Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - IV ZR 47/01

bei uns veröffentlicht am12.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 47/01 Verkündet am:
12. Dezember 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der
Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus
; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.
2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der
Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden
soll.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 4. Februar 1997 Konkursverwalter über das Vermögen des L. A.. Dieser unterhielt bei dem Beklagten insgesamt sechs Kapitallebensversicherungen. Im Oktober 1989 und Dezember 1990 trat er seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen sicherungshalber an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. ab. Mit Schreiben vom 20. Juli 1992 gab die Sparkasse W. einen erstrangingen Teilbetrag der Rückkaufswerte und Überschußanteile bis 230.000 DM

zugunsten der ... Bank (Schweiz) AG frei. Der Gemeinschuldner trat am 15. Oktober 1992 dieser die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen allerdings der Höhe nach unbeschränkt ab. Mit einem an den Gemeinschuldner gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1993, dessen Zugang streitig ist, verzichtete die Sparkasse W. auf die Kapitallebensversicherungen als Sicherheit, soweit die Ansprüche für den Erlebensfall betroffen waren, und erklärte, diese Ansprüche an den Gemeinschuldner rückabzutreten. Im Oktober 1994 erwirkte sie zulasten des Gemeinschuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter anderem dessen “gegenwärtige, künftige und bedingte Ansprüche” gegen den Beklagten auf Zahlung der Gewinnanteile und des Rückkaufswertes aus den bestehenden Lebensversicherungen erfaßte. Mit Schreiben vom 27. März 1996 kündigte die C. L. (Schweiz) AG als Rechtsnachfolgerin der ... Bank sämtliche Lebensversicherungsverträge, deren Rückkaufswert nach Abrechnung des Beklagten 386.365,40 DM betrug. Davon zahlte der Beklagte an die C. L. die verlangten 230.000 DM. Die restlichen 156.365,40 DM erhielt die Sparkasse W.. Nachdem die C. L. im August 1997 die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen, soweit nicht bereits Erfüllung eingetreten war, an den Kläger rückabgetreten hatte, nahm dieser den Beklagten auf Zahlung mit der Begründung in Anspruch, der Betrag von 156.365,40 DM habe dem Gemeinschuldner und nicht der Sparkasse W. zugestanden. Zuvor hatte er am 25. März 1997 mit der Sparkasse W. eine die freihändige Verwertung eines in N. belegenen Anwesens des Gemeinschuldners betreffende Verwertungsvereinbarung geschlossen, die unter Ziffer 4 wie folgt lautete:

"Die Parteien dieser Vereinbarung gehen davon aus, daû sämtliche zugunsten der Sparkasse W. bestehenden Sicherungsrechte und bestellten Grundpfandrechte ordnungsgemäû gegeben worden sind und keinerlei Tatbestände vorliegen, die diese Sicherungsrechte konkursrechtlich angreifbar oder sonstwie nichtig oder unwirksam machen würden."
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht führt aus: Zwar habe der Beklagte eine Genehmigung seiner an die Sparkasse W. getätigten Zahlung durch den Gemeinschuldner nicht bewiesen. Jedoch liege in der Vereinbarung vom 25. März 1997 eine Genehmigung durch den Kläger selbst. Die Vereinbarung wirke nicht nur im Verhältnis zur Sparkasse W., sondern hindere den Kläger gemäû § 242 BGB auch, gegenüber dem Beklagten die Unwirksamkeit der Sicherungsabtretungen vom Oktober 1989/Dezember 1990 geltend zu machen oder sich darauf zu berufen, durch den Beschluû vom 6. Oktober 1994 sei ein wirksames Pfändungspfandrecht zugunsten der Sparkasse W. nicht begründet worden. Der Zugang des

Schreibens der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 an den Gemeinschuldner könne dahinstehen. Entweder sei die Sparkasse W. weiterhin Inhaberin der Ansprüche aus den Lebensversicherungen geblieben oder ihr seien diese Ansprüche wirksam zur Einziehung überwiesen worden, da der Beschluû vom 6. Oktober 1994 auch die Ansprüche erfasse, die infolge einer künftigen Rückübertragung wieder zum Gemeinschuldner gelangten. In beiden Fällen sei die Zahlung des Beklagten an die richtige Gläubigerin erfolgt.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Aus der Vereinbarung vom 25. März 1997 folgt keine Genehmigung der seitens des Beklagten an die Sparkasse W. erfolgten Zahlung durch den Kläger.
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, wie hier vom 25. März 1997, bindet das Revisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daû der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erör-

tern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne fehlerhaft, leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auslegung allein darauf berufen, sie ergebe sich nach "Wortlaut, Sinn und Zweck" der Vereinbarung. Das ist weder nachvollziehbar, noch läût es auch nur ansatzweise erkennen, welche Bedeutung es dem Wortlaut - dem eine Genehmigung durch den Kläger zumindest nicht unmittelbar zu entnehmen ist -, dem Sinn der zwischen dem Kläger und der Sparkasse getroffenen Vereinbarung und dem mit ihr nach der Interessenlage der Parteien verfolgten Zweck beigemessen hat. Die Begründung des Berufungsgerichts beschränkt sich vielmehr auf eine bloûe Leerformel. Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weitere Tatsachen, die für die Auslegung Bedeutung haben könnten, nicht ersichtlich sind, legt der Senat die Vereinbarung selbst aus.
Aus ihrem Wortlaut ergibt sich für eine Genehmigung der Zahlungen des Beklagten an die Sparkasse W. nichts; Versicherungsleistungen sind nicht erwähnt. Ebensowenig läût allein der Wortlaut einen hinreichenden Schluû darauf zu, daû der Kläger mit ihr die Wirksamkeit der Abtretungen von Versicherungsansprüchen aus den Jahren 1989/90 bestätigen oder die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts streitfrei stellen wollte.
Vielmehr ist bei der Auslegung der Vereinbarung zu berücksichtigen , daû sie einen konkreten Anlaû hatte, der in der Urkunde selbst ge-

nannt wird, nämlich den freihändigen Verkauf des Grundstücks des Gemeinschuldners in N.. Sie ist folgerichtig als "Verwertungsvereinbarung" überschrieben. Sämtliche Abreden in den der Ziffer 4 vorangehenden vertraglichen Bestimmungen befassen sich mit dem freihändigen Verkauf zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung. Es ist nichts dafür ersichtlich , daû die Parteien sich darüber hinaus in Ziffer 4 mit Sicherungsrechten befassen wollten, die mit dem zu verwertenden Grundstück nichts zu tun hatten. Umstände, die eine davon abweichende Auslegung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat nur einen Tag nach Abschluû der Vereinbarung vom 25. März 1997 die Beklagte zur Zahlung des jetzt streitbefangenen Betrages aufgefordert und die Ansicht vertreten, die Pfändung der Forderung durch die Sparkasse W. sei ins Leere gegangen. Das ist mit der Vereinbarung, wie sie vom Berufungsgericht verstanden wird, nicht in Einklang zu bringen. Im März 1997 war der Kläger zudem noch nicht berechtigt, über die geltend gemachte Forderung, die ihm erst im August 1997 durch die Rechtsnachfolgerin der Zweitzessionarin rückabgetreten worden ist, zu disponieren.
2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts , seitens des Gemeinschuldners liege eine Genehmigung der Auskehrung des Betrages in Höhe von 156.365,40 DM an die Sparkasse W. nicht vor. Die darauf zielende Gegenrüge des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die der Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerfrei; sie bezieht alle dafür maûgeblichen Umstände ein.

Auf die Erklärungen, die der für den Gemeinschuldner tätige "Unternehmerlotse" gegenüber der Sparkasse W. abgegeben hat, kommt es nicht an. Dieser hat lediglich beratende Funktionen wahrgenommen und war zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht befugt. Seinem an die Sparkasse W. gerichteten Schreiben vom 15. Januar 1996 ist die vom Beklagten behauptete umfassende Bevollmächtigung nicht zu entnehmen. Auch nach den Aussagen des Gemeinschuldners und seiner Ehefrau anläûlich ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht sind Vollmachten nicht erteilt worden. Im übrigen stand die vorgetragene Vereinbarung , daû 156.365,40 DM der Sparkasse W. zuflieûen sollten, unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Vergleichs mit dem Gemeinschuldner , zu dem es aber nach den insoweit vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen ist.
3. Jedoch durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob das Schreiben der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 dem Gemeinschuldner zugegangen ist.

a) Vom Zugang dieses Schreibens hängen die Wirksamkeit der Rückabtretung und damit der erneute Übergang der Ansprüche aus den Lebensversicherungen auf den Gemeinschuldner ab. Der Gemeinschuldner hätte in diesem Fall die Verfügungsbefugnis über die erstmals im Oktober 1989 und Dezember 1990 an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. abgetretenen Forderungen wiedererlangt. Gemäû § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wäre damit die Zession an die... Bank (Schweiz) AG vom 15. Oktober 1992 auch insoweit wirksam geworden, als sie über den von der Erstzessionarin freigegebenen Betrag in Höhe

von 230.000 DM hinausging (Staudinger/Busche, [1999] § 398 BGB Rdn. 6; Staudinger/Gursky, [1995] § 185 BGB Rdn. 58). Die Forderungsinhaberschaft wäre insgesamt auf die ... Bank übergegangen; eine solche des Gemeinschuldners hätte nicht mehr bestanden.
Bei einem solchen Sachverhalt ging der von der Sparkasse W. im Oktober 1994 erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluû ins Leere. Dieser war auf die "gegenwärtigen, künftigen und bedingten” Ansprüche des Gemeinschuldners gegen den Beklagten aus den bestehenden Lebensversicherungsverträgen gerichtet. Er kann, weil es sich um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, vom Revisionsgericht eigenständig ausgelegt werden (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - WM 2000, 489 unter II 2; vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfaûte der Beschluû nicht die Ansprüche, die sich nicht mehr in der Rechtszuständigkeit des Schuldners befanden, selbst wenn zu erwarten stand, daû sie künftig dorthin zurückkehrten. Mit “künftigen” Ansprüchen waren vielmehr allein die aus dem Lebensversicherungsverhältnis noch entstehenden gemeint in Abgrenzung zu den bereits entstandenen “gegenwärtigen” Ansprüchen. Die Pfändung erstreckte sich daher nicht auf die Ansprüche , auf die die Sparkasse W. eigentlich hatte zugreifen wollen.
Auch wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daû der Beschluû auch die Ansprüche erfaûte, die infolge einer künftigen Rückabtretung durch die ... Bank (Schweiz) AG wieder zum Gemeinschuldner gelangen würden, hätte die Pfändung und Überweisung hinsichtlich der streitbefangenen Forderung keinen Erfolg gehabt. Ist eine Forderung be-

reits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von dieser nicht erfaût; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluû auch nicht nachträglich unterworfen. Vielmehr setzt die Pfändung einer Forderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht (BGHZ 56, 339, 350 f.; 100, 36, 42 f.; BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 2; Zöller/Stöber, § 829 ZPO Rdn. 4; Staudinger/Busche, § 408 BGB Rdn. 7; MünchKomm/Smid, § 829 ZPO Rdn. 6; Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rdn. 19). Die gerichtliche Überweisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer Verstrickung noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen. Leistet der Drittschuldner - wie hier der Beklagte - dennoch, wird er dadurch von seiner Leistungspflicht gegenüber dem wahren Gläubiger nicht frei; § 836 Abs. 2 ZPO hat keine Geltung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987, aaO unter II 2). Auch ein materiell-rechtlicher Schutz des Beklagten über die §§ 408 Abs. 1, 2, 407, 409 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht, da ihm die maûgeblichen Abtretungsvorgänge angezeigt waren.

b) Anders verhält es sich, sollte es zu keiner Rückabtretung mit Wirkung vom 1. Juli 1993 gekommen sein. Die Rechtszuständigkeit wäre bei der Sparkasse W. verblieben; der Beklagte hätte die Zahlung an die richtige Gläubigerin erbracht.

4. Die für die Frage des Zugangs des Schreibens vom 1. Juli 1993 erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht unter Vervollständigung seiner bereits durchgeführten Beweisaufnahme nachzuholen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - IV ZR 47/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - IV ZR 47/01

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - IV ZR 47/01 zitiert 11 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 836 Wirkung der Überweisung


(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 550 Zustellung der Revisionsschrift


(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustelle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 408 Mehrfache Abtretung


(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Recht

Referenzen - Urteile

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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 269/98 Verkündet am:
14. Januar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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Mit einem Pfändungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertrages
wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung
des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.
BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - OLG Nürnberg
LG Weiden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner aus einer angeblich gepfändeten Forderung ihres SchuldnersH. (im folgenden: Schuldner) in Anspruch.
Dieser war Eigentümer eines Grundstücks in M., für das ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig war. Er verkaufte es mit notariellem Vertrag vom 2. August 1996 zum Preis von 900.000 DM an den Beklagten. Der Kaufpreis war bis 15. November 1996 auf ein Treuhandkonto einzuzahlen (§ 3 des Vertrages). In dem Versteigerungstermin vom 7. August 1996 blieb die Klägerin
Meistbietende für das Grundstück, ließ aber die Entscheidung über den Zuschlag vertagen, um dem Beklagten Gelegenheit zur Zahlung des Kaufpreises zu geben. Am 23. Oktober 1996 wurde ihr der Zuschlag erteilt. Dagegen legte der Schuldner Beschwerde ein, die - nachdem Fristen des Gerichts gegenüber dem Beklagten zum Nachweis der Finanzierung verstrichen waren - am 10. März 1997 zurückgewiesen wurde.
Mit amtsgerichtlichem Beschluß vom 4. Februar 1997 ließ die Klägerin den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des notariellen Kaufvertrages vom 2. August 1996" pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Nach Darstellung des Beklagten unter Vorlage einer entsprechenden privatschriftlichen Urkunde haben die Beteiligten den Grundstückskaufvertrag am 27. Februar 1997 wieder aufgehoben. Am 20. August 1997 erging auf Antrag der Klägerin ein weiterer Pfändungsund Überweisungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Bezahlung des Kaufpreises gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 2. August 1996".
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 159.547,94 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage hat in den Tatsacheninstanzen im wesentlichen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziel einer Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Kaufpreisanspruch des Schuldners gegen den Beklagten nach § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil dieser - abgestellt auf einen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über den Zuschlag - die Unmöglichkeit der Übereignung zu vertreten habe. Es meint, die Klägerin habe diesen Anspruch am 4. Februar 1997 wirksam gepfändet, weshalb es auf die Rechtswirksamkeit des angeblichen Aufhebungsvertrages vom 27. Februar 1997 ebensowenig ankomme wie auf die Pfändung vom 20. August 1997.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Daß am 4. Februar 1997 ein Kaufpreisanspruch des Schuldners gegen den Beklagten bestand, greift die Revision nicht an. Ob es hierzu eines Rückgriffs auf § 324 Abs. 1 BGB bedarf, wie es das Berufungsgericht getan hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Soweit die Klägerin - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Gegensatz zu ihrer schriftlichen Revisionserwiderung - darauf abstellen möchte, es habe doch schon ein Schadensersatzanspruch ihres Schuldners wegen Nichterfüllung bestanden, hat sie damit keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stellt fest, daß ein Kaufpreisanspruch des Schuldners bestanden habe. Die darin enthaltene tatsächliche Feststellung (die einen Schadensersatzanspruch ausschließt) hätte die Revisionserwiderung nur im Wege
einer sog. Gegenrüge (vgl. dazu BGHZ 121, 65, 69) angreifen können (§ 559 Abs. 2 Satz 2; § 561 ZPO). Ihren Ausführungen über angeblich nicht berücksichtigten Tatsachenvortrag zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs nach § 326 BGB fehlt schon die nötige Konkretisierung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO; BGHZ 16, 205, 209 f). Im übrigen ist das Vorbringen aus mehreren Gründen unschlüssig. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß der Schuldner dem Beklagten eine Frist nach § 326 Abs. 1 BGB gesetzt habe, hält eine solche Fristsetzung jedoch für entbehrlich, weil der Beklagte zahlungsunfähig gewesen sei. Ob dies generell genügen würde, eine Nachfristsetzung als sinnlose und zwecklose Formalität abzutun, mag offenbleiben. Das Landgericht hatte - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - im Beschwerdeverfahren über den Zuschlag dem Beklagten eine Frist zum Nachweis einer gesicherten Finanzierung bis 28. Februar 1997 gesetzt. Schon deshalb kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, im Zeitpunkt des Pfändungsbeschlusses sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Darüber hinaus würde der Erfüllungsanspruch in einem solchen Fall erst mit einer entsprechenden Erklärung des Schuldners erlöschen (vgl. z.B. Staudinger/Otto, BGB (1995), § 326 Rdn. 131, 143, 149 m.w.N. zur Rspr.), die die Klägerin nicht vorgetragen hat. Soweit sie meint, sie selbst habe mit dem Verlangen eines Schadensersatzanspruchs im zugestellten Pfändungsbeschluß diese Erklärung abgegeben und auch abgeben können, ist dies verfehlt. Eine solche Befugnis, die das Wahlrecht nach § 326 BGB betrifft und ausübt, hätte der Klägerin allenfalls dann zugestanden, wenn sie die Rechte ihres Schuldners aus dem Kaufvertrag insgesamt gepfändet hätte. Das hat sie aber nicht getan. Gepfändet wurde vielmehr ein angeblich schon bestehender Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (s. unten Ziff. 2).
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 4. Februar 1997. Der Senat kann diese voll nachprüfen, weil es insoweit um einen gerichtlichen Hoheitsakt geht (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 1983, VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773, 2774 m.w.N.). Dabei steht die aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit notwendige bestimmte Bezeichnung der Forderung im Vordergrund. Auslegungsgrundlage ist allein der objektive Inhalt des Pfändungsbeschlusses, weil auch für andere Personen als die unmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aus dem Pfändungsbeschluß erkennbar sein muß, welche Forderung gepfändet worden ist (BGHZ 13, 42, 43; 93, 82, 83 ff). Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung sind nur unschädlich, sofern sie nicht Anlaß zu Zweifeln geben, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gemeint ist. Die Forderungsbezeichnung als "Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" läßt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Auslegungsspielraum. Die Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung ist eindeutig etwas anderes als der Kaufpreisanspruch. Es geht nicht darum, daß - wie das Berufungsgericht ausführt - das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Kaufvertrag vom 2. August 1996) eindeutig bezeichnet ist, sondern, daß daraus mehrere verschiedene Forderungen entspringen können. Der Forderungsbezeichnung wurde auch nicht lediglich ein "ungenügender Zusatz angefügt", sondern sie selbst ist falsch, wenn damit die Kaufpreisforderung gemeint sein sollte. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung entsteht nur unter besonderen Voraussetzungen (§§ 325, 326 BGB), die die Klägerin gerade nicht vorgetragen hat (s. oben Ziff. 1). Es trifft auch nicht zu, daß die richtige rechtliche Einordnung eines Anspruchs nach § 324 Abs. 1 BGB "für einen Gläubiger nicht einfach ist". Sie ergibt sich - zumal für eine Bank - eindeutig aus dem Wortlaut des § 324
Abs. 1 i.V. mit § 433 Abs. 2 BGB. Wer z.B. Arbeitseinkommen pfändet, erfaßt damit nicht auch den Anspruch auf Vergütung für eine freie Arbeitnehmererfindung (BGHZ 93, 82, 84). Hier handelt es sich um einen vergleichbaren Fall. Die rechtskundige Klägerin hätte ohne weiteres alle Ansprüche des Schuldners aus dem Vertrag vom 2. August 1996 pfänden können und sich nicht beschränken müssen. Wie sie selbst den Inhalt des Beschlusses vom 4. Februar 1997 verstanden hat, zeigt nicht zuletzt ihr erneuter Antrag, der zum Beschluß vom 20. August 1997 führte.
Erfolglos verteidigt die Revisionserwiderung die Auslegung des Berufungsgerichts. Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff mag die eindeutige Bezeichnung des Lebenssachverhalts zur Angabe der gepfändeten Forderung genügen und die Pfändung dann auch nicht auf einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt sein. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Pfändungsantrag keinen bestimmten Lebenssachverhalt umschrieben , sondern sich eines juristischen Begriffs zur Bezeichnung der Forderung bedient, der objektiv eindeutig ist und an dem sie sich festhalten lassen muß. Kaufpreisanspruch und Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind auch prozessual zwei verschiedene Ansprüche auf unterschiedlicher Sachverhaltsgrundlage. Ebensowenig zieht der Hinweis auf das BGH-Urteil vom 21. September 1995 (IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51). In diesem Fall war eine Regreßforderung gegen einen Anwalt gepfändet worden, und diese Pfändung umfaßte nach der Meinung des Bundesgerichtshofes auch den sog. Sekundäranspruch als unselbständiges Nebenrecht der Regreßforderung, das mit dieser untrennbar verbunden ist und weder selbständig abgetreten noch gepfändet werden kann. So liegt der Fall hier nicht.
3. War der Kaufpreisanspruch mit Beschluß vom 4. Februar 1997 mithin nicht wirksam gepfändet worden, so kommt es - auch mit Rücksicht auf die nachfolgende Pfändung und Überweisung vom 20. August 1997 - auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage zur Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 4. Februar 1997 an. Der Senat kann insoweit keine eigene Entscheidung treffen, weil streitig ist, ob der Schuldner den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat.
Diese Tatsache ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erheblich.

a) Der Aufhebungsvertrag war formlos möglich, weil im Vertrag vom 2. August 1996 die Auflassung noch nicht erklärt worden war (§ 8 Abs. 1 des Vertrages) und damit trotz einer bestehenden Auflassungsvormerkung noch kein Anwartschaftsrecht des Beklagten entstanden war (BGHZ 89, 41, 44/45; 103, 175, 179).

b) Daß der Aufhebungsvertrag der Zustimmung der Ehefrau des Schuldners bedurfte (§ 1365 BGB), ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Auch wenn man davon ausginge, daß der Kaufpreisanspruch praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners ausmachte, fehlt Vortrag dazu, daß der Beklagte dies auch positiv kannte (vgl. BGHZ 43, 174, 177; 77, 293, 295 m.w.N.). Diese Kenntnis ergibt sich noch nicht aus der Tatsache, daß die Ehefrau des Schuldners dem Kaufvertrag vom 2. August 1996 zustimmte (§ 9 des Vertrages). Im übrigen hat der Beklagte auch unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Ehefrau dem Aufhebungsvertrag zugestimmt hat.

c) Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellen will, die Klägerin müsse sich den Aufhebungsvertrag - unabhängig von dessen Wirksamkeit - nicht entgegenhalten lassen, weil dieser nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (zur Anwendbarkeit der Altfassung vgl. § 20 AnfG n.F.) anfechtbar gewesen sei, ist dies revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Klägerin konnte diese Gegeneinrede (vgl. dazu Kilger/Huber, AnfG a.F., 8. Aufl., § 5 Anm. 2, Beispiel b) nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen erheben (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1989, XI ZR 97/88, NJW-RR 1990, 366, 367). Sie hat schon nicht aufgezeigt, wo, wann und wie sie ihr angebliches Anfechtungsrecht mit der erforderlichen Klarheit geltend gemacht hat (vgl. BGHZ 98, 6, 8 m.w.N.). Die bloße Behauptung, der Vertrag sei sittenwidrig (die Revisionserwiderung kommt auch nicht darauf zurück), genügt dazu nicht (BGH, Urt. v. 14. November 1989, aaO). Im übrigen fehlt jeder Sachvortrag zur erforderlichen Benachteiligungsabsicht und der positiven Kenntnis des Beklagten hiervon. Ob die Klägerin die Einrede mit entsprechendem Vortrag unter Beachtung der Verspätungsvorschriften (§§ 527, 528 ZPO) noch nachholen kann (vgl. dazu auch Kilger/Huber, AnfG, aaO, § 5 Anm. 3), ist hier nicht zu entscheiden.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.