Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2009 - IX ZR 217/07
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er begehrt von der Beklagten , einer eingetragenen Genossenschaft, Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens zur Insolvenzmasse. Der Schuldner war seit Juli 2000 Mitglied der Beklagten und hatte fünf Geschäftsanteile im Wert von insgesamt 1.000 DM gezeichnet.
- 2
- Gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. d) der Satzung der Beklagten kann ein Mitglied zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft unter anderem dann ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners betrieb die Beklagte im Jahre 2006 dessen Ausschluss. Dieser erfolgte zum 31. Dezember 2006.
- 3
- § 10 Abs. 2 der Satzung lautet: "Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Konkurs- oder Vergleichsverfahren des Mitglieds."
- 4
- Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist für die Auseinandersetzung der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 maßgebend. Dieser wurde im Rahmen der Vertreterversammlung 2007 festgestellt. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers beträgt danach 500 €.
- 5
- Die Beklagte hat gegen den Schuldner Forderungen aus Darlehen. Diese übersteigen das Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2006 an, dass sie das Auseinandersetzungsguthaben mit ihren Forderungen verrechne. Ihre übrigen Forderungen meldete die Beklagte zur Tabelle an.
- 6
- Der Kläger hält dieses Vorgehen der Beklagten für rechtlich nicht möglich. Eine Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Der Er- werb eines Pfandrechts an dem Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 der Satzung scheitere an § 91 Abs. 1 InsO.
- 7
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob sich aus § 10 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten für diese überhaupt das von ihr geltend gemachte Pfandrecht herleiten lasse, weil die Bestimmung nicht hinreichend klar formuliert sei und sich auch auf die im vorhergehenden Satz 3 geregelte Aufrechnungsmöglichkeit beziehen könne.
- 10
- Jedenfalls sei das von der Beklagten geltend gemachte Pfandrecht gemäß § 91 Abs. 1 InsO nicht wirksam erworben worden. Eine der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorangehende Entstehung des Pfandrechts sei nur dann möglich, wenn der Entstehungsvorgang danach gleichsam automatisiert, ohne weiteres Zutun eines Beteiligten abgelaufen wäre. Diese Voraussetzung sei in den Fällen des § 9 der Satzung der Beklagten nicht erfüllt, weil danach der Schuldner nicht schematisiert und automatisiert aus der Genossenschaft ausscheide , sondern der Ausschluss im Ermessen der Beklagten gelegen habe und in einem im Einzelnen geregelten Verfahren habe ausgesprochen werden müssen, weshalb auch eine andere Entscheidung möglich gewesen sei.
- 11
- Die vom Bundesgerichtshof zur Aufrechnung nach § 95 InsO entwickelten Grundsätze seien im Übrigen im Hinblick auf die Entstehung eines Pfandrechts nicht auf § 91 Abs. 1 InsO zu übertragen, weil hierfür kein Bedürfnis bestehe. Der Beklagten habe es freigestanden, das von ihr angestrebte Ergebnis durch Aufrechnung herbeizuführen. Darüber hinaus stehe einer Übertragung dieser Grundsätze entgegen, dass diese ihre Rechtfertigung in den Eigenarten der Aufrechnung fänden und deshalb nicht auf ein Recht ausgeweitet werden könnten, dessen Entstehung nach seinem Zeitpunkt ausdrücklich vom Gesetz eingegrenzt werde.
II.
- 12
- Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
- 13
- Die Beklagte hat ausdrücklich klargestellt, dass sie weder die Aufrechnung erkläre noch ein nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen begründetes Pfandrecht einwende, sondern dass von ihr ausschließlich das durch § 10 Abs. 2 Satz 4 der Genossenschaftssatzung begründete Pfandrecht geltend gemacht und dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens entgegengehalten werde.
- 15
- 1. Aus § 10 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten kann sich zu deren Gunsten ein Pfandrecht ergeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bedenken des Berufungsgerichts, das diese Frage letztlich wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offen gelassen hat, greifen nicht durch. Insbesondere die Formulierung "haftet … für" spricht für die Vereinbarung eines Pfandrechts (vgl. § 1210 BGB; vgl. ferner OLG Braunschweig WM 1997, 487, 488; OLG Schleswig WM 2001, 2301, 2303; OLG Brandenburg, Urt. v. 5. Oktober 2000 - 8 U 22/00 Umdruck S. 4; OLG Stuttgart, Urt. v. 12. Mai 1999 - 3 U 273/98 Umdruck S. 3).
- 16
- 2. Ob der Entstehung des Pfandrechts schon § 22 Abs. 4 GenG entgegenstand , kann offen bleiben.
- 17
- Nach § 22 Abs. 4 GenG darf ein Geschäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossenschaft von dieser nicht im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen werden. Das Auseinandersetzungsguthaben entsteht unmittelbar aus dem Geschäftsguthaben. In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb streitig, ob sich das Verpfändungsverbot auch auf das Auseinandersetzungsguthaben erstreckt.
- 18
- Viele meinen, eine solche Erstreckung finde nicht statt (OLG Brandenburg aaO Umdruck S. 5; OLG Stuttgart aaO Umdruck S. 3 f; LG München I ZIP 1998, 1407, 1408; Lang/Weidmüller/Schulte, GenG 35. Aufl. § 22 Rn. 11; Bayer EWiR 1999, 599; Bauer, Genossenschaftshandbuch Stand Juli 2008 § 22 Rn. 63; Staudinger/Wiegand, BGB Bearb. 2002 § 1274 Rn. 56; Lieder EWiR 2008, 109).
- 19
- Nach anderer Auffassung erfasst das Verpfändungsverbot auch das Auseinandersetzungsguthaben (OLG Schleswig WM 2001, 2301, 2303; LG Stuttgart EWiR 1999, 599; AG Hamburg-Blankenese NJW-RR 1991, 998; AG Karlsruhe WM 2007, 2066; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 22 Rn. 13; Müller, GenG 2. Aufl. § 22 Rn. 43 b; Pöhlmann in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. § 22 Rn. 10).
- 20
- Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht zu entscheiden gehabt (vgl. aber BGH, Urt. v. 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, BGH-Report 2002, 925; das Urteil setzt sich mit der genannten Frage nicht auseinander).
- 21
- wenn Auch das Verpfändungsverbot des § 22 Abs. 4 GenG den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht erfasst und die Verpfändung damit nicht nach § 134 BGB nichtig ist, kann die Beklagte aus dem Pfandrecht keine Rechte gegenüber dem Kläger geltend machen, weil es jedenfalls wegen § 91 InsO nicht wirksam entstanden ist.
- 22
- 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben vor der Beendigung der Mitgliedschaft des Genossen um eine zukünftige Forderung, deren Rechtsgrund jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages durch den Beitritt des Gesellschafters bereits gelegt sein kann (BGHZ 160, 1, 4; 170, 206, 212 ff, BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/07, ZIP 1988, 1545, 1546, v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757, 759; v. 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, aaO).
- 23
- Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens durch die Genossenschaft gehört bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht (BGHZ 160, 1, 6).
- 24
- Im vorliegenden Fall ist der Anspruch nicht ohne Zutun der Parteien entstanden. Vielmehr stand es gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. d der Satzung der Beklagten im Ermessen der Genossenschaft, ob ein Genosse ausgeschlossen wird, wenn er zahlungsunfähig oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet worden ist. In einem im Einzelnen vorgeschriebenen Verfahren hatte darüber der Vorstand der Genossenschaft Beschluss zu fassen (§ 9 Abs. 2 bis 7 der Satzung), ohne dass das Ergebnis von vornherein feststand. Damit lag keine lediglich rechtlich bedingte Forderung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO vor. Einer Aufrechnung hätte deshalb § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegengestanden.
- 26
- a) Im Falle vorinsolvenzlicher Abtretung oder Verpfändung einer künftigen Forderung ist die Verfügung mit Abschluss des Abtretungs- oder Verpfändungsvertrages beendet. Die Abtretung oder Verpfändung der künftigen Forderung enthält bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht. Die Entstehung der abgetretenen oder verpfändeten Forderung selbst gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt ist (BGHZ 135, 140, 144; 174, 297, 305 Rn. 27). Der Entstehung des vertraglichen Pfandrechts steht deshalb nicht schon § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO entgegen.
- 27
- b) Der Rechtsübergang bei der Abtretung oder Verpfändung einer künftigen Forderung wird jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam (BGHZ 157, 350, 354; 167, 363, 365; 170, 196, 201 Rn. 14). Entsteht die im voraus abgetretene oder verpfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens , kann der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Recht mehr zu Lasten der Masse erwerben (BGHZ 135, 140, 145; 162, 187, 190; 167, 363, 365; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 21, 23).
- 28
- Nur wenn der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat, ist die Abtretung oder Verpfändung insolvenzfest (BGHZ 167, 363, 365; vgl. auch BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488, 1489 Rn. 15 für § 140 Abs. 3 InsO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn.22).
- 29
- aa) Für die Anwendbarkeit des § 91 InsO ist danach entscheidend, ob ein Vermögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war, ohne dass für ihn die Möglichkeit bestand, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zurückzuerlangen (BGHZ 135, 140, 145; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, ZIP 2006, 87, 89 Rn. 13; vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, ZIP 2007, 191, 193 Rn. 17; v. 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703, 704 Rn. 10; v. 13. März 2008 - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 9).
- 30
- bb) In der Senatsentscheidung vom 17. November 2005 (IX ZR 162/04, ZIP 2006, 87 f) war zwar die Bedingung, die erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten war, und den Anspruch der Masse hatte entstehen lassen, von einem Willensentschluss des Gläubigers abhängig gewesen. Dieser hatte ein Kündigungsrecht ausgeübt. Für diese Fälle hat der Senat entschieden, dass die Wahrnehmung eines vertraglichen Kündigungsrechts oder Rücktrittsrechts, das als solches insolvenzfest ist, nicht daran scheitert, dass es lediglich vom Willen des Berechtigten abhängt (BGH, aaO S. 89 Rn. 19). Voraussetzung war aber auch hier, dass das fragliche Recht, das übertragen werden sollte, bei Insolvenzeröffnung tatsächlich bereits entstanden war, lediglich die Übertragung noch von einer Bedingung abhing (BGH, aaO S. 89 Rn. 16), deren Eintritt ihrerseits von der Kündigung oder dem Rücktritt des Gläubigers abhing.
- 31
- Bezieht sich die Verpfändung auf eine erst nach Insolvenzeröffnung entstehende Forderung, bleibt es deshalb dabei, dass § 91 Abs. 1 InsO die Entstehung des Pfändungspfandrechts nur dann nicht verhindert, wenn der Pfandrechtsgläubiger bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat.
- 32
- cc) Der Zessionar einer Sicherungsabtretung oder der Gläubiger eines Pfandrechts an einer künftig erst entstehenden Forderung hat die erforderliche gesicherte Rechtsposition nur dann, wenn das Recht ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht. Insoweit können die Grundsätze zu § 95 InsO (BGHZ 160, 1,
6) auf § 91 InsO übertragen werden. Hat der Gläubiger eine derart gesicherte Rechtsposition, muss er ebenso wie bei der Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 95 InsO geschützt sein. Der Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, dass seine Forderungen gegen den Schuldner durch ein Absonderungsrecht in Form einer Sicherungszession oder eines ver- traglichen Pfandrechts gesichert sein würden, ist in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Gläubiger, der darauf vertrauen durfte, dass er sich durch Aufrechnung würde befriedigen können.
- 33
- Ein weitergehender Schutz ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, weil sich hierfür aus § 91 InsO keine Grundlage entnehmen lässt. Deshalb müssen die Voraussetzungen für den Erwerb von künftigen Absonderungsrechten an einem erst nach Insolvenzeröffnung entstehenden Recht den Voraussetzungen bei der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 95 InsO entsprechen. Das erscheint auch deshalb angemessen, weil beide Möglichkeiten gleichwertig nebeneinander stehen und, wie auch im vorliegenden Fall, tatsächlich auch häufig nebeneinander bestehen.
- 34
- c) Eine "gesicherte Rechtsposition" in diesem Sinne hatte die Beklagte nicht erlangt. Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht lediglich von einer Rechtsbedingung abhängig, weil sich ein solcher Anspruch nicht bereits aus dem Gesetz oder der Satzung der Beklagten ergab. Er ist erst durch den Ausschluss des Schuldners aus der Genossenschaft entstanden, der im Ermessen das Vorstandes lag und in einem im Einzelnen geregelten Verfahren ausgesprochen werden musste.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 25 C 69/06 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 08.11.2007 - 14 S 256/06 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2009 - IX ZR 217/07
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2009 - IX ZR 217/07
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2009 - IX ZR 217/07 zitiert oder wird zitiert von 22 Urteil(en).
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.
(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
(2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der W. GmbH, verlangt von der Beklagten Auszahlung eines dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Auseinandersetzungsguthabens von 25.000,00 DM. Die Gemeinschuldnerin war genossenschaftliches Mitglied der Beklagten, die die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1998 kündigte. Am 30. Dezember 1998 wurde Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstrek-
kungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt. Mit Beschluß vom 1. April 1999 eröffnete das AG N. das Gesamtvollstreckungsverfahren und bestellte den Kläger zum Verwalter. Die Generalversammlung der Beklagten stellte mit Beschluß vom 30. April 1999 den Jahresabschluß für das Kalenderjahr 1998 und das Auseinandersetzungsguthaben der Gemeinschuldnerin mit 25.000,00 DM fest. Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens werde mit Gegenforderungen aus Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in Höhe von ca. 284.000,00 DM verrechnet. Dem widersprach der Kläger.
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung verstoße gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 GesO, da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Forderung der Gemeinschuldnerin weder erfüllbar noch fällig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 7 Abs. 5 GesO stehe der von der Beklagten erklärten Aufrechnung entgegen, weil die Gegenforderung der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstrekkungsverfahrens weder fällig noch erfüllbar gewesen sei, so daß eine Aufrech-
nungslage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht bestanden habe. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1999 sei nur die Forderung der Beklagten, nicht jedoch die der Gemeinschuldnerin fällig gewesen, weil die Fälligkeit ihres Anspruchs erst mit dem Beschluû der Generalversammlung vom 30. April 1999 über die Feststellung der Bilanz 1998 und die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens eingetreten sei. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
a) Eine Forderung ist nach §§ 387, 271 BGB a.F. fällig, wenn der Gläubiger ihre Erfüllung erzwingen kann und ihr keine Einrede entgegensteht. Wann die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs eintritt, wird unterschiedlich beantwortet. Nach einer Auffassung wird der Anspruch stets erst mit Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG fällig (Müller, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 13), nach anderer Meinung tritt die Fälligkeit mit der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens durch die Generalversammlung ein, wenn die Feststellung innerhalb der sechs Monate erfolgt, ansonsten mit Fristablauf (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 8 m.w.N.; differenzierend Beuthien, GenG 13. Aufl. § 73 Rdn. 6). Welche der beiden Auffassungen zutrifft, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da sowohl die Feststellung der Bilanz und des Guthabens als auch der Fristablauf zeitlich nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1999 liegen, so daû zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses nach beiden Meinungen die klägerische Forderung und damit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, nicht fällig war.
b) Die Hauptforderung war jedoch schon vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erfüllbar.
Erfüllbarkeit einer Forderung liegt vor, wenn der Schuldner leisten darf, mithin der Gläubiger in Annahmeverzug käme, sollte er die Annahme der Leistung verweigern (Staudinger-Gursky, BGB Neubearbeitung 2000 § 387 Rdn. 111; MünchKomm./Schlüter, BGB 4. Aufl. § 387 Rdn. 38). Mehr als erfüllbar muû die Passivforderung bei der Aufrechnung nach allgemeiner Meinung nicht sein (siehe nur Staudinger-Gursky, ebenda). Die Erfüllbarkeit wird in der Regel zeitlich mit der Fälligkeit zusammenfallen, sie kann jedoch auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten (§ 271 Abs. 2 BGB a.F.). Die Frage, wann der Anspruch des ausscheidenden Genossen auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfüllbar wird, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Literatur nimmt zum einen Teil Erfüllbarkeit ab Fälligkeit an (Müller aaO, Rdn. 13; Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 5 f.), zum anderen Teil wird die Aufrechenbarkeit des Auszahlungsanspruchs vor Erstellung der Bilanz und damit ab Ausscheiden aus der Genossenschaft bejaht (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 73 Rdn. 11; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 7). Der Senat schlieût sich im Gegensatz zum Berufungsgericht letzterer Auffassung an.
Für eine Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ab Ausscheiden des Genossen spricht schon der Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG, wonach das Guthaben binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Ablauf der Frist auszuzahlen ist. Des weiteren gelangt der Anspruch mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft zur Entstehung, ohne daû es darauf ankommt, ob man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes annimmt, bei dem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Ausscheiden des Gesellschafters einer
GmbH - für die Genossenschaft kann nichts anderes gelten - handele es sich um einen künftigen Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden entsteht, aber in seinem Kern bereits zuvor vorhanden ist (Sen.Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545; ebenso BGH, Urt. v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757) oder ob man mit der Literatur von einer Entstehung des Anspruchs schon mit dem Beitritt zur Genossenschaft, allerdings aufschiebend bedingt durch das Ausscheiden des Genossen (Lang/ Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 73 Rdn. 12; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6; Müller aaO, § 73 Rdn. 12), ausgeht. Es handelt sich daher auch nicht um eine unzulässige Aufrechnung gegen eine zukünftige oder aufschiebend bedingte Forderung (BGHZ 103, 362), wenn nach dem Ausscheiden, aber vor der Feststellung der Bilanz die Aufrechnung erklärt wird. Schlieûlich läût sich der Annahme einer Erfüllbarkeit ab dem Ausscheiden des Genossen auch nicht entgegenhalten , daû sich die Forderung vor Erstellung und Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung noch nicht beziffern läût (a.A. Müller aaO, § 73 Rdn. 13; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6). Denn schon das Reichsgericht hat für den Fall eines der Quote, nicht aber der Höhe nach feststehenden Schadens entschieden, die Voraussetzungen des § 387 BGB a.F. könnten nicht deshalb verneint werden, weil die Höhe der Hauptforderung noch streitig sei; allenfalls für den Fall, daû noch völlig ungewiû sei, ob überhaupt künftig ein Anspruch entstehen werde, sei vielleicht die Aufrechnung ausgeschlossen (RGZ 158, 204, 209). Nicht anders liegen die Dinge hier. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinschuldnerin aus der Genossenschaft stand zwar die Höhe ihres Guthabens noch nicht fest, eine gänzliche Ungewiûheit über das Ob des Anspruchs bestand jedoch nicht. Ihr Anspruch auf Auszahlung des Guthabens stand daher schon ab dem Ausscheiden und damit vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens den fälligen Ansprüchen der Beklagten aufrechenbar gegenüber. Die von ihr nach der Eröffnung erklärte Aufrechnung ist
daher nach § 7 Abs. 5 GesO wirksam, so daû dem Kläger kein Anspruch mehr gegen die Beklagte zusteht.
II. Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat in der Sache entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Einer Aufhebung und Zurückverweisung zur Beweisaufnahme bedarf es schon deswegen nicht, weil sowohl die Forderung der Beklagten wie die des Klägers dem Grunde wie der Höhe nach auûer Streit stehen. Das klageabweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen, ohne daû es auf die weiteren von der Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts vorgebrachten Rügen ankommt.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH & Co. A.-KG. Diese hatte mit der Beklagten mehrere Arbeitsgemeinschaftsverträge zur Durchführung von Bauvorhaben geschlossen, darunter am 14. Februar 1991 betreffend das Krankenhaus T. Bauabschnitt II, am 16. Juli 1993 für den U-Bahnhof J. sowie am 15. September 1994 über das Los 4/2 K. Mit Ausnahme des Bauvorhabens T. war an den Arbeitsgemeinschaften noch ein weiteres Unternehmen beteiligt. Diese Verträge wurden entsprechend einem im Baugewerbe üblicherweise verwendeten Muster geschlossen. Sie sehen vor, daß ein Gesellschafter ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Konkurs-
verfahren beantragt wird (§ 23.62). In diesem Falle haben die Gesellschafter eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Von diesem Tage an nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr am Gewinn und Verlust teil, mit Ausnahme bereits erkennbarer Verluste (§ 24.2). Der ausgeschiedene Gesellschafter hat der Arbeitsgemeinschaft die im Rahmen der vereinbarten Mietverhältnisse zur Verfügung gestellten Geräte und Stoffe sowie auf Verlangen auch das abgestellte Personal gegen Vergütung bis zur Beendigung der Bauarbeiten zu überlassen (§ 24.9).
Am 17. Mai 1996 reichte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag ein; noch am selben Tage ordnete das Konkursgericht Sequestration an und bestellte den Kläger zum Sequester. Am 1. Juli 1996 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Die Gemeinschuldnerin hat der Beklagten im Rahmen der oben bezeichneten Verträge bis zur Konkurseröffnung Material und Personal zur Verfügung gestellt. Der Kläger verlangt deshalb mit der Klage insgesamt 238.691,19 DM, und zwar
- aus der Arbeitsgemeinschaft Krankenhaus T. 82.142,74 DM, - aus der Arbeitsgemeinschaft U-Bahnhof J. 145.692,45 DM, - aus der Arbeitsgemeinschaft K. 10.856,00 DM.
Diese Beträge sind rechnerisch unstreitig. Die Beklagte macht jedoch geltend, es handele sich insoweit lediglich um unselbständige Rechnungsposten , die allein im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien. Hilfsweise hat sie gegenüber den Forderungen, die die Arbeitsgemeinschaften K. und U-Bahnhof J. betreffen, mit von ihr behaupteten Verlustausgleichsansprüchen aus diesen Gesellschaften aufgerechnet. Gegen-
über der Forderung aus der Arbeitsgemeinschaft T. hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Verlustausgleichsanspruch aus der Arbeitsgemeinschaft N. Los 2/1 "Sch. H." erklärt.
Der Kläger hält die Aufrechnung aus konkursrechtlichen Gründen für unzulässig. Er hat zudem "die Aufrechnung" nach den Bestimmungen der Konkursordnung angefochten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die eingeklagten Ansprüche könnten selbständig geltend gemacht werden. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die mit den Arbeitsgemeinschaftsverträgen gebildeten BGB-Gesellschaften wurden infolge der in § 23.62 enthaltenen Bestimmung jeweils durch
Stellung des Konkursantrags aufgelöst. Damit waren alle Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus dem Gesellschaftsverhältnis nur noch als unselbständige Rechnungsposten im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung zu berücksichtigen (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, WM 1997, 2220, 2221). Soweit die Gesellschaft nur aus zwei Personen bestand, gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Grund dafür, daß bei Auflösung einer Gesellschaft die jeweiligen Forderungen nur noch unselbständige Rechnungsposten darstellen, hat in diesem Falle jedoch in gleicher Weise Bedeutung. Es soll ein gegenseitiges Hin- und Herzahlen vermieden werden (BGH, Urt. v. 9. März 1992, aaO; v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527).
2. Obwohl die streitgegenständlichen Forderungen sich auf § 24.9 der Arbeitsgemeinschaftsverträge gründen, sind sie nicht als unselbständige Rechnungsposten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gesellschaft einzuordnen. Der Kläger verlangt hier die Vergütung von Leistungen, die die Gemeinschuldnerin nach ihrem Ausscheiden aus den Arbeitsgemeinschaften erbracht hat. Da die Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen ist und der Ausscheidende von diesem Zeitpunkt an nicht mehr am Gewinn und nur noch eingeschränkt am Verlust beteiligt ist, bilden die hier erhobenen Ansprüche keinen Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Sie können unabhängig von deren Ergebnis selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 86, 349, 354; a.A. OLG Hamm ZIP 1982, 722, 723).
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch, weil das Aufrechnungsverbot des § 55 Satz 1 Nr. 1 KO schon ab Anordnung der Sequestration entsprechend gelte. Die Klageansprüche seien erst nach diesem Zeitpunkt entstanden. Bei Abschluß der Verträge sei ungewiß gewesen, ob ein Gesellschafter vorzeitig ausscheide und die Arbeitsgemeinschaft in einem solchen Fall seine Gerätschaften und seine Person weiterhin für das Bauvorhaben einsetzen wolle. Daher seien die hier geltend gemachten Ansprüche nicht als betagte oder bedingte Forderungen im Sinne des § 54 Abs. 1 KO anzusehen.
Diesen Erwägungen folgt der Senat nicht.
1. Wenn und soweit jemand etwas nach Eröffnung des Verfahrens zur Masse schuldig geworden ist, kann er dagegen nicht mit einer eigenen Forderung aufrechnen (§ 55 Satz 1 Nr. 1 KO). Der Gesetzgeber hat die Aufrechnungsbefugnis während der Sequestration nur durch die Regeln der Insolvenzanfechtung eingeschränkt und daran auch nach neuem Recht festgehalten (vgl. §§ 21 - 24, 94, 95, 96 Nr. 3 InsO). § 55 Satz 1 Nr. 1 KO ist in dieser Phase daher nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschl. v. 4. Juni 1998 - IX ZR 165/97, ZIP 1998, 1319; ebenso BFH ZIP 1999, 714; BGHZ 99, 36; 109, 321, 322 für das Vergleichsverfahren). Der Senat braucht sich mit der teilweise im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. zuletzt OLG Dresden ZIP 1998, 432) vertretenen Gegenansicht nicht näher zu befas-
sen, weil die Aufrechnung in dieser Sache schon aus davon unabhängigen Gründen zulässig ist.
a) Nach § 54 Abs. 1 KO wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen , daß die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch betagt oder bedingt war. Diese Bestimmung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit ausgelegt. Sie erfaßt auch Fälle, in denen nicht eine Bedingung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der Forderung fehlt (vgl. BGHZ 71, 380, 384 f; BGH, Urt. v. 6. November 1989 - II ZR 62/89, NJW 1990, 1301, 1302; v. 24. März 1994 - IX ZR 149/93, NJW 1994, 1659). § 54 KO dehnt die Aufrechnungsbefugnis allerdings nur dann aus, wenn lediglich ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Vorschrift soll nur den Gläubiger schützen, dessen Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist (Senatsurt. v. 24. März 1994, aaO S. 1660).
b) Ansprüche des Gesellschafters auf Zahlung der Abfindung oder des Auseinandersetzungsguthabens gehören mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 54 KO geschützten Ansprüchen. Zwar handelt es sich dabei zunächst lediglich um zukünftige Forderungen. Deren Rechtsgrund ist jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages bereits gelegt. Dieser Rechtsakt verschafft dem Gesellschafter eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaussicht, so daß der Anspruch auch abgetreten werden kann (BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545, 1546).
c) Die vom Kläger erhobenen Forderungen haben ebenfalls eine entsprechend gesicherte Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Dieser legt dem Grunde nach bereits abschließend fest, in welchem Umfang der ausscheidende Gesellschafter Gerätschaften und Personal zu stellen verpflichtet ist und daß er dafür die vertraglich festgelegte Vergütung verlangen kann. Zwar ist bei Vertragsschluß noch nicht absehbar, ob es zu einer vorzeitigen Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kommen wird. Dies schließt es jedoch nicht aus, die Forderung als aufrechenbar im Sinne von § 54 KO zu behandeln.
Der Anspruch des Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben hängt davon ab, daß bei Auflösung der Gesellschaft ein Guthaben zu seinen Gunsten besteht. Ob diese Voraussetzung sich erfüllen wird, ist bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages ebenfalls ungewiß. Im Vergleich dazu hängen die hier geltend gemachten Forderungen nicht von wesentlich weitergehenden Unsicherheiten ab. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß es nicht auf das Ergebnis der Bilanz, sondern auf eine vorzeitige Auflösung der Gesellschaft ankommt. Die Befugnis zur Nutzung der Gerätschaften und des Personals sowie der darauf gegründete Vergütungsanspruch des ausscheidenden Teils ergeben sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der dort vereinbarten Lösungsklausel und bilden einen Teil der sich infolge Beendigung der Gesellschaft vollziehenden Abwicklung der rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter. Daher ist kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich, sie insolvenzrechtlich anders zu behandeln als die gegenseitigen Forderungen, die als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz einfließen. Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung, die dem Schutz der
übrigen Gesellschafter dient und nicht dazu führen soll, die Durchsetzung von Verlustausgleichsansprüchen zu erschweren.
2. Die Beklagte hat Verlustausgleichsansprüche aus den Arbeitsgemeinschaft K., U-Bahnhof J. und N. "Sch. H." zur Aufrechnung gestellt.
a) Eine solche Aufrechnungsbefugnis besitzt die Beklagte auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nur, soweit das Gesellschaftsvermögen ihr inzwischen zu Alleineigentum zugewachsen ist. Das trifft unstreitig bei der Arbeitsgemeinschaft U-Bahnhof J. zu. Steht der Verlustausgleichsanspruch dagegen noch einer Gesamthand zu, fehlt es an dem von § 387 BGB geforderten Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der klageweise geltend gemachten und der zur Aufrechnung gestellten Forderung. Die Beklagte ist in diesem Falle jedoch wegen des Gegenanspruchs der Gesellschaft analog § 770 Abs. 2 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt, weil die Konkursmasse , deren Forderung sich gegen die Gesamthand richtet, selbst aufrechnen könnte (vgl. BGHZ 38, 122, 126 ff).
b) Gemäß § 24.2 der Arbeitsgemeinschaftsverträge können Einwendungen gegen die Auseinandersetzungsbilanz nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung erhoben werden. Nach Eintritt der Feststellungswirkung sind alle in der Auseinandersetzungsbilanz enthaltenen Ansätze und Bewertungen abschließend und endgültig. Die Beklagte hat behauptet, die Voraussetzungen dieser Rechtswirkungen seien eingetreten. Davon ist für die revisionsrechtliche Prüfung auszugehen; denn das Berufungsurteil enthält keine dazu in Widerspruch stehenden Feststellungen.
III.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die Aufrechnung wirksam gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO angefochten. Die Beklagte habe die Aufrechnung in Kenntnis der Zahlungseinstellung erklärt. Dadurch seien die Gläubiger benachteiligt ; denn die Beklagte habe auf diese Weise Vermögenswerte zu ihrer Befriedigung verwandt, die sonst in die Konkursmasse gefallen wären. Der konkursrechtlich gewährleistete Gläubigerschutz habe durch die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen nicht umgangen werden können.
Diese Erwägungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht.
Aus den zu II 1 a dargelegten Gründen folgt, daß die Aufrechnungslage bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages begründet wurde. Als anfechtbare Handlung kommt daher nur die Vereinbarung der Lösungsklausel in Betracht. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung solcher auf den Konkursfall bezogenen Lösungsklauseln unwirksam ist oder nach Verfahrenseröffnung angefochten werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11. November 1993 - IX ZR 257/92, ZIP 1994, 40 ff, teilweise abgedr. in BGHZ 124, 76 ff; Berger ZIP 1994, 174 ff), braucht jedoch nicht näher behandelt zu werden. Im Streitfall ist die Lösungsklausel anfechtungsrechtlich unerheblich, weil sie zu keiner Gläubigerbenachteiligung führt.
1. Ohne die Lösungsklausel hätte die Gemeinschuldnerin für die Bereitstellung von Gerätschaften und Personal keine selbständige Forderung erworben. Der insoweit angefallene Vergütungsanspruch hätte mit Auflösung der
Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 728 Abs. 1 Satz 1 BGB) als Rechnungsposten Eingang in die Auseinandersetzungsbilanz gefunden, und wäre dort mit den gegen die Gemeinschuldnerin begründeten Ausgleichsansprüchen verrechnet worden. Der Masse hätte, soweit die Arbeitsgemeinschaften mit Verlust abgeschlossen haben, somit auch ohne die vereinbarte Lösungsklausel keine Forderung zugestanden, auf die sie hätte zugreifen können (vgl. BGHZ 86, 349, 354 ff; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rdnr. 273).
2. In Höhe der aus der Arbeitsgemeinschaft T. hergeleiteten Forderung gründet sich die Aufrechnung auf den Verlustausgleichsanspruch aus einer anderen Gesellschaft (N. "Sch. H."). Insoweit hat der für die Gläubigerbenachteiligung beweispflichtige Kläger nicht dargetan, daß dieser Gegenanspruch auf der vorzeitigen Auflösung der Arbeitsgemeinschaft durch den Konkursantrag beruht und nicht entstanden wäre, wenn die Gemeinschuldnerin erst mit Konkurseröffnung aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschieden wäre.
IV.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif; denn der Kläger hat die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche bestritten. Nach seinem Vorbringen wurden die Auseinandersetzungsbilanzen nicht zugestellt, so daß Einwendungen gegen deren Inhalt nicht ausgeschlossen sind. Das Berufungsgericht wird daher klären müssen , ob das Ergebnis der streitigen Auseinandersetzungsbilanzen zwischen
den Parteien verbindlich geworden ist. Sollte dies zu verneinen sein, wird der Kläger die von ihm erhobenen Einwände gegen die Bilanzen im einzelnen benennen müssen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der W. GmbH, verlangt von der Beklagten Auszahlung eines dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Auseinandersetzungsguthabens von 25.000,00 DM. Die Gemeinschuldnerin war genossenschaftliches Mitglied der Beklagten, die die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1998 kündigte. Am 30. Dezember 1998 wurde Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstrek-
kungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt. Mit Beschluß vom 1. April 1999 eröffnete das AG N. das Gesamtvollstreckungsverfahren und bestellte den Kläger zum Verwalter. Die Generalversammlung der Beklagten stellte mit Beschluß vom 30. April 1999 den Jahresabschluß für das Kalenderjahr 1998 und das Auseinandersetzungsguthaben der Gemeinschuldnerin mit 25.000,00 DM fest. Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens werde mit Gegenforderungen aus Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in Höhe von ca. 284.000,00 DM verrechnet. Dem widersprach der Kläger.
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung verstoße gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 GesO, da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Forderung der Gemeinschuldnerin weder erfüllbar noch fällig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 7 Abs. 5 GesO stehe der von der Beklagten erklärten Aufrechnung entgegen, weil die Gegenforderung der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstrekkungsverfahrens weder fällig noch erfüllbar gewesen sei, so daß eine Aufrech-
nungslage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht bestanden habe. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1999 sei nur die Forderung der Beklagten, nicht jedoch die der Gemeinschuldnerin fällig gewesen, weil die Fälligkeit ihres Anspruchs erst mit dem Beschluû der Generalversammlung vom 30. April 1999 über die Feststellung der Bilanz 1998 und die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens eingetreten sei. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
a) Eine Forderung ist nach §§ 387, 271 BGB a.F. fällig, wenn der Gläubiger ihre Erfüllung erzwingen kann und ihr keine Einrede entgegensteht. Wann die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs eintritt, wird unterschiedlich beantwortet. Nach einer Auffassung wird der Anspruch stets erst mit Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG fällig (Müller, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 13), nach anderer Meinung tritt die Fälligkeit mit der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens durch die Generalversammlung ein, wenn die Feststellung innerhalb der sechs Monate erfolgt, ansonsten mit Fristablauf (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 8 m.w.N.; differenzierend Beuthien, GenG 13. Aufl. § 73 Rdn. 6). Welche der beiden Auffassungen zutrifft, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da sowohl die Feststellung der Bilanz und des Guthabens als auch der Fristablauf zeitlich nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1999 liegen, so daû zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses nach beiden Meinungen die klägerische Forderung und damit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, nicht fällig war.
b) Die Hauptforderung war jedoch schon vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erfüllbar.
Erfüllbarkeit einer Forderung liegt vor, wenn der Schuldner leisten darf, mithin der Gläubiger in Annahmeverzug käme, sollte er die Annahme der Leistung verweigern (Staudinger-Gursky, BGB Neubearbeitung 2000 § 387 Rdn. 111; MünchKomm./Schlüter, BGB 4. Aufl. § 387 Rdn. 38). Mehr als erfüllbar muû die Passivforderung bei der Aufrechnung nach allgemeiner Meinung nicht sein (siehe nur Staudinger-Gursky, ebenda). Die Erfüllbarkeit wird in der Regel zeitlich mit der Fälligkeit zusammenfallen, sie kann jedoch auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten (§ 271 Abs. 2 BGB a.F.). Die Frage, wann der Anspruch des ausscheidenden Genossen auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfüllbar wird, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Literatur nimmt zum einen Teil Erfüllbarkeit ab Fälligkeit an (Müller aaO, Rdn. 13; Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 5 f.), zum anderen Teil wird die Aufrechenbarkeit des Auszahlungsanspruchs vor Erstellung der Bilanz und damit ab Ausscheiden aus der Genossenschaft bejaht (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 73 Rdn. 11; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 7). Der Senat schlieût sich im Gegensatz zum Berufungsgericht letzterer Auffassung an.
Für eine Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ab Ausscheiden des Genossen spricht schon der Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG, wonach das Guthaben binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Ablauf der Frist auszuzahlen ist. Des weiteren gelangt der Anspruch mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft zur Entstehung, ohne daû es darauf ankommt, ob man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes annimmt, bei dem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Ausscheiden des Gesellschafters einer
GmbH - für die Genossenschaft kann nichts anderes gelten - handele es sich um einen künftigen Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden entsteht, aber in seinem Kern bereits zuvor vorhanden ist (Sen.Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545; ebenso BGH, Urt. v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757) oder ob man mit der Literatur von einer Entstehung des Anspruchs schon mit dem Beitritt zur Genossenschaft, allerdings aufschiebend bedingt durch das Ausscheiden des Genossen (Lang/ Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 73 Rdn. 12; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6; Müller aaO, § 73 Rdn. 12), ausgeht. Es handelt sich daher auch nicht um eine unzulässige Aufrechnung gegen eine zukünftige oder aufschiebend bedingte Forderung (BGHZ 103, 362), wenn nach dem Ausscheiden, aber vor der Feststellung der Bilanz die Aufrechnung erklärt wird. Schlieûlich läût sich der Annahme einer Erfüllbarkeit ab dem Ausscheiden des Genossen auch nicht entgegenhalten , daû sich die Forderung vor Erstellung und Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung noch nicht beziffern läût (a.A. Müller aaO, § 73 Rdn. 13; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6). Denn schon das Reichsgericht hat für den Fall eines der Quote, nicht aber der Höhe nach feststehenden Schadens entschieden, die Voraussetzungen des § 387 BGB a.F. könnten nicht deshalb verneint werden, weil die Höhe der Hauptforderung noch streitig sei; allenfalls für den Fall, daû noch völlig ungewiû sei, ob überhaupt künftig ein Anspruch entstehen werde, sei vielleicht die Aufrechnung ausgeschlossen (RGZ 158, 204, 209). Nicht anders liegen die Dinge hier. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinschuldnerin aus der Genossenschaft stand zwar die Höhe ihres Guthabens noch nicht fest, eine gänzliche Ungewiûheit über das Ob des Anspruchs bestand jedoch nicht. Ihr Anspruch auf Auszahlung des Guthabens stand daher schon ab dem Ausscheiden und damit vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens den fälligen Ansprüchen der Beklagten aufrechenbar gegenüber. Die von ihr nach der Eröffnung erklärte Aufrechnung ist
daher nach § 7 Abs. 5 GesO wirksam, so daû dem Kläger kein Anspruch mehr gegen die Beklagte zusteht.
II. Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat in der Sache entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Einer Aufhebung und Zurückverweisung zur Beweisaufnahme bedarf es schon deswegen nicht, weil sowohl die Forderung der Beklagten wie die des Klägers dem Grunde wie der Höhe nach auûer Streit stehen. Das klageabweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen, ohne daû es auf die weiteren von der Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts vorgebrachten Rügen ankommt.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.