juni 2005, wonach die Erteilung einer Baugenehmigung davon abhängt, dass der bestehende Altlastenverdacht entweder ausgeräumt oder das Grundstück saniert wird. Wer das Grundstück in der Erwartung seiner künftigen Bebaubarkeit erwirbt, muss deshalb davon ausgehen, dass dies - sollte der Altlastenverdacht begründet sein - nur nach einer Bodensanierung, deren Kosten derzeit unkalkulierbar sind, möglich ist.

III.

20
Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit dieses die in seinem Ermessen stehende Entscheidung treffen kann, ob es die notwendigen Ermittlungen zur Bodenbeschaffenheit der beschlagnahmten Grundstücke selbst durchführt oder ob es die Sache an das Amtsgericht zurückverweist und diesem die erforderliche Anordnung überträgt (§ 572 Abs. 3 ZPO).
21
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Zur Ermittlung der Bodenbeschaffenheit bietet sich zunächst die Einholung eines orientierenden Bodengutachtens an, wie es der Sachverständige auf Seite 3 seiner ersten Stellungnahme vom 12. November 2003 vorgeschlagen hat. Sollte sich anschließend die Notwendigkeit weiterer Bodenuntersuchungen ergeben, wird unter Berücksichtigung der durch das erste Gutachten gewonnenen Erkenntnisse zu prüfen sein, ob die Kosten einer weiteren Untersuchung noch verhältnismäßig sind, also in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen, die das Ergebnis des weiteren Gutachtens auf die Verkehrswertfestsetzung haben kann. In diesem Fall ist die Aufklärung der Bodenbeschaffenheit fortzusetzen; andernfalls ist der Verkehrswert der Grundstücke auf der Grundlage der durch das erste Bodengutachten gewonnenen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der verbleibenden Ungewissheit über die Bodenbeschaffenheit zu schätzen.

IV.

22
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeführers kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens im Wertfestsetzungs-Beschwerdeverfahren nicht als Parteien gegenüberstehen (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.6 u. Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., Anm. C 2.4.3, S. 407 unter Hinweis auf die Möglichkeit, sich wegen der Kosten gemäß § 10 Abs. 2 ZVG aus dem Grundstück zu befriedigen). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 08.12.2004 - 10 K 2/01 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 08.08.2005 - 4 T 1/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/05
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zurAufhebungderGemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -