Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2010 - VIII ZR 85/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 ist so formuliert , als hätte der Senat das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang aufgehoben. Diese Formulierung des Tenors ist, wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses ergibt, offensichtlich unrichtig.
- 2
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin richtete sich nur gegen die Verwerfung der Anschlussberufung der Klägerin (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter I, letzter Satz). Nur insoweit war die Nichtzulassungsbeschwerde - unabhängig von der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter II, Satz 1). Dementsprechend hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde auch nur in diesem Umfang als zulässig und begründet angesehen (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter II, Satz 1 und 2). Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 ist daher hinsichtlich seiner zu weitgehenden Formulierung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Ball
AG Traunstein, Entscheidung vom 13.12.2006 - 311 C 950/06 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 20.12.2007 - 1 S 126/07 -
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