Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2011 - 4 StR 487/10

bei uns veröffentlicht am27.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 487/10
vom
27. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar
2011, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Bender
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Mai 2010, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vom Vorwurf einer weiteren versuchten Vergewaltigung hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, vom Generalbundesanwalt vertreten wird, greift die Staatsanwaltschaft den Freispruch an und rügt zum Schuldspruch, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB und § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verneint und den Angeklagten nicht auch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ver- urteilt hat. Der Angeklagte wendet sich mit seinem die Verletzung materiellen Rechts geltend machenden Rechtsmittel gegen die Verurteilung.
2
Während die Revision des Angeklagten in vollem Umfang Erfolg hat, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur insoweit begründet, als es sich gegen die der Verurteilung zu Grunde liegende rechtliche Würdigung des Landgerichts richtet.

I.


3
1. Nach den zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen suchte die Geschädigte, die als Sozialarbeiterin für die praktische Betreuung des - unter epileptischen Krampfanfällen leidenden und eine leichte Intelligenzminderung aufweisenden - Angeklagten bei der Organisation seines Alltags zuständig war, am 23. April 2009 gegen 14.00 Uhr den Angeklagten in seiner Wohnung auf. Anders als bei früheren Besuchen, bei denen sie zumeist von einem anderen Betreuten begleitet worden war, kam die Geschädigte allein in die Wohnung, wo sie vom Angeklagten erwartet und freundlich begrüßt wurde. Im Verlaufe des sich anschließenden Gesprächs stand der Angeklagte von seinem Platz auf der Eckcouch, auf der er der Geschädigten gegenüber gesessen hatte, auf, griff nach einer Flasche Selters, die hinter dem Sitzplatz der Geschädigten stand, und trank einen Schluck aus der Flasche, während die Geschädigte sich nach vorne beugte, um etwas in ihrer Tasche zu suchen.
4
Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Plan, die Anwesenheit der Geschädigten für ein sexuelles Erlebnis zu nutzen, wobei er ihren möglichen Widerstand von vornherein unterbinden und sie zwingen wollte, sich seinen noch nicht näher definierten sexuellen Wünschen zu fügen. Hierzu langte er zu einer ebenfalls hinter dem Sitzplatz der Geschädigten stehenden Flasche eines Haushaltsreinigers, der bei Haut- oder Augenkontakt zu Reizungen oder Entzündungen führen kann, im Übrigen aber nicht als umwelt- oder gesundheitsschädlich eingestuft ist. Seitlich hinter der Geschädigten stehend gab der Angeklagte ohne Vorwarnung einen Sprühstoß des Reinigungsmittels aus der Sprühflasche in Richtung der Gesichts- und Augenpartie der Geschädigten ab, um sie auf diese Weise vorübergehend zu blenden und ihr die Möglichkeit zu nehmen, sich wirksam gegen seinen beabsichtigten Zugriff zur Wehr zu setzen. Tatsächlich traf der Sprühstoß die rechte Gesichtshälfte und das rechte Auge der Geschädigten, die einer weiteren Beeinträchtigung dadurch entgehen konnte, dass sie ihr Gesicht reflexartig zur Seite drehte. Die völlig überraschte Geschädigte verspürte ein Brennen im rechten Auge und erschrak heftig. Der Angeklagte ließ die Flasche fallen und griff von hinten um die Geschädigte herum, um ihr Mund und Nase zuzuhalten. Mit beiden Armen drückte er zudem ihren nach vorne gebeugten Oberkörper zurück in den Sitz und forderte sie wiederholt auf, ruhig zu bleiben. Als die Geschädigte den Anschein erweckte, sich nicht wehren zu wollen, hielt der Angeklagte die Zeit für gekommen , sie in Richtung des an der anderen Wand befindlichen Bettes zu ziehen. Er forderte sie auf, aufzustehen und mitzukommen. Als die Geschädigte bemerkte , dass der Angeklagte sie nicht aus der Wohnung werfen wollte, sondern sie in Richtung seines Bettes zerrte, begann sie sich zu wehren und den Angeklagten von sich zu drücken. Der Angeklagte forderte sie auf, still zu sein, drückte sie zurück gegen die Rückenlehne der Couchgarnitur und versuchte, um ihren Widerstand zu unterbinden und sie insbesondere am Schreien zu hindern , ihren Mund mit einem Stück Stoff zu verstopfen, was an der Gegenwehr der Geschädigten scheiterte. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung gelang es der Geschädigten schließlich trotz der Bemühungen des Angeklagten, sich ihrer zu bemächtigen, die Wohnungstür zu öffnen und mehrmals laut um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte, der erwartete, dass die Hilferufe gehört und beachtet würden, sah seinen Plan, doch noch die Oberhand über die Geschädigte zu gewinnen und sie zu sexuellen Handlungen nötigen zu können, als gescheitert an. Er ließ nunmehr von der Geschädigten ab, die daraufhin die Wohnung verließ.
5
Die Geschädigte erlitt Hämatome an den Oberarmen, eine Prellung am Lendenwirbel und eine vorübergehende Reizung des rechten Auges ohne Beeinträchtigung der Sehkraft. Nach der Tat rief der Angeklagte spontan die Notrufnummer der Polizei an und teilte dem diensthabenden Polizeibeamten mit, dass er soeben "eine Frau überfallen" habe.
6
2. In der Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 28. Januar 2010 ist dem Angeklagten des Weiteren zur Last gelegt worden, am 27. März 2008 versucht zu haben, eine Bekannte, in deren Wohnung er sich zum Kaffeetrinken aufgehalten habe, gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwingen , indem er sich in Ausführung seines Tatplans hinter die Geschädigte begeben und sie festgehalten habe. Der Geschädigten sei es jedoch gelungen, sich zu wehren und den Angeklagten aus der Wohnung zu werfen. Von diesem Anklagevorwurf hat sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht, weil die Geschädigte als Zeugin in der Hauptverhandlung und in ihrer polizeilichen Vernehmung voneinander abweichende Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat.

II.


7
Revision des Angeklagten
8
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht tragfähig begründet sind.
9
Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1982 - 4 StR 183/82, NStZ 1982, 478; vom 6. April 1990 - 2 StR 627/89, BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26; vgl. auch BVerfG, NJW 2008, 3346, 3347 f.).
10
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur subjektiven Tatseite nicht gerecht. Ihre Feststellungen zu einem auf die Erzwingung sexueller Handlungen gerichteten Nötigungsvorsatzes des Angeklagten stützt die Strafkammer zum einen darauf, dass die Geschädigte nach ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung auf Grund der Bemühungen des Angeklagten, sie in Richtung des Bettes zu zerren, ein sexuelles Motiv ange- nommen und dieses als einzig möglichen Beweggrund des Angeklagten erachtet habe. Zum anderen verweist das Landgericht auf die in dem Telefonat mit der Polizei gemachte Äußerung des Angeklagten, "eine Frau überfallen" zu haben , mit welcher der Angeklagte eine sexuelle Absicht eingeräumt habe. Beide Gesichtspunkte sind nicht tragfähig. Die subjektiven Eindrücke, die ein Tatopfer auf Grund der Vorgehensweise des Täters von dessen Beweggründen gewonnen hat, können für die Beantwortung der Frage nach den tatsächlichen handlungsleitenden Motiven des Täters allenfalls als ergänzendes, für sich genommen kaum aussagekräftiges Beweisanzeichen herangezogen werden. Sie vermögen aber eine eigenständige Würdigung des objektiven Geschehensablaufs durch den Tatrichter nicht zu ersetzen. Eine solche Bewertung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Der Äußerung des Angeklagten in dem nach der Tat mit der Polizei geführten Telefonat ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte eine Frau überraschend in nicht näher konkretisierter Weise angegriffen hat. Ein darüber hinausgehender Aussagegehalt kommt dieser Bemerkung nicht zu. Insbesondere bleibt gerade offen, welche subjektive Zielrichtung dem Angriff zu Grunde lag. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann daher aus der Äußerung des Angeklagten, eine Frau überfallen zu haben, nicht auf eine bestimmte Tatmotivation des Angeklagten geschlossen werden.
11
In der neuerlichen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob auf der Grundlage des neu festzustellenden objektiven Geschehensablaufs tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, welche einen auf die Erzwingung sexueller Handlungen gerichteten Nötigungsvorsatz des Angeklagten belegen.

III.


12
Revision der Staatsanwaltschaft
13
1. Mit ihrer sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtenden Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die Strafkammer die Anwendung der Qualifikationsnorm des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB mit rechtlich unzutreffender Begründung verneint und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB sowie einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erschöpfend geprüft hat.
14
a) Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter das Werkzeug oder Mittel schon von vornherein bei sich führt, um es bei der Tat zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands des Opfers einzusetzen. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Täter das Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung einsatzbereit bei sich hat, wofür es auch genügt, wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - 1 StR 654/98, NStZ 1999, 242; Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 433/00, NStZ 2001, 246; Urteil vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02, NStZRR 2003, 202; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 81 m.w.N.). Danach hat der Angeklagte sowohl die Sprühflasche mit dem Haushaltsreiniger als auch das bei dem Versuch der Knebelung des Tatopfers verwendete Stück Stoff im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei sich geführt. Dass diese Gegenstände vor gefasster Verwendungsabsicht bereits in der Wohnung vorhanden waren, ist dabei entgegen der Ansicht der Strafkammer ohne Belang.
15
b) Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann benutzt, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02 aaO; Beschluss vom 17. September 2003 - 2 StR 254/03, NStZ 2004, 261; vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StV 2006, 416). Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben , dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird. Auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob der gebrauchte Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95; Fischer, aaO, § 224 Rn. 9 m.w.N.).
16
Werkzeug im Sinne der Vorschriften der § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist jeder bewegliche Gegenstand, mit dem gleich auf welche Weise auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann. Die vom Angeklagten verwendete, einen Haushaltsreiniger beinhaltende Sprühflasche stellt ebenso wie ein Reizgassprühgerät (BGH, Beschluss vom 10. August 1995 – 4 StR 452/95; Urteil vom 12. Oktober 1999 – 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88) oder ein Pfeffersprayer (BGH, Beschluss vom 1. März 2001 – 4 StR 31/01, NZV 2001, 352, 353) ein solches Werkzeug dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die Reinigerflüssigkeit als solche dem Werkzeugbegriff unterfällt (vgl.
Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 6; MünchKommStGB/Hardtung § 224 Rn. 14, 20; a.A. OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337). Bei der Prüfung, ob der Angeklagte die Sprühflasche bei der Tatbegehung als gefährliches Werkzeug eingesetzt hat, hätte sich die Strafkammer mit der jedenfalls nicht fern liegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der vom Angeklagten versprühte Haushaltsreiniger seiner stofflichen Zusammensetzung nach bei einem Sprühstoß gegen die Gesichts- und Augenpartie des Opfers geeignet war, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Hierzu wären nähere – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu treffende – Feststellungen zu den möglichen Wirkungen des Reinigers auf Haut und Augen eines Menschen erforderlich gewesen.
17
2. Hinsichtlich des Teilfreispruchs erweist sich die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen als unbegründet. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil einer weiteren Geschädigten hält rechtlicher Prüfung stand.
18
Allerdings hat es das Landgericht versäumt, die von ihm zum Anklagevorwurf getroffenen tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen näher darzustellen. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen grundsätzlich nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnet werden, die der Tatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht treffen konnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14 m.w.N.). Diese Anforderungen sind kein Selbstzweck, sondern sollen dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 267 Rn. 33). Im vorliegenden Fall wird die revisionsgerichtliche Überprüfung der den Freispruch tragenden Erwägungen durch die Urteilsausführungen hinlänglich ermöglicht.
19
Die Urteilsgründe geben die sich widersprechenden Angaben, welche die Geschädigte als Zeugin in der Hauptverhandlung sowie in ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. Mai 2009 zu dem Tatvorwurf gemacht hat, in ihrem wesentlichen Inhalt wieder. Darüber hinaus teilen sie mit, dass die Geschädigte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Aussagen bekundet hat, dass sich das Tatgeschehen auch so wie bei der Polizei geschildert zugetragen haben könne, sie sich aber nicht mehr genau erinnere. Dass sich die Strafkammer auf Grund der Widersprüchlichkeit der Bekundungen der Geschädigten und des Fehlens sonstiger von den Angaben der Geschädigten unabhängiger Beweisanzeichen außer Stande gesehen hat, sich von einem Geschehensablauf zu überzeugen, der ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Angeklagten belegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Franke Bender

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2011 - 4 StR 487/10

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 464/00
vom
12. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
1. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern
setzt auch hinsichtlich des Eintritts der Gefahr Vorsatz voraus.
2. Der Täter verwendet ein gefährliches Werkzeug gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1
StGB auch dann, wenn er es ausschließlich zur Vornahme der sexuellen
Handlung einsetzt.
BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00 - LG Stendal
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2000 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 23. Mai 2000 und von Amts wegen nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.
Der Beschluß des Landgerichts Stendal vom 25. August 2000, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II.2.c) der Urteilsgründe,
b) im Strafausspruch im Fall II.2.b) der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
d) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen und (wegen) gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner hat es eine Einziehungsanordnung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO - mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn im Fall II.2.a) der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat. Auch
der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II.2.b) der Urteilsgründe) sowie die Einziehung der "Metallfigur MutterGottes" halten rechtlicher Nachprüfung stand. Dahinstehen kann, ob sich die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (§ 230 StGB) in der Anklageschrift vom 24. März 2000 auch auf die im Fall II.2.b) abgeurteilte (einfache) Körperverletzung bezieht; dies ist hier zweifelhaft , weil die Anklage von gefährlicher Körperverletzung ausgegangen war (vgl. BGHSt 19, 377, 379; s. auch BGHSt 6, 282, 284). Dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO ist aber jedenfalls eine solche - konkludente - Erklärung für den Fall zu entnehmen, daß die Verfahrensvoraussetzung zunächst gefehlt haben sollte (vgl. BGHSt 19, 377, 381; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546). Im übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben:
a) Im Fall II.2.c) der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen würgte der Angeklagte am 10. November 1999 nach vorangegangenem Alkoholgenuß Frau B. , mit der er seit ca. 10 Jahren zusammenlebte, bis zur Bewußtlosigkeit und führte sodann eine ca. 16 cm große "Metallfigur, die von vorne einer MutterGottes -Figur und von hinten einem männlichen Glied gleicht und außer einer Kante am Fußsockel eine glatte Oberfläche und runde Formen" (UA 6) hatte, den Kopf der Figur mit der rechten Hand haltend, "mit voller Wucht" in die Scheide des Opfers ein, so daß der Gegenstand fast vollständig verschwand. Die Kante am Sockel verursachte einen ca. 15 cm langen Scheidenschnitt bis zum Muttermund und eine klaffende Wunde in der Scheidenhaut hinter dem
Muttermund. Wegen des hohen Blutverlustes, der auch zu einem kurzzeitigen Blutdruckabfall führte, bestand Lebensgefahr, die wegen der - vom Angeklagten veranlaßten - ärztlichen Versorgung der Geschädigten abgewendet werden konnte. bb) Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB schuldig gesprochen, weil der Angeklagte die Geschädigte fahrlässig in die Gefahr des Todes gebracht habe. Dies ist rechtsfehlerhaft: Nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB wird der Täter einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung bestraft, wenn er das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. Zwar hat das Landgericht zu Recht eine Vergewaltigung bejaht, weil die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gegeben sind. Seine weitere Annahme, für die Erfüllung des qualifizierenden Merkmals in § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB genüge in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit des Täters, trifft aber nicht zu; die Vorschrift enthält nämlich kein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern setzt gemäß § 15 StGB auch hinsichtlich des Eintritts der konkreten Todesgefahr für das Opfer zumindest bedingten Vorsatz voraus (so auch Laubenthal Sexualstraftaten [2000] Rdn. 205; Fischer in Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 31; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 12; Renzikowski NStZ 1999, 377, 384; Schroth Strafrecht BT 3. Aufl. S. 97; a.A. Horn in SK-StGB § 177 Rdn. 34 und allgemein für den Eintritt einer konkreten Gefahr: Gössel in Festschrift für Lange 1976 S. 219, 221; Tröndle in Tröndle/Fischer aaO § 18 Rdn. 2). Dies hat der Senat bereits zu der entsprechend formulierten, ebenfalls als Qualifikation durch das 6. StrRG eingefügten Vorschrift des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden (BGH NJW 1999, 3131 mit zust. Anm. Radtke NStZ 2000, 89 und Stein JR 2000, 115);
ebenso wie in jenem Fall bedarf es auch hier keiner Entscheidung der Frage, ob die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr überhaupt eine besondere Folge im Sinne des § 18 StGB sein kann (so BGHSt 26, 176, 180 ff.; a.A. Stein aaO S. 116 m.w.N.). Vom Wortlaut der Vorschrift her mag zwar eine andere Sichtweise auch möglich erscheinen (vgl. Kühl in 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft 2000 S. 237, 243 f.). Allerdings unterscheidet sich der Wortlaut des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB deutlich von demjenigen des sich unmittelbar anschließenden Tatbestands der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge gemäß § 178 StGB, welcher in einer an sich (vgl. aber etwa § 226 Abs. 2 StGB) für erfolgsqualifizierte Delikte typischen Weise (s. §§ 221 Abs. 3, 227 Abs. 1, 235 Abs. 5, 251, 306 b Abs. 1 StGB) das "Verursachen" der schweren Folge sprachlich hervorhebt. Auch ist zu berücksichtigen , daß die Formulierung des § 18 StGB ("besondere Folge") - wie auch der hieran anknüpfende Tatbestand des § 226 Abs. 1 StGB und die Intention des Gesetzgebers bei der Einfügung des § 56 StGB a.F. (Schroeder in LK 11. Aufl. § 18 Rdn. 8) zeigen - jedenfalls in erster Linie die Realisierung der dem Grunddelikt eigentümlichen Gefahr im Blick hat, während § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB allein auf eine Konkretisierung dieser Gefahr abhebt (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 18 Rdn. 1 f.; Paeffgen in NK-StGB § 18 Rdn. 9; Renzikowski aaO S. 383). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, daß dessen Wortlaut demjenigen anderer Vorschriften - insbesondere des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. = § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB n.F. - entspricht, für welche die Rechtsprechung Vorsatz auch hinsichtlich des Gefahrerfolgs verlangt (BGHSt 26, 244, 245; BGH StV 1991, 262).
Mit der Formulierung in § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB wollte der Gesetzgeber sich gerade an die genannte Raubqualifikation anlehnen (BTDrucks. 13/9064 S. 12 f.), ohne deren Auslegung durch die Rechtsprechung infrage zu stellen (BTDrucks. 13/8587 S. 45, 13/9064 S. 17 f.). Auch hat er die Vorschrift aus dem § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB i.d.F. des 33. StrÄ ndG entwickelt: Für konkrete Gefahrerfolge als Regelbeispiele wird indes auch von der Gegenauffassung Vorsatz gefordert (Tröndle aaO; Gössel aaO S. 222; vgl. aber § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB); daß aber die Anhebung der Strafuntergrenze von zwei Jahren auf fünf Jahre mit einer Absenkung der Anforderungen an die innere Tatseite einhergehen sollte, kann nicht angenommen werden. In Übereinstimmung mit der Auslegung des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB durch den Senat hat der Gesetzgeber des 6. StrRG in § 330 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB das Bringen eines anderen Menschen in die konkrete Gefahr des Todes als eine Vorsatz voraussetzende Qualifikation und die Verursachung des Todes als eine Erfolgsqualifikation ausgestaltet (so ausdrücklich BTDrucks. 13/9064 S. 23). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, daß der Täter neben dem auf das Grunddelikt bezogenen Vorsatz auch Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Todesgefahr für das Opfer der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) haben muß: Auch die anderen - eine mit dem vollendeten Totschlag übereinstimmende Strafuntergrenze von fünf Jahren rechtfertigenden - Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 4 StGB setzen Vorsatz voraus; nur die Annahme eines Vorsatzdelikts ergibt ferner eine sinnvolle Abstufung des Unrechts- und Schuldgehalts der einzelnen Tatbestände und der Strafrahmen in den §§ 177 und 178 StGB.
cc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zum Fall II.2.c) kann der Schuldspruch gemäß § 177 Abs. 4 StGB auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden: Allerdings hat der Angeklagte bei der Tat objektiv ein gefährliches Werkzeug i.S.des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet; denn die Metallfigur war - infolge des Einführens in die Scheide mit dem Sockel nach vorne - geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 1999, 242 f.; 2000, 419). Der Erfüllung dieser Qualifikation steht nicht entgegen , daß der Angeklagte die Figur ausschließlich bei der sexuellen Handlung, nicht aber als Nötigungsmittel einsetzte (vgl. aber Horn aaO § 177 Rdn. 32; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 29; s. auch Mitsch ZStW 111, 65, 103 f. [zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]): Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, weil das Gesetz mit der Formulierung "bei der Tat" an beide Bestandteile des zweiaktigen Grunddelikts anknüpft; dies kann nur so verstanden werden, daß der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs ausschließlich zur Vornahme der sexuellen Handlung genügt. Nicht anders ist dieselbe Formulierung bei der im gleichen Absatz geregelten weiteren Qualifikation der schweren körperlichen Mißhandlung aufzufassen (Laubenthal aaO Rdn. 202; Horn aaO § 177 Rdn. 33 i.V.m. 29; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 30 i.V.m. § 176a Rdn. 11). Das gleiche ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB: Die Strafschärfung soll dem unrechts- und schulderhöhenden Umstand Rechnung tragen , daß der Täter die Gefahren für das Tatopfer durch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs gesteigert hat (vgl. Laubenthal aaO Rdn. 196; BGH, Beschluß vom 17. Februar 1999 - 5 ARs 2/99 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]); die Gefahrerhöhung hängt aber nicht davon ab, ob der Täter das Werkzeug bei der Nötigung oder bei dem sexuellen Geschehen einsetzt. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Regelung in § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, die allerdings nur das Beisichführen betrifft, möglicherweise zunächst an "tat-
qualifizierende Nötigungsmittel" gedacht (s. aber Horn aaO § 177 Rdn. 29); zur Begründung der weiteren Qualifikationsstufe in § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB hat er aber auf diese Formulierung nicht zurückgegriffen (vgl. BTDrucks. 13/9064 S. 12 f.), sondern konsequenterweise mit der Wendung "bei der Tat", die in § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB fehlt, auf beide Teile des zweiaktigen Grunddelikts gleichermaßen Bezug genommen. In systematischer Übereinstimmung damit können die anderen Qualifikationen in § 177 Abs. 4 StGB nicht nur durch die Nötigung, sondern auch (allein) durch die sexuelle Handlung verwirklicht werden (vgl. Laubenthal aaO Rdn. 202, 205; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 31 und 30 i.V.m. § 176a Rdn. 11; so auch Renzikowski aaO S. 383 zum Merkmal "durch die Tat" in § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB); eine Beschränkung auf die Nötigungsalternative wie in § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist dem Gesetz in § 177 Abs. 4 StGB fremd. dd) Den Feststellungen ist jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt hat: Er war erheblich alkoholisiert, hatte die Figur, die er vor der Tat eingefettet hatte, "um sie geschmeidiger zu machen", am Vortag ohne Verletzungsfolgen in die Scheide des Opfers gesteckt und holte unverzüglich Hilfe, nachdem er den Gegenstand - allerdings mit voller Wucht - zuvor eingeführt hatte; welche Konsequenzen aus der - zum objektiven Tatablauf widerlegten - Einlassung des Angeklagten, er habe die Figur mit dem Kopf voran eingeführt, für die subjektive Tatseite zu ziehen sind, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Schnittverletzungen hat das Landgericht ihm jedenfalls nicht zum Vorsatz zugerechnet.
Für die Annahme einer schweren körperlichen Mißhandlung gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB genügen die bisher getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht (vgl. BGH NJW 2000, 3655). ee) Da andererseits nicht fernliegt, daß ein neuer Tatrichter die Voraussetzungen einer der Qualifikationen in § 177 Abs. 4 StGB feststellt - ein Lebensgefährdungsvorsatz (vgl. BGHSt 22, 67, 73 ff.; 26, 244, 246) wird auch im Blick auf das Würgen bis zur Bewußtlosigkeit zu prüfen sein -, führt der Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils im Fall II.2.c) insgesamt, auch soweit der Angeklagte der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung für schuldig befunden worden ist (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die Aufhebung hat den Wegfall der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat hebt ferner die Einzelstrafe im Fall II.2.b) auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der Fehler auch auf die Höhe dieser Einzelstrafe ausgewirkt hat.
b) Nicht bestehen bleiben kann das Urteil auch, soweit das Landgericht es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Das Erfordernis einer solchen Maßregel ist vom Revisionsgericht auch dann zu überprüfen, wenn - wie hier - lediglich der Angeklagte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5), sofern er nur diesen Beschwerdepunkt von der Anfechtung des Urteils nicht ausdrücklich ausgenommen hat (BGHSt 38, 362); das ist nicht geschehen. Das sachverständig beratene Landgericht hat mit allerdings knappen, allgemein gehaltenen Ausführungen einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholgenuß und der
Tat sowie der künftigen Gefährlichkeit bejaht (vgl. zu Sexualdelikten als Anlaßtaten BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 3 m.w.N.); die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (BVerfGE 91, 1) hat es indes verneint. Doch genügt entgegen der Auffassung der Strafkammer für die Annahme der Aussichtslosigkeit noch nicht, daß der Angeklagte "nicht therapiebereit" und "krankheitsuneinsichtig" ist. Fehlende Therapiebereitschaft und mangelnde Einsicht können zwar Indizien dafür sein, daß eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgschancen hat (vgl. BGH NJW 2000, 3015, 3016). Andererseits bedarf es in solchen Fällen der Prüfung und Darlegung, daß auch mit therapeutischen Bemühungen eine positive Beeinflussung des Angeklagten nicht zu erreichen wäre (BGH NStZ-RR 2000, 299, 300; 1996, 355, 356; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7). Dies gilt hier um so mehr, als der Angeklagte sich "wegen seines Alkoholproblems" vorübergehend einer Selbsthilfegruppe angeschlossen und damit eine gewisse Einsicht in seine Suchterkrankung gezeigt hat; die Gründe für das Scheitern der "Therapie" teilt das Landgericht nicht mit. 3. Im übrigen weist der Senat für die neue Hauptverhandlung vorsorglich auf folgendes hin:
a) Im Fall II.2.c) wird der neue Tatrichter auch § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, der anders als § 223 StGB und § 229 StGB (zur Möglichkeit von Tateinheit s. BGH NStZ 1997, 493) kein relatives Antragsdelikt ist (§ 230 StGB; s. o. Ziff. 2), zu prüfen haben (vgl. zum Würgen bis zur Bewußtlosigkeit BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz 1 [a.E.]; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - 1 StR 731/97 und Beschluß vom 11. Juli 2000 - 4 StR 238/00); das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StGB stünde einem entsprechenden Schuldspruch nicht entgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 331 Rdn. 8).
Die nachteilige Berücksichtigung der "äußerst brutale(n) Vorgehensweise" und der "Intensität der Tatbegehung" bei der Strafrahmenwahl sowie der konkreten Strafzumessung zu diesem Fall begegnet - nicht anders als die strafschärfend gewertete "Handlungsintensität" im Rahmen der Gesamtstrafenbildung - durchgreifenden Bedenken im Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Diese Umstände gehören zum Regelbild des verwirklichten Straftatbestands des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB und sind daher kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Da zudem die Art der Tatausführung, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Täters beruht, diesem nicht uneingeschränkt angelastet werden darf (BGH NStZ 1997, 592, 593; 1998, 84, 85; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 6; § 46 Rdn. 19 und 22), bestehen auch gegen die strafschärfende Berücksichtigung der "brutale(n) Vorgehensweise" im Fall II.2.b) rechtliche Bedenken (vgl. hierzu auch BGH StV 1998, 76; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 13; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 36). Im Blick auf die ausdrückliche Herausnahme der alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit aus der konkreten Strafzumessung weist der Senat ferner darauf hin, daß die eine Strafrahmenmilderung bewirkenden Umstände mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 bis 5).
b) Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob wegen der rechtskräftigen Vorverurteilung des Angeklagten vom 28. August 1997 eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der Einzelstrafe für die zuvor begangene gefährliche Körperverletzung (Fall II.2.a) gebildet werden muß; sofern zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorgelegen haben, ist diese auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und Fehler 2).
Meyer-Goßner Kuckein Athing

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 575/05
vom
8. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die seit Mai 2002 bestehende Liebesbeziehung des 1980 geborenen Angeklagten zu der Zeugin Z. wesentlich durch die übersteigerte Eifersucht und Besitz ergreifende Nachstellungen des Angeklagten geprägt. Die Zeugin teilte diesem daher ab April 2003 mehrfach mit, dass sie sich von ihm trennen wolle, nahm jedoch nach Versprechungen , demonstrativen Selbstverletzungen, Suiziddrohungen und drängenden Nachstellungen des Angeklagten die Beziehung immer wieder auf. Zuletzt am 1. Januar 2004 kam es zum einverständlichen Geschlechtsverkehr. In der Folgezeit teilte die Zeugin dem Angeklagten jedoch erneut mit, dass sie die Beziehung beenden wolle. Er bedrängte sie weiter; im Laufe des Januar 2004 wurden mehrere Gespräche über die von ihm gewünschte Fortsetzung der Beziehung geführt, eines davon in der Wohnung des Angeklagten.
3
Am 28. Januar 2004 kam es auf Drängen des Angeklagten zu einer weiteren "Aussprache". Die Zeugin Z. holte den Angeklagten zunächst auf dessen Bitte mit ihrem PKW in K. ab und fuhr dann nach H. zur Wohnung des Angeklagten. Sie parkte in einer bewohnten Straße in der Nähe der Wohnung des Angeklagten. Beide stiegen aus und führten zunächst außerhalb des PKW ein Gespräch; dann setzten sie sich wieder in das Fahrzeug. Dort erklärte die Zeugin dem Angeklagten nochmals, sie wolle nichts mehr von ihm wissen.
4
Zum darauf folgenden Hergang hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte "begann …, der Zeugin mehrfach grob zwischen die Beine zu greifen. Dort bewegte er die Finger im Bereich der Vagina der Zeugin hin und her. Die Zeugin schob ihn entrüstet weg, worauf er sie aufforderte, mit ihm, 'zum Ficken auf die Viehweide’ zu fahren, was die Zeugin verbal heftig ablehnte. Daraufhin griff der Angeklagte zum Hals der Zeugin, hielt sie dort fest und versuchte, diese auf den Mund zu küssen. Die Zeugin (…) versuchte mit ihrem Kopf nach hinten auszuweichen, woraufhin der Angeklagte jedoch mit seinem Gesicht folgte und ihr einen Kuss aufnötigte. Er sagte dabei zu der Zeugin, er schwöre ihr, sie und ihre Familie umzubringen. In diesem Moment bemerkte die Zeugin, dass der Angeklagte seinen Schlüsselbund dergestalt in die Faust genommen hatte, dass die einzelnen Schlüssel stachelartig zwischen den Fingern hervorstanden. Diese Faust hielt er der Zeugin vor den Bauch" (UA S. 11/12).
5
Die Zeugin ergriff nun ihre auf dem Rücksitz liegende Tasche und versuchte , aus dem PKW zu fliehen. Der Angeklagte hielt die Tasche zunächst fest, ließ sie aber auf die Drohung der Zeugin los, sie werde sonst um Hilfe rufen. Die Zeugin ging nun um die nächste Straßenecke, rief von ihrem Handy aus einen Freund an und teilte diesem mit, der Angeklagte versuche sie umzubringen. Sodann ging sie zum PKW zurück, wo sich der Angeklagte noch aufhielt. Der Angeklagte entfernte sich schließlich. Er rief in den folgenden Stunden mehrmals bei der Mutter der Zeugin an und erklärte, er habe "Scheiße gebaut"; per SMS versuchte er die Zeugin davon abzuhalten, Strafanzeige zu erstatten (UA S. 12).
6
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schwerer sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht.
7
a) Die Feststellungen zur Qualifikation sind unzureichend. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen und hierzu festgestellt, die Zeugin habe den Umstand, dass der Angeklagte seinen Schlüsselbund in die Faust genommen hatte, so dass die Schlüssel wie Stacheln zwischen den Fingern hervorstanden, "in diesem Moment" bemerkt, somit während oder unmittelbar nachdem der Angeklagte ihr einen Kuss aufnötigte und die Drohung äußerte. Im ersteren Fall bliebe allerdings unklar, wie der Angeklagte, der nach dem Zusammenhang der Feststellungen wohl rechts neben der Zeugin auf dem Beifahrersitz saß, all diese Handlungen gleichzeitig ausgeführt haben könnte. Denn sowohl das Festhalten am Hals als auch das Vorhalten der Faust mit den Schlüsseln "vor den Bauch" der Zeugin kann nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten kaum anders als mit der rechten Hand ausgeführt worden sein; in diesem Fall kann es nicht gleichzeitig geschehen sein. Im Übrigen dürfte auch die Vorbereitung des Werkzeugs in der ge- schilderten Weise - namentlich wenn sie mit nur einer Hand und unbemerkt vorgenommen wurde - einige Zeit und Aufmerksamkeit in Anspruch genommen haben.
8
Die Feststellungen ergeben daher nicht hinreichend deutlich, dass der Angeklagte den Schlüsselbund, der bei entsprechender Verwendung ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr.1 StGB sein konnte, tatsächlich bei der Tat verwendet hat. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte die Schlüssel weder als Nötigungsmittel zur Erzwingung der (möglicherweise ) sexuellen Handlung noch als Mittel dieser Handlung selbst eingesetzt (zum Begriff des Verwendens vgl. BGHSt 46, 225, 228 f.; BGH NStZ 2000, 254; 2005, 35; MüKo-Renzikowski § 177 Rdn. 81; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 84; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 89). Selbst wenn er dies beabsichtigt hätte, wäre der Einsatz des Werkzeugs nicht kausal gewesen, wenn die Geschädigte die Drohung erst nach Abschluss der erzwungenen Handlung bemerkte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437).
9
Ob auch ein möglicherweise der Sicherung dienender Einsatz des Werkzeugs nach Vollendung der Tat, aber vor deren Beendigung, entsprechend der Auslegung des Begriffs des Verwendens etwa in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu NStZ 2004, 263), dem Qualifikationstatbestand unterfallen kann (so Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 85; aA Renzikowski aaO § 177 Rdn. 81; ablehnend auch Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 2 m.w.N.), ist vom Bundesgerichtshof , soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden. Die Frage kann hier offen bleiben, denn auch eine solche Verwendung ist bisher nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt. Nicht nahe liegend wäre die Anwendung des § 177 Abs. 4 Nr. 1 jedenfalls dann, wenn eine Bedrohung mit dem gefährlichen Werkzeug für die Beteiligten in keinerlei Verbindung mehr mit eventuell vorausgegangenen oder beabsichtigten sexuellen Handlungen gestanden hätte und etwa nur Mittel einer auf neuem Tatentschluss beruhenden Bedrohung gewesen wäre.
10
Wären der Grundtatbestand verwirklicht, die Voraussetzungen einer Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB jedoch nicht feststellbar, so wäre § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu prüfen. Dass dem Schlüsselbund die Qualität eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht schon von vornherein, sondern erst zu dem Zeitpunkt zukam, als der Angeklagte es in der festgestellten Art ergriff und bereithielt, stünde einer Anwendung der Vorschrift nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1999, 242, 243). Insoweit bedürfte es jedoch noch genauerer Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt. Das gilt gleichermaßen für eine mögliche Verwirklichung von § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
11
b) Es fehlt im Übrigen aber schon an hinreichend klaren Feststellungen zum Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB. Dieser setzt voraus, dass mittels einer der in § 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Nötigungshandlungen das Dulden einer sexuellen Handlung durch das Tatopfer oder eine sexuelle Handlung des Tatopfers selbst erzwungen wird. Aus den Urteilsgründen ergibt sich weder, auf welche Handlung das Landgericht abgestellt hat, noch, welche Tatbestandsvariante es als gegeben angesehen hat (UA S. 21).
12
aa) Als sexuelle Handlung im Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB kommt hier zunächst das Greifen zwischen die Beine der Zeugin in Betracht. Zwar wies diese Handlung hier nach den konkreten Umständen die von § 184 f Nr. 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit auf. Es bleibt nach den Feststellungen jedoch of- fen, durch welches Nötigungsmittel die Duldung dieser Handlung erzwungen worden sein soll. Die bloße überraschende Vornahme einer sexualbezogenen Handlung kann nicht als Nötigung zur Duldung dieser Handlung angesehen werden (vgl. BGHSt 31, 76, 77 f.; 36, 145, 146; BGH NStZ 1993, 78; 1995, 230; 2005, 268, 269; st. Rspr.).
13
Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, es lasse sich den Feststellungen noch entnehmen, dass der Angeklagte zur Ausführung der Griffe zwischen die Beine der Zeugin Gewalt einsetzen musste, um ihren Widerstand zu überwinden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Festgestellt ist vielmehr gerade, dass die Zeugin die Hand des Angeklagten "entrüstet weg schob", sich der Zudringlichkeit also erfolgreich widersetzte ; danach wiederholte der Angeklagte diese Handlungen nicht. Die Annahme , er habe zuvor Gewalt eingesetzt, um Widerstand zu brechen, wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Der neue Tatrichter wird insoweit gegebenenfalls genauere Feststellungen zu treffen haben.
14
bb) Gewalt zur Überwindung von Widerstand hat der Angeklagte eingesetzt , als er die Zeugin am Hals fasste, sie gegen ihr Sträuben fest hielt und ihr dadurch "einen Kuss aufnötigte". Insoweit wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben näher zu prüfen, ob der vom Angeklagten ausgeführte Kuss die von § 184 f Nr. 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit im Hinblick auf das durch den Verbrechenstatbestand des § 177 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut hatte. Bei der Beurteilung der Qualität einer Handlung sind die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (BGH NJW 1989, 3029); es muss eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung zu besorgen sein (BGHSt 29, 336, 338; BGH NJW 1992, 324; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 184 f Rdn. 5; MüKo-Hörnle § 184 f Rdn. 21). Bei einem nicht weiter qua- lifizierten Kuss auf den Mund kann das zweifelhaft sein, wenn zwischen den Beteiligten eine längere intime Beziehung bestanden hat (vgl. auch BGHSt 1, 292, 298; 18, 169 f.; BGH StraFo 1998, 63, 64; Hörnle aaO § 184 f Rdn. 20, 22; zu Kussversuchen auch BGH NStZ 1983, 553; 1988, 71; 2001, 370 f.). Es kommt für die Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalls an.
15
Vorliegend wird insoweit neben den näheren Umständen des Kusses (Intensität , Dauer, gegebenenfalls Zungenkuss) die Beziehung zwischen den Beteiligten , vor allem aber auch die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen sein. Dabei kann einerseits die - jedenfalls aus Sicht des Angeklagten - ambivalente Haltung der Zeugin von Bedeutung sein, die sich auch in der Vergangenheit trotz vielfacher Erklärungen, die Beziehung beenden zu wollen, immer wieder auf Treffen mit dem Angeklagten, Vertraulichkeiten und auch auf sexuelle Handlungen eingelassen hatte. Andererseits lässt sich dem Zusammenhang der Feststellungen ohne Weiteres entnehmen, dass der Angeklagte die Zeugin - etwa mit der Aufforderung, mit ihm "zur Viehweide", einem früheren Treffpunkt , zu fahren - jedenfalls unmittelbar vor dem Kuss zu sexuellen Handlungen bewegen wollte; dies kann nach dem Gesamtzusammenhang der äußeren Umstände und im Verständnis der Beteiligten auch dem Kuss selbst den Charakter einer sexuellen Handlung im Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB gegeben haben.
16
Wenn der neue Tatrichter auf Grund der insgesamt neuen Feststellungen zu dem Ergebnis käme, dass der erzwungene Kuss nicht als sexuelle Handlung zu werten sei, weil es an der erforderlichen Erheblichkeit fehlte, so könnte insoweit jedenfalls der Tatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB erfüllt sein.
17
cc) Unklar sind die Feststellungen des Landgerichts auch im Hinblick auf die vom Angeklagten ausgesprochene Drohung, die Zeugin und ihre Familie zu töten. Nach den Feststellungen sagte er dies "dabei", d. h. während er der Zeugin "einen Kuss aufnötigte". Es erscheint freilich schwer vorstellbar, dass der Angeklagte während des Küssens Drohungen ausstieß. Daher bleibt offen, ob er die Drohung vor dem Kuss aussprach, ob sie sich auf das Verhalten der Zeugin kausal im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB auswirkte und ob der Angeklagte dies erkannte oder billigend in Kauf nahm. Drohte er der Zeugin erst nach Beendigung des Kusses, so käme nur eine Verurteilung nach § 241 StGB in Betracht.
18
3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen daher den Schuldspruch nicht. Das Urteil war auf die Sachrüge insgesamt aufzuheben. Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache war diese an das Amtsgericht - Schöffengericht - zurück zu verweisen.
19
Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Verurteilung wegen eines qualifizierten Falls der sexuellen Nötigung kommen, so wird zu beachten sein, dass die Verwirklichung der Qualifikationen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB im Urteilstenor kenntlich zu machen ist (vgl. BGH NStZ 2002, 656; NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; BGH StraFo 2003, 281; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 78 m.w.N.).
Rothfuß Maatz Fischer Roggenbuck Appl

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 313/06
vom
5. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. September 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. November 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Essen zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich einer mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen seiner Ehefrau neben Schlägen mit der Hand "leichte Schläge mit einem dünnen Ledergürtel" versetzt, die zu "feinstreifige(n) Hautrötungen" führten. Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, reicht aber für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr nach der Rechtsprechung ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 88 m.N.). Da der Angeklagte dem Tatopfer durch die Schläge mit dem dünnen Ledergürtel lediglich geringfügige Verletzungen beigebracht hat und - wovon im Hinblick auf die nach den Feststellungen nur geringe Intensität der Schläge nach dem Zweifelsgrundsatz auszugehen ist - auch keine gravierenderen Verletzungsfolgen herbeiführen wollte, ist die nach den vorgenannten Grundsätzen für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung ausreichende potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH aaO) hier nicht gegeben. Der Angeklagte hat sich daher lediglich gemäß § 223 Abs. 1 StGB einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau, die frist- und formgerecht Strafantrag gestellt hat, schuldig gemacht.
3
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
4
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Geldstrafe von 120 Tagessätzen, der im Übrigen in den Urteilsgründen keine Entsprechung findet (UA 11: 150 Tagessätze).
5
3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Essen zurück , da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.