Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZR 330/04

bei uns veröffentlicht am22.11.2005
vorgehend
Landgericht Koblenz, 15 O 473/96, 11.06.2003
Oberlandesgericht Koblenz, 3 U 824/03, 30.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 330/04
vom
22. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 21.042,01 €

Gründe:


1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
2
2. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht bei seiner Feststellung , der Kläger habe es unterlassen, den eingetretenen Schaden zu min- dern (§ 254 Abs. 2 BGB), sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat.
3
a) Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Klägers gegen sich selbst darin, dass er nach dem Wasserschaden vom April 1995 noch bis zum 11. Juli 1995 und dann wieder ab 1. Oktober 1995 in der schimmelpilzverseuchten Wohnung gelebt habe. Es sei auszuschließen, dass ihm das Anmieten einer anderen Wohnung mangels finanzieller Mittel unmöglich gewesen wäre. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, eine allergiegerechte Wohnung sei nicht zu finden gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bestehe kein Zweifel, dass zumindest eine nicht von Schimmelpilz befallene Wohnung erhältlich gewesen sei. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld nur für die Monate Juni und Juli 1995 zugesprochen.
4
Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er habe versucht, eine andere Wohnung zu erhalten. Er habe zahlreiche Annoncen geschaltet und sich auf solche gemeldet. Eine Anmietung sei daran gescheitert, dass ein Großteil der auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen im Überschwemmungsgebiet der Mosel gestanden und mit Schimmelpilz belastet gewesen sei. Zudem sei es ihm aufgrund seiner begrenzten Einkünfte nicht gelungen, eine allergiefreie Wohnung anzumieten. Seine Bemühungen hat er im Einzelnen dargelegt.
5
Die Begründung des Berufungsgerichts wird diesem Vortrag nicht gerecht und lässt nicht ersehen, dass es den Vortrag des Klägers vollständig berücksichtigt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt nämlich grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Dabei darf dem Schädiger allerdings nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (BGHZ 91, 243, 260). Dies bedeutet - wie bei der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Umschulung nach einem Schadensereignis -, dass der Schädiger zwar die Voraussetzungen seines Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, der Verletzte aber zunächst seiner Darlegungslast genügen muss. Deshalb muss der Geschädigte zunächst darlegen, was er unternommen hat, um seiner Schadensminderungspflicht zugenügen. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1160).
6
Hier hat der Kläger seine Bemühungen um eine andere Wohnung ausreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht ohne weiteres annehmen dürfen. Vielmehr hätten die Beklagten ihrerseits darlegen müssen, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können und darüber wäre ggf. Beweis zu erheben gewesen.
7
b) Desgleichen ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht beim Feststellungsantrag ableiten will, dass der Kläger die Gefahr einer chronischen Erkrankung zwar behauptet, sie jedoch nur als Folge des über mehr als ein Jahr andauernden Aufenthalts in der schimmelpilzverseuchten Wohnung dargetan hat. Auch dies lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen hat. Dieser hat nämlich mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 noch einmal klargestellt, dass die nach dem Wassereinbruch ausgebrochene Allergieerkrankung seitdem irreversibel sei und zu einer nicht mehr umkehrbaren Asthmaerkrankung einschließlich einer Lungenschädigung geführt habe. Da es sich hier um eine medizinische Frage handelt, war eine weitere Substantiierung durch den Kläger nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 251 f. m.w.N.). Deshalb hätte das Berufungsgericht das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zur Gefahr einer chronischen Erkrankung einholen müssen, weil eine eigene Sachkunde des Berufungsgerichts zur Beurteilung dieser Frage nicht ersichtlich ist.
8
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht sowohl bei der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags als auch bei seiner Entscheidung über die Feststellungsklage bei vollständiger Berücksichtigung des Klägervorbringens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen haben.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 11.06.2003 - 15 O 473/96 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 U 824/03 -

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Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZR 330/04 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.