Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - XI ZB 36/10

bei uns veröffentlicht am12.07.2011
vorgehend
Landgericht München I, 29 O 25414/09, 07.04.2010
Oberlandesgericht München, 19 W 2237/10, 18.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 36/10
vom
12. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 12. Juli 2011

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten zu 1), entsprechend § 321 ZPO in Ergänzung des Beschlusses vom 12. April 2011 noch über die Rechtsbeschwerde des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1) und Rechtsbeschwerdegegnerin zu entscheiden und diese kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 hat der Kläger Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2010 eingelegt, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. April 2010 als unzulässig verworfen worden ist. In der Rechtsbeschwerdeschrift ist die Beklagte zu 1) neben der Beklagten zu 2) als Rechtsbeschwerdegegnerin aufgeführt. Der angefochtene Beschluss lag der Rechtsbeschwerdeschrift bei. In dem angefochtenen Beschluss ist die Beklagte zu 1) neben der Beklagten zu 2) als Beschwerdegegnerin bezeichnet. In ihm heißt es: "Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.04.2010, dem Kläger zugestellt am 09.06.2010, hat das Landgericht das Verfahren in Richtung auf die Beklagte zu 2), die Musterbeklagte des Verfahrens KAP 1/07 am Oberlandesgericht München ist, gem. § 7 KapMuG ausgesetzt (Bl. 139 d.A.). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.06.2010 (Bl. 140 ff. d.A.), … ."
2
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung vom 3. März 2011 sind auch der Beklagten zu 1) zugestellt worden.
3
Nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 15. März 2011 erstmals zur Akte gemeldet und beantragt, "die Rechtsbeschwerde des Klägers kostenpflichtig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, soweit diese sich gegen die Beklagte zu 1 richtet."
4
Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat der erkennende Senat auf die Rechtsmittel des Klägers die Beschlüsse des Beschwerdegerichts und des Landgerichts aufgehoben. In dem Rubrum des Beschlusses ist die Beklagte zu 1) nicht aufgeführt. Ihr Antrag ist in dem Beschluss nicht beschieden.

II.

5
Die Beklagte möchte mit ihrem Antrag entsprechend § 321 ZPO erreichen , dass der Senatsbeschluss vom 12. April 2011 insoweit ergänzt wird, als sie als Beschwerdegegnerin in das Rubrum aufgenommen und ihr Antrag auf Verwerfung bzw. Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beschieden wird. Damit kann sie keinen Erfolg haben, da sie nicht Partei des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.
6
1. a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12 und vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2 mwN). Letztlich kommt es aber für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (vgl. BGH aaO). Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die des Rechtsmittelführers. Eine Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, etwa daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Auch aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils können sich entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffes ungewöhnlich oder gar fernliegend (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12) bzw. - umgekehrt - naheliegend oder gar zwingend erscheint.
7
b) Gemessen an diesen Maßstäben war bereits anhand des mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2010 offensichtlich, dass das Rechtsmittel sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Im Rubrum des Beschlusses ist zwar auch die Beklagte zu 1) aufgeführt und als Beschwerdegegnerin bezeichnet. Jedoch ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses eindeutig , dass beschwert durch den Beschluss ausschließlich der Kläger in Bezug auf die Beklagte zu 2) ist, da die Aussetzung des Landgerichts sich ausschließlich in Bezug auf das Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) richtet, die Musterbeklagte in dem Verfahren KAP 1/07 war. Das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) war demnach durch den Beschluss überhaupt nicht betroffen.
8
2. Schutzwürdige Belange der Beklagten zu 1) rechtfertigen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der formellen Beschwer keine abweichende Entscheidung. Für die bereits im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beklagte, eine deutsche Großbank mit eigener Rechtsabteilung, war von Anfang an klar erkennbar, dass sie nicht Beschwerdegegnerin war und damit auch die Rechtsbeschwerde sich nicht gegen sie richtete.
9
Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 30. August 2010 klargestellt, dass sich seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. April 2010 richtet, das das Verfahren ausgesetzt hat, "soweit es sich gegen die U. AG richtet". Im Aussetzungsbeschluss des Landgerichts vom 7. April 2010 heißt es im Tenor ausdrücklich, dass das Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 Satz 1 KapMuG iVm § 128 Abs. 4 ZPO ausgesetzt wird, "soweit es sich gegen die U. AG richtet". Es bestand danach aus der Sicht der anwaltlich beratenen und juristisch versierten Beklagten zu 1) von vornherein kein Anlass, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt mit ihrer Interessenvertretung zu beauftragen , auch wenn sie - offenkundig versehentlich - als Rechtsbeschwerdegegne- rin bezeichnet und die Rechtsbeschwerdeschrift ihren Instanzanwälten zugestellt worden ist.
10
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) hat sich zudem erst mit Schriftsatz vom 15. März 2011 zu den Akten gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war für die anwaltlich vertretene und juristisch versierte Beklagte zu 1) zusätzlich auch aufgrund der ihr zuvor zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung offenkundig, dass sie nicht Rechtsbeschwerdegegnerin war. Der Kläger hat dort beantragt, "unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach den Anträgen des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erkennen". Bereits im Eingangssatz der Begründung heißt es: "Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 07.04.2010, mit dem das Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO gegen die Beklagte zu 2) ausgesetzt wurde." Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.04.2010 - 29 O 25414/09 -
OLG München, Entscheidung vom 18.10.2010 - 19 W 2237/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - XI ZB 36/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - XI ZB 36/10

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 7 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses


Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 9 Beteiligte des Musterverfahrens


(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind: 1. der Musterkläger,2. die Musterbeklagten,3. die Beigeladenen. (2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - XI ZB 36/10 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 7 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses


Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 9 Beteiligte des Musterverfahrens


(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind: 1. der Musterkläger,2. die Musterbeklagten,3. die Beigeladenen. (2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz

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Referenzen

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

12
8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, unter II 1; jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (BGH, Beschluss vom 9. September 2008, aaO). Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende genannt wurde (BGH, Urteile vom 8. November 2001, aaO; vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58, unter III 1; jeweils m.w.N.). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils häufig entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fern liegend erscheint (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. September 2008, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003,
2
Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht , im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO Rn. 12). Die Rechtsmittelbegründung kann dagegen, bezogen auf die Frage, gegen wen sich das Rechtsmittel richtet, keine weitere Klärung herbeiführen. Die klägerseits angeführten Entscheidungen betreffen, wie die Beklagten zutreffend ausgeführt haben, lediglich die anders gelagerte Frage des objektiven Umfangs der Rechtsmittelanfechtung. Die in der Beschwerdebegründung ausgesprochene Beschränkung der eingelegten Beschwerde auf die Beklagten zu 2 und zu 3 ist mithin als konkludente Beschwerderücknahme anzusehen.
12
8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, unter II 1; jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (BGH, Beschluss vom 9. September 2008, aaO). Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende genannt wurde (BGH, Urteile vom 8. November 2001, aaO; vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58, unter III 1; jeweils m.w.N.). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils häufig entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fern liegend erscheint (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. September 2008, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003,

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,
2.
die Musterbeklagten,
3.
die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,
2.
die Musterbeklagten,
3.
die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.