Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2004 - III ZR 347/03

bei uns veröffentlicht am18.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 347/03 Verkündet am:
18. November 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Amtspflichten bei der Ernennung einer großen Zahl von Beamten.
BGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Amtshaftung sansprüche geltend, weil sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt und nicht verbeamtet worden ist.
Die am 5. August 1951 geborene Klägerin unterrichtet seit 1974 Biologie und Chemie, seit 1980 auch das Fach Musik. Ab 1991 war sie in der von dem Beklagten getragenen Kooperationsschule F. in der Sekundarstufe I eingesetzt.
Auf der Grundlage eines Rundschreibens des Ministeriums f ür Bildung, Jugend und Sport vom 10. Mai 1994 (betreffend: Verbeamtungskonzeption im Bereich des Schuldienstes) übernahm das beklagte Land, von seinen annähernd 24.000 überwiegend als Angestellte beschäftigten Lehrern etwa 14.000 in das Beamtenverhältnis. Hierfür galt nach § 4 Abs. 2 der Bewährungsanforderungsverordnung des Landes Brandenburg vom 20. August 1991 (GVBl S. 378) - abweichend von der allgemeinen Altersgrenze bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres für die Einstellung von Beamten gemäß § 10 Satz 1 LBG - bis zum 31. Dezember 1996 die Vollendung des 50. Lebensjahres als Grenze. Auch der Kooperationsschule F. wurde eine Reihe von Planstellen zugewiesen. Eine Ausschreibung erfolgte nicht, vielmehr verfaßte der Schulleiter eine Vorschlagsliste , die die Klägerin nicht berücksichtigte. Bis Ende September 1996 wurden auf diese Weise mehrere Planstellen besetzt. Am 30. September 1996 beantragte die Klägerin schriftlich, ebenfalls verbeamtet zu werden. Daraufhin erhielt sie unter dem 8. Oktober 1996 einen ablehnenden und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid folgenden Inhalts:
"Auf den bisher erstellten Listen wurden Sie nicht zur Verbeamtung vorgesehen. Da eine Verbeamtung immer das Vorhandensein einer entsprechenden Stelle bedingt, diese jedoch bereits für die vorgesehenen Verbeamtungen vergeben sind, sehe ich derzeit keine Möglichkeit, ihrem Wunsch gerecht zu werden."
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. No vember 1996 Widerspruch ein. Die am 30. September 1996 noch nicht besetzten fünf Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 wurden bis zum Ende des Jahres 1996 an Mitbewerber der Klägerin vergeben, darunter am 20. November 1996 an die mit "befriedigend" beurteilte Lehrerin B. und am 11. Dezember 1996 an den Ehemann der Klägerin, der ebenfalls die Note "befriedigend" erhalten hatte.
Am 5. Dezember 1996 hielt die Klägerin eine Probestunde ab, auf deren Grundlage sie unter dem 20. Dezember 1996 - der Klägerin bekanntgegeben im Januar 1997 - eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtbewertung "gut" erhielt. Die Klägerin wurde lediglich in das Verfahren um die Besetzung der letzten, durch das Ausscheiden der dafür vorgesehenen Lehrkraft aus gesundheitlichen Gründen noch offenen Beamtenstelle einbezogen. Diese vergab der Beklagte am 30. Dezember 1996 an den mit "sehr gut" beurteilten Bewerber K. . Unter dem 14. April 1997 wurde mit Rücksicht hierauf sowie wegen des Außerkrafttretens der Bewährungsanforderungsverordnung der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Feststellung , daß der Beklagte zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der unterlassenen Ernennung zur Beamtin auf Probe seit dem 1. Juni 1997 entstehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr im Hauptantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in kurzer Zusammenfassun g und mit zustimmender Anmerkung Jakob in NJ 2004, 367 veröffentlich ist, bejaht einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Das beklagte Land habe bei der Besetzung der ab 30. September 1996 an andere Bewerber vergebenen Planstellen in mehrfacher Hinsicht gegen ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verstoßen; für die vorausgegangene Zeit seien hingegen Ansprüche der Klägerin jedenfalls gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil diese es bis dahin schuldhaft versäumt habe , einen Antrag auf Verbeamtung zu stellen (Hinweis auf Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 - III ZR 148/02 - NVwZ 2003, 502). Keine Amtspflichtverletzung liege allerdings angesichts der Besonderheiten der Situation in der fehlenden Ausschreibung der Planstellen. Ein Verstoß gegen Amtspflichten bestehe aber darin, daß der Beklagte die Klägerin nach dem 30. September 1996 zumindest fahrlässig nicht in das Verfahren zur Besetzung sämtlicher der Schule zugewiesenen und damals noch vakanten Planstellen einbezogen und statt dessen sie - evident rechtswidrig - allein an dem Besetzungsverfahren für eine einzige Planstelle beteiligt habe. Soweit in dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 1997 ausgeführt werde, zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die übrigen Planstellen bereits besetzt gewesen, sei dies unzutreffend, da in der Folgezeit noch weitere fünf Bewerber zu Beamten ernannt worden seien. Eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung liege darin, daß das beklagte Land die Klägerin nicht rechtzeitig in gehöriger Weise über die beabsichtigte Besetzung der fünf Planstellen mit Mitbewerbern unterrichtet habe, um ihr Gelegenheit zu einem effektiven Rechtsschutz zu geben. Jedenfalls bei den Ernennungen , die bis Mitte Dezember 1996 vorgenommen worden seien, namentlich der Verbeamtung des Ehemanns der Klägerin und der Kollegin B. , habe eine solche Möglichkeit bestanden.

Diese Amtspflichtverletzungen seien für den geltend gema chten Schaden ursächlich geworden. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen. Im Hinblick auf ihre bessere Beurteilung wäre sie nach den vorrangigen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zumindest den Mitbewerbern B. und P. vorzuziehen gewesen. Die demgegenüber von dem beklagten Land angeführten weiteren Merkmale des Unterrichtens von Mangelfächern sowie der besonderen Eignung für das angestrebte Schulprofil hätten beide Konkurrenten ebenfalls nicht besser erfüllt. Das auch nur geringfügig höhere Lebensalter des Ehemanns der Klägerin stelle lediglich ein Hilfskriterium dar, das nur bei gleicher Eignung Berücksichtigung finden könne. Gleiches gelte für die vom Beklagten weiter zugunsten der Mitbewerber angeführten Zusatzqualifikationen. Bei einer ordnungsgemäßen Mitteilung der getroffenen Auswahlentscheidung hätte die Klägerin ferner die Möglichkeit gehabt , über eine verwaltungsgerichtliche Konkurrentenklage mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Besetzung der Planstellen durch die schlechter beurteilten Mitbewerber zu verhindern und auf diese Weise ihre eigene Ernennung durchzusetzen.
Der Amtshaftungsanspruch sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB a usgeschlossen. Gegen die Ernennung des Mitbewerbers K. habe die Klägerin nicht mit Aussicht auf Erfolg vorgehen können. Rechtsmittel gegen die Ernennung der Lehrerin B. habe sie jedenfalls nicht schuldhaft unterlassen, da sie von deren bevorstehender Ernennung keine Kenntnis gehabt und auch sonst nicht über genügende Informationen verfügt habe. In bezug auf ihren Ehemann habe die Klägerin ebensowenig ein Rechtsmittel schuldhaft ver-
säumt. Zum einen habe sie auch in dieser Beziehung keine Kenntnis von den Einzelheiten des Besetzungsverfahrens sowie vom Inhalt ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung besessen, und zum anderen habe sie aus zeitlichen Gründen keine hinreichende Gelegenheit gehabt, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden habe sie frühestens mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1997 erlangt. Ihre Klage sei aber bereits am 29. März 2000 beim Landgericht eingegangen und alsbald zugestellt worden.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision i m Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung stand.
1. Der Senat muß nicht entscheiden, ob Amtspflichtverletzungen auf seiten des beklagten Landes schon darin liegen, daß es die im Rahmen der Verbeamtungsaktion zu besetzenden Planstellen nicht ausgeschrieben hat. Ebensowenig kommt es im Ergebnis darauf an, inwieweit der Beklagte die Klägerin über das Ergebnis des behördeninternen Auswahlverfahrens hinsichtlich der nach dem 30. September 1996 noch offenen Stellen unterrichten mußte (vgl. zu dieser Frage BVerfG NJW 1990, 501; Senatsurteil BGHZ 129, 226, 229 ff.; BVerwGE 118, 370, 374; BVerwG NVwZ 2004, 1257); insofern sind die von der Revision unter anderem geäußerten Bedenken, daß die Klägerin auch bei vollständiger Information bis zum Außerkrafttreten der Bewährungsanforderungsverordnung am 31. Dezember 1996 ihre Ernennung zur Beamtin tatsächlich
nicht hätte erreichen können und daß sie anschließend wegen ihres Alters die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach § 10 Satz 1 LBG nicht mehr erfüllte, etwaige Versäumnisse daher für den Schaden nicht ursächlich geworden wären , nicht ohne weiteres - von Gründen des effektiven Rechtsschutzes abgesehen (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG) - von der Hand zu weisen. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber einen Verstoß gegen Amtspflichten jedenfalls darin gesehen , daß der Dienstherr die Klägerin nach deren Antrag vom 30. September 1996 nicht an den Verfahren zur Besetzung sämtlicher damals noch vakanter fünf Planstellen beteiligt hat.
Der Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar grundsätzl ich keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (BVerfGE 39, 334, 354; 108, 282, 295; BVerwGE 28, 155, 160 f.; 68, 109, 110; 75, 133, 135). Er hat aber, sofern er den formalen Anforderungen genügt, Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie sachliche Entscheidung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 2 LBG; BVerfG NVwZ 2003, 200; BVerwGE 118, 370, 372; BVerwG NJW 2004, 870 und NVwZ 2004, 1257; jeweils zur Beförderung; Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 32). Dieses Ermessen haben die Beamten des beklagten Landes der Klägerin gegenüber in vier Fällen, darunter der Ernennung der Lehrerin B. und des Ehemanns der Klägerin, von vornherein nicht gebraucht, sie haben vielmehr verfahrensfehlerhaft die zu besetzenden Planstellen als bereits durch die Auswahlentscheidung des Schulleiters vergeben behandelt. Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf bereits erteilte Zusagen. Abgesehen davon, daß ausdrückliche und schriftliche (§ 38 Abs. 1 LVwVfG) Zusicherungen solchen Inhalts weder vorgetragen noch festgestellt sind, wären sie auch wegen der bei Beamtenernennungen einzuhaltenden Förmlichkeiten nach
den §§ 38 Abs. 2, 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG und § 8 Abs. 1 LBG offensichtlich nichtig gewesen.
Die Amtspflichten zu fehlerfreiem Ermessensgebrauch bestan den auch - und gerade - gegenüber der Klägerin als geschützter "Dritter". Das ergibt sich schon daraus, daß sie deren unmittelbarem Individualinteresse dienten (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232).
2. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß die Verletzung dieser Amtspflichten angesichts des für Amtsträger geltenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabes (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 106, 323, 329 f.; 146, 153, 165; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308) zumindest fahrlässig war. Daran vermag auch der Hinweis der Revision auf die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu beachtende "Kollegialgerichtsrichtlinie" nichts zu ändern. Hiernach trifft den Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteile BGHZ 117, 240, 250; 150, 172, 184; Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - WM 2003, 1116, 1117 = NJW-RR 2003, 1434, 1436; jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt indes etwa dann nicht, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, beispielsweise das Gericht den Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteile BGHZ 115, 141, 150; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 748 und vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - NJW 2002, 1265, 1266). So liegt es hier in bezug auf das landgerichtliche Urteil in erster Instanz. Die Kammer hat die Vergabepraxis des Beklagten im Ansatz nicht unter dem er-
örterten verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt in den Blick genommen und geprüft. Von den außerdem ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verbeamtung von Lehrern, auf die die Revision sich ebenfalls beruft, hat der Beklagte lediglich ein einziges Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vorgelegt, das sich mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht befaßt und überdies von einem Einzelrichter stammt.
3. Ebenso erfolglos wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei pflichtgemäßem Handeln des beklagten Landes hätte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen, weil sie nach den vorrangigen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 1 LBG; vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 228, 233 f.; BVerwGE 80, 123, 124; 118, 370, 376 f.) jedenfalls den Mitbewerbern B. und P. vorzuziehen gewesen wäre. Diese tatrichterliche Würdigung ist frei von Rechtsfehlern. Die wesentliche und in erster Linie maßgebende Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Verhältnis zwischen den Beamtenbewerbern konnten hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur ihre gerade zu diesem Zweck erfolgten dienstlichen Beurteilungen bilden (vgl. BVerwG NVwZ 2004, 1257, 1258), nicht dagegen die von der Revision ins Feld geführte auch langjährige, aber nicht wie eine frühere Beurteilung objektivierbare subjektive Einschätzung seitens des Schulleiters nach dessen Vorschlagslisten; diese waren - wenn überhaupt - selbst vor dem Hintergrund der historischen Besonderheiten des Falles allenfalls ein nachrangiges Kriterium bei sonst gleicher Leistungsbeurteilung der Kandidaten.
4. Die Klägerin hat es ferner nicht fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Gegen den Bescheid vom 8. Oktober 1996, mit dem ihr Antrag auf Verbeamtung abgelehnt wurde, hat sie den ihr als Rechtsbehelf bezeichneten Widerspruch eingelegt. Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gegen die vom Beklagten vorgesehene Ernennung von Konkurrenten als weitere Rechtsbehelfe konnte sie zumutbar nicht stellen. Dem steht - von allem anderen abgesehen - schon entgegen, daß ihr das Ergebnis ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung erst im Januar 1997 bekanntgegeben wurde und sie bis dahin aus ihrer Sicht nicht substantiiert geltend machen konnte, besser qualifiziert als ihre Mitbewerber zu sein. Soweit das beklagte Land in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf verwiesen hat, der Klägerin sei das Ergebnis ihrer Probestunde mündlich bekanntgegeben worden, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 ZPO). Das Land verhält sich auch widersprüchlich, wenn es sich gegen den Vorwurf einer Verletzung von Informationspflichten über die beabsichtigte Ernennung von Mitbewerbern damit verteidigt, hierdurch ermöglichte Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hätten der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen können (oben unter 1.), und gleichzeitig unter dem Blickwinkel des § 839 Abs. 3 BGB der Klägerin ansinnt, bei Gefahr des Haftungsausschlusses eben diese Anträge zu stellen.
5. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schließlich nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des Senats unterbrach nach den hier noch anwendbaren früheren Verjährungsregeln (Art. 229 § 6 EGBGB) die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen den Erlaß oder Vollzug eines amtspflichtwidrigen Verwaltungsakts in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (BGHZ 95, 238,
242; 97, 97, 110 ff.; 103, 242, 246; 122, 317, 323 f.; Urteil vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 749). Das galt nicht nur für die verwaltungsgerichtliche Klage, sondern bereits für die Einleitung des Widerspruchverfahrens , wie hier (BGHZ 95, 238, 244; Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - VersR 2001, 1424 = NVwZ 2001, 468). Eine derartige Unterbrechung dauerte bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens fort (§ 211 Abs. 1 BGB a.F.). Im Streitfall konnte dementsprechend die Verjährung der hier einheitlichen unerlaubten Handlung vor der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin mit Datum vom 14. April 1997 grundsätzlich nicht - oder nicht neu - beginnen. Die Klageschrift ist aber innerhalb der Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. bei Gericht eingegangen und alsbald zugestellt worden (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Im übrigen hatte die Klägerin hinreichende Kenntnis vom Schaden ebenfalls frühestens mit Zustellung des Widerspruchsbescheids, selbst wenn sie - trotz ihres unerledigten Antrags und der Rechtsverletzungen des Beklagten im Berufungsverfahren - nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden dürfen. Eine verläßliche Beurteilung dieser nicht einfachen und zweifelhaften Rechtsfragen war von der Klägerin vor diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Ca, Cb, Fd
Zu den Amtspflichten einer Behörde, die in ständiger Verwaltungsübung
Mindestwartezeiten für eine Beförderung festlegt.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - III ZR 148/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Lehrer an den Beruflichen Schulen des Kreises P. Er wurde vom beklagten Land zum 1. März 1981 als Studienrat z.A. eingestellt. Mit Wirkung vom 1. März 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Die Beförderung zum Oberstudienrat erfolgte auf Antrag des Klägers vom 3. Oktober 1995 mit Wirkung zum 1. August 1996.
Das Kultusministerium des beklagten Landes hatte die Beförderung von Lehrkräften durch Erlaß vom 10. Juni 1977 geregelt. Diesen "Empfehlungen"
zufolge sollten "zwischen zwei Beförderungen" mindestens drei Jahre liegen (Nr. 2.3 des vorgenannten Erlasses). Bei der (ersten) Beförderung vom Studienrat zum Oberstudienrat ging die Praxis des Ministeriums ebenfalls dahin, daß eine bestimmte Wartezeit eingehalten sein mußte. Das Ministerium bezog in die Auswahl für die - nicht ausgeschriebenen und nicht mit einer Funktionsänderung verbundenen - Beförderungsstellen nur solche Studienräte ein, die das für den Beförderungstermin maßgebliche Dienstalter erreicht hatten. Die Anforderungen an das Dienstalter verschärften sich im Laufe der Jahre. 1995 wurde - bis zum Inkrafttreten des neuen Beförderungserlasses zum 10. November 1995 - schließlich eine Wartezeit von zwölf Dienstjahren verlangt.
Der Kläger fiel, weil er die geforderte Wartezeit nicht erfüllte, bis 1995 nicht in den Kreis der Studienräte, die für eine Beförderung in Betracht kamen. Er macht geltend, die von dem beklagten Land geübte Beförderungspraxis sei amtspflichtwidrig gewesen; sie habe gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen. Im Wege des Schadensersatzes begehrt er, so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum 1. Mai 1992 zum Oberstudienrat befördert worden. Er hat beantragt , das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 28.239,16 DM nebst Zinsen zu zahlen, sowie festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der nicht zum 1. Mai 1992 erfolgten Beförderung von einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 entstanden ist und entstehen wird. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die vorgenannten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verneint und hierzu ausgeführt:
Zwar sei ein Beförderungsverfahren, wie es das beklagte Land von 1990 bis 1995 praktiziert habe, rechtlich bedenklich. Eine Wartezeit von zwölf Jahren laufe dem verfassungsrechtlichen Gebot zuwider, dem Leistungsgrundsatz bei Beförderungsentscheidungen den Vorrang zu geben. Erwägenswerte Gründe für eine derart lange Wartezeit seien nicht ersichtlich. Ob eine solche Wartezeit dennoch ausnahmsweise vertretbar sei, wenn wenigen Beförderungsstellen eine Vielzahl von Beförderungskandidaten der obersten Notenstufe gegenüberstehe (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. April 1996 - 3 M 14/96 S. 3), könne offenbleiben. Die Bediensteten des beklagten Landes hätten jedenfalls keine Amtspflicht verletzt, die ihnen gegenüber dem Kläger als "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB obgelegen hätten. Die Festlegung der Wartezeiten sei ein Verwaltungsinternum gewesen und - wie eine ministerielle Verordnung oder ein allgemeiner Erlaß - ausschließlich im öffentlichen Interesse geschehen. Es habe weder einen sicher abgrenzbaren Kreis von Personen gegeben, die von dieser Regelung unrechtmäßig benachteiligt worden sein könnten, noch überhaupt Anträge , über die ablehnend entschieden worden sei.

II.


Die Gründe des Berufungsurteils halten der rechtlichen Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die vom beklagten Land für die Beförderungen der Jahre 1992 bis 1994 praktizierte zehnjährige, für 1995 zwölfjährige Mindestwartezeit mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2, 5 GG; §§ 10 Abs. 1; 20 Abs. 1 LBG Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1991, GVOBl. Schl.-H. S. 275) kaum zu vereinbaren war.
Grundsätzlich verstoßen Mindestwartezeiten, die durch Verwaltungsvorschriften oder durch eine rein tatsächliche Übung eingeführt werden können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. April 1990 - 2 B 21/00 - juris; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl. § 25 LBG NW Rn. 2b), nicht gegen die allgemeinen Auswahlgrundsätze. Sie dienen vielmehr der Verwirklichung des Leistungsprinzips: Die Übertragung eines höheren Amtes setzt voraus, daß der Beamte den Anforderungen dieses Amtes voll entspricht. Um hierfür eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben, ist eine gewisse Mindestbewährungszeit in dem niedrigeren Amt unabdingbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz ZBR 1981, 378; NVwZ-RR 1998, 246; DVBl. 1999, 1446; Fürst in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht Rn. 20 f vor § 15 BBG; Schütz/Maiwald aaO; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG § 23 Rn. 2). Die Mindestwartezeit ist daneben ein Instrument zur Gewährleistung der Chancengleich-
heit im beruflichen Wettbewerb: Der in höher bewertete Ämter führende Personalfluß muß stets in einem Maße erhalten bleiben, daß auch in der Breite der Mitarbeiterschaft eine möglichst günstige, durch reale Beförderungsaussichten unterstützte Leistungsmotivation vorhanden ist. Es dient deshalb nicht nur dem Interesse aller Beamten, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer möglichst effektiven Verwaltungsarbeit, wenn der Dienstherr das Entstehen eines sogenannten Beförderungsstaues nach Möglichkeit vermeidet. Hierfür eignet sich die am Planstellenangebot orientierte zeitliche Bemessung der Beförderungschancen durch die Festlegung entsprechender Wartezeiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz ZBR 1981, 378 und DVBl. 1999, 1446; Schröder /Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten § 12 BLV Rn. 8; Plog/Wiedow/Lemhöfer aaO). Dementsprechend werden die in den Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder vorgeschriebenen Mindestwartezeiten aus beamten- wie verfassungsrechtlicher Sicht nicht für bedenklich erachtet (vgl. Schütz/Maiwald aaO und Rn. 2c).
Eine solche maßvolle Mindestbewährungszeit lag im Streitfall wohl nicht mehr vor. Die vom beklagten Land ab dem Beförderungsjahr 1992 festgelegte Wartezeit von zehn Jahren, von sogar zwölf Jahren im Beförderungsjahr 1995, dürfte den Leistungsgrundsatz zum Nachteil junger, leistungsstarker Beamter unverhältnismäßig eingeschränkt haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 1998, 246, 247). Sie wurden durch das strikte, formale Wartezeiterfordernis - bereits für die erste Beförderung - für mindestens ein volles Jahrzehnt von dem Beförderungsgeschehen ferngehalten.
2. Die Amtshaftung setzt - außer der Verletzung einer Amtspflicht, die hier naheliegt - voraus, daß es sich um eine drittgerichtete Amtspflicht handelt
(§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 21, 256 verneint. Dort hat der Senat ausgesprochen, kein Beamter könne Schadensersatzansprüche allein aus der Tatsache herleiten , daß er trotz Erfüllung aller Voraussetzungen für eine Beförderung nicht befördert worden sei. Denn mangels eines Rechtes auf Beförderung liege in der Nichtbeförderung keine Einwirkung in rechtlich geschützte Güter des Beamten. Die mit der Bearbeitung der Beförderungsangelegenheiten befaßten Beamten erfüllten deshalb auch bei der Auswahl der Bewerber keine diesen gegenüber obliegende Amtspflicht, sondern nur ihre allgemeinen Dienstpflichten (Senatsurteil aaO 257 f).
Der Streitfall nötigt nicht zu entscheiden, ob an diesen Grundsätzen uneingeschränkt festzuhalten ist und ob eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt. Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§§ 561 ZPO n.F., 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO).
3. Eine Ersatzpflicht des beklagten Landes tritt nicht ein, weil der (unterstelltermaßen ) verletzte Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).
Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nicht nur die in Verfahrensvorschriften vorgesehenen und dem prozeßtechnischen Begriff eines Rechtsmittels unterfallenden Behelfe, sondern alle rechtlich möglichen und geeigneten , förmlichen oder formlosen Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen. Besteht die Pflichtverletzung in der rechtswidrigen Ablehnung
oder Unterlassung einer Maßnahme, so muß das Rechtsmittel geeignet sein, die Vornahme der betreffenden Amtshandlung zu erwirken (st. Rspr. des Senats , z.B. BGHZ 123, 1, 7 f; Staudinger/Wurm, BGB <2002> § 839 Rn. 347 m.w.N.). Ein solches Rechtsmittel hat der Kläger versäumt zu ergreifen.
Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts erkundigte sich der Kläger zwar seit Ende der achtziger Jahre, zuletzt im Februar 1992, mündlich bei seinem Schulleiter nach der Möglichkeit einer Beförderung. Der Schulleiter teilte ihm mit, die Auswahl der zur Beförderung anstehenden Lehrkräfte erfolge ausschließlich durch das zuständige Kultusministerium. Der Kläger gab sich mit dieser Auskunft zufrieden. Erst am 3. Oktober 1995 beantragte er formell seine Beförderung, wurde daraufhin im Dezember 1995 beurteilt und mit Wirkung zum 1. August 1996 zum Oberstudienrat ernannt. Er muß sich deshalb entgegenhalten lassen, den Antrag auf Beförderung nicht schon 1992 gestellt und gegebenenfalls mit Widerspruch, Verpflichtungsklage und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgt zu haben. Auf diese Weise hätte er sich gegen die mit der Festsetzung der Wartezeit verbundene faktische Beförderungssperre wenden und seinen Anspruch auf seiner Eignung entsprechenden Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - NVwZ 1994, 825, 826) durchsetzen können.
Dem Kläger wird damit entgegen der Auffassung der Revision nicht zugemutet , im Falle einer Ablehnung seines Beförderungsantrags gleichsam "auf Verdacht" Klage zu erheben. Wenn er sich um ein Beförderungsamt beworben hätte, hätte ihn das beklagte Land vom Ausgang des Auswahlverfahrens unterrichten müssen und ihn damit in die Lage versetzt abzuschätzen, ob ein
Rechtsbehelf Erfolg versprach oder nicht (vgl. Senat BGHZ 129, 226, 230). Dem Beamten steht ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine rechtswidrige Benachteiligung und einem späteren Schadensersatzbegehren nicht zu (Senat BGHZ 98, 85; 113, 17, 22; BVerwGE 107, 29, 32, 34; BVerwG NVwZ 1999, 542 f; DÖV 2002, 865, 866; Staudinger/Wurm aaO Rn. 344). Der Kläger muß dementsprechend gemäß § 839 Abs. 3 BGB gegen sich gelten lassen, daß er das für rechtswidrig gehaltene Unterbleiben der Beförderung bis Oktober 1995, als er den zum Erfolg führenden Beförderungsantrag gestellt hat, hingenommen hat.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Enteignung

a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,
b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 294/02
Verkündet am:
8. Mai 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar
an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst auszuzahlen
, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch "sichergestellt"
ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn
er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen,
wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist,
daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Bank nimmt den beklagten Notar wegen Verletzung eines Treuhandauftrags in Anspruch.
Der Beklagte beurkundete am 21. August 1997 den Kaufvertrag über ein Erbbaurecht zum Preise von 2,9 Mio. DM. Nach Ziffer 2 des Kaufvertrags hing
die Fälligkeit des Kaufpreises vom Eintritt verschiedener Bedingungen ab. Fälligkeitsvoraussetzung war unter anderem die notarielle Bestätigung, daß
"...
d) - abgesehen von der vom Käufer zu beschaffenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - dem vertragsgemäßen Eigentumswechsel grundbuchlich Hindernisse nicht entgegenstehen".
Die Klägerin finanzierte den Kauf durch Gewährung eines Darlehens über 2,8 Mio. DM. Zur Sicherung des Darlehens dienten Grundpfandrechte, zu deren Bestellung die Verkäufer die Käufer unter dem Vorbehalt bevollmächtigt hatten, daß die kaufpreiskreditierende Bank "Löschungsbewilligung ... gegen Rückzahlung auf den Kaufpreis geleisteter Valutierungsbeträge" erteilt, wenn der Kaufvertrag aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, scheitern sollte (Ziffer 3 des Kaufvertrags).
Am 17. Dezember 1997 überwies die Klägerin die Darlehenssumme von 2,8 Mio. DM auf ein Anderkonto des Beklagten. Die Überweisung war unter anderem mit der "ausdrücklichen Auflage" verbunden, über den Betrag
"nur zu verfügen, wenn sichergestellt ist, daß - die Erwerber als alleinige Eigentümer in das oben bezeichnete Grundbuch eingetragen werden; ... Der dem Beklagten von der Klägerin erteilte Treuhandauftrag war ursprünglich bis zum 30. Januar 1998 befristet; er wurde mehrfach, zuletzt bis zum 15. April 1998, verlängert.
Im März 1998 zahlte der Beklagte auf Bitten der Kaufvertragsparteien 2,6 Mio. DM der Darlehenssumme an die Verkäufer und 200.000 DM an die Firma D. aus. Zu diesem Zeitpunkt war für die Käufer eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die sonstigen kaufvertraglich vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen waren ebenfalls erfüllt. Auch standen der Klägerin die von ihr verlangten dinglichen Sicherheiten zur Verfügung. Es fehlte jedoch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Diese wurde erst im Jahre 1999 erteilt, nachdem die Verkäufer zuvor, am 29. Oktober 1998, vom Kaufvertrag zurückgetreten waren.
Die Klägerin, die nach dem Scheitern des Kaufvertrags das Darlehen gekündigt hatte, erhielt von den Verkäufern 2,38 Mio. DM gegen Freigabe der auf dem Erbbaurecht lastenden dinglichen Sicherheiten zurück. Inwieweit die Verwertung weiterer bestellter Sicherheiten zu einer Befriedigung der Klägerin führen wird, ist offen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe dadurch, daß er die ihm treuhänderisch zur Verfügung gestellte Darlehenssumme vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausbezahlt habe, seine Pflichten aus dem mit ihr zustande gekommenen Treuhandauftrag verletzt. Sie begehrt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch die Verletzung des Treuhandauftrags vom 17. Dezember 1997 entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZNotP 2002, 486 mit Anmerkungen Wehrstedt , ZNotP 2002, 461 und Kemp, ZNotP 2003, 27) die Klage abgewiesen. Mit
der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte dadurch , daß er trotz Nichtvorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung auf Wunsch der Kaufvertragsparteien die Darlehensvaluta auszahlte, den mit der Klägerin hinsichtlich der Verwendung der Darlehenssumme zustande gekommenen Treuhandauftrag verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 24 BNotO).
1. Bei der Abwicklung eines finanzierten Grundstücks- oder Erbbaurechtsvertrags über das Anderkonto eines Notars kann die Bank dem Notar einseitige Verwahrungsanweisungen oder Endtermine für die Verwendung der Darlehensmittel im Rahmen der Durchführung des Kaufvertrags erteilen. Die Einschaltung des Notars bei der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer beruht auf einem selbständigen Betreuungsgeschäft im Sinne der § 23, 24 BNotO, wobei der Notar die ihm von der Bank erteilten Anweisungen peinlich genau zu beachten hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346, 1347; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99 - NJW 2000, 1644; jeweils m.w.N.).

2. Nach den Anweisungen der Klägerin durfte die Auszahlung der Darlehensvaluta erst erfolgen, wenn die Eintragung der Erbbaurechtskäufer als alleinige Inhaber des Erbbaurechts in das Grundbuch "sichergestellt" war. Wird - wie hier - der Begriff der Sicherstellung nicht näher erläutert (vgl. insoweit die Formulierungsvorschläge der Bundesnotarkammer für Notarbestätigung und Treuhandauftrag, Rundschreiben Nr. 05/99, veröffentlicht in DNotZ 1999, 369 ff), so entspricht es im Anschluß an ein Urteil des IX. Zivilsenats vom 19. März 1987 allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung dann sichergestellt ist, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist (IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201, 3202 = DNotZ 1987, 560, 561; OLG Celle, Nds.Rpfl. 1998, 45, 46; 1997, 73; DNotZ 1994, 117, 119; OLG Hamm, DNotZ 1996, 384, 387; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchlHA 2001, 14, 15; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler , BNotO, 5. Aufl. § 23 Rn. 67; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rn. 702; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 1998, Rn. 91). Die Sicherstellung ist demnach im allgemeinen nur gegeben, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist und alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintragungshindernisse erkennbar sind (Sandkühler aaO Rn. 93; Hertel, in: Frenz, Neues Berufs- und Verfahrensrecht für Notare, Rn. 463). Zu diesen Unterlagen gehört, wenn es - wie hier - um die Eintragung des Käufers eines Grundstücks oder Erbbaurechts geht, auch die Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes; so ausdrücklich Beining, Pflichten
des Notars bei Hinterlegung des Grundstückskaufpreises, 1999, S. 53; Schmenger, BWNotZ 1996, 28, 39).
3. Nach Meinung des Berufungsgerichts verstieß der beklagte Notar nicht gegen die Treuhandauflage der Klägerin, als er die Auszahlung der Darlehensvaluta auch ohne Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts veranlaßte. Hierzu hat es ausgeführt: Im notariellen Kaufvertrag sei die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts als Fälligkeitsvoraussetzung ausdrücklich ausgenommen worden. Durch eine solche Regelung werde verhindert, daß der Käufer durch eine verspätete Zahlung der Grunderwerbsteuer die Fälligkeit des Kaufpreises in einer für den Verkäufer unzumutbaren Weise hinauszögern kann; sie wahre sowohl die Interessen des Verkäufers als auch die des Erwerbers und entspreche den einschlägigen Hinweisen in der notarrechtlichen Literatur. Schon diese notarielle Praxis lege es nahe, daß der Eintritt der Fälligkeitsbedingungen des notariellen Kaufvertrags auch im Verhältnis zur kreditgebenden Bank erforderlich, aber auch ausreichend sei. Damit in Einklang stehe, daß auch die Formulierungsvorschläge für Notarbestätigung und Treuhandauftrag der Bundesnotarkammer hinsichtlich der Konkretisierung der Sicherstellungsvoraussetzungen allein auf grundbuchliche Hindernisse abstellen, nicht aber auf Voraussetzungen, die, wie etwa der Kostenvorschuß für die Eintragung oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, außerhalb des Grundbuchs liegen. Zwar seien diese Vorschläge erst im Jahre 1999 veröffentlicht worden; sie gäben aber lediglich die Praxis der Notare und der Kreditwirtschaft wieder, wie sie sich seit längerer Zeit herausgebildet habe, und könnten daher auch für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts herangezogen werden.
Dem ist nicht zu folgen. Durch die Auszahlung der Darlehensvaluta vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verletzte der Beklagte, wie die Revision zu Recht rügt, seine Pflichten aus dem ihm von der Klägerin erteilten Treuhandauftrag.

a) Die Auslegung des Berufungsgerichts, die im Kaufvertrag festgelegten Voraussetzungen der Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs seien auch für die Durchführung des dem beklagten Notar von seiten der finanzierenden Bank erteilten Treuhandauftrags maßgeblich, ist rechtsfehlerhaft; sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß bezüglich der Verwahrung des Kaufpreises zwei rechtlich streng zu trennende notarielle Treuhandverhältnisse vorliegen , zum einen das zu den Kaufvertragsparteien und zum anderen das zu der finanzierenden Bank (vgl. Hertel, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 54a BeurkG Rn. 56), deren Inhalt der Notar jeweils eigenständig zu ermitteln und zu befolgen hat. Die Regelungen des zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen Vertrags einschließlich der darin enthaltenen Fälligkeitsvoraussetzungen ist nicht Bestandteil des Treuhandauftrags der Bank; sie vermögen daher eine vom Wortlaut abweichende Auslegung dieses Auftrags nicht zu rechtfertigen. Dies ist auch dann nicht anders, wenn die verschiedenen Treuhandaufträge nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren sind und deshalb die vertragsgerechte Abwicklung des Kaufvertrags gefährdet ist. In einem solchen Fall muß der Notar versuchen, seine Auftraggeber zu einer Anpassung der nicht aufeinander abgestimmten Auflagen zu bewegen, oder aber die Durchführung des Auftrags ablehnen. Keinesfalls ist es ihm gestattet, sich unter Berufung auf die kaufvertraglichen Vereinbarungen über den Wortlaut der Anweisungen der Bank hinwegzusetzen, um auf diese Weise die Anweisungen der verschiedenen Auftraggeber eigenmächtig in Einklang zu bringen (BGH,
Urteile vom 10. Februar 2000 aaO und vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95 - NJW 1996, 3343, 3344 m.w.N.).

b) Die im Kaufvertrag ausdrücklich enthaltene Einschränkung, daß die Fälligkeit des Kaufpreises nicht von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen sollte, wird in dem die Sicherstellung der Eintragung der Käufer als Inhaber des Erbbaurechts betreffenden Passus des Treuhandauftrags der Klägerin nicht gemacht. Ein Hinweis auf die kaufvertraglichen Regelungen der Fälligkeit des Kaufpreises findet sich nirgends. Angesichts der rechtlichen Selbständigkeit der unterschiedlichen Treuhandverhältnisse bot allein der Umstand, daß die Klägerin bereits vor Überweisung der Darlehensvaluta an den Beklagten vom Inhalt des Kaufvertrags Kenntnis erlangt hatte, dem Beklagten keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß auch im Verhältnis zur Klägerin die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung entbehrlich sein sollte. Vielmehr hätten die gerade in diesem Punkt unterschiedlichen Formulierungen im Kaufvertrag und im Treuhandauftrag der Klägerin dem Beklagten Veranlassung geben müssen, vor einer Klärung dieser Frage mit den Beteiligten die Darlehenssumme nicht auszuzahlen.

c) aa) Soweit das Berufungsgericht darauf abgehoben hat, in der notariellen Praxis werde üblicherweise auf das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Fälligkeitsvoraussetzung verzichtet (vgl. auch OLG Hamm, NJW 1993, 1601, 1602; zustimmend Basty, in: Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl. Rn. 88, wonach eine andere Beurkundungspraxis ohne entsprechende Aufklärung der Kaufvertragsparteien als amtspflichtwidrig anzusehen ist), hat es allein das Verhältnis der Kaufvertragsparteien untereinander in den Blick genommen. Die Interessenla-
ge der Kaufvertragsparteien bei der Auszahlung des Kaufpreises ist jedoch nicht deckungsgleich mit der der finanzierenden Bank bei der Auszahlung der Darlehensvaluta (vgl. Kemp, ZNotP 2003, 27).
bb) Die Revision macht geltend, die Klägerin habe, da der die Darlehenssumme von 2,8 Mio. DM übersteigende Restkaufpreis ebenso wie die Erwerbsnebenkosten aus Eigenmitteln der Käufer zu bestreiten gewesen wären, ein eigenes Sicherungsinteresse daran gehabt, daß das Darlehen nicht vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgezahlt werde. Dafür spricht einiges, indes braucht diese Frage nicht abschließend beantwortet zu werden. Das Gebot, Treuhandauflagen so wortlautgetreu wie möglich zu befolgen, soll den Notar gerade (auch) der Notwendigkeit entheben, die - für den Außenstehenden nicht immer eindeutig erkennbare - Interessenlage zu prüfen und in seine Überlegungen mit einzubeziehen (Kemp aaO; s. auch Senatsurteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/91 - NJW 2002, 2459, 2460 f).

d) Das Berufungsgericht sieht zu Unrecht in den Formulierungsvorschlägen der Bundesnotarkammer eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung. Richtig ist, daß in den Vorschlägen der Bundesnotarkammer für Treuhandaufträge einer den Kaufpreis finanzierenden Bank, in denen die Anforderungen an die "Sicherstellung der Eintragung" näher beschrieben werden, die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erwähnt wird. Das versteht sich indes von selbst, weil in diesen Vorschlägen ausschließlich die Sicherstellung der Eintragung der als Kreditsicherheiten für die finanzierende Bank vorgesehenen Grundpfandrechte konkretisiert wird und nicht - worauf in dem Treuhandauftrag , den die Klägerin vorliegend dem Beklagten erteilt hat, allein abgestellt worden ist - die Sicherstellung der Eintragung der Käufer als neue Grund-
stückseigentümer oder Erbbaurechtsinhaber. Die Bestellung oder Übertragung eines Grundpfandrechts ist indes kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang, so daß die Eintragung dieses Pfandrechts auch nicht von der Zahlung der Grunderwerbsteuer abhängig sein kann.
Soweit es nicht um eine bestimmte Formulierung, sondern um den allgemeinen , nicht näher konkretisierten Begriff der Sicherstellung als solchen geht, wird in der Begründung der Bundesnotarkammer auf die Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 19. März 1987 verwiesen (aaO S. 376), also gerade auf die Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen ist.

II.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Die Klägerin hat dargetan, daß die weisungswidrige Verwendung der Treuhandgelder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens zur Folge hatte.
Hätte der Beklagte die Darlehensvaluta nicht ausbezahlt, so hätte sie in voller Höhe der Klägerin zurückgegeben werden können. Zwar ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, deren Fehlen den Pflichtverstoß des Beklagten begründete, schließlich doch noch erteilt worden. Jedoch hätte eine Auszahlung des Darlehens zu diesem Zeitpunkt auch dann, wenn der Treuhandauftrag entsprechend verlängert worden wäre, gleichwohl nicht
(mehr) erfolgen dürfen, da bereits zuvor die Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten waren. Daß die Pflichtwidrigkeit des Notars nicht mit den Umständen in Zusammenhang gestanden hat, die letztlich zum Scheitern des Kaufvertrags und damit des Kreditgeschäfts geführt haben, rechtfertigt es nicht, den Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Notars und dem beim Treugeber eingetretenen Schaden zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - DNotZ 1990, 661, 663 ff; s. auch Senatsurteil vom 6. Juni 2002 aaO).
2. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Umstand, daß das Berufungsgericht , im Unterschied zum Landgericht, das Verhalten des Beklagten als amtspflichtgemäß angesehen hat, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Grundsatz, daß ein Verschulden des Notars regelmäßig ausscheidet, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, greift hier nicht ein. Er ist nur eine allgemeine Richtlinie (vgl. BGHZ 134, 100, 111), die unter anderem nicht anwendbar ist, wenn das Kollegialgericht - wie hier - die für die Beurteilung des Falls maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zwar angeführt hat, ihr aber, ohne sich damit hinreichend auseinanderzusetzen, gleichwohl nicht gefolgt ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - NVwZ 2002, 124, 125).
3. Für ein Mitverschulden (§ 254 BGB) der Klägerin bei der Entstehung des Schadens besteht kein Anhalt.
4. Ein Haftungsausschluß nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO kommt nicht in Betracht, da der Beklagte Pflichten verletzt hat, die sich aus einem selbständigen Verwahrungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO ergeben haben.

III.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist im Sinne der Klägerin entscheidungsreif.
Rinne Streck Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 64/99
Verkündet am:
20. Juli 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zu den Voraussetzungen, unter denen sich aus den Ermittlungspflichten
des Arztes des Gesundheitsamts, gegenüber dem der Verdacht
auf eine Impfschädigung geäußert wird, eine Pflicht zur Belehrung
ergeben kann, daß es zur Anerkennung eines Impfschadens
einer hierauf gerichteten Antragstellung bedarf.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am 4. Juni 1951 aufgrund einer gesetzlichen Anordnung zum Schutz vor der Pockenerkrankung geimpft. Bald darauf stellte sich bei ihr eine postvakzinale Enzephalopathie ein, die sich zu einer Teillähmung der Extremitäten entwickelte. Die Klägerin führt diese Entwicklung und weitere Verschlechterungen ihrer gesundheitlichen Situation - auch im psychischen Bereich - auf die genannte Impfung zurück. Von der Verpflichtung zur Pockenschutz-Wiederimpfung wurde die Klägerin gemäß einer vom Amtsarzt Dr. W. unterzeichneten Bescheinigung des Gesundheitsamts B. vom 15. Juni 1962 unter Hinweis auf einen Impfschaden bei der Erstimpfung freigestellt. Die Eltern der Klägerin stellten am 4. Dezember 1967 beim Landratsamt , Abteilung Sozialwesen, einen Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründeten. Wegen der Kostenträgerschaft fragte das Landratsamt unter Bezugnahme auf die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung vom 15. Juni 1962 beim Gesundheitsamt an, ob ein Impfschaden festgestellt sei. Nach Ermittlungen des Gesundheitsamts, das die für die Anerkennung eines Impfschadens zuständige Bezirksregierung einschaltete, teilte diese dem Gesundheitsamt mit Verfügung vom 25. Juli 1968 mit, ein behördlich anerkannter Impfschaden liege nicht vor, weshalb vom Land diesbezüglich keine Leistungen erbracht werden könnten. Hiervon unterrichtete das Gesundheitsamt das Landratsamt, das dann die beantragte Hilfe gewährte. Auf einen im Februar 1988 gestellten Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz fragte das Versorgungsamt an, ob die Klägerin wegen des von ihr in dem Antrag als Ursache geltend gemachten Impfscha-
dens einen Antrag nach dem Bundes-Seuchengesetz stellen wolle oder ob nur eine Anerkennung im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes gewünscht werde. Der sodann im März 1988 an das Versorgungsamt M. gerichtete Antrag führte am 29. Oktober 1991 zur Anerkennung des Impfschadens im Sinne des § 51 BSeuchenG und zu einer seit dem 1. März 1988 gewährten Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Klägerin ist der Auffassung, die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes, die bereits in der Vergangenheit mit den Auswirkungen ihres Leidens befaßt gewesen seien, hätten es pflichtwidrig unterlassen, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Entschädigung nach Aufopferungsgesichtspunkten oder nach dem Bundes-Seuchengesetz zu erhalten. Sie verfolgt mit ihrer Klage daher im Hauptantrag die Feststellung, daß das beklagte Land (im folgenden : Beklagter) verpflichtet sei, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei bzw. noch entstehe, daß ihr für die Zeit bis März 1988 keine Entschädigungsleistungen nach dem Bundes-Seuchengesetz und nach dem allgemeinen Aufopferungsanspruch für den am 4. Juni 1951 eingetretenen Pockenimpfschaden gewährt worden seien. Die Klage hatte in den Vorinstanzen - ebenso wie eine im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erhobene Klage vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht - keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht verneint die Verletzung einer Amtspflicht, die zu einem Entschädigungsverlust für die Zeit vor März 1988 geführt hätte. Als der Amtsarzt Dr. W. in seiner Bescheinigung vom 15. Juni 1962 von einem Impfschaden ausgegangen sei und die Klägerin von der Pockenschutz-Wiederimpfung freigestellt habe, sei nicht der zwingende medizinische Nachweis erbracht gewesen, daß die gesundheitlichen Störungen der Klägerin auf die Impfung zurückzuführen seien. Selbst wenn das Gesundheitsamt damals zur näheren Klärung ein ärztliches Gutachten eingeholt hätte, hätte dieses kein anderes Ergebnis haben können als im Jahr 1987 erstattete Gutachten, nach denen das Krankheitsbild der Klägerin nicht vollständig habe geklärt werden können. Die Klägerin wäre daher nicht in der Lage gewesen, den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz im Jahr 1971 notwendigen Nachweis eines Impfschadens zu führen. Nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes, das nur noch die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Impfung verlange , seien die Beamten des Versorgungsamts nicht verpflichtet gewesen, ein früheres Verfahren wieder aufzugreifen oder die Klägerin auf die geänderte
Gesetzeslage hinzuweisen. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, hätten die beteiligten Beamten nicht schuldhaft gehandelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Seuchengesetzes vom 1. Januar 1962 sei ein betreuendes Eingreifen und Tätigwerden von Amts wegen für einen möglichen Anspruchsteller nicht üblich gewesen und auch im Bereich des Versorgungsamts nicht erwartet worden. Die Klägerin habe nichts Stichhaltiges dafür vorgetragen , daß Beamte des beklagten Landes, an die weder ein entsprechender Sachverhalt noch ein Antrag oder ein Auskunftsersuchen herangetragen worden sei, schuldhaft eine Belehrungspflicht verletzt hätten.

II.


Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in maßgebenden Punkten nicht stand.
1. Wie die Revision mit Recht rügt, kann die Verletzung einer Amtspflicht nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht verneint werden. An dieser Beurteilung ist der Senat nicht durch das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2000 gehindert, das den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint und hierbei das Handeln der Bediensteten des Gesundheitsamts, der Bezirksregierung und des Versorgungsamts als rechtmäßig bewertet hat. Auch wenn jenes zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Urteil rechtskräftig würde - gegenwärtig läuft noch die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision -, wäre es nur insoweit der Rechtskraft fähig, als es über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entschieden hat. Ob sich die
Bediensteten der genannten Behörden pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhalten haben, war in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht lediglich eine Vorfrage, auf die sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht erstrecken würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 242, 245 m.w.N.; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 746).

a) Im Zusammenhang mit dem von den Eltern der Klägerin am 4. Dezember 1967 an das Landratsamt, Abteilung Sozialwesen, gerichteten Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründet hatten, wurden die für die Anerkennung eines Impfschadens seinerzeit zuständigen Behörden des Beklagten mit einer Anfrage des Landratsamts befaßt, ob ein Impfschaden festgestellt sei, weil dies Auswirkungen auf die Frage gehabt hätte, wer zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet war. Der Anfrage war die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung des Amtsarztes Dr. W. vom 15. Juni 1962 über die Freistellung von der Pockenschutz-Wiederimpfung beigefügt , aus der sich ergab, daß die Klägerin "infolge eines Impfschadens bei der Erstimpfung nicht noch einmal gegen Pocken geimpft werden" dürfe.
aa) Wie sich aus der vorgerichtlichen Stellungnahme der Bezirksregierung T. vom 23. März 1992 ergibt, hatte das Gesundheitsamt auf die damalige Anfrage, die jedenfalls den geäußerten Verdacht auf einen Impfschaden enthielt , den mit "Verhalten der Gesundheitsämter bei Impfschäden, insbesondere nach Pockenschutzimpfung" überschriebenen Runderlaß des Ministers des Innern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/1 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1459) zu beachten, der in Ziffer I bestimmte:
"Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von einem ungewöhnlichen Verlauf der Impfreaktion, unklaren Krankheitserscheinungen des Impflings oder eines Familienangehörigen, die mit der Impfung in Zusammenhang gebracht werden, so hat der Amtsarzt unverzüglich alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über das Ergebnis hat er alsbald seiner Bezirksregierung ... zu berichten."
In Ziffer II ist vorgesehen, daß der Amtsarzt auf eine baldmöglichste Einweisung in eine Kinderkrankenanstalt, zumindest in eine Krankenanstalt hinzuwirken hat, wenn im Anschluß an eine Schutzimpfung Erscheinungen am Nervensystem auftreten. Der Sache nach handelte es sich um Amtspflichten, die den Gesundheitsämtern schon seit langem oblagen. Bereits § 42 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl S. 327) bestimmte, daß der Amtsarzt alsbald alle zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen oder zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen in die Wege zu leiten und geeignetenfalls durch persönliche Ermittlungen zu unterstützen hatte, wenn Mitteilungen über Impfschädigungen zur Kenntnis des Gesundheitsamts gelangten. Ein weiterer, mit "Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung" überschriebener Runderlaß des Ministers des Innern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/0 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417 ff) nahm auf diese Bestimmung aus dem Jahr 1935 Bezug und ordnete an, daß der Impfarzt über das Ergebnis seiner Aufsichtsbehörde und der zuständigen Impfanstalt zu berichten habe.
bb) Ob der mit dem Anliegen der Klägerin befaßte Arzt des Gesundheitsamts und der inzwischen in den Diensten der Bezirksregierung stehende Medizinaldirektor Dr. W., an den die Anfrage weitergeleitet wurde, die sich aus
diesen Runderlassen ergebenden Pflichten erfüllt haben, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, obwohl sich die Klägerin - wie die Revision mit Recht rügt - sowohl auf diesen Vorgang als auch auf den erstgenannten Runderlaß bezogen hatte.
Ausweislich der bereits vom Berufungsgericht beigezogenen Versorgungsakte spricht viel dafür, daß der Amtsarzt nicht alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege geleitet und die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt hat. Zwar ist dem Schreiben des Amtsarztes vom 29. Mai 1968 zu entnehmen, die Mutter der Klägerin habe in eingehender Befragung angegeben, ihre Tochter habe bereits vor der Impfung laufen können , aber nach der längeren Erkrankung im Anschluß an die Impfung wieder mit dem Laufenlernen beginnen müssen; dabei habe die rechte Fußspitze nach der Impfung über den Boden geschleift, weshalb später eine Spitzfußschiene verordnet worden sei. Darüber hinaus hat der Amtsarzt der Mutter der Klägerin weitere schriftliche Fragen zur ärztlichen Behandlung gestellt, deren schriftliche Beantwortung er mit Schreiben vom 12. Juni 1968 an Dr. W. weiterleitete. Der an das Gesundheitsamt gerichteten Verfügung der Bezirksregierung vom 25. Juli 1968 ist jedoch zu entnehmen, daß die zur Aufklärung eingeleiteten Maßnahmen noch nicht ausreichten, um den Vorgang - wie geschehen - abzuschließen. In der Verfügung wird nämlich zum einen hervorgehoben, die Informationen der Mutter ließen einen "gewissen Verdacht" auf einen Impfschaden aufkommen. Zum anderen wird die Feststellung getroffen, keiner der von den Eltern konsultierten Ä rzte habe von einem Impfschaden gesprochen, was erfahrungsgemäß aus einem Kausalitätsbedürfnis heraus sehr gerne geschehe. Eine wiedergegebene Ä ußerung des Kinderarztes Dr. Sch. könne nicht im Sinne eines Impfschadens gewertet werden, weil man annehmen müsse, daß er
anderenfalls durch eine Meldung an das Gesundheitsamt die Aufklärung des Sachverhalts in Gang gesetzt hätte. Wie dem aber auch sei, es stehe fest, daß die Eltern nie einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt hätten und daß hier nie ein solches Verfahren durchgeführt worden sei. Was die vom Unterzeichner der Verfügung ausgestellte Bescheinigung vom 15. Juni 1962 betreffe, gehe diese wohl auf Aussagen des Impflings oder seiner Begleitpersonen zurück, woraus geschlossen worden sei, eine Anerkennung als Impfschaden liege bereits vor. Da dies jedoch - wie sich jetzt herausgestellt habe - nicht stimme, habe die Bescheinigung nur die Bedeutung einer Begründung für das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederimpfung. Als solche sei sie auch heute noch gültig, ausgehend von dem Standpunkt, daß man ausnahmsweise mal vergrämten Eltern, die an einen Impfschaden bei ihrem Kind glaubten, weitere Sorgen, wie sie durch eine Wiederimpfung auftreten könnten, ersparen helfe. Die Verfügung, die zwar dem Landratsamt, nicht aber der Klägerin bekannt gegeben worden ist, schließt mit der Feststellung , mangels eines behördlich anerkannten Impfschadens könnten vom Land keine Leistungen erbracht werden. Damit sind in der Verfügung letztlich nur unzureichende Angaben der Mutter und eine - in Wirklichkeit offenbar nicht vorhandene - Aktenlage verwertet worden. Dem Anliegen des Erlasses, alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, war damit ersichtlich nicht Genüge getan, denn angesichts der in der Verfügung nicht geleugneten Bedeutung der zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Impfung und den aufgetretenen gesundheitlichen Störungen und des ausdrücklich bejahten "gewissen Verdachts" lag es nahe, damals möglicherweise noch erreichbare ärztliche Unterlagen beizuziehen oder Stellungnahmen der behandelnden Ä rzte einzuholen.

Der Senat verkennt nicht, daß das Gesundheitsamt und die Bezirksregierung grundsätzlich nur nach Stellung eines Antrages auf Anerkennung bestimmter gesundheitlicher Einschränkungen als Impfschaden Anlaß hatten, von Amts wegen alle Ermittlungen anzustellen, um in diesem Sinne eine abschließende Klärung herbeizuführen. Eine so weitgehende Verpflichtung begründete der Runderlaß fraglos nicht. Trotzdem legte er dem Gesundheitsamt Aufklärungspflichten auf, die von einer solchen Antragstellung unabhängig waren. Wenn diese Pflichten auch in erster Linie auf Fälle zugeschnitten sein mögen, in denen dem Gesundheitsamt alsbald nach der Impfung ein unregelmäßiger Verlauf zur Kenntnis gelangt - das ergibt sich insbesondere aus der Pflicht, auch der Impfanstalt zu berichten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Blut und Liquor zu entnehmen und der Impfanstalt zu übersenden -, sind sie auf solche Fälle jedoch nicht beschränkt. Sie dienen auch nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, um etwa der Verwendung ungeeigneter Impfstoffe zu begegnen, sondern auch dem Interesse des von einem unregelmäßigen Impfverlauf betroffenen Einzelnen, dessen Gesundheit möglicherweise erheblich beeinträchtigt war oder der mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen zu rechnen hatte. Es kommt hinzu, daß der mit "Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung" überschriebene Runderlaß des Ministers des Innern vom 31. Dezember 1967 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417, 1418) als Anlage 10 einen vom Amtsarzt an die Aufsichtsbehörde zu erstattenden Bericht in einer Impfschadenssache vorsah, wenn von dem Erziehungsberechtigten ein Impfschaden behauptet oder der Verdacht einer Impfschädigung geäußert wurde. Den beigezogenen Vorsorgungsakten ist nicht zu entnehmen, daß der Amtsarzt einen solchen Bericht erstattet und sich die zur Beantwortung der zahlreichen Fragen in dem entsprechenden Formblatt notwendigen Infor-
mationen bei den Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin beschafft hätte.
cc) Bei ausreichender Wahrnehmung der in den Runderlassen vom 31. Dezember 1967 auferlegten Pflichten hätte die Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung auch die Verpflichtung getroffen, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Antragstellung zur Feststellung eines Impfschadens hinzuweisen.
Nach § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger von Sozialleistungen verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Diese Vorschrift ist zwar erst zum 1. Januar 1976 in Kraft getreten, Betreuungspflichten entsprechender Art wurden aber schon vorher in der Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts anerkannt. Das Bundessozialgericht hat bereits im Urteil vom 17. November 1970, das sich auf Vorgänge im Jahr 1952 bezog, ausgesprochen, aufgrund der Fürsorge- und Betreuungspflicht habe der Beamte dem Staatsbürger, soweit er mit dessen Angelegenheiten befaßt sei, zu helfen, um das zu erreichen, was ihm zustehe oder was er im Rahmen des Möglichen und Zulässigen zu erreichen wünsche (vgl. BSGE 32, 60, 65). 1975 urteilte es über einen Vorgang aus dem Jahr 1965, der Versicherungsträger verletze eine ihm aus dem Versicherungsverhältnis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben obliegende Dienstleistungspflicht, wenn er den Versicherten nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweise, die klar zutage lägen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheine, daß sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen werde (BSGE 41, 126). Zu den Nebenpflichten aus einem Sozialrechtsverhältnis gehören als spezielle
Dienstleistung Auskunft und Belehrung sowie "verständnisvolle Förderung" (BSGE 46, 124, 126). Auch der Senat hat bereits vor Inkrafttreten des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entschieden, es gehöre im sozialen Rechtsstaat zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen (Urteil vom 26. September 1957 - III ZR 65/56 - NJW 1957, 1873 f). Im Senatsurteil vom 6. April 1960 hat er ausgeführt, es dürfe der heute gefestigte Grundsatz nicht außer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein habe, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen könne, den von ihm zu betreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten werde (III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244). Auch in der eine Betreuungspflicht annehmenden Entscheidung des Senats vom 6. Februar 1997 (III ZR 241/95 - VersR 1997, 745 f) ging es um ein Verhalten in den frühen siebziger Jahren, also vor dem Inkrafttreten des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Dem Senat ist bewußt, daß im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres eine Belehrungspflicht wegen einer klar zutage tretenden Gestaltungsmöglichkeit angenommen werden kann. Denn nach der Aktenlage konnten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auch auf anderen Ursachen beruhen. Bei einer nach den Runderlassen gebotenen weiteren Aufklärung, zu der die Bezirksregierung das Gesundheitsamt hätte auffordern müssen und die mindestens in der Beiziehung ärztlicher Unterlagen und in einer dokumentierten Befragung der Eltern hätte bestehen müssen, hätte aber nach den Um-
ständen des Falles eine Belehrung vorgenommen werden müssen. Wegen der gebotenen Aufklärung war ohnehin eine Kontaktaufnahme mit einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin erforderlich. Er hätte auch um eine entsprechende Entbindung der behandelnden Ä rzte von der Schweigepflicht ersucht werden müssen. Darüber hinaus drängte sich dem Gesundheitsamt aufgrund der Anfrage des Sozialamts auf, daß die Klägerin in wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, die eine Hilfegewährung erforderlich machten. Das Gesundheitsamt führte ferner, wie den Versorgungsakten zu entnehmen ist, seit 1959 über die Klägerin eine Körperbehindertenakte. Schließlich ergab der Vorgang, in den das Gesundheitsamt durch die Anfrage des Sozialamts eingeschaltet war, daß den Erziehungsberechtigten der Klägerin offenbar nicht bekannt war, daß sie Entschädigungsleistungen verlangen könnten, wenn ein Impfschaden in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund war es amtspflichtwidrig, sich der weiteren Aufklärung zu enthalten und die Klägerin nicht mindestens auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Impfschaden anerkennen zu lassen. Da die Klägerin die beantragte Hilfe schließlich vom Sozialamt erhielt und ihr die Verfügung der Bezirksregierung nicht übermittelt wurde, blieb ihr die aus ihrer Sicht gebotene Gestaltungsmöglichkeit gerade verborgen.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, der Anwendungsbereich der Runderlasse beschränke sich auf die Gesundheitsfürsorge als solche; er sei - in Bezug auf den einzelnen Betroffenen - überschritten, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung irreversibel sei. Eine solche Feststellung setzt die von den Runderlassen bei Verdacht eines Impfschadens vorgeschriebene Aufklärung voraus, die ihrerseits zwischen Gesundheitsbehörden und Betroffenen die Rechtsbeziehung begründet, aus der die genannten Belehrungspflichten her-
zuleiten sind. Deren pflichtgemäße Wahrnehmung oblag den zuständigen Amtsträgern auch im Blick auf das Interesse der von einem Impfschaden Betroffenen , in Gestalt einer Aufopferungsentschädigung ein Ä quivalent für die im Interesse der Allgemeinheit erlittenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen.

b) Unbegründet ist die Rüge der Revision, nach Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundesseuchengesetz sei das Versorgungsamt im Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Behandlung von Impfschadensfällen verpflichtet gewesen, den von der Bezirksregierung übermittelten Vorgang aus dem Jahr 1968 zu überprüfen und der Klägerin eine Antragstellung nahezulegen. Auch wenn die der Versorgungsakte vorgeheftete Karteikarte, worauf die Revision hinweist, ergibt, daß die zehn Blätter umfassende Akte der Bezirksregierung am 6. Oktober 1971 übersandt und erst ein Jahr später archiviert worden ist, begründete dies keine Pflicht, ohne einen besonderen Anlaß die Akte auf mögliche Ansprüche durchzuprüfen und der Klägerin im Hinblick auf den erleichterten Nachweis der Kausalität (§ 52 Abs. 2 BSeuchenG) eine Antragstellung nahezulegen. Da ein Impfschaden nicht bereits anerkannt war, war nicht zu prüfen, ob sich leistungsrechtlich Veränderungen ergeben konnten, die mit der 1971 eingeführten entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zusammenhingen. Im übrigen setzte Art. 2 Abs. 3 2. Ä ndGBSeuchenG einen Antrag voraus, wenn erneut geprüft werden sollte, ob der Impfschaden im Hinblick auf das gelokkerte Kausalitätserfordernis anzuerkennen sei.
2. Wie die Revision mit Recht rügt, kann auch ein Verschulden der mit der Anfrage des Sozialamts befaßten Beamten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung nicht ausgeschlossen werden. Es geht hier - jedenfalls im Kern -
nicht, wie das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen stellt, um das Maß der in den sechziger Jahren anerkannten und zu erwartenden allgemeinen Betreuungs-, Beratungs- und Fürsorgepflicht, sondern zunächst und zuvörderst um die Beachtung von Pflichten, die Gegenstand der ministeriellen Runderlasse waren und daher zum alltäglichen "Handwerkszeug" der Beamten gehörten, denen gegenüber der Verdacht auf einen Impfschaden geäußert war. Es trifft auch nicht zu, wenn das Berufungsgericht ausführt, an die Beamten sei ein entsprechender Sachverhalt nicht herangetragen worden. Es war vielmehr ein Antrag der Klägerin in der Welt, der Anlaß zu der Frage bot, ob das Land aus dem Gesichtspunkt des Impfschadens für die Kosten von Eingliederungsmaßnahmen aufkommen müsse. So ist dies auch, wie die Behandlung der Angelegenheit zeigt, vom Gesundheitsamt und der Bezirksregierung angesehen worden. Soweit das Berufungsgericht meint, die befaßten Beamten hätten die Voraussetzungen für einen erfolgversprechenden Antrag der Klägerin nicht vorwerfbar als nicht gegeben angesehen, übersieht es den maßgeblichen Gesichtspunkt , daß die mit dem Fall befaßten Beamten die Sache auf einer - gemessen an der durch die Erlasse begründeten Pflichtenlage - erkennbar unvollständigen Grundlage, die es nicht erlaubte, die Erfolgsaussicht eines auf Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antrags zu beurteilen oder gar zu verneinen, abgeschlossen haben. War es aber ohnehin geboten, sich mit einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin wegen der Aufklärung des nicht von vornherein auszuräumenden Verdachts eines Impfschadens ins Benehmen zu setzen, konnten die mit der Sache befaßten Beamten schwerlich ohne Verschulden davon ausgehen, sie müßten sich über den Grund oder das mögliche Ziel ihrer Untersuchungen nicht näher erklären.
Ein Verschulden der zuständigen Bediensteten ist nicht deshalb ausgeschlossen , weil ihnen mehrere Kollegialgerichte rechtmäßiges Verhalten bescheinigt haben. Auf die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107), kann sich der Beklagte hier nicht berufen. Bei dieser Regel handelt es sich nur um eine allgemeine Richtlinie für die Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Sie greift unter anderem nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878 m.w.Nachw.). So liegt es hier. Denn soweit die Vorinstanzen und das Landessozialgericht überhaupt auf den Vorgang von 1968 eingegangen sind, haben sie ihn nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, mangels einer auf die Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antragstellung habe für die Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung nach allgemeinen Grundsätzen kein Anlaß und keine Pflicht bestanden, Ermittlungen vorzunehmen und der Klägerin Hinweise zu erteilen. Sie haben damit den für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, daß sich aus den ministeriellen Runderlassen die oben dargestellten Verpflichtungen ergeben konnten.
3. Die angefochtene Entscheidung kann nicht mit der Erwägung aufrechterhalten bleiben, auch bei Erteilung eines Hinweises wäre es der Klägerin vor dem Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz zum 1. September 1971 nicht möglich gewesen, die Ursächlichkeit der Impfung für die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen. Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, die Klägerin habe in das Wissen eines Sachverständigen gestellt, daß ein medizinisches Gutachten bereits in den sechziger Jahren zu demselben Ergebnis gekommen wäre wie das neurologische Gutachten von Prof. Dr. H. vom 30. Juli 1991, auf dessen Grundlage das Versorgungsamt einen Impfschaden der Klägerin anerkannt hat. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die ärztlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. F. vom 1. Juni 1987 und Dr. B. vom 1. November 1987 stützt, übersieht es - wie die Revision mit Recht rügt -, daß diesen Stellungnahmen nicht die Fragestellung zugrunde lag, ob die untersuchten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - eine im wesentlichen an den Armen der Klägerin aufgetretene Muskelatrophie - auf die Impfung zurückzuführen seien. Schon gar nicht hatten sie zum Gegenstand, ob dies für die im unmittelbaren Anschluß an die Impfung aufgetretenen Beschwerden der Klägerin in ihren Beinen anzunehmen sei. Die Revision hebt weiter zutreffend hervor, der Sachverständige Prof. Dr. H. habe sich in seinem Gutachten auf eine im Jahr 1961 veröffentlichte wissenschaftliche Untersuchung bezogen, so daß die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in diesem Gutachten enthaltenen Feststellungen über die Ursächlichkeit des Krankheitsbildes der Klägerin seien in den vorangegangenen Jahrzehnten nicht bekannt gewesen, keine hinreichende Grundlage hat. Da der Sachverständige Prof. Dr. H. es im Hinblick auf den neurologischen Befund für "sehr wahrscheinlich" gehalten hat, daß die rechtsund beinbetonte Tetraspastik Folge der im unmittelbaren Anschluß an die
Impfung durchgemachten postvakzinalen Enzephalopathie sei, läßt sich nach dem von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringen nicht ausschließen, daß ihr auch bereits in den sechziger Jahren ein für die Anerkennung eines Impfschadens hinreichender Nachweis gelungen wäre.
4. Geht man von einer Amtspflichtverletzung in den sechziger Jahren aus, müßte die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden, als hätte sie damals bereits einen Antrag auf Anerkennung ihres Impfschadens gestellt. Für einen solchen Antrag wäre nicht das Bundes-Seuchengesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I, S. 1012) maßgebend gewesen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, war das BundesSeuchengesetz vom 18. Juli 1961, das nach seinem § 85 erst am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist, auf frühere Schadensfälle nicht anwendbar (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 12. Oktober 1964 - III ZR 30/64 - NJW 1965, 347; BGHZ 45, 290, 291). Die Klägerin hätte daher zum damaligen Zeitpunkt Anspruch darauf gehabt, Entschädigungsleistungen aufgrund des allgemeinen Aufopferungsanspruchs des § 75 EinlALR zu erhalten, ohne daß sie dabei eine Anmeldefrist hätte einhalten müssen. Zur damaligen Zeit war der Aufopferungsanspruch , der erst durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9, 83) für Impfschäden anerkannt wurde, nicht verjährt. Aus diesem Grund spielen § 56 BSeuchenG in der Fassung vom 18. Juli 1961, wonach der Geschädigte seinen Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Impfschaden geltend zu machen hatte und bei später eingehenden Anträgen die Entschädigungsleistungen frühestens vom Tag der Antragstellung an zu gewähren waren, sowie der in dieser Vorschrift geregelte grundsätzliche Anspruchsausschluß für den Fall, daß nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis von dem Impfschaden noch kein Anspruch geltend
gemacht war, keine Rolle. Durch das Zweite Ä nderungsgesetz zum BundesSeuchengesetz , das die Impfschadensregelung in der Weise vereinheitlichte, daß es die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärte, wurden allerdings auch Altfälle in die gesetzliche Regelung einbezogen. Dies hat das Bundessozialgericht der - als unvollständig angesehenen - Übergangsregelung in Art. 2 des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz entnommen (vgl. BSGE 42, 28 ff), was der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Ä nderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2248) durch eine Ä nderung der Fassung in § 51 Abs. 1 und 2 bestätigt hat, indem er das Wort "erleidet" durch die Worte "erlitten hat" ersetzt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 402/78 S. 31). Diese Regelung wirkt sich zwar auf den Entschädigungsumfang und damit mittelbar auch auf den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch aus, bedeutet jedoch nicht, daß die § 56 BSeuchenG a.F. ablösende Regelung über den Beginn der Versorgung in § 60 BVG auf den Beginn des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs anzuwenden wäre.
5. Ein Amtshaftungsanspruch scheitert nicht daran, daß die Klägerin mit ihrem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglicherweise noch Erfolg hätte. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 54 Abs. 4 BSeuchenG, wonach ein Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Voraussetzungen des § 51 BSeuchenG vorliegen, also ein Versorgungsanspruch zu gewähren ist, wie es Ziel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist. Der Senat kann auch weiterhin offenlassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als ein Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1989 - III ZR 146/88 - NJW-RR 1990,
408, 409 m.w.Nachw.). Denn nachdem das Landessozialgericht insoweit die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen hat, ohne die Revision an das Bundessozialgericht zuzulassen , ist es der Klägerin nicht zuzumuten, das Verfahren durch Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision fortzuführen.
6. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Amtshaftungsanspruch der Klägerin nicht wegen Verjährung abzuweisen ist. Wie der Senat entschieden hat, wird die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs in analoger Anwendung des § 209 BGB durch den Widerspruch und die anschließende Klage gegen die Versagung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unterbrochen , soweit der Amtshaftungsanspruch auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers gestützt wird (BGHZ 103, 242, 248 f). Damit halten sich die hier zu beurteilenden Vorgänge innerhalb der 30jährigen Frist des § 852 Abs. 1 BGB; darüber hinaus hat die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist seit ihrer Kenntnis davon erhoben, daß ihr Impfschaden anerkannt ist und ihr für die Vergangenheit keine Versorgung zu gewähren sei. Der Unterbrechungswirkung steht nicht entgegen, daß die Klägerin nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem Antrag, der - wie hier - auf Geldleistungen gerichtet ist, die materiellrechtlich von der Antragstellung abhängen, die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs analog heranzuziehen ist (vgl. BSGE 60, 245, 247), so daß die Klägerin bei einem Erfolg im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungen erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 1984 erlangen könnte, während es hier im anhängigen Verfahren um eine weiterreichende Rückwirkung geht. Aus den im Senatsurteil BGHZ 103, 242, 248 angeführten Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ist für die Unterbrechungswirkung viel-
mehr entscheidend, daß die Klägerin ihren sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf dieselben Gesichtspunkte gestützt hat, aus denen sie auch eine Amtspflichtverletzung herleitet.

III.


Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:
1. Bei der abschließenden Prüfung, ob den Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung eine Amtspflichtverletzung unterlaufen ist, hat die Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag, dem Amtsarzt sei im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung vom 15. Juni 1962 eine Amtspflichtverletzung unterlaufen, zu präzisieren. Der Verfügung der Bezirksregierung vom 25. Juli 1968 könnte insoweit entnommen werden, der Amtsarzt habe seinerzeit nicht näher geprüft, was es mit dem von der Klägerin bzw. ihrer Begleitperson behaupteten Impfschaden auf sich habe. Ob die gesamten Umstände jedoch eine solche Prüfung erforderten, für die die Runderlasse vom 17. April 1959 (MinBl. 1959, Spalte 777) und vom 4. Februar 1960 (MinBl. 1960, Spalte 279) im wesentlichen dasselbe wie die Runderlasse vom 31. Dezember 1967 verlangten, läßt sich dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht deutlich entnehmen. Die Klägerin hat ferner Gelegenheit, auf ihren unter Beweis gestellten Vortrag zurückzukommen, ihre Eltern hätten Ende 1963/Anfang 1964 beim Gesundheitsamt die Übernahme der Kosten für den Schulbesuch aus dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für den erlittenen Impfschaden beantragt; das Gesundheitsamt habe von Ostern 1965 bis Juni 1970 die Fahrtkosten für den Besuch des Aufbaugymnasiums und Kosten für
Schulbedarf und Schulbücher übernommen. Darüber hinaus hätten während ihrer Schulzeit regelmäßig Untersuchungen im Gesundheitsamt durch den Landesarzt für Körperbehinderte stattgefunden. Es ist nicht auszuschließen, daß auch diese Kontakte Anlaß boten, die Klägerin über ihre Rechte zu belehren.
2. Sollte die Klägerin im weiteren Verfahren nicht in der Lage sein, den Zusammenhang ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Impfschaden aufgrund einer Antragstellung in den sechziger Jahren nachzuweisen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich aus der Dauer eines entsprechenden Verfahrens die Anwendung des erleichterten Kausalitätsnachweises des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz ergeben konnte,
oder ob nicht anzunehmen ist, daß die Klägerin nach einem erfolglosen Verfahren der Impfschadensfeststellung die Möglichkeit wahrgenommen hätte, einen Antrag nach Art. 2 Abs. 3 2. Ä ndGBSeuchenG zu stellen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 103/01
Verkündet am:
24. Januar 2002
Fitterer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe, die zu einer Fußgängerunterführung
gehört.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Am 13. April 1994 gegen 11.00 Uhr vormittags beging der Kläger bei Regenwetter in B. K., der beklagten Stadt, eine zum Gehweg der M.straße gehörende Treppe, um die W.straße (B 48) zu unterqueren. Beim Hinabsteigen stürzte er und erlitt schwere Verletzungen. Mit der Behauptung, die Treppenstufen seien wegen freiliegender Metallkanten nicht rutschsicher gewesen und an der von ihm benutzten rechten Treppenseite habe ein Handlauf gefehlt,
verlangt er von der Beklagten Schadensersatz einschlieûlich Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagte hält die Treppe für hinreichend sicher und bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen.
Das Landgericht hat dem Kläger 57.958,59 DM materiellen Schadensersatz und 25.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen sowie die Feststellung getroffen , daû die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen aus dem Unfall vom 13. April 1994 entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Ansprüche wegen einer möglichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die hier in Rede stehende Treppenanlage beurteilen sich nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Straûenverkehrssicherungspflicht ist in Rheinland-Pfalz hoheitlich ausgestaltet (§ 48 Abs. 2 Landesstraûengesetz in der Fassung vom 1. August 1977, BS 91-1); haftende
Körperschaft ist die Beklagte. Die Bundesrepublik Deutschland, der der Kläger den Streit verkündet hat und die der Beklagten im ersten Rechtszug beigetreten ist, hat in ihrer Klageerwiderung dazu folgendes ausgeführt: Nach § 13 Abs. 2 FStrG hat bei höhenungleichen Kreuzungen, wie hier bei einer Unterführung , der Baulastträger der Bundesfernstraûe das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten, während die übrigen Teile der Kreuzungsanlage von dem Baulastträger der Straûe zu unterhalten sind, zu der sie gehören. Der Treppenabgang im vorliegenden Fall gehört nicht zu dem Kreuzungsbauwerk, das der Baulastträger der Bundesfernstraûe zu unterhalten hat. Dieses umfaût nach § 2 der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraûen in der Fassung vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) nur die Widerlager mit Flügelmauern, die Pfeiler, den Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen. Die Unterhaltungslast des Baulastträgers der Bundesfernstraûe ist also auf das Kreuzungsbauwerk selbst beschränkt, während die Rampen, Treppen, Fahrbahnbeläge und dergleichen von dem Baulastträger der Straûe zu unterhalten sind, zu der sie gehören. Vorliegend gehören die Treppenabgänge zu dem unterführenden Gehweg, der gemäû § 5 Abs. 3 FStrG in der Unterhaltungslast der Stadt B. K. steht. Mithin hat die Beklagte auch den Treppenabgang der Fuûgängerunterführung zu unterhalten, so daû ihr auch die Verkehrssicherungspflicht für diesen Teil der Kreuzungsanlage obliegt.
Dies wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Treppenanlage sei zum Unfallzeitpunkt ausreichend trittsicher gewesen, greift die von der Revision erhobene Verfahrensrüge durch.

a) Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû die an den Vorderkanten der Stufen befindlichen freiliegenden Metallschienen ursprünglich mit dem gleichen rauhen Oberflächenbelag aus Quarzsand überzogen gewesen waren, wie er auf den Betonflächen der Stufen, den eigentlichen Auftrittsflächen, noch heute vorhanden ist. Daraus zieht die Revision die zutreffende Folgerung, daû schon die Beklagte selbst bei der Herstellung der Treppe diese Sicherung auf den Schienen für erforderlich gehalten hatte. Ob durch die "Riffelung", die in der Fotodokumentation des vom Kläger eingeschalteten Privatgutachters auf einzelnen Bildern bei den Schienen schwach erkennbar ist, eine nennenswerte Rutschsicherheit gewährleistet werden konnte, erscheint dem Senat zweifelhaft. Diese Frage läût sich jedenfalls nicht schon allein anhand der Fotos beurteilen , sondern bedarf gegebenenfalls der Aufklärung durch Sachverständigengutachten.

b) Der Privatgutachter hat festgestellt, daû auf der Treppenanlage sogar bei trockener Witterung und bei Benutzung strapazierfähigen, derben Schuhwerks Rutschgefahr bestand. Zwar hatte die Beklagte der Verwertung dieses Gutachtens widersprochen; gleichwohl war es als substantiierter Parteivortrag zu beachten und zu würdigen (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urteile vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 = VersR 1981, 576; vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 = NJW 1982, 2874, 2875; vom 5. November 1990 - V ZR 108/89 = BGHR ZPO § 402 Privatgutachten 1; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 9). Über
dieses, noch dazu durch Gutachten eines weiteren Sachverständigen und durch sachverständiges Zeugnis des Privatgutachters unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Begründung hinwegsetzen, schon aus der Fotodokumentation sei ohne weiteres erkennbar , daû eine Rutschgefahr nicht bestanden habe. Im vorliegenden Fall hat das Vorbringen des Klägers, an der Unfallstelle habe eine über das Normalmaû hinausgehende Gefahr des Ausrutschens bestanden, jedenfalls so viel Substanz, daû ihm und den darauf bezogenen Beweisantritten hätte nachgegangen werden müssen. Dies gilt auch bei voller Würdigung des vom Berufungsgericht - an sich zutreffend - hervorgehobenen Grundsatzes, daû Treppen nicht schlechthin gefahrlos und nicht frei von allen Mängeln sein müssen und daû der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen hat, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten läût, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Die Eigenverantwortung der Treppenbenutzer, auf die das Berufungsgericht maûgeblich abhebt, darf indessen nicht den Blick dafür verstellen, daû vor allem diejenigen Personen, die eine Treppe hinabsteigen, durch einen Sturz bedroht sind. Insoweit muû der Verkehrssicherungspflichtige auch ein naheliegendes Fehlverhalten von Benutzern berücksichtigen (Senatsbeschluû vom 14. Juni 1982 - III ZR 129/81 = VersR 1982, 854). Von dem vom Berufungsgericht als vergleichbar angesehenen Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1965 (VI ZR 213/63 = VersR 1965, 520) zugrunde gelegen hatte, unterscheidet sich der hier zu beurteilende in dem wesentlichen Punkt, daû hier die besondere Gefahrenlage durch das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten experimentell bestätigt worden ist.

3. a) Unstreitig ist die in Rede stehende Treppenanlage nur an der in Gehrichtung des Klägers gesehen linken Seite mit einem Handlauf versehen. Das Berufungsgericht läût offen, ob unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht auch an der anderen Seite ein zweiter Handlauf erforderlich gewesen war. Dieses Erfordernis lieû sich in der Tat nicht unmittelbar aus § 30 Abs. 7 LBauO-RhPf in der seinerzeit gültigen Fassung herleiten. Diese Bestimmung besagte lediglich, daû bei besonders breiten Treppen Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden konnten. Sie bildete also eine Ermächtigungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde, eine derartige bauliche Maûnahme anzuordnen. Solange dies nicht geschah, bestand eine unmittelbare baurechtliche Notwendigkeit für einen zweiten Handlauf nicht. Dies schlieût es aber - wie schon das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - nicht aus, daû die Beklagte aus allgemeinen Gesichtspunkten der Verkehrssicherungspflicht je nach den Umständen des Einzelfalles gleichwohl gehalten gewesen sein konnte, eine derartige Vorsichtsmaûregel zu treffen. Das Berufungsgericht hat dies nicht im einzelnen aufgeklärt; nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Vorbringen des Klägers ist somit zu seinen Gunsten von dieser Notwendigkeit auszugehen.

b) Das Berufungsgericht hat sich auûerstande gesehen, festzustellen , daû das Nichtvorhandensein des rechten Handlaufs für die Schädigung des Klägers ursächlich geworden sei. Es hat gemeint, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, ob er sich in einem Bereich befunden habe, in welchem ein Handlauf den Sturz hätte verhindern oder jedenfalls abmildern können. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht hat insoweit die Darlegungslast des Klägers überspannt. Der Kläger hatte angege-
ben, er sei auf der rechten Treppenseite gegangen. Die Glaubhaftigkeit dieser Angabe wird - wie die Revision zutreffend hervorhebt - auch vom Berufungsgericht ersichtlich nicht in Zweifel gezogen. Die Treppenbreite beträgt nach den von keiner der Parteien angezweifelten Feststellungen des Privatgutachters 2,25 m zwischen den Beton-Brüstungs-Wangen. Dies hat, wie die Revision aufzeigt , die Konsequenz, daû eine "Treppenseite" jeweils 1,125 m miût, so daû ein in der Mitte der rechten "Treppenseite" gehender Mann bereits bei einer Armlänge von 60 cm einen vorhandenen Handlauf unschwer hätte ergreifen können. Falls das Berufungsgericht im übrigen trotz der Angaben des Klägers eine weitere Aufklärung des Hergangs des Sturzes für erforderlich gehalten hätte, hätte es jedenfalls eine nochmalige persönliche Anhörung des Klägers anordnen müssen.
4. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte feststellen, würde ein Amtshaftungsanspruch nicht bereits deswegen am fehlenden Verschulden der handelnden Amtsträger scheitern können, weil das Berufungsgericht als mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht im ersten Berufungsurteil eine objektive Pflichtverletzung verneint hat. Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" kann der Beklagten hier nicht zugute kommen. Sie findet nämlich keine Anwen-
dung, wenn der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden ist (Senatsurteil BGHZ 115, 141, 150; Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11).
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Enteignung

a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,
b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 64/99
Verkündet am:
20. Juli 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zu den Voraussetzungen, unter denen sich aus den Ermittlungspflichten
des Arztes des Gesundheitsamts, gegenüber dem der Verdacht
auf eine Impfschädigung geäußert wird, eine Pflicht zur Belehrung
ergeben kann, daß es zur Anerkennung eines Impfschadens
einer hierauf gerichteten Antragstellung bedarf.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am 4. Juni 1951 aufgrund einer gesetzlichen Anordnung zum Schutz vor der Pockenerkrankung geimpft. Bald darauf stellte sich bei ihr eine postvakzinale Enzephalopathie ein, die sich zu einer Teillähmung der Extremitäten entwickelte. Die Klägerin führt diese Entwicklung und weitere Verschlechterungen ihrer gesundheitlichen Situation - auch im psychischen Bereich - auf die genannte Impfung zurück. Von der Verpflichtung zur Pockenschutz-Wiederimpfung wurde die Klägerin gemäß einer vom Amtsarzt Dr. W. unterzeichneten Bescheinigung des Gesundheitsamts B. vom 15. Juni 1962 unter Hinweis auf einen Impfschaden bei der Erstimpfung freigestellt. Die Eltern der Klägerin stellten am 4. Dezember 1967 beim Landratsamt , Abteilung Sozialwesen, einen Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründeten. Wegen der Kostenträgerschaft fragte das Landratsamt unter Bezugnahme auf die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung vom 15. Juni 1962 beim Gesundheitsamt an, ob ein Impfschaden festgestellt sei. Nach Ermittlungen des Gesundheitsamts, das die für die Anerkennung eines Impfschadens zuständige Bezirksregierung einschaltete, teilte diese dem Gesundheitsamt mit Verfügung vom 25. Juli 1968 mit, ein behördlich anerkannter Impfschaden liege nicht vor, weshalb vom Land diesbezüglich keine Leistungen erbracht werden könnten. Hiervon unterrichtete das Gesundheitsamt das Landratsamt, das dann die beantragte Hilfe gewährte. Auf einen im Februar 1988 gestellten Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz fragte das Versorgungsamt an, ob die Klägerin wegen des von ihr in dem Antrag als Ursache geltend gemachten Impfscha-
dens einen Antrag nach dem Bundes-Seuchengesetz stellen wolle oder ob nur eine Anerkennung im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes gewünscht werde. Der sodann im März 1988 an das Versorgungsamt M. gerichtete Antrag führte am 29. Oktober 1991 zur Anerkennung des Impfschadens im Sinne des § 51 BSeuchenG und zu einer seit dem 1. März 1988 gewährten Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Klägerin ist der Auffassung, die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes, die bereits in der Vergangenheit mit den Auswirkungen ihres Leidens befaßt gewesen seien, hätten es pflichtwidrig unterlassen, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Entschädigung nach Aufopferungsgesichtspunkten oder nach dem Bundes-Seuchengesetz zu erhalten. Sie verfolgt mit ihrer Klage daher im Hauptantrag die Feststellung, daß das beklagte Land (im folgenden : Beklagter) verpflichtet sei, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei bzw. noch entstehe, daß ihr für die Zeit bis März 1988 keine Entschädigungsleistungen nach dem Bundes-Seuchengesetz und nach dem allgemeinen Aufopferungsanspruch für den am 4. Juni 1951 eingetretenen Pockenimpfschaden gewährt worden seien. Die Klage hatte in den Vorinstanzen - ebenso wie eine im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erhobene Klage vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht - keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht verneint die Verletzung einer Amtspflicht, die zu einem Entschädigungsverlust für die Zeit vor März 1988 geführt hätte. Als der Amtsarzt Dr. W. in seiner Bescheinigung vom 15. Juni 1962 von einem Impfschaden ausgegangen sei und die Klägerin von der Pockenschutz-Wiederimpfung freigestellt habe, sei nicht der zwingende medizinische Nachweis erbracht gewesen, daß die gesundheitlichen Störungen der Klägerin auf die Impfung zurückzuführen seien. Selbst wenn das Gesundheitsamt damals zur näheren Klärung ein ärztliches Gutachten eingeholt hätte, hätte dieses kein anderes Ergebnis haben können als im Jahr 1987 erstattete Gutachten, nach denen das Krankheitsbild der Klägerin nicht vollständig habe geklärt werden können. Die Klägerin wäre daher nicht in der Lage gewesen, den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz im Jahr 1971 notwendigen Nachweis eines Impfschadens zu führen. Nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes, das nur noch die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Impfung verlange , seien die Beamten des Versorgungsamts nicht verpflichtet gewesen, ein früheres Verfahren wieder aufzugreifen oder die Klägerin auf die geänderte
Gesetzeslage hinzuweisen. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, hätten die beteiligten Beamten nicht schuldhaft gehandelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Seuchengesetzes vom 1. Januar 1962 sei ein betreuendes Eingreifen und Tätigwerden von Amts wegen für einen möglichen Anspruchsteller nicht üblich gewesen und auch im Bereich des Versorgungsamts nicht erwartet worden. Die Klägerin habe nichts Stichhaltiges dafür vorgetragen , daß Beamte des beklagten Landes, an die weder ein entsprechender Sachverhalt noch ein Antrag oder ein Auskunftsersuchen herangetragen worden sei, schuldhaft eine Belehrungspflicht verletzt hätten.

II.


Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in maßgebenden Punkten nicht stand.
1. Wie die Revision mit Recht rügt, kann die Verletzung einer Amtspflicht nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht verneint werden. An dieser Beurteilung ist der Senat nicht durch das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2000 gehindert, das den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint und hierbei das Handeln der Bediensteten des Gesundheitsamts, der Bezirksregierung und des Versorgungsamts als rechtmäßig bewertet hat. Auch wenn jenes zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Urteil rechtskräftig würde - gegenwärtig läuft noch die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision -, wäre es nur insoweit der Rechtskraft fähig, als es über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entschieden hat. Ob sich die
Bediensteten der genannten Behörden pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhalten haben, war in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht lediglich eine Vorfrage, auf die sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht erstrecken würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 242, 245 m.w.N.; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 746).

a) Im Zusammenhang mit dem von den Eltern der Klägerin am 4. Dezember 1967 an das Landratsamt, Abteilung Sozialwesen, gerichteten Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründet hatten, wurden die für die Anerkennung eines Impfschadens seinerzeit zuständigen Behörden des Beklagten mit einer Anfrage des Landratsamts befaßt, ob ein Impfschaden festgestellt sei, weil dies Auswirkungen auf die Frage gehabt hätte, wer zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet war. Der Anfrage war die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung des Amtsarztes Dr. W. vom 15. Juni 1962 über die Freistellung von der Pockenschutz-Wiederimpfung beigefügt , aus der sich ergab, daß die Klägerin "infolge eines Impfschadens bei der Erstimpfung nicht noch einmal gegen Pocken geimpft werden" dürfe.
aa) Wie sich aus der vorgerichtlichen Stellungnahme der Bezirksregierung T. vom 23. März 1992 ergibt, hatte das Gesundheitsamt auf die damalige Anfrage, die jedenfalls den geäußerten Verdacht auf einen Impfschaden enthielt , den mit "Verhalten der Gesundheitsämter bei Impfschäden, insbesondere nach Pockenschutzimpfung" überschriebenen Runderlaß des Ministers des Innern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/1 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1459) zu beachten, der in Ziffer I bestimmte:
"Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von einem ungewöhnlichen Verlauf der Impfreaktion, unklaren Krankheitserscheinungen des Impflings oder eines Familienangehörigen, die mit der Impfung in Zusammenhang gebracht werden, so hat der Amtsarzt unverzüglich alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über das Ergebnis hat er alsbald seiner Bezirksregierung ... zu berichten."
In Ziffer II ist vorgesehen, daß der Amtsarzt auf eine baldmöglichste Einweisung in eine Kinderkrankenanstalt, zumindest in eine Krankenanstalt hinzuwirken hat, wenn im Anschluß an eine Schutzimpfung Erscheinungen am Nervensystem auftreten. Der Sache nach handelte es sich um Amtspflichten, die den Gesundheitsämtern schon seit langem oblagen. Bereits § 42 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl S. 327) bestimmte, daß der Amtsarzt alsbald alle zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen oder zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen in die Wege zu leiten und geeignetenfalls durch persönliche Ermittlungen zu unterstützen hatte, wenn Mitteilungen über Impfschädigungen zur Kenntnis des Gesundheitsamts gelangten. Ein weiterer, mit "Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung" überschriebener Runderlaß des Ministers des Innern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/0 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417 ff) nahm auf diese Bestimmung aus dem Jahr 1935 Bezug und ordnete an, daß der Impfarzt über das Ergebnis seiner Aufsichtsbehörde und der zuständigen Impfanstalt zu berichten habe.
bb) Ob der mit dem Anliegen der Klägerin befaßte Arzt des Gesundheitsamts und der inzwischen in den Diensten der Bezirksregierung stehende Medizinaldirektor Dr. W., an den die Anfrage weitergeleitet wurde, die sich aus
diesen Runderlassen ergebenden Pflichten erfüllt haben, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, obwohl sich die Klägerin - wie die Revision mit Recht rügt - sowohl auf diesen Vorgang als auch auf den erstgenannten Runderlaß bezogen hatte.
Ausweislich der bereits vom Berufungsgericht beigezogenen Versorgungsakte spricht viel dafür, daß der Amtsarzt nicht alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege geleitet und die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt hat. Zwar ist dem Schreiben des Amtsarztes vom 29. Mai 1968 zu entnehmen, die Mutter der Klägerin habe in eingehender Befragung angegeben, ihre Tochter habe bereits vor der Impfung laufen können , aber nach der längeren Erkrankung im Anschluß an die Impfung wieder mit dem Laufenlernen beginnen müssen; dabei habe die rechte Fußspitze nach der Impfung über den Boden geschleift, weshalb später eine Spitzfußschiene verordnet worden sei. Darüber hinaus hat der Amtsarzt der Mutter der Klägerin weitere schriftliche Fragen zur ärztlichen Behandlung gestellt, deren schriftliche Beantwortung er mit Schreiben vom 12. Juni 1968 an Dr. W. weiterleitete. Der an das Gesundheitsamt gerichteten Verfügung der Bezirksregierung vom 25. Juli 1968 ist jedoch zu entnehmen, daß die zur Aufklärung eingeleiteten Maßnahmen noch nicht ausreichten, um den Vorgang - wie geschehen - abzuschließen. In der Verfügung wird nämlich zum einen hervorgehoben, die Informationen der Mutter ließen einen "gewissen Verdacht" auf einen Impfschaden aufkommen. Zum anderen wird die Feststellung getroffen, keiner der von den Eltern konsultierten Ä rzte habe von einem Impfschaden gesprochen, was erfahrungsgemäß aus einem Kausalitätsbedürfnis heraus sehr gerne geschehe. Eine wiedergegebene Ä ußerung des Kinderarztes Dr. Sch. könne nicht im Sinne eines Impfschadens gewertet werden, weil man annehmen müsse, daß er
anderenfalls durch eine Meldung an das Gesundheitsamt die Aufklärung des Sachverhalts in Gang gesetzt hätte. Wie dem aber auch sei, es stehe fest, daß die Eltern nie einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt hätten und daß hier nie ein solches Verfahren durchgeführt worden sei. Was die vom Unterzeichner der Verfügung ausgestellte Bescheinigung vom 15. Juni 1962 betreffe, gehe diese wohl auf Aussagen des Impflings oder seiner Begleitpersonen zurück, woraus geschlossen worden sei, eine Anerkennung als Impfschaden liege bereits vor. Da dies jedoch - wie sich jetzt herausgestellt habe - nicht stimme, habe die Bescheinigung nur die Bedeutung einer Begründung für das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederimpfung. Als solche sei sie auch heute noch gültig, ausgehend von dem Standpunkt, daß man ausnahmsweise mal vergrämten Eltern, die an einen Impfschaden bei ihrem Kind glaubten, weitere Sorgen, wie sie durch eine Wiederimpfung auftreten könnten, ersparen helfe. Die Verfügung, die zwar dem Landratsamt, nicht aber der Klägerin bekannt gegeben worden ist, schließt mit der Feststellung , mangels eines behördlich anerkannten Impfschadens könnten vom Land keine Leistungen erbracht werden. Damit sind in der Verfügung letztlich nur unzureichende Angaben der Mutter und eine - in Wirklichkeit offenbar nicht vorhandene - Aktenlage verwertet worden. Dem Anliegen des Erlasses, alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, war damit ersichtlich nicht Genüge getan, denn angesichts der in der Verfügung nicht geleugneten Bedeutung der zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Impfung und den aufgetretenen gesundheitlichen Störungen und des ausdrücklich bejahten "gewissen Verdachts" lag es nahe, damals möglicherweise noch erreichbare ärztliche Unterlagen beizuziehen oder Stellungnahmen der behandelnden Ä rzte einzuholen.

Der Senat verkennt nicht, daß das Gesundheitsamt und die Bezirksregierung grundsätzlich nur nach Stellung eines Antrages auf Anerkennung bestimmter gesundheitlicher Einschränkungen als Impfschaden Anlaß hatten, von Amts wegen alle Ermittlungen anzustellen, um in diesem Sinne eine abschließende Klärung herbeizuführen. Eine so weitgehende Verpflichtung begründete der Runderlaß fraglos nicht. Trotzdem legte er dem Gesundheitsamt Aufklärungspflichten auf, die von einer solchen Antragstellung unabhängig waren. Wenn diese Pflichten auch in erster Linie auf Fälle zugeschnitten sein mögen, in denen dem Gesundheitsamt alsbald nach der Impfung ein unregelmäßiger Verlauf zur Kenntnis gelangt - das ergibt sich insbesondere aus der Pflicht, auch der Impfanstalt zu berichten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Blut und Liquor zu entnehmen und der Impfanstalt zu übersenden -, sind sie auf solche Fälle jedoch nicht beschränkt. Sie dienen auch nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, um etwa der Verwendung ungeeigneter Impfstoffe zu begegnen, sondern auch dem Interesse des von einem unregelmäßigen Impfverlauf betroffenen Einzelnen, dessen Gesundheit möglicherweise erheblich beeinträchtigt war oder der mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen zu rechnen hatte. Es kommt hinzu, daß der mit "Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung" überschriebene Runderlaß des Ministers des Innern vom 31. Dezember 1967 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417, 1418) als Anlage 10 einen vom Amtsarzt an die Aufsichtsbehörde zu erstattenden Bericht in einer Impfschadenssache vorsah, wenn von dem Erziehungsberechtigten ein Impfschaden behauptet oder der Verdacht einer Impfschädigung geäußert wurde. Den beigezogenen Vorsorgungsakten ist nicht zu entnehmen, daß der Amtsarzt einen solchen Bericht erstattet und sich die zur Beantwortung der zahlreichen Fragen in dem entsprechenden Formblatt notwendigen Infor-
mationen bei den Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin beschafft hätte.
cc) Bei ausreichender Wahrnehmung der in den Runderlassen vom 31. Dezember 1967 auferlegten Pflichten hätte die Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung auch die Verpflichtung getroffen, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Antragstellung zur Feststellung eines Impfschadens hinzuweisen.
Nach § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger von Sozialleistungen verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Diese Vorschrift ist zwar erst zum 1. Januar 1976 in Kraft getreten, Betreuungspflichten entsprechender Art wurden aber schon vorher in der Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts anerkannt. Das Bundessozialgericht hat bereits im Urteil vom 17. November 1970, das sich auf Vorgänge im Jahr 1952 bezog, ausgesprochen, aufgrund der Fürsorge- und Betreuungspflicht habe der Beamte dem Staatsbürger, soweit er mit dessen Angelegenheiten befaßt sei, zu helfen, um das zu erreichen, was ihm zustehe oder was er im Rahmen des Möglichen und Zulässigen zu erreichen wünsche (vgl. BSGE 32, 60, 65). 1975 urteilte es über einen Vorgang aus dem Jahr 1965, der Versicherungsträger verletze eine ihm aus dem Versicherungsverhältnis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben obliegende Dienstleistungspflicht, wenn er den Versicherten nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweise, die klar zutage lägen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheine, daß sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen werde (BSGE 41, 126). Zu den Nebenpflichten aus einem Sozialrechtsverhältnis gehören als spezielle
Dienstleistung Auskunft und Belehrung sowie "verständnisvolle Förderung" (BSGE 46, 124, 126). Auch der Senat hat bereits vor Inkrafttreten des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entschieden, es gehöre im sozialen Rechtsstaat zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen (Urteil vom 26. September 1957 - III ZR 65/56 - NJW 1957, 1873 f). Im Senatsurteil vom 6. April 1960 hat er ausgeführt, es dürfe der heute gefestigte Grundsatz nicht außer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein habe, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen könne, den von ihm zu betreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten werde (III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244). Auch in der eine Betreuungspflicht annehmenden Entscheidung des Senats vom 6. Februar 1997 (III ZR 241/95 - VersR 1997, 745 f) ging es um ein Verhalten in den frühen siebziger Jahren, also vor dem Inkrafttreten des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Dem Senat ist bewußt, daß im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres eine Belehrungspflicht wegen einer klar zutage tretenden Gestaltungsmöglichkeit angenommen werden kann. Denn nach der Aktenlage konnten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auch auf anderen Ursachen beruhen. Bei einer nach den Runderlassen gebotenen weiteren Aufklärung, zu der die Bezirksregierung das Gesundheitsamt hätte auffordern müssen und die mindestens in der Beiziehung ärztlicher Unterlagen und in einer dokumentierten Befragung der Eltern hätte bestehen müssen, hätte aber nach den Um-
ständen des Falles eine Belehrung vorgenommen werden müssen. Wegen der gebotenen Aufklärung war ohnehin eine Kontaktaufnahme mit einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin erforderlich. Er hätte auch um eine entsprechende Entbindung der behandelnden Ä rzte von der Schweigepflicht ersucht werden müssen. Darüber hinaus drängte sich dem Gesundheitsamt aufgrund der Anfrage des Sozialamts auf, daß die Klägerin in wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, die eine Hilfegewährung erforderlich machten. Das Gesundheitsamt führte ferner, wie den Versorgungsakten zu entnehmen ist, seit 1959 über die Klägerin eine Körperbehindertenakte. Schließlich ergab der Vorgang, in den das Gesundheitsamt durch die Anfrage des Sozialamts eingeschaltet war, daß den Erziehungsberechtigten der Klägerin offenbar nicht bekannt war, daß sie Entschädigungsleistungen verlangen könnten, wenn ein Impfschaden in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund war es amtspflichtwidrig, sich der weiteren Aufklärung zu enthalten und die Klägerin nicht mindestens auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Impfschaden anerkennen zu lassen. Da die Klägerin die beantragte Hilfe schließlich vom Sozialamt erhielt und ihr die Verfügung der Bezirksregierung nicht übermittelt wurde, blieb ihr die aus ihrer Sicht gebotene Gestaltungsmöglichkeit gerade verborgen.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, der Anwendungsbereich der Runderlasse beschränke sich auf die Gesundheitsfürsorge als solche; er sei - in Bezug auf den einzelnen Betroffenen - überschritten, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung irreversibel sei. Eine solche Feststellung setzt die von den Runderlassen bei Verdacht eines Impfschadens vorgeschriebene Aufklärung voraus, die ihrerseits zwischen Gesundheitsbehörden und Betroffenen die Rechtsbeziehung begründet, aus der die genannten Belehrungspflichten her-
zuleiten sind. Deren pflichtgemäße Wahrnehmung oblag den zuständigen Amtsträgern auch im Blick auf das Interesse der von einem Impfschaden Betroffenen , in Gestalt einer Aufopferungsentschädigung ein Ä quivalent für die im Interesse der Allgemeinheit erlittenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen.

b) Unbegründet ist die Rüge der Revision, nach Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundesseuchengesetz sei das Versorgungsamt im Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Behandlung von Impfschadensfällen verpflichtet gewesen, den von der Bezirksregierung übermittelten Vorgang aus dem Jahr 1968 zu überprüfen und der Klägerin eine Antragstellung nahezulegen. Auch wenn die der Versorgungsakte vorgeheftete Karteikarte, worauf die Revision hinweist, ergibt, daß die zehn Blätter umfassende Akte der Bezirksregierung am 6. Oktober 1971 übersandt und erst ein Jahr später archiviert worden ist, begründete dies keine Pflicht, ohne einen besonderen Anlaß die Akte auf mögliche Ansprüche durchzuprüfen und der Klägerin im Hinblick auf den erleichterten Nachweis der Kausalität (§ 52 Abs. 2 BSeuchenG) eine Antragstellung nahezulegen. Da ein Impfschaden nicht bereits anerkannt war, war nicht zu prüfen, ob sich leistungsrechtlich Veränderungen ergeben konnten, die mit der 1971 eingeführten entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zusammenhingen. Im übrigen setzte Art. 2 Abs. 3 2. Ä ndGBSeuchenG einen Antrag voraus, wenn erneut geprüft werden sollte, ob der Impfschaden im Hinblick auf das gelokkerte Kausalitätserfordernis anzuerkennen sei.
2. Wie die Revision mit Recht rügt, kann auch ein Verschulden der mit der Anfrage des Sozialamts befaßten Beamten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung nicht ausgeschlossen werden. Es geht hier - jedenfalls im Kern -
nicht, wie das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen stellt, um das Maß der in den sechziger Jahren anerkannten und zu erwartenden allgemeinen Betreuungs-, Beratungs- und Fürsorgepflicht, sondern zunächst und zuvörderst um die Beachtung von Pflichten, die Gegenstand der ministeriellen Runderlasse waren und daher zum alltäglichen "Handwerkszeug" der Beamten gehörten, denen gegenüber der Verdacht auf einen Impfschaden geäußert war. Es trifft auch nicht zu, wenn das Berufungsgericht ausführt, an die Beamten sei ein entsprechender Sachverhalt nicht herangetragen worden. Es war vielmehr ein Antrag der Klägerin in der Welt, der Anlaß zu der Frage bot, ob das Land aus dem Gesichtspunkt des Impfschadens für die Kosten von Eingliederungsmaßnahmen aufkommen müsse. So ist dies auch, wie die Behandlung der Angelegenheit zeigt, vom Gesundheitsamt und der Bezirksregierung angesehen worden. Soweit das Berufungsgericht meint, die befaßten Beamten hätten die Voraussetzungen für einen erfolgversprechenden Antrag der Klägerin nicht vorwerfbar als nicht gegeben angesehen, übersieht es den maßgeblichen Gesichtspunkt , daß die mit dem Fall befaßten Beamten die Sache auf einer - gemessen an der durch die Erlasse begründeten Pflichtenlage - erkennbar unvollständigen Grundlage, die es nicht erlaubte, die Erfolgsaussicht eines auf Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antrags zu beurteilen oder gar zu verneinen, abgeschlossen haben. War es aber ohnehin geboten, sich mit einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin wegen der Aufklärung des nicht von vornherein auszuräumenden Verdachts eines Impfschadens ins Benehmen zu setzen, konnten die mit der Sache befaßten Beamten schwerlich ohne Verschulden davon ausgehen, sie müßten sich über den Grund oder das mögliche Ziel ihrer Untersuchungen nicht näher erklären.
Ein Verschulden der zuständigen Bediensteten ist nicht deshalb ausgeschlossen , weil ihnen mehrere Kollegialgerichte rechtmäßiges Verhalten bescheinigt haben. Auf die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107), kann sich der Beklagte hier nicht berufen. Bei dieser Regel handelt es sich nur um eine allgemeine Richtlinie für die Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Sie greift unter anderem nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878 m.w.Nachw.). So liegt es hier. Denn soweit die Vorinstanzen und das Landessozialgericht überhaupt auf den Vorgang von 1968 eingegangen sind, haben sie ihn nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, mangels einer auf die Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antragstellung habe für die Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung nach allgemeinen Grundsätzen kein Anlaß und keine Pflicht bestanden, Ermittlungen vorzunehmen und der Klägerin Hinweise zu erteilen. Sie haben damit den für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, daß sich aus den ministeriellen Runderlassen die oben dargestellten Verpflichtungen ergeben konnten.
3. Die angefochtene Entscheidung kann nicht mit der Erwägung aufrechterhalten bleiben, auch bei Erteilung eines Hinweises wäre es der Klägerin vor dem Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz zum 1. September 1971 nicht möglich gewesen, die Ursächlichkeit der Impfung für die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen. Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, die Klägerin habe in das Wissen eines Sachverständigen gestellt, daß ein medizinisches Gutachten bereits in den sechziger Jahren zu demselben Ergebnis gekommen wäre wie das neurologische Gutachten von Prof. Dr. H. vom 30. Juli 1991, auf dessen Grundlage das Versorgungsamt einen Impfschaden der Klägerin anerkannt hat. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die ärztlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. F. vom 1. Juni 1987 und Dr. B. vom 1. November 1987 stützt, übersieht es - wie die Revision mit Recht rügt -, daß diesen Stellungnahmen nicht die Fragestellung zugrunde lag, ob die untersuchten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - eine im wesentlichen an den Armen der Klägerin aufgetretene Muskelatrophie - auf die Impfung zurückzuführen seien. Schon gar nicht hatten sie zum Gegenstand, ob dies für die im unmittelbaren Anschluß an die Impfung aufgetretenen Beschwerden der Klägerin in ihren Beinen anzunehmen sei. Die Revision hebt weiter zutreffend hervor, der Sachverständige Prof. Dr. H. habe sich in seinem Gutachten auf eine im Jahr 1961 veröffentlichte wissenschaftliche Untersuchung bezogen, so daß die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in diesem Gutachten enthaltenen Feststellungen über die Ursächlichkeit des Krankheitsbildes der Klägerin seien in den vorangegangenen Jahrzehnten nicht bekannt gewesen, keine hinreichende Grundlage hat. Da der Sachverständige Prof. Dr. H. es im Hinblick auf den neurologischen Befund für "sehr wahrscheinlich" gehalten hat, daß die rechtsund beinbetonte Tetraspastik Folge der im unmittelbaren Anschluß an die
Impfung durchgemachten postvakzinalen Enzephalopathie sei, läßt sich nach dem von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringen nicht ausschließen, daß ihr auch bereits in den sechziger Jahren ein für die Anerkennung eines Impfschadens hinreichender Nachweis gelungen wäre.
4. Geht man von einer Amtspflichtverletzung in den sechziger Jahren aus, müßte die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden, als hätte sie damals bereits einen Antrag auf Anerkennung ihres Impfschadens gestellt. Für einen solchen Antrag wäre nicht das Bundes-Seuchengesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I, S. 1012) maßgebend gewesen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, war das BundesSeuchengesetz vom 18. Juli 1961, das nach seinem § 85 erst am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist, auf frühere Schadensfälle nicht anwendbar (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 12. Oktober 1964 - III ZR 30/64 - NJW 1965, 347; BGHZ 45, 290, 291). Die Klägerin hätte daher zum damaligen Zeitpunkt Anspruch darauf gehabt, Entschädigungsleistungen aufgrund des allgemeinen Aufopferungsanspruchs des § 75 EinlALR zu erhalten, ohne daß sie dabei eine Anmeldefrist hätte einhalten müssen. Zur damaligen Zeit war der Aufopferungsanspruch , der erst durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9, 83) für Impfschäden anerkannt wurde, nicht verjährt. Aus diesem Grund spielen § 56 BSeuchenG in der Fassung vom 18. Juli 1961, wonach der Geschädigte seinen Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Impfschaden geltend zu machen hatte und bei später eingehenden Anträgen die Entschädigungsleistungen frühestens vom Tag der Antragstellung an zu gewähren waren, sowie der in dieser Vorschrift geregelte grundsätzliche Anspruchsausschluß für den Fall, daß nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis von dem Impfschaden noch kein Anspruch geltend
gemacht war, keine Rolle. Durch das Zweite Ä nderungsgesetz zum BundesSeuchengesetz , das die Impfschadensregelung in der Weise vereinheitlichte, daß es die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärte, wurden allerdings auch Altfälle in die gesetzliche Regelung einbezogen. Dies hat das Bundessozialgericht der - als unvollständig angesehenen - Übergangsregelung in Art. 2 des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz entnommen (vgl. BSGE 42, 28 ff), was der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Ä nderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2248) durch eine Ä nderung der Fassung in § 51 Abs. 1 und 2 bestätigt hat, indem er das Wort "erleidet" durch die Worte "erlitten hat" ersetzt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 402/78 S. 31). Diese Regelung wirkt sich zwar auf den Entschädigungsumfang und damit mittelbar auch auf den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch aus, bedeutet jedoch nicht, daß die § 56 BSeuchenG a.F. ablösende Regelung über den Beginn der Versorgung in § 60 BVG auf den Beginn des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs anzuwenden wäre.
5. Ein Amtshaftungsanspruch scheitert nicht daran, daß die Klägerin mit ihrem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglicherweise noch Erfolg hätte. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 54 Abs. 4 BSeuchenG, wonach ein Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Voraussetzungen des § 51 BSeuchenG vorliegen, also ein Versorgungsanspruch zu gewähren ist, wie es Ziel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist. Der Senat kann auch weiterhin offenlassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als ein Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1989 - III ZR 146/88 - NJW-RR 1990,
408, 409 m.w.Nachw.). Denn nachdem das Landessozialgericht insoweit die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen hat, ohne die Revision an das Bundessozialgericht zuzulassen , ist es der Klägerin nicht zuzumuten, das Verfahren durch Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision fortzuführen.
6. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Amtshaftungsanspruch der Klägerin nicht wegen Verjährung abzuweisen ist. Wie der Senat entschieden hat, wird die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs in analoger Anwendung des § 209 BGB durch den Widerspruch und die anschließende Klage gegen die Versagung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unterbrochen , soweit der Amtshaftungsanspruch auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers gestützt wird (BGHZ 103, 242, 248 f). Damit halten sich die hier zu beurteilenden Vorgänge innerhalb der 30jährigen Frist des § 852 Abs. 1 BGB; darüber hinaus hat die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist seit ihrer Kenntnis davon erhoben, daß ihr Impfschaden anerkannt ist und ihr für die Vergangenheit keine Versorgung zu gewähren sei. Der Unterbrechungswirkung steht nicht entgegen, daß die Klägerin nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem Antrag, der - wie hier - auf Geldleistungen gerichtet ist, die materiellrechtlich von der Antragstellung abhängen, die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs analog heranzuziehen ist (vgl. BSGE 60, 245, 247), so daß die Klägerin bei einem Erfolg im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungen erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 1984 erlangen könnte, während es hier im anhängigen Verfahren um eine weiterreichende Rückwirkung geht. Aus den im Senatsurteil BGHZ 103, 242, 248 angeführten Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ist für die Unterbrechungswirkung viel-
mehr entscheidend, daß die Klägerin ihren sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf dieselben Gesichtspunkte gestützt hat, aus denen sie auch eine Amtspflichtverletzung herleitet.

III.


Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:
1. Bei der abschließenden Prüfung, ob den Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung eine Amtspflichtverletzung unterlaufen ist, hat die Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag, dem Amtsarzt sei im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung vom 15. Juni 1962 eine Amtspflichtverletzung unterlaufen, zu präzisieren. Der Verfügung der Bezirksregierung vom 25. Juli 1968 könnte insoweit entnommen werden, der Amtsarzt habe seinerzeit nicht näher geprüft, was es mit dem von der Klägerin bzw. ihrer Begleitperson behaupteten Impfschaden auf sich habe. Ob die gesamten Umstände jedoch eine solche Prüfung erforderten, für die die Runderlasse vom 17. April 1959 (MinBl. 1959, Spalte 777) und vom 4. Februar 1960 (MinBl. 1960, Spalte 279) im wesentlichen dasselbe wie die Runderlasse vom 31. Dezember 1967 verlangten, läßt sich dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht deutlich entnehmen. Die Klägerin hat ferner Gelegenheit, auf ihren unter Beweis gestellten Vortrag zurückzukommen, ihre Eltern hätten Ende 1963/Anfang 1964 beim Gesundheitsamt die Übernahme der Kosten für den Schulbesuch aus dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für den erlittenen Impfschaden beantragt; das Gesundheitsamt habe von Ostern 1965 bis Juni 1970 die Fahrtkosten für den Besuch des Aufbaugymnasiums und Kosten für
Schulbedarf und Schulbücher übernommen. Darüber hinaus hätten während ihrer Schulzeit regelmäßig Untersuchungen im Gesundheitsamt durch den Landesarzt für Körperbehinderte stattgefunden. Es ist nicht auszuschließen, daß auch diese Kontakte Anlaß boten, die Klägerin über ihre Rechte zu belehren.
2. Sollte die Klägerin im weiteren Verfahren nicht in der Lage sein, den Zusammenhang ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Impfschaden aufgrund einer Antragstellung in den sechziger Jahren nachzuweisen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich aus der Dauer eines entsprechenden Verfahrens die Anwendung des erleichterten Kausalitätsnachweises des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz ergeben konnte,
oder ob nicht anzunehmen ist, daß die Klägerin nach einem erfolglosen Verfahren der Impfschadensfeststellung die Möglichkeit wahrgenommen hätte, einen Antrag nach Art. 2 Abs. 3 2. Ä ndGBSeuchenG zu stellen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 121/99
Verkündet am:
12. Oktober 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer
unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher
Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch
zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu
beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger kaufte im Jahre 1989 ein in einem damals noch unerschlossenen Baugebiet der beklagten Gemeinde belegenes ca. 5.527 qm großes Gewerbegrundstück. Er hat vorgetragen, zuvor habe ihm der damalige Bürgermeister der Beklagten auf Anfrage ausdrücklich erklärt, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen. Nur im Vertrauen auf diese Zusage habe er sich zu dem - anderenfalls für ihn nicht rentierlichen - Erwerb des Grundstücks entschlossen.
Durch Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1990 wurde der Kläger auf der vorgenannten Berechnungsgrundlage von 13 DM/qm zu einem Abwasserbeitrag von 71.851 DM herangezogen. Mit einem zweiten Bescheid vom 16. Juni 1992 forderte die Beklagte einen weiteren Abwasserbeitrag von 138.816,13 DM. Hierdurch und durch einen zusätzlichen Kläranlagenbeitrag ergaben sich Erschließungskosten von 42,92 DM/qm.
Gegen den Bescheid vom 16. Juni 1992 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht D. die Anordnung von dessen aufschiebender Wirkung. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien am 25. Oktober 1994 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete , zur Abgeltung der Forderung aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 138.816,13 DM nebst 18.000 DM pauschalierter Säumniszuschläge zu zahlen, und in dem sich die Parteien darüber einigten, daß mit diesen Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 einschließlich Neben-
forderungen erledigt seien. Der Kläger hat die sich aus dem Vergleich ergebende Zahlungsverpflichtung erfüllt.
Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 138.816,13 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er trägt vor, der Bürgermeister habe ihm gegenüber durch die falsche Auskunft, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen, eine Amtspflichtverletzung begangen, durch die ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist am 11. Juli 1995 beim Landgericht eingegangen. Durch Beschluß vom 14. März 1996 hat das Landgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 3. Juni 1996 hat er seine Klage eingereicht, die der Beklagten am 10. Juni 1996 zugestellt worden ist.
Die Beklagte hat eine Falschauskunft des Bürgermeisters bestritten. Sie hat ferner eingewendet, der streitgegenständliche Anspruch sei durch den verwaltungsgerichtlichen Vergleich mitabgegolten. Im Berufungsrechtszug hat sie zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erachtet. Das Berufungsgericht hat sie auf die Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der streitige Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verjährt sei (§ 852 BGB).

a) Dem Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß die Verjährung des streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruchs hier nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes analog § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden ist; die hierfür gegebene Begründung des Berufungsurteils ist indessen nicht tragfähig.
aa) Das Berufungsgericht hat nämlich angenommen, die Verjährungsunterbrechung scheitere hier bereits daran, daß der Kläger keine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben habe. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Hätte hier ein Fall des Primärrechtsschutzes tatbestandlich vorgelegen , so hätte bereits der Widerspruch die Verjährungsunterbrechung bewirkt. Dies folgt daraus, daß das Widerspruchsverfahren notwendige Prozeßvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage ist und, solange nicht über den Widerspruch entschieden worden ist, eine Anfechtungsklage überhaupt nicht zulässig ist. Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjährungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

bb) Indessen richtete sich der Rechtsbehelf hier gerade nicht gegen das pflichtwidrige Verhalten des Bürgermeisters, nämlich die unrichtige Auskunftserteilung als solche, sondern gegen den späteren, in Widerspruch zu jener Auskunft stehenden Beitragsbescheid. Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die genannten Entscheidungen betrafen nämlich Fälle, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der Betroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte (Senatsurteil BGHZ 122, 317, 323). Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324). Dieser Grundsatz trifft auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu.

cc) Im übrigen würde die verjährungsunterbrechende Wirkung des Widerspruchs hier noch aus einem weiteren - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - Grund scheitern: Der Kläger hatte in dem Vergleich vom 25. Oktober 1994 den Widerspruch zurückgenommen. Dies hätte die Verjährungsunterbrechung ex tunc beseitigt (§ 212 Abs. 1 BGB analog).

b) All dies schließt es - wie die Revision mit Recht geltend macht - indes nicht aus, daß die vom Kläger gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch und Antrag auf Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung) sich auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen der Erteilung der unrichtigen Auskunft in anderer Weise als durch Unterbrechung ausgewirkt haben. Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz in engerem Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermö-
genseinbuße ausgeglichen wurde, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (aaO 1).
Im vorliegenden Fall stellte der gegen den Beitragsbescheid gerichtete Rechtsbehelf ein geeignetes Mittel dar, die aus der Auskunft herrührenden Schadensfolgen zu beseitigen. Erst mit der Feststellung, ob der Bescheid rechtmäßig war oder nicht, entschied sich nämlich, ob die für den Erwerb des Grundstücks getätigten Aufwendungen rentierlich oder unrentierlich gewesen waren. Würde man dem Kläger unter diesen Umständen darüber hinaus ansinnen , parallel zu diesem Rechtsbehelf, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage wegen der Erteilung der Auskunft zu erheben, hätte man ihm zugemutet, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Er hätte sich dann im Amtshaftungsprozeß auf den Rechtsstandpunkt stellen müssen, daß die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen war, während er im Verwaltungsverfahren - so wie tatsächlich geschehen - von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheides hätte ausgehen müssen. Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt. Erst durch die endgültige Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs erhielt der Kläger diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen die Beklagte zu erheben (vgl. zu diesen Fragen insbesondere: Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324 bis 326). Dies bedeutet, daß die Verjährung erst mit dem
25. Oktober 1994 zu laufen begonnen hat. Sie ist somit durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen worden.
2. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere wird nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt der streitgegenständliche Amtshaftungsanspruch nicht von der in Ziff. 3 des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel erfaßt. Diese Klausel hat folgenden Wortlaut:
"Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß durch diese Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Bescheid inklusive Nebenforderungen (Säumniszuschläge) ihre Erledigung gefunden haben."
Dieser Vergleich bedeutete im Grunde nichts anderes als das Anerkenntnis des Klägers, daß der Beitragsbescheid rechtmäßig gewesen war. Nur die aus dieser Rechtmäßigkeit herrührenden Rechtsfolgen sollten mit ihm geregelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß damit zugleich die Beklagte von den haftungsrechtlichen Folgen eines früheren etwaigen rechts- und amtspflichtwidrigen Verhaltens befreit werden sollte, sind dagegen nicht erkennbar. Dies hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil eingehend und zutreffend ausgeführt. Es hat insbesondere mit Recht darauf hingewiesen, daß das verhältnismäßig geringfügige Nachgeben der Beklagten, welches sich in der Pauschalierung der Säumniszuschläge, einer Stundung und einer anteiligen Verfahrenskostenübernahme erschöpfte, auch keine innere Rechtfertigung dafür bot, den Kläger zur weitreichenden Aufgabe einer zuvor beanspruchten bürgerlich -rechtlichen Rechtsposition zu veranlassen.

3. Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr den noch streitigen Behauptungen der Parteien zu Grund und Höhe des Anspruchs nachzugehen haben wird.
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Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.