Strafrecht: Zum gemeinschaftlich begangenen sexuellen Missbrauch

bei uns veröffentlicht am02.01.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Der Qualifikationstatbestand des § 176a II Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern einer nach § 176 II StGB strafbar ist.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.10.2013 (Az.: 4 StR 258/13) folgendes entschieden:

Eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a II Nr. 2 StGB setzt voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 I und II StGB mindestens zwei Personen grundsätzlich vor Ort mit gleicher Zielrichtung täterschaftlich derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen.

Der Qualifikationstatbestand des § 176a II Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 I StGB, der andere nach § 176 II StGB strafbar macht.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Februar 2013 aufgehoben

hinsichtlich der Verurteilung im Fall II. 1 f der Urteilsgründe; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; im Umfang des Freispruches fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II. 1 e und II. 2 der Urteilsgründe;

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe,

im Gesamtstrafenausspruch.

In dem nach dem Teilfreispruch verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in drei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs eines Kindes, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen sowie wegen Verbreitung pornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung und Erwerb kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Erwerb jugendpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt überwiegend vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Mit ihrer umfassend erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 a bis e der Urteilsgründe keinen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB angenommen hat. Ferner wendet sie sich gegen die Strafzumessung.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. 1 e und f sowie II. 2 der Urteilsgründe - im Fall II. 1 f der Urteilsgründe zu Gunsten des Angeklagten mit der Folge eines Teilfreispruchs -, der Einzelstrafen für die Taten II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet.

Nach den Feststellungen sprach der Angeklagte den gesondert verfolgten Z. , den er Anfang des Jahres 2012 über das Internet kennen gelernt hatte und mit dem es gegen Bezahlung durch den Angeklagten zum Austausch von sexuellen Handlungen gekommen war, darauf an, ob er nicht auch jüngere Personen männlichen Geschlechts kennen würde, die Interesse an entgeltlichen sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten hätten. Z. , der sich durch die Vermittlung von Jungen aus seinem Wohnumfeld ein lukratives Geschäft versprach, ging auf das Ansinnen des Angeklagten ein. In der Folgezeit wandte er sich an den 15-jährigen Y. , den am 17. April 1998 geborenen K. , die jeweils 13 Jahre alten D.und G. sowie den zwölfjährigen H. und veranlasste die Jungen, gegen ein jeweils vom Angeklagten geleistetes Entgelt von 20 € bis 30 € an Treffen mit dem Angeklagten teilzunehmen, bei denen jeweils auch der gesondert verfolgte Z. zugegen war und es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Jungen kam. Im Einzelnen ereigneten sich folgende Missbrauchstaten:

Am 22. März 2012 suchte der gesondert verfolgte Z. zusammen mit Y. und K. den Angeklagten in dessen Wohnung in K. auf. Nachdem Z. , Y. und K. sich auf Frage des Angeklagten hin ausgezogen und alle Beteiligten zunächst an ihren Penissen masturbiert hatten, manipulierte der Angeklagte an den Geschlechtsteilen des Z. und der beiden Jungen, während Z. dem 13 Jahre alten K. und dem weiteren Geschädigten Y. zur Stimulation einen Pornofilm auf seinem Mobiltelefon zeigte. Im weiteren Verlauf führte der Angeklagte bei Y. und Z. den Oralverkehr aus, ehe der Geschädigte K. der Aufforderung des gesondert verfolgten Z. , seinerseits an dem erigierten Penis des Angeklagten den Oralverkehr durchzuführen, nachkam und kurzzeitig das Glied des Angeklagten in den Mund nahm (II. 1 a der Urteilsgründe). An einem weiteren von Z. vermittelten Treffen mit dem Angeklagten zwischen dem 22. März 2012 und dem 21. April 2012 nahm neben Z. und Y. der Geschädigte D.teil. Nachdem der Geschädigte - einer Aufforderung des Z. Folge leistend - seine Hose heruntergezogen und den Oberkörper entblößt hatte, manipulierte der Angeklagte mit der Hand am Glied des Jungen und führte anschließend bei dem Kind den Oralverkehr aus (II. 1 b der Urteilsgründe). Am 21. April 2012 holte der Angeklagte entsprechend einer mit dem gesondert verfolgten Z. getroffenen Absprache diesen und die Geschädigten Y. und G. in G. ab und nahm sie mit in seine Wohnung. Dort forderte Z. die Jungen auf, sich zu entkleiden. Z. und die beiden Jungen entblößten ihre Geschlechtsteile, an denen sie anschließend jeweils mit ihren Händen manipulierten. Der gesondert verfolgte Z. zeigte dem Geschädigten G. auf seinem Mobiltelefon einen Pornofilm, weil er wollte, dass der Junge für die sexuellen Handlungen durch den Angeklagten entsprechend erregt war. Sodann führte der Angeklagte bei Z. und den beiden Jungen jeweils den Oralverkehr durch (II. 1 c der Urteils- gründe). Für den 29. April 2012 vereinbarten der gesondert verfolgte Z. und der Angeklagte ein erneutes Treffen, bei dem der jetzt 14-jährige K. und der weitere Geschädigte H. dem Angeklagten zugeführt werden sollten. Vereinbarungsgemäß fuhr der Angeklagte nach G. , wo er mit Z. und den Jungen K. und H. zusammentraf. Nachdem Z. und K. ihre Genitalien entblößt und der Geschädigte H. - dem Beispiel der anderen folgend - seine Hose und Unterhose heruntergezogen und den Oberkörper durch Hochziehen der Oberbekleidung freigelegt hatte, nahm der Angeklagte den Penis des Geschädigten H. in den Mund und führte kurzzeitig den Oralverkehr an diesem durch, während die beiden anderen jeweils mit den Händen an ihren Geschlechtsteilen manipulierten. Anschließend nahm der Geschädigte K. für kurze Zeit den Oralverkehr am Angeklagten vor (Fall II. 1 d der Urteilsgründe).

Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt fasste der gesondert verfolgte Z. gemeinsam mit zwei Bekannten den Entschluss, den Angeklagten mittels kompromittierender Fotos zu erpressen, die während der Sexualkontakte entstehen sollten. Der Zeuge Y. fand sich bereit, an dem Erpressungsvorhaben mitzuwirken. In Ausführung des Tatplans meldete sich Z. beim Angeklagten und initiierte ein neuerliches Treffen, für das Y. den Geschädigten H. akquirieren wollte. Da H. zu einem weiteren Treffen mit sexuellen Handlungen zunächst nicht bereit war, setzte Y. ihn unter Druck, indem er ihm durch Umdrehen eines Fingers Schmerzen zufügte, und erreichte auf diese Weise, dass der Geschädigte widerwillig an dem vereinbarten Treffen mit dem Angeklagten teilnahm. Am 16. Mai 2012 begab sich der Angeklagte mit Z. , Y. und dem Geschädigten H. zu der für den Sexualkontakt vorgesehenen Lichtung bei einer Abraumhalde in G.. Dort berührte der Angeklagte den Geschädigten mit der Hand an dessen freigelegtem Oberkör- per, wobei er selbst an sich bis zum Samenerguss onanierte. Der gesondert verfolgte Z. fertigte hiervon Lichtbilder mit seinem Mobiltelefon (II. 1 e der Urteilsgründe). Um den Angeklagten mit den Lichtbildern zu konfrontieren und die Erpressung ins Werk zu setzen, vereinbarte Z. mit dem Angeklagten ein weiteres Treffen, für das dem Angeklagten wahrheitswidrig Y. als „Sexualobjekt" angekündigt wurde. Tatsächlich bestand zwischen Z. und Y. Einvernehmen, dass es bei diesem Treffen zu keinem Sexualkontakt mit dem Angeklagten kommen werde. Absprachegemäß suchte der Angeklagte am 28. Mai 2012 in der sicheren Vorstellung, dort den Oralverkehr an Y. vornehmen zu können, die an der Abraumhalde gelegene Lichtung auf. Als er und Z. an der Lichtung auf Y. trafen, lief dieser rasch weg (II. 1 f der Urteils- gründe).

Der Angeklagte stand über das Internet in Kontakt mit dem 15-jährigen T. . Im Rahmen der Kommunikation, die mit sich steigernder Intensität sexuelle Themen zum Gegenstand hatte, übermittelte T. auf Aufforderung des Angeklagten Bilder von sich, auf denen er unbekleidet masturbierend und seinen Anus präsentierend zu sehen war. Des Weiteren tauschten der Angeklagte und T. kinderpornographische Bilder aus, wobei der Angeklagte an T. fünf Bilder sandte und von T. aufforderungsgemäß drei Bilder erhielt (II. 2 der Urteilsgründe). Auf dem Computer „Macbook" und der externen Festplatte „Freecom" des Angeklagten, die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurden, befanden sich unter anderem neun Bilder mit kinderpornographischen Inhalten (II. 3 der Urteilsgründe).

Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe nicht angenommen und im Fall II. 1 e der Urteilsgründe nicht geprüft hat.

Nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Die Qualifikationsnorm des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, die vom Gesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 in Anlehnung an die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist, trägt dem gesteigerten Tatunrecht Rechnung, welches daraus resultiert, dass regelmäßig die psychischen Widerstandskräfte des Kindes in höherem Maße beeinträchtigt sind und die Gefahren für dessen ungestörte sexuelle Entwicklung zunehmen, wenn das Opfer dem gemeinsamen sexuellen Ansinnen mehrerer ausgesetzt ist. Mit Blick auf diesen Normzweck setzt eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen grundsätzlich vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen. Erforderlich ist aufgrund des von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abweichenden Wortlauts der Vorschrift ein täterschaftliches Verhalten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB müssen allerdings nicht vorliegen. Dies folgt daraus, dass durch § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB seinem ausdrücklichen Regelungsgehalt nach gerade auch die gemeinschaftliche Begehung der Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB qualifiziert werden soll. Bei § 176 Abs. 1 StGB handelt es sich aber um ein eigenhändiges Delikt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243 ff.), was jede mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt. Für die Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 StGB durch eine gemeinsame Tatbegehung reicht es daher aus, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen.

Nach seinem auf Taten nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB abstellenden Wortlaut ist der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB strafbar macht. Da § 176 Abs. 2 StGB die Verursachung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch Einwirken auf das kindliche Opfer strafrechtlich erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, aaO, 246), liegt die für eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns hier darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Auch diese Art des Zusammenwirkens gegenüber dem Tatopfer weist den im Vergleich zu den Grundtatbeständen gesteigerten Unrechtsgehalt auf, der für die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB kennzeichnend ist.

In den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte danach entgegen der Auffassung der Strafkammer jeweils auch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Nach den Feststellungen wurden die kindlichen Tatopfer jeweils durch den gesondert verfolgten Z. dazu bestimmt, die sexuellen Handlungen am Angeklagten vorzunehmen oder durch ihn an sich zu dulden. Z. veranlasste die Kinder nicht nur im Vorfeld zur Teilnahme an den Treffen mit dem Angeklagten, sondern war bei diesen Treffen jeweils selbst vor Ort anwesend und unterstützte die sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Opfern, indem er die Opfer verbal zur Mitwirkung aufforderte oder durch auf deren sexuelle Stimulation abzielende Handlungen auf die Kinder einwirkte.

Da der Angeklagte in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe unter anderem jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, berührt die unzutreffende rechtliche Wertung des Landgerichts allein den Schuldumfang der Taten, sodass die Schuldsprüche bestehen bleiben können und es nur einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bedarf.

Im Fall II. 1 e der Urteilsgründe lassen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende rechtliche Bewertung nicht zu. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass das Tatopfer H. erst auf Druck des Zeugen Y. zu einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten zur Vornahme sexueller Handlungen bereit war, und der Zeuge Y. zusammen mit Z. , dem Angeklagten und dem Opfer zur späteren Tatörtlichkeit fuhr. Ob Y. die Vornahme der sexuellen Handlung durch den Angeklagten vor Ort durch einen aktiven Mitwirkungsbeitrag unterstützte, ist der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils aber nicht zu entnehmen. Ein Bestimmungsakt des Z. gegenüber dem Opfer im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht fest
gestellt. Der Schuldspruch im Fall II. 1 e der Urteilsgründe bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung.

Der Schuldspruch wegen Verbreitung pornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung und Erwerb kinderpornographischer Schriften und Erwerb jugendpornographischer Schriften im Fall II. 2 der Urteilsgründe kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsfeststellungen die Annahme einer materiell-rechtlichen Tat nicht tragen.

Die Übersendung und der Empfang mehrerer kinderpornographischer oder jugendpornographischer Bilder über das Internet stellt nur dann eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne dar, wenn die Übermittlungen im Rahmen eines zusammenhängenden Kommunikationsvorgangs erfolgten. Liegen dagegen mehrere zeitlich voneinander getrennte Kommunikationsvorgänge vor, sind mehrere real konkurrierende Taten gegeben. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der gegenseitige Austausch kinderpornographischer Bilder und die Übersendung der jugendpornographischen Abbildungen von dem Zeugen T. an den Angeklagten im Rahmen der Internetkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen vorgenommen wurden. Nähere Feststellungen zu den Einzelheiten dieser Kommunikation, insbesondere zu deren Dauer und Verlauf, hat es dagegen nicht getroffen. Nach den Urteilsgründen bleibt daher offen, ob der Übermittlung der Bilder ein einheitlicher oder mehrere getrennte Kommunikationsvorgänge zu Grunde lagen.

Im Übrigen begegnet die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da die Übersendung der kinderporno graphischen Bilder, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergaben, durch den Angeklagten an den Zeugen T. nach den Feststellungen nicht dazu diente, die Bilder einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, hat sich der Angeklagte insoweit nicht eines Verbreitens im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern des Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

Im Fall II. 1 f der Urteilsgründe führt die Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB und zum Freispruch des Angeklagten. Die vom Angeklagten angestrebte Missbrauchstat hat die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten.

Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Von diesem Maßstab ausgehend liegt in dem von der Strafkammer festgestellten Aufsuchen der zur Tatbegehung vorgesehenen Örtlichkeit kein unmittelbares Ansetzen des Angeklagten zur Verwirklichung des Tatbestands des § 182 Abs. 2 StGB, da das Tatopfer noch nicht in den Zugriffsbereich des Angeklagten gelangt und die Vornahme des Oralverkehrs am Opfer nach den Vorstellungen des Angeklagten im Weiteren von der Bereitschaft des Opfers abhängig war, sich auf das sexuelle Ansinnen des Angeklagten einzulassen.

Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bemessung der Einzelstrafe hat das Landgericht die Dauer der Untersuchungshaft, von der sich der Angeklagte stark beeindruckt gezeigt hat, zu Gunsten des bislang unbestraften Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Erlittene Untersuchungshaft ist aber regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Solche zusätzlichen, den Angeklagten besonders beschwerende Umstände oder Folgen des Haftvollzugs hat die Strafkammer indes nicht konkret festgestellt. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafkammer auf die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II. 1 e und f sowie II. 2 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Für die neuerlich zu treffende Gesamtstrafenentscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Bemessung der Gesamtstrafe einer eingehenden Begründung bedarf, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten wird. Bei der zusammenfassenden Würdigung der einzelnen Taten wird der neue Tatrichter auch zu bedenken haben, dass sich die rechtskräftig feststehenden Missbrauchstaten in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe jeweils gegen verschiedene kindliche Tatopfer richteten.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 258/13 vom 10. Oktober 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––––– StGB § 176a Abs. 2 Nr. 2 1. Eine gemeinschaftliche

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 258/13
vom
10. Oktober 2013
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
–––––––––––––––––––––––––––––
1. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt
voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1
und 2 StGB mindestens zwei Personen grundsätzlich vor Ort mit gleicher
Zielrichtung täterschaftlich derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der
Tatsituation zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere
Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen.
2. Der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch dann
erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der
eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB strafbar
macht.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13 – LG Essen
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Mutzbauer,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwalt
als Verteider,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers D. ,
Rechtsanwältin
als Vertreterin des Nebenklägers Y. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Februar 2013 aufgehoben
a) hinsichtlich der Verurteilung im Fall II. 1 f der Urteilsgründe ; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; im Umfang des Freispruches fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II. 1 e und II. 2 der Urteilsgründe;
c) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aa) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe, bb) im Gesamtstrafenausspruch.
2. In dem nach dem Teilfreispruch verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in drei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs eines Kindes, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen sowie wegen Verbreitung pornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung und Erwerb kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Erwerb jugendpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt überwiegend vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Mit ihrer umfassend erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 a bis e der Urteilsgründe keinen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB angenommen hat. Ferner wendet sie sich gegen die Strafzumessung.
2
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. 1 e und f sowie II. 2 der Urteilsgründe – im Fall II. 1 f der Urteilsgründe zu Gunsten des Angeklagten mit der Folge eines Teilfreispruchs –, der Einzelstrafen für die Taten II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet.

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Nach den Feststellungen sprach der Angeklagte den gesondert verfolgten Z. , den er Anfang des Jahres 2012 über das Internet kennen gelernt hatte und mit dem es gegen Bezahlung durch den Angeklagten zum Austausch von sexuellen Handlungen gekommen war, darauf an, ob er nicht auch jüngere Personen männlichen Geschlechts kennen würde, die Interesse an entgeltlichen sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten hätten. Z. , der sich durch die Vermittlung von Jungen aus seinem Wohnumfeld ein lukratives Geschäft versprach , ging auf das Ansinnen des Angeklagten ein. In der Folgezeit wandte er sich an den 15-jährigen Y. , den am 17. April 1998 geborenen K. , die jeweils 13 Jahre alten D. und G. sowie den zwölfjährigen H. und veranlasste die Jungen, gegen ein jeweils vom Angeklagten geleistetes Entgelt von 20 € bis 30 € an Treffen mit dem Angeklagten teilzunehmen, bei denen jeweils auch der gesondert verfolgte Z. zugegen war und es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Jungen kam. Im Einzelnen ereigneten sich folgende Missbrauchstaten:
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Am 22. März 2012 suchte der gesondert verfolgte Z. zusammen mit Y. und K. den Angeklagten in dessen Wohnung in K. auf. Nachdem Z. , Y. und K. sich auf Frage des Angeklagten hin ausgezogen und alle Beteiligten zunächst an ihren Penissen masturbiert hatten, manipulierte der Angeklagte an den Geschlechtsteilen des Z. und der beiden Jungen, während Z. dem 13 Jahre alten K. und dem weiteren Geschädigten Y. zur Stimulation einen Pornofilm auf seinem Mobiltelefon zeigte. Im weiteren Verlauf führte der Angeklagte bei Y. und Z. den Oralverkehr aus, ehe der Geschädigte K. der Aufforderung des gesondert verfolgten Z. , seinerseits an dem erigierten Penis des Angeklagten den Oralverkehr durchzuführen , nachkam und kurzzeitig das Glied des Angeklagten in den Mund nahm (II. 1 a der Urteilsgründe). An einem weiteren von Z. vermittelten Treffen mit dem Angeklagten zwischen dem 22. März 2012 und dem 21. April 2012 nahm neben Z. und Y. der Geschädigte D. teil. Nachdem der Ge- schädigte – einer Aufforderung des Z. Folge leistend – seine Hose heruntergezogen und den Oberkörper entblößt hatte, manipulierte der Angeklagte mit der Hand am Glied des Jungen und führte anschließend bei dem Kind den Oralverkehr aus (II. 1 b der Urteilsgründe). Am 21. April 2012 holte der Angeklagte entsprechend einer mit dem gesondert verfolgten Z. getroffenen Absprache diesen und die Geschädigten Y. und G. in G. ab und nahm sie mit in seine Wohnung. Dort forderte Z. die Jungen auf, sich zu entkleiden. Z. und die beiden Jungen entblößten ihre Geschlechtsteile, an denen sie anschließend jeweils mit ihren Händen manipulierten. Der gesondert verfolgte Z. zeigte dem Geschädigten G. auf seinem Mobiltelefon einen Pornofilm, weil er wollte, dass der Junge für die sexuellen Handlungen durch den Angeklagten entsprechend erregt war. Sodann führte der Angeklagte bei Z. und den beiden Jungen jeweils den Oralverkehr durch (II. 1 c der Urteilsgründe ). Für den 29. April 2012 vereinbarten der gesondert verfolgte Z. und der Angeklagte ein erneutes Treffen, bei dem der jetzt 14-jährige K. und der weitere Geschädigte H. dem Angeklagten zugeführt werden sollten. Vereinbarungsgemäß fuhr der Angeklagte nach G. , wo er mit Z. und den Jungen K. und H. zusammentraf. Nachdem Z. und K. ihre Genitalien entblößt und der Geschädigte H. – dem Beispiel der anderen folgend – seine Hose und Unterhose heruntergezogen und den Oberkörper durch Hochziehen der Oberbekleidung freigelegt hatte, nahm der Angeklagte den Penis des Geschädigten H. in den Mund und führte kurzzeitig den Oralverkehr an diesem durch, während die beiden anderen jeweils mit den Händen an ihren Geschlechtsteilen manipulierten. Anschließend nahm der Geschädigte K. für kurze Zeit den Oralverkehr am Angeklagten vor(Fall II. 1 d der Urteilsgründe).
5
Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt fasste der gesondert verfolgte Z. gemeinsam mit zwei Bekannten den Entschluss, den Angeklagten mittels kompromittierender Fotos zu erpressen, die während der Sexualkontakte entstehen sollten. Der Zeuge Y. fand sich bereit, an dem Erpressungsvorhaben mitzuwirken. In Ausführung des Tatplans meldete sich Z. beim Angeklagten und initiierte ein neuerliches Treffen, für das Y. den Geschädigten H. akquirieren wollte. Da H. zu einem weiteren Treffen mit sexuellen Handlungen zunächst nicht bereit war, setzte Y. ihn unter Druck, indem er ihm durch Umdrehen eines Fingers Schmerzen zufügte, und erreichte auf diese Weise, dass der Geschädigte widerwillig an dem vereinbarten Treffen mit dem Angeklagten teilnahm. Am 16. Mai 2012 begab sich der Angeklagte mit Z. , Y. und dem Geschädigten H. zu der für den Sexualkontakt vorgesehenen Lichtung bei einer Abraumhalde in G. . Dort berührte der Angeklagte den Geschädigten mit der Hand an dessen freigelegtem Oberkörper , wobei er selbst an sich bis zum Samenerguss onanierte. Der gesondert verfolgte Z. fertigte hiervon Lichtbilder mit seinem Mobiltelefon (II. 1 e der Urteilsgründe). Um den Angeklagten mit den Lichtbildern zu konfrontieren und die Erpressung ins Werk zu setzen, vereinbarte Z. mit dem Angeklagten ein weiteres Treffen, für das dem Angeklagten wahrheitswidrig Y. als „Sexualobjekt“ angekündigt wurde. Tatsächlich bestand zwischen Z. und Y. Einvernehmen, dass es bei diesem Treffen zu keinem Sexualkontakt mit dem Angeklagten kommen werde. Absprachegemäß suchte der Angeklagte am 28. Mai 2012 in der sicheren Vorstellung, dort den Oralverkehr an Y. vornehmen zu können, die an der Abraumhalde gelegene Lichtung auf. Als er und Z. an der Lichtung auf Y. trafen, lief dieser rasch weg (II. 1 f der Urteilsgründe ).
6
Der Angeklagte stand über das Internet in Kontakt mit dem 15-jährigen T. . Im Rahmen der Kommunikation, die mit sich steigernder Intensität sexuelle Themen zum Gegenstand hatte, übermittelte T. auf Aufforderung des Angeklagten Bilder von sich, auf denen er unbekleidet masturbierend und seinen Anus präsentierend zu sehen war. Des Weiteren tauschten der Angeklagte und T. kinderpornographische Bilder aus, wobei der Angeklagte an T. fünf Bilder sandte und von T. aufforderungsgemäß drei Bilder erhielt (II. 2 der Urteilsgründe). Auf dem Computer „Macbook“ und der externen Festplatte „Freecom“ des Angeklagten, die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurden, befanden sich unter anderem neun Bilder mit kinderpornographischen Inhalten (II. 3 der Urteilsgründe).

II.


7
1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe nicht angenommen und im Fall II. 1 e der Urteilsgründe nicht geprüft hat.
8
a) Nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Die Qualifikationsnorm des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, die vom Gesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164) in Anlehnung an die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8587, S. 31 f.), trägt dem gesteigerten Tatunrecht Rechnung, welches daraus resultiert, dass regelmäßig die psychischen Widerstandskräfte des Kindes in höherem Maße beeinträchtigt sind und die Gefahren für dessen ungestörte sexuelle Entwicklung zunehmen, wenn das Opfer dem gemeinsamen sexuellen Ansinnen mehrerer ausgesetzt ist (vgl. Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 32; Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 176a Rn. 9). Mit Blick auf diesen Normzweck setzt eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen grundsätzlich vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken , dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 176a Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573; Beschluss vom 14. Oktober 1999 – 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194 jeweils zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Erforderlich ist aufgrund des von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abweichenden Wortlauts der Vorschrift ein täterschaftliches Verhalten (vgl. MüKoStGB/ Renzikowski, 2. Aufl., § 176a Rn. 24; Fischer, aaO; Perron/Eisele, aaO; aA Hörnle, aaO, Rn. 34). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB müssen allerdings nicht vorliegen. Dies folgt daraus, dass durch § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB seinem ausdrücklichen Regelungsgehalt nach gerade auch die gemeinschaftliche Begehung der Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB qualifiziert werden soll. Bei § 176 Abs. 1 StGB handelt es sich aber um ein eigenhändiges Delikt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243 ff.), was jede mittäterschaftliche Zurech- nung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt (vgl. Hörnle, aaO, § 176 Rn. 24, 26). Für die Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 StGB durch eine gemeinsame Tatbegehung reicht es daher aus, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen.
9
Nach seinem auf Taten nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB abstellenden Wortlaut ist der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB strafbar macht (vgl. Hörnle, aaO, § 176a Rn. 36; Renzikowski, aaO; Fischer, aaO; Perron/Eisele, aaO; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 176a Rn. 20; Ziegler in von Heintschel-Heinegg, StGB, § 176a Rn. 13; Gössel, Das Neue Sexualstrafrecht, 2005, § 6 Rn. 44; Laubenthal, Handbuch Sexualstraftaten, 2012, Rn. 530; aA Wolters in SK-StGB, § 176a Rn. 19 [Stand: August 2012] und in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 176a Rn. 15). Da § 176 Abs. 2 StGB die Verursachung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch Einwirken auf das kindliche Opfer strafrechtlich erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95, aaO, 246), liegt die für eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns hier darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Auch diese Art des Zusammenwirkens gegenüber dem Tatopfer weist den im Vergleich zu den Grundtatbeständen gesteigerten Unrechtsgehalt auf, der für die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB kennzeichnend ist.
10
b) In den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte danach entgegen der Auffassung der Strafkammer jeweils auch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Nach den Feststellungen wurden die kindlichen Tatopfer jeweils durch den gesondert verfolgten Z. dazu bestimmt, die sexuellen Handlungen am Angeklagten vorzunehmen oder durch ihn an sich zu dulden.Z. veranlasste die Kinder nicht nur im Vorfeld zur Teilnahme an den Treffen mit dem Angeklagten , sondern war bei diesen Treffen jeweils selbst vor Ort anwesend und unterstützte die sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Opfern, indem er die Opfer verbal zur Mitwirkung aufforderte oder durch auf deren sexuelle Stimulation abzielende Handlungen auf die Kinder einwirkte.
11
Da der Angeklagte in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe unter anderem jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, berührt die unzutreffende rechtliche Wertung des Landgerichts allein den Schuldumfang der Taten, sodass die Schuldsprüche bestehen bleiben können und es nur einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 4 StR 139/10, NStZ-RR 2010, 278).
12
c) Im Fall II. 1 e der Urteilsgründe lassen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende rechtliche Bewertung nicht zu. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass das Tatopfer H. erst auf Druck des Zeugen Y. zu einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten zur Vornahme sexueller Handlungen bereit war, und der Zeuge Y. zusammen mit Z. , dem Angeklagten und dem Opfer zur späteren Tatörtlichkeit fuhr. Ob Y. die Vornahme der sexuellen Handlung durch den Angeklagten vor Ort durch einen aktiven Mitwirkungsbeitrag unterstützte, ist der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils aber nicht zu entnehmen. Ein Bestimmungsakt des Z. gegenüber dem Opfer im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht fest- gestellt. Der Schuldspruch im Fall II. 1 e der Urteilsgründe bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung.
13
2. Der Schuldspruch wegen Verbreitung pornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung und Erwerb kinderpornographischer Schriften und Erwerb jugendpornographischer Schriften im Fall II. 2 der Urteilsgründe kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsfeststellungen die Annahme einer materiell-rechtlichen Tat nicht tragen.
14
Die Übersendung und der Empfang mehrerer kinderpornographischer oder jugendpornographischer Bilder über das Internet stellt nur dann eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne dar, wenn die Übermittlungen im Rahmen eines zusammenhängenden Kommunikationsvorgangs erfolgten. Liegen dagegen mehrere zeitlich voneinander getrennte Kommunikationsvorgänge vor, sind mehrere real konkurrierende Taten gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208). Das Landgericht hat lediglich festgestellt , dass der gegenseitige Austausch kinderpornographischer Bilder und die Übersendung der jugendpornographischen Abbildungen von dem Zeugen T. an den Angeklagten im Rahmen der Internetkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen vorgenommen wurden. Nähere Feststellungen zu den Einzelheiten dieser Kommunikation, insbesondere zu deren Dauer und Verlauf, hat es dagegen nicht getroffen. Nach den Urteilsgründen bleibt daher offen, ob der Übermittlung der Bilder ein einheitlicher oder mehrere getrennte Kommunikationsvorgänge zu Grunde lagen.
15
Im Übrigen begegnet die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da die Übersendung der kinderporno- graphischen Bilder, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergaben, durch den Angeklagten an den Zeugen T. nach den Feststellungen nicht dazu diente, die Bilder einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, hat sich der Angeklagte insoweit nicht eines Verbreitens im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB (zum Begriff des Verbreitens vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2004 – 2 StR 365/04, BGHR StGB § 130 Abs. 2 Verbreiten 1; vom 24. März 1999 – 3 StR 240/98, BGHR StGB § 184 Verbreiten 1), sondern des Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
16
3. Im Fall II. 1 f der Urteilsgründe führt die Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB und zum Freispruch des Angeklagten. Die vom Angeklagten angestrebte Missbrauchstat hat die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten.
17
Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1 mwN). Von diesem Maßstab ausgehend liegt in dem von der Strafkammer festgestellten Aufsuchen der zur Tatbegehung vorgesehenen Örtlichkeit kein unmittelbares Ansetzen des Angeklagten zur Verwirklichung des Tatbestands des § 182 Abs. 2 StGB, da das Tatopfer noch nicht in den Zugriffsbe- reich des Angeklagten gelangt und die Vornahme des Oralverkehrs am Opfer nach den Vorstellungen des Angeklagten im Weiteren von der Bereitschaft des Opfers abhängig war, sich auf das sexuelle Ansinnen des Angeklagten einzulassen.
18
4. Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bemessung der Einzelstrafe hat das Landgericht die Dauer der Untersuchungshaft, von der sich der Angeklagte stark beeindruckt gezeigt hat, zu Gunsten des bislang unbestraften Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Erlittene Untersuchungshaft ist aber regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteile vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13, Rn. 3, vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21). Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147). Solche zusätzlichen, den Angeklagten besonders beschwerende Umstände oder Folgen des Haftvollzugs hat die Strafkammer indes nicht konkret festgestellt. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafkammer auf die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
19
5. Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II. 1 e und f sowie II. 2 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
20
Für die neuerlich zu treffende Gesamtstrafenentscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Bemessung der Gesamtstrafe einer eingehenden Begründung bedarf, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2005 – 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568; vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271). Bei der zusammenfassenden Würdigung der einzelnen Taten wird der neue Tatrichter auch zu bedenken haben, dass sich die rechtskräftig feststehenden Missbrauchstaten in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe jeweils gegen verschiedene kindliche Tatopfer richteten.
Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer
Bender Quentin

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.