Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - IX ZR 204/09

bei uns veröffentlicht am08.12.2011
vorgehend
Landgericht Mainz, 1 O 132/06, 31.10.2008
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 1446/08, 30.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 204/09
Verkündet am:
8. Dezember 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu der Reichweite der Verjährungsunterbrechung aufgrund einer Streitverkündung
in einem Bauprozess.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten entschieden hat.
Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger erstellte als Bauträger im Jahre 1994 ein als Wohnungseigentumsanlage konzipiertes Mehrfamilienhaus. Gegen ihn wurden von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Beweissicherungsverfahren sowie eine Schadensersatzklage wegen Baumängeln geführt. Mehrere Erwerber der Eigentumswohnungen erreichten mit gegen den Kläger betriebenen Vollstreckungsgegenklagen teilweise Befreiung von dem in vollstreckbaren Urkunden titulierten Kaufpreis. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in diesen Verfahren.
2
In dem Schadensersatzprozess verkündete der jetzige Beklagte namens des Klägers mit Streitverkündungsschrift vom 6. Mai 1997 dem am Bauvorhaben beteiligten Generalunternehmen sowie dem planenden Architekten den Streit. Dieses Verfahren endete mit einer Verurteilung des Klägers zum Schadensersatz. In dem anschließenden Regressverfahren, das der Kläger, wiederum vertreten durch den Beklagten, gegen das Bauunternehmen und den Architekten mit Klageschrift vom 12. Februar 2003 anstrengte, erwirkte er einen Zahlungstitel über 100.437,47 € gegen beide Beklagte sowie eine weitergehende Verurteilung des Architekten über 17.158,96 €. In Höhe eines Betrages von 18.589,72 € wurde die Klage abgewiesen. Hierbei handelte es sich ganz überwiegend um Kosten der übrigen Vorprozesse sowie Beträge in Höhe der auf die Vollstreckungsgegenklagen nicht mehr vollstreckbaren Forderungen gegen die Wohnungseigentümer. Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass mangels Streitverkündung in jenen Verfahren Verjährung hinsichtlich der aus diesen Vorprozessen abgeleiteten Schadensersatzforderungen eingetreten sei. Der Kläger legte hiergegen keine Berufung ein, wobei streitig ist, aus welchen Gründen dies unterblieb.
3
Nunmehr verlangt der Kläger von dem Beklagten als seinem damaligen anwaltlichen Vertreter Schadensersatz hinsichtlich des abgewiesenen Klagebetrages sowie weiterer 2.032,25 €, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Er macht geltend, der Beklagte habe entweder pflichtwidrig die Forderungen verjähren lassen oder es versäumt, die damals noch unverjährten Forderungen mit der Berufung weiterzuverfolgen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ihr in Höhe von 18.589,72 € entsprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte habe es versäumt, die Rechte des Klägers durch weitere Streitverkündungen an den Architekten in dem Beweissicherungsverfahren der Eigentümergemeinschaft sowie in den von einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft betriebenen Vollstreckungsgegenklagen , mit denen diese sich gegen die Vollstreckung bezüglich eines Kaufpreisrestes erfolgreich zur Wehr setzten, zu sichern. Durch die Streitverkündung in dem von der Eigentümergemeinschaft geführten Schadensersatzprozess sei die Verjährungsfrist hinsichtlich der vom Kläger verfolgten Ansprüche, die noch Gegenstand seiner Klage seien, nicht unterbrochen worden. Der Umfang der Unterbrechung werde durch den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens bestimmt. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist habe damit aufgrund der erklärten Streitverkündung nur für Forderungen eintreten können, die den Streitgegenstand des damaligen Verfahrens beträfen. Dies seien nur die Gewährleistungsansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den Kläger aufgrund der Baumängel gewesen. Mangelfolgeschäden, auf den der Regressanspruch nunmehr gestützt werde, seien hingegen nicht Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen. Es reiche für die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der Mangelfolgeschäden nicht aus, dass in dem Vorprozess Ansprüche verfolgt worden seien, die auf den gleichen Mängeln beruhten, weil der Streitgegenstand durch die erhobenen Ansprüche bestimmt werde, nicht aber durch einzelne Anspruchsvoraussetzungen.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung nicht durch den Streitgegenstand im Vorprozess begrenzt.
7
1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört, zur wirksamen Verfolgung der Interessen seines Mandanten eine wirksame Streitverkündung auszusprechen. Der Rechtsanwalt, der mit einem Prozessmandat betraut ist, hat die mit dem Rechtsstreit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange seiner Partei mit zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihr insoweit nicht durch ein Versäumnis während des Prozesses Nachteile entstehen. Das gilt besonders für die Wahrung von Regressansprüchen gegen Dritte. Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung kann daher der Rechtsanwalt im Zivilprozess verpflichtet sein, einem Dritten den Streit zu verkünden (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 20; Vill, in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 732; Bamberger/Roth/D. Fischer, BGB, 3. Aufl., § 675 Rn. 20).
8
2. Für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, die Rechte des Klägers gegenüber dessen Architekten im Hinblick auf die durch das Beweissicherungsverfahren verursachten Kosten und die aufgrund der erfolgreichen Vollstreckungsgegenklagen entgangenen Kaufpreisrestanteile ordnungsgemäß zu sichern, fehlt es bislang an den erforderlichen Feststellungen.
9
a) Die Wirkung der durch den Schriftsatz vom 6. Mai 1997 erklärten Streitverkündung richtet sich nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF (Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Danach unterbricht die Streitverkündung die Verjährung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit verkündet wird, abhängt. Nach § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung beschränkt sich hierbei nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils. Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Streitverkündungsempfänger durch die Streitverkündungsschrift und den mit ihr angekündigten Anspruch im Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Diese Wirkung tritt hingegen nicht ein, wenn der im Folgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abhängig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1961 - III ZR 181/60, BGHZ 36, 212, 215; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080; vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 38; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 74 Rn. 8). Daher spielt es für die Reichweite der Wirkung der Streitverkündung grundsätzlich keine Rolle, ob in dem Verfahren , in dem die Streitverkündung erfolgt, nur ein Teil des Schadens, welcher der Streitverkündungsschrift zugrunde liegt, eingeklagt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, aaO S. 1080 f). Die vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehene Eingrenzung auf den im Verfahren verfolgten Streitgegenstand , welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10 mwN), erweist sich mithin als zu eng.
10
Die gebotene personelle Identität des Rechtssubjekts hinsichtlich der im Ausgangsprozess angesprochenen Schadensersatzansprüche ist vorliegend gewahrt. Es handelte sich jeweils um Ansprüche, die entweder der Gesamtheit der Wohnungseigentümer oder einzelnen von ihnen zustanden. Maßgeblich ist der Rechtszustand zum Zeitpunkt der Streitverkündung im Mai 1997. Damals war die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anerkannt ; sie galt weder als rechts- noch als parteifähig (BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, NJW 1989, 2534, 2535; vom 2. Juli 1998 - IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 294; BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74).
11
b) Die Unterbrechungswirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1961, aaO S. 214; vom 21. Februar 2002, aaO S. 1081; ferner zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff; vom 11. Februar 2009, aaO Rn. 31).
12
aa) Nach der Vorschrift des § 72 Abs. 1 ZPO ist eineStreitverkündung dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse hätte gewinnen müssen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522; vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 16; vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 20).
13
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, weil der vom Kläger verfolgte Ersatzanspruch gegen seinen Architekten Planungsfehler voraussetzte, die zu den gegen den Kläger gerichteten Gewährleistungsansprüchen der Eigentümergemeinschaft sowie der Erwerber der Eigentumswohnungen geführt haben.
14
bb) Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Pro- zessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; vom 21. Februar 2002, aaO; vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 28; Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 73 Rn. 2). Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764, 1765; vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 28). Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, aaO S. 1081; Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZR 166/07, Rn. 4, nv).
15
cc) Mit dem Inhalt der Streitverkündungsschrift vom 6. Mai 1997 hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befasst. Hierin hat der Beklagte namens des Klägers ausgeführt, dass er, falls entgegen seiner Ansicht Gewährleistungsansprüche beständen, den Architekten in Anspruch nehmen werde, weil dieser als Planer für etwaige Fehler aufzukommen habe. Aus dem Rubrum der Streitverkündungsschrift , die mit der Verteidigungsanzeige verbunden war, konnte der Streitverkündete das maßgebliche Bauvorhaben ersehen. Aus der beigefügten Klageschrift ergab sich unmittelbar die Bezugnahme auf das vorausgegangene Beweissicherungsverfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie jedenfalls auf die von den Eheleuten D. gegen den jetzigen Kläger geführte Vollstreckungsgegenklage. Diese Schadenspositionen, die das Berufungsgericht selbst als Mangelfolgeschäden qualifiziert hat, waren mithin von der Streitverkündungsschrift unmittelbar erfasst. Es liegt nicht fern, dass dies auch für die übrigen Schadenspositionen, für die das Berufungsgericht eine Unterbrechungswirkung gleichfalls verneinte, zu gelten hat. Die Beurteilung des Inhalts der Streitverkündungsschrift und des Prozessstoffs des Vorprozesses, aus dem sich das Ausmaß der Unterbrechungswirkung ergibt, ist im Einzelnen Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZR 166/07, Rn. 4, nv). Diese Würdigung ist - vom Standpunkt des Berufungsgerichts folgerichtig - bisher unterblieben.

III.


16
Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
17
Das Berufungsgericht hat im wiedereröffneten Verfahren die bislang fehlende Würdigung hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen nachzuholen. Soweit erneut eine teilweise Verjährung der in Rede stehenden Schadensersatzpositionen in Betracht zu ziehen sein sollte, muss das Berufungsgericht als Regressgericht selbst entscheiden, welchen Ausgang der Vorprozess bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Anwalts hätte nehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 261; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 16; vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, WM 2009, 2138 Rn. 20; Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1190). Es kommt mithin nicht darauf an, welchen Zinssatz das Gericht des Vorprozesses, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zugesprochen hätte.
18
Soweit eine Verjährung der Ansprüche infolge ordnungsgemäßer Streitverkündungsschrift ausscheidet, hat das Berufungsgericht anhand des streitigen Vorbringens zu prüfen, ob die weitere geltend gemachtePflichtverletzung zutrifft, der Beklagte habe nicht ordnungsgemäß auf die Einlegung der Berufung hingewirkt.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 31.10.2008 - 1 O 132/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 10 U 1446/08 -

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Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

20
(2) Der (unterstellte) Fehler des Berufungsgerichts im Vorprozess, das nach Ansicht des angefochtenen Urteils die Passivlegitimation des Liegenschaftsfonds zu Unrecht verneint hat, wirkt sich haftungsrechtlich nicht aus. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Anwaltsfehler und dem hierdurch verursachten Schaden nur ausnahmsweise in Betracht. Der Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehlentscheidungen der Gerichte möglichst zu bewahren. Soweit sich deshalb in der gerichtlichen Fehlentscheidung das allgemeine Prozessrisiko verwirklicht, das darin liegt, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem Vorgehen trotz des Anwaltsfehlers richtig hätte entscheiden können und müssen , ist dem Anwalt ein Urteilsschaden haftungsrechtlich zuzurechnen (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15). Anderes kann gelten, wenn die Pflichtwidrigkeit des Anwalts nur den äußeren Anlass für ein ungewöhnliches Eingreifen des Geschädigten oder eines Dritten bildet oder der Schadensbeitrag des Gerichts denjenigen des Anwalts aus anderen Gründen soweit überwiegt, dass letzterer ganz dahinter zurücktritt (BGHZ 174, 205, 210 f Rn. 17 f). Das ist hier nicht der Fall. Eine Streitverkündung ist gerade dann angezeigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen passivlegitimiert ist. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB enthebt den Gläubiger der Notwendigkeit, zur Hemmung der Verjährung mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kommende Anspruchsgegner gleichzeitig anstrengen zu müssen, von denen er allenfalls ei- nen gewinnen kann (BGHZ 175, 1, 9 Rn. 26). Genau das Risiko - die Verjährung des Anspruchs gegen das Land B. - hat sich verwirklicht, das durch die anwaltsvertraglich geschuldete Streitverkündung hätte ausgeschlossen werden können. Der Fehler der Beklagten hat die Klägerin in eine Zwangslage gebracht , die nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagten, wie es ihre vertragliche Pflicht gewesen wäre, das Land B. verklagt oder diesem rechtzeitig den Streit verkündet hätten.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

38
Die Interventionswirkung ist sodann ohnedies auf den Umfang beschränkt , in dem die im Vorprozess festgestellten Tatsachen auch im nachfolgenden Prozess erheblich sind. Wenn die Hemmungswirkung der Streitverkündung darüber hinausgeht und den gesamten Anspruch des Streitverkünders erfasst, so rechtfertigt sich dies daraus, dass der Streitverkündungsempfänger durch die Streitverkündungsschrift und den mit ihr angekündigten Anspruch im Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Die Streitverkündung hat somit nur dann keine Hemmungswirkung, wenn der im Folgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abhängig ist.
10
Am Streitgegenstand, welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGHZ 117, 1, 5; 124, 164, 166; 157, 47, 50; Habscheid, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1956 S. 221 f), nehmen Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse nur bei Erhebung einer gesonderten Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO teil. Mit diesem Instrument hat es der Gesetzgeber bewusst in die Hand der Parteien gelegt, in die objektive Rechtskraft des Urteils streitige Vorfragen einzubeziehen (Hahn, Materialien aaO S. 291 f; RGZ 126, 234, 237). Besonders hat ihm dabei die Gefahr vor Augen gestanden, dass mit einer Erweiterung der Rechtskraft auf Urteilselemente Versäumnisurteile für den Beklagten eine große Härte bedeuten könnten, dem dann womöglich "unversehens eine res iudicata ins Haus wachse" (Stellungnahme des Abgeordneten Dr. Bähr in der 1. Lesung der Kommission, Hahn, Materialien aaO S. 608; vgl. auch Gaul, aaO S. 481).

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 13/99 Verkündet am:
16. Juni 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Die Abwicklungsbefugnis nach § 51 LwAnpG umfaßt nicht die Berechtigung, auf
Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten.
Der Streitverkündung kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn
in ihr der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Werden statt dessen lediglich
Kopien von Schriftsätzen des Prozesses beigefügt, so genügt dies den Anforderungen
jedenfalls dann nicht, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, wes-
halb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche auf Gewährleistung oder
Schadloshaltung gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.
BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99 - OLG Naumburg
AG Wernigerode
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen
Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Juni 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode vom 2. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin; die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer der Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Mutter des Beklagten hatte ihren Hof an die GPG Q. , die Rechtsvorgängerin der Klägerin, verpachtet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 wurde das Rechtsverhältnis durch die Einschaltung des Rates des Kreises Q. in ein Kreispachtverhältnis umgestaltet, wobei sich die Mutter des Beklagten und der Rat des Kreises wechselseitig verpflichteten, bei Beendigung
des Vertragsverhältnisses den Differenzbetrag zwischen dem Inventarwert bei Beginn und dem Wert bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auszugleichen.
In den folgenden Jahren baute die GPG Q. die Wirtschaftsgebäude in erheblichem Umfang aus.
Am 21. August 1991 schloß der LandkreisQ. mit der Mutter des Beklagten eine Vereinbarung, in der klargestellt wurde, daß der Nutzungsvertrag zum 31. Dezember 1990 aufgelöst worden sei. Ferner erklärten sie, "daß keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis - vorbehaltlich künftiger gesetzlicher Regelungen - bestehen".
Die Mutter des Beklagten erhielt ihren Hof zurück. Sie verstarb und wurde von dem Beklagten beerbt.
Die Klägerin verklagte zunächst den Landkreis Q. auf Schadensersatz mit der Begründung, er habe durch den Verzicht die Geltendmachung eines Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen gegen die Eigentümerin vereitelt. Dem Beklagten verkündete sie, vertreten durch ihren jetzigen Streithelfer, in jenem Rechtsstreit den Streit, ohne indes die Lage des Verfahrens und den Grund der Streitverkündung darzustellen. Beigefügt waren der Streitverkündung Ablichtungen der Klageschrift, der Klageerwiderung und eines weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 14. Februar 1995. Das Oberlandesgericht wies die damalige Klage u.a. mit der Begründung ab, daß der Verzicht Ansprüche der Klägerin gegen die Mutter des Beklagten nicht erfaßt habe.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teil des ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen gegen den Beklagten geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat die auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit Rücksicht auf die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin nach § 108 VertragsG aus abgetretenem Recht des Rates des Kreises Q. . Es meint, der Verzicht auf wechselseitige Ansprüche in der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Q. und der Mutter des Beklagten vom 21. August 1991 stehe dem nicht entgegen. Denn ein Verzicht erfasse im Zweifel nicht Forderungen, deren Existenz dem Verzichtenden - wie hier - nicht bekannt sei. Im übrigen sei die Klausel auch dahin auszulegen, daß der Landkreis allenfalls auf solche Ansprüche habe verzichten wollen, die ihm auch wirtschaftlich zugestanden hätten, was hier nicht der Fall sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Verjährung durch die im Vorprozeß mit Schriftsatz vom 28. Juli 1995 erklärte Streitverkündung rechtzeitig unterbrochen worden sei. Daß der Schriftsatz den Grund der Streitverkündung die die Lage des
Verfahrens nicht dargestellt habe, sei im Rahmen der Unterbrechung der Verjährung unerheblich.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Daß die Klägerin - eine wirksame Abtretung seitens des Landkreises vorausgesetzt - grundsätzlich von dem Eigentümer eine durch bauliche Veränderungen verursachte und bei Rückgabe des Kreispachtbetriebes noch vorhandene Erhöhung seines Verkehrswerts ersetzt verlangen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 134, 170). Die Revision wendet sich auch nicht gegen diesen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts.
2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es an einem abtretbaren Anspruch gefehlt habe, weil der Landkreis auf die Ansprüche wirksam verzichtet habe, die dem Rat des Kreises im Falle seines Fortbestandes bei Beendigung des Kreispachtverhältnisses zugestanden hätten.

a) Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht frei von Bedenken , der erklärte Anspruchsverzicht habe sich nur auf solche Forderungen bezogen, von deren Existenz die Vertragsparteien seinerzeit ausgegangen seien. Das Berufungsgericht teilt dazu nicht mit, um welche Forderungen es sich dabei hätte handeln sollen. Es bedenkt auch nicht, daß der beiderseitige
Verzicht vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtslage gerade auch die im einzelnen nicht genau bekannten Ansprüche, die sich aus dem Nutzungsverhältnis ergeben konnten, erfaßt haben könnte. Fernliegend ist schließlich die Überlegung des Berufungsgerichts, der Landkreis habe allenfalls auf die ihm auch wirtschaftlich zustehenden Ansprüche aus dem Kreispachtverhältnis verzichten wollen. Denn aus diesem Verhältnis standen dem Landkreis weder rechtlich noch wirtschaftlich irgendwelche Ansprüche zu. Der Landkreis war lediglich zur Abwicklung des Kreispachtverhältnisses befugt und verpflichtet (§ 51 LwAnpG). Bei Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts käme der Verzichtsregelung daher keinerlei Bedeutung zu, was im Zweifel keiner interessegerechten Auslegung entspricht und daher rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705 m.w.N.).

b) Von einem Fortbestand der Ersatzforderung ist aber deshalb auszugehen , weil dem Landkreis die Befugnis gefehlt hat, auf die Geltendmachung von Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Er war nicht Forderungsinhaber. Vielmehr stand die Forderung dem Rat des Kreises zu, der wiederum der GPG gegenüber ausgleichspflichtig war. Der Landkreis ist nicht Rechtsnachfolger des Rates des Kreises geworden (Senat, BGHZ 127, 285). Mit dessen Untergang sind die Rechtsbeziehungen aus den Kreispachtverträgen nicht erloschen. Der Gesetzgeber hat sie vielmehr als fortbestehend fingiert und die "zuständige Kreisbehörde" (BGHZ 121, 88, 90), hier also den Landkreis Q. , mit deren Abwicklung betraut, § 51 LwAnpG (vgl. Senat , BGHZ 127, 297, 312). Diese Abwicklungsbefugnis umfaßt nicht die Berechtigung , auf Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Sie dient vielmehr dazu, den wirtschaftlich von dem Nutzungsverhältnis Betroffe-
nen die rechtliche Möglichkeit zu geben, wechselseitige Ansprüche unmittelbar geltend zu machen, nachdem der Rat des Kreises, dem die Stellung eines Verpächters zugekommen war, durch Untergang ersatzlos weggefallen war. Ein Forderungsverzicht zu Lasten der Klägerin stand diesem Abwicklungsauftrag entgegen.
3. Das angefochtene Urteil hat indessen keinen Bestand, weil der Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß für die Ansprüche der nutzenden GPG Q. gegen den Rat des Kreises ebenso wie für dessen Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten gemäß § 591 b BGB eine Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt. Diese Ansprüche aus einem Kreispachtverhältnis sind nicht anders zu behandeln als die Ansprüche des Rates des Kreises gegen die nutzende Genossenschaft wegen Vernachlässigung der Werterhaltungspflicht (dazu Senat, BGHZ 129, 282). Ebenso wie bei diesen Ansprüchen war die Verjährung allerdings auch hier gemäß § 203 BGB bis zum 31. Januar 1995 aus den von dem Berufungsgericht dargelegten Gründen gehemmt , so daß erst mit Ablauf des 31. Juli 1995 Verjährung eingetreten ist.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Streitverkündung im Vorprozeß nicht zur Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB geführt. Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung ist eine formal ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO genügende Streitverkündung (vgl. Staudinger/Peters, BGB, Stand 1995, § 209 Rdn. 82; Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 209 Rdn. 25; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 1, § 72 Rdn. 8). Daran fehlt es.

aa) Die Streitverkündung enthielt entgegen § 73 Satz 1 ZPO weder die Angabe des Grundes der Streitverkündung noch die Angabe, in welcher Lage sich der Rechtsstreit befand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zweite Mangel mit Rücksicht auf den Schutzzweck dieser Voraussetzung nur Bedeutung für die Interventionswirkung hat, nicht aber für die Frage der Verjährungsunterbrechung (so Staudinger/Peters, § 209 Rdn. 83, dem das Berufungsgericht gefolgt ist). Jedenfalls kommt der Streitverkündung keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, weil mit ihr nicht der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Soweit das Berufungsgericht dies im konkreten Fall für entbehrlich hält, kann dem nicht gefolgt werden.
Beizutreten ist ihm allerdings, daß der Zweck des § 73 ZPO, bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung, darin besteht sicherzustellen, daß der Streitverkündete mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Daher mag es im Einzelfall ausreichend sein, wenn sich der Grund der Streitverkündung nicht schon aus dem Schriftsatz selbst, wohl aber aus beigefügten Schriftsätzen, etwa der Klageschrift und der Klageerwiderungsschrift, ergibt (so Staudinger/Peters § 209 Rdn. 83). Gerade dies war hier aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Fall. Die gegen den Landkreis Q. gerichtete Klage war auf ein Nutzungsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin und dem Landkreis gestützt worden. Daß im Falle der Klageabweisung Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten in Betracht kommen könnten, ist nicht einmal andeutungsweise zu erkennen. Die Klageerwiderung, mit der die Unzulässigkeit der Klage gerügt und geltend gemacht wurde, die Klägerin sei weder aktivlegitimiert noch seien
werterhöhende Maßnahmen durchgeführt worden, ergibt zur Frage des Grundes der Streitverkündung auch keine Aufschlüsse. Von einem gewissen Erkenntniswert ist allein der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 1995, in dem es heißt, daß die Klägerin gesetzliche Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten gehabt habe, deren Geltendmachung der Landkreis durch den Verzicht versperrt habe. Daher werde der Landkreis auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In der Darlegung dieses ursprünglich gegen die Mutter des Beklagten gegebenen Anspruchs erschöpfen sich die Ausführungen aber auch. Zum Grund der Streitverkündung geben sie keine Auskunft. Es fehlen jegliche Angaben dazu, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit gegen den Landkreis Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den jetzigen Beklagten in Betracht kommen sollten. Das lag nach dem Vorbringen in diesem Schriftsatz vielmehr fern. Es wurde darin nicht einmal erwogen, daß die durch den Verzicht versperrte Inanspruchnahme des Beklagten im Falle des Unterliegens gegenüber dem Landkreis wieder Bedeutung erlangen könnte. Ohne diese Angaben des Grundes der Streitverkündung - neben der Bezeichnung des Anspruchs selbst - genügte die Streitverkündung nicht den Anforderungen des § 73 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 3 mit § 72 Rdn. 6; Musielak/ Weth, ZPO, § 73 Rdn. 3 mit § 72 Rdn. 3 f), wie der Beklagte als Streitverkündeter in dem damaligen Prozeß im übrigen auch sofort gerügt hat.
bb) Der mangelhaften Streitverkündung kann auch nicht unter Hinweis darauf eine verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werden, daß es für die Unterbrechung durch Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB) anerkannt ist, daß auch eine unzulässige Klage die Verjährung unterbricht (BGHZ 78, 1, 5), soweit es sich um solche Zulässigkeitsmängel handelt, die nicht zur Unwirk-
samkeit der Klage schlechthin führen (vgl. nur Staudinger/Peters, § 209 Rdn. 32). Denn die Wirkungen der Streitverkündung sind davon abhängig, daß sie zulässig ist (vgl. BGHZ 65, 127, 130) und den Formerfordernissen des § 73 ZPO genügt. Das gilt auch für die Verjährungsunterbrechung.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Krüger
4
Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, dass der Anspruch des Beklagten auf Ersatz des ihm in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Schadens wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 verjährt ist, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur verjährungshemmenden Wirkung einer Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zutreffend zugrunde gelegt. Insbesondere hat es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung gesetzt, nach der der Streitverkündende die Höhe seines Anspruchs gegen den Dritten nicht konkretisieren muss (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündung im Verfahren "Versorgung" lediglich die Verjährung von Schäden gehemmt habe, welche ab dem 1. Januar 2003 entstanden seien, beruht vielmehr darauf, dass nach dem Inhalt der Streitverkündungsschrift und nach dem Prozessstoff des Vorprozesses vor diesem Zeitpunkt entstandene Schäden nicht Gegenstand der Streitverkündung gewesen seien. Dabei handelt es sich um eine Auslegung im Einzelfall, die selbst dann keine Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert, wenn sie falsch sein sollte.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

20
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da bisher keine Feststellungen zum behaupteten Schaden getroffen sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird die Prüfung, ob die Klage im Vorprozess bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten Erfolg gehabt hätte, selbst vornehmen müssen. Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 aaO S. 326 Rn. 16 m.w.N.).