Bundesgerichtshof Urteil, 19. Aug. 2004 - 5 StR 218/04

bei uns veröffentlicht am19.08.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 218/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 19. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August
2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt V S
als Verteidiger für den Angeklagten M S ,
Rechtsanwalt M Sc
als Verteidiger für den Angeklagten M Sch ,
Rechtsanwalt D
als Verteidiger für den Angeklagten F ,
Rechtsanwalt W
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
I. Angeklagter M S__________ Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe verworfen, daß dieser Angeklagte des Mordes und der gefährlichen Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.
II. Angeklagter M Sch________ Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil 1. im Schuldspruch – unter Aufhebung des Freispruchs wegen des Anklagevorwurfs des Mordes – dahin abgeändert , daß dieser Angeklagte schuldig ist
a) der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit Nötigung,
b) der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, in einem Fall mit versuchter Nötigung; 2. im Strafausspruch dahin abgeändert und klargestellt, daß
a) im Fall 1a eine Einzelstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe verhängt wird; die Einzelstrafen von zwei und von zehn Jahren Freiheitsstrafe entfallen;
b) die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren aufrechterhalten bleibt, und zwar unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Mai 2003, dessen Gesamtstrafausspruch entfällt und dessen Maßregelausspruch aufrechterhalten bleibt; 3. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die Revision des Angeklagten M Sch und die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
III. Angeklagter F___ Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil 1. im Schuldspruch – unter Aufhebung des Freispruchs wegen des Anklagevorwurfs des Mordes – dahin abgeändert und berichtigt, daß dieser Angeklagte schuldig ist
a) der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Nötigung,
b) der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, in einem Fall mit versuchter Nötigung; 2. im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
IV. Zurückverweisung und Kosten Die Staatskasse trägt die Kosten der den Angeklagten M betreffenden S Revision der Staatsanwaltschaft und die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Angeklagte M Sch trägt die Kosten seiner Revision und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Sache wird zu neuer Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe gegen den Angeklagten F und zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Maßregelanordnungen nach § 66 StGB und § 64 StGB gegen den Angeklagten M Sch , auch zur Entscheidung über die Kosten der diese beiden Angeklagten betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil folgende Feststellungen getroffen: Opfer der im Sommer 2002 begangenen Tat war der damals 16jährige M Schö , den der im selben Dorf wohnende damals 17jährige Angeklagte M S von früheren gemeinsamen Freizeitaktivitäten näher kannte. M S und die Mitangeklagten, sein älterer Bruder, der 23jährige M Sch , und sein Ausbildungskollege, der 17jährige F , der sich zur Tatzeit auf einem Wochenendbesuch bei den Brüdern Sch befand, verachteten M Schö als „Punk“, der Anhänger der „Hip-Hop“-Musikszene war und blond gefärbte Haare und weite Hosen trug. Die Angeklagten bekannten sich hingegen zu rechtsradikaler Einstellung, M S freilich erst seit kurzer Zeit als Mitläufer seines Bruders M . Vor dessen letzter Haftentlassung hatte er, einem verbreiteten Trend folgend, gemeinsam mit M Schö noch selbst der Technound „Hip-Hop“-Szene zugeneigt.
In der Nacht zum 13. Juli 2002 wurde M Schö im späteren Verlauf eines in den Abendstunden begonnenen längeren Trinkgelages von den drei Angeklagten wiederholt gedemütigt, mißhandelt und genötigt. So wurde der Junge geschlagen; er wurde bis zum Erbrechen zum Alkoholtrinken gezwungen ; er sollte sich als „Jude“ bezeichnen; der AngeklagteF urinierte auf ihn, als er am Boden lag. (Erster Tatkomplex) Bei gemeinsamer Heimfahrt mit Fahrrädern zwangen die Angeklagten ihr Opfer, sich mit ihnen auf ein abgelegenes landwirtschaftliches Gelände und dort in einen großen Schweinestall zu begeben, wo sie weiterhin abwechselnd auf den Jungen einschlugen und ihn ängstigen wollten. Zweimal zwangen sie ihn, in die Steinkante eines Schweinetrogs zu beißen. M S wollte ihn damit durch Nachstellen einer brutalen Mordszene aus einem Film, der jedenfalls auch F bekannt war, schockieren. Als der verängstigte Junge, der Aufforderung folgend, zum zweiten Mal in den Steintrog biß, entschloß sich M S spontan aus einem Motivbündel von menschenverachtender Abenteuerlust und Imponierbedürfnis, die Filmszene vollends in die Realität umzusetzen. Er sprang M Schömit direktem Tötungsvorsatz mit beiden Füßen, an denen er Springerstiefel mit Stahlkappen trug, auf den Kopf. Die beiden anderen Angeklagten hatten hiermit möglicherweise nicht gerechnet. Während sich nun- F , mehr schockiert, abwandte und zunächst abseits hielt, beschloß M Sch , das Opfer, das sichtbar schwerste Kopfzerquetschungen und Schädelbrüche erlitten hatte, endgültig zu beseitigen, um die Entdeckung der Tat zu verhindern. Er suchte gemeinsam mit seinem Bruder nach einem geeigneten Tatwerkzeug. M S fand einen großen schweren Betonstein. Diesen warf er M Schö , den er und sein Bruder – möglicherweise zu Unrecht – noch für lebend hielten, zweimal auf den Kopf. Anschließend vergruben die drei Angeklagten die Leiche des M Schö in einer Jauchegrube. (Zweiter Tatkomplex) 1. Im ersten Tatkomplex hat das Landgericht die Angeklagten M Sch und F jeweils der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen – in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, in einem Fall mit versuchter Nötigung – (Einzelfreiheitsstrafen für M Sch : ein Jahr sowie zweimal ein Jahr und sechs Monate), den Angeklagten M S der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung für schuldig befunden; wegen des Anklagevorwurfs eines weiteren entsprechenden tatmehrheitlichen Geschehens, das möglicherweise nicht zusätzlich stattgefunden hatte, wurden die drei Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Im zweiten Tatkomplex hat das Landgericht die drei Angeklagten jeweils einer weiteren tatmehrheitlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung für schuldig befunden, ferner den Angeklagten M S des Mordes aus niedrigen Beweggründen und den Angeklagten M Sch des versuchten (Verdeckungs-)Mordes (Einzelfreiheitsstrafen für M Sch : zwei Jahre und zehn Jahre). Vom Anklagevorwurf des vollendeten Mordes hat das Landgericht die Angeklagten M Sch und F aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Der Angeklagte M S wurde zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, der Angeklagte M Sch – unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig verhängter Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr sowie ein Jahr und sechs Monate, jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung u. a., ferner zehn Monate wegen eines Verkehrsvergehens) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, der Angeklagte F zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren (ohne Bewährung).
2. Der Angeklagte M Sch ficht seine Verurteilung umfassend mit der Sachrüge an. Die Staatsanwaltschaft führt Revisionen zum Nachteil aller drei Angeklagter mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Sie greift die Schuldsprüche und Freisprüche im ersten Tatkomplex nicht an; insoweit erstrebt sie lediglich eine Urteilsberichtigung, soweit die Qualifikation der „gefährlichen“ Körperverletzung bei dem Angeklagten F versehentlich nicht im Urteilstenor bezeichnet worden ist. Zum zweiten Tatkomplex rügt die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung, insbesondere beanstandet sie, daß das Landgericht nicht zu Schuldsprüchen wegen gemeinschaftlichen vollendeten Mordes gegen alle drei Angeklagten gelangt ist, was sich bei allen, auch bei M S – insoweit wird die Revision der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt nicht vertreten –, rechtsfehlerhaft zu ihrem Vorteil bei der Strafzumessung ausgewirkt habe.
3. Die Revision des Angeklagten M Sch ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchten Verdeckungsmordes, zu dessen Begehung er nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen die Initiative ergriffen und die Tatherrschaft bis hin zur eigenhändigen Tatausführung durch seinen Bruder auch behalten hat, sachlichrechtlich nichts zu erinnern. Auf Revision der Staatsanwaltschaft ist die Beurteilung der Konkurrenzen im zweiten Tatkomplex ohnehin zu korrigieren und das Unterbleiben einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB zu beanstanden; M Sch ist insoweit konkret nicht beschwert.
4. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt bei dem Angeklagten M S lediglich zu einer Schuldspruchänderung infolge abweichender Beurteilung der Konkurrenzen, die ohne Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch bleibt. Bei den beiden anderen Angeklagten haben die Revisionen jeweils den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg.

a) Die Verfahrensrüge und die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung bleiben erfolglos.
Mit dem Zitat von Auszügen aus dem vorbereitenden Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen psychiatrischen Sachverständigen, deren Inhalt nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Erörterung im Urteil – mit der naheliegenden Folge abweichender Beweiswürdigung zum gemeinschaftlichen Mordvorsatz – erfordert hätte, läßt sich eine Verletzung des § 261 StPO durch Nichtausschöpfung der Aussage des psychiatrischen Sachverständigen methodisch nicht nachweisen. Dies liefe auf eine im Revisionsverfahren unzulässige Rekonstruktion der für die Urteilsfindung maßgeblichen Aussage des Sachverständigen in der Hauptverhandlung hinaus. Für eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht oder der Nichtausschöpfung eines in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittels, die bei unerklärten eklatanten Widersprüchen zwischen Akten- und Urteilsinhalt in Ausnahmefällen statthaft sein kann (vgl. BGHSt 43, 212, 215 f.), fehlt es schon am vollständigen Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) des mit dem angeblichen Verstoß zusammenhängenden Akteninhalts, zu dem hier mindestens die vorbereitenden Gutachten in vollständiger Form und die in den Akten festgehaltenen Einlassungen der Angeklagten gehört hätten.
In der Sache laufen zudem die zugehörigen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht anders als die geäußerten sachlichrechtlichen Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts letztlich auf einen im Revisionsverfahren nicht statthaften Versuch hinaus, die dem Tatgericht obliegende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Tatsächlich läßt die beanstandete tatgerichtliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Frage, ob die Angeklagten MSch und F sich – mindestens stillschweigend – mit M S auf ein gemeinsames Tatvorhaben verständigt haben, das in den Steintrog beißende Opfer nach der Filmvorlage hinzurichten, oder ob sie mit einem solchen Vorgehen ihres Mittäters gerechnet haben, Rechtsfehler nicht erkennen. Die Auffassung des Landgerichts , eine von den beiden anderen Angeklagten weder vorab gebilligte noch vorhergesehene Spontantat M S s – wie dieser sie eingestanden hat – lasse sich nicht ausschließen, ist weder widersprüchlich noch lückenhaft begründet; dies gilt auch im Blick auf die zweimalige Nötigung des Opfers, in den Trog zu beißen, die auch als wiederholte Demütigung und Ängstigung interpretierbar ist. Die der Tötung vorange gangenen Körperverletzungshandlungen waren bei aller Steigerung noch nicht lebensgefährdend; danach ist hier noch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht es unterlassen hat, einen Mittätervorsatz zu erörtern, der so stark gesteigert war, daß dabei sogar die Tötung des Opfers durch einen enthemmten Tatgenossen in Kauf genommen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 – 5 StR 530/03 – und vom 30. März 2004 – 5 StR 410/03). Es begründet keinen revisiblen Rechtsfehler, daß ein abweichendes Ergebnis der Beweiswürdigung zu einem gemeinschaftlichen Tötungsvorsatz möglich – unter Umständen gar näherliegend – gewesen wäre.
Daß die beiden anderen Angeklagten daher nicht als Mittäter M S s bei dem durch den Sprung auf den Kopf begangenen Mord angesehen worden sind, ist danach ebensowenig zu beanstanden wie die – ebenfalls rechtsfehlerfrei – unterbliebene Prüfung, ob sie für diesen Mord, der nach vertretbarer tatrichterlicher Auffassung nicht von ihrem Wissen und Wollen erfaßt war, als Unterlassungstäter verantwortlich sein könnten.

b) Auf der Grundlage der mithin fehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen erweist sich die rechtliche Bewertung der Jugendkammer bezogen auf den Angeklagten M S lediglich hinsichtlich der Konkurrenzen als korrekturbedürftig. Die gemeinschaftlichen Körperverletzungshandlungen der Angeklagten im Bereich des Stallgeländes mündeten bei diesem Angeklagten übergangslos in seine exzessive Tötungshandlung im Sinne natürlicher Handlungseinheit. Dabei wird die vorangegangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil desselben Opfers durch den anschließenden – zutreffend bejahten – vollendeten Mord aus niedrigen Beweggründen konsumiert. Zutreffend hat die Jugendkammer hingegen auch die anschließende Mitwirkung M S s am Verdeckungsmordversuch als durch die Vortat konsumiert angesehen, so daß sich das gesamte Geschehen des zweiten Tatkomplexes bei M S als eine einheitliche Tat des vollendeten Mordes (in Tateinheit mit Nötigung) darstellt.
Für das Maß der Schuld des Angeklagten M S ist die Umbewertung der Konkurrenzen ohne jede Bedeutung. Der Strafausspruch erweist sich – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts – noch nicht als rechtsfehlerhaft. Die Nichtausschöpfung des Strafrahmens aus § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG erscheint angesichts des Tatbildes und des Nachtatverhaltens zwar sehr milde. Indes enthält die das Ergebnis verantwortende tatrichterliche Wertung in Anbetracht der – wenngleich noch nicht das Maß des § 21 StGB erreichenden – beträchtlichen psychischen Defekte dieses Angeklagten und seines für die Wahrheitsfindung besonders förderlichen Geständnisses noch keinen Rechtsfehler zu seinem Vorteil.

c) Bei den beiden anderen Angeklagten schöpft die rechtliche Würdigung der Jugendkammer zu deren Vorteil die getroffenen Feststellungen nicht aus.
(1) Das Landgericht hat nicht hinreichend bedacht, daß der spontane tödliche Angriff des Angeklagten M S gegen das Opfer unmittelbar im Anschluß an gemeinsame, sich steigernde, mit Demütigungen, Einschüchterungen und Nötigungen einhergehende körperliche Mißhandlungen des Opfers erfolgte. Dabei blieb die von jedem einzelnen der Mittäter auszuführende Gewalthandlung dessen spontanem Entschluß überlassen, ohne daß dies am generellen Einverständnis aller Mittäter mit der Gewaltfortsetzung etwas änderte, die vom gemeinsamen Ziel des Demütigens und Quälens des Opfers getragen war. Für einen Abschluß dieses gewalttätigen gemeinsamen Vorgehens gegen das Opfer oder eine sonstige Zäsur vor den tödlichen Tritten M S s ist nichts ersichtlich. Durch deren – für sich rechtsfehlerfreie – Bewertung als Exzeß hat sich das Tatgericht letztlich den Blick darauf verstellt, daß das weitere gewaltsame Vorgehen gegen das Opfer von dem gemeinsamen Tatplan der gefährlichen Körperverletzung nach wie vor getragen war. Durch die Intensivierung des als Körperverletzung gewollten Verhaltens hin zu (vorsätzlich) tödlichen Verletzungen wurde der Tod des Opfers verursacht. So massiv diese Intensivierung der Gewalt durch den Mittäter auch war, so war sie doch als weitere fortgesetzte Gewalthandlung gewollt und angesichts der emotional stark aufgeheizten Tatsituation und der vorangegangenen sich steigernden, entwürdigenden und verletzenden Behandlung des Opfers für die Angeklagten M Sch und F auch in ihrer tödlichen Wirkung vorhersehbar. Diese Wertung kann das Revisionsgericht von sich aus treffen, da sie sich auf der Grundlage der vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ohne weiteres von selbst versteht. Als Mittäter der gefährlichen Körperverletzung sind diese beiden Angeklagten danach Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – 5 StR 15/04, zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 227 Todesfolge bestimmt, m.w.N.).
Die unzulängliche rechtliche Würdigung führt zur Schuldspruchänderung von der im selben Handlungskomplex begangenen (konsumierten) gefährlichen Körperverletzung (vgl. oben b) zur Körperverletzung mit Todesfol- ge. Zugleich ist der Teilfreispruch der Angeklagten M Sch und F wegen vollendeten Mordes aufzuheben; er ist zu Unrecht erfolgt, da auch diese Angeklagten für die Tötung des Opfers, wenngleich eingeschränkt, strafrechtlich verantwortlich sind.
Es ist nicht erkennbar, daß sich die Angeklagten gegen diesen weitergehenden Schuldspruch in der Tatsacheninstanz wirkungsvoller als bisher hätten verteidigen können, wenn ihnen bereits dort ein dahingehender rechtlicher Hinweis erteilt worden wäre. Sie haben sich vor der Jugendkammer gegen den Vorwurf der Verantwortlichkeit für die Tötung tatsächlich umfassend verteidigen können. Auf den entsprechenden Hinweis vor der Revisionshauptverhandlung haben die Verteidiger in der Verhandlung lediglich rechtlich argumentiert, indes nichts dafür vorgetragen, daß andere Verteidigungsmöglichkeiten in der Tatsacheninstanz mit dem Ziel maßgeblicher abweichender Feststellungen bestanden hätten. Bei dieser Sachlage erscheint die nach den bisherigen tatgerichtlichen Feststellungen gerechtfertigte Durchentscheidung zum Schuldspruch in der Revisionsinstanz gegenüber einer – zumal mit einem beträchtlich weiter gehenden Verurteilungsrisiko für die Angeklagten verbundenen – Schuldspruchaufhebung und Zurückverweisung sachgerecht und vorzugswürdig.
(2) Bei dem Angeklagten M Sch bedarf es ferner einer Korrektur der Konkurrenzen. Nicht anders als bei seinem Bruder wäre der anschließende Verdeckungsmordversuch auch bei ihm durch eine mittäterschaftliche Mitwirkung bereits an dem vorangegangenen Mord konsumiert. Eine solche hat die Jugendkammer lediglich als nicht erwiesen erachtet. Bei der gegebenen besonderen, auch mit der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zusammenhängenden Sachlage ist das gesamte auf die Tötung des Opfers hinauslaufende , mit seiner vorangegangenen Mißhandlung am selben Ort unmittelbar zusammenhängende Geschehen des zweiten Tatkomplexes rechtlich als tateinheitlich zu bewerten. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um.
Dies zieht die Aufhebung der insoweit bislang verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zwei und zehn Jahren Freiheitsstrafe nach sich. Angesichts der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten M Sch für den Todeserfolg ist die Verhängung einer einheitlichen Freiheitsstrafe erforderlich , die einen höhergradigen Schuldumfang als bislang angenommen erfaßt. Als rechtlich zutreffend erweist sich freilich die Wertung des Tatgerichts , wegen der insgesamt massiven psychischen Defekte des – grenzdebilen , massiv persönlichkeitsgestörten, zudem bei Alkoholabhängigkeit und hierdurch individuell bedingter herabgesetzter Alkoholverträglichkeit erheblich alkoholisierten – Angeklagten M Sch eine Verschiebung des (fraglos nicht wegen Versuchs zu mildernden) Strafrahmens des § 211 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Bei dieser ganz besonders gelagerten Ausgangssituation – zugleich im Blick auf das bei der gegebenen Sachlage zwingende Gesamtstrafergebnis (15 Jahre Freiheitsstrafe) – hält es der Senat für angezeigt, die Neubemessung der Einzelstrafe für den zweiten Tatkomplex nicht einem neuen Tatgericht zu überlassen, sondern sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der geringst denkbaren Höhe selbst festzusetzen. Diese Höhe ist unter Berücksichtigung der bisherigen , strafzumessungsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Wertung und angesichts des beträchtlich erhöhten Gesamtschuldgehalts in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft in der Revisionshauptverhandlung mit mindestens einem Jahr über der Summe der entfallenden Einzelstrafen – mithin mit 13 Jahren Freiheitsstrafe – zu bemessen. Im Rahmen der Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe korrigiert der Senat darüber hinaus den bezüglich der Anwendung des § 55 StGB unvollständigen Urteilstenor.
Zutreffend bemängelt der Generalbundesanwalt die bislang unzulängliche Abhandlung von Maßregeln nach § 66 StGB und § 64 StGB gegen den Angeklagten M Sch. Das Landgericht hat es versäumt, die nur nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 StGB geprüfte Frage einer Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung auch nach § 66 Abs. 2 StGB zu überprüfen. Die formellen Voraussetzungen hierfür liegen – auch im Blick auf die einzubeziehenden Bestrafungen wegen gefährlicher Körperverletzung – fraglos vor. Daß es an den materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer für den Angeklagten negativen tatrichterlichen Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB sicher fehlen würde, läßt sich nicht feststellen. Zur Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht – angesichts einer namentlich vor dem Hintergrund massiven Alkoholkonsums entstandenen Tat – verkannt, daß eine gesicherte Feststellung der – zutreffend zugunsten des Angeklagten angenommenen – Voraussetzungen des § 21 StGB für eine Maßregel nach § 64 StGB – anders als bei § 63 StGB – nicht verlangt ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 64 Rdn. 11). Die Frage beider Maßregeln muß erneut tatrichterlich überprüft werden.
(3) Bei dem Angeklagten F beanstandet die Staatsanwaltschaft im Ansatz zutreffend, daß das Landgericht ihn nicht als Garanten für das Opfer aufgrund der massiven vorangegangenen Gewalttätigkeiten angesehen hat (vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7; BGH NStZ 2004, 294, 296). Aus diesem Gesichtspunkt durfte eine Verantwortlichkeit dieses Angeklagten für den Verdeckungsmordversuch der Brüder Sch , der sich an die möglicherweise schon für sich tödlichen Tritte M S s gegen das Opfer anschloß, nicht verneint werden.
Indes hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte F sich nach dem massiv gesteigerten brutalen Vorgehen M S s, das er so nicht mehr billigte, und angesichts der augenfällig schrecklichen Verletzungen des Opfers räumlich distanziert hatte und in dieser Phase des zweiten Tatkomplexes „so geschockt war, daß er keinen klaren Gedanken fassen konnte“ (UA S. 23). Danach schließt der Senat aus, daß sich auf dieser Basis hätte feststellen lassen, daß F in dieser Situation das weitere Verhalten der Brüder Sch – selbst wenn er es beobachtete – in der Zielsetzung eines erneuten tödlichen Angriffs auf das Opfer so frühzeitig zutreffend bewertete, daß er noch erfolgversprechend hätte versuchen können, sich dem entgegenzustellen. Eine mögliche weitergehende Strafbarkeit des Angeklagten F wegen versuchten Verdeckungsmordes oder Beihilfe hierzu durch Unterlassen scheidet danach aus, ohne daß in diesem Zusammenhang noch die Frage nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines etwa vorwerfbar unterbliebenen Handelns gestellt werden müßte.
Ungeachtet des insoweit unzutreffenden Prüfungsansatzes des Landgerichts bedarf es daher keiner umfassenden Aufhebung des betreffend den zweiten Tatkomplex ergangenen Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten F . Der Senat beschränkt sich vielmehr auf die erörterte, mit der Aufhebung des Teilfreispruchs wegen des Mordvorwurfs verbundene Schuldspruchverschärfung , welche die Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten F nach sich zieht, so daß der Senat über die allein hierzu vorgebrachten Einwände der Revision nicht entscheiden muß. Der Senat korrigiert ferner auch den unvollständigen Schuldspruch zum ersten Tatkomplex gegen diesen Angeklagten.
Über die Höhe der gegen den Angeklagten F zu verhängenden Jugendstrafe hat ein neuer Tatrichter auf der Grundlage des beträchtlich verschärften Schuldspruchs und der bislang durchweg rechtsfehlerfrei getroffe- nen Feststellungen, die allein durch weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen, zu entscheiden.
Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Aug. 2004 - 5 StR 218/04

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2011 - 4 StR 308/11

bei uns veröffentlicht am 23.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 308/11 vom 23. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2011 gemäß § 349 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 2 StR 99/14

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 9 9 / 1 4 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2011 - 4 StR 502/10

bei uns veröffentlicht am 27.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 502/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. zu Ziff. 1 wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge u.a. zu Ziff. 2 Der 4. Strafsen

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2005 - 5 StR 290/04

bei uns veröffentlicht am 26.01.2005

5 StR 290/04 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 26. Januar 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. und 2

Referenzen

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

5 StR 530/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der nicht öffentlichen Sitzung
(§ 48 Abs. 1 JGG) vom 20. Januar 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M
als Verteidiger des Angeklagten A ,
Rechtsanwalt V ,
Rechtsanwalt T
als Verteidiger des Angeklagten Y ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten A und Y gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 2003 werden verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten Tot- schlags (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung ), des Raubes (u.a.) und des Diebstahls für schuldig befunden, A ferner des versuchten schweren Raubes (u.a.), Y des Raubes (u.a.), der vollendeten und der versuchten räuberischen Erpressung sowie der (vorsätzlichen) Körperverletzung. Gegen den zur Tatzeit 15-jährigen Angeklagten A wurden fünf Jahre und sechs Monate, gegen den damals 14-jährigen Angeklagten Y vier Jahre Jugendstrafe verhängt. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. Der Ausführung bedarf nur folgendes: 1. Der Senat hat über die Revisionen der jugendlichen Angeklagten nach § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich verhandelt. Auch das Revisionsgericht ist erkennendes Gericht im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Wickern in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 169 GVG Rdn. 1 f. m.w.N.).
2. Die Schuldsprüche sind sachlichrechtlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Beschwerdeführer wegen tateinheitlichen gemeinschaftlich versuchten Totschlags verurteilt worden sind.
Auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung hat sich die Jugendkammer davon überzeugt, daß die von den Beschwerdeführern und den beiden Mitangeklagten gemeinsam in wechselnder Beteiligung begonnenen Gewalttätigkeiten gegen ihr zuvor ausgeraubtes, gefangen gehaltenes Opfer in Form von Schlägen und Tritten, jeweils unter Billigung der von den drei anderen zugleich verübten Gewalttätigkeiten, bis zum Abschluß der Gewalthandlungen andauerten. Währenddessen versetzte der Mitangeklagte S dem Geschädigten mit direktem Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht fünf Messerstiche, darunter einen heftigen Stich in die rechte Schläfe und einen weiteren in die linke Brustseite. Daß die Beschwerdeführer diese wiederholte Gewalteskalation ihres Mittäters wahrgenommen haben, versteht sich angesichts ihrer unmittelbaren Präsenz und ihres weiteren eigenen Vorgehens gegen das Opfer von selbst, ohne daß es hierfür noch deutlicherer Ausführungen im Urteil bedurft hätte. Die Jugendkammer hatte mit den Einlassungen der beiden Mitangeklagten und der Zeugenaussage des Geschädigten – bei A zusätzlich mit der Einlassung des Beschwerdeführers Y und der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen, bei Y zusätzlich mit Feststellungen zu Blutanhaftungen des Opfers an Y s Schuh – vor dem Hintergrund des bereits vorangegangenen gemeinsamen Vorgehens aller vier Mittäter gegen das Opfer eine ausreichende Beweisgrundlage zur Widerlegung der ihre fortdauernden eigenen Gewaltaktivitäten bestreitenden Einlassungen der Angeklagten.
Auch ohne Nachweis vorheriger Kenntnis vom Tötungsvorhaben S s und eines eigenen Verdeckungsmotivs der Beschwerdeführer stellen die aus der Fortsetzung der eigenen Gewalthandlungen rechtsfehlerfrei abgeleitete Billigung des Messereinsatzes und dessen massive konkrete Gefährlichkeit eine ausreichende Beweisgrundlage für die Annahme des je- weils bedingten Tötungsvorsatzes der mittäterschaftlich handelnden Beschwerdeführer dar. Vor dem Hintergrund des insgesamt mit äußerster Rücksichtslosigkeit einhergehenden besonders gewalttätigen Vorgehens gegen das hilflos unterlegene Opfer im Rahmen eines gruppendynamischen Geschehens mußten bei der offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des wiederholten Messereinsatzes keine weiter erörterungsbedürftigen Bedenken aus der allgemein gegebenen hohen Hemmschwelle vor einem Tötungsvorsatz hergeleitet werden, auch nicht unter Berücksichtigung des sehr jungen Lebensalters der Beschwerdeführer. Durch die lebensgefährliche Art des hier festgestellten Messereinsatzes unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Sachverhalt des Senatsbeschlusses vom 15. August 2000 – 5 StR 275/00, auf den der Generalbundesanwalt zur Begründung seines Terminsantrages hingewiesen hatte.
3. Die Annahme von Verantwortungsreife und uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten Y ist rechtsfehlerfrei. Sie ist auf der Grundlage sachverständiger Beratung ausreichend begründet, und zwar bei der gegebenen Sachlage ersichtlich auch ohne Bezeichnung von Klassifikationen nach Diagnose-Handbüchern. Schließlich läßt die Bemessung der Jugendstrafen bei beiden Beschwerdeführern keinen Rechtsfehler erkennen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
5 StR 410/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 30. März 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
30. März 2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P (zu 1),
Rechtsanwalt H (zu 2),
Rechtsanwalt M (zu 3),
Rechtsanwalt K (zu 4),
Rechtsanwalt G (zu 5)
als Verteidiger,
Rechtsanwältin C
als Vertreterin des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 2003 werden verworfen.
Der Angeklagte E hat die Kosten seiner Revision und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Bei den übrigen Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat gegen den (erwachsenen) Angeklagten E eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt, hat ihn unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (unter Anordnung eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren und vier Monaten) angeordnet. Gegen die zur Tatzeit jugendlichen Mitangeklagten hat das Landgericht Jugendstrafen verhängt , und zwar fünf Jahre gegen L , drei Jahre gegen F sowie jeweils zwei Jahre – unter Strafaussetzung zur Bewährung – gegen S und B . Die jeweils auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Die Angeklagten saßen mit anderen jungen Leuten in den Abendstunden des 2. August 2002 am Waldstadion in Ludwigsfelde, wo sie zelten wollten, zusammen und tranken gemeinsam Alkohol. Die Angeklagten E und L , die sich vorübergehend entfernt hatten, trafen auf dem Rückweg zum Stadion gegen 2.30 Uhr auf den Nebenkläger I , der aus Mocambique stammt, Ende der 80er Jahre als Vertragsarbeiter in die DDR gekommen war und seitdem in Deutschland lebt. Sie verachteten ihn, weil er Ausländer schwarzafrikanischer Herkunft ist. Deshalb waren sie ihm bereits wiederholt bedrohlich entgegengetreten, und jeder von ihnen hatte ihn schon einmal ausdrücklich mit einer Äußerung: „Beim nächsten Mal bist du tot“, oder ähnlich bedroht. E und L beschlossen, den Nebenkläger zum Waldstadion zu locken, um ihn dort zu verprügeln. Sie spiegelten ihm vor, dort finde ein Fest statt, an dem auch andere Ausländer teilnähmen. Der Nebenkläger, der auf der Suche nach einer noch geöffneten Gaststätte gewesen war, folgte ihnen zögerlich. Gegen 3 Uhr trafen sie bei den Zelten ein; gemeinsam mit den drei übrigen Angeklagten begannen sie, Bier zu trinken.
Etwa nach einer halben Stunde brach der Angeklagte E unter einem Vorwand einen Streit mit dem Nebenkläger vom Zaun. Er begann, auf ihn einzuschlagen, und versetzte ihm zwei bis drei Schläge mit der flachen Hand und vier Faustschläge ins Gesicht. Der Nebenkläger ging zunächst zu Boden und versuchte dann zu fliehen. Der Angeklagte L setzte ihm nach; E mahnte ihn noch, dem Opfer nicht ins Gesicht zu treten oder zu schlagen. Gleichwohl brachte L den Nebenkläger mit einem Tritt gegen das Kinn erneut zu Boden und versetzte dem am Boden Liegenden mehrere Faustschläge ins Gesicht. Nunmehr wandte sich E wieder dem Opfer zu und schlug ihm – seiner zuvor geäußerten heuchlerischen Mahnung zuwider – eine geleerte Bierflasche so heftig auf den Kopf, daß sie zersplit-
terte. Der Nebenkläger verlor kurzzeitig das Bewußtsein. Zwei Zeugen, die mit den Angeklagten gezeltet hatten, hatten sich mittlerweile, entsetzt über E s und L s Brutalität, fluchtartig vom Ort des Geschehens entfernt.
Nunmehr traten alle fünf Angeklagten, die sämtlich Turnschuhe trugen , auf den bewußtlosen Nebenkläger ein; ferner schlugen sie ihr Opfer, das teils am Kopf, teils im Brust- und Bauchbereich getroffen wurde. Der Angeklagte B trat mehrmals gegen den Kopf des Nebenklägers und lief ihm über den Bauch, der Angeklagte F – den rechten Arm zum „Hitlergruß“ hebend – trat ihn mindestens viermal, auch ins Gesicht, der Angeklagte S trat ihm mindestens zweimal in den Bauch. Als der Geschädigte wieder zu sich kam, nötigte E ihn, sich bis auf die Socken zu entkleiden. S und F vergruben die Kleidung auf Weisung E s etwa 20 Meter entfernt unter Laub. E flößte dem Opfer noch eine Flasche Bier ein, übergoß ihn mit Bier und versuchte, ihm eine Flasche in den Anus zu stecken. Mindestens er und L schlugen und traten weiter auf den Nebenkläger ein, der schließlich erneut das Bewußtsein verlor. L fühlte „aus Sorge, er könne gestorben sein“, seinen Puls. Nach mehr als einer Stunde ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab.
Sie ließen I äußerlich schwer verletzt, bewußtlos und nackt liegen. E und L entfernten sich, um einen auf dem Platz schlafenden volltrunkenen Bekannten E s nach Hause zu bringen. Die anderen drei Angeklagten bauten die Zelte ab, stellten sie in einer Entfernung von mindestens 200 Metern wieder auf, tranken noch ein Bier und legten sich schlafen. L , der eine Viertelstunde später zurückkehrte, sah dann, wie der Nebenkläger sich von der Stelle, an der er zurückgelassen worden war, robbend wegbewegte; L kümmerte sich nicht weiter um ihn und begab sich auch zum Zelt seiner Freunde. Der Angeklagte F , der als erster gegen 8 Uhr erwachte, lief zur Stelle, wo der Nebenkläger liegengeblieben war, weil er befürchtete, dieser könne gestorben sein.
Der Nebenkläger war indes gegen 5 Uhr wieder zu sich gekommen und hatte sich schwerverletzt in unbekleidetem Zustand auf den Weg zum Krankenhaus gemacht, war aber schließlich in die Damentoilette eines dem Krankenhaus benachbarten, zufällig unverschlossenen Ärztehauses gelangt; dort verblieb er etwa neun Stunden lang im Dämmerzustand; dann begab er sich, immer noch benommen, seine Blöße mit Toilettenpapier abdeckend, mit massiven Gesichtsschwellungen, Brustprellungen und einem Schädel-HirnTrauma zum Krankenhaus, wo die behandelnden Ärzte seine Verletzungen als lebensgefährlich beurteilten – was sich später konkret nicht bestätigte. Aufgrund einer diagnostizierten Nierenprellung verblieb I vier Tage in stationärer Behandlung, aus der er dann bei fortbestehenden Wunden und anhaltenden Schmerzen entlassen wurde. Insbesondere war er psychisch langfristig massiv beeinträchtigt.
2. Das Landgericht hat sämtlichen Angeklagten aufgrund des von ihnen konsumierten Alkohols, zum Teil einhergehend mit Persönlichkeitsstörungen , eine erhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens zugebilligt. Die Gewalthandlungen hat es – abgesehen von dem als Exzeß E s gewerteten Schlag mit der Flasche – allen Angeklagten zugerechnet. Diese hätten bei den abwechselnd beigebrachten, bekanntermaßen hochgradig gefährlichen Tritten gegen Kopf und Oberkörper des Opfers dessen Tod billigend in Kauf genommen. Gehandelt hätten sie aus einem Motivbündel von Lust an Gewalt, Menschenverachtung und die Tat prägender Fremdenfeindlichkeit , die möglicherweise allein der Angeklagte B selbst nicht teilte, der sie aber als Motivation seiner Mittäter kannte und kritiklos hinnahm.

II.


Die Verfahrensrügen versagen.
1. Die auf Verletzung des § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO wegen Versagung des letzten Worts gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten E , L , F und B sind unbegründet.
Nachdem den Angeklagten und den gesetzlichen Vertretern der Angeklagten L , F , S und B am vorletzten Hauptverhandlungstag bereits Gelegenheit zum letzten Wort gewährt worden war, trat das Landgericht zu Beginn des letzten Hauptverhandlungstages nochmals in die Beweisaufnahme ein. Nach deren Abschluß erhielten „die Staatsanwaltschaft und die übrigen Prozeßbeteiligten“ erneut Gelegenheit zum Schlußvortrag. Nach Wiederholung der Anträge und ergänzendem Vortrag eines Verteidigers erhielten die Angeklagten und ihre gesetzlichen Vertreter „erneut das Wort zum Schlußvortrag“. Anschließend ist vor Urteilsverkündung noch eine Erklärung des Vaters eines Angeklagten protokolliert.
Mit der so im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegebenen Verfahrensweise ist – zumal in der besonderen Situation des Wiedereintritts in die Verhandlung nach vorher bereits erfolgter Gewährung eines Schlußworts (vgl. BGH StV 1999, 5) – die ausreichende Gelegenheit der Angeklagten zum letzten Wort belegt, wenngleich eine formal noch deutlichere Protokollierung („die Angeklagten hatten das letzte Wort“) vorzuziehen gewesen wäre (vgl. BGHSt 13, 53, 59 f.; 18, 84; Schoreit in KK 5. Aufl. § 258 Rdn. 17).
2. Keinen Erfolg haben die wegen Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO zugleich unter Hinweis auf § 338 Nr. 8 StPO erhobenen Verfahrensrügen der Angeklagten L , F und B.

a) Soweit die Angeklagten L und B die Ablehnung eines zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten, auf bislang nicht gewährte Einsicht in die vorbereitenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen gestützten Aussetzungsantrags beanstanden, gilt folgendes:
Die Zulässigkeit der vom Angeklagten L erhobenen Rüge scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels hinreichend genauer Mitteilung des Akteninhalts, in den nach dem Rügevorbringen zu Unrecht Einsicht verwehrt wurde.
Die Rüge des Angeklagten B ist jedenfalls unbegründet. In dem teils gegen jugendliche Untersuchungshäftlinge gerichteten, mithin herausragend eilbedürftigen, zudem umfänglichen und besonders vorbereitungsintensiven Verfahren bestand für die Jugendkammer nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 265 Abs. 4 StPO) keine Möglichkeit, die Hauptverhandlung etwa mit Rücksicht auf noch nicht gewährte Einsicht in erst kurz zuvor eingegangene vorbereitende Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen auszusetzen. Differenzierte Anträge, mit Rücksicht auf eine insoweit verspätete Akteneinsicht die Sachvernehmung einzelner Angeklagter – die tatsächlich bis auf E in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigert haben –, mindestens ihre Befragung durch die Verteidiger oder bestimmte mit der verspäteten Akteneinsicht zusammenhängende Beweiserhebungen zurückzustellen , gegebenenfalls auch die Hauptverhandlung zu diesem Zweck zu unterbrechen, sind nicht zum Gegenstand revisionsrechtlicher Beanstandung gemacht worden.

b) Die weiteren, auf mangelnde Unterbrechung der Hauptverhandlung am letzten Sitzungstag gestützten Rügen der Angeklagten F und B scheitern an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels Mitteilung einer Vorentscheidung , auf die in dem beanstandeten ablehnenden Beschluß der Jugendkammer Bezug genommen worden war. Abgesehen davon wären die Rügen auch in der Sache aussichtslos. Auf einen Wiedereintritt in die Verhandlung anstelle einer vorgesehenen Urteilsverkündung muß die Verteidigung stets gefaßt sein. Daß die Jugendkammer mit der angeordneten Verlesung nach § 254 StPO einen überraschenden Verhandlungsgegenstand vorgesehen hätte, für den die Verteidigung der Beschwerdeführer besondere Vorbereitung hätte verlangen können, ist nicht ersichtlich.
3. Für die gegen die Verwertung verantwortlicher Vernehmungen durch Polizei und Ermittlungsrichter gerichteten Verfahrensrügen gilt folgendes :

a) Die Rüge, mit welcher der Angeklagte L die Verwertung seiner polizeilichen Vernehmungen wegen unzulänglicher Belehrung und Verletzung eines seinen Erziehungsberechtigten zustehenden Anwesenheitsrechts beanstandet, scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls mangels Mitteilung der auf den entsprechenden Verteidigerwiderspruch in der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidung der Jugendkammer.

b) Soweit der Angeklagte B aus entsprechenden Gründen die Verwertung polizeilicher Angaben der Mitangeklagten L und S sowie der gesondert verfolgten Zeugin St beanstandet, scheitert die Zulässigkeit seiner Rüge von vornherein daran, daß es an einer eigenen Rechtsverletzung dieses Beschwerdeführers fehlt, aus welcher er für sich ein Verwertungsverbot herleiten könnte (vgl. BGHSt 47, 233, 234; BGHR StPO § 136 Belehrung 5; Boujong in KK 5. Aufl. § 136 Rdn. 27).

c) Im übrigen liegt auf der Hand, daß die entsprechenden Rügen in der Sache aus den von der Jugendkammer angeführten Gründen erfolglos bleiben müßten.

d) Soweit der Angeklagte B die Verwertung polizeilicher Angaben des Mitangeklagten E wegen dessen angeblicher Vernehmungsunfähigkeit beanstandet, hat die Rüge jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da die Annahme der Jugendkammer, E sei trotz vorangeganener Injektion eines Beruhigungsmittels vernehmungsfähig gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
4. Die auf § 338 Nr. 3 StPO, zudem auf Verletzung des § 29 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten B ist jedenfalls offensichtlich
unbegründet (vgl. nur BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 9 und BGHR StPO § 29 Abs. 1 Amtshandlung, unaufschiebbare 2, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Die für eine Voreingenommenheit der Berufsrichter angeführten Gründe sind haltlos.
5. Ebenfalls jedenfalls offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensrüge des Angeklagten B im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Es ist kein Grund dafür dargetan, wonach die Jugendkammer auch nur Anlaß gehabt hätte, auf dessen Ablösung hinzuwirken.
6. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten B hat hinsichtlich fehlender Spuren an sichergestellten Schuhen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da ein – zugunsten des Angeklagten ohnehin zu unterstellendes negatives Spurenbild – ersichtlich ohne maßgeblich entlastenden Beweiswert war. Jedenfalls die weitergehende Rüge ist mangels hinreichend genauer Angabe von nicht benutztem Beweismittel und nicht aufgeklärtem Beweisthema unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
7. Die auf Verletzung des § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten B ist unbegründet. Der einen Ausschluß der Öffentlichkeit ablehnende Beschluß der Jugendkammer läßt eine Verletzung des insoweit bestehenden tatgerichtlichen Ermessens (vgl. BGH, Beschl. vom 14. Dezember 2000 – 3 StR 414/00) nicht erkennen.
8. Schließlich ist die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten B jedenfalls offensichtlich unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Erörterung einer bestimmten Zeugenaussage im Urteil – unter Äußerung unklarer Mutmaßungen über deren Inhalt – beanstandet. Die Verfahrensvorschrift des § 261 StPO gebietet keine Abhandlung sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobener Beweise
im Urteil. Die unterbliebene Verlesung des Protokolls der richterlichen Ver- nehmung eines Mitangeklagten verletzt weder § 261 StPO noch ist in diesem Zusammenhang ein sonstiger Verfahrensverstoß erkennbar.

III.


Auch mit den Sachrügen bleiben die Revisionen ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch hat bei sämtlichen Angeklagten Bestand.

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum äußeren Tatablauf, zu den mittäterschaftlich zuzurechnenden Gewalthandlungen und zu den daraus resultierenden Verletzungsfolgen des Nebenklägers ist frei von sachlichrechtlichen Fehlern.

b) Der Senat erachtet – im Gegensatz zum Generalbundesanwalt – auch die Bedenken gegen den bedingten Tötungsvorsatz nicht für durchgreifend.
aa) Die Jugendkammer hat die Gefährlichkeit der gegen den Nebenkläger verübten Gewalthandlungen nicht etwa überschätzt. Sie hat nicht verkannt , daß die Verletzungen nicht konkret lebensbedrohlich waren und daß keine massive stumpfe Gewalt im Sinne eines Springens auf den Kopf oder eines „Herumtrampelns“ auf dem Körper (das Opfer hatte keine Brüche erlitten ) erfolgt war (UA S. 35). Gleichwohl durfte sie schon angesichts des bewußt gemeinschaftlichen Vorgehens in der aggressiv aufgeheizten Tatsituation , in welcher zudem jeder einzelne Mittäter das Ausmaß der dem Opfer zugefügten Gewalt nicht bewußt dosierbar einsetzen konnte, von – den Mittätern bekanntermaßen – äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ausgehen.
bb) Daß der Rückschluß hieraus auf einen bedingten Tötungsvorsatz gleichwohl – angesichts der regelmäßig bestehenden hohen Hemmschwelle
vor einer Tötung – problematisch ist, hat die Jugendkammer ausweislich des Urteils (UA S. 39) nicht verkannt. Ihr standen indes – neben dem erwähnten Moment, daß jedem einzelnen Mittäter klar war, daß ihm ein maßgeblicher Einfluß auf das Gesamtausmaß der Gewalt entglitten war – weitere ausreichend aussagekräftige Indizien zur Verfügung, welche den Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz bei jedem der Angeklagten zuließen. Diese konnten bei allen in der Zufügung von Tritten und Schlägen gegen Kopf und Körper des Opfers im Zustand von dessen Bewußtlosigkeit gefunden werden, ferner in dem bedenkenlosen Verlassen des Opfers in von ihnen durch Beseitigung der Bekleidung noch verschärfter eklatant hilfloser Situation. So hat der erkannte Zustand des Opfers zudem den Angeklagten F zur sofortigen Nachschau nach dem morgendlichen Erwachen veranlaßt, der Angeklagte L hatte bereits während der Tatbegehung Zweifel am Überleben des Geschädigten, als er diesem den Puls fühlte. Bei dem Angeklagten E kam zur Stellung als „Rädelsführer“ die exzessiv gefährliche Gewalthandlung des Zerschlagens der Bierflasche auf dem Kopf des Opfers mit der Folge von dessen erster vorübergehender Bewußtlosigkeit hinzu. Die festgestellten früheren Äußerungen E s und des Angeklagten L , welche die Jugendkammer gar nicht ausdrücklich herangezogen hat, waren bei ihnen zur Abrundung des rechtsfehlerfrei gewonnenen tatgerichtlichen Bildes von der inneren Tatseite durchaus geeignet. Letztlich konnte auch in der festgestellten Tatmotivation des Ausländerhasses, die das Handeln der übrigen vier Angeklagten bestimmte und die sich auch der Angeklagte B jedenfalls als Mitläufer zueigen machte, als ergänzendes, insoweit hinreichend aussagekräftiges Indiz für eine Erleichterung der Überwindung der hohen Hemmschwelle zum Tötungsvorsatz herangezogen werden.
cc) Bei dieser Sachlage führen auch drei bedenkliche Passagen im angefochtenen Urteil – welche freilich die Bedenken des Generalbundesanwalts besonders verständlich machen – nicht zur Beanstandung der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes.
(1) Der Senat versteht die Wendung, wonach die Jugendkammer durch den Rest an Skrupeln, welchen der Verzicht auf ein Zutreten „mit voller Wucht“ belegt, den „Verdacht“, daß die Angeklagten den Tod des Nebenklägers für möglich hielten und gleichwohl weiter traten, nicht ausgeräumt sieht (UA S. 33 f.), nicht als Beleg für eine Verletzung des Zweifelsgrundsatzes, sondern als eine wenig geglückte Formulierung, welche auch die darüber hinausgehende, im übrigen hinreichend zum Ausdruck gebrachte Überzeugung des Tatgerichts vom bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten beim Weitertreten gestattete.
(2) Daß die Jugendkammer bei der Feststellung der Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) den anderweit begründeten bedingten Tötungsvorsatz mit der damit einhergehenden Überwindung einer hohen Hemmschwelle – für sich genommen zutreffend – herangezogen hat (UA S. 38), ohne indes andererseits den Zustand der alkoholbedingten Enthemmung der Angeklagten als mögliches Gegenindiz beim Tötungsvorsatz ausdrücklich erörtert zu haben (vgl. BGH NStZ 2004, 51, 52), erweist sich ebenfalls nicht als durchgreifend bedenklich. Die suchtmittelbedingte Enthemmung war nach der rechtsfehlerfreien Würdigung der Jugendkammer bei sämtlichen Angeklagten nicht so weitgehend, daß sie die durch andere Indizien gewonnene Überzeugung des Tatgerichts vom Tötungsvorsatz für sich eher unwahrscheinlich machte. Auch wenn gleichwohl eine ausdrückliche Abhandlung – bzw. ein anderer Urteilsaufbau im Zusammenhang mit der Erörterung der Schuldfähigkeit – vorzuziehen gewesen wäre, hegt der Senat noch nicht die Besorgnis, daß die Jugendkammer bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes den alkoholbedingt enthemmten Zustand der Angeklagten , der das Ergebnis dieser Prüfung nicht nachhaltig in Zweifel ziehen mußte, aus dem Blick verloren hätte. Für das besonders geringe Alter der zur Tatzeit noch jugendlichen Angeklagten gilt nichts anderes.
(3) Die Ausführungen der Jugendkammer, „spätestens“ als die Angeklagten den Nebenkläger verließen, hätten alle es für möglich gehalten, er
werde die Verletzungen nicht überleben (UA S. 15), bedeutet nicht etwa, daß die Jugendkammer sich erst für diesen Zeitpunkt von einem bedingten Tötungsvorsatz aller Angeklagter – im Sinne einer Unterlassungstat – überzeugt hätte. Die unmittelbar anschließende Erörterung ihrer Vorstellungen während der Verletzungshandlungen und die eindeutigen Ausführungen zur Erörterung des bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen von Beweiswürdigung (UA S. 33 f.) und rechtlicher Würdigung (UA S. 39) belegen, daß die Jugendkammer sich von einem bedingten Tötungsvorsatz aller Angeklagter für den Zeitpunkt der Verletzungshandlungen überzeugt hat und mit der genannten Wendung lediglich darüber hinausgehend die Vorstellung der Angeklagten von einem beendeten Versuch belegen wollte.

c) Die Annahme der Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe ist ersichtlich rechtsfehlerfrei, und zwar auch bei dem Angeklagten B (vgl. BGHSt 47, 128, 131; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 27; BGH NStZ 1999, 129, 130). Sie werden für die gegebene Fallgestaltung auch durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR aaO; BGH NStZ-RR 2003, 78, 79; vgl. auch BGHSt aaO S. 133).

d) Die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom für alle Angeklagte – auch den Angeklagten L – beendeten Versuch hat die Jugendkammer zutreffend verneint.
2. Auch die Rechtsfolgenaussprüche sind frei von durchgreifenden Rechtsfehlern zum Nachteil aller Angeklagter. Der Senat beschränkt sich auf die Anmerkung, daß die gegen die Angeklagten S und B verhängten milden Jugendstrafen, deren Vollstreckung sogar jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, als erzieherisch allermindestens gebotene Sanktion
selbst bei bloßer Verurteilung dieser Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung nicht hätten unterschritten werden dürfen.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

5 StR 15/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 22. und 23. Juni 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt H
als Verteidiger für den Angeklagten K ,
Rechtsanwalt B
als Verteidiger für den Angeklagten M J ,
Rechtsanwalt Ko
als Verteidiger für den Angeklagten D J ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 23. Juni 2004 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten M J und die diesen Angeklagten betreffende Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten M J hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen , dieser Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft
a) in den Schuldsprüchen dahin ergänzt, daß der Angeklagte K tateinheitlich der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, der Angeklagte D J der Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge ;
b) in den Strafaussprüchen gegen diese beiden Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Zu neuer Straffestsetzung gegen die Angeklagten K und D J , insoweit auch zur Ent- scheidung über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft , wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten K und seine Söhne, die Angeklagten M und D J , da sie sich gemeinsam an einem Angriff auf ihren Angehörigen (Schwager bzw. Onkel) S und dessen Familie beteiligten, durch den der Tod des S verursacht wurde, jeweils der Beteiligung an einer Schlägerei für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten D J allein deshalb zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt, den Angeklagten K zusätzlich wegen tateinheitlicher (zweifacher) gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie den Angeklagten M J zusätzlich wegen tateinheitlichen Totschlags und ferner wegen einer tatmehrheitlichen vorsätzlichen Körperverletzung zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben hinsichtlich der Angeklagten K und D J Teilerfolge; sie führen insoweit zu Schuldspruchänderungen und zur Aufhebung der Strafaussprüche zum Nachteil dieser Angeklagten. Betreffend den Angeklagten M J hat die auf die Überprüfung des Kapitalverbrechens beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ebenso wie die eigene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision dieses Angeklagten keinen Erfolg.
1. Die Überprüfung der gegen den Angeklagten M J verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe auf die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil erkennen.
2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich jeweils mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung, auf der die Feststellungen des Schwurgerichts beruhen , welche den Schuldsprüchen zugrunde liegen. Sie meint, das Schwurgericht hätte einen Tötungsvorsatz des Angeklagten K bei seinen ersten Angriffen gegen den später Getöteten mit einem Hackmesser – dabei zudem die tatsächlichen Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke – feststellen müssen, ferner eine sukzessive Mittäterschaft zwischen K und seinem Sohn M J bei dessen anschließenden tödlichen Angriffen mit einem Butterflymesser auf das Opfer, schließlich eine Beteiligung des Angeklagten D J an den vorsätzlichen Gewalthandlungen der beiden anderen Angeklagten.

a) Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung bleiben erfolglos.
Der Beschwerdeführerin ist folgendes einzuräumen: Das festgestellte von Wut- und Rachemotiven getragene überfallartige gemeinsame Eindringen der Angeklagten in die Wohnung des Opfers, der alsbaldige Angriff K s mit dem Hackmesser und der anschließende tödliche Angriff durch M J begründen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein entsprechend abgesprochenes gewaltsames Vorgehen, jedenfalls bei den beiden gegen den Getöteten vorgehenden Angeklagten auch getragen von einem gemeinschaftlichen Tötungsvorsatz. Die vom Schwurgericht zugunsten der Angeklagten zugrunde gelegte Version ist demgegenüber ersichtlich weniger wahrscheinlich: Danach ging K zunächst allein spontan gewaltsam – ohne Tötungsvorsatz – gegen seinen Schwager vor. Erst unmittelbar nach Abschluß dieses Angriffs entschloß sich M J als Exzeßtäter zu seinem mit direktem Tötungsvorsatz geführten Angriff, der die beiden anderen Angeklagten überraschte. Die Beteiligung des D J beschränkte sich darauf, daß er die zuvor von K leicht verletzte Nebenklägerin in die Flucht schlug, ohne damit die abgeschlossene Körperverletzung seines Vaters oder die für ihn überraschende Tötungshandlung seines Bruders zu unterstützen.
Gleichwohl hat das Schwurgericht seine in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes getroffenen Mindestfeststellungen in sorgfältiger Auswertung der ausreichend dargestellten Einlassungen der Angeklagten und Aussagen der Tatzeugen vor dem Hintergrund der Unübersichtlichkeit des Tatgeschehens und der – auch die angenommene Unzuverlässigkeit einzelner Bekundungen begründenden – vielschichtigen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen rechtsfehlerfrei getroffen, wenngleich weitergehende Feststellungen zum Nachteil der Angeklagten durch abweichende Wertungen auf der vorgefundenen Tatsachengrundlage denkbar sind, vielleicht sogar näher gelegen hätten. Das Revisionsgericht darf indes die dem Tatgericht obliegende Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen. Auf eine abweichende eigene Bewertung der Beweisgrundlagen, daneben auf zu hohe Anforderungen an deren Darstellung in den Urteilsgründen für diejenigen Bereiche , in denen ein anderes Beweisergebnis erstrebt wurde, laufen letztlich die Einzelbeanstandungen der Staatsanwaltschaft hinaus.

b) Indes schöpft die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts zum Vorteil der Angeklagten K und D J die getroffenen Feststellungen nicht aus.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts steigerte sich der – mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte – Angeklagte K am späten Nachmittag des Tattages anläßlich eines aktuellen Streits in erhebliche Wut gegenüber seinem Schwager, dem später Getöteten , mit dem er ohnehin tiefgreifend überworfen war. Alkoholisch enthemmt geriet er im Beisein der anderen Angeklagten immer mehr außer sich; er kündigte an, er werde seinen Schwager sofort zur Rede stellen. In der Befürchtung , die Begegnung könne wegen der Erregung und alkoholischen Enthemmung ihres Vaters und der Konfrontationsbereitschaft ihres Onkels eskalieren, begleiteten die Angeklagten M und D J – ersterer bewaffnet mit einem Butterflymesser – ihren Vater zur Wohnung des Opfers , um ihn „wenigstens nicht alleine gehen zu lassen“ und ihn bei der vorgesehenen Auseinandersetzung, die „jedenfalls zunächst auf die beiden Väter“ begrenzt werden sollte, zu unterstützen. Als das Opfer sich gegen die mit einem Hackmesser geführten sofortigen Angriffe des Angeklagten K zur Wehr setzte, griff der Angeklagte M J mit seinem Butterflymesser seinerseits das Opfer an und versetzte ihm – insoweit aus Erregung „weit über den ursprünglichen Plan hinausgeschossen“ – tödliche Messerstiche. D J verscheuchte zur Unterstützung des Vorgehens seines Vaters die Nebenklägerin.
Bei der strafrechtlichen Bewertung dieses Vorgehens hat das Schwurgericht außer acht gelassen, daß ein aktives gewaltsames Vorgehen auch des Angeklagten M J gegen das Opfer nach den Feststellungen für den – wegen der Erregung des Vaters und der Gegenwehr des Opfers tatsächlich eingetretenen – Fall einer Eskalation vom ursprünglichen gemeinsamen Tatplan der drei Angeklagten bei Aufsuchen der Opferwohnung erfaßt war. Durch die – für sich rechtsfehlerfreie – Bewertung dieses Messerangriffs als Exzeß hat sich das Schwurgericht den Blick darauf verstellt , daß das in dem Angriff liegende Weniger der (gefährlichen) Körperverletzung von dem Angeklagten K mittäterschaftlich gewollt und von dem Angeklagten D J als Gehilfen gefördert wurde, der das gewaltsame Vorgehen gegen das Opfer unterstützen wollte, an dem sein Bruder tatplangemäß in dieser Phase des Geschehens gemeinsam mit dem Vater mitwirkte. Durch die Intensivierung dieses als Körperverletzung gewollten Verhaltens hin zu (vorsätzlich) tödlichen Messerstichen wurde der Tod des Opfers verursacht. Daß es hierzu kommen könnte, war für die Angeklagten K und D J , die von M s Bewaffnung wußten oder mindestens damit rechneten, weil sie üblich war, namentlich angesichts der emotional massiv aufgeheizten Tatsituation vorhersehbar. Damit ist für die Beteiligten der gefährlichen Körperverletzung der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erfüllt, beim Angeklagten K als Mittäter, beim Angeklagten D J als Gehilfe (vgl. BGHSt 2, 223; BGHR StGB § 226 [a. F.] Kausalität 3; BGH NStZ 1982, 27; BGH bei Holtz MDR 1986, 795; 1990, 293; RGSt 67, 367; H. J. Hirsch in LK 11. Aufl. § 227 Rdn. 10; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 227 Rdn. 10).

c) Der Schuldspruch gegen die Angeklagten K und D J ist allein auf der hierfür ausreichenden Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen abzuändern. Es ist nicht erkennbar, daß sich die Angeklagten gegen den weitergehenden Schuldspruch nach einem ihnen bereits in der Tatsacheninstanz erteilten entsprechenden rechtlichen Hinweis wirkungsvoller als bisher hätten verteidigen können. Auf einen entsprechenden Hinweis vor der Revisionshauptverhandlung haben die Verteidiger hierzu auch in der Verhandlung nichts Näheres vorgetragen.
Die Schuldspruchänderungen ziehen wegen der unterschiedlichen Strafrahmen die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Der Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen Subsumtionsfehler nicht (BGH NJW 2002, 3788, 3789, insoweit nicht in BGHSt 47, 383 abgedruckt ). Das neue Tatgericht hat die Strafen auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs und der umfassenden bisherigen Feststellungen zu treffen, die bei dem Angeklagten K insbesondere eine – rechtsfehlerfrei als strafrahmenrelevant bewertete – erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit einschließen (§ 21 StGB). Neue Feststellungen dürfen allenfalls getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Die Festsetzung jeweils höherer Freiheitsstrafen als bisher, indes unterein- ander, zudem jeweils von der schwersten, gegen den Angeklagten M J verhängten Strafe abgesetzt, wird auf der Hand liegen.
Harms Basdorf Gerhardt Raum Schaal

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.