Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2007 - III ZR 55/06

bei uns veröffentlicht am08.03.2007
vorgehend
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 3 O 214/03, 08.01.2004
Landgericht Zweibrücken, 6 U 3/04, 02.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 55/06
Verkündet am:
8. März 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse)
Zu den Pflichten eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereitstellenden
Wasser- und Bodenverbands, nach einem Wasserrohrbruch
Hilfsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Landwirte zu ergreifen.
BGH, Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied des beklagten Wasser- und Bodenverbands , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten gehört es unter anderem, der Landwirtschaft im Verbandsgebiet Beregnungswasser zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck Beregnungsanlagen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Auch der Kläger bezieht zur Bewässerung seiner landwirtschaftlichen Kulturen Wasser vom Beklagten.
2
Anfang September 2002 kam es zu einem Rohrbruch im Leitungsnetz des Beklagten, so dass die Wasserzufuhr für einen Teilbereich etwa eine Woche lang unterbrochen war. Betroffen waren auch die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers. Der Kläger richtete deswegen am 5. September 2002 ein Faxschreiben an den Beklagten, in dem er erhebliche Schäden an Salat-, Kohlrabi - und Blumenkohlpflanzungen anmeldete. Mit der Klage nimmt er den Beklagten wegen der Schädigung von Jungpflanzen durch die Trockenphase auf Schadensersatz in Höhe von 112.175 € nebst Zinsen in Anspruch.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Oberlandesgericht lässt es dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger wegen Verletzung einer Amtspflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hafte. Eine Schadensersatzpflicht bestehe jedenfalls nach den Grundsätzen der §§ 275 ff. BGB im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, zumindest deswegen, weil es für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Notfallplan zur Wasserversorgung gegeben habe und der Beklagte auch nach Erhalt des Faxschreibens vom 5. September 2002 keine Schritte unternommen habe, um im Wege einer sofortigen Notversorgung die Bewässerung der Kulturen des Klägers sicherzustellen. Selbst wenn dessen Faxschreiben keine ausdrückliche Aufforderung zur Hilfeleistung enthalten habe, sei der Beklagte damit hinreichend über Schwierigkeiten des Klägers aufgrund des Ausfalls der Beregnungsanlage informiert worden. Infolge dessen habe er aus dem bestehenden Schuldverhältnis eine Verpflichtung zur Hilfeleistung gehabt. Auf Unmöglichkeit könne sich der Beklagte nicht berufen. Für den Bruch großdimensionierter Zubringerleitungen habe er nämlich keine Vorsorge durch die Erstellung eines Notfallplans getroffen. Unabhängig davon treffe ihn zusätzlich der Vorwurf, nach der Schadensmeldung vom 5. September 2002 untätig geblieben zu sein. Als Eilmaßnahme wäre nicht nur die vom Kläger angesprochene Notleitung zur Überbrückung der Schadensstelle in Betracht gekommen, sondern die Wasserversorgung hätte auch vorübergehend durch Tankfahrzeuge sichergestellt werden können. Außer auf Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr hätte der Beklagte dabei auf andere Hilfsorganisationen wie das THW oder die Bundeswehr zurückgreifen können. Eine Vorsorge- und Notfallmaßnahme hätte sich zudem nicht auf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken müssen. Vielmehr sei der Kläger von ca. 100 Landwirten in dem unterversorgten Gebiet der einzige gewesen, der nach dem Setzen von Jungpflanzen dringend auf Wasser angewiesen und dem auch eine kurzfristige Selbsthilfe nicht möglich gewesen sei.
6
Durch die unterlassene Notversorgung sei dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Ein etwaiges Mitverschulden, weil der Kläger das Wasser eines Bachs oder Brunnens nicht übergangsweise mittels Notleitung zur Beregnung seiner Pflanzen genutzt habe, werde das Land- gericht prüfen müssen. Ein Mitverschulden könne aber keinesfalls zu einem völligen Haftungsausschluss führen.

II.


7
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
8
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt nicht in Betracht. Der Schaden ist hier weder durch die Wirkungen des von einer Rohrleitung ausgehenden Wassers verursacht noch auf das Vorhandensein der Anlage selbst zurückzuführen, sondern darauf, dass deren Funktion unterbrochen worden ist. Das begründet keine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.).
9
2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von einem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis aus, auf das die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275 ff. BGB; hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB noch anwendbar in der vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung, weil das Rechtsverhältnis den Umständen nach bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden war) entsprechend anzuwenden sind. Die Regeln des vertraglichen Schuldrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen sinngemäß heranzuziehen, wenn ein besonderes, enges Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeit innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteile BGHZ 54, 299, 303; 61, 7, 11 und 166, 268, 276 f. Rn. 17; BGHZ 59, 303, 305; Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - WuM 2007, 76 Rn. 9 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - Rn. 9). Das hat der Senat beispielsweise für den Anschluss an die gemeindliche Abwasserkanalisation bejaht (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 115, 141, 146; zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 aaO). Dasselbe gilt aber auch bei der (öffentlich-rechtlichen) Lieferung von Trink- oder Brauchwasser (BGHZ 17, 191, 192 f.; 59, 303, 305 f.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06), wie im Streitfall, zumal der Kläger hier gleichzeitig Mitglied des beklagten Verbands ist und auch deswegen in engen Beziehungen zu diesem steht (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768). Die vom Berufungsgericht offen gelassene und in der Revisionsbegründung aufgegriffene Frage, ob für die Wasserlieferungen des Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kann für die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich von Bedeutung sein (s. etwa BGHZ 17, 191, 192; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 86), ist aber für die Anwendbarkeit schuldrechtlicher Normen entgegen der Revision ohne Belang.
10
3. Richtig ist hiernach ferner, dass die Beweislast den Beklagten trifft, wenn streitig bleibt, ob die vorübergehende Unmöglichkeit der Belieferung mit Wasser Folge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist (§ 282 BGB a.F., jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das entbindet die Gerichte aber nicht von der vorrangigen Prüfung, ob der Beklagte den Rohrbruch als eigentliche Ursache der Lieferunterbrechung verschuldet hat und verneinendenfalls, welche begleitenden Maßnahmen er im Einzelnen schuldet, um die Wasserversorgung seiner Mitglieder trotzdem sicherzustellen. Inhalt und Umfang derartiger zusätzlicher Pflichten sind, da nähere Bestimmungen hierüber fehlen, wie im Vertragsrecht an den Geboten von Treu und Glauben auszurichten. Von Bedeutung werden dabei insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einschließlich der Leistungsfähigkeit des beklagten Wasser- und Bodenverbands einerseits und die Wahrscheinlichkeit sowie das Ausmaß drohender Schäden bei den bezugsberechtigten Landwirten andererseits sein.
11
4. Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht nach diesen Maßstäben die Anforderungen an den beklagten Verband teils überspannt, teils bei deren Bemessung Sachvortrag des Beklagten übergeht.
12
a) Das Oberlandesgericht lässt offen, ob das Bewässerungssystem des Beklagten mangelhaft war, der Beklagte Überwachungspflichten verletzt hat oder es im Rahmen der Schadensbeseitigung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. Das Berufungsurteil macht dem Beklagten jedenfalls zum Vorwurf , dass er für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Notfallplan besessen habe, obwohl in jedem Jahr Rohrbrüche in verschiedenen Dimensionen aufgetreten seien, darunter auch schon drei- oder viermal bei Hauptleitungen wie im September 2002.
13
Diese Erwägung trägt eine Verurteilung des Beklagten nicht. Sie bezieht sich allein auf die verfahrensmäßige Seite einer Schadensabwicklung und bleibt materiell so lange inhaltsleer, als nicht feststeht, welche einzelnen Notfallmaßnahmen ein solcher Plan hätte enthalten müssen und dass diese den Schadenseintritt verhindert hätten. Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Auch der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist mit diesem Ansatz daher nicht zu begründen.
14
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen den alternativen Vorhalt des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz des vom Kläger am Morgen des 5. September 2002 übermittelten Faxschreibens pflichtwidrig untätig geblieben. Diese Mitteilung enthält, geht man nur von ihrem Wortlaut aus, nicht mehr als eine bloße Schadensmeldung. Ob die vom Berufungsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung im Sinne einer Bitte um Hilfeleistung rechtlich möglich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war es bei einer solchen Unklarheit auf Seiten des beklagten Verbands nicht pflichtwidrig und vorwerfbar, dass er das Schreiben des Klägers nicht so verstanden hat.
15
Auf dieser Grundlage bestehen gegen die vom Oberlandesgericht für möglich und zumutbar gehaltenen Hilfsmaßnahmen nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen sowie dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Beklagtenvortrag durchgreifende Bedenken.
16
Auf die Möglichkeit einer Notleitung zur Überbrückung der Schadensstelle hat das Berufungsgericht lediglich hingewiesen, ohne dazu Näheres auszuführen. Feststellungen zur - vom Beklagten bestrittenen - Realisierbarkeit einer derartigen Abhilfe fehlen. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten lässt sich hierauf deshalb ebenso wenig stützen.
17
Soweit ferner das Berufungsgericht auf den vorübergehenden Einsatz von Tankfahrzeugen nicht nur der Feuerwehr, sondern auch des Technischen Hilfswerks oder der Bundeswehr verweist, sind jedenfalls für die letzteren schon die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme nicht dargetan. Das Technische Hilfswerk hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) technische Hilfe allein bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen hätten. Entsprechendes gilt für die nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG allenfalls unter ähnlichen Umständen in Frage kommende Hilfeleistung durch die Bundeswehr.
18
Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, dass das Berufungsgericht das durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten, Tankfahrzeuge in dem erforderlichen Umfang zur Bewässerung der vom Ausfall der Leitung betroffenen Flächen hätten tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden, unberücksichtigt gelassen hat. Dem lässt sich nicht mit dem Berufungsurteil entgegenhalten, nur dem Kläger sei es nicht gelungen, kurzfristig selbst eine Wasserversorgung zu beschaffen, so dass sich die Notmaßnahmen des Beklagten allein auf eine Hilfe für ihn hätten beschränken können. Eine solche Betrachtung fußt ersichtlich auf einer nachträglichen Sicht. Die für den Beklagten erforderlichen Maßnahmen können nur an den ihm seinerzeit zugänglichen Informationen gemessen werden. Der Beklagte hätte demnach - da er, wie ausgeführt, das Faxschreiben des Klägers nicht als Bitte um Hilfeleistung verstehen musste - entweder für alle ca. 100 betroffenen Landwirte eine Notversorgung bereitstellen oder zunächst - soweit überhaupt durchführbar - zumindest zeitaufwändig den erforderlichen Bedarf ermitteln müssen. Ob und gegebenenfalls wann ihm dies gelungen und sodann eine Hilfeleistung für den Kläger angebracht gewesen wäre, bleibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offen.
19
5. Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht erhält hierdurch - sollte es nach ergänzenden Feststellungen wiederum darauf ankommen - auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision zur Wahrscheinlichkeit des Schadens sowie zur Behandlung des Mitverschuldenseinwands im Grundurteil auseinanderzusetzen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 08.01.2004 - 3 O 214/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 U 3/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2007 - III ZR 55/06

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2007 - III ZR 55/06 zitiert 6 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 35


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Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

9
aa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die Unterhaltungsmaßnahmen an der Straßenbrücke der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, BGHZ 166, 268, 276, Rn. 17; BGHZ 131, 200, 204; Senat, BGHZ 21, 214, 218; siehe auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - Urteilsumdruck S. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gründen im Kreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verhältnis , das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bedürfnis begründet , auch im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin zu angemes- senen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 289/06
Verkündet am:
1. Februar 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses
ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als
Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung
innerhalb des Privatgrundstücks verläuft.

b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung
berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse
den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82,
350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem
Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten
, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des
Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der
Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - LG Stuttgart
AG Leonberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Oktober 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Leonberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft L. Straße 16 in W. . Versichert waren unter anderem Leitungswasserschäden. Die beklagte Stadt betreibt im Gemeindegebiet unter dem Namen "Städtisches Wasserwerk" als Eigenbetrieb die öffentliche Wasserversorgung auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 3. Juni 1997.
2
Am 13. Oktober 2001 brach die Hausanschlussleitung auf dem versicherten Anwesen. Die Wohnungsverwaltung ließ daraufhin Aushub- und Wiedereinfüllarbeiten zur Behebung des Rohrbruchs mit einem Kostenaufwand von 9.107,74 DM (= 4.656,70 €) durchführen. Diesen Betrag erstattete ihr die Klägerin. Die Reparatur der Leitung selbst erfolgte durch die Beklagte, deren durch Kostenbescheid vom 19. Dezember 2001 auf 533,29 DM festgesetzte Aufwendungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt wurden.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin gemäß § 67 VVG Rückgriff gegen die Beklagte wegen der an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten 4.656,70 €. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für die Anschlussleitung auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin. Die Beklagte beruft sich außerdem auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Grundstückseigentümerin entsprechend ihrer Wasserversorgungssatzung. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen lauten: § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse ), sind Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Teil der Anlage des Anschlussnehmers (§ 17). (3) Grundstücksanschlüsse werden vom "Städtischen Wasserwerk" hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. … § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat dem "Städtischen Wasserwerk" zu erstatten: 1. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2). … § 17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstücksanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des "Städtischen Wasserwerks" - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritter vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet , erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das "Städtische Wasserwerk" oder ein vom "Städtischen Wasserwerk" zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Das "Städtische Wasserwerk" ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. …
4
Amtsgericht Das hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

I.


6
Berufungsgericht Das bejaht einen auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte aus § 2 HPflG. Inhaber der schadensstiftenden Rohrleitung sei gemäß § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) die Beklagte. Diese übe hierüber die tatsächliche Sachherrschaft aus und sei damit alleinige "Herrin der Gefahr". Durch das austretende Wasser sei auch das Eigentum der Anschlussnehmerin beschädigt worden und ihr ein Vermögensschaden entstanden.
7
Hiergegen könne sich die Beklagte nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung wegen eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin berufen. Eine solche Rückgriffsforderung sei vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen und durch die ordentlichen Gerichte nicht verbindlich zu klären. Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs sei daher kompetenzwahrend auf die Erfolgsaussichten einer auf die Wasserversor- gungssatzung gestützten Rückforderungsklage zu beschränken. Diese Prüfung führe zu einem für die Beklagte negativen Ergebnis. So habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. Dezember 2003 (10 K 308/02) entschieden, dass die Gemeinde nach Zahlung an die Versicherung, gestützt auf die auch hier streitgegenständliche Wasserversorgungssatzung, nicht beim Anschlussnehmer Rückgriff nehmen könne. Andernfalls würde nämlich die bundesrechtliche Haftungsregelung des § 2 Abs. 1 HPflG sowie die in § 7 HPflG normierte Beschränkung eines Haftungsausschlusses unterlaufen. Die Kammer teile diese Rechtsauffassung. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung sei ohne Erfolg geblieben (VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2006 - 2 S 566/04).

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
9
1. Im Ausgangspunkt zu Recht nimmt das Landgericht an, dass nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG die Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat das infolge des Wasserrohrbruchs austretende Wasser das Grundstückseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft beschädigt. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass im Bereich der Schadensstelle die beklagte Stadt und nicht die Versicherungsnehmerin Inhaberin der Hausanschlussleitung war.
10
a) Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104; Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 45 m.w.N.). Bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage, wie hier, hängt es wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt, somit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (Filthaut, aaO, § 2 Rn. 48).
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b) Für den Streitfall weist das Berufungsgericht zutreffend in Anwendung der Wasserversorgungssatzung der Beklagten und der bundesrechtlichen Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser die Verfügungsgewalt über den Hausanschluss der Beklagten zu. Das kann der Senat trotz § 545 Abs. 1 ZPO nicht nur, soweit das Berufungsgericht die gemeindlichen Satzungsregelungen an Bundesrecht gemessen hat, sondern in vollem Umfang nachprüfen. Die Satzung der Beklagten gilt zwar nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart hinaus. Sie beruht aber unstreitig auf einer Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg für das gesamte Bundesland und wird, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, inhaltsgleich auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe verwendet. In solchen Fällen bewusster und gewollter Übereinstimmung sind nach gefestigter Rechtsprechung auch Vorschriften mit Rang unter dem Bundesrecht revisibel (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1988 - IX ZR 75/87 - WM 1988, 1211, 1212 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06 - Umdruck S. 5 Rn. 9, z.V.b.; für Musterberufsordnungen BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - I ZR 102/94 - NJW 1997, 799, 800 m.w.N.; Senatsurteil vom 20. März 2003 - III ZR 135/02 - NJW-RR 2003, 1175; s. auch BGHZ 161, 145, 147 und BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - VersR 1997, 1540).
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c) In der Sache ist allerdings davon auszugehen, dass die Satzung der Beklagten den Übergabepunkt auf die Grenze zum Grundstück des Anschlussnehmers legen und hierdurch die Verantwortlichkeit für den Bereich danach dem Anschlussnehmer übertragen will. Nur diejenigen Teile des Hausanschlusses , die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen, sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WVS Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Satz 2 der Bestimmung zufolge Teil der Anlage des Anschlussnehmers , für dessen ordnungsgemäße Unterhaltung dieser gemäß § 17 Abs. 1 WVS verantwortlich sein soll. Die in den §§ 12, 17 Abs. 2 und 19 WVS bestimmten einzelnen Zutritts- und Kontrollrechte des Städtischen Wasserwerks, auf die das Berufungsgericht verweist, treten gegenüber dieser ausdrücklichen Regelung zurück und gewährleisten insbesondere nicht ohne weiteres eine tatsächliche Sachherrschaft des Städtischen Wasserwerks ohne oder möglicherweise gegen den Willen des besitzenden Grundstückseigentümers.
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d) Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Denn bei einem solchen Verständnis würde die Satzung der Beklagten, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, gegen die vorrangige bundesrechtliche Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser verstoßen. Nach deren § 10 Abs. 3 gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten , erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer selbst darf dem entgegen keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Das gilt § 35 AVBWasserV zufolge auch dann, wenn das Versorgungsverhältnis - wie hier - öffentlich-rechtlich geregelt ist, und lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass das Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich im Ganzen auch als Inhaber der Hausanschlüsse anzusehen ist (ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 17. November 1998 - 9 U 135/98 - juris Rn. 23; Filthaut, aaO, § 2 Rn. 48 m.w.N.; wohl auch OLG Zweibrücken, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1988, 29).
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e) Zu dem nach § 2 Abs. 1 HPflG ersatzfähigen Schaden gehören die notwendigen und vorliegend allein geltend gemachten Aufwendungen des Geschädigten zur Beseitigung der Schadensursache, hier der Kosten der von Seiten der Grundstückseigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten zum Aushub und zur Wiederverfüllung des Grabens. Angesichts dieser Rechtslage kann offen bleiben, inwieweit sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch außerdem auf das zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis stützen ließe (s. dazu etwa BGHZ 17, 191, 192 f., 195; 59, 303, 305 f.).
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2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch für den Fall, dass sie hiernach der Anschlussnehmerin die aufgewandten Kosten für die Reparatur der Anschlussleitung ersetzt, ihrerseits gegen diese einen (öffentlich -rechtlichen) Erstattungsanspruch auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung. Diesen Gegenanspruch, der im Rahmen des Arglisteinwands auch vom Zivilgericht uneingeschränkt zu prüfen ist, kann sie nach den §§ 404, 412 BGB auch der Klägerin entgegenhalten. Er führt dazu, dass die der Klage zugrunde liegende Schadensersatzforderung gemäß § 242 BGB aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod sta- tim redditurus est; vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 52 m.w.N.) nicht durchsetzbar ist.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS hat der Anschlussnehmer dem Städtischen Wasserwerk unter anderem die Kosten für die Unterhaltung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten. Dies gilt lediglich nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2), bezieht sich daher gerade auf den hier in Rede stehenden Leitungsabschnitt zwischen der Grundstücksgrenze und der Hauptabsperrvorrichtung. Zu solchen Unterhaltungsaufwendungen gehören auch die zur Erhaltung der Rohrleitung in gebrauchsfähigem Zustand und zur Beseitigung von Schäden erforderlichen Kosten (vgl. VGH Kassel NVwZ 1988, 754; KStZ 1998, 179; OVG Münster NWVBL 1993, 419, 420; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 1999, § 10 KAG NW Rn. 23; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand Oktober 2006, § 42 Anm. 3.2.4). Von einem solchen Sachverhalt ist hier auszugehen. Dafür, dass die Beklagte den Wasserrohrbruch auf dem Grundstück der Anschlussnehmerin verschuldet hätte und deswegen keine bloße Unterhaltungsmaßnahme vorläge, besteht nach dem Parteivorbringen kein Anhalt.
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b) Eine dahingehende gemeindliche Satzungsregelung widerspricht zwar gleichfalls den bundesrechtlichen Vorgaben in § 10 AVBWasserV. Nach dessen Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserversorgungsunternehmen ausschließlich berechtigt , vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung sowie für von ihm veranlasste Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen. Die Vorschrift schließt damit für sich gesehen eine Kostenerstattung für reine Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus.

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§ 15 Abs. 1 WVS ist aber deswegen nicht unwirksam. Denn § 35 AVBWasserV nimmt, wie schon das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwGE 82, 350, 354 ff.), Satzungsbestimmungen dieses Inhalts von der dort geregelten Anpassungspflicht aus. Nach § 35 Abs. 1 Halbs. 1 AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten und bis zum 1. Januar 1982 anzupassen (Absatz 2). Das gilt gemäß § 35 Abs. 1 Halbs. 2 AVBWasserV aber nicht für "gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts". Hierunter fallen nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die der erkennende Senat teilt, auch die Kostenerstattungsansprüche des gemeindlichen Wasserversorgungsrechts (BVerwG aaO). Die gesetzlich zugelassene Ausnahme erfasst entgegen der Revisionserwiderung auch erst nachträglich in Kraft getretene gemeinderechtliche Normen wie die hier maßgebende Satzung der Beklagten aus dem Jahre 1997 sowie § 10a des ihr zugrunde liegenden Kommunalabgabengesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481; jetzt § 42 KAG vom 17. März 2005, GBl. S. 206). An einer entsprechenden Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft durch den früheren § 27 AGBG ist nicht zu zweifeln (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 306).
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c) Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 WVS auf das Streitverhältnis stehen schließlich, anders als das Berufungsgericht meint, die Regelungen des § 2 Abs. 1 und des § 7 HPflG als Normen des Bundesrechts nicht entgegen. Bundesrecht bricht zwar nach Art. 31 GG Landesrecht einschließlich des zum Landesrecht zählenden Rechts der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften. Das setzt aber voraus, dass diese Normen zumindest teilweise miteinander kollidieren : Beide Vorschriften müssen, die Kollisionsnorm hinweggedacht, auf ei- nen Sachverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen, nämlich zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, führen (BVerfGE 36, 342, 363; 98, 145, 159; März in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 40 m.w.N.). Eine solche Kollision besteht hier, anders als im Verhältnis zu der oben erörterten Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen, nicht. Die unterschiedlichen Bestimmungen betreffen nicht denselben Lebenssachverhalt. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG regelt (unter anderem) Schadensersatzpflichten des Anlageninhabers durch die Wirkungen von seiner Anlage ausgehender Flüssigkeiten. Mit einem solchen Vorgang befasst sich § 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung aber nicht. Die Vorschrift enthält auch keinen nach § 7 HPflG unzulässigen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung. Sie knüpft vielmehr an von dem Städtischen Wasserwerk getragene Kosten für die Herstellung oder Unterhaltung der Hausanschlüsse an und begründet dafür einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Richtig ist allein, dass es bei wörtlicher Anwendung beider Regelungen auf den Streitfall im Ergebnis zu einem Wertungswiderspruch kommt, weil sie Reparaturkosten an der Anschlussleitung letztlich unterschiedlichen Schuldnern zuweisen - einerseits der Beklagten als Inhaberin der Rohrleitung und andererseits dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer - und so einen Kreislauf von Regressen zu begründen scheinen. Ein normativer Gegensatz dieser Art ist aber nicht schlicht nach Art. 31 GG durch einen Vorrang des Bundesrechts, sondern, wenn sonstige Konfliktregeln wie die Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff., 28 Abs. 2 GG nicht greifen, auf der Grundlage der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere dem Sinn und Zweck der konkurrierenden Bestimmungen, aufzulösen (vgl. auch März in v. Mangoldt/Klein/Starck, aaO, Art. 31 Rn. 42).
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Für die vorliegende Fallgestaltung führt dies zu einer endgültigen Belastung der Grundstückseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Klägerin mit den Reparaturaufwendungen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für die Hausanschlüsse beruhen, jedenfalls soweit es um den hier interessierenden Leitungsabschnitt innerhalb des angeschlossenen Privatgrundstücks geht, grundsätzlich auf einem Sonderinteresse des Anschlussnehmers (vgl. hierzu OVG Münster NVwZ-RR 1996, 599, 600; Dietzel in Driehaus, aaO, § 10 Rn. 30, 32, 37). Die Regelung des § 10 Abs. 3 AVBWasserV soll lediglich die technische Verantwortlichkeit des Wasserversorgungsunternehmens sicherstellen (VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 675, 676). Die Gemeinde hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Beitrags - und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten. Das gilt auch dann, wenn Anlass für die ausgeführten Reparaturarbeiten erst ein Rohrbruch mit der Haftungsfolge des § 2 Abs. 1 HPflG war, sofern dieses Schadensereignis ohne Verschulden der Gemeinde eingetreten ist und der dem Anschlussnehmer dadurch entstandene Schaden - wie hier - nicht über die notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen hinausgeht. Insoweit überlagert das öffentlichrechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Anschlussnehmer und der Gemeinde und die durch deren Wasserversorgungssatzung vorgenommene Aufgabenund Verantwortungsabgrenzung die mit den Regeln des Haftpflichtgesetzes erfolgte allgemeine zivilrechtliche Pflichtenzuweisung. Einer abweichenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen wäre nicht zu folgen.
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3. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen.
Schlick Streck Wurm
Kapsa Dörr
Vorinstanzen:
AG Leonberg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 8 C 444/05 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 5 S 320/05 -

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.