Strafprozessrecht: Welche richterlichen Äußerungen rechtfertigen Zweifel an seine Unvoreingenommenheit?

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Praktisch relevant ist die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen. Der Hintergrund wird im Folgenden erläutert:
Nehmen wir an, Der Angeklagte A bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat vor Gericht. In einer Verhandlungspause beobachtet er den Vorsitzenden Richter beim Essen in der Mensa. Dieser erklärt dem Schöffen, dass die weitere Verhandlung an sich überflüssig sei, da der Angeklagte ja sowieso lüge wie gedrückt und eindeutig der Täter sei.
Hier ist der Fall klar: Das Recht des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 I 2 GG und das Gebot des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte mit einem Richter (oder einer anderen Gerichtsperson nach §31ff.StPO) konfrontiert wäre, der Anlass zum Zweifeln an seiner Unparteilichkeit gibt.
Die Ablehnung eines Richters kann nur auf Antrag erfolgen – mit einer einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Gemäß § 24 III StPO steht die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
Maßgeblich für die Begründung einer Unvoreingenommenheit des Richters ist, ob aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten plausible und verständliche Zweifel an einer objektiven Einstellung des Richters bestehen. Irrelevant ist hierbei, ob der Richter tatsächlich befangen oder voreingenommen ist; ausreichend ist schon der Anschein, also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Verneint das Gericht die Unvoreingenommenheit des Richters, so stellt dies ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr.2StPO dar und der Richter wird aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Verhält sich der Richter gegenüber dem Angeklagten unhöflich, wird bei diesem schnell der Wunsch verursacht, ihn vom Verfahren ausgeschlossen zu sehen. Allerdings kann nicht jedes Verhalten einen Richter durch seinen Rechtsvertreter ersetzen. Doch welche Äußerungen rechtfertigen Zweifel an die richterliche Unvoreingenommenheit? – In diesem Artikel lesen Sie, welche richterliche Äußerungen durch das Gericht noch durchgegangen sind, und welche nicht.
(1) Äußerung: Richter sagt Anwalt, sein Mandant „dürfe den Schwanz vor dem Rechtsstreit nicht einziehen“
Im strittigen Fall äußerte der Richter seine Enttäuschung darüber, dass aufgrund des „Nichterscheinens“ des Mandanten eine Lösung des Streit unter den Gesellschaftern ausblieb. In der Folge stellte Anwalt einen Befangenheitsantrag.
Der Antrag hielt einer gerichtlichen Prüfung allerdings nicht stand: Nach den Ausführungen des Gerichtes (14 W 2/12) dürfe die strittige Äußerung nicht isoliert, sondern vielmehr in ihrem Zusammenhang betrachtet werden.
Aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten sei die Äußerung des Richters aber nicht so zu verstehen, dass dieser ihm gegenüber negativ eingestellt oder zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht willig gewesen wäre.
Wichtig ist also, die Äußerung immer in dem Zusammenhang zu betrachten, in dem sie angebracht worden ist.
(2) Äußerung: Richter sagt im Verhandlungstermin „ihn interessiere die Wahrheit nicht“
Im strittigen Fall wollte der Prozessvertreter des Angeklagten einen in der Schweiz wohnhaften Zeugen zu laden. Der zuständige Richter des Landgerichtes weigerte sich allerdings, einen solchen Beweisantrag in das Protokoll in der mündlichen Verhandlung aufzunehmen. Als der Bevollmächtigte dem Richter darauf aufmerksam machte, dass es seine Aufgabe sei, die Wahrheit zu erforschen, antwortete dieser „Die Wahrheit interessiert mich nicht“. In der Folge lehnte die Beschwerdeführerin den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
a) LG erklärte Ablehnungsgesuch für unbegründet
Das LG (3 Ri AR 4/12) erachtete das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Die Erklärung des abgelehnten Richters – die Wahrheit interessiere ihn nicht – sei zwar zu beanstanden, begründe jedoch im Endeffekt keine Richterablehnung. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung könnten nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie derart weit von dem geübten Verfahren entfernten, dass sich der Eindruck einer willkürlichen, sachwidrigen und auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge, für die im strittigen Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.
b) OLG wies Ablehnungsgesuch ebenso zurück
Gegen den Beschluss des LG legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein. Das OLG (3 W 562/12) hielt das Ablehnungsgesuch allerdings ebenso für unbegründet und wies die Beschwerde zurück. Der abgelehnte Richter wollte seinem Amtseid vielmehr nicht zuwiderhandeln. Mit der gerügten Äußerung durch den Vertreter habe sich der abgelehnte Richter einer sachwidrigen Beeinflussung erwehrt.
c) Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG – mit Erfolg
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung ihrer Rechte u.a. aus Art. 1101 I 2 GG, Art. 19 IV GG, Art. 20 III GG, Art. 6 EMRK.
Sie führte aus, dass sie ein Recht darauf habe, dass ihr Rechtsstreit von einem Richter bearbeitet, verhandelt sowie entschieden werde, der sich an seinen Amtseid gebunden fühle und nicht ankündige, diesem vorsätzlich zuwider handeln zu wollen. Den abgelehnten Richter interessierten nach seiner Aussage weder Wahrheit noch Gerechtigkeit – es sei ihr also nicht zumutbar, sich in dessen Willkür zu begeben. Ihrer Auffassung nach verkannte das LG und das OLG die Tragweite der Gewährleistung des gesetzlichen Richters.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1750/12) erachtete die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet. Dies begründete es u.a. mit der Verletzung des Art. 101 I 2 GG – dort lautet es: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Art. 101 I 2 GG schütze den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtstreitigkeit durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter.
Dies soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung wahren sowie das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte sichern. Die Verfassungsnorm garantiert außerdem, dass der Rechtsuchende vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber Verfahrensbeteiligten bietet.
Im vorliegenden Fall hätte ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände den Anlass gehabt, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Der grundrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter wurde nicht gewahrt. Mit der strittigen Äußerung, auf der sich der Befangenheitsantrag auch bezog, hat der Richter nicht nur seinen Unmut über ein Verhalten des Bevollmächtigen der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, sondern zugleich auch gezeigt, dass er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei.
(3) Äußerung: „Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen.“
Im strittigen Fall war die Verhandlungsatmosphäre derart angespannt, dass die Androhung einer Vertagung notwendig wurde.
Der Bundesgerichtshof (IX ZB 60/06) brachte hier zum Ausdruck, dass eine solche Ausdrucksweise und Stimmstärke in einer ruhigen Verhandlungssituation fehl am Platz ist sowie die Annahme einer Voreingenommenheit rechtfertigen kann.
Selbst wenn die unangemessene Wortwahl rein situationsbedingt ausgelöst worden sein sollte, konnte für die hierdurch angesprochene Prozesspartei der Eindruck entstehen, der Richter sei in seiner Ansicht abschließend festgelegt und sei nicht mehr bereit, die zur Entscheidung stehenden Fragen im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente unvoreingenommen und kritisch zu überprüfen. Die angeführte Äußerung stelle damit einen Befangenheitsgrund dar.
(4) Andere Äußerungen, die gerechtfertigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters verursachten:
- Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als „Unsinns“ (LSG NRW; Beschluss vom 16. 06 2003, 11 AR 49/03)
-„Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!“ (OLG Brandenburg, 15. 09 1999, 1 W 14/99)
- „Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Klinkerklitzchen aufzuhalten“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.03 1992, 7 W 10/92)
(5) Fazit
Präzedenzfälle zeigen uns, unter welchen Umständen richterliche Äußerungen begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters erwecken können. Nicht jeder Fehltritt eines Richters hat seine Ablehnung aus dem Verfahren als Folge. Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Angeklagter, der plausible Gründe für die mangelnde Objektivität des Richters hegt. Zu beachten ist, dass die eigenständigen Äußerungen oft Zweifel an der Objektivität begründen können, eine solche dann verlieren, wenn sie in den Kontext gebracht werden, in denen sie geäußert werden.
Art. 101 I 2 GG hat verfassungsrechtliche Relevanz und gewährt dem Rechtsuchenden einen unabhängigen und unparteilichen Richter, der Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Sollte der Prozessbeteiligte infolge gewisser Äußerungen des Richters dieses Recht vereitelt sehen, so sollte er unbedingt einen Ablehnungsantrag im Strafprozess nach § 24 II StPO oder im Zivilprozess nach § 42 II ZPO stellen. Der Verteidiger des Beschuldigten wird namentlich in § 24 II als Antragsbefugter zwar nicht genannt. Allgemein anerkannt ist es aber - wegen § 137 StPO - dass dieser ein solches Ablehnungsgesuch auch für den Angeklagten stellen kann.
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Anzeigen >Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 12. Dez. 2012 - 2 BvR 1750/12
Anzeigen >Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2012 - 14 W 2/12
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2012 (35 O 42/11 KfH) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 50.000,00 EUR
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 18. April 2012 - 3 Ri AR 4/12/3 Ri AR 32/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 - 3 W 0562/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2012 - 3 W 562/12 - wird damit gegenstandslos.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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...
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.