Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - I ZR 37/01

bei uns veröffentlicht am15.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 37/01 Verkündet am:
15. Juli 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Aluminiumräder
MarkenG § 14 Abs. 2, § 23 Nr. 3; UWG (Fassung v. 3.7.2004) § 4 Nr. 9, § 6 Abs. 1

a) Ein Hersteller von Aluminiumrädern, der in der Produktwerbung einen exklusiven
Sportwagen abbildet, der mit seinen u.a. für diesen Fahrzeugtyp bestimmten
Rädern ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug angebrachte
Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die Abbildung des
Sportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in seiner
bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen.

b) Wird in der Werbung für ein Produkt ein fremdes Produkt eingesetzt, ohne daß
das eine dem anderen Produkt als Kaufalternative gegenübergestellt wird, liegt
eine vergleichende Werbung nicht vor, auch wenn mit der Bezugnahme auf das
fremde Produkt eine Anlehnung an dessen guten Ruf verbunden ist.
BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 – I ZR 37/01 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann, den Richter
Prof. Dr. Bornkamm, die Richterin Ambrosius und die Richter Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2000 weitergehend abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Porsche AG. Für sie ist das bekannte Porsche-Wappen als Wort-/Bildmarke eingetragen, mit dem sie – entsprechend dem Warenverzeichnis – ihre Automobile sowie Zubehör, darunter auch Aluminiumräder, kennzeichnet:

Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die Beklagte, eine Herstellerin von Aluminiumrädern, in einem Werbeprospekt und in einer Anzeige im Porsche-ClubMagazin das nachstehend wiedergegebene Porsche-Fahrzeug abbildet, das mit Aluminiumrädern der Beklagten ausgerüstet ist. Die Klägerin sieht hierin eine anlehnende bezugnehmende Werbung und ferner – weil auf der Abbildung des Fahrzeugs das Porsche-Wappen zu erkennen sei – eine Verletzung ihrer Marke. In dem Werbeprospekt heißt es neben der Abbildung u.a.:
So wie Mode Menschen macht, so verändern Räder Autos. Wir von R.A. (Beklagte) machen Mode fürs Auto.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen ; sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung unter Abweisung der weitergehenden Klage auf die im Klageantrag als Beispiel enthaltene konkrete Verletzungsform beschränkt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. und eine Markenverletzung gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Eine anlehnende Bezugnahme sei, auch wenn sie keine unrichtigen Angaben enthalte, wettbewerbsrechtlich bedenklich, wenn für die Bezugnahme im Einzelfall kein hinreichender Anlaß bestehe und Art und Maß der bezugnehmenden Angaben nicht mehr im Rahmen einer zutreffenden und erforderlichen Darstellung lägen. Es sei zu beanstanden, wenn der von einem Dritten für sein Produkt geschaffene Prestigewert in offener Anlehnung als Vorspann für die eigenen wirtschaftlichen Interessen übernommen und ausgenutzt werde. Dies gelte insbesondere, wenn der Prestigewert des Produkts, an das sich die beanstandete Werbung anlehne, sehr hoch
oder – wie im Streitfall – überragend sei. Zwar könne die Bezugnahme auf einen Mitbewerber und sein Produkt durch das Informationsinteresse des Verkehrs gedeckt sein. Bleibe aber der Informationswert hinter der Werbewirkung zurück, sei die erkennbare Anlehnung an den Mitbewerber und seine Ware unzulässig. So verhalte es sich im Streitfall. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Beklagten , Interessenten über ihr Angebot an Aluminiumrädern zu informieren, bestehe keine Notwendigkeit, das Fahrzeug, an dem das Rad montiert werden solle, vollständig abzubilden. Um die ästhetische Wirkung eines Aluminiumrades an einem Fahrzeug zu zeigen, reiche die Wiedergabe des Rades und eines erweiterten Radkastenausschnitts aus. Mit dem Einsatz des ganzen Porsche 911 werde die volle Werbewirkung dieses Fahrzeugs auf das beworbene Aluminiumrad übertragen. Statt ausschließlich auf die Werbekraft des eigenen Produkts zu setzen, habe die Beklagte durch das Vollbild dem Image des berühmten Sportwagens ein Übermaß an Werbewirkung entlehnt. Dies sei unlauter.
Darüber hinaus habe die Beklagte den Porsche 911 so abgebildet, daß das geschützte Porsche-Wappen in Erscheinung trete. Hierin liege eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 MarkenG. Eine Grenze ergebe sich allein aus der Bestimmung des § 23 Nr. 3 MarkenG, die aber nur eine notwendige Benutzung zur Veranschaulichung von Waren als Zubehör oder Ersatzteil gestatte. Der Einsatz der Klagemarke sei jedoch gänzlich entbehrlich. Die Einbeziehung der fremden Marke führe nur dazu, daß der Verkehr eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die beworbenen Produkte etwa in dem Sinne annehme, daß eine von der Klägerin besonders geprüfte und von ihr gebilligte Produktreihe der Beklagten vorgestellt werde.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.
1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO geltend. Sie steht zu Unrecht auf dem Standpunkt, daß der Klageantrag lediglich lauterkeitsrechtliche Ansprüche, nicht dagegen markenrechtliche Ansprüche erfasse. Die Klägerin hat ihre Klage stets auch auf Markenrecht gestützt. Der Klageantrag enthält mit der konkreten Verletzungsform, auf die als Beispiel zurückgegriffen wird („… insbesondere wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben …“), auch den Hinweis auf die Verwendung der Klagemarke.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt darin, daß die Beklagte in der Werbung für ihre Aluminiumräder eine Abbildung eines Porsche-Fahrzeugs verwendet hat, bei dem das Porsche-Wappen erkennbar war, keine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 MarkenG. Denn die Beklagte hat das fremde Zeichen – soweit es überhaupt als solches wahrgenommen wird – als Hinweis auf die Bestimmung, nicht als Hinweis auf die Herkunft ihrer Aluminiumräder benutzt. Ihr Verhalten verstößt nicht gegen die guten Sitten und stellt auch keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung dar, die der Verkehr mit dem bekannten PorscheZeichen verbindet.

a) Das Berufungsgericht hat einen Eingriff in das Markenrecht „gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG“ bejaht, ohne deutlich zu machen, welchen Tatbestand es als gegeben erachtet hat. In Betracht kommt ein Eingriff in das Markenrecht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also die Verwendung eines mit dem Klagezeichen identischen Zeichens für Waren, die mit denen identisch sind, für die sie den Schutz genießt. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann offenbleiben. Denn einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG entgegen.
aa) Die Beklagte hat mit der Wiedergabe eines Porsche-Fahrzeugs, das mit Aluminiumrädern der Beklagten ausgestattet ist, auf die Bestimmung dieser Räder
hingewiesen, die sie speziell auch für diesen Fahrzeugtyp der Klägerin anbietet. Nach der Art des Produkts ist eine solche Darstellung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts notwendig, weil der ästhetische Eindruck, auf den es den Käufern solcher Räder in erster Linie ankommt, in vollem Umfang nur vermittelt werden kann, wenn die Räder nicht isoliert und auch nicht nur im Ausschnitt des Radkastens gezeigt werden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß solche Aluminiumräder das Fahrzeug, an dem sie montiert sind, schmücken sollen. Ihre volle ästhetische Wirkung entfalten sie danach erst in der Gesamtbetrachtung mit dem Fahrzeug. Dem steht nicht entgegen, daß Aluminiumräder auch im nicht montierten Zustand oder nur in einem Bildausschnitt beworben werden.
bb) Die Benutzung der Klagemarke durch die Beklagte verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Für diese Fragen ist darauf abzustellen, ob derjenige, der sich auf eine privilegierte Benutzung beruft, alles getan hat, um den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht zuwiderzuhandeln (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 – Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 61 = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 – BMW/Deenik). Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Verwechslung oder Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise dann entstünde, wenn der Verkehr die beworbenen Aluminiumräder dem Hersteller des abgebildeten Fahrzeugs zurechnete. Im Streitfall hat die Beklagte mit ihren Rädern ausgerüstete PorscheFahrzeuge zum einen in einem Prospekt und zum anderen in einer Anzeige im Magazin des Porsche-Clubs abgebildet. In beiden Fällen wird für den Betrachter deutlich , daß es sich um ein Angebot der Beklagten und nicht der Klägerin handelt. Es deutet auch nichts darauf hin, daß die Beklagte eine mit der Klägerin in Vertragsbeziehungen stehender Lizenznehmer oder Zulieferer ist. Der Durchschnittsverbraucher weiß, daß Automobilhersteller ihre Fahrzeuge mit Aluminiumrädern ausstatten und daß auch im Zubehörhandel der Vertragswerkstätten Aluminiumräder angeboten werden. Daß es sich um eine von der Klägerin besonders geprüfte und gebilligte
Baureihe handelt, wird der Verkehr stets bei Rädern annehmen, die die Klägerin für die Erstausstattung ihrer Fahrzeuge auswählt, sowie möglicherweise auch bei Rädern , die im Zubehörhandel der mit ihr verbundenen Vertragswerkstätten angeboten werden. Bei Rädern, die Dritte für die Verwendung an einem Porsche-Fahrzeug anbieten , drängt sich ein solcher Eindruck dagegen auch dann nicht auf, wenn sie an einem Porsche-Fahrzeug montiert abgebildet werden. Der Verkehr erkennt vielmehr , daß die Abbildung den Zweck hat, das Produkt in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen.

b) Auch eine Verletzung der Klagemarke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liegt nicht vor.
Zwar handelt es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Auch steht der Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen, daß es im Streitfall um eine Benutzung der bekannten Marke im Bereich der Warenidentität oder -ähnlichkeit geht, die nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht erfaßt ist (EuGH, Urt. v. 9.1.2003 – Rs. C-292/00, Slg. 2003, I-389 Tz. 30 = GRUR 2003, 240 = WRP 2003, 370 – Davidoff/Gofkid). Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Produkt der Beklagten davon profitiert, in dem Prospekt und in der Anzeige als Zubehör eines Sportwagens von hohem Prestigewert abgebildet zu sein. Dies ist jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise geschehen, wie sich aus den Ausführungen zu § 23 Nr. 3 MarkenG ergibt (II.2.a)bb)).
3. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

a) Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, findet das neue Recht auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch Anwendung. Dagegen findet auf
den Schadensersatz- und Auskunftsantrag für die Zeit bis zum 7. Juli 2004 das bis dahin geltende Recht Anwendung.

b) Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die Stelle der kennzeichenrechtlichen Regelungen, die bis dahin im Warenzeichengesetz und im UWG enthalten waren oder auch den Bestimmungen der §§ 1, 3 UWG, § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz im allgemeinen verdrängt. Wie der Senat entschieden hat, ist im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes für eine gleichzeitige Anwendung der §§ 1, 3 UWG, § 823 BGB grundsätzlich kein Raum (BGHZ 149, 191, 195 f. – shell.de, m.w.N.).
Im Streitfall können gleichwohl wettbewerbsrechtliche neben markenrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden. Denn die Verwendung der Klagemarke stellt nur einen Gesichtspunkt dar, unter dem die Klägerin das Verhalten der Beklagten beanstandet. Sie wendet sich auch und unabhängig von der Erkennbarkeit der Klagemarke dagegen, daß die Beklagte Porsche-Fahrzeuge bei der Werbung für ihre Aluminiumräder verwendet. Dieser Sachverhalt ist einer gesonderten wettbewerbsrechtlichen Beurteilung zugänglich.

c) Die von der Klägerin beanstandete Verwendung von Porsche-Fahrzeugen stellt keine unzulässige vergleichende Werbung nach § 2 UWG a.F., § 6 UWG n.F. dar.
Allerdings enthält die beanstandete Werbung der Beklagten alle Merkmale, die nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 UWG a.F. und § 6 Abs. 1 UWG n.F. eine vergleichende Werbung ausmachen: Da die Klägerin ebenfalls Aluminiumräder anbietet , ist sie Mitbewerberin der Beklagten. Die beanstandete Darstellung des Porsche-
Fahrzeugs mit den Aluminiumrädern der Beklagten stellt eine Werbung dar, die die von einem Mitbewerber angebotenen Waren erkennbar macht.
Der Senat hat jedoch wiederholt entschieden, daß die Bezugnahme auf einen Mitbewerber, die zwar alle Merkmale des § 2 Abs. 1 UWG a.F. (= § 6 Abs. 1 UWG n.F.), nicht aber die eines Vergleichs erfüllt, keine vergleichende Werbung darstellt (BGH, Urt. v. 25.3.1999 – I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 – Generika-Werbung; Urt. v. 21.6.2001 – I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP 2001, 1291 – „SOOOO ... BILLIG!“?). Dementsprechend liegt in der bloßen Bezugnahme auf die Waren eines Mitbewerbers, auch wenn sie mit dem Ziel einer Anlehnung an den guten Ruf erfolgt, keine vergleichende Werbung, weil keine Kaufalternativen gegenübergestellt werden (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 19; Piper ebd. § 1 Rdn. 713 f.; vgl. nunmehr auch Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 6 UWG Rdn. 22; ferner Sack in Harte/Henning, UWG, § 6 Rdn. 67 ff.).

d) Eine Anlehnung an einen Mitbewerber, dessen guter Ruf ausgenutzt werden soll, kann darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wettbewerbswidrig sein (§ 1 UWG a.F.). Im neuen Recht sind Fälle der Ausnutzung des guten Rufs nur ausdrücklich geregelt, soweit ein Produkt mit wettbewerblicher Eigenart nachgeahmt wird und dadurch die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausgenutzt wird (§§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG n.F.). Ob darüber hinaus Fälle der Anlehnung im neuen Recht auch an anderer Stelle erfaßt werden (vgl. dazu Ingerl, WRP 2004, 809, 816; ferner Omsels in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 82), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung ; denn eine anlehnende Bezugnahme auf ein fremdes Produkt ist jedenfalls dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hierfür im Einzelfall ein hinreichender Anlaß besteht und Art und Maß der Angaben im Rahmen einer zutreffenden Darstellung liegen (Piper in Köhler/Piper aaO Rdn. 720).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. In der Senatsrechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß in der Werbung für Ersatzteile oder Zubehör auf die Hauptware Bezug genommen werden darf, wenn dies zur Aufklärung des Publikums über die bestimmungsgemäße Verwendung des Ersatzteils oder Zubehörs sachlich geboten ist (BGH, Beschl. v. 12.11.1957 – I ZR 44/56, GRUR 1958, 343 = WRP 1958, 206 – Bohnergerät; Urt. v. 15.5.1968 – I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 700 – Rekordspritzen). Hält sich die Bezugnahme in diesen Grenzen, ist eine darin zwangsläufig liegende Anlehnung an den Ruf und den Verkaufserfolg des fremden Herstellers hinzunehmen (BGH, Urt. v. 28.3.1996 – I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 782 f. = WRP 1996, 713 – Verbrauchsmaterialien; BGHZ 139, 378, 387 – Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 2.10.2002 – I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 – „Ersetzt“; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 25.10.2001 – Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 53 ff. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 – Toshiba/Katun).
Der Gebrauch, den die Beklagte von der Ware des Klägers macht, hält sich in diesem Rahmen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte sei über das erforderliche Maß hinausgegangen, weil sie ein komplettes Fahrzeug aus der Herstellung der Klägerin und nicht nur einen Ausschnitt rund um den Radkasten in der Werbung wiedergegeben habe. Wie bereits im Zusammenhang mit § 23 Nr. 3 MarkenG dargelegt (oben II. 2. a) aa)), zeigt sich die ästhetische Wirkung des Aluminiumrades gerade im Gesamteindruck des Fahrzeugs, das mit solchen Rädern ausgerüstet ist. Im Streitfall entsteht auch nicht der Eindruck, daß es sich um Aluminiumräder der Klägerin handele. Die beanstandete Werbung hat für die Beklagte nur einen Sinn, wenn der Betrachter erkennt, daß das beworbene Produkt nicht von Porsche, sondern von einem anderen Anbieter stammt.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Ambrosius
Schaffert Bergmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - I ZR 37/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - I ZR 37/01

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - I ZR 37/01 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Markengesetz - MarkenG | § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: 1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,2. ein mit der

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 6 Vergleichende Werbung


(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - I ZR 37/01 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - I ZR 37/01 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2002 - I ZR 90/00

bei uns veröffentlicht am 02.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/00 Verkündet am: 2. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - I ZR 69/99

bei uns veröffentlicht am 21.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/99 Verkündet am: 21. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - I ZR 37/01.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2009 - I ZR 134/07

bei uns veröffentlicht am 01.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134/07 Verkündet am: 1. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2011 - I ZR 56/09

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 56/09 Verkündet am: 7. April 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - I ZR 33/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 33/10 Verkündet am: 14. April 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2005 - I ZR 159/02

bei uns veröffentlicht am 03.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 159/02 Verkündet am: 3. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 69/99 Verkündet am:
21. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
"SOOOO ... BILLIG!"?

a) Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern
ist regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren
oder Leistungen i.S. des § 2 Abs. 1 UWG herauszulesen. Ein Werbevergleich
ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein
gehalten ist, daß sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme
auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig
daraus ergibt, daß mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen
zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Kritik den Werbenden
selbst nicht betrifft.

b) In der in einem Informationsblatt enthaltenen Aufforderung, Werbungen mit
durchgestrichenen Preisen - unter Hinweis auf mögliche "Unseriosität, Lockvogel
, Ladenhüter und Finten" - "mißtrauisch zu prüfen", liegt im allgemei-
nen noch keine nach § 1 UWG zu beanstandende pauschale Herabsetzung
ungenannter Mitbewerber.
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 69/99 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1, die bis Ende 1997 in K. ein Fachgeschäft für Unterhaltungselektronik betrieb, hängte Mitte des Jahres 1996 in ihren Geschäftsräumen und in ihrem Schaufenster das nachfolgend verkleinert wiedergegebene Plakat aus, das dazu auffordert, mit durchgestrichenen Preisen beworbene Angebote mißtrauisch zu prüfen. Dieses Plakat hatte sie von der Beklagten zu 2, die Informationsbriefe verlegt, als Beilage zu deren Publikation "m. " erhalten.

Die Klägerin, die in K. einen Großmarkt für Unterhaltungselektronik betreibt, hat geltend gemacht, das Plakat verstoße gegen §§ 1 und 3 UWG. Die Verbraucher verstünden den Aushang dahin, daß damit auch sie gemeint sei, weil sie auf dem örtlichen Markt in der Branche am häufigsten mit Werbemaßnahmen auftrete. Selbst ohne Bezugnahme auf einen konkreten Wettbewerber verstoße das Plakat gegen den lauteren Wettbewerb, weil es die Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung nicht einhalte, sondern die fremden Erzeugnisse pauschal abwerte.
Die Klägerin hat, nachdem ihr Auskunftsantrag zu Ziffer 3 hinsichtlich der Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie in der Anlage JS 1 zu werben und/oder werben zu lassen oder an dem Vertrieb dieser Werbung mitzuwirken ; 2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 geschilderte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entsteht; 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen , in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat, wobei die Werbung nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, das Plakat prangere lediglich Mißstände in der Werbung an, ohne daß sich daraus eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Konkurrenzunternehmen ergebe. Es fra-
ge sich daher, welche Leistungen der Beklagten mit solchen der Klägerin verglichen würden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr wie folgt stattgegeben:
1. Die Beklagten werden unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten oder zu verbreiten , wer mit durchgestrichenen Preisen werbe, suggeriere den Kunden Preisgünstigkeit durch Lockangebote, Ladenhüter und Finten, insbesondere wenn dies geschieht wie in der mit dem Urteil verbundenen Anlage; 2. die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Wettbewerbshandlung zu Ziffer 1 entstanden ist; 3. die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Anlage zu Ziffer 1 im WirtschaftsraumK. in der Branche für Unterhaltungselektronik begangen hat, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflagen der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist; 4. die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat darin, daß die Beklagte zu 1 das von der Beklagten zu 2 herausgegebene Informationsblatt in ihren Geschäftsräumen und in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, eine kritisierende vergleichende Werbung gesehen, die gegen § 1 UWG verstoße. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagten beriefen sich ohne Erfolg darauf, die Klägerin sei durch das Informationsblatt nicht angesprochen, so daß bereits deshalb von einer vergleichenden Werbung keine Rede sein könne. Im Einzugsgebiet von K. würde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Endverbraucher von Unterhaltungselektronik darin auch eine Bezugnahme auf die Klägerin sehen; denn diese trete am örtlichen Markt neben nur noch einem weiteren Wettbewerber besonders häufig durch umfangreiche Werbung mit durchgestrichenen Preisen in Erscheinung.
Das Informationsblatt der Beklagten, das demnach an den Maßstäben der Rechtsprechung zur kritisierenden vergleichenden Werbung zu messen sei, verstoße gegen § 1 UWG. Die Beklagten griffen zwar nicht das Warenangebot der Klägerin in herabsetzender Weise an, träfen mit ihrer Kritik jedoch deren Absatz- und Werbemethoden. Die angepriesenen Preisvorteile würden in Zweifel gezogen, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen werde, daran zu denken, welche Vorteile der Kauf im Fachbetrieb demgegenüber biete. Das Informationsblatt rücke pauschal jeden, der mit durchgestrichenen Preisen werbe, in die Nähe dessen, der dem Kunden lediglich Preisgünstigkeit suggeriere , ohne daß diese tatsächlich gegeben sei. Die Informationsschrift überschreite daher nicht nur die Grenzen einer sachlichen Verbraucherberatung, sondern auch das Maß der Erforderlichkeit und sachlichen Erörterung von Werbemethoden der Konkurrenz.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
1. Die Zulässigkeit der Klage begegnet allerdings keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 in seinem Urteilsausspruch zu Ziffer 1 umformuliert, weil es gemeint hat, der von der Klägerin formulierte Antrag lasse den Kern der Verletzungshandlung nicht hinreichend deutlich erkennen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit dem zu unbestimmt gefaßten und deshalb unzulässigen Klageantrag eigenmächtig einen zulässigen Inhalt und Wortlaut gegeben und zudem das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes verfehlt.
Der Klageantrag zu 1, auf den die Klageanträge zu 2 und 3 Bezug nehmen , ist nicht deshalb unbestimmt, weil den Beklagten eine Werbung "wie in der Anlage JS 1" verboten werden soll. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ist in der Regel unproblematisch, wenn er - wie im Streitfall - lediglich auf das Verbot der Handlung gerichtet ist, so wie diese begangen worden ist (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum, m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht dadurch das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes verfehlt hat, daß es den Klageantrag zu 1 im Urteilsausspruch zu Ziffer 1 in ein Verbot, "zu behaupten oder
zu verbreiten, wer mit durchgestrichenen Preisen werbe, suggeriere den Kunden Preisgünstigkeit durch Lockangebote, Ladenhüter und Finten", umformuliert hat. Die Frage, ob das Informationsblatt so zu verstehen ist, wie es das Berufungsgericht verstanden hat, und ob der Klageantrag einen entsprechenden Verbotsausspruch erlaubt, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I, m.w.N.). Diese Frage stellt sich im Streitfall aber deshalb nicht, weil sich die Klage aus anderen Gründen als unbegründet erweist (vgl. nachfolgend unter II.2.).

b) Das Berufungsgericht hat die Klägerin gegenüber beiden Beklagten als klagebefugt angesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben gleichfalls keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 zur Geltendmachung der Klageansprüche befugt ist, weil sie konkret behauptet, durch die dort beschriebene Werbemaßnahme unmittelbar betroffen zu sein. Der unmittelbar betroffene Mitbewerber, der zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, ist bereits aufgrund der §§ 1 und 3 UWG klagebefugt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht entgegen der Ansicht der Revision nicht erst dann, wenn der Mitbewerber durch die angegriffene Wettbewerbshandlung unmittelbar verletzt worden ist, sondern schon dann, wenn er durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann. Davon ist hier auszugehen, da die Klägerin und die Beklagte zu 1 die gleichen Waren in derselben Stadt angeboten haben und damit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß sie sich mit ihrem Leistungsangebot im Markt
unmittelbar begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen, m.w.N.).
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin auch gegenüber der Beklagten zu 2 klagebefugt ist, weil sie geltend macht, diese habe sich an dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1 beteiligt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 2 in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Wer als unmittelbar Verletzter gegen einen Verletzer vorgehen kann, ist auch berechtigt, gegen einen am Wettbewerbsverstoß Beteiligten vorzugehen, selbst wenn der Beteiligte ohne Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 314 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 13 Rdn. 6).
2. Das angefochtene Urteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht begründet sind.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist darin, daß die Beklagte zu 1 das von der Beklagten zu 2 herausgegebene Informationsblatt in ihren Geschäftsräumen und in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, keine unzulässige vergleichende Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG n.F. (= Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 [ABl EG Nr. L 290, S. 18 = GRUR 1998, 117]) zu sehen. Es fehlt an einem "Vergleich".
Es kann offenbleiben, ob das Informationsblatt - wie das Berufungsgericht angenommen hat - Mitbewerber erkennbar macht oder ob dies - wie die
Revision geltend macht - nicht der Fall ist. Die beanstandete Werbung ist schon deshalb weder eine auf erkennbare Mitbewerber abzielende, kritisierende vergleichende Werbung noch ein ungenannte Mitbewerber betreffender, allgemein gehaltener Werbevergleich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, WRP 2001, 688, 689 - Eröffnungswerbung, m.w.N.), weil der Werbende selbst, hier die Beklagte zu 1, nicht vergleichend einbezogen wird. Daher kann auch offenbleiben, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 UWG, die einen Vergleich von Waren oder Dienstleistungen voraussetzt, auch den Vergleich von Werbemethoden erfaßt.
Unerläßliches Erfordernis eines jeden Werbevergleichs ist es, daß der Werbende einen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen mindestens zwei Wettbewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Tätigkeiten oder sonstigen Verhältnissen herstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 - GenerikaWerbung ; Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 18 m.w.N.). Dabei reicht zwar eine nur mittelbar erkennbare Bezugnahme aus. Damit ist aber nicht gemeint, daß jede noch so fernliegende, "nur um zehn Ecken gedachte" Bezugnahme genügt. So ist allein in der Anpreisung der eigenen Waren oder Leistungen in der Regel noch kein Vergleich mit den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern zu sehen (BGH GRUR 1999, 1100, 1101 - Generika-Werbung, m.w.N.). Es fehlt an einer Gegenüberstellung. Dementsprechend ist aus der bloßen Kritik an Waren , Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen herauszulesen (vgl. Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 19). Ein Werbevergleich ist deshalb grundsätzlich dann zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, daß sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Wer-
benden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, daß mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft. So liegt der Fall hier.
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Informationsblatt an einer bestimmten Werbemethode anderer Handelsbetriebe - der Werbung mit durchgestrichenen Preisen - Kritik übt. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß es an einem Vergleich dieser Werbemethode mit der Art und Weise, in der die Beklagte zu 1 Werbung für ihre Preisangebote betrieben hat, fehlt. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - derjenige , der in derart massiver Weise das Werbe- und Preisgestaltungsverhalten von Wettbewerbern anprangert, damit impliziert, daß er selbst nicht in der beanstandeten Weise verfährt. Eine vergleichende Werbung setzt voraus, daß der Werbende einen Bezug zwischen Wettbewerbern nicht nur unausgesprochen zum Ausdruck bringt, sondern ausspricht oder jedenfalls eindeutig nahelegt. Im Streitfall kann allein daraus, daß die Beklagte zu 1 das Informationsblatt mit ihrem Firmenstempel versehen und es in ihren Geschäftsräumen und in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, nicht als ausreichend deutlicher Hinweis darauf verstanden werden, daß die Beklagte zu 1 nicht mit durchgestrichenen Preisen wirbt, zumal ein solches Werbeverhalten nicht schlechthin angeprangert wird, sondern nur, wenn es in unseriöser, unlauterer Weise erfolgt. Weitere Umstände, die einen Vergleich mit den Werbemethoden der Beklagten zu 1 ohne weiteres erkennbar machten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Von einem Werbevergleich kann auch nicht deshalb ausgegangen werden , weil das Informationsblatt - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - nicht nur die angepriesenen Preisvorteile in Zweifel zieht, sondern zugleich zu bedenken gibt, welche Vorteile der Kauf im Fachbetrieb bietet. Selbst wenn in der Aufforderung am Ende des Informationsblattes "Vergessen Sie nicht, mit zu berücksichtigen, was Ihnen fachmännische Beratung und Betreuung wert sind!" ein Hinweis auf die Vorteile eines Kaufes im Fachgeschäft der Beklagten zu 1 zu sehen wäre, läge darin kein Vergleich mit den kritisierten Werbemethoden anderer Unternehmen. Ein Vergleich der Leistungen von Wettbewerbern setzt voraus, daß diese Leistungen aufeinander bezogen und aneinander gemessen , d.h. gegenübergestellt werden. Hierfür reicht es nicht aus, daß - wie im Streitfall - verschiedenartige Leistungen von Wettbewerbern lediglich gleichzeitig genannt werden.

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
aa) Die beanstandete Werbung kann nicht unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig angesehen werden.
Für eine solche rechtliche Prüfung ist allerdings trotz der neuen Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung zur vergleichenden Werbung bezieht sich allein auf Werbung, die einen Vergleich enthält und einen Mitbewerber erkennbar macht. Fehlt es bereits an einem Vergleich oder an der Erkennbarkeit, gelten für die Fälle pauschaler Herabsetzung die bisherigen Grundsätze weiter. Danach kommt es darauf an, ob
die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse oder Absatzmethoden darstellt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn über die bloße Kritik hinaus Umstände hinzutreten, die die Kritik in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGH WRP 2001, 688, 689 - Eröffnungswerbung, m.w.N.; Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 19). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe das Informationsblatt dahin, daß es pauschal jeden, der mit durchgestrichenen Preisen werbe, in die Nähe dessen rücke, der dem Kunden lediglich Preisgünstigkeit suggeriere, ohne daß diese tatsächlich gegeben sei, ist erfahrungswidrig. Das Informationsblatt fordert lediglich dazu auf, Angebote, die mit durchgestrichenen Preisen beworben werden, mißtrauisch zu prüfen, weil sich dahinter Unseriosität , ein Lockvogel, Ladenhüter oder Finten verbergen könnten. Es legt nahe , günstige Angebote zu nutzen, sich jedoch erst zu vergewissern, ob die suggerierte Preisgünstigkeit auch tatsächlich gegeben ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, die angesprochenen Verkehrskreise verständen dies dahin, daß sämtliche Angebote, die mit durchgestrichenen Preisen beworben werden, tatsächlich nicht so günstig sind, wie sie zu sein scheinen. Dementsprechend werden auch nicht alle Mitbewerber, die auf diese Weise werben, verdächtigt, sich unlauterer Werbemethoden zu bedienen.
bb) Das Berufungsgericht hat es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offengelassen, ob die angegriffene Werbung irreführend i.S. des § 3 UWG ist. Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht. Der Senat kann anhand des unstreitigen Sachverhalts und der eigenen Lebenserfahrung selbst abschließend beurteilen, daß eine Irreführung nicht in Betracht kommt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Wie bereits ausgeführt wurde , kann nicht angenommen werden, daß der beanstandete Aushang den unzutreffenden Eindruck erweckt, Werbung mit durchgestrichenen Preisen sei immer unlauter. Im übrigen ist eine Irreführung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht worden.
III. Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des Berufungsgerichts daher aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 90/00 Verkündet am:
2. Oktober 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
"Ersetzt"
Wirbt ein Unternehmen für eigene Produkte mit eigenen Bestellnummern und
der Angabe "ersetzt" unter Nennung der Baugröße und der Ersatzteilnummer
von Produkten eines Mitbewerbers, liegt darin eine vergleichende Werbung im
Sinne von § 2 Abs. 1 UWG, die nicht ohne weiteres unlauter ist.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2002 - I ZR 90/00 - OLG Celle
LG Stade
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Stade vom 29. August 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin stellt Gelenkwellen für Landmaschinen und Sonderantriebe her und vertreibt diese. Ihre Teile werden als Erstausstattung von den Produzenten der Landmaschinen verwendet. In Deutschland hat die Klägerin in die-
sem Bereich einen Marktanteil von 70 %. Neben der Erstausstattung liefert sie komplette Gelenkwellen und Teile davon für die Ersatzbeschaffung.
Die Beklagte vertreibt ebenfalls komplette Gelenkwellen und Ersatzteile von Gelenkwellen. Sie tritt als Erstausrüsterin nicht in Erscheinung, sondern beliefert Landmaschinen-Reparaturbetriebe mit ihren Waren.
Die Klägerin verwendet zur Kennzeichnung ihrer kompletten Gelenkwellen ein Nummernsystem mit den Baugrößen aufsteigend 2000, 2100 usw. für normale Gelenkwellen, 2270, 2370 usw. 2280, 2380 usw. für WeitwinkelGleichlauf -Gelenkwellen von 70° bzw. 80°.
Die in den jeweiligen Gelenkwellen verwendeten Kreuzgarnituren bezeichnet die Klägerin mit Nummern passend zur Baugröße der jeweiligen Gelenkwelle beispielsweise 20.00, 21.00 usw. Diese Nummern sind auf den Kreuzgarnituren unter dem Firmensymbol "W" in den Stahl eingelassen und erkennbar. Abgeleitet von diesen Bezeichnungen verwendet die Klägerin für die Kreuzgarnituren sogenannte Ersatzteilnummern, die aus Nummernblöcken zu je zwei Ziffern gebildet werden, beispielsweise 21.00.00.
Ihre Profilpaarungen bezeichnet die Klägerin abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des inneren und äußeren Profilrohres beispielsweise mit "00a", "0v", "S4", "1s" (inneres Rohr) oder "0a", "1", "S5", "2s" (äußeres Rohr).
Für ihre Gelenkwellenschutzrohre benutzt die Klägerin die Buchstabenkombinationen "SC" oder "SD" in Verbindung mit zweistelligen Nummern wie zum Beispiel "05", "15" usw.

Die Identifizierung der Gelenkwellenteile der Klägerin kann anhand der jeweiligen Einzelteilbeschreibung erfolgen, in der die Teile mit ihren Formen und Abmessungen eindeutig angegeben sind und in der neben der Maßtabelle die gesamten Baugrößenbezeichnungen und Ersatzteilnummern den jeweiligen Teilen zugeordnet werden. Neben den Ersatzteilnummern weist die von der Klägerin herausgegebene Liste zusätzlich sogenannte Bestellnummern aus, die nicht mit den Baugrößenbezeichnungen oder Ersatzteilnummern korrespondieren oder ein in sich geschlossenes Nummernsystem erkennen lassen.
Die Beklagte benutzt in ihrem Katalog "Stand Mai 96" zur Kennzeichnung ihrer Gelenkwellen eigenständige Bestellnummern, zu denen in einer Spalte "ersetzt" die Baugrößenbezeichnungen der Klägerin, beispielsweise "Baugröße W 2100, Kreuz 10.01, Rohr 00a/0a, Artikelnummer 39000", genannt werden.
Zur Bezeichnung der Einzelteile von Gelenkwellen verwendet die Beklagte ebenfalls eigenständige Bestellnummern und gibt an, daß ihr Ersatzteil das jeweilige Teil der Klägerin, welches mit seiner Baugröße oder Ersatzteilnummer bezeichnet wird, ersetzt. Auf der Verpackung ihrer Ersatzteile verwendet die Beklagte ebenfalls das Ersatzteilnummernsystem der Klägerin, beispielsweise "Kreuzgarnitur, ersetzt 11.03.00, 3.41". Eine technische Beschreibung , aus der sich Form, Abmessungen oder weitere technische Daten zur Kraftübertragung usw. ergeben, enthält der Ersatzteilkatalog der Beklagten nicht. Auf den Katalogseiten wird zudem darauf hingewiesen, daß die angebotenen Teile S. -Teile seien und die Originalbezeichnungen nur Vergleichszwecken dienten.

Die englische Muttergesellschaft der Beklagten verwendete in ihrer damaligen deutschen Niederlassung bereits 1981 das Kennzeichnungssystem der Klägerin und wurde deshalb von dieser mit Schreiben vom 6. April 1981 abgemahnt. Auch nach einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 27. Mai 1983 setzte die Muttergesellschaft der Beklagten ihre Praxis fort und wurde von der Klägerin erst mit Schreiben vom 25. Juni 1996 erneut abgemahnt.
Die Klägerin sieht in der Verwendung ihrer Baugrößenbezeichnungen oder der weitgehend daraus abgeleiteten Ersatzteilnummern durch die Beklagte eine unzulässige Rufausbeutung. Sie hat Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, es sei für die Beklagte nicht erforderlich, Gelenkwellen und Ersatzteile unter Bezugnahme auf ihre, der Klägerin, Kennzeichnungen anzubieten. Das jeweilige Teil könne anhand seiner Maße und technischen Eigenschaften hinreichend genau bezeichnet werden, um für den Reparaturbetrieb eine sichere Ersatzteilbeschaffung zu gewährleisten. Insbesondere durch die Angabe "ersetzt" wolle die Beklagte an dem guten Ruf der Produkte der Klägerin teilhaben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, auf dem Ersatzteilmarkt für Gelenkwellen habe sich die Notwendigkeit herausgebildet , die Bezeichnungen der Klägerin zur Kennzeichnung des eigenen Bauteils zu verwenden, weil die Klägerin praktisch marktbeherrschend sei und ihr Kennzeichnungssystem den Charakter einer Norm habe. Deshalb komme - auch unabhängig von dem Kataloghinweis - niemand auf die Idee, die Teile der Beklagten könnten Originalware sein, zumal die Teile nur an Fachkreise
vertrieben würden. Mit ihrer Kennzeichnung halte sich die Beklagte im Rahmen dessen, was alle anderen Anbieter von Gelenkwellenteilen täten und zum Vertrieb der Produkte auch zwangsläufig tun müßten. Ein Übergang auf die Produkte der Beklagten sei nicht ohne Nennung der Baugrößenbezeichnungen und Ersatzteilnummern der Klägerin möglich. Eine technische Beschreibung könne nicht zur hinreichenden Identifizierung des benötigten Teils dienen. Ein Hinweis darauf, welche Gelenkwellen für welche Landmaschine paßten, sei ebenfalls nicht praktikabel, weil es eine unübersehbare Vielfalt von Landmaschinen gebe und ein Katalog dafür nicht erstellt werden könne. Ein Verbot ihres Verhaltens würde gegen Art. 28 EG verstoßen. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin verwirkt, weil sie nach Abmahnung der Muttergesellschaft der Beklagten 1981/83 das Verhalten unbeanstandet hingenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Ansprüche der Klägerin seien verjährt, jedenfalls verwirkt.
Die Berufung der Klägerin hatte weitgehend Erfolg.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen und dazu ausgeführt:

Es sei anerkannt, daß es Drittanbietern grundsätzlich erlaubt sei, Ersatzteile und Zubehör zu einer fremden Hauptware herzustellen und zu verbreiten, wenn die unterschiedliche Herkunft eindeutig erkennbar sei. Dann sei es auch zulässig, als Drittanbieter sachliche Hinweise zu geben, um den Verwendungszweck des Bauteils deutlich zu machen. Es sei aber nicht als sachlicher Hinweis anzusehen, wenn der Drittanbieter seine Ware ausdrücklich als Ersatz für die Produkte des Marktführers anbiete, und damit seine Werbung darauf abziele, sich die Werbebemühungen des anderen zunutze zu machen, um dadurch die Nachfrage auf die eigenen Produkte oder die Gütevorstellungen des Verkehrs bezüglich des anderen Produkts auf die eigene Ware umzulenken. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sei eine derartige Anlehnung als wettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen.
Die Beklagte setze dadurch, daß sie ihre Gelenkwellen und Ersatzteile für Gelenkwellen unter Verwendung des Baugrößensystems der Klägerin oder deren Ersatzteilnummern am Markt anbiete, ihre Teile in eine unmittelbare Beziehung zu den am Markt bestens eingeführten Produkten der Klägerin. Die anlehnende Bezugnahme auf Baugrößen und Ersatzteilnummern sei ungeachtet dessen, daß sie durch die Verwendung des Begriffs "ersetzt" noch verstärkt werde, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar sei eine Erleichterung des Bestellvorgangs festzustellen, diese gebe jedoch keinen hinreichenden sachlichen Grund. Es sei möglich, Gelenkwellen anhand technischer Merkmale zu klassifizieren. Deshalb sei es nicht unerläßlich, auf das Produkt eines anderen Herstellers als Orientierungshilfe zurückzugreifen.
Da die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei auch der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerechtfertigt. Der Anspruch auf Auskunftserteilung folge als Hilfsanspruch aus dem Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin diesen sonst nicht beziffern könne.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sei, kann im Hinblick auf die nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Bestimmung des neuen § 2 UWG und die schon zuvor geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vergleichenden Werbung nicht aufrechterhalten bleiben.
1. Durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 ist der neue § 2 UWG mit Wirkung vom 14. September 2000 in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 1-3 und Art. 4 des Gesetzes, BGBl. 2000 I S.1374). Diese Vorschrift ist bezüglich des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs zugrunde zu legen.
Danach verstößt die Werbung der Beklagten nur gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG, wenn der Vergleich eine der in Absatz 2 Nummern 1 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt oder irreführend ist (§ 3 Satz 2 UWG). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
Bei der beanstandeten Werbung für die Gelenkwellen und die Ersatzteile der Beklagten handelt es sich um eine vergleichende Werbung i.S. von
§ 2 Abs. 1 UWG, weil mit ihr unmittelbar die Waren der Klägerin als eines Mitbewerbers der Beklagten kenntlich gemacht werden.

a) Diese Werbung kann nach Inkrafttreten des neuen § 2 UWG nicht schon deshalb als wettbewerbswidrig angesehen werden, weil für eine Gegenüberstellung der eigenen Bestellnummern der Beklagten mit den Baugrößenbezeichnungen der Klägerin ein sachlich rechtfertigender Anlaß gefehlt habe. Vergleichende Werbung ist nach den geltenden Normen, die die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18 = GRUR 1998, 117) umsetzen, vielmehr grundsätzlich zulässig. Nach der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie soll sie dazu beitragen, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen und so den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern (vgl. EuGH GRUR 2002, 354, 355 Tz. 36 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun).
Die Angabe der Baugrößenbezeichnungen der Klägerin neben den Bestellnummern der Beklagten unter der Angabe "ersetzt" ermöglicht es dem Verkehr , die Erzeugnisse der Beklagten, die den Erzeugnissen der Klägerin entsprechen , eindeutig zu identifizieren. Eine solche Angabe stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Behauptung einer Gleichwertigkeit hinsichtlich der technischen Eigenschaften der beiden Erzeugnisse dar, das heißt einen Vergleich wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften der Erzeugnisse i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 84/450/EWG: EuGH
GRUR 2002, 354, 355 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun). In der von der Klägerin bean- standeten konkreten Verwendung ihrer eigenen Baugrößenbezeichnungen in der angegriffenen Gegenüberstellung mit der Angabe "ersetzt" kann daher kein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG gesehen werden.

b) Aus dem Vortrag der Klägerin sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu erkennen, die einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG begründen könnten.
Insbesondere sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergibt, daß die Gegenüberstellung der Bezeichnungen zu Verwechslungen zwischen der Beklagten und der Klägerin oder zwischen den von diesen angebotenen Waren führt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Im Gegenteil hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise - fachkundige Abnehmer - nicht über die Herkunft der Gelenkwellen oder der Ersatzteile getäuscht werden. Sie nähmen den Hinweis in dem Katalog "Dies sind S. -Teile, die Originalnummern dienen nur zu Vergleichszwecken" trotz fehlender drucktechnischer Hervorhebung - anders als ein flüchtiger Leser - wahr und ordneten ihn entsprechend ein. Von einer Irreführung i.S. von § 3 Satz 2 UWG kann nicht ausgegangen werden.

c) Auch Tatsachen, die eine über den bloßen Vergleich hinausgehende unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des von der Klägerin verwendeten Kennzeichens i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG erkennen ließen, sind nicht ersichtlich. Mit der Nennung des Nummernsystems der Klägerin partizipiert die Beklagte an dem guten Ruf der bezeichneten Produkte. Das allein ist aber keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs (BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen
Sie; vgl. auch EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 53 ff. - Toshiba/Katun). Auf die Frage, ob der Begriff des "Kennzeichens" in der Bestimmung den Wortlaut "einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen" in Art. 3a Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie zutreffend umsetzt, kommt es deshalb nicht an. Auch für eine sonstige Herabsetzung oder Verunglimpfung der Klägerin oder von deren Waren (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) ist nichts ersichtlich.
2. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit es um den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nebst dem Auskunftserteilungsanspruch geht. Insoweit kommt es zwar auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 2 UWG an. Der Bundesgerichtshof hatte aber schon vor diesem Zeitpunkt die Grundsätze zur Zulässigkeit von vergleichender Werbung, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 in Einklang standen (BGHZ 138, 55 - Testpreis-Angebot; 139, 378 - Vergleichen Sie). Auch für den von den Nebenansprüchen erfaßten Zeitraum ab Mai 1996 bis zur Veröffentlichung der Richtlinie im Oktober 1997 hat der Senat bereits ausgesprochen, daß der Hinweis, wonach die eigenen Produkte die Erzeugnisse des auf dem Markt eingeführten Mitbewerbers "ersetzen", ohne weitere werbende Aussagen nicht als eine unlautere Rufausbeutung verstanden werden kann (BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 784 = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien ; vgl. auch Nichtannahmebeschluß zur zweiten Revision in dieser Sache vom 10. Oktober 2002 - I ZR 322/01). Das ist im Streitfall, wie den Ausführungen oben zu Ziffer 1 zu entnehmen ist, nicht zweifelhaft.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.