Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2003 - I ZR 117/01

bei uns veröffentlicht am02.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 117/01 Verkündet am:
2. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Krankenkassenzulassung
Der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Versicherte
gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern
abgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion
zu. Eine Handwerksinnung (hier: Innung für Orthopädietechnik) kann daher keinen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen einen
anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlender
Krankenkassenzulassung geltend machen.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 - I ZR 117/01 - OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte vertreibt in seiner Apotheke orthopädische Hilfsmittel, unter anderem Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen und ähnliche Artikel.
Die Klägerin, eine Innung für Orthopädie-Technik, hat u.a. vorgetragen, der Beklagte verfüge nicht über die nach dem Gesetz erforderliche Zulassung zur Abgabe orthopädischer Hilfsmittel an gesetzlich Krankenversicherte. Sie hat das Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beanstandet.
Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
1. folgende orthopädische Hilfsmittel und Gegenstände zu bewerben und/oder in seiner Apotheke abzugeben:
Kompressionsstrümpfe/Strumpfhosen, Rollstühle, Rollatoren, Gehstützen und Gehhilfen, Delta-Gehräder, Toilettensitzerhöhungen , Krankenbetten mit Anti-Dekubitus-Therapiesystem, bestehend aus einer Anti-Dekubitus-Matratze nebst Aggregat, Bettserviertische , Rückenstützen, Warmhalteteller, Bestecke, Badewanneneinsteiggriffe , Badebretter, Badewannensitze, Duschsitze , Kopfwaschbecken und Badewannenlifter, Toilettenstühle mit angepaßten Sitzerhöhungen;
2. orthopädische Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V in der Fassung vom 30. Juni 1999, Bundesanzeiger vom 19. Januar 2000, veröffentlicht sind, in seiner Apotheke an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abzugeben , ohne im Besitz einer Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln nach § 126 Abs. 1 SGB V zu sein.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, über die notwendige Erlaubnis der Krankenkassen zu verfügen; das Fehlen der Krankenkassenzulassung könne zudem einen Wettbewerbsverstoß nicht begründen.

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 teilweise und nach dem Klageantrag zu 2 insgesamt verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klageantrag zu 2 nicht hinreichend bestimmt sei. Er nehme auf ein Hilfsmittelverzeichnis Bezug, in dem eine Gruppe "orthopädische Hilfsmittel" nicht angeführt sei. An die dort aufgeführten Produktgruppen habe die Klägerin nicht angeknüpft. Es bleibe daher unklar, auf welche konkreten Hilfsmittel sich das Abgabeverbot beziehen solle.
Wenn der Klageantrag zu 2 dahin verstanden werde, daß er sich jedenfalls auf die im Klageantrag zu 1 genannten orthopädischen Hilfsmittel beziehen solle, sei er zwar bestimmt. Ihm fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil sein Klagebegehren in diesem Fall bereits in dem weitergehenden Klageantrag zu 1 enthalten sei. Der Klageantrag zu 2 sei daher nur sinnvoll, wenn er hilfsweise für den Fall gestellt werde, daß die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 keinen Erfolg habe.
Der Antrag richte sich weiter zu Unrecht gegen die Abgabe der Hilfsmittel als solche, weil sich das Problem einer fehlenden Zulassung des Beklagten nach § 126 SGB V erst stelle, wenn er von der gesetzlichen Krankenversicherung Erstattung verlange.
Unabhängig von der Antragsfassung scheitere das begehrte Verbot daran , daß ein Anspruch nach § 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen § 126 SGB V nicht gegeben sei. Offenbleiben könne die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Beklagte die nach § 126 SGB V erforderliche Zulassung besitze. Der Wettbewerb zu den Mitgliedern der Klägerin werde nicht dadurch berührt, daß der Beklagte orthopädische Hilfsmittel vertreibe, ohne im Besitz der für die Leistungserstattung erforderlichen Zulassung zu sein. Das Abrechnungsverfahren des Apothekers mit den gesetzlichen Krankenkassen i.S. von § 126 SGB V liege außerhalb des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Apotheken und dem orthopädischen Handwerk. Der Vorschrift des § 126 SGB V fehle jeder wettbewerbsrechtliche Bezug. Es sei allein eine sozialversicherungsrechtliche Frage, ob die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch des Beklagten erfüllen müsse.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Der Klageantrag zu 2 ist, soweit er über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, unzulässig (dazu nachstehend Abschnitt II 1b); soweit der mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Unterlassungsanspruch als Minus auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist (hierzu Abschnitt II 1c), ist er unbegründet (vgl. Abschnitt II 2).
1. a) Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revisionserwiderung nicht beanstandet. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (zur Klagebefugnis der
Handwerksinnungen vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 156/93, GRUR 1996, 70 f. = WRP 1996, 11 - Sozialversicherungsfreigrenze). Daß bestimmte Streitig- keiten des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs nach näherer Maßgabe des zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage am 21. Oktober 1999 maßgeblichen § 51 Abs. 2 SGG a.F. den Sozialgerichten zugewiesen worden sind - im Revisionsverfahren ist der Rechtsweg nach § 17a Abs. 5 GVG ohnehin nicht zu prüfen -, berührt die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ebensowenig wie die Frage, ob die Vorschrift des § 126 SGB V eine wettbewerbsschützende Funktion hat (a.A. BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693).

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 in seiner umfassenden Form als nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel). Denn der Unterlassungsantrag führt die orthopädischen Hilfsmittel, gegen deren Abgabe er gerichtet ist, nicht im einzelnen an, sondern nimmt nur Bezug auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V in der Bekanntmachung vom 30. Juni 1999 (BAnz v. 19.1.2000). Diese Bezugnahme genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Das Hilfsmittelverzeichnis umfaßt auf 57 Seiten eine Vielzahl von Produktgruppen mit jeweils zahlreichen einzelnen Produkten. Eine Produktgruppe "orthopädische Hilfsmittel" ist in dem Verzeichnis nicht aufgeführt. Eine Zuordnung der einzelnen Produkte zu orthopädischen Hilfsmitteln ist danach keineswegs eindeutig. Sie bliebe vielmehr der Feststellung durch das Vollstreckungsgericht vorbehalten, was dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt.

c) Der Klageantrag zu 2 erfaßt jedoch - was auch das Berufungsgericht erwogen hat - als "Minus" diejenigen orthopädischen Hilfsmittel, die im Klageantrag zu 1 konkret aufgeführt sind und sich auch im Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 128 SGB V wiederfinden (zu einem zu weit gefaßten Unterlassungsantrag, der als ein Minus die konkrete Verletzungsform umfaßt vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika

).


In dem umfassenden und im Streitfall durch die Bezugnahme auf das Hilfsmittelverzeichnis unbestimmten Klageantrag zu 2 ist das Verbot der konkreten Verletzungsform mitenthalten. Dies folgt aus dem Vorbringen der Klägerin , das zur Auslegung des Klageantrags zu 2 heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 179 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen; BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). Dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie jedenfalls die Abgabe derjenigen orthopädischen Hilfsmittel in der Apotheke des Beklagten unterbinden will, die dieser in den dort ausgelegten Prospekten angeboten hat und die Grundlage des Verbots des Landgerichts nach dem Klageantrag zu 1 geworden sind.
In diesem auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antrag ist das Unterlassungsbegehren hinreichend konkret bestimmt. Es richtet sich dagegen, daß der Beklagte ohne Zulassung i.S. von § 126 SGB V die Hilfsmittel an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abgibt, die sich auf ihren Versicherungsschutz berufen und die Leistungen nicht privat in Anspruch nehmen. Zwischen den Parteien ist auch nicht umstritten, daß es sich bei den im Klageantrag zu 1 im einzelnen angeführten Produkten um orthopädische Hilfsmittel handelt.

d) Das Berufungsgericht hat für das in diesem Sinne (vgl. vorstehend Abschnitt II 1c) beschränkte Unterlassungsbegehren das Rechtsschutzbedürf-
nis verneint. Dem kann nicht beigetreten werden. Auch wenn sich der auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungsantrag zu 2 lediglich auf die orthopädischen Hilfsmittel bezieht, die der Klageantrag zu 1 erfaßt, liegt den Anträgen ein unterschiedlicher Streitgegenstand zugrunde. Den Klageantrag zu 1 hat die Klägerin auf einen vermeintlichen Verstoß gegen § 25 ApoBetrO gestützt; das Unterlassungsbegehren nach dem Klageantrag zu 2 hat sie mit einer fehlenden Zulassung des Beklagten als Leistungserbringer nach § 126 SGB V begründet.
Die Entscheidung über den rechtskräftig abgewiesenen Klageantrag zu 1 entfaltet auch keine Bindungswirkung hinsichtlich des Klageantrags zu 2, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt und auch keine Vorgreiflichkeit der Abweisung des Klageantrags zu 1 für die Beurteilung des weiterverfolgten Unterlassungsanspruchs gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205).
2. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit § 126 SGB V besteht nicht.
Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Für die Leistungserbringung zuzulassen ist gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.
Ob der Beklagte mit der Abgabe von orthopädischen Hilfsmitteln diese Bestimmung verletzt hat, weil er nicht über die notwendige Zulassung nach dieser Vorschrift verfügte, kann dahinstehen. Ein Verstoß gegen § 126 SGB V würde keine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit nach § 1 UWG begründen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus § 1 UWG in Fällen, in denen ein Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann in Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens bekommt. Der Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen ; Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst).
Diese Schutzfunktion fehlt der Bestimmung des § 126 SGB V. Denn durch die Neufassung des § 69 SGB V aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV - Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände u.a. zu Ärzten, Zahnärzten , Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69-140h) so-
wie in den §§ 63, 64 SGB V geregelt. Nach § 69 Satz 4 SGB V gilt dies auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen die Rechte Dritter betroffen sind. Durch den neu gefaßten § 69 SGB V hat der Gesetzgeber die im Vierten Kapitel des SGB V angeführten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern , auch soweit sich daraus Rechte Dritter ergeben, ausschließlich sozialversicherungsrechtlich und nicht privatrechtlich geregelt und damit betroffenen Dritten den Rechtsschutz nach dem UWG entzogen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/1245, S. 68; BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 69 SGB V Rdn. 2; Kasseler Kommentar/Hess, § 69 SGB V Rdn. 3; kritisch: Wannagat /Lindemann, SGB, § 69 SGB V Rdn. 21). Dies schließt auch Fallgestaltungen wie im Streitfall ein, in denen durch die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu einer Apotheke nach § 126 SGB V das Verhältnis zweier Leistungserbringer (Apotheke und Sanitätshaus) betroffen ist. Der Bestimmung des § 126 SGB V kommt daher nach der Neufassung des § 69 SGB V keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg RiBGH Prof. Starck ist in Bornkamm den Ruhestand getreten und daher verhindert zu unterschreiben. v. Ungern-Sternberg
Büscher Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2003 - I ZR 117/01

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.

(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch Leistungserbringer. Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.

(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet werden. Für den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leistungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden können.

(4) Vertragsärzte dürfen nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekammer.

(4a) Krankenkassen können mit Vertragsärzten Verträge nach Absatz 4 abschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung dadurch nicht eingeschränkt werden. § 126 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 1a gilt entsprechend auch für die Vertragsärzte. In den Verträgen sind die von den Vertragsärzten zusätzlich zu erbringenden Leistungen und welche Vergütung sie dafür erhalten eindeutig festzulegen. Die zusätzlichen Leistungen sind unmittelbar von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten. Jede Mitwirkung der Leistungserbringer an der Abrechnung und der Abwicklung der Vergütung der von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen ist unzulässig.

(4b) Vertragsärzte, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 4 an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, haben die von ihnen ausgestellten Verordnungen der jeweils zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung der Versorgung zu übersenden. Die Verordnungen sind den Versicherten von den Krankenkassen zusammen mit der Genehmigung zu übermitteln. Dabei haben die Krankenkassen die Versicherten in geeigneter Weise über die verschiedenen Versorgungswege zu beraten.

(5) Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten. In diesen Fällen ist auch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu informieren. Gleiches gilt, wenn Krankenkassen Hinweise auf die Forderung oder Annahme unzulässiger Zuwendungen oder auf eine unzulässige Beeinflussung von Versicherten nach Absatz 5a vorliegen.

(5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.

(5b) Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die Versorgung mit Heilmitteln entsprechend.

(6) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7 die Absätze 1 bis 3 sowohl zwischen pharmazeutischen Unternehmern, Apotheken, pharmazeutischen Großhändlern und sonstigen Anbietern von Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegenüber Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern und Krankenhausträgern entsprechend. Hiervon unberührt bleiben gesetzlich zulässige Vereinbarungen von Krankenkassen mit Leistungserbringern über finanzielle Anreize für die Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Leistungen zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden nach § 37 Absatz 7 gegenüber den Leistungserbringern, die diese Leistungen erbringen.

(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.

(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.

(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.

(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 38/00 Verkündet am:
4. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zugabenbündel
Zur Frage der Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags.
UWG § 1; ZugabeVO § 1 Abs. 2 Buchst. a (aufgehoben durch Gesetz vom
23.7.2001)

a) Ein Bündel von Werbebeigaben im Gesamtwert von 1,75 DM, zu dem Reklamegegenstände
und Warenproben gehörten, war als geringwertige Kleinigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO anzusehen.

b) Zugaben, die nach der (aufgehobenen) Zugabeverordnung ausdrücklich erlaubt
waren, sind ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht
wettbewerbswidrig.
BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 38/00 - OLG Frankfurt am Main in Kassel
LG Kassel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2000 im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Kassel vom 18. August 1998 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Kläger zu 4, 9 und 11 nach der übereinstimmenden Erledigterklärung im Revisionsverfahren für die Zeit vor dem 25. Juli 2001 noch die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehren.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten im ersten und zweiten Rechtszug haben die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 je 5,7 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 je 4,2 % und der Beklagte 36,1 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 im ersten und zweiten Rechtszug haben diese Kläger selbst je 53 % ihrer eigenen Kosten und der Beklagte je 47 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4, 9 und 11 im ersten und zweiten Rechtszug tragen diese Kläger die Hälfte ihrer eigenen Kosten selbst und der Beklagte jeweils die andere Hälfte. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 je 3,1 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 je 10,2 % und der Beklagte 41,5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Revisionsverfahren tragen die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 zu je 3,1 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 zu je 9,7 % und der Beklagte selbst zu 43 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 des Revisionsverfahrens tragen diese Kläger die Hälfte ihrer eigenen Kosten selbst und der Beklagte jeweils die andere Hälfte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4, 9 und 11 des Revisionsverfahrens tragen diese Kläger selbst jeweils 55 % ihrer eigenen Kosten und der Beklagte 45 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Apotheker. Die Kläger haben dem Beklagten eine Reihe von wettbewerbswidrigen Handlungen vorgeworfen. Soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, tragen sie vor, der Beklagte habe dadurch ge-
gen die Zugabeverordnung verstoßen, daß er am 9. Mai 1997 einer Kundin, die ein Rezept eingelöst habe, ungefragt fünf Notizblöcke, fünf einzeln verpackte Multivitamin-Brausetabletten und ein Stück Seife als Zugabenbündel im Verkehrswert von zusammen 1,-- bis 2,-- DM mitgegeben habe.
Die Kläger haben insoweit vor dem Landgericht zuletzt beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen,
a) ...
b) im geschäftlichen Verkehr seiner Apotheke (A. -Apotheke in K. ) zu Wettbewerbszwecken bei der Einlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment an Endverbraucher unentgeltlich Warenbeigaben zu gewähren, denen aus der Sicht des Publikums ein Wert von mehr als DM 1,-- zukommt, insbesondere bei einer Gelegenheit 5 Notizblöcke, 5 Multivitamin-Brausetabletten (jeweils eingeschweißt) und 1 Stück Seife; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat; 3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die gemäß vorstehendem Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Der Beklagte hat diese Klageanträge als unbestimmt beanstandet. Die Beigaben seien Warenproben, die jeder, der die Apotheke betrete, erhalte, auch wenn er keine Waren kaufe. Die Notizblöcke seien wegen der aufgedruckten Werbung Reklamegegenstände im Wert von jeweils nur etwa 0,05 DM. Die beanstandete Art der Werbung müsse Apotheken ebenso möglich
sein wie den Drogerien, die als ihre Wettbewerber zunehmend frei verkäufliche Arzneimittel vertrieben.
Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Die Kläger haben im Berufungsverfahren ihren Unterlassungsantrag neu gefaßt und - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen ,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Einlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment - außer bei Jubiläen, Weihnachten und Jahresende - an Endverbraucher unentgeltlich Warenbeigaben zu gewähren wie folgt: gebündelt 5 Notizblöcke, 5 Vitamin-Brausetabletten und 1 Stück Seife oder im Bündel ähnliche Gegenstände, soweit ihnen aus der Sicht des Publikums ein Wert von mehr als DM 1,-- zukommt ;
b) ... Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil im Unterlassungsausspruch wie folgt neu gefaßt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Einlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment - außer bei Jubiläen, zu Weihnachten und Jahresende - an Endverbraucher unentgeltlich Warenbeigaben zu gewähren wie folgt: gebündelt 5 Notizblöcke, 5 Vitamin-Brausetabletten und 1 Stück Seife oder im Bündel ähnliche Gegenstände, soweit ihnen aus der Sicht des Publikums ein Wert von mehr als 1,-- DM zukommt;
b) ... 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger H. , Dr. N. und R. [d.h. die Kläger zu 4, 9 und 11] Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat. 3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern H. , Dr. N. und R. [d.h. den Klägern zu 4, 9 und 11] den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Auskunfts- und Feststellungsklagen der übrigen Kläger hat das Berufungsgericht abgewiesen.
Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung, soweit er durch sie beschwert ist, Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen , als der Beklagte gemäß dem Klageantrag zu 1a zur Unterlassung und gemäß dem Klageantrag zu 2 bezogen auf den Klageantrag zu 1a zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist und soweit gemäß dem Klageantrag zu 3 bezogen auf den Klageantrag zu 1a die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist. Im übrigen hat der Senat die Revision nicht angenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Klageantrag zu 1a vollständig und die noch anhängigen Klageanträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als sich diese auf Verstöße bezogen haben, die nach dem 24. Juli 2001 gegen das im Ausspruch zu 1a des Berufungsurteils enthaltene Verbot begangen worden sind.
Die Kläger zu 4, 9 und 11 haben im übrigen beantragt, die Revision zurückzuweisen. Hilfsweise zu ihren aufrechterhaltenen Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträgen haben die Kläger zu 4, 9 und 11 beantragt, den Beklagten wegen solcher Verstöße der im Antrag zu 1a bezeichneten Art zu verurteilen, bei denen der Wert der Warenbeigabe mehr als 1,50 DM beträgt. Der Beklagte ist dem Hilfsantrag entgegengetreten, weil dieser eine unzulässige Klageänderung sei.

Entscheidungsgründe:


Nach der übereinstimmenden Teilerledigterklärung, die auch noch im Revisionsverfahren abgegeben werden konnte (vgl. BGHZ 123, 264, 265), ist in der Sache nur noch über die Anträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht zu entscheiden, soweit sich diese Anträge auf Verstöße bezogen haben, die vor dem 25. Juli 2001 gegen das im Ausspruch zu 1a des Berufungsurteils enthaltene Verbot begangen worden sind. Im Hinblick auf die übereinstimmende Teilerledigterklärung ist gemäß § 91a ZPO darüber zu entscheiden, von
wem die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen sind.
I. Die Klageanträge, die im Rahmen dieser Entscheidung zu beurteilen sind, waren bzw. sind zulässig.
1. Der übereinstimmend für erledigt erklärte Unterlassungsantrag war bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Das Berufungsgericht hat den im Berufungsverfahren - als Klageantrag zu 1a - neu formulierten Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt angesehen. Es gehe den Klägern zunächst um das Verbot der konkreten Verletzungshandlung , d.h. um das Verbot, das im Klageantrag zu 1a genannte Bündel von Gegenständen im Gesamtwert von mehr als 1,-- DM bei der Einlösung von Rezepten oder beim Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment als Warenbeigabe mitzugeben, falls dies nicht bei Jubiläen, zu Weihnachten und zum Jahresende geschehe. Nach dem Klagevorbringen erstrecke sich das Unterlassungsbegehren mit der Wendung "oder im Bündel ähnliche Gegenstände" weiter auf die Beigabe eines Bündels von Werbe- oder Reklamegegenständen, Warenproben und Waren aus dem Apothekenrandsortiment , die aus der Sicht der Kunden zwar jeweils nur einen geringen Wert (zwischen 0,05 DM und etwa 0,25 DM) hätten, aber insgesamt den Wert von 1,-- DM überschritten.

b) Die Bedenken der Revision gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags sind unbegründet.
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.). Welche Anforderungen dabei an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist jedoch auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - jeweils zu immissionsrechtlichen Unterlassungsklagen - BGHZ 121, 248, 251; 140, 1, 3 f.; vgl. weiter - zur entsprechenden Problematik der Bestimmtheit von Verwaltungsakten - BGHZ 128, 17, 24 - Gasdurchleitung; v. Ungern-Sternberg in Festschrift Geiß, 2000, S. 655, 659 ff.). Es läßt sich nicht stets vermeiden, daß das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muß (vgl. BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter, m.w.N.).
(2) Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Diese Abwägung ergibt hier, daß die Fassung einer dem Unterlassungsantrag entsprechenden Verurteilung für den Beklagten nicht unzumutbar gewesen wäre.
Die im Unterlassungsantrag enthaltenen auslegungsbedürftigen Begriffe haben diesen nicht unbestimmt gemacht. Dem steht nicht entgegen, daß über den Inhalt dieser Begriffe im Einzelfall Streit bestehen kann. Es ist nicht grundsätzlich und generell unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 92/97, GRUR 2000, 616, 617 = WRP 2000, 514 - Auslaufmodelle III; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster ). Es kommt vielmehr maßgeblich auch darauf an, ob sich der benutzte Begriff auf den Kern der mit dem begehrten Verbot zu treffenden Regelung bezieht oder nur auf mehr oder weniger theoretische Randfragen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337 = WRP 2000, 386 - Preisknaller ; BGH GRUR 2002, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8b; v. Ungern-Sternberg aaO S. 661 f.).
Danach war der Unterlassungsantrag - entgegen der Ansicht der Revision - nicht wegen der Verwendung des Begriffs "Warenbeigabe" unbestimmt, auch wenn dieser Begriff hier gleichbedeutend mit dem Begriff der Zugabe benutzt worden ist, der in Randbereichen auslegungsbedürftig ist. Der Begriff ist zudem durch die besonderen Umstände des konkreten Falles konkretisiert worden. So waren etwa die von dem Unterlassungsbegehren erfaßten Warenbeigaben schon deshalb ohne weiteres von den Hauptwaren unterschieden, weil es sich bei diesen um Arzneimittel oder Waren aus dem Apothekensortiment handeln mußte.
Anders als die Revision meint, war es auch unbedenklich, daß der Wert der Warenbeigaben "aus der Sicht des Publikums" bestimmt werden sollte. Die Aufnahme dieses Umstands in den Antrag selbst verdeutlichte lediglich den
allgemeinen - auch für die Beurteilung einer Wertreklame geltenden - wettbe- werbsrechtlichen Grundsatz, daß die Wirkung von Werbemaßnahmen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden muß. Mit der beanstandeten Wendung ist deshalb nur - an sich überflüssig - ein Element der Klagebegründung in den Antrag selbst aufgenommen worden (vgl. dazu auch Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 8).
Die Wendung "bei Jubiläen, zu Weihnachten und Jahresende" ist als noch hinreichend bestimmt anzusehen, da sie dahingehend auszulegen ist, daß nur der jeweilige besondere Tag selbst, nicht auch eine nicht näher bestimmte Zahl von Tagen zuvor oder danach gemeint war.
Die Einbeziehung "ähnlicher Gegenstände", die "im Bündel" aus der Sicht des Publikums einen Wert von mehr als 1,-- DM haben, hat den Antrag ebenfalls nicht unbestimmt gemacht. Die Revision verweist allerdings zutreffend darauf, daß ein Unterlassungsantrag in der Regel unbestimmt ist, soweit er das Unterlassungsbegehren über die konkret bezeichnete Verletzungsform hinaus auf andere, lediglich mit "ähnlich" bezeichnete Sachverhalte ausdehnt (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, jeweils m.w.N.). Die Erstreckung des Unterlassungsantrags auf "ähnliche Gegenstände" ist in Fällen der vorliegenden Art jedoch erforderlich, um einen ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Schon dann, wenn die im beanstandeten Einzelfall abgegebenen Warenbeigaben im Klageantrag nur der Art nach benannt werden (wie hier durch Anführung der Begriffe "Notizblöcke", "VitaminBrausetabletten" und "1 Stück Seife"), werden dem Vollstreckungsgericht in nicht unerheblichem Umfang Wertungsaufgaben zugewiesen, weil der Wert von Warenbeigaben derselben Art in einem zukünftigen Fall von den angesproche-
nen Verkehrskreisen wirtschaftlich ganz anders eingeschätzt werden kann. Auch eine solche Fassung des Klageantrags und des Urteilsausspruchs genügt aber noch nicht als Schutz gegen weitere Wettbewerbsverstöße, weil das ausgesprochene Verbot durch Austausch der Werbebeigaben der Art nach ohne weiteres umgangen werden könnte. Einem solchen Vorgehen kann nur begegnet werden, wenn der Urteilsausspruch in Fällen dieser Art auch auf "ähnliche Gegenstände" erstreckt werden kann.
Die Wendung "im Bündel" ist - entgegen der Ansicht der Revision - gleichfalls hinreichend bestimmt. Der Antrag ist insoweit durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung ohne weiteres dahin auszulegen, daß damit eine Mehrzahl von Gegenständen, d.h. eine Zusammenfassung von wenigstens drei Gegenständen, gemeint ist.
2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen bestehen auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die auf den Unterlassungsantrag bezogenen Anträge auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht hinreichend bestimmt sind (bzw. im Umfang der Teilerledigterklärung bestimmt waren), keine Bedenken.
3. Entgegen der Ansicht der Revision stand dem Unterlassungsantrag auch nicht der Einwand der Rechtskraft entgegen. Der Unterlassungsantrag bezog sich - anders als die Verurteilung in dem rechtskräftig durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1999 abgeschlossenen Verfahren - auf die Gewährung von Werbebeigaben geringwertiger Art, die nur in ihrer Bündelung den Wert von 1,-- DM übersteigen. Die Verurteilung in dem vorausgegangenen Verfahren betraf zwar auch die Zugabe von Sachmehrheiten (wie z.B. die gemeinsame Zugabe von einem Stück "Kappus"-Seife von
50 g, einem Stück "Kappus"-Toilettenseife Kamille von 50 g, sieben jeweils ge- sondert verpackten Additiva Multivitamin-Brausetabletten und einem kleinen Notizblock). Diese Sachmehrheiten hatten aber jeweils einen deutlich höheren Wert als das Sachbündel im vorliegenden Fall. Schon im Hinblick darauf, daß die rechtskräftig gewordene Verurteilung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhalts auszulegen ist, hat sich somit der Streitgegenstand des Klageantrags zu 1a von dem Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 23. März 1999 unterschieden.
II. Die Anträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht sind, soweit sie in der Revisionsinstanz noch anhängig sind, unbegründet. Im Umfang ihrer übereinstimmenden Erledigterklärung hätten sie ebenso wie der für erledigt erklärte Unterlassungsantrag ohne die Teilerledigterklärung abgewiesen werden müssen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO verstoßen habe, weil er einer Kundin am 9. Mai 1997 bei der Einlösung eines Rezepts ein Bündel von Gegenständen, bestehend aus fünf Notizblöcken, fünf jeweils einzeln verpackten Multivitamin-Brausetabletten und einem Stück Seife, hinzugeschenkt habe. Wegen der Zusammenfassung in einem Bündel seien diese Gegenstände auch dann als einheitliche Zugabe zu werten, wenn davon ausgegangen werde, daß es sich bei den VitaminTabletten und dem Stück Seife um Warenproben gehandelt habe und die Notizblöcke wegen des Werbeaufdrucks der Apotheke des Beklagten geringwertige Reklameartikel darstellten. Der Wert eines der Notizblöcke sei auf 0,10 DM, der einer Vitamin-Tablette auf 0,20 DM und der Wert des Seifenstücks auf 0,25 DM zu schätzen, woraus sich ein Gesamtwert von 1,75 DM ergebe. Aus
der Sicht der betroffenen Kundin sei die Abgabe dieser Gegenstände an das Hauptgeschäft, die Rezepteinlösung, gebunden gewesen.
Wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben.
Ein Schadensersatzanspruch - und dementsprechend ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs - stehe dagegen nur den Klägern zu 4, 9 und 11 zu, weil nur diese die Wahrscheinlichkeit, daß ihnen ein Schaden entstanden sei, dargelegt hätten.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Kläger zu 4, 9 und 11 haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 2 Abs. 2 ZugabeVO oder § 1 UWG wegen der mit dem Klageantrag zu 1a beanstandeten Handlungen, da diese nicht rechtswidrig waren.
(1) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstieß die Mitgabe der Warenbeigaben nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO. Der Umstand, daß diese Vorschrift nach Verkündung des Berufungsurteils mit Wirkung vom 25. Juli 2001 aufgehoben worden ist (Art. 1 und 4 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001, BGBl. I S. 1661), steht einem Schadensersatzanspruch, der auf eine Verletzungshandlung während ihrer Geltungszeit gestützt ist, nicht entgegen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von der Mitgabe mehrerer Einzelgegenstände beim Kauf anderer Waren eine einheitliche Kaufbeeinflussung ausgeht. Seiner Ansicht, daß dementsprechend im vorliegenden Fall bei der Beurteilung, ob die Geringwertigkeitsschwelle des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO überschritten war, ohne weiteres von der Summe der Einzelwerte auszugehen ist, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Es kann vielmehr nicht unberücksichtigt bleiben, daß die im Bündel mitgegebenen Notizblöckchen mit dem Werbeaufdruck der Apotheke des Beklagten Reklamegegenstände waren und das kleine Stück Seife sowie die fünf einzeln verpackten Vitamin-Tabletten als solche Warenproben.
Reklamegegenstände von geringem Wert galten nach § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO nicht als Zugaben. Echte Warenproben waren auch zugaberechtlich grundsätzlich erlaubt (vgl. BGHZ 23, 365, 367 - SUWA; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 38). Diese Wertung ist auch bei der Beurteilung, ob eine lose Zusammenstellung von Einzelgegenständen , unter denen sich Reklamegegenstände und Warenproben befinden , insgesamt als geringwertige Kleinigkeit zu beurteilen ist, zu beachten. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei einem Gesamtwert eines Werbegabenbündels von 1,-- DM sei die nach der Zugabeverordnung geltende Geringwertigkeitsgrenze bereits überschritten, erscheint nach den Verhältnissen, wie sie bei Aufhebung der Zugabeverordnung bestanden, ohnehin nicht unbedenklich. Diese Wertgrenze war aber jedenfalls dann zu niedrig angesetzt, wenn Werbebeigaben in einem Bündel abgegeben worden sind, das - wie im vorliegenden Fall - teilweise Reklamegegenstände und Warenproben enthalten hat. In einem solchen Fall war auch bei einem Gesamtwert von 1,75 DM nicht anzunehmen , daß die Geringwertigkeitsschwelle des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO überschritten war.

(2) Der Schadensersatzanspruch kann auch nicht auf § 1 UWG gestützt werden. In § 2 Abs. 3 ZugabeVO war allerdings ausdrücklich bestimmt, daß Ansprüche, die wegen der Gewährung von Zugaben aufgrund anderer Vorschriften , insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, begründet sind, unberührt bleiben. Zugaben, die § 1 Abs. 2 ZugabeVO ausdrücklich erlaubt hat, können aber ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 82/92, GRUR 1995, 163, 164 = WRP 1995, 102 - Fahrtkostenerstattung I; Urt. v. 27.4.1995 - I ZR 77/93, GRUR 1995, 616, 617 f. = WRP 1995, 699 - Fahrtkostenerstattung II; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Ein solcher besonderer Umstand liegt hier nicht darin, daß die - zugaberechtlich erlaubten - Warenbeigaben bei der Einlösung eines Rezepts für Arzneimittel mitgegeben wurden. Apotheker stehen mit einem Teil ihres Warenangebots in Konkurrenz zu anderen Berufsgruppen. Eine Werbung mit geringwertigen Reklameartikeln und Warenproben für die Apotheke und ihr Randsortiment muß deshalb auch ihnen möglich sein (vgl. dazu auch BVerfG GRUR 1996, 899, 904 = WRP 1996, 1087 - Werbeverbot für Apotheker; BGH, Beschl. v. 19.3.1991 - KVR 4/89, GRUR 1991, 622, 624 = WRP 1991, 393 - Warenproben in Apotheken).
Ein Verstoß gegen § 7 HWG, aus dem sich die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Handlung ergeben könnte, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich diese Vorschrift nur auf eine Werbung für Heilmittel im Sinne des § 1 HWG bezieht, nicht auf eine Apothekenwerbung (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1990 - I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 = WRP 1991, 90 - Fortbildungs-Kassetten ; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; Gröning, Heilmittelwerberecht , § 7 HWG Rdn. 4).


b) Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels einer Verletzungshandlung nicht begründet war.
III. Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hilfsanträge der Kläger zu 4, 9 und 11 sind im Revisionsverfahren unzulässig.
IV. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und auf seine Berufung das landgerichtliche Urteil in gleichem Umfang dahingehend abzuändern, daß die Klage auch insoweit abgewiesen wurde, als die Kläger zu 4, 9 und 11 nach der übereinstimmenden Erledigterklärung im Revisionsverfahren für die Zeit vor dem 25. Juli 2001 noch die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt haben.
Im Umfang der übereinstimmenden Teilerledigterklärung sind die Urteile der Vorinstanzen gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch Leistungserbringer. Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.

(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet werden. Für den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leistungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden können.

(4) Vertragsärzte dürfen nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekammer.

(4a) Krankenkassen können mit Vertragsärzten Verträge nach Absatz 4 abschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung dadurch nicht eingeschränkt werden. § 126 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 1a gilt entsprechend auch für die Vertragsärzte. In den Verträgen sind die von den Vertragsärzten zusätzlich zu erbringenden Leistungen und welche Vergütung sie dafür erhalten eindeutig festzulegen. Die zusätzlichen Leistungen sind unmittelbar von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten. Jede Mitwirkung der Leistungserbringer an der Abrechnung und der Abwicklung der Vergütung der von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen ist unzulässig.

(4b) Vertragsärzte, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 4 an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, haben die von ihnen ausgestellten Verordnungen der jeweils zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung der Versorgung zu übersenden. Die Verordnungen sind den Versicherten von den Krankenkassen zusammen mit der Genehmigung zu übermitteln. Dabei haben die Krankenkassen die Versicherten in geeigneter Weise über die verschiedenen Versorgungswege zu beraten.

(5) Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten. In diesen Fällen ist auch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu informieren. Gleiches gilt, wenn Krankenkassen Hinweise auf die Forderung oder Annahme unzulässiger Zuwendungen oder auf eine unzulässige Beeinflussung von Versicherten nach Absatz 5a vorliegen.

(5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.

(5b) Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die Versorgung mit Heilmitteln entsprechend.

(6) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7 die Absätze 1 bis 3 sowohl zwischen pharmazeutischen Unternehmern, Apotheken, pharmazeutischen Großhändlern und sonstigen Anbietern von Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegenüber Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern und Krankenhausträgern entsprechend. Hiervon unberührt bleiben gesetzlich zulässige Vereinbarungen von Krankenkassen mit Leistungserbringern über finanzielle Anreize für die Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Leistungen zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden nach § 37 Absatz 7 gegenüber den Leistungserbringern, die diese Leistungen erbringen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 269/97 Verkündet am:
8. Juni 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
dentalästhetika
Das Verbot der Werbung mit einer bestimmten Anzeige darf vom Gericht im Hinblick
auf seine Bindung an den vom Kläger bestimmten Streitgegenstand (§ 308
ZPO) nicht darauf gestützt werden, daß der Verkehr durch bestimmte in der Anzeige
enthaltene Angaben irregeführt werde, wenn der Kläger nicht diese, sondern
andere in der Anzeige enthaltene Angaben als irreführend angegriffen hat.
UWG § 1; NordrheinZÄ BerufsO § 20

a) Einem Zahnarzt ist es aufgrund der berufsrechtlichen Werbeverbote verwehrt,
seine Leistungen reklamehaft in einer Publikumszeitschrift anzupreisen. Das
berechtigte Bedürfnis, das eigene Leistungsangebot gegenüber Interessenten
darzustellen, kann auf andere Weise befriedigt werden.

b) Eine Zahnarzt-GmbH, die eine ambulante zahnärztliche Behandlung anbietet,
ist zwar nicht unmittelbar dem berufsrechtlichen Werbeverbot unterworfen. Sie
haftet aber als wettbewerbsrechtliche Störerin für von ihr veranlaßte Werbemaßnahmen
, falls der Zahnarzt, dessen Leistungen angepriesen werden, die
Werbemaßnahmen kennt und duldet.
BGH, Urt. v. 8. Juni 2000 – I ZR 269/97 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Zahnärztekammer Nordrhein. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt in Düsseldorf ein Zahnlabor, den Handel mit medizinischen Geräten und die Fortbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde. Außerdem bietet sie zahnärztliche Behandlungen an. Für diese Leistungen warb sie – u.a. in der Zeitschrift "auto, motor und sport" – mit folgendem, im Origi-
nal mit der schematischen Darstellung einer Zahnwurzel illustrierten Anzeigentext : dentalästhetica Institut für orale Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde Unser langjährig erfahrenes Ä rzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept für Sie: · Ä sthetische Zahnkonturierung mit Keramik-Schalen (Veneers) · beim Fehlen von Zähnen möglichst festsitzende Versorgung mit künstlichen Zahnwurzeln (Implantate) · Komplettbehandlung des Gebisses mit Keramik, Kronen und Inlays Die Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen und auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose.
Die Klägerin hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen das für Zahnärzte geltende Werbeverbot und damit gegen § 1 UWG gesehen und die Beklagte in Anspruch genommen, es zu unterlassen, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs zu Wettbewerbszwecken auf die von ihr angebotenen zahnheilkundlichen Leistungen hinzuweisen. Zwar gelte das standesrechtliche Werbeverbot nicht für die Beklagte unmittelbar, sondern nur für die bei ihr beschäftigten Zahnärzte. Sie dürfe diese Zahnärzte aber nicht an der Beachtung der für sie geltenden standesrechtlichen Pflichten hindern und sei daher mittelbar ebenfalls an das Werbeverbot gebunden. Hilfsweise hat die Klägerin Unterlassung der konkreten Werbung beansprucht und sich zur Begründung auf einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG (irreführendes Versprechen eines Heilungserfolges) berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem in erster Linie gestellten Antrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat dagegen die Klage mit diesem umfassenden Antrag abgewiesen, die konkret beanstandete Werbung jedoch unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung nach § 3 UWG untersagt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Anzeige als wettbewerbswidrig angesehen und zur Begründung ausgeführt:
Keiner Entscheidung bedürfe, ob die Beklagte als Störerin wegen eines Verstoßes der bei ihr beschäftigten Zahnärzte gegen das standesrechtliche Werbeverbot in Anspruch genommen werden könne; denn die Klägerin habe nicht vorgetragen , daß die bei der Beklagten tätigen Zahnärzte von der Werbung gewußt hätten. Ebenso brauche nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung des zahnärztlichen Werbeverbots gegründet worden sei; denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte von einem Zahnarzt gegründet worden sei, der an ihr als Geschäftsführer oder zumindest als Kapitalgeber maßgeblich beteiligt sei. Schließlich könne dahinstehen, ob die Beklagte – was im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht unbedenklich wäre – an die berufsrechtlichen Werbevorschriften mittelbar gebunden sei.
Die beanstandete Anzeige sei aber in mehrfacher Hinsicht irreführend und aus diesem Grunde nach § 3 UWG zu untersagen. Die Angabe "Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen" erwecke den Eindruck, als lasse sich die Behandlung in jedem Fall unabhängig vom Gebiß- und Zahnstatus des einzelnen Patienten
alsbald abschließen. Mit der Aussage, die Behandlung erfolge "auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose" erwecke die Beklagte den Eindruck, als sei die Vollnarkose für jeden Patienten ohne Risiko. Die Begriffe "orale Implantologie" und "ästhetische Zahnheilkunde" deuteten – unzutreffend – darauf hin, daß es sich um geschützte Gebietsbezeichnungen handele, die den Mitgliedern des Zahnärzteteams nach einer entsprechenden Weiterbildung in einem dafür vorgesehenen Verfahren verliehen worden seien. Schließlich stelle die Aussage "individuelles Behandlungskonzept in ruhiger Atmosphäre" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Klägerin als die berufsständische Vertretung der Zahnärzte ist – was auch die Revision nicht in Zweifel zieht – nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren Wettbewerbern begangen werden (BGH, Urt. v. 20.5.1999 – I ZR 40/97, GRUR 1999, 1009 = WRP 1999, 1136 – Notfalldienst für Privatpatienten, m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung in vier Punkten als irreführend angesehen. Die Revision rügt mit Erfolg, daß die Klägerin nur hinsichtlich einer dieser Aussagen eine Irreführung des Verkehrs geltend gemacht hatte und das Berufungsgericht der Klägerin daher mehr als beantragt zugebilligt hat. Aber auch insoweit, als das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Irreführung aufgegriffen und seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

a) Die Verurteilung der Beklagten geht über die gestellten Klageanträge hinaus (§ 308 ZPO). Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende Werbung wegen des Hinweises auf die nach Wunsch mögliche Vollnarkose, wegen der Bezeichnung "Institut für orale Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde" sowie wegen der Werbung damit, daß ein individuelles Behandlungskonzept erstellt werde, als irreführend untersagt, obwohl eine entsprechende Irreführung des Verkehrs von der Klägerin nicht behauptet worden und damit auch nicht zum Streitgegenstand geworden war.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich auch der Streitgegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage nach dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt (BGH, Urt. v. 11.6.1992 – I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 – Therapeutische Ä quivalenz; Urt. v. 2.4.1992 – I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 – Stundung ohne Aufpreis; Urt. v. 5.4.1995 – I ZR 67/93, GRUR 1995, 518 = WRP 1995, 608 – Versäumte Klagenhäufung; Urt. v. 2.7.1998 – I ZR 77/96, GRUR 1999, 272 = WRP 1999, 183 – Die Luxusklasse zum Nulltarif). Bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt – ungeachtet der rechtlichen Würdigung, die dem Gericht obliegt – aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der – nach der Behauptung des Klägers – dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen. Demgemäß ist bei einer Anzeige, die eine Mehrzahl von Werbeangaben enthält, für die Bestimmung des Streitgegenstands von maßgeblicher Bedeutung, welche von diesen in der Klage als irreführend beanstandet wird; dabei wird der Streitgegenstand durch die Behauptung einer bestimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt.
bb) Die Klägerin hat ihre Klage wie folgt begründet: Den in erster Linie gestellten umfassenden Unterlassungsantrag, durch den der Beklagten die Wer-
bung für von ihr angebotene zahnheilkundliche Leistungen schlechthin untersagt werden sollte, hat sie auf einen Verstoß gegen das zahnärztliche Werbeverbot gestützt. In dem umfassenden Antrag war jedoch der Antrag auf ein Verbot der konkret beanstandeten Werbung – ungeachtet seiner Bezeichnung als Hilfsantrag – bereits als ein Minus enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 – I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 – Auslaufmodelle II; Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken). Soweit die Klägerin gerade auch die konkrete Verletzungsform beanstandet hat, hat sie sich neben dem Verstoß gegen das zahnärztliche Werbeverbot auf einen Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG berufen (dazu sogleich unter II.2.b)). Diese Vorschrift verbietet eine Werbung für Heilbehandlungen als irreführend, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Die drei weiteren Punkte, in denen das Berufungsgericht eine Irreführung des Verkehrs angenommen hat, finden in dem Klagevorbringen keine Grundlage. Insbesondere hatte die Klägerin nicht behauptet, der Verkehr verstehe die Aussage , wonach die Behandlung "auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose" erfolge, dahin, daß eine Vollnarkose für jeden Patienten ohne Risiko sei. Sie hatte auch nicht vorgetragen, der Verkehr nehme aufgrund der Verwendung der Begriffe "orale Implantologie" und "ästhetische Zahnheilkunde" an, den Mitgliedern des Ä rzteteams der Beklagten seien nach einer entsprechenden Weiterbildung entsprechende besondere Gebietsbezeichnungen verliehen worden. Schließlich hatte die Klägerin sich nicht darauf berufen, der Verkehr nehme aufgrund der Werbeaussage, wonach "unser langjährig erfahrenes Ä rzteteam ... in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept für Sie (erstellt)", an, dies sei eine besondere, bei anderen Zahnärzten nicht ohne weiteres zu erwartende Leistung.
Damit fehlt der Vortrag des Lebenssachverhalts, den das Berufungsgericht der Verurteilung der Beklagten in diesen drei Punkten zugrunde gelegt hat. Dieser Mangel kann – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – nicht mit der Erwägung ausgeräumt werden, der Tatrichter, der selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zähle, habe aufgrund eigener Sachkunde darüber entscheiden können, ob die fraglichen Aussagen irreführend seien oder nicht. Denn hierauf käme es nur an, wenn der entsprechende – hier fehlende – Vortrag der Klägerin streitig geblieben und sich daher die Frage gestellt hätte, ob es zur Klärung einer Beweisaufnahme bedarf.

b) Soweit das Berufungsgericht in der Aussage, daß die Behandlung in wenigen Sitzungen erfolge, ein nach § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG unzulässiges Erfolgsversprechen gesehen hat, konnte es sich zwar auf ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin stützen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts kann aber insoweit aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben.
Mit Recht rügt die Revision, daß das vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrsverständnis mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Daß die Zahl der erforderlichen Sitzungen bei den in Rede stehenden zahnärztlichen Maßnahmen von einer Reihe von Faktoren abhängt – bei der Zahnkonturierung mit Keramikschalen von der Beschaffenheit und der Anzahl der zu behandelnden Zähne, bei einer Implantatbehandlung vom Zustand des Kiefers –, stellt eine Selbstverständlichkeit dar, über die in der fraglichen Werbeaussage nicht getäuscht wird. Die Aussage vermittelt allenfalls den Eindruck, daß aufgrund des Könnens und der langjährigen Erfahrung der behandelnden Ä rzte sowie aufgrund einer optimalen Organisation der Behandlungsabläufe möglichst wenige Sitzungen anfallen. Daß dieser Inhalt der Werbeaussage unrichtig wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine weitergehende Aussage aber, etwa des Inhalts, daß die
Beklagte auch im Falle von sich ergebenden Komplikationen oder bei einer ungewöhnlichen Häufung der erforderlichen Maßnahmen immer mit einer – absolut gesehen – geringen Zahl von Sitzungen auskomme, läßt sich der beanstandeten Aussage nicht entnehmen.
3. Kann die Verurteilung der Beklagten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufrechterhalten werden, stellt sich die Frage, ob die beanstandete Werbung aus anderen Gründen zu untersagen ist (§ 563 ZPO). Da sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auf Untersagung der konkreten Verletzungsform sowohl auf den heilmittelwerberechtlichen Verstoß als auch auf den Gesichtspunkt einer berufsrechtswidrigen Werbung gestützt hat, kann die Klage in vollem Umfang nur abgewiesen werden, wenn eine Haftung der Beklagten auch unter diesem zweiten Gesichtspunkt zu verneinen wäre. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen einer solchen – vom Berufungsgericht offengelassenen – Haftung liegen vielmehr vor, falls die bei der Beklagten beschäftigten Zahnärzte von der beanstandeten Werbung Kenntnis hatten und sie geduldet haben. Denn dann ist ein Verstoß gegen das zahnärztliche Werbeverbot gegeben, für den die Beklagte als Störerin haftet. Insoweit bedarf der Sachverhalt jedoch noch der tatrichterlichen Klärung.

a) Wäre die in Rede stehende Werbeanzeige von einem niedergelassenen oder einem bei der Beklagten beschäftigten Zahnarzt veranlaßt oder geduldet worden, läge darin ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Werbeverbot.
aa) Dieses Verbot ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997, die von der Kammerversammlung aufgrund der § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes vom 27. April 1994 (GV NW S. 204/SGV NRW 2122) erlassen
worden ist. Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Nr. 10 HeilBerG Nordrhein-Westfalen beruhenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß dem Arzt – ähnlich den anderen freien Berufen, für die ähnliche berufsrechtliche Werbeverbote bestehen – neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden können (BVerfGE 71, 162, 174; BVerfG NJW 2000, 2734). Dementsprechend ist § 20 Abs. 1 der Berufsordnung verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzulässig ist. Für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG NJW 1993, 2988 f.; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 – Notfalldienst für Privatpatienten). Dabei ist es auch dem Arzt grundsätzlich unbenommen, in angemessener Weise auf seine Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse zu befriedigen.
bb) Wo im einzelnen die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung liegt, läßt sich für die freien Berufe nicht einheitlich beurteilen , auch wenn verschiedene Berufsordnungen Werbung in jeweils ähnlich lautenden Regelungen generell untersagen. Für Ä rzte und Zahnärzte gilt, daß das Werbeverbot eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten
Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Dieser Zweck rechtfertigt das Werbeverbot und – weil es eine Umgehung dieses Verbots verhindert – auch das Duldungsverbot (vgl. BVerfGE 85, 248, 259 f.; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 – Notfalldienst für Privatpatienten; Urt. v. 10.11.1999 – I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 = WRP 2000, 506 – Klinik Sanssouci).
cc) Die werbemäßige, in einer Publikumszeitschrift wie "auto, motor und sport" erfolgende Anpreisung zahnärztlicher Leistungen, die in ambulanter Zahnarztpraxis erbracht werden sollen, fiele unter das Werbeverbot des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung.
Die fragliche Anzeige in einer Zeitschrift wie "auto, motor und sport" will zwar – wie es bei Werbung im allgemeinen der Fall ist – informieren. Da es jedoch nicht um die Befriedigung eines an den Inserenten herangetragenen Informationsbedürfnisses geht, steht die Akquisition potentieller Patienten im Vordergrund der Werbemaßnahme. Die Anzeige zielt darauf ab, Patienten im gesamten Bundesgebiet anzusprechen und zu veranlassen, die beworbenen Leistungen gerade beim Inserenten nachzufragen, indem die angebotenen zahnärztlichen Behandlungen ungefragt wie gewerbliche Leistungen und mit reklamehaften Zügen angepriesen werden. Eine solche Art und Weise der Werbung kann auch deswegen nicht mit dem berechtigten Informationsinteresse auf seiten des Zahnarztes und der potentiellen Patienten gerechtfertigt werden, weil dem (Zahn-)Arzt heute über das Internet andere Formen der Darstellung des eigenen Leistungsangebots offenstehen , die – wenn sich die Darstellung im sachlich-angemessenen Rahmen hält – grundsätzlich mit dem (zahn-)ärztlichen Berufsbild zu vereinbaren sind.

b) Läge ein Verstoß eines Zahnarztes gegen das berufsrechtliche Werbeverbot vor, wäre der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur ge-
gen diesen, sondern auch gegen die Beklagte begründet, die dann als Störerin haften würde. Die Beklagte unterliegt zwar nicht selbst den Werbebeschränkungen des § 20 Abs. 1 der zahnärztlichen Berufsordnung, weil sie als juristische Person nicht unmittelbar Adressatin der berufsrechtlichen Werbebeschränkungen für Zahnärzte ist (anders etwa die Regelung in § 59m Abs. 2 BRAO, nach der das in § 43b BRAO enthaltene Verbot berufswidriger Werbung sinngemäß für Rechtsanwaltsgesellschaften gilt). In der beanstandeten Werbung kann deshalb nicht unabhängig von dem Verhalten der behandelnden Zahnärzte ein Verstoß gegen § 1 UWG gesehen werden. In Betracht käme aber eine Haftung als Störerin , wenn es die Beklagte bewußt auf einen Verstoß der bei ihr beschäftigten Zahnärzte gegen das berufsrechtliche Werbeverbot abgestellt haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1994 – I ZR 12/92, GRUR 1996, 905, 907 = WRP 1994, 859 – GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen; BGH GRUR 2000, 613, 616 – Klinik Sanssouci).
Der Störerhaftung der Beklagten stünde nicht entgegen, daß für Kliniken ebenso wie für Sanatorien nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für niedergelassene Ä rzte. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund darin, daß Kliniken und Sanatorien, die neben der ärztlichen Behandlung noch weitere, gewerbliche Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung anbieten, meist mit größerem personellen und sachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebliche betriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, Kliniken und Sanatorien hinsichtlich der Werbung anders zu behandeln als niedergelassene Ä rzte (vgl. BVerfGE 71, 183, 199; BGH GRUR 1996, 905, 907 – GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen). Im Streitfall stehen jedoch nur zahnärztliche Behandlungen in Rede, die – nach der Lebenserfahrung zu urteilen – im allgemeinen
ambulant und in vergleichbarer Weise auch von niedergelassenen Zahnärzten erbracht werden. Daß die Beklagte über Möglichkeiten verfügt, einen Patienten ausnahmsweise auch einmal stationär aufzunehmen, rechtfertigt es nicht, sie einer im Schwerpunkt stationäre Behandlungen anbietenden Klinik gleichzustellen und ihr – anders als den niedergelassenen Zahnärzten – eine ausschließlich auf die Akquisition von Patienten gerichtete Werbung zu gestatten. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde, wenn die Beklagte in der beanstandeten Form für Leistungen werben dürfte, die ein niedergelassener Zahnarzt in dieser Form nicht bewerben darf. Mit Hilfe der Störerhaftung kann die Lücke geschlossen werden, die dadurch entsteht, daß Ä rzte und Zahnärzte ihre Praxen in der Form einer Kapitalgesellschaft betreiben können, die berufsrechtlichen Werbebeschränkungen jedoch unmittelbar nur für die Ä rzte und Zahnärzte selbst, nicht dagegen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen anbietende Kapitalgesellschaften gelten.

c) Im Streitfall fehlt es an Feststellungen dazu, ob die bei der Beklagten beschäftigten Zahnärzte die beanstandeten Werbemaßnahmen gekannt und geduldet haben. Das Berufungsgericht hat Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt vermißt. Nachdem das Landgericht die Beklagte als Störerin verurteilt hatte, hätte das Berufungsgericht die Klägerin allerdings nach § 139 ZPO auf diese Lücke ihres Vorbringens hinweisen müssen, zumal es nach den Umständen eher naheliegt , daß die behandelnden Zahnärzte von der fraglichen Werbemaßnahme Kenntnis haben. Daß ein solcher Hinweis unterblieben ist, hat die Revisionserwiderung in zulässiger Weise gerügt.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihr Vorbringen in dem oben angeführten Punkt zu ergänzen.

v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm
Büscher Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 115/99 Verkündet am:
7. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Jubiläumsschnäppchen
Zur Frage der Auslegung eines Unterlassungsantrags, der auf das Verbot einer
Werbung "mit Aussagen wie ..." gerichtet ist.
Zur Beurteilung der Werbung mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage, in der mit
dem Hinweis auf das einjährige Geschäftsjubiläum der Verkaufsstätte und den
Worten "die Jubiläumsschnäppchen warten schon" eine Vielzahl von - als besonders
günstig gekennzeichneten - Angeboten beworben wird, als Werbung
für eine unzulässige Sonderveranstaltung.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1998 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als das Landgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Der Urteilsausspruch des landgerichtlichen Urteils wird wie folgt neu gefaßt: 1. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten , untersagt, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Aussagen wie "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon" besondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsgemäß durchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußverkäufe , Jubiläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 27. Februar 1997 im Wirtschaftsraum D. in der in Ziffer 1 wiedergegebenen Weise geworben hat, wobei die Beklagte die Werbung nach Werbeträgern, deren Auflage und Erscheinungsintervallen aufzuschlüsseln hat.
3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der der Klägerin durch die in Ziffer 1 genannten Wettbewerbshandlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entsteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Elektronik- und Elektrogeräten im Gebiet von D. und Umgebung.
Die Beklagte warb mit einer Beilage zur Ausgabe der Zeitung "D. E. " vom 2. Februar 1997 unter der Überschrift "1 Jahr M. Markt E. ". Die erste Seite der Beilage ist nachfolgend verkleinert und in schwarzweißer Form wiedergegeben:

Die Klägerin beanstandet die Zeitungsbeilage als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung. Sie hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagten untersagt wurde,
in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Aussagen wie "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon" besondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsgemäß durchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußverkäufe, Jubiläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt. Die Beklagte hat die einstweilige Verfügung in ihrer Abschlußerklärung vom 19. April 1997 nur mit verschiedenen Einschränkungen als verbindliche Regelung anerkannt. Sie hat dabei die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung insbesondere mit folgenden Sätzen begrenzt:
"Diese Abschlußerklärung erfaßt nicht das Wort 'wie' unmittelbar vor dem Zitat der Werbeaussage unserer Mandantin. Statt dessen wird die Beschlußverfügung mit der Maßgabe anerkannt, daß es dort heißt: '... zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage ...' (folgt Zitat der Werbeaussage ...)." Die Klägerin hält die Abschlußerklärung der Beklagten für unzureichend. Sie hat beantragt,
1. der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Be-
klagten, zu untersagen, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Aussagen wie "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon" besondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsgemäß durchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußverkäufe , Jubiläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 27. Februar 1997 im Wirtschaftsraum D. in der gemäß Ziffer 1 wiedergegebenen Weise geworben hat, wobei die Beklagte die Werbung nach Werbeträgern, deren Auflage und Erscheinungsintervallen aufzuschlüsseln hat; 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der der Klägerin durch die in Ziffer 1 genannten Wettbewerbshandlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entsteht. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die beanstandete Werbung sei nicht wettbewerbswidrig. Die Klage sei jedenfalls unzulässig , weil die Abschlußerklärung das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin beseitigt habe und die Klageanträge unbestimmt seien.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
Beide Parteien haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die gestellten Klageanträge unzulässig seien. Der Unterlassungsantrag sei unbestimmt, weil er sich nicht nur gegen das konkret beanstandete Verhalten richte, sondern mit seiner Wendung "Aussagen wie ..." ein Verbot begehre, das sich auch auf eine mit der beanstandeten Werbung lediglich vergleichbare Werbung erstrecke.
Ein in dem Unterlassungsantrag etwa (als Minus) enthaltener Antrag, der sich auf die konkrete Verletzungsform beschränke, wäre - wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat - unbegründet, weil die Werbung der Beklagten bei den Verbrauchern nicht den Eindruck hervorrufe, es werde aus Anlaß eines Firmenjubiläums für eine Sonderveranstaltung mit herabgesetzten Preisen geworben. Es bestünden schon Zweifel, ob mit dem Satz "1 Jahr M. Markt E. " auf ein Firmenjubiläum hingewiesen werde. Aber auch sonst erwecke die Werbung nicht den Eindruck, es finde eine zeitlich begrenzte Sonderveranstaltung statt. In der Branche der Parteien werde aggressiv geworben.
Der Verkehr sei daher an die Werbung mit angeblich besonders günstigen Preisen gewöhnt. Die Angabe "nur" in den auf die Preise gerichteten Pfeilen werde lediglich als Hinweis darauf verstanden, daß die Angebote günstig seien. Gerade der Satz "Futter fassen, Freunde - die Jubiläumsschnäppchen warten schon" stehe dem Eindruck entgegen, daß eine Sonderveranstaltung stattfinde, weil ihm zu entnehmen sei, daß die "Nur-Preise" die regulären Preise der Beklagten seien und einige "Jubiläumsschnäppchen" im Geschäftslokal als Sonderangebote bereitstünden.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur zulässig, sondern auch begründet.

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
(1) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Erfolg rügt - den Unterlassungsantrag der Klägerin unzutreffend dahingehend ausgelegt, daß die dort benutzte Wendung "Aussagen wie" gleichbedeutend mit den Worten "Aussagen ähnlich wie" zu verstehen sei.
Der Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des Unterlassungsantrags als einer Prozeßerklärung in vollem Umfang selbst überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 - adhoc -Meldung; Urt. v. 23.11.2000 - IX ZR 155/00, ZIP 2001, 124, 125 = WM 2001, 164, jeweils m.w.N.). Dabei ist auch das Vorbringen heranzuziehen, auf das sich die Klage stützt (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, GRUR
1998, 1045 = WRP 1998, 739 - Brennwertkessel, m.w.N.). Aus diesem ergibt sich hier, daß die Klägerin bei der Fassung des Unterlassungsantrags bewußt nicht von "Aussagen ähnlich wie" gesprochen hat, sondern nur von "Aussagen wie". Nach dem Klagevorbringen ging es der Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht um ein Verbot, in dem das untersagte Verhalten lediglich beispielhaft umschrieben ist und auch nur ähnliche Handlungen einbezogen sind. Ein solcher Antrag wäre allerdings nicht hinreichend bestimmt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 f. = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 238 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, WRP 2001, 400, 402 - TCM-Zentrum). Die Klägerin begehrt vielmehr einen Verbotsausspruch, der - anders als die Abschlußerklärung der Beklagten - nicht nur eine ganz konkret benutzte Werbeaussage erfaßt , sondern auch eine solche Werbung, die im Kern der konkret verbotenen Werbung entspricht. Die Klägerin beantragt damit ausweislich ihres Klagevorbringens in zulässiger Weise den Ausspruch eines Verbots, das nicht bereits durch geringfügige Abänderungen der Werbung umgangen werden kann. Es handelt sich dabei der Sache nach nicht um eine Verallgemeinerung über die konkrete Verletzungsform hinaus (vgl. zur Zulässigkeit von Verallgemeinerungen BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, WRP 2000, 1131, 1132 - Lieferstörung; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, jeweils m.w.N.), sondern um einen zulässigen Hinweis darauf, daß einem gerichtlichen Verbot des Werbeverhaltens grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Handlungen unterfallen (vgl. BGHZ 126, 287, 296 - Rotes Kreuz; vgl. weiter Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 57 Rdn. 11 ff.; Melullis , Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 943 f.; Pa-
stor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 40 Rdn. 109). Ein solcher Hinweis konnte hier im Hinblick auf die Fassung der Abschlußerklärung der Beklagten angebracht erscheinen, weil sich diese nur auf eine Werbung mit dem Satz "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon" bezieht, obwohl das "Jubiläum" eines einjährigen Bestandes des Geschäftsbetriebs in E. nicht wiederkehren kann.
(2) Die Aufnahme der Wendung "besondere Verkäufe" in den Unterlassungsantrag macht diesen - entgegen der von der Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung - ebenfalls nicht unbestimmt. Diese Wendung dient nicht der näheren Umschreibung des Gegenstands des Verbots, sondern ist lediglich ein Begründungselement, das - an sich überflüssig - in den Antrag aufgenommen worden ist.

b) Die Abschlußerklärung der Beklagten vom 19. April 1997 hat das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Unterlassungsklage schon deshalb nicht beseitigt, weil sie nicht dem mit dem Unterlassungsanspruch konkret beanstandeten Verstoß entspricht (vgl. dazu nachstehend).

c) Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist auch begründet. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungssätze selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438).
(1) Der Unterlassungsantrag richtet sich - ungeachtet seines Wortlauts - nicht schlechthin gegen eine Werbung mit Aussagen wie "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon", sondern gegen die Ver-
wendung einer solchen Aussage im Rahmen einer Werbung wie in der konkret beanstandeten Zeitungsbeilage der Beklagten. Dies ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - daraus, daß die Klägerin ihren Unterlassungsantrag durchweg nicht lediglich mit dem Eindruck begründet hat, der bei den angesprochenen Verbrauchern durch die beiden in den Antrag aufgenommenen Sätze hervorgerufen wird, sondern mit dem Gesamtbild der Beilage. Wird der Unterlassungsantrag in dieser Weise - unter Heranziehung seiner Begründung - nur als Angriff auf eine Werbung verstanden, die das Gesamtbild der beanstandeten Zeitungsbeilage aufweist, geht er auch nicht - infolge einer zu weitgehenden Verallgemeinerung - über das hinaus, was die Klägerin beanspruchen kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.1996 - I ZR 164/94, GRUR 1997, 476, 477 = WRP 1997, 439 - Geburtstagswerbung II; Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1119 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1121 f. = WRP 1999, 1159 - RUMMS!).
(2) Die beanstandete Werbung ist als Ankündigung einer nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung zu werten.
aa) Einem Unternehmen ist es durch § 7 Abs. 1 UWG nicht verwehrt, auch außerhalb des 25-Jahres-Rhythmus des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu Werbezwecken auf ein Firmenjubiläum hinzuweisen und dies auch mit einer Werbung für die angebotenen Waren zu verbinden. Die Werbung mit besonderen Angeboten im Zusammenhang mit dem Hinweis auf ein Firmenjubiläum ruft bei den angesprochenen Verbrauchern allerdings häufig den Eindruck hervor, es handele sich um eine außergewöhnliche, auf die Zeit des Begehens des Jubiläums beschränkte Veranstaltung mit einem aus dem Rahmen des Üblichen fallenden, aus dem gegebenen Anlaß im Preis herabgesetzten Angebot (vgl.
BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 75/96, GRUR 1998, 1046, 1047 = WRP 1998, 982 - Geburtstagswerbung III; Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 201/95, GRUR 1998, 486 = WRP 1998, 301 - Geburtstags-Angebot; BGH GRUR 1999, 1116, 1119 - Wir dürfen nicht feiern). Zwingend ist dies jedoch nicht. Es ist auch möglich, daß unter Hinweis auf die Wiederkehr des Jahrestages des Bestehens des Unternehmens lediglich Sonderangebote, wie sie im Geschäftsbetrieb des Unternehmens üblich sind, beworben werden (vgl. BGH GRUR 1997, 476, 477 - Geburtstagswerbung II).
Für die Beurteilung, ob bei einer Werbung mit dem "Jubiläum" des Unternehmens eine (unzulässige) Sonderveranstaltung angekündigt wird oder lediglich Sonderangebote gemacht werden, kommt es nach § 7 Abs. 1 UWG auf das Erscheinungsbild der Werbung insgesamt an. Eine Sonderveranstaltung ist maßgeblich davon gekennzeichnet, daß sie außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet. Sie muß sich deshalb aus der Sicht des Verkehrs von den Verkaufsformen absetzen, die sonst in der betreffenden Branche üblich sind (vgl. BGH GRUR 1998, 1046, 1047 - Geburtstagswerbung III). Gewinnen die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund einer Ankündigung den Eindruck, das werbende Unternehmen unterbreche aus Anlaß des Firmenjubiläums den gewöhnlichen Verkauf und biete aus diesem Anlaß und abweichend von den üblichen Sonderangeboten vorübergehend besondere Kaufvorteile, ist sie als Ankündigung einer Sonderveranstaltung anzusehen, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG zulässig ist (vgl. BGH GRUR 1997, 476, 477 - Geburtstagswerbung II).
bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Zeitungsbeilage nur den Eindruck einer Werbung für einzelne Sonderangebote hervorrufe, ist erfahrungswidrig. Von den angesprochenen Verbrauchern wird die Werbung vielmehr weit überwiegend als Ankündigung einer Sonderveranstaltung aus dem besonderen Anlaß des einjährigen Bestehens des M. Markts in E. verstanden werden.
Bei dieser Beurteilung kommt es - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht darauf an, ob die Verbraucher das einjährige Bestehen eines Unternehmens im allgemeinen mit dem Gedanken an ein Jubiläum verbinden. Maßgeblich ist vielmehr, daß die angegriffene Werbung diesen Anlaß als etwas Besonderes blickfangartig oben auf der Vor- und Rückseite der Beilage und weiter auf jeder ungeraden Seite hervorhebt und ihm mit den Worten "die Jubiläumsschnäppchen warten schon" selbst einen Jubiläumscharakter beimißt. Der Umstand, daß es sich bei der Vielzahl der Angebote in der Beilage insgesamt um "Jubiläumsschnäppchen" handeln soll, wird weiter durch die sonstige Gestaltung der Beilage betont: Die Worte "die Jubiläumsschnäppchen warten schon" sind auf der ersten Beilagenseite einem Schweinchen in den Mund gelegt. Auf vier der folgenden - von insgesamt 12 - Seiten wird diese Bemerkung dadurch wieder aufgegriffen, daß das Schweinchen erneut abgebildet wird, nun mit dem Satz "Na, zuviel versprochen?".
Sämtliche beworbenen Angebote sind zudem groß herausgestellt. Ihre Preise sind - mit Ausnahme eines einzigen - jeweils durch einen breiten weißen Pfeil, in den das Wort "nur" eingeschrieben ist, als besonders günstig und niedrig hervorgehoben. Eine größere Zahl dieser Preise wird zusätzlich durch den groß in einen schwarzen Balken eingeschriebenen Hinweis "M. Markt-Preis" zum Blickfang gemacht.

Auch bei der gebotenen Berücksichtigung, daß in der Branche und gerade auch von der Beklagten üblicherweise aggressiv geworben wird, liegt bei der gegebenen Sachlage die Annahme des Berufungsgerichts fern, die angesprochenen Verbraucher verstünden die beworbenen "Nur"-Preise als die regulären Preise der Beklagten; als "Jubiläumsschnäppchen" warteten dagegen im Geschäftslokal der Beklagten einzelne andere - nicht ausdrücklich beworbene - Sonderangebote.
2. Dem Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist ebenfalls stattzugeben. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens ist hier ohne weiteres zu bejahen. Denn die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung lenkt üblicherweise einen nicht unerheblichen Teil der vorhandenen Kaufkraft zu dem Werbenden hin und ist daher für die Wettbewerber im allgemeinen spürbar (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84, 85 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld II). Es ist daher davon auszugehen, daß die beanstandete Ankündigung den Warenabsatz im Geschäft der Klägerin als einer unmittelbaren Wettbewerberin der Beklagten nachteilig beeinflußt hat. Aus den gesamten Umständen geht weiterhin hervor, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt hat.
3. Der Auskunftsanspruch ist ebenso zuzusprechen.

a) Der auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag ist zulässig, obwohl er den an sich unbestimmten Begriff "Wirtschaftsraum" enthält. Im vorliegenden Fall ist die Aufnahme dieses Begriffs in den Klageantrag sachlich bedeutungslos, weil es sich bei der Werbung, über die Auskunft
erteilt werden soll, ohnehin nur um Werbung für das Geschäftslokal der Beklagten in E. handeln kann.

b) Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs begründet (§ 242 BGB).
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit abzuändern, als das Landgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Insoweit war festzustellen, daß die Beklagte zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist, sowie ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.

(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.

(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 293/99 Verkündet am:
26. September 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Altautoverwertung
UWG § 1; GO NW § 107; BGB § 823 Bf Abs. 2

a) Ein Verstoß gegen § 107 GO NW, der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten
der Gemeinden Grenzen setzt, begründet keinen Anspruch privater Wettbewerber
aus § 1 UWG. Die Vorschrift hat insofern eine den Wettbewerb regelnde
Funktion, als sie - auch zum Schutz der privaten Wirtschaft - durch
die Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen
des Wettbewerbs festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit
des Marktverhaltens der Gemeinden.

b) Die Vorschrift des § 107 GO NW ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB.

c) Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zusammenarbeit eines Straßenverkehrsamts
mit einem gemeindewirtschaftlichen Unternehmen, das die Altautoverwertung
und -entsorgung betreibt, bei der Entgegennahme von Altfahrzeugen.
BGH, Urt. v. 26. September 2002 - I ZR 293/99 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1999 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger betreiben im Gebiet der Stadt W. Unternehmen zur Verwertung und Entsorgung alter Kraftfahrzeuge.
Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in W. hat, ist eine Tochtergesellschaft der B. Entsorgungsgesellschaft mbH, an der die W. Stadtwerke AG, die R. Stadtwerke GmbH und die V. Stadtwerke GmbH beteiligt sind. Sie nahm Anfang 1997 ihre Tätigkeit auf, zu der nach dem Gesellschaftsvertrag "die Behandlung, Verwertung und Entsorgung von Fahrzeugen, Be-
triebsstoffen und Kfz-Teilen aller Art, insbesondere das Kraftfahrzeugrecycling, die Wiederverwertung und [der] Verkauf von Fahrzeugteilen im Rahmen zeit- wertgerechter Reparaturen und die damit verbundenen Geschäfte" gehören. Der Betrieb der Beklagten zu 1 ist - vorbehaltlich einer entsprechenden technischen und personellen Ausstattung - darauf ausgerichtet, pro Jahr bis zu 13.000 Fahrzeuge zu verarbeiten. Nach dem Vortrag der Beklagten beträgt die derzeitige Kapazität etwa 3.000 Fahrzeuge im Jahr. Die Anlage ist ausreichend für den Einzugsbereich der Städte W. , R. und V. . Im Bereich W. sind jährlich etwa 7.000 bis 8.000 Altfahrzeuge zu verwerten und zu entsorgen.
Die Beklagte zu 2, die Stadt W. , nahm bis zum 1. April 1998 über ihr Straßenverkehrsamt Altautos, die dort abgemeldet wurden, entgegen und führte diese der Beklagten zu 1 zur Entsorgung zu.
Die Kläger haben vorgebracht, die Beklagten handelten wettbewerbswidrig , weil ihre Betätigung bei der Altautoverwertung mit den Schranken, die § 107 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (im folgenden: GO NW) der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden setze, nicht vereinbar sei. Die Beklagte zu 1 sei zudem wirtschaftlich nur lebensfähig, weil sie über ihre Muttergesellschaft von den Gemeinden W. , R. und V. mit öffentlichen Mitteln unterstützt werde. Diese Unterstützung ermögliche es ihr, den Autohäusern in W. für jedes Altauto ohne Rücksicht auf dessen Recyclingwert und die Entsorgungskosten pauschal 250,-- DM zu zahlen, um so ihre Wettbewerber zu verdrängen. Die Kläger hätten demgegenüber früher in der Regel kein Entgelt für ein Altauto gezahlt. Wenn das Straßenverkehrsamt der Beklagten zu 2 Altautos bei deren Abmeldung für das Entsorgungsunternehmen der Beklagten zu 1 entgegennehme, würden hoheitliche Tätigkeiten unzulässig mit privaten vermischt.

Die Kläger haben beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) privaten Auftraggebern das Recycling von Altautos anzubieten und/oder solche Arbeiten auszuführen;
b) Autohäusern in W. den Ankauf von zu recycelnden Altfahrzeugen zu einem Preis von 250,-- DM anzubieten und/oder Altfahrzeuge zu einem solchen Preis anzukaufen ;
c) privaten Kunden anzubieten, gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 100,-- DM ihr Altfahrzeug bei der KfzZulassungsstelle abzugeben, ihnen eine Abmelde- und Verwertungsbestätigung auszustellen und ihnen ein kostenloses VRR-Ticket für die Rückfahrt zur Verfügung zu stellen und/oder solche Geschäftstätigkeiten auszuführen. 2. den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1 die vorstehend zu Ziffer 1 a bis c bezeichneten Handlungen begangen hat und welche Umsätze sie dabei erzielt hat. II. festzustellen, daß die Beklagten den Klägern zum Schadensersatz wegen der aus den Ziffern I 1 a bis c bezeichneten Handlungen verpflichtet sind. Die Beklagten haben entgegnet, die angegriffene Altautoverwertung der Beklagten zu 1 entspreche den Vorschriften über die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden. Altautos seien nur zum jeweiligen Marktpreis abgenommen worden. Die Klage gehe zudem zu Unrecht davon aus, daß jeweils beide Beklagten an den beanstandeten Handlungen beteiligt gewesen seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Wuppertal DVBl. 1999, 939).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge- richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf NVwZ 2000, 111).
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Klageantrag zu I 1 a, mit dem schlechthin die Unterlassung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Beklagten zu 1 bei der Altautoverwertung und -entsorgung sowie der Beteiligung der Beklagten zu 2 daran verlangt werde, unbegründet sei. Die Vorschrift des § 107 GO NW diene zwar auch dem Schutz der privaten Wirtschaft gegen eine unzulässige privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden, so daß ihre Nichtbeachtung wettbewerbswidrig sei. Das mit dem Klageantrag zu I 1 a beanstandete Handeln der Beklagten werde aber von dieser Vorschrift nicht erfaßt, weil es der Abfallentsorgung im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NW (§ 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NW a.F.) diene und deshalb nicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 GO NW gelte. Eine solche Tätigkeit sei demgemäß trotz der Vorteile, die ein Hoheitsträger im Wettbewerb gegenüber privaten Wettbewerbern habe (insbesondere durch seine Finanzierung durch Steuern und Abgaben), grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich zulässig.

Besondere Umstände, aus denen sich hier die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der angegriffenen Handlungen ergeben könnte, lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Betrieb der Beklagten zu 1 darauf angelegt sei, den Bestand oder die Grundlagen des Leistungswettbewerbs zu gefährden. Dies ergebe sich nicht schon aus der Kapazität des Betriebes, die ausreichen könnte, den gesamten Anfall von Altautos im Gebiet der Beklagten zu 2 und der Städte R. und V. zu bewältigen.
Auch der Klageantrag zu I 1 b sei unbegründet. Es könne nicht angenommen werden, daß die Beklagten wettbewerbswidrig gehandelt hätten, weil verschiedenen Autohäusern in W. für Altautos ein pauschaler Abnahmepreis gezahlt worden sei. Die Kläger äußerten insoweit nur Vermutungen. Sie räumten selbst ein, daß der zu zahlende Preis jeweils grundsätzlich am konkreten Recyclingwert ausgerichtet werde. Dies bedeute, daß es Fälle gegeben habe, in denen auch die Kläger ein Altauto nicht unentgeltlich übernehmen konnten. Es lasse sich deshalb nicht feststellen, in welchem Ausmaß die Beklagte zu 2 wirtschaftlich unvernünftig und wettbewerbswidrig gehandelt haben könnte, indem sie der Beklagten zu 1 das beanstandete Preisgebaren ermöglicht habe. Auch der Wirtschaftsbetrieb einer Gemeinde sei in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Es sei nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagte zu 1 in Vernichtungs- oder Verdrängungsabsicht gehandelt habe oder daß öffentliche Mittel zweckentfremdet worden seien.
Der Klageantrag zu I 1 c sei ebenfalls unbegründet. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genüge nicht die Behauptung, daß die Beklagte zu 2 durch ihr Straßenverkehrsamt hoheitliche Leistungen erbracht habe und durch dieselben Personen Altautos entgegengenommen habe. Es fehle dazu eine eingehende
Darstellung der konkreten Handlungs- und Organisationsabläufe. Ebenso hätte es näherer Angaben bedurft, warum das Straßenverkehrsamt wettbewerbswidrig handele, wenn es - was grundsätzlich zulässig sei - kostenlos Fahrkarten für die Rückfahrt mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln abgebe.
Ein Unterlassungsanspruch sei jedenfalls mangels einer Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung verbindlich erklärt, das mit dem Klageantrag zu I 1 c angegriffene Verhalten, das am 1. April 1998 eingestellt worden sei, werde nicht wieder aufgenommen werden. Diese Zusicherung der Beklagten zu 2, die vornehmlich als Hoheitsträger gehandelt habe, sei hier ausnahmsweise ausreichend.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der mit dem Klageantrag zu I 1 a geltend gemachte Unterlassungsanspruch, mit dem die Kläger ein vollständiges Verbot der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Beklagten zu 1 bei der Altautoverwertung und -entsorgung sowie der Beteiligung der Beklagten zu 2 daran begehren, unbegründet ist.

a) Der Klageantrag zu I 1 a könnte nach § 1 UWG nur begründet sein, wenn es schlechthin - auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände - als wettbewerbswidrig anzusehen wäre, daß die Beklagte zu 1 privaten Auftraggebern die umweltverträgliche Entsorgung von Altautos anbietet und solche Arbeiten ausführt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
(1) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kann offenbleiben, ob die Verwertung und Entsorgung von Altautos durch die Beklagte zu 1 gegen die Vorschrift des § 107 GO NW über die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden verstößt. Eine Verletzung dieser Vorschrift hätte nicht zur Folge, daß das beanstandete Handeln wettbewerbsrechtlich als unlauter anzusehen wäre.
Wie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden hat (Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 250/00, GRUR 2002, 825, 826 = WRP 2002, 943 - Elektroarbeiten , für BGHZ vorgesehen; vgl. auch Köhler, NJW 2002, 2761, 2762; a.A. Dreher, ZIP 2002, 1648), ist ein Anspruch aus § 1 UWG nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müßte. Auch bei der Verletzung von Vorschriften über den Marktzutritt muß anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (BGH GRUR 2002, 825, 826 - Elektroarbeiten). Eine solche Schutzfunktion fehlt der Vorschrift des § 107 GO NW ebenso wie der ihr entsprechenden Bestimmung des Art. 87 BayGO, die Gegenstand der Entscheidung "Elektroarbeiten" war (vgl. BGH GRUR 2002, 825, 826 f.; a.A. Dreher, ZIP 2002, 1648 ff.). Diese Vorschrift soll allerdings - wie u.a. aus § 107 Abs. 5 GO NW hervorgeht - auch die private Wirtschaft schützen, indem sie der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden Schranken setzt (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 8 des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung
von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen [Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW], LT-Drucks. 12/3730 S. 106). Sie hat auch insofern eine den Wettbewerb regelnde Funktion, als sie durch die Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens der Gemeinden. Auf Umstände, aus denen sich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der mit dem Klageantrag zu I 1 a angegriffenen Tätigkeit ergeben könnte, stellt § 107 GO NW nicht ab.
(2) Für die Entscheidung über den Klageantrag zu I 1 a ist es auch unerheblich , ob die Altautoverwertung durch die Beklagte zu 1 mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) vereinbar ist. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß die Abfallverwertung durch dieses Gesetz materiell privatisiert und damit der Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Einrichtungen entzogen ist, wie die Revision unter Berufung auf Weidemann (VerwArch 1999, 533, 546 f.) vorträgt, könnte ein Verstoß gegen eine derartige gesetzliche Schranke aus denselben Gründen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche von Wettbewerbern begründen wie ein Verstoß gegen § 107 GO NW.
(3) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, kann der Klageantrag zu I 1 a auch nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte zu 2 zusammen mit den Städten R. und V. wirtschaftlich Träger der Beklagten zu 1 ist. Die beanstandete Tätigkeit der Beklagten zu 1 wird nicht dadurch als solche wettbewerbsrechtlich unlauter, daß die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften , die ihre Träger sind, zu ihrer Finanzierung mit Mitteln beitragen können, die ihnen durch Steuern und Abgaben zugeflossen sind (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987,
22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Köhler, NJW 2002, 2761, 2762). Wäre die Verwendung solcher Mittel (oder bereits die Möglichkeit ihrer Verwendung) als wettbewerbswidrig anzusehen, wäre der öffentlichen Hand durch das Recht des unlauteren Wettbewerbs jede erwerbswirtschaftliche Tätigkeit untersagt. Anders wäre es allerdings zu beurteilen, wenn diese Finanzmittel in unlauterer Weise eingesetzt würden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 24.9.2002 - KZR 4/01, Umdruck S. 10 - Kommunaler Schilderprägebetrieb; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 562 ff. m.w.N.).
(4) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht entschieden, daß die mit dem Klageantrag zu I 1 a angegriffene Tätigkeit der Beklagten zu 1 als solche selbst dann nicht wettbewerbswidrig wäre, wenn die Kapazität der dafür errichteten Anlagen so ausgelegt sein sollte, daß sämtliche im Gebiet der beteiligten Städte anfallenden Altautos verwertet und entsorgt werden könnten. Auch wenn dies bedeuten sollte, daß die Anlagen nur bei einer Verdrängung der privaten Wettbewerber wirtschaftlich sein könnten, würde daraus nicht folgen, daß jedwede Nutzung der Anlagen wettbewerbsrechtlich unlauter wäre. Schafft die öffentliche Hand Überkapazitäten, beeinträchtigt sie dadurch allein nicht den lauteren Wettbewerb.

b) Der Klageantrag zu I 1 a ist auch nicht auf der Grundlage eines quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1004 BGB analog i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB) begründet, da § 107 GO NW kein Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. Rehn/Cronauge /von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Mai 2000, § 107 Anm. I 4 m.w.N.). Eine Vorschrift ist nicht schon dann ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck die Belange eines anderen fördert. Erforderlich ist vielmehr, daß sie in
der Weise einem gezielten Individualschutz gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung dienen soll, daß an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des Verletzers geknüpft wird. Bei § 107 GO NW ist dies nicht anzunehmen. Die Vorschrift beschränkt zwar die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden auch deshalb, weil sich diese zu Lasten der Privatwirtschaft auswirken kann. Sie hat aber nicht den Zweck, die einzelnen Unternehmen dadurch vor einem Wettbewerb durch gemeindliche Unternehmen zu schützen, daß ein Verstoß Individualansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung begründen kann (vgl. - zu Art. 87 BayGO - BGH GRUR 2002, 825, 828 - Elektroarbeiten, m.w.N.).
2. Der Klageantrag zu I 1 b ist nach der rechtsfehlerfreien Entscheidung des Berufungsgerichts ebenfalls unbegründet. Nach diesem Antrag soll den Beklagten verboten werden, Autohäusern in W. den Ankauf von Altautos zu einem Pauschalpreis von 250,-- DM anzubieten und/oder Altautos zu einem solchen Preis anzukaufen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht substantiiert dargelegt , daß mit Pauschalzahlungen in dieser Höhe unlauterer Verdrängungswettbewerb zu Lasten der privaten Wettbewerber betrieben werde (§ 1 UWG), greift die Revision ohne Erfolg an. Ein Verdrängungswettbewerb könnte nur angenommen werden, wenn für Altautos ein Pauschalpreis von 250,-- DM unangemessen wäre. Die Revision trägt dies zwar vor, hat jedoch dazu in ihrer Revisionsbegründung nicht auf übergangenen Sachvortrag Bezug genommen, sondern sich lediglich in unzulässiger Weise auf die Lebenserfahrung berufen. Auch wenn ihr späteres Vorbringen bei der revisionsrechtlichen Würdigung berücksichtigt werden könnte, wäre es jedenfalls - was jedoch unerörtert bleiben kann - im Ergebnis unbehelflich.

Für ihr Vorbringen, der Klageantrag zu I 1 b sei jedenfalls auch aus § 20 Abs. 4 GWB begründet, kann die Revision nicht auf Vorbringen in den Vorinstanzen verweisen, aus dem sich ergibt, daß die Beklagte zu 1 Normadressatin ist.
3. Auch den Klageantrag zu I 1 c (Entgegennahme von Altfahrzeugen in der Kfz-Zulassungsstelle) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbegründet erachtet, weil eine wettbewerbswidrige Vermischung hoheitlicher und erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nicht dargetan ist. Es ist nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig, daß die Beklagte zu 2 in ihrem Straßenverkehrsamt Altautos , die dort abgemeldet wurden, gegen Zahlung von 100,-- DM entgegengenommen und der Beklagten zu 1 zur Entsorgung zugeführt hat.
Der öffentlichen Hand ist es allerdings grundsätzlich untersagt, amtliche Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluß von Verträgen auszunutzen, um sich oder einem Dritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. In einem solchen Vorgehen kann ein Mißbrauch der amtlichen Stellung und der Einrichtungen der Verwaltung liegen, der im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig ist. Eine andere Beurteilung kann aber dann geboten sein, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der hoheitlichen Tätigkeit und der Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht und die Handlung der Erfüllung amtlicher Aufgaben in der Weise dient, daß sie nur als eine Art Hilfstätigkeit der öffentlichen Verwaltung erscheint. Unter solchen Umständen kann die gebotene Interessenabwägung dazu führen, daß wettbewerbsrechtliche Bedenken zurückzutreten haben. Allerdings wird die öffentliche Hand in solchen Fällen das jeweils schonendste Mittel zu wählen haben, das einerseits den zu wahrenden öffentlichen Interessen genügt, andererseits aber auch die Belange des privaten Gewerbes so we-
nig wie möglich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 735 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf, m.w.N.; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 24.9.2002 - KZR 4/01, Umdruck S. 10 f. - Kommunaler Schilderprägebetrieb

).


Nach dem Sachverhalt, von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist, kann kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu 2 angenommen werden. Die Beklagte zu 2 hat der Beklagten zu 1 allerdings einen nicht geringen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem sie ermöglicht hat, Altautos zugleich mit der Abmeldung bei der Zulassungsstelle gegen Entgelt zur Entsorgung abzugeben. Zwischen der - auch im öffentlichen Interesse liegenden - Möglichkeit, auf diese Weise Altautos rasch, gefahrlos und für die Bürger besonders bequem aus dem Verkehr zu ziehen, und dem öffentlichen Zweck einer Zulassungsstelle besteht aber ein sehr enger Zusammenhang. Es kann daher nicht angenommen werden, daß es ohne Hinzutreten weiterer Umstände wettbewerbswidrig war, wenn im Straßenverkehrsamt der Beklagten zu 2 bis zum 1. April 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Altauto-Verordnung (Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1997, AltautoV, BGBl. I S. 1666), Altautos zur Entsorgung entgegengenommen wurden. Solche Umstände haben die Kläger , wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht dargelegt. Sie haben auch nicht vorgetragen, daß sie sich um eine Zusammenarbeit mit dem Straßenverkehrsamt bei der Entgegennahme von Altautos bemüht hätten, aber aus unsachlichen Gründen davon ausgeschlossen worden seien (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.7.1998 - KZR 1/97, GRUR 1999, 278, 280 f. = WRP 1999, 105 - Schilderpräger im Landratsamt; Urt. v. 14.7.1998 - KZR 15/97, Umdruck S. 10).
4. Aus den vorstehend dargelegten Gründen können die Kläger mit ihren - auf die Anträge zu I 1 a bis c bezogenen - Ansprüchen auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung (Klageantrag I 2) und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu II) ebenfalls nicht durchdringen.
Die Kläger können Schadensersatz und Auskunftserteilung auch nicht für die Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung des § 107 GO NW (vgl. Art. 1 Nr. 8 des 1. ModernG vom 15. Juni 1999, GVBl. NW 1999, 386) verlangen. Nach der zuvor geltenden Fassung des § 107 GO NW war zwar eine erwerbswirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde grundsätzlich nur zulässig, wenn ein dringender öffentlicher Zweck sie erforderte (§ 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GO NW a.F.). Auch diese engeren Schranken für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit waren aber nicht im Interesse der Lauterkeit des Wettbewerbs gesetzt, so daß ein Verstoß gegen sie nicht zugleich wettbewerbswidrig war.
III. Die Revision gegen das Berufungsurteil war danach auf Kosten der Kläger zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 292/00
Verkündet am:
15. Mai 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ausschreibung von Vermessungsleistungen
Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen
, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht
ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die
rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere
angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00 - LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Stark, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 25. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein Fachverband, in dem etwa 70% der selbständigen Vermessungsingenieure in Bayern organisiert sind; zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören die Wahrnehmung der beruflichen Belange seiner Mitglieder sowie die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs durch Mißachtung von Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder durch Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI.
Die Beklagte betreibt in München eine Bauunternehmung. Im Jahr 1999 führte sie eine Ausschreibung für Vermessungsleistungen bei einem Bauvorhaben in Unterschleißheim durch. Die angeschriebenen Ingenieurbüros wurden darin aufgefordert, Angebote mit pauschalen Festpreisen für drei verschiedene Phasen (Leistungsumfang 1 bis 3) zu unterbreiten.
Nachdem der Kläger den Inhaber des Ingenieurbüros N. in München , das den Auftrag der Beklagten für die Vermessungsleistungen erhalten hat, darauf hingewiesen hatte, daß er bei dem Bauvorhaben in Unterschleißheim Vermessungsleistungen unter den Mindestsätzen der HOAI angeboten habe, hat dieser sich gegenüber dem Kläger strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Ingenieurleistungen für Vermessung anzubieten und abzurechnen, die dem Leistungsbild der §§ 97b, 98b HOAI unterfallen und bei denen
die Grundlagen des Honorars gemäß § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 HOAI nicht beachtet werden, die Mindestsätze der HOAI, insbesondere der Honorartafel gemäß § 99 HOAI, unterschritten werden.
Der Kläger hat vorgetragen, durch die fehlende Differenzierung zwischen Entwurfsvermessung und Bauvermessung sowie das Fehlen der für die Honorarermittlung nach der HOAI erforderlichen Angaben (insbesondere zur Einordnung der Honorarzone und zu den anrechenbaren Kosten) in den Ausschreibungsunterlagen habe die Beklagte den angeschriebenen Ingenieuren nahegelegt, Angebote unterhalb der Mindestsätze der HOAI abzugeben. Tat-
sächlich habe das Ingenieurbüro N. ein solches Angebot auch abgegeben. Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten hafte die Beklagte als Störerin.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Gebiet des Freistaats Bayern im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Vermessungsleistungen auszuschreiben und dabei Ingenieure zur Abgabe von Angeboten für Ingenieurleistungen aufzufordern, die den Leistungsbildern der §§ 97b und 98b der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unterfallen, und zu denen in den Ausschreibungsunterlagen Angaben zu den Grundlagen des Honorars für diese vermessungstechnischen Leistungen, insbesondere - Angaben zur Einordnung der Honorarzone, - Angabe der anrechenbaren Kosten, fehlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, kein an der Ausschreibung beteiligter Ingenieur habe die Mindestsätze der HOAI unterschritten. Wettbewerbswidrig sei ein solcher Rechtsverstoß zudem erst dann, wenn sich die angeschriebenen Ingenieure bewußt und planmäßig über das zwingende Preisrecht der HOAI hinweggesetzt hätten. Dies sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich obliege die Beachtung des zwingenden Preisrechts der HOAI in erster Linie den Architekten und Ingenieuren, nicht hingegen ihr als Auftraggeberin, weshalb ihr eine Prüfungspflicht nicht oblegen habe.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revi- sion zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Landgericht hat den Kläger für nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt gehalten und angenommen, die Beklagte hafte entsprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG als Störerin für einen von dem Ingenieurbüro N. begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 2, § 97b, § 98b HOAI. Dazu hat es ausgeführt:
Das Ingenieurbüro N. habe bei dem Bauvorhaben in Unterschleißheim ein Angebot unterhalb der nach § 4 Abs. 2 HOAI zwingenden Mindestsätze der HOAI abgegeben. Der Kläger habe dies durch die vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhabers des Ingenieurbüros N. , für die sonst keine Veranlassung bestanden hätte, ausreichend dargetan und nachgewiesen. Ein solcher Verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erheblich zu beeinträchtigen.
Die Beklagte habe an diesem Wettbewerbsverstoß willentlich und adäquat kausal mitgewirkt. Sie habe mit der Ausschreibung die angeschriebenen Vermessungsingenieure verleitet, Pauschalpreise unter den zwingenden Mindestsätzen der HOAI anzubieten. Die Ausschreibung habe Leistungen zum Gegenstand, die den Leistungsbildern der §§ 97b, 98b HOAI entsprächen. Dennoch weise sie nicht die erforderliche Differenzierung zwischen dem Lei-
stungsbild Entwurfsvermessung und dem Leistungsbild Bauvermessung auf. Es werde nicht mitgeteilt, welcher Honorarzone die jeweiligen Ingenieurleistungen in den jeweiligen Leistungsbildern zuzuordnen seien. Auch enthalte sie keine Leistungsbeschreibung, die eine Selbstbestimmung der zutreffenden Honorarzone durch die angeschriebenen Vermessungsingenieure ermöglicht hätte.
Der Beklagten als größerer Münchener Hochbaufirma sei es auch zumutbar gewesen, Honoraranfragen an Vermessungsingenieure auf ihre Übereinstimmung mit den Preisbemessungsgrundlagen der HOAI zu überprüfen. Daher habe sie entsprechende Verstöße auch verhindern können.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Das Landgericht hat die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revision nicht beanstandet; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu. Im Streitfall kommt allein eine Störerhaftung in Betracht, da ausschließlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des zwingenden Preisrechts der HOAI in Rede steht, das nur die Berufsangehörigen und nicht die Beklagte als Außenstehende bindet (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer). Hiervon ist auch das Landgericht mit Recht ausgegangen. Die Voraussetzungen einer derartigen Störerhaftung sind im Streitfall aber nicht gegeben.


a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet derjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daß er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb m.w.Nachw.; BGH GRUR 2002, 902, 904 - Vanity-Nummer).

b) Mit Recht hat das Landgericht danach angenommen, daß eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn der Inhaber des Ingenieurbüros N. selbst einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, an dem die Beklagte mitgewirkt haben könnte. Fehlt es an einer solchen rechtswidrigen Beeinträchtigung, scheidet auch eine Störerhaftung aus (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb, m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomenklatur ; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 = WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci).

c) Das Landgericht hat das Akzessorietätserfordernis rechtsfehlerfrei deshalb als erfüllt angesehen, weil der Inhaber des Ingenieurbüros N. gegenüber der Beklagten für das Bauvorhaben in Unterschleißheim ein Angebot unter den nach § 4 Abs. 2 HOAI zwingenden Mindestsätzen der Honorartafel
gemäß § 99 für die in §§ 97b, 98b dieser Verordnung angeführten Leistungsbilder der Entwurfsvermessung und der Bauvermessung abgegeben habe und darin zugleich ein Wettbewerbsverstoß liege.
aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg die Feststellung des Landgerichts, der Inhaber des Ingenieurbüros N. habe tatsächlich ein Angebot unter den Mindestsätzen der HOAI abgegeben, mit der Rüge, das beruhe auf einem Verstoß gegen die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen , keiner der angeschriebenen Architekten bzw. Ingenieure habe für das in Frage stehende Bauvorhaben die Mindestsätze der HOAI unterschritten. Mit dieser Rüge ist die Beklagte im Verfahren der Sprungrevision ausgeschlossen (§ 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.).
bb) Soweit die Revision die in Rede stehende Feststellung des Landgerichts als erfahrungswidrig rügt, weil die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Inhaber des Ingenieurbüros N. keine verläßliche Grundlage für die Annahme biete, der vorausgegangenen Abmahnung des Klägers habe tatsächlich ein entsprechender Wettbewerbsverstoß zugrunde gelegen, hält sich diese Beanstandung zwar im Rahmen der durch die Sprungrevision eröffneten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGH, Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 119/95, GRUR 1998, 475, 476 = WRP 1998, 162 - Erstcoloration, m.w.Nachw.).
Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne weiteres möglich, daß eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ohne daß ein Verstoß überhaupt begangen worden ist, etwa weil ohnehin beabsichtigt war,
die Preisvorschriften der HOAI stets einzuhalten, zumal auch die Abmahnung im Fall der Abgabe einer Unterlassungserklärung kostenlos sein sollte. Für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls kann diese Frage unbeantwortet bleiben. Auch bei einem unterstellten Verstoß des Inhabers des Büros N. kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.
cc) Für die rechtliche Beurteilung ist weiter davon auszugehen, daß der Inhaber des Ingenieurbüros N. durch die unterstellte unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI auch zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt hat.
Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats § 1 UWG gemäß seiner beschränkten Zielsetzung in Fällen, in denen ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann anwendbar, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung geprüft werden, ob das beanstandete Verhalten durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß als solcher kann dazu allein nicht ausreichen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine wettbewerbsbezogene , d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 144, 255, 266 f. - Abgasemissionen; 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung ).
Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI, nach der die Mindestsätze der §§ 97b, 98b, 99 HOAI durch schriftliche Vereinbarung (nur) in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen, weist eine solche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf. Sie soll einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen.

d) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Landgerichts, die Beklagte hafte als Störerin für einen von dem Inhaber des Ingenieurbüros N. begangenen Wettbewerbsverstoß.
Dabei kann offenbleiben, ob die Haftung des Dritten, der die wettbewerbswidrige Handlung nicht selbst vornimmt, auf den Fall der bewußten Mitwirkung i.S. der deliktischen Teilnahmeregeln zu beschränken ist (vgl. Köhler, WRP 1997, 897 ff.; ders. in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 68 f.; Schünemann , WRP 1998, 120 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 14 Rdn. 10b f. m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack; s. auch BGH, Urt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02, Umdr. S. 9 f. - Buchpreisbindung). Im Streitfall kommt eine Haftung der Beklagten auch unter Anwendung der Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Senats zur Störerhaftung im Wettbewerbsrecht nicht in Betracht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats darf die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, die als solche einem Verbot nicht unterworfen sind, erstreckt werden. Die Bejahung der Störerhaftung setzt
in einem derartigen Fall deshalb stets die Verletzung zumutbarer Verhaltens- pflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb; GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomenklatur ; BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGH GRUR 2002, 902, 904 - VanityNummer ).
bb) Schon nach diesen Grundsätzen reicht die von der Beklagten durchgeführte Ausschreibung für Vermessungsleistungen nicht aus, um ihre Haftung zu begründen.
Die in Rede stehende Honorarordnung regelt den Wettbewerb der Architekten und Ingenieure. Die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen obliegt den Architekten und Ingenieuren, die selbständig und in eigener Verantwortung die Rechnung für ihre Leistungen zu erstellen haben, und nicht ihren jeweiligen Auftraggebern.
Die Honorartafel zu § 99 Abs. 1 HOAI enthält für die Grundleistungen einen Gebührenrahmen durch die Angabe von Gebührenzonen, die der Ingenieur selbst zu ermitteln und in seine Rechnung einzustellen hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihre Ausschreibung derart vorzunehmen, daß sie bereits alle für die Ermittlung der Sätze nach der Honorarordnung erforderlichen Angaben enthielt. Sie konnte vielmehr darauf vertrauen, daß die von ihr
angeschriebenen Vermessungsingenieure die für die Ermittlung ihres nach der HOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in eigener Verantwortung prüfen und die Beklagte gegebenenfalls um die ergänzende Mitteilung solcher in der Ausschreibung fehlenden Angaben bitten würden, die sie für die ordnungsgemäße Berechnung ihres Honorars nach der HOAI etwa noch benötigten. Eine weitergehende generelle Prüfungspflicht trifft die Beklagte hingegen nicht.
cc) Zwar wäre die Beklagte nicht berechtigt, die angeschriebenen Ingenieure durch gezielte, von dem zwingenden Preisrecht der HOAI abweichende oder unvollständige Vorgaben zur Preisermittlung, die diese nicht mehr als ein Versehen ansehen könnten, zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der Honorarordnung aufzufordern (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, GRUR 1991, 769, 770 f. - Honoraranfrage). Denn in einem solchen Fall wäre es für die Beklagte nicht nur offensichtlich, daß diejenigen Ingenieure, die sich an ihre Vorgaben halten, gegen nicht abdingbares Preisrecht der Honorarordnung verstoßen würden, vielmehr würde sie durch eine solche Form der Ausschreibung zu erkennen geben, daß sie gerade auf einen derartigen Verstoß abzielt (vgl. auch BGH WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack). Eine solche Fallgestaltung ist jedoch - worauf die Revision mit Recht hinweist - im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte den angeschriebenen Ingenieuren in ihrer Ausschreibung keinerlei konkrete Vorgaben für die Preisermittlung gemacht hat, so daß die Annahme des Landgerichts, die Beklagte habe den angeschriebenen Vermessungsingenieuren nahegelegt, eine Honorarforderung unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung anzugeben und damit verdeckte Honorarnachlässe provoziert, mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang steht. Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung der
Tatsache zu wenig Bedeutung beigemessen, daß die Vermessungsingenieure ihre Honorarforderung eigenverantwortlich stellen und sich dabei in einem Rahmen unterschiedlicher Honorarzonen bewegen und nicht einem festen Honorarsatz unterliegen.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 211/01 Verkündet am:
3. Juli 2003
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Telefonischer Auskunftsdienst
Abs. 1 Nr. 4;
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6;
TKG § 41; TKV § 27 Abs. 1

a) Das für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß § 27 Abs. 1 der TelekommunikationsKundenschutzverordnung
bestehende Erfordernis, die von den Endkunden
verlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den sonstigen
Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.

b) Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieters
einer Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe
der anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsangebot

c) Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9
Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen
mündlichen Angebote dar.

d) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisen
Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich
den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.

e) Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1
Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche
Angebote dar und lösen auch keine Informationspflicht
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1
Nr. 6 BGB-InfoV aus.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Androhung von Ordnungsmitteln wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst - Inland" in Printmedien oder im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt unter der Telefonnummer 11833 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496 (= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je angefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062 DM) in Rechnung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fernsehen , durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den Telefonrechnungen bzw. diesen beigelegten "Flyern". Sie weist dabei weder auf ihren Berechnungssatz noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdienstes hin.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von dieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntmachung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1 UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an den von ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht an der konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig und zu weitgehend gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, ihre Werbung könne nicht zugleich ein Angebot i.S. des § 1 PAngV darstellen.
Das Berufungsgericht hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Köln MMR 2001, 826).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch weder als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i.S. des § 3 UWG gewertet. Hierzu hat es ausgeführt:
Schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine Bereitschaft zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unterscheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Da die Beklagte ihren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn man allein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung abstellte , praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohne Mitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich des Telefonsektors häufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der Werbung herausstellen könnte.
Eine Irreführung i.S. des § 3 UWG liege nicht vor, weil einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekannt sei, daß für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte zu zahlen seien, und dieser auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der Auskunftsnummer davon ausgehe, daß es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Be-
klagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie im Streitfall überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, den Verbraucher vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zu informieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag jedoch allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres Telefondienstes, d.h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machen habe.
Das mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habe keinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, des § 3 UWG sowie des Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlägen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von der beanstandeten Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auch ohne Mitteilung des Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung verlangt.
1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) erforderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG.
2. Das Berufungsgericht hat den Klagehauptantrag mit Recht als i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im Verbotstenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz "bzw. für diese Leistung ... zu werben" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen, daß das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist.
3. Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der TelekommunikationsKundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts an ihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen. Das folgt aus § 41 des Telekommunikationsgesetzes (v. 25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186 - TKG), auf dessen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung zum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen "zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher". Dementsprechend läßt die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung nach anderen Bestimmungen bestehende Informationspflichten unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung , die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation keine Ausnahme vorsieht.
4. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen nicht als Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV, sondern
lediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV angesehen. Diese Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßt sind, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 662 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zusammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer ermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstleistung unmittelbar zuzugreifen.
Der Umstand, daß der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält, untersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine abweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge dessen , daß eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer auch schon die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstleistung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV besonders geschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagten bleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich allgemein zu bewerben, ohne daß sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe von Preisen ergibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV).
5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen - anders als diejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV7 Abs. 1 Nr. 4
PAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar. Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedien auch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19).
6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999 - I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise ). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt auch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.
Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der Bundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt , mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von der Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zur Mitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgelt-
pflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).
7. Die vom Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche als mündliches Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV keine Verpflichtung zur Angabe des Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfordert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände, unter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BTDrucks. 14/2658, S. 38), noch keine Information der Kunden über die zu zahlenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch das Angebot konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach der Kontaktaufnahme durch den Kunden genügt (MünchKomm.BGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 2 FernAbsG Rdn. 32 und Bd. 2a § 312c Rdn. 26; a.A. Micklitz in Micklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998, S. 15; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1276).
8. Die beanstandete Hörfunkwerbung der Beklagten kann im Hinblick auf den gestellten Klageantrag auch nicht als irreführend im Sinne des § 3 UWG untersagt werden.
III. Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen überwiegend aufzuheben und dementsprechend das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.

(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

(3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf.

(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken.

(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Pflegeberufegesetz, im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe

1.
die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie
2.
die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer
vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.

(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort.

(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.

(4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.

(5) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.

(6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer oder mit Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen.

(2) (weggefallen)

(3) Werden in einem Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder § 64a Leistungen außerhalb der für diese Leistungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder § 87a, der Ausgabenvolumen nach § 84 oder der Krankenhausbudgets vergütet, sind die Vergütungen oder der Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2, die Ausgabenvolumen oder die Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen enthalten sind, entsprechend der Zahl und der Morbiditäts- oder Risikostruktur der am Modellversuch teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 1 jeweils vereinbarten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen; die Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem geringeren Leistungsumfang anzupassen. Kommt eine Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die Bereinigung der Vergütungen, Ausgabenvolumen oder Budgets nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das Schiedsamt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. Vereinbaren alle gemäß § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvorhaben, das die gesamten nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten Leistungen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind die vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Bei der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht auf die einzelne Leistung bezogene, insbesondere periodenfremde, Finanzierungsverpflichtungen in Höhe der ausgegliederten Belegungsanteile dem Modellvorhaben zuzuordnen. Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Satz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für ein Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen.

(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können Modellvorhaben zur Vermeidung einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten durch die Versicherten durchführen. Sie können vorsehen, daß der Vertragsarzt, der vom Versicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungsquartal noch mit Überweisung noch zur Einholung einer Zweitmeinung in Anspruch genommen wird, von diesem Versicherten verlangen kann, daß die bei ihm in Anspruch genommenen Leistungen im Wege der Kostenerstattung abgerechnet werden.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.

(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)