Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - I ZR 69/99

bei uns veröffentlicht am21.06.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 69/99 Verkündet am:
21. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
"SOOOO ... BILLIG!"?

a) Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern
ist regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren
oder Leistungen i.S. des § 2 Abs. 1 UWG herauszulesen. Ein Werbevergleich
ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein
gehalten ist, daß sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme
auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig
daraus ergibt, daß mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen
zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Kritik den Werbenden
selbst nicht betrifft.

b) In der in einem Informationsblatt enthaltenen Aufforderung, Werbungen mit
durchgestrichenen Preisen - unter Hinweis auf mögliche "Unseriosität, Lockvogel
, Ladenhüter und Finten" - "mißtrauisch zu prüfen", liegt im allgemei-
nen noch keine nach § 1 UWG zu beanstandende pauschale Herabsetzung
ungenannter Mitbewerber.
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 69/99 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1, die bis Ende 1997 in K. ein Fachgeschäft für Unterhaltungselektronik betrieb, hängte Mitte des Jahres 1996 in ihren Geschäftsräumen und in ihrem Schaufenster das nachfolgend verkleinert wiedergegebene Plakat aus, das dazu auffordert, mit durchgestrichenen Preisen beworbene Angebote mißtrauisch zu prüfen. Dieses Plakat hatte sie von der Beklagten zu 2, die Informationsbriefe verlegt, als Beilage zu deren Publikation "m. " erhalten.

Die Klägerin, die in K. einen Großmarkt für Unterhaltungselektronik betreibt, hat geltend gemacht, das Plakat verstoße gegen §§ 1 und 3 UWG. Die Verbraucher verstünden den Aushang dahin, daß damit auch sie gemeint sei, weil sie auf dem örtlichen Markt in der Branche am häufigsten mit Werbemaßnahmen auftrete. Selbst ohne Bezugnahme auf einen konkreten Wettbewerber verstoße das Plakat gegen den lauteren Wettbewerb, weil es die Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung nicht einhalte, sondern die fremden Erzeugnisse pauschal abwerte.
Die Klägerin hat, nachdem ihr Auskunftsantrag zu Ziffer 3 hinsichtlich der Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie in der Anlage JS 1 zu werben und/oder werben zu lassen oder an dem Vertrieb dieser Werbung mitzuwirken ; 2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 geschilderte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entsteht; 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen , in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat, wobei die Werbung nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, das Plakat prangere lediglich Mißstände in der Werbung an, ohne daß sich daraus eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Konkurrenzunternehmen ergebe. Es fra-
ge sich daher, welche Leistungen der Beklagten mit solchen der Klägerin verglichen würden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr wie folgt stattgegeben:
1. Die Beklagten werden unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten oder zu verbreiten , wer mit durchgestrichenen Preisen werbe, suggeriere den Kunden Preisgünstigkeit durch Lockangebote, Ladenhüter und Finten, insbesondere wenn dies geschieht wie in der mit dem Urteil verbundenen Anlage; 2. die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Wettbewerbshandlung zu Ziffer 1 entstanden ist; 3. die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Anlage zu Ziffer 1 im WirtschaftsraumK. in der Branche für Unterhaltungselektronik begangen hat, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflagen der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist; 4. die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat darin, daß die Beklagte zu 1 das von der Beklagten zu 2 herausgegebene Informationsblatt in ihren Geschäftsräumen und in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, eine kritisierende vergleichende Werbung gesehen, die gegen § 1 UWG verstoße. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagten beriefen sich ohne Erfolg darauf, die Klägerin sei durch das Informationsblatt nicht angesprochen, so daß bereits deshalb von einer vergleichenden Werbung keine Rede sein könne. Im Einzugsgebiet von K. würde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Endverbraucher von Unterhaltungselektronik darin auch eine Bezugnahme auf die Klägerin sehen; denn diese trete am örtlichen Markt neben nur noch einem weiteren Wettbewerber besonders häufig durch umfangreiche Werbung mit durchgestrichenen Preisen in Erscheinung.
Das Informationsblatt der Beklagten, das demnach an den Maßstäben der Rechtsprechung zur kritisierenden vergleichenden Werbung zu messen sei, verstoße gegen § 1 UWG. Die Beklagten griffen zwar nicht das Warenangebot der Klägerin in herabsetzender Weise an, träfen mit ihrer Kritik jedoch deren Absatz- und Werbemethoden. Die angepriesenen Preisvorteile würden in Zweifel gezogen, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen werde, daran zu denken, welche Vorteile der Kauf im Fachbetrieb demgegenüber biete. Das Informationsblatt rücke pauschal jeden, der mit durchgestrichenen Preisen werbe, in die Nähe dessen, der dem Kunden lediglich Preisgünstigkeit suggeriere , ohne daß diese tatsächlich gegeben sei. Die Informationsschrift überschreite daher nicht nur die Grenzen einer sachlichen Verbraucherberatung, sondern auch das Maß der Erforderlichkeit und sachlichen Erörterung von Werbemethoden der Konkurrenz.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
1. Die Zulässigkeit der Klage begegnet allerdings keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 in seinem Urteilsausspruch zu Ziffer 1 umformuliert, weil es gemeint hat, der von der Klägerin formulierte Antrag lasse den Kern der Verletzungshandlung nicht hinreichend deutlich erkennen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit dem zu unbestimmt gefaßten und deshalb unzulässigen Klageantrag eigenmächtig einen zulässigen Inhalt und Wortlaut gegeben und zudem das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes verfehlt.
Der Klageantrag zu 1, auf den die Klageanträge zu 2 und 3 Bezug nehmen , ist nicht deshalb unbestimmt, weil den Beklagten eine Werbung "wie in der Anlage JS 1" verboten werden soll. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ist in der Regel unproblematisch, wenn er - wie im Streitfall - lediglich auf das Verbot der Handlung gerichtet ist, so wie diese begangen worden ist (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum, m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht dadurch das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes verfehlt hat, daß es den Klageantrag zu 1 im Urteilsausspruch zu Ziffer 1 in ein Verbot, "zu behaupten oder
zu verbreiten, wer mit durchgestrichenen Preisen werbe, suggeriere den Kunden Preisgünstigkeit durch Lockangebote, Ladenhüter und Finten", umformuliert hat. Die Frage, ob das Informationsblatt so zu verstehen ist, wie es das Berufungsgericht verstanden hat, und ob der Klageantrag einen entsprechenden Verbotsausspruch erlaubt, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I, m.w.N.). Diese Frage stellt sich im Streitfall aber deshalb nicht, weil sich die Klage aus anderen Gründen als unbegründet erweist (vgl. nachfolgend unter II.2.).

b) Das Berufungsgericht hat die Klägerin gegenüber beiden Beklagten als klagebefugt angesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben gleichfalls keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 zur Geltendmachung der Klageansprüche befugt ist, weil sie konkret behauptet, durch die dort beschriebene Werbemaßnahme unmittelbar betroffen zu sein. Der unmittelbar betroffene Mitbewerber, der zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, ist bereits aufgrund der §§ 1 und 3 UWG klagebefugt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht entgegen der Ansicht der Revision nicht erst dann, wenn der Mitbewerber durch die angegriffene Wettbewerbshandlung unmittelbar verletzt worden ist, sondern schon dann, wenn er durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann. Davon ist hier auszugehen, da die Klägerin und die Beklagte zu 1 die gleichen Waren in derselben Stadt angeboten haben und damit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß sie sich mit ihrem Leistungsangebot im Markt
unmittelbar begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen, m.w.N.).
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin auch gegenüber der Beklagten zu 2 klagebefugt ist, weil sie geltend macht, diese habe sich an dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1 beteiligt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 2 in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Wer als unmittelbar Verletzter gegen einen Verletzer vorgehen kann, ist auch berechtigt, gegen einen am Wettbewerbsverstoß Beteiligten vorzugehen, selbst wenn der Beteiligte ohne Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 314 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 13 Rdn. 6).
2. Das angefochtene Urteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht begründet sind.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist darin, daß die Beklagte zu 1 das von der Beklagten zu 2 herausgegebene Informationsblatt in ihren Geschäftsräumen und in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, keine unzulässige vergleichende Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG n.F. (= Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 [ABl EG Nr. L 290, S. 18 = GRUR 1998, 117]) zu sehen. Es fehlt an einem "Vergleich".
Es kann offenbleiben, ob das Informationsblatt - wie das Berufungsgericht angenommen hat - Mitbewerber erkennbar macht oder ob dies - wie die
Revision geltend macht - nicht der Fall ist. Die beanstandete Werbung ist schon deshalb weder eine auf erkennbare Mitbewerber abzielende, kritisierende vergleichende Werbung noch ein ungenannte Mitbewerber betreffender, allgemein gehaltener Werbevergleich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, WRP 2001, 688, 689 - Eröffnungswerbung, m.w.N.), weil der Werbende selbst, hier die Beklagte zu 1, nicht vergleichend einbezogen wird. Daher kann auch offenbleiben, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 UWG, die einen Vergleich von Waren oder Dienstleistungen voraussetzt, auch den Vergleich von Werbemethoden erfaßt.
Unerläßliches Erfordernis eines jeden Werbevergleichs ist es, daß der Werbende einen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen mindestens zwei Wettbewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Tätigkeiten oder sonstigen Verhältnissen herstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 - GenerikaWerbung ; Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 18 m.w.N.). Dabei reicht zwar eine nur mittelbar erkennbare Bezugnahme aus. Damit ist aber nicht gemeint, daß jede noch so fernliegende, "nur um zehn Ecken gedachte" Bezugnahme genügt. So ist allein in der Anpreisung der eigenen Waren oder Leistungen in der Regel noch kein Vergleich mit den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern zu sehen (BGH GRUR 1999, 1100, 1101 - Generika-Werbung, m.w.N.). Es fehlt an einer Gegenüberstellung. Dementsprechend ist aus der bloßen Kritik an Waren , Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen herauszulesen (vgl. Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 19). Ein Werbevergleich ist deshalb grundsätzlich dann zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, daß sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Wer-
benden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, daß mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft. So liegt der Fall hier.
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Informationsblatt an einer bestimmten Werbemethode anderer Handelsbetriebe - der Werbung mit durchgestrichenen Preisen - Kritik übt. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß es an einem Vergleich dieser Werbemethode mit der Art und Weise, in der die Beklagte zu 1 Werbung für ihre Preisangebote betrieben hat, fehlt. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - derjenige , der in derart massiver Weise das Werbe- und Preisgestaltungsverhalten von Wettbewerbern anprangert, damit impliziert, daß er selbst nicht in der beanstandeten Weise verfährt. Eine vergleichende Werbung setzt voraus, daß der Werbende einen Bezug zwischen Wettbewerbern nicht nur unausgesprochen zum Ausdruck bringt, sondern ausspricht oder jedenfalls eindeutig nahelegt. Im Streitfall kann allein daraus, daß die Beklagte zu 1 das Informationsblatt mit ihrem Firmenstempel versehen und es in ihren Geschäftsräumen und in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, nicht als ausreichend deutlicher Hinweis darauf verstanden werden, daß die Beklagte zu 1 nicht mit durchgestrichenen Preisen wirbt, zumal ein solches Werbeverhalten nicht schlechthin angeprangert wird, sondern nur, wenn es in unseriöser, unlauterer Weise erfolgt. Weitere Umstände, die einen Vergleich mit den Werbemethoden der Beklagten zu 1 ohne weiteres erkennbar machten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Von einem Werbevergleich kann auch nicht deshalb ausgegangen werden , weil das Informationsblatt - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - nicht nur die angepriesenen Preisvorteile in Zweifel zieht, sondern zugleich zu bedenken gibt, welche Vorteile der Kauf im Fachbetrieb bietet. Selbst wenn in der Aufforderung am Ende des Informationsblattes "Vergessen Sie nicht, mit zu berücksichtigen, was Ihnen fachmännische Beratung und Betreuung wert sind!" ein Hinweis auf die Vorteile eines Kaufes im Fachgeschäft der Beklagten zu 1 zu sehen wäre, läge darin kein Vergleich mit den kritisierten Werbemethoden anderer Unternehmen. Ein Vergleich der Leistungen von Wettbewerbern setzt voraus, daß diese Leistungen aufeinander bezogen und aneinander gemessen , d.h. gegenübergestellt werden. Hierfür reicht es nicht aus, daß - wie im Streitfall - verschiedenartige Leistungen von Wettbewerbern lediglich gleichzeitig genannt werden.

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
aa) Die beanstandete Werbung kann nicht unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig angesehen werden.
Für eine solche rechtliche Prüfung ist allerdings trotz der neuen Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung zur vergleichenden Werbung bezieht sich allein auf Werbung, die einen Vergleich enthält und einen Mitbewerber erkennbar macht. Fehlt es bereits an einem Vergleich oder an der Erkennbarkeit, gelten für die Fälle pauschaler Herabsetzung die bisherigen Grundsätze weiter. Danach kommt es darauf an, ob
die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse oder Absatzmethoden darstellt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn über die bloße Kritik hinaus Umstände hinzutreten, die die Kritik in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGH WRP 2001, 688, 689 - Eröffnungswerbung, m.w.N.; Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 19). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe das Informationsblatt dahin, daß es pauschal jeden, der mit durchgestrichenen Preisen werbe, in die Nähe dessen rücke, der dem Kunden lediglich Preisgünstigkeit suggeriere, ohne daß diese tatsächlich gegeben sei, ist erfahrungswidrig. Das Informationsblatt fordert lediglich dazu auf, Angebote, die mit durchgestrichenen Preisen beworben werden, mißtrauisch zu prüfen, weil sich dahinter Unseriosität , ein Lockvogel, Ladenhüter oder Finten verbergen könnten. Es legt nahe , günstige Angebote zu nutzen, sich jedoch erst zu vergewissern, ob die suggerierte Preisgünstigkeit auch tatsächlich gegeben ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, die angesprochenen Verkehrskreise verständen dies dahin, daß sämtliche Angebote, die mit durchgestrichenen Preisen beworben werden, tatsächlich nicht so günstig sind, wie sie zu sein scheinen. Dementsprechend werden auch nicht alle Mitbewerber, die auf diese Weise werben, verdächtigt, sich unlauterer Werbemethoden zu bedienen.
bb) Das Berufungsgericht hat es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offengelassen, ob die angegriffene Werbung irreführend i.S. des § 3 UWG ist. Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht. Der Senat kann anhand des unstreitigen Sachverhalts und der eigenen Lebenserfahrung selbst abschließend beurteilen, daß eine Irreführung nicht in Betracht kommt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Wie bereits ausgeführt wurde , kann nicht angenommen werden, daß der beanstandete Aushang den unzutreffenden Eindruck erweckt, Werbung mit durchgestrichenen Preisen sei immer unlauter. Im übrigen ist eine Irreführung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht worden.
III. Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des Berufungsgerichts daher aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - I ZR 69/99

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - I ZR 69/99 zitiert 9 §§.

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

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Referenzen

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

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IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
I ZR 180/98 Verkündet am:
26. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
TCM-Zentrum
Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung "mit Anzeigen der
nachfolgend eingeblendeten Art" gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichend
bestimmt.
Die Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG, die es u.a. verbietet, außerhalb der Fachkreise
für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von
Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen
der Heilberufe zu werben, verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1
GG normierte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.
BGH, Vers.-Urt. v. 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98 - OLG München
LG Passau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 1998 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für sein "TCM-Zentrum" mit folgender Anzeige zu werben: Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte, der ein "Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin" in E. unterhielt und selbst kein Arzt ist, ließ in der Tageszeitung "P. Presse" vom 14. September 1996 die in Kopie als Anlage K 1 vorgelegte und nachfolgend verkleinert wiedergegebene Anzeige erscheinen:

Die Klägerin, die Bayerische Landesärztevertretung, ist der Ansicht, die Anzeige verstoße gegen verschiedene Bestimmungen der Berufsordnung für die Ä rzte Bayerns in der Fassung vom 1. Januar 1994 (BOÄ B ayern 1994) sowie gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und damit zugleich gegen § 1 UWG; sie sei zudem irreführend im Sinne von § 3 UWG. Der Beklagte hafte hierfür als Störer, weil er die unzulässige Anzeige mit Wissen und Duldung der darin herausgestellten Ä rzte veranlaßt und damit deren Wettbewerb gefördert habe. Die Klägerin hat die Anzeige u.a. deshalb als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Wiedergabe der beiden Lichtbilder mit § 11 Nr. 4 HWG unvereinbar sei, der die Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von An-
gehörigen der Heilberufe untersage. Daneben hat sie in der Anzeige vor allem einen Verstoß gegen das Werbeverbot des § 25 BOÄ B ayern 1994 sowie das des § 11 Nr. 2 HWG gesehen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für sein "TCM-Zentrum" mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art zu werben (es folgt die oben verkleinert wiedergegebene Anzeige).
In zweiter Instanz hat die Klägerin darüber hinaus hilfsweise beantragt,
den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für sein "TCM-Zentrum" mit Anzeigen gemäß der Anlage K 1 zu werben.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge bereits unzulässig und überdies mangels eines Wettbewerbsverstoßes auch unbegründet. Die maßgeblichen Bestimmungen der Berufsordnung für die Ä rzte Bayerns und des Heilmittelwerbegesetzes seien wegen Verstoßes gegen die Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. Da er - der Beklagte - das Zentrum für Traditionelle Chine-
sische Medizin nicht mehr betreibe, bestehe zudem keine Wiederholungsgefahr.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrages als unzulässig abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


I. Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO). Das Urteil beruht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden Sach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Beklagte nicht säumig gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
II. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klageanträge nicht im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefaßt seien. Dazu hat es ausgeführt:
Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag bezögen sich auf ein Verbot der gesamten Anzeige, ohne daß der Kern des Verbots erkennbar sei. Den Bestimmtheitsanforderungen genüge weder die Formulierung des Hauptantrags, "mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art zu werben", der eine Kopie der Zeitungsanzeige folge, noch die Formulierung des Hilfsantrags "mit Anzeigen gemäß der Anlage K 1 zu werben", selbst wenn alsdann die Anlage K 1, also die oben genannte Anzeige, einzublenden sei. Die Anzeige enthalte viel Text sowie Bilder und Bildunterschriften. Es sei in keiner Weise ersichtlich, was nun gerade verboten werden solle.
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nur teilweise stand. Die Revision führt - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung des Beklagten nach dem Hilfsantrag.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß sich sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag auf die gesamte Anzeige beziehen. Die in der "P. Presse" vom 14. September 1996 veröffentlichte Anzeige ist in den Hauptantrag durch Einrücken einer Kopie eingefügt und in den Hilfsantrag durch Bezugnahme auf die Anlage K 1, die ebenfalls eine Kopie der Anzeige enthält, einbezogen. Demnach ist jeweils der vollständige Inhalt dieser Anzeige mit sämtlichen Wort- und Bildbestandteilen Gegenstand der Unterlassungsanträge. Zutreffend ist auch der rechtliche Aus-
gangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Unterlassungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefaßt sein darf, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung, m.w.N.).

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Unterlassungsanträge aber nicht deshalb unbestimmt, weil aufgrund des in der Anzeige enthaltenen umfangreichen Textes sowie der beiden Bilder und der Bildunterschriften nicht ersichtlich sei, was konkret verboten werden solle. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages in der Regel unproblematisch ist, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt so wie sie begangen worden ist (vgl. BGHZ 142, 388, 390 - Musical-Gala; GroßkommUWG/Jacobs, Vor § 13 Abschn. D Rdn. 97; Baumbach /Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdn. 459; Köhler/ Piper, UWG, Vor § 13 Rdn. 227; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 4; Gloy/Spätgens, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 68 Rdn. 3 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 27 Rdn. 4; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 333). Wird dem Beklagten untersagt, erneut mit der beanstandeten Anzeige zu werben, kann für ihn nicht zweifelhaft sein, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat. Er hat künftig jegliche Werbung, die aus der gesamten Anzeige besteht, zu unterlassen. Die Klägerin hat zudem nicht nur durch die
Fassung ihres Klageantrages, sondern auch ausdrücklich in ihrer Klagebegründung deutlich gemacht, daß "die Werbeanzeige des Beklagten zur Gänze angegriffen wird".

b) Soweit das Berufungsgericht den Hauptantrag wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen hat, stellt sich dies aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Der Hauptantrag genügt deshalb nicht den Bestimmtheitsanforderungen, weil mit ihm ein Verbot von "Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art" erstrebt wird.
Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag kann zwar zulässig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifelhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). So ist in der Rechtsprechung ein Verbot von "Behauptungen ähnlichen Inhalts" für ausreichend bestimmt erachtet worden , weil der Sinngehalt dieser auslegungsfähigen Formulierung im konkreten Fall durch eine ihrem Sinn entsprechende Ergänzung klargestellt worden war (RG GRUR 1933, 253, 255 f. - Bärstangensicherung). Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung der verwendeten Begriffe fraglich bleibt und damit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig feststehen. Die Rechtsprechung hat deshalb Formulierungen wie "ähnliche Behauptungen" (RG MuW 1939, 137, 141 - Ovalglas) oder "ähnlich wie geschieht" (BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I) für zu unbestimmt erachtet.
Auch dem hier in Rede stehenden Hauptantrag fehlt danach die erforderliche Bestimmtheit, weil er sich auf Anzeigen erstreckt, denen mit der ein-
geblendeten Anzeige die - nicht näher umschriebene - Art gemeinsam ist. Wo die Grenze zwischen Anzeigen "dieser Art" und "anderer Art" zu ziehen ist, ist weder generell ersichtlich noch ergibt sich dies aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Vorbringen der Klägerin, da dieses sich nur mit der beanstandeten Anzeige und nicht mit anderen denkbaren Anzeigen auseinandersetzt. Für den Beklagten würde es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die einer bestimmt bezeichneten Rechtsverletzung nur ihrer Art nach entsprechen, und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht.
2. Hinsichtlich des Hilfsantrags, der sich aus den oben unter III. 1. a) dargestellten Gründen als hinreichend bestimmt erweist, vermag der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hat bislang zwar keine Feststellungen dazu getroffen , ob die angegriffene Anzeige unter den einzelnen von der Klägerin genannten Gesichtspunkten wettbewerbswidrig ist. Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Senat kann zwar mangels einer ausreichenden Tatsachengrundlage nicht beurteilen, ob alle behaupteten Wettbewerbsverstöße gegeben sind. Er kann jedoch aufgrund der vorgelegten Anzeige selbst entscheiden, daß diese jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 4 HWG wettbewerbswidrig ist. Bereits dieser Wettbewerbsverstoß rechtfertigt es, dem auf das Verbot der gesamten Anzeige gerichteten Hilfsantrag stattzugeben.

a) Nach der Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG ist es verboten, außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zu werben. Die Anzeige gibt zwei Fotografien wieder , von denen nach den Bildunterschriften die untere das chinesische Ä rzteTeam und die obere ProfessorDr. Z. J. zeigt, der im Text der Anzeige als Leiter der Gruppe bezeichnet ist. Auf der unteren Fotografie tragen sämtliche Personen die für Ä rzte als Berufskleidung typischen weißen Kittel. Auf der oberen Fotografie ist Professor Dr. Z. J. zudem bei der Behandlung eines Patienten zu sehen; die Bildunterschrift erläutert, Akupunktur sei eine der Spezialitäten von Professor Dr. Z. J . , der bei dieser Heilmethode einer der berühmtesten Ä rzte Chinas sei. Mit diesen Abbildungen wird - wie sich aus dem Zusammenhang mit dem Text der Anzeige ergibt - für die von den abgebildeten Ä rzten im "TCM-Zentrum" ausgeübte "Traditionelle Chinesische Medizin" geworben. Demnach handelt es sich nicht etwa lediglich um eine heilmittelwerberechtlich unbedenkliche Werbung für das Unternehmen, sondern zumindest auch um eine nach § 11 Nr. 4 HWG unzulässige Werbung für Verfahren und Behandlungen (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 11 Nr. 4 Rdn. 4, m.w.N.).

b) Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die beiden Abbildungen gegen § 11 Nr. 4 HWG verstoßen; er macht jedoch geltend, diese Bestimmung sei wegen Verstoßes gegen die Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist § 11 Nr. 4 HWG jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (vgl. Bülow/Ring, Heilmittelwerbege-
setz, § 11 Nr. 4 Rdn. 32). Zwar greift das in Rede stehende Werbeverbot in die Freiheit der Berufsausübung ein. Dieser Eingriff ist jedoch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, weil er durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Der Zweck der verschiedenen Verbote des § 11 HWG liegt in der Verhinderung unsachlicher Beeinflussung des Publikums, die in der Heilmittelwerbung wegen ihres Gesundheitsbezuges besondere Gefahren begründen kann. Das Verbot des § 11 Nr. 4 HWG soll insbesondere verhindern, daß durch Abbildungen der Eindruck entsteht, das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren würde fachlich empfohlen oder angewendet, und daß die Autorität der Heilberufe ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken (BGH, Urt. v. 28.3.1985 - I ZR 42/83, GRUR 1985, 936 = WRP 1985, 483 - Sanatorium II). Es ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber, dem bei der Bestimmung der Grenzen der Berufsausübungsfreiheit aus Gründen des Gemeinwohls Ermessen eingeräumt ist und Generalisierungen gestattet sind, sich aus diesen Erwägungen für ein umfassendes Verbot der Werbung mit bestimmten bildlichen Darstellungen entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1985, 936, 937 - Sanatorium II). Umstände, die hier ausnahmsweise - etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - eine einschränkende Auslegung geböten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) In dem Verstoß gegen § 11 Nr. 4 HWG liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Verletzung einer solchen, dem Gesundheitsschutz dienenden und damit werthaltigen Norm ist regelmäßig, ohne daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf, zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG
zu werten, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise zu einer Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers Anlaß geben (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate, m.w.N.).
Der Beklagte haftet für diesen Wettbewerbsverstoß, weil er die Anzeige veranlaßt hat. Da sich die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes nicht nur an Ä rzte, sondern an sämtliche Werbetreibenden richten (vgl. Doepner aaO, § 1 Rdn. 13), ist es unerheblich, daß der Beklagte selbst kein Arzt ist.

d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr selbst dann nicht entfallen, wenn er das Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin nicht mehr betreibt.
Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; sie entfällt insbesondere nicht schon mit der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf, m.w.N.).

e) Bereits dieser Wettbewerbsverstoß des Beklagten rechtfertigt es, dem auf das Verbot der gesamten Anzeige gerichteten Hilfsantrag stattzugeben. Eine Verurteilung des Beklagten ist nicht auf die als wettbewerbswidrig erkannten Teile der Anzeige zu beschränken. Denn ein auf das Verbot der konkreten Verletzungshandlung gerichteter Antrag ist schon dann in vollem Um-
fang begründet, wenn die konkrete Verletzungshandlung eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthält; es kommt nicht darauf an, ob die Verletzungshandlung im übrigen wettbewerbsgemäß oder wettbewerbswidrig ist (vgl. Nirk/ Kurtze, Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Aufl. 1992, Rdn. 223 und 248 ff.; Melullis aaO Rdn. 333 f.).
IV. Auf die Revision der Klägerin war daher - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, und der Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß die konkrete Verletzungsform, die Gegenstand des Hilfsantrags ist, bereits als Minus im Hauptantrag enthalten ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 147/98 Verkündet am:
14. Dezember 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eröffnungswerbung
In einer Werbung, mit der die Verbraucher aufgefordert werden, bestimmte Anschaffungen
bis zur bevorstehenden Eröffnung eines neuen Geschäftslokals des
werbenden Unternehmens zurückzustellen, liegt im allgemeinen weder eine pauschale
Herabsetzung ungenannter Mitbewerber noch eine wettbewerbswidrige
Marktstörung.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – I ZR 147/98 – OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Oktober 1997 im Umfang der Aufhebung abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte betreibt seit der Geschäftseröffnung am 17. April 1997 ein Einzelhandelsgeschäft , in dem sie u.a. Haushaltsgeräte sowie Geräte der Unterhaltungselektronik und Telekommunikation anbietet.
Vor der Eröffnung ließ die Beklagte in der Zeit zwischen dem 1. und dem 9. April 1997 in Kölner Tageszeitungen eine Reihe von Anzeigen veröffentlichen. In einem Teil dieser Anzeigen empfahl der bekannte Kölner Schauspieler Willy Millowitsch dem Leser in rheinischer Mundart, bis zum 17. April bestimmte zum Sortiment der Beklagten gehörende Geräte – Computer, CD-Player, Autoradios, CDs, Mobiltelefone, Fernsehgeräte und Waschmaschinen – nicht zu erwerben (z.B. “Willy säht: Bis 17.4. kein Wäschmaschin kaufe jon.”). Der Name der Beklagten war in diesen Anzeigen nicht genannt; sie wiesen jedoch eine von Unternehmen der MediaMarkt -Gruppe häufig verwendete Farbgestaltung (schwarze Schrift auf rotem Grund) auf:

Andere Anzeigen legten – dieses Mal unter Hinweis auf die Beklagte – Willy Millowitsch die Aufforderung in den Mund, ab 17. April die fraglichen Artikel zu erwerben (z.B. “Willy säht: Ab 17.4. Videokamera kaufe jon.”):

Der Kläger hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabsetzung als wettbewerbswidrig beanstandet. Da bei den in Rede stehenden Gegenständen der Wettbewerb im wesentlichen über den Preis geführt werde, entnehme der Verkehr der Werbung, daß er ab dem 17. April den beworbenen Gegenstand zu einem Preis erwerben könne, der unter dem der Konkurrenz liege. Der Kläger hat die Beklagte dementsprechend auf Unterlassung und auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen .
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, in dem fraglichen Werbeverhalten liege eine wettbewerbswidrige Marktstörung. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im wesentlichen bestätigt, sie jedoch auf eine Veröffentlichung der entsprechenden Anzeigen in Printmedien beschränkt.
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung als eine pauschale Herabsetzung der Mitbewerber für wettbewerbswidrig gehalten. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch setze voraus, daß die Werbung die Aussage enthalte , die beworbene Ware sei – etwa nach Preis und Qualität – so nur bei dem werbenden Unternehmen und nicht auch bei Mitbewerbern zu erhalten. Diese Voraussetzung liege ersichtlich vor.
Die Anzeigen, in denen von einem Erwerb der fraglichen Geräte vor dem 17. April abgeraten werde, enthielten durchweg die Aussage, das werbende Unternehmen biete die Geräte ab dem genannten Datum zu einem günstigeren Preis als sämtliche in Betracht kommenden Mitbewerber an. Denn das empfohlene Zurückstellen des Kaufentschlusses wegen einer Neueröffnung sei nur dann sinnvoll , wenn die fraglichen Produkte in dem zu eröffnenden Geschäft günstiger zu haben seien als bei der Konkurrenz. Aufgrund des anonymen Charakters der Anzeige werde deutlich, daß sie nicht zur Herausstellung der eigenen Leistung der Beklagten diene; vielmehr werde der Eindruck verstärkt, daß sie sich gezielt gegen die Konkurrenten, und zwar gegen sämtliche Anbieter entsprechender Waren im Kölner Raum richte.
Auch in den Anzeigen, in denen ein Erwerb der fraglichen Geräte ab dem 17. April empfohlen werde, liege eine pauschale Herabsetzung der Mitbewerber. Denn diese Inserate würden vom Verkehr als Folgewerbung erkannt, die das Rätsel über den unbekannten Werbetreibenden auflöse. Die Werbung knüpfe damit unmittelbar an die erste Werbung an, indem sie sage, wo der bislang zurückgestellte Kauf zu tätigen sei.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen – soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist – zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der beanstandeten Werbung keine wettbewerbswidrige pauschale Herabsetzung nach § 1 UWG.

a) Im Streitfall ist nicht die gesetzliche Neuregelung über die vergleichende Werbung in § 2 UWG anzuwenden (zur nunmehr in § 2 UWG umgesetzten Richtlinie 97/55/EG vgl. BGHZ 138, 55 – Testpreis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 – I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 – Preisvergleichsliste II; BGHZ 139, 378 – Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 25.3.1999 – I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100 = WRP 1999, 1141 – Generika-Werbung). Denn die beanstandete Werbung macht die Mitbewerber oder die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen weder unmittelbar noch mittelbar erkennbar. Um dieses Merkmal zu erfüllen, muß eine Werbung so deutlich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber gerichtet sein, daß sich eine Bezugnahme auf sie für die angesprochenen Verkehrskreise förmlich aufdrängt (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1101 – Generika-Werbung ; ferner BGH, Urt. v. 5.12.1996 – I ZR 203/94, GRUR 1997, 539, 540 = WRP 1997, 709 – Kfz-Waschanlagen). Je größer der Kreis der in Betracht kommenden Mitbewerber ist, desto geringer wird dabei die Neigung der Leser sein, eine allgemein gehaltene Werbeaussage auf einzelne Mitbewerber zu beziehen, die von ihr allenfalls pauschal erfaßt werden.
Im Hinblick auf die große Zahl von Anbietern entsprechender Leistungen im Kölner Raum kann danach im Streitfall nicht von einer Werbung ausgegangen werden, die die betroffenen Mitbewerber erkennbar macht (§ 2 Abs. 1 UWG).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die beanstandete Werbung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig angesehen werden.
Für eine solche rechtliche Prüfung ist trotz der neuen Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung zur vergleichenden Werbung bezieht sich allein auf Werbung, die einen Mitbewerber erkennbar macht. Fehlt es an der Erkennbarkeit, gelten für die Fälle pauschaler Herabsetzung die bisherigen Grundsätze (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1102 – GenerikaWerbung ; ferner zu diesen Grundsätzen BGH, Urt. v. 2.5.1996 – I ZR 108/94, GRUR 1996, 983, 984 = WRP 1997, 549 – Preistest I; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 350 ff.). Es kommt mithin darauf an, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1996 – I ZR 183/94, GRUR 1997, 227, 228 = WRP 1997, 182 – Aussehen mit Brille). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1102 – Generika-Werbung; ferner zur Frage der Herabsetzung bei der vergleichenden Werbung BGHZ 139, 378 ff. – Vergleichen Sie).
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien, kann nicht beigetreten werden. Denn weder in der ersten noch in der zweiten Variante kann der beanstandeten Werbung überhaupt eine Aussage über die Mitbewerber der Beklagten oder die von ihnen angebotenen Produkte entnommen werden. Insbesondere enthält sie auch keine verdeckte Behauptung des
Inhalts, daß die Produkte aus den beworbenen Gattungen nach der Geschäftseröffnung bei dem inserierenden Unternehmen günstiger angeboten würden als bei der Konkurrenz. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe die Werbeanzeigen in dieser Weise, ist erfahrungswidrig.
Mit einer Werbung, mit der ein Unternehmen die baldige Eröffnung eines neuen Geschäfts ankündigt, verfolgt es – legitimerweise – immer auch das naheliegende Ziel, die Verbraucher dazu zu bewegen, einen bestehenden Anschaffungswunsch noch bis zum Datum der Eröffnung zurückzustellen. Eine Aussage darüber, weshalb sich das Warten auf die Neueröffnung für den Verbraucher lohnen wird, enthält eine solche Werbung nicht. Ein Vorteil mag in den günstigen Preisen, kann aber auch in anderen Punkten – etwa in der großen Auswahl oder in einer kompetenten Beratung – liegen. Selbst wenn ein Unternehmen keinerlei derartige Vorteile aufzuweisen hätte, wäre es ihm unbenommen, auf eine bevorstehende Eröffnung hinzuweisen. Eine pauschale Herabsetzung der Mitbewerber wäre jedenfalls mit einer solchen Werbung für eine Neueröffnung niemals verbunden.
Denkbar ist es allerdings, daß eine konkret auf die Beklagte als Unternehmen der Media-Markt-Gruppe hinweisende Werbung dem Leser den Eindruck einer besonderen Preisgünstigkeit des Sortiments vermittelt, falls – wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen – Unternehmen dieser Gruppe generell für ihre preisgünstigen Angebote bekannt wären. Aber auch dann wäre mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Neueröffnung eines Media-Marktes keine pauschale Herabsetzung der Mitbewerber verbunden.
Allerdings gehen die beanstandeten Anzeigen der ersten Serie (“Willy säht: Bis 17.4. kein ... kaufe jon.”) über den Hinweis auf eine bevorstehende Neueröff-
nung hinaus, indem sie ausdrücklich dazu auffordern, entsprechende Anschaffungen bis zum Eröffnungsdatum zurückzustellen. Den Anzeigen kann aber auch damit noch keine pauschal herabsetzende Aussage über andere Anbieter der entsprechenden Waren entnommen werden. Denn sie sprechen nur das aus, was konkludent mit jeder Ankündigung einer bevorstehenden Neueröffnung zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich nämlich empfehle, geplante Anschaffungen noch für ein paar Tage zurückzustellen. Nur weil die ausdrückliche Aussage genau dem entspricht, was unausgesprochen mit jeder Eröffnungswerbung gesagt wird, sieht der Verkehr in der beanstandeten Werbung auch einen Hinweis auf eine bevorstehende Neueröffnung.
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung können die beanstandeten Anzeigen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nach § 1 UWG wettbewerbswidrigen Marktstörung untersagt werden.
Die Revisionserwiderung sieht – dem Landgericht folgend, das sein stattgebendes Urteil auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat – in den ersten sieben Anzeigen (z.B. “Willy säht: Bis 17.4. kein Wäschmaschin kaufe jon.”) eine einem Boykottaufruf gleichkommende Aufforderung, die näher bezeichneten Gegenstände in dem angegebenen Zeitraum schlechthin nicht zu kaufen. Würden die Verbraucher – so die Revisionserwiderung – eine solche Aufforderung befolgen, käme der gesamte Einzelhandelsabsatz auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für die Dauer ihrer Geltung zum Erliegen. Diese Beurteilung vermag der Senat nicht zu teilen.
Eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn ein für sich genommen nicht unlauteres, aber doch bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr be-
gründet, der Leistungswettbewerb werde in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 – Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 – ad-hoc-Meldung ). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, daß die Werbung im Streitfall eine solche ernstliche Gefahr begründet hätte. Ungeachtet ihres ins Scherzhafte gezogenen Charakters sieht der verständige Durchschnittsverbraucher in der Aufforderung , bis zu einem etwa vierzehn Tage später liegenden Zeitpunkt gewisse Anschaffungen zurückzustellen, keine zu befolgende Anordnung, sondern bestenfalls die Empfehlung, einen bestehenden Bedarf bei einem bestimmten Unternehmen zu decken. Ebensowenig wie eine solche Aufforderung (z.B. “Wenn Sie eine Waschmaschine benötigen, kaufen Sie sie bei uns!”) dazu führt, daß das Geschäft der Mitbewerber zum Erliegen kommt, geht eine derartige Wirkung von der beanstandeten Empfehlung aus.
3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Revisionserwiderung zur Begründung des ausgesprochenen Verbots schließlich noch auf den Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens gestützt und die Ansicht vertreten, in der Berufung auf die “Kultpersönlichkeit Willy Millowitsch” liege – jedenfalls in Köln, wo dieser Schauspieler besonders verehrt worden sei – eine unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Abnehmer. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens kann eine Werbung zu untersagen sein, wenn dem Umworbenen ein Geschenk oder eine sonstige Vergünstigung in Aussicht gestellt und dadurch eine so starke Anziehungskraft auf ihn ausgeübt wird, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung verdrängt wird (BGH, Urt. v. 26.3.1998 – I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037, 1038 = WRP 1998, 727 – Schmuck-Set; Urt. v. 26.3.1998 – I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 – 1.000 DM Umwelt-Bonus). Außerhalb solcher Formen der Wertreklame kann die unsachliche Beeinflussung der Abnehmerent-
scheidung auch in ganz bestimmten anderen Fallkonstellationen – etwa in Fällen des Ausnutzens von Angstvorstellungen der Umworbenen – eine Wettbewerbswidrigkeit begründen. Dagegen läßt sich § 1 UWG kein allgemeines Sachlichkeitsgebot entnehmen. Insbesondere ist es aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unbedenklich , wenn sich die Werbenden zur Unterstreichung ihrer Werbeaussage bekannter Persönlichkeiten in der Erwartung bedienen, deren gutes Image werde die Wertschätzung des beworbenen Produkts positiv beeinflussen.
4. Da ein Unterlassungsanspruch des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht, kommt es auf die Frage nicht an, ob die Wiederholungsgefahr im Streitfall durch Unterwerfungserklärungen entfallen war.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)