Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 98/17

bei uns veröffentlicht am21.02.2019
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 18/14, 24.04.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 92/15, 26.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 98/17
Verkündet am:
21. Februar 2019
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HHole (for Mannheim)
Satz 1 und 4; BGB § 903

a) Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne
des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen
Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des
Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.

b) Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten
Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke
existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und
ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.

c) Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist,
bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der
Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers
an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers
am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes
ergibt.

d) Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit
gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht
möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2019:210219UIZR98.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 26. April 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag und den in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Antrag auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (Antrag I.4.2.) zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird auf die Revision das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags I.4.1. bis zur Höhe von 66.000 € zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die Beklagte, eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt die Kunsthalle Mannheim als Eigenbetrieb.
2
Die Kunsthalle Mannheim besteht aus drei Gebäudeteilen. Der nach seinem Architekten Hermann Billing benannte Billing-Bau wurde ab 1907 im Jugendstil erbaut. Der Athene-Trakt wurde zur selben Zeit als Verbindungsbau zwischen dem Billing-Bau und dem ursprünglich vorgesehenen Reiß-Museum errichtet. An dessen Stelle wurde von 1980 bis 1983 der Mitzlaff-Bau erbaut. Der Athene-Trakt diente seit dieser Zeit als Verbindungsgebäude zwischen dem Billing-Bau und dem Mitzlaff-Bau.
3
Die Parteien schlossen am 30. Mai 2006 einen Vertrag, in dem die Klägerin mit der Realisierung der multimedialen und multidimensionalen Rauminstallation "HHole (for Mannheim) 2006" für den Athene-Trakt beauftragt wurde. Das Werk umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben Ebenen des Athene-Trakts, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen in allen Geschossdecken vom Fundament bis zum Dach miteinander verbunden sind. Es enthält einen Lichtstrahl, der ausgehend von einem Lichtprojektor im "Ground Room" durch alle Öffnungen nach oben bis in den Himmel projiziert wird.
4
In § 1 des Vertrags wurde das Werk als "permanente Rauminstallation" und "work in progress, d.h. ein evolving art work" bezeichnet, dessen Ausführung sich über mehrere Monate erstreckt. Der Vertrag sah ein Gesamthonorar "für das Werkkonzept sowie für den Zeit- und Arbeitsaufwand" von 70.000 € vor. Beträge von jeweils 10.000 € (sieben Werkphasen) sollten nach Ausführung der jeweiligen Werkphase "nach Abnahme einer Werkphase durch die Direktion abrufbar" sein. Ferner sollte das Werk nach Vollendung der letzten Werkphase, Anweisung des letzten Honorarbetrags und Abnahme der kompletten Rauminstallation durch die Künstlerin und die Direktion in das Eigentum der Kunsthalle übergehen. Die technische Installation war nach § 3 des Vertrags von der Beklagten zu veranlassen und zu finanzieren. Im Leihschein vom 8. September 2006 und einem später ausgestellten Leihschein wurde das Werk, dessen Titel mit "HHole (for Mannheim)" und dessen Datierung mit "2006- ∞" angegeben waren, als "Dauerleihgabe" bezeichnet.
5
Die Beklagte beschloss im Jahr 2012, den Mitzlaff-Bau abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der Auftrag wurde aufgrund eines Architektenwettbewerbs vergeben. Nach der Planung sollten der Athene-Trakt weitgehend entkernt, zumindest einige Geschossdecken und das bisherige Dach entfernt und ein einheitlicher, ca. zwölf Meter hoher Raum geschaffen werden. Auf der Ebene des sechsten Obergeschosses sollte eine "schwebende Brücke" den Billing-Bau mit dem Neubau verbinden.
6
Die Beklagte beabsichtigt, im Zuge dieser Umbaumaßnahmen das Werk "HHole (for Mannheim)" vollständig zu entfernen. Die demontierbaren Teile wurden nach dem Vortrag der Beklagten bereits abgebaut. Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die Geschossdecken im Athene-Trakt entfernt worden.
7
Die Klägerin sieht in der Entfernung ihres Werks eine Verletzung ihres Urheberrechts und begehrt Unterlassung bzw. Wiederherstellung sowie hilfsweise Schadensersatz. Ferner beansprucht sie Zahlung von Honorar.
8
Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 66.000 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG Mannheim, GRUR-RR 2015, 515).
9
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung und Beweisaufnahme gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen; hilfsweise: I. Hauptanträge 1.-4. Schutz und Wiederherstellung von "HHole (for Mannheim) 2006 - ∞" 1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der Beklagten, es zu unterlassen, das sich in dem sogenannten Athene -Trakt der Kunsthalle Mannheim befindliche Werk "HHole (for Mannheim )" ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin 1.1 zu bearbeiten und/oder umzugestalten und/oder durch bauliche Maßnahmen an dem Gebäude Athene-Trakt zu beeinträchtigen, insbesondere indem abbaubare Bestandteile des Werks (insbesondere die auf der Abbildung 1 zum Klageantrag), entfernt und/oder zerstört und/oder anderweitig platziert werden und/oder Decken bzw. Böden/Bodenschichten, durch die zur Errichtung der Licht- und Medieninstallation Öffnungen geschaffen worden sind, entfernt werden und/oder in diesen Decken bzw. Böden/Bodenschichten die Öffnungen zur Errichtung des Werks "HHole (for Mannheim)" geschlossen werden; 1.2 zu vernichten, insbesondere indem das Gebäude, in dem sich das Werk befindet, der sogenannte Athene-Trakt der Kunsthalle Mannheim , abgerissen und/oder entkernt wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi- derhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der Beklagten, auf eigene Kosten das Werk "HHole (for Mannheim)" gemäß der Vorgaben in der Abbildung 1 wieder herzustellen, indem sie insbesondere die Teile des Werks "HHole (for Mannheim)" sowie den Briefkasten von "HHole (for Mannheim)", photographisch festgehalten auf der Abbildung 2, die seit September 2007 von der Beklagten selbst oder durch Dritte entfernt wurden, wieder an den ursprünglichen Platz verbringt bzw. installiert und sonstige Veränderungen rückgängig macht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi- derhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der Beklagten, der Klägerin und etwaigen, der Beklagten zuvor namentlich bekanntzugebenden Hilfspersonen an Werktagen unter der Woche in einer vom Gericht zu bestimmenden Zeit zwischen 07:00 Uhr und 24:00 Uhr den Zugang zu dem Gebäudeteil der Kunsthalle Mannheim "Athene-Trakt" zu verschaffen und es ihr (so) zu ermöglichen, das Werk "HHole (for Mannheim)" gemäß der Abbildung 1 fertigzustellen und Bearbeitungen an dem Werk vorzunehmen. 4. vertraglich geschuldete Vergütung 4.1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmende, den Betrag von 70.000 € nicht unterschreitende Vergütung ihres Leistungsaufwands für die Erstellung des Werkkonzepts sowie den Zeit- und Arbeitsaufwand für das Werk "HHole (for Mannheim)" Zug um Zug gegen Übergabe nach Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass keine Übergabe nach Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 mehr erfolgen wird: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmende, den Betrag von 70.000 € nicht unterschreitende Vergütung ihres Leistungsaufwands für die Erstellung des Werkkonzepts sowie den Zeit- und Arbeitsaufwand für das Werk "HHole (for Mannheim)" nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4.2 Höchsthilfsweise: 4.2.1 Die Beklagte wird verurteilt, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrags vom 30. Mai 2009 (Anlage K 9) dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine angemessene Vergütung gewährt wird. 4.2.2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen , vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag in Höhe von 70.000 € nicht unterschreitenden Betrag für das Werk "HHole (for Mannheim)" nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Hilfsanträge anstelle der Hauptanträge Ziffern I.1.-3. 1.-2. Erhalt des Werks bei Umbau des Athene-Trakts im geänderten baulichen Umfeld auf eigene Kosten der Beklagten durch Re-Integration in den Athene-Trakt 1. Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft , diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der Beklagten verurteilt, 1.1 es zu unterlassen, den Athene-Trakt der Kunsthalle Mannheim umzugestalten , soweit dabei ohne Zustimmung der Klägerin über die Dauer der Umbauarbeiten der Kunsthalle im Rahmen der auf der Grundlage der Beschlussvorgabe der Beklagten vom 23. Mai 2011 "Neugestaltung Kunsthalle Mannheim - Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsstudie" , dem Gemeinderatsbeschluss der Beklagten Nr. V675/2012 vom 5. Dezember 2012 und dem Entwurf der Um- bauten des Architektenbüros g. erfolgenden Sanierung der Kunsthalle hinaus das Werk der Klägerin "HHole (for Mannheim)" nicht erhalten bleibt, bestehend aus von der Klägerin nach Vorlage der konkreten Planungsunterlagen der Beklagten (bzw. des von der Beklagten beauftragten Architektenbüros g. ) für den Athene-Trakt zu bestimmenden Kernbestandteilen , wie sie in der Abbildung Ergänzung 1 und den dem Gericht im Termin der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2015 überlassenen Abbildungen festgehalten sind und der anzugebenden Grundstruktur, die auf verschiedenen Raumebenen vorhanden sein müssen; 1.2 es zu dulden, dass die Klägerin das Werk "HHole (for Mannheim)" im Rahmen des Umbaus des Athene-Trakts der Kunsthalle Mannheim mit der vorstehend gemäß A.II.1.1 zu benennenden Grundstruktur in dem Athene-Trakt der Stadt Mannheim nach der Entkernung des Athene-Trakts reinstalliert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die planerischen und baulichen Maßnahmen gemäß Ziffer II.1.1 und 1.2 zu tragen mit Ausnahme der in der nachfolgenden Ziffer 3 berücksichtigten Kosten der Klägerin für ihre Tätigkeit nach Ziffer II.1.2 zum Erhalt des Werks "HHole (for Mannheim )" und Wiederinstallation in dem geänderten Athene-Trakt. 3. Vergütung Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit nach Ziffer II.1.2 zum Erhalt des Werks "HHole (for Mannheim)" und Wiederinstallation in dem geänderten Athene-Trakt nebst Zinsen zu zahlen. III. Hilfsantrag anstelle des Hilfsantrags II bei vollständiger und dauerhafter Beseitigung des Werks (Werkvernichtung) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz einen angemessenen , vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag in Höhe von 220.000 € nicht unterschreitenden Schadensersatz für die Ver- nichtung des Werks "HHole (for Mannheim)" nebst Zinsen zu zahlen.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage auch hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs abgewiesen (OLG Karlsruhe, GRUR 2017, 803). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz vorgenomme11 ne Klageerweiterung (Klageanträge I.4.2) als unzulässig und die Klage im Übrigen als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Installation sei zwar ein urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne
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von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Ihre Vernichtung verstoße jedoch weder gegen § 14 UrhG noch gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin. Die geltend gemachten Ansprüche auf Erhaltung oder Wiederherstellung stünden der Klägerin auch nicht auf vertraglicher Grundlage zu. Soweit sich die Klägerin ferner gegen die Bearbeitung, Umgestaltung oder Beeinträchtigung des Werks wende, fehle die Begehungsgefahr. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in der ursprünglichen oder an die neuen Verhältnisse angepassten Form stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Auch Schadensersatz wegen Vernichtung des Werks (Klageantrag III) könne die Klägerin nicht verlangen. Der Klägerin stehe kein weitergehender Anspruch auf Honorarzahlung
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zu, der über die vom Landgericht zugesprochenen 66.000 € hinausgehe. Zu Unrecht wende sich die Klägerin ferner gegen die teilweise Abweisung der Klage , weil in Höhe von 4.000 € Erfüllung eingetreten sei. Der vom Landgericht zugesprochene Vergütungsanspruch sei allerdings
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verjährt. Aufgrund einer stillschweigenden Abnahme und einer damit einhergehenden Fälligkeit des Vergütungsanspruchs vor dem Jahr 2011 sei die im Jahr 2014 anhängig gemachte Klage erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt. Jedenfalls habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 den Vertrag nach § 649 BGB aF gekündigt. Der aus der Kündigung folgende Vergütungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Dem Anspruch stehe ferner die Unmöglichkeit der Durchführung der letzten Werkphase entgegen, weil das Gesamtwerk befugterweise habe entfernt werden sollen.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat bis auf den Klageantrag I.4.1. keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat (dazu I). Die Revision ist weiter unzulässig, soweit sie die Zurückweisung der Klageerweiterung (Klageantrag I.4.2.) durch das Berufungsgericht angreift (dazu II). Die Klage ist zulässig (dazu III). Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Vernichtung (Klageantrag I.1.2) ist weder nach § 97 Abs. 1, § 14 UrhG (dazu IV) noch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (dazu V) begründet. Ein Anspruch auf Unterlassung der Bearbeitung oder Umgestaltung (Klageantrag I.1.1.) ist ebenfalls nicht gegeben (dazu VI). Auch die Abweisung des auf Wiederherstellung des Werks in identischer (Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag II.) sowie des Schadensersatzanspruchs (Klageantrag III.) hat Bestand (dazu VII). Die Revision hinsichtlich des Klageantrags I.4.1 hat hingegen insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht das Urteil des Landge- richts aufgehoben und die Klage auch in Höhe von 66.000 € abgewiesen hat (dazu VIII).
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I. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat.
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1. Die Revision ist nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
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2. Die Revision stützt sich auf eine Verletzung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Die Revision hat keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht die Sache nach dieser Bestimmung an das Landgericht zurückverweisen musste. Insbesondere gibt sie nicht an, unter welchem wesentlichen Mangel das Verfahren im ersten Rechtszug leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
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II. Die Revision ist weiter unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz hilfsweise zum Antrag auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung erhobenen Antrag auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (I.4.2.) als unzulässige Klageerweiterung nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Die Revision hat insoweit keine Verfahrensmängel nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO gerügt. Das angefochtene Urteil darf daher nach § 557 Abs. 3 ZPO insoweit nicht auf Verfahrensmängel geprüft werden.
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III. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagegrund im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angegeben.
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Die Klägerin stützt ihre Klage auf gesetzliche Ansprüche gemäß § 97 Abs. 1, § 14 UrhG sowie auf eine vertragliche Grundlage. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzustellen , in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht. Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 23 = WRP 2018, 1329 - Hohlfasermembranspinnanlage, mwN).
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Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf das Urheberrechtsgesetz stützt und in zweiter Linie auf vertragliche Ansprüche.
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IV. Es besteht kein Anspruch gemäß § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 UrhG auf Unterlassung der Vernichtung (Klageantrag I.1.2.). Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Installation um ein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (dazu 1). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung geht aber von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus (dazu 2) und lässt auch im Einzelnen keine Rechtsfehler erkennen (dazu 3).
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1. Die Revision wendet sich nicht gegen die für sie günstige Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei der streitgegenständlichen Installation um ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
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2. Das Berufungsgericht hat die Deinstallation des Werks der Klägerin zu Recht am Maßstab des § 14 UrhG gemessen.
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a) Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen Bandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 45; Dietz/Peukert in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 14 UrhG Rn. 5).
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b) Die Frage, ob die Vernichtung des Werks eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt, ist umstritten.
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aa) Unter Hinweis darauf, dass § 14 UrhG das Interesse des Urhebers am Fortbestand des unverfälschten Werks, nicht aber das Interesse des Urhebers an der Existenz des Werks als solchem schütze, wird die Anwendung dieser Vorschrift auf die Vernichtung des Werks vielfach verneint (vgl. KG, GRUR 1981, 742; OLG Schleswig, ZUM 2006, 426, 427 [juris Rn. 9]; LG München I, FuR 1982, 510, 513; LG Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 [juris Rn. 33]; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 22 bis 24; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 21; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 14 UrhG Rn. 32 f.; B. Goldmann, GRUR 2005, 639, 643).
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bb) Nach anderer Ansicht ist die Vernichtung eines Werkoriginals als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen. Sie verletze das Interesse des Urhebers, durch sein Werk auf den kulturellen oder gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzuleben (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 50; Kroitzsch/Götting in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 14 Rn. 27 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 397; ders., Kunst und Recht, Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht, 3. Aufl., Rn. 185; Dietz, Das Droit Moral des Urhebers im neuen französischen und deutschen Urheberrecht, 1968, S. 112; Schilcher, Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, 1989, S. 83 ff.; Schöfer, Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Urheber eines Werks der bildenden Kunst und dem Eigentümer des Originalwerks, 1984, S. 139 f.; v. Waasen, Das Spannungsverhältnis zwischen Urheberrecht und Eigentum im deutschen und ausländischen Recht, Diss. Frankfurt am Main 1994, S. 151 ff.; Movsessian, UFITA 95 (1983), S. 77, 85; Richard/Junker, GRUR 2007, 18, 24; Samson, UFITA 47 (1966), S. 1, 37).
30
cc) Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu.
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(1) Nach seinem Wortlaut und seiner Systematik erfasst § 14 UrhG die Vernichtung des Werks. Zwar mag die in § 14 UrhG zunächst genannte Entstellung den Fortbestand des Werks voraussetzen. Bei der Entstellung handelt es sich aber nur um einen besonderen Fall der in § 14 UrhG weiter genannten Beeinträchtigung des Werks. Das allgemeine Sprachverständnis steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich bei der Vernichtung um einen weiteren Fall der Beeinträchtigung des Werks handelt. Soweit gegen die Anwendung des § 14 UrhG auf die Werkvernichtung eingewandt wird, schon dem Wortsinn nach stelle eine Vernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil die Beeinträchtigung ein Weniger gegenüber der Vernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007, 565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständnis zugrunde. Ist die in § 14 UrhG genannte andere Beeinträchtigung der tatbestandliche Oberbegriff und die gleichfalls genannte Entstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das Sprachverständnis der Einbeziehung der Vernichtung in den Begriff der sonstigen Beeinträchtigung nicht entgegen.
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(2) Die Gesetzgebungsmaterialien stehen der Annahme nicht entgegen, dass nach § 14 UrhG die Vernichtung eines Werks verboten sein kann. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines Urheberrechtsgesetzes heißt es zwar, es erscheine nicht angebracht, in das Gesetz ein Vernichtungsverbot für Werke der bildenden Künste aufzunehmen, soweit an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht; die Erhaltung kulturell wertvoller Kunstwerke sei nicht Aufgabe des privatrechtlichen Urheberrechts, sondern des zum Gebiet des öf- fentlichen Rechts gehörenden Denkmalschutzes (BT-Drucks. IV/270, S. 45). Dieser Begründung ist jedoch allein zu entnehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Werks der bildenden Künste nach § 14 UrhG kein Vernichtungsverbot begründen soll. Damit ist nicht gesagt, dass auch die durch § 14 UrhG geschützten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk kein Vernichtungsverbot rechtfertigen können.
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(3) Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers ) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten (Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674).
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(4) Weiter ist zu beachten, dass der potentielle Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und seinem Urheber grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Handelt es sich um einen privaten Eigentümer, kann er sich auf sein Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wenn er mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), es etwa vernichten möchte. Die öffentliche Hand - im Streitfall: die Beklagte als Gemeinde - kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.). Soweit das Eigentum Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist, genießt gemeindliches Eigentum aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 [juris Rn. 27]). Mit der Unterhaltung der städtischen Kunsthalle erfüllt die Beklagte die ihr nach Art. 3c Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg als Gemeinde obliegende Pflicht, das kulturelle Leben zu fördern.
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Für den Urheber streitet die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Kunstfreiheit , die nicht nur den Schaffensprozess ("Werkbereich"), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst erforderliche Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks ("Wirkbereich") schützt (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 [juris Rn. 49] - Mephisto; BVerfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn. 63] - Esra, mwN).
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Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle der Vernichtung eines Werks Rechnung getragen werden, wenn die Vernichtung als Beeinträchtigung des Werks von § 14 UrhG erfasst und damit die im Tatbestandsmerkmal der "berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen" des Urhebers angelegte Interessenabwägung eröffnet ist.
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3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung.
38
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Interessen des Urhebers am Fortbestehen des Werks müssten bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenen Zerstörung oder Entfernung des Werks zurückstehen. Dem Interesse des Urhebers sei in solchen Fällen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit der Dokumentation des Werks vor seiner Zerstörung gegeben werde. Diese Grundsätze würden auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken gelten, weil diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation anderer Kunstwerke hätten. Im vorliegenden Fall überwiege das Interes- se der Beklagten an der Umgestaltung des Gebäudeteils. Die Beklagte habe sich mit der Aufnahme des Werks und der damit verbundenen Vereinbarung nicht jeder späteren Neufestlegung des Grundstücksteils begeben, auch wenn das Werk als permanente Installation bezeichnet worden sei und von der Klägerin als "lebendiges Werk" beschrieben werde. Dies liege insbesondere bei derart raumgreifenden Installationen wie der vorliegenden nahe, die sich über mehrere Geschossdecken erstrecke. Die Entfernung des Werks sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht ausschließlich auf einem veränderten Geschmack oder einer veränderten Bewertung des Werks, sondern einem weitreichenden Umbau der Kunsthalle beruhe. In die im Zuge des Abrisses des Mitzlaff -Baus vorgenommene architektonische Neuausrichtung der Kunsthalle sei auch der Athene-Trakt einbezogen worden, in dem in Anlehnung an das historische Original ein großer einheitlicher Innenraum als lichter Durchgang sowie eine Brücke als Verbindung zwischen Billing-Bau und Neubau geschaffen werden solle. Die Beklagte habe die Neugestaltung des Traktes auch nicht an den Interessen der Klägerin ausrichten müssen. Nichts Abweichendes ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte als Gemeinde nach Art. 3c Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verpflichtet sei, Denkmäler der Kunst zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass am Erhalt der Installation der Klägerin ein öffentliches Interesse bestehe. Die Installation habe keine herausragende kunsthistorische Bedeutung und die Reputation der Klägerin erleide durch die Vernichtung keinen Schaden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
39
b) Bei der im Rahmen des § 14 UrhG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient (vgl. Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 185).
40
Auf Seiten des Eigentümers können, etwa wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 38 f. = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 39 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht aaO Rn. 399). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 189).
41
Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich weiter auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht , 3. Aufl., S. 220; Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674 f.).
42
Die in diesem Zusammenhang gebotene tatrichterliche Interessenabwägung ist durch das Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und die für die Interessenabwägung des konkreten Streitfalls maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 36 - auf fett getrimmt).
43
c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines mit einem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks trete in aller Regel hinter die Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit verbundenen Zerstörung des Kunstwerks zurück. Zu der nach § 903 BGB dem Eigentümer zustehenden Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch die Entscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 195; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen, Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, 2007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernung dauerhaft untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer die Installation eines solchen Werks, willigt er typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein. Dem Künstler steht demgegenüber die Möglichkeit offen, eine Erhaltungspflicht entweder schuldrechtlich zu vereinbaren oder auf der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB zu bestehen, durch die er sich gegen eine spätere Entfernung des Kunstwerks durch Rechtsnachfolger des Eigentümers absichern kann (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 196).
44
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, für den Umbau des AtheneTrakts habe keine Notwendigkeit bestanden, weil allein der Mitzlaff-Bau sanierungsbedürftig gewesen sei. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die im Zuge des Abrisses des Mitzlaff-Baus erfolgte architektonische Neuausrichtung der Kunsthalle unter Einbeziehung des Athene-Trakts stelle einen hinreichenden sachlichen Grund für die Vernichtung des Werks der Klägerin dar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
45
d) Vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe es nicht für erforderlich gehalten, dass die Beklagte die Neugestaltung an den Interessen der Klägerin am Werkerhalt ausrichte.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 [juris Rn. 36] - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried; von Ungern-Sternberg aaO S. 47, 59).
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bb) Diese Grundsätze gelten - anders als die Revision meint - erst recht, wenn nicht die Änderung eines Werks der Baukunst, sondern die mit seiner Zerstörung verbundene Entfernung aus einem baulich umzugestaltenden Gebäude zu beurteilen ist. Die Veränderung des Werkstücks berührt stets das Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die Öffentlichkeit treten soll (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung). Anders als die Veränderung eines Werks der Baukunst verfälscht die Vernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nicht die Gestalt des Werks, sondern führt dazu, dass das Werk gar nicht mehr wahrnehmbar ist.
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e) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch dem Umstand zutreffend Rechnung getragen, dass die Beklagte als Gemeinde der öffentlichen Hand zuzurechnen ist.
49
Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekt (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 35 bis 39 - St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10, GRUR 2012, 172), sondern das Verhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin eines zweckfreien Kunstwerks. Die Annahme des Berufungsgerichts, (auch) ein Kunstmuseum der öffentlichen Hand könne ein Interesse an einer Änderung der Museumsgebäude und der Ausstellungsflächen haben, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Anerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installationen hinderte die Museen dauerhaft an der Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäuden. Museen können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und Ausstellungskonzepte anpassen können.
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f) Soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts als lückenhaft beanstandet, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin die bauliche Änderung des Museums nicht habe vorhersehen können und dass die Beklagte die Räume des Athene-Trakts unter Aufgabe ihrer Interessen an einer anderweitigen Raumnutzung der Installation der Klägerin gewidmet habe, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen.
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g) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts zum künstlerischen Rang des Kunstwerks.
52
Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, sondern vermochte aufgrund eigener Sachkunde zu entscheiden. Die Mitglieder eines fachspezifischen Spruchkörpers haben regelmäßig hinreichenden Sachverstand, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] - Ledigenheim ; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 - St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRURRR 2013, 423, 427 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 - Goldrapper). So verhält es sich im Streitfall. Der Vortrag der Klägerin stützte sich maßgeblich auf die Wirkung des Kunstwerks auf den Betrachter , seinen Charakter als lebendiges Kunstwerk sowie die von der Beklagten in der Vergangenheit getätigten Aussagen hierzu.
53
V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Vernichtung, Wiederherstellung oder erneute Errichtung (Klageanträge I.1. bis 3.) hätten keine vertragliche Grundlage.
54
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Werktitel "HHole (for Mannheim) 2006 - ∞", aus der wiederholten vertraglichen Bezeichnung des Werks als "permanente Installation" oder "lebendiger Organismus" und aus der Angabe einer Leihzeit bis "∞" in den Leihscheinen könne nicht geschlossen werden, dass die Beklagte habe verpflichtet sein sollen, das Werk unter weitgehender Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrechtsschutzes zu unterhalten. Dem Interesse der Klägerin am Erhalt des einzigen Werkexemplars stehe das Interesse der Beklagten gegenüber, Gebäude und Ausstellungsflächen der Kunsthalle bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die zur Verfügung stehenden Flächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen. Angesichts einer derart raumgreifenden Installation habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass die Beklagte nach einiger Zeit ein Interesse an der Veränderung der Nutzung oder der räumlichen Gegebenheiten haben werde.
55
Der Sinngehalt des Adjektivs "permanent" sei nach dem im Museumsbereich üblichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die Ausstellung oder Installation im Unterschied zur Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt sei. Daraus ergebe sich mit Blick auf die Interessenlage der Parteien nicht, dass die Beklagte auf alle Zeit an einer endgültigen Demontage gehindert sei. Dies gelte auch mit Blick auf die Bezeichnung als "Dauerleihgabe" mit einer unendlichen Leihzeit. Mit Blick auf die formularmäßige Fassung des Leihscheins könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Erhaltungsverpflichtung der Beklagten für die Dauer des Urheberschutzes habe begründet werden sollen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).
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3. Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft geprüft, ob eine Erhaltungspflicht aus dem Vertrag bestehe; vielmehr sei die Frage der Befugnis zur Zerstörung ohne Rücksprache maßgeblich , für die der Leihschein eine Absprache vorsehe.
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Mit dieser Rüge zeigt die Revision keinen Rechtsfehler der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf, sondern nimmt lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vor.
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4. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen den Grundsatz, in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut zu berücksichtigen, weil die Interpretation des Wortes "permanent" im Sinne von "nicht auf bestimmte Zeit angelegt" sinnwidrig sei.
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Das Berufungsgericht ist vom vereinbarten Wortlaut ausgegangen und hat hierbei insbesondere den Werktitel, die Bezeichnung des Werks als permanente Installation und Dauerleihgabe sowie die Angabe einer Leihzeit unter Verwendung des Unendlichkeitssymbols gewürdigt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist nicht wortsinnwidrig. Das Wort "permanent" bedeutet zwar "dauerhaft". Dieser Begriff enthält jedoch keine Aussage darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen der Dauerzustand beendet werden kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch kann auch ein permanenter Zustand zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden.
61
Die Revision rügt weiter vergeblich, dass das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin vorgetragenen, in der Kunstwelt verbreiteten Begriffsinhalt berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit der Bedeutung des Begriffs im musealen Bereich ausdrücklich befasst. Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.
62
Nach der vertretbaren Würdigung des Berufungsgerichts folgt zudem aus der Verwendung des Unendlichkeitszeichens im Titel des Werks und im Leihschein sowie seiner Bezeichnung als lebendigen Organismus kein Rechtsbindungswille der Beklagten zum unbegrenzten Erhalt der Installation. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, es handele sich bei diesen Bezeichnungen in erster Linie um künstlerische Interpretationen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
63
5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe gegen das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen , indem es einseitig den Interessen der Beklagten zum Durchbruch verholfen habe.
64
Das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung erfordert , die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - I ZR 150/10, TranspR 2012, 148 Rn. 37 mwN). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung genügt diesen Anforderungen, indem sie die zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien darstellt und hierbei auch auf die ausführliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils verweist. Die Revision legt nicht dar, welche konkreten schutzwürdigen Interessen der Klägerin das Berufungsgericht übergangen haben soll, sondern nimmt lediglich eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende Interessenabwägung vor.
65
Die Würdigung des Berufungsgerichts ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit auf die Installation bezogenen Beiträgen der Beklagten zur Außendarstellung befasst hat. Die Revision legt nicht dar, warum die nach Vertragsschluss erfolgte Eigeninterpretation des Werks durch die Beklagte den Schluss auf eine bestimmte Auslegung des Vertrags hinsichtlich der Frage gebietet , unter welchen Bedingungen die Beklagte das Werk entfernen darf. Mit dem künstlerischen Rang des Werks als solchem hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. 6. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verstoß gegen Denkge66 setze darin, dass das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin den besonders raumgreifenden Charakter des Werks berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich um einen tatsächlichen, im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigenden Umstand, den das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwandfreier Weise berücksichtigt hat.
67
VI. Soweit das Berufungsgericht die mit dem Klageantrag I.1.1. geltend gemachten Ansprüche gegen die Bearbeitung oder Umgestaltung des Werks sowie seine Beeinträchtigung durch bauliche Maßnahmen als unbegründet angesehen hat, fehlt es an Revisionsangriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
68
VII. Erweist sich die Vernichtung des Werks der Klägerin als rechtmäßig, wendet sich die Revision auch vergeblich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , es bestehe weder ein urheberrechtlicher noch ein vertraglicher Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in identischer (Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag II.). Bestand hat danach auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der hilfsweise mit Klageantrag III. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
69
VIII. Soweit sich die Revision hinsichtlich des Klageantrags I.4.1. gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage richtet, hat sie weitgehend Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die Revision greift nicht die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass der Klägerin über den vertraglich vereinbarten Betrag von 70.000 € hinaus kein Zahlungsanspruch zustand. Die Parteien haben derartiges weder vereinbart , noch ergibt sich dies aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung , aus einem Schadensersatzanspruch oder aus § 32 Abs. 1 UrhG. Die Revision greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, der Werklohnanspruch sei in Höhe von 4.000 € durch Erfüllung erloschen. Auch insoweit ist kein Rechtsfehler erkennbar.
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2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch für die ersten sechs Werkphasen in Höhe von insgesamt 60.000 € nicht als verjährt angesehen werden.
72
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund einer stillschweigenden Abnahme und einer damit einhergehenden Fälligkeit des Vergütungsanspruchs vor dem Jahr 2011 sei die Klage im Jahr 2014 erst nach Eintritt der Verjährung anhängig gemacht worden. Die ersten sechs Phasen des Werks seien spätestens im Oktober 2007 abnahmereif gewesen, weil nur noch unwesentliche Restarbeiten ausgestanden hätten. Im Oktober 2007 habe das Werk das Stadium des "Erwachsenwerdens" erreicht und sei damit das nach dem Vertrag von der Klägerin geschuldete Grundkonzept erfüllt worden. Die Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt auch keine Arbeiten mehr ausgeführt und keinen Zugang zum Werk gehabt. Das Werk sei im Jahr 2006 zunächst sechs Monate im Rahmen einer Sonderausstellung und im Anschluss daran noch bis ins Jahr 2007 gezeigt worden. Durch das öffentliche Zugänglichmachen für Besucher habe die Beklagte auch die Billigung des Werks als vertragsgerecht zum Ausdruck gebracht. Zwar handele es sich um ein erst während der Ausstellung entstehendes "evolving art work". Dies sei aber aufgrund der vertraglichen Aufgliederung in sieben Werkphasen so zu verstehen, dass die Werkbestandteile in einer bestimmten Abfolge entstünden. Durch die Freigabe des jeweiligen Abschnitts für Besucher habe die Direktion ab dem Zeitpunkt der objektiven Abnahmefähigkeit gezeigt, dass sie das Werk als vertragsgerecht billige. Somit sei von einer Abnahme der sechs Werkbestandteile im Oktober 2007 auszugehen.
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Zudem habe die Beklagte die Abnahme spätestens in einem an den anwaltlichen Vertreter der Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 2009 schlüssig erklärt. Die Würdigung dieses Schreibens unter Berücksichtigung der damaligen Gesamtsituation ergebe, dass die Klägerin keine weiteren Arbeiten an dem Werk habe vornehmen sollen, weil die Beklagte dieses als im Wesentlichen abgeschlossene und vertragsgemäße Erfüllung entgegengenommen habe. Das Werk sei in der ab April 2006 laufenden Sonderausstellung realisiert und anschließend weiter ausgestellt worden. Ab Oktober 2007 sei der Klägerin keinen Zugang mehr zum nicht öffentlichen Bereich des Werks gewährt worden und habe die Klägerin an ihm nachfolgend auch keine Arbeiten mehr ausgeführt. Zwar habe die Klägerin ab November 2007 ihre Arbeit am Werk fortsetzen wollen, sei daran aber durch die Verweigerung des Zugangs seitens der Beklagten gehindert worden. Nach Einschaltung des vorgerichtlichen Vertreters seien ausstehende Arbeiten kein Gegenstand des Schriftwechsels mehr gewesen und sei es der Klägerin allein um die Zugänglichkeit des Werks für die Öffentlichkeit gegangen. Als die Klägerin dann schon zwei Jahre lang keinen Zugang zum Werk gehabt habe und die Sonderausstellung seit drei Jahren beendet gewesen sei, habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 die Schließung des Athene-Trakts von Januar 2010 bis Herbst 2012 mit offenem Ausgang bezüglich weiterer Pläne zu Umbaumaßnahmen angekündigt. Bei dieser Situation habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass nach Auffassung der Beklagten keine weiteren Arbeiten ausgeführt werden sollten und die ausgeführten Arbeiten als vertragsgerecht entgegengenommen angesehen würden. Zwar sei der Klägerin im Schreiben vom 22. Dezember 2009 zugesichert worden, ihr Werk werde keinen bleibenden Eingriff erfahren, jedoch sei auch unmissverständlich klargestellt worden, dass keine weiteren Arbeiten durch die Klägerin vorgenommen werden sollten und könnten. Damit habe die Beklagte das Werk als im Wesentlichen vollständig und hinsichtlich der vertraglichen Pflichten der Klägerin als abgeschlossen entgegengenommen. Jedenfalls habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 den Vertrag nach § 649 BGB aF gekündigt. Der aus der Kündigung folgende Vergütungsanspruch der Klägerin sei verjährt.
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Hinsichtlich der letzten Werkphase sei ein Zahlungsanspruch mangels Abnahme nicht fällig. Außerdem hätten sich die Parteien darüber verständigt, dass diese Werkphase nicht mehr geschuldet sei. Ferner stehe die Unmöglichkeit der Durchführung der letzten Werkphase entgegen, weil das Gesamtwerk befugterweise habe entfernt werden sollen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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b) Auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sind - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§ 631 ff. BGB) anzuwenden, weil die Lieferung eines nicht vertretbaren und individuell für den Einbau in ein bestimmtes Gebäude angefertigten Kunstwerks für eine Vergütung von insgesamt 70.000 € vereinbart war. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn nicht die Pflicht zur Eigentumsübertragung der Einzelteile , sondern die fachgerechte Einfügung dieser Gegenstände in ein Gebäude im Vordergrund steht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 7 mwN; Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Aufl., § 650 BGB Rn. 37 ff.). Vorliegend stand für die Parteien nicht die Lieferung der einzelnen Teile der Installation, sondern die künstlerische Konzeption und deren von der Klägerin zu erbringende Realisierung im Vordergrund. Es handelte sich dabei nicht um einen Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 Satz 3 BGB aF, weil der Schwerpunkt der Verpflichtung der Klägerin nicht in der Lieferung und Übereignung einer beweglichen Sache, sondern in der Realisierung des individuellen künstlerischen Einbaus des auf ihrer geistigen Leistung beruhenden Kunstwerks in das Bauwerk lag (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 650 Rn. 4 f.; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 447; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2014], § 651 Rn. 16).
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c) Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB ausgegangen, die am Schluss des Jahres der die Fälligkeit des Werklohnanspruchs begründenden Abnahme (§ 641 BGB) des Werks beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Werk vor dem Jahr 2011 konkludent abgenommen. aa) Eine Abnahme im Sinne von § 641 BGB kann auch konkludent er77 klärt werden. Eine konkludente Abnahmeerklärung liegt vor, wenn der Besteller dem Hersteller gegenüber durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt und entgegennimmt. Das Verhalten des Bestellers muss bei Würdigung der Gesamtumstände seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - VII ZR 64/09, NJW-RR 2010, 748 Rn. 21). Angesichts der als Konsequenz der Abnahme eintretenden Fälligkeit des Werklohnanspruchs muss der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers grundsätzlich den Schluss ziehen können, dass dieser zur Zahlung des Werklohns nunmehr bereit ist. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn aus Sicht des Bestellers alle vertraglich geschuldeten Leistungen im Wesentlichen erbracht sind. Die Vollendung des Werks oder seine Mangelfreiheit sind jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme. Eine solche kann auch vorliegen, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 26/12, VersR 2015, 1257 Rn. 18). Andererseits reicht die bloße Vollendung eines beim Besteller zu errichtenden Werks für sich genommen für die Abnahme nicht aus; hinzukommen muss die Billigung des Werks durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsgerecht (BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 60/92, NJW-RR 1993, 1461 [juris Rn. 14]). Gemäß § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch die Teilabnahme einzelner Abschnitte einer Werkleistung möglich, wenn dies - wie vorliegend - vertraglich vereinbart wurde; dies führt zur Fälligkeit der auf diesen Teil entfallenden Werklohnforderung. bb) Auf die Abnahme im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB sind die Vorschrif78 ten für Rechtsgeschäfte jedenfalls entsprechend anwendbar (BGH, NJW-RR 1993, 1461 [juris Rn. 14]). Das Verhalten des Bestellers ist entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl. Palandt/Sprau aaO § 640 Rn. 3; BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB Rn. 14).
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Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher für die Frage der Abnahmereife nicht auf die Beurteilung der Klägerin als Künstlerin an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont aufgrund des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, diese billige das Werk als im Wesentlichen vollständig und vertragsgemäß geleistet. Deshalb bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision für die Beurteilung der Abnahmereife des Werks keiner Zuziehung eines Sachverständigen. Die Auslegung des Verhaltens und der Korrespondenz der Parteien
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durch das Berufungsgericht als konkludente Abnahme der Beklagten gehört zu den tatrichterlichen Feststellungen im Sinne von § 559 Abs. 2 ZPO, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf unterliegen, ob das Berufungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen (BGH, Urteil vom 22. November 2006 - IV ZR 21/05, VersR 2007, 1429 Rn. 11). cc) Die Revision rügt mit Erfolg, die Eröffnung des öffentlichen Zugangs
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könne nicht als stillschweigende Abnahme angesehen werden. Zwar setzt die Abnahme kein Erklärungsbewusstsein des Bestellers oder die Kenntnis der Wertung seines Verhaltens als Abnahme voraus, sondern nur ein entsprechendes nach außen tretendes schlüssiges Verhalten (Palandt/Sprau aaO § 640 Rn. 6). Es fehlt jedoch an Feststellungen des Berufungsgerichts, inwiefern das Öffnen der Räume als rein tatsächliches Geschehen dafür spricht, dass die Direktion das Werk gegenüber der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäß entgegengenommen hat. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist zudem widersprüchlich. Soll ei82 ne Abnahme der Werkabschnitte erst ab dem Zeitpunkt der im Verlauf der Ausstellung eintretenden objektiven Abnahmereife erfolgt sein, kann die Freigabe des öffentlichen Zugangs noch keine Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht darstellen. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die jeweiligen Werkphasen zum Zeitpunkt der jeweiligen Öffnung des Ausstellungsabschnitts überhaupt ansatzweise fertiggestellt waren. Der gegebenenfalls im weiteren Verlauf eingetretenen objektiven Abnahmereife lässt sich für sich allein keine konkludente Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht durch die Beklagte entnehmen. Wie bereits der Umkehrschluss aus § 640 Abs. 3 BGB ergibt, ist sie für sich genommen weder eine notwendige noch eine hinreichende Bedingung für eine Abnahme (vgl. BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB Rn. 10).
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dd) Die Revision rügt weiterhin mit Erfolg, dass das Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 gemäß Anlage K 21 eine Abnahme entnommen hat. Darin heißt es: Sehr geehrter Herr Prof. R. , haben Sie herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 20.11.2009. Gerne schildere ich Ihnen den Stand der seit Herbst unter der Leitung des Berliner Architektenbüros P. geplanten Sanierung der Kunsthalle der Stadt Mannheim. Der sog. Athene-Trakt, in welchem sich das Werk ihrer Mandantin befindet, wird in der Zeit vom 11.01.2010 bis voraussichtlich Herbst 2012 aufgrund der dringend notwendigen und im Juli diesen Jahres vom Gemeinderat Mannheim endgültig beschlossenen Sanierungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein. Während dieser Sanierungsphase ist kein bleibender Eingriff in das Werk lhrer Mandantin in seiner jetzigen Form vorgesehen. Weitergehende Planungen für einen zweiten Bauabschnitt, die auch den Athene-Trakt betreffen, werden in den ersten Ansätzen schon jetzt in der Stadt Mannheim und der Öffentlichkeit diskutiert. (1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung dieses Schrei84 bens findet in dessen Wortlaut keine ausreichende Stütze. Es fehlt zudeman weiteren Feststellungen, welche dieses Auslegungsergebnis begründen. Ein solches Vorgehen verstößt gegen den Grundsatz, dass der Tatsachenstoff vollständig zu würdigen ist (§ 286 ZPO). Zwar ist die vor dem Hintergrund der geschilderten Gesamtsituation vor85 genommene Auslegung des Schreibens vertretbar, wonach die Beklagte zum Ausdruck bringt, die Arbeiten an HHole seien abgeschlossen und die Klägerin solle keine Arbeiten mehr erbringen. Nicht mehr vom Wortlaut der Erklärung und den übrigen Feststellungen gedeckt ist aber der daraus gezogene Schluss, die Beklagte habe damit auch die Leistung als vertragsgemäß entgegengenommen. Im Schreiben wird lediglich der geplante Verlauf der Sanierung des Gebäudes geschildert und zugesichert, dass das streitgegenständliche Werk nicht verändert wird. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die auf eine konkludente Äußerung der Beklagten zur Vertragsgemäßheit der Leistung schließen lassen.
(2) Zudem fehlten nach den Feststellungen des Berufungsurteils bei je86 der der sechs Werkphasen noch einzelne Elemente. Nach dem objektiven Empfängerhorizont bei Würdigung des Schreibens vom 22. Dezember 2009 war durchaus denkbar, dass die Beklagte das Werk noch als unvollständig ansah und gleichwohl keine Fertigstellung wünschte oder dies erst nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen entscheiden wollte. Zumindest mit dieser Auslegungsalternative hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen. Zu Recht rügt die Revision, dass nur ein eindeutiges Verhalten des Bestellers als Abnahme ausgelegt werden darf (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 748 Rn. 21; BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB Rn. 95). Dem Werkunternehmer muss unter anderem bewusst sein, ob er aufgrund der erfolgten Abnahme den Werklohn fordern darf oder ob er weiterhin die Leistungsgefahr trägt. Dies muss insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem das geschuldete Werk jedenfalls noch nicht vollständig fertiggestellt war. Mit den von der Klägerin durchgeführten oder noch durchzuführenden Arbeiten befasst sich das Schreiben vom 22. Dezember 2009 nicht. 3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch der
87
Werklohnanspruch für die siebte Werkphase in Höhe von 10.000 € nicht verneint werden.
a) Soweit das Berufungsgericht den Anspruch mit der Begründung ver88 neint, die Parteien hätten den Vertrag konkludent dahingehend abgeändert, dass die siebte Werkphase nicht mehr geschuldet sei, fehlt es schon an der Feststellung übereinstimmender, auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gerichteter Willenserklärungen der Parteien. Das Berufungsgericht begründet seine Annahme mit dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009, wonach keine Arbeiten an dem Kunstwerk mehr vorgesehen seien. Eine Reaktion der Klägerin auf dieses Schreiben hinsichtlich des Kunstwerks ist hin- gegen nicht festgestellt, so dass es an einer entsprechenden Erklärung der Klägerin fehlt.
b) Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung auf eine im
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Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 liegende Kündigung der siebten Werkphase im Sinne von § 649 BGB aF stützt, genügt der festgestellte Sachverhalt nicht den an eine Kündigungserklärung zu stellenden Anforderungen. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Gestaltungsrecht den Vertrag für die Zukunft beendet. Der Wille zur Vertragsauflösung muss hinreichend deutlich erkennbar sein, wobei es ausreicht, wenn der Besteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er keine weitere Tätigkeit des Unternehmers mehr wünscht (BeckOGK/Reiter, Stand 1. Juli 2018, § 648 BGB Rn. 12, 17). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme einer
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ausreichend konkreten und hinreichend deutlichen Kündigung nicht. Es fehlt im Schreiben vom 22. Dezember 2009 schon an einer Bezugnahme auf den Vertrag und insbesondere die siebte Werkphase. Zudem lässt das Schreiben den Fortgang der Angelegenheit nach dem Abschluss der Sanierung des AtheneTrakts ausdrücklich offen.
c) Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich der
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siebten Werkphase darauf stützt, die Leistung sei im Sinne von § 645 BGB unmöglich geworden, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Anwendung des § 645 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die zu erbringende Werkleistung - hier: die Fertigstellung der siebten Werkphase - tatsächlich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist (BeckOGK/Molt, Stand 1. November 2018,§ 645 BGB Rn. 7). Unmöglichkeit liegt bei einem Werkvertrag vor, wenn die in einem Vertrag vereinbarte Funktionalität aus Gründen elementarer Naturgesetze oder der Logik überhaupt nicht erreichbar ist (BeckOGK/Riehm, Stand 1. Dezember 2018, § 275 BGB Rn. 88.1). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Entfernung des gesamten Kunstwerks zum Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich geplant, also noch nicht vollzogen. Die Klägerin als Schuldnerin der Leistungspflicht hätte also zu diesem Zeitpunkt die geschuldete Werkleistung in Form der Fertigstellung der siebten Werkphase tatsächlich noch erbringen können. Es begründet keine Unmöglichkeit der Leistung, dass die Beklagte als Gläubigerin aufgrund der geplanten Werkvernichtung kein Interesse mehr an ihr hatte.
92
C. Danach ist die Revision, soweit sie unzulässig ist, zu verwerfen. Soweit die Revision zulässig ist, ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsicht- lich des Klageantrags I.4.1. bis zur Höhe von 66.000 € zum Nachteil der Kläge- rin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 24.04.2015 - 7 O 18/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2017 - 6 U 92/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 98/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 98/17

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 98/17 zitiert 30 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 641 Fälligkeit der Vergütung


(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 640 Abnahme


(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Als abge

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32 Angemessene Vergütung


(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers


(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umsta

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 648 Kündigungsrecht des Bestellers


Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufh

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 14 Entstellung des Werkes


Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 98/17 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2010 - VII ZR 64/09

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Eine Tragwerksplanung kann auch konkludent - also durch ein schlüssiges Verhalten - abgenommen werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein solches konkludentes Verhalten darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Lei
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Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2008 - I ZR 166/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - I ZR 6/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - I ZR 9/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/15 Verkündet am: 28. Juli 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - I ZR 225/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2 2 5 / 1 2 Verkündet am: 16. April 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - VII ZR 26/12

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 98/17.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - I ZR 34/18

bei uns veröffentlicht am 17.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/18 Verkündet am: 17. Oktober 2019 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 18 - UHU; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 - Pelikan). Der Klagegrund umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klageantrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, NJW-RR 2012, 849 Rn. 15). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen allerdings verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell -rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Einleitung Rn. 70). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 31 = WRP 2012, 716 - OSCAR; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 14 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II). Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung - etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens - und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden. Von einem Lebenssachverhalt - und folglich einem Klagegrund - ist im Regelfall auszugehen, wenn der Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen haben (zu einer derartigen Fallkonstellation BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem ).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

23
a) Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf deliktische Ansprüche wegen Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG als auch auf vertragliche Ansprüche wegen Verletzung einer Geheimhaltungsabrede gestützt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 14 - Peek & Cloppenburg III; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 277; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 12 Rn. 2.23l). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 38 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/ Santander-Rot; Urteil vom 2. Juni 2016 - I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 11 = WRP 2017, 74 - Wunderbaum II). Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 28 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II).

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

38
Auf Seiten des Urhebers ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu berücksichtigen (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 39 Rdn. 25; Schricker/Dietz, Urheberrecht , 3. Aufl., § 14 Rdn. 36; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 39 UrhG Rdn. 36; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen (Hrsg.), Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, S. 47, 59 f.). Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann (vgl. BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung). Dem Schöpfer eines Kircheninnenraums ist bewusst, dass die Kirchengemeinde das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte; er muss daher gewärtigen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 110 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

36
(5) Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 216/10
vom
9. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf1.000.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Kläger ist einer der drei Erben des Architekten Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz (1877 bis 1956), der den Stuttgarter Hauptbahnhof entworfen hat. Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes, die Beklagte zu 1 das an der Konzernspitze stehende Unternehmen der Deutschen Bahn.
2
Im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" schrieb unter anderem die Beklagte zu 1 einen Architektenwettbewerb für die Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofs aus. Vorgabe war die Verlegung der bisherigen Gleisanlagen in den Untergrund zur Schaffung eines Durchgangsbahnhofs. Der siegreiche Entwurf, der den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage der großen Schalterhalle vorsieht, wurde Grundlage des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2005.
3
Der Kläger sieht durch den geplanten Teilabriss die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Er hat die Beklagten ursprünglich auf Unterlassung des Abrisses von Gebäudeteilen des Stuttgarter Hauptbahnhofs - und zwar des Südost- und des Nordwest-Flügels sowie der Treppenanlage in der großen Schalterhalle - in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, ZUM-RD 2010, 491). Nachdem der Nordwest -Flügel im August/September 2010 abgerissen worden war, hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung der Anträge im Übrigen beantragt , diesen Gebäudeteil wieder aufzubauen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56). Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der Revision will der Kläger sein Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgen.
4
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
5
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers nach seinem Tode ein geringeres Gewicht als zu seinen Lebzeiten beigemessen werden kann, ist bereits geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsfestspiele II). Daran hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 29 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine beachtlichen Gründe für eine Überprüfung dieser Rechtsprechung dargelegt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler berücksichtigen , dass die (postmortale) Schutzfrist des Urheberrechts von Paul Bonatz 56 Jahre nach dessen Tod bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.
6
2. Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob im Rahmen der Interessenabwägung solche Planungsalternativen zu berücksichtigen sind, die für den Urheber weniger einschneidende Folgen haben. Auch diese Frage ist bereits geklärt. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen muss. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 f. - Schulerweiterung; GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried). Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass diese Grundsätze nur für Bauwerke mit durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Schöpfungshöhe gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit auch nicht festgelegt, dass die Abwägung zugunsten des Eigentümers ausgeht.
7
3. Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Eigentümer im Rahmen der Interessenabwägung öffentliche Belange für sich reklamieren kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Werk der Baukunst im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann (BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung ; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried). Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.
8
4. Keine grundsätzliche Bedeutung hat ferner die Frage, ob und in welcher Weise ein Planfeststellungsbeschluss, der eine Beeinträchtigung des urheberrechtlich geschützten Werkes vorsieht, in die urheberrechtliche Interessenabwägung einbezogen werden darf. Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Die Interessen des Urhebers und des Eigentümers dürfen zweifellos auch dann bei der urheberrechtlichen Interessenabwägung berücksichtigt werden , wenn sie im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden sind. Die Frage, ob ein Planfeststellungsbeschluss für die urheberrechtliche Interessenabwägung Bindungswirkung hat, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob der Planfeststellungsbeschluss die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche verhindert.
9
5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
10
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2010 - 17 O 42/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 -
59
dd) Die Revision hat ferner zutreffend einen Verfahrensfehler darin gesehen , dass das Berufungsgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitbefangenen Passagen der vom Kläger komponierten Musiktitel aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat.
17
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht). So liegt der Fall hier.
32
aa) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).
37
Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung über die Verpackung allein auf das Interesse der Versicherungsnehmerin an einem ausreichenden Korrosionsschutz abgestellt. Das Interesse der Beklagten, einen solchen Schutz nicht herstellen zu müssen, weil die Versicherungsnehmerin darauf - wie die Beklagte vorgetragen und der Zeuge D. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bestätigt hat - verzichtet hat, ist dagegen bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der in Rede stehenden Vereinbarung nicht berücksichtigt worden. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung, der zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört (BGH, NJW-RR 2010, 1410 Rn. 12 - Neues vom Wixxer), nicht hinreichend beachtet.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

7
An dieser Abgrenzung hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 215 unter Bezugnahme auf Senatsurteil vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, aaO). Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist danach weiterhin, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04, BGHZ 165, 325, 328).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen die Standsicherheit eines Ganzjahresbades gefährdender Baumängel, die die Klägerin auf mangelhafte Planung und Bauüberwachung der Beklagten zurückführt.

2

Die Klägerin beauftragte den Architekten Sch., an dessen Stelle später die Beklagte getreten ist, mit Verträgen vom 14./15. Juli 1998 mit Architektenleistungen und der Tragwerksplanung für das Bauvorhaben "Ganzjahres-bad K.". Das Bad wurde im Dezember 2000 in Betrieb genommen.

3

Unter dem 21. November 2001 erstellte die Beklagte eine Schlussrechnung, in der sie für ihre Leistungen einschließlich der Architektenleistungen der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI (in der ab dem 1. Januar 1996 gültigen Fassung; im Folgenden: a.F.) ein Honorar von insgesamt 3.199.499,73 DM errechnete und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen eine Restforderung von 65.382,96 DM geltend machte. Auf diese Rechnung erfolgte zunächst nur eine Teilzahlung der Klägerin. Mit Schreiben vom 17. September 2002 machte die Beklagte geltend, inzwischen 62,4 % der Leistungsphase 9 erbracht zu haben, so dass ihr weitere 17.760,68 € zustünden. Dieser Betrag wurde durch die Klägerin beglichen.

4

Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 bat die Klägerin die Beklagte um die Übergabe des gesamten Unterlagenbestandes zur Baumaßnahme. Unter anderem ist dort ausgeführt: "In Anbetracht der Tatsache, dass die Baumaßnahme Ganzjahresbad K. wie durch Sie vermerkt als abgeschlossen gilt, ist nicht zu erkennen, weshalb die Unterlagen noch weiterhin in Ihrem Haus verbleiben sollen. Nach ordentlicher Archivierung in unserem Haus stehen Ihnen die Unterlagen auch weiterhin nach Absprache als Sichtungsmaterial zur Verfügung …". Bis zum 16. November 2004 übergab die Beklagte insgesamt 64 Ordner an die Klägerin.

5

Unter dem 17. Dezember 2004 kündigte die Klägerin eine Restzahlung auf die Schlussrechnung vom 21. November 2001 an, die nachfolgend auch erbracht wurde.

6

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 2010, der Beklagten zugestellt am 27. Mai 2010, Klage auf Schadensersatz wegen der Kosten der Mängelbeseitigung erhoben sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte auch zum Ersatz weiterer für die Mängelbeseitigung entstehender Kosten verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Auf das Schuldverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

9

Das Berufungsgericht hält Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 635 BGB a.F. für verjährt. Zur Anwendung komme die fünfjährige Verjährungsfrist aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. Nach den Gesamtumständen liege in der Übergabe und Entgegennahme der vollständigen Bauunterlagen am 16. November 2004 eine konkludente Abnahme der Architektenleistungen der Beklagten. Bereits der von der Klägerin geäußerte Wunsch, die Bauunterlagen zu archivieren, zeige, dass sie den Architektenvertrag als beendet betrachtet habe. Das Verhalten der Klägerin vor und nach der Übergabe der Unterlagen habe objektiv den Rückschluss auf ihren Abnahmewillen zugelassen. Damit sei Verjährung am 16. November 2009 eingetreten.

10

Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin wären aber auch dann verjährt, wenn man erst in der Ankündigung der Schlusszahlung der Klägerin vom 17. Dezember 2004 eine stillschweigende Abnahme sehen wollte. Das der Klage vorangehende Anspruchsschreiben vom 9. Dezember 2009 habe in diesem Fall nicht zu einer Hemmung gemäß § 203 BGB der dann am 17. Dezember 2009 eingetretenen Verjährung geführt.

11

Den Arglisteinwand der Klägerin habe das Landgericht zu Recht nicht durchgreifen lassen. Nach dem Vorbringen der Beklagten seien die von der Klägerin benannten Zeugen M. und G. davon überzeugt, dass gerade keine Planungs- oder Bauüberwachungsfehler für den von der Klägerin behaupteten Zustand des Gebäudes ursächlich seien. Konkrete Anhaltspunkte, woraus die Klägerin auf eine positive Kenntnis der Zeugen von einem Architektenfehler schließe, seien von der Klägerin nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund stelle der Antrag auf Vernehmung der Zeugen G. und M einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

II.

12

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

13

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass auf die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 635 BGB a.F. wegen eines Planungs- oder Überwachungsverschuldens der Beklagten unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich - sofern nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. Anwendung findet (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12, BauR 2013, 2031 Rn. 16 = NZBau 2013, 779; vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10, BauR 2013, 596 Rn. 24 = NZBau 2013, 161; vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, BauR 2011, 1032 Rn. 17 = NZBau 2011, 310). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, wenn die Abnahme erfolgt ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 634a Abs. 2 BGB n.F.) oder wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, aaO Rn. 16 und vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 Rn. 23 = NZBau 2010, 768).

14

2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Klägerin die Architektenleistungen spätestens zum 16. November 2004 durch die Entgegennahme der von ihr zur Archivierung angeforderten Bauunterlagen konkludent abgenommen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

15

a) Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12, aaO Rn. 18; vom 25. Februar 2010 - VII ZR 64/09, BauR 2010, 795 Rn. 21 = NZBau 2010, 318; vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262 und vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327).

16

b) Ausgehend hiervon ist die Würdigung des Berufungsgerichts, nach den Gesamtumständen liege in der Entgegennahme der Bauunterlagen am 16. November 2004 eine konkludente Abnahme der Architektenleistungen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) Vergeblich macht die Revision geltend, von der Beklagten sei auch die Leistungsphase 9 zu erbringen gewesen und die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass am 16. November 2004 noch Leistungen dazu ausgestanden hätten. Das ist nicht der Fall. Die Beklagte hat lediglich eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der Honorarschlussrechnung vom 21. November 2001 und auch noch zum Zeitpunkt des Schreibens vom 17. September 2002 nicht alle Leistungen der Leistungsphase 9 erbracht waren. Hieraus folgt aber nicht, dass dies am 16. November 2004, also mehr als zwei Jahre später, immer noch der Fall war. Die Revision zeigt keinen Vortrag auf, der dem Berufungsgericht Anlass zur Prüfung gegeben hätte, die Leistungsphase 9 sei am 16. November 2004 noch nicht beendet gewesen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vortrag der Klägerin befassen müssen, wonach sich die Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Vollendung der Leistungsphase 9 daraus ergebe, dass sie der Klägerin zwar vereinbarungsgemäß zahlreiche Aktenordner mit Bauunterlagen übergeben habe, die Ausführungsplanung darin aber nicht enthalten gewesen sei. Auf dieses Vorbringen musste das Berufungsgericht nicht eingehen. Ausweislich des Übersendungsschreibens vom 19. Oktober 2004, dessen Empfang einschließlich der Ordner die Klägerin am 16. November 2004 quittiert hat, ist die Beklagte davon ausgegangen, der Klägerin sämtliche Unterlagen übergeben zu haben. Dass die Klägerin nicht erst im vorliegenden Prozess, sondern bereits im Zuge der Entgegennahme der Unterlagen oder zeitnah hierzu deren Unvollständigkeit oder sonst noch ausstehende Architektenleistungen angemahnt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Daher dringt die Revision auch mit ihrem Einwand, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag noch im Jahr 2003 damit beschäftigt gewesen sei, Gewährleistungsansprüche abzuarbeiten, nicht durch. Zutreffend hieran ist, dass sich aus dem Inhalt eines von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Aktenvermerks zu einer Besprechung vom 18. Dezember 2003 ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt noch drei dort näher bezeichnete Baumängel nicht abgearbeitet waren. Diese im Dezember 2003 noch ausstehenden Mängelbeseitigungsarbeiten belegen aber nicht, dass auch im November 2004 noch Restleistungen der Beklagten aus der Leistungsphase 9 ausstanden, die einer Abnahme entgegenstanden.

18

Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine konkludente Abnahme annimmt, ohne abschließend aufgeklärt zu haben, ob die Leistungen der Leistungsphase 9 im November 2004 tatsächlich vollständig erbracht waren. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, BauR 2006, 396 Rn. 12 = NZBau 2006, 122; vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97, BauR 1999, 934, 935 = ZfBR 1999, 202 und vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 114). Hat der Architekt auch die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übernommen, ist sein Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, BauR 2014, 127 Rn. 29 = NZBau 2014, 47; vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, aaO Rn. 12 und vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, aaO S. 114). Die Vollendung des Werks ist jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, da es stets maßgeblich darauf ankommt, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertig gestellt ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2003 - X ZR 245/00, BauR 2004, 337, 339; vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327; vom 25. Januar 1973 - VII ZR 149/72, BauR 1973, 192, 193). So hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschieden, dass eine noch ausstehende Restleistung der Annahme einer konkludenten Abnahme des Architektenwerks dann nicht entgegensteht, wenn der Besteller bereit ist, das Werk auch ohne diese Restleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht zu akzeptieren (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12, BauR 2013, 2031 Rn. 22 = NZBau 2013, 779). Eine konkludente Abnahme kommt dementsprechend in Betracht, wenn das Werk jedenfalls nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 4. Teil Rn. 19).

19

So liegt es hier. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Schreiben der Klägerin vom 23. Februar 2004 kann dahin verstanden werden, dass die Klägerin, den Ausführungen der Beklagten folgend, das Bauvorhaben als abgeschlossen betrachtete und lediglich noch die Übergabe der bei der Beklagten vorhandenen Bauunterlagen zum Zwecke der Archivierung erfolgen sollte. Die Anforderung der Bauunterlagen zur Archivierung lässt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - den Schluss zu, dass die Klägerin jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausging, die Unterlagen seien noch zur Durchsetzung von weiter zu verfolgenden Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Bauunternehmern erforderlich. War nach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien die Architektenleistung bereits Ende Februar 2004 im Wesentlichen - bis auf die Herausgabe der Unterlagen - vollendet, dann ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine konkludente Abnahme zum Zeitpunkt der Entgegennahme der nach den Vorstellungen der Parteien vollständigen Unterlagen annimmt, unabhängig davon, ob diese tatsächlich vollständig waren. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass das Bauvorhaben bereits vier Jahre zuvor in Benutzung genommen worden war, die Beklagte schon zwei Jahre zuvor mitgeteilt hatte, sie habe den überwiegenden Teil der Leistungsphase 9 erbracht und die Klägerin keine Umstände vorträgt, die Anlass zu der Annahme geben, es stünden noch gewichtige Restleistungen für diese Leistungsphase aus.

20

bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin keine Prüfungsfrist hinsichtlich der Unterlagen zugebilligt. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Unterlagen von der Klägerin zur Archivierung und nicht zur Überprüfung der Architektenleistungen angefordert worden sind. Zur Überprüfung der Architektenleistungen hatte der Klägerin bereits ein Zeitraum von vier Jahren nach Ingebrauchnahme des Bauwerks zur Verfügung gestanden, ohne dass sie dazu die Planungsunterlagen angefordert hätte. Waren die Unterlagen nur zur Archivierung angefordert, bedurfte es nicht der Einräumung einer Prüfungsfrist.

21

cc) Unbegründet ist danach auch die Rüge, das Berufungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil es ohne entsprechenden Hinweis bereits in der Entgegennahme der Unterlagen eine konkludente Abnahme gesehen habe und damit von einem noch früheren Abnahmezeitpunkt als das Landgericht ausgegangen sei. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht einen entsprechenden Hinweis hätte erteilen müssen. Denn ein eventueller Verfahrensverstoß wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hätte, wie die Revision vorträgt, nach erfolgtem Hinweis lediglich ihre in der Revision erhobenen Einwände vorgebracht. Diese Einwände hätten - wie dargelegt - eine andere Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt.

22

c) Hat die Klägerin die Architektenleistungen der Beklagten am 16. November 2004 konkludent abgenommen, dann ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. für etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 635 BGB a.F. wegen eines Planungs- oder Überwachungsverschuldens der Beklagten am 16. November 2009 abgelaufen war. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung ist bis zu diesem Zeitpunkt weder nach § 203 Satz 1 BGB noch nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten.

23

3. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch der von der Klägerin erhobene Arglisteinwand greife nicht durch. Die diesbezügliche Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, welche zur Aufhebung des Berufungsurteils führt.

24

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung erheblicher, hinreichend substantiiert vorgetragener Beweisanträge verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, BeckRS 2013, 08457 Rn. 9; vom 8. November 2012 - VII ZR 199/11, bei juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 14).

25

b) Daran gemessen liegt eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch die unterbliebene Vernehmung der Zeugen G. und M. vor. Der Beklagten waren unter anderem die Leistungen der Objektüberwachung und der Objektbetreuung übertragen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass zahlreiche der von ihr gerügten Baumängel, deretwegen sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, visuell erkennbar waren. Sie hat behauptet, dass den für das Bauvorhaben eingesetzten Trägern das erforderliche Ü-Zeichen gefehlt habe, die Lamellenstärke der einzelnen Elemente 4,2 cm (anstatt 3,3 cm) betragen habe, die Brettschichtträger durch verschiedene Klimazonen durchgehend verbaut worden seien, die Wandanschlüsse nicht luftdicht abgeschlossen gewesen seien und die aus dem Gebäude austretenden Trägerbalken keinen konstruktiven Holzschutz gegen Bewitterung durch die aus der Badehalle austretende feuchte Warmluft aufgewiesen hätten. Hieraus hat die Klägerin den Schluss gezogen, dass der örtliche Bauleiter diese Mängel erkannt habe. Wenn diese Behauptung zutrifft, dann kann hieraus eine Verletzung der Objektüberwachungs- und Objektbetreuungspflichten der Beklagten folgen, die sie der Klägerin bei der Abnahme der Architektenleistungen arglistig verschwiegen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - VII ZR 345/03, BauR 2004, 1476). Denn die Kenntnis des von ihr eingesetzten örtlichen Bauleiters wird der Beklagten nach § 278 BGB zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 69).

26

Als örtlichen Bauleiter hat die Klägerin den Zeugen G. angesehen. Den Zeugen M. als von der Beklagten angegebenen verantwortlichen Projektleiter hat sie ergänzend benannt, weil ihr die interne Aufgabenverteilung der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Ausgehend hiervon musste das Berufungsgericht dem Beweisangebot der Klägerin, den Zeugen G. und M. seien die gerügten Baumängel bekannt gewesen, nachgehen. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt nicht vor, denn die unter Beweis gestellte Behauptung ist nicht ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden (vgl. BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 15). Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Vernehmung der Zeugen könne unterbleiben, weil diese nach dem Vortrag der Beklagten davon überzeugt seien, sich in jeder Hinsicht korrekt verhalten zu haben, beruht auf einer unzulässigen und gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden vorweggenommenen Beweiswürdigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, BeckRS 2013, 08457 Rn. 13; vom 12. März 2013 - VIII ZR 179/12, BeckRS 2013, 06022 Rn. 12; vom 17. August 2011 - XII ZR 153/09, BeckRS 2011, 22517 Rn. 11 sowie BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 15 ff.).

27

c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts bei Vernehmung der Zeugen zu Gunsten der Klägerin ausgefallen wäre. Wenn der Klägerin der Nachweis der Kenntnis des Bauleiters von den Mängeln gelingt, kann der Eintritt der Verjährung durch die im Jahr 2010 erhobene Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 638 Abs. 1, § 195 BGB a.F., § 634a Abs. 3 Satz 1, § 195, § 199 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB rechtzeitig gehemmt worden sein.

III.

28

1. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

29

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

30

Sollte die Beklagte einen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben, wird das Berufungsgericht den Sachvortrag der Parteien noch unter dem Blickwinkel zu prüfen haben, ob der Beklagten die Einrede der Verjährung mit Rücksicht auf die Grundsätze der Sekundärhaftung bei Architektenverträgen versagt ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2011 - VII ZR 4/10, BauR 2011, 1840 Rn. 10 = NZBau 2001, 691; vom 23. Juli 2009 - VII ZR 134/08, BauR 2009, 1607 Rn. 11 ff. = NZBau 2009, 789; vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 133/04, BauR 2007, 423 Rn. 9, 10 = NZBau 2007, 108). Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht das dahingehende Vorbringen der Parteien nicht gewürdigt hat. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies und gegebenenfalls fehlende Feststellungen hierzu nachzuholen.

Kniffka                    Safari Chabestari                          Eick

              Kartzke                                  Graßnack

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.