Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

erstmalig veröffentlicht: 10.10.2016, letzte Fassung: 21.07.2020
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Egal ob es zu schnelles Fahren mit dem Auto ist, eine aus Unachtsamkeit überfahrene rote Ampel, nicht ordnungsgemäß befestigtes Gepäck oder Alkohol am Steuer: Es kann einem im Straßenverkehr schnell passieren, dass man sich nicht an die Vorschriften hält.

Doch was ist denn genau verboten und was hat das für Folgen, wenn ich mich falsch verhalten habe? Genau diese Fragen beantwortet der nachfolgende Artikel.

Wenn man sich im Straßenverkehr falsch verhalten hat, so gibt es zunächst im Groben nur zwei Möglichkeiten, wie das geahndet werden kann. Entweder hat man eine Straftat begangen oder eine Ordnungswidrigkeit. Doch was ist überhaupt der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat?

Der Unterschied zwischen den beiden ist folgender: Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen, so kann das Bußgeld von einer Behörde verhängt werden. Handelt es sich aber um eine Straftat, dann wird das Gericht tätig.

In der Praxis trifft man häufiger auf Ordnungswidrigkeiten als auf Straftaten. Was genau sich hinter solch einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat verbergen kann zeigt der nachfolgende Artikel. 

Der Gesetzgeber sieht bei Verkehrsdelikten die Möglichkeit der Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Außerdem ist die Entziehung der Fahrererlaubnis durch gerichtliche Anordnung möglich. Da ein Verkehrsdelikt zu folgenschweren Konsequenzen führen kann, sollte der Verteidigung in einem solchen Strafverfahren eine gut durchdachte Vorgehensweise zugrunde gelegt werden. Hierbei ist es empfehlenswert, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Verfahren zu betrauen.

In einem Ermittlungsverfahren wird demjenigen, gegen den sich die Untersuchung richtet, schon vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Oftmals nehmen Polizeibeamte bereits unmittelbar nach einem strafrechtlich relevanten Verhalten, wie z.B. einem Unfall, den Hergang eines Geschehens auf. Hierbei ist der spätere Beschuldigte nicht verpflichtet, sich gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu der Sache zu äußern. Es liegt dem Beschuldigten in jeder Phase des Verfahrens frei, sich zu der Sache zu äußern oder zu schweigen, ohne dass sein Schweigen zu seinen Ungunsten verwendet werden kann. Es ist ratsam, anfangs nichts zu der Sache auszusagen, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass die Ausführungen anders in der Ermittlungsakte aufgenommen werden, als sie gemeint waren. Außerdem besteht die Gefahr, sich unter Umständen leichtfertig auf einen bestimmten Hergang festzulegen und damit die Erfolgsaussichten der Verteidigung negativ zu beeinträchtigen. Undurchdachte Äußerungen können auch die eventuelle zivilrechtliche Schadensregulierung und die Ansprüche gegen KFZ-Versicherungen stören. Äußerungen zur Sache sollten erst erfolgen, wenn ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt wurde und dieser Akteneinsicht genommen hat. 

Urteile zum allgemeinen Verkehrsstrafrecht / Verfahren finden Sie hier

Inhalt:

I.) Ordnungswidrigkeiten

II.) Straftaten

1.) Verkehrsstraftaten im StVG

2.) Verkehrsstraftaten im Strafgesetzbuch

a.) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315 b StGB und Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB

b.) Sonstige Straftaten und Folgen

III.) Zivilrechtliche Folgen

 

I.) Ordnungswidrigkeiten           

Ordnungswidrigkeiten findet man vorwiegend in der Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Ordnungswidrig ist vor allem:

 

  • zu schnelles Fahren (Geschwindigkeitsüberschreitung §§ 3, 49 I Nr.3 StVO, § 24 StVG)
  • das Überfahren einer roten Ampel (Rotlichtverstoß §§ 37, 49 II Nr.2 StVO, § 24 StVG)
  • mit einem Alkoholpegel von über 0,5 Promille bzw. unter Einfluss anderer Drogen zu fahren ( § 24a I StVG)
  • Telefonieren am Steuer mit dem Handy (§§ 23 Ia, 49 I Nr.22 StVO, § 24 StVG)
  • Missachtung des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ( §§ 4, 49 I Nr.4 StVO, § 24 StVG)
  • falsches Überholen bzw. Überholen lassen (§§ 5, 49 I Nr.5 StVO, § 24 StVG)
  • unzulässiges Parken oder Halten ( §§ 12, 49 I Nr. 12 StVO, § 24 StVG)
  • Kein Anlegen des Sicherheitsgurtes (§§ 21 a, 49 I Nr.20 a StVO, § 24 StVG)
  • gewerbsmäßiges Verkaufen von Fahrzeugteilen, welche kein erforderliches Prüfzeichen haben, § 23 StVG
  • Fahren unter Alkoholeinfluss in der Probezeit bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahren

II.) Straftaten

Straftaten, welche man im Straßenverkehr begehen kann, findet man vorwiegend im Strafgesetzbuch (StGB) und Straßenverkehrsgesetz (StVG).
 

1.) Verkehrsstraftaten im StVG

Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) finden sich zwar nur einige Straftaten, diese dürften wohl aus dem Alltag den meisten bekannt sein.
 

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Hat jemand keine Fahrerlaubnis oder wurde ihm das Führen eines Fahrzeuges verboten gemäß § 44 StGB, so macht er sich nach § 21 I Nr.1 StVG strafbar.

Ebenso macht sich derjenige strafbar der als Halter eines Kraftfahrzeuges es veranlasst oder zulässt, dass das Fahrzeug von jemanden geführt wird, der keine Fahrerlaubnis hat oder dem das Fahren nach § 44 StGB verboten wurde, § 21 I Nr.2 StVG.

In diesem Fall droht eine Freiheits- oder Geldstrafe. Daneben ist es aber auch unter bestimmten Gegebenheiten möglich, dass das Fahrzeug eingezogen wird.
  

Fahren mit einem/ anbringen eines falschen Kennzeichen/-s, § 22 StVG

Befestigt jemand an einem Fahrzeug oder an einem Anhänger ein Zeichen, das den Eindruck erweckt, dass es sich um ein amtliches Kennzeichen handelt, so macht er sich nach § 22 I Nr.1 StVG strafbar.

Ebenso wird bestraft wer an ein Kfz oder an einen Anhänger ein Kennzeichen anbringt, welches nicht dafür ausgegeben wurde.

Wird am Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers rumhantiert, so liegt der Straftatbestand nach §22 I Nr.3 StVG vor, soweit das Kennzeichen in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt wurde.

Beeinträchtigt ist das Zeichen in seiner Erkennbarkeit, wenn es zum Beispiel verändert, beseitigt oder verdeckt wurde.
 

Herstellen/Verkaufen von Kennzeichen ohne eine Berechtigung dazu zu haben, § 22a StVG

Stellt jemand Kennzeichen her, vertreibt er sie oder gibt er sie aus, ohne vorherige Anzeige bei der Behörde, so macht er sich nach § 22 a I Nr.1 StVG strafbar.

Werden Kennzeichen nachgemacht, so kann eine Strafbarkeit nach § 22a I Nr.3 StGB vorliegen.

Ebenso wird derjenige bestraft der zwar die Kennzeichen nicht selbst nachmacht bzw. verfälscht, aber diese in Verkehr bringt, § 22 a I Nr.4 StGB.

Die nachgemachten bzw. verfälschten Kennzeichen können eingezogen werden, § 22a II StVG.
 

Tacho zurückdrehen bzw. zurückdrehen lassen, § 22 b I Nr.1 StVG

Wer kennt das nicht. Man möchte sein gebrauchtes Auto verkaufen. Nur ein preismindernder Faktor steht einem im Weg: der aktuelle Tachostand des eigenen Fahrzeugs. Wie schön das doch wäre, wenn man doch etwas daran ändern könnte.

Diese Gedanken mögen zwar einen locken, zumal der Preis steigt je niedriger der Tachostand des eigenen Fahrzeugs ist. Etwaige Manipulationen am Tachostand des Fahrzeugs sind jedoch strafbar. Geregelt ist das in § 22 b I Nr. 1 StVG.

Nach § 22b I Nr.3 StVG wird ebenso bestraft wer Computerprogramme für diese Zwecke herstellt, sie sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt. 
 

Manipulationen an Geschwindigkeitsbegrenzern, § 22 b I Nr.2 StVG

Egal wie gut ausgerüstet ein Auto ist, bei einer gewissen Höchstgeschwindigkeit ist in Deutschland, unabhängig von der Zylinderzahl, Schluss. Spätestens bei 300 km/h ist Schicht im Schacht.

So manch einen PS-Fan mag das ärgern und verwundern wozu es dieses Geschwindigkeitsbegrenzers bedarf.

Es sei aber dringend vom Versuch abzuraten in irgendeiner Form diesen Geschwindigkeitsbegrenzer zu manipulieren. Tut man es trotzdem, so droht einem eine Strafbarkeit nach § 22 b I Nr.2 StVG.

Nach § 22b I Nr.3 StVG wird ebenso bestraft wer Computerprogramme für diese Zwecke herstellt, sie sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt.

 

2.) Verkehrsstraftaten im Strafgesetzbuch

Die meisten Straftaten sind im Strafgesetzbuch geregelt.

a.) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315 b StGB und Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB

Der Großteil der Straftaten im Verkehr wird im StGB von § 315 b StGB und § 315 c StGB erfasst. So unterschiedlich auch das Verhalten welches durch diese Normen bestraft wird auch ist, eins haben beide gemeinsam: Beide setzen voraus, dass durch das verkehrswidrige Verhalten Menschen oder wertvolle Sachen gefährdet wurden. 

Ein prägnanter Unterschied zwischen den beiden besteht jedoch darin, dass die eine Norm ein Verhalten bestraft, dass man als Verkehrsteilnehmer begangen hat (§ 315 c StGB). Die andere Norm hingegen Verhaltensweisen als verwerflich ansieht, welche man zwar außerhalb des Straßenverkehrs begangen hat, diese sich aber auf die anderen Straßenverkehrsteilnehmer gefährdend auswirken.

§ 315 b StGB verbietet damit grundsätzlich gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr von außen, sprich Handlungen die man nicht als Verkehrsteilnehmer begeht.

Ein Beispiel hierfür ist z.B. wenn jemand Steine von einer Brücke auf Autos wirft, die Autofahrer mit einem Laserpointer blendet oder auf eine andere Art und Weise in den Straßenverkehr eingreift und dadurch Menschen oder wertvolle Sachen gefährdet, § 315 b StGB.

Einem ähnlichen Prinzip folgt der Angriff auf Kraftfahrer. Auch hier nimmt der Handelnde am Verkehr nicht teil, sondern greift als Außenstehender ein. Der Angriff auf Kraftfahrer erfasst dabei folgende Situation: Eine Person greift einen Fahrer oder Beifahrer an um etwas zu entwenden und nutzt dabei die Besonderheiten aus,  welche sich im Straßenverkehr ergeben, § 316a StGB.

Den § 315c StGB kann man als den Verkehrssünderkatalog des StGB bezeichnen, sofern es um Fehlverhalten im Straßenverkehr geht. § 315c StGB bestraft Verhaltensweisen die als Verkehrsteilnehmer begangen werden. Insbesondere sind durch § 315c StGB folgende Verhaltensweisen verboten:

  •  Auto fahren, obwohl man wegen Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel bzw. geistiger/körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, dass Fahrzeug sicher zu führen, § 315c I Nr.1 StGB,
  • Vorfahrt nicht beachten, § 315c I Nr.2 a StGB,
  • falsch überholen oder sich auf andere Weise beim Überholen falsch verhalten, § 315 c I Nr.2 b StGB
  • an Zebrastreifen falsch fahren, § 315 c I Nr.2 c StGB,
  • zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen, -einmündungen, Bahnübergängen oder an unübersichtlichen Stellen, § 315 c I Nr.2 d StGB,
  • nicht Einhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen, § 315 c I Nr.2 e StGB,
  • wenden, rückwärts oder gegen die Fahrtrichtung fahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, § 6315 c I Nr.2 f StGB,
  • Fahrzeuge nicht kennzeichnen, die halten oder liegengeblieben sind, § 315c I Nr.2 f StGB.

WICHTIG: Obwohl eine der Verhaltensweisen vorliegt, kommt eine Straftat erst in Frage, wenn durch das Verhalten auch ein Mensch oder eine Ihnen nicht gehörende Sache gefährdet wurde.



Urteile zur Gefährdung des Straßenverkehrs finden Sie hier 

Eine Art Ausnahme bildet hierbei das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel: Selbst wenn es zu keiner Gefährdung von Menschen oder Sachen kommt, ist allein das Fahren unter solch einer Beeinflussung mit einer Strafe bedroht. Das ergibt sich aus § 316 StGB
 

b.) Sonstige Straftaten

Es gibt typische Konstellationen, in denen einem klar ist, dass man sich falsch verhalten hat, wie z.B. beim Autofahren mit einem erhöhten Alkoholpegel.

Manchmal gibt es jedoch harmlos empfundene Verhaltensweisen, welche sich im Nachhinein als Straftat herausstellen. Dies sorgt nicht selten für Verwunderung beim Mandanten.

 

§ 142 StGB – Fahrerflucht

Wussten Sie z.B., dass Sie sich der Fahrerflucht strafbar machen können, wenn Sie am Unfallort nicht warten bzw. nachträglich die Aufnahme Ihrer Daten ermöglichen? Und das obwohl Sie vielleicht gar nicht hauptsächlich am Unfall schuld sind?

Das unerlaubte Entfernen eines Unfallbeteiligten, sog. Unfall- oder Fahrerflucht, ist gemäß § 142 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Gleichermaßen wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte eines Unfalls außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich Bagatellschäden zur Folge hatte, innerhalb von 24 nach einem Unfall der Polizei die erforderlichen Feststellungen ermöglicht.

Urteile zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort finden Sie hier

 

§ 240 StGB – Nötigung

Schnell hat man es hinter dem Steuer eilig und vergisst vor lauter Eile den Mindestabstand einzuhalten. Doch das kann einen schnell teuer zu stehen kommen – hat man es so eilig und drängelt am Vordermann, sodass man sich nicht mehr als einen Meter von diesem befindet, so könnte man Ihnen unter Umständen eine Nötigung vorwerfen.

Wegen Nötigung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Eine solche Nötigung kann sich auch im Straßenverkehr ereignen. Dies ist z.B. beim Hindern des Überholvorgangs, Schneiden nach einem Überholvorgang, Ausbremsen, dichtem Auffahren, häufigen Hupen oder Blinklicht gegeben. Hierbei wird der Verkehrsteilnehmer bestraft, der einem anderen mit Gewalt oder durch Drohung zu etwas zwingt, was der andere nicht will und was angesichts der Verkehrssituation unangemessen ist.

Urteile zur Nötigung finden Sie hier

 

§ 187 StGB – Beleidigung

Bei den Fahrkünsten der anderen Autofahrer könnten Sie aus der Haut fahren und tun das auch regelmäßig?  Besonders Situationen im Straßenverkehr können sich schnell hochschaukeln. Da fällt schnell mal  eine beleidigende Äußerung oder dem Gegenüber wird mal eben „der Vogel“ gezeigt. Vorsicht! Sofern Ihr gegenüber zart besaitet ist, kann das schnell mit einer Anzeige wegen Beleidigung enden.

 

§ 323 c StGB – Unterlassene Hilfeleistung

Schnell kann es zu einem Unglücksfall kommen. Leider lässt sich bei einem Unfall vermehrt das Phänomen des Gaffens beobachten. Schaulustige versammeln sich an einer Unfallstelle und tun nichts. Wussten Sie, dass dieses Nichtstun strafbar sein kann? Wer bloß schaut und nichts tut kann sich unter Umständen der Unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen.

Der Gesetzgeber bestraft gemäß § 323c StGB Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leisten, obwohl dies erforderlich und ihnen den Umständen nach zuzumuten ist. Damit sollen die im Einzelfall gefährdeten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum geschützt werden. Es wird hier nicht etwa ein Tun, sondern vielmehr das Unterlassen (nichts tun) bestraft.

 

§ 248 b StGB – Wegnahme mit Rückführungsabsicht

Das Auto wurde abgeschleppt oder das Fahrrad wurde einem gestohlen – das kann schnell passieren. Da lockt das nicht angeschlossene Fahrrad des Nachbarn umso mehr – man tut doch nichts böses, man bringt es immerhin zurück. Falsch gedacht! Wenn der Nachbar das nicht möchte, dann kann solch ein kurzer Ausflug mit dem Nachbarsrad schon eine Straftat sein.


§ 69 a StGB und § 3 StVG - Fahrerlaubnissperre udn Entzug der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69a StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und bestimmt zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. Der Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die von der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen.

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG zu entziehen. Gründe hierfür können mangelnde Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs sein. Mangelnde Eignung ist dann gegeben, wenn eine Person aufgrund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber wiederholt gegen Normen des Straßenverkehrs verstößt und die nach dem Punktesystem („Punkte in Flensburg“) verhängte Mindestanzahl von 18 erreicht oder überschreitet, wird ihm die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen. Eine Neuerteilung ist frühestens nach 6 Monaten nach Entziehung der Fahrerlaubnis möglich.

Urteile zur Sperre für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis finden Sie hier


§ 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift. Der Tatbestand des § 113 StGB ist nicht nur bei positiv ausgeübter Gewalt erfüllt sondern auch beispielsweise beim „Sich-Versperren“ vor dem polizeilichen Zugriff. In dem Fall, dass man eine allgemeine Verkehrskontrolle übersieht, ohne dass man diese hätte sehen müssen, bleibt dies straflos. Wenn man diese jedoch absichtlich übersieht und infolgedessen an ihr vorbeifährt, ist das zwar nicht von der Norm des § 113 StGB umfasst, jedoch liegt dann eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des § 36 StVO vor und es muss mit einem Buß- oder Verwarngeld gerechne. Nach dem Begehen einer Straftat liegt jedoch keine Pflicht des Bürgers vor, der Polizei bei der eigenen Festnahme zu helfen. Nur das Wegrennen oder -fahren vor der Polizei kann nicht bestraft werden. Hierfür fehlt dem Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage.

Urteile zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte finden Sie hier


§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr


Das Delikt „Trunkenheit im Verkehr“ setzt das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel unter Strafe.

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a (siehe oben) oder § 315c (siehe oben) mit Strafe bedroht ist. 

Es ist hierbei auch möglich „Trunkenheit im Verkehr“ in Tateinheit (gleichzeitig) mit anderen Verkehrsgefährdungsdelikten zu verwirklichen.

Urteile zur Trunkenheit im Verkehr finden Sie hier



§ 323 a StGB - Vollrausch

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Hierbei ist kein „Vollrausch“, sondern lediglich ein gewöhnlicher Rausch ausreichend, um sich nach § 323a StGB strafbar zu machen. Unter einem Rausch wird ein Zustand der Enthemmung verstanden, der sich in dem für das jeweilige Rauschmittel typischen, die psychischen Fähigkeiten durch Intoxikation beeinträchtigenden Erscheinungsbild widerspiegelt. Es wird also das Sichberauschen, wegen der abstrakten Gefährdung bestraft. 


§ 6 Pflichtversicherungsgesetz -Autofahren ohne die erforderliche Versicherung


Gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. 

 

 

III.) Zivilrechtliche Folgen

Neben der Tatsache, dass bestimmte Verhaltensweisen Straftatbestände verwirklichen gilt es zu beachten, dass neben den strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Sanktionen drohen können.

Wurde zum Beispiel jemand am Körper verletzt  oder ist gar jemand gestorben, dann kommen Schadensersatzforderungen in Frage. So kann von dem Unfallverursacher der Ersatz von Heilbehandlungskosten oder Schmerzensgeld verlangt werden.

 

Typische Anspruchsgrundlagen für solche Forderungen sind § 823 I, II BGB und §§ 7,18 StVG.

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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