Strafrecht: Minütiger Schlaf einer Schöffin in der Hauptverhandlung bildet Grund für ihre Ablehnung aus dem Verfahren

erstmalig veröffentlicht: 19.01.2021, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Ein minütiger Schlaf einer Schöffin während der Zeugenvernehmung bildet einen hinreichenden Grund für die Annahme des Angeklagten, dass die Schöffin nicht unvoreingenommen sei. In einem solchen Fall ist einem Ablehnungsgesuch nach § 22StPO stattzugeben und der Prozess vielmehr gemäß § 24 StPO auszusetzen – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht

 

1. Worum ging es? – minutenlanger Schlag einer von Gesetzes wegen berufenen Schöffin 

Im strittigen Verfahren ging es um einen ehemaligen Judo-Trainer, der u.a. des Kindesmissbrauchs angeklagt worden ist. 
Schon zu Beginn der Hauptverhandlung wurde der Prozess allerdings ausgesetzt. Grund hierfür waren gewisse Zweifel über die Unvoreingenommenheit einer im Verfahren sitzenden Schöffin.

2. Inhalt des Ablehnungsgesuchs

Diese Zweifel entstanden dadurch, dass eine in der Hauptverhandlung sitzende Schöffin während der Zeugenvernehmung für über 6 Minuten eingeschlafen ist. Sie erwachte erst dann, als der Vorsitzende sie antippte, um sie auf die anstehende Pause aufmerksam zu machen.

In der Folge stellte der Angeklagte – bzw. der Verteidiger im Namen des Angeklagten – einen Befangenheitsantrag. Dieser wurde damit begründet, dass Im Schlaf des Richters dessen Respektlosigkeit gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist. Vielmehr zeige das mangelnde Verantwortungsbewusstsein der Schöffin, die von Gesetzes wegen berufen ist, über Schuld oder Unschuld mitzuentscheiden.

3.Stellungsnahme der Schöffin

Die Schöffin gab daraufhin eine Stellungsnahme ab, in der sie dem Vorwurf, dass sie eingeschlafen sei, Recht gab. Vielmehr trug sie vor, tatsächlich aber nicht befangen gewesen zu sein. Infolge einer Nachtschicht hatte sie in der vorhergehenden Nacht zu wenig geschlafen.

Die Verteidiger räumten in der Folge ein, dass die von der Schöffin erklärten Umstände eine Befangenheit nicht ausräume. Schließlich ist jeder Richter dafür verantwortlich, dass er körperlich dazu fähig ist, der Hauptverhandlung konzentriert und ununterbrochen folgen zu können.

4.Ausschluss der Schöffin aus dem Prozess

Auch das Landgericht begründete die Befangenheit der Schöffin. Ein Ablehnungsgesuch sei dann begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Ein minütig andauernder Schlaf der Schöffin könne im strittigen Fall ein Ablehnungsgesuch des Angeklagten begründen.

Dem Antrag wurde nach § 24StPO stattgegeben und der Prozess vielmehr ausgesetzt.
 
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[E.K.]

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