Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2006 - XII ZB 70/01

bei uns veröffentlicht am13.09.2006
vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 14, F 3938/96
Kammergericht, 18 UF 4189/97, 05.02.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 70/01
vom
13. September 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4

a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im
Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften
der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt
oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf
Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbeschluss
vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.).

b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Versetzung
in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Wartezeit
nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein
Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere
Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall
nach § 10 a VAHRG.

c) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der Wahlbeamte
vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren Dienstverhältnis
unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähiger
Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften
, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als
Wahlbeamter gesichert erscheint.
BGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 5. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Kammergericht in Berlin zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 10.000 €

Gründe:


A.

1
Die Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich.

I.

2
Die am 29. März 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 19. Juni 1991 zugestellten Scheidungsantrages durch Verbundurteil vom 11. Juni 1992 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Sowohl die im Jahre 1951 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) als auch der im Jahre 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) waren im Zeitpunkt dieser Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich aktive Beamte und haben während der gesetzlichen Ehezeit (1. März 1973 bis 31. Mai 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) ausschließlich beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften erworben.
3
Der Ehemann war als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S) in einer Landesbehörde tätig, bis er im Jahre 1985 erstmals zum Mitglied des Bezirksamtes T. in Berlin gewählt und unter Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnis zum Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) ernannt wurde. Dieses Amt bekleidete der Ehemann - nach einer Wiederwahl im Jahre 1989 - auch am Ehezeitende, das in die bis zum Jahre 1992 laufende Wahlperiode fiel. Da der Ehemann bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die erforderliche achtjährige Wartezeit für den Anspruch auf ein Ruhegehalt als Bezirksamtsmitglied nicht erreichen konnte, erteilte der Versorgungsträger zur Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes im Erstverfahren eine Auskunft auf der Grundlage der Besoldung seines früheren Amtes als Oberamtsrat, deren Ehezeitanteil - nach Hochrechnung der gesamtruhegehaltfähigen Dienstzeit auf das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze am 30. November 2008 - mit monatlich 1.950,48 DM angegeben wurde. Dem standen auf Seiten der Ehefrau beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften gegenüber, deren Ehezeitanteil der Versorgungsträger mit 815,73 DM mitgeteilt hatte. In der Erstentscheidung wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser Auskünfte in der Weise geregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 567,37 DM, bezogen auf den 31. Mai 1991, begründet wurden.
4
Der Ehemann wurde am 29. Juli 1992 als Mitglied des Bezirksamtes T. in Berlin für eine weitere Wahlperiode wiedergewählt und am 13. Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seither beamtenrechtliche Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe B 4.
5
Mit Schreiben vom 18. Februar 1996 stellte die Ehefrau den Antrag, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die geänderte Besoldung des Ehemannes abzuändern. Das Amtsgericht - Familiengericht - holte neue Versorgungsauskünfte ein; dabei ging es davon aus, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nunmehr nach der Besoldungsgruppe B 4 zu bestimmen seien. Durch Beschluss vom 8. April 1997 änderte das Familiengericht die im Verbundurteil enthaltene Regelung zum Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.702,64 DM begründet wurden.
6
Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die Ehefrau wegen Dienstunfähigkeit am 30. Juni 1997 in den Ruhestand versetzt. Ein in diesem Zusammenhang gestellter Antrag der Ehefrau auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus den im Versorgungsausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde von der Beteiligten zu 1, der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehefrau in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeitragszeiten im Umfang von drei Jahren aufzuweisen habe; ein hiergegen gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Ehefrau durch ein vom Familiengericht an das Beschwerdegericht weitergeleitetes Schreiben vom 24. Juni 1999 "gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB" die "Rückübertragung der Rentenanwartschaften in die Beamtenversorgung". Durch Beschluss vom 5. Februar 2001 änderte das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.507,87 DM begründet wurden.

II.

7
Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung des Familiengerichts in der Sache nur insoweit korrigiert werden müsse, als für die Ehefrau aufgrund ihres vorzeitigen Ruhestands geänderte Versorgungsauskünfte zu berücksichtigen seien. Der Ehemann sei am Ende der Ehezeit als Wahlbeamter Beamter auf Zeit gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 11. Juni 1992 sei seine Wiederwahl als Bezirksratsmitglied nicht sicher gewesen, so dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, dass er entsprechende ruhegehaltfähige Dienstbezüge erwerben werde. Allerdings habe schon bei Ehezeitende eine Aussicht auf Wiederwahl bestanden; eine derartige Wiederwahl könne daher im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden.
8
Den in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten des Ehemannes in Höhe von monatlich 4.216,74 DM stünden beamtenrechtliche Versorgungsanrechte der Ehefrau in Höhe von 1.201,01 DM gegenüber , so dass in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz der Ausgleich durch Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes vorzunehmen sei. Der Umstand, dass die Ehefrau daraus keinen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsversorgung erwerbe, reiche nicht aus, um eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB zu rechtfertigen. Denn der Ehefrau verbleibe als Beamtin der Anspruch auf Ruhegeld nach den allgemeinen Vorschriften.
9
Die Anwendung des § 10 a Abs. 3 VAHRG zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht, weil ihm auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Einnahmen verblieben, welche die Eigenbedarfssätze erheblich überstiegen.

III.

10
Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerden beider Parteien. Nachdem der Ehemann seine - von einem nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte - weitere Beschwerde zurückgenommen hatte, hat er sich dem Rechtsmittel der Ehefrau angeschlossen. Die Ehefrau erstrebt mit ihrer Beschwerde eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB, während sich der Ehemann mit der Anschlussbeschwerde dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht ebenso wie das Familiengericht im Abänderungsverfahren seine Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe B 4 in den Wertausgleich eingestellt hat.

B.

11
Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
12
I. Weitere Beschwerde der Ehefrau
13
Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau allerdings gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass im vorliegenden Fall keine Abänderung der Erstentscheidung im Hinblick auf eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB in Betracht kommt.
14
1. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG eröffnet die Durchbrechung der materiellen Rechtskraft der Erstentscheidung beim Vorliegen bestimmter abschließend geregelter Abänderungsgründe. Der wichtigste Abänderungsgrund ist die Veränderung des Wertunterschiedes der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte (§ 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG). Ein zur Klarstellung aufgeführter Unterfall der Veränderung des Wertunterschiedes ist die erstmalige Einbeziehung der im Zeitpunkt der Erstentscheidung fälschlich oder zu Recht als verfallbar behandelten und damit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenen Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG). Ohne gleichzeitige Veränderung des Wertunterschiedes eröffnet die Änderung der Ausgleichsform nur dann den Einstieg in das Abänderungsverfahren , wenn ein fälschlich oder zu Recht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes Anrecht spätestens im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) oder durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, weil die für das Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung die Realtei- lung eingeführt oder der Versorgungsträger öffentlich-rechtlichen Status erlangt hat (§ 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG). Diese drei Abänderungsgründe regeln den Einstieg in das Abänderungsverfahren abschließend (Senatsbeschluss BGHZ 133, 344, 352 ff.), so dass ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG jedenfalls nicht allein darauf gestützt werden kann, der Versorgungsausgleich sei entgegen der Erstentscheidung nach § 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise zu regeln.
15
Zwar wird die Ansicht vertreten, dass eine auf § 1587 b Abs. 4 BGB gestützte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs auch dann der Abänderung unterliegt, wenn sich die für die Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit (oder der Zweckverfehlung) maßgeblichen Umstände geändert haben, weil nach dem Rechtsgedanken des § 10 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 VAHRG eine Abänderung immer dann in Betracht komme, wenn der Ausgleich nicht zur gebotenen Begründung oder Übertragung von Anrechten im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich geführt hatte (MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 6). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, weil das Begehren der Ehefrau umgekehrt darauf gerichtet ist, den durch Begründung von Anrechten im öffentlich -rechtlichen Wertausgleich geregelten Versorgungsausgleich einer anderweitigen Regelung zu unterstellen. Dieses Abänderungsziel ist für sich genommen einem Verfahren nach § 10 a VAHRG nicht zugänglich.
16
2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt allerdings insoweit anders gelagert , als der Einstieg in das Abänderungsverfahren nicht über die begehrte Änderung der Ausgleichsform, sondern über eine Änderung des Wertunterschiedes nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgt ist. Indessen hat das Beschwerdegericht zu Recht die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs durch Begründung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) unter den hier obwaltenden Umständen weder als zweckverfehlt noch als unwirtschaftlich angesehen.
17
a) Beamten- und beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden gemäß § 1587 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeglichen, indem zu Lasten der späteren Versorgungsbezüge des Verpflichteten für den Berechtigten auf einem vorhandenen oder noch zu schaffenden Rentenversicherungskonto gesetzliche Rentenanwartschaften begründet werden (Quasi-Splitting). Bei dieser Regelung ließ sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Aufteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rdn. 3; Bastian /Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1587 b Rdn. 14; Soergel/Lipp BGB, 13. Aufl. § 1587 b Rdn. 18; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz , Kommentar [Stand September 2004] Erl. 2 Nr. 2.2 zu § 57). Die Versorgungsanrechte eines Beamten beruhen auf einem sich aus dem öffentlich -rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ergebenden fortdauernden Anspruch gegen den Dienstherrn auf Alimentation und Fürsorge nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 1109, 1111). Besoldung und Versorgung sind insoweit die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses garantierte Gegenleistung, um dem Beamten zum einen den standesgemäßen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu ermöglichen und ihn zum anderen von der aus Ehe und Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen - auch über seinen Tod hinaus - freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern (BVerfGE 39, 169, 201 f.). In dieser Weise steht die Alimentation des Beamten und seiner Familie durch den Dienstherrn in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Rechts- beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Daneben sind auch systemimmanente Besonderheiten einer Invaliditätsversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz (Art. 33 Abs. 5 GG) des Beamtenstatus schließt es daher aus, die Frage der fürsorglichen Verpflichtung des Dienstherrn zur Versorgung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach anderen Maßstäben zu beurteilen als danach, ob der Beamte seine Dienstpflichten entweder in dem konkreten Amt, in das er berufen worden ist, oder in einem anderen amtsgemäßen Aufgabengebiet noch erfüllen kann (vgl. hierzu BVerwG NVwZ 1991, 476). Solche Grundsätze können auf "statusfremde" Personen keine unmittelbare Anwendung finden, so dass für diesen Personenkreis der Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Beamten - oder beamtenähnlichen Anrecht nur nach systemfremden Maßstäben eröffnet werden könnte.
18
Ob diese grundsätzlichen Erwägungen auch dann einer realen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte entgegenstehen, wenn beide Ehegatten im Beamtenverhältnis stehen, ist umstritten (für die sog. konditionierte Realteilung Schulz-Weidner FuR 1993, 313, 317 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [Bearbeitung Januar 2004] § 1587 b Rdn. 21 f.; wohl auch Erman/Klattenhoff, BGB, 11.Aufl., § 1587 b Rdn. 11; ablehnend dagegen Soergel/Lipp aaO § 1587 b Rdn. 18, Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 2 Nr. 2.2. zu § 57; vgl. nunmehr auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission 'Strukturreform des Versorgungsausgleichs' vom 27. Oktober 2004, S. 49 ff.). Das bedarf hier aber keiner näheren Erörterung. Der mögliche Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Gewährung eines Ruhegeldes aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eines anderen Beamten lässt sich jedenfalls nicht aus dem Alimentationsanspruch ge- gen den eigenen Dienstherrn herleiten. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für den Gesetzgeber auf keinen Fall die Pflicht ergab, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln, auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (so auch Schulz-Weidner aaO S. 317).
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b) Die vom Gesetzgeber gewählte Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs mit dem Grundsatz der Bündelung aller Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt grundsätzlich einen geeigneten Weg dar, um die verfassungsrechtlich gebotene gleiche Berechtigung der Ehegatten am gemeinschaftlich erworbenen Versorgungsvermögen (Art. 6 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 2 GG) zu realisieren (vgl. zuletzt BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001). Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten Ausgleichsmechanismus unterliegt § 1587 b Abs. 4 BGB strengen Maßstäben (Johannsen /Henrich/Hahne aaO § 1587 b Rdn. 44). Die Vorschrift ist nur dort anwendbar , wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigenständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann.
20
c) Zur Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB bei einem im Beamtenverhältnis stehenden Berechtigten hat der Senat bereits im Jahre 1984 Stellung bezogen (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f. zu § 23 Abs. 2 a AVG).
21
aa) Die maßgebliche Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich geändert. Nach allgemeiner Ansicht werden durch die im Versorgungsausgleich begründeten oder übertragenen Anrechte keine Pflichtbeitragszeiten in der ge- setzlichen Rentenversicherung vermittelt (vgl. BSGE 65, 107, 109 ff.). Dies hat zur Folge, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter in der Regel die so genannte Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeitragszeiten (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht erfüllen kann (vgl. zu den Ausnahmen Strötz ZBR 1993, 65, 72) und schon deshalb keinen Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Da im Versorgungsausgleich keine Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, können die hierdurch erworbenen Anrechte auch nicht bei der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14 a Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden. Denn diese Erhöhung wird einem vor der Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigten Beamten nur wegen der von ihm zurückgelegten , aber nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (vgl. dazu BVerwG Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 481). Der im Wege des Quasi-Splittings durchgeführte Versorgungsausgleich kann dem Beamten in dieser Hinsicht allerdings mittelbar durch die Heranziehung der erworbenen Anrechte zur Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit von sechzig Kalendermonaten (§ 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) zugute kommen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 5 Nr. 3.2. zu § 14 a; Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz [Stand Februar 2006], § 14 a Rdn. 20).
22
bb) Der Senat hat seinerzeit ausgeführt, dass die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die - in der Regel - ausbleibenden Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Höhe der Invaliditätsversorgung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Dem Versicherungsschutz wegen Frühinvalidität in der gesetzlichen Rentenversicherung komme bei einem Beamten nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegatten. Ein Beamter sei gegen dieses Risiko bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er bei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der Unfallfürsorge beanspruchen könne, wozu im Falle der Dienstunfähigkeit die Zahlung eines besonderen Ruhegehaltes (§ 36 Abs. 1 BeamtVG) gehöre. In anderen Fällen der Einbuße seiner Dienstfähigkeit habe der Beamte - die Erfüllung der beamtenrechtlichen Wartezeit vorausgesetzt - nach Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf ein Ruhegeld nach den allgemeinen Vorschriften. Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung eines Anspruchs auf ein Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht gekürzt werde (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 aaO S. 668).
23
d) Diese Senatsrechtsprechung hat in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 b Rdn. 45; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 b Rdn. 87; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 b Rdn. 57; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 b Rdn. 46; Staudinger/Rehme aaO § 1587 b Rdn. 118; wohl auch Bergner aaO Anm. 5.3; Rahm/ Künkel/Klattenhoff, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [Stand: Februar 2001] V Rdn. 321.2), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Lipp aaO § 1587 b Rdn. 282). Insbesondere sind im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer Ungleichbehandlung von dienstunfähigen Beamten und erwerbsgeminderten Arbeitnehmern beim Zugang zu den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten im Falle der Frühinvalidität geäußert worden, weil sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte für einen erwerbsgeminderten Arbeitnehmer beim Bezug einer Invaliditätsversorgung wegen § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI unmittelbar rentensteigernd auswirken (vgl. Schulz-Weidner aaO S. 314 f.). Dem vermag der Senat angesichts der Unterschiedlichkeit der beiden Versorgungssysteme nicht zu folgen.
24
aa) Dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers andererseits liegen keine wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte zu Grunde. Zwar wird dadurch der Zugang zur Invaliditätsversorgung im jeweiligen Versorgungssystem eröffnet, allerdings unter völlig andersartigen Voraussetzungen. Der für den Zugang zur Beamtenversorgung maßgebliche Gesichtspunkt, die verminderte Leistungsfähigkeit ausschließlich statusbezogen anhand der Anforderungen des dem Beamten übertragenen (oder eines gleichwertigen) Amtes zu beurteilen, ist dem System der gesetzlichen Rentenversicherung fremd, und zwar insbesondere nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1827), durch das die bisherigen Kategorien der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beseitigt wurden. Nach der neuen Rechtslage kommt es bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch auf das Leistungsvermögen des Versicherten in zeitlicher Hinsicht an, und zwar in jeder denkbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das für die ehemalige Berufsunfähigkeitsrente bedeutsame Kriterium der subjektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit, welches dem Versicherten zumindest in dem Rahmen des von dem Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas (st. Rspr.; vgl. hierzu BSGE 59, 201, 203 f.) eine Absicherung seines beruflichen Status gewährleistete, spielt - ausgenommen im Übergangsrecht (§ 240 Abs. 1 SGB VI) - keine Rolle mehr, und zwar aus Sicht des Reformgesetzgebers auch deshalb, weil sich der Berufsschutz als unerwünschte Privilegierung von Versicherten mit besonderer Ausbildung und in herausgehobener Beschäftigung auswirkte (vgl. Wannagat/Pohl, Sozialgesetzbuch [Stand: September 2005] Vor §§ 43-45 SGB VI Rdn. 8).
25
bb) Der Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten unterliegt im System der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Anspruchsteller den gleichen Regeln. Fehlt es bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten an den persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, weil sein Leistungsvermögen nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang herabgesetzt ist, würde er beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich ungleich behandelt.
26
Eine gewisse Ungleichbehandlung besteht nur in den Fällen, in denen Ruhestandsbeamte zwar die persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erfüllen würden, der Zugang zu dieser Versorgung aber ausschließlich an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert. Diese Fälle werden - gemessen an der Gesamtzahl aller Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit - allerdings eher selten vorkommen. Zwischen der Versorgungssituation eines Beamten und eines Arbeitnehmers bestehen aber selbst dann noch solche grundlegenden systembedingten Unterschiede , dass eine Ungleichbehandlung gleichermaßen erwerbsgeminderter Beamter und Arbeitnehmer dadurch noch gerechtfertigt ist. Ein Beamter kann aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung für den Versorgungsfall wegen Dienstunfähigkeit mit einer Vollalimentation rechnen, die für ihn die Funktionen sowohl der Grund- als auch der Zusatzversorgung übernimmt (vgl. hierzu zuletzt BVerfG NVwZ 2005, 1294, 1300; BGHZ 155, 132, 138). Demgegenüber sichert die gesetzliche Erwerbsminderungsrente einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer lediglich eine Grundversorgung, und es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass etwaige betriebliche Altersversorgungssysteme auch das Invaliditätsrisiko abdecken.
27
Darüber hinaus hat sich die Versorgungslage derjenigen dienstunfähigen Beamten, die vor ihrer Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, im Hinblick auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14 a BeamtVG bereits seit dem 1. Januar 1992 insoweit verbessert, als der Anspruch auf die Erhöhung des Ruhegehaltsatzes wegen der in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht mehr daran geknüpft ist, dass der dienstunfähige Beamte gleichzeitig die regelmäßig strengeren persönlichen Voraussetzungen für die Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl. hierzu Birkle RiA 1993, 59, 60).
28
Ein Beamter ist deshalb zu seiner sozialen Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit auf die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte nicht in gleichem Maße angewiesen wie ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer. An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich auch nach der Einführung eines so genannten Versorgungsabschlages für die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) zum 1. Januar 2001 nichts geändert, zumal die Auswirkungen des Versorgungsabschlages gerade für jüngere Beamte durch die gleichzeitig (wieder) vorgenommene Verdopplung der Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 BeamtVG) weitgehend abgefangen werden (vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 1 Nr. 2.2. zu § 13; Beschlussempfehlung des Innenausschusses BT-Drucks. 13/10322, S. 72).
29
cc) Für den Beamten wird daher durch die Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung der Zweck des Versorgungsausgleichs nicht verfehlt, zumal sich in einem Invaliditätsfall die durch den Ausfall der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften entstehende "Versorgungslücke" in der Regel nur in einem zeitlich überschaubaren Umfang bis zum Zugang zu einer gesetzlichen Altersrente eröffnet. Weder der allgemei- ne Gleichheitssatz noch der Halbteilungsgrundsatz gebieten daher eine Abweichung von der gesetzlichen Ausgleichsform des Quasi-Splittings durch eine anderweitige Regelung im Sinne von § 1587 b Abs. 4 BGB; allein der Umstand, dass sich eine anderweitige Regelung für den Berechtigten im Einzelfall als wirtschaftlicher darstellen könnte, reicht für die Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB nicht aus (vgl. Bergner aaO Anm. 5.3). Ob die Sachlage anders beurteilt werden kann, wenn am Ende der Ehezeit bei einem vergleichsweise jungen Beamten eine Dienstunfähigkeit sicher zu erwarten (so Soergel/Lipp aaO) oder zusätzlich zum Verlust der Invaliditätsversorgung eine weitere Benachteiligung des Berechtigten durch Transferverluste bei der Umwertung nicht-volldynamischer Anrechte zu besorgen ist (so Rahm/Künkel/Klattenhoff aaO), braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden.
30
II. Anschlussbeschwerde des Ehemannes
31
Demgegenüber hält die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass für den Versorgungsausgleich die beamtenrechtliche Versorgung des Ehemannes als Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) maßgeblich geworden sei, der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
32
Nach § 3 a Abs. 2 des Berliner Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (BAMG) in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958) tritt ein Mitglied mit Ablauf seiner Amtszeit erst dann - mit Ansprüchen auf eine beamtenrechtliche Versorgung - in den Ruhestand, wenn es dem Bezirksamt seit acht Jahren angehört hat. Wenn ein Mitglied des Bezirksamts mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand versetzt wird, ist es zu diesem Zeitpunkt zu entlassen (§ 3 a Abs. 3 BAMG). Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, hatte der Ehemann zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1991 noch kein Versor- gungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus seinem Dienstverhältnis als Bezirksamtsmitglied erworben, weil er selbst beim voraussichtlichen Ablauf der seinerzeit laufenden Wahlperiode Ende 1992 dem Bezirksamt noch keine acht Jahre angehört hätte.
33
1. Zu Unrecht stützt das Beschwerdegericht seine Ansicht, dass der mit der im Jahre 1992 - mithin nach Ende der Ehezeit - erfolgten Wiederwahl verbundene Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts als Bezirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden könnte, auf die Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46 f.) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.). In diesen beiden Entscheidungen ging es allein darum, ob bei einem kommunalen Wahlbeamten die Gesamtzeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB an der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze oder am Ablauf der Amtszeit auszurichten ist. Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, dass auf das Ende der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen und einer etwaigen Wiederwahl des Beamten und der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtzeit im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - aaO S. 47 und vom 11. Januar 1995 aaO S. 415). Die genannten Entscheidungen verhielten sich somit allein zur Berechnung des Ehezeitanteils, nicht aber zu der hier streitigen Frage, ob der Wahlbeamte am Ende der Ehezeit aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis überhaupt schon ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hat.
34
2. Als kommunaler Wahlbeamter war der Ehemann Beamter auf Zeit. Bei Zeitbeamten ist zunächst zu prüfen, ob sie nach Ablauf ihrer Amtszeit die erforderlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erfüllen. Ist dies nicht der Fall, sind sie grundsätzlich aus dem Dienstverhältnis zu entlassen und gemäß § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 72). Es entstehen in diesem Falle keine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften; insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines entlassenen Zeitbeamten nicht von der Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten oder eines Zeitsoldaten, bei denen der Wert ihrer während der Amtszeit erdienten Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ebenfalls nur mit dem Nachversicherungswert anzusetzen ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 18 f.).
35
Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass der Ehemann bereits vor der Ernennung zum Bezirksamtsmitglied in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Berlin gestanden hat. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 BAMG wird ein Mitglied des Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung Landesbeamter mit Dienstbezügen war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, auf einen innerhalb eines Monats zu stellenden Antrag von seiner früheren Dienstbehörde wieder in das Beamtenverhältnis übernommen. Am Ende der Ehezeit bestand deshalb für den Ehemann wegen der im Bezirksamt zurückgelegten Zeiten nicht nur die Anwartschaft auf eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die bereits verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung im Falle seiner Rückführung in das vorherige Dienstverhältnis, weil daran keine besonderen Voraussetzungen mehr geknüpft waren. Da eine solche Rückführung im Falle der Entlassung des Ehemannes als Bezirksamtsmitglied auch zu erwarten war, beruht die Erstentscheidung zu Recht auf den Auskünften zu seinen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften aus dem vorherigen Dienstverhältnis und dem dort übertragenen Amt als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S), und zwar unter Anrechnung der im Bezirksamt zurückgelegten und bis zum Ablauf der Wahlperiode noch zurückzulegenden Zeiten als ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Bessere Erkenntnisse liegen insoweit nicht vor, so dass es auf die von dem Beschwerdegericht zunächst eingeholten Auskünfte zum fiktiven Nachversicherungswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ankommt.
36
3. Demgegenüber hing am Ende der Ehezeit die Realisierung einer Versorgung als Bezirksamtsmitglied (Besoldungsgruppe B 4) noch von der Wiederwahl des Ehemannes nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit im Jahre 1992 ab. Ob der durch die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit ermöglichte Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft als Bezirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Berücksichtigung finden kann, ist mit Blick auf die Tragweite der gesetzlichen Stichtagsregelung zu beurteilen. Dabei ist zwischen tatsächlichen nachehezeitlichen Veränderungen der Versorgungshöhe, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, und solchen Veränderungen zu unterscheiden, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben außer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem auch nach Einführung des § 10 a VAHRG an dem Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs festhält (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Insoweit kommt es hier auch für das Abänderungsverfahren darauf an, ob der Ehemann bereits in der Ehezeit eine hinreichend verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung als Bezirksamtsmitglied hatte.
37
Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senatsbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebenszeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fiktiven ) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des Quasi-Splittings in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist.
38
Nach den gleichen Maßstäben sind auch die Versorgungsaussichten eines kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen. Hängt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfindenden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Voraussetzungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Abänderungsverfahren außer Betracht bleibt (Staudinger/Rehme aaO § 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51).
39
4. Demgegenüber wird im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Falle des vorzeitigen Ruhestands allerdings zu berücksichtigen sein, dass wegen der geringeren Gesamtzeit einerseits der Vomhundertsatz für die Berechnung des Ruhegehalts sinken (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 494) und andererseits der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil steigen kann (Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416). Daher ist den durch den Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand am 13. Dezember 1995 eingetretenen Veränderungen bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes und des Ehezeitanteils Rechnung zu tragen, weil die der Erstentscheidung zugrunde liegende Hochrechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten auf das Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahre 2008 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht; insoweit handelt es sich um die einem Verfahren nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ohne weiteres zugängliche rückwirkende Änderung des ehezeitbezogenen Wertes der bereits in der Ehezeit gesichert begründeten Aussichten des Ehemannes auf eine beamtenrechtliche Versorgung aus seinem früheren Dienstverhältnis. Dies wird sich unter den hier obwaltenden Umständen im Ergebnis voraussichtlich zugunsten der Ehefrau auswirken, so dass eine Revision der Erstentscheidung zu ihren Gunsten - wenn auch nicht in dem vom Beschwerdegericht angenommenen Umfang - zu erwarten steht. Die Annahme, dass eine solche Abänderung angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien für den Ehemann eine unbillige Härte im Sinne von § 10 Abs. 3 VAHRG bedeuten könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - aaO), liegt nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts fern.
40
III. Die angefochtene Entscheidung kann gegenüber den Rechtsmitteln beider Parteien auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht die Absenkung des Versorgungsniveaus in der Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926) naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte. Da beiden Ehegatten Versorgungsbezüge gewährt werden, welche die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG übersteigen, wird sich die Absenkung des Versorgungsniveaus voraussichtlich auch auf beide Ehegatten auswirken (arg. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Dabei ist die Absenkung des Bemessungsfaktors für den individuellen Ruhegeldsatz von 1,875 auf 1,79375 bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstruhegeldsatz nicht erreicht wird (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99, auch zur Behandlung des sog. Abflachungsbetrages im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich).
41
Gleiches gilt für die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendungen, die mit dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.04.1997 - 148 F 3938/96 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2001 - 18 UF 4189/97 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2006 - XII ZB 70/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2006 - XII ZB 70/01

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2006 - XII ZB 70/01 zitiert 18 §§.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 36 Unfallruhegehalt


(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhes

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(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

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(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung


(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nich

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 76/98
vom
2. Oktober 2002
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Abs. 2

a) Zur Frage des Ausgleichs der Versorgung eines Zeitsoldaten, der nach Ende der
Ehezeit in ein Berufssoldatenverhältnis eintritt (im Anschluß an Senatsbeschluß
BGHZ 81, 100 ff.).

b) Zur Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung des
auszugleichenden Versorgungswertes.
BGH, Beschluß vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - OLG Frankfurt
AG Gelnhausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,
Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen Beschwerdewert: 511 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 17. Mai 1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. Januar 1995 zugestellt worden. Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Mai 1990 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine Versorgungsanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die
das Amtsgericht mit monatlich 40,53 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, angenommen hat. Der Ehemann leistete in der Ehezeit bis zum 21. Juni 1990 Grundwehrdienst und stand danach als Zeitsoldat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1). Am 25. Juli 1996 ist er zum Berufssoldaten er- nannt worden. Im Falle einer Nachversicherung für die Zeit vom 22. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1994 würden sich seine in der Ehezeit bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen (weitere Beteiligte zu 3) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nach den Ermittlungen des Amtsgerichts insgesamt auf monatlich 183,94 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, belaufen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Sachsen auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften von monatlich 71,71 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen hat. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte zu 1 geltend gemacht, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Ehemann nach Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt worden sei. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA Hessen - unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - in Höhe von 40,25 DM festgestellt und für den Ehemann Rentenanwartschaften ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung - unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in der Zeit vom 2. April 1986 bis 30. März
1987 - bei der LVA Sachsen in Höhe von 4,89 DM, jeweils monatlich und bezo- gen auf das Ende der Ehezeit, sowie Versorgungsanwartschaften aus dem Soldatenverhältnis - ohne Berücksichtigung der genannten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit - in Höhe von monatlich 337,71 DM. Das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 862 f. abgedruckt ist, hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 1 auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von 151,18 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, mit der sie geltend macht, die erwähnten Ausbildungszeiten seien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Versorgungsausgleichs bei der Soldatenversorgung heranzuziehen. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerde uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die weitere Beschwerde werde zugelassen, weil die Frage der Behandlung von Ausbildungszeiten, deren Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung der Beamtenversorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung ren-
tenerhöhend auswirken würde, grundsätzliche Bedeutung habe. Eine - unzulässige - Beschränkung der Beschwerde (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931) ist darin nicht zu sehen. 2. Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht des Ehemannes weder im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen noch in Höhe der durch das nachfolgende Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Anwartschaften zu bewerten.
a) Nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend BGHZ 81, 100, 122 f., bestätigt bzw. ergänzt durch die Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363 f.; vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682; vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922; vom 29. Juni 1988 - IVb ZB 66/84 - BGHR § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 1; vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - BGHR § 1587a Abs. 5 BGB Zeitsoldat 1 und § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 2; vom 21. September 1988 - IVb ZB 57/86 - NJW-RR 1988, 1410; vom 21. September 1988 - IVb ZB 152/86 - FamRZ 1988, 1253) erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich
die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt. Der Umstand, daß der Ausgleichsverpflichtete nach Ehezeitende, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat eingetreten ist, hat lediglich für die Form des Ausgleichs Bedeutung: Die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft ist - im Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Dienstherrn im Wege des Quasi-Splittings in - jetzt direkter - Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen.
b) Danach hat das Amtsgericht zu Recht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als ehemaligem Zeitsoldaten mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung bewertet. Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber für die Höhe des Ausgleichs die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus dem Soldatenverhältnis herangezogen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, in den Versorgungsausgleich seien die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus dem Soldatenverhältnis einzustellen, die zusätzliche Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3, die die fiktive Nachversicherung berücksichtige, sei gegenstandslos, da es aufgrund der Ernennung des Ehemannes zum Berufssoldaten nicht zu dessen Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis gekommen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie der Senat bereits in dem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81 aaO) ausgeführt hat, hängt die Übernahme in ein Berufssoldatenverhältnis von der Erfüllung einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) ab, an der der Ausgleichsberechtigte regelmäßig keinen Anteil mehr hat, wenn das Ende der Dienstzeit als Zeitsoldat in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Insoweit handelt es sich um einen individuellen, tatsächlichen Umstand, der zwar die Versorgungslage des Ehemannes bleibend bestimmt, dessen Änderung nach Ende der Ehezeit aber keinen hinreichenden Bezug mehr zur Ehezeit aufweist und
der für die Höhe des Versorgungsausgleichs deshalb nach dem Stichtagsprinzip unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IV ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 f. - auch für die Zeit nach Einführung des § 10 a VAHRG -).
c) Allerdings kann der Versorgungsausgleich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht in der Form des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB durchgeführt werden, da eine fiktive Nachversicherung kein Rentensplitting ermöglicht. § 1587b Abs. 1 BGB setzt bereits vorhandene, ehezeitlich erworbene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraus (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - aaO). Der Ausgleich ist in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach dem Soldatenversorgungsgesetz bei der weiteren Beteiligten zu 1 durchzuführen. 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischen geänderte Rechtslage berücksichtigen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März 1996 (FamRZ 1996, 1137 ff.) die Regelungen zum Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfassungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Juli 1985 (HEZG; BGBI. I S. 1450, zum 1. Januar 1986 in Kraft getre-
ten) gewährte Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren wurden, für die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Werteinheiten, so daß sich für ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende Elternteil wurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten während Kindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden: Fielen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererziehungszeiten zusammen, so konnte eine Erhöhung nicht über 6,25 Werteinheiten erfolgen. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) wurde diese Regelung übernommen; nach § 70 Abs. 2 SBG VI wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die auf Grund eigener Beitragsentrichtung anfallen, höher sind. Je Kind gewährte das SGB VI dabei 36 Monate Kindererziehungszeiten. Die Auskunft der LVA Hessen vom 10. November 1997 zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft beruht auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung. Sie berücksichtigt demzufolge noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von 0,0833 erhöht.
Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr., vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 70 SGB VI in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 RRG 1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirken. 4. Der Umstand, daß die weitere Beteiligte zu 1 die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur hinsichtlich eines Ausgleichsbetrages von 4,76 DM angegriffen hat, in dessen Höhe infolge der Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu Unrecht Versorgungsanrechte übertragen worden seien, steht der Zurückverweisung nicht entgegen. Im Rahmen einer weiteren Beschwerde über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. nur BGHZ 92, 5 ff.; bestätigt durch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 275) die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot auch zugunsten eines Versorgungsträgers , der Beschwerde erhoben hat, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241 f. und vom 13. Juni 1990 - XII ZB 30/89 - FamRZ 1990, 1339, 1341 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch weder festgestellt noch ersichtlich. 5. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Aus-
künfte festgestellt werden können, bevor der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage nach der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, die nicht zu einer Erhöhung der Beamtenversorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenerhöhend auswirken würden, wenn sie hier zu berücksichtigen wären, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn bei der vorzunehmenden Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe der fiktiven Nachversicherung kann sich die Frage nicht stellen: Nachversicherung bedeutet in diesem Zusammenhang , daß der Ehemann, der als Zeitsoldat nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden konnte, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nachträglich fiktiv so gestellt wird, wie wenn er versicherungspflichtig gewesen wäre. Damit ist eine unterschiedliche Anrechnung von Ausbildungszeiten ausgeschlossen.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 229/01
vom
9. November 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Nachdem die Absenkung des Ruhegehalts nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz
2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für
die Berechnung des Versorgungsausgleichs neben dem verminderten Höchstruhegehaltssatz
von 71,75 % auch der Bemessungsfaktor von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgeblich
(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 -
FamRZ 2004, 259).
b) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist der zur Zeit der Entscheidung
geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437).
c) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes (VBL) in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesamtversorgungssystem
(im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005
- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458).
BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 1. August 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. August 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 26. Juni 1953) am 8. Juli 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 21. März 2001 hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 723,81 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen hat.
2
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es im Wege des QuasiSplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 632,92 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999 als Ende der Ehezeit, begründet hat.
3
Dabei ist das Oberlandesgericht von ehezeitlichen (1. August 1980 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von monatlich 176,11 DM ausgegangen (Auskunft der BfA vom 24. September 1999). Die von dem weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Auskunft vom 18. Oktober 1999 errechneten ehezeitlichen Anwartschaften des Antragsgegners auf Beamtenversorgung hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des für das Jahr 2001 maßgebenden Bemessungsfaktors der jährlichen Sonderzuwendung von 89,79 % in eine Anwartschaft in Höhe von 1.975,10 DM umgerechnet. Auf Seiten der Antragstellerin ist das Oberlandesgericht von einem ehezeitlichen Anteil ihrer Invaliditätsrente bei der BfA von monatlich 751,43 DM ausgegangen (Auskunft der BfA vom 2. Juli 2001). Weiter hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der volldynamischen Rente der Antragstellerin im Rahmen ihrer Gesamtversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) berücksichtigt, den es nach der sogenannten VBL-Methode mit 133,95 DM bemessen hat. Diesen Wert der schon laufenden Rente hat es als volldynamisch seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
4
Die zugelassene weitere Beschwerde des NLBV wendet sich gegen die Berücksichtigung des im Jahr 2001 aktuellen Bemessungsfaktors der jährlichen Sonderzuwendung. Stattdessen sei der in ihrer Auskunft berücksichtigte Wert zum Zeitpunkt des Ehezeitendes zugrunde zu legen. Die Parteien, die BfA und die VBL haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

II.

5
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 ZPO a.F. zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Die Entscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht die inzwischen eingetretenen Änderungen bei der Bemessung der Be amtenversorgung durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berücksichtigen konnte.
7
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltsatz von 71,75 % gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - und - XII ZB 30/02 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (so genannter Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO, 261).
8
Zwar geht die dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegte Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners von einem individuellen Ruhegehaltssatz in Höhe von 63,55 % aus, der somit auch unter dem Höchstruhegehaltssatz liegt, der der gegenwärtigen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (71,75 %) entspricht. Allerdings hat sich mit der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch der Bemessungsfaktor für den individuellen Ruhegehaltssatz verändert, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Während die Auskunft der NLBV und die Entscheidung des Beschwerdegerichts noch von einem Ruhegehalt ausging, das für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug, bemisst sich der Ruhegehaltssatz nach der aktuellen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Der maßgebliche individuelle Ruhegehaltssatz des Antragsgegners beträgt deswegen nicht - wie vom Beschwerdegericht zugrunde gelegt - 63,55 %, sondern nur 60,79 % (33,89 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,79375). Das wird das Beschwerdegericht bei seiner Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des sich daraus ergebenden Ehezeitanteils zu berücksichtigen haben.
9
2. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor herangezogen hat. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden , dass insoweit jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor anzuwenden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Allerdings wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass die jährliche Sonderzuwendung in Niedersachsen inzwischen vollständig entfallen ist.
10
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst entscheiden , denn die Auskünfte der VBL beruhen noch auf dem alten Gesamtversorgungssystem , welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 durch ein so genanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen der Versicherte - wie hier die Antragstellerin - als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine Gesamtversorgung bezog, wirkt sich die Satzungsänderung in der Weise aus, dass die im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weiter gezahlt wird (§ 75 Abs. 2 VBLS). Der Ehezeitanteil dieser Versorgung errechnet sich im ZeitZeit -Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBLS a.F. (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666 m.w.N.).
11
4. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der BfA, da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der R echtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I 403) nicht berücksichtigen. Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 21.03.2001 - 621 F 2380/99 VA -
OLG Celle, Entscheidung vom 31.10.2001 - 10 UF 72/01 -