Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2017 - III ZR 271/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:020317UIIIZR271.15.0
bei uns veröffentlicht am02.03.2017
vorgehend
Landgericht Leipzig, 5 O 4076/10, 19.09.2014
Oberlandesgericht Dresden, 1 U 1531/14, 24.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 271/15
Verkündet am:
2. März 2017
A n k e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SächsBG § 97 Abs. 1 Satz 1 a.F.; BeamtStG § 48 Satz 1; BGB § 280 Abs. 1
Satz 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 Ha, § 278 Satz 1 analog

a) Der ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines Schulzweckverbandes in Sachsen
haftet dem Zweckverband für Pflichtverletzungen entsprechend § 97 Abs. 1
Satz 1 SächsBG a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1
BeamtStG) nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden
sind.

b) Zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden
besteht ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, auf das die
Regelungen über zivilrechtliche Schuldverhältnisse in § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB in Verbindung mit § 276 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1 BGB entsprechende
Anwendung finden.
BGH, Urteil vom 2. März 2017 - III ZR 271/15 - OLG Dresden
LG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2017:020317UIIIZR271.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgesichts Dresden vom 24. Juli 2015 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2 jeweils zu ½. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im Revisionsverfahren trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgesichts Dresden vom 24. Juli 2015 hat die Klägerin zu tragen (Streitwert 1.761,08 €). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Klägerin entgangener Zahlungen nach dem "Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen" (FinanzausgleichsgesetzFAG ).
2
Die Klägerin bildet gemeinsam mit der benachbarten Gemeinde L. den Schulzweckverband " " (Beklagter zu 2). Dieser wurde gemäß der Verbandssatzung vom 14. September 1998 zum Schulträger für die im Verbandsgebiet befindlichen Grund- und Mittelschulen. Der Beklagte zu 1 war im Jahre 2006 Bürgermeister der Gemeinde L. und zugleich ehrenamtlicher Vorsitzender des Beklagten zu 2. Am 20. September 2006 unterzeichnete der Beklagte zu 1 in seiner Funktion als Verbandsvorsitzender einen "Erhebungsbogen für Schülerdaten der Schulverbände für das Jahr 2006/2007" des Statistischen Landesamtes Sachsen. In dem Formular war unter "Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Die Zuordnung der Schüler/innen erfolgt nach Punkt 1., 2., oder 3." das Kästchen 2 ("Alle Schüler/innen werden einer Verbandsgemeinde zugeordnet") angekreuzt, wobei darunter als "Name der Trägergemeinde" die Gemeinde L. und dann deren amtlicher Gemeindeschlüssel eingetragen war. Diese Angaben flossen in die amtliche Schulstatistik des Statistischen Landesamtes ein, die ihrerseits Grundlage des sogenannten Schüleransatzes nach § 7 Abs. 4 FAG war. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 1. März 2007 setzte das Regierungspräsidium L. die der Klägerin zustehenden Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz auf 995.521 € fest. Der Berechnung lag unter anderem ein "Schülernebenansatz" von Null zugrunde. Tatsächlich besuchten damals 73 Schüler die im Gemeindegebiet der Klägerin gelegene Grundschule. Widerspruch und Anfechtungsklage der Klägerin hatten keinen Erfolg. Bei seiner Entscheidung stellte das Verwaltungsgericht L. - wie zuvor schon das Regierungspräsidium - darauf ab, dass nach § 7 Abs. 4 Satz 3 FAG maßgeblich für die Ermittlung des Schüleransatzes die amtliche Schulstatistik und nicht die tatsächlichen Schülerzahlen seien. Nach dieser Vorgabe habe sich der Festsetzungsbescheid zu richten. Soweit die Statistik für die Klägerin eine Schülerzahl von Null aufweise, möge dies den tatsächlichen Umständen zwar nicht entsprochen haben. Die entsprechenden Zahlen habe aber der Schulzweckverband gemeldet. Dessen fehlerhaftes Verhalten sei dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen.
3
Die Klägerin hat die Beklagten - den Beklagten zu 1 dabei aus eigenem und abgetretenem Recht; der Beklagte zu 2 hat insoweit vorprozessual etwaige ihm gegen den Beklagten zu 1 zustehende Ansprüche an die Klägerin abgetreten - auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, bei richtiger Ausfüllung des Erhebungsbogens hätte sie höhere Finanzzuweisungen von 48.741 € erhalten. Hinzu kämen die Gerichtskosten aus dem erfolglosen Verwaltungsprozess über 1.368 € sowie die außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten von 1.761,08 €.
4
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 48.741 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Alle Parteien haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat - unter (teilweiser ) Zulassung der Revision - die erstinstanzliche Entscheidung insoweit abgeändert , als es den Beklagten zu 2 zur Zahlung von 50.109 € (48.741 € + Kosten des Verwaltungsprozesses) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.
5
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision und Nichtzulassungsbeschwerde , der Beklagte zu 2 Nichtzulassungsbeschwerde und Anschlussrevision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. September 2016 (juris) die Beschwerde der Klägerin (betreffend die ihr gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 €) zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 des- sen Revision im Umfang seiner Verurteilung zugelassen. Bezüglich der Haftung des Beklagten zu 1 hat der Senat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das Oberlandesgericht die Revision beschränkt auf Ansprüche aus abgetretenem Recht zugelassen und sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hinsichtlich des Beklagten zu 1 ausweislich ihrer Begründung auf diese Forderungen beschränkt hat, so dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos ist.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 2 haben in der Sache keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung , im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2 kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 zu. Denn eine etwaige Haftung des Beklagten zu 1 sei in analoger Anwendung des § 97 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 BeamtStG) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dem Beklagten zu 1 sei jedoch im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Erhebungsbogens lediglich ein leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
9
Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zu 2 einen Schadensersatzanspruch entsprechend §§ 662, 280, 278 BGB. Denn zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin bestehe im Rahmen des Zweckverbands eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung. Diese habe eine dem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehung zum Gegenstand , innerhalb derer sich der Beklagte zu 2 das Fehlverhalten des Beklagten zu 1 im Verhältnis zur Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Haftung im Außenverhältnis zur Klägerin sei insoweit nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

II.


10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Revision der Klägerin
11
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2 rechtsfehlerfrei verneint. Zwar haftet der Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 für Pflichtverletzungen bei der Ausübung seines Ehrenamts als Vorsitzender des Zweckverbands. Auch ist dem Beklagten zu 2 aus dem in Rede stehenden Fehlverhalten des Beklagten zu 1 ein Schaden entstanden, da der Klägerin ihrerseits ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2 nach Maßgabe der Grundsätze über Ersatzansprüche im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zusteht (siehe Revision des Beklagten zu 2). Jedoch ist die Haftung des Beklagten zu 1 im Innenverhältnis zum Beklagten zu 2 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Insoweit findet die Regelung in § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) entsprechende Anwendung.
12
1. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) haftet ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, für den daraus entstandenen Schaden. Der Vorsitzende eines Zweckverbands ist in Sachsen - anders als in einigen anderen Bundesländern (vgl. etwa § 159 Abs. 2 KV M-V; § 12 Abs. 2 GkZ Sch.-H.; jeweils Ehrenbeamter) - in dieser Funktion allerdings kein Beamter. Er ist ehrenamtlich tätig (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG) und gehört nicht zu den kommunalen Wahlbeamten (§ 158 SächsBG a.F., § 145 SächsBG n.F. [in der Fassung vom 18. Dezember 2013, SächsGVBl. S. 970]). Dass der Beklagte zu 1 als damaliger Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde L. kommunaler Wahlbeamter war (§ 51 Abs. 2 SächsGemO; § 158 Nr. 1 SächsBG a.F., § 145 Nr. 1 SächsBG n.F.), ist entgegen der Auffassung der Beklagten in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) setzt das Bestehen eines Beamtenverhältnisses zwischen den Beteiligten voraus. Für den Zweckverband ist der Beklagte zu 1 aber nur ehrenamtlich und nicht als Beamter tätig geworden.
13
Die Haftung ehrenamtlich tätiger Zweckverbandsvorsitzender ist im Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit nicht näher geregelt. Soweit nach § 56 Abs. 2 Satz 4 SächsKomZ für den Verbandsvorsitzenden die für (ehrenamtliche) Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend gelten, enthält auch die Sächsische Gemeindeordnung - anders als etwa Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayGO, § 25 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf; § 34 Abs. 1 KVG LSA und § 12 Abs. 3 Satz 4 ThürKO; dort ist jeweils eine Haftung für Pflichtverletzungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit , vorgesehen - keine hier einschlägigen Haftungsbestimmungen.
14
Die Frage der Innenhaftung eines ehrenamtlich tätigen Zweckverbandsvorsitzenden ist bisher nur vereinzelt in Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 4 B 952/04, juris Rn. 7 ff) und Literatur (Schreiner, Die Haftung im Zweckverband, S. 96 ff; Thaller/Krafft in: Rotermund/ Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 1332 ff; Ziche/Wehnert, Die Haftung des Vorsitzenden eines Zweckverbands, DÖV 2009, 890) näher erörtert worden. Hierbei wird, soweit keine landesgesetzliche Regelung vorliegt, regelmäßig darauf verwiesen, dass zwischen dem Zweckverband und seinem Vorsitzenden eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung bestehe, auf die die Normen des bürgerlichen Rechts über die Haftung bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis (§ 662 iVm § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwenden seien. Allerdings wird in diesem Zusammenhang zumeist der Haftungsmaßstab des § 276 BGB, nach dem grundsätzlich auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet wird, als unpassend angesehen und insoweit im Wege einer weiteren Analogie entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen eine Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit befürwortet (Schreiner, aaO S. 98; Thaller/Krafft, aaO Rn. 1338; Ziche/Wehnert, aaO S. 895; so auch allgemein für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen des öffentlichen Rechts in Sachsen: Quecke/Schmid (u.a.), Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Stand Dezember 2003, § 17 Rn. 32 ff, 35; offen gelassen in Sächsisches OVG, aaO, Rn. 9).
15
Diese Beschränkung des Haftungsmaßstabs ist richtig. Die bestehende Regelungslücke ist auch ohne Rückgriff auf das Auftragsrecht durch analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) zu schließen. Das zwischen dem Zweckverband und seinem Vorsitzenden bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis ist, was die Frage der Innenhaftung anbetrifft, mit dem von § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) geregelten Innenverhältnis im Beamtenrecht vergleichbar.
16
Nach §§ 44 ff des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) können Gemeinden bestimmte, an sich ihnen obliegende Aufgaben auf einen Zweckverband übertragen. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung ist die Stellung des Zweckverbandsvorsitzenden der eines Bürgermeisters nach der Gemeindeordnung vergleichbar. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie Leiter der Verbandsverwaltung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG). Die Ausgestaltung dieser Funktionen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 iVm § 20 Abs. 1 Satz 3, §§ 21 und § 22 SächsKomZG) unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der eines Bürgermeisters. Dieser Vergleichbarkeit wird in der Verbandssatzung (VS) des Beklagten zu 2 deshalb auch dadurch Rechnung getragen, dass nach § 6 Abs. 2 VS auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister sinngemäß angewendet werden sollen.
17
Würde dem Bürgermeister einer Gemeinde bei seiner Aufgabenerledigung ein Fehler unterlaufen, durch den der Kommune ein Schaden entsteht, würde er nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zum Ersatz verpflichtet sein. Es ist insoweit kein Grund ersichtlich, weshalb die Innenhaftung anders beschaffen sein sollte, wenn die betreffende Aufgabe von der Kommune auf einen öffentlich -rechtlichen Zweckverband übertragen wird und dessen Vorsitzendem bei der Aufgabenerfüllung ein gleicher Fehler unterläuft. Dies würde, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt, zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen.
Denn der Vorsitzende eines Zweckverbands wird grundsätzlich aus den Reihen der kommunalen Wahlbeamten der Verbandsmitglieder bestimmt (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG a.F. [Fassung vom 19. August 1993, SächsGVBl. S. 815]; § 56 Abs. 1 Satz 1 iVm § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsKommZG n.F. [Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014, SächsGVBl. S. 196]). Dem entspricht die Regelung in der Verbandssatzung des Beklagten zu 2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VS besteht die Verbandsversammlung des Beklagten zu 2 aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden kraft ihres Amtes. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VS werden der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihres kommunalen Wahlamtes gewählt. Dass ein Bürgermeister, der ohne die Übertragung einer Aufgabe auf einen Zweckverband für Fehler bei deren Erfüllung nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) haftet, nach Gründung des Zweckverbands und seiner Bestellung kraft Amtes zum Verbandsvorsitzenden für gleiche Fehler bei der Aufgabenerfüllung nach einem anderen Maßstab zur Verantwortung gezogen wird, lässt sich nicht plausibel begründen. Ohne Gründung des Beklagten zu 2, das heißt bei fortbestehender Schulträgerschaft der beteiligten beiden Gemeinden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen), würde ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit der Meldung der Schülerzahlen an das Statistische Landesamt den beamtenrechtlichen Haftungsgrundsätzen unterfallen. Wenn Beamten der Klägerin ein solcher Fehler unterlaufen wäre, könnte sie ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihren Schaden ersetzt verlangen. Es besteht kein sachlicher Grund, von diesen Haftungsgrundsätzen nur deshalb Abstand zu nehmen, weil die Klägerin und die Gemeinde L. von ihrer Organisations - und Kooperationshoheit Gebrauch gemacht und zur Erfüllung der Aufgabe der Schulträgerschaft einen Zweckverband gegründet haben.
18
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht einer Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) nicht der Willen des sächsischen Landesgesetzgebers entgegen. Die Annahme der Klägerin, der Umstand, dass der Landesgesetzgeber die Tätigkeit des Vorsitzenden eines Zweckverbands als Ehrenamt ausgestaltet und insoweit - anders als beim Vorsitzenden eines Verwaltungsverbands (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG) - nicht die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorgesehen hat, stelle eine bewusste Entscheidung gegen § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) dar, vermag der Senat nicht zu teilen. Insbesondere lässt sich den Gesetzesmaterialien (vgl. nur LT-Drucks. 1/4382, S. 2 ff [zu § 158 a.F. SächsBG]; 5/12230, S. 322 [zu § 145 n.F. SächsBG]; LT-Drucks. 1/3114, S. 17 ff [zu §§ 44 ff SächsKomZG]; siehe auch LT-Drucks. 1/1634, S. 160 ff [zu §§ 17 ff SächsGemO]) nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz1 SächsKomZG, § 158 SächsBG a.F. (§ 145 SächsBG n.F.) an Haftungsfragen überhaupt gedacht und insoweit - so die Klägerin unter Hinweis auf §§ 276, 280, 662 BGB - den Zweckverbandsvorsitzenden bewusst einer strengeren Haftung im Innenverhältnis unterwerfen wollte als kommunale Wahlbeamte. Die unterschiedliche statusrechtliche Behandlung des Vorsitzenden eines Verwaltungsverbands erklärt sich im Übrigen zwanglos schon aus dem ganz anders beschaffenen Aufgabenkreis des Verbands (§ 7 SächsKomZG), dessen Vorsitz deshalb in Sachsen auch hauptamtlich (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG) ausgestaltet ist.
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Der Beschränkung der beamtenrechtlichen Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt zudem ein doppelter - auch hier im Verhältnis der Beklagten einschlägiger - Zweck zugrunde. Zum einen soll die Entschlussfreude des Amtsträgers gestärkt und damit die Effektivität und Schnelligkeit des Staatshandelns gefördert werden. Zum anderen wird dadurch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Bediensteten Rechnung getragen (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 13 und BVerwG, NVwZ 2011, 368 Rn. 22, jeweils zu Art. 34 Satz 2 GG; siehe auch Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., § 48 Rn. 2 f). Die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen stellen insoweit eine ausgewogene Risikoverteilung dar (vgl. nur BVerwG, DÖD 1981, 159 zu § 86 LBG a.F. Rheinland-Pfalz). Diese Gesichtspunkte lassen sich auch auf das vergleichbare öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen einem Zweckverband und dessen (ehrenamtlichem) Vorsitzenden übertragen, wie nicht zuletzt auch der Umstand zeigt, dass in einer Reihe von anderen Bundesländern (s.o.) dieser Haftungsmaßstab allgemein auf ehrenamtliche öffentliche Tätigkeiten angewandt wird.
20
2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1 kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
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a) Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, BGHZ 198, 265 Rn. 26; BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118, 1119 und vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn. 34; jeweils mwN). Hierbei unterliegt die Beurteilung des (Nicht-)Vorliegens grober Fahrlässigkeit der tatrichterlichen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar und vom Revi- sionsgericht nur dahin zu prüfen ist, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. nur Senat aaO Rn. 29; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 aaO; jeweils mwN).
22
b) Gemessen an diesen Kriterien ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht ist vom zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen und hat den Sachverhalt entsprechend gewürdigt. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang auch gar nicht näher geltend, dass das Berufungsgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr rügt sie im Hinblick auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur subjektiven Pflichtverletzung nur das Fehlen eines vorherigen Hinweises und behauptet, sie hätte daraufhin "substantiiert" vorgetragen und die Parteivernehmung des Beklagten zu 1 beantragt. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil die Klägerin mit ihrer Revision nichts Neues zu den Umständen der Unterzeichnung des Erhebungsbogens durch den Beklagen zu 1 vorträgt. Zur ordnungsgemäßen Ausführung einer auf einen unterlassenen Hinweis gestützten Verfahrensrüge muss aber im Einzelnen dargelegt werden, was auf den vermissten Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209; vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950 und vom 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113, 2114).
Revision des Beklagten zu 2
23
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 rechtsfehlerfrei bejaht.

24
1. Dieser Anspruch ergibt sich entgegen den Erwägungen der Klägerin in ihrer Klage allerdings nicht bereits aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 34 Satz 1 GG. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 15 und vom 7. November 2013 - III ZR 263/12, BGHZ 198, 374 Rn. 7 jew. mwN) nur dann geschützte Dritte im Sinne des Amtshaftungsrechts sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen. Hiervon kann im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 2 keine Rede sein. Die Klägerin hat keine dem Zweckverband widerstreitenden Interessen vertreten, sondern diesem im Rahmen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit eigene Aufgaben übertragen. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Beklagten zu 2 nicht dessen "Gegner", sondern genauso wie der Beklagte zu 2 dem Ziel der ordnungsgemäßen Erfüllung der mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben verpflichtet (siehe auch § 47 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SächsKomZG). Sie tritt dem Beklagten damit nicht in einer Form gegenüber, wie dies für das Verhältnis eines Bürgers zum Zweckverband typisch wäre.
25
2. Der Anspruch der Klägerin folgt jedoch aus dem zwischen den Parteien bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis, auf das die Regelungen über zivilrechtliche Schuldverhältnisse in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 276 Abs. 1 Satz 1, § 278 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden sind.
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a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist das vertragliche Schuldrecht als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse anzuwenden, wenn ein besonders enges Verhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B. nur Senatsurteile vom 9. Juli 1956 - III ZR 320/54, BGHZ 21, 214, 218; vom 30. September 1970 - III ZR 87/69, BGHZ 54, 299, 303; vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95, BGHZ 135, 341, 344 f; vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05, BGHZ 166, 268 Rn. 17; vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457 Rn. 9 und vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 20). Zwar betrifft diese Rechtsprechung überwiegend das Verhältnis der öffentlichen Hand zu einer Privatperson. Besteht jedoch eine vergleichbare Konstellation, ist auch zwischen zwei öffentlichrechtlichen Körperschaften die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses möglich (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2011 aaO, Rn. 20 ff, 22 ff, dort für den konkreten Fall die Vergleichbarkeit verneinend; siehe auch bereits RGZ 65, 113, 116 f).
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b) Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 besteht ein solches besonders enges Verhältnis, für das mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt.
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aa) Nach § 1, § 2 Abs. 1, § 44 Abs. 1 SächsKomZG können Gemeinden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben Zweckverbände bilden. Soweit mit der Gründung des Zweckverbands die Aufgaben auf diesen übergehen (§ 46 SächsKomZG), bleiben die Gemeinden weiter verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 47 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SächsKomZG). Über ihre Beteiligung in den Organen des Zweckverbands (§§ 51 ff SächsKomZG) wirken die Gemeinden an der Willensbildung des Zweckverbands mit. Auch im Rahmen der Wirtschafts- und Finanzverfassung des Zweckverbands (§ 60 SächsKomZG) ist ein Zusammenwirken nötig. Dies zeigen auch die weiteren Regelungen, die in der Verbandssatzung des Beklagten zu 2 in § 5, §§ 11 ff VS getroffen worden sind. Insoweit bestand zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis. Dies unterscheidet den Fall von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 13. Oktober 2011 (aaO) zugrunde lag. Dort ging es um den mit der Auflösung der Wohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg verbundenen Übergang von Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales. Das Zusammenwirken zwischen dem klagenden Landkreis und dem beklagten Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern beschränkte sich insoweit auf die vom Gesetzgeber geregelte Übergangsphase und war gerade nicht auf Dauer angelegt (aaO Rn.10 f, 23). Die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses steht im Einklang damit, dass der Landesgesetzgeber - wie sich etwa auch aus § 63 Abs. 1 SächsKomZG und § 30 (iVm § 47 Abs. 2 Satz 1) SächsKomZG ersehen lässt - die Mitgliedschaft der Gemeinden im Zweckverband als Rechtsstellung und als Verhältnis mit Rechten und Pflichten begreift.
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bb) Die Haftungsverhältnisse innerhalb eines Zweckverbands hat der sächsische Landesgesetzgeber nicht geregelt. Die Annahme des Beklagten zu 2, hierin liege eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, nach der solche Ansprüche ausgeschlossen seien, vermag der Senat nicht zu teilen. Hierfür geben auch die Materialien (vgl. nur LT-Drucks. 1/3114 aaO zu §§ 44 ff SächsKomZG) nichts her. Insoweit liegt mangels gesetzlicher Regelung - auch die Verbandssatzung des Beklagten zu 2 verhält sich zu Haftungsfragen nicht - ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des Zweckverbands vor. Denn wegen des auf Dauer angelegten Näheverhältnisses zwischen den Parteien besteht - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - die Notwendigkeit, die Folgen von Pflichtverletzungen des Verbands, die zu Schäden bei den Mitgliedsgemeinden führen, zu regeln. Anders als in der Senatsentscheidung vom 9. Juli 1956 (aaO S. 220 f) lässt sich dieses Bedürfnis auch nicht unter Hinweis auf die Normen der Amtshaftung verneinen, da diese - wie ausgeführt - im Verhältnis der Parteien zueinander gerade keine Anwendung finden.
30
Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 stehen der Anwendung der Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses nicht Art. 20 Abs. 3 GG (Vorbehalt des Gesetzes) und Art. 28 Abs. 2 GG (kommunales Selbstverwaltungsrecht ) entgegen. Das vom Beklagten zu 2 zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1996 (BVerwGE 101, 51) ist nicht einschlägig. Zwar hat in dem dortigen Fall das Bundesverwaltungsgericht eine analoge Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über das Auftragsverhältnis und die positive Forderungsverletzung zur Begründung einer Haftung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis abgelehnt. Die Entscheidung betraf die Frage einer persönlichen Haftung des Mitglieds eines studentischen Sprecherrats auf Schadensersatz gegenüber der Hochschule beziehungsweise dem Staat als Träger der Hochschule im Zusammenhang mit der Veranlassung der Bezahlung einer Rechnung für den Druck eines studentischen Informationsblatts durch die Hochschulverwaltung. Wegen der Vielschichtigkeit und Kompliziertheit der Rechtsbeziehungen im Rahmen der auch grundrechtlich geprägten Hochschulselbstverwaltung hat das Bundesverwaltungsgericht (aaO S. 54 ff) hier eine konkrete tragfähige gesetzliche Rechtsgrundlage als erforderlich angesehen und den Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze abgelehnt. Hiermit lässt sich der vorliegende Fall, in dem es nur um die vermögensrechtliche Regelung der Folgen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Schulzweckverbands zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts geht, nicht vergleichen. Insoweit bleibt es vielmehr bezüglich der Anwendbarkeit der Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses dabei, dass aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes kein Verbot für den Richter folgt, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (vgl. BVerfGE 108, 150, 160). Auf Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG kann sich der Beklagte zu 2 im Übrigen in diesem Zusammenhang von vorneherein nicht berufen, weil (Schul-) Zweckverbände nicht zu den Gemeindeverbänden im Sinne dieser Norm gehören (vgl. BVerwGE 140, 245 Rn. 13; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 BN 4/12, juris Tz. 2;Jarass/ Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 28 Rn. 51; siehe auch BVerfGE 52, 95, 110 ff zum Begriff der Gemeindeverbände in § 2 Abs. 2 LS Schl.-H.).
31
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2, der sich insoweit das Verhalten des Beklagten zu 1 nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, festgestellt.
32
Nach § 1 Abs. 2, § 5 Satz 1 FAG erhalten kreisangehörige Gemeinden allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen. Die für die Höhe der Zuweisungen neben der Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) maßgebliche Bedarfsmesszahl richtet sich unter anderem nach dem sogenannten Schüleransatz (§§ 6, 7 FAG). Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG haben die Schulzweckverbände insoweit die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Hierzu bestimmt die Verbandssatzung des Beklagten zu 2 in § 12 VS unter "Verteilungsschlüssel der Schüler gemäß § 7 Abs. 4 FAG 98" Folgendes: "(1) Für die Inanspruchnahme des Schüleransatzes über die Schlüsselumlage wird folgendes bestimmt: - Jede Mitgliedsgemeinde nimmt den Schüleransatz, entsprechend der Anzahl der Grund- und Mittelschüler, die die jeweilige Schule besuchen, in Anspruch. Grundlage bilden die Schülerzahlen des Vorjahres (Schulstatistik zum jeweiligen Stichtag gemäß Meldung an das Statistische Landesamt). - …. (2) Die Schüleransätze gemäß Abs. 1 werden als Bestandteil der Schlüsselumlage im Haushalt der Mitgliedsgemeinden vereinnahmt."
33
Dem Beklagten zu 2 oblag es insoweit, im Rahmen der Meldung des Zweckverbands an das Statistische Landesamt dafür Sorge zu tragen, dass die Schlüsselzuweisungen auf der Grundlage zutreffender Tatsachenangaben erfolgten. Diese Pflicht bestand gegenüber den Mitgliedsgemeinden - und damit auch gegenüber der Klägerin -, da die Zuweisungen des Landes unmittelbar ihnen zufließen sollten.
34
Die Angaben in dem "Erhebungsbogen für Schülerdaten der Schulverbände für das Schuljahr 2006/2007", dessen Inhalt in die für den Schüleransatz nach § 7 Abs. 4 Satz 3 FAG maßgebliche amtliche Schulstatik eingeflossen ist, waren nach den getroffenen Feststellungen objektiv unzutreffend. Denn entgegen den tatsächlichen Umständen waren dort alle Schüler der Gemeinde L. zugeordnet worden. An der erforderlichen Aufteilung der Schülerzahl auf die Mitgliedsgemeinden fehlte es.
35
Der Annahme einer Pflichtwidrigkeit steht nicht entgegen, dass die Klage der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums L. vom 1. März 2007 erfolglos geblieben ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht L. in seinem Urteil vom 26. Januar 2010 den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig beurteilt. Damit steht aber - entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 - nicht zugleich fest, dass pflichtgemäß gehandelt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass nach § 7 Abs. 4 Satz 3 FAG im Außenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Freistaat Sachsen für die Ermittlung des Schüleransatzes die amtliche Schulstatistik und nicht die tatsächlichen Schülerzahlen maßgeblich seien. Nach dieser Vorgabe habe sich der Festsetzungsbescheid zu richten. Soweit die Statistik für die Klägerin eine Schülerzahl von Null aufweise, möge dies den tatsächlichen Umständen zwar nicht entsprochen haben. Die entsprechenden Zahlen habe aber der Schulzweckverband gemeldet. Dessen fehlerhaftes Verhalten sei dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen. Hieraus folgt, dass der Beklagte zu 2 aus dem Ausgang des Verwaltungsprozesses zwischen dem Land und der Klägerin im Innenverhältnis zu dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
36
Dass die unzutreffende Meldung (leicht) fahrlässig erfolgt ist, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Die im Innenverhältnis zwischen den Beklagten bestehende Haftungsprivilegierung zugunsten des Beklagten zu 1 wirkt sich nicht auf den aus eigenem Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 aus.
37
3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum der Klägerin entstandenen Schaden sind rechtsfehlerfrei.
38
a) Der Beklagte zu 2 rügt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin überhaupt keinen Anspruch auf zusätzliche Mittelzuweisungen gehabt habe. Berechtigt sei gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG nur die Gemeinde, die Träger einer Schule sei. Im vorliegenden Fall liege die Schulträgerschaft aber beim Zweckverband und nicht (mehr) bei den Mitgliedsgemeinden. Der Klägerin habe daher kein Schaden entstehen können.
39
Diese Rüge geht fehl. Berechtigte des Finanzausgleichs sind die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise (§§ 1, 5 FAG). § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG bestimmt, dass der sogenannte Schüleransatz den Gemeinden für jeden Schüler gewährt wird, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Für den Fall der Gründung eines Schulzweckverbands enthält § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG eine Sonderregelung. Danach haben Schulzweckverbände die Schülerzahlen auf ihre gemeindlichen Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Insoweit wird bei den Gemeinden, auch wenn sie nicht (mehr) Schulträger sind, im Rahmen der Berechnung der sogenannten Bedarfsmesszahl, die neben der Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) der jeweiligen Kommune für das ob und wie der Zuweisungen maßgeblich ist, der Schüleransatz nach Maßgabe dieses Schlüssels berücksichtigt. Da nach § 12 VS jede Mitgliedsgemeinde den Schüleransatz in Anspruch nimmt und die darauf entfallenden Zuweisungen in ihrem Haushalt vereinnahmt, dies jedoch wegen der fehlerhaften Meldung an das Statistische Landesamt nicht geschehen konnte, ist der Klägerin ein entsprechender Schaden entstanden.
40
b) Der Vertreter des Beklagten zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Klägerin sei letztlich deshalb kein Schaden entstanden, weil die Gemeinde L. , der in dem Erhebungsbogen alle Schüler zugeordnet worden sind, den Betrag an Finanzzuweisungen mehr erhalten habe, der der Klägerin entgangen sei, wobei diesem Umstand im Rahmen des gemeinsamen Schulzweckverbands Rechnung getragen werden müsse. Insoweit ist es zwar richtig, dass, wenn die Gemeinde L. aufgrund des Fehlers des Beklagten zu 1 48.741 € mehr erhalten und dies dazu geführt hätte, dass die Klägerin an den Kosten des Zweckverbands entsprechend weniger, die Gemeinde L. entsprechend mehr beteiligt worden wäre, dieser Umstand nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden müsste. Hierzu fehlen jedoch jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Vertreter des Beklagten zu 2 hat auch keinen vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Vortrag seiner Partei aufgezeigt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen trifft bereits der Ausgangspunkt der Argumentation des Beklagten zu 2 nicht zu. Nach § 9 FAG erhält eine kreisangehörige Gemeinde, wenn die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8) ist, 75% des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Die Bedarfsmesszahl wird nach § 7 Abs. 1 FAG in der Form berechnet , dass der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Schüleransatz ist dabei lediglich ein Rechenposten des Gesamtansatzes. Die Steuerkraftmesszahl (§ 8) wiederum hängt von den Steuereinnahmen der jeweiligen Gemeinde ab. Die Schlüsselzuweisungen dienen insoweit der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Kommunen bei mangelnder eigener Steuerkraft (§ 5 FAG). Es kann deshalb nicht einfach davon ausgegangen werden , dass die Gemeinde L. 48.741 € mehr erhalten hat, als ihr nach Maßgabe der tatsächlichen Schülerzahlen an Zuweisungen zugestanden hätte. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 5. März 2015 vorgetragen hat, dass die Gemeinde L. für den betreffenden Zeitraum überhaupt keine Schlüsselzuweisungen habe beanspruchen können. Dem sind die Beklagten in der Folge nicht entgegengetreten.
41
c) Der Vertreter des Beklagten zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung ferner geltend gemacht, einem Schaden der Klägerin stehe entgegen, dass die auf den Schüleransatz entfallenden Zuweisungen an den Zweckverband hätten abgeführt werden müssen. Auch hierzu fehlt es aber an Feststellungen des Berufungsgerichts , und der Vertreter des Beklagten zu 2 hat auch keinen vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Parteivortrag aufgezeigt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Verbandssatzung des Beklagten zu 2 zwar in ihrer Ursprungsfassung in § 12 Abs. 2 die Regelung enthielt, dass die Gelder von den Mitgliedsgemeinden an den Verband weitergeleitet werden. Seit der 1. Änderungssatzung vom 27. Dezember 2000 ist dieser Passus aber entfallen und werden die Gelder im Haushalt der Gemeinden vereinnahmt. Sie sind damit nicht nur ein Durchlaufposten. Durch die aufgrund des Fehlers des Beklagten zu 1 geringeren Zuweisungen ist der Klägerin insoweit ein eigener Schaden entstanden. Dass sich dieser später etwa dadurch reduziert hat, dass der Beklagte zu 2 im Rahmen der Kostendeckung des Zweckverbands die Klägerin in geringerem Umfang in Anspruch genommen hat, als wenn diese die Zuweisungen erhalten hätte, ist seitens des für einen solchen Vorteilsausgleich darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu 2 nie vorgetragen worden.
42
4. Soweit der Beklagte zu 2 eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügt, er habe aufgrund der Ausführungen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht mit einer Zurückweisung seiner Berufung rechnen müssen, sodass das angefochtene Urteil mangels eines vorherigen Hinweises eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstelle, greift diese Rüge im Ergebnis nicht durch. Zur ordnungsgemäßen Ausführung einer auf einen unterlassenen Hinweis gestützten Verfahrensrüge muss im Einzelnen vorgetragen werden, was auf den vermissten Hinweis vorgebracht worden wäre (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209; vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950 und vom 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113, 2114). Das, was der Beklagte zu 2 hierzu im Revisionsverfahren an ergänzendem Vortrag gehalten hat, ist jedoch rechtlich unerheblich, so dass die Revision keinen Erfolg haben kann.
Herrmann Seiters Reiter
Pohl Arend
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.09.2014 - 5 O 4076/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2015 - 1 U 1531/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2017 - III ZR 271/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2017 - III ZR 271/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2017 - III ZR 271/15 zitiert 22 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:BundLänderGemeindenab 202052,8139835145,190072541,99594395. (2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, de

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 9 Einwohnerzahl


(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat. (2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen de

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 7 Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe


(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen 1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgese

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs


(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt. (2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreich

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 6 Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl


(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8. (2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2017 - III ZR 271/15 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Apr. 2013 - 9 BN 4/12

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Gründe 1 1. Die Grundsatzrügen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. 2
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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2018 - XI ZR 224/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 224/17 vom 14. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:140518BXIZR224.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joer

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Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen

1.
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;
2.
aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
3.
aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Biersteuer, der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe;
4.
nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.
Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der Umsatzsteuer.

(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 werden 33 Prozent des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.

(3) Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. Der Kürzungsbetrag wird auf 12 Prozent des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 169/04
Verkündet am:
14. Oktober 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene
selbständige private Unternehmer.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das klagende Land nimmt die Beklagte im Wege des Rückgri ffs auf Freistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist Inhaberin einer vom Regierungspräsidiu m S. erteilten Erlaubnis, Hirnstammproben von Rindern mittels eines "BSE-Schnelltests" auf die Erreger der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) zu
untersuchen. Mit der Durchführung derartiger Prüfungen, die nach § 1 Abs. 1, § 22a Fleischhygienegesetz i.V.m. § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659 - BSE-Untersuchungsverordnung - in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23. Mai 2001, BGBl. I S. 982) gesetzlich dem amtlichen Tierarzt obliegen, wurde die Beklagte von den Landratsämtern S. und S. -B. -K. beauftragt. Nach der BSE-Untersuchungsverordnung müssen alle Rinder im Alter von über 24 Monaten untersucht werden. Bis das Ergebnis eines BSE-Schnelltests vorliegt, sind der Tierkörper , die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die Haut vorläufig sicherzustellen. Bei einem negativen Ergebnis des Tests ist die vorläufige Sicherstellung aufzuheben (§ 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 der Verordnung).
Am 11. und 12. Februar 2002 kontrollierten Vertrete r des Klägers bei der Beklagten deren Testauswertungen. Den Prüfern erschienen eine Reihe von dokumentierten Testergebnissen, die als Original-Rohbilddateien vorlagen, zu hell und damit nicht auswertbar. Grund war, daß im EDV-System der Beklagten der "Autoscale" nicht eingestellt war, eine abrufbare Software-Variante, die automatisch die Helligkeit herunterregelt. Wegen der Unklarheiten wurde das getestete Fleisch bei den Unternehmen sichergestellt. Nachdem sich in einer erneuten Überprüfung herausgestellt hatte, daß die Testergebnisse der Beklagten doch verwertbar waren und deren Beurteilung als "negativ" richtig gewesen war, gab das klagende Land das sichergestellte Fleisch frei. Zu einem Teil war es allerdings zwischenzeitlich verdorben. Dessen Eigentümer machen darum Amtshaftungsansprüche in Höhe von 7.998,17 € und 1.217,33 € gegen das Land geltend.
Mit der vorliegenden Klage begehrt das Bundesland sein erseits gegenüber der Beklagten Freistellung von den erhobenen Ansprüchen sowie die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei, die ihm oder den Landkreisen S. und S. -B. -K. - insoweit in gewillkürter Prozeßstandschaft - infolge der vorübergehenden Nichtauswertbarkeit der Testergebnisse entstanden sind oder noch entstehen werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem klagenden Land entsprechend Art. 34 Satz 2 GG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieses Haftungsprivileg komme auch der Beklagten zugute, weil sie die Untersuchungen als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (Verwaltungshelfer) innerhalb hoheitlicher Tätigkeit übernommen und dabei Feststellungen ohne ein Ermessen zu treffen gehabt habe. Für die Beschränkung des Rückgriffs nach Art. 34 Satz 2 GG genüge es, die Voraussetzungen des Art. 34 Satz 1 GG zu bejahen; einer zusätzlichen Begründung durch Normzweck und Interessenlage
bedürfe es nicht. Das erscheine auch aus der Sicht des Verwaltungshelfers geboten, weil er nur so das übernommene Eigenrisiko sicher abschätzen könne. Auch in formaler Hinsicht erscheine es naheliegend, daß eine vom Grundgesetz gewährte Rechtsposition nicht durch einfache Auslegung verkürzt werden könne, sondern daß es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfe.
Die Beklagte habe den Schaden jedenfalls nicht grob fa hrlässig verursacht. Außerdem habe es sich bei der Überprüfung der Testergebnisse nicht um eine von der Beklagten geschuldete, sondern um eine dem Kläger selbst obliegende Tätigkeit gehandelt. Der damit befaßte Angestellte der Beklagten habe bei der Vorführung deshalb nicht als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision n icht stand.
1. Für die schuldhafte Verletzung von Pflichten in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis haftet die Beklagte dem Kläger grundsätzlich nach den Regeln über die Leistungsstörungen auf Schadensersatz, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag anzusehen ist oder ob er, wie das Landgericht gemeint hat, dem öffentlichen Recht angehört. Weder ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten noch ein Verschulden auf seiten der Beklagten läßt sich nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Klagevorbringen verneinen; gegenteilige tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt mit Recht, daß es schon auf der Grundlage des Erlaubnisbescheids vom
21. Dezember 2001 zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten zählte, das Ergebnis der von ihr durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren und Nachweis hierüber zu führen. Infolgedessen gehörte es auch zum Kreis der ihr obliegenden Aufgaben und war nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, Sache des Klägers, die gewonnenen Testergebnisse bei behördlichen Kontrollen überprüfbar darzustellen.
Der Kläger hat behauptet, die von der Beklagten am 1 1. und 12. Februar 2002 den Prüfern präsentierten Bilder seien infolge von Bedienungsfehlern nicht aussagekräftig gewesen. Davon muß der Senat ausgehen.
2. Auch auf das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 GG kann sich die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht berufen.

a) Mit Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die B eklagte bei der Durchführung und Auswertung der BSE-Schnelltests als Amtsträger und "Beamten" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG angesehen. Haftungsrechtlich ist hiernach Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer) (vgl. zum Ganzen Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 13 ff.). Soweit Verwaltungshelfer von der öffentlichen Hand durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsverhältnisse herangezogen werden, ist darauf ab-
zustellen, wer Vertragspartner des Verwaltungsträgers ist. Insofern kommen auch juristische Personen des Privatrechts haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht (a.A. Heintzen, VVDStRL 62 [2003], 220, 254 m. Fn. 173).
Nach diesen Maßstäben war die Beklagte - anders als der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108), der mit der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage betraute TÜV-Sachverständige (Senatsurteil BGHZ 122, 85) oder ein Prüfer bei der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts (Senatsurteil BGHZ 147, 169) - zwar nicht Beliehene, da alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes verblieben und die Beklagte gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatte, ihr darum kein eigener Entscheidungsraum verblieb. Die Beklagte war jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständiger ) Verwaltungshelfer. Davon gehen auch die Parteien aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie hier, der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGHZ 121, 161, 165 f. - Abschleppunternehmer; s. auch - abgrenzend - Senatsurteil BGHZ 125, 19, 24 f. - planender Ingenieur; BGH, Urteil vom 26. Juni
2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 zur Sonderprüfung eines Kreditinstituts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Diese Voraussetzungen sind auch bei einem mit der Durchführung von BSE-Tests betrauten privaten Labor gegeben. Dessen Prüfungen enthalten einen unverzichtbaren Teil der dem Staat obliegenden Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und der ausführenden BSE-Untersuchungsverordnung und sind von dieser nicht zu trennen. Wenn die Beklagte auch selbst keine Verwaltungsakte erläßt und, wie der Kläger in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, zu den Adressaten der Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen tritt, so ist doch bei einem negativen Testergebnis, wie regelmäßig, die Entscheidung praktisch gefallen. Infolgedessen erscheint die Tätigkeit des privaten Labors als Bestandteil der staatlichen Verwaltung.

b) Nach Art. 34 Satz 2 GG bleibt der anstelle des an si ch verantwortlichen Beamten in die Haftung eintretenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Art. 34 Satz 1 GG) - nur - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang dieser aufeinander bezogenen Regelungen legen es allerdings nahe, die Haftungsbegrenzung mit den Vorinstanzen auf alle Amtsträger im Sinne des Satzes 1 zu beziehen. Dem stehen jedoch die Entstehungsgeschichte und vor allem Sinn und Zweck der Bestimmung entgegen. Der Senat hält deswegen für den Fall, daß der Staat durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsgestaltungen selbständigen Privatunternehmern in beschränktem Umfang die Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben überträgt, eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion für geboten. Daß es sich um eine Verfassungsnorm handelt, bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Hindernis. Für selbständige private Unternehmer gilt daher die Rückgriffsbe-
schränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht (ebenso U. Stelkens, JZ 2004, 656, 660 f.; ähnlich Quantz, VersR 2004, 1244, 1248; undifferenziert hingegen für Anwendung des Art. 34 Satz 2 auf alle Verwaltungshelfer beispielsweise Ossenbühl aaO S. 120; Erman/J. Hecker, BGB, 11. Aufl., § 839 Rn. 95; Soergel/ Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 262).
aa) Mit Art. 34 GG folgt das Grundgesetz dem Vorbild des Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung. Art. 131 Abs. 1 Satz 2 WRV enthielt für den Rückgriff gegen den Beamten freilich noch keine Einschränkungen. Die Weimarer Verfassung überließ vielmehr auch insoweit die näheren Regelungen der zuständigen Gesetzgebung (Art. 131 Abs. 2). Eine gesetzliche Beschränkung des staatlichen Regresses auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit findet sich reichsweit erstmals in § 23 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), und zwar in Absatz 2 für die staatsrechtlichen Beamten und in Absatz 4, wenn "eine Person, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hat". Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feldund Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat). Auch der Parlamentarische Rat hatte ausweislich der Materialien bei der Regelung des Rückgriffs
nach Art. 34 Satz 2 GG allein die Beamten und die ihnen gleichzustellenden Angestellten des öffentlichen Dienstes vor Augen (JöR 1 n.F. S. 329; hierzu U. Stelkens, JZ 2004, 656, 661; Quantz, VersR 2004, 1244, 1245).
bb) Die verfassungsrechtliche Limitierung der Innenhaftu ng bei haftungsrechtlichen Beamten nach Art. 34 Satz 2 GG beruht zum einen auf dem Gedanken, deren Entschlußfähigkeit und Entschlußfreudigkeit, insbesondere bei Eilmaßnahmen, zu fördern (Abgeordneter Dr. Schmid, JöR 1 n.F. S. 328 f.; Amtliche Begründung zum Deutschen Beamtengesetz, abgedruckt bei H. Daniels, Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937, S. 19), und zum anderen auf dem Gebot der Fürsorge gegenüber den öffentlichen Bediensteten (vgl. Bonner Kommentar/Dagtoglou, GG, Art. 34 Rn. 349 f.; v. Danwitz in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 125); in dem letztgenannten Punkt besteht eine Parallele zu den arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer (vgl. BAG NJW 1995, 210; BAGE 101, 107; BGH, Urteil vom 11. März 1996 - II ZR 230/94 - NJW 1996, 1532). Beide normativen Zielsetzungen erstrecken sich unmittelbar nur auf die staatsrechtlichen Beamten, die Richter, Soldaten und Zivildienstleistenden sowie auf die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes; das findet seinen Niederschlag einfachrechtlich in den entsprechenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG, § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 SoldG, § 34 Abs. 1 Satz ZDG, § 14 BAT). Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige Verwaltungshelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705) oder Schülerlotsen (OLG Köln NJW 1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon ein-
fachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 SGB VII). Der Senat hat außerdem aus ähnlichen Überlegungen die Innenhaftung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei dem Unfall eines Zivildienstleistenden gleichfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (BGHZ 135, 341, 347 f.), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) dem Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfreistellung des Bundeslandes abverlangt (s. auch Senatsurteil BGHZ 122, 85, 88 f.).
Über derartige Sachverhalte ist hier nicht zu entscheiden . Im Streitfall besteht keine Rechtfertigung für eine entsprechende Haftungserleichterung. Deren Zweck, die Entschlußfreudigkeit und Schlagkraft der öffentlichen Verwaltung zu stärken, spielt bei einem als Verwaltungshelfer herangezogenen privaten Unternehmer von vornherein keine Rolle, weil eine solche Qualifizierung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn ihm allenfalls geringe Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt sind (ebenso U. Stelkens aaO; a.A. Würtenberger , JZ 1993, 1003, 1005 für einen Abschleppunternehmer). Vor allem aber ist für den Fürsorgegedanken unter solchen Umständen kein Raum. Anders als ein abhängig Beschäftigter kann der gewerbliche Unternehmer über Art und Umfang seines Einsatzes selbst bestimmen; es steht ihm frei, die - jedenfalls im Regelfall auch versicherbaren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 zur Haftung des Abschleppunternehmers ) - Haftungsrisiken einzugehen und deren Kosten in das von ihm geforderte Entgelt einzukalkulieren oder von der Übernahme der Tätigkeit abzusehen , wenn ihm das Risiko zu groß erscheint. Insofern besteht zwischen einer Mitwirkung des Unternehmers an hoheitlichen Aufgaben und der Ausfüh-
rung von Dienst- oder Werkleistungen im fiskalischen Bereich, bei denen er nach den allgemeinen Regeln für jedes Verschulden haftet, kein wesentlicher Unterschied. Es fehlt deswegen an einem inneren rechtfertigenden Grund, den Unternehmer im Rahmen hoheitlicher Verwaltungsaufgaben von seiner vertraglichen Haftung auch nur teilweise freizustellen. Soweit der Wortlaut des Art. 34 Satz 2 GG auch eine solche Fallgestaltung abdeckt, ist die Norm darum nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend einzuschränken. Die Verwaltung mag hierdurch die Möglichkeit erhalten, eigene Haftungsrisiken durch eine "Flucht in die Privatisierung" zu vermeiden, was die Revisionserwiderung für bedenklich hält; sie erkauft dies jedoch durch eine in der Gegenleistung kalkulatorisch enthaltene Versicherungsprämie.

III.


Das klageabweisende Berufungsurteil kann nach alledem ni cht bestehenbleiben. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Der Rechtsstreit ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 173/01 Verkündet am:
29. Januar 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel
stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen
ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Kaskoversicherer, aus einem Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM. Er fuhr mit seinem PKW am 28. Oktober 1998 gegen 6.00 Uhr in Darmstadt in eine weitläufige Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel Rotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit dem von rechts herankommenden Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen, der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war. Der Beklagte hält sich nach § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe.

Der Kläger behauptet, er habe sich der Kreuzung bei Rotlicht genähert und als erstes Fahrzeug auf der linken Geradeausspur angehalten. Rechts neben ihm hätten keine Fahrzeuge gestanden. Direkt neben ihm auf der Linksabbiegespur habe ein anderes Fahrzeug gestanden. Darin habe er einen Arbeitskollegen erkannt und diesen gegrüßt. Als er wieder nach rechts geschaut habe, habe er "Grün" gesehen und sei in der Meinung losgefahren, das Umschalten der Ampel während des Hinüberschauens zu seinem Arbeitskollegen verpaßt zu haben. Seinen Irrtum könne er sich nur so erklären, daß er das Umschalten eines anderen Elements der Ampelanlage mißgedeutet habe oder durch das im Rückspiegel registrierte Grünlicht einer hinter ihm an der zurückliegenden Kreuzung installierten Ampelanlage getäuscht worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (r+s 2001, 313) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
I. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Unfallverlauf hat der Kläger zunächst bei Rotlicht angehalten, seinen Arbeitskollegen gesehen und gegrüßt und ist erst danach angefahren, weil er durch irgendein nachträglich nicht exakt

zu konkretisierendes, in seinem Blickfeld liegendes optisches Signal und dessen fehlerhafte Verarbeitung zu dem gleichsam natürlichen Eindruck gekommen sei, die Ampel sei auf "Grün" umgesprungen. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Arbeitskollegen und des persönlich glaubwürdigen Eindrucks vom Kläger gelangt, den es auf seine früheren schriftlichen Äußerungen und seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung gestützt hat.
Das Berufungsgericht meint, bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt wäre auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 - VersR 1992, 1085 = BGHZ 119, 147 und vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351) Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen. Dieser Rechtsprechung sei aber nicht zu folgen, weil ihr Sinn und Zweck von § 61 VVG entgegenstünden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei nicht für alle Rechtsgebiete gleich, sondern bei einer Verknüpfung mit der Leistungspflicht eines Versicherers nach dem Zweck der konkreten Versicherung zu bestimmen. Es würde eine mit dem Zweck der Vollkaskoversicherung unvereinbare Aushöhlung des Versicherungsschutzes bedeuten, die Folgen eines durch typisch menschliche Unzulänglichkeit verursachten Augenblicksversagens aus dem Kreise der versicherten Risiken auszunehmen. Mit dem regelhaften Schluß vom objektiv groben Pflichtverstoß auf die subjektive Unentschuldbarkeit dieses Verstoßes werde auch die nach § 61 VVG erforderliche positive Feststellung der besonderen subjektiven Vorwerfbarkeit in ein negatives Merkmal umgewandelt. Nunmehr müsse der Versicherungsnehmer das Gericht davon überzeugen, daß ein äußerlich grober Mißgriff ausnahmsweise zu entschuldigen sei.

Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nimmt das Berufungs- gericht an, der Kläger habe den Unfall zwar durch einen objektiv groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs schuldhaft herbeigeführt. Subjektive Unentschuldbarkeit lasse sich aber nicht feststellen, weil sich das Fehlverhalten des Klägers den Umständen nach nur durch ein Augenblicksversagen erklären lasse, das nicht auf Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit im Umgang mit dem versicherten Fahrzeug beruhe.
II. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, die Rechtsprechung des Senats zu ändern. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Senats zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG, auch der Entscheidung in BGHZ 119, 147, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1966 - II ZR 123/64 - VersR 1966, 1150 unter III; Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - VersR 1989, 582 unter 2; Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91 - NJW 1992, 3235 unter I 2 a und b; Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - NJW 2001, 2092 unter II 1 a). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs jeweils nach der konkreten Versicherung würde im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum

noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen.
2. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter II 2 c; vgl. ferner die oben unter II. 1. aufgeführten Urteile). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. So hat § 61 VVG ähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernommen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 a m.w.N.).
3. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Grundsatz abzuleiten, nach dem die Mißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist (Römer, NVersZ 2001, 539 unter II; ders. ZfS 2001, 289 unter I 2 c). Der Senat hat lediglich die Ansicht der Vorinstanz als rechtsfehlerfrei bezeichnet, das Überfahren einer roten Ampel sei in aller Regel objektiv als grob fahrlässig zu bewerten (aaO S. 148 unter 1 der Gründe). Über eventuelle Ausnahmen in objektiver Hinsicht war nichts auszuführen, weil das Berufungsgericht mit Recht keine Ausnahme in Betracht gezogen hatte.


b) Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahr- lässig anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen , insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 603 f.; OLG Köln NVersZ 1999, 331 f.; OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 986 f.; OLG Köln r+s 1991, 82 f.). Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei "Rot" angehalten hat und dann in der irrigen Annahme , die Ampel habe auf "Grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist (so neuerdings wieder OLG Hamm r+s 2000, 232; OLG Jena VersR 1997, 691 f.; OLG München NJW-RR 1996, 407). Diese Beispiele sind nicht abschließend. Wegen der "Verschlingung" objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als grobe zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909).

c) Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 - VersR 1967, 127 unter 1 und 2; BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840 unter 2;

Römer, VersR 1992, 1187 unter II 3). Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 b).
4. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß aus einem objektiv groben Pflichtverstoß regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden könne und entgegen der anerkannten Beweislast des Versicherers für das Eingreifen eines Risikoausschlusses der Versicherungsnehmer den Entschuldigungsbeweis zu führen habe (siehe dazu Römer, NVersZ 2001, 539 f.; Rixecker, ZfS 2001, 550 f.). Der Senat hat vielmehr daran festgehalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könne (BGHZ 119, 147, 151) und dazu auf sein Urteil vom 8. Februar 1989 (aaO unter 4 d) hingewiesen. Dort ist ausdrücklich klargestellt, daß auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs gemäß § 61 VVG der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970, 568 unter II 2). Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm dar-

zulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34 ff.). Bei einem Verkehrsunfall wird diese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts (OLG Hamm VersR 2002, 603).

b) Der Senat hält daran fest, daß die bloße Berufung des Kraftfahrers auf ein "Augenblicksversagen" kein ausreichender Grund ist, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Die nur momentane Unaufmerksamkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Trägt der Versicherungsnehmer zur Ursache des kurzzeitigen Fehlverhaltens und den sonstigen Umständen nichts vor, kann der Tatrichter den Schluß ziehen, daß ein objektiv grob fahrlässiges Mißachten des Rotlichts auch subjektiv als unentschuldbares Fehlverhalten zu werten ist.
5. Das Berufungsurteil ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht der Ansicht ist, die von ihm gefundene Rechtsauffassung weiche von der Senatsrechtsprechung ab. Diese Ansicht beruht im wesentlichen auf einem nicht zutreffenden Verständnis der Senatsurteile vom 8. Juli 1992 (BGHZ 119, 147) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351). Auch auf der Grundlage dieser Urteile und der vorstehend dargestellten sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand, subjektiv grobe Fahrlässigkeit sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger hat sich nicht lediglich auf ein "Augenblicksversagen" berufen. Er hat im einzelnen dargelegt, was der Fehlreaktion vorausgegangen ist und wie es

nach seiner Erinnerung dazu gekommen ist oder gekommen sein muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bei "Rot" zunächst angehalten und ist nur deshalb noch bei "Rot" wieder angefahren , weil er aufgrund der Fehldeutung irgendeines in seinem Blickfeld liegenden optischen Signals zu der Überzeugung gelangt sei, die Ampel sei soeben auf "Grün" umgesprungen. Daß das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten bewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
34
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st.Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

15
bb) Der Umstand, dass der Kläger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, steht seiner Einbeziehung in den Schutzbereich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen die zwischen verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten. Der Amtsträger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, wenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammenwirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann aber dann Dritte sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
7
1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG erfüllt sind. Insbesondere ist es richtig, dass die Klägerin geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB der durch den Bediensteten des Beklagten verletzten Amtspflicht war. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Dritter im Sinne dieser Vorschrift sein. Dies setzt voraus, dass ihr der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt , wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (z.B. Senatsurteile vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, VersR 2008, 252 Rn. 15 und vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 jew. mwN). Das ist vorliegend der Fall. Die durch den Bediensteten des Beklagten verletzte Amtspflicht, das Müllfahrzeug so zu handhaben, dass fremde Sachen nicht beschädigt werden, gilt gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts in gleicher Weise wie gegenüber privaten Eigentümern. Zudem war es Zufall, dass von dem schädigenden Ereignis ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug betroffen wurde und nicht dasjenige eines Privaten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

17
a) Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteil BGHZ 21, 214, 218 ff). Nach diesen Maßstäben hat der Senat wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Strafvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für möglich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht des Staates keinen Anlass bietet, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen (BGHZ 21, 214, 220). Vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben , hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation (Senat, BGHZ 54, 299, 303), beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (BGHZ 59, 303, 305), für ein anstaltliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs (Senat, BGHZ 61, 7, 11; Urteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974, 1816) und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG begründet wird (Senatsurteil BGHZ 135, 341, 344 ff).
9
aa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die Unterhaltungsmaßnahmen an der Straßenbrücke der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, BGHZ 166, 268, 276, Rn. 17; BGHZ 131, 200, 204; Senat, BGHZ 21, 214, 218; siehe auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - Urteilsumdruck S. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gründen im Kreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verhältnis , das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bedürfnis begründet , auch im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin zu angemes- senen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichen.
15
bb) Der Umstand, dass der Kläger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, steht seiner Einbeziehung in den Schutzbereich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen die zwischen verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten. Der Amtsträger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, wenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammenwirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann aber dann Dritte sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Gründe

1

1. Die Grundsatzrügen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

2

a) Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob ein Zweckverband - wie hier der Antragsgegner - sich unmittelbar oder mittelbar auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) berufen kann (Frage 1). Diese Frage ist bereits im verneinenden Sinne geklärt (vgl. Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 13 m.w.N.). Schon deshalb ist nicht entscheidungserheblich, ob - wie die Beschwerde meint - das Recht auf kommunale Selbstverwaltung dadurch verletzt wird, dass nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts eine Abgabensatzung bereits dann abweichend vom Grundsatz der Typengerechtigkeit unterschiedliche Gebührensätze für die Benutzung einer Einrichtung vorsehen muss, wenn die Leistungen der Einrichtung auch nur einem Benutzer nicht im selben Umfang zugänglich sind (Fragen 2 bis 4). An der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt es auch noch aus anderen Gründen. Zum einen findet der Grundsatz der Typengerechtigkeit in Sachbereichen Anwendung, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung (Wirklichkeitsmaßstab) unproblematisch möglich ist und die Zahl der "Ausnahmen", bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 18; Beschluss vom 11. November 2011 - BVerwG 9 B 41.11 - juris Rn. 2). Um eine solche Gebührengestaltung geht es hier nicht. Denn zwischen dem Wasserverbrauch (Mengengebühr nach Artikel 1 § 26 der 2. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2009 zur Abwassersatzung vom 9. Dezember 2005 - AbwS) und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers besteht naturgemäß kein direkter Zusammenhang. Daher können die Gebühren für die Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz nur dann - ebenso wie die Gebühren für die Beseitigung des Abwassers - nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn entweder die daraus folgende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch die Regelung einer Gebührendegression ausgeglichen wird oder wenn der Anteil der Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers an den gesamten Entwässerungskosten nicht mehr als 12 % beträgt (vgl. Beschluss vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39 m.w.N.). Zum anderen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehende landesgesetzliche Vorgabe der Festsetzung jeweils gesonderter Gebührensätze für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung etwa dadurch unverhältnismäßig in die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Satzungsautonomie eingreift, dass sie einen unvertretbaren finanziellen Aufwand auslöst (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 m.w.N.). Offenkundig lässt diese Vorgabe auch nicht die Satzungsautonomie faktisch ins Leere laufen (vgl. Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <193 f.>).

3

b) Die Beschwerde möchte darüber hinaus geklärt wissen, ob § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (Frage 5). In der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts sei nach dieser Vorschrift zwar eine Typisierung im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers (Anteil an den gesamten Entwässerungskosten bis zu 12 %) zulässig, nicht jedoch eine Typisierung hinsichtlich des Ausnahmefalls des fehlenden Anschlusses an die Entsorgung des Niederschlagswassers. Damit werde wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Bei den sowohl an die Abwasser- als auch die Niederschlagswasserentsorgung angeschlossenen Nutzern ("Vollentsorgte") seien die Wassergroßverbraucher wegen der einheitlichen Gebührenbemessung nach dem Wasserverbrauch zum Beispiel gegenüber Discountern mit umfangreichen versiegelten Flächen und vergleichsweise geringem Wasserverbrauch weit überproportional an den Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers beteiligt. Es sei daher nicht gerechtfertigt, bei den nur an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Nutzern ("Teilentsorgte") von einer einheitlichen Gebührenbemessung abzusehen. Denn diese Nutzer würden bei einem einheitlichen Gebührensatz nicht noch stärker als Wassergroßverbraucher an den Beseitigungskosten beteiligt, vielmehr wäre der Gebührensatz aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze maximal um 12 % überhöht; vorliegend betrage der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entsorgungskosten sogar nur 7 %.

4

Damit kann die Grundsatzrüge nicht durchdringen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Auslegung des gegenüber der irrevisiblen Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG als korrigierender Maßstab angeführten Art. 3 Abs. 1 GG seinerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8; stRspr). Davon abgesehen fehlt es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit. Eine Einheitsgebühr kommt - auch nach Auffassung der Beschwerde - nur dann in Betracht, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserentsorgung nicht mehr als 12 % beträgt (vgl. Beschluss vom 25. März 1985 a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht hat eine entsprechende Feststellung jedoch nicht getroffen; es weist lediglich für den Fall der Neufassung der Satzung auf die genannte Voraussetzung hin (vgl. UA Rn. 19), so dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann. Im Übrigen ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar, weshalb es mit Blick auf eine einheitliche Gebührenbemessung nach dem Wasserverbrauch keinen relevanten Unterschied machen soll, ob ein Nutzer an die Niederschlagswasserentsorgung angeschlossen ist oder nicht. Der von der Beschwerde bemühte Vergleich mit der Mehrbelastung des "vollentsorgten" Wassergroßverbrauchers vermag nicht zu überzeugen. Denn der Umfang des Wasserverbrauchs hängt nicht vom Vorhandensein eines Anschlusses an die Beseitigung des Niederschlagswassers ab; er kann auch dann hoch sein, wenn ein solcher Anschluss nicht besteht. Ein solcher Nutzer wäre jedoch bei einer Einheitsgebühr überproportional an den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung beteiligt, obwohl er anders als der "Vollentsorgte" mit hohem Wasserverbrauch noch nicht einmal an diese Teileinrichtung angeschlossen ist.

5

c) Weshalb § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts "gegen die aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsätze der Normenklarheit und Normenwahrheit" verstoßen sollte (ebenfalls Frage 5), ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar.

6

2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 30. April 2009 - BVerwG 9 B 60.08 - (Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 4) aufgestellten Grundsatz der Typengerechtigkeit ab. Es verhält sich nicht zu diesem Grundsatz und trifft hierzu auch keine Feststellungen. Bezug genommen wird nur auf den vom Grundsatz der Typengerechtigkeit zu unterscheidenden Gesichtspunkt der Geringfügigkeit der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als Voraussetzung für die Festlegung einer am Wasserverbrauch ausgerichteten Einheitsgebühr; diese Bezugnahme ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Davon abgesehen zeigt die Beschwerde auch nicht nachvollziehbar auf, weshalb die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG schreibe gesonderte Gebührensätze für die einzelnen Teilleistungen einer öffentlichen Einrichtung unabhängig davon vor, wie viele Benutzer bestimmte Leistungen nicht in Anspruch nehmen, den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsatz der Typengerechtigkeit in der von der Beschwerde genannten Entscheidung widersprechen sollte. Die Beschwerde verkennt, dass ein Entwässerungsmaßstab, selbst wenn er bundesrechtlichen Vorgaben genügen sollte, an strengeren landesrechtlichen Anforderungen scheitern kann, falls diese nicht unverhältnismäßig in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie eingreifen (vgl. auch Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O.).

7

3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen zu klären, "ob diejenigen Grundstücke, die über keine Vollentsorgung verfügen, eine solche vom Antragsgegner auf Anforderung zur Verfügung gestellt bekommen würden". Die Beschwerde weist selbst auf die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts hin, zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass ein Teil der an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke lediglich schmutzwasserentsorgt werde und daher § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG anwendbar sei. Das Oberverwaltungsgericht hat mithin nach seiner maßgeblichen Auslegung des Begriffs der "Zugänglichkeit" von Leistungen einer Einrichtung für die Benutzer i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG den Sachverhalt als hinreichend geklärt angesehen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 892 407 683
Euro

7 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
10 080 407 683
Euro

7 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 517 407 683
Euro

7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.

(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.

(2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt werden. Die Messzahlen ergeben sich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit, vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.

(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen

1.
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;
2.
aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
3.
aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Biersteuer, der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe;
4.
nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.
Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der Umsatzsteuer.

(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 werden 33 Prozent des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.

(3) Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. Der Kürzungsbetrag wird auf 12 Prozent des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 892 407 683
Euro

7 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
10 080 407 683
Euro

7 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 517 407 683
Euro

7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.

(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen

1.
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;
2.
aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
3.
aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Biersteuer, der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe;
4.
nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.
Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der Umsatzsteuer.

(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 werden 33 Prozent des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.

(3) Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. Der Kürzungsbetrag wird auf 12 Prozent des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.

(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 Prozent und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 Prozent gewertet.

(3) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 Prozent, die Einwohnerzahl des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 105 Prozent, die Einwohnerzahl des Landes Brandenburg mit 103 Prozent, die Einwohnerzahl des Landes Sachsen-Anhalt mit 102 Prozent und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 Prozent gewertet.

(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen

1.
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;
2.
aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
3.
aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Biersteuer, der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe;
4.
nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.
Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der Umsatzsteuer.

(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 werden 33 Prozent des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.

(3) Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. Der Kürzungsbetrag wird auf 12 Prozent des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.

(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.