Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2013 - XII ZB 311/13

bei uns veröffentlicht am09.10.2013
vorgehend
Amtsgericht Aachen, 221 F 170/12, 10.01.2013
Oberlandesgericht Köln, 10 UF 40/13, 13.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 311/13
vom
9. Oktober 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einem Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung grundsätzlich
nur zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist die für die Verfahrenskostenhilfe
erforderlichen Unterlagen vorlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
8. Februar 2012 - XII ZB 462/11, FamRZ 2012, 705).
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13 - OLG Köln
AG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2013 durch
die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Nedden-Boeger
und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2013 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 3.452 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsgegnerin begehrt Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist.
2
Mit dem der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin am 25. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat das Amtsgericht sie verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Rechtsmittelbelehrung enthält unter anderem folgende Angaben: Die Beschwerde "ist zu unterzeichnen und soll begründet werden."
3
Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13. Februar 2013 Beschwerde eingelegt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Nachdem sie am 9. April 2013 vom Oberlandesgericht darauf hingewiesen worden war, dass noch keine Begründung des Rechtsmittels erfolgt sei, hat die Antragsgegnerin am 10. April 2013 mitgeteilt, dass die Beschwerde insoweit weiterverfolgt werde, als sie zu höheren Unterhaltszahlungen als 150 € monatlich verpflichtet worden sei; zudem hat sie ihr Begehren in der Sache begründet , erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt und dem Antrag eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigelegt. Nachdem das Oberlandesgericht sie darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen sei, hat die Antragsgegnerin am 19. April 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kanzleikraft ihrer Rechtsanwältin sei aufgrund der Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung davon ausgegangen, dass keine Begründungsfrist existiere und somit auch nicht notiert werden müsse.
4
Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerdebegründung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

5
Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwar statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil keine Gründe i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutungzu, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
7
2. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
8
a) Dagegen, dass das Beschwerdegericht den Vortrag der Antragsgegnerin , wonach in der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten die Begründungsfrist versehentlich nicht notiert worden sei, für eine Wiedereinsetzung nicht hat genügen lassen, ist nichts zu erinnern.
9
Ungeachtet dessen, ob ein Verschulden schon darin zu sehen ist, dass die Kanzleiangestellte sich ausschließlich auf die Rechtsbehelfsbelehrung verlassen hat, ohne eine Offensichtlichkeitskontrolle anzustellen, hätte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin bei Vorlage der Akte zur Anfertigung der Beschwerdeschrift jedenfalls prüfen müssen, ob die Begründungsfrist zutreffend notiert worden ist (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11). Von dieser Verpflichtung war die Rechtsanwältin - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht etwa deshalb befreit, weil ausweislich der vom Amtsgericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung die Beschwerde begründet werden "soll". Damit war die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich zwar unrichtig. Nach der Senatsrechtsprechung setzt die Wiedereinsetzung wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung indes Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus. Bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfällt die Kausalität aber, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier - offenkundig falsch ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 f.).
10
b) Im Ausgangspunkt zutreffend wendet die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss allerdings ein, dass das Beschwerdegericht nicht auf den von der Antragsgegnerin gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag einge- gangen ist. Das verhilft der Rechtsbeschwerde indes nicht zum Erfolg, weil die Antragsgegnerin die für ihren Verfahrenskostenhilfeantrag erforderlichen Unterlagen erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Beschwerdegericht eingereicht hat.
11
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdebegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11 - FamRZ 2012, 705 Rn. 8 mwN).
12
bb) So lag der Fall hier jedoch nicht. Zwar hatte die Antragsgegnerin zugleich mit der Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Jedoch hat sie die für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 10. April 2013 zur Akte gereicht und damit nach Ablauf der am 25. März 2013 endenden Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Daher konnte die Antragsgegnerin nicht auf eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vertrauen. Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 10.01.2013 - 221 F 170/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.05.2013 - 10 UF 40/13 -

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

8
b) Allerdings war der Antragsgegner in erster Instanz anwaltlich vertreten. Es gehört zu den Pflichten eines mit der Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwaltes, seinen Mandanten über den Inhalt einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung zu informieren und zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren ; erst danach endet sein Auftrag (BGH Beschlüsse vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2023 und vom 29. Juni 2006 - IX ZR 176/04 - NJW 2006, 2779; MünchKommBGB/Heermann 5. Aufl. § 675 Rn. 32). Die Einführung der obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung in Verfahren nach dem FamFG hat daran nichts Grundsätzliches geändert, denn es gehört zu den allgemeinen Pflichten des Rechtsanwaltes, Fehlleistungen des Gerichts zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken (BGH Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88 - NJW-RR 1989, 1109). Auch wenn das Gericht des ersten Rechtszuges entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, wird es bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten deshalb in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, weil ein anwaltlich vertretener Beteiligter für die zutreffende Information über seine Rechtsmittelmöglichkeiten keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11; BGH Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11 - FamRZ 2012, 367 Rn. 11).

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

8
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdebegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Deshalb kann eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt zwar formularmäßig Beschwerde eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Verfahrensbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Verfahrenskostenhilfegesuch einreichen. Die Beschwerde darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Begründungsfrist noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei (BGH Beschlüsse vom 27. September 2004 - II ZB 17/03 - FamRZ 2005, 105 mwN und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699).

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.