Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2006 - II ZR 137/04

bei uns veröffentlicht am18.09.2006
vorgehend
Landgericht Arnsberg, 1 O 32/02, 05.07.2002
Oberlandesgericht Düsseldorf, U (Kart) 36/03, 26.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
18. September 2006
Vondrasek
II ZR 137/04 Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In einem Rechtsanwalts-Sozietätsvertrag stellt der Ausschluss des Rechts zur
ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann eine unzulässige
Kündigungsbeschränkung i.S. des § 723 Abs. 3 BGB dar, wenn sie Teil
der Alterssicherung der Seniorpartner ist.
BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04 - OLG Düsseldorf
LG Arnsberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und
Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2004 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie haben sich am 28. Januar 1989 mit dem bereits 1992 aus Altersgründen ausgeschiedenen Rechtsanwalt S. zu einer Sozietät "zu gemeinsamer Berufsausübung und Alterssicherung" (§ 1 des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV) zusammengeschlossen. Die Sozietät begann am 1. Mai 1989. Gemäß § 15 GV wurde sie unter Ausschluss des Kündigungsrechts auf eine Dauer von 30 Jahren fest errichtet; im Falle unterbleibender Kündigung sollte sie für weitere 30 Jahre fortgesetzt werden.
2
Die Beklagten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 50 bzw. 52 Jahre alt, und Rechtsanwalt S. brachten in die neu gegründete Sozietät ihre jeweils bereits bestehenden, am Kanzleiort alt eingesessenen Kanzleien ein. Der Kläger, der damals gut 30 Jahre alt war und nicht nur als Anwalt, sondern als einziger der vier Beteiligten außerdem als Steuerberater zugelassen war, trat als Berufsanfänger ohne eigenen Mandantenstamm in die Sozietät ein. Er war von Beginn an (auch finanziell) gleichberechtigter Gesellschafter, ohne dass er für den Erwerb seines Gesellschaftsanteils eine Gegenleistung hätte erbringen müssen.
3
Hinsichtlich der Alterssicherung sah der Sozietätsvertrag in §§ 18, 19 GV vor, dass die Sozietät dem Sozius, der aus Altersgründen seine Mitarbeit einstellt , aus dem Gewinn - von hier nicht interessierenden Einschränkungen abgesehen - grundsätzlich eine an der Beamtenversorgung (A 14, 2. Dienstaltersstufe ) orientierte Altersversorgung zahlen musste, deren Dauer sich nach der Anzahl der zu Beginn des Vertrages bereits geleisteten - mit 34, 22, 19 und 5 unveränderlich festgelegten - Dienstjahre richten sollte. In Höhe von 50 % bestand diese Versorgungsverpflichtung auch gegenüber den Witwen. Die Versorgungsansprüche dürfen insgesamt ein Drittel des jährlichen Reinerlöses nicht übersteigen. Den tätigen Sozien wird außerdem ein Selbstbehalt in Höhe des Bruttogrundgehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 garantiert. Seit 1992 zahlt die Sozietät, zunächst an Rechtsanwalt S. , seit dessen Ableben an seine Witwe, entsprechende Versorgungsbezüge.
4
Bereits ab dem Jahre 1992 kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen der Parteien über die Führung bzw. vor allem über die Modernisierung der Kanzlei. Nachdem mehrfache Versuche, die Streitigkeiten beizulegen, gescheitert waren, erhob der Kläger im Jahre 2002 Klage auf Feststellung, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren unwirksam ist und die Gesellschaft wie eine unbefristete gekündigt werden kann. Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe (teilweise) stattgegeben, dass der Sozietätsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar sei. Nach Urteilserlass hat der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2002 den Sozietätsvertrag zum 31. Juli 2003 gekündigt und betreibt seitdem am selben Kanzleiort wie die Beklagten eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis. Dem hat das Berufungsgericht (Kartellsenat), an das der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers verwiesen worden ist, Rechnung getragen, indem es die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass das Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät zum 31. Juli 2003 festgestellt wurde. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die 30-jährige Bindungsfrist des Sozietätsvertrages sei - auch unter Berücksichtigung des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Altersversorgungszwecks - nach § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sittenwidrig und nichtig. Ohne dass es einer abstrakten Festlegung der höchst zulässigen zeitlichen Bindung bedürfe, sei jedenfalls das hinnehmbare Maß bei der vorliegenden, im Ergebnis unter Einrechnung der Kündigungsfrist über 14 Jahre andauernden Vertragsbindung des Klägers deutlich überschritten.
7
II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Dahingestellt bleiben kann, ob, wie das Berufungsgericht meint, die 30-jährige Bindungsfrist des Sozietätsvertrages eine sittenwidrige Knebelung nach § 138 BGB darstellt. Die Bindungsfrist verstößt in dem hier zu entscheidenden Fall der Berufsausübungsgemeinschaft von Rechtsanwälten gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit, deren Schutz auch bei der Auslegung der bürgerlich -rechtlichen Vorschriften zu beachten ist, und erweist sich als unzulässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung für den Kläger nicht hinnehmbar ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
8
1. § 723 Abs. 3 BGB kann auch bei überlangen Befristungen von Gesellschaftsverträgen eingreifen. Jedenfalls in Sozietätsverträgen von Rechtsanwälten führen übermäßige Befristungen dazu, dass die Gesellschaftsverträge wie unbefristete zu behandeln sind mit der Folge, dass der Ausschluss oder die Erschwerung der ordentlichen Kündigung unzulässig sind.
9
a) Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17. Juni 1953 (BGHZ 10, 91, 98), derzufolge § 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Beschränkungen , sondern nur auf andere Erschwerungen oder den völligen Ausschluss des Kündigungsrechts bezieht (grundsätzlich zustimmend Münch KommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 723 Rdn. 64), entsprach es der früher herrschenden Meinung, dass Befristungen in Gesellschaftsverträgen zwar nicht auf die Lebenszeit eines Gesellschafters (§ 724 BGB), im Übrigen aber zeitlich unbeschränkt vereinbart werden konnten (Hueck, OHG 4. Aufl. § 24 I, 5; Flume, ZHR 148 (1984), 503, 520; Merle, FS Bärmann S. 631, 646 f.; w.Nachw. bei MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Fn. 133). Als Grenze einer nicht mehr hinnehmbaren Vertragsdauer wurde allein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB anerkannt.
10
b) Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 (BGHZ 50, 316, 321 f.) den Zweck des § 723 Abs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (Erman /H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. § 723 Rdn. 22; Wiedemann, GesR Bd. II S. 272 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.). Derselbe Gedanke liegt § 724 BGB zugrunde (Sen.Urt. v. 19. Januar 1967 - II ZR 27/65, WM 1967, 315, 316; Erman/H.P. Westermann aaO § 724 Rdn. 1; MünchKommBGB /Ulmer aaO § 724 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
11
Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Vertragslaufzeit gleichstehenden Gesellschaftsverträgen (BGHZ 50 aaO; Sen.Urt. v. 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei bestimmten Gesellschaftsverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bindung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungsausschluss für unbestimmte Zeit gleich kommt (ebenso MünchKomm BGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.; Erman/H.P. Westermann aaO § 723 Rdn. 22; Gersch, BB 1977, 871, 874; K. Schmidt, GesR 4. Aufl. § 50 II 4 c).
12
2. So liegt der Fall hier. In einem Anwalts-Sozietätsvertrag engt der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für einen Zeitraum von 30 Jahren die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Rechtsanwalts in nicht hin- nehmbarer Weise ein. Ein solcher Ausschluss ist auch unter Berücksichtigung des Gesellschaftszwecks der Alterssicherung der Seniorpartner nach dem den §§ 723 Abs. 3, 724 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht gerechtfertigt.
13
a) Die Frage, wo die Grenze zulässiger Zeitbestimmungen verläuft, lässt sich nicht generell abstrakt, sondern nur anhand des Einzelfalls unter Abwägung aller Umstände beantworten. Hierbei sind einerseits die schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters an einer absehbaren, einseitigen Lösungsmöglichkeit , andererseits die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem möglichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen (Hueck, FS Larenz S. 741, 746 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 66).
14
b) Gemessen hieran ist die Feststellung des Berufungsgerichts, in der heutigen Zeit verstoße die 30-jährige Bindung eines Rechtsanwalts an eine bestimmte Sozietät auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der Seniorpartner an der mit dem Vertrag bezweckten, vom Kläger bei Vertragsschluss akzeptierten Alterssicherung gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
15
aa) Die Revision verkennt die Bedeutung der Ausstrahlungswirkungen der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, wenn sie einwendet, der Kläger habe den vertraglichen Regelungen zugestimmt, und der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ermögliche es, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen. Auch die wechselseitige Beschränkung Privater durch Vertragsschluss unterliegt der Kontrolle am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 108, 150, 166).
16
bb) Eine vertragliche Regelung, die einem Rechtsanwalt nahezu für die gesamte Zeit seiner Berufstätigkeit die Möglichkeit nimmt, beruflich auf Veränderungen des Anwaltsmarkts zu reagieren und die damit gegebenen Chancen zu ergreifen, engt die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsausübungsfreiheit unvertretbar ein.
17
Art. 12 Abs. 1 GG schützt jede berufliche Tätigkeit, gleichgültig ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wird (BVerfGE 108, 150, 165 m.w.Nachw.). Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen , aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen , beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 108 aaO). Dabei mag in der Vergangenheit, als das Berufsleben der Anwälte von der lang andauernden Zusammenarbeit weniger Rechtsanwälte in einer Sozietät geprägt war, eine 30-jährige Vertragsbindung zulässig gewesen sein. Der Anwaltsberuf ist jedoch nicht nur heute gekennzeichnet durch die ständig zunehmende Zahl von Berufsträgern , sondern, worauf der Revisionsbeklagte zu Recht hinweist, in den letzten Jahrzehnten einem starken Wandel unterworfen worden, wie er beispielsweise im Wegfall der Singularzulassung, der Spezialisierung, der Internationalisierung oder der Schaffung von Großkanzleien zum Ausdruck kommt. Zu der geschützten Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gehört es auch, auf diese Veränderungen entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen reagieren und die für ihn passende Art der Berufsausübung wählen zu können. Das schließt das Recht ein, eine einmal eingegangene berufliche Zusammenarbeit , in der er seine persönlichen beruflichen Vorstellungen nicht - mehr - verwirklichen kann, aufzugeben und sich beruflich neu zu orientieren. Ange- sichts dieser Entwicklung hat die Möglichkeit eines Sozietätswechsels für die Anwaltschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ein Kanzleiwechsel ist keine Seltenheit mehr (BVerfGE 108, 150, 165 f.). Ein solcher Wandel der tatsächlichen Verhältnisse kann - wie hier - dazu führen, dass eine ursprünglich bei Vertragsschluss wirksame Vertragsbestimmung sich zu einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung entwickelt (s. zu dem insoweit vergleichbaren Fall einer kündigungsbeschränkenden Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag Senat, BGHZ 123, 281, 283 ff.; BGHZ 126, 226, 230 f.; zuletzt Urt. v. 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f.).
18
c) Ein derartig einschneidender Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts lässt sich auch dann nicht rechtfertigen, wenn - wie hier - der Kläger als Berufsanfänger als - quasi gestundete - Gegenleistung für den von Anbeginn gleichberechtigten Erwerb der Gesellschafterstellung in einer von den Altsozien durch die Einbringung ihrer bereits etablierten Kanzleien geprägten Rechtsanwaltsgesellschaft die Verpflichtung zur Altersversorgung der älteren Mitgesellschafter übernommen hat. Den berechtigten Interessen der Altgesellschafter, durch die Altersversorgung die "Gegenleistung" für die Übernahme von Sozietätsanteilen ohne sofortige Kaufpreiszahlung zu erhalten, kann, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, auf andere, weniger einschneidende Weise als durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts Rechnung getragen werden. Im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen und den verbliebenen Gesellschaftern ist der Gegenwert der übernommenen Pensionsverpflichtungen wertmäßig in angemessenem Rahmen zu Lasten des ausscheidenden Klägers zu berücksichtigen.
19
Da die Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, kommt es auf die Gegenrüge des Revisionsbeklagten aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Ausmaß der Vorteile, an denen der Kläger beim Erwerb der Sozietätsanteile partizipiert habe, unzutreffend und unter Übergehung von beweisbewehrtem Vortrag des Klägers festgestellt, nicht an.
20
3. Die ordentliche Kündigung des Sozietätsvertrags zum 31. Juli 2003 ist wirksam. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Herabsetzung der Bindungsdauer des Sozietätsvertrages nicht deutlich zu kurz bemessen. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine über 14 Jahre hinausgehende Vertragsbindung übersteige auch in einem Sozietätsvertrag mit dem Zweck der Altersversorgung das zulässige Maß, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
21
a) Die überlange Bindung des Klägers an den Vertrag führt nur zur Unwirksamkeit der Laufzeitklauseln, nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages. An die Stelle der nach den genannten Maßstäben unzulässigen Kündigungsbeschränkung tritt das dispositive Recht, sofern nicht - wie hier - aus dem Gesellschaftsvertrag deutlich wird, dass die Parteien übereinstimmend eine langanhaltende Bindung (Alterssicherung) gewollt und mit der Nichtigkeit aus § 723 Abs. 3 BGB bzw. der Behandlung der Gesellschaft als unbefristete entsprechend § 724 BGB nicht gerechnet haben. Dann ist der Vertrag anzupassen. Der Schutzzweck des § 723 Abs. 3 BGB steht dem nicht entgegen , weil er nur eine zeitlich unbegrenzte und deshalb unüberschaubare Bindung verhindern will (Sen.Urt. v. 29. Januar 1967 - II ZR 27/65, WM 1967, 315, 316).
22
b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung von den Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der überlangen Befristung nach Treu und Glauben und unter Berücksich- tigung der Verkehrssitte nicht vereinbart worden wäre. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision vermag solche auch nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat unter Abwägung einerseits des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 GG und andererseits der berechtigten Interessen der Beklagten an ihrer mit dem Sozietätsvertrag bezweckten Alterssicherung festgestellt, dass die Parteien objektiv vernünftigerweise eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung nicht vereinbart hätten. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen (Sen.Urt. v. 29. Oktober 1990 - II ZR 241/89, WM 1990, 2121, 2122; v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, WM 1997, 1707, 1708 f. jew. m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 21. März 1990 - VIII ZR 49/89, WM 1990, 1392, 1393 f.; s. auch Urt. v. 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04, juris Tz. 21 f.). Dabei rechtfertigt vor allem der Umstand, dass die von den Parteien bezweckte Vertragsparität dadurch erhalten werden kann, dass die nicht mehr zu leistenden Pensionszahlungen bei der Auseinandersetzung der Parteien berücksichtigt werden können, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kündigung des Klägers vom 17. Juli 2002 sei wirksam.
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 05.07.2002 - 1 O 32/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2004 - VI-U (Kart) 36/03 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2006 - II ZR 137/04

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W
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(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft


Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Z

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.06.2015, Az. 29 O 21827/10 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 2) verurteilt wird, an den Kläger 94.080 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 295/04 Verkündet am:
13. März 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter
auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann gemäß
§ 723 Abs. 3 BGB unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unternehmens
den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger
Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von
dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde.
BGH, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04 - OLG Koblenz
LG Trier
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Brüder. Zusammen mit ihrem Vater betrieben sie ein Feriendorf auf einem 72.908 qm großen Grundstück mit zuletzt 81 Ferienhäusern. Als der Vater starb, setzten sie sich mit den übrigen Erben auseinander und vereinbarten am 28. August 1987, das Feriendorf in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter zu betreiben.
2
Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte jeder Gesellschafter nach jeweils fünf Jahren die Gesellschaft mit sechsmonatiger Frist kündigen können. Zu den Rechtsfolgen der Kündigung heißt es in § 7: "1. Im Falle einer Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt , das Unternehmen der Gesellschaft unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen gegen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an den Ausscheidenden.
2. Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Vermögen und Schulden mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Geschäftswert bleibt jedoch außer Ansatz.
3. Das Auseinadersetzungsguthaben ist … in fünf Jahresraten auszuzahlen."
3
Der Kläger kündigte die Gesellschaft zum 29. Juli 1996.
4
Die Parteien streiten über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Der Beklagte hält den Ertragswert für maßgeblich und hat auf dieser Grundlage 566.567,00 DM an den Kläger gezahlt. Der Kläger meint dagegen, angesichts der geringen Rentabilität des Betriebes sei nicht der Ertragswert, sondern derjenige Erlös maßgebend, der sich bei einer Parzellierung des Grundstücks und einem Verkauf der einzelnen Ferienhausparzellen erzielen lasse. Diesen Wert hat er auf 7.080.000,00 DM veranschlagt und daraus einen restlichen Abfindungsanspruch i.H.v. 3.315.735,00 DM errechnet und mit der Klage geltend gemacht.
5
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 14.479,17 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei der Errechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers sei der Ertragswert des Feriendorfes zugrunde zu legen. Das entspreche dem Willen der Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages , wie sich aus der Zeugenaussage des Steuerberaters H. ergebe. Nur bei einer Abfindung nach Ertragswert könne das Feriendorf von dem Beklagten fortgeführt werden. Bei einer Abfindung nach dem höheren Liquidationswert müsse es dagegen zerschlagen werden, weil dieser Betrag durch den laufenden Betrieb nicht erwirtschaftet werden könne. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles müsse das Abfindungsinteresse des ausscheidenden Gesellschafters ausnahmsweise hinter das Fortführungsinteresse des verbleibenden Gesellschafters zurücktreten. Maßgeblich sei, dass die Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages davon ausgegangen seien, dass das Feriendorf auch im Falle des Ausscheidens eines der Gesellschafter fortgeführt werden solle. Auf der Basis des Ertragswerts habe der Sachverständige K. eine Abschichtungsbilanz erstellt und den Abfindungsanspruch des Klägers auf 594.885,37 DM veranschlagt. Damit habe der Kläger noch einen restlichen Zahlungsanspruch i.H.v. 28.318,37 DM, das seien 14.479,17 €.
8
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand.
9
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Zeugenaussage des Steuerberaters H. stehe fest, dass die Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertra- ges mit dem Begriff "gemeiner Wert" in § 7 des Vertrages den Ertragswert gemeint hätten. Dieses Beweisergebnis stimmt mit dem Wortlaut des Vertrages und den Besonderheiten des vorliegenden Falles überein. Danach sollte der verbleibende Gesellschafter das Feriendorf fortführen dürfen, und das war angesichts der geringen Rentabilität nur möglich, wenn die von ihm zu zahlende Abfindung nicht nach dem hohen Grundstückswert, sondern nach dem geringeren Ertragswert bemessen würde. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf.
10
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass diese Vereinbarung nach § 723 Abs. 3 BGB unwirksam ist.
11
a) Danach ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden erklärt haben (§ 138 Abs. 1 BGB). Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung (Sen.Urt. v. 14. November 1953 - II ZR 232/52, NJW 1954, 106). Zulässig ist zwar ein zeitweiliger - hier fünfjähriger - Ausschluss des Kündigungsrechts (BGHZ 10, 91, 98), nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird. Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar einge- schränkt wird (Sen.Urt. v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506; v. 17. April 1989 - II ZR 258/88, ZIP 1989, 768; v. 24. Mai 1993 - II ZR 36/92, ZIP 1993, 1160, 1161; ebenso für den Austritt aus einer GmbH BGHZ 116, 359, 369 und für eine erst nachträglich unzumutbar werdende Abfindungsbeschränkung BGHZ 123, 281, 285 ff.).
12
b) So liegt der Fall hier. Der Ertragswert beträgt nach der Feststellung des Berufungsgerichts 2.020.000,00 DM. Der Liquidationswert - also der bei einer Beendigung des Gesellschaftsunternehmens und einer Veräußerung der Einzelparzellen zu erzielende Erlös abzüglich der Liquidationskosten - soll sich nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers dagegen auf 7.080.000,00 DM belaufen. Der Beklagte kann den Kläger nicht auf den vereinbarten Ertragswert verweisen, weil dieser so sehr unter dem Liquidationswert liegt, dass ein vernünftiger Gesellschafter auf dieser Grundlage von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde.
13
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob stets (BayObLG BB 1995, 1759, 1760; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 73; Baumbach/ Hopt, HGB 32. Aufl. Rdn. 36 f. vor § 1; H. P. Westermann in Erman, BGB 11. Aufl. § 738 Rdn. 5; einschränkend derselbe in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 22) oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen (OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327; Großfeld, Unternehmensbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. S. 203 ff.; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. S. 189 ff.; Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 305 Rdn. 44; Hirte/Hasselbach in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 305 Rdn. 148 ff.; IDW S 1, WPg 2000, 825 ff. Tz. 141; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 34 Rdn. 50; MünchKommAktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rdn. 85) der Liquidationswert die Unter- grenze für den der Abfindung zugrunde zu legenden Unternehmenswert bildet. Ohne Bedeutung ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Entscheidung , nach welcher betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethode die Höhe des Unternehmenswerts zu ermitteln ist, grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist (Sen.Urt. v. 28. April 1977 - II ZR 208/75, WM 1977, 781, 782; v. 13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405; BGH, Urt. v. 7. Mai 1986 - IV b 42/85, NJW-RR 1986, 1066, 1068). Denn im vorliegenden Fall ist es jedenfalls rechtsfehlerhaft, bei der Berechnung der Abfindung allein auf den Ertragswert abzustellen.
14
Der Liquidationswert beläuft sich nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers auf das Dreieinhalbfache des Ertragswerts. Beide Parteien waren am Aufbau und Betrieb des Feriendorfes gleichermaßen beteiligt. Beide haben das Feriendorf im Wege des Erbgangs und der Erbauseinandersetzung erworben. Die Verbandsgemeinde G. hat die amtliche Auskunft erteilt, dass eine Teilung des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft rechtlich möglich war, was im Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellen ist. Das der Stadt G. eingeräumte Vorkaufsrecht steht einer Verwertung nicht entgegen. Dem Beklagten ist die Liquidation schon deswegen zumutbar, weil er bei einer Verwertung des Unternehmensvermögens nicht gezwungen ist, alle Ferienhausparzellen zu veräußern. Er kann vielmehr einen Teil behalten und den neuen Eigentümern die Bewirtschaftung der Gesamtanlage - die auch nach einer Parzellierung und Teilveräußerung den Charakter einer Ferienhausanlage behalten wird - anbieten. Unter Umständen muss er sich aber auch dann, wenn nur eine Gesamtverwertung des Gesellschaftsvermögens zu einem den Ertragswert erheblich übersteigenden Erlös in Betracht kommt, damit abfinden.
15
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die Höhe des - von seinem Standpunkt aus mit Recht offen gebliebenen - Liquidationswerts und auf dieser Grundlage die Höhe des Abfindungsanspruchs des Klägers feststellen kann.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 20.01.2000 - 6 O 8/97 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 U 136/00 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.