Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - IX ZR 163/17

bei uns veröffentlicht am22.03.2018
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 1 O 420/15, 16.06.2016
Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 41/16, 01.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 163/17 Verkündet am:
22. März 2018
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung
auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung
des Insolvenzverfahrens erhebt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 12. November
2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1).
BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 163/17 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2018:220318UIXZR163.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück D. , D. in Anspruch. Mit Urteil vom 20. Januar 2005 wurde J. (fortan: Schuldner), der sich selbstschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der A. GmbH (fortan: GmbH) verbürgt hatte, aufgrund der Bürgschaften verurteilt, an den Kläger 245.635,71 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Schuldner leistete keine Zahlungen. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Am 21. November 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Mit Beschluss vom 21. Januar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die titulierte Forderung des Klägers wurde zur Tabelle festgestellt. Bei der Schlussverteilung entfiel ein Betrag von etwa 3.500 € auf diese Forderung. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Am 17. Februar 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
2
In seiner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eingegangenen Klage behauptet der Kläger unter Darlegung von Einzelheiten, der Schuldner habe sein Vermögen seit dem Jahr 2002, als die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, planmäßig seinen Gläubigern entzogen. Insbesondere habe er mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 2003 das oben genannte Grundstück in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die Beklagte übertragen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen eines Teilbetrages von 20.001 € die Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück zu dulden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (vgl. ZIP 2017, 1867): Die Anfechtungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet, weil die Beklagte sich auf die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen könne.Der Anfechtungsgegner sei ebenso wie der Schuldner selbst berechtigt, solche materiell rechtliche Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Prozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstanden seien. Die Restschuldbefreiung sei ein solcher Einwand. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1) nur dann nicht, wenn die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig geworden sei. Hier sei die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben worden. Eine Anfechtung würde die erteilte Restschuldbefreiung umgehen, weil der Anfechtungsgegner sich gemäß § 12 AnfG wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines wieder auflebenden Anspruchs an den Schuldner halten könnte. Derartige Ansprüche unterfielen dann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei, nicht der Restschuldbefreiung, weil sie nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
1. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 2 AnfG sind erfüllt. Der Kläger hat einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erlangt. Die titulierte Forderung ist fällig. Das Vermögen des Schuldners reicht zur vollständigen Erfüllung der Forderung nicht aus. Wie sich aus § 18 Abs. 1 AnfG ergibt, scheidet eine Anfechtungsklage auch nicht wegen des nach der angefochtenen Rechtshandlung eröffneten und zwischenzeitlich beendeten Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aus. Nicht erledigte Anfechtungsansprüche können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder von den einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte nicht angefochten.
7
2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Erfolg der Anfechtungsklage nicht verneint werden. Die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem Erfolg der Anfechtungsklage nicht entgegen.
8
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich der Anfechtungsgegner nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen. Zwar ist er grundsätzlich berechtigt, in den Grenzen des § 767 ZPO Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben. Die Restschuldbefreiung schützt jedoch zunächst allein den Schuldner, dessen Vermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist ehemaliges Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte und zugunsten aller Insolvenzgläubiger hätte verwertet werden müssen. Der Anfechtungsgegner verdient in einem solchen Fall - das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes unterstellt - keinen Schutz. Die Interessen des Schuldners werden durch die Gläubigeranfechtung nicht beeinträchtigt, weil etwaige Folgeansprüche des Anfechtungsgegners, die sich gemäß § 12 AnfG ausschließlichgegen den Schuldner richten, der Restschuldbefreiung unterfallen (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1 Rn. 15 ff).
9
b) Das Urteil vom 12. November 2015 ist in der Fachliteratur durchweg zustimmend aufgenommen worden (Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 12 AnfG Rn. 3; Thole, IPRax 2016, 453; Hübler, NZI 2016, 131, 133; Riedemann/Linnemann, EWiR 2016, 149, 150; Hergenröder, WuB 2016, 182, 185). Der damals zu entscheidende Fall wies allerdings die Besonderheit auf, dass die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden war. Die Entscheidung beschränkte sich auf diesen besonderen Fall. Ob der Anfechtungsgegner sich auch dann nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen kann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wird, wird unterschiedlich gesehen (bejahend Hübler, aaO S. 134; verneinend Hergenröder , EWiR 2017, 665, 666; wohl auch Thole, aaO S. 455 f, der von einer "tauglichen Kompromisslinie" spricht). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist diese Frage zu bejahen.
10
aa) Die Vorschrift des § 18 AnfG, nach welcher Anfechtungsansprüche nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern weiter verfolgt werden können, unterscheidet nicht zwischen bereits rechtshängigen Verfahren, die gemäß § 17 AnfG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden waren, und neu erhobenen Klagen. Im Falle einer neu erhobenen Klage werden die in den §§ 3, 4 und 6 AnfG bestimmten, im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht abgelaufenen Fristen sogar neu vom Zeitpunkt der Eröffnung an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Regelung will verhindern, dass die insolvenzbedingte Einschränkung der Durchsetzbarkeit von Anfechtungsansprüchen den Anfechtungsgläubiger daran hindert, die Anfechtungsfrist des § 7 AnfG zu wahren (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 21). Das Gesetz kommt dem Anfech- tungsgläubiger, dessen Anfechtungsanspruch vor der Eröffnung noch nicht gerichtlich geltend gemacht worden war, insoweit deutlich entgegen. Eine Schlechterstellung gegenüber Gläubigern, deren Anfechtungsansprüche im Zeitpunkt der Eröffnung bereits rechtshängig waren, ist ersichtlich nicht gewollt.
11
bb) Die Vorschrift des § 18 AnfG, insbesondere die Neuberechnung der Fristen gemäß § 18 Abs. 2 AnfG, zeigt zugleich, dass das Vertrauen des Anfechtungsgegners , nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr auf Rückgewähr des anfechtbar erlangten Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen zu werden, rechtlich nicht geschützt ist. Eine doppelte Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners ist durch § 18 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Anfechtungsgegner sowohl auf eine Tilgung des Anfechtungsanspruchs als auch auf eine Abweisung einer Anfechtungsklage und auf Vereinbarungen mit dem Verwalter - auf einen Vergleich , eine Stundungsvereinbarung oder einen Erlass - berufen (MünchKommAnfG /Kirchhof, § 18 Rn. 19 f; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 18 AnfG Rn. 7; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 18 Rn. 13).
12
cc) Schutzwürdige Belange des Schuldners stehen einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und nach der Gewährung von Restschuldbefreiung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Gläubigeranfechtung keinen Einfluss auf die dem Schuldner zwischenzeitlich erteilte Restschuldbefreiung. Etwa wieder auflebende Ansprüche des Anfechtungsgegners oder Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Erstattung einer Gegenleistung (§ 12 AnfG) stellen , wie der Senat bereits entschieden hat, Insolvenzforderungen gemäß § 38, 41 InsO dar (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1 Rn. 20). Sie fallen unter § 301 InsO und können nicht mehr gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
13
(1) Insolvenzforderungen sind Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind (§ 38 Abs. 1 InsO). Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, WM 2011, 2188 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 82). Das Schuldverhältnis, welches dem Anspruch zugrunde liegt, muss vor der Eröffnung bestanden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es unerheblich, wenn sich der Anspruch hieraus erst nach der Eröffnung ergibt (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131, 1132; vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, WM 2014, 470 Rn. 10; Jaeger/Henckel, aaO; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 38 Rn. 30; § 41 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 38 Rn. 26; HK-InsO/Ries, 8. Aufl., § 38 Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f zu § 59 KO). Künftige Ansprüche fallen dagegen nicht unter § 38 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO). Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es nicht an; nicht fällige Forderungen gelten gemäß § 41 Abs. 1 InsO als fällig.
14
(2) Der Rückgewähranspruch des Anfechtungsgläubigers aus § 11 AnfG entsteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mit der Verwirklichung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, BGHZ 98, 6, 9 zu § 7 AnfG aF; vom 20. Juni 1996 - IX ZR 314/95, ZIP 1996, 1475 zu § 7 AnfG aF; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 2 Rn. 4, § 11 Rn. 4; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, 1. Aufl., § 7 Anm. 1; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 11 AnfG Rn. 4). Voraussetzung ist nur, dass der Anfechtungsgläubiger bereits Gläubiger des Schuldners ist. Entsteht die Forderung des Gläubigers erst nach der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes, gilt gleiches für das hieraus folgende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Anfechtungsgläubiger und Anfechtungsgegner. Anfechtungsrecht und Anfechtungsanspruch fallen zusammen (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, aaO). Einer Anfechtungserklärung des Anfechtungsgläubigers bedarf es nicht. Auch die gerichtliche Geltendmachung ist nicht Voraussetzung der Entstehung des Anfechtungsrechts und des hieraus folgenden Rückgewähranspruchs. Nur so ist zu erklären, dass der Rückgewähranspruch freiwillig - durch Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder durch Zahlung von Wertersatz an einen einzelnen Gläubiger - erfüllt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 16).
15
(3) Ist die anfechtbare Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und ist damit ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungsgläubiger und dem Anfechtungsschuldner entstanden, gilt gleiches auch für die Folgeansprüche des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner. Gemäß § 12 AnfG kann sich der Anfechtungsgegner wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, nur an den Schuldner halten. Beide Ansprüche entste-hen - aufschiebend bedingt durch die erfolgreiche Anfechtung - bereits mit der anfechtbaren Rechtshandlung. Voraussetzung beider Ansprüche ist zwar, dass der Anfechtungsgegner den erlangten Vermögensgegenstand tatsächlich zurückgewährt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 12 Rn. 9; Huber, AnfG, 9. Aufl., § 12 Rn. 5; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 12 AnfG Rn. 2). Im Falle einer erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhobenen Anfechtungsklage erfolgt die Rückgewähr notwendig nach der Eröffnung. Bei der Rückgewähr der Leistung handelt es sich jedoch um eine vom Willen des Insolvenzschuldners unabhängige aufschiebende Bedingung für das Entstehen der genannten, vor der Eröffnung mit dem Anfechtungsrecht des Gläubigers entstandenen Forderung. Aufschiebend bedingte Forderungen fallen unter § 38 InsO und können, wenn sie angemeldet werden, im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden (Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 87).
16
c) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulassung der Anfechtungsklage trotz der dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung sieht der Senat nicht.
17
aa) Der Kläger hat dem Verwalter keine Informationen vorenthalten,um den Anfechtungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum eigenen Vorteil geltend machen zu können. Der Insolvenzverwalter wusste von der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte, hat die hieraus möglicherweise folgenden Anfechtungsansprüche aber nicht geltend gemacht. Eigener Darstellung nach hat der Kläger erfolglos die Bestellung eines Sonderverwalters zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen angeregt und ebenso erfolglos einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Es mag Fälle geben , in denen ein anfechtungsberechtigter Gläubiger dem Verwalter aus Eigennutz Informationen vorenthält (vgl. Riedemann/Linnemann, EWiR 2016, 149, 150). Ein Verfahren zur Befragung der Insolvenzgläubiger nach anfechtbaren Vermögensverschiebungen sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor. Die Gläubiger sind zu entsprechenden Auskünften nicht verpflichtet. In aller Regel wird der Verwalter die anfechtbaren Vorgänge den Büchern und den schriftlichen und mündlichen Auskünften des Insolvenzschuldners entnehmen.
18
bb) Die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erhobene Anfechtungsklage betrifft Vermögensgegenstände, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Insolvenzmasse gehört hätten und die im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger hätten verwertet werden sollen. Die Zulassung der Anfechtungsklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann zu einem erneuten Wettlauf von Gläubigern führen, deren Forderungen von der Restschuldbefreiung betroffen sind und die im Wege der Gläubigeranfechtung noch die Befriedigung ihrer Forderungen erreichen wollen (Thole, IPRax 2016, 453, 456). Das beruht jedoch auf der Entscheidung des Gesetzgebers des § 18 AnfG, Anfechtungsklagen einzelner Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder zuzulassen. Das Anfechtungsgesetz selbst dient nicht der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Vielmehr ist die Gläubigeranfechtung ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung (Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, 1. Aufl., § 1 Anm. 2). Der Anspruch aus § 11 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung räumt dem Anfechtungskläger den Vollstreckungszugriff wieder ein, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und will ihm so den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, WM 2008, 2267 Rn. 23). Es gilt der Prioritätsgrundsatz , der auch sonst das Recht der Zwangsvollstreckung beherrscht (Thole, aaO).
19
cc) Der Schuldner kann den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht dadurch vereiteln, dass er - gestützt auf die erteilte Restschuldbefreiung - Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die titulierte Forderung des Anfechtungsgläubigers erhebt (vgl. hierzu Thole, IPRax 2016, 453, 455). Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit , die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Sie begründet einen mate- riell rechtlichen Einwand, der mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11). Stützt der Schuldner eine Vollstreckungsklage allein auf die erteilte Restschuldbefreiung, steht dies jedoch einer Gläubigeranfechtung nicht entgegen. Unabhängig davon muss Ziel der Vollstreckungsgegenklage sein, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner selbst zu verhindern. Daran, dass die Klage gegen den Anfechtungsgegner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in anfechtbar übertragenes Vermögen unterbleibt, hat der Schuldner kein rechtlich geschütztes Interesse. Eine Vollstreckungsabwehrklage, die ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 154/16, nv Rn. 7).

III.


20
Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Kayser Lohmann Möhring
Schoppmeyer Meyberg

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2016 - 1 O 420/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2017 - I-12 U 41/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - IX ZR 163/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - IX ZR 173/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/09 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143; AnfG

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - IX ZB 205/06

bei uns veröffentlicht am 25.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 205/06 vom 25. September 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 301; ZPO §§ 766, 767, 775 Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangene

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2008 - IX ZR 202/07

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 202/07 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Ab

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - V ZR 154/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 154/16 vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZR154.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2016 - V ZR 230/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 230/15 Verkündet am: 21. Oktober 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - IX ZR 301/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 301/14 Verkündet am: 12. November 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnfG § 2 Eine d

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Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

15
bb) Eine einem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gewährte Schuldbefreiung ist kein dem Anfechtungsgegner zustehender Einwand. Dies gilt jedenfalls, soweit - wie im Streitfall - der Anfechtungsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig ist und mit der Gläubigeranfechtung Rechtshandlungen angefochten werden, die vorgenommen worden sind, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

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bb) Eine einem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gewährte Schuldbefreiung ist kein dem Anfechtungsgegner zustehender Einwand. Dies gilt jedenfalls, soweit - wie im Streitfall - der Anfechtungsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig ist und mit der Gläubigeranfechtung Rechtshandlungen angefochten werden, die vorgenommen worden sind, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist.

Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, so beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei Jahre verstrichen sind. Wurde die Handlung später vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach dem Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem die Handlung vorgenommen worden ist.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

15
bb) Eine einem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gewährte Schuldbefreiung ist kein dem Anfechtungsgegner zustehender Einwand. Dies gilt jedenfalls, soweit - wie im Streitfall - der Anfechtungsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig ist und mit der Gläubigeranfechtung Rechtshandlungen angefochten werden, die vorgenommen worden sind, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

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a) Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben (§ 38 InsO). Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f, 538). Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO. Unterhaltsansprüche entstehen in jedem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen (OLG Nürnberg NZI 2005, 638 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 38 Rn. 37; vgl. bereits Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 7, S. 234 zu § 3 KO). Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind jedoch keine Unterhaltsansprüche. Insbesondere besteht der Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten. Er beruht auf dem Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des anderen Ehegatten. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, ZVI 2005, 404, 405). Nach dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aF entstand der Anspruch folgerichtig, sobald der Ausgleichspflichtige (hier: der Schuldner) aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht eine Versorgung erlangt und der andere Ehegatte (hier: die Ehefrau) entweder ebenfalls eine Versorgung erlangte, auf absehbare Zeit nicht erwerbsfähig war oder das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Im geltenden Recht stellt § 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG klar, dass der Anspruch fällig wird, sobald die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht und die ausgleichsberechtigte Person entweder eine eigene laufende Versorgung bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen wegen Invalidität erfüllt. Schon aus der Formulierung des Gesetzes wird deutlich, dass der Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht Monat für Monat neu entsteht. Auf die Fälligkeit der gemäß § 1587k Abs. 1, 1585 Abs. 1 BGB aF monatlich im Voraus zu zahlenden einzelnen Raten kommt es bei Anwendung des § 38 InsO nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, ZVI 2009, 374 Rn. 22 ff).
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aa) Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine Insolvenzforderung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3 mwN).

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

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a) Die Erblasserin ist von einer anderen Gläubigerin, der Raiffeisenbank R. eG, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen worden. In einem gerichtlichen Vergleich hat sie die Eintragung einer Gesamtgrundschuld über 300.000 DM auf zwei der übertragenen Grundstücke bewilligt, die später zugunsten der Gläubigerin zwangsversteigert wurden. Mit der Bewilligung der Grundschuld hat sie den gegen sie gerichteten Anspruch der Raiffeisenbank aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG im Umfang des Wertes dieser Grundschuld erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Erfüllung des Anfechtungsanspruchs wirkt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch gegenüber den übrigen gegenwärtigen und künftigen Gläubigern des Schuldners (RGZ 24, 92, 98; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1990 - IX ZR 4/90, NJW-RR 1991, 178, 179; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 219/05, BGHZ 172, 360 Rn. 11; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 37 Anm. 36; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 56). Das gilt unabhängig davon, ob die Erfüllung der Rückgewährpflicht durch den Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen wurde, ob der Anfechtungsschuldner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand freiwillig herausgegeben oder ob er Wertersatz geleistet hat (RGZ 24, 92, 98; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 56); der Anfechtungsanspruch muss auch nicht rechtskräftig tituliert gewesen sein (RGZ 24, 92, 98; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28). Der Anfechtungsschuldner braucht nur einmal zu leisten; es gilt das Prioritätsprinzip des § 804 Abs. 3 ZPO (Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 11 AnfG Rn. 4).

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

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Die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz soll zwar ebenfalls Vermögensverschiebungen rückgängig machen (BGHZ 128, 184, 191). Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger - dem Anfechtungskläger - den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und ihm somit den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen (Huber, AnfG 10. Aufl. Einf. Rn. 9; Kübler/Prütting/Paulus, InsO Anh. I § 1 AnfG Rn. 2 f). Demgemäß besteht die Rechtsfolge hier lediglich in der Beseitigung des Hindernisses, das dem Zugriff des Gläubigers bereitet wurde. Der Anfechtungsgegner hat sich im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so be- handeln zu lassen, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch dem Schuldner; er hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff "zur Verfügung zu stellen", also die Zwangsvollstreckung in den weggegebenen Gegenstand zu dulden (Huber, aaO Rn. 20, § 11 Rn. 16 f).

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

11
cc) Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (Begründung zu § 250 RegE-InsO BT-Drucks. 12/2445, S. 195; AG Saarbrücken ZInsO 2002, 151, 152; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 301 Rn. 1; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 301 Rn. 18; HK-InsO/Landfermann, § 301 Rn. 1; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 301 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 301 Rn. 18; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 301 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 191). Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob diese Wirkung eingetreten ist, obliegt im Streitfall nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Prozessgericht. Entgegen der Auffassung von Streck (HmbKomm-InsO/Streck, aaO) kann deshalb keine Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung aus pragmatischen Gründen angenommen werden.
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bb) Das Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner - wie hier - während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.
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aa) Der Senat hat die Frage nicht in dem von dem Kläger für richtig gehaltenen , sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben , dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff.).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.