Sexualstraftaten

erstmalig veröffentlicht: 23.06.2010, letzte Fassung: 05.03.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

 

I.    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

1.    Allgemeines

Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bedeutet nicht das Recht auf freie Entfaltung der eigenen Sexualität, sondern es ist vielmehr im negativen Sinne als Abwehrrecht zu verstehen. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wird auf Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG gestützt.

2.    Rechtsgut

Das geschützte Rechtsgut umfasst diverse Facetten.

So schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht die freie Entscheidung über das „Ob“, das „Wenn“ und das „Wie“ einer sexuellen Begegnung. Durch erzwungene Sexualkontakte wird diese freie Entscheidung missachtet.

Ferner gilt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht für Personen, die zu einer rechtlich relevanten Willensbildung nicht fähig sind. Eine sexuelle Handlung mit Körperkontakt greift grundsätzlich in die Rechtssphäre des anderen ein und berührt die körperliche Integrität. Aus diesem Grunde bedarf es stets der Zustimmung des betreffenden Sexualpartners. Fehlt es an der Zustimmung wird der andere das Objekt fremdbestimmter Begierde. Zudem wird das sexuelle Selbstbestimmungsrecht auch dann berührt, wenn jemand ohne dessen Einwilligung in ein sexuelles Geschehen miteinbezogen wird oder derjenige mit sexuellen Vorgängen konfrontiert wird, die er nicht verarbeiten kann.

II.    Deliktsgruppen

1.    Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
 

Diese Deliktgruppe beschreibt den klassischen Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht:
 
- Zwanghafter Sexualkontakt mit dem Täter oder einem Dritten gegen den Willen des Opfers. Der Einsatz eines Nötigungsmittels wird ebenfalls vorausgesetzt. Laut Rechtsprechung bedeutet „Nötigen“ in diesem Zusammenhang jedes Bestimmen des Opfers gegen seinen Willen.

Bei der sexuellen Nötigung im Sinne von §§ 177 Abs.3 StGB, 178 StGB tritt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gegenüber der Gefährdung und Verletzung von Leib und Leben in den Hintergrund. Ferner ist der § 240 Abs.1 in Verbindung mit Abs.4 Nr. 1 StGB zu erwähnen, der abgenötigte sexuelle Handlungen als Nötigung in einem besonders schweren Fall erfasst, die nicht unter § 177 StGB fallen.

Der Missbrauch widerstandsunfähiger Personen ist in § 179 StGB geregelt. Diese Norm schützt Personen, die sich wegen psychischer oder physischer Beeinträchtigung, auch ohne den Einsatz von Nötigungsmitteln seitens des Täters, den sexuellen Übergriffen nicht widersetzen können.
 

2.    Missbrauch institutioneller Abhängigkeit
 

Bezeichnend für die §§ 174a, 174b, 174c StGB ist, dass Täter und Opfer in der Macht- und Abhängigkeitsposition in einem ungleichen Verhältnis zueinander stehen. Die Tatbestände dieser Normen bezwecken ebenfalls den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, jedoch jeder Paragraph auf seine eigene Art:

- Die §§ 174a Abs.1 und der 174b StGB richten sich gegen die „wucherähnliche Ausbeutung persönlicher Bedrängnis“, d.h. das Opfer muss sich in einer Zwangslage befinden, die geeignet ist, die Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich seines sexuellen Verhaltens einzuschränken. Dem Täter ist bewusst, dass die Lage des Opfers den Taterfolg ermöglicht bzw. erleichtert. Psychische Defizite der Opfer müssen nicht vorliegen. Da das Opfer auf Grund eines bereits aktuellen Freiheitsentzugs bezüglich der Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist bzw. dieser noch zu erwarten ist, ist das Opfer dem Täter hier in besonderem Maße ausgeliefert.

- Bei den §§ 174a Abs.2 und 174c StGB werden Personen geschützt, die bereits aufgrund von Hilfebedürftigkeit infolge eines körperlichen oder seelischen Zustands in ihrer Selbstbestimmung beeinträchtigt und anfällig sind. Die Beziehung zwischen Täter und Opfer ist hier besonders durch die ungleiche Verteilung von Vertauen auf der Seite des hilfebedürftigen Opfers und dem überlegenen Wissen des professionellen Helfers als Autoritätsperson geprägt. Der Missbrauch des entgegengebrachten Vertrauens gegenüber des Helfers führt häufig zu gravierenden seelischen Folgen z.B. Verlust der Liebes- und Vertrauensfähigkeit, Wut und Depressionen oder auch massive Beeinträchtigungen des Selbstwertgefühls.
 

3.    Jugendschutzdelikte

Zu den Jugendschutzdelikten gehören die §§ 174, 176, 180, 182 StGB aber auch die §§ 184 Abs.1 Nr 1, 2, 3a und 5 StGB sowie der 184b, 184c und 184e StGB enthalten Elemente des Jugendschutzes. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor fremdbestimmten sexuellen Übergriffen wird vom Gesetz je nach Alter und Entwicklung unterschiedlich ausgestaltet:

- Der § 176 StGB normiert ein „absolutes Verbot“ für sexuelle Kontakte mit Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren. Diese Norm umfasst über Sexualkontakte mit körperlicher Berührung hinaus auch solche Handlungen, die das Kind vor anderen oder der Täter vor dem Kind vornimmt. Diese Norm ist von dem Grundsatz geprägt, dass Kinder auf Grund ihrer kognitiven und psychischen Unterlegenheit sexuellen Kontakten mit Erwachsenen nicht freiwillig zustimmen können. Der Täter hingegen nutzt seine Machtposition aus, um seine Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen (BGH Urteil vom 16.06.1999 - 2 StR 28/99, BGH Beschluss vom 25. 3. 2010 - 5 StR 83/10).

Während Kinder somit einem Erwachsenen unterlegen sind, gilt dies für Jugendliche nur in Abhängigkeitsbeziehungen bzw. in bedrängenden oder besonders verlockenden Situationen (BGH Beschluss vom 21. 9. 2000 - 3 StR 323/00)

Für 14 bis 16 jährige Jugendliche gilt somit „kein“ absoluter Schutz vor sexuellen übergriffen. Andererseits geht der Gesetzgeber davon aus, dass die sexuelle Autonomie dieser Altersgruppe noch immer eingeschränkt ist und ein Schutz vor fremdbestimmten Sexualkotakten geboten ist (BGH Urteil vom 19.11.1996 - 1 StR 510/96, BGH Beschluss vom 16. 2. 2010 - 4 StR 574/09).

Der Schutzumfang richtet sich somit zum einen nach der Beziehung, die das Opfer zum Täter hat. Gemäß § 174 Abs.1 Nr.1 und 3 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen, denen der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist, sowie mit leiblichen oder Adoptiveltern ausnahmslos verboten. Wird der Schutzbefohlenen zu sexuellen Handlungen mit Dritten gezwungen wird gemäß § 180 Abs.3 StGB zusätzlich ein Missbrauch der Abhängigkeit vorausgesetzt.

Die Strafbarkeit wird ferner durch die Motivation bestimmt, die an den Jugendlichen herangetragen wird z.B. der Sexualkontakt gegen Entgelt im Sinne von §§ 180 Abs.2 und 182 Abs.1 Nr.1 StGB. Unter Entgelt ist jede einen Vermögensvorteil darstellende Gegenleistung zu verstehen. Hier kann es sich neben Geldleistungen auch um andere Vorteile handeln z.B. die Gewährung einer Unterkunft, Essen etc. Hier spielt das psycho-sozial Gefälle zwischen dem Jugendlichen und dem erwachsenen Täter eine zusätzliche Rolle, denn der Erwachsene Täter missbraucht seine Überlegenheit gegenüber dem Jugendlichen um seine sexuellen Ziele zu verfolgen.

Ohne Rücksicht auf die freie Entscheidung des Jugendlichen hingegen wird die Förderung fremder Sexualkontakte nach § 180 Abs.1 StGB bestraft. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass eine Zwangslage des jugendlichen Opfers oder die alterbedingte Unreife von einem älteren ausgenutzt wird (BGH Beschluss vom 21. 6. 2005 - 4 StR 28/05).

Für die Jugendlichen der Altersgruppe 16 bis 18 wird der Schutz noch weiter reduziert. Ein „absolutes Verbot“ gilt auch hier für den Sexualkontakt mir den leiblichen oder den Adoptiveltern gemäß § 174 Abs.1 Nr. 3 StGB. Auch kommt es auf den Missbrauch von Abhängigkeitsverhältnissen im Sinne von §§ 174 Abs.1 Nr.2 und 180 Abs.3 StGB an. Entgeltliche Sexualkontakte mit Dritten sind nach § 182 Abs.2 StGB strafbar.
 
 

4.    Schutz vor sexueller Belästigung

Die §§ 183 und 183a sowie 184d StGB dienen dem Schutz vor unerwünschter Konfrontation fremder Sexualität.

Der § 183 StGB droht bei exhibitionistischen Handlungen von Männern mit einer Strafe. Geschützt wird auch hier das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung insofern, als das man selbst darüber entscheiden kann unter welchen Umständen man in das sexualbezogene Geschehen anderer involviert wird (BGH Beschluss vom 8. 8. 2007 - 2 StR 235/07).

Der § 183a StGB hingegen schützt vor dem Recht, von aufgedrängter Kenntnisnahme fremder Intimitäten verschont zu bleiben. Schutzgut dieser Norm ist demnach die Privatsphäre.
 

5.    Prostitutionsdelikte

Die §§ 180a, 180b, 181, 181a, 184d sowie 184e StGB befassen sich mit dem Geschäft der Sexualität. Rekrutierung von Personal wird unter der Bezeichnung „Menschenhandel“ erfasst und ist in den §§ 180b, 181 StGB geregelt. Die unzulässige Einflussnahme auf die Ausübung der Prostitution ist gemäß §§ 180a, 181a StGB strafbar, sofern das Opfer hierdurch in der Prostitution festgehalten wird. Auch hier ist das Schutzgut der Normen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne der Freiheit, sich für oder gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu entscheiden (LG Münster vom 30.06.1992 - 7 Kls 39/91)

Die Ausübung der Prostitution an sich ist straflos. Allerdings ist die Ausübung auf bestimmte Orte beschränkt. Die Vorschriften der §§ 184d, 184e StGB schützen nicht die sexuelle Selbstbestimmung, sondern sie dienen zum einen dem Schutz des Allgemeininteresses zur Vermeidung von milieutypischer Belästigungen und Gefahren und zum anderem dem Jugendschutz.
 

6.    Pornographie

Die Strafvorschriften gegen die Pornographie sind in §§ 184 – 184c StGB geregelt. Hierbei handelt es sich allerdings um sehr komplexe Normen, die keine einheitliche Schutzrichtung verfolgen.

Ein wesentliches Ziel des § 184 StGB ist der Jugendschutz.

Das Jugendschutzgesetz hat den Zweck, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien zu schützen. So wird der Zugang zu gesundheitsgefährdenden Produkten, zu Kinofilmen und Medien sowie Aufenthalte an bestimmten Orten in der Öffentlichkeit an bestimmte Altersstufen gebunden. Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes richten sich nicht an Kinder und Jugendliche, sondern an volljährige Personen, insbesondere Gewerbetreibende, Veranstalter etc.

Der unmittelbare Zugang zu pornographischen Schriften durch Kinder und Jugendliche ist somit gemäß § 184 Abs.1 Nr. 1 StGB streng verboten. Es soll die sexuelle Selbstbestimmung insofern geschützt werden, als dass Kinder und Jugendliche von sexuellen Geschehnissen, die noch nicht verarbeitet werden können, verschont bleiben sollen.

Vor ungewollter Konfrontation mit Pornographie schützen die § 184 Abs.1 Nr. 2, 3, 3a,5, 6, sowie der § 184c StGB. Schutzgut ist die Privatsphäre.

Sofern es sich um pornographische Schriften im Sinne von § 184b StGB handelt, die den sexuellen Missbrauch von Kindern beinhalten, handelt es sich um den „Darstellerschutz“. Die Nachfrage solcher Produkte soll mit dieser Norm unterbunden werden, genauso wie die unkontrollierte Verbreitung im Internet (BGH Urteil vom 27.06.2001 - 1 StR 66/01, LG Karlsruhe Beschluss vom 23.3.2009 - Qs 45/09).

Das Verbot sodomistischer Pornographie im Sinne von § 184a StGB schützt die sexualethischen Grundanschauungen der Gemeinschaft. Basierend auf empirischen Untersuchungen liegen Zusammenhänge zwischen gewalttätiger Pornographie und aggressivem Sexualverhalten nahe, worauf sich das Verbot der „harten Pornographie“ stützen lässt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. 5. 2009 - Ss 46/09).

7.    Aktuelle Fälle aus der Praxis
 

Zur Zeit sind insbesondere Missbrauchsfälle in Schullandheimen und sexuelle Übergriffe in Kirchen bekannt geworden.
 

Die gerichtlichen Entscheidungen hierzu stehen jedoch noch aus.
 
 

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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