1.1 Mord
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
Durch den Tatbestand des Mordes wird die vorsätzliche Tötung eines Menschen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, sofern sie durch besondere Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit gekennzeichnet ist. Bei Mord im Sinne von § 211 StGB handelt es sich nach herrschender Meinung weder um den Grundtatbestand der übrigen Tötungsdelikte noch um einen selbständigen Tatbestand, sondern lediglich um eine Qualifizierung des Totschlags im Sinne von § 212 StGB.
I. Tathandlung
Die Tathandlung besteht hier in der Tötung eines „anderen“ Menschen. Es ist unerheblich auf welche Weise diese Tötung umgesetzt wird. Aus der Tötungsart kann sich jedoch ein Mordmerkmal ergeben, insbesondere bei der grausamen oder gemeingefährlichen Tatausführung.
Die §§ 211 ff. StGB richten sich allein gegen die Tötung eines „anderen“ Menschen. Da der Wortlaut der Vorschriften diese Beschränkung nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, ergibt sich die allein gegen Fremdtötung gerichtete Schutzrichtung der §§ 211 ff StGB sowohl aus rechtshistorischen als auch aus gesetzessystematischen Erwägungen. Aus diesem Grunde sind Suizid und Suizidversuche straflos.
II. Mordmerkmal
Ist ein bestimmtes Mordmerkmal im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gegeben, wird die Tötung zum Mord. Diese Merkmale versucht das Gesetz durch drei Fallgruppen zu konkretisieren:
Gruppe 1 (mordqualifizierende Beweggründe): Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe
Gruppe 2 (Art der Tatausführung): heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
Gruppe 3 (Zielsetzung): Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat
III. Rechtfertigung
Bei mordqualifizierenden „Motiven“ und „Absichten“ wird es in der Regel an Rechtfertigungs- – bzw. Entschuldigungselementen fehlen.
IV. Täter
Täter des Mordes kann jedermann sein. Wer mit eigener Hand tötet, ist immer Täter, auch wenn dies im Interesse eines anderen bzw. unter dessen Einfluss geschieht. Für die Tatbeteiligung mehrerer gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 25 ff. StGB.
V. Versuch
Wenn der Tod des Opfers ausbleibt oder der Täter irrtümlicherweise von der Arg- und Wehrlosigkeit oder eines sonstigen mordqualifizierenden Umstands seines Opfers ausgeht, ist eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes im Sinne von §§ 22, 23 Abs.1 StGB denkbar (BGH vom 8. 2. 2006 - 1 StR 523/05).
VI. Strafe
Ein Mörder im Sinne von § 211 StGB wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Liegen außergewöhnliche schuldmindernde Umstände vor, bei denen eine lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, ist der Strafrahmen des § 49 Abs.1 Nr.1 StGB anzuwenden. Solche Umstände liegen z.B. bei Taten vor, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation (BGH vom 7. 6. 2005 - 3 StR 109/05), durch große Verzweiflung (LG Bremen vom 24.11.2004 – 24 Ks 911 Js 17593/04), oder tiefes Mitleid motiviert oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation begangen werden. Der BGH versucht jedoch möglichen Ausuferungen auf zweifache Weise entgegenzuwirken: Zum einen dadurch, dass der Weg zu § 49 StGB nur in außergewöhnlichen „Grenzfällen“ offen sein soll und nicht bereits durch restriktive Tatbestandsauslegung der Mordmerkmale oder Vermeidung lebenslanger Freiheitsstrafen durch Ausschöpfung sonstiger gesetzlicher Strafmilderungsmöglichkeiten. Zum anderen sei ein strenger Maßstab an die berücksichtigungsfähigen Umstände anzulegen.
I. Tathandlung
Die Tathandlung besteht hier in der Tötung eines „anderen“ Menschen. Es ist unerheblich auf welche Weise diese Tötung umgesetzt wird. Aus der Tötungsart kann sich jedoch ein Mordmerkmal ergeben, insbesondere bei der grausamen oder gemeingefährlichen Tatausführung.
Die §§ 211 ff. StGB richten sich allein gegen die Tötung eines „anderen“ Menschen. Da der Wortlaut der Vorschriften diese Beschränkung nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, ergibt sich die allein gegen Fremdtötung gerichtete Schutzrichtung der §§ 211 ff StGB sowohl aus rechtshistorischen als auch aus gesetzessystematischen Erwägungen. Aus diesem Grunde sind Suizid und Suizidversuche straflos.
II. Mordmerkmal
Ist ein bestimmtes Mordmerkmal im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gegeben, wird die Tötung zum Mord. Diese Merkmale versucht das Gesetz durch drei Fallgruppen zu konkretisieren:
Gruppe 1 (mordqualifizierende Beweggründe): Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe
Gruppe 2 (Art der Tatausführung): heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
Gruppe 3 (Zielsetzung): Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat
III. Rechtfertigung
Bei mordqualifizierenden „Motiven“ und „Absichten“ wird es in der Regel an Rechtfertigungs- – bzw. Entschuldigungselementen fehlen.
IV. Täter
Täter des Mordes kann jedermann sein. Wer mit eigener Hand tötet, ist immer Täter, auch wenn dies im Interesse eines anderen bzw. unter dessen Einfluss geschieht. Für die Tatbeteiligung mehrerer gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 25 ff. StGB.
1. Mittäterschaftlicher Mord
Mord setzt nicht zwingend das eigenhändige Töten jedes Beteiligten voraus, vielmehr kann bereits nach allgemeinen Täterschaftskriterien die Mitwirkung zu Vorbereitungshandlungen genügen. Auch steht der Mittäterschaft nichts entgegen, wenn ungewiss ist, welcher der Täter den tödlichen Schlag ausgeführt hat. (BGH vom 29. 4. 1998 - 2 StR 664–97, BGH vom 07.05.1996 - 1 StR 168/96).
2. Teilnehmer
Die Bestrafung des Teilnehmers am Mord ist unproblematisch, wenn er in gleicher Weise wie der Haupttäter ein Mordmerkmal erfüllt. Problematisch wird es dann, wenn Täter und Teilnehmer verschiedene Mordmerkmale verwirklichen z.B. wenn der Gehilfe die vom Haupttäter aus Verdeckungsabsicht durchgeführte Tötung selbst nur zur Erlangung des Tatlohnes unterstützt. Noch schwieriger wird es dort, wo im Unterschied zu den Mitbeteiligten ein Beteiligter keinerlei Mordmerkmale in eigener Person erfüllt.
Mord setzt nicht zwingend das eigenhändige Töten jedes Beteiligten voraus, vielmehr kann bereits nach allgemeinen Täterschaftskriterien die Mitwirkung zu Vorbereitungshandlungen genügen. Auch steht der Mittäterschaft nichts entgegen, wenn ungewiss ist, welcher der Täter den tödlichen Schlag ausgeführt hat. (BGH vom 29. 4. 1998 - 2 StR 664–97, BGH vom 07.05.1996 - 1 StR 168/96).
2. Teilnehmer
Die Bestrafung des Teilnehmers am Mord ist unproblematisch, wenn er in gleicher Weise wie der Haupttäter ein Mordmerkmal erfüllt. Problematisch wird es dann, wenn Täter und Teilnehmer verschiedene Mordmerkmale verwirklichen z.B. wenn der Gehilfe die vom Haupttäter aus Verdeckungsabsicht durchgeführte Tötung selbst nur zur Erlangung des Tatlohnes unterstützt. Noch schwieriger wird es dort, wo im Unterschied zu den Mitbeteiligten ein Beteiligter keinerlei Mordmerkmale in eigener Person erfüllt.
V. Versuch
Wenn der Tod des Opfers ausbleibt oder der Täter irrtümlicherweise von der Arg- und Wehrlosigkeit oder eines sonstigen mordqualifizierenden Umstands seines Opfers ausgeht, ist eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes im Sinne von §§ 22, 23 Abs.1 StGB denkbar (BGH vom 8. 2. 2006 - 1 StR 523/05).
VI. Strafe
Ein Mörder im Sinne von § 211 StGB wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Liegen außergewöhnliche schuldmindernde Umstände vor, bei denen eine lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, ist der Strafrahmen des § 49 Abs.1 Nr.1 StGB anzuwenden. Solche Umstände liegen z.B. bei Taten vor, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation (BGH vom 7. 6. 2005 - 3 StR 109/05), durch große Verzweiflung (LG Bremen vom 24.11.2004 – 24 Ks 911 Js 17593/04), oder tiefes Mitleid motiviert oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation begangen werden. Der BGH versucht jedoch möglichen Ausuferungen auf zweifache Weise entgegenzuwirken: Zum einen dadurch, dass der Weg zu § 49 StGB nur in außergewöhnlichen „Grenzfällen“ offen sein soll und nicht bereits durch restriktive Tatbestandsauslegung der Mordmerkmale oder Vermeidung lebenslanger Freiheitsstrafen durch Ausschöpfung sonstiger gesetzlicher Strafmilderungsmöglichkeiten. Zum anderen sei ein strenger Maßstab an die berücksichtigungsfähigen Umstände anzulegen.
Anzeigen >Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch
Artikel
9 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet
Anzeigen >Strafrecht: BGH bestätigt im Berliner Raser-Fall das Mordurteil des den Unfall verursachenden Angeklagten und verwirft das Mordurteil gegen den anderen Angeklagten

von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Patrick Jacobshagen, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
31.07.2020
Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
-----------------------------------------------
1. Was geschah in der Nacht vom 1.Februar 2016?
-----------------------------------------------
Streitgegenstand des Falles ist ein zwischen den Angeklagten durchgeführtes illegales Straßenrennen,...
Anzeigen >Strafrecht: Wieso das LG Berlin des zweiten Rechtszugs im Berliner Raser – Fall die Angeklagten erneut wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes verurteilte

von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Patrick Jacobshagen, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
11.08.2020
Kraftfahrer, die bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen am Rennen Unbeteiligten, sich verkehrsgerecht verhaltenden Straßenverkehrsteilnehmer töten, können sich wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes strafbar machen. Der Tatentschluss erfährt eine Erweiterung, wenn die Täter ihr Fahrzeug trotz naheliegender Kreuzung beschleunigen, da sie hiermit den Tod von Insassen querender Fahrzeuge in Kauf nehmen. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Rechtsanwalt für Strafrecht
Im Februar 2017 verurteilte das Berliner Landgericht des ersten Rechtszugs ( 251 Js 52/16 ) die beidigen Raser zur Höchststrafe: *Lebenslänglich wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes* in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit...
Anzeigen >Strafrecht: Mörder nach 20 Jahren durch DNA-Spuren überführt
23.06.2010
Der Senat sah keinen Rechtsfehler darin, dass das sich Landgericht aufgrund einer Gesamtschau von zahlreichen Indizien - insbesondere von mehreren DNA-Spuren an der Leiche der Geschädigten sowie an verschiedenen am Tatort sich
Der BGH hat mit dem Urteil vom 02.04.2008 (Az: 2 StR 621/07) entschieden:
Die DNA-Spuren konnten, nachdem die Ermittlungen seinerzeit erfolglos verlaufen waren, aufgrund neuer Kriminaltechnik nunmehr ausgewertet und dem Angeklagten zugeordnet werden
Anzeigen >Strafrecht: Anstiftervorsatz bei Heimtückemord
04.08.2010
Zum Motivbündel des Täters - Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der a
Der BGH hat mit dem Urteil vom 12.01.2005 (Az: 2 StR 229/04) folgendes entschieden:
Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe..
Urteile
87 relevante Urteile zu diesem Rechtsgebiet
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2015 - 2 StR 503/14
22.04.2015
-----------------
BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
BESCHLUSS
2 S t R 5 0 3 / 1 4
vom
22. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalt
Anzeigen >Amtsgericht Köln Urteil, 23. Aug. 2016 - 645 Ds 385/16
23.08.2016
Amtsgericht Köln Urteil 645 Ds 385/16, 23. August 2016
-----
Tenor
-----
Der Angeklagte ist einer Hehlerei, einer Begünstigung und eines Erschleichens von Leistungen schuldig.
Er wird zu einem Jugendarrest von 4 Wochen verurteilt, der als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt anzusehen ist.
Vo
Anzeigen >Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 07. Dez. 2015 - 1 Ws 291/15
07.12.2015
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss 1 Ws 291/15, 07. Dezember 2015
Tenor
*1.* Die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Franken-thal (Pfalz) vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
*2.* Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
.