Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - III ZR 226/12

bei uns veröffentlicht am13.12.2012
vorgehend
Landgericht Trier, 11 O 36/11, 23.08.2011
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 1086/11, 21.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 226/12
Verkündet am:
13. Dezember 2012
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter,
so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte
wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte
obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in
Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB
zugute (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. März 1954 - III ZR 333/52, BGHZ
13, 25).
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt als Träger einer Kindertagesstätte wegen Lackschäden an seinem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger parkte sein Fahrzeug am 22. Juni 2010 im Eingangsbereich eines Schulgebäudes, in dem er - als Inhaber eines Sanitärunternehmens - einen Wasserschaden beseitigte. In dem Schulgebäude befindet sich auch eine Kindertagesstätte, deren 20 x 25 Meter großer Außenbereich mit einem Gittermattenzaun aus Metall eingezäunt ist.
3
Am Schadenstag war eine aus acht Kindern bestehende Gruppe der Tagesstätte unter der Leitung einer Erzieherin mit Gartenarbeiten beschäftigt. Drei Kinder dieser Gruppe entfernten sich und warfen mehrere Kieselsteine, die als Ziersteine um das Gebäude der Tagesstätte lagen, auf das Fahrzeug des Klägers , das etwa zwei Meter von dem Außenbereich der Tagesstätte entfernt parkte.
4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die beklagte Stadt hafte für die an seinem Fahrzeug durch den Steinwurf entstandenen Lackschäden wegen Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Erzieherinnen der Kindertagesstätte. Soweit die als Zeuginnen vernommenen Erzieherinnen nichts Näheres zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht bekundet hätten, gehe dies zu Lasten der Beklagten.
5
Die beklagte Stadt hat die Auffassung vertreten, die Bediensteten der Kindertagesstätte hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Eine ständige Überwachung der Kinder "auf Schritt und Tritt" könne nicht verlangt werden.
6
Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zah- lung von 1.125,58 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.


8
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bejaht. Die Erzieherinnen der Kindertagesstätte seien in Ausübung eines öffentlichen Amts tätig geworden. Die ihnen im Hinblick auf die ihnen anvertrauten Kleinkinder obliegende Aufsichtspflicht bezwecke auch den Schutz Dritter vor aufgrund kindlichen Verhaltens drohenden Gefahren. Diese Aufsichtspflicht hätten die Erzieherinnen bei der Aufsicht über die am 22. Juni 2010 sich im Außenbereich der Tagesstätte aufhaltenden Kinder verletzt.
9
Das Spielverhalten der Kinder sei in regelmäßigen Abständen von wenigen Minuten zu kontrollieren gewesen. Letztlich bleibe ungeklärt, ob und inwieweit die für die Kinderbetreuung verantwortlichen Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht konkret erfüllt hätten. Hierfür sowie für die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden und für das Verschulden treffe die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit sei - entgegen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1954 (III ZR 333/52, BGHZ 13, 25) - der Auffassung zu folgen, die eine Anwendung der Beweislastumkehr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB auch bei öffentlich-rechtlichen Aufsichtsverhältnissen befürworte. Ein überzeugender Grund für eine rechtliche Ungleichbehandlung des Geschädigten je nach der Natur der Aufsichtspflicht sei nicht ersichtlich.
10
Den somit ihr entsprechend § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis habe die Beklagte nicht erbracht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme trage nicht die Behauptung der Beklagten, die zuständige Erzieherin habe regelmäßig nach den Kindern der Gruppe geschaut.

II.


11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
12
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Erzieherinnen der in öffentlicher Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig waren und sich die Haftung der beklagten Stadt daher nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG beurteilt. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
13
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht des Weiteren den Umfang und den Inhalt der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte - auch zum Schutz Dritter (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 1954 - III ZR 333/52, BGHZ 13, 25, 26 zur Aufsichtspflicht beamteter Lehrer; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 710; Staudinger/ Belling [2012], BGB, § 832 Rn. 24) - obliegenden Aufsichtspflicht bestimmt. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen (BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82, NJW 1984, 2574, 2575; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86, NJW-RR 1987, 1430, 1431 und vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; OLG Düsseldorf aaO; Staudinger /Belling aaO Rn. 65 ff; Spindler in Beck OK [2012], BGB, § 832 Rn. 19 ff). Danach waren vorliegend die Kleinkinder der von der Zeugin K. betreuten Gruppe zwar nicht "auf Schritt und Tritt", aber doch in kurzen Abständen regelmäßig zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, VersR 2009, 788, 789 mwN; OLG Köln, MDR 1999, 997 f; OLG Düsseldorf aaO S. 711). Dies gilt auch deshalb, weil es aufgrund der Lage des Außengeländes der Tagesstätte und der konkreten Tätigkeit der Kinder dieser Gruppe (Gartenarbeiten unter Zuhilfenahme von Gartengeräten) nicht ausgeschlossen erschien , dass die Kinder selbst oder Dritte in Folge kindlichen Spiels und gruppendynamischer Prozesse gefährdet werden konnten.
14
Gegen das auf diese Weise bestimmte Maß der Aufsicht erhebt auch die Revision keine Einwände.
15
3. a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, es bleibe letztlich ungeklärt, ob und inwieweit die für die Kinderbetreuung auf dem Freigelände der Kindertagesstätte verantwortlichen Erzieherinnen, namentlich die Zeugin K. , ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen seien.
16
Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484 Rn. 22 und vom 5. November 2009 - III ZR 6/09, NJW 2010, 1456 Rn. 8, jeweils mwN).

17
Bei Anwendung dieses revisionsrechtlichen Maßstabes bestehen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, nach dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis verblieben zumindest Restzweifel, ob die Erzieherinnen ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen seien, keine Bedenken. Die Beweisaufnahme hat insbesondere nicht ergeben, welche Kontrollmaßnahmen in welchen zeitlichen Abständen die Zeugin K. hinsichtlich der Gruppe, die ihrer Aufsicht unterlag und aus der die Kinder stammten, die das Fahrzeug des Klägers mit Steinen beworfen haben, ergriffen hat. Zwar ist der Umstand, dass die Zeugin den Steinwurf und das von ihm erzeugte Aufprallgeräusch nicht mitbekommen hat, in Bezug auf die hinreichende Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht unergiebig, da die Wurfstelle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 10 beziehungsweise 20 bis 25 Meter von der zu beaufsichtigenden Gruppe entfernt war und Kinderlärm das Aufprallgeräusch überdeckt haben mag. Der Umstand, dass sich drei Kinder und damit ein ganz erheblicher Teil der von ihr zu beaufsichtigenden Gruppe von den Gartenarbeiten entfernt hatten, konnte der Zeugin jedoch bei Beobachtung der ihr obliegenden Aufsichtspflicht nicht über einen längeren Zeitraum verborgen geblieben sein.
18
Gleichermaßen ist nicht festgestellt, ob eine - unterstellte - Aufsichtspflichtverletzung der Zeugin K. ursächlich für den Schaden des Klägers geworden ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass es den drei Kindern auch bei einer im Abstand von wenigen Minuten erfolgenden und damit hinreichenden Kontrolle durch die Zeugin hätte gelingen können, unbeobachtet Steine aufzusammeln, sich von der Gruppe für kurze Zeit zu entfernen und die Steine auf das Fahrzeug des Klägers zu werfen.
19
b) Damit ist vorliegend - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Aufsichtspflicht und die Ursächlichkeit einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung für den Schaden des Klägers von entscheidender Bedeutung. Fraglich ist insbesondere, ob die Beweislastregel des § 832 BGB im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB anwendbar ist. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten:
20
aa) Der Senat hat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 15. März 1954 - III ZR 333/52, BGHZ 13, 25, 27 f) eine Anwendung des § 832 BGB und des dort geregelten Entschuldigungsbeweises bei einem Zusammentreffen mit einem Anspruch aus § 839 BGB abgelehnt (so auch OLG Düsseldorf VersR 1996, 710; OLG Dresden, NJW-RR 1997, 857, 858; OLG Hamburg, OLGR 1999, 190, 191; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2006 - 12 U 298/05, Juris Rn. 18 ff; Staudinger/Wöstmann [2013], BGB, § 839 Rn. 780; MünchKomm BGB/Wagner, 5. Aufl., § 839 Rn. 6, 12; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 832 Rn. 3, § 839 Rn. 3; NK-BGB/Katzenmeier, 2. Aufl. § 832 Rn. 6; Oberhardt, Die Aufsichtspflicht öffentlicher Einrichtungen nach § 832 BGB - im Spannungsfeld zur Amtshaftung, 2010, S. 291 ff). Die Haftung des Beamten sei in § 839 BGB abschließend und selbständig in dem Sinn geregelt, dass neben diesen Vorschriften die Bestimmungen in §§ 823 ff BGB über die allgemeine Deliktshaftung keine Anwendung finden könnten (so auch OLG Düsseldorf; OLG Karlsruhe , jew. aaO; zur methodischen Begründung vgl. Oberhardt aaO S. 311 ff). Das gelte auch für die Bestimmungen in § 832 BGB, die nicht nur eine Beweisregel enthielten, sondern einen selbständigen Deliktstatbestand schafften. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass danach der beamtete Aufsichtspflichtige günstiger gestellt sei als der allgemeine Aufsichtspflichtige, der nach § 832 BGB den Entschuldigungsbeweis führen müsse. Eine solche Begünstigung von fahrlässig ihre Amtspflicht verletzenden Beamten sei aber auch sonst dem Gesetz nicht fremd, wie sich aus § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 BGB ergebe. Andererseits könne eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 839 BGB auch dann begründet sein, wenn einer der sonstigen Deliktstatbestände nicht oder nicht voll verwirklicht sei. Soweit es sich um Ausübung öffentlicher Gewalt handele, komme dem Geschädigten überdies zugute, dass er sich an den Staat halten könne, statt an den möglicherweise nicht leistungsfähigen Beamten (Senat aaO).
21
Ergänzend wird angeführt, für eine analoge Anwendung der Beweislastregel des § 832 BGB fehle es an den Analogievoraussetzungen der Rechtsähnlichkeit und der planwidrigen Regelungslücke (Oberhardt aaO S. 315). Einer Übertragung der Beweislastregel des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Amtshaftungsanspruch bedürfe es im Übrigen auch deshalb nicht, weil mit Hilfe der flexiblen, im Bereich des Amtshaftungsanspruchs bestehenden Instrumentarien der Beweiserleichterung etwaige Beweisschwierigkeiten bei einer möglichen Unbilligkeit interessengerecht gelöst werden könnten (Oberhardt aaO S. 303 ff, 324).
22
bb) Nach anderer Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, soll die in § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Beweislast auch bei öffentlich-rechtlichen Aufsichtsverhältnissen Anwendung finden (OLG Köln MDR 1999, 997, 998; Marburger, VersR 1971, 777, 788; Mertens, MDR 1999, 998; Staudinger/Belling [2012], BGB, § 832 Rn. 211; Soergel/Krause [2005], BGB, § 832 Rn. 19; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 832 Rn. 3; Schaub in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl., § 832 Rn. 2; Ansgar Staudinger in Hk-BGB, 7. Aufl., § 832 Rn. 4; Geigel/Kapsa, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 20. Kap. Rn. 251; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 12 Rn. 13; so wohl auch Moritz in JurisPK [2012], BGB, § 832 Rn. 10 f). Es könne keinen Unterschied machen, ob eine bestehende Aufsichtspflicht sich als Amtspflicht darstelle oder nicht (so in einem vergleichbaren Fall OLG Köln aaO: "konkret also, ob die Steine vom Gelände eines städtischen Kindergartens oder eines Kindergartens in freier Trägerschaft geworfen wurden." ). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zudem sowohl bei der Haftung für Tiere als auch bei der Haftung für den Zustand von Gebäuden die Beweislastregeln des § 833 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, 1047) beziehungsweise des § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501) im Rahmen des § 839 BGB entsprechend herangezogen. Ein plausibler Grund, warum für § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB etwas anderes gelten solle, sei nicht zu erkennen (OLG Köln; Staudinger/Belling; Ansgar Staudinger; Mertens, jew. aaO; Marburger aaO S. 788). Auch die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB regele - wie § 836 BGB - nur einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht , da auch sie der Verhinderung von Schäden an Rechtsgütern Dritter infolge einer "Verkehrseröffnung" diene (Mertens aaO S. 998 f). Zudem finde im Fall der Aufsichtspflicht die Beweislastumkehr ihren Grund darin , dass dem Geschädigten regelmäßig der Nachweis der Aufsichtspflichtverletzung ohne Einblick in die internen Vorgänge beim Verpflichteten nicht möglich sein werde (Staudinger/Belling aaO; Mertens aaO S. 999; Spindler; Moritz, jew. aaO; Marburger aaO S. 788). Es entspreche dem Wesen der Aufsichtspflicht als einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Geschädigten, dass der Pflichtige Rechenschaft darüber ablege, was er zur Erfüllung seiner Pflicht getan habe (Staudinger/Belling aaO). Diese ratio greife unabhängig davon, ob die Aufsichtspflicht dem Pflichtigen aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses oder als Amtspflicht obliege (Mertens aaO). Der zur Begründung der Nichtanwendbarkeit der Beweislastregel des § 832 BGB herangezogene Verweis auf die gesetzlichen Haftungsprivilegien des seine Amtspflicht verletzen- den Organwalters (§ 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 BGB) trage nicht, weil diese sämtlich auf anderen Erwägungen beruhten als solchen, die für die Verteilung der Beweislast maßgeblich seien (Mertens aaO). Auch lasse die Tatsache, dass der Kreis der Amtspflichten weiter reiche als das Verbot, die durch §§ 823 ff BGB geschützten Güter zu verletzen, keinen Schluss darauf zu, dass der Geschädigte auf anderem Gebiet (beweismäßig) schlechter zu stellen sei (Mertens aaO). Schließlich habe das Argument, dem Geschädigten einer Amtspflichtverletzung stehe ein leistungsfähiger Schuldner gegenüber, in anderen Fällen der Beweislastumkehr die Rechtsprechung zu Recht nicht davon abgehalten, auch diese auf die haftende Körperschaft überzuleiten. Die Frage, wer hafte, habe mit der Frage, wer welche Haftungsvoraussetzungen darlegen und beweisen müsse, nichts zu tun (Mertens aaO).
23
cc) Der Senat schließt sich - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 15. März 1954, aaO) - der zuletzt genannten Auffassung an. Die Beweislastregel des § 832 BGB gilt auch im Rahmen der Haftung für die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
24
Die den Bediensteten einer Kindertagesstätte obliegende Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder ist, soweit sie der Vermeidung von Schäden Dritter dient, eine besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflichten, wie sie allgemein von der Grundnorm des § 823 BGB erfasst werden. Im Bereich der privatrechtlichen Haftung ist sie in § 832 BGB geregelt, der im Rahmen der §§ 823 ff BGB einen eigenständigen Haftungstatbestand bildet (Staudinger/ Belling aaO Rn. 2 mwN). Zwar ist für eine unmittelbare Anwendung der deliktsrechtlichen Haftungstatbestände der §§ 823 ff BGB im Fall von Amtspflichtverletzungen grundsätzlich kein Raum, weil § 839 BGB insofern einen Sondertat- bestand darstellt (Senat, Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501). Dies bedeutet indes nicht, dass die besonderen Beweislastregeln der §§ 832, 833 Satz 2 und § 836 BGB im Rahmen der Amtshaftung keine Anwendung finden können. Verdrängt werden durch den Sondertatbestand des § 839 BGB lediglich die Haftungstatbestände der §§ 823 ff BGB als solche, nicht hingegen die in ihnen enthaltenen besonderen Beweislastregeln (vgl. Senat aaO zur Anwendbarkeit von § 836 BGB sowie Urteil vom 26. Juni1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, 1047, 1048 zur Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 833 Satz 2 BGB).
25
Soweit demgegenüber in der Entscheidung des Senats vom 15. März 1954 (aaO) die Nichtanwendbarkeit der in § 832 BGB enthaltenen Beweislastregel im Bereich der Amtshaftung angenommen wird, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Der dort zur Begründung herangezogene Normcharakter des § 832 BGB als selbständiger Deliktstatbestand ist für die Anwendbarkeit der in ihm zugleich enthaltenen Beweislastregel im Rahmen der Amtshaftung nicht von entscheidender Bedeutung. Insbesondere hat die Verdrängung des Haftungstatbestandes des § 832 BGB durch den Sondertatbestand des § 839 BGB nicht zwingend zur Folge, dass die in § 832 BGB enthaltenen Beweislastregel zu vernachlässigen wäre. Letztere ist hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit im Bereich der Amtshaftung vielmehr getrennt zu betrachten. Ein Grund, sie insoweit anders zu behandeln als die - ebenfalls eine Vermutung mit Möglichkeit des Entlastungsbeweises enthaltenden - Beweislastregeln des § 833 Satz 2 und des § 836 BGB, ist nicht erkennbar. Die Anwendung der Beweislastregel des § 832 BGB stellt auch nicht die grundsätzliche Ausgestaltung der gesetzlichen Amtshaftung als Haftung für Verschulden in Frage. Letzteres wird lediglich vermutet , nicht aber als Haftungsvoraussetzung derogiert.
26
Die Geltung der Beweislastregel des § 832 BGB im Bereich der Amtshaftung ist sachlich gerechtfertigt. Für eine Haftung für eine vermutete Aufsichtspflichtverletzung sprechen dort dieselben Gründe wie im Bereich der privatrechtlichen Haftung (Mertens aaO S. 999). Es entspricht dem Wesen der Aufsichtspflicht als einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Geschädigten, dass der Pflichtige Rechenschaft darüber ablegt, was er zur Erfüllung seiner Pflicht getan hat (Staudinger/Belling aaO Rn. 211 unter Hinweis auf Prot II 595). Dagegen ist dem Geschädigten der Nachweis der Aufsichtspflichtverletzung häufig nicht möglich, da er regelmäßig nicht weiß, welche konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichtspflicht im Einzelfall ergriffen beziehungsweise unterlassen wurden. Die sonst im Bereich der Amtshaftung bis hin zum Anscheinsbeweis geltenden Beweiserleichterungen helfen ihm insoweit nicht, da sie eine Amtspflichtverletzung - hier: eine Aufsichtspflichtverletzung - gerade voraussetzen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03, VersR 2005, 1079, 1082 f). Vor der Beweisnot, in die er geriete, wenn er eine Aufsichtspflichtverletzung der Erzieherinnen nachzuweisen hätte, vermag ihn daher nur die Vermutung gemäß § 832 BGB zu bewahren.
27
Gegen eine Anwendung der Beweislastregel des § 832 BGB im Bereich der Amtshaftung können schließlich nicht die in § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 BGB bestimmten gesetzlichen Haftungsprivilegien des Amtsträgers angeführt werden. Sie weisen nach Inhalt und Grund keinen Zusammenhang mit der Beweislastregel des § 832 BGB auf (vgl. Mertens aaO). Auch kann mit ihnen nicht eine generelle Haftungsprivilegierung des Amtsträgers gerechtfertigt werden unabhängig von deren Anwendungsbereich und sachlicher Berechtigung.
28
Nach alledem ist kein überzeugender Grund für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Beweislast danach ersichtlich, ob die (im Übrigen inhaltsglei- che) Aufsichtspflicht dem Betreffenden als Amtspflicht oder als privatrechtliche Pflicht obliegt. Die in § 832 BGB enthaltene Beweislastregel ist gleichermaßen in beiden Konstellationen anwendbar.
29
4. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Sachvortrag der Beklagten.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 23.08.2011 - 11 O 36/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2012 - 1 U 1086/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - III ZR 226/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - III ZR 46/06

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. März 2006 - 12 U 298/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - III ZR 124/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2014 - III ZR 245/13

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Tatbestand Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht zukünftiger materieller und immaterieller Schäden in Form der Amtshaftung aufgrund eines Skiunfalls. Der Kläger, geboren am ... 2000, nahm a

Referenzen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 51/08 Verkündet am:
24. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf
einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert
wird.
BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08 - LG Bochum
AG Bochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren Sohn P. in Anspruch.
2
Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte P. und sein 7 Jahre und 7 Monate alter Freund M. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich das Fahrzeug des Klägers. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem P. vor dem Schadensereignis gespielt hatte.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.050,25 € zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in NZV 2008, 347 veröffentlicht ist, hat der Kläger keinen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil P. das Fahrzeug des Klägers zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.
5
Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Der Kläger habe keine Umstände bewiesen, die für einen über das normale Maß erhöhten Aufsichtsanlass sprächen. Insbesondere handele es sich bei dem einzigen vom Kläger angeführten Beispiel - "Offenstellen" der Haustür im Sinne der Blockade des Schließmechanismus - nicht um einen "üblen Streich", sondern um ein nachvollziehbares kindliches Verhalten. Soweit der Kläger aus den streitgegenständlichen Handlungen selbst Rückschlüsse auf den Erziehungsstand und schädliche Neigungen ziehen wolle, greife diese Argumentation nicht. Im vorliegenden Fall hätten die Beklagten mit einem Exzess dieses Ausmaßes nicht rechnen müssen und es sei auch nicht ersichtlich, dass P. bereits in der Vergangenheit durch die mutwillige Beschädigung fremden Eigentums aufgefallen sei. Bei dem Spielplatz, auf dem sich P. vor dem Schadensereignis aufgehalten habe, habe es sich auch unter Berücksichtigung des angrenzenden Parkplatzes nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt.
6
Die Beklagte zu 2 habe ihrer Aufsichtspflicht auch in der konkreten Situation genügt. Es sei davon auszugehen, dass sie P. am fraglichen Tag zunächst auf den Spielplatz begleitet und dann den Spielplatz verlassen habe, um in ihrer Wohnung die Toilette aufzusuchen. Vor dem Toilettengang habe sie P. angewiesen , den Spielplatz nicht zu verlassen. Die Behauptung des Klägers, P. sei "nicht nur fünf Minuten", sondern mindestens über einen Zeitraum von 40 Minuten unbeaufsichtigt gewesen, könne als wahr unterstellt werden. Unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes sowie der weiteren Umstände sei das unbeaufsichtigte "Spielenlassen" auf einem Spielplatz über einen Zeitraum von bis zu einer Stunde in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, nicht zu beanstanden. Eine besondere Belehrung, nicht mit Glasscherben oder anderen Gegenständen fremde PKW zu beschädigen, sei nicht erforderlich gewesen, weil sich dies auch für Kinder im Vorschulalter von selbst verstehe.

II.

7
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichtspflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - VersR 1988, 83, 84; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 - VersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - aaO; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279).
9
2. Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht den Maßstab eines normal entwickelten fast 5 1/2 Jahre alten Kindes zugrunde gelegt. Umstände, die im konkreten Fall zu einer gesteigerten Auf- sichtspflicht der Eltern führen könnten, liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Die Rügen der Revision greifen insoweit nicht durch.
10
a) Bei dieser Würdigung durfte das Berufungsgericht die Bescheinigung der Leiterin des von P. besuchten Kindergartens berücksichtigen, wonach er den Kindergarten von 2001 bis 2004 besuchte und es sich um ein ruhiges und unauffälliges Kind gehandelt habe, das keinerlei Anzeichen für aggressives Verhalten zeigte. Auch eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO kann bei der Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigung nicht auf einer ausreichenden Grundlage beruhte und nicht richtig sei, zeigt die Revision nicht auf.
11
b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, P. habe in der Vergangenheit häufiger die Haustür "offen gestellt" und damit die Hausordnung übertreten, reiche nicht aus, eine erhöhte Aufsichtspflicht zu begründen. Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Ausführungen ersichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert, nach der bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen, eine erhöhte Aufsicht geboten ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 - VersR 1960, 355, 356 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66). Wenn es dieses Verhalten sowie dessen Abstreiten nicht als derart gravierend, sondern als nachvollziehbares und typisches Verhalten eines fünfjährigen Kindes einstuft, ist dies als tatrichterliche Würdigung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
12
c) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn der Aufsichtsbedürftige bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine erhöhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgeworfenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen.
13
3. Auch wenn mithin von einem normal entwickelten fast 5 1/2-jährigen Kind auszugehen ist, tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings nicht das Ergebnis, dass die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten.
14
a) Normal entwickelte Kinder im Alter von fast 5 1/2 Jahren können zwar eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne dass sie auf "Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314). Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - aaO; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; OLG Karlsruhe VersR 1979, 58; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Düsseldorf VersR 1996, 710, 711; OLG München OLGR 1997, 17; OLG Hamm OLGR 1997, 49, 50; OLG Hamburg OLGR 1999, 190, 192). Kinder in diesem Alter dürfen also ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig spielen, und müssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als zulässig angesehen, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. OLG München, aaO; OLG Hamm aaO; Bernau NZV 2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.).
15
b) Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht aber darin, dass P. über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten bis zu einer Stunde - auch in Verbindung mit der von der Mutter erteilten Anweisung, den fraglichen Spielplatz nicht zu verlassen - unbeaufsichtigt bleiben durfte. Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 BGB von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten Dritten (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - aaO; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 - VersR 1997, 750). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein 5 1/2-jähriges Kind über einen so langen Zeitraum ohne irgendeine Aufsicht auf einem Spielplatz verbleibt.
16
Auch wenn die Beklagte zu 2 nicht voraussehen musste, dass ihr Kind fremde Kraftfahrzeuge mit Glasscherben beschädigen würde, ist bei einem fünfjährigen Kind jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei so einer langen Verweildauer ohne Aufsicht von anderen Kindern verleiten lässt oder selbst auf den Gedanken kommt, den Spielplatz zu verlassen und Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger in Betracht ziehen und deswegen dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Ein längerer Abstand ist bei Berücksichtigung des kindlichen Spieltriebs und Übermuts sowie des Bewegungs- und Aktionsradius eines fünfjährigen Kindes unter gleichzeitiger Berücksichtigung des in diesem Alter noch gegebenen ge- ringen Verständnisses für das Eigentum Dritter zur Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht ausreichend (vgl. Bernau NZV 2008, 329, 331).
17
4. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt, ob und in welcher Weise die Eltern der ihnen obliegenden Belehrungspflicht nachgekommen sind. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, nach der Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens richten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1992 - VI ZR 194/91 - r+s 1992, 233). Dabei hängt es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO). Im Hinblick darauf mag die Beklagte zu 2 nicht vorausgesehen haben, dass ihr Sohn fremde Fahrzeuge mit Glasscherben beschädigte. Dies entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, ein 5 1/2-jähriges Kind regelmäßig anzuhalten , fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen. Eine solche allgemeine Belehrung ist im Alter von 5 1/2 Jahren in Anbetracht des Spieltriebs, des Erkundungsdrangs und des noch nicht ausgereiften Verständnisses für das Eigentum Dritter erforderlich, um die Schädigung fremden Eigentums möglichst zu vermeiden. Davon wäre auch die konkrete Beschädigung fremder Autos mit umfasst gewesen.

III.

18
Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dies gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Revision und der Revisionserwiderung aufzuklären, wie lange die Beklagte zu 2 ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist und insbesondere, ob sie gemäß ihrem Vorbringen und ihrer Aussage bei ihrer Parteivernehmung nach ca. 10 Minuten wieder zum Spielplatz zurück kam, P. aber dort nicht mehr angetroffen und ihn sodann gesucht hat. Das Berufungsgericht wird auch Gelegenheit haben , ggf. zu prüfen, inwieweit ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 gegeben ist, zu dessen Aufsichtspflicht es bisher keine Feststellungen getroffen hat. Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 13.03.2007 - 65 C 305/05 -
LG Bochum, Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 S 80/07 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

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aa) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters , an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (z.B.: BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f jeweils m.w.N.).
8
a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters , an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dies kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f; vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558; Senat, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 - NJW-RR 2008, 1484, 1485, Rn. 22).

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26. Oktober 2005 - 1 O 141/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten durch Kindergärtnerinnen im Dienst der beklagten Gemeinde.
Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ..., das in seinem hinteren Bereich an das Gelände des von der Beklagten betriebenen Waldkindergartens grenzt und von diesem durch einen 1,80 m hohen Lamellenzaun abgetrennt ist. Am Nachmittag des 16.06.2004 spielte auf dem Kindergartengelände eine Gruppe von drei bis vier Kindern im Alter von vier und fünf Jahren; diese Kinder befanden sich auf der unteren Terrasse des Außengeländes, das von dem oberen Teil der Freifläche aus nicht einsehbar ist.
Die Kläger behaupten, dass diese Kinder auf Bäume geklettert und von dort aus Steine und Holzstücke auf das mit Acrylglas gedeckte Dach ihrer Pergola geworfen hätten; dabei seien durch die annähernd faustgroßen Steine zwei 50 cm lange Risse in der Überdachung entstanden. Dieser Schaden sei von der beklagten Gemeinde zu ersetzen, weil die Erzieherinnen des Waldkindergartens ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hätten. Nach Lage der Dinge hätten die Erzieherinnen stets Blickkontakt mit den Kindern halten und einschreiten müssen, als sie Steine aufgehoben und auf das Nachbargrundstück geworfen hätten. Geltend gemacht werden Reparaturkosten für die Überdachung in Höhe von 1.858,32.- EUR, außerdem Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (169,77.- EUR) und eine Auslagenpauschale (25.- EUR).
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger von 2.053,09.- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Risse im Dach der Pergola durch Steinwürfe entstanden seien, und leugnet eine Aufsichtspflichtverletzung. Am Nachmittag des 16.06.2004 seien vier Erzieherinnen auf der oberen Terrasse des Außengeländes tätig gewesen, wo sie 18 bis 20 Kinder beaufsichtigt hätten. Eine Erzieherin habe in Abständen von 20 bis 25 Minuten nach der unten spielenden Gruppe gesehen; dies sei bei Kindern im Alter von vier bis fünf Jahren ausreichend gewesen, zumal sich diese in keiner Weise auffällig verhalten hätten.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten den Nachweis nicht geführt, dass der Schaden durch die angeblichen Steinwürfe verursacht worden sei.
10 
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie beanstanden die Tatsachenfeststellung des Landgerichts.
11 
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
II.
12 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
13 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, gem. § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG Ersatz für die beschädigte Terrassenüberdachung zu leisten.
A.
14 
Die Zurückweisung der Berufung kann allerdings nicht damit begründet werden, dass die Kläger den Nachweis nicht geführt hätten, die Überdachung der Pergola sei durch Steinwürfe der Kinder beschädigt worden. Diese tatsächliche Feststellung des Landgerichts kann der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weil sie, was die Berufungsbegründung zu Recht rügt, die angebotenen und zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausschöpft und damit gegen das Gebot der vollständigen Würdigung des gesamten Prozessstoffes (§ 286 Abs. 1 ZPO) verstößt.
15 
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der vernommene Zeuge habe keine Angaben darüber machen können, ob die Risse wie behauptet entstanden seien, weil er den Vorgang nicht selbst beobachtet, sondern nur Geräusche gehört habe, die auf Steinwürfe hindeuteten. Hieraus und aus dem Umstand, dass bei Rückkehr der Kläger Steine auf dem Dach der Pergola gefunden und Risse im Acrylglas festgestellt worden seien, könne nicht mit der nötigen Sicherheit auf einen Ursachenzusammenhang geschlossen werden. Der Beweis eines ersten Anscheins komme den Klägern nicht zugute. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, denn ob durch einen Steinwurf Risse dieser Art entstünden, hänge nicht nur von dem Gewicht des Steins, sondern auch von der individuellen Art des Wurfes ab, die sich im Nachhinein durch einen Sachverständigen nicht rekonstruieren lasse. Es sei deshalb nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass die Risse in der Überdachung schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden seien.
16 
Das Landgericht hätte, da es nach seinem Rechtsstandpunkt auf die Feststellung einer Schadensverursachung durch die Kindergartenkinder ankommen konnte, die Aussage des Zeugen, der das Treiben der Kinder beobachtet und das Aufschlagen der Steine auf der Überdachung gehört haben will, würdigen müssen; davon ausgehend wäre Sachverständigenbeweis zu erheben gewesen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Steine der beobachteten Art und Größe ein Acryldach beschädigen und die geltend gemachten Risse verursachen können. Abhängig von dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten dann die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Kläger nach § 448 ZPO oder deren Anhörung (BGH VersR 1992, 867; BGH Urteil vom 07.02.2006 - VI ZR 20/05) zu der Frage vorliegen können, ob die Risse bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall vorhanden waren oder nicht.
B.
17 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedarf es jedoch keiner Klärung dieser Frage. Der Senat kann unterstellen dass der Schaden durch Steinwürfe der Kinder verursacht wurde. Offen bleiben kann auch, ob die Erzieherinnen der Beklagten am Nachmittag des 16.06.2004 die Kinder auf der unteren Terrasse zu lange unbeaufsichtigt ließen. Denn die Kläger haben den Nachweis nicht geführt, dass eine solche Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden wäre. Bleibt die Kausalität der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden offen, geht dies zulasten der Anspruchsteller.
18 
1. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kann nur § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG, nicht aber § 832 BGB sein. Neben § 839 BGB findet § 832 BGB als selbständige Anspruchsgrundlage ebenso wenig Anwendung wie § 823 BGB. Die für den Anspruchsteller günstigeren Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast nach § 832 BGB sind im Rahmen der Amtshaftung auch nicht entsprechend heranzuziehen.
19 
a) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern und der Beklagten waren öffentlich rechtlich geregelt, so dass die Erzieherinnen bei der Ausübung der Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern und Dritten gegenüber ein öffentliches Amt im Sinne von § 839 BGB wahrnahmen. Bei der Einrichtung von Kindergärten handelt es sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge; Aufgaben, Ziele und pädagogische Leitlinien der Kinderbetreuung sind öffentlich rechtlich geregelt und bestimmen sich insbesondere nach dem Landesgesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen vom 26. März 2003 (GBl. 161-166) i.V.m. dem Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden Württemberg in der Fassung vom 19. April 1996 (GBl. 457) sowie den einschlägigen Bestimmungen des SGB VIII (§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 22 ff). Träger der Einrichtung ist die beklagte Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, die den Kindergarten in ihrer Eigenschaft als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eingerichtet hat und betreibt. Hinzukommt, dass für den Besuch des Kindergartens nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelte öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden und dies durch Satzung geregelt ist. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass der Besuch des Kindergartens, anders als der Schulbesuch, auf freiwilliger Basis erfolgt, für die Einordnung der Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und den zu beaufsichtigenden Kindern keine entscheidende Bedeutung zu (wie hier für einen kommunalen Kindergarten OLG Dresden NJW-RR 1997, 858; OLG Düsseldorf VersR 1996, 710; offen gelassen von OLG Köln, MDR 1999, 997).
20 
b) Die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen stellt eine Amtspflicht im Sinne von § 839 BGB dar und unterscheidet sich nach Art und Inhalt nicht von den privatrechtlich begründeten Aufsichtspflichten, die die Grundlage der Haftung nach § 832 BGB bilden. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass nach § 832 BGB sowohl die Verletzung der Aufsichtspflicht als auch deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden vermutet wird. Danach liegt die Darlegungs- und Beweislast für Kausalität und Verschulden beim Aufsichtspflichtigen, während sich der aufsichtspflichtige Beamte im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB insoweit besser stellt (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1997, 857-859). Diese Ungleichbehandlung ist de lege lata hinzunehmen. Die Haftung des Beamten ist in § 839 BGB selbständig und abschließend geregelt und lässt für die Anwendung der allgemeinen Deliktstatbestände in §§ 823 ff BGB keinen Raum (BGHZ 13, 25-28; OLG Hamburg OLGR 1999, 190-191; OLG Düsseldorf VersR 1996, 710; Soergel-Zeuner BGB 12. Aufl. (1998) § 832 Rdnr. 9; Staudinger-Belling/Eberl-Borges BGB (Neub. 2002) § 832, Rdnr. 22; MüKo-Wagner BGB 4. Aufl. (2004) Rdnr. 5; Palandt-Sprau BGB 65. Aufl. (2006) § 839 Rdnr. 3; a.A. OLG Köln MDR 1999, 997 mit zustimmender Anmerkung von Mertens aaO. 999). Diese abschließende Regelung steht deshalb auch einer analogen Anwendung von § 832 BGB im Rahmen der Amtshaftung entgegen. Außerdem hat der Gesetzgeber die Ausdehnung der Beweislastumkehr in § 832 Abs. 2 BGB auf weitere Fälle ausdrücklich geregelt, dort aber bewusst von der besonderen Voraussetzung eines Übernahmevertrages abhängig gemacht hat (Erman-Schiemann BGB 11. Aufl. (2004) § 832 Rdnr. 4); § 832 BGB ist damit seinerseits als eine abschließende Regelung ausgestaltet und nicht analogiefähig. Entgegen der Auffassung des OLG Köln aaO. ist auch nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung des BGH, wonach die Anwendung von § 832 BGB neben § 839 BGB aus systematischen Gründen ausgeschlossen ist (BGHZ 13, 25-28), zwischenzeitlich überholt wäre. Zwar ist zuzugeben, dass der BGH die Beweislastumkehr für die Haftung des Grundstücksbesitzers (§ 836 Abs. 1 S. 2 BGB) und des privilegierten Tierhalters (§ 833 S. 2 BGB) im Rahmen von § 839 BGB entsprechend heranzieht (BGH NJW-RR 1990 1500; VersR 1972, 1047). Jedoch unterscheiden sich diese Bestimmungen von § 832 BGB dadurch, dass es sich um Beweislastregeln, nicht aber um selbständige Deliktstatbestände handelt. Beide Vorschriften kehren für Sonderfälle der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht lediglich die Beweislast um, halten sich im Übrigen aber im Rahmen der Grundnorm des § 823 BGB (BGH NJW-RR 1990, 1500-1502), während § 832 BGB nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung einen eigenständigen Deliktstatbestand darstellt, der neben die in ihren Voraussetzungen abschließend geregelte Haftung nach § 839 BGB tritt (vgl. BGHZ 13, 25-28).
21 
Die Besserstellung des beamteten Aufsichtspflichtigen gegenüber sonstigen Aufsichtspflichtigen hat dabei keine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung zur Folge. Zum einen findet sich die Begünstigung von fahrlässig ihre Amtspflicht verletzenden Beamten auch in anderen Bestimmungen (§ 839 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 3 BGB) und ist dort gesetzlich gewollt, zum anderen kann eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 839 BGB auch dann begründet sein, wenn einer der sonstigen Deliktstatbestände nicht oder nicht voll verwirklicht ist (vgl. BGHZ 13, 25-28).
22 
2. Für den vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Erzieherinnen der Beklagten eine Amtspflicht verletzt haben, indem sie die Kinder zu lange Zeit unbeaufsichtigt spielen ließen. Die Erzieherinnen waren jedenfalls nicht verpflichtet, die Kinder von der unteren Terrasse des Kindergartens fernzuhalten oder sie dort ununterbrochen im Auge zu behalten. Dass bereits vor Duldung des Weggangs in den nicht einsehbaren unteren Teil des Kindergartengeländes ein konkreter Anlass für die Annahme einer Gefährdung fremden Eigentums bestand, haben die Kläger nämlich nicht dargetan. Grund zum Einschreiten hatten die Erzieherinnen deshalb hier erst, als sie die angeblichen Steinwürfe bemerkten bzw. hätten bemerken müssen. Für diesen Fall aber haben die Kläger den Nachweis nicht geführt, dass ein solches Unterlassen für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden wäre. Bleiben insoweit Zweifel, geht dies zu ihren Lasten.
23 
a) Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern (OLG Düsseldorf VersR 1996, 710, OLG Dresden NJW-RR 1997, 858). Welche Maßnahmen dabei zumutbar sind, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des insgesamt angestrebten Erziehungsziels entscheiden; den Aufsichtspflichtigen ist ein gewisser Freiraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen zu belassen (OLG Dresden aaO., OLG Hamm NJW-RR 1988, 798). Bei Anlegung dieser Maßstäbe waren die Erzieherinnen der Beklagten jedenfalls nicht verpflichtet, die auf der unteren Ebene des Kindergartens spielende Gruppe ununterbrochen im Auge zu behalten.
24 
Zwar sind die Anforderungen bei der Beaufsichtigung einer Gruppe höher als bei der Beaufsichtigung einzelner, weil eine Gruppe eine Eigendynamik entfaltet und die Kinder sich dadurch nicht nur größeren Verletzungsgefahren aussetzen, sondern auch tendenziell eher zu Dummheiten neigen, die auch Dritte schädigen können. Dem steht jedoch gegenüber, dass es sich vorliegend nur um eine kleine Gruppe von drei bis vier Kindern handelte. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten handelte es sich um altersentsprechend normale Kinder ohne besondere Auffälligkeiten. Auch spielten die Kinder auf einem eingezäunten Gelände, das aus Sicht des klägerischen Grundstücks durch einen 1,80 hohen Lamellenzaun abgetrennt war und besondere Gefahren für unbeteiligte Dritte nicht erkennen lässt. Entgegen der Auffassung des OLG Köln aaO. kommt es dabei für den im Verhältnis zu den Klägern maßgeblichen Inhalt der Amtspflicht nicht auf eine mögliche Selbstgefährdung der Kinder und die sich hieraus ergebenen Aufsichtspflichten, sondern allein darauf an, was unter den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar war, um Risiken für Dritte auszuschließen. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger lediglich pauschal vorgetragen, dass es zu einem vergleichbaren Vorfall im Jahr 2003 gekommen sei, wobei Spielsachen auf das Grundstück der Kläger geworfen worden seien, dort aber nur geringen Schaden an Grünpflanzen verursacht hätten. Vergleichbare Vorfälle dieser Art konnten zwar geeignet sein, eine gesteigerte Aufsichts- und Kontrolldichte für die Erzieherinnen zu begründen, jedoch wurden solche von der Beklagten bestritten. Es wäre Sache der Kläger gewesen, hierzu und zu etwaigen weiteren Vorfällen substantiiert vorzutragen. Auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags hatte bereits das Landgericht hingewiesen.
25 
b) Die Kläger haben den Nachweis nicht geführt, dass eine etwaige Aufsichtspflichtverletzung ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden wäre. Denn waren die Erzieherinnen der Beklagten nicht verpflichtet, die Kinder auf der unteren Terrasse ständig im Auge zu behalten, hätte eine Amtspflicht zum Einschreiten erst bestanden, als diese von dem streitigen Vorgang Kenntnis erlangt oder eine Kenntnisnahme schuldhaft versäumt hätten. Nach Lage der Dinge ist dann aber nicht ausschließen, dass die behaupteten Schäden schon bei den ersten Würfen entstanden sind und damit zu einem Zeitpunkt, als eine Pflicht einzuschreiten noch nicht bestand. Bleibt offen, ob die behauptete Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist oder nicht, geht dies zulasten der hierfür im Rahmen von § 839 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Kläger. Im Verhältnis zur Beklagten kommt den Klägern auch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zugute, denn die Kinder - hier käme die Vorschrift zum Zuge - stehen als Verursacher fest (BGH NJW 1999, 2895).
III.
26 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Verhältnis von § 832 BGB zu § 839 BGB ist höchstrichterlich entschieden (BGHZ 13, 25-28). Die späteren Entscheidungen des BGH zu der entsprechenden Anwendbarkeit von § 836 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 833 S. 2 BGB im Rahmen der Amtshaftung bieten nach Auffassung des Senats keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da diese Vorschriften, wie oben ausgeführt, einen anderen Regelungsgehalt haben und anders zu beurteilen sind als § 832 BGB.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 254/03
Verkündet am:
21. Oktober 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein
Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem
Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").
Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten
) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Jugendamts
bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - "Antrittsbesuch"
des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständigkeitswechsels
das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete
Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert
worden wären, Beweiserleichterungen zu.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Ge sichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des ihm während seines Aufenthalts in einer Pflegefamilie entstandenen Schadens in Anspruch.
Der am 2. Juni 1989 nichtehelich geborene Kläger war im Dezember 1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt H. (Bayern) mit Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter den Eheleuten R. zur Vollzeitpflege zugewiesen worden. Im Herbst 1993 verzog die Familie R. nach W. (Baden-Württemberg), das zum Bezirk des Bekl agten gehört. Mit
Schreiben vom 7. April 1994 ersuchte das Landratsamt H. den Beklagten unter Zusicherung einer Kostenerstattung um "Übernahme des Hilfefalles". Der Beklagte verweigerte jedoch in der Folgezeit die Übernahme der Zuständigkeit, weil nicht sicher sei, ob der weitere Aufenthalt des Klägers bei seinen Pflegeeltern überhaupt von Dauer sein werde. Dies begründete der Beklagte damit, daß die leibliche Mutter sich geweigert hatte, einen vom JugendamtH. ausgearbeiteten neuen Hilfeplan zu unterschreiben, und erklärt hatte, sie sei mit der Unterbringung des Klägers bei der Familie R. nicht einverstanden. Nach einer sich über Jahre hinziehenden schriftlichen Auseinandersetzung der beiden Jugendämter über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Kläger kam es am 9. April 1997 - noch unter Federführung des Jugendamts H. - in den Amtsräumen des Beklagten zu einem Hilfeplangespräch der Mitarbeiterin des Jugendamts H. mit der Mutter des Klägers und der Pflegemutter, an dem auch die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Beklagten teilnahm. Die Mitarbeiterin des Jugendamts H. nahm am selben Tag auch einen Hausbesuch bei der Pflegefamilie vor, über den sie in einem, der Beklagten anschließend zugeleiteten, "Gesprächsprotokoll“ berichtete. Nachdem die Mutter des Klägers bei dem Gespräch im April 1997 letztlich in den weiteren Verbleib ihres Sohnes bei den Pflegeeltern eingewilligt hatte, erklärte sich der Beklagte am 1. Juni 1997 zur Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des Klägers bereit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Obhut der Eheleute R. insgesamt drei Vollzeitpflegekinder (der Kläger und die im Mai 1994 im Alter von drei und anderthalb Jahren aufgenommenen - seither auch vom Jugendamt des Beklagten betreuten - Geschwister Alois und Alexander E. ) sowie drei eheliche Kinder. Am 27. November 1997 starb das jüngste der drei Pflegekinder - der fünfjährige Alexander E. -, und zwar, wie die ärztliche Untersuchung ergab, an Unterernährung. Hierbei stellte sich heraus, daß auch
der Kläger und das Pflegekind AloisE. an extremem Untergewicht litten. Beide waren in einer nach Gewicht und Größe altersentsprechenden Verfassung von den Pflegeeltern aufgenommen worden, dann aber bald in ihrer Entwicklung hinter der statistisch zu erwartenden zurückgeblieben; der Kläger wog zuletzt mit acht Jahren bei einer Körpergröße von 104 cm, die der Durchschnittsgröße eines Vierjährigen entsprach, noch 11,8 kg. Ein normal entwikkeltes Kind im Alter des Klägers wäre 130 cm groß und 23 kg schwer gewesen.
Die Pflegeeltern wurden 1999 vom Landgericht S. wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatten sie - während sie die eigenen Kinder gut versorgten - den Pflegekindern zu wenig, Minderwertiges oder gar nichts zu essen gegeben, sie aber auch eingesperrt und geschlagen. Nach den Sommerferien Mitte September 1997, als der abgemagerte Zustand der Pflegekinder nunmehr für jedermann sichtbar war, hatten die Pflegeeltern diese von der Außenwelt abgeschottet, insbesondere hatten sie den Kläger nicht mehr zur Schule geschickt. Sie hatten die permanente Unterernährung der Pflegekinder selbst in Kenntnis dessen fortgesetzt, daß dies zum Tode der Kinder führen werde.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, das Jugendamt des Beklagten habe seine ihm gegenüber obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt. Er behauptet, bei einem früheren und ordnungsgemäßen Einschreiten der Bediensteten des Beklagten wäre sein Leiden in der Pflegefamilie aufgedeckt und vorzeitig beendet worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben der zuletzt auf die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle
und zukünftige immaterielle Schäden aus dem Aufenthalt bei den Pflegeeltern seit dem 22. September 1994 gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NJW 2003, 3419 m. Anm. Meysen aaO S. 3369):
Das Jugendamt des Beklagten sei mit dem Umzug der Pflege familie R. nach W. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall des Klägers zuständig geworden, denn der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren in der Obhut der Pflegefamilie befunden und sein weiterer Aufenthalt sei wegen der Verhältnisse in seiner Herkunftsfamilie auch auf Dauer zu erwarten gewesen. Dies hätten die Mitarbeiter des Beklagten schon im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens im April 1994, spätestens aber nach Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 erkennen müssen. Insoweit habe auch keine Zuständigkeit des Landratsamts H. mehr bestanden. Zwar müsse bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständig gewesene Träger seine Leistungen gemäß § 86c SGB VIII noch so
lange fortsetzen, bis der neue Träger seinerseits die Leistung aufnehme, es handele sich bei der Vorschrift des § 86c SGB VIII aber nicht um eine Zuständigkeitsregelung , sondern allein um eine materielle Anspruchsgrundlage des Leistungsberechtigten. Dem Berechtigten solle hierdurch nicht der Anspruch gegen den neu zuständig gewordenen Träger genommen werden, sondern er erhalte einen zusätzlichen Verpflichteten. Der Beklagte habe daher durch die pflichtwidrige Verweigerung der Übernahme der Leistungspflichten den Eintritt seiner Zuständigkeit nicht umgehen können. Aufgrund dessen hätten die Mitarbeiter des Beklagten spätestens zwei Monate nach Eingang des Hilfeplans - d.h. im September 1994 - den Kontakt zu der Pflegefamilie herstellen müssen.
Aber auch nach der tatsächlichen Übernahme der Verantwo rtung hätten die Mitarbeiter des Beklagten ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, denn ein persönlicher Kontakt sei erst für Juni 1998 geplant gewesen.
Bei der Prüfung der Fortführung der Hilfe zur Erzieh ung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII wäre zeitnah nach der Übernahme der Verantwortung eine kindgerechte Anhörung des Klägers geboten gewesen; denn bei Aufstellung des als Vorbereitungsmaßnahme für die Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe dienenden und während der Dauer der Hilfemaßnahme fortzuschreibenden Hilfeplans sehe § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine Mitwirkungsbefugnis des Kindes ausdrücklich vor. Der Hilfeplan solle dabei die Vorstellungen und Erwartungen des betroffenen Minderjährigen dokumentieren. Auch eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII werde bei entsprechender Entwicklung des Kindes ohne ein Gespräch mit ihm nur rudimentär möglich sein. Angesichts der Bedeutung der Grundrechte des Kindes erfordere die Entschei-
dung, welche Hilfemaßnahme zu gewähren sei, eine möglichst fundierte Grundlage. Der Beklagte sei daher gehalten gewesen, sich nach Übernahme der Verantwortung möglichst bald vor Ort einen unmittelbaren Eindruck von der Pflegefamilie und insbesondere vom Zustand und den Erwartungen des Klägers zu verschaffen. Als Minimum an laufender Überprüfungstätigkeit hätte eine Eingangsüberprüfung stattfinden müssen, um sich dem Kind als Ansprechpartner bekannt zu machen und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen gegebenenfalls neu festlegen zu können.
Auf seinen erkennbar problematischen Körperzustand angesp rochen, hätte der Kläger - schon 1994 - Angaben über die ihm widerfahrenen Mißhandlungen durch die Pflegeltern gemacht, die entweder zu seiner sofortigen Herausnahme aus der Pflegefamilie oder jedenfalls zu einer umgehenden medizinischen Untersuchung geführt hätten. Aber auch ohne Angaben des Klägers hätte medizinischer Rat eingeholt werden müssen, denn sein schlechter körperlicher Zustand hätte den Mitarbeitern des Jugendamts bei professioneller Betrachtung schon im Jahr 1994 auffallen und hätte sich spätestens 1996 auch einem Laien aufdrängen müssen. Dies wäre Anlaß genug gewesen, die medizinische Versorgung des Klägers zu hinterfragen. Allein auf die Angaben der Pflegeeltern hätte ein verantwortungsbewußter Mitarbeiter des Jugendamts nicht vertrauen dürfen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger noch am 9. April 1997 von der Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. als klein und kräftig beschrieben worden sei, denn damals sei für jeden Laien die unnatürliche Magerkeit und die dadurch bedingte beginnende Vergreisung im Gesicht erkennbar gewesen.
Zur Begründung der Höhe des dem Kläger zuerkannten Sch merzensgeldes hat das Berufungsgericht wesentlich darauf abgestellt, daß die Pflichtverletzung des Beklagten dazu geführt habe, daß der Aufenthalt des Klägers in der Pflegefamilie sich um über drei Jahre verlängert und sich infolgedessen sein körperlicher Zustand durch das fortdauernde Aushungern weiter verschlechtert habe, und daß der Kläger entsprechend länger den Repressalien der Pflegeltern ausgesetzt gewesen sei. Dies und das Erlebnis des Todes des als Bruder angesehenen Alexander hätten wesentlich zu einer beim Kläger festgestellten Traumatisierung beigetragen.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten in dessen Weigerung (in den Jahren 1994 bis Mitte 1997) gesehen, die den Kläger betreffenden Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2 SGB VIII, wozu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen gemäß §§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40 SGB VIII gehörten, zu übernehmen. Zutreffend geht es davon aus, daß der Beklagte nach dem Umzug der damaligen Pflegeeltern des Klägers, der Eheleute R. , nach W. örtlich für die Betreuung dieses Hilfefalls zuständig geworden ist, und daß dies für die Bediensteten des Beklagten im Herbst des Jahres 1994 erkennbar war.

a) Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder , Jugendliche und ihre Eltern bestimmt sich bei Dauerpflegeverhältnissen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Anders als in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, wonach sich die Zuständigkeit primär an dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern orientiert und ein Aufenthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen keine Veränderung der Zuständigkeit bewirkt, knüpft diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an, falls das Kind oder der Jugendliche schon zwei Jahre bei ihr lebt und sein weiterer Aufenthalt dort auf Dauer zu erwarten ist.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlich einwandfreier Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß im Streitfall nach dem Bekanntwerden des Umzugs der Pflegeeltern des Klägers und der gesamten Familie in den R. - Kreis im Herbst 1993 in bezug auf den Kläger als Pflegekind der Tatbestand des § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben war. Daran, daß die - ganze - Pflegefamilie mit dem Umzug ihren Lebensmittelpunkt nach W. verlegt hatte, in dessen Bezirk die Kinder auch die Schule bzw. den Kindergarten besuchten , bestand kein ernsthafter Zweifel. Was den Kläger anging, so befand sich dieser bereits seit Dezember 1990, also schon mehrere Jahre, in der Obhut der Eheleute R. . Sein weiterer Verbleib in der Pflegefamilie war, wie das Berufungsgericht ebenfalls tatrichterlich fehlerfrei - auch von der Revision unbeanstandet - feststellt, aus damaliger Sicht auch auf Dauer zu erwarten. Von einem Verbleib auf Dauer ist bereits dann auszugehen, wenn eine Rückkehr des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern oder einem Elternteil bis auf weiteres ausgeschlossen ist und die Pflegeperson bereit und in der Lage ist, das Kind zukunftsoffen zu betreuen (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rn. 51). Da vorliegend der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Mutter
schon vor dem Umzug weitgehend abgerissen war und sich die schlechten, für den Kläger nach der dem Beklagten vermittelten Einschätzung des JugendamtsH. untragbaren, Verhältnisse im Haushalt der Mutter (u.a. die Alkoholproblematik ) nicht wesentlich geändert hatten, andererseits es keinerlei Anzeichen dafür gab, daß die Pflegeeltern zur weiteren Betreuung des Klägers nicht mehr bereit waren, sprach auch die Zukunftsprognose für einen Verbleib des Klägers in der Familie R. . Zwar lag die Personensorge für den Kläger und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht ununterbrochen bei seiner leiblichen Mutter, weshalb diese das Kind grundsätzlich jederzeit gemäß § 1632 Abs. 1 BGB hätte herausverlangen können, wenn sie mit der Versorgung des Klägers in der Pflegefamilie nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Hierfür gab es im Zeitpunkt des Umzugs jedoch keinen Anhalt. Die Unterschriftsverweigerung der Mutter anläßlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Landratsamt H. im Juli 1994 und ihre bloße Äußerung, sich beim Vormundscha ftsgericht um eine Rückkehr des Klägers bemühen zu wollen, stand dem Fortbestand der Prognose und damit der weiter bestehenden Zuständigkeit des Beklagten nicht entgegen. Die Ernstlichkeit dieser Absichtserklärung war schon deswegen in Zweifel zu ziehen, weil es zwischen der Kindesmutter und dem Kläger bis dahin kaum Kontakt gegeben hatte und die Mutter auch in der Folgezeit keinerlei konkrete Schritte unternommen hat, um ihren angeblichen Plan in die Tat umzusetzen.

b) Nach dem Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang ist der - von der Revision bekämpften - Auslegung des Berufungsgerichts zuzustimmen , daß ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII von Gesetzes wegen ("automatisch") erfolgt, also nicht erst an eine Übernahmeentscheidung der betreffenden Behörde anknüpft (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19; Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe
SGB VIII, Loseblatt, Bd. II, Stand: 9/03, § 86 Anm. XI; Meysen, NJW 2003, 3369, 3370). Im Streitfall lag die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten jedenfalls darin, daß sie (von 1994 bis Mitte 1997) trotz entsprechenden Ersuchens des anderen Jugendamts und trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Übernahme des Klägers als Hilfefall in ihren Aufgabenbereich ablehnten.
Durch die Ablehnung der Übernahme des vom Jugendamt H. angebotenen "Hilfefalls" des Klägers - das heißt, die generelle Weigerung, überhaupt für den hilfsbedürftigen Kläger tätig zu werden - haben die Bediensteten des Beklagten entgegen der Aufassung der Revision auch materielle Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber dem (leistungsberechtigten) Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.

c) Es ist aus Rechtsgründen - bei Zugrundelegung des im A mtshaftungsrecht geltenden objektiven Verschuldensmaßstabs - auch nicht zu beanstanden , daß das Berufungsgericht bezüglich dieser Pflichtverletzung ein Verschulden (Fahrlässigkeit) der Bediensteten des Beklagten angenommen hat.
aa) Zwar war den Bediensteten des Beklagten nach Einga ng des Übernahmeersuchens im April 1994 für die zu treffende (Prognose-)Entscheidung ein gewisses "Überlegungs- und Nachforschungsrecht" zuzubilligen. Sie durften noch weitere Informationen einholen und vor allem auch den Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 abwarten. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, daß der Beklagte eine positive Prognoseentscheidung trotz der Ankündigung der Mutter, den Kläger nicht mehr länger bei den Pflegeeltern belassen zu wollen, bald nach Eingang des Hilfeplans hätte treffen können und
müssen. Denn der Hilfeplan nebst Begleitschreiben enthielt im wesentlichen die maßgeblichen Informationen, die die Mitarbeiter des Beklagten ansonsten auch dem übrigen Inhalt der Jugendhilfeakte hätten entnehmen können. In Anbetracht der Gesamtumstände hätten sich die Mitarbeiter des Beklagten jedenfalls nicht auf den rein formalen Standpunkt stellen dürfen, nur wegen der Weigerung der Kindesmutter, den Hilfeplan zu unterschreiben, sei die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts des Klägers bei der Familie R. zweifelhaft. Selbst wenn die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten die vorhandenen Informationen als nicht ausreichend angesehen hätten, wäre zumindest die Aufnahme weiterer eigener Ermittlungen geboten gewesen, um die Situation zu klären. Nach einer gewissen Übergangszeit hätten die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten ohnehin erkennen müssen, daß die Kindesmutter ihre Ankündigung nicht in die Tat umsetzen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Betreuung des Hilfefalls etwa ab Herbst 1994 hätte aufnehmen müssen, ist daher nicht zu beanstanden.
bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bewertung der - zeitweiligen - Weigerung des Beklagten, die jugendamtliche Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, als (schuldhafte) Amtspflichtverletzung unberührt von der Vorschrift des § 86c SGB VIII bleibt, wonach im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der "bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet (bleibt), bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt". Das nächstliegende Verständnis dieser Bestimmung geht - insbesondere im Zusammenhang mit der Kostenerstattungsregelung in § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB V - dahin, daß damit lediglich (zum Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen) eine Verpflichtung der bisher zuständigen Stelle gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Weitergewährung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen
währung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen Stelle als - vorrangig - "zuständig" unberührt läßt. Die Meinung der Revision, § 86c Satz 1 SGB V sei dahin zu interpretieren, daß nicht nur die Leistungsverpflichtung , sondern auch die Verfahrenskompetenz der bisher örtlich zuständigen Leistungsträger so lange als alleinige fortdauere, bis dieser nunmehr örtlich zuständige Träger die Leistung und damit die Verfahrenskompetenz übernehme, wird in der Fachliteratur nur ganz vereinzelt vertreten (vgl. Schellhorn , SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 86 Rn. 7, 23, § 86c Rn. 6) und hat im Gesetz keine Stütze. Selbst auf dem Boden dieser Ansicht hätte jedenfalls eine Verpflichtung des Beklagten zur alsbaldigen Übernahme der Kompetenz als Amtspflicht bestanden. Eine andere Frage ist, inwieweit von dem bisher zuständigen Träger weiter gewährte Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten der (neu) zuständig gewordenen Behörde zugute kommen können; darum geht es hier nicht.
2. Entgegen den Rügen der Revision halten auch die Ausführungen im Berufungsurteil über den Ursachenzusammenhang zwischen der genannten Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten und den Schäden, die der Kläger in der Pflegefamilie erlitten hat (haftungsausfüllende Kausalität), der rechtlichen Prüfung stand.
Bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten (vgl. Staudinger/Wurm BGB [2002] § 839 Rn. 231 f m.w.N.).

a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß das Juge ndamt des Beklagten im Falle der (pflichtgemäßen) Übernahme der Aufgaben für den Klä-
ger gehalten gewesen wäre, sich zeitnah mit dem Zuständigkeitswechsel ein persönliches Bild vom Kläger zu machen und sich über die Lebensumstände des Klägers vor Ort bei der Pflegefamilie zu vergewissern.
aa) Es kann offenbleiben, ob und in welcher Form schon der - noch vom JugendamtH. turnusmäßig in Gang gesetzte - Hilfeplanprozeß für sich die Einbeziehung des Klägers persönlich erforderte (vgl. § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII); die vom Berufungsgericht (auch) unter diesem Gesichtspunkt erörterte "Anhörung" des Klägers dürfte allerdings, ohne daß dies weiter vertieft zu werden braucht, für die Ausstellung des neuen Hilfeplans schon deshalb nicht unbedingt angezeigt gewesen sein, weil eine grundlegende Änderung der Art der zu gewährenden Hilfe überhaupt nicht anstand.
bb) Jedenfalls hätte aus der Sicht des Jugendamts des Bekla gten - unterstellt, es hätte pflichtgemäß seine Zuständigkeit bejaht - Anlaß für eine alsbaldige persönliche Kontrolle nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestanden.
(1) Nach dieser Vorschrift soll das Jugendamt den Erforde rnissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle - d.h. im Haushalt der Pflegefamilie - überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Regelung begründet unbeschadet ihrer Formulierung als Soll-Vorschrift gebundenes Ermessen, ist also als verpflichtend anzusehen (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht , 3. Aufl., Bd. 2, § 37 Rn. 43; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, Bd. 1, Vorbem. §§ 11 bis 41 Rn. 48 ff). Sie ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden. Die
Anfügung des im Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 11/5948 S. 14) noch nicht enthaltenen Absatz 3 in § 37 SGB VIII, die erst auf die Anregung des Bundesrats erfolgte, sollte hervorheben, daß die Sorge um das Wohl eines bei einer Pflegeperson untergebrachten Kindes oder Jugendlichen auch nach der Vermittlung weiterhin Aufgabe des Jugendamtes bleibt (s. die Begründung in der Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 11/5948 S. 123, 133). Die Vorschrift knüpft dabei an die Pflegekinderaufsicht des § 31 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) an (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 42). Sie steht daher, wie der Revision zuzugeben ist, in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der übrigen Grundkonzeption des SGB VIII, das - in bewußter Abkehr vom früheren Jugendwohlfahrtsgesetz - nicht mehr Ausdruck staatlicher Eingriffsverwaltung, sondern ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsgesetz sein soll, dessen oberstes Ziel es ist, die Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und ihnen ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen anzubieten (BTDrucks. 11/5948, Vorblatt). Nach heutigem Verständnis ist die "Pflegekinderaufsicht" weitgehend der Beratung und Unterstützung der Beteiligten bei der Erziehung des Kindes in der Pflegefamilie gewichen, um Gefahren möglichst schon im Vorfeld begegnen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 82, 83 zu dem inhaltlich ähnlichen § 43 Abs. 3, der § 44 Abs. 3 SGB VIII in der geltenden Fassung entspricht). Der Gesetzgeber war dabei auch bestrebt, dem inzwischen verfassungsrechtlich anerkannten Rang der Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht, ausreichend Rechnung zu tragen (BVerfGE 68, 176, 187, 189; BT-Drucks. 11/5948 aaO). Hierbei darf aber nicht übersehen werden, daß im Fall der Interessenkollision dem Kin-
deswohl grundsätzlich der Vorrang vor den Rechten der Pflegeeltern gebührt (BVerfGE 68, 176, 188).
Um im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Pfl egefamilie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist die Überprüfungspflicht bewußt an den Erfordernissen des Einzelfalls ausgerichtet (Wiesner, in: Wiesner /Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe , 2. Aufl. § 37 Rn. 41). Der Grundgedanke des SGB VIII, die Pflegepersonen zunächst einmal als Partner des Jugendamts anzusehen (Schellhorn, aaO, § 37 Rn. 19), spricht für eine eher restriktive Auslegung (vgl. Nothacker, in: Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, GK-SGB VIII, Loseblatt, Stand 11/03, § 37 Rn. 27). Grundsätzlich gilt, daß nach der Inpflegegabe des Kindes ein Minimum an Intervention und ein Maximum an Beratung durch das Jugendamt erfolgen soll (Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 44 Rn. 26). Eine Pflicht, die Pflegeperson schematisch in regelmäßigen - mehr oder weniger großen - Zeitabständen zu überprüfen, dürfte hiermit nicht in Einklang zu bringen sein (Wiesner, aaO; Stähr, in: Hauck, Sozialgesetzbuch , SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Bd. 2, Loseblatt, Stand: 8/03, § 44 Rn. 31) und ist auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt (BT-Drucks. 11/5948 S. 83 zu § 43 Abs. 3, heute § 44 Abs. 3 SGB VIII).
(2) Dies bedeutet aber nicht, daß sich das Jugendamt auf eine Eingangsüberprüfung beschränken darf, sondern es trägt insoweit eine durchgehende Verantwortung (Krug/Grüner/Dalichau, aaO, Bd. 1, § 37 Anm. IV. 1.). Üblicherweise wird das Jugendamt in der Anfangsphase des Pflegeverhältnisses die Lebensverhältnisse des Pflegekindes häufiger zu überprüfen haben als nach Stabilisierung der Beziehung (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas,
aaO, § 37 Rn. 43, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41). Für die Zeit danach wird in der Literatur die Meinung vertreten, eine Kontrolle sei nur noch dann vorzunehmen, wenn es erkennbare Anzeichen für die Notwendigkeit einer Überprüfung gebe oder entsprechende Hinweise von außen an das Jugendamt herangetragen würden (Werner, in: Jans/ Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 43; Münder, aaO, § 44 Rn. 27; Stähr, in: Hauck, aaO, § 44 Rn. 31; Nothacker, aaO, § 37 Rn. 25). Ein gesondertes Kontrollbedürfnis wird jedenfalls dann nicht gesehen, wenn die Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsam erarbeiteten Hilfeplans kontinuierlich zusammenarbeiten (Fasselt, in LPK-SGB VIII, aaO, § 37 Rn. 17, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41).
Selbst wenn man der letzteren Meinung im Grundsatz fol gen wollte, wäre nicht zu übersehen, daß der Umzug einer Pflegefamilie in den Bezirk eines anderen Hilfeträgers, zumal in ein anderes Bundesland - mit dem damit verbundenen Wechsel der für das Kind oder den Jugendlichen zuständigen Betreuungspersonen - durchaus Anlaß geben kann und im Regelfall auch geben muß, die Lebensverhältnisse des betreuten Kindes oder Jugendlichen einer erneuten Kontrolle zu unterziehen. Zwar hat der Hilfeprozeß vor allem auch das fundamentale kindliche Bedürfnis nach Kontinuität und gesicherter harmonischer Familienbindung zu berücksichtigen (vgl. auch Salgo, in: GK-SGB VIII, aaO, § 33 Rn. 28), und diese Kontinuität soll auch durch einen Wechsel in der Zuständigkeit des Hilfeträgers nicht ohne Not gestört werden. Ein bloßer Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt daher als solcher keinen Grund dar, die bisherige Zielrichtung des gemeinsamen Hilfeprozesses zu ändern (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19), und darf nicht dazu benutzt werden, Fakten zu schaffen, die im Widerspruch zum Hilfeplan bzw. zu der mit den beteiligten Personen erarbeiteten Konzeption
über die künftige Lebensperspektive des Kindes oder Jugendlichen stehen (Wiesner, aaO, § 86 Rn. 37). Es darf dabei aber nicht vergessen werden, daß mit dem Umzug der Pflegefamilie stets auch eine Änderun g ihrer Lebensumstände einhergeht. Insoweit kann eine Kontrolle schon zur Überprüfung der neuen Wohnsituation angezeigt sein, denn der Umzug kann beispielsweise mit einem Wechsel in beengtere, nicht mehr kindgerechte Wohnverhältnisse oder eine schlechtere Wohngegend verbunden sein. Auch wenn solche Umstände für sich gesehen, gerade vor dem Hintergrund der gewachsenen Bindungen und des bestehenden Hilfeplans, nur im Ausnahmefall zu einer Abkehr von den grundsätzlichen Zielsetzungen des bisherigen Hilfeplans oder gar zu einer Herausnahme des Kindes führen dürfen, ist ein Kontrollbesuch angebracht, bei dem auch und gerade ein persönlicher Kontakt mit dem Pflegekind hergestellt werden muß. Denn nur so kann sich das Jugendamt hinreichend zuverlässig ein Bild darüber verschaffen, ob das Kindeswohl auch weiterhin gewährleistet ist. Das Berufungsgericht geht daher im Grundsatz zu Recht von dem Erfordernis eines sog. "Antrittsbesuchs" aus.

b) Es ist auch, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstand en, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten - wenn sie pflichtgemäß etwa Mitte 1994 die Zuständigkeit für den Kläger übernommen und in zeitnahem Zusammenhang damit die Pflegefamilie besucht und sich hierbei näher mit dem Kläger befaßt hätten - schon im Herbst 1994 die Vernachlässigung des Klägers erkannt hätten oder hätten erkennen müssen.
aa) Besteht - wie hier - die Amtspflichtverletzung in e inem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Staudinger/Wurm, aaO, § 839 Rn. 232 m.w.N.). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Geschädigten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (Staudinger/Wurm, aaO), wobei allerdings in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein reduziertes Beweismaß - im Sinne einer erheblich bzw. deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - VersR 1995, 168, 170) - genügt. Wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft sogar den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist; das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH, aaO, m.w.N.). Eine solche tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit ist in der Rechtsprechung bei amtspflichtwidriger Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten von Vormundschaftsrichtern über den Vormund angenommen worden, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet war, den Schaden zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2832). Es spricht einiges dafür, die vorliegende Fallgestaltung als damit vergleichbar anzusehen, weil ein "Antrittsbesuch" des Jugendamts im Jahre 1994 bei der Pflegefamilie, verbunden mit einer persönlichen Kontaktaufnahme mit diesem, - unabhängig davon, ob hierdurch, rückblickend gesehen, mit Sicherheit oder erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit die Mißhandlungen ge-
genüber dem Kläger entdeckt und unterbunden worden wären - jedenfalls aus damaliger Sicht generell geeignet war, einen schlechten körperlichen Zustand des Klägers festzustellen und dem nachzugehen. Eine abschließende Entscheidung , ob hier schon unter diesem Gesichtspunkt eine Beweislastumkehr eintritt, erübrigt sich jedoch.
bb) Denn auch unabhängig davon kommen dem Kläger hier jedenfalls weitere, über § 287 ZPO hinausgehende, Beweiserleichterungen zugute. Derartige Beweiserleichterungen (bis hin zur Umkehr der Beweislast) können z.B. dem durch eine Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn oder die Mitwirkung eines voreingenommenen Prüfers in Beweisnot geratenen Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242) oder dem bei einer Auswahlentscheidung nicht mitberücksichtigten "außenstehenden" Bewerber (Senat BGHZ 129, 226, 234) zugebilligt werden (vgl. auch die Senatsurteile vom 22. Mai 1986 aaO und vom 6. Oktober 1994 aaO). In den genannten (Ausnahme-)Fällen handelte es sich darum, daß der Geschädigte durch den Amtspflichtverstoß in die schwierige Lage versetzt worden war, den hypothetischen Ausgang eines Wahlverfahrens oder eines Prüfungsverfahrens beweisen zu müssen. In ähnlicher Weise ist im Streitfall die beweisrechtliche Lage des Klägers dadurch gekennzeichnet, daß er bei Anlegung der allgemeinen Regeln den Beweis für die Auswirkungen eines hypothetischen (pflichtgemäßen ) Handelns des Beklagten als zuständiger Jugendbehörde, also für einen Sachverhalt führen müßte, der in der Sphäre des Beklagten liegt. In einer solchen Situation muß für die Beweisführung des Geschädigten genügen, wenn nach dem vom Gericht zu würdigenden Tatsachenstoff die naheliegenden Möglichkeit besteht, daß durch das hypothetische (pflichtgemäße) behördliche Verhalten der eingetretene Schaden vermieden worden wäre.

cc) Zumindest unter diesen geminderten Maßstäben ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, den Mitarbeitern des Beklagten hätte bei "professioneller Betrachtung" des Klägers sein schlechter körperlicher Zustand schon im Jahre 1994 auffallen müssen und dieser Zustand hätte Anlaß gegeben, umgehend eine medizinische Untersuchung in die Wege zu leiten, nicht zu beanstanden. Daß ein solcher (hypothetischer) Geschehensablauf als möglich naheliegt, gründet sich schon auf den vom Berufungsgericht herausgestellten Umstand, daß der Kläger Anfang September 1994 im Alter von fünf Jahren und drei Monaten nur 90 cm groß und 11,5 kg schwer, also schon damals auffällig klein und untergewichtig war.

III.


Da die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bedienstete n des Beklagten schon im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Weigerung, die Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, erfolgte und den geltend gemachten Schaden des Klägers verursachte, kommt es nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat, was von der Revision jedoch in Abrede gestellt wird - dem Jugendamt des Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger bei und ab der tatsächlichen Übernahme der Zuständigkeit für diesen im Jahre 1997 anzulasten sind.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rechtsfolgen, sind , sowohl was den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag (§ 847 Abs. 1 BGB a.F.) von 25.000 € angeht, als auch in bezug auf die Feststellung der Schadensersatz-
pflicht des Beklagten wegen materieller und zukünftiger immaterieller Schäden, die dem Kläger durch den Aufenthalt bei den Pflegeeltern R. seit dem 22. September 1994 entstanden sind, rechtmäßig. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.