Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - III ZR 225/07

bei uns veröffentlicht am05.06.2008
vorgehend
Landgericht München I, 15 O 10860/05, 17.01.2007
Oberlandesgericht München, 1 U 2425/07, 02.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 225/07
Verkündet am:
5. Juni 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fe; GG Art. 34 Satz 1; BayKPrVG Art. 2 Abs. 1 Satz 1;
Art. 3 Abs. 1 Nr. 4; BayLKrO Art. 55 Abs. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1
Nr. 3, 4;
Die unzutreffende Feststellung einer personellen Unterbesetzung für einen
bestimmten Verwaltungsbereich im Prüfungsbericht der überörtlichen Rechnungsprüfung
bietet keine Verlässlichkeitsgrundlage für die geprüfte öffentlich
-rechtliche Körperschaft, eine personelle Aufstockung vorzunehmen,
ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen
Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
klagende Der Landkreis macht gegen den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wegen eines fehlerhaften Rechnungsprüfungsberichts Schadensersatz für von ihm aufgewandte Personalkosten geltend.
2
Der Kläger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BayKPrVG) vom 24. April 1978 (BayGVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (BayGVBl. S. 272), Pflichtmitglied beim Beklagten. Dieser führt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKPrVG die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung unter anderem nach Art. 91, 92 der Bayerischen Landkreisordnung (BayLKrO) bei seinen Mitgliedern durch.
3
Mit Schreiben vom 4. November 1999 teilte der Verbandsprüfer des Beklagten dem Kläger mit, dass im Prüfungsturnus die Aufbau- und Ablauforganisation der Kreisjugendämter grundsätzlich mit untersucht werde. Die Einbeziehung der sozialpädagogischen Fachkräfte sei grundsätzlich möglich und im Rahmen der Rechnungsprüfung machbar. Von Januar bis September 2000 prüfte der Beklagte die Jahresrechnung des Klägers von 1993 bis 1999. Die Prüfung erstreckte sich auch auf den Personalbedarf des Amtes für Jugend und Familie, Bereich "Allgemeiner Sozialdienst".
4
Bei der Berechnung des Personalbedarfs für den Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" unterlief ein Fehler. Es hieß im Prüfungsbericht, der dem Kläger unmittelbar nach der Prüfung mündlich erläutert wurde, der Bereich "Allgemeiner Sozialdienst", in dem damals 10,8 Arbeitskräfte tätig gewesen waren, sei um rund 1,7 Kräfte unterbesetzt. In Wirklichkeit lag jedoch rechnerisch eine Überbesetzung um mehr als zwei Stellen vor. Der Beklagte empfahl aufgrund der fehlerhaften Stellenbedarfsberechnung, die vermeintliche Unterbesetzung teilweise aus anderen Bereichen auszugleichen, die Wochenarbeitszeit von Teilzeitkräften zu erhöhen und eine Vollzeitkraft einzustellen. Durch verschiedene personalwirtschaftliche Maßnahmen glich der Kläger den angeblichen Fehlbedarf an Arbeitskräften aus. Der Kläger macht geltend, dass ihm hierfür Personalkosten in Höhe von 250.368 € entstanden seien.
5
Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.

6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung bei der Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entsprechend § 280 BGB stünden dem Kläger nicht zu, da ein Vertragsschluss über einen gesonderten Auftrag außerhalb der turnusmäßigen überörtlichen Rechnungsprüfung fehle. Auch Amtshaftungsansprüche bestünden nicht. Der Beklagte habe keine dem Kläger gegenüber bestehende drittgerichtete Amtspflicht verletzt. Ebenso stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche aus §§ 89, 31 BGB oder aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung zu.

II.


9
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
10
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu.

11
In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteil BGHZ 153, 198, 201 f m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, dass die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden kommunalen Gebietskörperschaft als einem geschützten Dritten begründen kann (Senat aaO S. 202 ff). Ob diese Grundsätze auch für die vorliegende Fallgestaltung herangezogen werden können - weil nach Auffassung der Revision die überörtliche Rechnungsprüfung "aufsichtsrechtliche Elemente" enthält -, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man annehmen würde, dass dem Beklagten bei seiner Prüftätigkeit auch Schutzpflichten gegenüber seinen Mitgliedern obliegen können, vermag die fehlerhafte Feststellung des Beklagten im mündlich erläuterten Prüfungsbericht zur personellen Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" keine Haftung des Beklagten auszulösen. Denn die hier konkret gegebene Empfehlung im Prüfungsbericht bot keine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für den Kläger, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. Dies schließt einen Anspruch bereits nach der objektiven, durch das Amtshaftungsrecht gewährten Reichweite des Vermögensschutzes aus, was der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltet ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 Rn. 17 m.w.N.).
12
a) Zweck der überörtlichen (Pflicht-)Rechnungsprüfung, die der Beklagte nach Art. 91 Abs. 1 BayLKrO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKPrVG bei dem Kläger als seinem Mitglied vorgenommen hat, ist nach Art. 92 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BayLKrO die Kontrolle, ob die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze eingehalten sind, sowie insbesondere, ob wirtschaftlich und sparsam verfahren wird oder die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand erfüllt werden können. Die Überprüfung des Personaleinsatzes zielt deshalb darauf, ob eine Überbesetzung vorliegt (Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung [März 1992] § 106 GO Anm. 2 V). Die Ergebnisse der überörtlichen Prüfung richten sich in erster Linie an den geprüften Landkreis. Er soll unter anderem die Möglichkeit erhalten, seine Verwaltung zu verbilligen (vgl. Klappstein DVBl. 1985, 363, 366).
13
Ob sich hier die Überprüfung des Personaleinsatzes im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" durch den Beklagten als Teil der allgemeinen Pflichtprüfung darstellt oder als eine auf Antrag des Klägers erfolgte besondere Prüfung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKPrVG, kann dabei offen bleiben. Eine andere Zweckrichtung oder einen anderen Umfang der Prüfung macht der Kläger insoweit nicht geltend.

14
b) Die Prüfung des Beklagten hatte zwar das fehlerhafte Ergebnis, dass eine personelle Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" vorgelegen habe. Gleichwohl durfte der Kläger aufgrund der Prüfung sich nicht herausgefordert fühlen, weiteres Personal zu beschäftigen und damit entgegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayLKrO sein Verwaltungshandeln zu verteuern. Letzteres wäre allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn aus der Sicht des Klägers keine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in dem fraglichen Bereich festzustellen gewesen wäre und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit nach Art. 50 BayLKrO personalwirtschaftliche Maßnahmen erfordert hätte. Weder hat der Kläger solches vorgetragen, noch enthält der Prüfungsbericht dahingehende Feststellungen.
15
c) Die Aussagen des Beklagten konnten aber auch deshalb ohne konkreten Bezug zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung in dem betreffenden Bereich nicht Grundlage für eine Stärkung der Personalausstattung sein, weil sich die Prüfung allein nach Erfahrungswerten des Beklagten ausrichtete - worauf der Kläger im mündlich erläuterten Prüfungsbericht hingewiesen worden war - und nicht die konkreten Besonderheiten im Einzelfall erfasste. Vielmehr ging der Beklagte von statistischen Durchschnittswerten aus. Regionale oder personenbezogene Besonderheiten - z.B. Krankheiten oder Behinderungen der Sachbearbeiter - erfasste die Prüfung nicht. Die Prüfungsberichte des Beklagten sind auch von der Zielsetzung nicht als strikte Handlungsanweisung gedacht. Nach Nr. 3 zu § 8 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (BayVVKommPrV) vom 26. November 1981 (MABl. S. 155), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (BayAllMBl. S. 676), haben die kommunalen Körperschaften die Prüfungsberichte zügig auszuwerten und die Entscheidungen ihrer zuständigen Organe herbeizuführen. Regelmäßig wird es nicht nur eine einzige Möglichkeit der Reaktion auf eine Feststellung in einem Prüfungsbericht geben.
16
d) Der Kläger war aufgrund der Feststellung im mündlich erläuterten Prüfungsbericht des Beklagten auch nicht zur Vermeidung kommunalaufsichtrechtlicher Maßnahmen gezwungen, weiteres Personal einzustellen. Die überörtliche Rechnungsprüfung ist keine Rechtsaufsicht (Hölzl/Hien/Huber, aaO [Juli 2007] Art. 105 GO Anm. 3; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, [November 1987] Art. 105 Anm. 2; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze [März 2001] Art. 105 GO Rn. 5; Klappstein in: von Mutius, Festgabe Unruh , S. 479, 496). Sie hat keine aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung, um auf die geprüfte Körperschaft Einfluss auszuüben. Zwar erhält die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 8 der Bayerischen Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (BayKommPrV ) vom 3. November 1981 (BayGVBl. S. 492), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1987 (BayGVBl. S. 195), einen Prüfungsbericht. Der Bericht wird nach Nr. 4 zu § 8 BayVVKommPrV in erster Linie zur Unterrichtung übersandt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dann in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie für erforderlich hält, soweit Beanstandungen im Prüfungsbericht des Beklagten enthalten sind. Im vorliegenden Fall bestand jedoch aufgrund der Feststellungen des Beklagten überhaupt kein Anhaltspunkt für ein Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehörde. Diese belegten jedenfalls keine unwirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch den Kläger. Verbleibt die Entscheidungsbefugnis über einen Vorgang - hier die personelle Aufstockung - aber allein bei der geschädigten öffentlichenrechtlichen Körperschaft, so spricht dies grundsätzlich für ihre eigene haftungsrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 356, 368 Rn. 27).
17
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einer verwaltungsrechtlichen Sonderbeziehung zu, den der Kläger neben dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch mit seiner Revision allein weiterverfolgt.
18
In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass auf die zwischen einem öffentlich-rechtlich organisierten Verband und seinen Pflichtmitgliedern bestehende verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung die schuldrechtlichen Regelungen entsprechend anzuwenden sein können (vgl. Urteile BGHZ 21, 214, 218 ff; 135, 341, 344 ff; 166, 268, 276f Rn 17; vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768 sowie vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - NVwZ 2007, 1221 Rn. 9 [landwirtschaftlicher Wasser- und Bodenverband]; vom 22. November 2007 - III ZR 280/06 - NVwZ-RR 2008, 169 Rn. 7 [Entwässerungsverband]; BVerwG RdL 1994, 265, 266 [Jagdgenossenschaft]; vgl. MünchKommBGB/Papier , 4. Aufl., § 839 Rn. 76). Es kann dahinstehen, ob diese für die Pflichtmitgliedschaft von Bürgern entwickelte Rechtsprechung auch auf die nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayKPrVG bestehende Pflichtmitgliedschaft des Klägers beim Beklagten anzuwenden ist. Ein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der geltend gemachte Schaden aus den bereits genannten Gründen (II. 1.) nicht dem Schutzzweck der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Prüfungspflicht des Beklagten unterfällt. Eine andere Zweckvereinbarung der Parteien hat das Be- rufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.01.2007 - 15 O 10860/05 -
OLG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 U 2425/07 -

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 89 Haftung für Organe; Insolvenz


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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

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2. Entgegen der Revision war das von dem Beklagten erteilte Negativattest auch geeignet, bei der Klägerin einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu begründen. Allerdings ist es nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes , ob die in Rede stehende begünstigende Maßnahme (insbesondere Auskunft oder Verwaltungsakt) ihrer Art nach geeignet ist, eine "Verlässlichkeitsgrundlage" für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden. Diese - der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltete - Frage beurteilt sich vorrangig nach dem Schutzzweck der jeweiligen behördlichen Maßnahme (Senatsurteile BGHZ 149, 50, 53 f.; vom 11. April 2002 - III ZR 97/01 - VersR 2003, 205 f. und vom 10. April 2003 aaO). Die von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen erteilte Negativbescheinigung auf eine Anfrage nach § 3 Abs. 5 VermG ist indes, wie dargelegt, nicht zuletzt dazu bestimmt, dem Verfügungsberechtigten in dieser Beziehung Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die im Bescheid des Beklagten vom 20. April 1994 erfolgte Beschränkung auf den "diesseitigen Erkenntnisstand" stellt diese Zielsetzung nicht in Frage und musste weder die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Privatisierungsbehörde zu einer Nachfrage noch die Präsidentin der Klägerin in ihrer Eigenschaft als für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständige Behörde zu weiteren Nachforschungen veranlassen. Das folgt bereits aus der Bezeichnung als "Negativbescheinigung" im Betreff, die - wenn auch auf der Basis der vorliegenden Unterlagen - als abschließende Auskunft verstanden werden musste, und wird auch nicht durch den vom Beklagten genutzten kurzen Prüfungszeitraum ausgeschlossen.
9
2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von einem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis aus, auf das die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275 ff. BGB; hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB noch anwendbar in der vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung, weil das Rechtsverhältnis den Umständen nach bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden war) entsprechend anzuwenden sind. Die Regeln des vertraglichen Schuldrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen sinngemäß heranzuziehen, wenn ein besonderes, enges Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeit innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteile BGHZ 54, 299, 303; 61, 7, 11 und 166, 268, 276 f. Rn. 17; BGHZ 59, 303, 305; Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - WuM 2007, 76 Rn. 9 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - Rn. 9). Das hat der Senat beispielsweise für den Anschluss an die gemeindliche Abwasserkanalisation bejaht (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 115, 141, 146; zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 aaO). Dasselbe gilt aber auch bei der (öffentlich-rechtlichen) Lieferung von Trink- oder Brauchwasser (BGHZ 17, 191, 192 f.; 59, 303, 305 f.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06), wie im Streitfall, zumal der Kläger hier gleichzeitig Mitglied des beklagten Verbands ist und auch deswegen in engen Beziehungen zu diesem steht (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768). Die vom Berufungsgericht offen gelassene und in der Revisionsbegründung aufgegriffene Frage, ob für die Wasserlieferungen des Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kann für die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich von Bedeutung sein (s. etwa BGHZ 17, 191, 192; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 86), ist aber für die Anwendbarkeit schuldrechtlicher Normen entgegen der Revision ohne Belang.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Blickwinkel des § 839 BGB geprüft. Es geht hier - entgegen der Revision - nicht um eine der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht des Beklagten zur Unterhaltung von Gewässern gemäß §§ 28, 29 WHG, die in Niedersachsen auch die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen zur Abführung des Wassers umfasst (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG) und deren Verletzung der Senat in ständiger Rechtsprechung nach allgemeinem Delikts- recht, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, beurteilt (BGHZ 121, 367, 374; 125, 186, 188; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209; jeweils m.w.N.; kritisch hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl., § 28 Rn. 60; Reinhardt, NuR 2004, 420, 427 f.), sondern um die besonderen Pflichten eines Wasser- und Bodenverbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Wasserverbandsgesetz - WVG) gegenüber seinen Mitgliedern. Das Mitgliedschaftsverhältnis gehört dem öffentlichen Recht an. Pflichtverletzungen des Verbands in dieser Sonderverbindung können daher Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder Schadensersatzansprüche aus einem öffentlich -rechtlichen Schuldverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768 f.; Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - RdL 2007, 182, 183 = NVwZ 2007, 1221) auslösen, regelmäßig aber nicht auf die allgemeinen Bestimmungen des Deliktsrechts gestützte sonstige Ersatzansprüche.