Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2004 - I ZR 49/02

bei uns veröffentlicht am25.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/02 Verkündet am:
25. November 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Kehraus
Zur Auslegung eines im Jahre 1983 geschlossenen Filmproduktionsvertrages
zwischen inländischen Unternehmen, in dem über die Inhaberschaft des Rechts
an direkten Satellitensendungen keine ausdrückliche Regelung getroffen worden
ist.
BGH, Urt. v. 25. November 2004 - I ZR 49/02 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Widerklägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2001 im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Änderung aufgehoben: I. Das genannte Berufungsurteil wird in seinem Ausspruch zu I. 1. wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch direkt in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden kann.
II. Ausspruch zu I. 2. 2. des Berufungsurteils wird aufgehoben.
III. In seinem Ausspruch zu I. 3. erhält das Berufungsurteil folgende Fassung: Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/ oder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden können. IV. Ausspruch zu II. des Berufungsurteils wird insofern aufgehoben, als auf die Revision der Beklagten durch Neufassung der Aus- sprüche zu I. 1. und I. 3. sowie die entsprechende Ände rung des auf Ausspruch zu I. 3. bezogenen Ausspruchs zu I. 4. in seinem Inhalt erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage weitergehend abgewiesen und der Widerklage weitergehend stattgegeben.
V. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Berufungshilfsantrag zu 7 c) der Klägerin (Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11.4.1983), soweit es um die Erlösbeteiligung der Beklagten geht, sowie über den Widerklageantrag zu III. der Beklagten (Revisionsantrag zu II. 5.) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, übertragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin war bis März 1998 eine Tochtergesellschaft des Süddeutschen Rundfunks und gehört nunmehr zur Süddeutschen Rundfunk Holding, die ihrerseits eine Tochtergesellschaft des Süddeutschen Rundfunks ist.
Die Klägerin und die Beklagte, beide inländische Gesellschaften, haben am 11. April 1983 einen Koproduktionsvertrag über die Herstellung des Spielfilms "Kehraus" geschlossen. Hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Filmauswertung haben die Parteien in diesem Vertrag u.a. vereinbart:
"3. Nutzungsrechte 3.1 Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich Inhaber sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis von 70 % zugunsten S. [= Beklagte] und 30 % zugunsten M. [= Klägerin] ... 3.2 ... 4. Auswertung 4.1 M. erhält die Erlöse aus dem ihr zustehenden FernsehNutzungsrecht zur Auswertung des Films im Sendegebiet der BRD einschließlich West-Berlin. Alle übrigen Erlöse sind auf Solaris übertragen. ... 10. Gesellschaft Die mit diesem Vertrag begründete BGB-Gesellschaft wir d nach Herstellung der O-Kopie aufgelöst. Die Parteien haben
dann Bruchteilseigentum an dem Film (Material- und Nutzungsrecht ) entsprechend ihrer Beteiligung." Der Spielfilm wurde 1983 fertiggestellt und bis 1988 viermal im Gemeinschaftsprogramm der ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland), danach in den Dritten Programmen der alten Bundesländer ausgestrahlt. Zu einer Ausstrahlung in den Dritten Programmen der neuen Bundesländer, die von der Klägerin gestattet worden ist, kam es bisher nicht.
Nach einer mit Schreiben vom 30. Juli 1997 erteilten Auskunft, deren Vollständigkeit die Beklagte allerdings bestreitet, fanden nach dem 3. Oktober 1990 drei Ausstrahlungen des Spielfilms über Satellit und/oder Kabel statt (am 5.3.1992 im Norddeutschen Rundfunk sowie am 28.2.1997 im Süddeutschen Rundfunk und im Bayerischen Rundfunk). Für diese Ausstrahlungen hat die Klägerin nach ihren Angaben ein Entgelt von insgesamt 35.000 DM erhalten.
Mit Vertrag vom 18./29. Dezember 1997 hat die Klägerin dem Bayerischen Rundfunk für die Zeit bis zum 31. Mai 1998 das ausschließliche Senderecht an dem Spielfilm zur einmaligen Nutzung "im Lizenzgebiet Bayern einschließlich der vom BR [= Bayerischer Rundfunk] versorgten Kabelanlagen in der Bundesrepublik Deutschland und Satellit" übertragen. Zum Umfang der Rechte war in Ziffer 1 (1) des Vertrages u.a. bestimmt:
"Die dem BR nach diesem Vertrag übertragenen Rechte erstrekken sich auf jedwede nichtkommerzielle und/oder kommerzielle Nutzung mittels Draht und/oder drahtlos, insbesondere auch die Weitersendung über Kabel und/oder Satellit (z.B. Astra)." In Ziffer 1 (4) des Vertrages war weiter geregelt:

"Die zeitgleiche Einspeisung des III. Programms des BR in ein Kabelfernsehen im Gebiet anderer Landesrundfunkanstalten und/ oder die Weitersendung über Satellit, insbesondere über 'Astra', gilt im Sinne dieses Vertrags nicht als fernsehmäßige Verwertung im Gebiet der anderen Landesrundfunkanstalten." Eine für den 24. Februar 1998 geplante Ausstrahlung des Bayerischen Rundfunks hat die Beklagte durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung verhindert.
Ab Herbst 1991 haben die ARD-Rundfunkanstalten damit begonnen, ihre Dritten Fernsehprogramme über das Satellitensystem Astra auszustrahlen. Die nunmehr von allen ARD-Rundfunkanstalten - jedenfalls auch über Satellit und/ oder Kabel - ausgestrahlten Programme können im gesamten Bundesgebiet empfangen werden und werden bundesweit in die Kabelnetze eingespeist. Eine räumliche Beschränkung der Kabeleinspeisung der durch Satellit ausgestrahlten Programme, z.B. auf das Sendegebiet des Bayerischen Rundfunks, ist technisch möglich, jedoch äußerst kostenintensiv.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei auch ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt, den Spielfilm "Kehraus" in einem Fernseh-Regionalprogramm der alten Bundesländer (wie dem Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks) über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen. Zumindest sei der Koproduktionsvertrag dahingehend anzupassen, daß sie gegen angemessene Beteiligung der Beklagten an den erzielten Erlösen berechtigt werde, den Spielfilm nicht nur durch eine Rundfunkanstalt der alten Bundesländer, sondern auch im Gemeinschaftsprogramm der ARD oder durch eine Rundfunkanstalt der neuen Bundesländer ausstrahlen zu lassen und dies sowohl erdgebunden (drahtlos und über Kabel) als auch über Satellit.

Die Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt :
1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus " von und mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilligen : Die M. Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielf ilm "Kehraus" von und mit G. P. durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist. Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neu en Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S. Film GmbH & Co. Produktions KG eine Beteiligung in angemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M. Film GmbH hierfür jeweils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe nicht die Befugnis zu einer Ausstrahlung des Spielfilms in den neuen Bundesländern. Ebenso sei diese nicht berechtigt, eine europaweite Ausstrahlung über das Astra-Satellitensystem zu gestatten.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben und mit dieser beantragt:
I. Die Klägerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen , die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter , insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden kann. II. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämtliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Films "Kehraus" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neuen Bundesländer zu erteilen und über die erzielten Erlöse Rechnung zu legen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern. III. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte aus den von ihr gemäß Ziffer II. der Widerklage zu nennenden Erlösen den der Beklagten zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu bestimmender Höhe auszuzahlen. IV. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten darüber hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "Kehraus" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist. Das Landgericht hat durch Teilurteil wie folgt entschieden:
I. Die Klage wird abgewiesen, hinsichtlich des Klageantrags 1 als unzulässig, hinsichtlich der Hilfsanträge sowie des Klageantrags 2 als unbegründet. II. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden kann, essei denn durch Kabelweiterleitung. 2. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämtliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Films "Kehraus" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neuen Bundesländer zu erteilen und über die erzielten Erlöse Rechnung zu legen. 3. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten über den der Klägerin [richtig: der Beklagten] an den Erlösen aus den Verwertungen gemäß Ziffer 2 zustehenden Anteil hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "Kehraus" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, soweit nicht folgende Ausstrahlungen betroffen sind: 9. Februar 1991 Südwestfunk, Dezember 1991 Hessischer Rundfunk, 1. März 1992 WDR 3, 5. März 1992 NDR 3, Oktober 1992 WDR, 3. September 1994 Nordkanal, 1995 SFB, 28. Februar 1995 SW 3 und 28. Februar 1995 Bayerischer Rundfunk. III. Im übrigen wird die Widerklage in Ziffer I und IV abgewiesen; soweit sie in Ziffer IV abgewiesen wird, als unzulässig. Eine Entscheidung über den im Widerklageantrag zu II. enthaltenen Antrag , die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern, sowie über den Widerklageantrag zu III. hat
das Landgericht nicht getroffen, da es sich dabei um Anträge einer weiteren Stufe der mit der Widerklage erhobenen Stufenklage handele.
Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren, soweit im Revisionsrechtszug noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu erkennen:
1. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 (Az. 7 O 6791/98) wird aufgehoben, soweit darin der Widerklage stattgegeben worden ist. 2. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" von und mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten. 3. (Als Hilfsantrag zu 7 c): Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilligen: Die M. Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielf ilm "Kehraus" von und mit G. P. durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist. Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neu en Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S. Film GmbH & Co. Produktions-KG eine Beteiligung in angemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M. Film GmbH hierfür je-
weils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Beklagte hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Widerklage insgesamt zu erkennen, wie folgt:
1. Die Klägerin wird aufgrund der Widerklage verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten und Widerklägerin in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer), sei es über Satellit oder auch durch Kabelweiterleitung, als Programm empfangen werden kann. 2. Das Teilurteil wird in II. 3. wie folgt geändert: Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten über den der Beklagten an den Erlösen aus den Verwertungen gemäß Ziffer 1 zustehenden Anteil hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "Kehraus" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist. 3. Hilfsweise: Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 156.49 5,50 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Parteien über die Klage und die Widerklage insgesamt entschieden und wie folgt erkannt:
I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 (17 O 6791/98) aufgehoben und erhält folgende Fassung:
1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks , auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweitersendung ) und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anl. K 1) einzuwilligen: 2.1 Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist werden. 2.2 Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/ oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen. 3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private
Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird. 4. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer 3 seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist. II. Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Diese Entscheidung haben beide Parteien, soweit sie von ihr beschwert sind, teilweise mit der Revision angegriffen.
Der Senat hat die Revision der Klägerin nicht angenommen.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Revision, soweit sie der Senat angenommen hat,
I. das angefochtene Urteil im Umfang der Anträge zu 2 [richtig: zu II.] aufzuheben, II. das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung
der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch direkt in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden kann. 2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anl. K 1) einzuwilligen :
a) Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden , auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist werden.
b) Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte den Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt, in vollem Umfang. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen. 3. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der
Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden können. 4. [nicht angenommener Antrag auf Verurteilung der Klägerin, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über sämtliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Spielfilms "Kehraus" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neuen Bundesländer an Eides Statt zu versichern ]. 5. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte aus den von ihr in diesen Angaben genannten Erlösen den der Beklagten zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu bestimmender Höhe auszuzahlen. 6. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer II. 3. seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


A. Klage
I. Mit ihrer Revision gegen Ausspruch zu I. 1. des Berufungsurteils wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt, den Spielfilm "Kehraus" in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fern-
sehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit ausstrahlen zu lassen.
1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:
Nach dem Koproduktionsvertrag vom 11. April 1983 sei zunächst davon auszugehen gewesen, daß der Klägerin die Fernsehnutzungsrechte am Spielfilm im Sendegebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins sowie die entsprechenden Auswertungserlöse allein zustehen sollten. Es sei auch grundsätzlich unstreitig, daß der Beklagten - über den Wortlaut von Ziffer 4.1 des Vertrages hinaus - "nicht nur alle übrigen Erlöse ... übertragen" sein sollten, sondern daß ihr alle übrigen Nutzungsrechte zur Auswertung des Spielfilms (einschließlich der Rechte zur Kinoauswertung) zustehen sollten. Streitig sei aber, welcher Partei die Fernsehnutzungsrechte in den neuen Bundesländern (ganz oder teilweise) zustünden.
Aufgrund Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages sei die Klägerin danach befugt gewesen, den Spielfilm ohne Zustimmung der Beklagten in den alten Bundesländern, auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen. Dem stehe § 31 Abs. 4 UrhG nicht entgegen, weil weder die Fernsehsendung über einen Direktsatelliten noch die Kabelweitersendung neue Nutzungsarten im Sinne dieser Vorschrift seien. Eine Ausstrahlung in einem Dritten Programm einer Rundfunkanstalt der alten Bundesländer sei nunmehr tatsächlich eine bundesweite Ausstrahlung, weil mittlerweile alle Rundfunkanstalten der Länder (der Bayerische Rundfunk seit 19.7.1993) ihre Programme - jedenfalls auch - über das Satellitensystem Astra und/oder Kabel ausstrahlten.
An der Befugnis der Klägerin zur Satellitenausstrahlung habe sich durch das Inkrafttreten des § 137 h Abs. 2 UrhG, der nur internationale Koproduktionsverträge betreffe, nichts geändert.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten befugt sei, den Spielfilm in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch über Satellit ausstrahlen zu lassen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Recht an einer Satellitensendung gemäß § 20a UrhG steht nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien gemeinsam zu.

a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Klägerin sei nach dem Koproduktionsvertrag vom 11. April 1983 berechtigt gewesen, den Spielfilm vom Boden der alten Bundesländer aus über Satelliten an die Öffentlichkeit auszustrahlen, ohne Auslegung des Vertrages nur mit einem Hinweis auf dessen Ziffer 4.1 begründet. Der Senat ist deshalb an diese Annahme nicht gebunden und kann insoweit den Vertrag selbst auslegen (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2003 - V ZR 42/02, NJW-RR 2003, 845 m.w.N.).

b) Maßgeblich für die Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehlerbeseitigung). Die danach vorzunehmende Auslegung des Koproduktionsvertrages ergibt, daß die Parteien entsprechend ihrer damaligen Sicht eine Rechteverteilung nur für diejenigen Nutzungsmöglichkeiten vorgenommen haben, die zur Zeit des Vertragsschlusses praktisch bedeutsam waren. Über das Recht zur direkten Satellitensendung ist dementsprechend keine Regelung getroffen worden.
aa) Der Koproduktionsvertrag enthält hinsichtlich der Aufteilung der Rechte, die beide Parteien für die Filmherstellung und durch diese gemeinschaftlich erworben haben (vgl. Ziffer 3.1 des Vertrages), nur insofern eine ausdrückliche Regelung, als die Fernsehnutzungsrechte "zur Auswertung des Films im Sendegebiet der BRD einschließlich West-Berlin" der Klägerin zugeteilt worden sind ("Erlöse aus dem ihr zustehenden Fernseh-Nutzungsrecht"). Soweit es um die Rechte zur erdgebundenen Sendung geht, ist dies auch unstreitig.
bb) Eine Verteilung der Fernsehnutzungsrechte zur erdgebundenen Ausstrahlung im Gebiet der damaligen DDR läßt sich dagegen dem Koproduktionsvertrag nicht entnehmen.
Das Berufungsurteil enthält in seinem Tatbestand und in seinen Entscheidungsgründen widersprüchliche Feststellungen zum Parteivortrag über die Verteilung der Nutzungsrechte im Koproduktionsvertrag. So wird im Tatbestand als streitiges Vorbringen der Klägerin festgestellt, in Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages sei lediglich bestimmt, daß der Beklagten die Erlöse aus den übrigen Nutzungen zustehen sollten, nicht aber, daß sie hinsichtlich der neuen Bundesländer Inhaberin aller Nutzungsrechte sein sollte. Weiter wird zunächst festgestellt, es sei streitig, welcher der Parteien die Fernsehnutzungsrechte in den neuen Ländern (ganz oder teilweise) zustünden. Demgegenüber heißt es später, die Parteien seien sich darin einig, daß der Beklagten nicht nur "alle übrigen Erlöse", sondern auch alle übrigen Nutzungsrechte übertragen sein sollten. Der Senat ist an diese widersprüchlichen Feststellungen zum Parteivorbringen nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007).
Die Auslegung des Koproduktionsvertrages ergibt, daß die Parteien darin die Rechte zur Fernsehsendung im Gebiet der damaligen DDR, die zur Zeit des Vertragsschlusses wirtschaftlich nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung hatten, nicht verteilt haben. Nach dem Vertragswortlaut, der Ausgangspunkt jeder Auslegung ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 79/00, GRUR 2002, 795, 797 = WRP 2002, 993 - Titelexklusivität; Urt. v. 27.4.2004 - XI ZR 49/03, ZIP 2004, 1303, 1305 = WM 2004, 1381), sind der Beklagten keine Nutzungsrechte, sondern nur "alle übrigen Erlöse" übertragen worden. Die Parteien sind allerdings ungeachtet des Vertragswortlauts darin einig, daß die Rechte zur Auswertung des Spielfilms in den Kinos allein der Beklagten zustehen sollten. Ein solcher übereinstimmender Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 28/00, NJWRR 2002, 1433, 1434 f. = WRP 2002, 1077; Urt. v. 16.7.2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1580, jeweils m.w.N.). Aus der Verteilung der Rechte zur Kinoauswertung kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, daß auch alle sonstigen Nutzungsrechte ausschließlich der Beklagten zugeteilt worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine vom Wortlaut abweichende Rechteverteilung der sonstigen Nutzungsrechte dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprochen hat, trifft die Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145), die jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Fernsehnutzungsrechte für das Gebiet der damaligen DDR, wie auch alle sonstigen Nutzungsrechte mit Ausnahme der Rechte zur Kinoauswertung, nicht unter den Parteien verteilt worden sind, sondern gemäß der Regelung in Ziffer 10 des Koproduktionsvertrages in gemeinschaftlicher Rechtsinhaberschaft der Parteien geblieben sind. Daran ändert auch der
Umstand nichts, daß sämtliche Erlöse aus der Auswertung dieser Rechte der Beklagten zustehen sollten.
cc) Entsprechend der Ausrichtung des Vertragsinhalts auf die bei Vertragsschluß (11.4.1983) wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungsmöglichkeiten enthält der Koproduktionsvertrag auch keine Verteilung des Rechts zur direkten Satellitensendung des Spielfilms. Direkte Satellitensendungen gab es damals noch nicht; sie waren lediglich als mögliche zukünftige Form der Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen bekannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden Rundfunkprogramme für Deutschland erst ab dem Jahr 1989 über Satelliten gesendet. Danach führten zunächst nur private Sendeunternehmen Satellitensendungen durch, später das ZDF (ab 1.4.1990) und erst ab Herbst 1991 - nach und nach - die ARD-Rundfunkanstalten (der Bayerische Rundfunk ab dem 19.7.1993, der Südwestdeutsche Rundfunk ab dem 27.8.1993).
Dem Wortlaut des Koproduktionsvertrages läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß die nunmehr wirtschaftlich besonders wichtige Form der Fernsehnutzung des Spielfilms durch direkte Satellitensendung von den Parteien bedacht und im Vertrag geregelt worden ist. In Ziffer 4.1 des Vertrages wird vielmehr das Sendegebiet, in dem der Klägerin das Fernsehnutzungsrecht "zur Auswertung des Films" zustehen sollte, als die (damalige) Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin umschrieben.

c) Das Fehlen einer Regelung, wem die Rechte an direkten Satellitensendungen zustehen sollten, ist eine nach der Einführung des direkten Satellitenfernsehens entstandene planwidrige Regelungslücke des Koproduktionsvertrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310).
Die Parteien haben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Frage entweder übersehen oder deshalb bewußt offengelassen, weil sie insoweit keinen Regelungsbedarf gesehen haben. Dies hat sich nachträglich als Versäumnis herausgestellt. Der Senat hat das Vorliegen einer Regelungslücke ohne Bindung an die geltend gemachten Revisionsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen. Er kann die unterbliebene ergänzende Vertragsauslegung aufgrund der seiner Nachprüfung unterliegenden tatsächlichen Grundlagen nachholen, weil die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Insoweit besteht revisionsrechtlich kein Unterschied zur einfachen Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f.). Die ergänzende Vertragsauslegung geht der Anwendung der Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (vgl. BGHZ 90, 69, 74 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - IX ZR 242/87, NJW 1989, 1855, 1856; Urt. v. 24.10.2003 - V ZR 24/03, BGHRep 2004, 220, 221).
Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urt. v. 17.5.2004 - II ZR 261/01, ZIP 2004, 1264, 1265 = WM 2004, 1286). Die demgemäß vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (vgl. dazu auch BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire ) ergibt hier, daß die Rechte an direkten Satellitensendungen den Vertragsparteien bis zu einer abweichenden vertraglichen Regelung ebenso wie andere nicht verteilte Nutzungsrechte gemäß Ziffer 10 des Koproduktionsvertrages gemeinschaftlich zustehen sollten. Der Koproduktionsvertrag kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin in ihrem Vertragsgebiet, das nur das Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) um-
faßte, unabhängig von der Beklagten befugt sein sollte, Satellitensendungen durchzuführen oder zu gestatten. Noch nach dem gegenwärtigen technischen Stand erfaßt eine direkte Satellitensendung für das Vertragsgebiet der Klägerin unvermeidbar auch das Gebiet der neuen Bundesländer sowie das Gebiet von Nachbarländern, die deutschsprachig sind oder in denen deutschsprachige Filme weithin verstanden werden (wie insbesondere Österreich und die Schweiz). Sie schöpft daher den Zuschauermarkt auch in Gebieten aus, in denen die Erlöse aus der Filmauswertung - unabhängig von der Rechteverteilung - allein der Beklagten zufließen sollten: Hätte die Klägerin das Recht, ohne Zustimmung der Beklagten vom Boden der alten Bundesländer (einschließlich West-Berlin) aus beliebig oft direkte Satellitensendungen durchzuführen oder zu gestatten, könnte sie die Auswertung des Spielfilms weitgehend nach eigener Entscheidung und im eigenen wirtschaftlichen Interesse steuern. Diese Erweiterung der Befugnisse der Klägerin würde die Rechte der Beklagten, die ihr nach dem Vertrag gemeinsam mit der Klägerin (d.h. insbesondere die Videorechte und die Senderechte im Ausland) oder allein (wie die Kinorechte) zustehen sollten, wirtschaftlich weitgehend entwerten. Eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne wäre unvereinbar mit der Regelung in Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages , daß die Klägerin (nur) die Erlöse aus den ihr zustehenden Rechten zur Fernsehauswertung des Spielfilms im Sendegebiet der alten Bundesländer (einschließlich West-Berlin) erhalten sollte, die Beklagte alle übrigen Erlöse.

d) Auch nach dem Inkrafttreten des § 20a UrhG sind die Parteien gemeinsam Inhaber der Rechte an direkten Satellitensendungen geblieben.
In Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiter-
verbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) sind durch § 20a UrhG mit Wirkung vom 1. Juni 1998 die Verwertungsrechte an direkten Satellitensendungen neu geregelt worden. Für die Fälle der sog. europäischen Satellitensendungen ist als Verwertungsrecht an die Stelle des Rechts aus § 20 UrhG a.F. das Recht aus § 20a UrhG getreten. Der Inhaber eines Rechts zur Rundfunksendung aus § 20 UrhG a.F. kann jedoch auf der Grundlage dieser Neuregelung nur dann Inhaber eines Rechts an der sog. europäischen Satellitensendung geworden sein, wenn sich das ihm eingeräumte oder übertragene Recht zur Rundfunksendung nicht nur auf erdgebundene Sendungen bezogen hat, sondern auch ein Recht an einer direkten Satellitensendung nach § 20 UrhG a.F. eingeschlossen hat. Ein solches Recht konnte unabhängig von einem Nutzungsrecht zur Durchführung erdgebundener Sendungen vergeben werden (vgl. BGHZ 133, 281, 288 - Klimbim). Da das in § 20 UrhG a.F. verankerte Recht zur Satellitensendung vom Inland aus nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte, gilt dies auch für das Recht an sog. europäischen Satellitensendungen.

e) Aus § 137h Abs. 2 UrhG, der wie § 20a UrhG in Umsetzung der Satelliten - und Kabelrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden ist, folgt ebenfalls das Erfordernis, daß die Beklagte einer direkten Satellitensendung zustimmt. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auch auf einen nationalen Koproduktionsvertrag, wie er hier vorliegt, anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 49/03, Umdruck S. 12 ff. - man spricht deutsh).
II. Die Revision der Beklagten gegen Ausspruch zu I. 2. des Berufungsurteils hat ebenfalls Erfolg.
1. Durch seinen Ausspruch zu I. 2. hat das Berufungsgericht dem Berufungshilfsantrag zu 7 c) der Klägerin teilweise stattgegeben.
Die Beklagte ist nach Ausspruch zu I. 2. 1. verurteilt worden, in eine Anpassung des Koproduktionsvertrages einzuwilligen, durch die der Klägerin das Recht eingeräumt wird, "den Spielfilm 'Kehraus' mit G. P. durch Rundfunkanstalten , die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist werden".
In Ausspruch zu I. 2. 2. hat das Berufungsgericht folgende Erlösbeteiligung der Beklagten festgesetzt:
"Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen." 2. Die Beklagte hat mit ihrem Revisionsantrag zu II. 2. den Ausspruch zu I. 2. des Berufungsurteils nur insoweit angegriffen, als dort unter 2. 2. die Erlösbeteiligung der Beklagten auf "eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt", festgesetzt worden ist. Die Beklagte will demgegenüber mit ihrer Revision eine Festsetzung ihrer Beteiligung erreichen, durch die sie "den Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhält-
nis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt", in vollem Umfang erhält.
Die Beschränkung der Revisionsanfechtung auf die in Ausspruch zu I. 2. 2. des Berufungsurteils enthaltene Regelung der Art und Weise der Erlösbeteiligung ist zulässig und hat zur Folge, daß im Revisionsverfahren nicht mehr über die Frage zu entscheiden ist, ob die Beklagte zu Recht in Ausspruch zu I. 2. 1. verurteilt worden ist, in die Anpassung des Koproduktionsvertrages einzuwilligen.
3. Die Revision der Beklagten gegen Ausspruch zu I. 2. 2. des Berufungsurteils ist auch begründet.

a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über die Erlösbeteiligung der Beklagten ausgeführt:
Der Senat habe sich im Hinblick auf eine mögliche Veränderung der maßgebenden Verhältnisse in der Zukunft für einen flexiblen Beteiligungsmaßstab entschieden. Danach seien die Erlösanteile nach dem aktuellen Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte in den neuen Bundesländern einerseits und in den alten Bundesländern andererseits festzulegen. Bei der Beteiligungsquote sei zu berücksichtigen, daß die Parteien gemäß Ziffer 3.1 des Koproduktionsvertrages grundsätzlich davon ausgegangen seien, daß sie gemeinschaftlich Rechtsinhaber seien hinsichtlich "sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte , die für die Herstellung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis von 70 % zugunsten von S. [Beklagte] und 30 %
zugunsten von M. [Klägerin]". Dementsprechend seien die auf die neuen Bundesländer entfallenden Erlösanteile aufzuteilen.

b) Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen der Beklagten nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Parteien in Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages eine bestimmte Verteilung der Erlöse vereinbart haben. Danach sollte die Klägerin die Erlöse aus der Fernsehauswertung des Films im Sendegebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) erhalten. Die übrigen Erlöse sollten der Beklagten zufallen. Auf die Inhaberschaft an den Rechten stellt diese Regelung nicht ab. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum diese Regelung nach der Vertragsanpassung gemäß Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsurteils, die lediglich die dingliche Rechtslage und damit die Befugnis zur Zustimmung zu Fernsehsendungen zugunsten der Klägerin verändern sollte, für die Erlösverteilung nicht weiter maßgeblich sein sollte. Dies gilt um so mehr, als vom Inland aus im Rahmen des Programms einer Rundfunkanstalt durchgeführte Satellitensendungen weithin in Europa von der Öffentlichkeit empfangen werden können und damit den Spielfilm wirtschaftlich gesehen auch im Ausland auswerten. Diese Filmauswertung betrifft nicht nur die Fernsehnutzungsrechte, sondern auch die sonstigen Rechte am Spielfilm (insbesondere Video- und Kinorechte). Die Beurteilung , in welchem Umfang diese Auswertung im Ausland bei der Erlösverteilung ins Gewicht fällt, ist eine tatrichterliche Aufgabe und wird im neuen Berufungsverfahren zu prüfen sein.
B. Widerklage
I. Mit ihrem Revisionsantrag zu II. 3. will die Beklagte erreichen, daß der Klägerin über den Ausspruch zu I. 3. des Berufungsurteils hinaus verboten wird, ohne Zustimmung der Beklagten Satellitenausstrahlungen dritter Verwerter, insbesondere von Rundfunkanstalten oder privaten Sendeunternehmen, zu gestatten , wenn die Sendungen im Gebiet der neuen Bundesländer empfangen werden können. Auch dieser Revisionsantrag hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Unterlassungsantrags, soweit er im Revisionsverfahren weiterverfolgt wird, unter Bezugnahme auf seine vorausgegangenen Darlegungen damit begründet, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten befugt sei, den Spielfilm vom Boden der alten Bundesländer aus über Satellit an die Öffentlichkeit auszustrahlen. Dieser Beurteilung kann, wie bereits ausgeführt (unter A. I. 2.), nicht zugestimmt werden, weil das Recht, vom Inland aus direkte Satellitensendungen durchzuführen, nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustand.
Auf die Entscheidung über den Unterlassungsantrag bleibt es auch ohne Einfluß, daß die Beklagte durch Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsurteils zur Einwilligung in eine Vertragsanpassung verurteilt worden ist, nach der auch das Recht, den Spielfilm "Kehraus" durch Rundfunkanstalten über Satellit ausstrahlen zu lassen, der Klägerin eingeräumt wird. Der Ausspruch zu I. 2. des Berufungsurteils ist gemäß § 705 ZPO zunächst nicht rechtskräftig geworden, da er von der Beklagten, wenn auch beschränkt, mit der Revision angefochten worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 8 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 705 Rdn. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 705 Rdn. 8). Es
gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit der Beschränkung des Revisionsbegehrens ein teilweiser Rechtsmittelverzicht verbunden sein sollte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.11.1997 - XII ZR 39/97, NJW-RR 1998, 572). Mit dem Erlaß des vorliegenden Senatsurteils ist zwar auch Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsurteils rechtskräftig geworden. Die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Vertragsänderung ist aber kein Gestaltungsurteil, da die Fiktion des § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht Urteilsinhalt, sondern Vollstreckungswirkung ist und damit zur Zwangsvollstreckung gehört (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1954 - V ZR 35/53, LM ZPO § 739 Nr. 3; BayObLG MDR 1953, 561, 562; MünchKomm.ZPO/Schilken aaO § 894 ZPO Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 894 Rdn. 1). Die Wirkung der Verurteilung zur Abgabe der Einwilligungserklärung ist daher erst eine "juristische Sekunde" nach der (teilweisen) Rechtskraft des Senatsurteils - und damit auch nach der Rechtskraft der Senatsentscheidung über den Unterlassungsantrag des Beklagten - eingetreten.
2. Die Beklagte handelt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht treuwidrig, wenn sie von der Klägerin im Umfang ihres Revisionsantrags zu II. 3. Unterlassung verlangt. Die Klägerin konnte vor Eintritt der Rechtswirkung des Ausspruchs zu I. 2. 1. des Berufungsurteils (vgl. vorstehend B. I. 1.) nicht von der Beklagten verlangen, in eine Vertragsanpassung einzuwilligen, durch die ihr die Nutzungsrechte eingeräumt werden, die sie benötigt, um die Handlungen vorzunehmen, die ihr nach dem Unterlassungsantrag untersagt werden sollen.

a) Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin für die Vornahme oder Gestattung direkter Satellitensendungen nicht in jedem Fall gemäß § 137h Abs. 2 UrhG die Zustimmung der Beklagten benötigt. Dies wäre der Fall, wenn § 137h Abs. 2 UrhG für einen Koproduktionsvertrag wie den vorliegenden bindend vor-
schreiben sollte, daß eine Satellitensendung nur mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden könne (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 49/03, Umdruck S. 14 ff. - man spricht deutsh, m.w.N.).

b) Unabhängig von der Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
aa) Nach dem hier weiterhin anwendbaren Recht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) kommt diese Anspruchsgrundlage zwar noch in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2003 - V ZR 137/02, ZMR 2003, 408, 410), ihre Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Für die Möglichkeit, eine Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ist nur unter ganz begrenzten Voraussetzungen Raum. Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue muß stets, aber auch nur dann, zurücktreten, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. BGHZ 147, 244, 261 - Barfuß ins Bett, m.w.N.).
bb) Die Wiederherstellung der Deutschen Einheit (am 3.10.1990) und die damit verbundene Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs der ARD auf die neuen Bundesländer hat die Geschäftsgrundlage dafür, daß die Satellitensenderechte nach dem Koproduktionsvertrag den Parteien gemeinsam zustehen sollten, nicht entfallen lassen.
Der Senatsentscheidung "Klimbim" (BGHZ 133, 281, 291 ff.) kann nichts anderes entnommen werden. In dem damaligen Fall war unstreitig, daß das
Recht zur Satellitensendung der beklagten Rundfunkanstalt zustand (BGHZ 133, 281, 287). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde im Fall des damaligen Koproduktionsvertrages nur hinsichtlich der räumlichen Verteilung der Rechte zu erdgebundenen (drahtlosen) Rundfunksendungen zum Zweck bundesweiter ARD-Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der neuen Bundesländer) angenommen. Er wurde damit begründet, daß ohne Einbeziehung der neuen Bundesländer der Zweck des Vertrages vereitelt worden wäre, die damalige Beklagte als Mitglied der ARD in die Lage zu versetzen, einen Beitrag zu dem gemeinsam von den ARD-Rundfunkanstalten veranstalteten Programm zu leisten (BGHZ 133, 281, 295 - Klimbim).
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Rechte der Klägerin zur Veranstaltung einer (lediglich) bundesweiten Ausstrahlung des Spielfilms im Rahmen der ARD (vgl. dazu Ausspruch zu I. 2. des Berufungsurteils), sondern um das Recht, direkte Satellitensendungen zu veranstalten oder zu erlauben, d.h. Rundfunksendungen, die sehr weit über das Inland hinaus in Europa, und damit auch in den deutschsprachigen Nachbarländern und deutschsprachigen Gebieten der Nachbarländer, empfangen werden können. Die Geschäftsgrundlage für die vertragliche Regelung, daß das Recht an direkten Satellitensendungen beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte, ist durch die Wiederherstellung der Deutschen Einheit nicht entfallen. Dies wird schon dadurch deutlich , daß die ARD-Rundfunkanstalten nach den getroffenen Feststellungen erst ab Herbst 1991 (nach und nach) begonnen haben, Programme über Satelliten bundesweit auszustrahlen.
Bei einem Koproduktionsvertrag, den eine ARD-Rundfunkanstalt vor der Wiederherstellung der Deutschen Einheit mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, kam den Rechten zur Ausstrahlung des Films in der damaligen
DDR nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung zu, zumal dort die Fernsehsendungen der ARD-Rundfunkanstalten weithin empfangen werden konnten (vgl. BGHZ 133, 281, 291 - Klimbim). Die Einbeziehung der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer in den Tätigkeitsbereich der ARD und die gemeinsame Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms war eine natürliche Folge der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, die auch als Begründung dafür herangezogen wurde, daß ein Koproduktionspartner einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, durch Übertragung der entsprechenden dinglichen Rechte zu einer terrestrischen Ausstrahlung die Nutzung des hergestellten Films in einem gemeinsamen bundesweiten Programm aller ARD-Rundfunkanstalten zu ermöglichen (vgl. BGHZ 133, 281, 293 ff. - Klimbim).
Demgegenüber geht der Empfangsbereich eines Direktsatelliten, mit dem die Programme der ARD-Rundfunkanstalten ausgestrahlt werden, weit über Deutschland hinaus und umfaßt zahlreiche europäische Länder. Die Nutzung von Direktsatelliten zur Programmverbreitung beruht zudem auf einer eigenen Entscheidung der ARD-Rundfunkanstalten. Es gilt deshalb auch für die Klägerin als (mittelbare) hundertprozentige Tochter einer ARD-Rundfunkanstalt, daß niemand einen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen kann, wenn er die entscheidende Änderung der Verhältnisse sel bst bewirkt hat (vgl. BGHZ 129, 297, 310 m.w.N.). Es ist Sache dessen, der sich für eine bestimmte Art und Weise der Nutzung entscheidet, die dafür erforderlichen Rechte zu erwerben.
Dazu kommt, daß eine Satellitenausstrahlung des Spielfilms in erheblichem Umfang dessen Auswertung in den Bereichen berühren kann, in denen die Erlöse nach dem Koproduktionsvertrag allein der Beklagten zufließen soll-
ten. Die Erlöse aus der Filmauswertung außerhalb Deutschlands sollten vollständig der Beklagten zustehen. Auch in Deutschland sollte die Beklagte nicht nur die Erlöse aus der Auswertung der ihr allein zugeteilten Kinorechte erhalten, sondern auch die Erlöse aus sämtlichen anderen Nutzungen mit Ausnahme der Erlöse aus den ausschließlich der Klägerin zugeteilten Rechten zur erdgebundenen Fernsehausstrahlung. Der Umstand, daß der Süddeutsche Rundfunk, zu dem die Klägerin gehört, nunmehr zur Verbreitung seiner Programme auch Satelliten einsetzt, verpflichtet die Beklagte deshalb nicht, ohne Rücksicht auf ihre eigenen Interessen der Klägerin die Rechte zur Satellitenausstrahlung zur Rechtswahrnehmung nach eigenem Ermessen gegen eine bloße Erlösbeteiligung zu übertragen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte nach dem Koproduktionsvertrag hinsichtlich der Auswertung der Rechte zu Satellitensendungen Treupflichten hat. Die Klägerin verfolgte mit dem Abschluß des Koproduktionsvertrages maßgeblich den Zweck, einen Spielfilm zur Ausstrahlung im Rahmen der damaligen ARD herzustellen. Dies war der Beklagten bekannt. Der Koproduktionsvertrag verpflichtete sie deshalb, an der Verwaltung der Satellitensenderechte in einer Weise mitzuwirken, daß dieser Vertragszweck der Klägerin nicht entgegen Treu und Glauben vereitelt wird. Dies bedeutet aber nicht, daß die Beklagte eine Vertragspflicht traf, die Auswertung der Satellitensenderechte der Klägerin zur eigenen Entscheidung zu überlassen und sich mit einem Anteil an dem, was aus dieser Verwertung erwirtschaftet wird, zu begnügen.
cc) Der Unterlassungsanspruch der Beklagten richtet sich zudem nicht nur dagegen, daß die Klägerin ohne ihre Zustimmung direkte Satellitensendungen zur Ausstrahlung des Spielfilms "Kehraus" in einem Gemeinschaftspro-
gramm der ARD-Rundfunkanstalten gestattet. Die Beklagte verlangt vielmehr auch, daß die Klägerin es unterläßt, Satellitenausstrahlungen des Spielfilms durch private Sendeunternehmen und durch Rundfunkanstalten für die Verbreitung eines Regionalprogramms zu gestatten (vgl. dazu BGHZ 133, 281, 296 - Klimbim). Solche Nutzungen haben mit der Einbeziehung der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer in die Ausstrahlung von ARD-Gemeinschaftsprogrammen als Folge der Wiederherstellung der Deutschen Einheit ohnehin nichts zu tun.
II. Das Berufungsurteil kann auch insofern keinen Bestand haben, als es den von der Beklagten vor dem Landgericht gestellten Widerklageantrag zu III. als unzulässig abgewiesen hat.
Nach diesem Antrag soll die Klägerin verurteilt werden, an die Beklagte den (noch zu bestimmenden) Anteil auszuzahlen, der ihr an den Erlösen, die gemäß dem Widerklageantrag zu II. zu nennen sind, für die neuen Bundesländer zusteht.
1. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Widerklageantrag zu III. als Antrag einer weiteren Stufe einer von der Beklagten erhobenen Stufenklage angesehen. Es hat über diesen Antrag in seinem Teilurteil nicht entschieden, weil es ihn als noch nicht entscheidungsreif angesehen hat.
Das Berufungsgericht hat diesen Antrag in das Berufungsverfahren "heraufgezogen" und ihn als Feststellungsantrag ausgelegt. Für diesen Antrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, weil es der Beklagten bereits vor Erhebung der Widerklage möglich gewesen sei, auf Leistung zu klagen.
2. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Widerklageantrag zu III. ist nach seinem klaren Wortlaut als Leistungsantrag gestellt und ist als Antrag einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig. Die bestimmte Angabe des von der Beklagten beanspruchten Erlösanteils konnte jedenfalls solange vorbehalten werden, bis über den von der Beklagten zugleich gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft entschieden war.
III. Die Revision der Beklagten hat auch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht ihren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin gerichteten Widerklageantrag zu IV. teilweise abgewiesen hat.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin nur insofern als begründet angesehen, als es die mit dem Unterlassungsantrag der Widerklage beanstandeten Nutzungshandlungen der Klägerin in seinem Urteilsausspruch zu I. 3. als rechtswidrig beurteilt hat.
Wie im Vorstehenden bereits dargelegt (unter Abschnitt A. I. 2. und B. I.), macht die Beklagte zu Recht geltend, daß die Klägerin nicht befugt war, ohne ihre Zustimmung Satellitensendungen des Spielfilms "Kehraus" zu gestatten, die auch im Gebiet der neuen Bundesländer empfangen werden können. Der Widerklageantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist danach auch insoweit begründet.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2004 - I ZR 49/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2004 - I ZR 49/02

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2004 - I ZR 49/02 zitiert 12 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Zivilprozessordnung - ZPO | § 705 Formelle Rechtskraft


Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einsp

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20 Senderecht


Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner


(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur d

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20a Europäische Satellitensendung


(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertr

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG


(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen. (2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild-

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2004 - I ZR 49/02 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2004 - I ZR 49/02 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2004 - II ZR 261/01

bei uns veröffentlicht am 17.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 261/01 Verkündet am: 17. Mai 2004 B o p p e l, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2003 - V ZR 24/03

bei uns veröffentlicht am 24.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil V ZR 24/03 Verkündet am: 24. Oktober 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2002 - VIII ZR 297/01

bei uns veröffentlicht am 17.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 297/01 Verkündet am: 17. April 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 28/00

bei uns veröffentlicht am 08.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 28/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2002 - I ZR 79/00

bei uns veröffentlicht am 06.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 79/00 Verkündet am: 6. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja .

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2004 - XI ZR 49/03

bei uns veröffentlicht am 27.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 49/03 Verkündet am: 27. April 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - I ZR 49/03

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/03 Verkündet am: 13. Oktober 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2003 - V ZR 137/02

bei uns veröffentlicht am 17.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 137/02 Verkündet am: 17. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2003 - V ZR 42/02

bei uns veröffentlicht am 07.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 42/02 Verkündet am: 7. Februar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2000 - I ZR 141/97

bei uns veröffentlicht am 24.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 141/97 Verkündet am: 24. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00

bei uns veröffentlicht am 16.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 100/00 Verkündet am: 16. Juli 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2000 - II ZR 34/99

bei uns veröffentlicht am 11.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 34/99 Verkündet am: 11. September 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2004 - I ZR 49/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2019 - VIII ZR 189/18

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 189/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2019 - VIII ZR 115/18

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 115/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2019 - VIII ZR 66/18

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2008 - KZR 36/05

bei uns veröffentlicht am 04.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 36/05 Verkündet am: 4. März 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pos

Referenzen

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 42/02 Verkündet am:
7. Februar 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. § 326 Abs. 1
Die Saldierung der Ansprüche und Leistungen aufgrund eines Schadensersatzverlangens
gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. steht dem Anspruch des Verkäufers auf
Rückübertragung eines Grundstücks nicht entgegen, wenn die Auflassung vor Ablauf
der dem Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises gesetzten Nachfrist erklärt wurde
, die Eintragung des Käufers in das Grundbuch jedoch erst nach Fristablauf erfolgt
ist.
BGH, Urt. v. 7. Februar 2003 - V ZR 42/02 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. August 2001 im Kostenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Juli 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger die Feststellung beantragen, der Kaufvertrag vom 22. September 1997 über das Grundstück Flur 2, Flurstück der Gemarkung K. sei nicht seit dem Ablauf des 22. Januar 1999 gem. § 326 Abs. 1 BGB a.F. abzuwickeln.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit der Beklagte von den Klägern die Auflassung und die Herausgabe des Grundstücks verlangt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Hotelgebäude bebauten Grundstücks in K. . Zum Verkauf des Grundstücks nahm er 1997 Verhandlungen mit den Klägern auf. Die Kläger beabsichtigten, das vorhandene Gebäude umzubauen und das Grundstück als Ferienappartementanlage weiter zu bebauen. Hierzu stellten sie am 14. August 1997 im Einverständnis des Beklagten eine Bauvoranfrage.
Mit Notarvertrag vom 22. September 1997 kauften sie das Grundstück. Zum Kaufpreis vereinbarten die Parteien dabei:
"§ 3
Der vereinbarte Kaufpreis beträgt DM 1.150.000,00 (in Worten: Deutsche Mark einemillioneinhundertfünfzigtausend

)

und wird wie folgt belegt: Ein erster Teil des Kaufpreises in Höhe von DM 1.000.000,00 ist zahlfällig binnen acht Wochen ab Vertragsbeurkundung auf das durch den beurkundenden Notar noch einzurichtende Notaranderkonto. ... Der Restkaufpreis von DM 150.000,00 ist auf das Anderkonto des beurkundenden Notars erst dann und nur unter der Voraussetzung einzuzahlen , daß der vom Käufer beantragten Baugenehmigung eine GFZ von mindestens 1,458 und eine GRZ von mindestens 0,432 zugrundeliegt - auch wenn sie im konkreten Fall nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte. ... Werden die Sollzahlen von GFZ und/oder GRZ unterschritten, mindert sich der Kaufpreis um DM 150.000,00 auf DM 1.000.000,00. ...
Die Vertragsparteien weisen den amtierenden Notar hiermit unwiderruf- lich an, die Umschrift beim Grundbuchamt auf den Namen des Käufers erst zu veranlassen, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt bzw. belegt ist. ... Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,
a) Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindestens jedoch 10 % p.a. - bis zur Zahlung bzw. Hinterlegung zu verlangen und
b) auf Kosten des Käufers von diesem Kaufvertrag zurückzutreten, falls der Käufer mit den Zahlungsverpflichtungen länger als vier Wochen in Verzug gerät. ..." ... Die Auflassung erfolgte in der Notarverhandlung. Die Kläger zahlten auf den Kaufpreis 1.000.000 DM. Der Besitz wurde ihnen überlassen. Für den Umbau und die weitere Bebauung des Grundstücks wandten die Kläger nach ihrer Behauptung mehr als 11.000.000 DM auf. Die von den Klägern beantragte Baugenehmigung, der Umbau und die weitere Bebauung bleiben hinter den vereinbarten Kennzahlen zurück. Tatsächlich ist das Grundstück mit einer GRZ von 0,6 bei einer GFZ von 1,6 bebaubar.
Am 23. September 1998 beantragte der Urkundsnotar die Eintragung der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch. Mit Schreiben vom 28. September 1998 verlangte der Beklagte von den Klägern die Zahlung des Restbetrages von 150.000 DM auf den Kaufpreis. Mit Schreiben vom 9. November 1998 mahnte er die Kläger zur Zahlung. Mit Schreiben vom 6. Januar 1999 setzte er den Klägern Zahlungsfrist bis zum 22. Januar 1999 und erklärte, nach Ablauf der Frist die Annahme abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Kläger zahlten nicht.

Anträge des Beklagten, den Notar gemäß § 15 BNotO zur Rücknahme des Eintragungsantrags anzuweisen, und durch einstweilige Verfügung den Klägern den Erwerb des Grundstücks zu verbieten, blieben erfolglos. Am 11. Juni 1999 wurden die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Sie haben beantragt festzustellen, daß der Kaufvertrag vom 22. September 1997 durch die Erklärung des Beklagten vom 6. Januar 1999 nicht in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei und auch nicht aufgrund Anfechtung durch den Beklagten nichtig sei. Der Beklagte hat widerklagend beantragt, die Kläger zur Berichtigung des Grundbuchs, hilfsweise zur Auflassung, und zur Herausgabe des Grundstücks zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Kläger nach den zur Widerklage gestellten Anträgen. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen , als sie gegen die Feststellung gerichtet ist, daß der Kaufvertrag nicht in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet ist, und als der Beklagte die Verurteilung der Kläger zur Auflassung und Herausgabe des Grundstücks beantragt.

II.


Das Berufungsgericht verneint die Umgestaltung des Vertragsverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis. Es meint, das Verlangen des Beklagten nach Schadensersatz gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. schließe einen Anspruch auf
Rückauflassung aus. Im übrigen stünden die den Kaufpreis um ein Mehrfaches übersteigenden Investitionen der Kläger zum Umbau und zur weiteren Bebauung des Grundstücks einem Vorgehen des Beklagten nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. entgegen. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf den Restkaufpreis sei dem Beklagten die Erhebung einer Zahlungsklage zuzumuten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.


Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage ist nicht begründet, soweit über sie noch zu entscheiden ist. Der Kaufvertrag ist durch die Erklärung des Beklagten vom 6. Januar 1997 mit Ablauf des 22. Januar 1997 gem. § 326 Abs. 1 BGB a.F. in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden.
1. Der für das Grundstück vereinbarte Kaufpreis betrug 1.150.000 DM. Dieser Preis minderte sich bei Eintritt der im Vertrag vom 22. September 1997 vereinbarten Bedingung um 150.000 DM. Insoweit streiten die Parteien um die Auslegung des Vertrags. Der Beklagte meint, die Herabsetzung werde nur wirksam, wenn das Grundstück nicht in dem vereinbarten Maß baulich genutzt werden könne. Demgegenüber machen die Kläger geltend, die Herabsetzung komme auch zum Zuge, wenn das Grundstück aufgrund ihrer Entschließung nicht in dem vereinbarten Umfang genutzt werde.
Die von dem Beklagten vertretene Auslegung des Vertrages trifft zu. Zur Herabsetzung des Kaufpreises ist es nicht gekommen. Da das Berufungsge-
richt die Auslegung des Vertrages unterlassen hat, kann sie der Senat selbst vornehmen, weil Feststellungen nicht zu treffen sind und weiteres Vorbringen der Parteien zu dieser Frage nicht zu erwarten ist (vgl. Senat, BGHZ 122, 308, 316, Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879, u. v. 27. Dezember 1991, V ZR 55/90, NJW 1992, 183). Das Bestreben des Be- klagten in den Vertragsverhandlungen war darauf gerichtet, für das Grundstück 1.150.000 DM zu erzielen, während die Kläger nur 1.000.000 DM bezahlen wollten. Der Beklagte setzte sich dahin durch, daß der "vereinbarte Kaufpreis ... 1.150.000 DM" betrug. Das Einverständnis des Beklagten zur Herabsetzung dieses Preises konnten die Kläger nicht dahin verstehen, daß sie es in der Hand haben sollten, die für die Herabsetzung vereinbarten Voraussetzungen herbeizuführen. Die Kläger hatten wegen ihres Bauvorhabens schon vor Abschluß des Kaufvertrags eine Voranfrage gestellt. Damit stand der Umfang ihres Vorhabens grundsätzlich fest. Für die Vereinbarung einer Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises im Hinblick auf den Umfang der Bebauung des Grundstücks war aus der Sicht des Beklagten damit nur Raum, wenn die Kläger das Grundstück mit einer GRZ von 0,432 bei einer GFZ von 1,458 baulich nutzen wollten, hierfür aber keine Baugenehmigung erhielten. Schöpften ihre Voranfrage und ihr Baugesuch diese Ziffern dagegen gar nicht aus, bestand für eine Minderung kein Anlaß. Dies hat in der Abrede seinen Ausdruck gefunden, daß die Minderung nicht wirksam werden solle, wenn die Genehmigung durch die Kläger "im konkreten Fall nicht vollständig ausgenutzt werden sollte". Sie würde sonst leer laufen.
Das Vorbringen der Kläger in den Schriftsätzen vom 25. Februar 1999 und vom 12. Februar 2001, auf das die Revisionserwiderung verweist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger gehen nicht von dem Kaufvertrag vom
22. September 1997 aus, sondern von einem anderen Sachverhalt. Die Partei- en haben den Kaufpreis für das Grundstück nicht auf 1.000.000 DM vereinbart und daneben die Vereinbarung getroffen, den Kaufpreis bei Eintritt bestimmter Umstände um 150.000 DM zu erhöhen. Daß den Klägern die bauliche Nutzung des Grundstücks frei stand und sie nicht verpflichtet waren, das Grundstück in weiterem Maße als geschehen baulich in Anspruch zu nehmen, ist für die Bestimmung des für das Grundstück vereinbarten Kaufpreises ohne Bedeutung.
2. Mit der Zahlung des Restkaufpreises von 150.000 DM kamen die Kläger durch die Mahnung des Beklagten in Verzug. Der Betrag von 150.000 DM ist gemessen an dem für das Grundstück vereinbarten Kaufpreis erheblich. Der Beklagte war nicht gehindert, zur Erfüllung seines Anspruchs den Klägern Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. zu setzen, und anzudrohen, die Annahme der Leistung der Kläger nach Fristablauf abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Daß die Kläger bis zum 6. Januar 1999 Aufwendungen zur Bebauung des Grundstücks gemacht hatten, die den Kaufpreis um ein Mehrfaches übersteigen, beschränkte die Rechte des Beklagten nicht. Der Ausschluß des Rücktrittsrechts gem. § 454 BGB a.F. ist im Kaufvertrag zwischen den Parteien abbedungen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Ausschluß des Rücktrittsrechts nach dieser Vorschrift die Ansprüche des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache im Falle des Verlangens von Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt (vgl. Palandt /Putzo, BGB, 61. Aufl., § 454 Rdn. 3; Staudinger/Honsell, BGB [1995], § 454 Rdn. 1 einerseits; Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl. § 454 Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 454 Rdn. 8; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl. § 454 Rdn. 8 ff andererseits). Mit der Bebauung des Grundstücks ohne vollständige Bezahlung des Kaufpreises gingen die Kläger das Risiko ein,
bei einem Scheitern des Vertrags keinen Nutzen aus ihren Baumaßnahmen ziehen zu können. Für eine Beschränkung dieses Risikos gibt es keine Grundlage im Vertrag zwischen den Parteien. Der von dem Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz, der Verkäufer eines Grundstücks sei nach aufwendiger Bebauung des Grundstücks durch den Käufer zur Durchsetzung seines Kaufpreisanspruches auf den Weg der Zahlungsklage zu verweisen, besteht nicht.

IV.


Die Widerklage ist begründet. Die Kläger schulden dem Beklagten gem. § 326 Abs. 1 BGB a.F. die Rückauflassung des Grundstücks und dessen Herausgabe.
1. Das Verlangen von Schadensersatz gemäß § 326 BGB a.F. schließt allerdings grundsätzlich Ansprüche auf Rückgewähr von Leistungen aus, die zur Erfüllung der Leistungspflichten aus dem Schuldverhältnis bereits erbracht worden sind (Senat, BGHZ 87, 156, 159; 126, 131, 136). Anders verhält es sich jedoch bei Leistungen, die erst nach der Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis bewirkt worden sind. So liegt der Fall hier.
Mit dem Ablauf der von dem Beklagten für die Zahlung des restlichen Kaufpreises gesetzten Frist am 22. Januar 1999 sind die Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 22. September 1997 erloschen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1988, VIII ZR 138/87, WM 1988, 1171, 1172, Senat, Urt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 94/97, NJW-RR 1989, 201, 202; Beschl. v. 6. Oktober 1994, V ZR 92/94, WM 1994, 2287, 2288; Urt. v. 25. Juni 1999, V ZR 190/98, WM 1999, 1726, 1728; RGZ 345, 347 f; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 326 Rdn.36;
Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 326 Rdn. 48; Staudinger/Otto, BGB [2001], § 326 Rdn. 149, 154). Zu diesem Zeitpunkt waren zwar schon die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt. Der geschuldete Erfolg, der Eigentumsübergang, ist aber erst später mit der Eintragung eingetreten. In einem solchen Fall bewirkt der Erwerb des Eigentums nicht mehr die Erfüllung einer Forderung gegen den Verkäufer aus dem Kaufvertrag, sondern führt zu einem Schaden, der nach § 249 BGB durch Rückübertragung zu regulieren ist.

V.


Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht in der Lage. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung hat der Beklagte nämlich den Klägern den Betrag zu erstatten, um den die Baumaßnahmen zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt haben. Der Kläger kann daher die Auflassung und die Herausgabe des Grundstücks nur Zug um Zug gegen einen entsprechenden Ausgleich verlangen. Die Höhe der Wertsteigerung ist festzustellen.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 141/97 Verkündet am:
24. Februar 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Programmfehlerbeseitigung
Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42) Art. 4 Nr. 2, Art. 5
Abs. 1

a) Zur Auslegung einer Vertragsklausel, nach der eine bestimmte Software nicht
für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf.

b) Dem Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms, der
sich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Programm Dritten nicht zugänglich
zu machen, kann nicht generell untersagt werden, für die Fehlerbeseitigung
einen Dritten einzuschalten.
BGH, Urt. v. 24. Februar 2000 – I ZR 141/97 – OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein Softwarehaus, die Beklagte ein Großhandelsunternehmen , das seit 1987 das Computerprogramm "S. " der Klägerin einsetzt. Mit Hilfe des Programms können Buchhaltung, Kostenrechnung, Warenwirtschaft, Statistik, Mahnwesen und der Ausdruck der Lieferscheine erledigt werden. Als die Beklagte ihren Betrieb 1993 auf eine neue IBM-Anlage mit einem anderen Betriebssystem umstellte, erwarb die Beklagte von der Klägerin gegen Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr von 60.000 DM eine Lizenz, um das Programm"S. " auch auf der neuen Anlage nutzen zu können. In dem von den Parteien am 29. Januar und 2. Februar 1993 unterzeichneten "Software-Nutzungsvertrag" heißt es u.a.:
Die Software darf nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Für den Fall eines Verstoßes gegen den Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr. Um das Programm auf dem neuen Betriebssystem laufen zu lassen, benötigte die Beklagte noch ein Übersetzungsprogramm , das sie bei einem anderen Unternehmen erwarb. Die Klägerin übernahm keine Gewähr dafür, daß "S. " in der neuen Umgebung problemlos laufen würde.
Beim Betrieb der neuen Anlage mit "S. " traten Schwierigkeiten auf: Obwohl das Programm anzeigte, daß ein Lieferschein ausgedruckt worden und die Ware an den Kunden herausgegangen sei, unterblieb der Ausdruck des Lieferscheins , ohne daß dies der Sachbearbeiter erkennen konnte. Die Klägerin, an die die Beklagte sich wegen des Fehlers wandte, führte die Schwierigkeiten auf eine Inkompatibilität der Systembestandteile zurück und verwies die Beklagte an IBM und an die Lieferantin des Übersetzungsprogramms. Da die Beklagte den Fehler jedoch bei dem von der Klägerin gelieferten Programm "S. " vermutete, schaltete sie ein anderes Softwarehaus ein, das dem Programm "S. " ein Modul hinzufügte und dadurch den Fehler beseitigte.
Bei einer auf eine Strafanzeige der Klägerin zurückgehenden Durchsuchung der Geschäftsräume des von der Beklagten eingeschalteten Softwarehauses wurde einige Zeit später eine mehr oder weniger vollständige Kopie des Programms "S. " aufgefunden, die dem Softwarehaus zur Behebung des Ablauffehlers überlassen worden war.
Die Klägerin hat im Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Verbot gesehen, die Software einem Dritten zugänglich zu machen, und hat mit der vorliegenden Klage die für diesen Fall festgelegte Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr, also 600.000 DM, beansprucht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie habe das Programm nicht an Dritte weitergegeben, sondern es nur im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte genutzt; hierzu zähle auch die Fehlerbeseitigung durch ein anderes Unternehmen, nachdem die Klägerin hierzu nicht in der Lage gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen die vertraglich übernommenen Verpflichtungen verneint und hierzu ausgeführt:
Die Beklagte habe nicht gegen die Vertragsklausel verstoßen, wonach es ihr untersagt gewesen sei, die Software Dritten zugänglich zu machen. Von dieser vertraglichen Bestimmung werde es nicht erfaßt, wenn das Programm einem Dritten allein zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich gemacht werde. Das
wohlverstandene Geheimhaltungsinteresse der Klägerin könne nichts an der Berechtigung der Beklagten ändern, Fehler des Programms durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte beheben zu lassen. Wolle man der Beklagten, die selbst nicht über die nötige fachliche Kompetenz verfügt habe, untersagen, Hilfe von außen in Anspruch zu nehmen, hindere man sie auch daran, Probleme im Zusammenspiel der verschiedenen Programme zu erkennen und zu lösen. Eine solche Auslegung des Vertrages scheide als unbillig und überraschend aus. Daher komme es auch nicht darauf an, ob die aufgetretenen Schwierigkeiten wirklich auf einen Fehler im Programm der Klägerin zurückzuführen gewesen seien oder nicht. Denn allein die von der Klägerin eingeräumten Kompatibilitätsprobleme machten eine Prüfung aller Systembestandteile erforderlich.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die im Software-Nutzungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei trotz der vertraglich übernommenen Verpflichtung, das Programm "S. " keinem Dritten zugänglich zu machen, nicht daran gehindert gewesen, in der fraglichen Situation für die Fehlerbeseitigung ein Drittunternehmen einzuschalten. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Revision verkennt nicht, daß die Frage, ob der Beklagten nach dem Vertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt war oder nicht, in erster Linie vom Tatrichter zu beantworten ist. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe durch die vorgenommene Vertragsauslegung anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt , sich ohne tragfähige Begründung über den eindeutigen Wortlaut der Ver-
einbarung hinweggesetzt und bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen das Gebot einer nach beiden Seiten möglichst interessengerechten Auslegung nicht beachtet. Dem kann nicht beigetreten werden.

a) Das Berufungsgericht hat sich bei der Vertragsauslegung entgegen der Auffassung der Revision nicht über den eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung hinweggesetzt. Es hat vielmehr – auch unter Hinweis auf die eingehende Darstellung der zugrundeliegenden Interessen der Vertragsparteien im landgerichtlichen Urteil – angenommen, das Verbot, das überlassene Programm Dritten zugänglich zu machen, betreffe nicht den Fall der Fehlerbeseitigung. Diese am Parteiwillen und am Gebot der Berücksichtigung von Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) orientierte Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.
Das vereinbarte Verbot, das Programm für Zwecke Dritter zu benutzen oder Dritten zugänglich zu machen, besagt aus der Sicht der vertragsschließenden Parteien zunächst, daß nur die Beklagte berechtigt sein sollte, das fragliche Programm für ihren Ein- und Verkauf zu benutzen. Ihr sollte es verwehrt sein, mit Hilfe des Programms andere als ihre eigenen betrieblichen Aufgaben zu erledigen oder das Programm an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. Die vertragsgemäße Verwendung des Programms wurde durch dieses Verbot nicht tangiert. Denn der Beklagten ging es allein um ein Programm zur Bewältigung der eigenen Betriebsabläufe. Eine Erledigung der Aufgaben anderer Handelsunternehmen durch die Beklagte oder eine Versorgung anderer Unternehmen mit der notwendigen Software wäre über diesen Vertragszweck eindeutig hinausgegangen. Würde das Verbot, das Programm Dritten zugänglich zu machen, dagegen auch die Fehlerbeseitigung betreffen, so wäre damit der von der Beklagten verfolgte Vertragszweck berührt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ein solches Verbot dazu führen könnte, daß das überlassene Programm für
die Beklagte völlig nutzlos werden würde. Denn es ging nicht allein um Fehler des Programms "S. ", die die Klägerin zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, sondern auch um das Zusammenspiel dieses Programms mit der von anderer Seite gelieferten Software, insbesondere dem Betriebssystem und dem Übersetzungsprogramm. Die Kompatibilität mit diesen Programmen war von der Klägerin – worauf im landgerichtlichen Urteil zutreffend hingewiesen wird – nicht geschuldet, so daß die Beklagte auch keine Handhabe hatte, auf einer Beseitigung der Kompatibilitätsprobleme durch die Klägerin zu bestehen. Nachdem die Beklagte die aufgetretenen Fehler nicht selbst beheben konnte, war sie in dieser Situation auf die Hilfe Dritter angewiesen. Wollte man ihr verwehren, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, wäre das von der Klägerin überlassene Programm für sie nutzlos geworden.
Es ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das in Rede stehende Verbot nicht auf den Fall der Behebung von Programmfehlern oder der Ausräumung von Kompatibilitätsschwierigkeiten bezogen hat. Zu erwägen wäre allenfalls, ob das durch das Verbot geschützte umfassende Geheimhaltungsinteresse der Klägerin dazu führt, daß sich die Beklagte für die Fehlerbeseitigung zunächst an die Klägerin wenden mußte. Dies ist jedoch im Streitfall geschehen. Nach den v om Landgericht getroffenen Feststellungen, die dem unstreitigen Parteivorbringen entsprechen, hat die Beklagte die Hilfe Dritter erst in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin sich wiederholt ohne Erfolg um die Fehlerbeseitigung bemüht und erklärt hatte, die Schwierigkeiten lägen in der fehlenden Kompatibilität der Programme; die Beklagte möge sich deswegen an den Hersteller des Betriebssystems oder den Lieferanten des Übersetzungsprogramms wenden.

b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß ein Verbot, das Programm einem Dritten auch zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich zu machen, mit der gesetzlichen Regelung in §§ 69a ff. UrhG in Einklang stehe. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Zutreffend weist die Revisionserwiderung zunächst darauf hin, daß die gesetzliche Regelung der §§ 69a ff. UrhG nicht ohne weiteres auf die hier in Rede stehende vertragliche Regelung Anwendung findet. Der Vertrag, um dessen Auslegung es im Streitfall geht, ist vor dem Inkrafttreten der §§ 69a bis 69g UrhG – also vor dem 24. Juni 1993 – abgeschlossen worden. Zwar sind diese Vorschriften nach § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten geschaffen worden sind. Für die Auslegung von Willenserklärungen ist jedoch auf die Umstände bei Vertragsschluß abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1998 – V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f.). Daß den Bestimmungen der §§ 69a bis 69e UrhG insofern keine generelle Rückwirkung zukommen kann, zeigt auch die Bestimmung des § 137d Abs. 2 UrhG, die eine ausdrückliche Ausnahme von der allgemeinen Regel vorsieht, wonach sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtet.
bb) Ob gleichwohl auf die gesetzliche Regelung oder auf die Regelung der zugrundeliegenden Richtlinie zurückgegriffen werden kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung entspricht der Wertung, die der gesetzlichen Regelung in § 69c Nr. 2, § 69d UrhG sowie der Regelung in Art. 4 Nr. 2, Art. 5 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42 = GRUR Int. 1991, 545) – auf sie gehen die genannten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zurück – zugrunde liegt.
(1) Wie die Revision mit Recht betont, ist davon auszugehen, daß das in Rede stehende Programm die Schutzvoraussetzungen des § 69a Abs. 3 UrhG (Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie) erfüllt.
(2) Ob es sich – wie die Revision meint – bei dem Hinzufügen eines zusätzlichen Moduls durch das von der Beklagten eingeschaltete Softwarehaus um eine Umarbeitung des Programms der Klägerin i.S. von § 69c Nr. 2 UrhG (Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie) handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn der Einbau des zusätzlichen Moduls ist jedenfalls durch die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG (Art. 5 Abs.1 der Richtlinie) gedeckt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung – an der es im Streitfall fehlt (s. oben unter II.1.a) – bedürfen danach "die in § 69c Nr. 1 und 2 [Art. 4 Nr. 1 und 2 der Richtlinie] genannten Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers nicht, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind". Soweit sich daraus eine Berechtigung zur urheberrechtlich relevanten Nutzung eines Programms im Rahmen einer notwendigen Fehlerbeseitigung ergibt, kann der Vertragspartner dieses Recht auch dadurch ausüben, daß er einen Dritten mit der Fehlerbeseitigung betraut (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69d UrhG Rdn. 5; Caduff, Die urheberrechtlichen Konsequenzen der Veräußerung von Computerprogrammen , 1997, S. 160 f.).
(3) Unter diesen Umständen bedarf es an sich keiner abschließenden Klärung , ob das durch § 69d Abs. 1 UrhG (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie) vermittelte Recht zur Fehlerbeseitigung durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung – sie liegt nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts gerade nicht vor – ausgeschlossen werden könnte. Jedenfalls könnte aufgrund eines sol-
chen vertraglichen Ausschlusses die Fehlerbeseitigung durch einen Dritten nicht generell untersagt werden. Wie sich nicht zuletzt aus Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen ergibt, enthält Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie insofern einen zwingenden Kern, als urheberrechtlich relevante Nutzungen, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerläßlich sind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können (Czarnota/Hart, The Legal Protection of Computer Programs in Europe – A Guide to the EC Directive, 1991, S. 64 f. u. 67; Marly, Urheberrechtsschutz für Computersoftware in der Europäischen Union, 1995, S. 229). Dies gilt entsprechend für § 69d Abs. 1 UrhG (vgl. Begr. des RegE, BT-Drucks. 12/4022, S. 12; Schulte, CR 1992, 648, 652 f.; Günther, CR 1994, 321, 326 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 69d Rdn. 12; Haberstumpf , GRUR Int. 1992, 715, 719; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1824; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 1083 f.; Lehmann in Festschrift Schricker, 1995, S. 543, 555; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II Rdn. 169).
Könnte danach die Einschaltung eines Dritten zur Fehlerbeseitigung nicht generell ausgeschlossen werden, wäre doch – worauf die Revision zutreffend hinweist – gegen eine vertragliche Regelung nichts einzuwenden, die die Fehlerbeseitigung (einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen) dem Softwarehersteller vorbehält, solange sie dem Vertragspartner das Recht einräumt , den Fehler durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn der Hersteller selbst hierzu nicht willens oder in der Lage ist. Entgegen der Auffassung der Revision kann dem hier in Rede stehenden Vertrag eine solche Vereinbarung jedoch nicht entnommen werden. Denn die Klägerin hat in diesem Vertrag keine Verpflichtung übernommen, etwaige Fehler oder Kompatibilitätsprobleme – gegebenenfalls gegen Entgelt – zu beheben.
2. Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe erhebliches Vorbringen der Klägerin dazu übergangen, daß die Beklagte dem von ihr eingeschalteten Softwarehaus das Programm in Wahrheit nicht zur Fehlerbeseitigung , sondern als Gegenleistung für kostengünstige andere Leistungen überlassen habe. Allerdings hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin, das im Widerspruch zum früheren Klagevorbringen steht, keinen Eingang in das Berufungsurteil gefunden. Ob insofern ein Verfahrensfehler vorliegt, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls beruht das Berufungsurteil hierauf nicht.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren in der Einspruchsschrift nach Erlaß eines Versäumnisurteils erstmals vorgetragen, es sei der Beklagten bei der Weitergabe des Programms "S. " an das von ihr eingeschaltete Softwarehaus nicht um die Fehlerbeseitigung, sondern um die Erlangung geschäftlicher Vorteile gegangen , die darin bestanden haben sollen, daß sie im Gegenzug Serviceleistungen günstiger erhalten könne. Der Fehler habe den Geschäftsablauf der Beklagten auch nicht besonders beeinträchtigt, weil es noch zwei andere Möglichkeiten zum Ausdruck der Lieferscheine gegeben habe.
Daß sich die Klägerin damit in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vorbringen in der Berufungsinstanz gesetzt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 2, GA 115), macht freilich den neuen Vortrag nicht unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1995 – KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 = WRP 1995, 819 – SesamstraßeAufnäher ). Doch hätte die Klägerin deutlich machen müssen, daß sie über neue tatsächliche Erkenntnisse verfügt und es sich nicht bloß um eine andere Wertung des bis dahin unstreitigen Sachverhalts handelte. Soweit das vom Berufungsgericht unbeachtet gelassene Vorbringen neuen Tatsachenstoff enthält – insbesondere die Behauptung, der Beklagten sei es bei der Programmüberlassung nicht um eine Fehlerbeseitigung, sondern darum gegangen, sich geschäftliche Vorteile
zu verschaffen –, ist die Klägerin im übrigen beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten. Das Beweisangebot der Klägerin – Vernehmung des Geschäftsführers und eines früheren Mitarbeiters des eingeschalteten Softwarehauses – läßt nicht erkennen, daß die behauptete Motivation der Beklagten in das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden sollte.
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 79/00 Verkündet am:
6. Juni 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Titelexklusivität
UrhG § 78 i.d.F. des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965;

a) Unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. konnte eine sog. nachvertragliche Titelexklusivität
in einem Künstlervertrag nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart
werden. Ein zur nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte
sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er
es unterließ, vor der Auswertung der Neuaufnahme seiner Darbietung eines unter
die Ausschließlichkeitsbindung fallenden Musiktitels die Zustimmung des begünstigten
Tonträgerherstellers einzuholen. Dies galt auch dann, wenn der Tonträgerhersteller
seine Zustimmung zur Auswertung verweigert hat.

b) Zur Frage der Schadensersatzpflicht eines anderen Tonträgerherstellers, der eine
derartige Vertragsverletzung eines ausübenden Künstlers ausgenutzt hat.
BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 79/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2000 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. März 2000) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und - den Vernichtungsausspruch ausgenommen - insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 4. Februar 1999 wird hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ausspruch
2) und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ausspruch 3) zurückgewiesen.
Auf die Anschluûberufung der Klägerin wird das genannte landgerichtliche Urteil in den Aussprüchen 2 und 3 dahingehend ergänzt, daû sich die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht auch auf Tonträger mit dem Titel "Ach' sie suchen Streit" bezieht.
Im übrigen Umfang der Aufhebung (Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 5) wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten zu 1 bis 4 bilden die Musikgruppe O. . Sie schlossen mit der Klägerin unter dem 27. April/10. Mai 1990 einen Künstlervertrag, der unter anderem folgende Regelungen enthielt:
" Par. 3 Rechtsübertragung
(1) Der Künstler überträgt B. und ihren Lizenznehmern ohne Einschränkung und für die ganze Welt das ausschlieûliche und übertragbare Recht, seine sämtlichen schutzfähigen Darbietungen während der Dauer dieses Vertrages auf Tonträger und/oder Bildtonträger aller Art aufzunehmen und diese aufgenommenen Darbietungen in der ganzen Welt, in jeder beliebigen Weise unbefristet zu verwerten und verwerten zu lassen. ... Par. 4 Ausschlieûlichkeit (1) Der Künstler wird vorbehaltlich des Par. 4 (3) während der Vertragsdauer niemanden, auûer B. , gestatten, seine Darbietungen auf Tonträger aufzunehmen und auszuwerten (persönliche Exklusivität). Er wird keine Bindungen eingehen - auch nicht unter anderem Namen oder ohne Nennung seines Namens/Pseudonyms - welche die Erfüllung dieses Vertrages beeinträchtigen. Zur Sicherung dieser persönlichen Exklusivität überträgt der Künstler B. seine sämtli-
chen Leistungsschutzrechte und daraus folgende Ansprüche, die ihm an etwaigen Aufnahmen oder Mitschnitten seiner Darbietungen entstehen , die möglicherweise - dieser Exklusivitätsverpflichtung zuwider - von Dritten vorgenommen und/oder ausgewertet werden. (2) ... (3) Der Künstler bleibt berechtigt, seine Darbietungen ausschlieûlich zu Film-, Funk- und Fernsehzwecken aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Er verpflichtet sich aber, während der Vertragsdauer und während der in Par. 4 (4) bestimmten Zeit stets zu verbieten, daû seine Vorträge bei einer Rundfunk- oder Fernsehübertragung von dem Rundfunk- oder Fernsehsender oder von Dritten zwecks Weiterverbreitung auf Filmen, Schallplatten oder sonstigen Wiedergabemitteln irgendwie festgehalten werden. ... (4) Bei Beendigung der persönlichen Ausschlieûlichkeit beschränken sich die B. vom Künstler eingeräumten Ausschlieûlichkeitsrechte auf die unter diesem Vertrag aufgenommenen Titel und Teile davon (Titelexklusivität). Diese wird der Künstler auf die Dauer von zehn (10) Jahren nach Vertragsende nicht durch Dritte auf Tonträger aufnehmen lassen, es sei denn, daû ihm die Aufnahme nach Par. 4 (3) ohnehin vorbehalten ist." Durch Vereinbarungen vom 21. September 1993 und 19. Oktober 1994 beendeten die Parteien ihr Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 1993.
Am 23. November 1996 gaben die Beklagten zu 1 bis 4 ein Live-Konzert in der Dortmunder Westfalenhalle, das sie auf ihre Kosten mitschneiden lieûen. Die Beklagte zu 5, mit der die Beklagten zu 1 bis 4 am 30. März 1995 einen "Bandübernahme - und Labelvertrag" geschlossen hatten, vertrieb ab Mitte 1997 den LiveMitschnitt mit Zustimmung der Beklagten zu 1 bis 4 auf der CD " O. Live in Dortmund". Neun der 27 Musiktitel dieser CD waren von den Beklagten zu 1 bis 4 schon während ihres Vertragsverhältnisses mit der Klägerin als Studioversionen eingespielt und von der Klägerin auf Tonträgern veröffentlicht worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten zu 1 bis 4 hätten durch die Aufnahme und Verwertung ihrer Live-Darbietungen der Musiktitel, die bereits während der Vertragsdauer aufgenommen worden seien, ihre Ausschlieûlichkeitsbindung aus
§ 4 Abs. 4 des Künstlervertrages (Titelexklusivität) verletzt. Sie seien deshalb ihr gegenüber zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzleistung verpflichtet. Auch die Beklagte zu 5 habe rechtswidrig gehandelt, da sie von dem Künstlervertrag gewuût habe und gleichwohl zum Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 beigetragen und diesen ausgenutzt habe.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, Tonträger mit den Titeln Lieber stehend sterben Heilige Lieder Wieder mal 'nen Tag verschenkt Gehasst, verdammt, vergöttert Nur die Besten sterben jung Ich bin in Dir Scheiûegal Wir ham' noch lange nicht genug zu bewerben, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen; 2. die Beklagten zu verurteilen, ihr über den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1 beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen bzw. Rechnung zu legen
a) die Beklagten zu 1 bis 4 durch Offenlegung der mit der Beklagten zu 5 vereinbarten Lizenzgebühren und der nach dem Vertrag abgerechneten Einheiten,
b) die Beklagte zu 5 durch Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungs - und Lieferzahlen unter Angabe der Lieferpreise und Benennung aa) der Namen und Anschriften der Abnehmer, bb) der Gestehungskosten unter Auflistung der einzelnen Kostenfaktoren , cc) des erzielten Gewinns; 3. festzustellen, daû die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
4. die Beklagte zu 5 zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des Tonträgers "Live in Dortmund" mit den zu Ziffer 1 genannten Titeln zu vernichten. Die Beklagten zu 1 bis 4 haben demgegenüber die Ansicht vertreten, aus der in § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages geregelten Titelexklusivität ergebe sich lediglich ein schuldrechtliches Wiederaufnahmeverbot, das auch nur Aufnahmen durch Dritte, nicht aber eine von ihnen selbst hergestellte Aufzeichnung untersage. Der Klägerin sei durch den Vertrieb des Live-Albums kein Schaden entstanden.
Die Beklagte zu 5 hat weiterhin vorgebracht, sie habe den Künstlervertrag nicht gekannt, sondern nur gewuût, daû ein schuldrechtliches Wiederaufnahmeverbot bestehe.
Im übrigen haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Rechtsmittel mit der Maûgabe zurückzuweisen, daû die Unterlassungszeit auf zehn Jahre beschränkt werde. Sie hat zugleich ihre Klageanträge auf den Titel "Ach© sie suchen Streit" erweitert. Die Beklagten haben auch insoweit Klageabweisung beantragt.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 4 ausgesetzt, weil insoweit der zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 bis 4 geführte Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11 U ) vorgreiflich sei. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 5 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils durch Teil-Urteil abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten zu 1 bis 5 beantragen.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daû die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 4 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Verwertung der Aufnahmen bei dem Live-Konzert in Dortmund unbegründet seien. Derartige Ansprüche könnten nur gegeben sein, wenn die Beklagten zu 1 bis 4 durch die Aufnahme ihrer Darbietungen dingliche Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beklagten zu 1 bis 4 hätten durch die Aufzeichnung ihrer Darbietungen lediglich gegen ihre Vertragspflichten aus § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages verstoûen. Die der Klägerin eingeräumten dinglichen Nutzungsrechte seien auf Darbietungen während der Vertragslaufzeit beschränkt gewesen. Durch § 4 Abs. 4 Satz 2 des Künstlervertrages hätten sich die Beklagten zu 1 bis 4 lediglich schuldrechtlich verpflichtet, nicht in die Aufzeichnung von Darbietungen einzuwilligen, die von der vereinbarten Titelexklusivität erfaût würden. Ein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Künstlervertrages könne sich nicht auf die mit der Beklagten zu 5 vereinbarten Lizenzgebühren beziehen, da deren Höhe nur für die Schadensberechnung wegen Verletzung dinglicher Rechte bedeutsam sein könne.
Der Klageantrag zu 3 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Der Feststellungsantrag sei aber jedenfalls unbegründet, da die Wahrscheinlichkeit einer Vermögenseinbuûe keineswegs offensichtlich sei. Es sei nicht zwingend, daû der Absatz der Tonträger der Klägerin durch die CD mit den Live-Aufnahmen beeinträchtigt werde. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, daû sie ihren Ver-
zicht auf ihr schuldrechtliches Verbietungsrecht von einer Vergütung abhängig gemacht hätte. Sie könne eine solche Vergütung nicht als entgangenen Gewinn fordern , weil sie ihr Einverständnis mit der Aufzeichnung der unter die Titelexklusivität fallenden Darbietungen mit Schreiben vom 7. November 1996 schlechthin verweigert habe.
Die Klägerin könne von der Beklagten zu 5 nicht verlangen, den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken der CD "Live in Dortmund" mit den streitgegenständlichen Darbietungen zu unterlassen. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs sei nicht gegeben. Die Beklagte zu 5 habe auf die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 nicht hingewirkt. Besondere Umstände, die ihr Vorgehen unlauter machten, lägen nicht vor. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte zu 5 habe den Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 gekannt, genüge dazu nicht. Auf eine dingliche Rechtsposition könne die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht stützen.
Da die Klägerin keinen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 5 habe, könne sie auch nicht Auskunft und Rechnungslegung verlangen.
Der mit dem Klageantrag zu 4 verfolgte Vernichtungsanspruch sei ebenfalls mangels Verletzung eines ausschlieûlichen Nutzungsrechts unbegründet.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat überwiegend Erfolg.
I. Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4
1. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 bis 4 ist zulässig und begründet.

a) Der Feststellungsantrag kann - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht mit der Begründung als unzulässig behandelt werden, der Klägerin fehle das Feststellungsinteresse, weil sie bereits Leistungsklage auf Zahlung von Schadensersatz erheben könne.
Das prozessuale Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist lediglich die besondere Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1971 - I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 - Cheri; MünchKommZPO/ Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 35). Es ist regelmäûig gegeben, wenn eine tatsächliche Unsicherheit das behauptete Rechtsverhältnis gefährdet. Dagegen gehört die Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage. Die Zulässigkeit der Klageerhebung ist auch bei der Feststellungsklage nicht davon abhängig, ob die begehrte Feststellung materiell-rechtlich getroffen werden kann, die Klage also sachlich begründet ist (BGH GRUR 1972, 180, 183 - Cheri). Dementsprechend ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses von dem Vorbringen der Klägerin auszugehen. Diese verlangt Schadensersatz, weil die Beklagten ihr zustehende dingliche Nutzungsrechte verletzt hätten oder zumindest eine ihr durch Vertrag und Wettbewerbsrecht ausschlieûlich zugewiesene Rechtsposition. Sie sei deshalb befugt zu wählen, nach welcher der drei Schadensberechnungsarten, die bei Eingriffen in Immaterialgüterrechte und bei wettbewerbswidriger Leistungsübernahme zulässig seien, ihr Schadensersatzanspruch bemessen werden solle (konkrete Schadensberechnung, Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr und Herausgabe des Verletzergewinns, vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 2000, 101 - Planungsmappe). Wird von diesem - jedenfalls nicht unvertretbaren - Vorbringen der Klägerin ausgegangen, kann ihr Feststellungsinteresse nicht verneint werden, weil sie bei Begründetheit ihres Vorbringens ihr Wahlrecht sinnvoll erst nach Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung ausüben könnte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II).
Der Umstand, daû das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Unrecht wegen Fehlens des Feststellungsinteresses als unzulässig beurteilt hat, ist aber letztlich unschädlich, weil es rechtsfehlerfrei auch über die Begründetheit des Antrags entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1997 - III ZR 117/95, ZIP 1997, 453, 455 = WM 1997, 375, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt).

b) Der Feststellungsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - auch begründet.
(1) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht entschieden, daû die Klägerin wegen der Neuaufnahme der streitgegenständlichen neun Musiktitel von den Beklagten zu 1 bis 4 nicht Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG beanspruchen kann.
aa) Die Klägerin ist nicht Inhaberin dinglicher Rechte an den streitgegenständlichen Darbietungen.
Die Beklagten zu 1 bis 4 haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages vom 27. April/10. Mai 1990 nur schuldrechtlich gegenüber der Klägerin verpflichtet, in einer Zeit von zehn Jahren nach Vertragsende Titel, die während der Vertragsdauer bereits in ihrer Darbietung auf Tonträger aufgenommen worden sind, grundsätzlich nicht erneut in ihrer Darbietung durch Dritte auf Tonträger aufnehmen zu lassen (Titelexklusivität). Für die Annahme der Revision, die Beklagten zu 1 bis 4 hätten darüber hinaus den Willen gehabt, der Klägerin entsprechende dinglich wirkende Rechte einzuräumen, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
Gegen eine solche Auslegung des Künstlervertrages spricht bereits, daû es den Beklagten zu 1 bis 4 nach der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage gar nicht möglich gewesen wäre, der Klägerin solche Rechte einzuräumen. Nach § 75 UrhG in der damals geltenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 war ein ausübender Künstler bei der Aufnahme und Ver-
vielfältigung seiner Darbietung auf Einwilligungsrechte beschränkt. Er konnte diese Rechte gemäû § 78 UrhG a.F. an Dritte abtreten, behielt jedoch nach § 78 Halbs. 2 UrhG a.F. stets die Befugnis, die Einwilligung in Aufnahmen seiner Darbietung und die Vervielfältigung der so hergestellten Bild- oder Tonträger auch selbst zu erteilen. Erst durch die Neufassung der §§ 75 und 78 UrhG durch Art. 1 Nr. 8 und 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842, 843) wurde den ausübenden Künstlern das ausschlieûliche Recht zuerkannt, Bild- oder Tonträger, auf denen ihre Darbietung mit ihrer Einwilligung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Verpflichtung eines ausübenden Künstlers, Vervielfältigungen von Aufnahmen seiner Darbietungen zu unterlassen, konnte vor dieser Gesetzesänderung nur eine schuldrechtliche Wirkung haben (vgl. Begründung zu § 88 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270 S. 93 = UFITA 45 [1965], S. 240, 311; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 78 Rdn. 7). Da es somit bereits an einer Verfügung der Beklagten zu 1 bis 4 fehlt, stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage nicht, ob die Klägerin infolge der Änderung der Rechtslage gemäû § 185 Abs. 2 BGB Inhaberin dinglicher Rechte zum Schutz der vereinbarten nachvertraglichen Titelexklusivität werden konnte.
bb) Auf ausschlieûliche Nutzungsrechte an der Vervielfältigung der Musiktitel auf Tonträgern beruft sich die Klägerin nicht. Derartige Nutzungsrechte konnte die Beklagte zu 5 unstreitig von der GEMA erwerben.
(2) Der Klägerin steht jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 4 aus positiver Vertragsverletzung des Künstlervertrages zu.
aa) Das Berufungsgericht hat § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages dahin ausgelegt , daû er den Beklagten zu 1 bis 4 untersagte, Musiktitel, die sie bereits während der Laufzeit des Vertrages mit der Klägerin aufgenommen hatten, binnen zehn Jahren nach Vertragsende erneut zum Zweck der Vervielfältigung und Verbreitung auf Tonträgern aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Das Berufungsgericht hat dies
- unter Bezugnahme auf seinen Aussetzungsbeschluû - mit dem Zweck der Vertragsbestimmung begründet, der Klägerin den wirtschaftlichen Wert der Exklusivrechte, die ihr durch § 4 Abs. 1 des Künstlervertrages für die Vertragsdauer zugestanden worden seien, und der Tonträger und Bildtonträger, die in Auswertung dieser Rechte geschaffen werden sollten, für die Dauer von zehn Jahren nach Vertragsende zu sichern. Dementsprechend sei für diese Zeit ein Wettbewerb mit Neuaufnahmen der während der Vertragsdauer aufgenommenen Titel in der Darbietung der Beklagten zu 1 bis 4 ausgeschlossen worden. Mit diesem Vertragszweck sei es unvereinbar, § 4 Abs. 4 des Vertrages dahin auszulegen, daû das Verbot von Neuaufnahmen von Darbietungen der Musiktitel nur für Aufnahmen Dritter, nicht aber für eigene Aufnahmen der Beklagten zu 1 bis 4 gelten sollte. Andernfalls hätte es in ihrem freien Ermessen gestanden, ihrer Unterlassungsverpflichtung durch eigene Aufnahmen von Live-Konzerten und Studiodarbietungen zu entgehen.
Diese tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung der nachvertraglichen Titelexklusivität wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg angegriffen.
Die Revisionserwiderung kann sich für ihre abweichende Auslegung allerdings auf den Wortlaut des Vertrages berufen, der für die Auslegung in erster Linie maûgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, GRUR 2002, 532, 533 = WRP 2002, 552 - Unikatrahmen, für BGHZ vorgesehen; Urt. v. 13.2.2002 - VIII ZR 124/00, Umdruck S. 8, jeweils m.w.N.). Danach sollte das nachvertragliche Aufnahmeverbot für Aufnahmen Dritter gelten. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei dargelegt , daû es nicht dem Vertragszweck entsprochen hätte, den Umfang der Möglichkeiten der Klägerin, von ihr während der Vertragsdauer hergestellte Tonträger zu vermarkten, durch Zulassung einer eigenen Produzententätigkeit der Beklagten zu 1 bis 4 - auch in Form von Studioaufnahmen - deren Belieben zu überlassen.
Das Vorbringen der Revisionserwiderung, es sei branchenüblich, bei der Vereinbarung einer Titelexklusivität zwischen eigenen Aufnahmen und Aufnahmen durch Dritte zu unterscheiden, ist nicht auf entsprechenden Sachvortrag in den Vorinstan-
zen gestützt. Eine solche Branchenübung kann nicht schon dem Umstand entnommen werden, daû der Senatsentscheidung "Künstlerverträge" (Urt. v. 1.12.1988 - I ZR 190/87, GRUR 1989, 198) ein Vertrag zugrunde lag, der bereits nach seinem Wortlaut ausdrücklich auch eigene Aufnahmen des Künstlers von seinen Darbietungen untersagte.
bb) Die Beklagten zu 1 bis 4 haben - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - gegen ihre nachvertragliche Pflicht, die Titelexklusivität zu wahren, dadurch verstoûen, daû sie die streitgegenständlichen neun Titel bei ihrem LiveKonzert in Dortmund aufnahmen und den Mitschnitt der Beklagten zu 5 zur Verbreitung auf Tonträgern überlieûen. Diese Vertragsverletzung begründet ihre Schadensersatzpflicht.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klägerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 wahrscheinlich ein Schaden entstanden.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nach den Grundsätzen der dreifachen Schadensberechnung ermittelt werden. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch nicht auf die Verletzung ihr zustehender absoluter Rechte stützen. Sie kann sich auch nicht auf eine den Immaterialgüterrechten vergleichbare Rechtsposition berufen, wie sie in den Fällen der wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme zur dreifachen Schadensberechnung berechtigt (vgl. BGHZ 122, 262, 267 - Kollektion Holiday). Der Schutz, den ein Unternehmen gemäû § 1 UWG gegen die wettbewerbswidrige Übernahme seiner Leistung geltend machen kann, gewährt ihm in bezug auf das Leistungsergebnis eine gegen Dritte geschützte Rechtsposition. Die schuldrechtliche Vereinbarung der nachvertraglichen Titelexklusivität gab der Klägerin demgegenüber schon deshalb keine vergleichbare Rechtsposition, weil sie - ungeachtet der ihr möglicherweise zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen Dritte (vgl. dazu unter II. 1.) - lediglich das Recht hatte, bei den unter die Ausschlieûlichkeitsbindung fallenden Titeln Neuaufnahmen von Darbietungen der Beklagten zu 1 bis 4 zu untersagen, nicht
aber auch befugt war, solche Neuaufnahmen unter Ausschluû jedes Dritten selbst auszuwerten.
Die Klägerin hat jedoch durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 jedenfalls deshalb einen Schaden erlitten, weil sie ihre - nach dem Vertrag erforderliche - Zustimmung zur Vervielfältigung und Verbreitung der Mitschnitte der unter die Titelexklusivität fallenden neun Musiktitel nicht von einem Entgelt abhängig machen konnte.
Ersatz dieses Schadens kann die Klägerin allerdings nicht nach § 252 BGB als Schadensersatz für entgangenen Gewinn verlangen, weil es nicht in ihrer Absicht lag, durch Zustimmung zur Neuaufnahme und Verwertung von Darbietungen der Beklagten zu 1 bis 4, die unter die Titelexklusivität fallen, ein Entgelt zu erzielen.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin richtet sich jedoch nach § 249 BGB auf vollen Schadensausgleich; die Vorschrift des § 252 BGB schränkt diesen Grundsatz nicht ein (vgl. BGHZ - GrSZ - 98, 212, 219; MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 252 Rdn. 1). Aufgrund ihrer vertraglichen Rechtsposition hätte die Klägerin ihre Zustimmung zur Aufzeichnung und Auswertung von Darbietungen, die von der Titelexklusivität erfaût werden, von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen können. Die Beklagten zu 1 bis 4 haben sie durch ihre Vertragsverletzung um diese Verdienstmöglichkeit gebracht. Ihre dadurch begründete Pflicht zum Schadensersatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daû die Klägerin von sich aus nicht bereit gewesen wäre, ihre Zustimmung zu Neuaufnahmen zu erteilen. Es würde vielmehr Sinn und Zweck des Schadensersatzes widersprechen, wenn die Beklagten zu 1 bis 4 infolge der Miûachtung der vertraglichen Rechtsposition der Klägerin besser stünden, als wenn sie rechtzeitig die Zustimmung der Klägerin eingeholt hätten. Nachdem die Vertragsverletzung nun einmal geschehen ist, kann die Klägerin deshalb als Schadensersatz wenigstens den Betrag verlangen, den sie bei einer Zustimmung als angemessene Vergütung erhalten hätte (vgl. dazu auch - zum Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie nach einem Eingriff in ein Immaterialgüterrecht - BGHZ 44,
372, 378 f. - Meûmer-Tee II). Der Umstand, daû der Wert der Zustimmung der Klägerin nicht als Marktwert bestimmt werden kann, schlieût entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Feststellung, daû ihr durch die Vertragsverletzung ein Schaden entstanden ist, nicht aus (vgl. dazu MünchKommBGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 48).
Auf die Frage, ob der Klägerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 auch ein Schaden bei der Auswertung der während der Vertragsdauer hergestellten Tonträger entstanden ist, kommt es danach für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht mehr an.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1 bis 4 der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Ein Auskunftsanspruch ist auch zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daû der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang dieses Anspruchs im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewiûheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2000 - VIII ZR 40/00, WRP 2001, 168, 169). Der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsanspruchs ist, da dessen Grundlage der Grundsatz von Treu und Glauben ist, abhängig von den Erfordernissen der möglichen Schadensberechnung sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäûigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg zu bestimmen.
Die begehrte Auskunft über die mit der Beklagten zu 5 vereinbarte Höhe der Lizenzgebühren und die nach dem Vertrag abgerechneten Einheiten ist geeignet, wesentliche Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben. Diese Auskunft kann von den Beklagten zu 1 bis 4 ohne Schwierigkeiten erteilt werden und ist ihnen ohne weiteres zumutbar.

II. Klage gegen die Beklagte zu 5
1. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 5 aus § 1 UWG verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daû diese den Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ausgenutzt habe. Dem Klagevorbringen lasse sich lediglich entnehmen, daû die Beklagte zu 5 Kenntnis von einem Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 gehabt habe. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû ein Kaufmann, der den Vertragsbruch eines Vertragspartners eines Wettbewerbers nur ausnutzt, ohne den Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, nicht wettbewerbswidrig handelt, solange nicht besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daû die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner - auch wenn es wie z.B. eine Vertriebsbindung eine Ausschlieûlichkeitsbindung ist - Dritten gegenüber im allgemeinen keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und daû es gewissermaûen zu einer - im Interesse des freien Austausches von Waren und Dienstleistungen unerwünschten - Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde, wenn schon das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs als solches als wettbewerbswidrig angesehen würde (vgl. BGHZ 143, 232, 240 - Auûenseiteranspruch II, m.w.N.). Etwas anderes kann aber - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - gelten, wenn die Verletzung einer branchenüblichen Ausschlieûlichkeitsbindung ausgenutzt wird, die erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle Auswertung der von dem Gebundenen vertraglich zugestandenen Rechte oder Befugnisse zu sichern (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.10.1956 - I ZR 2/55, GRUR 1957, 219, 221 - Bierbezugsvertrag; Urt. v. 19.10.1966 - Ib ZR 156/64, GRUR 1967, 138, 141 = WRP 1967, 26 - Streckenwerbung; Urt. v. 23.2.1973 - I ZR 70/71, GRUR 1973, 426, 428 [mit Anmerkung Sprick] = WRP 1973, 261 - Medizin-Duden; Urt. v. 4.5.1973 - I ZR 11/72, GRUR 1974, 97, 98 = WRP 1973, 410 - Spielautomaten II; Baumbach/
Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 705 f.). Es ist regelmäûig unlauter, die Verletzung einer solchen Ausschlieûlichkeitsbindung auszunutzen. Wird entsprechend der Darstellung der Klägerin davon ausgegangen, daû in der maûgeblichen Zeit die Vereinbarung einer nachvertraglichen Titelexklusivität üblich war, gilt dies auch, wenn es ein Tonträgerhersteller ausgenutzt hat, daû ausübende Künstler die mit einem anderen Tonträgerhersteller vereinbarte - unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. nur schuldrechtlich mögliche - nachvertragliche Titelexklusivität verletzen (vgl. dazu Schricker/Krüger, Urheberrecht, 1. Aufl. 1987, § 78 Rdn. 3; Hertin in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 78 Rdn. 4; Kroitzsch in Möhring /Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 78 Rdn. 7; Gentz, UFITA 46 [1966] S. 33, 40; Ruzicka, Film und Recht 1978, 512, 514 Fn. 12). Die Ansicht des Berufungsgerichts , das nachvertragliche Wiederaufnahmeverbot sei lediglich dem Randbereich der Hauptpflichten zuzuordnen und besitze keine entscheidende wettbewerbliche Bedeutung, wird der Funktion einer solchen Vertragsbestimmung nicht gerecht (zur Vereinbarung der Titelexklusivität in Künstlerverträgen vgl. auch Rossbach /Joos in Festgabe für Schricker, 1995, S. 333, 368; Hertin in Münchener Vertragshandbuch , Bd. 3, 1. Halbbd., 4. Aufl., IX. 23 S. 1002, 1010 Anm. 6; Schwenzer, Die Rechte des Musikproduzenten, 1998, S. 231 ff.; Gilbert/Scheuermann in Moser /Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 4. Aufl., S. 1018, 1024 f.). Die Ausschlieûlichkeitsbindung des Künstlers durch eine vereinbarte Titelexklusivität ist typischerweise eine Gegenleistung für die Aufwendungen, die der Tonträgerhersteller zur Erfüllung des Künstlervertrages zu tätigen hat und soll zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für diese Investitionen beitragen, indem sie sicherstellt, daû der Tonträgerhersteller die während der Vertragsdauer geschaffenen Tonträger auch noch eine gewisse Zeit nach Vertragsende auswerten kann.
Die Annahme einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG setzt allerdings voraus, daû der Täter vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Erforderlich ist daher bei einem Ausnutzen fremden Vertragsbruchs, daû sich der Täter des von einem anderen begangenen Vertragsbruchs bewuût ist oder doch damit rechnet und in Kauf nimmt, daû er fremden Vertragsbruch geschäftlich
ausnutzt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1976 - I ZR 108/74, GRUR 1976, 372, 374 = WRP 1976, 237 - Möbelentwürfe). Der positiven Kenntnis steht es dabei gleich, wenn sich der Handelnde der Kenntnis der vertraglichen Bindung bewuût verschlieût oder entzieht (vgl. BGH GRUR 1957, 219, 221 f. - Bierbezugsvertrag; BGH GRUR 1974, 97, 98 - Spielautomaten II; vgl. weiter BGHZ 117, 115, 117 f. - Pullovermuster; Baumbach /Hefermehl aaO Einl. Rdn. 127 sowie - zum Verleiten zum Vertragsbruch - § 1 UWG Rdn. 701; Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdn. 296, jeweils m.w.N.). Dies wird im vorliegenden Fall jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin für die maûgebliche Zeit von einer Übung der Tonträgerhersteller , in Künstlerverträgen eine nachvertragliche Titelexklusivität zu vereinbaren , auszugehen ist (vgl. dazu auch Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 78 Rdn. 4). In diesem Fall hätte die Beklagte zu 5 bei der Klägerin rückfragen müssen, ob eine vertragliche Ausschlieûlichkeitsbindung besteht, oder Einsicht in den Künstlervertrag nehmen müssen, die ihr angesichts des ihr bekannten Zwecks der Vereinbarung einer Titelexklusivität - trotz des Vertragswortlauts - die Kenntnis von der Vertragsbindung verschafft hätte (vgl. dazu auch v. Gamm, Wettbewerbsrecht , 5. Aufl., Kap. 33 Rdn. 12). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht noch nicht getroffen. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, falls nicht jedenfalls die erhobene Verjährungseinrede durchgreift.
2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann noch nicht über den Antrag, die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 5 festzustellen, sowie über den Antrag, sie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen, entschieden werden. Für das erneute Berufungsverfahren wird darauf hingewiesen, daû die Beklagte zu 5 jedenfalls nicht verpflichtet ist, die Abnehmer der von ihr vertriebenen Tonträger mit Titeln, die unter die Titelexklusivität fallen, zu benennen und Auskunft zu geben über die Gestehungskosten dieser Tonträger, die Lieferpreise und den erzielten Gewinn. Für die Schätzung der Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs der Klägerin könnten diese Umstände nichts Wesentliches beitragen (vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 19 m.w.N.).
3. Der Klageantrag zu 4 auf Verurteilung der Beklagten zu 5, die in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des Tonträgers "Live in Dortmund" zu vernichten , ist vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Für einen solchen Anspruch fehlt es - wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat - an einer gesetzlichen Grundlage, weil sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 5 nicht auf dingliche Rechte berufen kann und deshalb § 98 UrhG nicht eingreift.
C. Auf die Revision der Klägerin war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und - den Vernichtungsausspruch ausgenommen - insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das landgerichtliche Urteil war hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ausspruch 2) und hinsichtlich der Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Ausspruch 3) zurückzuweisen. Auf die Anschluûberufung der Klägerin war das landgerichtliche Urteil in den Aussprüchen 2 und 3 dahingehend zu ergänzen , daû sich die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur
Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht auch auf Tonträger mit dem Titel "Ach© sie suchen Streit" bezieht. Im übrigen Umfang der Aufhebung (Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 5) war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 49/03 Verkündet am:
27. April 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 151, 607 a.F.; VerbrKrG (in der Fassung ab 1.5.1993) § 4 Abs. 1

a) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten
Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen.

b) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer
GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.
BGH, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Volks- und Raiffeisenbank nimmt den B eklagten aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch , deren Gesellschafter der Beklagte war.
Die Klägerin gewährte der M. GmbH (im folgenden : GmbH) am 5. September 1997 ein von der D. bank refinanziertes sogenanntes Eigenkap italergänzungsdarlehen in Höhe von 684.000 DM. Nach Nr. 1.3 des Darlehensvertrags brauchte die GmbH mit Rücksicht darauf, daß die ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung ihrer Eigenkapitalbasis dienen sollten, auf die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag nicht zu leisten, wenn ihr dies nicht aus Ge-
winnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen möglich war. Nr. 9.5 des Darlehensvertrages sah vor, daß die Kreditgeber ihre Forderungen bei Insolvenz der GmbH während der Dauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht gegen die Masse geltend machen. Nach der gemäß Nr. 9.1 zum Bestandteil des Darlehensvertrags gemachten Richtlinie für das Eigenkapitalergänzungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung selbständiger Existenzen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) war das Darlehen durch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Haftung der Anteilseigner des Unternehmens zu besichern.
Nach Vorlage des vollständigen Textes des Darlehensvertrages unterzeichnete u.a. der Beklagte am 4. September 1997 auf Seite 7 eine Erklärung, als Gesellschafter der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der GmbH aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 16,67 % zu übernehmen. Am Tag darauf unterschrieben die Klägerin und die Darlehensnehmerin den Darlehensvertrag an der dafür vorgesehenen Stelle auf Seite 6 des Vertragsformulars.
In der Folge wurde über das Vermögen der GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 13. September 1999 kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte den Beklagten auf, an sie einen seiner Quote von 16,67 % entsprechenden Teil in Höhe von 114.000 DM zurückzuzahlen. Nachdem der Beklagte die Zahlung verweigert hat, macht sie mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 12.000 DM geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hi ergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t:
Der Schuldbeitritt des Beklagten genüge der Formvo rschrift des § 4 VerbrKrG. Zwar fehle eine schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin. Dies sei aber unschädlich, da im Falle eines Schuldbeitritts der Zugang der Annahmeerklärung nach der beiderseitigen Interessenlage entbehrlich sei. Der Beklagte habe daher konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet. Einer schriftlichen Manifestation des Annahmewillens habe es nicht bedurft. Im übrigen sei eine formgültige Annahme des Schuldbeitritts hier auch in der Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu sehen, die zugleich als schriftliches Einverständnis der Klägerin mit der Beitrittserklärung des Beklagten aufgefaßt werden könne. Daß der Schuldbeitritt vor Wirksamwerden des Darlehensvertrages unterzeichnet worden sei, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, da bei Erklärung der Mithaftung der vollständige Text
des Darlehensvertrages vorgelegen habe und der Beklagte über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 VerbrKrG informiert gewesen sei.
Die zugunsten der GmbH in Nr. 1.3 und 9.5 des Darl ehensvertrages vereinbarte Rückzahlungssperre komme den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und den Sicherungszweck der Mithaftungsverpflichtung nicht zugute. Ebenso wie ein Bürge hafte, wenn die gesicherte Darlehensschuld wegen ihres eigenkapitalersetzenden Charakters gemäß § 32 a Abs. 1 GmbHG nicht geltend gemacht werden könne, müsse ein Gesellschafter aufgrund einer Mithaftungserklärung für ein der Gesellschaft zur Eigenkapitalergänzung gewährtes Darlehen haften, wenn die gesicherte Hauptschuld wegen der Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens nicht durchsetzbar sei. Andernfalls habe die Übernahme der Mithaftung keinen Sinn.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die al s Schuldbeitritt zu wertende Mithaftungserklärung des Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 4 VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bedarf der Kreditvertrag und damit auch der Schuldbeitritt der schriftlichen Form. Diese ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG (in der ab 1. Mai 1993 gültigen Fassung) gewahrt , wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils ge-
trennt schriftlich erklärt wurden. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier zu Recht bejaht.

a) Zutreffend - und von der Revision nicht beansta ndet - hat das Berufungsgericht angenommen, daß das vom Beklagten unterzeichnete Angebot auf Schuldbeitritt vom 4. September 1997 der Form des § 4 Abs. 1 VerbrKrG genügt. Danach müssen dem Verbraucher bei Unterzeichnung der Mithaftungserklärung sämtliche Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerbrKrG klar und deutlich vor Augen geführt werden (BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). Das ist hier der Fall. Die Unterschrift des Beklagten befindet sich am Ende der vollständig ausgefüllten Darlehensvertragsurkunde und bezieht sich auf den gesamten - die Angaben nach § 4 VerbrKrG enthaltenden - Vertragstext. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann mit Rücksicht hierauf von einer Blankounterschrift des Verbrauchers keine Rede sein. Daß der Beitritt bereits vor Wirksamwerden des Darlehensvertrags erklärt wurde, ändert hieran nichts. Ein Schuldbeitritt kann auch zu einem erst künftig abzuschließenden Vertrag erfolgen, sofern nur - wie hier - die Schuld hinreichend bestimmt bezeichnet ist (BGHZ 133, 220, 222, 226 m.w.Nachw.).

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von eine r formgerechten Annahme des Angebots des Beklagten auf Schuldbeitritt ausgegangen.
aa) Ein gesonderter Zugang der Annahmeerklärung de r Klägerin war entbehrlich. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß diese Annahme dem Antra-
genden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Das ist bei dem Angebot eines Schuldbeitritts - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - regelmäßig der Fall. Nach der Verkehrssitte bedarf ein solches Angebot im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR 192/92, WM 1994, 303, 305). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier entgegen der Auffassung der Revision kein Grund. Der Inhalt des Darlehensvertrages mit der von der Klägerin gewünschten Mithaftungserklärung der Gesellschafter war zwischen den Vertragsparteien abschließend festgelegt worden. Mit einer weiteren Äußerung der Klägerin, für die die Mithaft ungserklärung der Gesellschafter ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft war, konnte der Beklagte nur dann rechnen, wenn die Klägerin mit dem Inhalt der Mithaftungserklärung nicht einverstanden war (ebenso zum Schuldanerkenntnis : Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99, WM 2000, 1113, 1114).
Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch au s dem Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG nichts anderes. Ein konkludenter Zugangsverzicht ist vielmehr auch bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform unterliegen, möglich, sofern nicht gerade der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck einen Zugang der Annahmeerklärung verlangt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - KZR 38/85, WM 1986, 1330 f.). Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - bei dem mit § 4 VerbrKrG verfolgten Zweck nicht der Fall. Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG hat Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher (BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom
27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). Dieser ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die vom Schuldbeitretenden unterzeichnete Mithaftungserklärung - wie hier - alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält. § 4 VerbrKrG steht daher einem - konkludenten - Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen (Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 4 Rdn. 33; ders., Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 35; ebenso für die Regelung eines Zugangsverzichts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 30 ff.; Ulmer in: Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 23; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 8; a.A. Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz Rdn. 194).
bb) Ob angesichts des Schutzzwecks des § 4 Abs. 1 VerbrKrG und der bloß entsprechenden Anwendung auf Schuldbeitritte eine schriftliche Manifestation des Annahmewillens durch die Bank erforderlich oder ob dies, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nicht der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls deshalb als richtig, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt formwirksam akzeptiert.
Da nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Antrag und Anna hme durch die Parteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden können, und es damit nicht mehr der Aufnahme der Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf (v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 18 f.; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 12; Wagner-Wieduwilt
in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. Rdn. 19), genügen hier jedenfalls die auf den Seiten 6 und 7 des einheitlichen Darlehensvertrages geleisteten Unterschriften der Parteien dem Formerfordernis des § 4 VerbrKrG. Daß sich die Unterschrift der Klägerin eine Seite vor dem Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt befindet, steht dem angesichts der Tatsache, daß Angebot und Annahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG auch in unterschiedlichen Urkunden hätten erklärt werden können, nicht entgegen. Entscheidend ist, daß sich die Unterschrift der Klägerin erkennbar auch auf das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt bezieht. Dies hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag einen entsprechenden Schuldbeitritt der Gesellschafter vorsah, der von diesen auf Seite 7 des Darlehensvertrages angetragene Schuldbeitritt bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags bereits in derselben Urkunde erklärt war und der Klägerin vorlag, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch g egen die Auslegung des Berufungsgerichts, die aus Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehensvertrages zugunsten der Darlehensnehmerin folgenden Beschränkungen der Darlehensschuld kämen den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und mit Rücksicht auf den Sicherungszweck der Mithaftung nicht zugute, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, so daß es auf die von Revision und Revisionserwiderung kontrovers erörterte Frage, ob der Senat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin selbst auslegen kann, nicht ankommt.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Vertragswort laut (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem wird die Auslegung des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision gerecht.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Schuldbeitritt der Gesellschafter ausdrücklich auf alle Verpflichtungen der Darlehensnehmerin aus dem Kreditvertrag. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört insbesondere die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur Rückgewähr des Darlehens. Diese ist durch die vom Berufungsgericht genannten vertraglichen Regelungen auch nicht etwa erloschen. Zutreffend ist das Berufungsgericht vielmehr davon ausgegangen, daß die genannten Klauseln keinen Erlaß der Schuld aus dem Förderdarlehen enthalten, sondern für den Darlehensgeber lediglich eine Sperre für die Geltendmachung seiner Forderung gegenüber der Darlehensnehmerin mit sich bringen, so lange diese sich im Insolvenzverfahren befindet oder ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht aus Gewinnen, aus dem Liquidationserlös oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen tilgen kann (so zu einer vergleichbaren Klausel : Senat, BGHZ 134, 42, 45). Damit erweist sich der Einwand der Revision als unzutreffend, der Wortlaut der Vereinbarungen rechtfertige die Annahme einer die Verpflichtung der Darlehensnehmerin übersteigenden Haftung des Beklagten nicht.

b) Entscheidend ist, daß dem Beklagten als Mithaft endem die aus der Kapitalergänzungsfunktion des Darlehens folgenden Rückzahlungsbeschränkungen unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht zugute kommen. Zwar bestimmt sich die Schuld des Beitretenden grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (Senatsurteil vom 7. November 1995 - XI ZR 235/94, WM 1995, 2180, 2181), § 425 BGB läßt aber Lockerungen der Akzessorietät einer Mitverpflichtung zu. Zutreffend ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts , daß die Rechtsprechung auch bei der nach § 767 BGB grundsätzlich akzessorischen Bürgschaft Lockerungen der Akzessorietät angenommen hat, wenn die Bürgschaft gerade das Risiko absichert, das sich verwirklicht hat. Neben der vom Berufungsgericht genannten Rechtsprechung zum eigenkapitalersetzenden Darlehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590) wurde etwa auch in Fällen, in denen die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, von einem Fortbestehen der für die Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen Bürgschaften ausgegangen (BGHZ 82, 323, 327; Senat, BGHZ 153, 337, 340; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Grund für die Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes war auch hier, daß die Bürgschaft gerade das Risiko der Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin absichern sollte.
Einen vergleichbaren Fall hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei bejaht, da die Mithaftungserklärung der Gesellschafter mit Rücksicht auf den Eigenkapitalergänzungscharakter des ausgereichten Darlehens nur einen Sinn ergibt, wenn sie gerade auch im Falle der
Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin eingreifen soll. Da die im Rahmen eines Eigenkapitalergänzungsdarlehens ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung der Eigenkapitalbasis des Darlehensnehmers dienen sollen, kann dieser im Fall nicht ausreichender Gewinne und erst recht im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden. Könnten sich die Beitretenden ebenfalls auf diese Rückzahlungssperre berufen, wäre der Schuldbeitritt, obwohl er Voraussetzung der Darlehensgewährung und einzige Sicherheit war, überflüssig. Die Beitretenden wären nämlich - wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat - gerade im Sicherungsfall, für den die Sicherheit bestellt war, leistungsfrei. Ein solches Verständnis der vertraglichen Regelungen hat das Berufungsgericht daher - ausgehend von der Interessenlage der Vertragsparteien - zu Recht abgelehnt. Es widerspräche auch den zum Kapitalersatz entwickelten Grundsätzen, nach denen jeder Gesellschafter für eine seriöse Finanzierung der im Rechtsverkehr auftretenden GmbH verantwortlich ist und sich der Verantwortung nicht dadurch entziehen kann, daß er an Stelle der an sich erforderlichen Zuführung von Eigenkapital eine andere Finanzierungsweise wählt (vgl. BGHZ 105, 168, 175). Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der Zuführung von Eigenkapital getroffen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, daß auch mit dem Eigenkapitalergänzungsdarlehen der Gesellschaft Liquidität zugeführt werden soll, sich gerade daraus die Rückforderungsbeschränkungen ergeben und nur die Gesellschaft davon profitieren soll, nicht aber ein mithaftender Gesellschafter.

c) Eine solche Auslegung widerspricht - wie das Be rufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - weder § 5 AGBG noch verletzt sie das Trans-
parenzgebot. Auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG ist nur dann zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, daß die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann (BGHZ 112, 65, 68 f. m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung der Art des ausgereichten Darlehens und des Sinns und Zwecks der Rückzahlungssperre können hier jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Reichweite der Mithaftung des Beklagten entstehen. Nur bei dem dargelegten Verständnis der Haftungserklärung ergibt die Übernahme einer persönlichen Kreditsicherheit durch die Gesellschafter einen Sinn.

III.


Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweise n.
Nobbe Bungeroth Joeres Mayen RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 28/00 Verkündet am:
8. Mai 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhandlungen
ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. beinhaltet.

b) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei
einer bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht
diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1999 wird in der Hauptsache hinsichtlich des Betrags in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) für Anzeigekosten und hinsichtlich der Zinsen insoweit angenommen, als diese der Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr aus abgetretenem Recht zugesprochenen Beträge in Höhe von 30.677,51 ? und 15.630,07 ? (60.000,-- DM und 30.569,76 DM) in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochen worden sind.
Im übrigen wird die Anschlußrevision nicht angenommen.
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und bei seiner Entscheidung über die Widerklage die Ansprüche der Beklagten zu 1 auf Erstattung der Betriebs - und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in Höhe von 68.421,10 ? (133.820,04 DM) ab- gewiesen, dem Anspruch der Beklagten zu 1 auf Erstattung von Anzeigekosten in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) nebst Zinsen stattgegeben und der Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr über den Betrag von 6.711,80 ? (13.127,14 DM) hinaus nach teilweiser Nichtannahme der Anschluûrevision weiterhin rechtskräftig zugesprochenen Beträge in Höhe von 46.307,58 ? (90.569,76 DM) Zinsen seit dem 1. Januar 1995 in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. November 1997 in seiner Ziffer I teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaût: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen die in der Ziffer II des vorgenannten Urteils des Landgerichts München I ausgesprochene Abweisung der Widerklage wird hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach slowenischem Recht, betreibt die slowenischen Eisenbahnen. Sie verlangt mit der Klage von der Beklagten zu 1 und deren Komplementärin, der Beklagten zu 2, Bezahlung für von ihr ausgeführte Kohlentransporte. Die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin ihrerseits mit der Widerklage aus eigenem Recht auf Zahlung von Umschlagsleistungen und aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 aus einem Generalvertretervertrag zwischen diesem und der Klägerin auf Zahlung von Provision und Kostenersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat aufgrund eines von ihr mit der Beklagten zu 1 am 28. Februar 1994 geschlossenen Rahmenvertrags (im weiteren: Rahmenvertrag ) für diese in der Zeit vom 9. Juni bis zum 29. August 1994 auf ihrem Schienennetz Kohlentransporte durchgeführt. Sie hat ihre hieraus resultierenden Zahlungsansprüche auf 2.177.573 österreichische Schillinge (ATS) beziffert und, da die Beklagte zu 1 hierauf keine Zahlungen geleistet hat, gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 in entsprechender Höhe Klage erhoben.
Die Beklagten haben die Klageforderung im ersten Rechtszug der Höhe nach bestritten. Des weiteren haben sie gegenüber der Klageforderung mit einem Anspruch aus eigenem Recht wegen Umschlagskosten in Höhe von 13.315,14 DM und mit Ansprüchen aus vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenem Recht aus dem zwischen diesem und der Klägerin am 2. Juli 1993 geschlossenen Vertrag über die Generalvertretung der Klägerin (im weiteren : Generalvertretervertrag) in Höhe von 656.714,70 DM aufgerechnet. Im üb-
rigen haben die Beklagten wegen dieser Gegenansprüche Widerklage erhoben und mit ihr Zahlung in Höhe von 265.637,48 DM begehrt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.932.212 ATS nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es im vollen Umfang abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte zu 1 hat darüber hinaus ihren Widerklageanspruch in Höhe von nunmehr 365.524,40 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Sie hat ferner wegen der ihr vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenen Vergütungsansprüche aus dem Generalvertretervertrag für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 1. Februar 1998 Stufenklage erhoben.
Das Berufungsgericht hat die darin liegende Erweiterung der Widerklage nicht zugelassen. Der Berufung der Beklagten hat es insoweit stattgegeben, als es die Klägerin verurteilt hat, an die Beklagte zu 1 108.152,23 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen; im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag und hat die Beklagte zu 1 darüber hinaus ihren in zweiter Instanz widerklageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
Die Klägerin hat Anschluûrevision eingelegt und mit ihr die Abweisung der Widerklage begehrt, soweit das Berufungsgericht dieser in der Hauptsache in Höhe von mehr als 43.696,90 DM stattgegeben und Zinsen aus dem darin
enthaltenen Betrag in Höhe von 30.569,76 DM für die Zeit bis zum 2. März 1998 überhaupt und für die nachfolgende Zeit in Höhe von mehr als 5 % p.a. zugesprochen hat. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung der Anschluûrevision.
Der Senat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in Höhe von 133.820,04 DM abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem das Landgericht ihr stattgegeben hat, als begründet und die in erster Instanz in vollem Umfang abgewiesene Widerklage der Beklagten zu 1 als teilweise begründet angesehen. Hierzu hat es, soweit dies für die Revision nach deren teilweiser Nichtannahme und im Hinblick auf die lediglich beschränkt eingelegte und insoweit auch nur in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang angenommene Anschluûrevision noch von Bedeutung ist, ausgeführt :
Die im Berufungsverfahren in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe nicht mehr streitige Klageforderung sei nicht verjährt. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung führe nicht zum Erfolg. Die nach Art. 58 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anh. B zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF] vom 9. Mai 1980 [BGBl. 1985 II S. 225]
- CIM) i.V. mit Art. 8 des Rahmenvertrags einschlägige Verjährungsfrist von einem Jahr sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen. Die Frist habe zwar nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM jeweils mit dem Tag der Annahme des von der Klägerin transportierten Frachtgutes und damit zuletzt am 29. August 1994 zu laufen begonnen. Sie sei aber nach dem insoweit gemäû Art. 58 § 5 CIM anzuwendenden slowenischen Recht durch das vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 bei dem Gespräch mit dem Zeugen Z. im Mai 1995 erklärte Anerkenntnis unterbrochen worden.
Der Beklagten zu 1 stünden gegen die Klägerin neben Ansprüchen aus eigenem Recht in Höhe von 13.127,14 DM Ansprüche aus vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenem Recht in Höhe von 95.025,09 DM, nämlich Provisionsansprüche in Höhe von 60.000,-- DM, ein Anspruch auf Bezahlung der anteiligen Kosten für die Teilnahme der Klägerin an der Veranstaltung "Transport 94" in München in Höhe von 30.569,76 DM sowie ein Anspruch auf Erstattung diesbezüglicher Anzeigekosten in Höhe von 4.455,33 DM zu. Für die von der Beklagten zu 1 mit der Widerklage weiterhin geltend gemachten Kosten der Generalvertretung in Höhe von 133.820,04 DM fehle es dagegen an einer Rechtsgrundlage.
II. Die vorstehende Beurteilung hält den Angriffen der Revision und der Anschluûrevision nicht in allen Punkten stand. Diese führen dazu, daû die Klage insgesamt abgewiesen wird (nachfolgend A.), daû das die Widerklage abweisende Urteil erster Instanz teilweise wiederhergestellt wird (nachfolgend C.) und daû die Sache im übrigen teilweise zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird (nachfolgend B. und D.).
A. Revision der beiden Beklagten gegen die Bestätigung ihrer Verurteilung durch das Berufungsgericht
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Klageforderung der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 58 § 1 Satz 1 CIM unterlag und die Verjährung bezüglich der einzelnen Klageansprüche nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM mit der Annahme des von der Klägerin gemäû den jeweiligen Transportaufträgen beförderten Frachtgutes und damit in der Zeit vom 14. Juni 1994 bis zum 29. August 1994 begonnen hatte.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageansprüche sei durch ein vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 im Mai 1995 gegenüber dem Zeugen Z. erklärtes Anerkenntnis rechtzeitig unterbrochen worden und daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten gewesen.

a) Nach der Vorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die insoweit vorzunehmende Würdigung ist Sache des Tatrichters. Dieser ist daher grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Umständen im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimiût. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob sie alle Umstände vollständig berücksichtigt hat und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstöût (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 684 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung). Ein solcher Verstoû liegt u.a.
dann vor, wenn der Tatrichter sich mit den Beweisergebnissen nicht umfassend auseinandergesetzt hat. Dies ist hier der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagten die Klageforderungen im Mai 1995 anerkannt hatten, festgestellt, die Parteien hätten, wie die Vernehmung der Zeugen Z. und M. ergeben habe, seinerzeit gemeinsam Überlegungen über den Forderungsstand angestellt. Nach den Bekundungen der Zeugin M. seien in dieses Gespräch auch die durch die präsent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klägerin und deren daraus herrührende Forderungen einbezogen worden. Die Aufstellungen und Rechnungen hinsichtlich der Forderungen der Klägerin seien der Beklagten zu 1 bereits zuvor zugeschickt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe jedoch nach den Bekundungen der Zeugen Gegenansprüche geltend gemacht. Das Problem seien, wie sich der Zeuge Z. ausgedrückt habe, die lediglich in Höhe von 60.000,-- DM anerkannten Forderungen der Beklagten zu 1 gewesen; deswegen seien die Parteien zu keinem Ergebnis gekommen. Die Parteien hätten sich bei dem Gespräch, auch wenn dieses entgegen der Darstellung der Klägerin nicht bereits eine sofortige und endgültige Vereinbarung über einen Schuldsaldo zum Gegenstand bzw. Ziel gehabt haben sollte, jedenfalls unter Zugrundelegung bereits zugeschickter und auch unmittelbar vorliegender Unterlagen deutlich und unter Nennung bestimmter Beträge über den gegenseitigen Schuldenstand besprochen. Von den Forderungen der Klägerin sei nur deshalb nicht weiter die Rede gewesen, weil die Beklagte zu 1 sie gar nicht in Frage gestellt habe. Wenn die Beklagte zu 1 bei einem für die Abklärung von Forderungen bestimmten Gespräch nicht wenigstens ihrer Meinung nach bestehende grundsätzliche Einwendungen gegen die Ausgangsforderung zur Sprache bringe oder sich solche ersichtlich vorbehalte, habe sie damit zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche des Gesprächspartners nicht an-
greifen zu wollen, und hierdurch, wenn nicht sogar auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so jedenfalls schlüssig erklärt, die betreffende Schuld anerkennen zu wollen.

c) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme eines die Verjährung der Klageforderung unterbrechenden Anerkenntnisses. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Streitfall - wie die Revisionserwiderung meint - deutsches Recht (vgl. nachfolgend (1)) oder - so das Berufungsgericht und die Revision - slowenisches Recht anzuwenden ist (vgl. nachfolgend (2)).
(1) Ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen und sogar in einem bloûen Stillschweigen zu erblicken sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1965 - V ZR 272/62, NJW 1965, 1430; Urt. v. 23.1.1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549). Erforderlich ist jedoch stets, daû das Verhalten des Schuldners das Bewuûtsein vom Bestehen der Schuld klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGHZ 58, 103, 104; BGH NJW 1965, 1430; WM 1970, 548, 549; BGH, Urt. v. 27.1.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103 m.w.N.). Dementsprechend kann zwar auch das Führen von Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner durch seine Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennen gibt, daû er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will (BGH, Urt. v. 11.5.1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958, 959). In der Regel ist aber davon auszugehen, daû Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und daû die dabei abgegebenen Erklärungen deshalb nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung mehr haben (BGH WM 1970, 548, 549; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 208 Rdn. 4 m.w.N.). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Existenz des fraglichen Anspruchs zum Bereich dessen gehört, was
den Verhandlungen als unstreitig zugrunde gelegen hat (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 208 Rdn. 11).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung übersehen, daû in dieser Hinsicht weder der Zeuge Z. noch die Zeugin M. Angaben gemacht haben.
Das Berufungsgericht hat der Aussage dieser Zeugin entnommen, daû in das seinerzeitige Gespräch auch die durch die präsent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klägerin und deren daraus resultierende Forderungen einbezogen worden seien. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, daû dieser Umstand für sich allein die Annahme nicht rechtfertigte, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe bei dem Gespräch im Mai 1995 die Klageforderungen anerkannt.
Der Zeuge Z. hat bei seiner Vernehmung auf Befragen, ob die Klageforderungen Gegenstand des seinerzeit geführten Gesprächs gewesen seien , bekundet, das Problem seien die von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen gewesen; bei diesen sei man zu keinem Ergebnis gekommen. Die daraufhin nochmals an ihn gerichtete Frage, ob auch über die Forderung der Klägerin gesprochen worden sei, hat er dahin beantwortet, daû die Forderungen durch die Unterlagen der Klägerin dokumentiert und diese Unterlagen von seiten der Klägerin sowohl bei dem Gespräch präsent als auch zuvor dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 zugeschickt worden seien. Hieraus konnte zwar ebenfalls der Schluû gezogen werden, daû die Klageforderungen mit die Grundlage des seinerzeitigen Gesprächs bildeten, nicht aber, daû die dort geführten Verhandlungen sich vor dem Hintergrund der als unstreitig angesehenen Klageforderungen verstanden.

(2) Nach § 387 Abs. 2 des vom Berufungsgericht angewendeten slowenischen Obligationengesetzes (ZOR) kann ein gemäû dem Absatz 1 dieser Bestimmung die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis auch mittelbar erfolgen , etwa dadurch, daû der Schuldner eine Anzahlung leistet, die Zinsen zahlt oder eine Sicherheit hinterlegt. Insoweit sind allein Verhaltensweisen angesprochen , die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als schlüssiges Anerkenntnis zu werten wären. Es erscheint daher als zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2 ZOR weitergehend auch Verhaltensweisen erfaût, die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als stillschweigendes Anerkenntnis anzusehen wären. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschlieûenden Klärung. Denn auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann, wie bereits unter vorstehend (1) ausgeführt wurde, auch nicht davon ausgegangen werden, daû der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 die Klageforderungen bei dem seinerzeitigen Gespräch zumindest stillschweigend anerkannt hatte.

d) Das angefochtene Urteil stellt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht als im Ergebnis zutreffend dar, soweit das Berufungsgericht der Klage in Höhe von insgesamt 677.195 ATS gemäû den Rechnungen der Klägerin Nr. 930789 vom 13. September 1994, Nr. 930873 vom 27. September 1994 und Nr. 931303 vom 28. November 1994 stattgegeben hat (§ 563 ZPO a.F.). Diese Rechnungen stellten zwar, worauf die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge hinweist, nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Januar 1999 Frankaturarechnungen i.S. des Art. 15 § 7 CIM dar, bei denen die Verjährung nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM grundsätzlich erst mit der Übergabe der Rechnungen beginnt, so daû danach die betreffenden Forderungsbeträge im Zeitpunkt der Erhebung bzw., was dem nach § 270 Abs. 3 ZPO gleichstünde, der Einreichung der vorliegenden Klage noch
nicht verjährt gewesen wären. Die Beklagten haben diese Sachdarstellung aber mit Schriftsatz vom 8. April 1999 bestritten, ohne daû die hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des in Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM geregelten Ausnahmefalles beweisbelastete Klägerin daraufhin ihren gegenteiligen Vortrag konkretisiert und unter Beweis gestellt hat.
B. Revision der Beklagten zu 1 gegen die Abweisung ihrer Widerklage auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten in Höhe von 133.820,04 DM für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung
1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 kein im Wege der Abtretung auf die Beklagte zu 1 übergegangener Anspruch auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten zu. Im Text des Generalvertretervertrags komme nicht zum Ausdruck, daû dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin über die Provisionen hinaus weitere Ansprüche zustehen sollten. Schon die Tatsache, daû dort lediglich von einer "Vertretung" bzw. "Generalvertretung" und vom "Vertreter" die Rede sei, weise auf ein Handelsvertreterverhältnis i.S. der §§ 84 ff. HGB hin. Auch gingen die unter Art. 6 des Generalvertretervertrags aufgeführten Rechte und Pflichten des Vertragspartners der Klägerin jedenfalls nicht entscheidend über dasjenige hinaus, was für einen Handelsvertreter nach den gesetzlichen Vorschriften gelte. Die von der Beklagten zu 1 erhobenen Ansprüche auf Erstattung der durch den Betrieb eines Büros entstandenen Kosten seien nicht gerechtfertigt , weil es sich dabei um Aufwendungen in einer Gröûenordnung handele, die der Handelsvertreter nicht gesondert ersetzt verlangen könne. Der Zeuge Z. sei auch nicht zu den Behauptungen der Beklagten zu 1 zu vernehmen gewesen , die Parteien des Generalvertretervertrags hätten den dort umschriebenen Tätigkeitsbereich als die typische Aufgabe einer nationalen Repräsentanz an-
gesehen und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daû er die Unterhaltung eines Standortbüros und die Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Die Behauptungen beträfen innere Vorgänge und seien nicht durch Vorbringen untermauert, wodurch diese im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommen seien.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis ebenfalls nicht stand.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht hätte den Generalvertretervertrag nach slowenischem Recht beurteilen und im Hinblick darauf nach §§ 293, 144 ZPO ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Da die Parteien des Vertrags keine Vereinbarung nach Art. 27 EGBGB über das auf diesen anzuwendende Recht getroffen haben, unterliegt er dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei ist im Streitfall zum einen zu berücksichtigen, daû der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ausweislich der Art. 1, 2, 4, 5 und 6 des Generalvertretervertrags seine vertragsmäûigen Tätigkeiten, d.h. insbesondere die Akquisition von Frachten, die Marktforschung und die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte mit den Kunden, auf dem deutschen Markt entfalten sollte. Zum anderen wies der Vertrag, da der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 danach in erster Hinsicht für die Klägerin Frachten gegen Zahlung einer Provision akquirieren sollte, die typischen Merkmale eines Handelsvertretervertrags auf und wurde als solcher durch die Leistung des Handelsvertreters geprägt (vgl. BGHZ 53, 332, 337; BGH, Urt. v. 12.5.1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753, 2754; Urt. v. 9.11.1994 - VIII ZR 41/94, NJW 1995, 318, 319;
Erman/Hohloch, BGB, 10. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 53; Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 15, jeweils m.w.N.). Damit sprach auch die - durch besondere Umstände des Einzelfalls nicht entkräftete - Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB dafür, daû der Generalvertretervertrag die engsten Verbindungen mit Deutschland aufwies.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daû das Berufungsgericht den Zeugenbeweis der Beklagten zu 1 für die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht erhoben hat, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten bei seinem Abschluû gewuût und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden , daû dieser die Unterhaltung eines entsprechenden Standortbüros und neben der Provision auch die Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Die betreffende Behauptung war entscheidungserheblich, weil ein übereinstimmender Wille der Parteien, wie ihn die Beklagte zu 1 hier behauptet hat, auch dann maûgebend ist, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 29.3.1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679 [insoweit nicht in BGHZ 132, 263]; Urt. v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, WRP 2002, 552, 554 - Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht stellte sich aber auch weder der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Beklagten zu 1 als unsubstantiiert noch der als Beweismittel benannte Zeuge Z. als ungeeignet dar.
(1) An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt eine Prozeûpartei ihrer Darlegungslast grundsätzlich bereits dadurch, daû sie
diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813; Urt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.). Kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag liegt allerdings dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geradewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH NJW 1991, 2707, 2709; BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). Allerdings ist bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur durch das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte zu rechtfertigen sein (BGH NJW 1995, 2111, 2112; 2000, 2812, 2813). In entsprechenden Zweifelsfällen hat die Partei die tatsächlichen Anhaltspunkte oder ihre Erkenntnisquelle darzulegen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 5 m.w.N.).
Die Frage, ob das zuletzt Ausgeführte auch dann gilt, wenn eine Partei für eine Tatsache darlegungspflichtig ist, von der sie - wie etwa (wie im Streitfall ) von einer inneren Tatsache bei einer anderen Person - keine gesicherte Erkenntnis haben kann, d.h. die Partei auch in solchen Fällen tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vorbringens darlegen muû, ist streitig (verneinend BGH, Urt. v. 13.7.1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, 1530; Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; bejahend Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 5 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 2111, 2112). Sie braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Beklagte zu 1 hat nämlich im Anschluû an ihr fragliches Beweisvorbringen weiteren, von der Revision ebenfalls als übergangen gerügten Vortrag gehalten, gemäû dem
auch objektive Anhaltspunkte dafür sprachen, daû sich die Klägerin bei Abschluû des Generalvertretervertrags zur Tragung der Kosten für die Unterhaltung eines Standortbüros verpflichtet hatte.
(2) Der Zeuge Z. stellt auch kein mit Blick auf das in Rede stehende Beweisthema ungeeignetes Beweismittel dar. Die Ungeeignetheit eines Beweismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden (BVerfG NJW 1993, 254, 255; BGH NJW 2000, 2812, 2813). Von mangelnder Eignung eines Beweismittels , zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse zu erbringen, ist nur dann auszugehen, wenn sie sich auch ohne Vorwegnahme der Beweiswürdigung als zweifelsfrei darstellt (vgl. Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a). Dementsprechend steht es einer Partei frei zu versuchen, den ihr obliegenden Beweis mit Hilfe mittelbarer Zeugen zu führen. Insbesondere kann daher die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist (BGH, Urt. v. 11.2.1992 - XI ZR 47/91, NJW 1992, 1899, 1900; Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a).
C. Anschluûrevision der Klägerin gegen die Zuerkennung der von der Beklagten zu 1 mit der Widerklage erstattet verlangten Anzeigekosten in Höhe von 4.455,33 DM
Die Anschluûrevision rügt mit Recht als Verstoû gegen § 286 ZPO, daû das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt hat, daû die Klägerin die Erteilung eines entsprechenden Auftrags bestritten hatte und die Beklagte zu 1, da sie in der Verhandlung vom 15. April 1999 auf den Zeugen R. verzichtet hatte und auch nicht mehr auf ihren zunächst gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin K. zurückgekommen war, in dieser Hinsicht
beweisfällig geblieben ist. Die Beklagte zu 1 ist zudem insoweit beweisfällig geblieben , als die Klägerin das Entstehen und die Bezahlung der fraglichen Kosten in Abrede gestellt hat. Dementsprechend war hinsichtlich des Betrages von 4.455,33 DM die die Widerklage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen.
D. Anschluûrevision der Klägerin hinsichtlich der der Beklagten zu 1 in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochenen Zinsen
Die Anschluûrevision führt mit Recht aus, daû es an einer schlüssigen Darstellung der Beklagten zu 1 fehlte, daû ihr, soweit sie Zahlung beanspruchen konnte, Zinsen in einer den gesetzlichen Zinssatz von 5 % p.a. für kaufmännische Fälligkeits- und Prozeûzinsen (vgl. § 353 Satz 1 HGB, § 291 Satz 1 BGB, § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) übersteigenden Höhe zustanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, daû die Beklagte zu 1 auf vertraglicher Grundlage nach § 291 Satz 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. die (Fort-)Entrichtung höherer Zinsen beanspruchen konnte. Denn der Generalvertretervertrag enthielt - anders als der Rahmenvertrag in seinem Art. 6 - keine Regelung über die Verzinsung fälliger Forderungen.
Der Umstand, daû die Klägerin die insoweit fehlende Schlüssigkeit des Widerklagevortrags nicht gerügt hat, ist unerheblich. Eine Klage ist, wie sich aus § 331 Abs. 2 ZPO ergibt, bei fehlender Schlüssigkeit schon von Amts wegen als unbegründet abzuweisen. Allerdings ist nach § 139 ZPO zunächst ein entsprechender Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zu geben, die Bedenken gegen die Schlüssigkeit auszuräumen (Zöller/Greger aaO Vor § 253 Rdn. 23 m.w.N.). Dementsprechend war die Beklagte zu 1 mit ihrem weiterreichenden
Zinsanspruch nicht abzuweisen, sondern der Rechtsstreit auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. Auf die Revision der Beklagten und die Anschluûrevision der Klägerin war das Urteil des Berufungsgerichts deshalb hinsichtlich der Klage insgesamt und hinsichtlich der Widerklage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Im weitergehenden Umfang war die Anschluûrevision der Klägerin nicht anzunehmen, da sie insoweit weder Erfolgsaussicht hat noch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Was die Klage anbelangt, war, da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist, das Urteil des Landgerichts in dem Umfang, in dem die Beklagten verurteilt worden sind, abzuändern und die Klägerin mit ihrem Anspruch insgesamt abzuweisen. Die Widerklage war in dem oben zu Ziffer II. C. dargestellten Umfang abzuweisen.
Soweit es im weiteren noch um die Frage geht, ob die Beklagte zu 1 von der Klägerin die Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung ersetzt verlangen kann, wird in der wiedereröffneten Berufungsinstanz der Zeuge Z. zu der Behauptung der Beklagten zu 1 zu vernehmen sein, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten bei seinem Abschluû gewuût und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daû dieser die Unterhaltung eines Standortbüros und die gesonderte Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Das Berufungsgericht wird bei seiner danach zu treffenden Entscheidung gegebenenfalls auch die von der Beklagten zu 1 auf Seite 15 unten bis Seite 16 unten der Berufungsbegründung angeführten und teilweise ebenfalls unter Beweis gestellten Beweisanzeichen zu berücksichtigen haben.

Die Beklagte zu 1 hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren zudem Gelegenheit, zu dem von ihr geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch vorzutragen.
Da die Klage wegen der von den Beklagten erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen war, werden die insoweit angefallenen anteiligen Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO den Beklagten aufzuerlegen sein.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 100/00 Verkündet am:
16. Juli 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kann
Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber
, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung eines Geschäftsgrundstücks und Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts zuzüglich Nebenkosten und Zinsen. Mit Vertrag vom 15. Mai 1990, den der Beklagte ohne Vertretungszusatz unterschrieb, schloß der VEB Straßenbau und Immobilien in N. einen Nutzungsvertrag über Gewerberäume und -flächen gegen ein monatliches Nutzungsentgelt von 3.143,05 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpau-
schale für Be- und Entwässerung und Lieferung von Wärme und Energie. Im Kopf der Vertragsurkunde ist als Vertragspartner ("Nutzer") die Firma "T. W. ", vertreten durch den Beklagten, genannt. Nach Umwandlung des VEB in die N. Verkehrsbaugesellschaft mbH veräußerte diese das Mietobjekt mit Vertrag vom 28. September 1990 an die Klägerin, die als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Vom 1. Januar 1991 bis Ende 1996 zahlte der Beklagte an die Klägerin das von ihr verlangte Bruttoentgelt, das sich nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auf monatlich 4.759,42 DM belief, sowie eine Nachzahlung laut Nebenkostenabrechnung 1991 in Höhe von 1.409,66 DM. Für das Jahr 1997 zahlte der Beklagte einmalig 13.227,15 DM und stellte seine Zahlungen ab 1. Juni 1997 völlig ein. Mit ihrer dem Beklagten am 25. März 1998 zugestellten Klage erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges und verlangte Räumung sowie Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts für den Zeitraum 1997 bis einschließlich Oktober 1998 sowie von Nebenkosten gemäß Nebenkostenabrechnungen für 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 74.274,11 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab dem Räumungsbegehren in vollem Umfang und dem Zahlungsbegehren teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg; die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese zuletzt unter Einschluß des weiteren Zeitraums bis einschließlich September 1999 Zahlung weiterer 82.272,77 DM nebst Zinsen verlangte, wies das Berufungsgericht zurück.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zweiten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsverlangens in der Hauptsache erledigt sei, weil der Beklagte inzwischen geräumt habe.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen, weil es den Beklagten für nicht passiv legitimiert hält. Insoweit ist es dem erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens vorgetragenen Einwand des Beklagten gefolgt, den Nutzungsvertrag nicht als Inhaber einer unter der Bezeichnung "T. W. " auftretenden Einzelfirma und damit im eigenen Namen geschlossen zu haben, sondern als Vertreter der am 24. April 1990 unter der Firma "T. W. Jeans und Sportswear D. O. " im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma seiner Ehefrau. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand. 2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft , wegen des eingangs des Nutzungsvertrages enthaltenen Zusatzes, Nutzer
sei die durch den Beklagten vertretene Firma "T. W. ", seien die Erklärungen der Vertragsparteien entsprechend den für unternehmensbezogene Geschäfte geltenden Regeln dahin auszulegen, daß nicht der Beklagte selbst, sondern der (wahre) Inhaber des im Vertrag bezeichneten Unternehmens Vertragspartner habe werden sollen. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob diese Auslegung in unmittelbarer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzunehmen war, wie der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, oder ob sich etwas anderes daraus ergeben könnte, daß der am 15. Mai 1990 und damit vor dem Beitritt geschlossene Vertrag hinsichtlich der Frage, wer Partei geworden ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen wäre (vgl. Palandt/ Weidenkaff BGB 62. Aufl. Art. 232 § 2 EGBGB Rdn. 3), mithin nach dem ZGB oder aber, da die gewerbliche Nutzung durch ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen vereinbart war (vgl. Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983 § 1.1 und 1.2), nach § 6 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61), die bis zum Inkrafttreten des § 3 des Gesetzes über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) galt. Zu Recht macht die Revision nämlich geltend, der Beklagte habe im ersten Rechtszug gemäß § 288 ZPO gestanden, den Vertrag im eigenen Namen geschlossen zu haben und Vertragspartei des Nutzungsvertrages geworden zu sein, und er bleibe an dieses Geständnis gebunden, da er die Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht dargelegt habe. 3. Die - hier nicht erfolgte - Protokollierung des Geständnisses (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) ist nur vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, nicht
aber vor dem Prozeßgericht Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5). Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Ausdrücklich hat im ersten Rechtszug zwar keine der Parteien vorgetragen, der Beklagte habe den Vertrag im eigenen Namen geschlossen. Gegenstand eines Geständnisses können darüber hinaus aber auch juristisch eingekleidete Tatsachen sein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/72 - NJW-RR 1994, 1405; dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß auch der Vortrag, ein Kaufvertrag sei "mit Herrn H selbst" - und nicht mit der Handelsagentur, für die er tätig war - zustande gekommen, geständnisfähig ist). Hinzu kommt, daß nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt , grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein können (vgl. BAG NJW 1966, 1299, 1300 unter II 3 m.N.; Musielak/Huber ZPO 3. Aufl. § 288 Rdn. 4; und insbesondere Stein/Jonas/ Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 8, der die Auffassung vertritt, auch anerkenntnisähnliche Erklärungen sollten für das Gericht bindend sein, wenn sie sich auf solche Rechtsfolgen beziehen, die auch Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein und dann der Parteidisposition durch Anerkenntnis unterliegen könnten). Um solch einen Fall handelt es sich hier: Streitgegenstand sind die Ansprüche der Klägerin auf Räumung und Zahlung, für die das Bestehen eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien, das Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage hätte sein können, präjudiziell ist. 4. Ein derartiges Geständnis des Beklagten liegt hier vor. Der Kläger hatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte sei Mieter des im
Vertrag bezeichneten Mietobjekts (vgl. auch GA I 93: er habe die "von ihm an- gemietete" Gewerberäumlichkeit zu räumen). Das hat der Beklagte mehrfach zugestanden, indem er vorgetragen hat, er sei voll und ganz "seinen" Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, und "zwischen den Parteien" sei "im Jahre 1990 zunächst eine monatliche Grundmiete von 3.143,05 DM vereinbart" worden, wobei unter "Parteien" ersichtlich die Prozeßparteien zu verstehen sind. In diesem Sinne war auch sein Vortrag zu verstehen , er, der Beklagte, schulde (ausschließlich) den Grundbruttomietzins, und die Klägerin könne den Vertrag schließlich nicht einseitig ohne Vereinbarung "mit dem Beklagten" ändern. Gleiches gilt für seine Einwendungen zur Höhe der Klageforderung, mit denen er für die Jahre 1991 bis 1997 im einzelnen dargelegt hat, was "der Beklagte der Klägerin schuldet", und zwar "nach dem Nutzungsvertrag zwischen der Straßenbau und Immobilien K. Straße und dem Beklagten". Über diesen Vortrag haben die Parteien vor dem Landgericht am 23. November 1998 mündlich verhandelt (vgl. zur stillschweigenden Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113). 5. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Geständnisses nach § 290 ZPO hat der Beklagte nicht dargelegt. Er trägt im Berufungsverfahren lediglich (erstmals) vor, Inhaberin der Einzelfirma, mit der die Klägerin den Mietvertrag geschlossen habe, sei damals seine Frau gewesen, und führt dazu wörtlich aus: "Dieser Umstand fiel erst jetzt auf, da der Beklagte im Zuge des Berufungsverfahrens erstmalig den Nutzungsvertrag einsah. Dabei fiel ihm auf, daß Mieterin die Firma seiner Frau in M. war. Seine Frau hatte bis dahin alle
gemeinsamen Angelegenheiten geregelt, sich jedoch aufgrund ihrer Schwan- gerschaft aus dem Geschäft zurückgezogen. Mieter ist also nicht der Beklagte, sondern die Zeugin O. . ... Die Vertretungsverhältnisse sind nunmehr offensichtlich". Damit legt der Beklagte keinen Irrtum dar, sondern trägt nur eine geänderte , für seine Prozeßsituation günstigere Rechtsansicht vor. Er hatte zugestanden , sich durch den Vertrag selbst verpflichtet zu haben, und beruft sich nunmehr lediglich darauf, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich etwas anderes, weil Inhaber der im Vertrag genannten Einzelfirma nicht er selbst, sondern seine Ehefrau gewesen sei. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist aber auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 281/94 - ZIP 1996, 476 m. Anm. Kohler EWiR 1996, 557), und zwar auch dann, wenn § 6 GIW einschlägig ist, da dieser seinem wesentlichen Inhalt nach mit §§ 133, 157 BGB übereinstimmt. Somit kommt es nicht entscheidend darauf an, was im Vertrag steht, sondern was die Parteien damals übereinstimmend gewollt haben - und daß der Beklagte sich bei seinem früheren Geständnis, sich selbst verpflichtet zu haben, über den damaligen Vertragswillen der Parteien geirrt habe, trägt er nicht vor. 6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der rückständigen Nutzungsentgelte und Nebenkosten und damit auch nicht zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges getroffen hat, von denen die Entscheidung über die bislang einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich des Räumungsbegehrens abhängen wird. Diese
Feststellungen wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben.
Hahne Gerber Sprick Fuchs Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 34/99 Verkündet am:
11. September 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung in
erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung
und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen.

b) Beruft sich eine Vertragspartei auf einen vom eindeutigen Wortlaut des
Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner,
so obliegt ihr für die dem zugrundeliegenden auslegungsrelevanten Umstände
die Darlegungs- und Beweislast.

c) Zur Auslegung einer Vorrangklausel hinsichtlich der Verteilung des Erlöses
aus der Sicherheitenverwertung in einem Konsortialkreditvertrag.
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als ihre Berufung in Höhe des Zahlungsantrags von 688.269,24 DM nebst Zinsen (Versteigerungserlösdifferenz von 684.111,73 DM sowie Versteigerungskosten von 4.157,51 DM) zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 26. September/11. Oktober 1996 schlossen die Parteien, Geschäftsbanken , einen Konsortialkreditvertrag. Danach sollte die Beklagte den Eheleuten D. (Schuldner) im eigenen Namen ein Darlehen in Höhe von 5 Mio. DM gewähren. Im Innenverhältnis hatte die Klägerin der Beklagten zur Valutierung des Kredits 4 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend war nach § 2 des Vertrages das Kreditrisiko von der Klägerin in Höhe von 4 Mio. DM und von der Beklagten in Höhe von 1 Mio. DM zu tragen. Die Zinsleistungen der Schuldner und die bei einer Verwertung der Sicherheit entstehenden Kosten sollten unter den Parteien im Verhältnis der Beteiligung von 4:1 aufgeteilt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages stellten die Schuldner der Beklagten zur Darlehenssicherung eine Grundschuld am "Gut R. " in Höhe von 5 Mio. DM. Nach § 3 Abs. 3 sollten von der Beklagten für weitere Kredite hereingenommene Sicherheiten nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Im Anschluß daran heißt es in § 3 Abs. 4 des Vertrages:
"Gewährt die B. (Beklagte) später den Eheleuten Dr. D. Kredite außerhalb dieses Konsortialvertrages, so gelten die dann hereingenommenen Sicherheiten nicht als gemeinsame Sicherheiten. An der Sicherheit partizipiert die No. (Klägerin) mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 4.000.000,-- DM, die B. mit einem nachrangigen Teilbetrag in Höhe von 1.000.000,-- DM." Der Beklagten, die die Sicherheit zugleich als Treuhänderin für die Klägerin hielt, oblag auch die Kreditkündigung und die Verwertung der Sicherheit. Nachdem der Kredit notleidend geworden war, kam es auf Antrag der Beklagten zur Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 21. August 1996 gab die Klägerin das höchste
Gebot mit 4 Mio. DM ab; das höchste Drittgebot belief sich auf 2,4 Mio. DM. Da die Beklagte jedoch in dieser Situation die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung beantragte und bewilligte, wurde der Klägerin der Zuschlag versagt. Aufgrund einer am 5. November 1996 von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung setzte die Beklagte das Zwangsversteigerungsverfahren fort. Am 14. Mai 1997 wurde das Grundstück von der N. GmbH - einer Tochtergesellschaft der Klägerin - gegen ein bares Meistgebot von 3.510.000,-- DM ersteigert. Von dem an die Beklagte in Höhe von 3.384.500,13 DM ausgekehrten Versteigerungserlös führte diese - entsprechend der von ihr für zutreffend erachteten Beteiligungsquote von 4:1 - am 1. Juli 1997 lediglich 2.800.400,10 DM an die Klägerin ab. Die Klägerin hat bereits nach dem ersten Versteigerungstermin Klage auf Feststellung erhoben, daß ihr der Versteigerungserlös bis zur Höhe von 4 Mio. DM allein zustehe und daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens am 21. August 1996 entstehenden Schaden zu ersetzen. Nachdem das Landgericht die Feststellungsklage abgewiesen hat, ist die Klägerin nach der zwischenzeitlichen Versteigerung des Grundstücks mit der Berufung zur Leistungsklage auf Zahlung von insgesamt 815.551,08 DM nebst Zinsen übergegangen. Dabei errechnet sie die Differenz des Versteigerungserlöses auf 684.111,73 DM; ferner beansprucht sie Ersatz der angeblich durch den zweiten Versteigerungstermin zusätzlich angefallenen Verfahrenskosten von 4.157,51 DM sowie streitiger Refinanzierungskosten von 127.281,84 DM, weil der Versteigerungserlös ihr um 263 Zinstage verspätet zugeflossen sei. Das Berufungsgericht hat durch Zurückweisung der Berufung zugleich die Zahlungsklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist in Höhe eines Teilbetrages von 688.269,24 DM nebst Zinsen (Differenz des Versteigerungserlöses von 684.111,73 DM sowie zusätzliche Versteigerungskosten von 4.157,51 DM) begründet und führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung. Wegen des weitergehenden Zahlungsbegehrens von 127.281,84 DM (Refinanzierungskosten) ist das Rechtsmittel hingegen unbegründet.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne aus § 3 Abs. 4 Satz 2 des Konsortialvertrages keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus der Grundschuld bis zur Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 4 Mio. DM ableiten, weil diese Regelung in auffälligem Widerspruch zu sonstigen Vertragsbestimmungen stehe, die eine gleichrangige pro-rata Beteiligung am Kreditrisiko im Verhältnis 4:1 beinhalteten. Da § 3 Abs. 4 Satz 1 das Verhältnis der Parteien bezüglich anderer Sicherheiten für außerhalb des Konsortialvertrages stehende Kredite der Beklagten an die Darlehensnehmer regele, könne die umstrittene Klausel - entsprechend dem Beklagtenvortrag - auch so zu verstehen sein, daß sie lediglich für den - hier nicht vorliegenden - Konfliktfall der Konkurrenz der Grundschuld mit anderen Sicherheiten gelten solle. Bei einem derartigen Verständnis des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages obliege es der Klägerin, einen davon abweichenden Inhalt der Bestimmung darzulegen und zu beweisen. Deren unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen, daß nach den Vertragsverhandlungen ihr in jedem Falle der Vorrang bis zum Gesamterlös von 4 Mio. DM habe gebühren sollen, sei mangels konkreter Einzelheiten
unsubstantiiert, mithin einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes habe die Klägerin trotz Vorliegens einer positiven Forderungsverletzung des Konsortialvertrages durch die Beklagte einen Schaden nicht hinreichend dargetan. Denn letztlich habe sie in jedem Falle den Preis für das Grundstück selbst bzw. durch ihr Tochterunternehmen aufbringen, sich mithin refinanzieren müssen.
Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Erlösdifferenz (II) und der weiteren Versteigerungskosten (III) revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; bezüglich der Finanzierungskosten erweist sich die Klageabweisung hingegen aus anderen Gründen gemäß § 563 ZPO als richtig (IV).
II. Die Auslegung der für die umstrittene Beteiligung der Parteien an der gemeinsamen Sicherheit und am Verwertungserlös maßgeblichen Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Konsortialvertrages durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze und beruht zudem auf einer verfahrensfehlerhaften Feststellung des zugrundeliegenden Erklärungstatbestandes (§ 286 ZPO).
1. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16). Dagegen hat das Berufungsgericht dadurch verstoßen, daß es den Wortlaut der Vorrangklausel in § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages von vornherein nur als scheinbar eindeutig und im übrigen als widersprüchlich im Verhältnis zu anderen Vertragsregelungen angesehen hat. Beides trifft nicht zu. Der Wortlaut der Klausel spricht eindeutig
von einer erstrangigen und damit vorrangigen Partizipation der Klägerin an der Sicherheit mit einem Teilbetrag von 4 Mio. DM und - korrespondierend dazu - ebenso eindeutig von der nachrangigen Beteiligung der Beklagten mit einem Teilbetrag von 1 Mio. DM. Da im vorausgehenden Text des § 3 Abs. 2 als konkrete Sicherheit für den Konsortialkredit von 5 Mio. DM die Grundschuld am Objekt "Gut R. " in gleicher Höhe benannt ist, besteht schon von der Wortwahl (Singular) her kein Zweifel daran, daß sich die Vorrangklausel hierauf bezieht. An der Eindeutigkeit des Wortlauts der Vorrangklausel änderte nichts, daß nach den Absätzen 3 Satz 2 und 4 Satz 1 solche Sicherheiten, die für weitere Kreditgewährungen der Beklagten an die Darlehensnehmer hereingenommen werden, nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmungen über spätere "nicht gemeinsame Sicherheiten" , an denen die Klägerin nicht beteiligt sein soll, läßt keinen unmittelbaren Bezug zu der Vorrangklausel, die vom Wortlaut her ersichtlich die einzige gemeinsame Sicherheit erfaßt, erkennen. Da die Vorrangklausel zudem ohne irgendeine Einschränkung formuliert ist, läßt sie sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - jedenfalls nicht "ohne weiteres so lesen", daß durch sie die Rechte der Klägerin lediglich bei anderweitiger Verwendung der Grundschuld bis zum Nennbetrag des von ihr übernommenen Kreditrisikos nicht geschmälert werden sollen. Sowohl dem Wortlaut als auch der Stellung der Vorrangklausel am Ende des § 3 des Vertrages läßt sich vielmehr bei objektiver Betrachtung entnehmen, daß der Klägerin in jedem denkbaren Falle und nicht nur - wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Beklagtenvortrag meint - beschränkt auf die Fälle etwaiger Konkurrenz mit anderen, nicht gemeinsamen Sicherheiten der Vorrang gebühren soll. Ein - vom Berufungsgericht hervorgehobener - Widerspruch der Vorrangklausel im Verhältnis zu anderen Vertragsbestimmungen über das allgemeine Beteiligungsverhältnis der Parteien an dem Konsortialkre-
dit ist nicht erkennbar. Die Formulierung der Verteilung des allgemeinen Kreditrisikos im Verhältnis von 4 Mio. DM zu 1 Mio. DM in § 2 ist lediglich als Grundsatzformulierung anzusehen, die an dieser Stelle schon deshalb notwendig war, weil die zahlenmäßige Beteiligung der Klägerin bei der Valutierung erst in § 6 geregelt wurde. Dementsprechend versteht sich die verhältnismäßige Beteiligung der Klägerin an den Zinsen und die Kostenregelung für die Verwertung in § 5 von selbst.
2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Einen solchen übereinstimmenden Willen der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch nicht einwandfrei festgestellt, sondern - verfahrensfehlerhaft - einseitig auf die von ihm lediglich vermutete Willensrichtung der Beklagten abgestellt.

a) Dabei hat es - ausgehend von der unzureichenden Berücksichtigung des eindeutigen Vertragswortlauts die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Klägerin verkannt. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorrangklausel des § 3 Abs. 4 Satz 2 die Klägerin in jedem Falle erstrangig an der Grundschuld bis zur Höhe von 4 Mio. DM partizipieren soll, obliegt es der Beklagten, Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Vertragsparteien mit ihren Worten einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden, auf die Fälle der Konkurrenz von Sicherheiten beschränkten Sinn verbunden haben (BGHZ 86, 41, 46 m.N.; BGHZ 20, 109, 111 f.).

b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes hinsichtlich des Vertragswortlauts und der Darlegungslast hätte das Beru-
fungsgericht das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt der Vertragsverhandlungen und dem erklärten Willen der Parteien in bezug auf die Vorrangklausel nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, BGHR ZPO § 138 Abs. 1, Darlegungslast 8 m.w.N.). Diesen Maßstab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht verkannt. Die Klägerin hat mehrfach unter Berufung auf den Zeugen Be. vorgetragen, sie sei bei den Vertragsverhandlungen nur unter der Voraussetzung des absoluten Vorrangs bei der Sicherheitenverwertung in Höhe ihres Kreditengagements zur Beteiligung an dem Konsortialvertrag bereit gewesen, die Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt, dies habe entsprechend in § 3 Abs. 4 des Vertrages seinen Niederschlag gefunden. Angesichts dieses klaren, dem Beweis zugänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was die Klägerin noch zusätzlich zu der von ihr behaupteten Einigung hätte vortragen müssen.
III. Einen Schadensersatzanspruch wegen vertragswidriger Verzögerung der Zwangsversteigerung hat das Berufungsgericht in Höhe der geltend gemachten zusätzlichen Gerichtskosten von 4.157,51 DM ohne hinreichende Begründung verneint. Das Berufungsgericht befaßt sich bei der Prüfung von Ansprüchen aus positiver Forderungsverletzung lediglich mit dem ebenfalls gel-
tend gemachten Vorenthaltungsschaden, der ersichtlich nicht deckungsgleich ist mit den durch die Anberaumung des zweiten Versteigerungstermins zusätzlich entstandenen Versteigerungskosten. Das Berufungsurteil, dem auch insoweit eine tragfähige Begründung fehlt, läßt sich nicht - wie die Beklagte in der Revisionserwiderung geltend macht - nach § 563 ZPO mit dem Argument einer Vorteilsausgleichung aufrechterhalten. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe das Grundstück im zweiten Termin um 500 TDM billiger erstanden als im ersten Termin, geht bereits deshalb fehl, weil Ersteigerer nicht die Klägerin selbst, sondern die mit ihr rechtlich nicht identische N. GmbH war.
IV. Demgegenüber hat die Abweisung der Klage hinsichtlich der angeblichen Refinanzierungskosten in Höhe von 127.281,84 DM im Ergebnis bestand. Ein - von der Klägerin insoweit behaupteter - Vorenthaltungsschaden aus positiver Forderungsverletzung läßt sich allerdings nicht mit der Erwägung verneinen, die Notwendigkeit einer Refinanzierung des für die Ersteigerung des Grundstücks erforderlichen Preises hätte sich in jedem Falle ergeben, so daß ihr durch den späteren Zuschlag per Saldo kein Schaden entstanden sei. Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil keine rechtliche Identität zwischen der Klägerin als potentieller Erwerberin im ersten Termin und der

N.

GmbH besteht, die im zweiten Termin das Grundstück tatsächlich ersteigert hat. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage insoweit letztlich zu Recht abgewiesen, weil der behauptete Vorenthaltungsschaden nicht schlüssig dargetan ist. Die Prämisse der Klägerin, ihr wäre bei einer erfolgreichen Versteigerung im ersten Termin ein Versteigerungserlös in mindestens der Höhe des im zweiten Termin tatsächlich ausgekehrten Erlöses zu-
geflossen, den sie über die Zeitdifferenz von 263 Zinstagen habe refinanzieren müssen, ist unzutreffend. Bei hypothetischer Betrachtung hätte die Klägerin im ersten Termin das Grundstück selbst ersteigert. In diesem Falle hätte sie das Meistgebot von 4 Mio. DM selbst aufbringen müssen, das ihr - nach Abzug der Kosten - alsbald wieder in Gestalt des Versteigerungserlöses zugeflossen wäre.
V. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht. Der Senat hat von der Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 1. Hinsichtlich des Versteigerungserlöses wird das Oberlandesgericht nunmehr auf der Grundlage der anders gelagerten Darlegungs- und Beweislast zum Vorbringen der Beklagten hinsichtlich eines vom Wortlaut abweichenden Inhalts der Parteivereinbarungen zu § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages Beweis zu erheben haben.
2. Zu den bestrittenen Mehrkosten der Versteigerung in Höhe von 4.157,51 DM wird das Oberlandesgericht die insoweit bislang völlig fehlenden Feststellungen nachholen müssen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 297/01 Verkündet am:
17. April 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur ergänzenden Auslegung einer Erklärung in einem Unternehmenskaufvertrag,
durch die der Erwerber Schulden des Unternehmens übernimmt.
BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Mai 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, die miteinander verheiratet waren, streiten über eine Schuldübernahmeverpflichtung aus einem Unternehmenskaufvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Ehe betrieb der Beklagte als Einzelunternehmer eine Einrichtung für soziale Integration und Rehabilitation ("S. ") mit Betriebsstätten in M. und A. . Die Klägerin war ebenfalls in der Einrichtung tätig und erledigte unter anderem Büroarbeiten. Gemäß schriftlicher Vereinbarung vom 28. Januar 1993 gewährten die Eltern der Klägerin dem Beklagten ein Darle-
hen über 500.000 DM, das am 31. Juli 1993 zur Rückzahlung fällig war. Die Klägerin übernahm in derselben Vereinbarung die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Rückzahlung des Darlehens und für die Zahlung der Zinsen. Der Darlehensbetrag wurde am selben Tag dem bei der Volksbank E. unterhaltenen Geschäftskonto der vom Beklagten betriebenen Einrichtung gutgeschrieben. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte weder zu dem vereinbarten Zeitpunkt noch später. Im Jahre 1996 trennten sich die Parteien. Im Zusammenhang mit der Trennung und der bevorstehenden Scheidung schlossen sie am 3. Dezember 1996 einen notariellen Unternehmenskaufvertrag, mit dem der Beklagte die von ihm betriebene Einrichtung S. an die Klägerin verkaufte. Hinsichtlich der Übernahme der Aktiva und Passiva enthält der Vertrag unter anderem folgende Regelungen: "§ 2 Es werden alle zum Geschäftsbetrieb gehörenden Gegenstände verkauft und übertragen. Das sind insbesondere das vorhandene Inventar sowie sämtliche Forderungen gegen Bewohner des Heimes und/oder öffentliche Stellen... § 3 Die Käuferin übernimmt alle Darlehensverpflichtungen gegenüber der Volksbank E. eG im Betrage von ca. 1.500.000,00 DM..."
Nach § 6 des Vertrages sollte ein Kaufpreis nicht gezahlt werden. In dem Vertragsentwurf, den der Notar den Parteien vor dem Beurkundungstermin zur Überprüfung zugeleitet hatte, war zunächst folgende Fassung des § 3 vorgesehen:
"Die Käuferin übernimmt die mit dem Geschäftsbetrieb in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, insbesondere
a) die Verbindlichkeiten zur Zahlung der Miete an die Käuferin selber,
b) die Darlehensverpflichtung gegenüber der Volksbank E. eG im Betrag von ca. 1.500.000,00 DM."
In diesem Text hatte die Klägerin die Worte "die mit dem Geschäftsbetrieb..." bis einschließlich "b) die Darlehensverpflichtung" gestrichen und durch den handschriftlichen Zusatz "sämtliche Darlehensverpflichtung" ersetzt. Entsprechend dieser Änderung wurde der Vertrag beurkundet, ohne daß der Beklagte dem widersprach. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 26. März 1998 traten die Eltern der Klägerin ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 28. Januar 1993 an die Klägerin ab. Den Hauptsachebetrag in Höhe von 500.000 DM macht sie im vorliegenden Verfahren in voller Höhe geltend, nachdem sie erstinstanzlich nur einen Teilbetrag von 100.000 DM eingeklagt hatte. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Er behauptet, bei Abschluß des Unternehmenskaufvertrages seien sich alle Beteiligten darüber einig gewesen , daß sämtliche Geschäftsverbindlichkeiten von der Klägerin übernommen werden sollten. Dazu habe auch die Verbindlichkeit aus dem betrieblich bedingten und verwendeten Darlehen der Eheleute W. gehört. Die von der Klägerin veranlaßte Änderung des § 3 sei ihm bei der Beurkundung nicht aufgefallen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten einschlieûlich der Klageerweiterung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: Die Klägerin könne vom Beklagten die Rückzahlung des Darlehens nicht verlangen, weil ihrem an sich bestehenden Rückzahlungsanspruch auf Grund des Unternehmenskaufvertrages ein Freihalteanspruch des Beklagten entgegenstehe. Die Schuldübernahmevereinbarung in § 3 des Kaufvertrages sei nämlich ergänzend dahin auszulegen, daû sie auch diese Darlehensverbindlichkeit umfasse. Insoweit enthalte der Vertrag eine Lücke, da die Darlehensschuld unstreitig betriebsbezogen sei und wegen ihrer Gröûenordnung hierüber eine Regelung hätte getroffen werden müssen. Die Parteien hätten diesen Punkt jedoch offenbar übersehen. Nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung sei deshalb anzunehmen, daû die Klägerin - entsprechend der Übernahme aller Aktiva - auch alle Passiva einschlieûlich der Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihren Eltern übernommen hätte, wenn die Parteien diesen Punkt bedacht hätten. Im übrigen sei die Klägerin, wie sich unter anderem aus einem Schreiben ihres damaligen Rechtsanwalts vom 21. Februar 1997 ergebe, zunächst selbst davon ausgegangen, daû sie für diese Schuld hafte. Die ergänzende Auslegung führe dazu, daû die Klägerin im Verhältnis
zum Beklagten auch gegenüber ihren Eltern für die Rückzahlung des Darlehens hafte.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar gehört die ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung; sie ist deshalb revisionsrechtlich nur daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (BGHZ 111, 110, 115; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 = WM 1998, 626). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht jedoch unterlaufen. 1. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, daû die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist (BGHZ 127, 138, 142; Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 370/89, NJW-RR 1991, 176 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 259/95, NJW 1997, 652). Die Annahme des Berufungsgerichts , der Vertrag vom 3. Dezember 1996 enthalte eine planwidrige Regelungslücke, wird von seinen bisherigen Feststellungen nicht getragen.
a) Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewuût offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Das Berufungsgericht sieht eine derartige Lücke darin, daû der Vertrag keine Aussage über das unstreitig betriebsbezogene Darlehen der Eheleute W. enthält, obwohl im Hinblick auf die Übernahme aller Aktiva des Unternehmens
und wegen der Gröûenordnung dieser Verbindlichkeit darüber eine Vereinbarung hätte getroffen werden müssen. Dadurch ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts der Vertragsurkunde entkräftet. Das trifft nicht zu. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daû - wie das Berufungsgericht offenbar meint - in einem Vertrag sämtliche Punkte, die mit dem vereinbarten Rechtsgeschäft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen , geregelt werden, gibt es nicht. Auch wichtige Punkte bedürfen keiner Regelung , wenn sie weder zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen noch zur Klarstellung geboten ist. Soll ein bestimmter Punkt von der Vereinbarung nicht berührt werden, soll er also unverändert fortbestehen und hat auch dieser Fortbestand einen Sinn, dann kann aus dem Schweigen des Vertrages nicht auf das Vorliegen einer Regelungslücke geschlossen werden. So liegen die Dinge hier: Die Übernahme der Verbindlichkeit aus dem Darlehen der Eheleute

W.

war für den Erfolg des Unternehmenskaufs nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es bei einem Unternehmenskauf keiner Verteilung sämtlicher betriebsbezogenen Verbindlichkeiten. Erklärt sich der Käufer eines Unternehmens nur bereit, einzelne Verpflichtungen zu tilgen, so hat der Verkäufer - unbeschadet einer etwaigen zusätzlichen Haftung des Käufers gegenüber dem Gläubiger aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. § 25 HGB) - im Verhältnis zum Käufer für die anderen Verbindlichkeiten einzustehen. Das Berufungsgericht hat ferner nicht bedacht, daû der eindeutige Wortlaut von § 3 des Vertrages gegen eine Regelungslücke spricht. In dieser Bestimmung ist ausdrücklich nur von den Darlehensverpflichtungen gegenüber
der Volksbank E. die Rede. Damit sind andere mögliche Verbindlichkeiten des Unternehmens gerade nicht erfaût. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt die Annahme nahe, daû diese Regelung bewuût abschlieûend sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723).
b) Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht ferner die Entstehungsgeschichte der beurkundeten Fassung des § 3 des Kaufvertrages, mit der sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt hat. Wenn die Klägerin den in dem notariellen Entwurf vorgesehenen Satzteil über die uneingeschränkte Verpflichtung zur Übernahme der betriebsbezogenen Verbindlichkeiten gestrichen und durch die Formulierung "sämtliche Darlehensverpflichtungen gegenüber der Volksbank E. eG" ersetzt hatte, so hatte die Klausel auch in der geänderten Form einen eindeutigen, nicht ergänzungsbedürftigen Wortlaut, der - im Gegensatz zu der vorherigen Formulierung - die den Eltern gegenüber bestehende Darlehensschuld nicht einbezieht. In dieser reduzierten Fassung, gegen die der Beklagte keine Einwendungen erhoben hatte, wurde § 3 des Kaufvertrages - von dem Notar sprachlich geringfügig abgeändert - beurkundet.
c) Angesichts der gegenüber dem Entwurf vorgenommenen unmiûverständlichen Beschränkung der Schuldübernahme auf die Verbindlichkeiten gegenüber einem namentlich genannten Gläubiger und der daraus folgenden Ausklammerung etwaiger Schulden gegenüber anderen Gläubigern hätte es konkreter Tatsachen bedurft, die eindeutig den Schluû darauf zulassen, daû trotz des Wortlauts der Klausel und ihrer Entstehungsgeschichte eine Regelungslücke vorliegt. Es müûten Umstände auûerhalb der Urkunde gegeben sein, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts ent-
kräften könnten (BGH, Urteil vom 5. Februar 1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702 = WM 1999, 965). Dies gilt in besonderem Maûe deshalb, weil es sich um die Auslegung einer notariellen Urkunde handelt, deren Inhalt üblicherweise mit besonderer Sorgfalt und Sachkunde formuliert wird. Solche Umstände sind bisher nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung nimmt zwar auf den Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen Bezug, die Erwähnung des Darlehens sei, wie sich schon aus der tatsächlichen Höhe der Bankschulden von nur ca. 600.000 DM statt der genannten ca. 1.500.000 DM ergebe, nur versehentlich unterblieben. Sie hat auch auf die von dem Beklagten behauptete Äuûerung des Notars verwiesen , er, der Beklagte, könne froh sein, auf diese Weise von allen Verbindlichkeiten freizukommen, sowie auf den weiteren Vortrag des Beklagten, die Parteien seien sich bei Abschluû des Unternehmenskaufvertrages in bezug auf die Übernahme sämtlicher Geschäftsverbindlichkeiten durch die Klägerin einig gewesen. Diesem Vorbringen ist das Berufungsgericht aber, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht nachgegangen. Daher fehlt es an entsprechenden Feststellungen, die für den Tatrichter die Annahme einer Regelungslücke , möglicherweise sogar schon eine einfache Auslegung des § 3 des Vertrages in dem von dem Beklagten geltend gemachten Sinne, rechtfertigen könnte. 2. Darüber hinaus verstöût die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung selbst gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist bei der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall
bedacht hätten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 aaO). Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Handelt es sich wie hier um einen sogenannten Austauschvertrag, so besteht die Vermutung, daû nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Gegenleistung der Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis standen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894 = WM 2000, 1109; vgl. auch BGHZ 114, 193, 197). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Im übrigen findet die ergänzende Auslegung ihre Grenze an dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO).
a) Diese Grundsätze zieht auch das Berufungsgericht heran. Ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür zu nennen, meint es aber, die Parteien seien irrtümlich davon ausgegangen, daû weitere Verbindlichkeiten als die in § 3 des Kaufvertrages angegebenen ca. 1.500.000 DM gegenüber der Volksbank E. nicht bestanden hätten, und das Darlehen der Eltern der Klägerin über 500.000 DM sei von ihnen offenbar übersehen worden; sonst hätte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihren Eltern ebenfalls übernommen. Gestützt wird diese Erwägung vor allem auf die Annahme, bei einem Unternehmenskauf, bei dem die Übernahme aller Aktiva vereinbart werde, würden regelmäûig auch alle Passiva übernommen. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht. Angesichts der Vielgestaltigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens, der mit der Veräuûerung bzw. dem
Erwerb eines Unternehmens verbundenen Zwecke und der denkbaren Vertragsgestaltungen - insbesondere hinsichtlich der Preisbildung - läût sich eine Regel mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt nicht aufstellen.
b) Die vom Berufungsgericht angeführten Indizien für eine auch von der Klägerin hypothetisch gewollte umfassende Schuldübernahme tragen seine Annahme ebenfalls nicht. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû die Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen unter Beweisantritt behauptet hat, die in dem Schreiben ihres früheren Rechtsbeistandes Dr. S. vom 21. Februar 1997 enthaltene Formulierung "... mit der von Ihrer Tochter nicht bestrittenen Darlehensverpflichtung..." beruhe auf einem Miûverständnis; sie habe gegenüber Dr. S. zu keinem Zeitpunkt erklärt, die Darlehensforderung werde von ihr nicht bestritten bzw. sie sei Schuldnerin der Forderung. Dieses Vorbringen hätte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen dürfen (§ 286 ZPO). Entsprechendes gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe schon vor der Übernahme des Unternehmens das Darlehen als ihre Einlage in den Betrieb des Beklagten angesehen. Zwar könnte dieser Umstand , wenn er zuträfe, in der Tat dafür sprechen, daû die Klägerin sich selbst und nicht den in der Darlehensurkunde genannten Beklagten als wahren Darlehensnehmer betrachtet hat und deshalb im Rahmen des Unternehmenserwerbs auch formell die Darlehensverpflichtung übernehmen wollte. Auch insoweit rügt die Revision aber zu Recht eine Verletzung des § 286 ZPO. Das vom Berufungsgericht angenommene Indiz beruht auf einer Behauptung des Beklagten ; diese Behauptung hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen ausdrücklich bestritten und entsprechenden Gegenbeweis angeboten. Darüber durfte sich das Berufungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme hinwegsetzen.

c) Bei der Prüfung der Frage, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten, hat das Berufungsgericht den oben dargestellten Gesichtspunkt des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung auûer acht gelassen. Es hat insbesondere nicht untersucht, ob die Ausdehnung der Schuldübernahmeerklärung der Klägerin auf ein weiteres, von § 3 des Vertrages nicht erfaûtes Darlehen über 500.000 DM das im Regelfall zu vermutende wirtschaftliche Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung berührt, beseitigt oder - was unter Zugrundelegung der Behauptungen des Beklagten gleichfalls denkbar ist - überhaupt erst herbeiführt. Dazu hätte es tatrichterlicher Feststellungen über die tatsächliche Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank E. bedurft, die von der Klägerin auf 1.900.000 DM, von dem Beklagten auf ca. 600.000 DM beziffert werden. Wenn nach den Vorstellungen der Parteien die Übernahme der Darlehensschulden die Gegenleistung für das Unternehmen darstellen sollte, war die Höhe der Verbindlichkeiten für die Frage bedeutsam , ob durch die von dem Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung ein annäherndes Gleichgewicht mit dem - von den Parteien gemeinsam zugrunde gelegten - Unternehmenswert hergestellt wurde.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da dem Senat eine abschlieûende Entscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei
werden die Parteien auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu den oben erörterten Gesichtspunkten, soweit erforderlich, zu ergänzen. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Wiechers 30. April 2002
Dr. Wolst Dr. Frellesen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
V ZR 24/03 Verkündet am:
24. Oktober 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wendet der Besitzer eines Grundstücks gegen die Herausgabeklage des Eigentümers
ein, das Grundstück sei ihm wegen Teilunmöglichkeit der Verpflichtungen aus
dem zugrunde liegenden Kaufvertrag (§ 323 Abs. 3 BGB a.F.), wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage oder als Folge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach bereicherungsrechtlichen
Grundsätzen zurückzuübertragen, so hat diese auf § 242
BGB gestützte Arglisteinrede nur Erfolg, wenn der Besitzer die Rückübertragung
Zug um Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung, Erstattung gezogener Nutzungen
(§ 818 Abs. 1 BGB) und etwaiger anderer Gegenansprüche des Eigentümers
aus dem rückabzuwickelnden Vertragsverhältnis verlangt.
BGH, Versäumnisurteil v. 24. Oktober 2003 - V ZR 24/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2001 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, das auf dem Grundstück H. - straße in U. gelegene Haupthaus einschließlich aller Nebenräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 9. April 1997 verkaufte der frühere, nach Erlaß des Berufungsurteils verstorbene Beklagte sein mit einem Einfamilienhaus und mit einem Bungalow bebautes Grundstück in U. an die Klägerin. Als Gegenleistung waren 50.000 DM, eine lebenslang zu zahlende monatliche
Rente von 500 DM und eine näher ausgestaltete Versorgungsverpflichtung vereinbart. Dabei gingen die Vertragsparteien davon aus, daß der frühere Beklagte , der bislang in dem Einfamilienhaus wohnte, den Bungalow beziehen werde. Darauf bezogen bestellte ihm die Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an dem Grundstück. Ein Umzug des früheren Beklagten in den Bungalow erwies sich jedoch als nicht durchführbar, weil dort - was der Klägerin bekannt war - die frühere Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes des früheren Beklagten wohnte und sich weigerte auszuziehen. Eine Räumungsklage der Klägerin gegen diese Bewohnerin blieb erfolglos. Die Klägerin, inzwischen als Eigentümerin des Grundbesitzes eingetragen , hat von dem früheren Beklagten Räumung und Herausgabe des Haupthauses verlangt, ist in den Tatsacheninstanzen jedoch unterlegen. Einen in zweiter Instanz hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung von 110.179,84 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks, hat das Oberlandesgericht wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin Haupt- und Hilfsantrag, nunmehr gegen die Erben des früheren Beklagten, die den Rechtsstreit aufgenommen haben, weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hat zum Hauptantrag angenommen, Geschäftsgrundlage des Vertrages sei es gewesen, daß der frühere Beklagte den Bun-
galow habe beziehen können. Da dies nicht habe verwirklicht werden können, sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verfahren. In beiden Fällen führe das dazu, daß dem früheren Beklagten ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht auf Vertragsaufhebung zuzubilligen sei, was dem geltend gemachten Anspruch auf Besitzeinräumung entgegengehalten werden könne.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Haupthauses nach § 985 BGB als Eigentümerin des Grundstücks zu. Dem können die Beklagten nicht entgegenhalten, daß die Klägerin aus anderem Rechtsgrund verpflichtet wäre, das Eigentum an dem Grundstück sogleich wieder zurückzuübertragen (§ 242 BGB). 1. Die Revision greift, weil ihr günstig, die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit nicht an, als es eine Anfechtung des schuldrechtlichen Vertrages nach § 123 BGB, einen Rücktritt nach § 326 BGB a.F. und einen Widerruf einer etwaigen gemischten Schenkung nach § 530 BGB und einen daraus resultierenden Rückübertragungsanspruch verneint hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 2. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts , daß der schuldrechtliche Vertrag rückabzuwickeln ist. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Ausführungen dazu gemacht, nach welchen
Normen sich die Rückabwicklung gestaltet. Es hat infolgedessen nicht geprüft, welchen Inhalt der dem früheren Beklagten zustehende Gegenanspruch hat. Dies ist im folgenden nachzuholen und ergibt, daß der frühere Beklagte dem Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht die Arglisteinrede (§ 242 BGB) entgegenhalten kann, es sei rechtsmißbräuchlich, das herauszuverlangen, was sogleich zurückzugewähren sei.
a) Der den Beklagten zustehende, auf die Rückabwicklung des Schuldvertrages gerichtete Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann auf drei unterschiedliche Überlegungen gestützt werden, die übereinstimmend zu diesem Ergebnis führen, so daß eine Festlegung auf eine der in Betracht kommenden Normen oder Rechtsinstitute entbehrlich ist. aa) Denkbar ist zum einen eine Rückabwicklung nach § 323 Abs. 3 BGB a.F., die jedenfalls von den Rechtsfolgen her nach Bereicherungsrecht zu beurteilen ist (vgl. Senat, BGHZ 64, 322; MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., Bd. 2, § 323 Rdn. 37 ff.). Zu den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen zählte die Pflegeverpflichtung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann nachträglich dadurch unmöglich geworden sein, daß eine Räumungsklage gegen die Mieterin rechtskräftig abgewiesen worden ist. Folge dessen war, daß der frühere Beklagte den Bungalow nicht beziehen konnte und die Klägerin nicht imstande war, ihrer - nach dem Vertrag allein dort - zu erbringenden Pflegeleistung nachzukommen. Dieses Hindernis war von keiner der Vertragsparteien zu vertreten. Zwar obliegt an sich dem Verkäufer die Überlassung der Kaufsache frei von fremden Rechten (§ 434 BGB a.F.). Hierfür hat er unabhängig vom Verschulden einzutreten. Die Haftung entfällt jedoch, wenn der Käufer den Mangel des Rechts bei Vertragsschluß kannte, § 439 Abs. 1 BGB a.F. Diese Voraussetzungen hat das
Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht stützt, nur dahin gingen, daß die Klägerin wußte, daß in dem Bungalow noch die frühere Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes des Beklagten wohnte. Dies reicht nicht, um die Kenntnis vom Mangel des Rechts anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr eine Kenntnis vom Rechtsmangel selbst, im konkreten Fall also davon, daß ein Mietverhältnis bestand (BGHZ 13, 341, 345). Nicht zu beanstanden ist aber, wenn das Berufungsgericht auf diese Kenntnis aufgrund des Umstandes geschlossen hat, daß sich die Klägerin vor Vertragsschluß Ansprüche des früheren Beklagten auf "Nutzungsentschädigung /Mietzahlung" gegen die Bewohnerin des Bungalows hat abtreten lassen. Zwar läßt dies an sich - wie die Revision geltend macht - die Möglichkeit offen, daß die Klägerin von einem besitzrechtslosen Verhältnis ausgegangen ist, das nur ein Verlangen nach einer Nutzungsentschädigung rechtfertigt. Doch durfte das Berufungsgericht annehmen, daß die Klägerin jedenfalls auch ein mietrechtliches oder mietrechtsähnliches Verhältnis in Rechnung stellte, da ihr bekannt war, daß die Bewohnerin die Einräumung eines Wohnrechts verlangte und ein Ausziehen ablehnte. Einem solchen Kenntnisstand entspricht auch ihr Verhalten kurz nach Erwerb des Grundstückseigentums, als sie nämlich das Rechtsverhältnis mit der Bewohnerin des Bungalows wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigte und Räumung und Herausgabe sowie Zahlung rückständigen Mietzinses verlangte. Sieht man in diesem die Vertragsabwicklung störenden Umstand wegen der nicht absehbaren Entwicklung ein dauerhaftes Leistungshindernis, so führt dies nach §§ 323 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F. zum Fortfall der gegenseitigen Ansprüche und zur Rückgewähr des bereits Geleisteten nach Bereicherungsrecht. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß nur eine der von der Klägerin geschul-
deten Leistungen unmöglich geworden wäre. Das Gesetz geht zwar für den Fall der Teilunmöglichkeit davon aus, daß der Vertrag im übrigen aufrechterhalten bleibt (vgl. § 323 Abs. 1 Halbs. 2 BGB a.F.). Eine solche Lösung kommt im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht, weil die Leistung des früheren Beklagten nicht teilbar ist (Übertragung des Eigentums) und eine Anpassung höchstens durch einen Geldausgleich möglich wäre (vgl. RG Recht 1924, Nr. 1111). Dies aber entspräche nicht den Interessen der Parteien, weder denen der Klägerin, deren finanziellen Verhältnisse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine zusätzliche Zahlung kaum zuließen, noch denen des früheren Beklagten, dem es auf eine persönliche Pflege vor Ort ankam. Daher wäre von einer Undurchführbarkeit des Vertrages auszugehen und die Teilunmöglichkeit der Voll-unmöglichkeit gleichzustellen (vgl. RGZ 140, 378, 383; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 323 Rdn. 9; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 323 Rdn. 59). bb) Lehnt man, etwa wegen fehlender Dauerhaftigkeit des Leistungshindernisses , die Unmöglichkeit der Leistung ab, so wird man nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen haben, daß die Vertragsparteien die gemeinsame Vorstellung hatten, daß der frühere Beklagte den Bungalow, an dem ihm die Klägerin ein Wohnrecht eingeräumt hatte, würde beziehen können. Auf dieser Vorstellung baute der Geschäftswille der Vertragspartner auf. Da sie sich als nicht tragfähig erwies und die dafür maßgeblichen Umstände angesichts dessen, daß sie - wie dargelegt - beiden Parteien bekannt waren, nicht dem Risikobereich einer Seite zugewiesen werden können, sind die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar. Sie führen im konkreten Fall zu einer Rückabwicklung des Vertrages nach bereicherungsrechtlichen Kategorien.
Allerdings ist anerkannt, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in der Regel nicht die Auflösung des Vertrages zur Folge hat, sondern zur Anpassung seines Inhalts an die veränderten Umstände in einer Form führt, die den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung trägt (st.Rspr., vgl. BGHZ 47, 48, 52; 89, 236, 238 f.). Eine solche Anpassung scheidet hier aber aus. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß eine inhaltliche Veränderung der beiderseitigen Leistungspflichten nicht in Betracht kommt. Zur Vermeidung einer endgültigen Rückabwicklung könnte allenfalls daran gedacht werden, daß dem früheren Beklagten für die Zeit, da er den Bungalow nicht beziehen konnte, ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden hätte, das jetzt, nach seinem Tode, erloschen wäre und die Abwicklung des Vertrages unter Fortfall der Pflegeverpflichtung der Klägerin zuließe. Den Interessen der Klägerin hätte mit einem - hier nicht ausgeübten - einseitigen Lösungsrecht Rechnung getragen werden können. Der Rücktritt des früheren Beklagten wäre dann für den Fortbestand des Vertrages folgenlos geblieben. Eine solche Konfliktlösung wäre den berechtigten Interessen des früheren Beklagten aber nicht gerecht geworden. Er hätte nicht nur die Pflegeleistung ohne finanziellen Ausgleich eingebüßt, sondern zudem wegen der fortbestehenden Vertragsbindung nicht die Möglichkeit gehabt, sie sich von anderer Seite zu verschaffen. Eine Lösung konnte daher nur in der endgültigen Rückabwicklung des Vertrages liegen. Daß sie aus jetziger Sicht nicht mehr erforderlich erscheint, ist ohne Belang. Entscheidend ist der Zeitpunkt, als der frühere Beklagte durch Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts deutlich gemacht hatte, daß er an dem Vertrag nicht mehr festhalten wollte. Nach dieser rechtsgestaltenden Erklärung (vgl. BGHZ 133, 316, 328) war rückabzuwickeln.
cc) Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man, eingedenk des Grundsatzes, daß die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgeht (Senat, Urteil vom 3. Oktober 1980, V ZR 100/79, WM 1981, 1415), dem hypothetischen Willen der Vertragsschließenden eine Lösung des Konflikts zu entnehmen versucht. Denn auch eine ergänzende Vertragsauslegung hätte sich daran zu orientieren , was die Parteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung für den hier eingetretenen Fall der Störung der Vertragsdurchführung erkannt hätten. Auch unter diesem Gesichtspunkt bliebe nur die Rückabwicklung des Vertrages, und zwar nicht nach den Rücktrittsvorschriften, sondern nach Bereicherungsrecht. Denn eine Aufhebung des Vertrages und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entspricht den Interessen der Vertragspartner , die sich verständigerweise so behandeln lassen wollen, als hätten sie den Vertrag nicht geschlossen, mehr als eine in den Haftungsfolgen strengere Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB a.F., die weniger Rücksicht auf den Umstand nimmt, daß das Vertragshindernis von keiner der Parteien zu vertreten ist (siehe oben). Es liegt nahe, daß die Parteien unter solchen Umständen eine den Vorschriften des § 323 BGB a.F. entsprechende Regelung getroffen und nicht die Rücktrittslösung gewählt hätten.
b) Obwohl danach den Beklagten - wie der Klägerin - ein Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen zusteht, hindert dieser Anspruch, so wie er konkret geltend gemacht wurde, nicht die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des der Klägerin gehörenden Haupthauses. Die Arglisteinrede, die allein der Verurteilung entgegenstehen könnte, bedeutet inhaltlich, daß es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (§ 242
BGB), etwas zu verlangen, was sofort wieder zurückgewährt werden müßte (vgl. Senat, BGHZ 79, 201, 204). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Beklagten haben nicht einen isolierten Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks. Vielmehr geht ihr Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Saldo der bei der Klägerin noch vorhandenen Bereicherung (vgl. BGHZ 109, 139, 148). Der Bereicherungsgläubiger muß daher eine ungleichartige Gegenleistung seines Vertragspartners bei der Geltendmachung berücksichtigen (Senat, Urteil vom 11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011; BGHZ 109, 139, 148), sei es im Klageantrag, sei es, daß der Anspruch einredeweise geltend gemacht wird. Dies haben die Beklagten unterlassen. Sie haben zwar die Rückübereignung verlangt, nicht aber die Gegenansprüchen der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises und etwaiger Rentenleistungen sowie auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) berücksichtigt, sind vielmehr der entsprechenden Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Klägerin entgegengetreten. Eine von solchen Gegenansprüchen isolierte Rückübertragung können die Beklagten nicht verlangen. Hierauf kann folglich die Arglisteinrede nicht gestützt werden. Da ein Anspruch auf sofortige Rückübereignung nicht besteht, stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Klägerin zunächst den Besitz an dem ihr zustehenden Eigentum eingeräumt erhält und die Gesamtabrechnung einem weiteren - im übrigen schon anhängigen - Rechtsstreit vorbehalten bleibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 261/01 Verkündet am:
17. Mai 2004
B o p p e l,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 D
Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender
Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende
Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert
haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten
Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern
u.U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum
Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2001 aufgehoben , soweit sein Hauptantrag auf Zahlung einer monatlichen Altersversorgung ab 1. Januar 1999 und der Feststellungsantrag zugunsten seiner Ehefrau abgewiesen worden sind.
2. Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil weiter aufgehoben, soweit sie auf den Hilfsantrag zur Zahlung einer kapitalisierten Rente für die Zeit ab 1. Januar 1999 von mehr als 1.402.813,00 DM verurteilt worden sind.
Im übrigen wird die Anschlußrevision (hinsichtlich des Jahres 1998) als unzulässig verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
4. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird bis zum 20. Oktober 2003 auf 1.066.769,68 €, danach auf 961.228,43 € und ab dem 20. November 2003 auf 1.308.030,79 € festgesetzt. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und die Beklagten zu 1 bis 7 waren in einer Sozietät von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten verbunden. Der Sozietätsvertrag der Parteien vom 14. Dezember 1990 sieht vor, daß ein Partner mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät ausscheidet. In dem Vertrag ist die Gewährung einer Altersversorgung für ehemalige Partner und ihre Hinterbliebenen geregelt, deren Höhe sich nach der Dauer der Sozietätszugehörigkeit und dem im jeweiligen Kalenderjahr von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn bemißt.
Mit Erreichen des 65. Lebensjahrs trat der Kläger nach 28 Jahren tätiger Mitarbeit am 1. September 1995 aus der von den Beklagten fortgeführten Sozietät aus. Während der Folgejahre wurde dem Kläger zunächst die vertraglich ausbedungene Altersversorgung gewährt. Im Dezember 1998 veräußerten die Beklagten die Praxis zum Preis von 46.000.000,00 DM an eine weltweit operierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nachdem der Kläger im Jahr 1998 auf seine Versorgungsansprüche Abschlagszahlungen über 180.000,00 DM erhalten hatte, entrichteten die Beklagten an ihn im Zeitraum von Januar bis März 1999 einen Gesamtbetrag in Höhe von 60.000,00 DM. Ab dem 1. April 1999 stellten sie die Zahlungen ein.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für das Jahr 1998 Zahlung weiterer Versorgungsbezüge in Höhe von 329.980,60 DM. Daneben bean- sprucht er ab Januar 1999 - abzüglich der bereits gezahlten Vergütung von 60.000,00 DM - Zahlung einer monatlichen Altersversorgung in Höhe von 25.000,00 DM. Schließlich begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, nach seinem Tode seiner Ehefrau eine monatliche Altersversorgung von 15.000,00 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat dem Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - für das Jahr 1998 zusätzliche Versorgungsbezüge in Höhe von 184.271,86 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge weiterverfolgt. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat er in der mündlichen Verhandlung den Hilfsantrag gestellt, ihm auf der Grundlage eines monatlichen Rentenbetrages von 25.000,00 DM eine kapitalisierte Rente zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die dem Kläger für das Jahr 1998 noch zustehenden Versorgungsbezüge im Rahmen der von den Beklagten eingelegten Anschlußberufung auf 123.559,86 DM gekürzt. Für den Zeitraum ab Januar 1999 hat das Berufungsgericht die monatliche Altersversorgung des Klägers unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebenserwartung kapitalisiert und ihm auf den Hilfsantrag einen Anspruch in Höhe von 2.036.431,60 DM (2.096.431,60 DM abzüglich im Jahre 1999 gezahlter 60.000,00 DM) zuerkannt. Der Kläger begehrt mit seiner Revision für das Jahr 1998 Zahlung weiterer Versorgungsbezüge in Höhe von 206.420,74 DM (329.980,60 DM abzüglich 123.559,86 DM) sowie ab Januar 1999 anstelle der Kapitalabfindung die in den Vorinstanzen geltend gemachte monatliche Altersversorgung. Der Senat hat die Revision des Klägers, soweit er für das Jahr 1998 Versorgungsbezüge in Höhe weiterer 206.420,74 DM beansprucht, nicht angenommen. Die Beklagten erstreben mit ihrer nach dem Teilannahmebeschluß eingelegten Anschlußrevision eine Reduzierung des dem Kläger auf seinen Hilfsantrag von dem Berufungsgericht zuerkannten Klagebetrages auf 1.402.813,00 DM sowie zum Hauptantrag die Reduzierung der Verurteilungssumme auf 78.892,00 DM zzgl. Zinsen.

Entscheidungsgründe:


Die Rechtsmittel führen nach Maßgabe der Urteilsformel teilweise zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; die Anschlußrevision ist bezüglich der Versorgungsbezüge für 1998 unzulässig.
I. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand, soweit es den von ihm verfolgten Hauptanspruch abgewiesen hat. Bei der Auslegung des Sozietätsvertrages der Parteien hat das Berufungsgericht den Streitstoff nicht ausgeschöpft und gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, NJW 1998, 1481) verstoßen.
1. Im Ansatz noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Sozietätsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, lükkenhaft ist. Denn er geht als selbstverständlich von dem Fall aus, daß die Gesellschaft von den aktiven Sozien weiter betrieben wird, regelt aber nicht die hier eingetretene Gestaltung, daß die Praxis von ihnen zulässigerweise veräußert wird. Für den Veräußerungsfall wird die im Vertrag vorgesehene Versorgungsbestimmung undurchführbar, ohne daß dafür eine Auffangregelung getroffen wäre.
Die Parteien haben eine Partnerversorgung vereinbart, deren Höhe sich am jährlichen Bilanzgewinn der Sozietät als Bemessungsgrundlage orientiert. Mithin hängt die Partnerversorgung nach der Intention des Sozietätsvertrages von einer Fortsetzung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft ab. Gleichwohl ist nach dem Inhalt des Sozietätsvertrages, wie die in § 14 getroffene Regelung über eine Beendigung der Sozietät im Einvernehmen aller Partner verdeutlicht, eine Veräußerung der Praxis an einen Dritten entgegen der Auffassung der Revision nicht ausgeschlossen. War die Partnerversorgung an den Bestand der Sozietät geknüpft, den aktiven Partnern gleichwohl die Veräußerung der Praxis an einen Dritten nicht verwehrt, so liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, weil die Parteien bei Vertragsschluß die Möglichkeit eines künftigen Praxisverkaufs nicht bedacht und in ihrem Vertrag deshalb auch keine die dann entfallende Partnerversorgung ersetzende Regelung getroffen haben.
2. Die damit vorhandene planwidrige Lücke ist auf dem Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGHZ 84, 1, 7; Urt. v. 21. September 1994 - XII ZR 77/93, NJW 1994, 3287). Dabei kommt zum Verständnis dessen, was Treu und Glauben entspricht , den Wertungen, die in den gesetzlichen Vorschriften Ausdruck gefunden haben, entscheidende Bedeutung zu.
Im gegebenen Fall hätten die Parteien, wenn sie die Möglichkeit einer Praxisveräußerung bedacht hätten, bei redlichem Verhalten Sorge getragen, daß altersbedingt ausgeschiedenen Sozien ein angemessener Ausgleich für den durch die Praxisveräußerung bedingten Verlust ihrer Altersversorgung gewährt wird. Grundlage der danach zu treffenden - die Interessen beider Parteien gleichermaßen beachtenden - ergänzenden Regelung hat neben den getroffenen Vertragsbestimmungen das gesetzliche Modell der Behandlung eines aus einer Sozietät von Freiberuflern ausscheidenden Partners zu sein. Aus einer Sozietät ausscheidenden Partnern steht nach der gesetzlichen Regelung (§ 738 BGB) eine nach dem Wert ihrer Beteiligung zu bemessende Abfindung zu. Anstelle einer Abfindung haben die Parteien zugunsten der in den Ruhestand tretenden Partner eine Altersversorgung in Gestalt einer Rentenzahlung vereinbart. Durch die Gewährung einer Rente, deren Höhe sich nach dem von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn und der Dauer der Sozietätszugehörigkeit des rentenberechtigten ehemaligen Partners bestimmt, sollte sichergestellt werden, daß die in der Sozietät aktiven Partner nicht durch die Zahlung unerträglich hoher Abfindungsbeträge belastet werden. Auf der anderen Seite partizipierten ausscheidende, nicht mit dem Wert ihrer Beteiligung abgefundene Partner im Rahmen ihrer Altersversorgung an dem von ihnen mitgeschaffenen Praxiswert. Beide Gesichtspunkte sind nach der Veräußerung der Sozietät entfallen: Die Beklagten als zunächst die Sozietät fortführende Partner sind nach Veräußerung der Praxis aufgrund des von ihnen erzielten Verkaufspreises von 46 Mio. DM zur Zahlung einer Abfindung ohne weiteres in der Lage. Den vor der Veräußerung aus Altersgründen ausgeschiedenen Partnern kommt als Äquivalent einer Abfindung eine aus den Erträgen der Sozietät erwirtschaftete Altersversorgung nicht mehr zugute. Es wäre nicht interessengerecht, wenn sich die Beklagten den auch von diesen früheren Partnern mitgeschaffenen Wert der Sozietät unter Ersparnis der ihnen versprochenen Altersversorgung allein zu eigen machen dürften. Vor diesem Hintergrund könnte es sich als angemessener Ausgleich anbieten, den Kläger - dem gesetzlichen Regelungsmodell (§ 738 BGB) entsprechend - nach dem Wert seiner Beteiligung (vgl. BGHZ 116, 359, 370) im Zeitpunkt seines Ausscheidens - u.U., wofür gegenwärtig allerdings keine Anhaltspunkte bestehen, in monatlichen Raten - abzufinden. Dieser Weg ist der Zahlung fiktiver Versorgungsbezüge ebenso wie ihrer Kapitalisierung vorzuziehen, weil nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit eine tragfähige Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Altersversorgung nicht mehr vorhanden ist. Der Abfindungsbetrag wäre, nachdem diese Zahlung an die Stelle der Altersversorgung getreten ist, selbstverständlich um die dem Kläger zwischenzeitlich gezahlten Versorgungsbezüge zu mindern.
3. Das Berufungsgericht hat nach Zurückverweisung der Sache zunächst über den von dem Kläger verfolgten Hauptantrag zu befinden. Falls das Berufungsgericht den Hauptantrag als begründet erachtet, hat es in dem Urteil, das diesem Antrag stattgibt, zugleich die frühere Entscheidung über den Hilfsantrag aufzuheben (BGHZ 106, 219 ff.).
II. Die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten ist teilweise unzulässig , im übrigen aber begründet.
1. Unzulässig ist die unselbständige Anschlußrevision, soweit damit eine Reduzierung der dem Kläger für das Jahr 1998 zustehenden Altersversorgung auf 78.892,00 DM begehrt wird. Die Anschlußrevision ist erst eingelegt worden, nachdem der Senat die Annahme der Revision bezüglich dieses selbständigen Streitgegenstandes abgelehnt hat. Mit der unselbständigen Anschlußrevision kann aber nur ein Antrag innerhalb der Hauptrevision gestellt werden (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94, NJW 1996, 321 f.).
2. Zulässig und begründet ist die unselbständige Anschlußrevision hingegen , soweit die Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung einer kapitalisierten Rente von mehr als 1.402.813,00 DM verurteilt worden sind. Denn es kann auf der Grundlage des zugunsten der Beklagten als revisionsrechtlich richtig zu unterstellenden Sachverhalts gegenwärtig nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei der im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung anzustellenden Berechnung zu geringeren Wertansätzen als in dem angefochtenen Urteil gelangt. VRiBGH Dr. Röhricht kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Goette Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/03 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
man spricht deutsh
UrhG § 137h Abs. 2; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 Art. 7
Abs. 3 (Satelliten- und Kabelrichtlinie)

a) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auf Koproduktionsverträge, die vor
dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar,
ob es sich um einen nationalen oder einen internationalen Koproduktionsvertrag
handelt.

b) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung
(ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15).
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 49/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine GmbH, hat mit der M. Film GmbH (im folgenden: M. ) im Jahr 1987 den Spielfilm "man spricht deutsh" hergestellt. In der "Coproduktionsvereinbarung" vom 18. Mai/28. Juli 1987, die dieser Koproduktion zugrunde lag, haben die Parteien hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Filmauswertung u.a. vereinbart:
"A. Herstellung ... 4. Nutzungsrechte 1. Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich zusammen mit anderen Coproduzenten Inhaber sämtlicher Nutzungs - und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung und Auswertung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis 75 % zugunsten V. und 25 % M. . V. erklärt, über alle hierzu notwendigen Rechte am Drehbuch verfügen zu können und stellt M. von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 2. Die Nutzungsrechte der fertigen Produktion stehen den Vertragspartnern gemäß B. 1. bis 4. zu. 3. ... B. Nutzungsrechte und Auswertung 1. V. überträgt und räumt der M. mit Ablieferung der sendefertigen Produktion die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen ein. 1.2. Die Verwertung für Fernsehzwecke durch die M. umfaßt insbesondere das Recht, nicht die Pflicht, 1.2.1 der Sendung und Weitersendung der Produktion selbst oder durch Dritte durch Fernsehrundfunk einschließlich Kabelfernsehen , Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen in jeder technischen Form und in jedem Verfahren. …
1.3 Die V. ist an den Verwertungserlösen der M. aus der fernsehmäßigen Auswertung der Produktion in der DDR, in Österreich einschließlich Südtirol und der deutschsprachigen Schweiz mit 25 % beteiligt. Eine Erlösbeteiligung aus der fernsehmäßigen Verwertung der Produktion in der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der V. findet nicht statt. 1.4 Die M. wird um eine angemessene Nutzung und Auswertung der Produktion bemüht sein. Sie ist jedoch nicht verpflichtet , die Produktion auf die vertraglich eingeräumten Nutzungsarten zu verwerten. 1.5 Die M. ist befugt, die ihr übertragenen Rechte oder Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. 2. Alle sonstigen Verwertungsrechte an der Produktion, soweit sie nicht nach diesem Vertrag der M. ausdrücklich eingeräumt sind, verbleiben der V. . An den Erlösen aus diesen Verwer. tungsrechten ist die M. mit 25 % nach Maßgabe folgender Regelungen beteiligt ..." M. übertrug der Beklagten die Senderechte an dem Spielfilm zum Zweck der Ausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm. Die Beklagte strahlte den Film am 22. Juli 2001 ohne Zustimmung der Klägerin über das Satellitensystem ASTRA 1C aus, das mit Satellitenempfangsschüsseln europaweit unmittelbar empfangbar ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch diese Ausstrahlung ihre Rechte an dem Film verletzt. Nach § 137h Abs. 2 UrhG hätte ihre Zustimmung zur Satellitenausstrahlung vorweg eingeholt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel zu untersagen, den Spielfilm "man spricht deutsh" als europäische Satellitensendung über die Grenzen des deutschsprachigen Raums
der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz und Südtirols/Italien auszustrahlen. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der M. sei ein umfassendes Nutzungsrecht zur rundfunkmäßigen Verwendung des Spielfilms im deutschsprachigen Raum übertragen worden. Nachdem die Satellitenund Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) umgesetzt worden sei, komme es für das Recht an der Satellitensendung allein darauf an, von welchem Gebiet aus diese Satellitensendung eingeleitet werde. Die Satellitenausstrahlung vom 22. Juli 2001 habe deshalb die Senderechte der Klägerin nicht berührt; ihre Zustimmung zur Sendung sei demgemäß nicht notwendig gewesen. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur für internationale Koproduktionsverträge gelte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart ZUM 2003, 239).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer (zugelassenen ) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet angesehen, weil die Beklagte durch die Satellitenausstrahlung des Spielfilms "man spricht deutsh" am 22. Juli 2001 nicht das Urheberrecht der Klägerin verletzt habe.
Die Parteien hätten den Spielfilm in Koproduktion hergestellt und seien deshalb gemäß §§ 94, 8 UrhG zur gesamten Hand Inhaber des ausschließlichen Rechts des Filmherstellers. Im Koproduktionsvertrag habe die Klägerin der M. hinsichtlich dieses Rechts Alleinrechte zur Sendung, beschränkt auf den deutschsprachigen Raum, eingeräumt. Fraglich sei allerdings, wie die Rechteeinräumung auszulegen sei. Lege man die Ansicht der Beklagten zugrunde , daß M. - unabhängig von der Empfangbarkeit des Spielfilms - (nur) aus dem deutschsprachigen Raum durch Satelliten habe senden dürfen, hätte die Beklagte, der M. das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt habe, durch die Sendung des Films von Deutschland aus keine Rechte der Klägerin verletzt. Für die Entscheidung solle jedoch - entsprechend der Vertragsauslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren - davon ausgegangen werden, daß M. aus eigenem Recht nur so senden dürfe, daß der Film im deutschsprachigen Raum empfangen werden könne, nicht jedoch - vom sog. overspill abgesehen - darüber hinaus. Dieses räumlich begrenzte Senderecht dürfe M. auch in der Form des Satellitenfernsehens auswerten. Das bedeute jedoch nicht eine Erweiterung des Senderechts über den deutschsprachigen Bereich hinaus, vielmehr sei das Senderecht der M. , nach dem geäußerten Willen der Klägerin und §§ 31, 32 UrhG analog, geographisch auf den deutschsprachigen Raum beschränkt geblieben.

M. habe der Beklagten Senderechte nur mit dieser Beschränkung übertragen können. Der Satellitenausstrahlung der Beklagten von deutschem Boden aus habe jedoch das der Klägerin und M. gemeinsam zustehende Recht am Spielfilm nicht entgegengestanden, weil nunmehr § 20a UrhG eingreife.
Die Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier nicht anzuwenden , weil sie, ebenso wie die Satelliten- und Kabelrichtlinie, die sie umgesetzt habe, nur für internationale Koproduktionsverträge gelte. Eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf nationale Koproduktionsverträge wäre mit der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar.
Da M. nach dem Koproduktionsvertrag jedenfalls auch das Recht zur Satellitensendung für Deutschland, das nach § 20 UrhG (a.F.) als Sendeland gegolten habe, eingeräumt worden sei, habe ihr nach der Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 1 UrhG das Recht zugestanden, gemäß § 20a UrhG aus Deutschland über Satellit zu senden. Die am 22. Juli 2001 durchgeführte Satellitensendung der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin habe deshalb nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen.
B. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Mit ihrem Klageantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, den Spielfilm "man spricht deutsh" vom Inland aus als sog. europäische Satellitensendung (§ 20a UrhG) über die Grenzen des deutschsprachigen Raums der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz sowie Südtirols/Italien auszustrahlen.

1. Anders als dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, ist der Klageantrag nicht nur auf das Recht der Klägerin als Mitherstellerin des Films (§ 94 UrhG) gestützt, sondern - in prozessual zulässiger Weise (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur ; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post) - auch auf die sonstigen zur Satellitensendung notwendigen Nutzungsrechte an Werken und Leistungen, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Dies ist dem Vorbringen der Klägerin, das vom Senat selbst auszulegen ist, zu entnehmen. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Klägerin und M. , die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die für eine Satellitensendung des Spielfilms nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Nutzungsrechte gemeinsam erworben haben. Ihr Streit geht nicht nur darum, ob eine Satellitensendung des Spielfilms durch die Beklagte in ein der Klägerin zustehendes Filmherstellerrecht eingreifen würde. Das geht schon daraus hervor , daß sich die Satelliten- und Kabelrichtlinie, deren Auslegung im Zentrum des Rechtsstreits steht, gar nicht auf die Rechte der Filmhersteller bezieht. Die Rechte der Filmhersteller an der Satellitensendung wurden im europäischen Recht erst durch Art. 3 Abs. 2 der Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001, 745) geregelt. Es kann angenommen werden, daß die Rechte der Filmhersteller bei europäischen Satellitensendungen nach dieser Vorschrift denselben Inhalt haben sollen wie die entsprechenden durch die Satelliten - und Kabelrichtlinie geregelten Rechte (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c der Informationsgesellschafts-Richtlinie; § 94 Abs. 1 i.V. mit § 20a UrhG).
2. Der Unterlassungsantrag bezieht sich weiterhin nach dem Klagevorbringen nur auf eine Ausstrahlung vom Inland aus und ist dementsprechend nur auf eine behauptete Verletzung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz gestützt. Den Rechtsinhabern steht aus der Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen kein einheitliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (Art. 5 RBÜ; vgl. BGHZ 118, 394, 397 - ALF; 152, 317, 322 - Sender Felsberg).
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, weil die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 kein durch das Urheberrechtsgesetz anerkanntes dingliches Recht verletzt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Koproduktionsvertrages zwischen der Klägerin und M. vom 18. Mai/28. Juli 1987 ab, dessen Inhalt das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt hat.
Die Auslegung des Koproduktionsvertrages, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nutzungsrechte können zwar räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 32 UrhG a.F., § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.). Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung eines Nutzungsrechts ist aber nur möglich, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (vgl. - zum Verbreitungsrecht - BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version; vgl. weiter Schricker/ Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 8; Wandtke/Grunert in Wandtke /Bullinger, UrhR, § 31 Rdn. 16). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Übertragung eines räumlich auf deutschsprachiges Gebiet beschränkten Rechts an
der Satellitensendung möglich war. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsschlusses das Empfangsgebiet einer Satellitenausstrahlung nicht in dieser Weise beschränkt werden konnte. Es konnte zudem - wie im übrigen noch jetzt - nicht angenommen werden, daß eine solche räumliche Beschränkung des Empfangsbereichs von Satellitensendungen , die zum unmittelbaren Empfang durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, in überschaubarer Zeit möglich werden könnte. Bei dieser Sachund Rechtslage ist es ausgeschlossen, daß die sachkundigen Vertragsparteien die dingliche Rechteverteilung hinsichtlich des Rechts an Satellitensendungen in der Weise regeln wollten, wie dies das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
Das Berufungsgericht wird danach die Auslegung des Koproduktionsvertrages unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut vorzunehmen haben.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Nach Ansicht der Beklagten ist die Rechteverteilung im Koproduktionsvertrag dahin auszulegen, daß M. (nur) aus dem deutschsprachigen Raum heraus, aber ohne räumliche Beschränkung über Satelliten senden durfte. Nach diesem, von der Beklagten unterbreiteten und vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Vertragsinhalt hätten der Klägerin in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 20a UrhG (am 1.6.1998), durch den das Recht an sog. europäischen Satellitensendungen neu geregelt worden ist, gegen eine Satellitensendung der beanstandeten Art keine Verbotsrechte zugestanden. Dies würde auch dann gelten, wenn für das frühere Recht von der Ansicht auszugehen sein sollte, daß für eine derartige Satellitensendung entsprechend der sog. BogschTheorie neben dem Senderecht nach dem Recht des Ausstrahlungslandes
auch die Rechte zur Satellitensendung an die Öffentlichkeit nach dem Recht der Bestimmungsländer zu erwerben waren (vgl. dazu BGHZ 152, 317, 323 f. - Sender Felsberg; österr. OGH GRUR Int. 1992, 933, 934 - Direktsatellitensendung III), da in diesem Fall - das Vorbringen der Beklagten unterstellt - anzunehmen wäre, daß die Klägerin Satellitensendungen vom Vertragsgebiet der M. aus auch unter diesem Gesichtspunkt zustimmen wollte. Geht man davon aus, hat sich die Klägerin im Koproduktionsvertrag bereits damit einverstanden erklärt, daß die M. das Recht zur Satellitensendung in einer Weise auswertet, wie dies nunmehr dem Tatbestand des § 20a UrhG entspricht. Auf einen Fall dieser Art ist die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG nicht anwendbar. Bei Auslegung des Koproduktionsvertrages im Sinne der Beklagten hätte die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 danach kein der Klägerin zustehendes dingliches Recht verletzt.
2. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn eine andere Auslegung des Koproduktionsvertrages in Betracht gezogen wird. Nach dem Koproduktionsvertrag sollten der Klägerin alle nicht der M. zugesprochenen Nutzungsrechte zustehen. Da die Klägerin der M. an Senderechten (nur) "die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen" übertragen hat, behielt sie dementsprechend die Rechte zur Ausstrahlung des Spielfilms von ihrem Vertragsgebiet aus (einschließlich des Rechts zur Satellitenausstrahlung). Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Vertragsparteien die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer solchen Rechteverteilung - zumal bei Berücksichtigung der Neuregelung des Rechts an Satellitensendungen durch § 20a UrhG - bedacht haben. Sollte sich dies im erneuten Berufungsverfahren
bestätigen, kann die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms ein dingliches Recht der Klägerin aus § 137h Abs. 2 UrhG verletzt haben. In diesem Fall stellen sich die nachstehend erörterten Fragen.
3. Die Frage, ob § 137h Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall anwendbar ist, setzt eine Auslegung dieser Vorschrift voraus, die wiederum von der zutreffenden Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der durch § 137h Abs. 2 UrhG umgesetzt worden ist, abhängt.

a) Nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck ist § 137h Abs. 2 UrhG dahin auszulegen, daß er nicht nur auf internationale, sondern auch auf nationale Koproduktionsverträge anwendbar ist, die - wie der vorliegende Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 - zwischen zwei inländischen Unternehmen geschlossen worden sind.
Nach seinem Wortlaut ist § 137h Abs. 2 UrhG bereits dann anzuwenden , wenn mindestens eine der Vertragsparteien eines Koproduktionsvertrages einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört. Der Wortlaut der Vorschrift schließt ihre Anwendung nicht aus, wenn dies bei allen Vertragsparteien der Fall ist. In seinem Anwendungsbereich unterscheidet sich danach § 137h Abs. 2 UrhG von Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der nur für Verträge über internationale Koproduktionen gilt. Aus der amtlichen Überschrift des § 137h UrhG "Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG" folgt nichts anderes, weil amtliche Überschriften vielfach nur als prägnante Kurzbezeichnungen des wesentlichen Regelungsgehalts der Vorschrift gewählt sind und dementsprechend keine abschließende Aussage über die Reichweite einer Vorschrift machen sollen.
Für eine Gleichbehandlung nationaler mit internationalen Koproduktionsverträgen spricht auch der Sinn und Zweck des § 137h Abs. 2 UrhG, der Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie umgesetzt hat und deshalb die Zweckbestimmung dieser Richtlinienvorschrift teilt. Diese soll dem Umstand Rechnung tragen, daß noch laufende ältere Koproduktionsverträge, in denen die Nutzungsrechte nach territorialen Gesichtspunkten aufgeteilt worden sind, die Neuregelung der Rechtslage bei einer Satellitensendung an die Öffentlichkeit durch die Satelliten- und Kabelrichtlinie (naturgemäß) noch nicht berücksichtigen konnten (Erwägungsgrund 19 der Satelliten- und Kabelrichtlinie). Durch Art. 1 und 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie (die durch § 20a UrhG umgesetzt wurden) ist der Tatbestand der Verwertungshandlung bei sog. europäischen Satellitensendungen neu gefaßt worden. Danach ist derjenige, der das Satellitensenderecht für den Mitgliedstaat innehat, von dem aus die Satellitensendung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b der Satelliten- und Kabelrichtlinie (§ 20a Abs. 3 UrhG) stattfinden soll, allein befugt, über die Durchführung der Satellitensendung zu entscheiden. Diese Neubestimmung des Tatbestands des Satellitensenderechts (bei sog. europäischen Satellitensendungen) hätte jedoch bei Altverträgen über eine Filmkoproduktion mit territorialer Rechteverteilung zur Folge, daß jede der Vertragsparteien allein nach eigener Entscheidung befugt wäre, von ihrem jeweiligen Vertragsgebiet aus sog. europäische Satellitensendungen durchzuführen, auch wenn dies - wie regelmäßig der Fall - die ausschließlichen Rechte der Vertragsgegenseite in deren Vertragsgebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund enthält Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie für internationale Koproduktionsverträge , die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden sind, eine Sonderregelung für den Fall, daß in diesen Verträgen Rechte der öffentlichen Wiedergabe nach geographischen Bereichen aufgeteilt sind, ohne daß zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Vertragsbestimmungen unterschieden wor-
den ist. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Exklusivrechte, die der anderen Seite zugeteilt worden sind, ist in solchen Fällen die vorherige Zustimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte - unabhängig davon, ob es sich um einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt - erforderlich.
Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG trägt mit der Einbeziehung nationaler Koproduktionsverträge dem Umstand Rechnung, daß die dargestellte Interessenlage bei solchen Verträgen und den durch Art. 7 Abs. 3 der Satellitenund Kabelrichtlinie erfaßten internationalen Koproduktionsverträgen gleich ist. Dem stehen die Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (damals noch § 137g, BT-Drucks. 13/4796 S. 15), die Regelung betreffe nur internationale Koproduktionsverträge, schon angesichts der begrenzten Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung (vgl. dazu BGHZ 129, 37, 50 - Weiterverteiler; 148, 270, 275 f.; BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 44/04, Umdruck S. 10) nicht entgegen.
Die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG auf nationale Koproduktionsverträge wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ausgeschlossen. Die Einbeziehung nationaler Koproduktionsverträge entspricht gerade dem Harmonisierungszweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie.

b) Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG kann der Klägerin gegen die Beklagte, die nicht Vertragspartei des Koproduktionsvertrages war, allerdings nur zustehen, wenn ein Recht aus § 137h Abs. 2 UrhG, einer Satellitensendung zuzustimmen, ein gegen jeden Dritten wirkendes dingliches Recht ist.
Nach dem Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG ist dies der Fall. Nach dieser Vorschrift steht das Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, nicht dem Vertragspartner des Koproduktionsvertrages zu, sondern dem Inhaber der ausschließlichen Rechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können. Dies kann auch ein Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Koproduktionsvertrages sein. Für eine dingliche Berechtigung spricht auch die Formulierung , daß die Satellitensendung nur nach Erteilung der Zustimmung "zulässig" ist.
Entscheidend für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG ist jedoch der Regelungsgehalt des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Auch diese Vorschrift kann dahin verstanden werden, daß mit dem Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, ein dingliches Recht begründet werden soll. Dafür spricht, daß das Recht zur Erteilung der Zustimmung nicht vom Koproduzenten, sondern vom Inhaber der Exklusivrechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können, zu erteilen ist. Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist aber nicht ohne weiteres klar. Im österreichischen Recht ist diese Vorschrift durch eine Regelung umgesetzt worden, durch die dem Koproduzenten nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber seinem Vertragspartner auferlegt worden ist (Art. VII der Urheberrechtsgesetz -Novelle 1996, österr. BGBl. Nr. 151/1996; vgl. dazu auch Walter/Walter, Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Rdn. 20 Satelliten- und Kabel-RL; Reindl in Koppensteiner [Hrsg.], Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht , Teil 2, 1996, S. 249, 374 ff.). Sollte es für die Entscheidung auf die rechtliche Qualifikation der Zustimmungserklärung ankommen, wird deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem die Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorbehalten ist, gemäß Art. 234 EG die Frage vorzulegen sein, ob das Fehlen einer nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erforderlichen Zustimmung zu einer Genehmigung der öffentlichen
Wiedergabe über Satellit, die einer der Koproduzenten oder einer seiner Rechtsnachfolger erteilt hat, dingliche Wirkung gegenüber jedermann hat oder nur schuldrechtliche Wirkung für die aus dem internationalen Koproduktionsvertrag Berechtigten und Verpflichteten.
Bei dieser Frage geht es um die Auslegung des Art. 7 der Satelliten- und Kabelrichtlinie als europäisches Gemeinschaftsrecht, das nach deutschem Recht für dessen Auslegung auch insoweit maßgebend sein soll, als es hinsichtlich der nationalen Koproduktionsverträge nicht auf zwingenden Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts beruht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind auch solche Vorlagefragen zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1990 - Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763 Tz. 36 f. - Dzodzi; Urt. v. 15.5.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 34 - Salzmann; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-222/01, Tz. 40 - Britisch American Tobacco Manufacturing BV; vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Léger v. 30.1.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 20 ff. - Salzmann; Schlußanträge des Generalanwalts Poiares Maduro v. 19.5.2004 - Rs. C-170/03, Tz. 64 ff. - Feron, jeweils m.w.N.).

c) Falls der Klägerin bei einer Satellitensendung des Spielfilms "man spricht deutsh" gemäß § 137h Abs. 2 UrhG dingliche Rechte zustehen können, hängt die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsantrags davon ab, daß der Spielfilm am 22. Juli 2001 unter Verletzung dieser Vorschrift ohne Zustimmung der Klägerin ausgestrahlt worden ist.
aa) Nach § 137h Abs. 2 UrhG setzt das Zustimmungserfordernis voraus, daß im Koproduktionsvertrag das Recht der Sendung zwischen den Vertragsparteien räumlich aufgeteilt worden ist, ohne daß bei der getroffenen Regelung
nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung unterschieden wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Die Übertragung durch Satelliten ist zwar im Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 bei den aufgeteilten Rechten als Sendeart genannt; dieser Vertrag enthält aber keine unterschiedliche Regelung für die verschiedenen Übertragungswege. Der Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG läßt allerdings eine Auslegung zu, nach der diese Vorschrift schon dann nicht anwendbar ist, wenn die Satellitensendung neben anderen Arten der Sendung lediglich ausdrücklich angesprochen worden ist. Bei dieser Auslegung wäre § 137h Abs. 2 UrhG jedoch mit Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar. Diese Richtlinienbestimmung stellt darauf ab, daß im Koproduktionsvertrag eine Regelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte nach geographischen Bereichen für alle Mittel der öffentlichen Wiedergabe getroffen worden ist, "ohne Unterscheidung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Bestimmungen". Nach der Richtlinie ist demgemäß entscheidend, daß der Koproduktionsvertrag keine besondere Regelung für die Satellitensendung enthält. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Satellitensenderechte für die Zwekke der Sendung innerhalb Europas wegen der Reichweite direkter Satellitensendungen - anders als die Rechte zu erdgebundenen Sendungen - nicht sinnvoll nach geographischen Bereichen (insbesondere nach den Gebieten einzelner Mitgliedstaaten) aufgeteilt werden können. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie will deshalb für internationale Koproduktionsverträge, in denen diese Besonderheiten bei der Rechteverteilung nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sind, eine klare Rechtslage schaffen (vgl. auch Erwägungsgrund 19 letzter Satz der Richtlinie).
bb) Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG sei im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die deutsche Sprachfassung des Spielfilms "man spricht deutsh" in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht deutschsprachig seien, von der breiten Bevölkerung nicht verstanden werde. Die Satellitensendung würde die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen. Ob dieses Vorbringen durchgreifen kann, hängt auch von der Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ab, die wiederum für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG maßgebend ist.
Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie knüpft das Erfordernis der Zustimmung eines Koproduzenten oder seines Rechtsnachfolgers daran, daß die öffentliche Wiedergabe des in Koproduktion hergestellten Films über Satellit die Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger "in einem bestimmten Gebiet" beeinträchtigen würde. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, was unter einem "bestimmten Gebiet" zu verstehen ist, sondern auch die Frage, welches Maß an Beeinträchtigung in einem solchen Gebiet gegeben sein muß.
Nach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie wäre eine Auslegung naheliegend, nach der maßgeblich ist, ob die Satellitenausstrahlung die ausschließlichen Rechte eines Koproduzenten oder eines Rechtsnachfolgers in räumlich bestimmbaren Bereichen so sehr beeinträchtigen würde, daß ihm dies redlicherweise nicht mehr zugemutet werden kann. Demgegenüber stellt § 137h Abs. 2 UrhG (ebenso wie Art. VII der österr. Urheberrechtsgesetz -Novelle 1996) nach seinem Wortlaut nur auf die Beeinträchtigung als solche ab, ohne ein bestimmtes Maß an Beeinträchtigung zu fordern. Bezogen auf die streitgegenständliche Satellitenausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm der Beklagten könnte es der Klägerin, der die Rechte für das
nicht deutschsprachige Ausland zustehen, möglicherweise nicht zumutbar sein, daß die Satellitenausstrahlung auch dort empfangen werden kann.
Einer Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie in diesem Sinn könnte aber der Erwägungsgrund 19 der Richtlinie entgegenstehen. In der deutschen Sprachfassung heißt es dort:
"Die sprachlichen Exklusivrechte des letzteren Koproduzenten werden beeinträchtigt, wenn die Sprachfassung(en) der öffentlichen Wiedergabe einschließlich synchronisierter oder mit Untertiteln versehener Wiedergabefassungen der (den) Sprache(n) entspricht (entsprechen), die in dem dem letzteren Koproduzenten vertraglich zugeteilten Gebiet weitgehend verstanden wird (werden)." Nach dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes wäre auf das gesamte Vertragsgebiet des Koproduzenten, dessen Rechte durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden könnten, abzustellen. Weiterhin legt der deutsche Wortlaut des Erwägungsgrundes die Annahme nahe, daß eine Beeinträchtigung nur festgestellt werden darf, wenn die durch Satellit ausgestrahlte Sprachfassung in dem (gesamten) Gebiet, das im Vertrag dem Koproduzenten zugeteilt worden ist, "weitgehend" verstanden wird. Sinnvoll wäre dies allerdings nicht, weil dann eine Beeinträchtigung der Rechte des Koproduzenten um so weniger angenommen werden könnte, je größer dessen Vertragsgebiet ist. Schon deshalb erscheint es fraglich, ob Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie entsprechend dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 19 in dessen deutscher Sprachfassung ausgelegt werden kann. Dazu kommt, daß die deutsche Sprachfassung der Richtlinie in diesem Punkt mit den englischen und französischen Sprachfassungen nicht übereinstimmt. Nach diesen Fassungen ist nicht darauf abzustellen, ob der Film in der durch Satellit ausgestrahlten Sprachfassung im Vertragsgebiet des Koproduzenten "weitgehend" verstanden wird, sondern darauf , ob dies "weithin" ("widely" bzw. "largement") der Fall ist.

Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erscheint im übrigen das Zustimmungserfordernis auch dann gegeben, wenn die Satellitensendung nur die Exklusivrechte eines der Koproduzenten an der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern des Films beeinträchtigen würde. Zweifel daran können sich jedoch daraus ergeben, daß Art. VII der österr. Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 allein darauf abstellt, ob "die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb gegebenenfalls von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, welche Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie an Art und Maß der Beeinträchtigung von Rechten des betroffenen Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger als Voraussetzung für das Zustimmungserfordernis zu stellen sind. Zu fragen wäre insbesondere, ob es für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses genügt, wenn der Film in seiner ausgestrahlten sprachlichen Fassung in einem geographisch abgrenzbaren Bereich (oder in mehreren solchen Bereichen) weithin
verstanden werden würde und deshalb die sprachlichen Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger an dem Film (seien es Senderechte oder andere ausschließliche Rechte) bei einer Satellitenausstrahlung unzumutbar beeinträchtigt werden würden.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/03 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
man spricht deutsh
UrhG § 137h Abs. 2; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 Art. 7
Abs. 3 (Satelliten- und Kabelrichtlinie)

a) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auf Koproduktionsverträge, die vor
dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar,
ob es sich um einen nationalen oder einen internationalen Koproduktionsvertrag
handelt.

b) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung
(ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15).
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 49/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine GmbH, hat mit der M. Film GmbH (im folgenden: M. ) im Jahr 1987 den Spielfilm "man spricht deutsh" hergestellt. In der "Coproduktionsvereinbarung" vom 18. Mai/28. Juli 1987, die dieser Koproduktion zugrunde lag, haben die Parteien hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Filmauswertung u.a. vereinbart:
"A. Herstellung ... 4. Nutzungsrechte 1. Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich zusammen mit anderen Coproduzenten Inhaber sämtlicher Nutzungs - und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung und Auswertung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis 75 % zugunsten V. und 25 % M. . V. erklärt, über alle hierzu notwendigen Rechte am Drehbuch verfügen zu können und stellt M. von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 2. Die Nutzungsrechte der fertigen Produktion stehen den Vertragspartnern gemäß B. 1. bis 4. zu. 3. ... B. Nutzungsrechte und Auswertung 1. V. überträgt und räumt der M. mit Ablieferung der sendefertigen Produktion die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen ein. 1.2. Die Verwertung für Fernsehzwecke durch die M. umfaßt insbesondere das Recht, nicht die Pflicht, 1.2.1 der Sendung und Weitersendung der Produktion selbst oder durch Dritte durch Fernsehrundfunk einschließlich Kabelfernsehen , Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen in jeder technischen Form und in jedem Verfahren. …
1.3 Die V. ist an den Verwertungserlösen der M. aus der fernsehmäßigen Auswertung der Produktion in der DDR, in Österreich einschließlich Südtirol und der deutschsprachigen Schweiz mit 25 % beteiligt. Eine Erlösbeteiligung aus der fernsehmäßigen Verwertung der Produktion in der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der V. findet nicht statt. 1.4 Die M. wird um eine angemessene Nutzung und Auswertung der Produktion bemüht sein. Sie ist jedoch nicht verpflichtet , die Produktion auf die vertraglich eingeräumten Nutzungsarten zu verwerten. 1.5 Die M. ist befugt, die ihr übertragenen Rechte oder Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. 2. Alle sonstigen Verwertungsrechte an der Produktion, soweit sie nicht nach diesem Vertrag der M. ausdrücklich eingeräumt sind, verbleiben der V. . An den Erlösen aus diesen Verwer. tungsrechten ist die M. mit 25 % nach Maßgabe folgender Regelungen beteiligt ..." M. übertrug der Beklagten die Senderechte an dem Spielfilm zum Zweck der Ausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm. Die Beklagte strahlte den Film am 22. Juli 2001 ohne Zustimmung der Klägerin über das Satellitensystem ASTRA 1C aus, das mit Satellitenempfangsschüsseln europaweit unmittelbar empfangbar ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch diese Ausstrahlung ihre Rechte an dem Film verletzt. Nach § 137h Abs. 2 UrhG hätte ihre Zustimmung zur Satellitenausstrahlung vorweg eingeholt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel zu untersagen, den Spielfilm "man spricht deutsh" als europäische Satellitensendung über die Grenzen des deutschsprachigen Raums
der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz und Südtirols/Italien auszustrahlen. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der M. sei ein umfassendes Nutzungsrecht zur rundfunkmäßigen Verwendung des Spielfilms im deutschsprachigen Raum übertragen worden. Nachdem die Satellitenund Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) umgesetzt worden sei, komme es für das Recht an der Satellitensendung allein darauf an, von welchem Gebiet aus diese Satellitensendung eingeleitet werde. Die Satellitenausstrahlung vom 22. Juli 2001 habe deshalb die Senderechte der Klägerin nicht berührt; ihre Zustimmung zur Sendung sei demgemäß nicht notwendig gewesen. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur für internationale Koproduktionsverträge gelte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart ZUM 2003, 239).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer (zugelassenen ) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet angesehen, weil die Beklagte durch die Satellitenausstrahlung des Spielfilms "man spricht deutsh" am 22. Juli 2001 nicht das Urheberrecht der Klägerin verletzt habe.
Die Parteien hätten den Spielfilm in Koproduktion hergestellt und seien deshalb gemäß §§ 94, 8 UrhG zur gesamten Hand Inhaber des ausschließlichen Rechts des Filmherstellers. Im Koproduktionsvertrag habe die Klägerin der M. hinsichtlich dieses Rechts Alleinrechte zur Sendung, beschränkt auf den deutschsprachigen Raum, eingeräumt. Fraglich sei allerdings, wie die Rechteeinräumung auszulegen sei. Lege man die Ansicht der Beklagten zugrunde , daß M. - unabhängig von der Empfangbarkeit des Spielfilms - (nur) aus dem deutschsprachigen Raum durch Satelliten habe senden dürfen, hätte die Beklagte, der M. das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt habe, durch die Sendung des Films von Deutschland aus keine Rechte der Klägerin verletzt. Für die Entscheidung solle jedoch - entsprechend der Vertragsauslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren - davon ausgegangen werden, daß M. aus eigenem Recht nur so senden dürfe, daß der Film im deutschsprachigen Raum empfangen werden könne, nicht jedoch - vom sog. overspill abgesehen - darüber hinaus. Dieses räumlich begrenzte Senderecht dürfe M. auch in der Form des Satellitenfernsehens auswerten. Das bedeute jedoch nicht eine Erweiterung des Senderechts über den deutschsprachigen Bereich hinaus, vielmehr sei das Senderecht der M. , nach dem geäußerten Willen der Klägerin und §§ 31, 32 UrhG analog, geographisch auf den deutschsprachigen Raum beschränkt geblieben.

M. habe der Beklagten Senderechte nur mit dieser Beschränkung übertragen können. Der Satellitenausstrahlung der Beklagten von deutschem Boden aus habe jedoch das der Klägerin und M. gemeinsam zustehende Recht am Spielfilm nicht entgegengestanden, weil nunmehr § 20a UrhG eingreife.
Die Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier nicht anzuwenden , weil sie, ebenso wie die Satelliten- und Kabelrichtlinie, die sie umgesetzt habe, nur für internationale Koproduktionsverträge gelte. Eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf nationale Koproduktionsverträge wäre mit der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar.
Da M. nach dem Koproduktionsvertrag jedenfalls auch das Recht zur Satellitensendung für Deutschland, das nach § 20 UrhG (a.F.) als Sendeland gegolten habe, eingeräumt worden sei, habe ihr nach der Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 1 UrhG das Recht zugestanden, gemäß § 20a UrhG aus Deutschland über Satellit zu senden. Die am 22. Juli 2001 durchgeführte Satellitensendung der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin habe deshalb nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen.
B. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Mit ihrem Klageantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, den Spielfilm "man spricht deutsh" vom Inland aus als sog. europäische Satellitensendung (§ 20a UrhG) über die Grenzen des deutschsprachigen Raums der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz sowie Südtirols/Italien auszustrahlen.

1. Anders als dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, ist der Klageantrag nicht nur auf das Recht der Klägerin als Mitherstellerin des Films (§ 94 UrhG) gestützt, sondern - in prozessual zulässiger Weise (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur ; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post) - auch auf die sonstigen zur Satellitensendung notwendigen Nutzungsrechte an Werken und Leistungen, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Dies ist dem Vorbringen der Klägerin, das vom Senat selbst auszulegen ist, zu entnehmen. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Klägerin und M. , die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die für eine Satellitensendung des Spielfilms nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Nutzungsrechte gemeinsam erworben haben. Ihr Streit geht nicht nur darum, ob eine Satellitensendung des Spielfilms durch die Beklagte in ein der Klägerin zustehendes Filmherstellerrecht eingreifen würde. Das geht schon daraus hervor , daß sich die Satelliten- und Kabelrichtlinie, deren Auslegung im Zentrum des Rechtsstreits steht, gar nicht auf die Rechte der Filmhersteller bezieht. Die Rechte der Filmhersteller an der Satellitensendung wurden im europäischen Recht erst durch Art. 3 Abs. 2 der Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001, 745) geregelt. Es kann angenommen werden, daß die Rechte der Filmhersteller bei europäischen Satellitensendungen nach dieser Vorschrift denselben Inhalt haben sollen wie die entsprechenden durch die Satelliten - und Kabelrichtlinie geregelten Rechte (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c der Informationsgesellschafts-Richtlinie; § 94 Abs. 1 i.V. mit § 20a UrhG).
2. Der Unterlassungsantrag bezieht sich weiterhin nach dem Klagevorbringen nur auf eine Ausstrahlung vom Inland aus und ist dementsprechend nur auf eine behauptete Verletzung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz gestützt. Den Rechtsinhabern steht aus der Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen kein einheitliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (Art. 5 RBÜ; vgl. BGHZ 118, 394, 397 - ALF; 152, 317, 322 - Sender Felsberg).
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, weil die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 kein durch das Urheberrechtsgesetz anerkanntes dingliches Recht verletzt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Koproduktionsvertrages zwischen der Klägerin und M. vom 18. Mai/28. Juli 1987 ab, dessen Inhalt das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt hat.
Die Auslegung des Koproduktionsvertrages, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nutzungsrechte können zwar räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 32 UrhG a.F., § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.). Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung eines Nutzungsrechts ist aber nur möglich, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (vgl. - zum Verbreitungsrecht - BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version; vgl. weiter Schricker/ Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 8; Wandtke/Grunert in Wandtke /Bullinger, UrhR, § 31 Rdn. 16). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Übertragung eines räumlich auf deutschsprachiges Gebiet beschränkten Rechts an
der Satellitensendung möglich war. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsschlusses das Empfangsgebiet einer Satellitenausstrahlung nicht in dieser Weise beschränkt werden konnte. Es konnte zudem - wie im übrigen noch jetzt - nicht angenommen werden, daß eine solche räumliche Beschränkung des Empfangsbereichs von Satellitensendungen , die zum unmittelbaren Empfang durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, in überschaubarer Zeit möglich werden könnte. Bei dieser Sachund Rechtslage ist es ausgeschlossen, daß die sachkundigen Vertragsparteien die dingliche Rechteverteilung hinsichtlich des Rechts an Satellitensendungen in der Weise regeln wollten, wie dies das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
Das Berufungsgericht wird danach die Auslegung des Koproduktionsvertrages unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut vorzunehmen haben.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Nach Ansicht der Beklagten ist die Rechteverteilung im Koproduktionsvertrag dahin auszulegen, daß M. (nur) aus dem deutschsprachigen Raum heraus, aber ohne räumliche Beschränkung über Satelliten senden durfte. Nach diesem, von der Beklagten unterbreiteten und vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Vertragsinhalt hätten der Klägerin in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 20a UrhG (am 1.6.1998), durch den das Recht an sog. europäischen Satellitensendungen neu geregelt worden ist, gegen eine Satellitensendung der beanstandeten Art keine Verbotsrechte zugestanden. Dies würde auch dann gelten, wenn für das frühere Recht von der Ansicht auszugehen sein sollte, daß für eine derartige Satellitensendung entsprechend der sog. BogschTheorie neben dem Senderecht nach dem Recht des Ausstrahlungslandes
auch die Rechte zur Satellitensendung an die Öffentlichkeit nach dem Recht der Bestimmungsländer zu erwerben waren (vgl. dazu BGHZ 152, 317, 323 f. - Sender Felsberg; österr. OGH GRUR Int. 1992, 933, 934 - Direktsatellitensendung III), da in diesem Fall - das Vorbringen der Beklagten unterstellt - anzunehmen wäre, daß die Klägerin Satellitensendungen vom Vertragsgebiet der M. aus auch unter diesem Gesichtspunkt zustimmen wollte. Geht man davon aus, hat sich die Klägerin im Koproduktionsvertrag bereits damit einverstanden erklärt, daß die M. das Recht zur Satellitensendung in einer Weise auswertet, wie dies nunmehr dem Tatbestand des § 20a UrhG entspricht. Auf einen Fall dieser Art ist die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG nicht anwendbar. Bei Auslegung des Koproduktionsvertrages im Sinne der Beklagten hätte die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 danach kein der Klägerin zustehendes dingliches Recht verletzt.
2. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn eine andere Auslegung des Koproduktionsvertrages in Betracht gezogen wird. Nach dem Koproduktionsvertrag sollten der Klägerin alle nicht der M. zugesprochenen Nutzungsrechte zustehen. Da die Klägerin der M. an Senderechten (nur) "die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen" übertragen hat, behielt sie dementsprechend die Rechte zur Ausstrahlung des Spielfilms von ihrem Vertragsgebiet aus (einschließlich des Rechts zur Satellitenausstrahlung). Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Vertragsparteien die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer solchen Rechteverteilung - zumal bei Berücksichtigung der Neuregelung des Rechts an Satellitensendungen durch § 20a UrhG - bedacht haben. Sollte sich dies im erneuten Berufungsverfahren
bestätigen, kann die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms ein dingliches Recht der Klägerin aus § 137h Abs. 2 UrhG verletzt haben. In diesem Fall stellen sich die nachstehend erörterten Fragen.
3. Die Frage, ob § 137h Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall anwendbar ist, setzt eine Auslegung dieser Vorschrift voraus, die wiederum von der zutreffenden Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der durch § 137h Abs. 2 UrhG umgesetzt worden ist, abhängt.

a) Nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck ist § 137h Abs. 2 UrhG dahin auszulegen, daß er nicht nur auf internationale, sondern auch auf nationale Koproduktionsverträge anwendbar ist, die - wie der vorliegende Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 - zwischen zwei inländischen Unternehmen geschlossen worden sind.
Nach seinem Wortlaut ist § 137h Abs. 2 UrhG bereits dann anzuwenden , wenn mindestens eine der Vertragsparteien eines Koproduktionsvertrages einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört. Der Wortlaut der Vorschrift schließt ihre Anwendung nicht aus, wenn dies bei allen Vertragsparteien der Fall ist. In seinem Anwendungsbereich unterscheidet sich danach § 137h Abs. 2 UrhG von Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der nur für Verträge über internationale Koproduktionen gilt. Aus der amtlichen Überschrift des § 137h UrhG "Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG" folgt nichts anderes, weil amtliche Überschriften vielfach nur als prägnante Kurzbezeichnungen des wesentlichen Regelungsgehalts der Vorschrift gewählt sind und dementsprechend keine abschließende Aussage über die Reichweite einer Vorschrift machen sollen.
Für eine Gleichbehandlung nationaler mit internationalen Koproduktionsverträgen spricht auch der Sinn und Zweck des § 137h Abs. 2 UrhG, der Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie umgesetzt hat und deshalb die Zweckbestimmung dieser Richtlinienvorschrift teilt. Diese soll dem Umstand Rechnung tragen, daß noch laufende ältere Koproduktionsverträge, in denen die Nutzungsrechte nach territorialen Gesichtspunkten aufgeteilt worden sind, die Neuregelung der Rechtslage bei einer Satellitensendung an die Öffentlichkeit durch die Satelliten- und Kabelrichtlinie (naturgemäß) noch nicht berücksichtigen konnten (Erwägungsgrund 19 der Satelliten- und Kabelrichtlinie). Durch Art. 1 und 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie (die durch § 20a UrhG umgesetzt wurden) ist der Tatbestand der Verwertungshandlung bei sog. europäischen Satellitensendungen neu gefaßt worden. Danach ist derjenige, der das Satellitensenderecht für den Mitgliedstaat innehat, von dem aus die Satellitensendung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b der Satelliten- und Kabelrichtlinie (§ 20a Abs. 3 UrhG) stattfinden soll, allein befugt, über die Durchführung der Satellitensendung zu entscheiden. Diese Neubestimmung des Tatbestands des Satellitensenderechts (bei sog. europäischen Satellitensendungen) hätte jedoch bei Altverträgen über eine Filmkoproduktion mit territorialer Rechteverteilung zur Folge, daß jede der Vertragsparteien allein nach eigener Entscheidung befugt wäre, von ihrem jeweiligen Vertragsgebiet aus sog. europäische Satellitensendungen durchzuführen, auch wenn dies - wie regelmäßig der Fall - die ausschließlichen Rechte der Vertragsgegenseite in deren Vertragsgebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund enthält Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie für internationale Koproduktionsverträge , die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden sind, eine Sonderregelung für den Fall, daß in diesen Verträgen Rechte der öffentlichen Wiedergabe nach geographischen Bereichen aufgeteilt sind, ohne daß zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Vertragsbestimmungen unterschieden wor-
den ist. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Exklusivrechte, die der anderen Seite zugeteilt worden sind, ist in solchen Fällen die vorherige Zustimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte - unabhängig davon, ob es sich um einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt - erforderlich.
Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG trägt mit der Einbeziehung nationaler Koproduktionsverträge dem Umstand Rechnung, daß die dargestellte Interessenlage bei solchen Verträgen und den durch Art. 7 Abs. 3 der Satellitenund Kabelrichtlinie erfaßten internationalen Koproduktionsverträgen gleich ist. Dem stehen die Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (damals noch § 137g, BT-Drucks. 13/4796 S. 15), die Regelung betreffe nur internationale Koproduktionsverträge, schon angesichts der begrenzten Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung (vgl. dazu BGHZ 129, 37, 50 - Weiterverteiler; 148, 270, 275 f.; BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 44/04, Umdruck S. 10) nicht entgegen.
Die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG auf nationale Koproduktionsverträge wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ausgeschlossen. Die Einbeziehung nationaler Koproduktionsverträge entspricht gerade dem Harmonisierungszweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie.

b) Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG kann der Klägerin gegen die Beklagte, die nicht Vertragspartei des Koproduktionsvertrages war, allerdings nur zustehen, wenn ein Recht aus § 137h Abs. 2 UrhG, einer Satellitensendung zuzustimmen, ein gegen jeden Dritten wirkendes dingliches Recht ist.
Nach dem Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG ist dies der Fall. Nach dieser Vorschrift steht das Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, nicht dem Vertragspartner des Koproduktionsvertrages zu, sondern dem Inhaber der ausschließlichen Rechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können. Dies kann auch ein Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Koproduktionsvertrages sein. Für eine dingliche Berechtigung spricht auch die Formulierung , daß die Satellitensendung nur nach Erteilung der Zustimmung "zulässig" ist.
Entscheidend für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG ist jedoch der Regelungsgehalt des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Auch diese Vorschrift kann dahin verstanden werden, daß mit dem Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, ein dingliches Recht begründet werden soll. Dafür spricht, daß das Recht zur Erteilung der Zustimmung nicht vom Koproduzenten, sondern vom Inhaber der Exklusivrechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können, zu erteilen ist. Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist aber nicht ohne weiteres klar. Im österreichischen Recht ist diese Vorschrift durch eine Regelung umgesetzt worden, durch die dem Koproduzenten nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber seinem Vertragspartner auferlegt worden ist (Art. VII der Urheberrechtsgesetz -Novelle 1996, österr. BGBl. Nr. 151/1996; vgl. dazu auch Walter/Walter, Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Rdn. 20 Satelliten- und Kabel-RL; Reindl in Koppensteiner [Hrsg.], Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht , Teil 2, 1996, S. 249, 374 ff.). Sollte es für die Entscheidung auf die rechtliche Qualifikation der Zustimmungserklärung ankommen, wird deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem die Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorbehalten ist, gemäß Art. 234 EG die Frage vorzulegen sein, ob das Fehlen einer nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erforderlichen Zustimmung zu einer Genehmigung der öffentlichen
Wiedergabe über Satellit, die einer der Koproduzenten oder einer seiner Rechtsnachfolger erteilt hat, dingliche Wirkung gegenüber jedermann hat oder nur schuldrechtliche Wirkung für die aus dem internationalen Koproduktionsvertrag Berechtigten und Verpflichteten.
Bei dieser Frage geht es um die Auslegung des Art. 7 der Satelliten- und Kabelrichtlinie als europäisches Gemeinschaftsrecht, das nach deutschem Recht für dessen Auslegung auch insoweit maßgebend sein soll, als es hinsichtlich der nationalen Koproduktionsverträge nicht auf zwingenden Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts beruht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind auch solche Vorlagefragen zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1990 - Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763 Tz. 36 f. - Dzodzi; Urt. v. 15.5.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 34 - Salzmann; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-222/01, Tz. 40 - Britisch American Tobacco Manufacturing BV; vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Léger v. 30.1.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 20 ff. - Salzmann; Schlußanträge des Generalanwalts Poiares Maduro v. 19.5.2004 - Rs. C-170/03, Tz. 64 ff. - Feron, jeweils m.w.N.).

c) Falls der Klägerin bei einer Satellitensendung des Spielfilms "man spricht deutsh" gemäß § 137h Abs. 2 UrhG dingliche Rechte zustehen können, hängt die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsantrags davon ab, daß der Spielfilm am 22. Juli 2001 unter Verletzung dieser Vorschrift ohne Zustimmung der Klägerin ausgestrahlt worden ist.
aa) Nach § 137h Abs. 2 UrhG setzt das Zustimmungserfordernis voraus, daß im Koproduktionsvertrag das Recht der Sendung zwischen den Vertragsparteien räumlich aufgeteilt worden ist, ohne daß bei der getroffenen Regelung
nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung unterschieden wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Die Übertragung durch Satelliten ist zwar im Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 bei den aufgeteilten Rechten als Sendeart genannt; dieser Vertrag enthält aber keine unterschiedliche Regelung für die verschiedenen Übertragungswege. Der Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG läßt allerdings eine Auslegung zu, nach der diese Vorschrift schon dann nicht anwendbar ist, wenn die Satellitensendung neben anderen Arten der Sendung lediglich ausdrücklich angesprochen worden ist. Bei dieser Auslegung wäre § 137h Abs. 2 UrhG jedoch mit Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar. Diese Richtlinienbestimmung stellt darauf ab, daß im Koproduktionsvertrag eine Regelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte nach geographischen Bereichen für alle Mittel der öffentlichen Wiedergabe getroffen worden ist, "ohne Unterscheidung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Bestimmungen". Nach der Richtlinie ist demgemäß entscheidend, daß der Koproduktionsvertrag keine besondere Regelung für die Satellitensendung enthält. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Satellitensenderechte für die Zwekke der Sendung innerhalb Europas wegen der Reichweite direkter Satellitensendungen - anders als die Rechte zu erdgebundenen Sendungen - nicht sinnvoll nach geographischen Bereichen (insbesondere nach den Gebieten einzelner Mitgliedstaaten) aufgeteilt werden können. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie will deshalb für internationale Koproduktionsverträge, in denen diese Besonderheiten bei der Rechteverteilung nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sind, eine klare Rechtslage schaffen (vgl. auch Erwägungsgrund 19 letzter Satz der Richtlinie).
bb) Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG sei im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die deutsche Sprachfassung des Spielfilms "man spricht deutsh" in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht deutschsprachig seien, von der breiten Bevölkerung nicht verstanden werde. Die Satellitensendung würde die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen. Ob dieses Vorbringen durchgreifen kann, hängt auch von der Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ab, die wiederum für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG maßgebend ist.
Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie knüpft das Erfordernis der Zustimmung eines Koproduzenten oder seines Rechtsnachfolgers daran, daß die öffentliche Wiedergabe des in Koproduktion hergestellten Films über Satellit die Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger "in einem bestimmten Gebiet" beeinträchtigen würde. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, was unter einem "bestimmten Gebiet" zu verstehen ist, sondern auch die Frage, welches Maß an Beeinträchtigung in einem solchen Gebiet gegeben sein muß.
Nach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie wäre eine Auslegung naheliegend, nach der maßgeblich ist, ob die Satellitenausstrahlung die ausschließlichen Rechte eines Koproduzenten oder eines Rechtsnachfolgers in räumlich bestimmbaren Bereichen so sehr beeinträchtigen würde, daß ihm dies redlicherweise nicht mehr zugemutet werden kann. Demgegenüber stellt § 137h Abs. 2 UrhG (ebenso wie Art. VII der österr. Urheberrechtsgesetz -Novelle 1996) nach seinem Wortlaut nur auf die Beeinträchtigung als solche ab, ohne ein bestimmtes Maß an Beeinträchtigung zu fordern. Bezogen auf die streitgegenständliche Satellitenausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm der Beklagten könnte es der Klägerin, der die Rechte für das
nicht deutschsprachige Ausland zustehen, möglicherweise nicht zumutbar sein, daß die Satellitenausstrahlung auch dort empfangen werden kann.
Einer Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie in diesem Sinn könnte aber der Erwägungsgrund 19 der Richtlinie entgegenstehen. In der deutschen Sprachfassung heißt es dort:
"Die sprachlichen Exklusivrechte des letzteren Koproduzenten werden beeinträchtigt, wenn die Sprachfassung(en) der öffentlichen Wiedergabe einschließlich synchronisierter oder mit Untertiteln versehener Wiedergabefassungen der (den) Sprache(n) entspricht (entsprechen), die in dem dem letzteren Koproduzenten vertraglich zugeteilten Gebiet weitgehend verstanden wird (werden)." Nach dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes wäre auf das gesamte Vertragsgebiet des Koproduzenten, dessen Rechte durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden könnten, abzustellen. Weiterhin legt der deutsche Wortlaut des Erwägungsgrundes die Annahme nahe, daß eine Beeinträchtigung nur festgestellt werden darf, wenn die durch Satellit ausgestrahlte Sprachfassung in dem (gesamten) Gebiet, das im Vertrag dem Koproduzenten zugeteilt worden ist, "weitgehend" verstanden wird. Sinnvoll wäre dies allerdings nicht, weil dann eine Beeinträchtigung der Rechte des Koproduzenten um so weniger angenommen werden könnte, je größer dessen Vertragsgebiet ist. Schon deshalb erscheint es fraglich, ob Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie entsprechend dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 19 in dessen deutscher Sprachfassung ausgelegt werden kann. Dazu kommt, daß die deutsche Sprachfassung der Richtlinie in diesem Punkt mit den englischen und französischen Sprachfassungen nicht übereinstimmt. Nach diesen Fassungen ist nicht darauf abzustellen, ob der Film in der durch Satellit ausgestrahlten Sprachfassung im Vertragsgebiet des Koproduzenten "weitgehend" verstanden wird, sondern darauf , ob dies "weithin" ("widely" bzw. "largement") der Fall ist.

Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erscheint im übrigen das Zustimmungserfordernis auch dann gegeben, wenn die Satellitensendung nur die Exklusivrechte eines der Koproduzenten an der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern des Films beeinträchtigen würde. Zweifel daran können sich jedoch daraus ergeben, daß Art. VII der österr. Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 allein darauf abstellt, ob "die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb gegebenenfalls von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, welche Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie an Art und Maß der Beeinträchtigung von Rechten des betroffenen Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger als Voraussetzung für das Zustimmungserfordernis zu stellen sind. Zu fragen wäre insbesondere, ob es für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses genügt, wenn der Film in seiner ausgestrahlten sprachlichen Fassung in einem geographisch abgrenzbaren Bereich (oder in mehreren solchen Bereichen) weithin
verstanden werden würde und deshalb die sprachlichen Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger an dem Film (seien es Senderechte oder andere ausschließliche Rechte) bei einer Satellitenausstrahlung unzumutbar beeinträchtigt werden würden.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 137/02 Verkündet am:
17. Januar 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 570b a.F. (§ 577 n.F.)

a) Den Vermieter trifft bei Eintritt des Vorkaufsfalls zugunsten des Mieters die mietvertragliche
Nebenpflicht, den Mieter über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten und
ihm den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen. Diese
Pflicht ist verletzt, wenn dem Mieter der Vertragsinhalt unrichtig oder unvollständig
zur Kenntnis gebracht wird.

b) Im Fall einer solchen Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges"
Verhalten des Mieters.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2003 - V ZR 137/02 - Thüringer OLG
LG Meiningen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr.
Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. April 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Durch einen von dem Streithelfer der Beklagten am 29. Februar 1996 beurkundeten Vertrag kauften die Kläger von der beklagten Stadt eine Eigentumswohnung, die sie bereits auf Grund eines Mietvertrages bewohnten. Zum vereinbarten Kaufpreis findet sich in Anlage 1 der Urkunde unter Nr. 4 folgende Regelung:
"4.1 Der Kaufpreis beträgt
a) für das Wohnungseigentum 38.857,00 DM in Worten ...
b) für das Teileigentum (KFZ-Stellplatz) 4.000,00 DM in Worten ...
c) für den Baukostenzuschuß Heizhaus 6.404,00 DM insgesamt somit 49.261,00 DM in Worten ... Darüber hinaus sind vom Käufer zu übernehmen die Vorfälligkeitsentschädigung , diese betragen bei Ablösung durch den Mieter DM 575/Qm, insgesamt also 30.688,00 DM. Der Gesamtkaufpreis beträgt somit 79.949,00 DM ... 4.2 Die Kaufpreiszahlung erfolgt auf das Konto bei der ..." Der Vertrag wurde "in Ansehung der gesetzlichen Vorkaufsrechte" der Kläger geschlossen. Grund hierfür war der am 28. November 1995 notariell beurkundete Vertrag, mit dem die Beklagte an den Zeugen B. 123 Wohnungseigentumseinheiten - darunter auch die später an die Kläger veräußerte Wohnung - verkauft hatte. Die Regelung des Kaufpreises für diese Wohnung stimmt in beiden Kaufverträgen nur bis zur Angabe der Summe von 49.261,00 DM überein. Im Anschluß daran bestimmt der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und B. :
"4.1 ... Darüber hinaus sind vom Käufer zu übernehmen die Vorfälligkeitsentschädigung , die auch durch Beibringung einer Freistellungserklärung für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (...) für die Darlehen bei der DG-HYP erfolgen kann; diese betragen bei Ablösung durch den Mieter DM 575/Qm, insgesamt also 30.688,00 DM zahlbar auf das unter Ziff. 4.2 benannte Konto der Stadt B. L. ... Der Käufer hat der Verkäuferin entsprechendes Attestat der Finanzierungsgläubigerin bis zum 15. März 1996 beizubringen. Der Notar belehrt über das Zustimmungserfordernis der Gläubigerin. Hat der Käufer durch Zahlung der Ablösung auf das Konto der Stadt B. L. die Ablösung bewirkt, entfällt die Verpflichtung zur Beibringung des entsprechenden Attestat. 4.2 Die Kaufpreiszahlung erfolgt auf das Konto bei der ..." Die Kläger zahlten den Betrag von 79.949 DM auf das vereinbarte Konto der Beklagten. In der Folgezeit stellte sich heraus, daß die Gläubigerbank , deren Belastungen die Beklagte aus dem Verkauf der Wohnungen vorzeitig ablöste, keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangte, weil ihr eine solche nicht zustand.
Die Kläger verlangen die Rückzahlung der 30.688 DM, die in der Vertragsurkunde als Anteil der Vorfälligkeitsentschädigung ausgewiesen sind. Sie sind der Ansicht, dieser Betrag sei nicht als Teil des Kaufpreises zu leisten, sondern nur für den Fall geschuldet, daß die Vorfälligkeitsentschädigung bei der Beklagten auch tatsächlich anfalle. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht, hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der - in dem Berufungsurteil zugelassenen - Revision , deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstreben die Beklagte und ihr Streithelfer die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger zunächst wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Die Beklagte habe es versäumt , die Kläger über deren Vorkaufsrecht zu belehren. Hierfür sei die Übersendung des zwischen ihr und B. geschlossenen Kaufvertrages erforderlich gewesen. Aus diesem Vertrag hätten die Kläger die Möglichkeit ersehen können, durch Einholung einer Freistellungserklärung der Gläubigerbank die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Zu einem Rückzahlungsanspruch führe auch eine ergänzende Vertragsauslegung; denn die Parteien hätten die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht vereinbart, wenn ihnen bewußt gewesen wäre, daß eine solche gegenüber der Gläubigerbank nicht geschuldet sei. Überdies sei die Klage auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet. Die Parteien hätten gemeinsam über den Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung geirrt. Nach dem Wegfall dieser Geschäftsgrundlage müsse eine Anpassung dahin erfolgen, daß von den Klägern nur der tatsächliche Kaufpreis zu zahlen sei und die Zahlung auf die Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden könne. Wegen der Pflichtverletzung , die in der fehlenden Belehrung über das Vorkaufsrecht liege, sei schließlich auch ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des Mietvertrages gegeben.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) stützen.

a) An einem Rechtsgrund für die Zahlung des umstrittenen Geldbetrages fehlt es nicht schon deshalb, weil nach dem wirklichen Willen der Parteien, der Anteil in Höhe von 30.688 DM nur für den Fall geschuldet sein sollte, daß die Beklagte tatsächlich mit einer entsprechenden Forderung der Gläubigerbank belastet wird. Einen solchen vom Inhalt der Vertragsurkunde abweichenden übereinstimmenden Willen der Parteien, dem Vorrang gegenüber dem Wortlaut der Urkunde zukommen würde (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag kann auch nicht mit dem Berufungsgericht - ergänzend - dahin ausgelegt werden, daß die Kläger den auf die Vorfälligkeitsentschädigung entfallenden Zahlungsanteil nur im Fall einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Beklagten durch die Darlehensgeberin schulden.
aa) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die "einfache" Auslegung des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen zu dem Ergebnis führt, daß der Beklagten der in der Vertragsurkunde ausgewiesene Gesamtbetrag von 79.949 DM uneingeschränkt als Kaufpreis zustand. Diese Einschätzung ist frei von Rechtsfehlern. In der Urkunde ist die Summe, die unter Einschluß des auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlenden Anteils ermittelt wird, ausdrücklich als "Gesamtkaufpreis" gekennzeichnet. Dieser Betrag war nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen auf das Konto der Beklagten zu zahlen. Daß ein Zahlungsanteil der Vorfälligkeitsentschädigung zugewiesen ist, bleibt ohne Bedeutung, weil es sich hierbei nur um eines von mehreren in der Urkunde aufgeführten Einzelelementen handelt, aus denen sich neben den Anteilen für das Wohnungseigentum, für das Teileigentum und für den Baukostenzuschuß zum Heizhaus der Kaufpreis zusammensetzt. Hinweise dafür, daß die Zahlungsverpflichtung der Kläger hinsichtlich des fraglichen Betrages von dem tatsächlichen Entstehen eines Anspruchs der Gläubigerbank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte abhängig sein sollte, finden sich nicht. Das gilt auch bei Beachtung des Grundsatzes einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. Senat, Urt. v. 16. April 1999, V ZR 37/98, WM 1999, 1715, 1716). Vielmehr waren die Belange der Kläger als Käufer gewahrt, weil für sie bereits bei Vertragsschluß kein Zweifel daran bestehen konnte, daß der als "Gesamtkaufpreis" ausgewiesene Betrag von 79.949 DM von ihnen als Gegenleistung für den Eigentumserwerb aufzubringen war, während sich das Interesse der Beklagten auf die Erzielung eines möglichst hohen Kaufpreises bei uneingeschränkter Verfügungsfreiheit über die vereinnahmten Gelder richtete. Es verbleibt demnach dabei, daß es grundsätzlich dem Verkäufer überlassen bleibt, in welcher Weise er mit dem von ihm vereinnahmten Kaufpreis, der Teil seines Vermögens geworden ist, verfährt; dies gilt selbst dann, wenn er entsprechende Absichten über die Verwendung der Gelder bei Vertragsschluß offenbart.
bb) Dagegen ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es ein anderes Ergebnis im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten will. Eine solche kommt nur bei einem Vertrag in Betracht, der wegen einer planwidrigen Unvollständigkeit eine Regelungslücke aufweist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 127, 138, 142 m.w.N.). Da das Berufungsgericht diese Voraussetzung nicht beachtet hat, ist der Senat an dessen rechtsfehlerhafte Auslegung nicht gebunden (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 124, 39, 44 f; Senat, Urt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181). Tatsächlich fehlt es an der für ei- ne ergänzende Vertragsauslegung notwendigen Regelungslücke. Die Parteien brauchten nämlich für den Fall einer nicht geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung keine Regelung zu treffen, weil der Beklagten nach dem Inhalt des Vertrages die gesamte Summe von 79.949 DM uneingeschränkt als Kaufpreis zustand.

c) Ein Bereicherungsanspruch steht den Klägern auch nicht wegen einer Reduzierung des geschuldeten Kaufpreises nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Zwar kommt diese Anspruchsgrundlage nach dem hier weiterhin anwendbaren Recht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) in Betracht (vgl. BGHZ 109, 139, 144), ihre Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Die Parteien mögen die gemeinsame Erwartung geteilt haben, daß die Beklagte mit einer Vorfälligkeitsentschädigung belastet werde, auf dieser Vorstellung baut jedoch nicht - wie für die Annahme einer Geschäftsgrundlage erforderlich (BGHZ 128, 230, 236; 135, 333, 338) - der gemeinschaftliche Geschäftswille der Parteien auf. Die Kläger haben nichts anderes getan, als die von der Beklagten offengelegte Kalkulation , nach der ein bestimmter Teil des Kaufpreises zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung benötigt werden soll, zur Kenntnis zu nehmen. Die Motivation der Beklagten, den Kaufpreis nach bestimmten Aufwendungen aus Anlaß einer vorzeitigen Darlehensablösung zu bemessen, war für den Geschäftswillen der Kläger, die sich auf die Zahlung des geforderten Geldbetrages einlassen wollten, ohne Bedeutung.
2. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Klageforderung auf Grund eines Schadensersatzanspruchs zuspricht.

a) Allerdings bejaht das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs der Kläger, der auf Rückzahlung der 30.688 DM gerichtet ist. Ihre rechtliche Grundlage findet diese Forderung in einer positiven Vertragsverletzung des Mietvertrages, der zwischen den Parteien vor dem Verkauf des Wohnungseigentums bestand (vgl. Staudin- ger/Sonnenschein, BGB [1997], § 570b Rdn. 43; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht , 7. Aufl., § 570b BGB Rdn. 40; auch RGZ 170, 208, 213).
aa) Die Voraussetzungen eines Mietervorkaufsrechts der Kläger nach § 570b BGB a.F. waren unstreitig gegeben. Mithin traf die Beklagte als Vermieterin nach §§ 570b Abs. 2, 510 BGB a.F. bei Eintritt des Vorkaufsfalls die vertragliche Nebenpflicht, die Kläger über ihr Vorkaufsrecht zu unterrichten und ihnen den Inhalt des mit dem Zeugen B. geschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht mußte die Beklagte den Klägern den richtigen und vollständigen Inhalt des Vertrages zur Kenntnis bringen (vgl. Senat, Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, NJW 1994, 315; BGH, Urt. v. 23. Mai 1973, VIII ZR 57/72, NJW 1973, 1365; auch Heintz, Vorkaufsrecht des Mieters, 1998, Rdn. 393). Erforderlich war insbesondere eine erschöpfende Information der Kläger über die mit dem Drittkäufer vereinbarte Gegenleistung (vgl. Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 510 Rdn. 3).
bb) Insoweit ist die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Im Hinblick auf ihr Vorkaufsrecht erhielten die Kläger lediglich einen Entwurf des später mit ihnen abgeschlossenen Kaufvertrages durch den Streithelfer zugesandt, der als Notar hierzu ersichtlich von der Beklagten beauftragt worden war. Ohne Erfolg rügt die Revision die dahingehenden Feststellungen des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft. Zwar hat der Streithelfer zunächst vorgetragen, den Klägern sei der Vertrag vom 28. November 1995 übersandt worden. Er hat dann aber bei seiner nachfolgenden persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt, er habe die Kläger über ihr Vorkaufsrecht mit der Übersendung des Entwurfs des später mit ihnen geschlossenen Vertrages belehrt. Diese deutliche Äußerung des Streithelfers selbst durfte das Berufungsgericht - auch ohne weitere Nachfrage - im Sinne einer Richtigstellung der früheren Behauptung auffassen.
Der den Klägern hiernach zur Kenntnis gebrachte Vertragsentwurf wich in einem maßgeblichen Punkt von dem Kaufvertrag ab, der zuvor zwischen der Beklagten und dem Drittkäufer, dem Zeugen B. , zustande gekommen war. Nach der Regelung des Kaufpreises in diesem Vertrag mußte der Drittkäufer zwar auch die Vorfälligkeitsentschädigung "übernehmen". Zur Erfüllung dieser Verpflichtung war der Drittkäufer jedoch nicht zur Zahlung der später mit den Klägern vereinbarten 30.688 DM verpflichtet. Dieser Betrag wird ausdrücklich für eine "Ablösung durch den Mieter" genannt, sollte also - unter Außerachtlassung der Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter (vgl. BGHZ 61, 359, 361; 78, 369, 375) - nur die Mieter bei Ausübung ihres Vorkaufsrechts treffen. Die "Übernahme" der Vorfälligkeitsentschädigung konnte den Drittkäufer mithin nur zur Zahlung des Betrages an die Beklagte verpflichteten, den diese tatsächlich zur Erfüllung einer entsprechenden Forderung der Gläubigerbank benötigte. Zudem war dem Drittkäufer die Möglichkeit eingeräumt worden , sich durch "Beibringung einer Freistellungserklärung" einer Zahlungsverpflichtung wegen der Vorfälligkeitsentschädigung zu entziehen: Legte der Drittkäufer innerhalb vereinbarter Frist ein "Attestat der Finanzierungsgläubigerin" vor, mit dem diese die Beklagte von Forderungen wegen der vorzeitigen Kreditablösung befreite, so brauchte er über 49.261 DM hinaus keine Kaufpreiszahlungen mehr an die Beklagte zu erbringen. Weder diese Alternative noch eine - gemäß § 508 BGB a.F. anteilige - Zahlungsverpflichtung in Höhe des tatsächlich für eine Vorfälligkeitsentschädigung benötigten Betrages findet sich in dem Vertragsentwurf, der den Klägern zu ihrer Information gemäß §§ 570b Abs. 2, 510 BGB a.F. zugesandt wurde. Damit wurden die Kläger über den Inhalt des mit dem Drittkäufer geschlossenen Kaufvertrages unvollständig unterrichtet ; denn sie konnten die Übersendung des Vertragsentwurfes im Hinblick auf ihr Vorkaufsrecht nur dahin verstehen, daß beide Verträge inhaltlich über- einstimmen sollten. Nachdem die Beklagte auf diese Weise ihre Mitteilungs- pflicht aus § 510 Abs. 1 BGB a.F. verletzte, bedarf es keiner Entscheidung darüber , ob sie daneben auch noch ihre mietvertragliche Pflicht zur Unterrichtung über das Vorkaufsrecht (§ 570b Abs. 2 BGB a.F.) mißachtete, als sie den Klägern mit der Zusendung des Entwurfs den Abschluß eines eigenen Kaufvertrages nahelegte, während nach § 505 Abs. 1 BGB a.F. zur Ausübung des Vorkaufsrechts eine - formlose (BGHZ 144, 357, 360) - Erklärung gegenüber der Beklagten genügt hätte.
cc) Das Verschulden ihres Streithelfers, der nicht auf eine vollständige Information der Vorkaufsberechtigten achtete, muß sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen. Er war mit der Erfüllung der Verpflichtungen der Beklagten aus §§ 570b Abs. 2, 510 BGB a.F. betraut und wurde deshalb als ihr Erfüllungsgehilfe tätig (vgl. Senat, BGHZ 62, 119, 121).

b) Die geschilderte Pflichtverletzung kann zu einem Schaden der Kläger in Gestalt des um 30.688 DM erhöhten Kaufpreises geführt haben.
aa) Wegen der ungenügenden Unterrichtung durch die Beklagte haben sich die Kläger auf einen gesonderten Vertragsschluß zu eigenen Konditionen eingelassen. Sie wurden mithin gehindert, von dem ihnen als Vorkaufsberechtigten zustehenden Gestaltungsrecht (vgl. Senat, BGHZ 67, 395, 398) Gebrauch zu machen und durch eine Erklärung nach § 505 BGB a.F. einen Kaufvertrag mit der Beklagten mit dem Inhalt des Vertrages mit dem Drittkäufer zustande zu bringen. Wäre ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zu den Bedingungen des Vertrages mit dem Drittkäufer B. begründet worden, so wäre die Verpflichtung der Kläger zur anteiligen Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung ins Leere gegangen und hätte für sie keinen weiteren finanziellen Aufwand zur Folge gehabt. Über die 49.261 DM hinaus hätten sie nämlich nur dann Zahlungen an die Beklagte geschuldet, wenn diese gegenüber ihrer Dar- lehensgeberin tatsächlich zur Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet gewesen wäre. An einer solchen Verpflichtung der Beklagten fehlte es aber unstreitig. Zudem hätte für die Kläger bei den Konditionen des Vertrages mit dem Drittkäufer die Möglichkeit bestanden, durch Vorlage einer Freistellungserklärung der Gläubigerbank die Kaufpreiszahlung auf 49.261 DM zu begrenzen. Da es der Beklagten bei Abschluß des Vertrages mit dem Drittkäufer allein darum ging, vor einer Inanspruchnahme wegen der vorzeitigen Kreditablösung gesichert zu sein, reichte hierfür die vorliegende Erklärung der Gläubigerbank aus, daß für die Rückzahlung des betreffenden Darlehens ein Vorfälligkeitsentgelt nicht berechnet werde.
bb) Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien ist die Pflichtverletzung der Beklagten für einen Schaden der Kläger in Höhe der streitgegenständlichen 30.688 DM ursächlich geworden. Es ist davon auszugehen, daß die Kläger bei Mitteilung des vollständigen Vertragsinhalts von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hätten. Die Mitteilungspflicht des Vorkaufsverpflichteten aus § 510 BGB a.F. stellt eine vertragliche Aufklärungspflicht dar, die dazu bestimmt ist, den Berechtigten eine sachgerechte Entscheidung über bestimmte Geschäfte - nämlich über die Ausübung des Vorkaufsrechts - zu ermöglichen. Bei Verletzung solcher Pflichten spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten (BGHZ 111, 75, 81; 124, 151, 160; Senat, Urt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303). Demnach ist es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, daß der Kaufvertrag zwischen ihr und den Klägern mit dem vorliegenden (nachteiligen) Inhalt auch bei Mitteilung des vollständigen (vorteilhaften) Inhalts des Vertrages mit dem Drittkäufer zustande gekommen wäre. Allein aus den Umständen ergibt sich ein solcher Entschluß der Kläger noch nicht. Selbst wenn die Kläger annehmen mußten, die Gläubigerbank werde eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können, stellte sich für sie ein Vertragsschluß zu den Konditionen des Drittkaufes als günstiger dar. Insbesondere brauchten sie nicht zu befürchten, von der Be- klagten auf Zahlung des vollen Betrages einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch genommen zu werden. Da der Vertrag zwischen der Beklagten und dem Drittkäufer den Verkauf von 123 Eigentumseinheiten zum Gegenstand hatte, konnte die Kläger bei Erwerb nur einer dieser Wohnungen nach § 508 BGB a.F. auch nur eine - nach dem Verhältnis der Kaufpreise ermittelte (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 508 Rdn. 3) - anteilige Verpflichtung zur Zahlung auf die Vorfälligkeitsentschädigung treffen.

c) Das Berufungsgericht hat jedoch aus dem Blick verloren, daß ein Schadensersatzanspruch der Kläger nur dann besteht, wenn der zwischen der Beklagten und dem Drittkäufer B. am 28. November 1995 geschlossene Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist. Da auch bei § 570b BGB a.F. der Vorkaufsfall erst bei Wirksamkeit des Vertrages mit dem Dritten gegeben ist (Heintz, aaO, Rdn. 308), hätte für die Beklagte im Fall der Unwirksamkeit des Kaufvertrages mit B. schon keine Mitteilungspflicht nach §§ 570b Abs. 2, 510 BGB a.F. bestanden. Hierbei kommt im gegebenen Fall namentlich der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) als Unwirksamkeitsgrund in Betracht.
aa) Auch eine Vorschrift des Landesrechts kann ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB darstellen (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 134 Rdn. 5). Die Beklagte könnte mit dem Verkauf der Wohnung an B. zu einem - wie sie selbst behauptet - Preis deutlich unter dem Verkehrswert gegen ihre Verpflichtung aus § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der hier maßgebenden Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. 1993, 501) verstoßen haben, Vermögensgegenstände der Gemeinde in der Regel nur zum vollen Wert zu veräußern und Gemeindevermögen nicht zu verschenken. Ob diese Regelungen ein Verbotsgesetz enthalten, beantwortet sich - weil die Thüringer Kommunalordnung nur im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts gilt - ge- mäß § 545 Abs. 1 ZPO nicht nach revisiblem Recht, (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1966, VIII ZR 102/64, LM § 354 HGB Nr. 5 zu § 71 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952; Urt. v. 15. April 1998, VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3059 zu § 56 Abs. 2 der Brandenburgischen Landkreisordnung ). Auch der Umstand, daß Gesetze anderer Bundesländer vergleichbare Vorschriften enthalten (vgl. z. B. § 109 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung, GVBl. 1992 I, 534; § 90 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994, GV NRW 1994, 666; Art. 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22. August 1998, GVBl. 1998, 796) macht § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ThürKO 1993 nicht revisibel. Hierfür müßte die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt worden sein (BGHZ 118, 295, 298; BGH, Urt. v. 15. April 1998, aaO). Hingegen genügt die vorliegende nur tatsächliche Übereinstimmung selbst dann nicht, wenn aus der Gesetzgebung eines anderen Landes Rechtssätze oder Rechtsgedanken übernommen wurden, wie dies in den neuen Bundesländern häufig geschehen ist (BGH, Urt. v. 15. April 1998, aaO). Da es den Umständen nach zumindest nicht unwahrscheinlich ist, daß ohnehin weitere tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich sein werden, bleibt diesem aus Gründen der Prozeßökonomie (vgl. Senat, BGHZ 36, 348, 356) die Auslegung von § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ThürKO 1993 gemäß § 563 Abs. 4 ZPO überlassen.
bb) Das Berufungsgericht wird demnach zunächst prüfen müssen, ob § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ThürKO 1993 ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB entnommen werden kann. Von der Rechtsprechung wurde dies bereits für vergleichbare Regelungen in Art. 75 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern grundsätzlich bejaht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225, 226; 2001, 54, 56 f). Zudem hat es der Bundesgerichtshof für unentgeltliche Zuwendungen aus staatlichem (nicht kommunalem) Vermögen als naheliegend erachtet, daß der allgemeine Grundsatz, wonach der Staat nichts "verschenken" dürfe, als Verbotsgesetz anzusehen sei (BGHZ 47, 30, 39 f).
(1) Fehlt - wie hier - eine ausdrückliche Regelung, so ist die Frage, ob der in einem Rechtsgeschäft liegende Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, nach Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (BGHZ 118, 142, 144). Letzteres und damit das Vorliegen eines Verbotsgesetzes wird von der Rechtsprechung regelmäßig bejaht, wenn beide Vertragsparteien mit dem Vertragsschluß ein gesetzliches Verbot verletzen (BGHZ 78, 269, 271; 115, 123, 125; 143, 283, 287). Die Prüfung des Berufungsgerichts hat sich daher auf die Frage zu erstrecken, ob hier ein Verbot mißachtet ist, das sich nicht nur an die Gemeinde, sondern an beide Vertragsteile richtet. Sollte das Verbot nur die Gemeinde treffen, so führt ein Verstoß nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGHZ 78, 269, 271; 89, 369, 373; 143, 283,

287).


(2) Falls das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund ein Verbotsgesetz bejaht, so sind dessen Voraussetzungen im einzelnen zu ermitteln. Bleibt der Kaufpreis nur geringfügig hinter dem Verkehrswert zurück, wird auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen die Rechtsfolge einer Nichtigkeit schwerlich zu rechtfertigen sein. So hat auch der Bundesgerichtshof seine Erwägungen zum Vorliegen eines Verbotsgesetzes bei unentgeltlichen Zuwendungen aus staatlichem Vermögen auf der Grundlage einer Veräußerung zu einem "erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis" angestellt (BGHZ 47, 30, 39). Auf der anderen Seite kann jedenfalls eine Veräußerung unterhalb des "vollen Wertes" (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 ThürKO 1993) nicht voraussetzen, daß ein besonders grobes Mißverhältnis - mithin ein Verkehrswert, der knapp doppelt so hoch ist wie der Kaufpreis - vorliegt. Diesen Maßstab zieht die Rechtsprechung heran, um bei Prüfung eines wucherähnlichen, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts auf das subjektive Merkmal einer verwerflichen Gesinnung zu schließen (vgl. Senat, BGHZ 148, 298, 302 m.w.N.). Er taugt nicht, wenn es gilt, das Verschleudern von Vermögen der öffentlichen Hand zu verhindern, weil hier ein persönlich vorwerfbares Verhalten des Begünstigten keine Bedeutung erlangt.
(3) Gelangt das Berufungsgericht zu der Annahme eines inhaltlich näher bestimmten Verbotsgesetzes, so wird es dessen Verletzung im konkreten Fall zu prüfen haben. Hierbei wird es sich mit den Auswirkungen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (§ 67 Abs. 3 ThürKO 1993) vom 7. Dezember 1995 auseinandersetzen und ggf. - unter Beachtung des Beweisangebotes der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem von ihr behaupteten Verkehrswert in Höhe von 1.500 DM/m² - Feststellungen zum Verkehrswert des Wohnungseigentums zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit B. treffen müssen.
cc) Keine Bedeutung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann dagegen ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Drittkäufer B. erlangen. Selbst wenn ein solcher Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages zwischen ihr und B. gerichtet werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1962, VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1198), beseitigt allein sein Bestehen den Vorkaufsfall noch nicht. So begründet etwa ein anfechtbarer, aber noch nicht angefochtener Kaufvertrag ein Vorkaufsrecht (RG, SeuffArch 78, Nr. 14; MünchKomm-BGB/Westermann, aaO, § 504 Rdn. 15; Heintz, aaO, Rdn. 323). Mithin kann auch hier erst die Aufhebung des Kaufvertrages, auf die die Beklagte im Falle einer Schadenser- satzforderung einen Anspruch hätte (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1962, aaO), entscheidend sein. Nach dem - hier erfolgten - Eintritt des Vorkaufsfalls kann aber eine Aufhebung des Drittkaufvertrages die Position des Vorkaufsberechtigten nicht mehr beeinträchtigen (RGZ 106, 320, 323 f.; 118, 5, 8).
dd) Welche Auswirkungen der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertrages mit dem Drittkäufer für das Vorkaufsrecht hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25. September 1986, II ZR 272/85, NJW 1987, 890, 893), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages mit B. ist nämlich durch das Fehlen der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht entfallen. Die Revision verweist nicht auf tatsächliches Vorbringen, wonach dem Geschäftswillen der Parteien des Drittkaufes die Erwartung zugrunde lag, B. werde auf eine Vorfälligkeitsentschädigung auch tatsächlich Zahlungen erbringen müssen. Der Umstand , daß B. sich zur Übernahme der entsprechenden Belastungen verpflichtete , legt im Gegenteil nahe, daß es der Beklagten erkennbar nur darum ging, nicht Forderungen wegen der vorzeitigen Darlehensrückführung ausgesetzt zu sein, während für sie nicht von Bedeutung war, welche Leistungen des Drittkäufers hierfür notwendig werden sollten. 3. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Da vorliegend der Streithelfer ebenfalls Revision eingelegt hat, zählen auch seine Kosten zu den Kosten des Revisionsverfahrens, hinsichtlich derer dem Berufungsgericht die Entscheidung überlassen ist. Das Berufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit, die Auslegung des Landesrechts im Hinblick auf § 134 BGB nachzuholen und die ggf. erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.