Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - III ZR 294/05

bei uns veröffentlicht am11.01.2007
vorgehend
Landgericht Leipzig, 15 O 5921/03, 23.12.2004
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 166/05, 21.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 294/05
Verkündet am:
11. Januar 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1
Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbaulastträger
und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung
der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur Anwendung
von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
klagende Die Gemeinde verlangt Feststellung, dass sie der Beklagten , der Betreiberin des bundesweiten Schienennetzes, nicht zum Schadensersatz für eine Verunreinigung des Schotters und des Fahrdrahts der Bahnstrecke zwischen D. und L. verpflichtet ist. Die Klägerin ist Baulastträger für die in ihrem Gemeindegebiet gelegene Straße "Am Viadukt" einschließlich einer die Gleise der Beklagten überquerenden Brücke. 1998 schlossen die Klägerin und die im Auftrag der D. B. AG handelnde P. B. , D . E. mbH im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bahnstrecke eine Kreuzungsvereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. Die Klägerin ließ zwischen September und November 2002 nach Abstimmung mit der Beklagten nachts während ein- bis dreistündiger Fahrpausen unter Einschaltung der Streithelferinnen Spritzbetonarbeiten an der Straßenbrücke ausführen. Die Beklagte hatte zuvor diesen Baumaßnahmen zugestimmt und dabei unter anderem gefordert, dass Gleisschotter und Fahrdrähte nicht beeinträchtigt werden dürften und bei Strahl- und Spritzbetonarbeiten durch zusätzliche Abdeckungen vor Verschmutzungen zu schützen seien.
2
Nach Abschluss der Arbeiten monierte die Beklagte Verunreinigungen des Schotterbettes sowie der Fahrdrahteinrichtungen und forderte die Klägerin zur Beseitigung der Mängel auf.
3
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte lediglich Ansprüche in Höhe von 6.625 € gegen die Klägerin habe. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe


I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die negative Feststellungsklage sei abzuweisen, weil die Streithelferinnen als Erfüllungsgehilfen der Klägerin bei der Durchführung der Baumaßnahmen ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten und für den Eintritt eines hieraus resultierenden künftigen Schadens der Beklagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Zwar folge aus der Kreuzungsvereinbarung aus dem Jahre 1998 kein Schuldverhältnis betreffend die Ausführung von Unterhaltungsarbeiten an der Straßenbrücke, da dieser Vertrag lediglich den Ausbau der Bahnstrecke zum Gegenstand gehabt habe. Die Parteien verbinde aber als an einer Kreuzung im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Beteiligte ein Gemeinschaftsverhältnis, aus dem ihnen eine Reihe gesetzlicher Pflichten erwüchsen. Jedenfalls aber sei eine rechtliche Sonderverbindung durch die Absprachen vor Beginn der Baumaßnahmen begründet worden. Aufgrund der erhobenen Beweise stehe fest, dass im Kreuzungsbereich deutliche Verunreinigungen an Schienen, Schienenbefestigungen sowie am Tragseil des Fahrdrahts eingetreten seien, die durch das fachgerechte Abdecken des Gleisbereichs und der Oberleitung hätten vermieden werden können. Es bestehe auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verunreinigungen über die sichtbaren optischen Beeinträchtigungen hinaus zu Vermögensschäden der Beklagten führten, weil sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen jedenfalls die Unterhaltungsintervalle des Gleisbettes verkürzten.

II.


5
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision unbegründet ist.
6
1. a) Die Rügen der Klägerin, die Berufung der Beklagten sei unzulässig gewesen beziehungsweise gar nicht eingelegt worden, soweit die Schadensposition "Verschmutzung der Fahrdrahteinrichtungen" betroffen sei, und das Berufungsgericht habe über einen Schadensersatzanspruch der Beklagten entschieden , dessen sich diese gar nicht berühmt habe und der demgemäß auch nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage geworden sei, hat der Se- http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=21&S=214 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=21&S=214&I=218 - 5 - nat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
7
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 278 Satz 1 BGB angenommen.
8
a) Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Sonderverbindung, die ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet, welches zur Anwendbarkeit von § 278 BGB führt.
9
aa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die Unterhaltungsmaßnahmen an der Straßenbrücke der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, BGHZ 166, 268, 276, Rn. 17; BGHZ 131, 200, 204; Senat, BGHZ 21, 214, 218; siehe auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - Urteilsumdruck S. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gründen im Kreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verhältnis , das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bedürfnis begründet , auch im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin zu angemes- senen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichen.
10
bb) An Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen besteht ein Gemeinschaftsrechtsverhältnis , an dem gemäß § 1 Abs. 6 EKrG sowohl das Unternehmen , welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße beteiligt sind (BVerwGE 116, 312, 316 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr ergibt sich eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen. Aus diesem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgen weitere wechselseitige Rechte und Pflichten. Insbesondere können Kostenerstattungsansprüche entstehen (vgl. §§ 11 bis 13 EKrG sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG in Verbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 - BGBl. I S. 711). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten angenommen. Danach hat der eine Kreuzungsbaumaßnahme veranlassende Partner die entstehenden umlagefähigen Kosten möglichst gering zu halten hat (BVerwGE aaO m.w.N.).
11
cc) Eine zur Anwendung von § 278 BGB führende rechtliche Sonderverbindung zwischen den Kreuzungsbeteiligten besteht nicht nur in der Phase des Kreuzungsbaus, sondern auch darüber hinaus. Diese kommt insbesondere bei Erhaltungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 EKrG) zum Tragen. Die Rechtsprechung des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, nach der im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis § 278 BGB mangels schuldrechtlicher Beziehungen grundsätzlich nicht anzuwenden ist (z.B. BGHZ 42, 374, 377 f; BGH, Urteile vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - VersR 2006, 985, 986 m.w.N. und vom 10. November 2006 - V ZR 62/06 - Urteilsumdruck S. 5 Rn. 8; zustimmend: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 278 Rn. 6; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2004, § 278 Rn. 10; a.A.: z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 278 Rn. 3 m.w.N.), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Kreuzungsrechtsverhältnis übertragbar.
12
Im Rechtsverhältnis zwischen zwei Grundstücksnachbarn gelten die besonderen , auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§ 903 BGB), fußenden Vorschriften der §§ 905 ff BGB. Diese konkretisieren im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und haben hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende Bedeutung, begründen jedoch im Allgemeinen keine darüber hinaus gehenden selbständigen Ansprüche (BGHZ 42, 374, 377). Hiervon unterscheidet sich die Rechtslage beim Eisenbahnkreuzungsrechtsverhältnis auch nach dem Bau der Kreuzungsanlagen grundlegend. Im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten untereinander besteht ein Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten, die über das bloße Rücksichtnahmegebot und den Interessenausgleich hinausgehen.
13
Anders als im Nachbarschaftsverhältnis nutzen die Beteiligten im Bereich der Bahnkreuzung nicht verschiedene Grundstücke, sondern gemeinsam ein und dieselbe Fläche. Die jeweilige auf die einzelnen Anlagen im Kreuzungsbereich bezogene Erhaltungspflicht der Baulastträger, die für die Schienenwegbetreiber unter anderem aus § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 1998, BGBl. I S. 342) und für die Träger der Straßenbaulast aus den für sie geltenden Bestimmungen des Straßenrechts (vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl., § 14, Anm. 3, S. 175 mit Angaben zu den einzelnen Vorschriften, hier: § 9 Abs. 1 SächsStrG) folgt, betrifft deshalb ebenfalls ein einziges Grundstück im Rechtssinne. Die Erhaltung ihrer Kreuzungsanlagen obliegt den Beteiligten als Dauerverpflichtung, die alle Maßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um die Kreuzung in einem zur Erfüllung ihres öffentlichen Zwecks brauchbaren Zustand zu erhalten (Marschall/Schweinsberg, aaO, Anm. 2.3, S. 171). Wegen der örtlichen Nähe und der funktionalen Verzahnung ihrer Anlagen sind die Kreuzungsbeteiligten bei der Erfüllung dieser einem gemeinsamen Belang dienenden Pflichten - bei der notwendigen typisierenden Betrachtung - im Unterschied zu Grundstücksnachbarn regelmäßig darauf angewiesen, sich bei Erhaltungsmaßnahmen untereinander abzustimmen und arbeitsteilig zusammenzuwirken. Erhaltungsmaßnahmen an den Anlagen des einen Kreuzungspartners führen oftmals zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit des anderen Verkehrswegs. In diesen Fällen können die notwendigen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn sie der andere Kreuzungsbeteiligte duldet, was eine Abstimmung der Partner untereinander erforderlich macht. Überdies müssen sie sich in der Regel nicht nur über das Ob der Maßnahmen verständigen, sondern im Hinblick auf die wechselseitigen Belange auch über die einzelnen Modalitäten ihrer Durchführung. Darüber hinaus ist vielfach die aktive Mitwirkung des einen Kreuzungsbeteiligten an den Erhaltungsmaßnahmen des anderen notwendig, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt. So sind etwa Arbeiten an der Unterseite von Überführungen nur möglich, wenn der andere Kreuzungsbeteiligte den Verkehr auf seiner Trasse sperrt oder beschränkt. Berühren die Arbeiten an der Straße die elektrischen Fahrdrähte der Bahn, muss diese überdies den Strom abschalten. Da sowohl die Eisenbahnen als auch die Straßenbaulastträger zur Erhaltung ihrer Anlagen im Bereich der Kreuzungen verpflichtet sind, sind die Kreuzungspartner auch in ihrem Gemeinschaftsverhältnis untereinander nicht allein auf die freiwillige Mitwirkung angewiesen (vgl. § 14 Abs. 1 EKrG). Vielmehr besteht aufgrund der dargestellten Gemengelagen zwischen den Kreuzungsbeteiligten auch bei Erhaltungsmaßnahmen eine Vielzahl wechselseitiger Ansprüche, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung begründen.
14
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Erfüllungsgehilfen der Klägerin die gegenüber der Beklagten bestehenden Schutzpflichten bei Ausführung der Spritzbetonarbeiten schuldhaft verletzt haben. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
15
aa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der auf der Seite der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 1 übergangen, der gesamte Bereich der Arbeiten sei mit Folien ausgelegt sowie das Gerüst und der Fahrleitungsbereich abgehängt worden. Überdies sei unter Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen worden, aufgrund der Kürze der Sperrzeiten, des Windes, der Technologie des Aufbringens des Betons und der örtlichen Gegebenheiten sei eine Staubentwicklung weder tatsächlich noch technologisch zu verhindern gewesen.
16
Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Gerade weil bei der Ausführung der Arbeiten das Auftreten von Betonstaub unvermeidlich war, hatten die Erfüllungsgehilfen der Klägerin die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegenüber den Anlagen der Beklagten zu treffen. Dass zu diesem Zweck Folien angebracht und sonstige Maßnahmen ergriffen wurden, wie die Streithelferin zu 1 - unbestritten - behauptet hat, lässt allein den Verschuldensvorwurf nicht entfallen. Vielmehr hätte die Klägerin weiter nachweisen müssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass diese Vorkehrungen in ausreichendem Umfang und mit der gebotenen Sorgfalt getroffen wurden. In diesem Fall wären nach den Feststellungen des von den Vorinstanzen herangezogenen Gutachters die Verunreinigungen zu vermeiden gewesen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Im Gegenteil sind den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet worden. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters begründen (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO), hat die Klägerin nicht vorgebracht.
17
bb) Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, dass die Arbeiten, so wie sie ausgeführt worden seien, mit der Beklagten abgestimmt gewesen seien. Insbesondere habe die Beklagte den nunmehr für erforderlich gehaltenen Schalwagen zur Sicherung der Eisenbahneinrichtungen, dessen Einsatz auch technisch nicht möglich gewesen sei, nicht gewünscht. Die Klägerin meint, bei Berücksichtigung dieses Vortrags habe das Berufungsgericht nicht ohne weitere Beweisaufnahme vom Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ausgehen dürfen
18
Dies trifft nicht zu. Eine Abstimmung über die konkrete Durchführung der Schutzmaßnahmen ist dem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferinnen nicht zu entnehmen. In ihrer schriftlichen Zustimmung zu den von der Klägerin beabsichtigten Baumaßnahmen vom 19. November 2001 gab die Beklagte lediglich vor, dass "im Brücken-/Baubereich … das Schotterprofil, der Bahnkörper und das Grundstück der DB AG gegen Fremdkörper/-stoffe zu sichern" seien. Ferner forderte die Beklagte, wasserdichte Abdeckungen herzustellen, um die Umwelt nicht zu verunreinigen. Weitere Vorgaben zur Art und zum Umfang der Schutzmaßnahmen sind in dem Schreiben nicht enthalten. Auch das weitere, von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen ist für die Rechtsposition der Klägerin unbehelflich. Aus den von der Revision in Bezug genommenen Aktenstellen mag sich zwar ergeben, dass der Beklagten die Planung der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen an den Bahnanlagen bekannt war, nicht aber, dass die Parteien auch Abreden über deren konkrete Ausführung getroffen hatten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausführung der Arbeiten sei von Vertretern der Beklagten überwacht und nicht beanstandet worden, ließe dies das Verschulden der Erfüllungsgehilfen der Klägerin unberührt und könnte allenfalls zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 Abs. 1 BGB führen (siehe dazu unten Buchstabe d).
19
c) Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe eine genügende Wahrscheinlichkeit, dass die Pflichtverletzung zu einem Schaden am Vermögen der Beklagten geführt habe.
20
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein ersatzfähiger Schaden der Beklagten ungeachtet dessen eingetreten, dass das Verkehrswegegrundstück im Grundbuch als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisenbahnvermögen , eingetragen ist.
21
(1) Sofern es sich bei der Fläche, wofür alles spricht, um eine solche handelt, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig ist, gehören sie und die von Verunreinigungen betroffenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB) unabhängig von der Grundbucheintragung der Beklagten. Gemäß § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) ging das Eigentum von der Bundesrepublik Deutschland mit der Eintragung der Deutschen Bahn AG im Handelsregister auf dieses Unternehmen über. In einer zweiten Stufe wurde die Beklagte infolge ihrer mit der - von der Klägerin nicht bestrittenen - Eintragung im Handelsregister am 1. Juni 1999 vollendeten Ausgliederung aus der Deut- schen Bahn AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Eigentümerin an dem vormals intern dem Unternehmensbereich "Fahrweg" zugeordneten Grundstück, ohne dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte (vgl. Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 873 Rn. 13; Lutter/Winter/Teichmann, UmwG, 3. Aufl. § 131 Rn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 873 Rn. 8; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG und UmwStG, 4. Aufl., § 131 UmwG Rn. 13).
22
(2) Sollte der Verkehrsweg hingegen nicht auf einem unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendigen Grundstück verlaufen, ist die Beklagte jedenfalls als unmittelbare Besitzerin berechtigt, die Aufwendungen ersetzt zu verlangen , die zur Beseitigung der Verunreinigungen erforderlich sind oder die durch die Verkürzung der Unterhaltungsintervalle zusätzlich notwendig werden. Der unmittelbare Besitzer einer Sache kann Schadensersatz auch für Substanzschäden verlangen, jedenfalls sofern er - wie hier die Beklagte infolge ihrer Unterhaltungspflicht - im Verhältnis zum mittelbaren Besitzer oder Eigentümer die Verantwortung für die Sachsubstanz trägt (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 9. April 1984 - II ZR 234/83 - NJW 1984, 2569, 2570).
23
bb) Weiterhin durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision von einer Verunreinigung des Schotterbetts infolge der Spritzbetonarbeiten ausgehen, ohne weiter der durch das Angebot eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Behauptung der Streithelferin zu 2 nachzugehen , bei dem Schotter handele es sich um Recyclingmaterial, das ohnehin den maßgeblichen Qualitätsanforderungen nicht genügt habe. Der Sachverständige , auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat bereits berücksichtigt, dass der Schotter auch vor der Durchführung der Arbeiten der Streithelferinnen der Klägerin nicht den höchsten Qualitätsanforderungen genügte. Gleichwohl hat er festgestellt, dass die beanstandeten Verunrei- nigungen Folge der unsachgemäßen Ausführung der Spritzbetonarbeiten waren und nicht schon zuvor bestanden. Das als übergangen gerügte Vorbringen wurde demnach der Entscheidung zugrunde gelegt. Umstände, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen begründen und die ein neues Gutachten erforderlich machen (§ 412 Abs. 1 ZPO), hat die Revision nicht aufgezeigt.
24
d) Schließlich ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung übergangen, ein in Diensten der Beklagten stehender Mitarbeiter habe die Ausführung der Bauarbeiten überwacht und keine Beanstandungen erhoben - im derzeitigen Stand der rechtlichen Auseinandersetzung - unbegründet. Es kann dabei auf sich beruhen, ob es sich bei dieser Behauptung um ein Vorbringen handelt, dessen Berücksichtigung durch das Berufungsgericht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war. Die von der Klägerin behauptete Tatsache würde, ihre Richtigkeit unterstellt , nur zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB führen. Diese ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt der Mitverschuldenseinwand erst in einem etwaigen Prozess um die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Beklagten zum Tragen.
25
Grundsätzlich hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Allerdings ergibt sich der Umfang der Rechtskraft - wie bei jedem klageabweisenden Urteil - stets erst aus den Gründen, so dass er sich im Einzelfall verschieden gestalten kann (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 14/85 - NJW 1986, 2508 m.w.N.). Richtet sich die negative Feststellungsklage http://www.juris.de/jportal/portal/t/9ut/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301419001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/9ut/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301419001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - - wie hier - nicht gegen einen bestimmten, genau bezifferten Anspruch, bedeutet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, der Höhe nach allerdings, da er noch nicht endgültig beziffert wurde, noch der Prüfung bedarf. Die Bedeutung einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für das spätere Betragsverfahren (vgl. BGH aaO, m.w.N.; OLG München, Urteil vom 21. November 2002 - 1 U 5247/01 - juris Rn. 60, insoweit nicht in VersR 2004 1319 f und OLGR 2004, 249 ff abgedruckt; OLG Dresden, Urteil vom 6. April 2001 - 6 U 780/00 - juris Rn. 131). Für das Verhältnis zwischen Grundund Betragsverfahren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , dass dem Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs die Prüfung des Mitverschuldens vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ 110, 196, 202; 76, 397, 400 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 186/04 - VersR 2006, 76, 79). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus dem Berufungsurteil geht hervor, dass es die Frage des Mitverschuldens offen gelassen hat. Es hat sich nur mit dem Problem auseinander gesetzt, ob der Beklagten jeglicher Schadensersatzanspruch fehlt. Mit der Frage, in welchem - gegebenenfalls gemäß § 254 BGB geminderten - Umfang ein solcher besteht, hat es sich nicht befasst. Weiter ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges Mitverschulden von Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Überwachung der Bauarbeiten so gewichtig wäre, dass eine Haftung der Klägerin vollständig entfallen könnte.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.12.2004 - 15 O 5921/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2005 - 8 U 166/05 -

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - III ZR 294/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2011 - V ZR 277/10

bei uns veröffentlicht am 15.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 277/10 Verkündet am: 15. Juli 2011 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 906

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - III ZR 126/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/10 Verkündet am: 13. Oktober 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 (Cb

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2007 - III ZR 55/06

bei uns veröffentlicht am 08.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 55/06 Verkündet am: 8. März 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verwaltungsrecht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. März 2019 - 8 BV 17.862

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Das Vorbehaltsurteil vom 21. April 2015 wird für vorbehaltlos erklärt. II. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist weg

Referenzen

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 26/05 Verkündet am:
27. Januar 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer
zu qualifizieren ist.

b) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen
seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den
Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen
hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag
unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 a wird das Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 a erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. März 2004 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Streithelferin entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagten zu 2 a gehört eine vermietete Eigentumswohnung, in der im Februar 2000 ein Brand ausbrach. Die Rußentwicklung führte dazu, dass die Fassade des bei der Klägerin gebäudeversicherten Nachbarhauses verunreinigt wurde. Ob das Feuer durch einen technischen Defekt oder durch unsachgemäßen Umgang des Mieters mit elektrischen Geräten herbeigeführt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Andere Ursachen - Naturereignisse oder Einwirkungen von außenstehenden Dritten - sind indes ausgeschlossen. Nach Ausgleich der für die Fassadensanierung aufgewandten Kosten hat die Klägerin aus übergegangenem Recht u.a. die Beklagten zu 2, die „Eigentümergemeinschaft des Hauses A. straße 36 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, auf Zah- lung des erstatteten Betrags in Anspruch genommen. Nur insoweit hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat das Landgericht lediglich die gegen die Beklagte zu 2 a in deren Eigenschaft als Sondereigentümerin der Wohnung gerichtete Klage für begründet erachtet. Entsprechend hat es das angefochtene Urteil geändert. Dagegen wendet sich die Beklagte zu 2 a (im Folgenden nur noch Beklagte) mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, mit der sie eine Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

2
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese als Sondereigentümerin die Nutzung der ausschließlich in ihrem Eigentum stehenden Wohnung habe bestimmen können. Die Verunreinigung sei eine nicht mehr entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung. Auszugleichen seien sämtliche für die Sanierung aufgewandten Beträge.

II.


3
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
4
1. Das Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu Unrecht stattgegeben. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft daran an, dass ein an sich gegebener Unterlassungsanspruch aus besonderen (meist faktischen) Gründen nicht geltend gemacht werden konnte (vgl. Senat, BGHZ 85, 375, 384 ff.; 90, 255, 262 f.; 111, 158, 162 f.; 113, 384, 390 f.; 155, 99, 103 ff. m.w.N.). Er setzt daher – wie § 1004 Abs. 1 BGB – voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist.
Da vorliegend als Brandursache sowohl ein technischer Defekt als auch ein unsachgemäßer Umgang des Mieters der Beklagten mit einer Halogenlampe in Betracht kommt und nicht festgestellt ist, ob die eine oder die andere Ursache zu dem Brand geführt hat, kann das Berufungsurteil nur Bestand haben, wenn die Beklagte in beiden Konstellationen Störerin wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Für eine fahrlässige Brandstiftung ihres Mieters hätte die Beklagte nicht einzustehen.
5
Die Voraussetzungen für die insoweit allein in Betracht kommende Inanspruchnahme der Beklagten als mittelbare Handlungsstörerin liegen nicht vor. Der Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Ausdruck des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen nach § 278 BGB nicht zulässt (vgl. Senat, BGHZ 42, 374, 380). Vor dem Hintergrund dieser Wertung kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nach § 1004 BGB nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. Senat, BGHZ 144, 200, 204). So liegt es hier jedoch nicht. Dass die Beklagte die Wohnung ihrem Mieter nicht mit der Erlaubnis zu feuergefährlichem Verhalten überlassen hat, bedarf keiner näheren Begründung. Veranlassung, ihren bislang nicht als Brandverursacher hervorgetretenen Mieter auf besondere Feuergefahren hinzuweisen, hatte sie nicht. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung ins Spiel gebrachte angebliche besondere Feuergefährlichkeit von Halogenlampen ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Nach Ausbruch des Brandes hatte die Beklagte keine Möglichkeit mehr, den Brand zu verhindern oder einzudämmen.
6
2. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen zu der genauen Brandursache scheiden aus. Vor dem Hintergrund der insoweit unergiebig gebliebenen Ermittlungen in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat die Klägerin beide Schadensursachen alternativ ins Feld geführt.

III.


7
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO. Dass die Klägerin die Kosten der – nach wie vor zulässigen – Nebenintervention zu tragen hat, folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beitritt der Streithelferin nicht durch Ausscheiden der von ihr unterstützten Partei (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 66 Rdn. 17 f.) beendet worden. Auch wenn der Beitritt seinem Wortlaut nach zur Unterstützung der Wohnungseigentümergemeinschaft erklärt worden ist, gilt es zu beachten, dass die Teilrechtsfähigkeit dieser Gemeinschaft damals noch nicht anerkannt war (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2005, 2061). Ziel der Nebenintervention war es, einer eigenen Inanspruchnahme vorzubeugen. Bei verständiger Würdigung ist die Erklärung daher dahin auszulegen, dass ein Beitritt zur Unterstützung aller Wohnungseigentümer erfolgen sollte.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 12.03.2004 - 17 C 411/01 -
LG Berlin, Entscheidung vom 29.12.2004 - 28 S 1/04 -
8
aa) Der dagegen von der Revision erhobene Einwand, ebenso wie bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fehle es zwischen Wohnungseigentümern an dem für einen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung erforderlichen „Näheverhältnis“, greift nicht durch. Anders als unter Grundstücksnachbarn besteht zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine schuldrechtliche Sonderverbindung. Haben die Wohnungseigentümer eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG getroffen, sind sie rechtsgeschäftlich (vgl. Staudinger/Kreuzer [2005], § 10 WEG Rdn. 7) und im Übrigen durch das unter allen Wohnungseigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis verbunden (Senat, BGHZ 141, 224, 228; Beschl. v. 22. April 1999, V ZB 28/98, NJW 1999, 2108, 2109; BGH, Urt. v. 17. April 2002, IV ZR 226/00, NZM 2002, 663, 664). Dass auch aus Letzterem Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB folgen können, ist anerkannt (vgl. nur Senat, BGHZ aaO; BayObLG NJW 2002, 71, 72; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 27; Staudinger/Looschelders/Olzen [2005], § 242 BGB Rdn. 906 m.w.N.). Folgerichtig hat ein Wohnungseigentümer im Rahmen dieser Sonderverbindung für das Verschulden von Hilfspersonen nach § 278 BGB einzustehen (Senat, BGHZ 141, 224, 229), während das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis für die Anwendung dieser Zurechnungsnorm keine ausreichende Grundlage bildet (Senat, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, VersR 2006, 985, 986 m.w.N.). Ob und inwieweit aus dem zwischen Wohnungseigentümern bestehenden Schuldverhältnis - über § 14 WEG hinaus - Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme herzuleiten sind, kann allerdings nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der Wohnungseigentümer bestimmt werden.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 186/04
Verkündet am:
3. März 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Baugenehmigung
für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück
auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a
Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a
Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen
worden ist.
BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 186/04 - OLG Dresden
LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. Juni 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin Schadensersatz für ab dem 10. März 1995 veranlaßte Aufwendungen verlangt.
Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen.
Die weitergehende Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin nimmt die beklagte Landeshauptstadt aus A mtshaftung wegen unzureichender Unterrichtung über die Festlegung eines Planungsgebiets nach dem Bundesfernstraßengesetz und die Vorbereitungen dazu in Anspruch.
Die Klägerin beabsichtigte die Bebauung von zwei seiner zeit in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken. Das Ortsamt P. (Bauaufsicht) der Beklagten erteilte unter dem 12. August 1994 einen positiven Bauvorbescheid für drei Mehrfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus. Am 21. September 1994 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Mehrfamiliengebäude auf dem Flurstück 3/1 und unter dem 14. Oktober 1994 für das Zweifamilienhaus auf dem Flurstück 3/3.
Die Parzellen liegen in der Nähe der künftigen Bunde sautobahn A 17 Sachsen-Böhmen. Das staatliche Autobahnamt Sachsen plante den Bau einer Anschlußstelle, durch die im Ergebnis die Grundstücke der Klägerin tangiert wurden. Das Autobahnamt übersandte dem Stadtplanungsamt der Beklagten die Durchschrift eines Schreibens vom 24. November 1994, mit dem einer anderen kommunalen Körperschaft nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets ge-
währt wurde. Der Beklagten wurde hiervon "im Hinblick auf die noch nicht endgültig geklärte Zubringerproblematik informell" Kenntnis gegeben und eine Erklärung "außerhalb des Verfahrens" anheim gestellt.
Das Ortsamt P. erteilte unter dem 6. Dezember 1 994 die Baugenehmigung für die Mehrfamilienhäuser. Für das Zweifamilienhaus wurde das Anzeigeverfahren (§ 62b der Sächsischen Bauordnung vom 26. Juli 1994, SächsGVBl. S. 1401 ff) durchgeführt. Die Klägerin richtete an die Beklagte eine Bauanzeige, die dieser am 6. Dezember 1994 zuging.
Am 2. Februar 1995 bat das Autobahnamt das Stadtplan ungsamt förmlich um Stellungnahme zu den Planungsabsichten und setzte hierfür eine Frist bis zum 10. März 1995.
Unter dem 27. Februar und 24. April 1995 erteilten die zuständigen Dienststellen der Beklagten der Klägerin die Genehmigungen zum Fällen von Bäumen auf dem Flurstück 3/1 und zur Errichtung einer Grundstückseinfahrt.
Nachdem das Autobahnamt die Beklagte unter dem 19. Ap ril 1995 an die Erledigung des Schreibens vom 2. Februar 1995 erinnert hatte, nahm diese unter dem 26. April 1995 Stellung zu den Planungen. Hierbei verwies sie auch auf die der Klägerin erteilten Baugenehmigungen.
Nach Durchführung von archäologischen Grabungsarbeiten au f den Grundstücken der Klägerin erteilte das Ortsamt P. unter dem 14. November 1995 die auf Erd- und Rohbauarbeiten bis zur Oberkante des Kellers begrenzte Baufreigabe für die Mehrfamilienhäuser.

Am 28. November 1995 erließ das Regierungspräsidium Dr esden eine Rechtsverordnung über die Festlegung eines Fernstraßenplanungsgebietes, in das auch die Grundstücke der Klägerin einbezogen waren. Unter dem 30. November 1995 unterrichtete das Regierungspräsidium die Beklagte von der Rechtsverordnung und bat um örtliche Bekanntmachung, die jedoch zunächst unterblieb. Die Verordnung wurde am 19. Februar 1996 im Sächsischen Gesetz - und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die eigentlichen Bauarbeiten der Klägerin hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Im Amtsblatt der Beklagten wurde die Verordnung erst am 17. August 1997 bekannt gegeben.
Mit Datum vom 10. Oktober 1996 zeigte die Klägerin de r Beklagten den Baubeginn auf dem Flurstück 3/1 an. Im Hinblick auf die Festlegung des Planungsgebiets verfügte die Bauaufsichtsbehörde am 25. November 1996 fernmündlich und am 29. November 1996 schriftlich einen Baustopp. Die Klägerin versuchte vergeblich, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9a Abs. 5 FStrG für die Fortführung ihres Bauvorhabens zu erlangen. Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Ausnahmegenehmigung blieben erfolglos.
Die Klägerin hat zwischenzeitlich die Flurstücke an die Bu ndesrepublik Deutschland veräußert und eine Entschädigung nach dem Bundesfernstraßengesetz erhalten. Sie verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz für Aufwendungen, die sie ihrem Vorbringen zufolge im Vertrauen auf die Baugenehmigung und die Baufreigabe getätigt hat und die sich als nutzlos herausgestellt haben, weil die Fernstraßenplanungsabsichten der Realisierung ihres Bauvorhabens entgegenstehen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 614.159,14 € und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von einer Forderung über 5.729,33 € gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf den Ersatz von Aufwendungen , die ab dem 20. Februar 1996 (Inkrafttreten der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebiets) veranlaßt wurden, beschränkt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat zugelassen. Die Klägerin hat Anschlußrevision mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils eingelegt.

Entscheidungsgründe


Revision und Anschlußrevision sind zulässig. Das Rechtsmittel d er Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt : Das Landgericht habe durch ein Grundurteil entscheiden dürfen, da sämtliche für den Grund des Anspruchs der Klägerin maßgeblichen Fragen geklärt seien. Die Beklagte habe ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihrer aus § 9a Abs. 4 Satz 1 FStrG folgenden Veröffentlichungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Hierbei handele
es sich um eine Pflicht, die den Kommunen als eigene obliege. Ferner habe die Beklagte eine allgemeine Hinweispflicht getroffen, die Klägerin von dem Eintritt der Veränderungssperre aufgrund der Verordnung vom 28. November 1995 zu informieren. Beide Unterrichtungspflichten beträfen jedoch erst den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Veränderungssperre. Zum einen bestehe eine hinreichende Konkretisierung der Pläne und damit die Betroffenheit der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke erst mit Erlaß der Verordnung gemäß § 9a Abs. 3 FStrG. Zum anderen habe der Gesetzgeber Informationspflichten erst ab dem Zeitpunkt der Festlegung eines Planungsgebiets vorgesehen. Die Forderung der Klägerin sei auch nicht verjährt, da ein Schaden der Klägerin erst festgestanden habe, als sie ihr Vorhaben endgültig habe aufgeben müssen. Dies sei solange nicht der Fall gewesen, wie das Klageverfahren wegen der Ausnahmegenehmigung noch anhängig und das Planfeststellungsverfahren nicht eingeleitet gewesen seien.

II.


Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stan d.
1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte der Klägerin gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG wegen Verletzung einer Hinweispflicht auf Schadensersatz haftet. Allerdings besteht ein Anspruch der Klägerin auch für Aufwendungen, die sie vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erbracht hat, und zwar für die Zeit ab dem 10. März 1995.
Die Bediensteten der Beklagten traf zu dem Zeitpunkt, in dem sie gegenüber dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets abzugeben hatten, die Pflicht, die Klägerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß ihre Grundstücke von einer Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG betroffen werden könnten. Zwar bestand zu dieser Zeit keine besondere auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Hinweispflicht. Jedoch war die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen gehalten, der Klägerin die Gefahr des Eintritts einer Veränderungssperre aufzuzeigen. Gegen diese Pflicht haben die Bediensteten der Beklagten fahrlässig verstoßen und so einen Vermögensschaden der Klägerin herbeigeführt.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B.: Urteile vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - NVwZ 2004, 638, 639; vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94 - WM 1996, 1015, 1017 f; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415, 2417; vom 17. September 1970 - III ZR 4/69 - JZ 1971, 227, 228; vom 5. April 1965 - III ZR 11/64 - NJW 1965, 1226, 1227; vom 6. April 1960 - III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244 f jew. m.w.N. sowie BGHZ 15, 305, 312; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 159 ff), daß besondere tatsächliche Lagen zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen können und er insbesondere nicht "sehenden Auges" zulassen darf, daß der Bürger Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Den Beamten trifft eine solche Aufklärungs- oder Belehrungspflicht, die sich auch auf mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderungen der Rechtslage bezie ht (Senatsurteil vom 6. April 1960 aaO, S. 1245), wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkennt oder erkennen muß, daß ein Bürger, der in einer be-
sonderen Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadensrisiko ausgesetzt ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist (so insbesondere Senatsurteile vom 9. Oktober 2003 aaO, 7. Dezember 1995 aaO, S. 1017 und 17. September 1970 aaO). Allerdings besteht keine drittgerichtete Amtspflicht, sich ohne konkreten Anlaß mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäftigen und sie umfassend zu beraten, um sie gegebenenfalls vor Schaden zu bewahren. Erst wenn der Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde tritt, besteht für ihre Bediensteten nach Treu und Glauben Veranlassung, in diesem Rahmen seine Belange zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 aaO, S. 1017 f).

b) Ein solcher Fall liegt hier vor.
aa) Die Klägerin stand mit der Beklagten aufgrund d er Baugenehmigung und der Bauanzeige in einer rechtlichen Sonderverbindung. Diese existierte auch noch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte gegenüber dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets abzugeben hatte, da die Vorhaben nicht abgeschlossen und weitere Genehmigungen und Freigaben zur Umsetzung der Baumaßnahme erforderlich waren.
bb) Die Beklagte hatte aufgrund der angeforderten S tellungnahme konkreten Anlaß, sich mit der baurechtlichen Position der Klägerin zu befassen. Das Autobahnamt benötigte zur ordnungsgemäßen Vorbereitung seiner Entscheidung über die Festlegung des Planungsgebiets die Information, ob für potentiell betroffene Grundstücke Baugenehmigungen vorlagen. Für Bauanzeigen im vereinfachten Verfahren gilt - auch in bezug auf die nachfolgenden Aus-
führungen - Entsprechendes. Die mit der Festlegung eines Planungsgebiets eintretende Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG erfaßt genehmigte und begonnene Maßnahmen nicht (§ 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Zur Feststellung, in welchem Maß die Festlegung eines Planungsgebiets den erwünschten Zweck, die Sicherung der Planaufstellung (Marschall /Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9a Rn. 13), erreichen kann, ist es deshalb erforderlich, Kenntnis von den im betroffenen Gebiet erteilten Baugenehmigungen zu erhalten. Aber auch mit Blick auf die Grundstücke, für die zwar Baugenehmigungen vorliegen, die jedoch unter die Veränderungssperre fallen, weil das Vorhaben zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht begonnen ist, muß die Behörde Kenntnis von den Baugenehmigungen haben. Gemäß § 9a Abs. 2 FStrG haben die Grundstückseigentümer eine Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG nur vier Jahre entschädigungslos hinzunehmen. Die anschließende Entschädigung setzt voraus, daß der Eigentümer in der Ausübung einer zulässigen Nutzung behindert ist und er die Absicht hatte , von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (Marschall/Kastner aaO, Rn. 9). Bei Vorliegen einer Baugenehmigung kann regelmäßig sowohl von der Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücks zur Bebauung als auch von einem entsprechenden Nutzungswillen des Eigentümers ausgegangen werden. Auf die vierjährige Frist, innerhalb deren der Eigentümer die Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG ohne Entschädigung zu dulden hat, ist die Dauer der infolge der Festlegung eines Planungsgebiets eintretenden Veränderungssperre anzurechnen (§ 9a Abs. 3 Satz 7 FStrG). Bereits mit dieser Veränderungssperre wird damit die möglicherweise in eine Entschädigungspflicht mündende Frist in Gang gesetzt. Die Behörde muß daher, um die Risiken einer eventuell später zu leistenden Entschädigung abschätzen zu können, bereits vor der Entscheidung über die Festlegung eines Planungsgebiets davon
Kenntnis haben, ob und gegebenenfalls für welche potentiell von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht mehr durchführbare Baugenehmigungen erteilt sind.
Die Beklagte hat dem Rechnung getragen und in ihrem Schreiben an das Autobahnamt vom 26. April 1995 die der Klägerin erteilte Baugenehmigung mitgeteilt. Die dort verwendete Flurnummer 4/2 ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung. Der Hinweis war entgegen der Ansicht der Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht überobligatorisch.
cc) Die der Klägerin drohende Gefahr, daß die ihr ge hörenden Flurstükke unter die Veränderungssperre fallen würden, war zum Zeitpunkt der gegenüber dem Autobahnamt abzugebenden Stellungnahme zu der beabsichtigen Planungsgebietfestlegung auch hinreichend konkret. Das Vorhaben der für den Autobahnbau zuständigen Behörden war entgegen der Auffassung der Beklagten und des Berufungsgerichts in diesem Stadium über bloße Planungsvorüberlegungen hinaus gediehen. Die Planungsabsichten waren sowohl dem Grunde nach als auch bezogen auf die betroffenen Grundstücke verfestigt. Bereits aus der Tatsache, daß die Beklagte nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG angehört wurde, folgt, daß die Ausweisung des Planungsgebiets ernsthaft beabsichtigt war. Die Betroffenheit der Parzellen ergab sich hinreichend deutlich aus den Anlagen zu dem Schreiben des Autobahnamts vom 2. Februar 1995. Das Amt hatte entsprechend Nummer 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Festlegung von Planungsgebieten nach dem Bundesfernstraßengesetz des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. April 1976 (PlaGeR - VKBl. 1976, 370) das vorgesehene Planungsgebiet zeichnerisch und konkret auf die umfaßten
Grundstücke bezogen ausgewiesen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen , daß - wie sie behauptet - die Pläne dem Schreiben vom 2. Februar 1995 nicht beigefügt waren. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten die Bediensteten der Beklagten mit Rücksicht auf die ihnen vom Autobahnamt gesetzte Frist sogleich die Nachsendung der fehlenden Unterlagen veranlassen müssen.
Weiterhin kann die Beklagte nicht damit gehört werden , aus den Plänen sei die Betroffenheit der Parzellen nicht klar zu erkennen gewesen. Dies steht in Widerspruch zu der Tatsache, daß sie ausweislich ihrer Stellungnahme vom 26. April 1995 die Einbeziehung der der Klägerin gehörenden Flurstücke in das vorgesehene Planungsgebiet erkannt hat.
Daß die genaue Trassenführung noch nicht feststand, ist e benfalls ohne Bedeutung. Für die Festlegung eines Planungsgebiets, das erst die Planung selbst sichern soll, muß die Linienführung der Bundesfernstraße (§ 16 Abs. 2 FStrG) noch nicht feststehen (siehe Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 PlaGeR; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 25. Oktober 1960, BT-Drucks. 3/2159, S. 10).
dd) Bei der gebotenen Abklärung der baurechtlichen Si tuation mußte es sich den mit der Stellungnahme betrauten Bediensteten der Beklagten aufdrängen , daß die Klägerin Gefahr lief, hohe Investitionen zu tätigen, die durch den absehbaren Eintritt der Veränderungssperre nutzlos zu werden drohten, da die Baugenehmigung die Verläßlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendungen darstellte (vgl. insoweit Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO, S. 638). Weil die Baugenehmigung seinerzeit jüngeren Datums und mit der Festlegung
des Planungsgebiets alsbald zu rechnen war, konnten die Mitarbeiter der Beklagten auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß die Vorhaben der Klägerin nicht mehr unter die bevorstehende Veränderungssperre fallen würden, weil die Baumaßnahmen bereits begonnen sein würden (§ 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dem drohenden Schaden ließ sich durch einen Hinweis auf die mögliche Festlegung des Planungsgebiets und die in diesem Fall eintretende Veränderungssperre begegnen. Ein solcher Hinweis war ohne Schwierigkeiten zeitgleich mit der Abgabe der Stellungnahme gegenüber dem Autobahnamt zu erteilen, zumal ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 26. April 1995 nur für vier Flurstücke Baugenehmigungen vorlagen. Ohne Belang ist, ob im Verhältnis zur Klägerin die Bauaufsichtsbehörde und in Beziehung zum Autobahnamt das Stadtplanungsamt der Beklagten zuständig war. Die Bediensteten dieser Organisationseinheit hätten jedenfalls die für die Bauaufsicht zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zur Unterrichtung der Klägerin veranlassen müssen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - NJW 1990, 245, 246 f und vom 7. Dezember 1995 aaO, S. 1018 f).
ee) (1) Der Hinweis hätte der Klägerin nicht erst am 26. April 1995, dem Datum der Erklärung gegenüber dem Autobahnamt, sondern spätestens am 10. März 1995 erteilt werden müssen. Den Bediensteten der Beklagten oblag es, die Klägerin in einem Zug mit der Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten. Das Autobahnamt hatte der Beklagten hierfür mit dem Schreiben vom 2. Februar 1995 Zeit bis zum 10. März 1995 gegeben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß diese Frist unangemessen kurz war. Die pflichtwidrige Verzögerung, mit der die Beklagte die angeforderte Stellungnahme abgab, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte ein Hinw eis auf die Überlegungen zum Autobahnbau jedoch nicht bereits bei Erteilung der Baugenehmigung oder gar schon zusammen mit dem Bauvorbescheid gegeben werden müssen. Es ist nicht vorgetragen, daß sich die Absichten der für den Autobahnbau zuständigen Stellen bereits vor der Anhörung der Beklagten nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG für diese erkennbar inhaltlich, örtlich und zeitlich so verdichtet hatten, daß im Bereich der fraglichen Flurstücke ernsthaft mit einer alsbaldigen Veränderungssperre gerechnet werden mußte, durch die die Realisierung genehmigter Bauvorhaben verhindert werden würde.
(a) Insbesondere hilft der Klägerin der von ihr insowe it in Bezug genommene Bebauungsplan Nr. 74 aus dem Jahr 1993 nicht weiter. Er enthält hinsichtlich der Autobahnplanung für das Gebiet, in dem die klägerischen Flurstücke liegen, den Hinweis, daß konkrete Ausbaupläne noch nicht vorlägen, weil der Trassenverlauf der Autobahn Sachsen-Böhmen noch abzuwarten sei. (b) Die Klägerin macht weiter geltend, es sei fehlerh aft gewesen, die Bundesrepublik Deutschland nicht an dem Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Auch dies ist unbehelflich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die Überlegungen der für den Autobahnbau zuständigen Behörde bereits im Zeitpunkt der möglicherweise notwendigen Stellungnahme zu den Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des Planungsgebiets verfestigt waren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß die Beklagte aufgrund einer Stellungnahme bereits hinreichend sicher mit dem Eintritt der Veränderungssperre für die Parzellen der Klägerin hätte rechnen müssen. Hiergegen sprechen überdies auch die nachfolgenden Erwägungen.

(c) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Kläger in nach Zugang der Durchschrift des Schreibens des Autobahnamts vom 24. November 1994 an die Verwaltungsgemeinschaft "G. " bei der Gemeindeverwaltung G. , mithin bei Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Dezember 1994 oder sogleich nach Eingang der Bauanzeige am selben Tag, über eine drohende Veränderungssperre zu unterrichten. Aus der Zuschrift geht hervor, daß die Überlegungen des Autobahnamts über die Festlegung eines Planungsgebiets im Stadtgebiet der Beklagten noch nicht die erforderliche Reife dafür erlangt hatten, daß hinreichende Anhaltspunkte für die Betroffenheit der Flurstücke von einer konkret drohenden Veränderungssperre bestanden. Vielmehr gab das Autobahnamt zu erkennen, daß seine Vorüberlegungen zu der Frage der Gestaltung des Zubringers noch nicht abgeschlossen waren. Die Beklagte konnte deshalb noch nicht erkennen, in welchem Maß die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin wahrscheinlich war. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß ihre Grundstücke - für die Beklagte erkennbar - in allen vom Autobahnamt erwogenen Varianten vom Planungsgebiet erfaßt sein würden. (3) Weiterhin mußte die Beklagte die Klägerin auch n icht sogleich nach Zugang des Schreibens des Autobahnamts vom 2. Februar 1995 oder während der laufenden Erarbeitung der Stellungnahme auf die Möglichkeit des Eintritts einer Veränderungssperre hinweisen. Der Beklagten muß eine angemessene Zeit zur sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugebilligt werden. Die vom Autobahnamt für die Abgabe der Erklärung zu der beabsichtigten Planungsgebietsausweisung gesetzte Frist bis zum 10. März 1995 war auch nicht so weiträumig, daß die Bediensteten der Beklagten die Unterrichtung der Klägerin in der laufenden Bearbeitung vorzuziehen hatten.

ff) Die hiernach bestehende Unterrichtungspflicht der B eklagten wird nicht durch die in § 9a Abs. 4 FStrG statuierte Pflicht, auf die Festlegung eines Planungsgebiets in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen, verdrängt. Diese Vorschrift enthält keine abschließende Regelung über die im Zusammenhang mit der Festlegung von Planungsgebieten bestehenden Informationspflichten der öffentlichen Hand. Eine derartige, die allgemeine Hinweispflicht einschränkende Bestimmung kommt in Betracht, wenn das Gesetz ein besonderes Verfahren bereithält, das die Wahrung der schutzwürdigen Informationsinteressen Dritter gewährleisten soll (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354). § 9a Abs. 4 FStrG soll, wie sich aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung ergibt, die schutzwürdigen Informationsbelange der Festlegungsbetroffenen jedoch nicht in einem solchen Umfang wahren, daß ihm ein abschließender Charakter beigelegt werden kann, der den Rückgriff auf die allgemeine Hinweispflicht ausschließt. Die in § 9a Abs. 4 FStrG bestimmte Hinweispflicht betrifft nur die erfolgte, nicht aber die drohende Festlegung eines Planungsgebiets und dient der Unterrichtung aller hiervon betroffenen Eigentümer, mithin auch derjenigen, denen gegenüber bislang keine mit der baulichen Nutzung der Grundstücke zusammenhängenden Pflichten der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast bestanden. § 9a Abs. 4 FStrG ist damit weder geeignet noch dazu bestimmt, Grundstückseigentümer, die aufgrund einer Baugenehmigung über eine Verläßlichkeitsgrundlage für Investitionen verfügen, vor Aufwendungen zu schützen, die infolge einer zunächst drohenden und später eintretenden Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG nutzlos werden.

c) Da die Notwendigkeit, die Klägerin von der beabsicht igten Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten, bei einer sorgfältigen und im erforderlichen Maß vorausschauenden Führung der Amtsgeschäfte erkennbar war, handelten die Bediensteten der Beklagten fahrlässig. Deren Verschulden ist nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht eine Hinweispflicht vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verneint hat. Zwar trifft einen Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (z.B.: Senat in BGHZ 117, 236, 250; Urteile vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Verschulden 30, und vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - aaO, Verschulden 24; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 216). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie gilt unter anderem dann nicht, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 und 21. Oktober 1993 aaO; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 218). Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen, mit denen es eine allgemeine Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten verneint hat, den wesentlichen Aspekt außer acht gelassen, daß in dem Planungsgebiet nach § 9a Abs. 3 FStrG die genaue Trassenführung der vorgesehenen Bundesfernstraße noch nicht feststehen muß (Nummer 2 Abs. 2, Satz 2 PlaGeR) und das Planungsgebiet größer als für die spätere Linienführung erforderlich sein kann (Nummer 3 PlaGeR). Dementsprechend werden von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG vielfach auch solche Grundstücke erfaßt, die von der späteren Straßenführung nicht berührt werden. Es war deshalb für die Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unmaßgeblich, daß zum Zeitpunkt der Anhörung der Beklagten
durch das Autobahnamt noch nicht feststand, daß die Trasse über die Grundstücke der Klägerin führen werde.

d) Der Klägerin entstand infolge der unterlassenen, sp ätestens jedoch bis zum 10. März 1995 geschuldeten Unterrichtung ein Schaden. Die Klägerin hätte weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen unterlassen , wenn sie rechtzeitig auf die vorgesehene Festlegung des Planungsgebiets hingewiesen worden wäre. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Klägerin bei einem Hinweis "spätestens mit Zugang der Schreiben (des Autobahnamts ) vom 02.02.1995 und 19.04.1995" von weiteren Geldausgaben abgesehen hätte. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht , das nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahren ist, hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.

e) Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt.
aa) Die Verjährungsfrist beginnt nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 852 Abs. 1 BGB a.F., sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt im allgemeinen , daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden
kann (z.B.: Senatsurteile BGHZ 150, 172, 186 m.w.N. und vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 - NJW 2005, 429, 433, für BGHZ vorgesehen; Staudinger /Wurm aaO, Rn. 388). Der hier bestehende Amtshaftungsanspruch gründet sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Anhörung der Beklagten durch das Autobahnamt gemäß § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG, aufgrund deren ihre Bediensteten von der konkreten Absicht erfuhren, alsbald ein Planungsgebiet mit der Folge der Veränderungssperre festzulegen. Die Kenntnis dieses Umstandes war für die Erhebung einer aussichtsreichen (Feststellungs-)Klage erforderlich.
bb) Die Klägerin hat behauptet, diese Tatsache erst im November 1999 durch Einsicht in die zwischen dem Autobahnamt und der Beklagten gewechselten Schreiben vom 19. April, 26. April und 30. November 1995 erfahren zu haben. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung darlegungsund beweisbelastete Beklagte hat dies zwar bestritten und sich zum Nachweis hierfür auf den Inhalt des Schreibens der Architekten der Klägerin vom 23. Januar 1997 und des Schriftsatzes ihrer Anwälte vom 6. Januar 1998 berufen. Ferner hat sie geltend gemacht, die Klägerin habe bereits Anfang 1997 Schadensersatz verlangt.
Die von der Beklagten herangezogenen Schriftstücke lassen j edoch, wie das Landgericht in im Ergebnis rechtsfehlerfreier und vom Berufungsgericht nicht korrigierter tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, nicht erkennen, daß der Klägerin die hier maßgebende Tatsache bekannt war. Sie deuten vielmehr auf das Gegenteil hin. Der Architekt der Klägerin mutmaßte in seinem Schreiben , daß die Beklagte "im Zuge des Genehmigungsverfahrens offensichtlich die Stellungnahme des Autobahnamts nicht eingeholt hat oder aber das Autobahnamt zum seinerzeitigen Zeitpunkt die Situation nicht erkannt hat". Die
Rechtsanwälte der Klägerin erhoben gegenüber der Beklagten nicht den Vorwurf , ihre Bediensteten hätten ihre Mandantin amtspflichtwidrig geschädigt, und machten keine entsprechenden tatsächlichen Umstände geltend. Vielmehr verwiesen sie auf die prekäre wirtschaftliche Lage der Klägerin und äußerten, ohne sich auf weitere Tatsachen zu stützen, die Ansicht, die Beklagte stehe insoweit "in der Pflicht". Sie sahen die Beklagte überdies nicht zum Ausgleich von Verlusten der Klägerin verpflichtet, wie es die Folge eines Amtspflichtverletzung wäre, sondern regten lediglich an, ein zinsloses Darlehen oder eine Bürgschaft zu gewähren.
Schließlich kann die Beklagte auch nichts für sie Günstiges aus der von ihr behaupteten Tatsache herleiten, daß die Klägerin bereits Anfang 1997 Schadensersatzansprüche geltend machte. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist es unmaßgeblich, ab wann die Klägerin der Rechtsauffassung war, einen Schadensersatzanspruch zu haben. Der Beginn der Verjährung hängt nicht von Beurteilung der Rechtslage durch den Geschädigten, sondern allein von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ab. Deshalb ist es grundsätzlich unerheblich, wenn der Verletzte aus diesen nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat und Staudinger/Wurm aaO) und es unterläßt, den Amtshaftungsanspruch zu verfolgen. Dies gilt spiegelbildlich im umgekehrten Fall, daß der Geschädigte eine Schadensersatzforderung voreilig erhebt, ohne die sie rechtlich tragenden Tatsachen zu kennen.
cc) Da der Lauf der Verjährungsfrist erst im November 19 99 begann, hat die Klageerhebung im Jahr 2001 - ungeachtet des zum 15. März 2000 erklärten Verzichts der Beklagten auf die Einrede des § 222 Abs. 1 BGB a.F. - verhindert , daß die Ansprüche der Klägerin verjährten.

2. Der Senat kann selbst abschließend über die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils entscheiden, da die Sache hinsichtlich des Anspruchsgrundes entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein Grundurteil darf ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - juris Dok.-Nr. KORE312352004 Rn. 34; Urteile vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225; vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600 m.w.N.). Die Vorinstanzen haben die für das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen. Es ist wenigstens wahrscheinlich, daß der Klägerin nach Durchführung des Betragsverfahrens zumindest ein Forderungsrest bleibt.

a) Die hier nicht abgehandelten Punkte können diesem V erfahren überlassen bleiben. Insbesondere gilt folgendes:
aa) Die Revisionsrüge, es müsse für den Erlaß eines Grund urteils für jeden Teilanspruch feststehen, daß er dem Grunde nach besteht, ist unbegründet. Vielmehr kann dem Betragsverfahren die Feststellung vorbehalten bleiben, ob und in welchem Umfang die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen von dem Schadensersatzanspruch erfaßt sind. Dabei kann auf sich beruhen, ob einzelne hierbei zu beachtende Voraussetzungen im materiell-rechtlichen Sinn dem Anspruchsgrund zuzuordnen sind. § 304 ZPO entspringt prozeßwirtschaftlichen Erwägungen, so daß dogmatische Gesichtspunkte bei der Auslegung der Vorschrift in den
punkte bei der Auslegung der Vorschrift in den Hintergrund treten (BGHZ 108, 256, 259 m.w.N.). So darf bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten zusammengesetzten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGHZ aaO; vgl. auch Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Anspruchsmehrheit 5; vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - BGHR aaO, Voraussetzungen 3). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die jeweiligen Schadensposten als unselbständige Positionen auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage - der Amtspflichtverletzung der Beklagten und den nachfolgend getätigten Aufwendungen der Klägerin zur Fortführung der Baumaßnahme - geltend gemacht werden und derselben Schadensart zuzurechnen sind.
bb) Ebenso durfte es das Berufungsgericht dem Betragsverf ahren überlassen , ob und in welchem Maß der von der Beklagten erhobene Einwand des § 254 BGB begründet ist. Dem Betragsverfahren kann die Prüfung des Mitverschuldens vorbehalten werden, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ 110, 196, 202; 76, 397, 400). Dies ist hier der Fall, da nicht erkennbar ist, daß ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin, sofern es sich überhaupt auf alle Schadenspositionen erstrecken sollte, so gewichtig wäre, daß eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen könnte.
cc) Dem Betragsverfahren gleichfalls vorbehalten bleibt d ie Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang einzelne der von der Klägerin gel-
tend gemachten Positionen bereits von der ihr gewährten Entschädigung erfaßt sind. Der Senat hat entschieden, daß ein Grundurteil ergehen kann, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgreifen kann, jedoch feststeht, daß diese den Schaden nicht voll ausgleicht (Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR 90/74 - WM 1976, 873, 874 m.w.N.; so auch: Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 304 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 304 Rn. 14). Gleiches muß gelten, wenn der Geschädigte eine Enteignungsentschädigung erhalten hat, die aber den geltend gemachten Schaden nicht abdeckt. Dies ist hier der Fall, da von der Entschädigung ausweislich des Bescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 7. November 2003 Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Veränderungssperre getätigt wurden, ausgenommen sind.

b) Das Grundurteil war nicht auf den Zahlungsantrag d er Klägerin zu beschränken. Es erfaßt auch den Klageantrag zu 2, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Forderung eines Gerüstbauunternehmens in Höhe von 5.729,33 € freizustellen. Zwar kommt in der Regel bei einem Feststellungsantrag ein Grundurteil nicht in Betracht , weil es meist an einem Streit über Grund und Betrag fehlt, wie es gemäß § 304 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den Erlaß eines Urteils über den Grund ist. Feststellungsklagen haben jedoch dann eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand, wenn - wie hier - der Feststellungsantrag auf eine Forderung in bestimmter Höhe gerichtet ist, so daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - NJW
1994, 3295, 3296 m.w.N = BGHZ 126, 217 ff insoweit dort jedoch nicht abgedruckt ; Stein/Jonas/Leipold aaO, Rn. 5; Zöller/Vollkommer aaO, Rn. 3).

c) Eine Teilabweisung der Klage war nicht geboten, ob gleich der Senat von einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Bediensteten der Beklagten verpflichtet waren, die Klägerin zu unterrichten, als das Landgericht ausgeht. Der abweichende Zeitpunkt hat nur insoweit Auswirkungen, als einzelne von der Klägerin ersetzt verlangte Positionen möglicherweise nicht auf die den Bediensteten der Beklagten unterlaufene Amtspflichtverletzung zurückzuführen sein werden. Die Prüfung der Kausalität zwischen dieser und den geltend gemachten Schadensposten kann jedoch dem Betragsverfahren überlassen bleiben (siehe oben Buchstaben a aa).
Eine Teilabweisung für Aufwendungen, die vor dem Sti chtag veranlaßt wurden, wäre auch rechtlich nicht möglich. Ein Grund- und Teilurteil, durch das ein Teil der Klageforderung abgewiesen wird, darf nur ergehen, wenn jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des - teilbaren - Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet werden kann (BGHZ 108, 256, 260; Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87 - WM 1988,1500, 1502). Andernfalls bliebe ungewiß, in welchem Umfang über den Klageanspruch rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er - als dem Grunde nach gerechtfertigt - noch anhängig ist. Macht der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend, der sich, wie hier, aus mehreren bezifferten Einzelposten zusammensetzt und teilt das Gericht das Klagebegehren lediglich nach Zeitabschnitten auf, so läßt sich sowohl eine teilweise Klageabweisung als auch eine Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren,
wenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder wenigstens im Parteivorbringen bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet sind (BGH aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder das Berufungsurteil noch das des Landgerichts lassen eine Zuordnung aller Schadenspositionen zu den hier maßgebenden Zeitabschnitten zu. Auch den vom Landgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 28. September 2001 und 25. März 2002 ist eine Aufteilung der Einzelposten nach Zeitabschnitten nicht vollständig zu entnehmen. Insbesondere sind in dieser Weise die Architektenkosten und die Vorfälligkeitsentschädigung für die zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenommenen Darlehen nicht zuzuordnen.
Schlick Wurm Streck
Galke Herrmann

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.