Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04

bei uns veröffentlicht am24.05.2007
vorgehend
Landgericht München I, 28 O 14667/03, 30.09.2003
Oberlandesgericht München, 19 U 5296/03, 18.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 97/04
Verkündet am:
24. Mai 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Strafverfahren darf eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten
Forderung an den Verletzten einer Straftat auszubezahlen, nach dem Gesetz
nicht ergehen. Eine gleichwohl ergangene Anordnung dieses Inhaltes ist nicht unwirksam.
Ergeht im Strafverfahren eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten
Forderung an den Verletzten der abgeurteilten Straftat auszubezahlen,
kann sich der Drittschuldner gegenüber demjenigen, der aufgrund einer Abtretung
des verurteilten Angeklagten ein besseres Recht und die Wirkungslosigkeit der gerichtlichen
Anordnung behauptet, darauf berufen, durch Befolgung der Anordnung
befreiend geleistet zu haben, es sei denn, dass ihm die Abtretung und bei ungewisser
Rechtslage ihre Wirksamkeit bekannt gewesen ist.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel
, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das zuständige Amtsgericht beschlagnahmte am 17. Dezember 1999 ein Festgeldguthaben von jetzt 88.197,96 € bei der Beklagten, welches die Klägerin aufgrund einer Abtretung ihres Ehemannes vom 14. Oktober 1997 erworben haben will. Nach Verurteilung des Ehemannes der Klägerin wegen Untreue zum Nachteil einer von ihm verwalteten Konkursmasse ordnete die Große Strafkammer am 28. November 2002 im Wege der Berichtigung an, den sichergestellten Betrag an die geschädigte Konkursmasse auszukehren; zuvor hatte sie in dem verkündeten Urteil den erweiterten Verfall in Höhe der beschlagnahmten Forderung ausgesprochen. Die berichtigte Anordnung stützte sich auf das zwischen den Parteien streitige Einverständnis des Ehemannes der Klägerin und eine entsprechende Anwendung von § 111k StPO. Die Beklagte kam der gerichtlichen Anordnung im Februar 2003 nach. Die Abtretung des Festgeldguthabens an die Klägerin hat sie bestritten.

2
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte an den Konkursverwalter der geschädigten Masse nicht befreiend geleistet habe. Ihre Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Auszahlung des Guthabens weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Auszahlung der beschlagnahmten Geldforderung an die geschädigte Konkursmasse habe im Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin nicht angeordnet werden dürfen. Gleichwohl sei die Beklagte in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit dieser Anordnung gegenüber der Klägerin entsprechend § 836 Abs. 2 ZPO geschützt. Die Klägerin sei beweisfällig dafür geblieben, dass die Abtretung des Festgeldguthabens bereits vor Herstellung einer notariell beglaubigten Abschrift am 2. Februar 2002, nämlich entsprechend der Datierung des Schriftstücks am 14. Oktober 1997, vereinbart worden sei.
5
Der Ehemann der Klägerin habe außerdem in seinem Strafverfahren der Auszahlung des Guthabens an die geschädigte Konkursmasse zugestimmt. Darin liege ein Abtretungsangebot, welches mit der Inempfangnahme der Aus- zahlung angenommen worden sei und zugleich den Rechtsschein erweckt habe, dass eine ältere Abtretung der Verfügung des Ehemannes der Klägerin nicht (mehr) entgegenstehe. Dem Gegenbeweis und weiteren Beweis zu der bestrittenen Zustimmung des Ehemannes der Klägerin zu der Auszahlungsanordnung brauche nicht mehr nachgegangen zu werden, weil bereits die Hauptbegründung , dass die Beklagte nach § 836 Abs. 2 ZPO geschützt sei, die Entscheidung trage. Aus den bereits genannten Erwägungen heraus komme auch eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nicht in Betracht.

II.


6
Dagegen rügt die Revision, dass die Beschlagnahme der Forderung und das Pfändungspfandrecht des Staates mit Rechtskraft des Strafurteils entfallen seien, weil dort weder der Verfall noch eine Fortdauer der Beschlagnahme zugunsten der Verletzten gemäß § 111i StPO angeordnet worden sei. Die Auskehrungsanordnung der Großen Strafkammer vom November 2002 sei infolge der spätestens am 2. Februar 2002 vereinbarten Abtretung an die Klägerin ins Leere gegangen. Diese Anordnung sei im Übrigen wegen absoluter Gesetzlosigkeit und wegen Umgehung von § 750 Abs. 1 ZPO nichtig, weil sie einer Zwangsvollstreckung der begünstigten Konkursmasse ohne Titel gleichkomme. Die Staatsanwaltschaft sei trotz Auskehrungsanordnung der Großen Strafkammer nicht zur Verfügung über die beschlagnahmte Forderung berechtigt gewesen. Da die Anordnung der Großen Strafkammer nichtig gewesen sei, könne die vom Berufungsgericht entsprechend angewendete Vorschrift des § 836 Abs. 2 ZPO die Beklagte wie in Fällen eines unwirksamen Überweisungsbeschlusses nach Arrestpfändung nicht schützen. Sie gelte auch nicht im Verhältnis zur Klägerin, die durch Abtretung ein besseres Recht als der Staat oder die durch die Straftat verletzte Konkursmasse erworben habe; hier seien § 408 Abs. 2, § 407 BGB einschlägig. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien nicht erfüllt.
7
Dem Vertrauensschutz stehe schon die Nichtigkeit der Auskehrungsanordnung entgegen. Die Beklagte habe aber auch, bevor das Festgeld nach Anordnung der Großen Strafkammer vom November 2002 ausgezahlt worden sei, durch das Schreiben der Klägerin vom 28. Februar 2000 und das ihres Ehemannes vom 3. Februar 2000 Kenntnis von der Abtretung des Guthabens an die Klägerin im Jahre 1997 gehabt. Objektive Zweifel an der Wirksamkeit dieser Abtretung hätten nicht bestanden. Mit seiner gegenteiligen Annahme habe das Berufungsgericht entweder das materielle Recht verletzt oder das angeführte Vorbringen der Klägerin übergangen.
8
die Auch Hilfsbegründung des Berufungsgerichts sei nicht tragfähig; denn die erneute Forderungsabtretung stelle die vorhandene Kenntnis des Schuldners von der älteren Abtretung nicht in Frage.

III.


9
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte hat in entsprechender Anwendung von § 408 Abs. 2, § 407 BGB mit Befolgung der strafprozessualen Auszahlungsanordnung gegenüber der Klägerin befreiend geleistet, selbst wenn diese mit Wirksamkeit gegenüber der geschädigten Konkursmasse das abgetretene Festgeldguthaben erworben hatte.
10
1. Das Berufungsgericht ist ohne Erörterung davon ausgegangen, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls gegen den Ehemann der Klägerin in dem verkündeten Strafurteil bei Absetzung der Entscheidung wirksam in die Auskehrung des beschlagnahmten Betrages an die geschädigte Konkursmasse berichtigt werden konnte. Dies wäre zweifelhaft, wenn die Große Strafkammer ursprünglich übersehen haben sollte, dass der angewendete Straftatbestand, Untreue gemäß § 266 StGB, nicht auf den erweiterten Verfall des § 73d StGB verweist. Das ist allerdings nach der Urteilsberichtigung auszuschließen, weil diese sich auch darauf stützt, dass in der Hauptverhandlung Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter sich darüber einig waren, den Gegenstand der beschlagnahmten Forderung an die geschädigte Konkursmasse auszukehren. Mit dieser Zielrichtung kam ein Verfall der Forderung zugunsten des Staates (§ 73e Abs. 1 StGB) nicht in Betracht, sondern es war von vornherein eine als "erweiterter Verfall" nur falsch bezeichnete Rückgewinnungshilfe für die geschädigte Konkursmasse gemeint.
11
2. Die Große Strafkammer hat auch nicht verkannt, dass die gemäß § 111c Abs. 3 StPO durch Pfändung beschlagnahmte Forderung gegen die Beklagte keine bewegliche Sache (vgl. § 111c Abs. 1 StPO) war, deren Herausgabe an den Verletzten nach § 111k StPO angeordnet werden konnte. Die Kammer wollte aber diese Vorschrift entsprechend anwenden. Das mag im Ansatz denkbar sein, weil es sich nicht um einen Strafausspruch handelt, dessen Grundlage außerhalb des Gesetzes weder geschaffen noch verschärft werden darf (BVerfGE 25, 269, 285; BVerfG NJW 1986, 1671, 1672), sondern nach der gesetzlichen Regelung nur um die einstweilige hoheitliche Ordnung rechtswidriger Besitzverhältnisse.
12
Allerdings fehlt es für die von der Großen Strafkammer vertretene analoge Anwendung von § 111k StPO auf die Empfangszuständigkeit des Verletzten für Forderungen, die der Verurteilte aus der Straftat erlangt hat, an der notwendigen Lücke im Gesetz. In § 111i StPO ist bestimmt, dass bei Ansprüchen des Verletzten, die dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen, auch die Beschlagnahme von Forderungen im Strafurteil nur für höchstens drei Monate aufrechterhalten werden darf, sofern die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre. Wenn danach schon eine Vollstreckungssicherung zugunsten des Verletzten nur befristet möglich ist, so lässt dies eindeutig erkennen, dass eine Anordnung an den Betroffenen, in Vorwegnahme einer Zwangsvollstreckung die Auszahlung an den Verletzten zu dulden, dem Gesetz widerspricht.
13
3. Die strafprozessuale Anordnung, die mit dem Ertrag einer Straftat begründete Forderung des Verurteilten durch Zahlung an den Verletzten zu erfüllen , ist trotz ihrer Unzulässigkeit wirksam. Die entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 2 ZPO zugunsten der Beklagten ist deshalb gegenüber dem Ehemann der Klägerin nicht ausgeschlossen.
14
Die demgegenüber von der Revision gezogene Parallele zum nichtigen Überweisungsbeschluss nach Erlass eines Arrestbefehls (BGHZ 121, 98, 101 ff) trifft in einem wesentlichen Punkt nicht zu. Das Gesetz lässt einen Überweisungsbeschluss aufgrund Arrestbefehls, welcher nur der Sicherung, nicht der Befriedigung dient, in keinem denkbaren Fall zu. Diese Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts ist dem Gesetz im Verfahren der Arrestvollziehung vollständig fremd. Ähnlich dem dinglichen Arrest dient zwar auch die Rückgewinnungshilfe der §§ 111b ff StPO grundsätzlich nur der Sicherung des Verletzten , wie insbesondere § 111b Abs. 5, § 111g Abs. 1 und 3 sowie § 111i StPO erkennen lassen. Doch werden durch die angeordnete und vollzogene Herausgabe beschlagnahmter beweglicher Sachen an den Verletzten gemäß § 111k StPO ausnahmsweise bereits seine Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes befriedigt, ohne dass es eines Titels oder einer Zwangsvollstreckung nach den §§ 883, 884 ZPO gegen den Verurteilten bedürfte. Dies wird zwar in vielen Fällen dadurch erleichtert, dass die Sache bereits nach § 111c Abs. 1 StPO in staatlichen Gewahrsam genommen worden ist. Unabdingbare Voraussetzung für eine zulässige Herausgabeanordnung nach § 111k StPO ist dies jedoch nicht (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 111k Rn. 20).
15
Die Große Strafkammer hat daher hier mit ihrer Anordnung in dem Verfahren gegen den Ehemann der Klägerin nur die Grenzen einer gesetzlichen Ermächtigung überschritten, nicht sich eine gesetzesfremde Befugnis angemaßt. Der erstgenannte Rechtsfehler führt zur Anfechtbarkeit, letzteres kann bei offenkundiger Rechtslage Nichtigkeit bewirken. Hier durfte die Beklagte nach dem Berichtigungsbeschluss der Großen Strafkammer vom 28. November 2002 sogar von einem Rechtsmittelverzicht des Ehemannes der Klägerin ausgehen. Umso mehr musste sie, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der strafprozessualen Auszahlungsanordnung gegenüber dem Ehemann der Klägerin entsprechend § 836 Abs. 2 ZPO geschützt sein. Denn auf einen etwaigen Anfechtungsgrund des Verurteilten gegen die ergangene Auszahlungsanordnung kam es nach seinem erteilten Einverständnis nicht einmal an. Die strafprozessuale Auszahlungsanordnung ersetzte den Vollstreckungstitel und den eine Befriedigung ermöglichenden Überweisungsbeschluss zur Einziehung nach § 835 Abs. 1 ZPO. Für den notwendigen Schutz des Drittschuldners vor der Gefahr, durch die Befolgung gerichtlicher Anordnungen ungerechtfertigte Nachteile zu erleiden, und das dagegen abzuwägende Interesse des Verurteilten, wie ein Vollstreckungsschuldner durch rechtswidrige Anordnung des Gerichts keine Vermögenseinbußen hinnehmen zu müssen (vgl. BGHZ 127, 146, 155), ergibt sich aus den unterschiedlichen Formen der vollstreckungs- und strafgerichtlichen Anordnungen kein Unterschied. Es kann auch weder bei der Rechts- oder Forderungspfändung noch bei einer strafprozessualen Rückgabe- oder Rückzahlungsanordnung dem Zweck des Gesetzes entsprechen, wenn Drittschuldner aus Sorge, von ihrer Verbindlichkeit nicht frei zu werden, die geschuldete Leistung vermehrt hinterlegen müssten (vgl. BGHZ aaO).
16
4. Die Beklagte kann sich entsprechend § 408 Abs. 2, § 407 BGB auch gegenüber der Klägerin darauf berufen, von der behaupteten Abtretung des Festgeldguthabens keine Kenntnis gehabt und mit seiner Auszahlung an die geschädigte Konkursmasse befreiend geleistet zu haben.
17
a) Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin nicht feststellen konnte, ihr sei das Festgeldguthaben ihres Ehemannes bei der Beklagten bereits vor dem Zeitpunkt abgetreten worden, als die Beschlagnahme gemäß § 111k StPO, § 829 Abs. 3 ZPO durch Zustellung des Beschlusses an die Beklagte wirksam wurde.
18
b) Die Vorschriften der § 408 Abs. 2, § 407 BGB sind für den Schutz des Drittschuldners gegenüber demjenigen, der durch Abtretung von Seiten des ursprünglichen Gläubigers ein besseres Recht als der Pfändungsgläubiger erworben hat, das dem Drittschuldner zur Zeit seiner Leistung unbekannt war, einschlägig (BGHZ 66, 394, 396). Sie beruhen darauf, dass sich die Wirkung einer Pfändung, die stets nur das angebliche Recht des Vollstreckungsschuldners erfasst, auf seine materielle Berechtigung nicht erstreckt (BGHZ 127, 146, 154 oben). Hat der Vollstreckungsschuldner die Forderung bereits vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten, so geht die Pfändung ins Leere, die Überweisung gewährt dem Vollstreckungsgläubiger keine Rechte (BGHZ 56, 339 f; 100, 36, 42; 151, 127, 131; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 23/05, ZIP 2007, 146). Der Drittschuldner wird durch Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger grundsätzlich nicht frei (BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86, NJW 1988, 495 f). Hier greift zugunsten des Drittschuldners, welcher von der Abtretung keine Kenntnis hat, der materielle Leistungsschutz der § 408 Abs. 2, § 407 BGB ein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757).
19
c) Die Vorschriften der § 408 Abs. 2, § 407 BGB sind entsprechend anzuwenden , wenn das Gericht im Strafprozess gemäß § 73 StGB den Verfall einer Forderung anordnet, die der Verurteilte aus der Straftat direkt oder mittelbar erworben hat, obwohl sie nach zwischenzeitlicher Abtretung einem anderen zusteht, oder wenn es die Herausgabe einer beweglichen Sache an den Verletzten anordnet, obwohl sie einem Dritten gehört.
20
Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB mit Rechtskraft der Entscheidung nur dann auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Der Verfall einer Forderung ersetzt die sonst notwendige Pfändung und Überweisung gegenüber dem Verurteilten und dem Drittschuldner (vgl. W. Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, 2006, Rn. 479). Wie diese Vollstreckungshandlungen bleibt der Verfall wirkungslos, wenn der Verurteilte schon vor der Beschlagnahme nach § 111c Abs. 3 StPO seine Forderung an einen Dritten abgetreten hatte. Wird nach dieser Vorschrift eine Forderung beschlagnahmt, die nicht (mehr) dem Betroffenen zusteht, so geht auch die Beschlagnahmepfän- dung ins Leere (W. Schmidt, aaO Rn. 684). Der im Strafverfahren ohne sein Verschulden nicht beteiligte Dritte kann sein Recht gemäß § 442 Abs. 1, § 439 StPO im Nachverfahren geltend machen.
21
Für den Drittschuldner stellt sich hier wie bei einem möglicherweise wirkungslosen Überweisungsbeschluss gemäß § 835 Abs. 1 ZPO die Frage, ob er ohne Gefahr ungerechtfertiger Nachteile an den Staat als Verfallberechtigten leisten kann, wenn er mit dem besseren Recht eines Dritten rechnen muss. Auch hier ergibt sich die interessengerechte Lösung aus der gesetzlichen Wertung der § 408 Abs. 2, § 407 BGB: Der Drittschuldner ist geschützt, es sei denn, dass er bei seiner Leistung von dem besseren Recht des Dritten Kenntnis hatte.
22
d) Ordnet das Gericht im Strafprozess nach § 111k StPO die Herausgabe einer beweglichen Sache an den Verletzten an, so ist gleichfalls Voraussetzung , dass Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. Die vorläufige Besitzstandsregelung , die der Strafrichter trifft, hindert den Dritten nicht, sein besseres Recht gegen den Anordnungsbesitzer zu verfolgen, an den die beschlagnahmte Sache herausgegeben worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 111k Rn. 1; Schäfer, aaO § 111k Rn. 23, jeweils m.w.N.; vgl. auch KK-StPO/Nack, 5. Aufl. § 111k Rn. 6).
23
Kommt es - wie im Streitfall - im Strafprozess zu der Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten auszuzahlen, kann dies keine weitergehenden Rechtswirkungen gegenüber einem besser berechtigten Dritten entfalten als die Herausgabe einer beschlagnahmten beweglichen Sache an den Verletzten oder der angeordnete Verfall. Der Drittschuldner muss damit rechnen, dass er trotz gerichtlich bestimmter Empfangszuständigkeit des Verletzten seine Schuld durch Zahlung an diesen nicht erfüllt. Er bedarf folglich in gleicher Interessenlage auch hier des Gutglaubensschutzes, den § 408 Abs. 2, § 407 BGB dem Drittschuldner im Falle eines wirkungslosen gerichtlichen Überweisungsbeschlusses vermitteln.
24
5. Die bei entsprechender Anwendung von § 408 Abs. 2, § 407 BGB für die Beklagte schädliche Kenntnis von dem Forderungsrecht der Klägerin auf das ausgekehrte Festgeldguthaben ihres verurteilten Ehemannes hat die Beklagte trotz der erhaltenen Mitteilungen nicht gehabt. Die Beklagte hat nicht erkannt , dass die Forderungsabtretung zwischen den Eheleuten gegenüber dem nach Anordnung der Strafkammer empfangsberechtigten Verletzten wirksam war.
25
Eine Abtretung nach dem Wirksamwerden der Beschlagnahme war gemäß § 111c Abs. 5 StPO, § 136 BGB gegenüber dem verfallberechtigten Staat relativ unwirksam (BGH, Urt. v. heutigen Tage - IX ZR 41/05, z.V.b.). Sie war nach § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO auch gegenüber dem Verwalter der geschädigte Konkursmasse unwirksam, wenn er während der Dauer der Beschlagnahme mit Zulassung des Richters gemäß § 111g Abs. 2 StPO in die abgetretene Forderung vollstreckt oder den Arrest vollzogen hätte. Dies ist allerdings, wie die Beklagte wusste, unterblieben. Die Große Strafkammer hat auch keine Beschlagnahmeverlängerung gemäß § 111i StPO ausgesprochen, die dem Konkursverwalter nach Urteilsverkündung gegen den Angeklagten noch solche Schritte erlaubt hätte. Gleichwohl musste die Beschlagnahme nicht, wie die Revision in Anlehnung an den gesetzeskonformen Regelfall vertritt, mit der Rechtskraft des Strafurteils ohne weiteres entfallen (vgl. dazu etwa Schäfer, aaO § 111e Rn. 19), was bedeutet hätte, dass die Abtretung an die Klägerin der Verletzten gegenüber wirksam gewesen und dem Staat gegenüber nachträglich wirksam geworden wäre. Vielmehr konnte mit der verfallähnlichen Anordnung der Strafkammer die Beschlagnahme entsprechend § 111g Abs. 5 StPO bis zur Auszahlung des Guthabens an die empfangszuständige Konkursmasse fortdauern , die hier an die Stelle des nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB für die Verfallswirkung maßgebenden Zeitpunkts der Rechtskraft zu treten hätte. Diese Beschlagnahme hätte auch, weil sie mit der getroffenen Auszahlungsanordnung zugunsten der Verletzten Schutzwirkung für diese entfalten musste, einen Forderungserwerb der Klägerin vom 2. Februar 2002 gegenüber der Verletzten unwirksam machen können. Aus Sicht der Beklagten musste für eine solche Rechtslage weiterhin die im Berichtigungsbeschluss der Strafkammer vom 28. November 2002 festgehaltene Zustimmung des Ehemannes der Klägerin zu der angeordneten Auszahlung sprechen; denn sie deutete auf seine (fortdauernde ) Verfügungsmacht als Gläubiger, die sich auch aufgrund der Beschlagnahmewirkungen ergeben konnte.
26
Der Senat braucht im gegebenen Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob die - wie vorstehend ausgeführt - möglichen Rechtswirkungen von der anfechtbaren Auszahlungsanordnung der Großen Strafkammer tatsächlich ausgegangen sind. Ist die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung - wie hier von der Beklagten - für den Schuldner auch aus Rechtsgründen nicht zu übersehen, so kann ihm nicht zugemutet werden, zur Klärung dieser Frage ein Rechtsgutachten einzuholen oder sich auf den Weg der Hinterlegung verweisen zu lassen. Er hat bei objektiver Ungewissheit über die Wirksamkeit einer Abtretung von dieser Verfügung keine genügende Kenntnis im Sinne von § 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.).
Fischer Raebel Vill
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Vorinstanzen:
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bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 23/05 Verkündet am: 21. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 771, 835, 859
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2012 - IX ZR 249/09

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 249/09 Verkündet am: 15. März 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 21, 22 a) Das In

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(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 23/05
Verkündet am:
21. September 2006
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein Dritter
habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung
hinderndes Recht.
BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 23/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein Dritter
habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung
hinderndes Recht.
BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 23/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Streithelfer war zusammen mit dem Beklagten Gesellschafter der E. GbR. Die H. GmbH & Co. KG (fortan: Insolvenzschuldnerin ) hatte gegen den Streithelfer einen rechtskräftigen Titel über 143.616,23 € nebst Zinsen erwirkt. In Vollstreckung dieses Titels ließ die Insolvenzschuldnerin den vorbezeichneten Gesellschaftsanteil des Streithelfers nebst seinem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
2
Nach Kündigung des zur Einziehung überwiesenen Gesellschaftsanteils hat die Insolvenzschuldnerin den Beklagten und die Gesellschaft, gegenüber der im ersten Rechtszug die Klage zurückgenommen worden ist, auf Auszah- lung des Abfindungsguthabens in Höhe ihrer vollstreckbaren Forderung in Anspruch genommen. Der Beklagte hat dagegen eingewandt, ein Anspruch des Streithelfers gegen ihn bestehe nicht, weil dieser seinen Gesellschaftsanteil nur als Treuhänder für seine Ehefrau erworben und gehalten habe. Inzwischen sei dieses Treuhandverhältnis beendet worden.
3
Nachdem am 1. April 2004 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, hat dieser den unterbrochenen Drittschuldnerprozess wieder aufgenommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist unbegründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anteil des Streithelfers an dem Vermögen seiner Gesellschaft mit dem Beklagten sei von der Insolvenzschuldnerin rechtswirksam gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden. Der Beklagte könne im Drittschuldnerprozess nach fristloser Kündigung der Gesellschaft grundsätzlich nicht einwenden, der Streithelfer (Vollstreckungsschuldner ) sei nur Treuhänder; seiner Treugeberin stehe am Vollstreckungsgegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu. Ob eine Ausnahme anzuerkennen sei, wenn der Beklagte sich auf eine aus dem Inhalt des Anspruchs selbst ergebende Unpfändbarkeit berufe, brauche nicht entschieden zu werden, weil die behauptete Treuhandabrede zwischen dem Streithelfer und seiner Ehefrau keine treuhänderische Zweckbindung im Sinne des § 399 BGB enthalte. Es könne auch dahinstehen, ob der Kläger unredlich gehandelt habe, wenn er zwar den Drittschuldnerprozess, nicht aber die gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtete Drittwiderspruchsklage der Treugeberin aufgenommen habe. Ohnehin liege keine eigentliche, die Vollstreckung hindernde Treuhand vor. Der Gesellschaftsanteil, den der Streithelfer nach der Behauptung des Beklagten als mittelbarer Vertreter für Rechnung der Treugeberin erworben habe, sei ihm nicht aus ihrer Hand anvertraut worden.

II.


6
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger als Insolvenzverwalter erhobenen Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens zugesprochen. Dieser folgt nach Pfändung des Gesellschaftsanteils und Überweisung zur Einziehung (§ 859 Abs. 1 Satz 1, § 857 Abs. 1, §§ 829, 835, 836 ZPO) durch Beschlüsse vom 9. September 2002 und 25. September 2002 sowie fristloser Kündigung der Gesellschaft gemäß § 725 Abs. 1 BGB aus § 4 Nr. 1, § 8 Nr. 3 und § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 28. Dezember 1998. Nach dem Ausscheiden des Schuldners infolge Kündigung der Gesellschaft ist der Vollstreckungsgläubiger nach § 836 ZPO ermächtigt, von dem verbleibenden Gesellschafter, der Gesamtrechtsnachfolger der beendeten Gesellschaft wurde (BGHZ 48, 203, 206; 71, 296, 300; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - VII ZR 53/97, NJW 2000, 1119), die vertragsgemäße Auszahlung des Abfindungsguthabens zu verlangen (BGB-RGRK/v. Gamm, 12. Aufl. § 725 Rn. 6 ff; Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 725 Rn. 3; vgl. auch BGHZ 116, 222, 229 f). Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der Vollstreckungsschuldner den gepfändeten Gesellschaftsanteil entsprechend § 10 Fall 2 des Gesellschaftsvertrages auf einen Dritten übertragen hat, der dann neben der Gesellschaft das pfandverstrickte Abfindungsguthaben schulden würde.
7
1. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils des Streithelfers und des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben und die Überweisung zur Einziehung sind wirksam.
8
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die Pfändung einer Forderung oder eines Rechts nichtig ist, wenn Forderung oder Recht im Zeitpunkt der Pfändung nicht bestehen oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zustehen (BGHZ 100, 36, 42; BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86, NJW 1988, 495; v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). Allerdings kann die Treugeberin allein aufgrund des behaupteten (echten) Treuhandvertrages nicht Inhaberin des Gesellschaftsanteils und des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben geworden sein. Gesellschafter und damit Rechtsinhaber bei der echten Treuhand ist der Treuhänder, nicht der Treugeber (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1991 - II ZR 261/89, WM 1991, 1753, 1754; Palandt/Heinrichs, aaO Überbl vor § 104 Rn. 25). Der Treuhänder allein ist auch Gläubiger der innergesellschaftlichen Ansprüche, soweit sie nicht zulässigerweise abgetreten worden sind.
9
b) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht sich verfahrenswidrig nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt habe, Inhaberin der gepfändeten Rechtsposition sei jedenfalls nach Abtretung die Treugeberin gewesen. Zwar mag die Treuhand des Streithelfers (Vollstreckungsschuldners ) beendet und das Grundbuch des Gesellschaftsgrundstücks bereits am 11. September 2002 auf die Treugeberin berichtigt worden sein. Durch den dinglichen Arrest in das Vermögen des Streithelfers und die Arrestpfändung in die Treuhandbeteiligung, die ih m am 22. August 2002 zugestellt worden sind, war jedoch eine spätere Abtretung des gepfändeten Gesellschaftsanteils an die Treugeberin nach § 930 Abs. 1, §§ 859, 857 Abs. 1, § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegenüber der Insolvenzschuldnerin und dem Kläger relativ unwirksam.
10
Seiner Darlegungslast dafür, dass die behauptete Abtretung des Gesellschaftsanteils an die Treugeberin bereits vor dem Wirksamwerden der Arrestpfändung stattgefunden hat, ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Das Berufungsgericht hat mithin entgegen der Ansicht der Revision § 286 ZPO nicht verletzt; denn es brauchte dem rechtlich unzureichenden Sachvortrag des Beklagten in diesem Punkt nicht weiter nachzugehen.
11
2. Der Drittschuldner kann im Einziehungsprozess des Vollstreckungsgläubigers nicht einwenden, ein Dritter habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO.
12
a) Die auf § 771 Abs. 1 ZPO zu stützenden Rechte Dritter können nach dem Wortlaut nur diese dritten Personen selbst geltend machen, während der Schuldner mit einer Einrede aus dem Rechte eines (anderen) Dritten nicht gehört werden kann (RGZ 42, 343, 344 [zu § 690 CPO]). In dem Verfahren der Drittwiderspruchsklage ist über materielle Rechte der Beteiligten zu entscheiden (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 2. Aufl. Bd. 2 Abt. 1, S. 413 [zu § 639 CPO]). Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt nur ausnahmsweise , wie in § 768 Abs. 1 Satz 1, § 770, § 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, Einreden aus dem Rechte eines Dritten zu (vgl. Stammler in Festgabe der juristischen Fakultät Halle-Wittenberg für Dernburg [1900], S. 89, 121, 126 f). Die gesetzlich geregelten Einreden, die von dem Rechte eines Dritten abgeleitet sind, berühren regelmäßig allein das Interesse des Einredeberechtigten und sind ihm zu seinem eigenen Vorteil eingeräumt (Roth, Die Einrede des Bürgerlichen Rechts [1988] S. 286 f). Ein berechtigtes Interesse des Drittschuldners, neben dem Rechtsinhaber als Drittwiderspruchskläger zugelassen zu werden, besteht nicht (vgl. KG OLGE 17 [1908], 190). Die Entscheidung, ob der Dritte überhaupt Rechte geltend macht, muss diesem selbst überlassen bleiben (RGZ 42, 343, 344 f).
13
b) Der Beklagte konnte auch nicht deshalb das Recht der Treugeberin im Drittschuldnerprozess einwenden, weil er als Gesellschafter durch die Kündigung des Vollstreckungsgläubigers von der Pfändung und Überweisung unmittelbar betroffen war. Im Schrifttum wird zwar der Vollstreckungsschuldner ausnahmsweise dann wie ein Dritter als widerspruchsberechtigt angesehen, wenn er bei beschränkter Haftung dem Zugriff auf nicht haftende Vermögensmassen entgegentreten will (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 45; Wieczorek /Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 37). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles liegen für den beklagten Drittschuldner aber nicht vor.
14
3. Setzt der Vollstreckungsgläubiger bei erfolgreicher Widerspruchsklage eines Dritten entgegen § 775 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung fort, kann der Drittschuldner allerdings dagegen nach § 766 ZPO erinnern. Eine solche Lage besteht hier indes ebenfalls nicht. Die unterbrochene Drittwiderspruchsklage der Treugeberin ist nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gläubigerin nicht aufgenommen worden.
15
Die Revision beanstandet auch zu Unrecht, dass der Kläger im Hinblick auf diese Rechtslage treuwidrig (§ 242 BGB) prozediere, wenn er dem Beklagten entgegenhalte, dieser könne sich nicht auf das angebliche Recht der Treugeberin an dem gepfändeten Gesellschaftsanteil berufen. Zwar hat der Kläger den unterbrochenen Drittwiderspruchsprozess der Treugeberin gegen die Insolvenzschuldnerin (Gläubigerin) nicht aufgenommen. Diese Entscheidung durfte er jedoch der klagenden Treugeberin überlassen, die zur Aufnahme des Rechtsstreits nach § 240 Satz 1 ZPO, § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt war.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.06.2004 - 4 O 630/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2004 - 3 U 21/04 -

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 47/01 Verkündet am:
12. Dezember 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der
Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus
; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.
2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der
Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden
soll.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 4. Februar 1997 Konkursverwalter über das Vermögen des L. A.. Dieser unterhielt bei dem Beklagten insgesamt sechs Kapitallebensversicherungen. Im Oktober 1989 und Dezember 1990 trat er seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen sicherungshalber an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. ab. Mit Schreiben vom 20. Juli 1992 gab die Sparkasse W. einen erstrangingen Teilbetrag der Rückkaufswerte und Überschußanteile bis 230.000 DM

zugunsten der ... Bank (Schweiz) AG frei. Der Gemeinschuldner trat am 15. Oktober 1992 dieser die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen allerdings der Höhe nach unbeschränkt ab. Mit einem an den Gemeinschuldner gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1993, dessen Zugang streitig ist, verzichtete die Sparkasse W. auf die Kapitallebensversicherungen als Sicherheit, soweit die Ansprüche für den Erlebensfall betroffen waren, und erklärte, diese Ansprüche an den Gemeinschuldner rückabzutreten. Im Oktober 1994 erwirkte sie zulasten des Gemeinschuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter anderem dessen “gegenwärtige, künftige und bedingte Ansprüche” gegen den Beklagten auf Zahlung der Gewinnanteile und des Rückkaufswertes aus den bestehenden Lebensversicherungen erfaßte. Mit Schreiben vom 27. März 1996 kündigte die C. L. (Schweiz) AG als Rechtsnachfolgerin der ... Bank sämtliche Lebensversicherungsverträge, deren Rückkaufswert nach Abrechnung des Beklagten 386.365,40 DM betrug. Davon zahlte der Beklagte an die C. L. die verlangten 230.000 DM. Die restlichen 156.365,40 DM erhielt die Sparkasse W.. Nachdem die C. L. im August 1997 die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen, soweit nicht bereits Erfüllung eingetreten war, an den Kläger rückabgetreten hatte, nahm dieser den Beklagten auf Zahlung mit der Begründung in Anspruch, der Betrag von 156.365,40 DM habe dem Gemeinschuldner und nicht der Sparkasse W. zugestanden. Zuvor hatte er am 25. März 1997 mit der Sparkasse W. eine die freihändige Verwertung eines in N. belegenen Anwesens des Gemeinschuldners betreffende Verwertungsvereinbarung geschlossen, die unter Ziffer 4 wie folgt lautete:

"Die Parteien dieser Vereinbarung gehen davon aus, daû sämtliche zugunsten der Sparkasse W. bestehenden Sicherungsrechte und bestellten Grundpfandrechte ordnungsgemäû gegeben worden sind und keinerlei Tatbestände vorliegen, die diese Sicherungsrechte konkursrechtlich angreifbar oder sonstwie nichtig oder unwirksam machen würden."
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht führt aus: Zwar habe der Beklagte eine Genehmigung seiner an die Sparkasse W. getätigten Zahlung durch den Gemeinschuldner nicht bewiesen. Jedoch liege in der Vereinbarung vom 25. März 1997 eine Genehmigung durch den Kläger selbst. Die Vereinbarung wirke nicht nur im Verhältnis zur Sparkasse W., sondern hindere den Kläger gemäû § 242 BGB auch, gegenüber dem Beklagten die Unwirksamkeit der Sicherungsabtretungen vom Oktober 1989/Dezember 1990 geltend zu machen oder sich darauf zu berufen, durch den Beschluû vom 6. Oktober 1994 sei ein wirksames Pfändungspfandrecht zugunsten der Sparkasse W. nicht begründet worden. Der Zugang des

Schreibens der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 an den Gemeinschuldner könne dahinstehen. Entweder sei die Sparkasse W. weiterhin Inhaberin der Ansprüche aus den Lebensversicherungen geblieben oder ihr seien diese Ansprüche wirksam zur Einziehung überwiesen worden, da der Beschluû vom 6. Oktober 1994 auch die Ansprüche erfasse, die infolge einer künftigen Rückübertragung wieder zum Gemeinschuldner gelangten. In beiden Fällen sei die Zahlung des Beklagten an die richtige Gläubigerin erfolgt.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Aus der Vereinbarung vom 25. März 1997 folgt keine Genehmigung der seitens des Beklagten an die Sparkasse W. erfolgten Zahlung durch den Kläger.
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, wie hier vom 25. März 1997, bindet das Revisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daû der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erör-

tern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne fehlerhaft, leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auslegung allein darauf berufen, sie ergebe sich nach "Wortlaut, Sinn und Zweck" der Vereinbarung. Das ist weder nachvollziehbar, noch läût es auch nur ansatzweise erkennen, welche Bedeutung es dem Wortlaut - dem eine Genehmigung durch den Kläger zumindest nicht unmittelbar zu entnehmen ist -, dem Sinn der zwischen dem Kläger und der Sparkasse getroffenen Vereinbarung und dem mit ihr nach der Interessenlage der Parteien verfolgten Zweck beigemessen hat. Die Begründung des Berufungsgerichts beschränkt sich vielmehr auf eine bloûe Leerformel. Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weitere Tatsachen, die für die Auslegung Bedeutung haben könnten, nicht ersichtlich sind, legt der Senat die Vereinbarung selbst aus.
Aus ihrem Wortlaut ergibt sich für eine Genehmigung der Zahlungen des Beklagten an die Sparkasse W. nichts; Versicherungsleistungen sind nicht erwähnt. Ebensowenig läût allein der Wortlaut einen hinreichenden Schluû darauf zu, daû der Kläger mit ihr die Wirksamkeit der Abtretungen von Versicherungsansprüchen aus den Jahren 1989/90 bestätigen oder die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts streitfrei stellen wollte.
Vielmehr ist bei der Auslegung der Vereinbarung zu berücksichtigen , daû sie einen konkreten Anlaû hatte, der in der Urkunde selbst ge-

nannt wird, nämlich den freihändigen Verkauf des Grundstücks des Gemeinschuldners in N.. Sie ist folgerichtig als "Verwertungsvereinbarung" überschrieben. Sämtliche Abreden in den der Ziffer 4 vorangehenden vertraglichen Bestimmungen befassen sich mit dem freihändigen Verkauf zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung. Es ist nichts dafür ersichtlich , daû die Parteien sich darüber hinaus in Ziffer 4 mit Sicherungsrechten befassen wollten, die mit dem zu verwertenden Grundstück nichts zu tun hatten. Umstände, die eine davon abweichende Auslegung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat nur einen Tag nach Abschluû der Vereinbarung vom 25. März 1997 die Beklagte zur Zahlung des jetzt streitbefangenen Betrages aufgefordert und die Ansicht vertreten, die Pfändung der Forderung durch die Sparkasse W. sei ins Leere gegangen. Das ist mit der Vereinbarung, wie sie vom Berufungsgericht verstanden wird, nicht in Einklang zu bringen. Im März 1997 war der Kläger zudem noch nicht berechtigt, über die geltend gemachte Forderung, die ihm erst im August 1997 durch die Rechtsnachfolgerin der Zweitzessionarin rückabgetreten worden ist, zu disponieren.
2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts , seitens des Gemeinschuldners liege eine Genehmigung der Auskehrung des Betrages in Höhe von 156.365,40 DM an die Sparkasse W. nicht vor. Die darauf zielende Gegenrüge des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die der Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerfrei; sie bezieht alle dafür maûgeblichen Umstände ein.

Auf die Erklärungen, die der für den Gemeinschuldner tätige "Unternehmerlotse" gegenüber der Sparkasse W. abgegeben hat, kommt es nicht an. Dieser hat lediglich beratende Funktionen wahrgenommen und war zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht befugt. Seinem an die Sparkasse W. gerichteten Schreiben vom 15. Januar 1996 ist die vom Beklagten behauptete umfassende Bevollmächtigung nicht zu entnehmen. Auch nach den Aussagen des Gemeinschuldners und seiner Ehefrau anläûlich ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht sind Vollmachten nicht erteilt worden. Im übrigen stand die vorgetragene Vereinbarung , daû 156.365,40 DM der Sparkasse W. zuflieûen sollten, unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Vergleichs mit dem Gemeinschuldner , zu dem es aber nach den insoweit vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen ist.
3. Jedoch durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob das Schreiben der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 dem Gemeinschuldner zugegangen ist.

a) Vom Zugang dieses Schreibens hängen die Wirksamkeit der Rückabtretung und damit der erneute Übergang der Ansprüche aus den Lebensversicherungen auf den Gemeinschuldner ab. Der Gemeinschuldner hätte in diesem Fall die Verfügungsbefugnis über die erstmals im Oktober 1989 und Dezember 1990 an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. abgetretenen Forderungen wiedererlangt. Gemäû § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wäre damit die Zession an die... Bank (Schweiz) AG vom 15. Oktober 1992 auch insoweit wirksam geworden, als sie über den von der Erstzessionarin freigegebenen Betrag in Höhe

von 230.000 DM hinausging (Staudinger/Busche, [1999] § 398 BGB Rdn. 6; Staudinger/Gursky, [1995] § 185 BGB Rdn. 58). Die Forderungsinhaberschaft wäre insgesamt auf die ... Bank übergegangen; eine solche des Gemeinschuldners hätte nicht mehr bestanden.
Bei einem solchen Sachverhalt ging der von der Sparkasse W. im Oktober 1994 erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluû ins Leere. Dieser war auf die "gegenwärtigen, künftigen und bedingten” Ansprüche des Gemeinschuldners gegen den Beklagten aus den bestehenden Lebensversicherungsverträgen gerichtet. Er kann, weil es sich um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, vom Revisionsgericht eigenständig ausgelegt werden (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - WM 2000, 489 unter II 2; vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfaûte der Beschluû nicht die Ansprüche, die sich nicht mehr in der Rechtszuständigkeit des Schuldners befanden, selbst wenn zu erwarten stand, daû sie künftig dorthin zurückkehrten. Mit “künftigen” Ansprüchen waren vielmehr allein die aus dem Lebensversicherungsverhältnis noch entstehenden gemeint in Abgrenzung zu den bereits entstandenen “gegenwärtigen” Ansprüchen. Die Pfändung erstreckte sich daher nicht auf die Ansprüche , auf die die Sparkasse W. eigentlich hatte zugreifen wollen.
Auch wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daû der Beschluû auch die Ansprüche erfaûte, die infolge einer künftigen Rückabtretung durch die ... Bank (Schweiz) AG wieder zum Gemeinschuldner gelangen würden, hätte die Pfändung und Überweisung hinsichtlich der streitbefangenen Forderung keinen Erfolg gehabt. Ist eine Forderung be-

reits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von dieser nicht erfaût; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluû auch nicht nachträglich unterworfen. Vielmehr setzt die Pfändung einer Forderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht (BGHZ 56, 339, 350 f.; 100, 36, 42 f.; BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 2; Zöller/Stöber, § 829 ZPO Rdn. 4; Staudinger/Busche, § 408 BGB Rdn. 7; MünchKomm/Smid, § 829 ZPO Rdn. 6; Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rdn. 19). Die gerichtliche Überweisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer Verstrickung noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen. Leistet der Drittschuldner - wie hier der Beklagte - dennoch, wird er dadurch von seiner Leistungspflicht gegenüber dem wahren Gläubiger nicht frei; § 836 Abs. 2 ZPO hat keine Geltung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987, aaO unter II 2). Auch ein materiell-rechtlicher Schutz des Beklagten über die §§ 408 Abs. 1, 2, 407, 409 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht, da ihm die maûgeblichen Abtretungsvorgänge angezeigt waren.

b) Anders verhält es sich, sollte es zu keiner Rückabtretung mit Wirkung vom 1. Juli 1993 gekommen sein. Die Rechtszuständigkeit wäre bei der Sparkasse W. verblieben; der Beklagte hätte die Zahlung an die richtige Gläubigerin erbracht.

4. Die für die Frage des Zugangs des Schreibens vom 1. Juli 1993 erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht unter Vervollständigung seiner bereits durchgeführten Beweisaufnahme nachzuholen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 41/05
Verkündet am:
24. Mai 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO hat im Insolvenzverfahren
keine Wirkung.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. (fortan: Schuldner). Dieser hatte den Beklagten im Jahre 2001 unter Vorspiegelung günstiger Anlagemöglichkeiten um 5.750.000 DM betrogen. Am 16. November 2001 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest gemäß § 111d StPO in das Vermögen des Schuldners an. Am 4. Dezember 2001 gab die Staatsanwaltschaft einen Grundschuldbrief des Schuldners über 2.000.000 € bei der Gerichtskasse in Verwahrung. Die Grundschuld war von der Eigentümerin der im Grundbuch von Duisburg auf Blatt ... eingetragenen Eigentumswohnung als Eigentümerbriefgrundschuld bewilligt, unter der laufenden Nr. 5 in Abteilung III eingetragen und sodann an den Schuldner abgetreten worden.
2
Am 25. Januar 2002 erwirkte der Beklagte gegen den Schuldner ein Vorbehaltsurteil über 3.500.000 US-$. Am 4. Februar 2002 pfändete das Land Nordrhein-Westfalen (fortan: Land) die Grundschuld sowie den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Grundschuldbriefs. Mit Beschluss vom 12. Februar 2002 ließ das Amtsgericht gemäß § 111g Abs. 2 StPO die Zwangsvollstreckung des Beklagten in die Grundschuld zu. Am 4. März 2002 erwirkte der Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Grundschuld, der am 11. März 2002 zugestellt wurde. Das Grundstück wurde am 8. Januar 2003 zwangsversteigert; der Beklagte erhielt einen Anteil von 791.772,41 € vom Versteigerungserlös.
3
Bereits am 8. März 2002 hatte ein anderer Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Verfahren wurde am 31. Oktober 2002 eröffnet. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Auskehrung der 791.772,41 € nebst Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung, hilfsweise aus Insolvenzanfechtung. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


5
Berufungsgericht Das hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB bejaht. Der Beklagte sei nicht zu einer abge- sonderten Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt gewesen, weil die Pfändung der Grundschuld gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden sei. Auf die früheren Anordnungen könne der Beklagte sich nicht berufen. Zwar wirke die Beschlagnahme eines Gegenstandes gemäß § 111c Abs. 5 StPO wie ein Veräußerungsverbot. Es handele sich jedoch nicht um ein absolutes, sondern um ein relatives Verbot, das im Insolvenzverfahren gemäß § 80 Abs. 2 InsO keine Wirkung zeige.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat den Anteil am Versteigerungserlös in Höhe von 791.772,41 € auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt. Dem Beklagten stand kein Absonderungsrecht zu, das ihm im Verhältnis zur Gesamtheit der Gläubiger das Recht, die Grundschuld zu verwerten, zugewiesen hätte.
7
1. Gemäß § 88 InsO wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherheit unwirksam, welche der Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat eine Grundschuld gepfändet. Nach § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Pfändung einer Briefgrundschuld mit Erlass des Pfändungsbeschlusses und Übergabe des Briefs an den Gläubiger bewirkt; wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Briefes dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber vom Zeitpunkt der Zustellung an. Im vorliegenden Fall kann die Pfändung nicht vor dem 4. März 2002 - dem Datum des Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlusses - wirksam geworden sein. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits am 8. März 2002 gestellt worden.
8
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Pfändung der Grundschuld nicht gemäß oder entsprechend § 111g Abs. 3, § 111c StPO auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme der Grundschuld durch das Land zurückbezogen werden.
9
a) Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt. Die Grundschuld ist gemäß § 111c Abs. 3 Satz 1 StPO in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung von Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2350) am 1. Januar 2007 durch die am 4. Februar 2002 bewirkte Pfändung zugunsten des Landes beschlagnahmt worden. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten in die Grundschuld ist mit Beschluss vom 12. Februar 2002 zugelassen worden (§ 111g Abs. 2 StPO). Gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO wirkte das aus der vom Land veranlassten Beschlagnahme folgende Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten des Beklagten.
10
b) Die in § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO angeordnete Rückwirkung gilt jedoch nur für das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO, nicht auch für das im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Pfändungspfandrecht an der Grundschuld. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Für eine teleologische Erweiterung ihres Anwendungsbereichs ist angesichts dessen kein Raum (Breuer, KTS 1995, 1, 12).
11
c) Das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO, auf das sich der Beklagte gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO beziehen könnte, verliert mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners seine Wirkung.
12
aa) Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO ist ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 BGB), im eröffneten Insolvenzverfahren ohne Wirkung. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO soll - ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 13 KO - den Grundsatz der Gleichbehandlung persönlicher Insolvenzgläubiger gewährleisten (vgl. BGHZ 56, 228, 231). Verfügungsverbote im Sinne von §§ 135, 136 BGB, die gerade den Schutz bestimmter einzelner Personen bezwecken, laufen diesem Grundsatz zuwider. § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO erklärt sie daher für unwirksam.
13
Ob bb) das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO absolut oder nur relativ wirkt, ist allerdings umstritten (für eine absolute Wirkung etwa MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 154; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 80 Rn. 179; HambK-InsO/Kuleisa, § 80 Rn. 62; für eine relative Wirkung etwa LG Düsseldorf ZInsO 2002, 87, 88; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 13 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 145; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 80 Rn. 27; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 73 mit Fn. 161; Raebel in LambertLang /Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 163; Breuer, KTS 1995, 1, 12; Hess/Albeck, ZIP 2000, 871, 873; Malitz NStZ 2002, 337, 341; KK-StPO/Nack, 5. Aufl. § 111c Rn. 6; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 111c Rn. 10; SK-StPO/Rudolphi, § 111c Rn. 8). Wortlaut, Systematik, Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes sprechen jedoch klar für eine nur relative Wirkung der Vorschrift.
14
(1) Der Wortlaut der Vorschriften des § 111g Abs. 3 Satz 1 und des § 111c Abs. 5 StPO ist eindeutig. § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO verweist auf § 111c Abs. 5 StPO. § 111c Abs. 5 StPO legt der Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne von §§ 136, 135 BGB bei, also diejenige eines relativen Veräußerungsverbots.
15
(2) Sieht man beide Vorschriften im Zusammenhang, lässt dies ebenfalls nur den Schluss auf eine relative Wirkung des § 111c Abs. 5 StPO zu. Gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gilt das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme die Zwangsvollstreckung in den beschlagnahmten Gegenstand betreiben. Eine derartige Anordnung wäre nicht erforderlich, wenn das Veräußerungsverbot von vornherein absolut, also für und gegen jedermann wirken würde.
16
(3) Auch die Gesetzesmaterialien sind eindeutig. Der Gesetzgeber wollte der Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbotes beimessen (BT-Drucks. 7/550, S. 293). In der 13. Legislaturperiode hat es überdies einen Gesetzentwurf gegeben, welcher die Einfügung folgender Bestimmung vorsah (BT-Drucks. 13/9742, S. 8): "Die Wirkung der Beschlagnahme wird nicht davon berührt, dass über das Vermögen des Betroffenen das Konkurs-, Vergleichsoder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird".
17
In der Begründung hieß es, das neue Recht sehe im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Rückerstattungsansprüche Verletzter die Insolvenzfestigkeit des mit der Beschlagnahme verbundenen relativen Verfügungsverbots vor (BT-Drucks. 13/9742, S. 19). Auch dieser Entwurf ging also von einem nicht insolvenzfesten relativen Verfügungsverbot aus, dessen Wirkungen erweitert werden sollten.
18
(4) Sinn und Zweck des § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO könnten allerdings für eine absolute Wirkung des in Bezug genommenen Veräußerungsverbotes sprechen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/550, S. 292) sollte die Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung des Verfalls (§§ 73 ff StGB) gleichzeitig auch der Schadloshaltung des Verletzten dienen. Dazu wurde in den §§ 111b bis 111l StPO die bevorrechtigte Zugriffsmöglichkeit des Verletzten auf sichergestellte Vermögenswerte vorgesehen. Schutzbedürftig ist der Verletzte nicht nur bei der Einzelzwangsvollstreckung, sondern auch und gerade im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters. Im Ergebnis trägt jedoch auch diese Überlegung nicht.
19
(a) Die Vorschrift des § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gewährleistet keinen lückenlosen Schutz jedes einzelnen Verletzten. Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt sie nicht für das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander (BGHZ 144, 185, 191). Insoweit soll vielmehr nach wie vor das allgemeine vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip gelten. Käme es nach Zulassung der Zwangsvollstreckung in den beschlagnahmten Gegenstand allein auf den Rang der Beschlagnahme nach § 111c Abs. 5 StPO an, würden diejenigen Verletzten benachteiligt, deren Pfandrechte nach allgemeinen Grundsätzen Priorität genießen.
20
(b) Im Insolvenzverfahren konkurrieren die Verletzten, die in beschlagnahmte Vermögensgegenstände des Täters vollstrecken können, allerdings nicht nur untereinander, sondern auch mit den sonstigen Gläubigern des Täters. Sie sind diesen gegenüber nur insoweit bessergestellt, als außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO unanfechtbar erlangte Pfändungspfandrechte an beschlagnahmten Gegenständen auch im Insolvenzverfahren Bestand haben. Die Beschlagnahme selbst verliert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch ihre Wirkung. Solange der Gesetzgeber keine abweichende Regelung trifft, hat es bei dabei zu bleiben. Der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger kann nur kraft gesetzlicher Anordnung durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 65, 182, 191). Eine solche Regelung hat weder der Gesetzgeber des Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (der §§ 111a ff StPO) noch derjenige der Insolvenzordnung getroffen (vgl. auch Breuer, KTS 1995, 1, 12). Eine absolute Wirkung des § 111c Abs. 5 StPO würde zudem in erster Linie den Fiskus privilegieren. Die Geschädigten, die sich auf § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO berufen, leiten ihre Rechtsstellung von derjenigen des Fiskus ab. Vorrechte (auch) des Fiskus sollten mit der Einführung der Insolvenzordnung gerade beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 92).
21
Entgegen d) einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Löwe/ Rosenberg/Schäfer, StPO 25. Aufl. § 111b Rn. 50d) folgt die Insolvenzfestigkeit der Beschlagnahme gemäß § 111c StPO schließlich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO.
22
aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Damit sollte klargestellt werden, dass die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO weder die Pfändung von beweglichen Sachen oder Rechten noch die Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung in Frage stellt (BT-Drucks. 12/2443, S. 135).
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bb) Für eine Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO ist § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO damit von vornherein nicht anwendbar. Die Beschlagnahme eines Rechts wird zwar "durch Pfändung" bewirkt (§ 111c Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten jedoch nur "sinngemäß", nämlich nur für den Vorgang der Pfändung als solchen. Die Rechtsfolge der Pfändung ist in § 111c Abs. 5 StPO abweichend von der Zivilprozessordnung geregelt. Es entsteht - ebenso wie bei Beschlagnahmen nach § 111c Abs. 1, 2 und 4, die keine Pfändung vorsehen und nicht auf die Zivilprozessordnung verweisen - kein Pfändungspfandrecht, sondern nur ein Veräußerungsverbot. Soweit der Senat in der Entscheidung BGHZ 144, 185, 188 f obiter eine andere Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht fest. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.03.2004 - 10 O 19773/03 -
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2005 - 15 U 3726/04 -

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.