Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2009 - XII ZR 114/06

bei uns veröffentlicht am11.02.2009
vorgehend
Landgericht Berlin, 32 O 318/03, 14.07.2005
Kammergericht, 8 U 164/05, 23.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL
XII ZR 114/06 Verkündet am:
11. Februar 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nutzungsentschädigung
nach § 546 a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete)
wird durch eine - zulässige - Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB
auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleistungsrecht
des Streitverkündungsempfängers bezieht (§ 72 Abs. 1 2. Alt.
ZPO).

b) Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder zu der Annahme
berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen
ein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte.
BGH, Versäumnis- und Endurteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger verfolgen Ansprüche auf Mietzins und Nutzungsentschädigung aus einem beendeten (Unter-)Mietverhältnis.
2
Die Kläger waren Mieter von zwei Gewerbeobjekten (jeweils Dachgeschossflächen ) in B. , G. Straße ... und ..., deren Vermieter ursprünglich das Land B. , später der Liegenschaftsfonds B. (im Folgenden : Vermieter) war. Die Räume waren als Lagerraum vermietet. Durch zwei Untermietverträge vom 27. April 1994 vermieteten die Kläger die Räume an eine Gesellschaft für Architektur und Neue Medien (GbR), deren Gesellschafter die Beklagten sind, zum Zwecke der Büronutzung.
3
Die Beklagten hielten in den Jahren 1998 und 1999 Mietzinsen ein und beriefen sich auf eine Mietminderung. Die Kläger verfuhren im Verhältnis zum Vermieter ebenso. Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 kündigten die Kläger das Untermietverhältnis mit den Beklagten fristlos.
4
Die Kläger wurden im Jahr 2002 vom Vermieter vor dem Landgericht B. auf Zahlung rückständiger Mietzinsen für 1998 und 1999 verklagt. Die damaligen Prozessparteien stritten um die von den Klägern geltend gemachte Mietminderung. Im Prozess verkündeten die Kläger den Beklagten den Streit. Der Beklagte zu 1 trat den Klägern als Streithelfer bei. Die Kläger wurden vom Landgericht B. zur Zahlung der vollen Mietzinsen verurteilt. Im vorliegenden Verfahren begehren sie die Zahlung der entsprechenden Mietzinsen bzw. Nutzungsentschädigung von den Beklagten.
5
Die Kläger haben zunächst im Dezember 2002 Mahnbescheide beantragt , die den Beklagten jeweils am 24. Januar 2003 zugestellt worden sind. Im anschließenden Streitverfahren haben die Kläger ihre Klage erweitert. Ein am 14. Januar 2004 eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch der Kläger ist vom Landgericht zurückgewiesen worden; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Erst nach Einzahlung des (restlichen) Vorschusses am 20. Dezember 2004 auf die Gerichtskosten ist ein Termin bestimmt worden. Die zunächst noch versehentlich unterbliebene Zustellung der Klagebegründung ist später nachgeholt worden.
6
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährung durch die Streitverkündung im Vorprozess und die Zustellung der Mahnbescheide bzw. Klageerhebung im vorliegenden Verfahren rechtzeitig gehemmt worden ist.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Die dagegen - beschränkt auf das Jahr 1999 - eingelegte Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten zu 1 ist insoweit durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
9
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10
Das Berufungsgericht ist in seinem in ZMR 2006, 687 veröffentlichten Urteil wie das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klageforderung verjährt sei.
11
Die Verjährung sei weder durch die Zustellung der Mahnbescheide noch durch die Streitverkündung im Vorprozess gehemmt worden. Den Mahnbescheiden habe es an der erforderlichen Individualisierung der Forderungen ge- fehlt. Die spätere Individualisierung im Prozess könne nicht auf den Zeitpunkt des Mahnantrags zurückwirken, sondern wirke nur für die Zukunft. Eine Hemmung sei auch nicht durch die Einreichung des Klagebegründungsschriftsatzes eingetreten, weil dessen Zustellung nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei. Die bei der Zustellung eingetretene Verzögerung beruhe auf dem fehlenden weiteren Kostenvorschuss und sei den Klägern auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Prozesskostenhilfeverfahrens zuzurechnen.
12
Auch die Streitverkündung im Vorprozess habe die Verjährung nicht gehemmt. Erforderlich sei die Zulässigkeit der Streitverkündung, welche im Folgeprozess zu überprüfen sei. Dass der Beklagte zu 1 den Klägern im Vorprozess beigetreten sei, mache diese Prüfung nicht entbehrlich.
13
Ein Streitverkündungsgrund habe nicht vorgelegen. Zweifelhaft sei hier lediglich die Zulässigkeit nach § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO, wofür der Bundesgerichtshof in bestimmten Fällen, insbesondere bei gleichartigen Gewährleistungsrechten in einer Leistungskette, eine erweiternde Auslegung vorgenommen habe. Die Entscheidungen ließen sich aber nicht dahin verallgemeinern, dass die Streitverkündung in einer Leistungskette stets zulässig sei, wenn gleichartige Gewährleistungsrechte und etwa Tatsachen im Raum stünden, die auch im anderen Verhältnis verwertbar sein könnten. Es komme darauf an, ob bei einer gewissen typisierenden Betrachtung der Rechtsverhältnisse eine übereinstimmende Betrachtung greifen "müsste", so dass nur durch das Auseinanderfallen der Beurteilung in zwei Prozesse das den Zweck des § 72 ZPO bildende Risiko auftrete, dass der Streitverkünder zu Unrecht in beiden unterliege. Die Annahme einer derart engen materiellrechtlichen Verknüpfung werde in einer Liefer- oder Leistungskette, wenn also bei natürlicher Betrachtung dieselbe Leistung weitergereicht werde, näher liegen als bei einem Untermietvertrag. Der Untermietvertrag werde typischerweise losgelöst vom Hauptmietver- trag abgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei eine enge materiellrechtliche Verknüpfung jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Mietverträge nicht den gleichen Zweck verfolgten (Vermietung als Lagerraum im Hauptmietverhältnis und als Büroräume im Untermietverhältnis). Die Annahme der Kläger, der Inhalt des Hauptmietverhältnisses habe sich durch das Einverständnis des Vermieters dahin geändert, dass dieser nunmehr auch zur Herstellung eines dafür geeigneten Zustands verpflichtet gewesen sei, habe ferngelegen. Ein Gleichlauf des Mängeleinwands in einzelnen Beziehungen sei nicht maßgeblich. Für die Besorgnis im Sinne von § 72 Abs. 1 ZPO genüge nicht die bloß subjektive Sicht der Kläger, die im vorliegenden Fall jedenfalls nicht berechtigt gewesen sei.
14
Die allein mit dem Ziel, befürchtete Gegenansprüche oder -rechte auszuschließen , erklärte Streitverkündung führe schließlich nicht zur Hemmung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs des Streitverkünders. Die Hemmungswirkung der Streitverkündung erfasse nur die Ansprüche, auf die sich die Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) konkret beziehe. Erfolge die Streitverkündung durch den Gläubiger des Zahlungsanspruchs, um befürchtete Gegenansprüche oder -rechte des Streitverkündeten auszuschließen (§ 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), werde daher nicht die Verjährung des Zahlungsanspruchs gehemmt. Dass vorliegend die Minderung der Beklagten ausgeschlossen werden solle, die keinen "Anspruch" darstelle, sondern eine Einwendung gegen den Mietzinsanspruch, könne in Bezug auf die Verjährung der Mietzinsforderung keinen Unterschied machen. Wäre mit einem aufzurechnenden Schadensersatzanspruch zu rechnen , würde eine Hemmung ebenfalls nicht eintreten. Beide Fälle lägen insoweit maßgeblich gleich, als der Zahlungsanspruch rechtlich die Klärung des Gegenrechts nicht voraussetze, sondern der Gläubiger nur einem Prozessrisiko unterliege. Sein Interesse, dieses durch Abwarten einer Vorklärung im Erstprozess zu minimieren, rechtfertige die Verjährungshemmung nicht.

II.

15
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die geltend gemachten Mietzinsansprüche und Nutzungsentschädigungsansprüche für das Jahr 1999 sind nicht verjährt. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Hemmungswirkung der Mahnbescheide und die ursprüngliche Hemmungswirkung der Klagebegründung kommt es nicht an. Denn die Verjährung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon durch die Streitverkündung im Vorprozess rechtzeitig gehemmt worden.
16
1. Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nach dem aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie würde aber, weil sie kürzer ist als die nach § 197 BGB a.F. bis zum 31. Dezember 2001 geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2002 zu laufen beginnen und demzufolge erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 enden. Weil die nach altem Recht geltende Verjährungsfrist von vier Jahren dann aber früher abläuft (Beginn nach § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 1999, Ende also mit Ablauf des 31. Dezember 2003), gilt diese für die hier noch streitbefangenen Ansprüche auf Mietzins- und Nutzungsentschädigung betreffend das Jahr 1999 fort (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).
17
Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 EGBGB nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht, weil hierfür nur Gründe in Frage kommen, die in die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts fallen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 7).
18
2. a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus muss die Streitverkündung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von der auch das Berufungsgericht ausgeht - gemäß § 72 Abs. 1 1. und 2. Alt. ZPO zulässig sein (BGHZ 175, 1, 6 f. m.w.N. m.Anm. Peters JR 2008, 465), was im Folgeprozess zu prüfen ist. Insbesondere muss ein Streitverkündungsgrund vorliegen.
19
aa) An dem Erfordernis der Zulässigkeit ist entgegen der an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geäußerten Kritik (Althammer/Würdinger NJW 2008, 2620 m.w.N.) festzuhalten. Insbesondere überzeugt nicht das gegen die Rechtsprechung angeführte Argument, indem der Gesetzgeber die einschränkende Formulierung in § 209 BGB a.F. ("in dem Prozess, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt") nicht in § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB übernommen habe, sei entsprechend dem Wortlaut eine Zulässigkeit der Streitverkündung zur Hemmung der Verjährung nicht mehr erforderlich. Dass statt der in § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. aufgeführten Abhängigkeit der beiden Prozesse auf die Zulässigkeit der Streitverkündung abzustellen ist, entsprach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der Schuldrechtsreform (vgl. BGHZ 175, 1, 7 m.w.N.). Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen die Abhängigkeit aus dem Wortlaut der Vorschrift gestrichen hat, belegt dies zunächst nur, dass er damit für eine Klarstellung des bestehenden Rechtszustands sorgen wollte, wie es in den Materialien auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BT-Drucks. 14/6040 S. 114; BGHZ 175, 1, 7). Daraus ergibt sich aber nicht, dass er mit dieser Formulierung abweichend von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit der Streitverkündung als entbehrlich angesehen hätte. Das gilt erst recht, weil die Gesetzesbegründung gerade auf die grundlegende Entscheidung BGHZ 36, 212, 214 verweist , in der der Bundesgerichtshof - im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts - ausgesprochen hat, dass die Voraussetzungen für die - zulässige - Streitverkündung und die Unterbrechung der Verjährung übereinstimmen.
20
bb) Auch eine entsprechende Anwendung der für die Klage geltenden Regeln (so Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51 Rdn. 24), wonach auch eine unzulässige Klage die Verjährung hemmt, ist nicht angezeigt. Anders als der Beklagte bei der unzulässigen Klage ist der Streitverkündungsempfänger nicht unmittelbar betroffen und ist seine Beteiligung am Prozess zunächst von seiner Entscheidung über den Beitritt abhängig (vgl. BGHZ 175, 1, 8). Bei einer unzulässigen Streitverkündung müsste er sich hingegen an einem Prozess beteiligen, der ihn nichts angeht. Auch bei der unzulässigen Klage ist jedenfalls die Warnfunktion gewährleistet, die die Hemmung der Verjährung rechtfertigt. Wenn hingegen das Thema des Vorprozesses den Streitverkündungsempfänger gar nicht betrifft oder ihm die Verbindung zu einem möglichen Anspruch in der Streitverkündungsschrift nicht aufgezeigt wird, erfüllt die Streitverkündung keine der Klage entsprechende Warnfunktion und ist eine Hemmung der Verjährung daher nicht gerechtfertigt.
21
cc) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht herausgestellt, dass das Erfordernis der Zulässigkeit im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung auch nicht dadurch entbehrlich wird, dass der Beklagte zu 1 im Vorprozess den Klägern beigetreten ist (BGHZ 175, 1, 3 f. m.w.N.; a.A. Althammer/Würdinger NJW 2008, 2620, 2621).
22
b) Demnach ist insbesondere ein Streitverkündungsgrund nach § 72 Abs. 1 ZPO erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn eine Partei für den Fall des ihr ungünstigen Prozessausgangs einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (1. Alt.) oder den Anspruch eines Dritten besorgt (2. Alt.).
23
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es im Verhältnis der Kläger zu den Beklagten nicht um einen Anspruch der Kläger auf Gewährleistung oder Schadloshaltung im Sinne von § 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO geht. Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Mietzinszahlung nach § 535 Abs. 2 BGB und Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB geltend. Beide Ansprüche sind nicht als Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne von § 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO zu betrachten. Grund der Streitverkündung war auch kein Gewährleistungsrecht der Kläger gegen die Beklagten, sondern ein von den Klägern zu befürchtendes Gewährleistungsrecht der Beklagten, das § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO unterfällt (vgl. BGHZ 116, 95, 101 f.). Den Klägern war dem entsprechend daran gelegen, durch die Streitverkündung im Unterliegensfalle einem zu befürchtenden Gegenrecht der Beklagten die tatsächliche Grundlage zu entziehen. Die beiden in § 72 Abs. 1 ZPO aufgeführten Alternativen unterscheiden sich demnach nur im Hinblick auf die Anspruchsrichtung. Für die Möglichkeit der Streitverkündung soll es aber nicht darauf ankommen, in welchem der beiden (hier: Vertrags-)Verhältnisse zuerst ein Prozess geführt wird und ob der Streitverkünder darin die Kläger- oder Beklagtenrolle einnimmt (Zöller /Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 72 Rdn. 6).
24
bb) Bei der von den Beklagten geltend gemachten Minderung handelt es sich zwar nicht um einen Anspruch im Sinne von § 194 BGB, sondern um eine kraft Gesetzes eintretende Folge der Mangelhaftigkeit. Nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Mieter bei Mangelhaftigkeit der Mietsache von der Entrichtung der Miete befreit. § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist indessen weit auszulegen und auch auf die Mietzinsminderung anzuwenden. Die konkrete Ausgestaltung eines Gewährleistungsrechts, etwa als Anspruch (z.B. Wandlung und Minderung nach § 462 BGB a.F. oder Schadensersatzanspruch nach § 536 a BGB), Gestaltungsrecht (Minderung nach § 441 BGB) oder gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit kann nicht ausschlaggebend sein, schon weil das Gewährleistungsrecht , wenn etwa ein Wahlrecht besteht, zum Zeitpunkt der Streitverkündung noch nicht festzustehen braucht.
25
cc) Auch für die Zeit nach der Kündigung besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Vorprozess und Folgeprozess. Je nach dem Erfolg der Minderung könnte mangels Verzuges mit der Mietzinszahlung ein Grund für die von den Klägern ausgesprochene Kündigung gefehlt haben. Aber auch wenn die Kündigung wirksam war, hat die Minderung Auswirkungen auf den Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 546 a BGB. Denn der Anspruch wäre bei Erfolg oder Teilerfolg der Minderung von vornherein nur beschränkt auf die - vor der Kündigung - geminderte Miete entstanden (Senatsurteil vom 21. März 2001 - XII ZR 241/98 - Tz. 35 (Juris) BGH-Report 2001, 447; BGH Urteil vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 116/89 - NJW-RR 1990, 884 m.w.N.).
26
c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die auf ein Gewährleistungsrecht bezogene Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO keine die Verjährung hemmende Wirkung entfalten könne, mangelt es an einer tragfähigen Begründung.
27
Ob und in welcher Richtung die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch bei der 2. Alt. des § 72 Abs. 1 ZPO eingreift, ist allerdings bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. In Anbetracht der Funktion der Streitverkündung und der berechtigten Interessen der beteiligten (Vertrags-) Parteien muss die Hemmungswirkung auch dann eingreifen, wenn nicht das Gewährleistungsrecht selbst, sondern ein der vertraglichen (Haupt-)Pflicht (hier: Gebrauchsgewährung nach § 535 Abs. 1 BGB), auf die sich das Gewährleis- tungsrecht bezieht, gegenüberstehender Gegenleistungsanspruch des Streitverkünders (hier: Mietzinsanspruch) in Rede steht.
28
Der Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB erfasst die Streitverkündung im allgemeinen und somit sämtliche Streitverkündungsgründe. Eine einschränkende Auslegung ist nicht angezeigt, denn sie würde den Wirkungsbereich der Streitverkündung ohne sachliche Rechtfertigung verkürzen. Dass durch die Streitverkündung - wie das Berufungsgericht meint - die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Streitverkündungsempfängers gehemmt werden sollte, liegt dagegen fern und widerspräche insbesondere dem Grundsatz, dass die die Verjährung (einseitig) hemmende Maßnahme vom Gläubiger des Anspruchs ausgehen muss (Staudinger/Peters [2004] § 204 Rdn. 82; Palandt/ Heinrichs BGB 68. Aufl. § 204 Rdn. 21 m.N.).
29
Sinn und Zweck der Streitverkündung legen es nahe, auch der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO eine verjährungshemmende Wirkung beizumessen. Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren , obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. BGHZ 116, 95, 100; Zöller /Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 72 Rdn. 1).
30
Dass die Streitverkündung auch auf Erfüllungsansprüche des Streitverkünders einwirken kann, zeigt sich daran, dass die Streitverkündungswirkung neben den rechtlichen Grundlagen auch und gerade die im Vorprozess getrof- fenen tatsächlichen Feststellungen erfasst (BGHZ 36, 212, 215). Das wird dadurch unterstrichen, dass beispielsweise der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB verjährungshemmende Wirkung hat, obwohl noch gar nicht feststehen muss, welcher konkrete Anspruch zum Gegenstand einer späteren Auseinandersetzung werden wird. Darüber hinaus ist es anerkannt, dass auch die im Beweisverfahren erklärte Streitverkündung verjährungshemmende Wirkung hat (BGHZ 134, 190, 194).
31
Den berechtigten Interessen des Streitverkündungsempfängers ist ausreichend Rechnung getragen. Die Hemmungswirkung wird gegenständlich durch die Streitverkündungsschrift (BGHZ 175, 1, 9; BGH Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 - NJW 2002, 1414, 1416; OLG Düsseldorf BauR 1996, 869, 870) und das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung begrenzt. Die Zulässigkeit der Streitverkündung schließt es aus, dass der Streitverkündungsempfänger willkürlich in einen ihn in keiner Weise betreffenden Prozess hineingezogen wird und daran materiellrechtliche Folgen geknüpft werden.
32
Dass Sinn und Zweck der Streitverkündung eine Hemmungswirkung auch in der vorliegenden Fallkonstellation erfordern, wird daran deutlich, dass die Kläger anderenfalls, um den Eintritt der Verjährung abzuwenden, noch während des laufenden Erstprozesses Klage gegen die Beklagten hätten erheben müssen. Dafür hätte aber keine Veranlassung bestanden, wenn die Kläger den Vorprozess gewonnen hätten, was ihrem Interesse genügt hätte. Es ist aber der Zweck der Streitverkündung, überflüssige Parallelprozesse zu vermeiden. Die vom Berufungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, im Mietzinsprozess der Kläger gegen die Beklagten eine Aussetzung wegen (vermeintlicher) Vorgreiflichkeit des Vorprozesses zu erwirken, hätte die Kläger zum einen nicht vom Kostenrisiko befreit und widerspricht zum anderen der eigenen Argumentation des Be- rufungsgerichts, das gerade im Hinblick auf die Streitverkündung eine entsprechende Interessenlage nicht anerkennen will.
33
Im Ergebnis kann es demnach keinen Unterschied machen, ob die Kläger sich als Vermieter entschließen, die Minderung an ihren Vermieter "weiterzugeben" und dessen Klage abzuwarten oder aber statt dessen die Beklagten auf Mietzinszahlung zu verklagen und ihrem Vermieter nach § 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO den Streit zu verkünden, was unzweifelhaft zulässig wäre. Beide Alternativen sind rechtlich gleichwertig, so dass es nicht ausschlaggebend sein kann, ob die Kläger die eher Erfolg versprechende Möglichkeit wählten und in welchem Umfang schließlich im Folgeprozess die Interventionswirkung nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO eingreift.
34
d) Die Streitverkündung war im vorliegenden Fall zulässig. Insbesondere bestand für die Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein hinreichender Streitverkündungsgrund. Dieser ergab sich daraus, dass die Kläger befürchten mussten, dass ihre Minderung im Verhältnis zum Vermieter im Vorprozess nicht anerkannt würde, die Beklagten hingegen im Folgeprozess mit ihrem Minderungseinwand Erfolg haben könnten.
35
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings herausgestellt, dass die Vertragsurkunden des Haupt- und Untermietverhältnisses unterschiedliche Nutzungszwecke ausweisen. Während die Mieträume im Hauptmietverhältnis als Lagerräume vermietet wurden, bezog sich das Untermietverhältnis auf eine Büronutzung. Eine Übereinstimmung des Vertragsgegenstandes in beiden Verhältnissen ist indessen nicht erforderlich. Die Ansprüche in dem einen Verhältnis brauchen nicht mit denen des anderen Verhältnisses gleichzulaufen (BGHZ 134, 190, 195; 116, 95, 101).
36
Die Streitverkündung ist vielmehr schon dann zulässig, wenn die Annahme des Streitverkünders berechtigt war, dass wesentliche Fragen in beiden Vertragsverhältnissen gleichlaufend zu beantworten sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine enge materiellrechtliche Verknüpfung der im Vorprozess und Folgeprozess geltend gemachten Ansprüche als Grund für die Zulässigkeit der Streitverkündung angeführt (BGHZ 116, 95, 101). Er hat aber gleichzeitig klargestellt, dass die jeweiligen Ansprüche weder auf derselben Rechtsgrundlage beruhen noch inhaltlich identisch sein müssen. Es genüge vielmehr, dass mit ihnen das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgt werde (BGHZ 116, 95, 101 m.w.N.).
37
Würde man dagegen mit dem Berufungsgericht eine vollständige Identität der Vertragsleistung in beiden Verhältnissen verlangen, so wäre den Parteien eine verlässliche Einschätzung der Frage, ob eine Streitverkündung zulässig ist, über die Maßen erschwert. Die Schwierigkeiten einer genauen Abgrenzung offenbaren sich trotz der nach den Vertragsurkunden der beiden Mietverhältnisse abweichenden Nutzungszwecke auch im vorliegenden Fall. Zum einen besteht auch bei unterschiedlichen Nutzungszwecken eine Schnittmenge möglicher Mängel, die in beiden Mietverhältnissen bedeutsam sein können. So würden z.B. durch ein undichtes Dach oder einen Rohrbruch der Wasserleitung beiderlei Vertragszwecke in ähnlicher Weise gefährdet. Zum anderen ist zwischen den Parteien aber auch streitig, ob das Hauptmietverhältnis nicht nachträglich dadurch geändert worden ist, dass der Vermieter sich mit einer Überlassung der Räume als Büroräume einverstanden erklärte, wofür die Kläger einige vom Vermieter durchgeführte oder zugesagte Umbaumaßnahmen anführen. Die exakte Einschätzung, ob dieses auch mit einer eigenen Einstandspflicht für den hierfür erforderlichen Zustand der Räume einhergeht, was das Berufungsgericht als ausgeschlossen ansieht, würde jedenfalls an die Prognose des Streitverkünders überzogene Anforderungen stellen. Dass auch aus der Sicht der Beklagten ein Gleichlauf der Mietzinsminderung in beiden Verhältnissen nahe lag, wird dadurch unterstützt, dass der Beklagte zu 1 dem Vorprozess auf Seiten der Kläger beitrat.
38
Die Interventionswirkung ist sodann ohnedies auf den Umfang beschränkt , in dem die im Vorprozess festgestellten Tatsachen auch im nachfolgenden Prozess erheblich sind. Wenn die Hemmungswirkung der Streitverkündung darüber hinausgeht und den gesamten Anspruch des Streitverkünders erfasst, so rechtfertigt sich dies daraus, dass der Streitverkündungsempfänger durch die Streitverkündungsschrift und den mit ihr angekündigten Anspruch im Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Die Streitverkündung hat somit nur dann keine Hemmungswirkung, wenn der im Folgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abhängig ist.
39
Im vorliegenden Fall bestand demnach ein hinreichender Streitverkündungsgrund. Da den Beklagten in der Streitverkündungsschrift im Unterliegensfall die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen angekündigt wurde und damit auch die gleichgerichteten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung erfasst sind, hat die Streitverkündung die Verjährung gehemmt.
40
3. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt war, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
41
Im vorliegenden Fall war die Verjährung seit der Einreichung der Streitverkündung (§ 167 ZPO) am 10. Mai 2002 bis sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils gehemmt, wobei der Tag des Beginns der Hemmung und der Tag ihrer Beendigung zur Hemmungszeit gehören (RGZ 120, 355, 362 f.; Staudin- ger/Peters [2004] § 209 Rdn. 7 m.w.N.). Die Rechtskraft des Urteils, gegen das die Kläger zunächst noch Berufung eingelegt hatten, trat nach Rücknahme der Berufung gemäß § 705 ZPO am 29. Januar 2003 ein. Dem sind sechs Monate hinzuzurechnen, so dass die Hemmung gemäß § 188 Abs. 2 BGB bis zum 29. Juli 2003 und insgesamt also 446 Tage andauerte, um die sich die mit dem 31. Dezember 2003 ablaufende Verjährungsfrist verlängert hat.
42
Den noch ausstehenden Kostenvorschuss zahlten die Kläger am 20. Dezember 2004 ein. Dass die Zustellung der Klagebegründung vom Landgericht zunächst unterlassen und erst Ende März 2005 nachgeholt wurde, darf den Klägern nach § 167 ZPO nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen hat aber der zwischenzeitliche Prozesskostenhilfeantrag vom 14. Januar 2004 nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu einer weiteren Hemmung geführt, die auch noch wirksam werden konnte, weil die Hemmung wegen Streitverkündung den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist bereits hinausgeschoben hatte. Die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung durch die schließlich wirksame Klageerhebung im vorliegenden Verfahren dauert noch an. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Hemmungswirkung der Mahnbescheide kommt es mithin nicht an.

III.

43
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil zur Beurteilung der Mietzins- bzw. Nutzungsentschädigungsansprüche und einer Mietminderung - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind.
Hahne Wagenitz Fuchs Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2005 - 32 O 318/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2006 - 8 U 164/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2009 - XII ZR 114/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2009 - XII ZR 114/06

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2009 - XII ZR 114/06 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln


(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 441 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung


(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftige

Zivilprozessordnung - ZPO | § 705 Formelle Rechtskraft


Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einsp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 462 Ausschlussfrist


Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die St

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2009 - XII ZR 114/06 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2009 - XII ZR 114/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2001 - XII ZR 241/98

bei uns veröffentlicht am 21.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 241/98 Verkündet am: 21. März 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2009 - XII ZR 114/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - III ZR 117/18

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 117/18 Verkündet am: 7. März 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Notarhaftung, Verj

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - XI ZR 95/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 95/17 Verkündet am: 19. März 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - IX ZR 204/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 204/09 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 209 Abs. 2 Nr

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - I ZR 76/17

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 76/17 vom 22. März 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 148 a) Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur

Referenzen

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 241/98 Verkündet am:
21. März 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Mietzinsen in Anspruch. Der Kläger plante die Errichtung eines Kultur- und Medienzentrums in dem von ihm gemieteten Objekt "Waldschloß" in P.. Zu diesem Zweck führte er Verhandlungen mit dem Beklagten, der in der Form einer staatlich anerkannten Einrichtung als Nachfolger der Betriebsakademie der DEFA die berufliche Ausund Fortbildung für Medienberufe betreibt. Der Beklagte sollte in dem Kultur-
und Medienzentrum den Medienbereich übernehmen. Für die erforderliche Sanierung und Renovierung des Waldschlosses und für die Einrichtung des Kultur - und Medienzentrums wurden dem Kläger öffentliche Mittel gewährt, über deren Bestimmung und Verwendung im einzelnen im Verhältnis der Parteien zueinander zum Teil unterschiedliche Auffassungen bestehen. Die Parteien schlossen - nach dem Vortrag des Beklagten im Mai 1994 - einen undatierten (Unter-)Mietvertrag, der nach dem von dem Kläger mit der Klageschrift in Ablichtung vorgelegten, von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsexemplar unter anderem folgenden Wortlaut hat:
"Mietvertrag zwischen Vertragspartner I (L.Park e.V. ...) und Vertragspartner II (Medienakademie B. e.V. ...) wird vereinbart:
§ 1 VP I überläßt VP II folgende Räume im Obergeschoß im Objekt "Das Waldschloß"... P. zur alleinigen Nutzung: ... Obergeschoß ... Treppenhaus zum Obergeschoß ... zusammen: 539,23 qm.
§ 2 VP II verpflichtet sich, die Räume ausschließlich zu Zwecken seiner gemeinnützig statuierten Aufgaben zu nutzen und in den Mieträumen keinerlei Gewerbetätigkeit auszuüben... .
§ 3 Die vertragliche Nutzung beginnt am 1. Juni 1994 und endet ohne besondere Kündigung am 1. Februar des Jahres 2003. Die Vorschriften über das Kündigungsrecht gemäß §§ 542 ff. BGB für Vermieter und Mieter bleiben davon unberührt. Für den Fall der außergewöhnlichen Auflösung des Mietvertrages zwischen dem Eigentümer und dem Vermieter endet auch dieser Mietvertrag. Der Vertrag kommt zustande unter der Voraussetzung der Förderung des VP II. Im Fall der Nichtförderung gilt die Kündigungsfrist gemäß § 9.
...
§ 6 VP II übernimmt die Räume wie bei Vertragsabschluß gesehen und übergibt diese an VP I bei Vertragsende in einem nutzungsfähigen , besenreinen Zustand.
...
§ 9 Für die Beendigung des Mietverhältnisses außerhalb der Regelungen des § 3 gelten die Vorschriften des BGB für die fristgemäße und fristlose Kündigung. Für den Fall einer fristgemäßen Kündigung wird eine beiderseitig verbindliche Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart."
In einem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Ablichtung vorgelegten, ebenfalls undatierten und mit den Partei-Unterschriften versehenen Vertragsexemplar sind unter anderem in § 3 die beiden letzten Sätze nicht enthalten; statt dessen ist bei § 2 - mit einem *
gekennzeichnet - handschriftlich ausgeführt: "Der Vertrag kommt nur zustande, soweit der VP II dafür gefördert wird". Ein Originalvertrag ist nicht vorgelegt worden. Der Beklagte übernahm die Mieträume zum 1. Juni 1994 und führte darin nach seinem Vortrag Renovierungsarbeiten aus. Die vereinbarten Mietzahlungen leistete er zunächst für die Monate Juni und Juli 1994, sodann für Oktober 1994 und für Februar bis Mai 1995. Weiteren Mietzins zahlte er nicht. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 6. Januar 1995 und vom 19. April 1996 fristlos wegen Zahlungsverzuges und erhob im Juni 1996 Räumungsklage, welcher durch Urteil vom 28. Juli 1997 stattgegeben wurde. Am 18. August 1997 räumte der Beklagte das Mietobjekt und gab es an den Kläger zurück. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe seit Beginn des Mietverhältnisses mehrfach die Erfüllung ihm von dem Kläger gemachter Zusagen zur Beseitigung von Mängeln der Mieträume angemahnt. Hierzu hat er unter anderem ein Schreiben an den Kläger vom 29. Mai 1995 zu den Akten gereicht, nach dem "nochmals klargestellt" wurde, daß der Kläger die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Renovierung der Räume nicht durchgeführt habe, daß die Räume keinerlei Stromanschluß hätten und mit Ausnahme eines Raumes nicht beheizbar seien, sowie daß kein Wasseranschluß vorhanden sei. Außerdem enthält das Schreiben folgende Erklärung:
Wir gehen ferner davon aus, daß ein Vertrag deshalb nicht zustande gekommen ist, weil die Voraussetzung der Förderung unserer Arbeit aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgte ...
Einem Hinweis von Herrn U. entsprechend kündigen wir ein etwa entstandenes Miet- oder Vertragsverhältnis mit Ihnen mit sofortiger Wirkung..."
Der Kläger macht rückständigen Mietzins zuzüglich Betriebskosten für die Monate August, September, November und Dezember 1994, Januar und Juni 1995 bis August 1997 geltend und hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 221.935,36 DM nebst gestaffelten Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat eine Verpflichtung zur Mietzinszahlung in Abrede gestellt , weil die gemieteten Räume derartige Mängel aufgewiesen hätten, daß eine vertragsgemäße Nutzung nicht möglich gewesen sei und der Kläger trotz wiederholter Zusagen keine Abhilfe geschaffen habe. Der Kläger hat die Behauptungen des Beklagten bestritten und sich auf die Regelung in § 6 Satz 1 des Mietvertrages berufen; im übrigen habe der Beklagte die gemieteten Räume tatsächlich genutzt und schulde schon deshalb die verlangten Beträge. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen der Nebenkosten- und Heizkostenvorschüsse für die Jahre 1994, 1995 und 1996 abgewiesen. Hingegen hatte die Berufung des Beklagten in Höhe von 173.608,96 DM nebst Zinsen - wegen der geltend gemachten Mietzinsansprüche zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten für die Zeit seit Januar 1997 - keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien ein wirksam zustande gekommener Mietvertrag bestanden habe, der den Beklagten zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses in Höhe von zunächst monatlich 4.921,88 DM, ab Januar 1997 zuzüglich Heiz- und Betriebskosten von monatlich (1.013,14 DM und 1.000,46 DM =) 2.013,60 DM, zusammen monatlich 6.935,48 DM, bzw. einer Nutzungsentschädigung in derselben Höhe - ohne ein Minderungsrecht nach § 537 BGB - verpflichtet habe. Im einzelnen hat das Gericht dazu ausgeführt: Der Mietvertrag sei entgegen der von dem Beklagten nachträglich vorgelegten Vertragskopie nicht unter einer aufschiebenden - und später nicht eingetretenen - Bedingung geschlossen worden. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages sei angesichts des insoweit widersprüchlichen Vorbringens des Beklagten die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Vertragskopie, gegen die der Beklagte zunächst ebenso wie in dem Räumungsverfahren keine Einwände erhoben habe. Nach diesem Vertragsexemplar habe die Bestimmung des § 3 zwar auch den Hinweis enthalten, daß der Vertrag unter der Voraussetzung der Förderung des Beklagten zustande komme. Gleichzeitig sei aber vorgesehen, daß im Fall der Nichtförderung die Kündigungsfrist gemäß § 9 gelte. Daß der Beklagte seinerseits eine Kündigung
des Mietverhältnisses ausgesprochen habe, sei von ihm selbst nicht behauptet worden. Unter Zugrundelegung der Version des Vertrages, die der Kläger vorgelegt habe, sei es daher nicht zu einer Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien wegen Nichtförderung des Beklagten gekommen. Im übrigen habe der Beklagte selbst im ersten Rechtszug Erfüllungsansprüche geltend gemacht und unter Hinweis darauf gerügt, daß der Kläger ihm den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts nicht eingeräumt habe. Dieser Vortrag sei mit der Behauptung, der Mietvertrag sei mangels Eintritts der Bedingung nicht wirksam geworden, nicht in Einklang zu bringen. Davon abgesehen habe der Beklagte den von ihm behaupteten Nichteintritt der Bedingung nicht substantiiert dargelegt. Angesichts der gerichtsbekannten Tatsache, daß der Beklagte öffentliche Fördermittel erhalten habe, hätte er im einzelnen vortragen müssen, welche konkreten Fördermittel er wofür beantragt und nicht erhalten habe. Daran fehle es. Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, mit welchen weiteren konkreten Ausgestaltungen der Vertrag der Parteien hinsichtlich der Bedingung versehen gewesen sei. Wenn schon der Nichteintritt der Bedingung nicht schlüssig dargelegt worden sei, komme es nicht mehr darauf an, ob zusätzlich eine Kündigung des Beklagten erforderlich gewesen sei oder nicht. 2. Der hiermit von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen sei, ist im Ergebnis zuzustimmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich nicht bei den hier fraglichen Fassungen der beiden Vertragskopien ohnehin, wie die Revisionserwiderung geltend macht, um inhaltsgleiche Formulierungen handelt, bei denen nur in dem von dem Kläger vorgelegten Vertragsexemplar die getroffene Vereinba-
rung erschöpfend, einschließlich eines vorgesehenen Kündigungsrechts, niedergelegt wurde. Ebensowenig bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit der Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe die unter anderem auf das Ausbleiben der öffentlichen Fördermittel gestützte Kündigungserklärung des Beklagten im Schreiben vom 29. Mai 1995 übersehen. Allerdings berücksichtigt das angefochtene Urteil in der Tat den Inhalt dieses von dem Beklagten mit dem Klageabweisungsschriftsatz vom 11. Juli 1997 in den Prozeß eingeführten Schreibens nicht, von dem der Kläger zunächst erklärt hat, es sei ihm unbekannt. In seiner Revisionserwiderung hat er sich indessen auf die "in dem Schreiben vom 29. Mai 1995 enthaltene fristlose Kündigung" bezogen und sich sachlich damit auseinandergesetzt. Unabhängig hiervon ist aber aus dem genannten Schreiben jedenfalls zu entnehmen, daß der Beklagte eine Kündigung des Mietvertrages im Hinblick auf das Ausbleiben der Fördermittel seinerzeit für erforderlich hielt und demnach selbst nicht davon ausging, der Vertrag sei wegen Nichteintritts einer aufschiebenden Bedingung nicht zustande gekommen. Das Verhalten des Beklagten im Mai 1995 läßt deshalb darauf schließen, daß er - ebenso wie der Kläger - die von diesem mit der Klageschrift vorgelegte Vertragsfassung als die für die Regelung der Vertragsbedingungen maßgebliche Fassung hielt, welche die getroffenen Vereinbarungen zutreffend wiedergab. Auf dieser Grundlage ist ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen, der erst später durch Kündigung beendet wurde. Abgesehen hiervon haben die Parteien zumindest konkludent einen Mietvertrag dadurch geschlossen, daß der Kläger dem Beklagten die in der schriftlichen Vertragsurkunde bezeichneten Räume zum 1. Juni 1994 zum Gebrauch zur Verfügung gestellt, der Beklagte sie übernommen und genutzt und dafür zunächst den schriftlich vereinbarten Mietzins entrichtet hat. Dieses Verhalten läßt sich nicht mit der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung im
Sinne von § 158 Abs. 1 BGB in Einklang bringen, nach welcher die von der Bedingung - hier Gewährung von Fördermitteln an den Beklagten - abhängig gemachte Wirkung - hier Wirksamkeit des Mietvertrages - erst "mit dem Eintritt der Bedingung" eintreten sollte. Soweit die Formulierung in der von dem Beklagten vor dem Oberlandesgericht vorgelegten Vertragsfassung als Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB zu verstehen sein sollte, wäre zunächst ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen, dessen Wirkungen mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung geendet hätten. 3. Aus alledem ergibt sich in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil, daß von dem wirksamen Zustandekommen eines Mietvertrages auszugehen ist. Dieser verpflichtete den Beklagten grundsätzlich zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses. Wann das Vertragsverhältnis - durch wirksame Kündigung oder gegebenenfalls mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung - geendet hat, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat nach der Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauer der Vorenthaltung des Besitzes an den Mieträumen durch den Beklagten - bis zur Räumung im August 1997 - Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses, § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wenn und soweit dieser infolge von Mängeln des Mietobjekts gemindert war, die bei Vertragsende noch vorlagen, ist der geminderte Betrag auch für die Höhe der Nutzungsentschädigung maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1960 - VIII ZR 16/60 = LM § 557 BGB Nr. 3 a = NJW 1961, 916; vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 116/89 = NJW-RR 1990, 884; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. § 557 Rdn. 18). Eine Minderung des Mietzinses gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB erfaßte hiernach sowohl den vertraglich zu entrichtenden Mietbetrag nach
§ 535 Satz 2 BGB als auch die Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichermaßen. 4. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Minderung des Mietzinses als nicht erfüllt angenommen und dazu ausgeführt: Der Beklagte habe eine Verpflichtung zur Mietzinszahlung mit der Begründung verneint, daß der Kläger grundlegende Sanitär-, Elektro- und Heizungsinstallationen nicht zur Verfügung gestellt habe; mangels dieser Einrichtungen hätten die gemieteten Räume lediglich als Lager genutzt werden können , was aber nicht Vertragsgegenstand gewesen sei. Hiermit habe der Beklagte jedenfalls eingeräumt, die Räume in dem streitigen Zeitraum genutzt zu haben. Die Art und Weise einer Nutzung gemieteter Flächen liege grundsätzlich in der Hand des Nutzers, so daß schon die Tatsache der Nutzung als solche die Verpflichtung zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts rechtfertige. Im übrigen berufe sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, daß die vertragsgemäße Nutzung nicht möglich gewesen sei. So sei sein Vortrag zur Nichtbenutzbarkeit der Räume unpräzise und, insbesondere unter Beachtung des vorgelegten vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien, in sich widersprüchlich. Schon die über drei Jahre dauernde Nutzung spreche gegen die vom Beklagten behauptete gänzliche Unbrauchbarkeit des Objekts. Letztlich könne dies aber dahingestellt bleiben. Denn dem Beklagten sei jedenfalls nach § 539 BGB die Berufung auf etwaige Mängel verwehrt. Nach seinem eigenen Vorbringen hätten die Mängel bereits vor Abschluß des Mietvertrages bestanden. Gleichwohl enthalte der Vertrag hierzu keine Regelung. Daraus sei - angesichts der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer schriftlichen Vertragsurkunde - zu schließen, daß die Parteien nichts Verbindliches über die Ausführung bestimmter Arbeiten an dem Mietobjekt vereinbart hätten.
Darüber hinaus habe der Beklagte bei Übernahme der Mieträume in Kenntnis der Mängel keinen Vorbehalt erklärt, sondern die Räume, wie gesehen, übernommen (§ 6 des Vertrages). Damit habe er den ordnungsgemäßen Zustand anerkannt und könne sich nicht nachträglich auf angeblich bereits von Anfang an vorliegende, die Tauglichkeit der Mietsache ausschließende Mängel berufen. 5. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt ihnen gegenüber zu Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft eine Beweiserhebung über die von dem Beklagten behaupteten Mängel der Mieträume und die behauptete Zusicherung des Klägers zu ihrer Beseitigung unterlassen habe.
a) Der Beklagte hat sowohl in erster als auch in zweiter Instanz substantiiert - und in den wesentlichen Punkten weder widersprüchlich noch insoweit unpräzise - erhebliche Mängel der Strom-, Wärme- und Wasserversorgung dargelegt und dazu im einzelnen ausgeführt: Im Zuge der Renovierungsarbeiten des Gesamtobjekts seien im Erdgeschoß sämtliche Elektrozuleitungen - mit Ausnahme eines 16 Ampère-Anschlusses in der Form eines alten vom Erdgeschoß zum Obergeschoß führenden Stromkabels - gekappt worden, so daß das Obergeschoß über keinerlei sonstige Stromzufuhr verfügt habe. Die alte Heizungsanlage sei herausgerissen, und es seien nur zum Teil neue Heizkörper angebracht worden; in vier der gemieteten Räume hätten die Heizkörper überhaupt gefehlt, die übrigen seien zwar installiert, aber nicht komplett angeschlossen gewesen. Entsprechendes gelte für die Wasser- bzw. Sanitärinstallationen. Hier seien zwar zum Teil Rohrleitungen zum Obergeschoß vorhanden gewesen, es hätten aber noch der Wasseranschluß und die Installation der Waschbecken und Toiletten gefehlt.
Insgesamt habe es damit in den gemieteten Räumen an der notwendigen Grundversorgung mit Strom, Wärme und Wasser gefehlt. So habe er, der Beklagte, Elektroenergie nur in der Größenordnung von etwa zwei Kilowatt entnehmen können; diese Leistung sei für die Zwecke seines Medienzentrums völlig unzureichend gewesen, wie dem Kläger aus den Vertragsverhandlungen und einer speziell angefertigten Bedarfsanmeldung für die notwendigen Elektroinstallationen in dem Medienbereich (vgl. Anlage B I zum Schriftsatz vom 12. Januar 1998) bekannt gewesen sei. Als er, der Beklagte, unter Berufung auf die gerügten Mängel zeitweise die Mietzinszahlungen eingestellt habe, habe der Kläger zudem die einzige vorhandene Stromzuführung abgestellt. Eine Beheizung der gemieteten Räume sei zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Wasser habe nur aus einem zum Restaurant im Erdgeschoß gehörenden WC-Raum entnommen werden können. Sämtliche aufgezeigten Mängel seien bereits vor Abschluß des Mietvertrages erörtert worden. Dabei habe die Vertreterin des Klägers ausdrücklich zugesichert, der Kläger werde - nach Durchführung der gröbsten Renovierungsarbeiten durch den Beklagten - die Stromversorgung, die abschließende Heizungsinstallation und die Wasserzuleitung zum Obergeschoß veranlassen und die begonnene Erneuerung der Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen zu Ende führen (vgl. Schriftsätze vom 11. Juli 1997, GA 45 ff. und vom 12. Januar 1998, GA 124 ff. sowie vom 26. August 1997, GA 77, vom 12. Januar 1998, GA 125, 126 und vom 17. Juni 1998, GA 190). Diesen Beweisangeboten war, da der Kläger den entsprechenden Vortrag des Beklagten insgesamt bestritten hatte, im einzelnen nachzugehen.
b) Das Fehlen ausreichender Leitungen für den Bezug von Elektrizität bedeutet ebenso wie das Fehlen ausreichender Wärme- und Wasserversor-
gung grundsätzlich einen Mangel gemieteter Räume, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind (vgl. Sternel, Mietrecht 3. Aufl. II Rdn. 75 und Rdn. 517, jew. m.w.N.), wobei im vorliegenden Fall die behauptete unzureichende Stromversorgung wegen der von dem Beklagten beabsichtigten Nutzung der Mieträume als Medienzentrum in besonderem Maße als Mangel ins Gewicht gefallen sein dürfte. Die von dem Beklagten gerügten Mängel waren mithin generell geeignet, eine Minderung des vereinbarten Mietzinses in dem Umfang (und für die Dauer) zu rechtfertigen, in dem die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume durch sie beeinträchtigt war (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 47/90 = BGHR BGB § 537 Abs. 1 Mietzinsminderung 1 m.w.N.). Der Beklagte hat insoweit zwar eine vollständige Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts für den vertraglich vereinbarten Zweck behauptet. Da er die Mieträume aber gleichwohl bis zum 18. August 1997 genutzt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts unter Umständen nur teilweise eingeschränkt war. Den Umfang dieser Einschränkung und das sich daraus ergebende Maß der Minderung des Mietzinses hatte das Berufungsgericht durch Beweiserhebung, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln, um beurteilen zu können, ob und in welcher (Teil-)Höhe die Zahlungsklage auf rückständigen Mietzins begründet oder unbegründet war.
c) Soweit das Berufungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit den von dem Beklagten dargelegten Mängeln einschließlich einer Beweiserhebung hierüber unter Bezugnahme auf § 539 BGB unterlassen hat, ist dies von Rechtsirrtum beeinflußt. § 539 BGB steht der Berufung des Beklagten auf die geltend gemachten Mängel bei der von ihm behaupteten Sachlage nicht entge-
gen. Denn der Mieter verliert trotz Kenntnis von Mängeln der Mietsache bei oder nach dem Vertragsschluß die Rechte aus § 538 BGB dann nicht, wenn der Vermieter ihm auf sein Verlangen Abhilfe zugesagt hat. In einem solchen Fall trifft die dem Gewährleistungsausschluß nach § 539 BGB zugrundeliegende Erwägung nicht zu, der Mieter gebe sich mit dem mangelhaften Zustand des Mietobjekts zufrieden. Es widerspräche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Vermieter seiner ausdrücklich übernommenen Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels durch Berufung auf die Kenntnis des Mieters von dem Mangel entziehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 113/74 = WM 1976, 385, 387; Senatsurteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95 = NJW 1997, 2674, 2675; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. III B Rdn. 1404; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 321). Aus diesem Grund greift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Vertragsurkunde hier ebensowenig ein, wie die Bestimmung in § 6 Satz 1 des Mietvertrages einer Minderung des Mietzinses aufgrund der gerügten Mängel entgegensteht. Auch wenn die Parteien keinen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der zugesagten und vereinbarten Mängelbeseitigung in den Vertrag aufgenommen haben, enthält dieser doch andererseits, wie die Revision zu Recht geltend macht, keine Schriftformklausel und auch keinen Hinweis darauf, daß mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien. Der Vortrag des Beklagten über die ihm von der Vertreterin des Klägers erteilte Zusicherung der Mängelbeseitigung war daher rechtlich erheblich und bedurfte der Klärung durch die von dem Beklagten beantragte Beweiserhebung.
Da diese bisher unterblieben ist, kann das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehr zur weiteren Tatsachenfeststellung und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Blumenröhr Krohn Hahne Weber-Monecke Wagenitz

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.