Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - III ZR 126/10

bei uns veröffentlicht am13.10.2011
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 15 O 331/07, 25.03.2009
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 76/09, 26.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 126/10
Verkündet am:
13. Oktober 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 (Cb); VerwRecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
)
Der mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg
verbundene Übergang von Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise und den
Kommunalverband für Jugend und Soziales zum 1. Januar 2005 begründet
zwischen den beteiligten Körperschaften weder drittbezogene Amtspflichten
noch ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, die bei Fehlern zu Schadensersatzansprüchen
der einen gegen die andere Körperschaft führen
könnten (hier: unterlassene Information über ein anhängiges Gerichtsverfahren
).
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2010 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der klagende Landkreis nimmt den Landeswohlfahrtsverband Württemberg -Hohenzollern in Abwicklung (Beklagter zu 1) und den Kommunalverband für Jugend und Soziales (Beklagter zu 2) im Wege des Schadensersatzes auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die er im Rahmen der Eingliederungshilfe für den Aufenthalt von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Behinderte im Kreisgebiet für die Jahre 2002 bis 2004 hatte. Hintergrund des Streits ist folgender :
2
Im Zusammenhang mit einer Reform der Verwaltungsstruktur in BadenWürttemberg wurden die Landeswohlfahrtsverbände Baden und WürttembergHohenzollern mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst (§ 1 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände, verkündet als Art. 177 des Verwaltungsstruktur -Reformgesetzes - VRG - vom 1. Juli 2004, GBl. S. 469, 570) und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (§ 1 des Jugend- und Sozialverbandgesetzes - JSVG -, verkündet als Art. 178 VRG, GBl. S. 469, 572). Nach § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände gehen die bis zum 31. Dezember 2004 von den Landeswohlfahrtsverbänden wahrgenommenen Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales über. Nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - AGSGB XII - (verkündet als Art. 122 VRG, GBl. S. 469, 534) sind die Stadt- und Landkreise örtliche Träger und der Kommunalverband für Jugend und Soziales überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Nach § 2 AGSGB XII sind die örtlichen Träger für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen , sachlich zuständig. Das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz trat mit seinen wesentlichen Bestimmungen zum 1. Januar 2005 in Kraft. In der Zeit davor gehörte die Eingliederungshilfe in die Zuständigkeit der Landeswohlfahrtsverbände , die auch überörtliche Träger der Sozialhilfe waren.
3
Zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Träger verschiedener Einrichtungen von Werkstätten für Behinderte im Kreisgebiet des Klägers (im Folgenden : Werkstätten) bestand seit 1999 eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG, in der Vergütungssätze für die Grundpauschale und die Maßnahmepau- schale festgelegt waren, die in der Folgezeit einvernehmlich auf eine Gesamtvergütung von 20,25 € je betreuter Person und Tag angehoben wurden.
4
Im Jahr 2001 konnten die Vertragsparteien über eine weitere Erhöhung der Vergütung keine Einigung finden. Die Werkstätten riefen die Schiedsstelle nach § 94 BSHG (vgl. jetzt § 80 SGB XII) mit dem Ziel an, die Gesamtvergütung auf 28,68 € anzuheben, während der Beklagte zu 1 eine Festsetzung auf 23,62 € beantragte. Mit Beschluss vom 8. April 2002 setzte die Schiedsstelle eine Gesamtvergütung in Höhe von 27,02 € mit Wirkung ab dem 20. Februar 2002 fest. Hiergegen erhoben die Werkstätten und der Beklagte zu 1 Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 6. Mai 2004 abwies. Beide Prozessparteien beantragten hiergegen im Herbst 2004 die Zulassung der Berufung. Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschlüssen vom 17. Januar 2006 beide Berufungen zu. In der Sache blieb es bei den angefochtenen Urteilen, weil der Beklagte zu 2, der das Verfahren für den in Abwicklung befindlichen Beklagten zu 1 fortführte, die Frist zur Begründung der Berufung versäumte und die Werkstätten anschließend auch ihre Berufung zurücknahmen. Danach wurden die seit 2002 in Streit stehenden Differenzbeträge durch den Kläger gezahlt, der von den verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst durch ein Schreiben der Werkstätten vom 10. November 2006 Kenntnis erhalten hatte.
5
Der Kläger wirft den Beklagten vor, ihn nicht über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren informiert zu haben. Wäre dies geschehen, hätte er den Zulassungsantrag zurücknehmen können, so dass der Beklagte zu 1 die offenen Verbindlichkeiten nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bis zum 30. Juni 2005 hätte erfüllen müssen. Ferner hätte der Kläger auf der Grundlage eines Rundschreibens des Beklagten zu 2 vom 26. Januar 2005 insoweit in Vorlage treten und die Erstattung von Aufwendungen vom Beklagten zu 1 - ohne Einzelfallnachweis - verlangen können. Hilfsweise stützt sich der Kläger darauf, dass der Beklagte zu 2 die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Wäre dies nicht geschehen, hätte er in vollem Umfang obsiegt, so dass er - bis zum Jahr 2006 - Kosten in Höhe von 2.652.460 € erspart hätte.
6
Seine zuletzt auf Zahlung von 2.803.021,61 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Im Hinblick auf eine Zahlung von 1.583.310 € aus dem Finanzausgleich hat der Kläger im Berufungsverfahren die Hauptsache insoweit einseitig für erledigt erklärt und nur noch Zahlung von 1.219.711,61 € nebst weiterer Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 1.195.048,14 € zuerkannt und auch den übrigen Anträgen im Wesentlichen entsprochen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist begründet.

I.


8
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten die Pflicht zur Übergabe der Akten an den Kläger beziehungsweise die Pflicht zur Information und Abstimmung über die laufenden Prozesse verletzt. Durch die gesetzli- che Neuregelung der Kompetenzen und die Übertragung der Aufgaben auf den Kläger sei ein verwaltungsrechtliches (gesetzliches) Schuldverhältnis entstanden , das zur Weitergabe der Akten und entsprechender Aufklärung und Information verpflichtet habe. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass aus dem Zusammenwirken von privaten Personen mit der öffentlichen Hand ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet werden könne, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder der Verwaltung begründet worden sei und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliege. Diese Grundsätze seien auch im Verhältnis öffentlicher Rechtsträger untereinander anzuwenden. Denn insoweit liege keine andere Interessenlage vor und es sei anerkannt, dass auch im öffentlichen Vertragsrecht die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze anzuwenden seien. Weder das Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales in Baden-Württemberg noch die – zwischen den Stadt- und Landkreisen (einschließlich der kreisangehörigen Städte, die örtliche Jugendhilfeträger sind), den Kommunalen Landesverbänden (Landkreis-, Städte- und Gemeindetag) sowie dem Beklagten zu 2 abgeschlossene - Kommunale Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Altenhilfe (Pflege), Behinderten- und Jugendhilfe (SGB XI, XII, VIII) durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales (im Folgenden: Kommunale Vereinbarung) hätten eine Verpflichtung oder Kompetenz der Beklagten zur Führung der Prozesse über die Höhe der Eingliederungshilfe begründet. Für den Beklagten zu 1 folge dies schon daraus, dass er zum 31. Dezember 2004 aufgelöst worden sei. Der Beklagte zu 2 habe nicht ohne Abstimmung mit dem Kläger die Prozesse weiterführen dürfen. Soweit er für sich die alleinige Kompetenz zur Führung der Prozesse in Anspruch nehme, habe aus der Kommunalen Vereinbarung mindestens eine Informations - und Aufklärungspflicht bestanden.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
10
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , dass die Beklagten den Kläger über die anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu informieren hatten und dies unterblieben ist. Wird eine gesetzliche Aufgabe - wie hier - auf einen neuen Träger übertragen, ist es selbstverständlich, dass der bisherige Aufgabenträger alles tun muss, damit der neue Träger seine Tätigkeit aufnehmen kann. Dazu gehört insbesondere die vollständige Übergabe von solchen Akten, die noch nicht abgeschlossen sind oder in denen ein späteres Tätigwerden des neuen Trägers erforderlich wird.
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Dass der Beklagte zu 1 als bisheriger Aufgabenträger prinzipiell ebenfalls von einer solchen Pflichtenlage ausging, verdeutlicht der im Verfahren vorgelegte , von ihm zur Umsetzung der Verwaltungsreform erarbeitete Plan über den Ablauf des Aufgabenübergangs an örtliche Träger zum 1. Januar 2005. Darin ist zum Beispiel aufgeführt, dass Einzelfallakten, in denen laufende Leistungen über den 31. Dezember 2004 hinaus zu gewähren sind, zum 1. Januar 2005 an den örtlichen Träger übergeben werden. An anderer Stelle im Ablaufplan heißt es zum Punkt Übergabestandards, Prozessakten in laufenden Rechtsverfahren würden zum 1. Januar 2005 übergeben, da der örtliche Träger Rechtsnachfolger werde, wobei auf Wunsch eine Rück-Beauftragung denkbar sei. Allerdings haben die Beklagten hierunter, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur die einzelne Leistungsempfänger betreffende Akten verstanden und nicht die Akten über das Pflegesatzverfahren, in dem es um die Vergütung von Leistungen ging, die ein Einrichtungsträger laufend an Leistungsempfänger der Ein- gliederungshilfe erbrachte. Zu diesem Punkt sieht der Ablaufplan des Beklagten zu 1 lediglich vor, dass den örtlichen Trägern eine Aufstellung bestehender Vereinbarungen mit Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird. Insoweit griffen die Überlegungen des Beklagten zu 1 jedoch zu kurz. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Kläger berechtigt gewesen wäre, während der Phase , in der der Beklagte zu 1 nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten, die nach dem Entstehungsgrund früheren Haushaltsjahren zuzurechnen waren, in eigener Verantwortung abzuwickeln hatte, auf dessen - vom Verbandsvorsitzenden des Beklagten zu 2 wahrzunehmende - Prozessführung einzuwirken. Da der Ausgang des Verfahrens jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 auch den Kläger als örtlichen Träger unmittelbar berührte, musste er über das anhängige Gerichtsverfahren informiert werden.
12
2. Aus der Verletzung der vorstehend erörterten Informationspflicht folgt indessen keine Schadensersatzpflicht der Beklagten.
13
a) Eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen, die der Kläger in erster Linie für gegeben hält, kommt nicht in Betracht. Denn der Kläger ist schon nicht geschützter Dritter im Sinne des § 839 BGB.
14
aa) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Sinn und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95, BGHZ 134, 268, 276; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382, jeweils mwN).
15
bb) Der Umstand, dass der Kläger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, steht seiner Einbeziehung in den Schutzbereich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen die zwischen verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten. Der Amtsträger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, wenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammenwirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann aber dann Dritte sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
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cc) Gemessen an diesen Maßstäben kann von einer solchen "Gegnerstellung" nicht die Rede sein.
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Soweit es um das Verhältnis des Beklagten zu 1 zum Kläger geht, übernahm dieser Aufgaben in der Eingliederungshilfe, die zuvor durch jenen wahrzunehmen waren. Ein reibungsloser Aufgabenübergang war vor allem im Hinblick auf die auf diese Hilfeleistungen angewiesenen Menschen notwendig. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Landesregierung hervorhebt, § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände solle eine zuständigkeitsbezogene Rechnungsabgrenzung für zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten sicherstellen (vgl. LT-Drucks. 13/3201 S. 430) und ihn dementsprechend von einer Auferlegung von Verbindlichkeiten verschonen, die in die Zeit der Tätigkeit des Beklagten zu 1 fielen, wird mit dieser Bestimmung nur eine rasche Rechnungsabgrenzung beabsichtigt, ohne dass sie den neuen Trägern insoweit bestimmte Rechte einräumen würde. In dieser Bestimmung, die einen kurzen Übergangszeitraum für die Abwicklung bestehender Forderungen und Verbindlichkeiten vorsieht, ist vielmehr angelegt, dass auf die neuen Träger Forderungen und Verbindlichkeiten übergehen, die nicht in der Zeit bis zum 30. Juni 2005 auf Rechnung der Landeswohlfahrtsverbände abzuwickeln waren.

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Was den Beklagten zu 2 angeht, ist zunächst anzumerken, dass dessen Verbandsvorsitzender nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände die Aufgaben der Verbandsdirektoren der nach ihrer Auflösung während der Dauer der Abwicklung noch als fortbestehend geltenden Landeswohlfahrtsverbände wahrzunehmen hatte. In dieser Beziehung tritt er aus den bereits angeführten Gründen in keine Stellung ein, in der ihn gegenüber den neuen Aufgabenträgern drittbezogene Amtspflichten treffen. Im Übrigen ist der Beklagte zu 2 mit Wirkung ab 1. Januar 2005, soweit es um die hier in Rede stehenden Aufgaben geht, nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 JSVG zuständig für die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger beim Abschluss von Leistungs -, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen im Rahmen des Achten, Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wobei er nach § 3 Abs. 5 JSVG - wie durch die Kommunale Vereinbarung geschehen - mit der Erledigung von weiteren in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers fallenden Aufgaben betraut werden kann, wenn diese in fachlichem Zusammenhang mit den ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben stehen und keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Hinter diesen Bestimmungen steht die Vorstellung, dass der Kommunalverband für Jugend und Soziales, der insoweit Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände übernimmt, den örtlichen Trägern seine vorhandene Beratungskompetenz und Erfahrung im Sinne eines "Kompetenzzentrums" unterstützend zur Verfügung stellt, auf eine vergleichbare Hilfeinfrastruktur in den Bereichen der Behinderten-, Alten- und Jugendhilfe hinwirkt und die örtliche Ebene darin unterstützt, die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig, ausreichend und regional ausgewogen zur Verfügung zu stellen (vgl. LT-Drucks. 13/3201 S. 431). Es geht damit um eine - in der Rechtsprechung des Senats so bezeichnete - gleichsinnige Erfüllung einer dem Kläger und dem Beklagten zu 2 gemeinsam übertragenen Aufgabe, die ihnen Pflichten im Interesse der ihnen anvertrauten Hilfebedürftigen auferlegt, nicht aber zwischen ihnen selbst mit der Folge möglicher Amtshaftungsansprüche.
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b) Haftungsgrundlage ist auch nicht ein verwaltungsrechtliches (gesetzliches ) Schuldverhältnis, das durch den Übergang von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales begründet worden wäre.
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aa) Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteil vom 9. Juli 1956 - III ZR 320/54, BGHZ 21, 214, 218 ff). Nach diesen Maßstäben hat der Senat wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Strafvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für möglich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht des Staates keinen Anlass bietet, ein öffentlich -rechtliches Schuldverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen (aaO S. 220). Vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben, hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation (Senatsurteile vom 30. September 1970 - III ZR 87/69, BGHZ 54, 299, 303; vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05, NJW 2007, 1061 Rn. 9), beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (Urteil vom 4. Oktober 1972 - VIII ZR 117/71, BGHZ 59, 303, 305), für ein anstaltliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs (Senatsurteile vom 17. Mai 1973 - III ZR 68/71, BGHZ 61, 7, 11, vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72, NJW 1974, 1816), für das Verhältnis eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereitstellenden Wasser- und Bodenverbandes zu den Landwirten als seinen Mitgliedern (Senatsurteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06, VersR 2007, 1705 Rn. 9), für das Verhältnis eines Straßenbaulastträgers zu einem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung einer Kreuzungsanlage (Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457 Rn. 9) und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG begründet wird (Senatsurteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95, BGHZ 135, 341, 344 ff).
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bb) Gemessen an diesen Entscheidungen ist hier ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis nicht anzuerkennen. Nicht ohne Grund sind die meisten Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis anerkannt hat, durch Leistungsbeziehungen geprägt, die im Verhältnis einer Stelle der öffentlichen Hand zu einer Privatperson bestehen, so dass es nahe liegt, bei entsprechenden Leistungsstörungen auf das bürgerliche Recht zurückzugreifen. Lediglich für den Zivildienstbereich hat die Rechtsprechung auch der öffentlichen Hand Rechte gegenüber der privaten Beschäftigungsstelle zugestanden, die sich aus der ergänzenden Anwendung schuldrechtlicher Grundsätze ergaben, weil diese Rechtsbeziehung in besonderem Maße von der weitgehenden Übertragung hoheitlicher Befugnis auf einen privaten Träger beim gleichzeitigen Verbleiben von Verantwortlichkeiten des Bundes gekennzeichnet war.
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Eine vergleichbare Konstellation, in der ein Bedürfnis für eine ergänzende Verteilung der Verantwortung zwischen den beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts bestünde, ist hier nicht gegeben.
23
(1) Soweit es um das Verhältnis des Beklagten zu 1 zum Kläger geht, sind schon keine Berührungspunkte in der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung zu erkennen, die über die oben zu 1 erörterte Selbstverständlichkeit hinausgingen , dass der Kläger über laufende und anhängige Verwaltungsverfahren informiert wird. Die mit dem Aufgabenübergang zusammenhängenden Fragen hat der Gesetzgeber geregelt. Er hat einen Wechsel der Zuständigkeit von einem Tag auf den anderen vorgesehen und sich hinsichtlich der Abwicklung von Altfällen für eine Lösung entschieden, die mit der in § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bestimmten Frist von sechs Monaten zu einer raschen Umsetzung der neuen Verwaltungsstrukturen führen sollte. Dabei ist ihm mit Sicherheit bewusst gewesen, dass es auch Fälle geben könne, in denen die Abwicklung in dieser Frist noch nicht erledigt sein würde. Zugleich hat er auch den interkommunalen Finanzausgleich in Art. 12 VRG neu geordnet. Neben der den Stadt- und Landkreisen einen (allgemeinen) Ausgleich für die die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände verschaffenden Bestimmung des § 22 FAG hat der Gesetzgeber mit § 21a FAG einen speziell auf die Eingliederungshilfe zugeschnittenen Ausgleichstatbestand normiert , der im Fall des Klägers mit Rücksicht auf seine - aus der mangelnden Abwicklung der Jahre 2002 bis 2004 beruhende - besondere Belastung zu Ausgleichszahlungen geführt hat, hinsichtlich deren der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat.
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Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen wäre, über die erörterten klaren und praktikablen Regelungen hinaus eine andere Art der Abwicklung vorzusehen, weil es im Zuge des Aufgabenübergangs unvermeidlich zu dem einen oder anderen Versehen der beteiligten Körperschaften kommen konnte.
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(2) Im Verhältnis zum Beklagten zu 2 besteht die bereits angeführte Kommunale Vereinbarung, in deren Präambel in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 4 JSVG darauf hingewiesen wird, dass der Kommunalverband für die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger der Sozial- und Jugendhilfe beim Abschluss von Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts(entwicklungs)- und Prüfungsvereinbarungen im Rahmen des Achten, Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Wahrnehmung der Aufgaben im Einvernehmen zwischen dem örtlichen Träger und dem Kommunalverband erfolgt, wobei der örtliche Träger entscheiden soll, wenn das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. Zugleich sollen (aber) mit der Vereinbarung eine landeseinheitliche Umsetzung des Vertragsrechts sichergestellt und die Kompetenzen und Erfahrungen der Landeswohlfahrtsverbände, an deren Stelle auch in weitgehend personeller Hinsicht der Kommunalverband tritt, für eine effiziente und effektive Umsetzung genutzt werden.
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Im Weiteren enthält die Kommunale Vereinbarung nähere Regelungen, welche Aufgaben der Beklagte zu 2 im Auftrag und im Namen der örtlichen Träger übernimmt und in welcher Weise er sich mit ihnen abzustimmen hat. In diesem Zusammenhang sind in § 5 Nr. 5 der Vereinbarung auch Fälle angesprochen , in denen eine Schiedsstelle angerufen wird und sich ein Klageverfahren anschließt und in denen der Beklagte zu 2 den örtlichen Träger, der Schiedsstellen- oder Prozesspartei ist (vgl. § 12 Abs. 3 der Vereinbarung), vertritt.
27
Diese Vereinbarung ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, so dass dahinstehen kann, ob im Falle eines Verstoßes eines Beteiligten gegen diese Vereinbarung ein Schadensersatzanspruch eines anderen Beteiligten entsprechend § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
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(a) Der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Vereinbarung ist nicht eröffnet. Sie trat nach Unterzeichnung, aber frühestens zum 1. Januar 2005 in Kraft. Sie bezog sich daher von vorneherein nicht auf den vorliegenden „Altfall“ und den Zeitraum bis Ende 2004, der Gegenstand des Schadensersatzanspruchs des Klägers ist.
29
(b) Auch eine vom Berufungsgericht - wenn auch nicht tragend - befürwortete "entsprechende Anwendung" dieser Vereinbarung auf den vorliegenden Sachverhalt kommt nicht in Frage. Denn es ist die Übergangsregelung in § 12 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände zu beachten, die den Landeswohlfahrtsverbänden über den 31. Dezember 2004 hinaus Aufgaben zuwies. Nach § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes konnten diese Verbände in Abwicklung über den 31. Dezember 2004 hinaus, längstens bis zum 30. Juni 2005, im gegenseitigen Einvernehmen mit dem jeweiligen örtlich zuständigen Träger auf dessen Kosten (noch) laufende Leistungsfälle erledigen. Mithin waren für "Altfälle", die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes noch nicht abgeschlossen waren, zunächst die Landeswohlfahrtsverbände in Abwicklung und nicht der Kommunalverband für Jugend und Soziales die zur Mitwirkung berufenen Kooperationspartner der neu zuständig gewordenen Stadt- und Landkreise. Die Landeswohlfahrtsverbände in Abwicklung wa- ren aber an der Kommunalen Vereinbarung nicht beteiligt. Darüber hinaus waren (nur) sie, was hier in Betracht zu ziehen ist, nach § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes mit der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten betraut.
30
Es bestand und besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Anwendung der Kommunalen Vereinbarung. Eine Pflicht, den neuen Aufgabenträger über zum Stichtag anhängige Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren zu informieren , ergab sich bereits aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (siehe die Ausführungen zu 1.). Wenn und soweit die Parteien eine Weiterführung der anhängigen Prozesse durch den Beklagten zu 2 für sinnvoll erachtet hätten, hätte diesbezüglich - sofern und soweit dies im Einklang mit § 12 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände zu bewerkstelligen gewesen wäre - dem Beklagten zu 2 ein Einzelauftrag erteilt werden können. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Kommunalen Vereinbarung einzig zu dem Zweck, auf diese Weise eine Haftung des Kommunalverbands nach vertragsrechtlichen Grundsätzen zu erreichen, verbietet sich schon deshalb , weil es im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung der §§ 677 ff BGB stünde , denjenigen, der - wie hier - ein objektiv fremdes Geschäft ohne Auftrag ausführt , demselben Haftungsmaßstab zu unterwerfen wie denjenigen, der einen erteilten Auftrag fehlerhaft ausführt (siehe dazu nachfolgend c).
31
(c) Im Übrigen sind auch die Parteien selbst ersichtlich davon ausgegangen , dass die Kommunale Vereinbarung vorliegend nicht einschlägig ist. Der Beklagte zu 2 ging davon aus, dass, soweit Pflegesatzstreitigkeiten mit Leistungserbringern bestanden, er selbst und nicht die Stadt- und Landkreise Rechtsnachfolger des Beklagten zu 1 geworden waren, so dass von seinem Standpunkt aus eine wie auch immer geartete Kooperation nicht erforderlich war. Der Kläger wiederum nimmt für sich in Anspruch, dass er unmittelbar nach Informationserteilung in den anhängigen Verwaltungsgerichtsprozessen den Zulassungsantrag sofort und ohne jede Absprache mit den Beklagten habe zurücknehmen dürfen und so den eingetretenen Schaden hätte verhindern können. Diese umgehende Rücknahme des Zulassungsantrags, gegen deren Zulässigkeit bereits die Abwicklungskompetenz des Beklagten zu 1 nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bis zum 30. Juni 2005 sprach, wäre allerdings auf der Grundlage der Kommunalen Vereinbarung nicht erlaubt gewesen, da danach - wie ausgeführt - vorrangig eine einvernehmliche Lösung hätte gesucht werden müssen. Erst dann, wenn ein solches Einvernehmen nicht hätte herbeigeführt werden können, wäre der Klä- ger zu einer „eigenmächtigen“ Rücknahme des Zulassungsantrags befugtge- wesen.
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c) Auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2 nach § 678 BGB entsprechend kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2 war der - rechtsirrigen - Auffassung, bezüglich der in Rede stehenden Pflegesatzstreitigkeiten wäre er allein und nicht (auch) die Städte und Landkreise Rechtsnachfolger des Beklagten zu 1 geworden. Mithin hat der Beklagte zu 2 die Prozesse in der Meinung fortgeführt, dies sei ausschließlich sein eigenes und nicht (auch) ein fremdes Geschäft (vgl. § 687 Abs. 1 BGB). Mag der Rechtsirrtum des Beklagten zu 2 auch vermeidbar gewesen sein, so war ihm doch keinesfalls bewusst , ein in Wahrheit fremdes Geschäft zu führen. Damit liegt auch keine - den Anwendungsbereich des § 678 BGB (ebenfalls) eröffnende - angemaßte Eigengeschäftsführung im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB vor.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2009 - 15 O 331/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2010 - 4 U 76/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - III ZR 126/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - III ZR 126/10

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - III ZR 126/10 zitiert 14 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 687 Unechte Geschäftsführung


(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu bere

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 8 Leistungen


Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),5. Hilfe zur Überwindung besonderer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 80 Rahmenverträge


(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbaru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn


Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen


(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn 1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstell

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - III ZR 126/10 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - III ZR 294/05

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/05 Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278; EKrG

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - III ZR 295/08

bei uns veröffentlicht am 22.10.2009

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2007 - III ZR 55/06

bei uns veröffentlicht am 08.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 55/06 Verkündet am: 8. März 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verwaltungsrecht

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2002 - III ZR 201/01

bei uns veröffentlicht am 12.12.2002

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - III ZR 34/00

bei uns veröffentlicht am 21.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 34/00 Verkündet am: 21. Juni 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - III ZR 225/07

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 225/07 Verkündet am: 5. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Cb, Fe; GG A
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - III ZR 126/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2013 - III ZR 196/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 196/12 Verkündet am: 6. Juni 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb; DSch

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2017 - III ZR 618/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 618/16 Verkündet am: 7. September 2017 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2017 - III ZR 271/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 271/15 Verkündet am: 2. März 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SächsBG § 97 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - III ZR 303/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR303.15.0 Der III. Zivilsenat

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge bestimmen

1.
die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76,
2.
den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,
3.
die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung,
4.
die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und
5.
das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.

(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 34/00 Verkündet am:
21. Juni 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2
Wenn ein hamburgisches Gesundheitsamt eine in Hamburg wohnende Bewerberin
um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein auf ihre
gesundheitliche Eignung untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde
ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis erteilt, handelt
es sich nicht um Amtshilfe.
Der Amtsarzt eines hamburgischen Gesundheitsamts, der eine in Hamburg
wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in SchleswigHolstein
untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein
amtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin erteilt,
erfüllt keine Amtspflichten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein als einem
Dritten im Sinne von § 839 BGB.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1999 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 17. April 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das klagende Land Schleswig-Holstein beabsichtigte im Jahre 1993, die als Angestellte an einer Grundschule in E. tätige, in Hamburg wohnende Lehrerin M. Sch. in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Mit Schreiben vom 15. November 1993 forderte das Schulamt Frau Sch. auf, sich von dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt unter Vorlage dieses Schreibens
amtsärztlich untersuchen zu lassen; der amtsärztlichen Bescheinigung müsse zu entnehmen sein, ob die Eignung für den Lehrerberuf im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestehe; das amtsärztliche Gesundheitszeugnis und die Kostenrechnung sollten an das Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein gesandt werden. Frau Sch. ließ sich am 29. November 1993 unter Vorlage dieses Schreibens vom Gesundheitsamt des Bezirksamts Ei. in Hamburg untersuchen. In einem ihr zur Vorbereitung der Untersuchung ausgehändigten Vordruck beantwortete sie die Frage nach "ernsthaften Erkrankungen" u.a. mit: "Angeborene Hüftdysplasie". Das Gesundheitsamt erteilte unter dem 13. Dezember 1993 ein amtsärztliches Zeugnis ("... ausgestellt auf Ersuchen vom Schulamt des Kreises P. ...") dahin, daß nach den erhobenen Untersuchungsbefunden ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Übernahme der untersuchten als Lehrerin in ein Beamtenverhältnis bestünden; Frau Sch. sei für diesen Beruf gesundheitlich geeignet; mit vorzeitigem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit sei nicht zu rechnen. Anschließend wurde Frau Sch. durch das Ministerium des klagenden Landes mit Wirkung vom 15. Dezember 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z.A. ernannt. Inzwischen ist sie Beamtin auf Lebenszeit.
Anläßlich eines Verfahrens auf Übernahme in den Schuldienst der beklagten Stadt Hamburg im Rahmen eines Lehreraustauschverfahrens wurde Frau Sch. am 17. November 1994 nochmals untersucht, diesmal vom Personalärztlichen Dienst des Senatsamts für den Verwaltungsdienst der Beklagten. Diese Untersuchung und eine orthopädische Zusatzuntersuchung ergaben den Befund, daß wegen einer bestehenden Hüftgelenkserkrankung Bedenken gegen die Tätigkeit als Lehrerin - im Beamtenverhältnis - bestünden. Zwar zeige die Erkrankung derzeit keine Symptomatik. Im Hinblick darauf, daß der Lehrer-
beruf grundsätzlich im Stehen ausgeübt werde, könne jedoch keine sichere Prognose gestellt werden. Durch längeres Stehen könnten der Verlauf der Erkrankung und die Beschwerden ungünstig beeinflußt werden. Deshalb könnten zukünftige Fehlzeiten oder eine vorzeitige Pensionierung nicht mit einem ausreichend hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dieser Befund führte dazu, daß die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1995 aus gesundheitlichen Gründen die Übernahme von Frau Sch. als beamtete Lehrerin ablehnte.
Das klagende Land, das seinerseits im Hinblick auf den Gesundheitszustand der von ihm zur Lehrerin auf Lebenszeit ernannten Frau Sch. in Zukunft erhebliche Vermögenseinbußen befürchtet (z.B. im Falle von Beihilfeleistungen , notwendigen Vertretungen und etwa auch einer Frühpensionierung), nimmt die Beklagte - im Hinblick darauf, daß der Schaden noch nicht beziffert werden könne, im Wege einer Feststellungsklage - auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Das vom Gesundheitsamt der Beklagten erteilte amtsärztliche Gutachten sei schuldhaft auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt worden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beamtenbewerberin wären bei der gebotenen gründlicheren Untersuchung sicher zu erkennen gewesen. Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem klagenden Land in Abrede gestellt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

A.


Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse des klagenden Landes i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, bejaht. Das Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431 f). Eine dementsprechende Schadenswahrscheinlichkeit ist im Streitfall ohne weiteres anzunehmen.

B.


Die Klage ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht will danach differenzieren, ob das Gesundheitsamt der Beklagten bei der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 13. Dezember 1993 in "eigener originärer Zuständigkeit" tätig geworden sei oder nicht. Im ersteren Fall habe das Gesundheitsamt Amtspflichten gegenüber dem im Sinne des Amtshaftungsrechts als "Dritter" anzusehenden klagenden Land verletzt, so daß ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben sei. Anderenfalls ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aus den Rechtsgrundsätzen über die Amtshilfe.

I.


Indessen ist nach dem vorliegenden Sachverhalt für einen Ersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Amtshilfe von vornherein kein Raum. Um Amtshilfe handelte es sich bei der in Rede stehenden amtsärztlichen Untersuchung und Zeugniserteilung nicht.
1. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des hier maßgeblichen Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HambVwVfG; vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) liegt selbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Darunter sind alle Aufgaben zu verstehen, die der betreffenden Behörde bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen (auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde ergibt (näher hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 4 Rn. 16; Obermayer VwVfG 3. Aufl. § 4 Rn. 48; Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 4 Rn. 35 ff m.w.N.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, daß die von ihr erfaßten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne daß der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, läßt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (Obermayer aaO § 4 Rn. 49).
2. In diesem Sinne - also der pflichtgemäßen Wahrnehmung einer eigenen Aufgabe, nicht einer Handlung im Rahmen der Amtshilfe - ist es auch zu werten , wenn Amtsärzte der Gesundheitsämter in Hamburg amtsärztliche Zeugnisse erteilen, die zur Ermittlung gesundheitlicher Befunde gesetzlich vorgeschrieben sind (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527; OVG Brandenburg Recht im Amt 1998, 299; Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 36; Kopp/Ramsauer aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Streitfall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. III des in Hamburg mit seinen Durchführungsverordnungen als Landesrecht fortgeltenden Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) obliegt den Gesundheitsämtern u.a. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit, soweit sie den Amtsärzten übertragen ist. § 1 Satz 2 Nr. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215) schreibt vor, daß das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen hat, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses "vorgeschrieben" ist. Maßgebliche gesetzliche Vorschrift im letzteren Sinne ist im Streitfall § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein - Landesbeamtengesetz (LBG) - i.d.F. vom 2. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), wonach die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis in der Regel durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist. Hierauf beruhte die Anforderung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses durch das schleswig-holsteinische Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport gegenüber dem Schulamt des Kreises P., das seinerseits die Bewerberin, Frau Sch., entsprechend unter dem 15. November 1993 anschrieb und diese hierdurch veranlaßte, das Gesundheitsamt in ihrem Wohnort Hamburg aufzusuchen.
Daß mithin das Gesundheitsamt ein Gesundheitszeugnis erstellt hat, dessen Beibringung im Sinne des hamburgischen Landesrechts "vorgeschrieben" war, kann nicht mit der Erwägung der Revision - in anderem Zusammenhang - in Frage gestellt werden, schleswig-holsteinisches Landesrecht könne seiner Natur nach andere Bundesländer nicht verpflichten. Letzterer Gesichtspunkt schließt nicht die Befugnis des hamburgischen Gesetzgebers aus, den Tatbestand einer (landes-)gesetzlich begründeten Verpflichtung bestimmter
(Landes-)Behörden zum Handeln (hier: amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung einer Hamburger Bürgerin) nach der jeweiligen Sachlage auch an einen durch Vorschriften eines anderen Bundeslandes ausgelösten "Handlungsbedarf" (hier: Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attests im schleswigholsteinischen Beamteneinstellungsverfahren) anzuknüpfen. Soweit es um die Erstattung amtlicher Gesundheitszeugnisse als Teil des öffentlichen Gesundheitswesens geht, ist eine derartige - "grenzüberschreitende" und auf Gegenseitigkeit beruhende (vgl. § 22 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz [GDG] vom 26. März 1979 [GVO Bl. Schl.H. S. 244]) - Regelung ausgesprochen sachgerecht und - aus der Sicht der zu begutachtenden Personen, die das Gesundheitsamt ihres Wohnsitzes aufsuchen können - bürgerfreundlich.

b) Folglich erfüllte das Gesundheitsamt der Beklagten mit der Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses betreffend die in Hamburg wohnende Anwärterin für eine Beamtenlaufbahn in Schleswig-Holstein eine "eigene" gesetzliche Verpflichtung nach Hamburger Landesrecht. Daß diese Verpflichtung der hamburgischen Behörde sich hier letztlich erst im Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes konkretisierte, ist im vorliegenden Zusammenhang ebensowenig von Belang wie der Umstand, daß im Streitfall das hamburgische Gesundheitsamt nur deshalb anstelle eines der schleswigholsteinischen Gesundheitsämter (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 22 GDG) eingeschaltet wurde, weil die betroffene Bewerberin für das Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz in Hamburg hatte. Auch daraus, daß im Streitfall das hamburgische Gesundheitsamt als staatliche Behörde handelte, wogegen die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein als Behörden eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt in Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfül-
lung nach Weisung tätig geworden wären (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 GDG), ergibt sich kein Unterschied; auch im letzteren Fall hätte es sich - im Verhältnis zu den für die Einstellung der Lehrer zuständigen Behörden - um die Wahrnehmung "eigener" Aufgaben des jeweiligen schleswig-holsteinischen Gesundheitsamtes gehandelt (vgl. auch Senatsurteil vom 25. April 1960 - III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750).

c) Der Bewertung der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses durch das Gesundheitsamt der Beklagten vor dem Hintergrund der genannten Vorschriften als Wahrnehmung eigener Aufgaben steht schließlich nicht entgegen, daß die Bewerber für das Lehramt an Hamburger Schulen zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung vom Personalärztlichen Dienst (PÄ D) untersucht werden (§ 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 3. Juli 1973 [HambGVBl. S. 255] i.V.m. § 6 des Hamburgischen Beamtengesetzes i.d.F. vom 29. November 1977 - HambBG - [HambGVBl. S. 367]). Es handelt sich hierbei um eine für das Personalwesen von Hamburg eingerichtete Stelle; daß der PÄ D für amtsärztliche Untersuchungen zuständig wäre, die für andere Bundesländer benötigt werden, ist nicht ersichtlich, schon gar nicht, daß damit die Zuständigkeit der Gesundheitsämter in solchen Fällen entfallen wäre.
3. Handelte es sich nach allem im Streitfall nicht um Amtshilfe im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne, das heißt nicht um eine bloße Beistandsund Unterstützungshandlung der Gesundheitsbehörde des beklagten Landes in einem für sie "fremden" Verfahren, so scheidet ein darauf gegründeter Regreßanspruch des Klägers gegen die Beklagte - ob nun, wie das Berufungsgericht erwägt, aus § 7 Abs. 2 HambVwVfG oder aus einer entsprechenden Her-
anziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Auftrag oder im Sinne einer "internen Ausgleichsverpflichtung nach allgemeinen Grundsätzen" (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG aaO § 7 Rn. 10) - aus.

II.


1. Soweit das Berufungsgericht den vorstehend dargestellten - zutreffenden - Ausgangspunkt einnimmt, daß das Gesundheitsamt der Beklagten in Wahrnehmung eigener Aufgaben und nicht im Wege der Amtshilfe tätig wurde, bejaht es einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG des klagenden Landes gegen die Beklagte. Mit der schuldhaften Verletzung der Amtspflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses habe das Bezirksamt/Gesundheitsamt Ei. Amtspflichten gegenüber dem klagenden Land als einem "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB verletzt. Unter den vorliegenden Umständen habe nämlich die den begutachtenden Ä rzten obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses dem klagenden Land gegenüber in einer Art und Weise bestanden, wie sie charakteristisch für das Verhältnis zwischen Bürger und öffentlicher Gewalt sei. Das klagende Land unterscheide sich insoweit nicht von einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes eines künftigen Arbeitnehmers über dessen Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu entscheiden habe. Insoweit habe die Pflicht des Amtsarztes zur ordnungsgemäßen Begutachtung dem klagenden Land gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber einem privaten Arbeitgeber bestanden. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger und die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang bei der Erfüllung einer ihnen
gemeinsam übertragenen Aufgabe "gleichsinnig" zusammengewirkt hätten oder ihre Aufgaben so eng miteinander verzahnt gewesen seien, daß ihre Beziehungen zueinander dem Außenstehenden wie etwas Zusammengehöriges hätte erscheinen müssen. Das klagende Land sei - so das Berufungsgericht weiter - in den Schutzbereich der vom Gesundheitsamt verletzten Amtspflicht auch mit seinem Interesse einbezogen gewesen, eine richtige Entscheidung bezüglich der Eignung der Bewerberin für die Einstellung als Beamtin auf Lebenszeit treffen zu können, mit der Folge, daß die Beklagte für dessen durch die fehlerhafte Begutachtung gegebenenfalls eintretende erhebliche Vermögensschäden aufkommen müsse.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht haben die - bei der in Rede stehenden Untersuchung und Begutachtung in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelnden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415) - Ä rzte der Beklagten keine Amtspflichtverletzungen gegenüber dem klagenden Land als einem "Dritten" begangen.

a) Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt mit Recht ausführt, auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Im allgemeinen werden die unter den verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten jedoch lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten sollen. Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige
Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (Senatsurteile BGHZ 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden , deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr. vgl. BGHZ 116, 312, 315 mit den weiteren Fallbeispielen aaO S. 316).

b) Zu Unrecht ordnet das Berufungsgericht den hier vorliegenden Sachverhalt nicht der letzteren, sondern der ersteren der in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Fallgruppen zu.
aa) Das Berufungsgericht sieht den für seine Ansicht maßgeblichen Anknüpfungspunkt darin, daß vorliegend das klagende Land im Zusammenhang mit der bevorstehenden Entscheidung über die Berufung einer Lehrerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in gleicher Weise auf ein zutreffendes Gesundheitszeugnis des Amtsarztes angewiesen gewesen sei wie ein privater Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers.
Eine solche Betrachtung könnte in der Tat naheliegen, wenn die Gesundheitsämter nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Zweckrichtung - auch - dafür eingerichtet und allgemein verpflichtet wären, amtliche Gesundheitszeugnisse als Entscheidungshilfen - etwa vor der Einstellung von Arbeitnehmern - für den allgemeinen (privaten wie öffentlichen) Arbeitsmarkt auszustellen. Wäre dies so, dann läge die haftungsrechtliche Konsequenz nahe, daß auch die (Vermögens-)Interessen der auf die betreffenden Gesundheitszeugnisse angewiesenen Personen als vom Schutzbereich der Amtspflicht zu ordnungsgemäßer amtsärztlicher Begutachtung umfaßt wären ; folgerichtig könnte ein solcher amtshaftungsrechtlicher Drittschutz im Grundsatz auch - etwa als zukünftigen Arbeitgebern bzw. Dienstherren - beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht versagt werden.
Dies sind indessen Erwägungen, die im heutigen Gesundheitswesen, so wie es im Gesetz vorgeschrieben und eingerichtet ist, keine Grundlage haben. Aufgabe der Gesundheitsämter ist nach geltendem Recht in erster Linie die Wahrnehmung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und zwar primär im Interesse der Allgemeinheit. In diesen Zusammenhang gehört auch die amtsärztliche Gutachtertätigkeit. Sie ist als Teil des öffentlichen Gesundheitswesens wie dieses dazu bestimmt, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsgruppen zu ermitteln und laufend zu überwachen , ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und in Teilen zu schützen und zu fördern (vgl. Pitschas NJW 1986, 2861, 2863 m.w.N.). Auch in Hamburg kann und darf das Gesundheitsamt amtliche Gesundheitszeugnisse nur in den Fällen ausstellen, in denen die Beibringung eines solchen Zeugnisses vorgeschrieben ist (Verordnung vom 22. Februar
1935 aaO). Anlaß für derartige Vorschriften zur Beibringung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sind stets Allgemeininteressen (z.B. § 47 Abs. 1 BSeuchG: Tbc-Attest, dazu BVerwG DÖV 1994, 171; § 15e StVZO: Eignung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, s. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 aaO; vgl. auch OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527: nach den Beihilfevorschriften erforderliche Feststellungen). Dem öffentlichen Interesse dienen selbstredend auch diejenigen Vorschriften, die vor der Einstellung von Beamten in den Staatsdienst eine Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Bewerber - regelmäßig durch die staatlichen Gesundheitsbehörden - verlangen, weil nur gesunde Bedienstete Beamte auf Lebenszeit werden sollen. Vorschriften , die eine vergleichbare Absicherung privater Unternehmer gegen gesundheitliche Mängel ihrer Beschäftigten durch amtsärztliche Gesundheitszeugnisse begründen könnten, gibt es nicht. Für Hamburg schreibt § 20 der Verordnung vom 22. Februar 1935 (aaO) ausdrücklich vor, daß das Gesundheitsamt für Privatpersonen amtliche Zeugnissse nur ausstellen darf, wenn die Begutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist. Die Gesundheitsämter sind mithin keine allgemeine amtliche ärztliche Begutachtungseinrichtungen, die etwa für Einstellungsuntersuchungen für den privaten Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.
bb) Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das klagende Land das amtsärztliche Gesundheitszeugnis betreffend eine Beamtenbewerberin genau so entgegengenommen und benutzt hätte wie ein privater Arbeitgeber ein Gesundheitszeugnis über einen einzustellenden Arbeitnehmer. Es handelt sich vielmehr um ein für den speziellen Fall der Berufung in das Beamtenverhältnis gesetzlich vorgeschriebenes Zusammenwirken von mehreren Behörden - hier: sogar in verschiedenen Bundesländern, ohne daß dies der Sache allerdings
ein besonderes Gepräge gibt - aus Gründen der Effektivität und der Vereinfachung der Verwaltung:
Wenn die Einstellungsbehörde eines Bundeslandes, statt die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers selbst festzustellen, auf entsprechender gesetzlicher Grundlage die Gesundheitsämter desselben oder aber auch eines anderen Bundeslandes in Anspruch nimmt, so arbeiten im einen wie im anderen Fall beide Behörden - als zusammenwirkende Teile der öffentlichen Verwaltung - auf dasselbe Ziel hin, nämlich die Erhebung eines zutreffenden Gesundheitsbefundes als Eignungsvoraussetzung für eine Person, die zur Verwaltung in besondere Rechtsbeziehungen treten will. So gesehen sind auch im Streitfall das schleswig-holsteinische Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport und das hamburgische Gesundheitsamt im Sinne der Rechtsprechung gleichsinnig tätig geworden. Die betroffene Lehrerin hat sich in dem laufenden Verfahren das von "der Verwaltung" verlangte Gesundheitszeugnis bei einer anderen Stelle "der Verwaltung" besorgt.
cc) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. April 1960 (III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750) zugrunde lag. Dort hat der Senat ausgesprochen, daß die Pflicht der Meldebehörde einer bayerischen Gemeinde , Aufenthaltsbescheinigungen, die zum Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Bayerischen Entschädigungsgesetzes vom 18. August 1949 (GVBl. 195) verwendet wurden, richtig und wahrheitsgemäß auszustellen , auch als Amtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern im Sinne des § 839 BGB bestanden habe. Die betreffenden Meldebehörden hatten im Rahmen ihres damaligen Aufgabenbereichs den gemeldeten Meldepflichtigen Mel-
debestätigungen zu erteilen. Derartige Bescheinigungen konnten ohne besondere Zweckbestimmung allgemein im Rechtsverkehr verwendet werden. Sie wirkten im Verhältnis zu den jeweiligen Ansprechpartnern - Privatleuten wie Behörden - wie behördliche Auskünfte. Sie konnten im rechtsgeschäftlichen Verkehr und auch im Umgang mit Behörden eine Vertrauensgrundlage für Vermögensdispositionen - z.B. Zahlungsverpflichtungen - Dritter darstellen. Unter diesem Gesichtspunkt hat der erkennende Senat der unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewilligung einer Entschädigung verpflichteten Entschädigungsstelle , die sich - ohne sonstige gesetzliche oder verwaltungsmäßig organisatorische Verknüpfung - der ihr vorgelegten Meldebestätigung nur als eines von mehreren Mitteln im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungen bediente, in bezug auf den amtshaftungsrechtlichen Drittschutz die gleiche Stellung zuerkannt wie jedem Bürger, der in vergleichbarer Weise unter Verwendung einer unrichtigen Meldebescheinigung getäuscht worden ist und einen Vermögensschaden erleidet.
Demgegenüber diente im Streitfall das in Rede stehende amtsärztliche Zeugnis des Gesundheitsamtes der Beklagten nur dem einzigen Zweck, der zuständigen Personalbehörde des klagenden Landes - auf einem nur ihr in dieser Weise gesetzlich eröffneten Weg - Erkenntnisse über die gesundheitliche Eignung der Bewerberin und damit eine Grundlage für die Einstellungsentscheidung zu verschaffen.

III.


Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Weder ist angesichts dessen, daß das Gesundheitsamt der Beklagten bei der Erteilung des vom klagenden Land verwendeten amtsärztlichen Zeugnisses eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (siehe oben zu I), Raum für die Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern bei der Auftragsverwaltung Senat BGHZ 16, 95, 99; BVerwGE 12, 253 f), noch kommt eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem klagenden Land unter dem Gesichtspunkt des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG in Betracht, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften. Ob diese Vorschrift auch auf das Verhältnis zwischen den Ländern anwendbar ist, kann offenbleiben. Im Hinblick darauf, daß Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen konkretisierungsbedürftig ist, das vom Verfassungsgeber erwartete Ausführungsgesetz (Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG) jedoch fehlt, kann zwar angenommen werden, daß die Haftungsregelung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG in ihrem Kernbereich schon eine unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage ist. Dieser unmittelbar anwendbare Kernbereich der Haftungsregelung erfaßt jedoch nur vorsätzliche Pflichtverletzungen, wie der
4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen hat (BVerwGE 104, 29), dem der erkennende Senat sich anschließt. Um vorsätzliche Verstöße geht es im Streitfall nicht.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 201/01
Verkündet am:
12. Dezember 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fe; DDR-StHG § 1
Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch
gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten
begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können
auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der
Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der
Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten
können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde
auslösen.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 - OLG Dresden
LG Görlitz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der inzwischen in sie eingemeindeten ehemaligen Gemeinde N. (im folgenden durchgängig nur: die Klägerin). Diese beabsichtigte im Jahre 1992 den Neubau einer gemeindlichen Sporthalle. Wegen fehlender Eigenmittel entschloß sie sich, den Neubau als kommunales Investorenvorhaben zu realisieren, und zwar in Zusammenarbeit mit der E. GbR. Diese sollte die Sporthalle auf einem Erbbaugrundstück errichten und langfristig an die Gemeinde vermieten. Zu diesem Zweck erwarb die Gemeinde mit Vertrag vom 20. Dezember 1996 das Erbbaurecht an dem Baugrundstück und veräußerte es mit Vertrag vom 27. Dezember
1996 für 100 DM an die E. weiter. Durch einen weiteren Vertrag vom 27. Dezember 1996 verpflichtete sich die E. , die Sporthalle für 3,9 Mio. DM zu errichten und für 30 Jahre an die Gemeinde zu vermieten. Vorgesehen war, daß der Mietzins bis zum Ende der Vertragslaufzeit stetig anstieg. Außerdem sollte die Gemeinde das Ankaufsrecht nach Ablauf der Mietzeit erhalten. Schließlich gewährte die Gemeinde nach § 12 dieses Vertrages der E. neben dem Mietzins ein Mieterdarlehen.
Mit zwei Bescheiden vom 21. April 1997 erteilte der beklagte Landkreis auf Antrag der Klägerin die für beide Verträge vom 27. Dezember 1996 erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigungen.
Im Februar 1999 stellte der Sächsische Rechnungshof in einem Prüfbericht , betreffend das Objekt Sporthalle N. , fest, daß die als Leasingmodell eingestufte Finanzierung der Sporthalle unwirtschaftlich und im Vergleich zu einer Kreditfinanzierung zu teuer gewesen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der beklagte Landkreis unter diesen Umständen das Vertragswerk nicht hätte genehmigen dürfen. Sie erblickt in den gleichwohl erteilten Genehmigungen eine Amtspflichtverletzung ihr gegenüber und begehrt, gestützt auf Amtshaftung und Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR, die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und in Zukunft entstehen werde, daß der Beklagte den Mietvertrag zwischen der Gemeinde N. und der E. , betreffend die Anmietung der Sporthalle, sowie den Erbbaurechtsveräußerungsvertrag genehmigt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die begehrte
Feststellung getroffen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten wegen der Erteilung der hier in Rede stehenden Genehmigungen vom 21. April 1997 gegenüber der Klägerin für schadensersatzpflichtig gehalten. Die Anspruchsgrundlage hat es in § 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrages (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III, BGBl. 1990 II S. 885, 1168) erblickt , das zwar mittlerweile in Sachsen durch Gesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden ist, aber auf den Streitfall weiterhin Anwendung findet. Daneben hält das Berufungsgericht ersichtlich auch einen mit dem Staatshaftungsanspruch konkurrierenden Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für gegeben. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Im Revisionsrechtszug steht außer Streit, daß eine Finanzierung des Vorhabens "Sporthalle N. " über Kommunalkredit für die Klägerin günstiger gewesen wäre als die hier gewählte Form eines Leasingmodells. Deswegen stellt auch die Revision nicht in Abrede, daß die Genehmigungen nicht hätten erteilt werden dürfen. Dabei sind die abgeschlossenen Einzelverträge als Bestandteile eines einheitlichen Vertragswerks zu werten, so daß es für die haftungsrechtliche Würdigung einer Unterscheidung nach der Genehmigung des Mietvertrages einerseits und derjenigen des Erbbaurechtsveräußerungsvertrages andererseits nicht bedarf. Die Revision nimmt auch die weitere
Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß der für die Erteilung verantwortliche Amtsleiter des Beklagten schuldhaft gehandelt hat und somit das für den Amtshaftungs-, nicht dagegen für den Staatshaftungsanspruch geltende Verschuldenserfordernis erfüllt ist.
2. Im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung des Falles stehen vielmehr die - auch für die staatshaftungsrechtliche Beurteilung entscheidenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273 m.w.N.) - Fragen, ob die bei der Erteilung der Genehmigungen wahrzunehmenden Amtspflichten des Beklagten zugunsten der Klägerin drittgerichtet waren und ob der entstandene Schaden in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Pflichten fällt. Beides ist - entgegen der Revision und in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - zu bejahen.

a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden , deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschä-
digten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 116, 312, 315 jew. m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall war das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO tätig geworden. Das Genehmigungserfordernis für den Mietvertrag folgte aus § 82 Abs. 5 SächsGemO, da die durch diesen Vertrag begründeten Zahlungsverpflichtungen unstreitig wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkamen. Die Veräußerung des Erbbaurechts war nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO genehmigungspflichtig. Die bei der Erteilung der Genehmigung einzuhaltenden Prüfungsmaßstäbe ergaben sich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung in Verbindung mit der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommInvestVwV vom 18. Dezember 1996, Sächsisches Amtsblatt 1997 S. 74). Nach Nr. 3.1.4 durfte die Genehmigung nur erteilt werden , wenn der Vertragsschluß den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft entsprach (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO). Die Genehmigung setzte insbesondere voraus, daß die übernommenen Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des kommunalen Aufgabenträgers in Einklang standen (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO), das Investorenvorhaben dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprach (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) und die Aufgabenerfüllung seitens des kommunalen Aufgabenträgers sichergestellt war. Außerdem war zu beachten, daß die Gemeinde Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern durfte (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO).

c) Mit dieser Zielrichtung erlegt die Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde Schutzfunktionen auch zugunsten der zu beaufsichtigenden Gemeinde auf. Dies hat in allgemeiner Form bereits das Reichsgericht ausgesprochen: Die Beaufsichtigung der Selbstverwaltungskörper durch staatliche Behörden soll sicherstellen, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Vorschriften der Gesetze gemäß geführt wird und stets in geordnetem Gange bleibt. Trotz dieses Zweckes der Kommunalaufsicht haben die mit ihr betrauten Beamten bei ihrer Ausübung auch auf die Belange der Gemeinde die gebührende Rücksicht zu nehmen und sie vor Schädigungen zu bewahren. Sie verletzen , wenn sie es nicht tun, die ihnen den Gemeinden gegenüber obliegende Amtspflicht. Das gilt nicht bloß für Zwangsmaßnahmen im Aufsichtswege, sondern für jede Art von Betätigung der Kommunalaufsicht. Eine bloße Raterteilung an eine Gemeinde, eine ihr erteilte Genehmigung, Maßnahmen, die auf die Entschließung der Gemeinden von erheblichem Einfluß zu sein pflegen, können schon eine Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber enthalten (RGZ 118, 94, 99). Auch der Senat hat, wenn auch - wie der Revision zuzugeben ist - eher beiläufig, darauf hingewiesen, daß die Kommunalaufsicht des Staates den Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht begründet, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert oder geschützt werden sollen (BGHZ 35, 44, 50).

d) Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für belastende Maßnahmen der Aufsicht, die von der Gemeinde mit verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnten und bei denen daher die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bereits nach dem im Senatsurteil BGHZ 125, 258 niedergelegten Grundsatz bejaht werden kann, daß sie in der Regel mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu-
sammenfällt. Besondere Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können vielmehr auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen , die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, wie bei der hier in Rede stehenden Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. Auch insoweit obliegt es der Kommunalaufsicht, die Gemeinde vor möglichen Selbstschädigungen zu bewahren. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit der staatlichen Stiftungsaufsicht , bei der ebenfalls anerkannt ist, daß sie Amtspflichten auch gegenüber der Stiftung selbst begründen kann, die insbesondere den Inhalt haben können , die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen (Senatsurteil BGHZ 68, 142, 146; BayObLGZ 1990, 264). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie dem Senatsurteil BGHZ 148, 139 entnehmen will, eine öffentlichrechtliche Körperschaft könne nur dann geschützter "Dritter" sein, wenn sie durch das schädigende Verwaltungshandeln in einer Weise betroffen werde, die der eines einzelnen Bürgers entspreche. Vielmehr kommt es auch im amtshaftungsrechtlichen Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander entscheidend auf den Schutzzweck der jeweils wahrzunehmenden Amtspflicht an.

e) Der Einbeziehung des durch die hier in Rede stehenden Genehmigungen verursachten Schadens in den Schutzbereich der wahrzunehmenden Amtspflichten steht insbesondere nicht entgegen, daß das genehmigte Handeln der Gemeinde in den Bereich kommunaler Selbstverwaltung fiel. Denn auch in diesem Bereich war die Klägerin verpflichtet, ihre finanziellen Dispositionen an den vorstehend wiedergegebenen Rechts- und Verwaltungsgrundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und der Einhaltung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Mißachtung dieser Grenzen begründete daher in besonderem Maße die Gefahr von Selbstschädigungen im
vorbezeichneten Sinne. Deswegen hatte die Rechtsaufsicht auch den Zweck, die Gemeinde in diesem Bereich vor vermeidbaren Schädigungen zu bewahren. Das entspricht auch einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (z.B. Cromme, DVBl. 1996, 1230; Oebbecke, DÖV 2001, 406; Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht 11. Aufl. IV Rn. 49; jeweils m.w.N.).
3. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Anspruchs gegen den ehemaligen Bürgermeister, die zum Nichtentstehen des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Staatshaftungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 DDR-StHG hätte führen können, ist vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint worden und wird von der Revision auch nicht mehr geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ferner eine - vom Ansatz her in Betracht zu ziehende - Anspruchskürzung wegen mitwirkenden Verschuldens nach den Besonderheiten des Falles rechtsfehlerfrei verneint.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteil BGHZ 153, 198, 201 f m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, dass die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden kommunalen Gebietskörperschaft als einem geschützten Dritten begründen kann (Senat aaO S. 202 ff). Ob diese Grundsätze auch für die vorliegende Fallgestaltung herangezogen werden können - weil nach Auffassung der Revision die überörtliche Rechnungsprüfung "aufsichtsrechtliche Elemente" enthält -, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man annehmen würde, dass dem Beklagten bei seiner Prüftätigkeit auch Schutzpflichten gegenüber seinen Mitgliedern obliegen können, vermag die fehlerhafte Feststellung des Beklagten im mündlich erläuterten Prüfungsbericht zur personellen Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" keine Haftung des Beklagten auszulösen. Denn die hier konkret gegebene Empfehlung im Prüfungsbericht bot keine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für den Kläger, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. Dies schließt einen Anspruch bereits nach der objektiven, durch das Amtshaftungsrecht gewährten Reichweite des Vermögensschutzes aus, was der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltet ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 Rn. 17 m.w.N.).
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b) Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, steht ihrer Einbeziehung in den Schutzbereich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen die zwischen verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten. Der Amtsträger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, wenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen wirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen Rechtes kann aber dann Dritte sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüber stehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur BGHZ 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11).
9
2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von einem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis aus, auf das die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275 ff. BGB; hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB noch anwendbar in der vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung, weil das Rechtsverhältnis den Umständen nach bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden war) entsprechend anzuwenden sind. Die Regeln des vertraglichen Schuldrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen sinngemäß heranzuziehen, wenn ein besonderes, enges Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeit innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteile BGHZ 54, 299, 303; 61, 7, 11 und 166, 268, 276 f. Rn. 17; BGHZ 59, 303, 305; Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - WuM 2007, 76 Rn. 9 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - Rn. 9). Das hat der Senat beispielsweise für den Anschluss an die gemeindliche Abwasserkanalisation bejaht (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 115, 141, 146; zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 aaO). Dasselbe gilt aber auch bei der (öffentlich-rechtlichen) Lieferung von Trink- oder Brauchwasser (BGHZ 17, 191, 192 f.; 59, 303, 305 f.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06), wie im Streitfall, zumal der Kläger hier gleichzeitig Mitglied des beklagten Verbands ist und auch deswegen in engen Beziehungen zu diesem steht (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768). Die vom Berufungsgericht offen gelassene und in der Revisionsbegründung aufgegriffene Frage, ob für die Wasserlieferungen des Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kann für die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich von Bedeutung sein (s. etwa BGHZ 17, 191, 192; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 86), ist aber für die Anwendbarkeit schuldrechtlicher Normen entgegen der Revision ohne Belang.
9
aa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die Unterhaltungsmaßnahmen an der Straßenbrücke der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, BGHZ 166, 268, 276, Rn. 17; BGHZ 131, 200, 204; Senat, BGHZ 21, 214, 218; siehe auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - Urteilsumdruck S. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gründen im Kreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verhältnis , das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bedürfnis begründet , auch im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin zu angemes- senen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichen.

(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn

1.
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden,
2.
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde,
2a.
sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,
3.
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und
4.
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.