Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - I ZR 34/18

bei uns veröffentlicht am17.10.2019
vorgehend
Landgericht Mannheim, 2 O 33/13, 29.04.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 79/14, 24.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 34/18 Verkündet am:
17. Oktober 2019
Uytterhaegen
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Valentins

a) Für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags genügt eine
schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Abschluss
eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt.

b) Hält sich der Lizenznehmer nicht an ein dem Lizenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen
, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke
zu unterlassen, kann dies den Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags
berechtigen.

c) Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags kann jedenfalls dann isoliert durch eine
Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten werden, wenn das Markenrecht nach
§ 27 Abs. 1 MarkenG übertragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz
erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG berufen kann.
Die Frage, ob das Kündigungsrecht auf den Zessionar übergehen soll, ist im Wege der
- ergänzenden - Vertragsauslegung zu beantworten.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2019:171019UIZR34.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 24. Januar 2018 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 75% und der Klägerin zu 25% auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten waren Teil des A. -Konzerns. Zu diesem Konzern gehörte die E. AG, die Inhaberin verschiedener Marken mit dem Wortbestandteil "Valentins" war, die Schutz für Weizenbier beanspruchen. Dabei handelt es sich zum einen um deutsche Marken (im Folgenden: deutsche Valentins-Marken), zum anderen um hiermit identische Unionsmarken und IR-Marken mit Schutzerstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: ausländische Valentins -Marken).

2
Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellten seit dem Jahr 2005 an den Standorten P. und M. Weizenbier unter der Marke "Valentins" her, füllten es ab und vertrieben es, wobei die in M. hergestellten Biere für das Ausland bestimmt waren. Der A. -Konzern beschloss im Jahr 2009, den Konzern aufzulösen und sich von seinen Brauereiaktivitäten zu trennen.
3
Mit notariellem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2009 übertrug die E. AG alle Valentins-Marken im Wege der Ausgliederung an eine Konzerngesellschaft. Mit einer Ergänzungsvereinbarung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2009 vom 7. Dezember 2009 wurden die deutschen Valentins-Marken von der Übertragung ausgenommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb mit notarieller Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009 von der E. AG und einer weiteren Gesellschaft des A. -Konzerns die Beteiligung an der Gesellschaft, auf die die ausländischen Valentins-Marken ausgegliedert worden waren. § 14 Abs. 6 dieses Vertrags lautet wie folgt: Die E. AG wird vor dem Vollzug der Ausgliederung die (deutschen Valentins-Marken) an die (Klägerin) … übertragen und die Rechte an den Marken abtreten. Das Nähere bleibt einem Markenkauf- und Übertragungsvertrag vorbehalten. In dem Markenkauf- und Übertragungsvertrag werden die Parteien unter anderem Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf das der jeweils anderen Partei zugedachte Vertragsgebiet, entsprechende Nichtangriffsverpflichtungen , wechselseitige Unterstützungsverpflichtungen sowie ein wechselseitiges Vorkaufsrecht vereinbaren. Alle übrigen Valentins-Marken verbleiben bei der (Verkäuferin) und sind von den im Rahmen der Ausgliederung zu übertragenden Marken erfasst.
4
Im Januar 2010 schlug die A. AG den Abschluss eines dreiseitigen Markenkauf- und Übertragungsvertrags vor, der von der E. AG und den Parteien geschlossen werden sollte, und der unter anderem eine wechselseitige Nichtangriffsvereinbarung enthielt. Dieser Vertrag kam nicht zustande.
5
Die Klägerin erwarb die deutschen Valentins-Marken durch Markenkaufund Übertragungsvertrag vom 3./10. August 2011 von der A. GmbH, die zwischenzeitlich Inhaberin dieser Marken geworden war. An diesem Vertrag war die Beklagte nicht beteiligt. Dieser Vertrag enthält keine Regelungen, wie sie in § 14 Abs. 6 des Vertrags vom 16. Dezember 2009 vorgesehen waren.
6
Die Beklagte betreibt weiter eine Brauerei in M. , wo sie für das Ausland bestimmte Biere abfüllt, mit dem Zeichen "Valentins" versieht und von dort aus exportiert. Die Klägerin betreibt ihre Brauerei in P. und vertreibt ihr Bier unter der Marke "Valentins" ausschließlich in Deutschland.
7
Die Beklagte belieferte den Army & Air Force Exchange Service und die von diesem betriebenen US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base in R. mit Bier, das sie mit der Marke "Valentins Weißbier"versehen hatte. Aus diesem Grund mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 ab.
8
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten sei jede Benutzung der Valentins -Marken im Inland untersagt, auch die Kennzeichnung von für den Export in das Ausland bestimmten Bieren.
9
Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - mit der Klage die Beklagte auf Unterlassung der Anbringung des Zeichens "Valentins Weißbier" auf Bierverpackungen in der Bundesrepublik Deutschland, auf Auskunft über entsprechende Handlungen seit dem 10. August 2011 und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

10
Die Beklagte verkaufte nach 2013 mit "Valentins" gekennzeichnetes Bier in Deutschland an die D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: D. ), die sie gebeten hatte, die Produkte nur im Ausland zu vertreiben. Die D. verpackte dennoch Bier in mit "Valentins" gekennzeichneten Dosen zusammen mit anderen Bierdosen in als Adventskalender gestaltete Displays und vertrieb diese an Einzelhändler im Inland.
11
Die Beklagte hat sich während des bereits laufenden Rechtsstreits am 13. September 2013 vertragsstrafebewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Bier unter der Bezeichnung "Valentins" in Deutschland zu vertreiben. Sie hat den von der Klägerin außerdem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Lieferung von Bier an den Army & Air Force Exchange Service und die von diesem betriebenen US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base, den hierauf bezogenen Auskunftsantrag sowie den Antrag auf Erstattung von Ab- mahnkosten in Höhe von 1.780,20 € anerkannt.
12
Das Landgericht hat die Beklagte nach ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln weiter verurteilt , es zu unterlassen, das Zeichen "Valentins Weißbier" in der Bundesrepublik Deutschland auf Bierverpackungen anzubringen. Außerdem hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung über derartige Handlungen seit dem 14. August 2014 verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den seit dem 14. August 2014 entstandenen Schaden zu ersetzen. Soweit die Klägerin Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung für die davor liegende Zeit seit dem 10. August 2011 begehrt hat, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
13
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin eine weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und eine Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht jeweils seit dem 10. August 2011.

Entscheidungsgründe:


14
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht seit dem 14. August 2014 zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
15
Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Recht eingeräumt worden sei, an ihrem Standort in M. für den Export produziertes Bier mit den deutschen Valentins-Marken zu kennzeichnen. Diese der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Lizenz genieße den Sukzessionsschutz nach § 30 Abs. 5 MarkenG und wirke gegenüber der Klägerin als Erwerberin der mit der Lizenz belasteten deutschen Valentins-Marken. Die Klägerin habe diesen Gestattungsvertrag wirksam mit Wirkung vom 14. August 2014 aus wichtigem Grund gekündigt, weil die Beklagte mit den Valentins-Marken gekennzeichnete Biere an die D. in Deutschland verkauft und damit die zuvor bestehende wettbewerbliche Gleichgewichtslage zwischen den Parteien gestört habe. Die Klägerin könne nicht nur Unterlassung des Vertriebs im Inland beanspruchen, sondern die Lizenzvereinbarung insgesamt beenden. Das Kündigungsrecht betreffend die im Wege er- gänzender Vertragsauslegung begründete Lizenzvereinbarung sei derKlägerin abgetreten worden, wie sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Markenkauf- und Übertragungsvertrags zwischen der Klägerin und der A. GmbH vom 3./10. August 2011 ergebe. Die Kündigungserklärung liege in der Berufungsbegründung vom 5. August 2014, die der Beklagten am 14. August 2014 zugestellt worden sei.
16
II. Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten, auf eine Verletzung der deutschen Valentins-Marken gestützten Unterlassungsanspruch sowie die Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht vorliegen (dazu II 1). Zwar ist die Beklagte ursprünglich Inhaberin einer Lizenz an diesen Marken gewesen (dazu II 2). Diese Lizenz hat die Klägerin jedoch mit Wirkung zum 14. August 2014 wirksam gekündigt (dazu II 3).
17
1. Im Revisionsverfahren steht nicht in Streit, dass der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ältere Rechte an dem Zeichen "Valentins Weißbier" zustehen und die Beklagte dieses Zeichen in Deutschland seit Jahren auf Bierverpackungen für das Exportgeschäft anbringt. Es ist deshalb im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines auf diese Zeichenverwendung (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) bezogenen Unterlassungsanspruchs gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG und der Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG und § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG grundsätzlich vorliegen. Das Anbringen des Zeichens auf der Verpackung der Ware im Inland ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG auch dann untersagt, wenn es sich um Exportware handelt, die im Ausland in Verkehr gebracht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember

2008


- I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 24 - Motorradreiniger; zur rechtsverletzenden Verwendung eines Unternehmenskennzeichens für vom Inland aus angebotenen Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden sollen: BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, BGH GRUR 2010 Rn. 44 = WRP 2010, 384BTK ; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 159; BeckOK.Markenrecht/Mielke, 18. Edition [Stand: 1. Juli 2019], § 14 MarkenG Rn. 226).
18
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der notarielle Vertrag vom 7. Dezember 2009 sei ergänzend dahin auszulegen, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß § 30 Abs. 1 MarkenG eine Lizenz an den deutschen Valentins-Marken erteilt worden sei, die die Beklagte der Klägerin gemäß § 30 Abs. 5 MarkenG entgegenhalten könne, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
19
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Fortsetzung der Produktion von Bier für den Export in M. sei Grundlage des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 25. August 2009, der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 und der Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009 gewesen. Vertragsgrundlage für die Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 sei gewesen, dass am Produktionsstandort M. weiter Bier mit der Marke Valentins für den Export produziert werden sollte. Die Vertragsparteien hätten übersehen, dass hierfür eine Gestattung zur Benutzung der Valentins-Marken notwendig gewesen wäre. Diese Lücke der vertraglichen Regelungen sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Ergänzungsvereinbarung vom 9. Dezember 2009 in der Weise zu schließen, dass der neuen Inhaberin der ausländischen Valentins-Marken eine Lizenz an den inländischen Valentins-Marken zur Kennzeichnung von Bier für den Export am Standort M. eingeräumt werde.
20
b) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa, weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN; Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, GRUR 2019, 609 Rn. 56 = WRP 2019, 756 - HHole [for Mannheim]). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).
21
c) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung steht nicht von vornherein entgegen, dass vom Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung einer Marke grundsätzlich nur bei einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsabschlusses ausgegangen werden kann.
22
aa) Der Nachweis der Berechtigung zur Nutzung eines Zeichens aufgrund eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags unterliegt keinen geringen Anforderungen. Wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. = WRP 2013, 1473 - Baumann I; Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 = WRP 2016, 203 - Ecosoil; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 37 - WRP 2016, 1236 - Baumann II). Existierte bereits ein schriftlicher Lizenzvertrag, in dem die Verpflichtung enthalten ist, einen weiteren Lizenzvertrag gleichen Inhalts abzuschließen, kann ein solcher weiterer Lizenzvertrag allerdings konkludent abgeschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 297 Rn. 29 - media control). Die Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrags gelten für alle Fälle des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, in denen in der Regel eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgt. Sie betreffen nicht nur den vom Zeicheninhaber zu führenden Nachweis für das Bestehen eines Lizenzvertrags mit dem Zeichennutzer, wenn Letzterer sich auf den Erwerb von eigenen Rechten am Zeichen beruft. Vielmehr gelten sie auch für den Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Zustimmung des Zeicheninhabers zur Zeichennutzung (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 32 - Ecosoil). Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags kann allerdings nicht nur durch Vorlage eines (schriftlichen) Lizenz- oder Gestattungsvertrags erbracht werden. Vielmehr genügt im Allgemeinen die Vorlage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 33 - Ecosoil).
23
bb) Die vom Berufungsgericht für seine Annahme einer Lizenzerteilung herangezogenen notariellen Vereinbarungen enthalten hierzu zwar keine ausdrücklichen Regelungen. In der Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 ist das Verhältnis der Rechte an den in- und ausländischen Valentins-Marken zueinan- der einer noch zu treffenden Vereinbarung vorbehalten worden. Soweit es den vom Berufungsgericht ebenfalls für seine Auslegung herangezogenen Entwurf einer notariellen Vereinbarung aus Januar 2010 angeht, sieht dieser Entwurf allein eine wechselseitige Nichtangriffsverpflichtung vor. Diese Vereinbarung ist zudem nicht zustande gekommen. Weder der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2009 noch die hierzu getroffene Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009, die die Grundlage für die Aufteilung der in- und ausländischen Valentins-Marken auf zwei verschiedene Unternehmen gelegt hat, enthält Regelungen dazu, in welchem Verhältnis die konkurrierenden Markenrechte zueinander stehen sollen. Der Vertrag vom 3./10. August 2011, mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben hat, enthält ebenfalls keinen Hinweis auf eine Lizenzerteilung an die Beklagte als Erwerberin der ausländischen Valentins-Marken.
24
cc) Allerdings genügt für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags auch eine schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt. Im Streitfall stellt die Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 eine schriftliche Vereinbarung dar, die Grundlage für eine ergänzende Vertragsauslegung sein kann.
25
d) Die vom Berufungsgericht gemäß § 157 BGB vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
26
aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen haben. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist außerdem möglich, wenn die Parteien eine Regelung bewusst unterlassen haben, jedoch davon ausgegangen sind, dass diese Rege- lung noch getroffen werden wird und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1975 - VIII ZR 262/73, NJW 1975, 1116, 1117 [juris Rn. 65]). Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 27; Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13, BGHZ 214, 340 Rn. 25 mwN). Eine solche planwidrige Regelungslücke kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten aber nicht gelungen ist. Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 7 mwN). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet , der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Vertragswillen typischer Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 56 = WRP 2016, 721 - Allgemeine Marktnachfrage

).


27
bb) Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, die vertraglichen Vereinbarungen hätten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine planwidrige Regelungslücke aufgewiesen.
28
(1) Die Anschlussrevision ist der Ansicht, die Verträge vom 25. August 2009 und vom 7. Dezember 2009 hätten lediglich die Übertragung der Valentins -Marken zum Gegenstand. Mit ihnen seien zunächst sämtliche ValentinsMarken auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übertragen worden, hiervon seien nachträglich die deutschen Valentins-Marken ausgenommen worden. Der Regelungsplan dieser Verträge habe sich auf die noch konzerninterne Übertragung eines Teils der Valentins-Marken beschränkt. Die Beklagte habe die ausländischen Valentins-Marken erst mit Vertrag vom 16. Dezember 2009 erworben. Dieser Vertrag sei ebenfalls nicht planwidrig unvollständig geblieben, sondern habe eine abschließende vertragliche Regelung dargestellt. Die Regelung in § 14 Abs. 6 dieses Vertrags sehe ausdrücklich vor, dass alles Nähere einem Markenkauf- und Übertragungsvertrag vorbehalten bleibe, also einer Vereinbarung , an der die Klägerin zu beteiligen sei. Dies stehe zum einen der Annahme einer Unvollständigkeit dieser Vereinbarung und zum anderen einer ergänzenden Vertragsauslegung von Vereinbarungen entgegen, an denen die Klägerin nicht beteiligt gewesen sei. Die E-Mail des die A. AG beratenden Rechtsanwalts Dr. S. vom 16. November 2009 und das Schreiben der A. AG vom 25. April 2014 belegten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Lückenhaftigkeit der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Damit kann die Anschlussrevision nicht durchdringen.
29
(2) Die ergänzende Vertragsauslegung ist Angelegenheit des Tatrichters. Sie unterliegt deshalb grundsätzlich einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723, 1724 [juris Rn. 16]; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 19; Urteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, juris Rn. 12). Die eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung betrifft dabei bereits die Frage, ob von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723, 1724 [juris Rn. 16]).

30
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, Grundlage der drei in Rede stehenden Vereinbarungen sei gewesen, dass am Produktionsstandort M. weiter Bier mit der Marke Valentins für den Export produziert werde und hierfür eine Gestattung zur Benutzung der Valentins-Marken notwendig gewesen wäre, an der es jedoch gefehlt habe. Soweit die Anschlussrevision demgegenüber § 14 Abs. 6 der Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009, das Schreiben der A. AG vom 25. April 2014 und die anwaltliche E-Mail vom 16. November 2009 nicht als ausreichenden Beleg für eine Regelungslücke ansieht, zeigt sie keinen Rechtsfehler in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf, sondern ersetzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts durch das von ihr für richtig gehaltene Auslegungsergebnis. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch nicht widersprüchlich. Das Berufungsgericht hat erwogen, dass die Vertragsparteien die Gestattung der Markennutzung durch die Beklagte am Produktionsstandort M. vernachlässigt, übersehen, bewusst oder unbewusst offen gelassen haben könnten. Das Berufungsgericht hat damit zwar nicht festgestellt, aus welchen Gründen das Vertragswerk unvollständig geblieben ist. Dies ist jedoch unschädlich. Steht fest, dass eine Regelungslücke vorliegt , kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, unabhängig davon , ob den Vertragsparteien die Regelungslücke bewusst geworden ist oder nicht.
31
cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die ergänzende Vertragsauslegung sei erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen, weist keine Rechtsfehler auf.
32
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass Partner der Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 Töchter der A. AG gewesen seien , lege die Annahme nahe, dass mit der Übertragung der Marken zugleich die Voraussetzungen geschaffen werden sollten, um einen Unternehmensteil marktfähig zu machen. Dies habe vorausgesetzt, dass der laufende Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden konnte. Unabhängig von der technischen Möglichkeit , die Etikettierung oder die Abfüllung ins Ausland zu verlegen, sei offensichtlich , dass die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens die Produktionskosten erhöht und damit die Attraktivität des auszugliedernden Unternehmensteils und den erzielbaren Preis gemindert hätte.
33
(2) Die Anschlussrevision rügt vergeblich, dass Berufungsgericht habe mit dieser Beurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen.
34
Den Vortrag der Klägerin, eine Herstellung von Bier in Deutschland und eine Verlagerung der Abfüllung und Etikettierung ins Ausland sei wirtschaftlich ohne Schwierigkeiten möglich, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, dass eine solche Vorgehensweise nicht dem Interesse der Vertragsparteien entsprochen habe. Die Anschlussrevision ersetzt hier lediglich die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Sichtweise.
35
Soweit die Anschlussrevision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe der Anteil des in M. unter der Marke Valentins für den Export hergestellten Biers lediglich 1,53% des Gesamtausstoßes betragen und sei für die Beklagte von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen, eine Ausweitung sei zur Zeit der Ausgliederung nicht geplant gewesen, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dieser Vortrag steht der Annahme des Beru- fungsgerichts nicht entgegen, die Möglichkeit einer Abfüllung und Etikettierung von Bier mit den Valentins-Marken am Standort M. sei für die Beklagte attraktiv gewesen.
36
dd) Auch die Schließung der Vertragslücke durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
37
(1) Bei der Schließung einer vertraglichen Lücke ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen , sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 30, jeweils mwN; Urteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, juris Rn. 17). Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 70). Die ergänzende Vertragsauslegung findet ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen und darf nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09, NJW-RR 2011, 1595 Rn. 67). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (BGH, NJW 2009, 1482 Rn. 24) und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten.
38
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Parteien der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 in Kenntnis der Lückenhaftigkeit ihres Vertrags vereinbart hätten, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lizenz zur Benutzung der inländischen Valentins-Marken eingeräumt worden wäre. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei eingesetzt worden, um die erforderlichen Markenrechte zu bündeln. Die beabsichtigte Veräußerung des Unternehmens habe nur gelingen können, wenn die übertragenen Kennzeichenrechte den Fortbetrieb dieser Geschäftstätigkeit gestatteten. Der Auslandsvertrieb habe die Einräumung eines Rechts vorausgesetzt, am Produktionsstandort

M.

weiterhin Bier für den Export mit Valentins-Marken zu kennzeichnen. Der hypothetische Parteiwille ergebe, dass die Parteien der Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 der Rechtsvorgängerin der Beklagten redlicherweise eine Lizenz zur Benutzung der Valentins-Markenfamilie am Standort M. zur Etikettierung der für den Export bestimmten Biere eingeräumt hätten. Mit der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 sei der Zweck verfolgt worden, eine Aufteilung der Marken nach In- und Auslandsmarken zu ermöglichen, ohne dabei einem künftigen Erwerber von Unternehmen und Marken aufzuerlegen, die Produktion in Deutschland einzustellen oder die Etikettierung aus dem einheitlichen Produktionsprozess auszugliedern. Die im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Lizenz genieße den Sukzessionsschutz nach § 30 Abs. 5 MarkenG und wirke daher auch gegenüber der Klägerin als Erwerberin der deutschen Valentins-Marken.
39
(3) Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 hätten bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner eine Lizenzvereinbarung getroffen, werde von seinen Feststellungen nicht getragen. Sie verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die Möglichkeit, für den Export bestimmtes Bier in M. abzufüllen und zu kennzeichnen, für die Beklagte nur eine geringe Bedeutung gehabt habe. Sie ersetzt damit erneut die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Möglichkeit sei für die Beklagte attraktiv gewesen, durch ihre eigene Sichtweise.
40
(4) Soweit die Anschlussrevision rügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung sei lückenhaft, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei der vom Berufungsgericht angenommenen Lizenz um eine exklusive Lizenz gehandelt hat oder ob die Beklagte zur Unterlizenzierung berechtigt sein sollte. Es war auch nicht zu entscheiden, ob die Beklagte aufgrund dieser Lizenz berechtigt gewesen wäre, ihren Tätigkeitsbereich auszuweiten. Im Streitfall kommt es allein darauf an, ob die Beklagte - wie zu Konzernzeiten - berechtigt sein sollte, für den Export bestimmtes Bier am Standort M. mit den Valentins-Marken zu kennzeichnen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
41
(5) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung des Vertrags vom 7. Dezember 2009 steht auch nicht der Parteiwille entgegen.
42
Die Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009, mit dem die Beklagte die Beteiligung an dem Unternehmen erworben hat, auf das die ausländischen Valentins-Marken mit Vertrag vom 7. Dezember 2009 übertragen worden waren, weist zwar in § 14 Abs. 6 darauf hin, dass die deutschen Valentins-Marken durch gesonderten Markenkauf- und Übertragungsvertrag übertragen werden sollten und in diesem Markenkauf- und Übertragungsvertrag die Parteien unter anderem Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf das der jeweils anderen Partei zugedachte Vertragsgebiet, entsprechende Nichtangriffsverpflichtungen, wechselseitige Unterstützungsverpflichtungen sowie ein wechselseitiges Vorkaufsrecht vereinbaren werden. Danach war vorgesehen, dass die Klägerin als Erwerberin der deutschen ValentinsMarken in eine Vereinbarung über eine Beschränkung der Rechte an diesen Marken einbezogen werden sollte. Dies steht der ergänzenden Auslegung des ohne Beteiligung der Klägerin geschlossenen Vertrags vom 7. Dezember 2009 in der Weise, dass der Erwerberin der ausländischen Valentinsmarken und damit im Ergebnis der Beklagten eine Lizenz zur Kennzeichnung von in M. für den Export abgefülltem Bier mit den Valentins-Marken erteilt worden ist, nicht entgegen. Da es zu einer Vereinbarung mit der Klägerin nicht gekommen ist, die frühere Inhaberin der deutschen Valentins-Marken jedoch beabsichtigt hatte , der Beklagten als Erwerberin der ausländischen Valentins-Marken eine Fortsetzung der Abfüllung und Etikettierung von für den Export bestimmten Biers am Standort M. zu ermöglichen, kam allein die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung der Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 in Frage, nach der bereits der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Erwerb der ausländischen Valentins-Marken eine entsprechende Lizenz an den inländischen Valentins -Marken eingeräumt wurde.
43
3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe diese Lizenz mit Wirkung zum 14. August 2014 wirksam aus wichtigem Grund mit der Folge gekündigt, dass sie berechtigt sei, wegen der Etikettierung von für den Export bestimmten Biers durch die Beklagte Ansprüche wegen der Verletzung ihrer inländischen Valentins-Marken geltend zu machen.
44
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den Lizenzvertrag wirksam gekündigt. Zwar sei das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, weil die Parteien die Produktionsstandorte erhalten wollten und deshalb ein dauerndes Bedürfnis der Beklagten bestehe, die ValentinsMarken am Standort M. benutzen zu dürfen. Die Klägerin habe den Gestattungsvertrag jedoch mit Wirkung vom 14. August 2014 aus wichtigem Grund wegen des im Inland vorgenommenen Vertriebs kündigen können. Es könne offenbleiben, ob das Verbietungsrecht der Klägerin als Folge einer wettbewerblichen Gleichgewichtslage eingeschränkt gewesen sei. Der Verkauf der mit den Valentins-Marken versehenen Biere an die D. in Deutschland habe eine zuvor bestehende Gleichgewichtslage jedenfalls in einer Weise gestört, die das Recht der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung begründe. Die Beklagte habe in den Jahren 2013 und 2014 wiederholt und in erheblichem wirtschaftlichen Umfang Lieferungen an die D. im Inland vorgenommen. Besonders schwer wiege, dass die Beklagte unmittelbar zuvor am 24. Dezember 2012 wegen dieser Verletzung abgemahnt worden sei und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Zwar sei die Vereinbarung der Markenaufteilung in inländische und ausländische Markenrechte im Jahr 2009 nicht zwischen den Parteien getroffen worden. Die Klägerin sei mangels Zustimmung der Beklagten nicht im Wege der Vertragsübernahme in das Rechtsverhältnis eingetreten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe jedoch ein Interesse gehabt , sich abschließend vom Brauereigeschäft zu lösen. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass die Klägerin von ihrer Rechtsvorgängerin alle Rechte aus dem Lizenzvertrag erworben und auch Inhaberin des Kündigungsrechts geworden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
45
b) Entgegen der Ansicht der Revision stehen der Möglichkeit einer Kündigung der vom Berufungsgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Lizenzvereinbarung nicht die für eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage geltenden Grundsätze entgegen.
46
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Fälle, in denen die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I). Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG anwendbar sind (BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 18 - Peek & Cloppenburg I).
47
bb) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall bereits nicht davon ausgegangen werden, dass eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zwi- schen den Parteien besteht. Bei dem Zeichen "Valentins" handelt es sich nicht um ein von beiden Parteien verwendetes Unternehmenskennzeichen, sondern um eine von beiden Parteien verwendete Marke. Das Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 40 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II). Die Grundsätze der Gleichnamigkeit gelangen in einem derartigen Fall nicht zur Anwendung (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 21).
48
c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Klägerin sei berechtigt, den im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Lizenzvertrag außerordentlich zu kündigen, weil die Beklagte mit den ValentinsMarken versehene Biere an die D. in Deutschland verkauft habe.
49
aa) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 BGB). Diese Würdigung obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

50
bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Klägerin sei zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt, weil die Beklagte durch den Vertrieb von Bier unter den Valentins-Marken im Inland wiederholt die Grenzen der ihr eingeräumten Lizenz überschritten habe.
51
(1) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte durch die Belieferung der D. und der US Military Stores für den Personaleinkauf der Soldaten auf der amerikanischen Luftwaffenbasis R. das Recht der Klägerin an den inländischen Valentins-Marken verletzt und die Grenzen der vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten angenommenen Lizenzvereinbarung überschritten hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
52
(2) Soweit die Revision der Ansicht ist, diese beiden vom Berufungsgericht festgestellten Verstöße gegen die Lizenzvereinbarung rechtfertigten deren Kündigung nicht, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Sichtweise. Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem dagegen, dass das Berufungsgericht die vor der Belieferung der D. abgegebene Unterlassungserklärung der Beklagten zu ihren Lasten gewertet hat. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts , dass ein Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt ist, wenn der Lizenznehmer sich nicht an ein dem Lizenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen hält, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
53
(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht es nicht versäumt, die festgestellten Verstöße zu der Bedeutung der Nutzung der Valen- tins-Marken für die Beklagte ins Verhältnis zu setzen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die in den Lieferungen an die D. liegenden Markenrechtsverletzungen und das daraus begründete Interesse der Klägerin an der Kündigung gingen dem entgegenstehenden Interesse der Beklagten am Festhalten an der Lizenz zum Etikettieren in Deutschland vor. Die Klägerin habe die Beklagte wegen der Belieferung der US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base in R. abgemahnt. Die Beklagte habe sich während des laufenden Rechtsstreits vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet und während dieses Rechtsstreits erneut die Grenzen der ihr eingeräumten Lizenz überschritten. Vor diesem Hintergrund habe es keiner weiteren Abmahnung bedurft. Soweit die Revision demgegenüber der Auffassung ist, dass es nicht gerechtfertigt sei, der Beklagten eine Rechtsposition von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wegen zweier verhältnismäßig harmloser Verstöße zu entziehen , versucht sie lediglich, die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne Rechtsfehler darzulegen.
54
d) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
55
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin mangels Zustimmung der Beklagten nicht im Wege der Vertragsübernahme in den Lizenzvertrag eingetreten sei. Es hat angenommen, daraus folge jedoch nicht, dass das Kündigungsrecht allein der ursprünglichen Lizenzgeberin zustehe. Da die Lizenzvereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründet worden sei, liege es nahe, dass der Vertrag, mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben habe, keine ausdrücklichen Regelungen hierzu enthalte, da den Parteien dieser Vereinbarung die Notwendigkeit einer solchen Regelung ebenfalls nicht bewusst gewesen sei. Damit sei auch diese Vereinbarung planwidrig lückenhaft. Da sich der A. -Konzern von dem Brauereigeschäft habe vollständig lösen wollen, entspreche dem ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, die Rechte ihrer Rechtsvorgängerin aus dem Lizenzvertrag eigenständig wahrnehmen zu können. Der Markenkauf- und - übertragungsvertrag vom 3./10. August 2011 sei ergänzend dahingehend auszulegen , dass der Klägerin das Recht zur Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen übertragen werden sollte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
56
bb) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Lizenzvertrag zwischen der früheren Markeninhaberin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten fortbesteht, weil die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin einer Vertragsübernahme durch die Klägerin nicht zugestimmt hat. Die Übertragung einer Marke führt nicht dazu, dass der neue Inhaber der Markenrechte in einen zwischen dem früheren Inhaber und einem Dritten geschlossenen Lizenzvertrag eintritt. Vielmehr besteht der Lizenzvertrag zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien fort; der neue Inhaber der Markenrechte tritt - wenn es wie im Streitfall an einer Zustimmung des Lizenznehmers in den Lizenzvertrag fehlt - nicht in den Lizenzvertrag ein (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 53 - Ecosoil, mwN).
57
cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei im Streitfall das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags übertragen worden, weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin sei nicht befugt gewesen, die Lizenzvereinbarung zu kündigen , weil die Kündigungsbefugnis weiterhin der früheren Markeninhaberin als Lizenzgeberin zugestanden habe.
58
(1) Das Recht, einen Vertrag zu kündigen, ist ein Gestaltungsrecht. Nach § 413 BGB finden die Vorschriften über die Abtretung von Forderungen (§§ 398 f. BGB) auf die Übertragung anderer Rechte, soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt, entsprechende Anwendung. Daraus ergibt sich, dass auch Gestaltungsrechte jedenfalls im Grundsatz abgetreten werden können (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, 897 [juris Rn. 8]).
59
(2) Die Frage, ob vertragsbezogene Gestaltungsrechte übertragen werden können, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, solche Gestaltungsrechte könnten isoliert übertragen werden (Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2017, § 413 Rn. 13). Vertreten wird aber auch, vertragsbezogene Gestaltungsrechte seien lediglich zusammen mit der Abtretung eines Forderungsrechts übertragbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 413 Rn. 5; MünchKomm.BGB /Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 28). Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte überhaupt zulässt, tendiert sie - teilweise unter Einschränkungen - zu der zuletzt genannten Ansicht (explizit gegen die isolierte Übertragung des Kündigungsrechts bei Lebensversicherungsverträgen BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 13; vgl. zum Rücktrittsrecht BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, WM 1973, 1270, 1271 f.; Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, WM 1985, 1106, 1107 f.; zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, ZIP 2018, 2211 Rn. 26 bis 29). Teilweise hat der Bundesgerichtshof diese Frage offengelassen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, WM 1998, 461 f.; Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 Rn. 28). Der Senat hat die Frage, ob das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags zusammen mit der Marke auf einen neuen Inhaber übertragen werden kann, wenn eine Vertragsübernahme durch ihn wegen eines Wi- derspruchs des Lizenznehmers scheitert, bislang nicht entschieden (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 55 - Ecosoil).
60
(3) Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags kann jedenfalls dann isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten werden , wenn - wie im Streitfall - das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG übertragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG berufen kann. Da der Erwerber der Markenrechte nicht ohne Zustimmung des Lizenznehmers in den Lizenzvertrag eintreten kann, entspricht die Möglichkeit der isolierten Abtretung des Kündigungsrechts durch den früheren Markeninhaber dem berechtigten Interesse des Erwerbers. Dem stehen keine schutzwürdigen Interessen des Lizenznehmers entgegen, weil der neue Markeninhaber an den Lizenzvertrag gebunden ist. Ein Lizenznehmer, der die Rechte aus der lizenzierten Marke verletzt , kann keine berechtigten Einwände dagegen erheben, dass demjenigen, dem er nach Übertragung der Marke die Rechte aus dem Lizenzvertrag entgegenhalten kann, das Recht übertragen wird, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Lizenzvertrag außerordentlich zu kündigen.
61
(4) Inwieweit Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis auf den Zessionar übergehen sollen, ist eine Frage der Auslegung, die dem Tatrichter obliegt (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973, NJW 1973, 1793, 1794 [juris Rn. 19]). Das Berufungsgericht hat dem Vertrag, mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben hat, im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine entsprechende Abtretung entnommen. Soweit die Revision dagegen ins Feld führt, das Berufungsgericht postuliere einen fiktiven Parteiwillen, zu dem die Klägerin keinen Vortrag gehalten habe, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die entsprechende Auslegung des Berufungsgerichts stellt sich nach der um eine Lizenzvereinbarung ergänzten Auslegung des die Markenübertragung an die Beklagte vorbereitenden Vertrags vom 7. Dezember 2009 als folgerichtig dar.
62
dd) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kündigungserklärung der Klägerin liege in deren Berufungsbegründung.
63
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, in der Berufungsbegründung der Klägerin vom 5. August 2014 sei eine Kündigungserklärung zu erkennen. Darin habe sich die Klägerin nicht allein gegen die Annahme einer Lizenzvereinbarung gewandt, sondern auch ausgeführt, dass eine mögliche Lizenz jedenfalls von der Kündigung der Beklagten vom 28. Februar 2011 erfasst werde. Die Klägerin habe dadurch hinreichend deutlich gemacht, dass ihr Kündigungswille bestanden habe und sie eine bestehende Lizenzvereinbarung beenden wolle. Die Beendigung des Lizenzvertrags sei mit Zugang der die Kündigungserklärung enthaltenden Berufungsbegründung der Klägerin am 14. August 2014 eingetreten.
64
(2) Die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie die Kündigung eines Vertragsverhältnisses ist Sache des Tatrichters, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen (BGH, GRUR 2019, 609 Rn. 80 - HHole [for Mannheim]).
65
(3) Die Revision rügt zwar mit Recht, dass die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Passage der Berufungsbegründung der Klägerin keinen Kündigungswillen der Klägerin erkennen lässt. Die Klägerin hat darin die Ansicht vertreten, eine von der Beklagten am 28. Februar 2011 erklärte Kündigung könne als Kündigung des Lizenzvertrags angesehen werden, auch wenn die Übertragung der inländischen Valentins-Marken an die Klägerin erst danach erfolgt sei. Ausführungen zur rechtlichen Bewertung einer Kündigung der Vertragsgegenseite können regelmäßig nicht als eigene Kündigungserklärung des Kündigungsempfängers verstanden werden.
66
(4) Allerdings greift die Gegenrüge der Revisionserwiderung durch, dass die Berufungsbegründung der Klägerin an anderer Stelle das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis trägt. Die Klägerin hat dort geltend gemacht , sie habe die Lizenzvereinbarung durch die Abmahnung vom 24. Dezember 2012 konkludent gekündigt. Jedenfalls damit hat die Klägerin ihren eigenen Kündigungswillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.
67
(5) Der Umstand, dass die Klägerin erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 ausdrücklich hilfsweise eine Kündigung aus wichtigem Grund erklärt hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Revision kann dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin sei selbst nicht davon ausgegangen, die Kündigung bereits zwei Jahre vorher erklärt zu haben. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz nicht nur hilfsweise eine außerordentliche Kündigung erklärt, sondern außerdem die Ansicht vertreten, eine außerordentliche Kündigung liege bereits in der Klageerhebung. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, sie gehe davon aus, dass das Lizenzvertragsverhältnis bereits gekündigt sei, so dass die "nunmehrige" Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als wiederholte, nicht als erstmalig erklärte Kündigung zu verstehen ist.
68
(6) Da das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, die Klägerin habe bereits in der Berufungsbegründung vom 5. August 2014 die außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags erklärt, geht die Rüge der Revision , die mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 erklärte Kündigung sei entgegen § 314 Abs. 3 BGB nicht innerhalb angemessener Frist nach Erlangung der Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgt, ins Leere.
69
ee) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Klägerin habe das Kündigungsrecht nicht verwirkt.
70
Das Berufungsgericht hat angenommen, zum Zeitpunkt der Erklärung der außerordentlichen Kündigung am 5. August 2014 habe ein Kündigungsgrund vorgelegen, weil die Beklagte der D. Bierdosen für den Adventskalender 2013 geliefert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Kündigungsrecht nicht verwirkt gewesen sein können, weil die Klägerin von dem Kündigungsgrund noch keine Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin habe diesen Inlandsvertrieb zwar erst mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 in den Prozess eingeführt, obwohl sie auf der Grundlage zweier Schreiben der D. aus Juni und Juli 2015 spätestens im Sommer 2015 Kenntnis davon erhalten gehabt habe. Das Recht zum Nachschieben dieses Kündigungsgrundes sei jedoch gleichfalls nicht verwirkt gewesen. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin davon absehen werde, diesen Umstand in den Rechtsstreit einzuführen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
71
III. Danach sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 29.04.2014 - 2 O 33/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2018 - 6 U 79/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - I ZR 34/18

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Markengesetz - MarkenG | § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft


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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 63/06 Verkündet am: 18. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2009 - IV ZR 65/09

bei uns veröffentlicht am 02.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 65/09 Verkündet am: 2. Dezember 2009 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2011 - I ZR 93/09

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/09 Verkündet am: 17. März 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KD BGB § 133 B Im Rah

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2016 - I ZR 241/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - I ZR 41/08

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/08 Verkündet am: 14. April 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peek & Cloppenburg

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 117/09 Verkündetam: 25.Mai2011 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2009 - VI ZR 28/08

bei uns veröffentlicht am 10.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 28/08 Verkündet am: 10. Februar 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2018 - XI ZR 125/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 125/17 Verkündet am: 11. September 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 174/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/07 Verkündet am: 31. März 2010 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2015 - I ZR 173/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 1 7 3 / 1 4 Verkündet am: 21. Oktober 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ecosoi

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2017 aufgehoben, soweit die Beru

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - I ZR 6/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 6/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2017 - V ZR 248/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 248/16 Verkündet am: 30. Juni 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2017 - VII ZR 194/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 194/13 Verkündet am: 20. April 2017 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - I ZR 136/14

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 3 6 /14 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - VII ZR 4/13

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 4/13 Verkündet am: 4. Dezember 2014 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - XII ZR 111/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR111/12 Verkündet am: 15. Oktober 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - VIII ZR 289/13

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 289/13 Verkündet am: 4. Juni 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.

(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Teils eines Geschäftsbetriebs.

(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.

(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

24
aa) Die Beklagten haben mit den Bezeichnungen "S 100" und "P 21 S" mit den Marken der Klägerin identische Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marken Schutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 Altern. 2 MarkenG).
44
(3) Die Berücksichtigung der mit Auslandskunden getätigten Umsätze erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend. Nach dem Territorialitätsprinzip, das auf Unternehmenskennzeichen anwendbar ist, beschränkt sich der Schutzbereich eines inländischen Kennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME). Die Benutzung des Unternehmenskennzeichens ohne jeden Inlandsbezug stellt deshalb keine Verletzung eines inländischen Kennzeichenrechts dar. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist aber davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässige Beklagte ihren ausländischen Kunden ihre Leistungen von Deutschland aus angeboten und in Rechnung gestellt hat. Gegenteiliges hätten die Beklagten darlegen müssen. Entsprechenden Vortrag zeigt die Revision nicht auf. Damit besteht ein ausreichender Inlandsbezug. Das Angebot der Dienstleistungen der Beklagten aus dem Inland stellt einen selbständigen zeichenrechtlichen Verletzungstatbestand dar. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der markenrechtlichen Bestimmung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 Fall 1 MarkenG auf Unternehmenskennzeichen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind auch erfüllt, wenn eine Ware oder Dienstleistung bestimmungsgemäß lediglich im Ausland in Verkehr gebracht oder erbracht werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler; Fezer aaO § 14 MarkenG Rdn. 857). Erst recht besteht ein hinreichender Inlandsbezug, wenn im Inland angebotene Dienstleistungen - wie hier - zumindest teilweise im Inland erbracht werden sollen. Für den Tatbestand des Anbietens kommt es nicht darauf an, ob das Klagekennzeichen auch bei der Leistungserbringung i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 3 Fall 2 MarkenG benutzt worden ist. Ebenso ist die Benutzung des Zeichens in Geschäftspapieren einschließlich Rechnungen ein selbständiger zeichenrechtlicher Verletzungstatbestand (hierzu § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG).

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

17
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht). So liegt der Fall hier.
32
aa) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).
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2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).
50
Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits verwehrt , weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen zu einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Baumann & Co. und nachfolgend der Baumann GmbH & Co. KG sowie der Beklagten getroffen hat, dass die Klägerin ihr Unternehmenskennzeichen im Inland ausschließlich aufgrund eines Gestattungsvertrags benutzt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen der Klägerin jedenfalls konkludent die Benutzung des Unternehmenskennzeichens gestattet haben. Eine solche konkludente Gestattung genügt aber nicht, um die Entstehung eines inländischen Unternehmenskennzeichens zugunsten der Klägerin mit Priorität von 1971 im Verhältnis zur Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen auszuschließen. Dazu ist vielmehr der Abschluss eines Gestattungs - oder Lizenzvertrages erforderlich.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Lizenznehmer nach Beendigung eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags dem Lizenzgeber gegenüber nicht darauf berufen, während der Laufzeit des Lizenzoder Gestattungsvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 = WRP 2013, 1473 - Baumann, mwN). Dagegen genügt eine konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entstehung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 - Baumann ). Beruft sich der Nutzer eines Zeichens gegenüber dem Inhaber des Zeichenrechts auf die Entstehung eines eigenen Rechts am Zeichen, muss der Inhaber des Zeichenrechts daher den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs- oder Lizenzvertrag bestand. An die- sen Nachweis sind, wie der Senat in der Entscheidung „Baumann“ ausgeführt hat, keine geringen Anforderungen zu stellen. Wegen der besonderen Bedeutung , die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Doku- mentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine entsprechende Dokumentation , wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 - Baumann).
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aa) Ein Lizenznehmer kann sich nach Beendigung eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags dem Lizenzgeber gegenüber nicht darauf berufen, während der Laufzeit des Lizenz- oder Gestattungsvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1963 - Ib ZR 180/61, GRUR 1963, 485, 487 f. - Micky-Maus-Orangen ). Entsprechend kann sich der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber auch nicht darauf berufen, er hätte bei Benutzung dieses oder eines ähnlichen Zeichens ohne Abschluss des Lizenzvertrags selbst ein Kennzeichenrecht erwerben können. Die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags ist insoweit nicht besser als diejenige eines Dritten, der erstmals ein mit dem lizenzierten Kennzeichen identisches oder ähnliches Zeichen benutzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 26 = WRP 2006, 96 - BOSSClub ; BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 - Baumann I; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 = WRP 2016, 203 - Ecosoil). Dagegen genügt eine konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entstehung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil). Beruft sich der Nutzer eines Zeichens gegenüber dem Inhaber des Zeichenrechts auf die Entstehung eines eigenen Rechts am Zeichen, muss der Inhaber des Zeichenrechts daher den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs- oder Lizenzvertrag bestand. An diesen Nachweis sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

27
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien eine planwidrige Regelungslücke aufweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8; Urteil vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13, BGHZ 200, 133 Rn. 17; Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, aaO Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Vereinbarungen zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs waren - von den Parteien unbemerkt - lückenhaft. Nach dem vertraglichen Regelungsplan gingen die Parteien davon aus, dass die Beklagte nach Errichtung des Rohbaus die Eigentumswohnungen verkaufen und es ihr dadurch möglich sein würde, aus den von Erwerbern zu zahlenden Bauraten den weiteren Ausbau zu finanzieren und die zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge an die Kläger zurückzuführen. Die Parteien haben davon die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Kläger abhängig gemacht, aber keine Regelung für den Fall getroffen, dass die geplante Projektdurchführung - aus welchen Gründen auch immer - scheitert.
25
a) Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 27 = NZBau 2015, 84 und vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 15 m.w.N.). Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen können eine planwidrige Regelungslücke enthalten und einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 34 und vom 8. Februar 1988 - II ZR 210/87, BGHZ 103, 228, 234, juris Rn. 19). Ob eine planwidrige Regelungslücke gegeben ist, bestimmt sich durch Auslegung des Vertrags. Diese Auslegung kann der Senat vorliegend selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
7
Für eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) ist kein Raum. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke des Vereinbarten. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten aber nicht gelungen ist (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9; Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8). Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, WM 2004, 2125, 2126 mwN; Urteil vom 22. Januar 2010 - V ZR 170/08, NJW-RR 2010, 885 Rn. 14). Vorliegend fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien im Fall der Veräußerung der Miteigentumsanteile durch die Klägerin einen Anspruch auf Löschung der Hypothek begründen wollten. Nach dem Inhalt der Sicherungsabrede war nicht irgendeine Sicherheit vereinbart, sondern gerade die Eintragung einer Sicherungshypothek an den Miteigentumsanteilen der Klägerin an dem Grundstück, an dem der Beklagte ebenfalls einen Miteigentumsanteil hat. Das entspricht dem vertraglich Vereinbarten.
56
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Vertragswillen typischer Parteien Rechnung trägt. Sie zielt nicht darauf ab, eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichende Gestaltung zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, NJW-RR 2011, 625 Rn. 16). Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unterliefe die gesetzliche Sanktion der Unwirksam- keit gemäß § 307 Abs. 1 BGB und ist schon aus diesem Grund mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit (allein) auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Die in der nicht klaren und verständlichen Regelung der Rechte und Pflichten des Vertragspartners liegende unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche (transparente) Klausel ersetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 – VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 78; Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 245/03, juris Rn. 42 f.).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2017 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 1.785,57 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2016 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 7. Dezember 2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 1.785,57 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Mai 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. E. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Er verlangt als Restwerklohn die Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags in Höhe von 1.785,57 €.

2

Die spätere Insolvenzschuldnerin erbrachte für die Beklagte, ein Bauträger, im Jahr 2011 Elektroinstallationsarbeiten im Rahmen der Errichtung des Neubaus eines Geschäftshauses. Sie rechnete ihre Leistungen mit der Schlussrechnung vom 31. Dezember 2011 vereinbarungsgemäß in Höhe von 9.397,76 € netto ab, wobei sie in der Rechnung ausführte:

"Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Leistung schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG."

3

Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag und führte die Umsatzsteuer in Höhe von 1.785,57 € an das Finanzamt ab. Dies entsprach der Anwendung von § 13b UStG in der damaligen bundesweiten Praxis der Finanzämter.

4

Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden (BFHE 243, 20 Rn. 50 ff.).

5

Die Beklagte beantragte daraufhin beim Finanzamt die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.

6

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass die Beklagte die Erstattung der Umsatzsteuer beantragt habe. Es wies darauf hin, die Insolvenzschuldnerin sei als Bauleisterin verpflichtet, eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung auszustellen und die Umsatzsteuer anzumelden. Unter Umständen bestehe zivilrechtlich die Möglichkeit, die geschuldete Umsatzsteuer nachträglich von dem Bauträger zu fordern. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG eröffne die Möglichkeit, einen entsprechenden Zahlungsanspruch mit Wirkung an Zahlungs Statt an das Finanzamt abzutreten.

7

Der Kläger stornierte daraufhin die Schlussrechnung der Insolvenzschuldnerin und übermittelte der Beklagten eine den Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 1.785,57 € ausweisende, korrigierte Rechnung. Mit gesondertem Schreiben forderte er die Beklagte zur Zahlung des Umsatzsteuerbetrags unter Fristsetzung bis zum 9. März 2016 auf. Eine Abtretung an das Finanzamt erfolgte nicht. Das Finanzamt erließ gegenüber der Insolvenzschuldnerin einen Umsatzsteuerbescheid über den oben genannten Betrag, gegen den der Kläger Einspruch eingelegt hat. Eine Entscheidung über den Einspruch steht aus.

8

Der Kläger hat im Jahr 2016 Klage erhoben. Die Beklagte, die der Auffassung ist, der Anspruch bestehe nicht, hat vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.

9

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

10

Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers führt - von der Höhe des Zinsausspruchs abgesehen - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.

12

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

13

Eine vertragliche Regelung, aus welcher sich unmittelbar eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergeben könne, bestehe nicht.

14

Dem Kläger stehe auch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zu. Zwar sei davon auszugehen, dass der durch den Bauträger beauftragte Unternehmer vertragsgemäß letztlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet sein solle. Dies führe aber nicht zur Bejahung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Es sei nämlich die Regelung in § 27 Abs. 19 UStG zu berücksichtigen, nach der sich der Unternehmer durch Abtretung des Erstattungsanspruchs von der Umsatzsteuerschuld befreien könne. Unter Berücksichtigung kaufmännischer Gesichtspunkte hätten sich die Vertragsparteien auf eine möglichst komplikationslose Regelung mit der Zielsetzung eingelassen, es bei der bereits durchgeführten Abwicklung des steuerrechtlichen Vorgangs zu belassen.

15

Der Kläger könne eine Zahlung auch nicht im Rahmen einer Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) beanspruchen. Es fehle an dem Merkmal der Unzumutbarkeit, weil der Kläger eine Belastung mit der Umsatzsteuer durch eine Abtretung vermeiden könne.

II.

16

Das hält der rechtlichen Überprüfung - mit Ausnahme der Bestätigung der teilweisen Abweisung des Zinsanspruchs - nicht stand.

17

Die Erwägung des Berufungsgerichts, eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe nicht, dass der Kläger als Restwerklohn Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags in Höhe von 1.785,57 € verlangen könne, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

18

1. Der Senat kann die von dem Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung uneingeschränkt überprüfen.

19

a) Die Auslegung von Willenserklärungen ist zwar grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 5/17, BauR 2018, 99 Rn. 24 = NZBau 2017, 718 m.w.N.). Auch die ergänzende Vertragsauslegung gehört zu dem Bereich tatrichterlicher Feststellung, die grundsätzlich nur eingeschränkt von dem Revisionsgericht überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, NZM 2015, 211 Rn. 65; Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310, juris Rn. 18 m.w.N.).

20

b) aa) Etwas anderes gilt jedoch bei der (ergänzenden) Auslegung von typischen Vertragsgestaltungen, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Solche Verträge unterliegen im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, NZM 2013, 148 Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292, juris Rn. 25; vgl. auch MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 70).

21

bb) So liegt der Fall hier. Bis zum Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entsprach es auf Grundlage der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie der bundesweiten Praxis der Finanzverwaltung, bei Bauträgern wie im Streitfall deren Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG a.F. anzunehmen. Daran haben sich die Vertragsparteien bei derartigen Verträgen mit Bauträgern vielfach orientiert. Die vorliegende Auslegungsproblematik ist dementsprechend Gegenstand einer Vielzahl instanzgerichtlicher Entscheidungen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. März 2018 - 8 U 80/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2017 - 23 U 23/16; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 29 U 182/16; OLG Köln, NZBau 2017, 44; LG Heilbronn, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 6 O 344/17; LG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 16 O 325/15; LG Bonn, Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 O 12/16; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 O 1399/15). Im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung der auf diese Praxis der Finanzverwaltung ausgerichteten Verträge ist eine allgemein verbindliche Auslegung sachlich geboten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11).

22

2. Die Vereinbarung der Parteien weist eine Regelungslücke auf.

23

a) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit, aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13, BauR 2017, 1361 Rn. 25 = NZBau 2017, 596; Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, NZM 2015, 211 Rn. 70; Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9).

24

b) Eine solche Regelungslücke ist gegeben. Die Parteien haben keine Regelung für den Fall getroffen, dass für die Insolvenzschuldnerin die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Diese Gefahr beruht auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) und der Reaktion der Beklagten hierauf. Der von ihr gestellte Erstattungsantrag begründet gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Befugnis des Finanzamts, die gegen die Insolvenzschuldnerin wirkende Steuerfestsetzung zu ändern. Diese Gefahr besteht unbeschadet des Streits, ob dieser Vorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zukommt (verneinend BFHE 257, 177 Rn. 62 mit Nachweisen zum Streitstand).

25

aa) Die Vertragsparteien gingen bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft der Beklagten aus. Dies zeigt sich an der von der Insolvenzschuldnerin zunächst erteilten Rechnung, mit der sie nur über ein Entgelt ohne Steuerbetrag abrechnete und dabei ausdrücklich auf die Steuerschuldnerschaft der Beklagten hinwies. Das entsprach dem Verständnis der Beklagten als Bauträger, da sie die auf die Leistung der Insolvenzschuldnerin entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Die Vereinbarung der Vertragsparteien orientierte sich an der damaligen Praxis der Finanzverwaltung.

26

bb) Diese Verwaltungspraxis hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20 Rn. 50) verworfen und § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] einschränkend dahin ausgelegt, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, welche die erbrachten Bauleistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden. Danach war die Beklagte nicht Steuerschuldnerin.

27

Soweit das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (BStBl. I 2014, 233) und vom 8. Mai 2014 (BStBl. I 2014, 823) als Reaktion auf das genannte Urteil des Bundesfinanzhofs eine Vereinfachungs-/Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen hat, nach der die Beteiligten es einvernehmlich bei der ursprünglichen steuerlichen Beurteilung belassen können, hat die Beklagte hiervon, indem sie einen Erstattungsantrag gestellt hat, keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund dieses Erstattungsantrags hat das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin einen Umsatzsteuerbescheid erlassen.

28

3. Die deshalb in dem Vertrag bestehende Lücke ist im Rahmen der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass der Vergütungsanspruch um den Umsatzsteuerbetrag von 1.785,57 € zu erhöhen ist.

29

a) Liegt eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor, ist zu ermitteln, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Der Senat kann die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894, 895, juris Rn. 13; Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f., juris Rn. 10).

30

aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 16; Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679 Rn. 7, jeweils m.w.N.).

31

bb) Nach diesen Maßstäben hätten die Vertragsparteien, wenn sie vorhergesehen hätten, dass die Steuerschuldnerschaft bezüglich der Umsatzsteuer nicht bei der Beklagten, sondern bei der (späteren) Insolvenzschuldnerin liegt und dass für diese aufgrund des von der Beklagten gestellten Erstattungsantrags die Gefahr bestehen würde, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, eine um den Umsatzsteuerbetrag von 1.785,57 € erhöhte Vergütung vereinbart.

32

(1) Übereinstimmendes Verständnis der Vertragsparteien war, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer von der Beklagten zu tragen sein sollte; sie sollte also als Leistungsempfängerin insgesamt den Bruttobetrag zahlen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, dass der Kläger von der Beklagten die um den Umsatzsteuerbetrag von 1.785,57 € erhöhte Vergütung verlangen kann, weil das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin einen Umsatzsteuerbescheid in entsprechender Höhe erlassen hat.

33

(2) Dem stehen schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht entgegen, da sie durch ihren Erstattungsantrag erst das Umsatzsteuerverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin ausgelöst hat. Damit hat sie zugleich die Gefahr einer doppelten Belastung mit dem Umsatzsteuerbetrag begründet.

34

b) Die Erforderlichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Hinblick auf § 27 Abs. 19 UStG verneint werden. Die in § 27 Abs. 19 UStG erwähnte Abtretungsmöglichkeit betrifft nicht die Frage, ob sich ein Zahlungsanspruch des leistenden Unternehmers aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt. Dadurch wird ein gegen den Bauträger gerichteter Anspruch weder begründet noch ausgeschlossen.

35

Die Beklagte hat kein berechtigtes Interesse, dass der Kläger von der Abtretungsmöglichkeit Gebrauch macht. Für sie ist es unerheblich, ob ihr als Anspruchsteller der Kläger oder das Finanzamt gegenübertritt.

36

4. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11 Rn. 14; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19; Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653, juris Rn. 8), so dass es keines Rückgriffs auf § 313 Abs. 1 BGB mehr bedarf. Soweit der Bundesfinanzhof (BFHE 257, 177 Rn. 49 ff.) in einem ähnlich gelagerten Fall eine Anpassung über § 313 BGB vorgenommen hat, ist eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß Art. 95 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 RsprEinhG nicht erforderlich. Einer Vorlage bedarf es nur, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15 Rn. 22, MDR 2018, 553). Das ist hier nicht der Fall, da der Senat nicht im Ergebnis von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht.

37

5. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt.

38

Der Lauf der hier maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Anspruch des Klägers ist erst mit Eintritt der Gefahr entstanden, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Im Streitfall ist diese Gefahr erst mit dem nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) gestellten Erstattungsantrag der Beklagten eingetreten. Die Verjährungsfrist war mithin bei Erhebung der Klage im Jahr 2016 noch nicht abgelaufen.

39

6. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht begründet.

III.

40

Das Berufungsurteil und das Urteil des Amtsgerichts können danach überwiegend keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da nach den festgestellten Tatsachen die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

IV.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Kartzke     

        

     Jurgeleit     

        

Graßnack

        

Frau Richterin am Bundesgerichtshof
Borris ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert

        

Brenneisen     

        
        

Kartzke

                          
12
a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von dem Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung uneingeschränkt oder nur darauf überprüft werden darf, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Grundsätzlich ist von einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung auszugehen, weil die Auslegung von Willenserklärungen Angelegenheit des Tatrichters ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, VersR 2016, 597 Rn. 9 mwN). Entsprechendes gilt für die ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723, 1724). Diese Beschränkungen bestehen aber nicht, wenn es um die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, BB 2018, 2317 Rn. 16) oder die Auslegung von typischen Vertragsgestaltungen geht, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 20). Ob die in § 2 des Pachtvertrages zu den Zahlungsansprüchen zwischen den Parteien getroffene Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung - oder als eine hiermit vergleichbare Vertragsgestaltung - zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, weil die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand hält.
12
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist bei der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2006 – V ZR 20/06, BGHZ 169, 215, 219 Rn. 11). Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Sie findet ihre Grenze an dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen und sie muss in dem Vertrag auch eine Stütze finden (BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 – VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301, 304).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2017 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 1.785,57 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2016 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 7. Dezember 2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 1.785,57 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Mai 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. E. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Er verlangt als Restwerklohn die Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags in Höhe von 1.785,57 €.

2

Die spätere Insolvenzschuldnerin erbrachte für die Beklagte, ein Bauträger, im Jahr 2011 Elektroinstallationsarbeiten im Rahmen der Errichtung des Neubaus eines Geschäftshauses. Sie rechnete ihre Leistungen mit der Schlussrechnung vom 31. Dezember 2011 vereinbarungsgemäß in Höhe von 9.397,76 € netto ab, wobei sie in der Rechnung ausführte:

"Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Leistung schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG."

3

Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag und führte die Umsatzsteuer in Höhe von 1.785,57 € an das Finanzamt ab. Dies entsprach der Anwendung von § 13b UStG in der damaligen bundesweiten Praxis der Finanzämter.

4

Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden (BFHE 243, 20 Rn. 50 ff.).

5

Die Beklagte beantragte daraufhin beim Finanzamt die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.

6

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass die Beklagte die Erstattung der Umsatzsteuer beantragt habe. Es wies darauf hin, die Insolvenzschuldnerin sei als Bauleisterin verpflichtet, eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung auszustellen und die Umsatzsteuer anzumelden. Unter Umständen bestehe zivilrechtlich die Möglichkeit, die geschuldete Umsatzsteuer nachträglich von dem Bauträger zu fordern. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG eröffne die Möglichkeit, einen entsprechenden Zahlungsanspruch mit Wirkung an Zahlungs Statt an das Finanzamt abzutreten.

7

Der Kläger stornierte daraufhin die Schlussrechnung der Insolvenzschuldnerin und übermittelte der Beklagten eine den Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 1.785,57 € ausweisende, korrigierte Rechnung. Mit gesondertem Schreiben forderte er die Beklagte zur Zahlung des Umsatzsteuerbetrags unter Fristsetzung bis zum 9. März 2016 auf. Eine Abtretung an das Finanzamt erfolgte nicht. Das Finanzamt erließ gegenüber der Insolvenzschuldnerin einen Umsatzsteuerbescheid über den oben genannten Betrag, gegen den der Kläger Einspruch eingelegt hat. Eine Entscheidung über den Einspruch steht aus.

8

Der Kläger hat im Jahr 2016 Klage erhoben. Die Beklagte, die der Auffassung ist, der Anspruch bestehe nicht, hat vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.

9

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

10

Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers führt - von der Höhe des Zinsausspruchs abgesehen - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.

12

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

13

Eine vertragliche Regelung, aus welcher sich unmittelbar eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergeben könne, bestehe nicht.

14

Dem Kläger stehe auch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zu. Zwar sei davon auszugehen, dass der durch den Bauträger beauftragte Unternehmer vertragsgemäß letztlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet sein solle. Dies führe aber nicht zur Bejahung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Es sei nämlich die Regelung in § 27 Abs. 19 UStG zu berücksichtigen, nach der sich der Unternehmer durch Abtretung des Erstattungsanspruchs von der Umsatzsteuerschuld befreien könne. Unter Berücksichtigung kaufmännischer Gesichtspunkte hätten sich die Vertragsparteien auf eine möglichst komplikationslose Regelung mit der Zielsetzung eingelassen, es bei der bereits durchgeführten Abwicklung des steuerrechtlichen Vorgangs zu belassen.

15

Der Kläger könne eine Zahlung auch nicht im Rahmen einer Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) beanspruchen. Es fehle an dem Merkmal der Unzumutbarkeit, weil der Kläger eine Belastung mit der Umsatzsteuer durch eine Abtretung vermeiden könne.

II.

16

Das hält der rechtlichen Überprüfung - mit Ausnahme der Bestätigung der teilweisen Abweisung des Zinsanspruchs - nicht stand.

17

Die Erwägung des Berufungsgerichts, eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe nicht, dass der Kläger als Restwerklohn Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags in Höhe von 1.785,57 € verlangen könne, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

18

1. Der Senat kann die von dem Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung uneingeschränkt überprüfen.

19

a) Die Auslegung von Willenserklärungen ist zwar grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 5/17, BauR 2018, 99 Rn. 24 = NZBau 2017, 718 m.w.N.). Auch die ergänzende Vertragsauslegung gehört zu dem Bereich tatrichterlicher Feststellung, die grundsätzlich nur eingeschränkt von dem Revisionsgericht überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, NZM 2015, 211 Rn. 65; Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310, juris Rn. 18 m.w.N.).

20

b) aa) Etwas anderes gilt jedoch bei der (ergänzenden) Auslegung von typischen Vertragsgestaltungen, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Solche Verträge unterliegen im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, NZM 2013, 148 Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292, juris Rn. 25; vgl. auch MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 70).

21

bb) So liegt der Fall hier. Bis zum Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entsprach es auf Grundlage der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie der bundesweiten Praxis der Finanzverwaltung, bei Bauträgern wie im Streitfall deren Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG a.F. anzunehmen. Daran haben sich die Vertragsparteien bei derartigen Verträgen mit Bauträgern vielfach orientiert. Die vorliegende Auslegungsproblematik ist dementsprechend Gegenstand einer Vielzahl instanzgerichtlicher Entscheidungen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. März 2018 - 8 U 80/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2017 - 23 U 23/16; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 29 U 182/16; OLG Köln, NZBau 2017, 44; LG Heilbronn, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 6 O 344/17; LG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 16 O 325/15; LG Bonn, Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 O 12/16; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 O 1399/15). Im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung der auf diese Praxis der Finanzverwaltung ausgerichteten Verträge ist eine allgemein verbindliche Auslegung sachlich geboten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11).

22

2. Die Vereinbarung der Parteien weist eine Regelungslücke auf.

23

a) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit, aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13, BauR 2017, 1361 Rn. 25 = NZBau 2017, 596; Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, NZM 2015, 211 Rn. 70; Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9).

24

b) Eine solche Regelungslücke ist gegeben. Die Parteien haben keine Regelung für den Fall getroffen, dass für die Insolvenzschuldnerin die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Diese Gefahr beruht auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) und der Reaktion der Beklagten hierauf. Der von ihr gestellte Erstattungsantrag begründet gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Befugnis des Finanzamts, die gegen die Insolvenzschuldnerin wirkende Steuerfestsetzung zu ändern. Diese Gefahr besteht unbeschadet des Streits, ob dieser Vorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zukommt (verneinend BFHE 257, 177 Rn. 62 mit Nachweisen zum Streitstand).

25

aa) Die Vertragsparteien gingen bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft der Beklagten aus. Dies zeigt sich an der von der Insolvenzschuldnerin zunächst erteilten Rechnung, mit der sie nur über ein Entgelt ohne Steuerbetrag abrechnete und dabei ausdrücklich auf die Steuerschuldnerschaft der Beklagten hinwies. Das entsprach dem Verständnis der Beklagten als Bauträger, da sie die auf die Leistung der Insolvenzschuldnerin entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Die Vereinbarung der Vertragsparteien orientierte sich an der damaligen Praxis der Finanzverwaltung.

26

bb) Diese Verwaltungspraxis hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20 Rn. 50) verworfen und § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] einschränkend dahin ausgelegt, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, welche die erbrachten Bauleistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden. Danach war die Beklagte nicht Steuerschuldnerin.

27

Soweit das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (BStBl. I 2014, 233) und vom 8. Mai 2014 (BStBl. I 2014, 823) als Reaktion auf das genannte Urteil des Bundesfinanzhofs eine Vereinfachungs-/Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen hat, nach der die Beteiligten es einvernehmlich bei der ursprünglichen steuerlichen Beurteilung belassen können, hat die Beklagte hiervon, indem sie einen Erstattungsantrag gestellt hat, keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund dieses Erstattungsantrags hat das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin einen Umsatzsteuerbescheid erlassen.

28

3. Die deshalb in dem Vertrag bestehende Lücke ist im Rahmen der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass der Vergütungsanspruch um den Umsatzsteuerbetrag von 1.785,57 € zu erhöhen ist.

29

a) Liegt eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor, ist zu ermitteln, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Der Senat kann die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894, 895, juris Rn. 13; Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f., juris Rn. 10).

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aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 16; Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679 Rn. 7, jeweils m.w.N.).

31

bb) Nach diesen Maßstäben hätten die Vertragsparteien, wenn sie vorhergesehen hätten, dass die Steuerschuldnerschaft bezüglich der Umsatzsteuer nicht bei der Beklagten, sondern bei der (späteren) Insolvenzschuldnerin liegt und dass für diese aufgrund des von der Beklagten gestellten Erstattungsantrags die Gefahr bestehen würde, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, eine um den Umsatzsteuerbetrag von 1.785,57 € erhöhte Vergütung vereinbart.

32

(1) Übereinstimmendes Verständnis der Vertragsparteien war, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer von der Beklagten zu tragen sein sollte; sie sollte also als Leistungsempfängerin insgesamt den Bruttobetrag zahlen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, dass der Kläger von der Beklagten die um den Umsatzsteuerbetrag von 1.785,57 € erhöhte Vergütung verlangen kann, weil das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin einen Umsatzsteuerbescheid in entsprechender Höhe erlassen hat.

33

(2) Dem stehen schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht entgegen, da sie durch ihren Erstattungsantrag erst das Umsatzsteuerverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin ausgelöst hat. Damit hat sie zugleich die Gefahr einer doppelten Belastung mit dem Umsatzsteuerbetrag begründet.

34

b) Die Erforderlichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Hinblick auf § 27 Abs. 19 UStG verneint werden. Die in § 27 Abs. 19 UStG erwähnte Abtretungsmöglichkeit betrifft nicht die Frage, ob sich ein Zahlungsanspruch des leistenden Unternehmers aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt. Dadurch wird ein gegen den Bauträger gerichteter Anspruch weder begründet noch ausgeschlossen.

35

Die Beklagte hat kein berechtigtes Interesse, dass der Kläger von der Abtretungsmöglichkeit Gebrauch macht. Für sie ist es unerheblich, ob ihr als Anspruchsteller der Kläger oder das Finanzamt gegenübertritt.

36

4. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11 Rn. 14; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19; Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653, juris Rn. 8), so dass es keines Rückgriffs auf § 313 Abs. 1 BGB mehr bedarf. Soweit der Bundesfinanzhof (BFHE 257, 177 Rn. 49 ff.) in einem ähnlich gelagerten Fall eine Anpassung über § 313 BGB vorgenommen hat, ist eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß Art. 95 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 RsprEinhG nicht erforderlich. Einer Vorlage bedarf es nur, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15 Rn. 22, MDR 2018, 553). Das ist hier nicht der Fall, da der Senat nicht im Ergebnis von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht.

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5. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt.

38

Der Lauf der hier maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Anspruch des Klägers ist erst mit Eintritt der Gefahr entstanden, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Im Streitfall ist diese Gefahr erst mit dem nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) gestellten Erstattungsantrag der Beklagten eingetreten. Die Verjährungsfrist war mithin bei Erhebung der Klage im Jahr 2016 noch nicht abgelaufen.

39

6. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht begründet.

III.

40

Das Berufungsurteil und das Urteil des Amtsgerichts können danach überwiegend keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da nach den festgestellten Tatsachen die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

IV.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Kartzke     

        

     Jurgeleit     

        

Graßnack

        

Frau Richterin am Bundesgerichtshof
Borris ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert

        

Brenneisen     

        
        

Kartzke

                          
12
a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von dem Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung uneingeschränkt oder nur darauf überprüft werden darf, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Grundsätzlich ist von einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung auszugehen, weil die Auslegung von Willenserklärungen Angelegenheit des Tatrichters ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, VersR 2016, 597 Rn. 9 mwN). Entsprechendes gilt für die ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723, 1724). Diese Beschränkungen bestehen aber nicht, wenn es um die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, BB 2018, 2317 Rn. 16) oder die Auslegung von typischen Vertragsgestaltungen geht, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 20). Ob die in § 2 des Pachtvertrages zu den Zahlungsansprüchen zwischen den Parteien getroffene Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung - oder als eine hiermit vergleichbare Vertragsgestaltung - zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, weil die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand hält.
70
aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts (BGHZ 90, 69 = NJW 1984, 1177, 1178), die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann (BGHZ 137, 153 = NJW 1998, 450, 451). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (Senatsurteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - NJW 2012, 844 Rn. 24 mwN). Die ergänzende Vertragsausle- gung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhalts führen (BGHZ 40, 91 = NJW 1963, 2071, 2075).
24
Die Revision verweist allerdings zu Recht darauf, dass die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen findet und nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen darf (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 90, 69, 77; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94 - VersR 1995, 788, 789; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621; Busche in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 157 Rn. 54 f.). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (vgl. BGHZ 9, 273, 278). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat auch zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten , wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 147, 99, 105; Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621). Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGHZ 90, 69, 80; 147, 99, 106).
67
Selbst wenn den Auftraggebern der H. -Gruppe bei Vertragsschluss das Risiko einer weisungswidrigen Nichtweiterleitung des Geldes nicht bewusst gewesen wäre und sie als Versicherte der Valorenversicherung die Erwartung gehegt haben mögen, sämtliche Risiken seien abgedeckt, die daraus resultieren, dass das Transportgut einem Dritten anvertraut werden musste, schafft dies keine Grundlage für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes mittels ergänzender Auslegung der Vertragsbestimmungen. Damit würde der allein gewährte Sachversicherungsschutz nachträglich zu einer Haftpflichtversicherung erweitert. Dies überschritte die Grenze einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung , denn sie darf nicht zu einer Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, die in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stünde (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310 unter II 2 und vom 25. Juni 1980 - VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301, 304).

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

16
Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen , sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grundsätzen können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden (dazu b).

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

24
Sofern die Klägerin in der erneuten Berufungsverhandlung Unterlassung und Beseitigung auch wegen anderer konkreter Geschäftsbezeichnungen der Beklagten mit dem Bestandteil "Hansen" begehren sollte, könnten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen zu beachten sein, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar bleiben. Sie gelten auch zugunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung , die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt (BGH, Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623 - Kupferberg).
40
aa) Das Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren mit einem Familiennamen nicht. Es ist daher in aller Regel ungeachtet der Prioritätslage nicht gerechtfertigt, die zwischen den Parteien eingetretene Gleichgewichtslage dadurch zu stören, dass einer der Beteiligten einseitig (weitere) Markenrechte begründet, bei denen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG mit der Unternehmensbezeichnung der Gegenseite besteht (vgl. BGHZ 45, 246, 250 - Merck; GRUR 2010, 738 Rn. 21 f. - Peek & Cloppenburg I; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz , Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 26; Fezer aaO § 15 Rn. 154; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 UWG Rn. 415).

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

12
Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, WuM 2005, 401 unter II 3). Nach diesen Kriterien ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten nicht mehr zuzumuten gewesen, als rechtsfehlerhaft zu beanstanden.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

13
a) Das Kündigungsrecht verbleibt regelmäßig beim Versicherungsnehmer. Dass es nicht isoliert abgetreten (§§ 413, 398 BGB) und gepfändet werden kann, worauf das Berufungsgericht abhebt, wird hier nicht relevant. Es kommt lediglich darauf an, ob die Bezugsberechtigung - einschließlich des Rechts auf den Rückkaufswert - und das Gestaltungsrecht zusammen auf den Schuldner übergegangen sind oder ob es zu einer Aufspaltung dergestalt gekommen ist, dass der Schuldner zwar das Bezugsrecht erhalten hat, das Kündigungsrecht hingegen unverändert der Versicherungsnehmerin zusteht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 18. Juni 2003 (aaO unter II 2 a); auf die Frage, ob das Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer isoliert gepfändet werden könnte (vom Senat aaO verneint), kommt es bei dem gegebenen Sachverhalt wiederum nicht an.
26
b) Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 495 Abs. 1 BGB entscheidet der Senat dahin, dass es zwar grundsätzlich, wirksam aber nur zugleich mit einem aufschiebend bedingten Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB übertragen werden kann.
28
bb) Ob es sich bei dem Duldungsanspruch des Vermieters im Hinblick darauf, dass er auf eine Veränderung des bisherigen Zustands der Mietsache zielt, um ein – nicht isoliert abtretbares – Gestaltungsrecht handelt, wie die Revision meint, bedarf keiner Entscheidung. Eine Ermächtigung zur Ausübung eines Rechts im eigenen Namen ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich zulässig, auch bei Gestaltungsrechten und selbst dann, wenn diese nicht isoliert abgetreten werden können (BGHZ 68, 118, 124 f., für das Wandelungsrecht; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 – XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, unter 3 für das Kündigungsrecht des Vermieters; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 413, Rdnr. 5; MünchKomm/Roth, BGB, 5. Aufl., § 413 Rdnr. 11). Für die Befugnis des Vermieters, Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 554 Abs. 3 BGB anzukündigen und den Mieter auf deren Duldung in Anspruch zu nehmen, ist auch unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Mieters – wie oben dargelegt – keine Ausnahme geboten. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.

(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Teils eines Geschäftsbetriebs.

(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.

(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)